01.01.2023 - * / In Kraft
15.04.2022 - 31.12.2022
01.01.2018 - 14.04.2022
01.01.2017 - 31.12.2017
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1

Bundesgesetz über die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse-Gesetz, SAFIG) vom 17. Juni 2016 (Stand am 1. Januar 2017) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 64 Absatz 1 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. November 20152, beschliesst: 1. Abschnitt: Agentur und Ziel

Art. 1

Schweizerische Agentur für Innovationsförderung 1-4 …3

5

Der Bundesrat legt den Sitz der Agentur fest.

6

…4


Art. 2


5

2. Abschnitt: Aufgaben und Zusammenarbeit

Art. 3

und 46 3. Abschnitt: Organisation

Art. 5

Organe Die Organe der Innosuisse sind: a. der

Verwaltungsrat;

b. die

Geschäftsleitung;

AS 2016 4259 1 SR

101

2 BBl

2015 9487

3

Treten am 1. Jan. 2018 in Kraft.

4

Tritt am 1. Jan. 2018 in Kraft.

5

Tritt am 1. Jan. 2018 in Kraft.

6

Treten am 1. Jan. 2018 in Kraft.

420.2

Förderung der Forschung und Innovation 2

420.2

c. der

Innovationsrat;

d. die

Revisionsstelle.


Art. 6

Verwaltungsrat: Stellung, Wahl, Organisation und Interessenbindungen 1

Der Verwaltungsrat ist das oberste Leitungsorgan. Er besteht aus 5-7 in Belangen der Innovationsförderung fachkundigen Mitgliedern aus der Wissenschaft und der Wirtschaft.

2

Der Bundesrat wählt die Mitglieder des Verwaltungsrats und bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten. Er wählt sie für eine Amtsdauer von 4 Jahren. Er kann die Präsidentin oder den Präsidenten zweimal, die übrigen Mitglieder einmal wieder wählen. Er kann Mitglieder des Verwaltungsrats aus wichtigen Gründen abberufen.

3

Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahl in den Verwaltungsrat müssen gegenüber dem Bundesrat ihre Interessenbindungen offenlegen.

4

Die Mitglieder des Verwaltungsrats müssen ihre Aufgaben und Pflichten mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Innosuisse in guten Treuen wahren. Sie müssen ihre Interessenbindungen offenlegen.

5

Der Verwaltungsrat trifft die organisatorischen Vorkehren zur Wahrung der Interessen der Innosuisse und zur Verhinderung von Interessenkonflikten.

6

Der Bundesrat legt das Honorar der Mitglieder des Verwaltungsrats und die weiteren Vertragsbedingungen fest. Der Vertrag der Mitglieder des Verwaltungsrates mit der Innosuisse untersteht dem öffentlichen Recht.

7

Die Mitglieder des Verwaltungsrats melden Veränderungen ihrer Interessenbindungen laufend dem Verwaltungsrat. Dieser informiert den Bundesrat darüber jährlich im Rahmen des Geschäftsberichts. Ist eine Interessenbindung mit der Mitgliedschaft im Verwaltungsrat unvereinbar und hält das Mitglied daran fest, so beantragt der Verwaltungsrat dem Bundesrat dessen Abberufung.

8

Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind während der Zugehörigkeit zum Verwaltungsrat und nach deren Beendigung zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet.


Art. 7

Verwaltungsrat: Aufgaben

1

Der Verwaltungsrat hat folgende Aufgaben: a. Er erlässt das Organisationsreglement.

b. Er verabschiedet auf Vorschlag des Innovationsrats das Mehrjahresprogramm nach Artikel 45 FIFG7.

c. Er sorgt für die Umsetzung der strategischen Ziele des Bundesrats und erstattet diesem jährlich Bericht über deren Erreichung.

7 SR

420.1

Innosuisse-Gesetz

3

420.2

d. Er erlässt ein Reglement über die Entgegennahme und die Verwaltung von Drittmitteln.

e. Er erlässt die Beitragsverordnung nach Artikel 23 und unterbreitet sie dem Bundesrat zur Genehmigung.

f. Er erlässt die Personalverordnung und unterbreitet sie dem Bundesrat zur Genehmigung.

g. Er vertritt die Innosuisse als Vertragspartei im Sinne von Artikel 32d Absatz 2 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20008 (BPG).

h. Er entscheidet über die Begründung, die Änderung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Direktorin oder dem Direktor; die Begründung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses unterbreitet er dem Bundesrat zur Genehmigung.

i. Er entscheidet auf Antrag der Direktorin oder des Direktors über die Begründung, die Änderung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung.

j. Er

wählt:

1. die Mitglieder des Innovationsrats; 2. auf Antrag des Innovationsrats die Expertinnen und Experten nach Artikel 10 Absatz 2.

k. Er erlässt eine Verordnung über die Honorare und die weiteren Vertragsbedingungen der Mitglieder des Innovationsrats und über die Entschädigung der Expertinnen und Experten nach Artikel 10 Absatz 2 und unterbreitet sie dem Bundesrat zur Genehmigung.

l.

Er beaufsichtigt den Innovationsrat und die Geschäftsleitung.

m. Er sorgt für ein der Innosuisse angepasstes internes Kontrollsystem und Risikomanagement.

n. Er verabschiedet das Budget.

o. Er erstellt und verabschiedet für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht und unterbreitet den revidierten Geschäftsbericht dem Bundesrat zur Genehmigung; gleichzeitig stellt er dem Bundesrat Antrag auf Entlastung und über die Verwendung eines allfälligen Gewinns. Er veröffentlicht den Geschäftsbericht nach der Genehmigung.

p. Er beantragt dem Bundesrat die Abgeltungen nach Artikel 15.

q. Er regelt die Kommunikation der Innosuisse im Organisationsreglement.

2

Er kann zur Unterstützung seiner Aufsichtsfunktion eine Compliancestelle einrichten.

8 SR

172.220.1

Förderung der Forschung und Innovation 4

420.2


Art. 8

Geschäftsleitung 1 Die Geschäftsleitung ist das operative Organ. Sie steht unter der Leitung einer Direktorin oder eines Direktors.

2

Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Sie führt die Geschäfte und leitet die Geschäftsstelle.

b. Sie trifft Entscheide im Bereich von Artikel 3 Absatz 4.

c. Sie bereitet für den Innovationsrat die Entscheidgrundlagen im Bereich von Artikel 10 Absatz 1 vor und stellt ihm Anträge in Bezug auf die formellen Fördervoraussetzungen und die zur Verfügung stehenden Mittel; entscheidet der Innovationsrat abweichend vom Antrag der Geschäftsleitung, so sucht diese mit dem Innovationsrat eine Einigung; kommt keine solche zustande, so unterbreitet sie die Differenzen dem Verwaltungsrat.

d. Gestützt auf die Entscheide des Innovationsrats erlässt sie Verfügungen und schliesst Verträge ab.

e. Sie überwacht das Budget der Innosuisse und den Stand der eingegangenen und der geplanten Verpflichtungen; sie ist verantwortlich für die Verwaltung der Finanzen, das Reporting und das Controlling der geförderten Tätigkeiten.

f. Sie unterstützt den Verwaltungsrat und den Innovationsrat bei der Vorbereitung ihrer Geschäfte.

g. Sie berichtet dem Verwaltungsrat regelmässig sowie bei besonderen Ereignissen ohne Verzug.

h. Sie entscheidet über die Begründung, die Änderung und die Beendigung der Arbeitsverhältnisse des Personals der Innosuisse; vorbehalten bleibt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i.

i.

Sie erfüllt alle Aufgaben, die dieses Gesetz nicht einem anderen Organ zuweist.


Art. 9

Innovationsrat: Stellung, Wahl, Organisation und Interessenbindungen 1

Der Innovationsrat ist das Fachorgan der Innosuisse für die Aufgaben nach Artikel 10.

2

Er besteht aus mindestens 15 und höchstens 25 Mitgliedern.

3

Die Kriterien für die Wahl von Kandidatinnen und Kandidaten in den Innovationsrat sind der Leistungsausweis in wissenschaftsbasierter Innovation sowie der Bezug zur Praxis in Wirtschaft und Gesellschaft.

4

Die Mitglieder werden für 4 Jahre gewählt. Sie können einmal wiedergewählt werden.

5

Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahl in den Innovationsrat müssen gegenüber dem Verwaltungsrat ihre Interessenbindungen offenlegen.

Innosuisse-Gesetz

5

420.2

6

Die Mitglieder des Innovationsrats müssen ihre Aufgaben und Pflichten mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Innosuisse in guten Treuen wahren. Sie müssen ihre Interessenbindungen offenlegen.

7

Sie melden Veränderungen ihrer Interessenbindungen laufend dem Verwaltungsrat. Der Verwaltungsrat informiert darüber jährlich im Rahmen des Geschäftsberichts. Ist eine Interessenbindung mit der Mitgliedschaft im Innovationsrat unvereinbar und hält das Mitglied daran fest, so beruft der Verwaltungsrat das Mitglied ab.

8

Die Mitglieder des Innovationsrats sind während der Zugehörigkeit zum Innovationsrat und nach deren Beendigung zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet.


Art. 10

Innovationsrat: Aufgaben

1

Der Innovationsrat hat die folgenden Aufgaben: a. Er entscheidet über Fördergesuche in den Bereichen nach Artikel 3 Absätze 2 und 3; weicht er bei seinen Entscheiden von Anträgen der Geschäftsleitung nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c ab, so reicht er ihr eine Begründung ein.

b. Er begleitet in wissenschaftlicher und innovationsbezogener Hinsicht den Vollzug der geförderten Tätigkeiten nach Buchstabe a.

c. Er trifft Entscheide im Auswahlverfahren von Leistungserbringerinnen und -erbringern nach Artikel 21 Absatz 1 FIFG9.

d. Er entwickelt zuhanden des Verwaltungsrats Vorschläge für die Förderstrategie und für Förderinstrumente.

e. Er erarbeitet die Mehrjahresprogramme zuhanden des Verwaltungsrats.

f. Er legt für jedes einzelne Förderinstrument Vollzugsbestimmungen über die anrechenbaren Kosten für die Beitragsbemessung und über die Anforderungen für die Gesuchseinreichung fest.

2

Er kann dem Verwaltungsrat Expertinnen und Experten zur Begutachtung von Gesuchen in seinem Aufgabenbereich und zur Begleitung der Projektarbeiten zur Wahl vorschlagen. Für die Expertinnen und Experten gelten die Bestimmungen von Artikel 9 Absätze 5-8 über die Offenlegung der Interessenbindung und das Amtsgeheimnis sinngemäss.


Art. 11

Revisionsstelle 1 Der Bundesrat wählt die Revisionsstelle.

2

Auf die Revisionsstelle und die Revision sind die Vorschriften des Aktienrechts zur ordentlichen Revision sinngemäss anwendbar.

9 SR

420.1

Förderung der Forschung und Innovation 6

420.2

3

Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und im Lagebericht die Durchführung eines der Innosuisse angemessenen Risikomanagements sowie die Angaben zur Personalentwicklung.

4

Sie erstattet dem Verwaltungsrat und dem Bundesrat über das Ergebnis ihrer Prüfung umfassend Bericht.

5

Der Bundesrat kann bestimmte Sachverhalte durch die Revisionsstelle abklären lassen.

6

Er kann die Revisionsstelle abberufen.

4. Abschnitt: Personal

Art. 12

Anstellungsverhältnisse 1 Die Geschäftsleitung und das übrige Personal unterstehen: a. dem

BPG10; und

b. den Ausführungsbestimmungen zum BPG, soweit die Regelungen des Verwaltungsrats nach Absatz 2 nichts anderes bestimmen.

2

Der Verwaltungsrat erlässt soweit erforderlich weitere Ausführungsbestimmungen über die Anstellungsverhältnisse des Personals; diese bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat.

3

Die Innosuisse ist Arbeitgeberin im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 BPG.


Art. 13

Pensionskasse 1 Die Geschäftsleitung und das übrige Personal sind bei der Pensionskasse des Bundes (PUBLICA) nach den Artikeln 32a-32m BPG11 versichert.

2

Die Innosuisse ist Arbeitgeberin nach Artikel 32b Absatz 2 BPG. Sie gehört zum Vorsorgewerk Bund. Artikel 32d Absatz 3 BPG ist anwendbar.

5. Abschnitt: Finanzierung und Finanzhaushalt

Art. 14

-1712

Art. 18

Rechnungslegung 1 Die Rechnungslegung der Innosuisse stellt die Vermögens-, die Finanz- und die Ertragslage den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend dar.

10 SR

172.220.1

11 SR

172.220.1

12 Treten am 1. Jan. 2018 in Kraft.

Innosuisse-Gesetz

7

420.2

2

Sie folgt den Grundsätzen der Wesentlichkeit, der Vollständigkeit, der Verständlichkeit, der Stetigkeit und der Bruttodarstellung und orientiert sich an allgemein anerkannten Standards.

3

Die aus den Rechnungslegungsgrundsätzen abgeleiteten Bilanzierungs- und Bewertungsregeln sind im Anhang zur Bilanz offenzulegen.

4

Das betriebliche Rechnungswesen ist so auszugestalten, dass Aufwände und Erträge der einzelnen Fördertätigkeiten ausgewiesen werden können.

5

Der Bundesrat kann Vorschriften zur Rechnungslegung erlassen.


Art. 19


13



Art. 20

Tresorerie 1 und 2 …14

3

Die EFV und die Innosuisse vereinbaren die Einzelheiten in einem öffentlichrechtlichen Vertrag.


Art. 21


15



Art. 22

Liegenschaften 1 Der Bund überlässt der Innosuisse die notwendigen Liegenschaften zur Miete.

2

Die Liegenschaften verbleiben im Eigentum des Bundes. Dieser sorgt für den Unterhalt.

3

Der Bund stellt der Innosuisse für die Miete der Liegenschaften einen angemessenen Betrag in Rechnung.

4

Die Begründung der Miete sowie die Einzelheiten werden in einem öffentlichrechtlichen Vertrag zwischen dem Bund und der Innosuisse vereinbart.

5

Die Innosuisse kann in Absprache mit dem Bund die notwendigen Liegenschaften ausserhalb des Bundes mieten oder sich von Dritten eine Nutzniessung übertragen lassen, wenn dies zweckmässig ist.

6. Abschnitt: Beitragsverordnung

Art. 23

Der Verwaltungsrat legt in der Beitragsverordnung namentlich fest: a. die Förderinstrumente der Innosuisse; 13 Tritt am 1. Jan. 2018 in Kraft.

14 Treten am 1. Jan. 2018 in Kraft.

15 Tritt am 1. Jan. 2018 in Kraft.

Förderung der Forschung und Innovation 8

420.2

b. die Voraussetzungen der Förderung und Unterstützung; c. das Auswahlverfahren für Leistungserbringerinnen und -erbringer nach Artikel 21 Absatz 1 FIFG16;

d. die Voraussetzungen und die Modalitäten der Gewährung von Beiträgen an ausländische Forschungspartner bei grenzüberschreitenden Innovationsprojekten; e. die Beitragsberechnung und die Auszahlungsmodalitäten.

7. Abschnitt: Wahrung der Bundesinteressen

Art. 24

Strategische Ziele

1

Der Bundesrat legt im Rahmen des Ziels und der Aufgaben nach den Artikeln 2 und 3 für jeweils vier Jahre die strategischen Ziele der Innosuisse fest.

2

Darin legt er auch die Obergrenze für die Verwaltungskosten fest.


Art. 25

Aufsicht 1 Der Bundesrat beaufsichtigt die Innosuisse; er wahrt dabei ihre fachliche Unabhängigkeit.

2

Er übt seine Aufsicht insbesondere aus durch: a. die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats und von dessen Präsidentin oder Präsidenten;

b. die Genehmigung der Begründung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Direktorin oder dem Direktor;

c. die Wahl und die Abberufung der Revisionsstelle; d. die Genehmigung der Beitragsverordnung; e. die Genehmigung der Verordnung über die Honorare und die weiteren Vertragsbedingungen der Mitglieder des Innovationsrats und über die Entschädigung der Expertinnen und Experten nach Artikel 10 Absatz 2;

f.

die Genehmigung der Personalverordnung; g. die Genehmigung des Geschäftsberichts und den Beschluss über die Verwendung eines allfälligen Gewinns;

h. die jährliche Überprüfung der Erreichung der strategischen Ziele; i.

die Entlastung des Verwaltungsrats.

3

Er kann Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen der Innosuisse nehmen und sich über deren Geschäftstätigkeit jederzeit informieren lassen.

16 SR

420.1

Innosuisse-Gesetz

9

420.2

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 26

Änderung anderer Erlasse Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.


Art. 27

Errichtung der Innosuisse 1

…17

2

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, in dem die Innosuisse eigene Rechtspersönlichkeit erlangt.

3

Er bezeichnet die Rechte, Pflichten und Werte, die auf die Innosuisse übergehen, und genehmigt das entsprechende Inventar. Er legt den Eintritt der Rechtswirkungen fest und genehmigt die Eröffnungsbilanz.

4

Er erlässt Bestimmungen, fasst Beschlüsse und trifft alle weiteren für den Übergang notwendigen Vorkehren. Namentlich kann er der Innosuisse die im Bundesbudget für die KTI eingestellten Kredite zur Verfügung stellen, sofern beim Inkrafttreten dieses Gesetzes die zur Erfüllung der Aufgaben der Innosuisse notwendigen Mittel noch nicht verfügbar sind.

5

Der Übergang der Rechte, Pflichten und Werte sowie die Eintragungen in das Handelsregister und in andere öffentliche Register im Zusammenhang mit der Errichtung der Innosuisse erfolgen steuer- und gebührenfrei.

6

Auf die Gründung der Innosuisse ist das Fusionsgesetz vom 3. Oktober 200318 nicht anwendbar.


Art. 28

Übergang der Arbeitsverhältnisse 1

Die Arbeitsverhältnisse des Personals der Geschäftsstelle der KTI gehen auf den vom Bundesrat festzulegenden Zeitpunkt auf die Innosuisse über und sind ab diesem Zeitpunkt ihrem Personalrecht unterstellt. Vorbehalten bleibt die Ernennung der Geschäftsleitung.

2

Es besteht kein Anspruch auf Weiterführung der Funktion, des Arbeitsbereichs, des Arbeitsortes und der organisatorischen Einordnung. Hingegen besteht während zweier Jahre Anspruch auf den bisherigen Lohn, solange ein Arbeitsverhältnis besteht.

3

Die Innosuisse stellt dem übernommenen Personal spätestens innerhalb von zwei Monaten einen auf die Innosuisse lautenden Vertrag aus, der den bisherigen Vertrag ersetzt. In diesem Vertrag darf keine Probezeit angesetzt werden.

4

Beschwerden des Personals, die im Zeitpunkt des Übergangs der Arbeitsverhältnisse hängig sind, werden nach bisherigem Recht beurteilt.

17 Tritt am 1. Jan. 2018 in Kraft.

18 SR

221.301

Förderung der Forschung und Innovation 10

420.2


Art. 29

und 3019

Art. 31

Referendum und Inkrafttreten 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Inkrafttreten:20

Art. 1 Abs. 5, 5-13, 18, 20 Abs. 3, 22-26, 27 Abs. 2-6, und 28: 1. Jan. 2017. Die übrigen Bestimmungen werden auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt.

19 Treten am 1. Jan. 2018 in Kraft.

20 BRB vom 16. Nov. 2016

Innosuisse-Gesetz

11

420.2

Anhang

(Art. 26)

Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: …21

21 Die Änd. können unter AS 2016 4259 konsultiert werden.

Förderung der Forschung und Innovation 12

420.2