Art. 16 Zusammenarbeit zwischen schweizerischen Polizeibehörden
1 Die Polizeibehörden von Bund und Kantonen unterstützen sich gegenseitig und stimmen ihre Tätigkeit aufeinander ab.
2 Der Bund kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben an Organisationen der Kantone beteiligen und mit den Kantonen gemeinsame Einrichtungen betreiben, insbesondere in folgenden Bereichen:
- a.
- Bekämpfung der Cyberkriminalität;
- b.
- Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen sowie Grossereignissen;
- c.
- polizeiliche Ausbildung;
- d.
- Harmonisierung, Beschaffung, Betrieb und Weiterentwicklung von polizeilichen Einsatzmitteln, einschliesslich Informations- und Kommunikationsmitteln;
- e.
- Zeugenschutz.
3 Der Bund kann für die Kantone polizeiliche Einsatzmittel beschaffen, wenn er die Mittel gleichzeitig zur Erfüllung eigener Aufgaben beschafft, die zentrale Beschaffung zu einem erheblichen Effizienzgewinn für die Kantone führt und die Kantone einverstanden sind. Bund und Kantone tragen die Kosten anteilsmässig.
4 Der Bundesrat ist für den Abschluss der Vereinbarungen mit den Kantonen zuständig. Die Vereinbarungen regeln insbesondere:
- a.
- die Zuständigkeiten;
- b.
- die Organisation;
- c.
- die Finanzierung;
- d.
- die Rechtsverhältnisse, insbesondere hinsichtlich der Staatshaftung, der Arbeitsverhältnisse, der beruflichen Vorsorge und des Datenschutzes.
5 Die Vereinbarungen können ein Organ einer Organisation oder Einrichtung ermächtigen, Regelungen über die Inhalte nach Absatz 4 Buchstaben a-d zu erlassen.
6 Die gemeinsamen Organisationen und Einrichtungen sind in Bezug auf ihre Leistungen, die sie für Behörden erbringen, von jeder Besteuerung durch Bund, Kantone und Gemeinden befreit.
6 Eingefügt durch Ziff. I 8 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751).