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01.02.2017 - 28.02.2017
01.01.2017 - 31.01.2017
01.01.2015 - 31.12.2016
01.03.2014 - 31.12.2014
01.01.2014 - 28.02.2014
01.09.2013 - 31.12.2013
01.01.2013 - 31.08.2013
01.10.2011 - 31.12.2012
01.01.2011 - 30.09.2011
01.03.2010 - 31.12.2010
25.02.2008 - 28.02.2010
01.01.2007 - 24.02.2008
01.03.2004 - 31.12.2006
01.01.2004 - 29.02.2004
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420.1

Bundesgesetz
über die Förderung der Forschung und
der Innovation

(FIFG)

vom 14. Dezember 2012 (Stand am 15. April 2022)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 64 Absätze 1 und 3 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 9. November 20112,

beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Mit diesem Gesetz will der Bund:

a.
die wissenschaftliche Forschung fördern;
b.
die wissenschaftsbasierte Innovation fördern;
c.
die Auswertung und Verwertung der Forschungsresultate unterstützen;
d.
die Zusammenarbeit der Forschungsorgane sicherstellen;
e.
die wirtschaftliche und wirksame Verwendung der Bundesmittel für die wissenschaftliche Forschung und die wissenschaftsbasierte Innovation sicherstellen.
Art. 2 Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten:

a.
wissenschaftliche Forschung (Forschung): die methodengeleitete Suche nach neuen Erkenntnissen; sie umfasst namentlich:
1.
Grundlagenforschung: Forschung, deren primäres Ziel der Erkenntnisgewinn ist,
2.
anwendungsorientierte Forschung: Forschung, deren primäres Ziel Beiträge für praxisbezogene Problemlösungen sind;
b.
wissenschaftsbasierte Innovation (Innovation): die Entwicklung neuer Produkte, Verfahren, Prozesse und Dienstleistungen für Wirtschaft und Gesellschaft durch Forschung, insbesondere anwendungsorientierte Forschung, und die Verwertung ihrer Resultate.
Art. 3 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die Forschungsorgane, soweit sie für Forschung und Innovation Bundesmittel verwenden.

Art. 4 Forschungsorgane

Forschungsorgane nach diesem Gesetz sind:

a.
die folgenden Forschungsförderungsinstitutionen:
1.
der Schweizerische Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF),
2.
der Verbund der schweizerischen Akademien, bestehend aus:
-
der Akademie der Naturwissenschaften Schweiz (SCNAT)
-
der Schweizerischen Akademie der Geistes- und Sozialwissenschaften (SAGW)
-
der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW)
-
der Schweizerischen Akademie der Technischen Wissenschaften (SATW);
b.3
die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse) nach dem Innosuisse-Gesetz vom 17. Juni 20164;
c.
die folgenden Hochschulforschungsstätten:
1.
die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH) und die Forschungsanstalten des ETH-Bereichs,
2.
die nach dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 20115 (HFKG) akkreditierten Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs,
3.
die nach diesem Gesetz vom Bund unterstützten Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung (Art. 15);
d.
die Bundesverwaltung, soweit sie:
1.
für die Erfüllung ihrer Aufgaben Ressortforschung betreibt, oder
2.
Aufgaben der Forschungs- und Innovationsförderung wahrnimmt.

3 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Innosuisse-Gesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4259, 2017 131; BBl 2015 9487).

4 SR 420.2

5 SR 414.20

Art. 5 Nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb
des Hochschulbereichs

Nach diesem Gesetz sind nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs Institutionen mit privater oder öffentlicher Trägerschaft, die nicht Forschungsorgane nach Artikel 4 sind, deren Zweck Forschungstätigkeit ist und die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a.
Die Träger und Eigner der Institution erlangen durch deren Forschungstätigkeit keine geldwerten Vorteile.
b.
Niveau und Qualität der Forschung sind mit der Forschung von Hochschulforschungsstätten vergleichbar.
Art. 6 Grundsätze und Aufträge

1 Die Forschungsorgane beachten bei der Planung ihrer durch Bundesmittel finanzierten Tätigkeit:

a.
die Freiheit der Forschung, die wissenschaftliche Qualität von Forschung und Innovation sowie die Vielfalt der wissenschaftlichen Meinungen und Methoden;
b.
die Freiheit der Lehre sowie die enge Verbindung von Lehre und Forschung;
c.
die wissenschaftliche Integrität und die gute wissenschaftliche Praxis.

2 Sie fördern bei der Erfüllung ihrer Aufgaben:

a.
den wissenschaftlichen Nachwuchs;
b.
die Chancengleichheit und die tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau.

3 Sie berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Weiteren:

a.
die Ziele einer nachhaltigen Entwicklung von Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt;
b.
die internationale Zusammenarbeit der anderen Forschungsorgane und des Bundes.

4 Bei der Förderung der Innovation achten sie zudem auf deren Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit, Wertschöpfung und Beschäftigung in der Schweiz.

2. Kapitel: Förderung

1. Abschnitt: Aufgaben und Zuständigkeiten des Bundes

Art. 7 Aufgaben

1 Der Bund fördert die Forschung und die Innovation nach diesem Gesetz sowie nach Spezialgesetzen durch:

a.
den Betrieb der beiden ETH und der Forschungsanstalten des ETH-Bereichs;
b.
Beiträge nach dem HFKG6;
c.
Beiträge an die Forschungsförderungsinstitutionen;
d.
Beiträge an Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung;
e.
eigene Ressortforschung, einschliesslich der Errichtung und des Betriebs bundeseigener Forschungsanstalten;
f.7
den Betrieb der Innosuisse und anderer Massnahmen der Innovationsförderung;
g.8
internationale Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation.

2 Zur Sicherung des Forschungs- und Innovationsstandortes Schweiz kann er die Errichtung eines schweizerischen Innovationsparks unterstützen.

3 Der Bundesrat kann die Forschungsförderungsinstitutionen und Innosuisse beauftragen, einzeln oder gemeinsam themenorientierte Förderprogramme durchzuführen.9

4 Er kann die Forschungsförderungsinstitutionen und die Innosuisse mit Aufgaben der internationalen Zusammenarbeit beauftragen, deren Erfüllung ihre Fachkompetenz erfordert.10

6 SR 414.20

7 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Innosuisse-Gesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4259, 2017 131; BBl 2015 9487).

8 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Innosuisse-Gesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4259, 2017 131; BBl 2015 9487).

9 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 163; BBl 2016 3089).

10 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Innosuisse-Gesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4259, 2017 131; BBl 2015 9487).

Art. 8 Leistungsvereinbarungen

1 Der Bundesrat kann mit Forschungsorganen ausserhalb der Bundesverwaltung und weiteren Beitragsempfängern nach diesem Gesetz Leistungsvereinbarungen abschliessen.

2 Er kann diese Kompetenz an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) oder an die zuständige Verwaltungseinheit übertragen.

2. Abschnitt: Aufgaben, Fördergrundsätze und Beiträge
der Forschungsförderungsinstitutionen

Art. 9 Aufgaben und Fördergrundsätze im Allgemeinen

1 Die Forschungsförderungsinstitutionen erfüllen Aufgaben, die zweckmässigerweise im Rahmen der wissenschaftlichen Selbstverwaltung zu lösen sind.

2 Sie fördern Forschung, soweit diese nicht unmittelbar kommerziellen Zwecken dient.

3 Sie erlassen die für die Forschungsförderung notwendigen Bestimmungen in ihren Statuten und Reglementen. Diese bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat, soweit sie Aufgaben regeln, für die Bundesmittel verwendet werden. Die Forschungsförderungsinstitutionen können den Erlass von Ausführungsbestimmungen von beschränkter Tragweite zu den genehmigungspflichtigen Statuten und Reglementen an untergeordnete Organe übertragen. Diese Bestimmungen sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen.11

4 Die Forschungsförderungsinstitutionen legen besonderes Gewicht auf die Förderung der Grundlagenforschung.

5 Sie fördern die Forschung an nichtkommerziellen Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs unter den folgenden Voraussetzungen:

a.
Die wissenschaftliche Unabhängigkeit der mit der Durchführung der Forschung betrauten Personen ist sichergestellt.
b.
Die Forschung dient der Aus- und Weiterbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses.
c.
Die Resultate werden dem wissenschaftlichen Gemeingut zugeführt.

11 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2017 (AS 2017 163; BBl 2016 3089).

Art. 10 Schweizerischer Nationalfonds

1 Der Schweizerische Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF) ist das Förderorgan des Bundes für die wissenschaftliche Forschung in allen Disziplinen, die an einer Hochschulforschungsstätte vertreten sind.

2 Er verwendet die ihm vom Bund gewährten Beiträge namentlich für:

a.
die Förderung im Rahmen seiner von ihm festgelegten Förderinstrumente;
b.
die von ihm beschlossene Beteiligung an Förderprogrammen und vernetzten Forschungsvorhaben auf nationaler und internationaler Ebene;
c.
die Durchführung der vom Bundesrat beschlossenen und in Auftrag gegebenen nationalen Förderprogramme, namentlich der nationalen Forschungsprogramme und der nationalen Forschungsschwerpunkte;
d.
die vom Bundesrat beschlossene und in Auftrag gegebene Beteiligung der Schweiz an internationalen Programmen;
e.
die Unterstützung von Massnahmen der Auswertung und Verwertung von Resultaten aus der von ihm geförderten Forschung.

3 Er entscheidet im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben und Zuständigkeiten über die geeigneten Instrumente und die Form der Förderung. Er konzentriert sich dabei auf die Förderung:

a.
exzellenter Forschungsprojekte;
b.
eines hoch qualifizierten wissenschaftlichen Nachwuchses;
c.
von Forschungsinfrastrukturen, die der Entwicklung von Fachgebieten in der Schweiz dienen und nicht in die Zuständigkeit der Hochschulforschungsstätten oder des Bundes fallen;
d.
der internationalen Forschungszusammenarbeit unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Ziele und Massnahmen des Bundes.

4 Er entrichtet im Rahmen seiner Förderung den Hochschulforschungsstätten und nichtkommerziellen Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs Beiträge zur Abgeltung der ihnen entstehenden indirekten Forschungskosten (Overhead). Der Bundesrat regelt die Grundsätze der Beitragsbemessung.

5 Der SNF beteiligt sich an den Verfahren, die den Beschlüssen zu den nationalen Forschungsprogrammen, den nationalen Forschungsschwerpunkten und weiteren an ihn übertragenen Förderprogrammen vorausgehen.

6 Er kann zur Sicherung der Kontinuität seiner Forschungsförderung einen Teil der Beiträge des Bundes zur Bildung von Eigenkapital in Form von Reserven verwenden. Das Total der Reserven darf in keinem Rechnungsjahr 10 Prozent des jeweiligen jährlichen Bundesbeitrages überschreiten.

7 Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) schliesst mit dem SNF, gestützt auf die Finanzbeschlüsse der Bundesversammlung, periodisch eine Leistungsvereinbarung ab. Darin werden auch die vom Bundesrat übertragenen Zusatzaufgaben konkretisiert.

Art. 11 Schweizerische Akademien

1 Der Verbund der schweizerischen Akademien ist das Förderorgan des Bundes für die Stärkung der Zusammenarbeit in und zwischen allen wissenschaftlichen Disziplinen und für die Verankerung der Wissenschaft in der Gesellschaft.

2 Er verwendet die ihm vom Bund gewährten Beiträge namentlich für folgende Zwecke:

a.
Er betreibt und fördert die Früherkennung gesellschaftlich relevanter Themen in den Bereichen Bildung, Forschung und Innovation.
b.
Er setzt sich dafür ein, dass, wer Erkenntnisse gewinnt oder anwendet, seine ethische Verantwortung wahrnimmt.
c.
Er gestaltet den Dialog zwischen Wissenschaft und Gesellschaft; er fördert Studien zu Chancen und Risiken der Innovationen und Technologien.

3 Die einzelnen Akademien koordinieren ihre Fördertätigkeiten im Rahmen des Verbundes und stellen die Zusammenarbeit namentlich mit den Hochschulforschungsstätten sicher.

4 Sie fördern die Zusammenarbeit von Wissenschaftlerinnen, Wissenschaftlern, Expertinnen und Experten in Fachgesellschaften, Kommissionen und weiteren geeigneten organisatorischen Formen und nutzen diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben.

5 Sie unterstützen die internationale wissenschaftliche Zusammenarbeit, indem sie geeignete Einrichtungen fördern oder betreiben, namentlich nationale Koordinationsplattformen und wissenschaftliche Sekretariate zu international koordinierten Programmen, an denen die Schweiz sich beteiligt.

6 Sie können Datensammlungen, Dokumentationssysteme, wissenschaftliche Zeitschriften, Editionen oder ähnliche Einrichtungen unterstützen, die als Forschungsinfrastrukturen der Entwicklung von Fachgebieten in der Schweiz dienen und die nicht in die Förderzuständigkeit des SNF oder der Hochschulforschungsstätten fallen oder direkt vom Bund unterstützt werden.

7 Das SBFI schliesst mit dem Verbund der schweizerischen Akademien, gestützt auf die Finanzbeschlüsse der Bundesversammlung, periodisch eine Leistungsvereinbarung ab. Darin kann es den Verbund und die einzelnen Akademien im Rahmen ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1-4 mit Evaluationen, mit der Durchführung wissenschaftlicher Projekte, dem Betreiben von Einrichtungen nach Absatz 6 und mit weiteren Spezialaufgaben beauftragen.

Art. 12 Wissenschaftliche Integrität und gute wissenschaftliche Praxis;
Sanktionen

1 Die Forschungsförderungsinstitutionen achten darauf, dass bei der von ihnen geförderten Forschung die Regeln der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis eingehalten werden.

2 Sie können im Rahmen ihrer Förderungs- und Kontrollverfahren bei begründetem Verdacht auf Verletzung dieser Regeln Auskünfte bei betroffenen in- und ausländischen Institutionen oder Personen einholen und Auskünfte an solche Institutionen oder Personen erteilen.

3 Sie sehen in ihren Reglementen für Verstösse gegen die wissenschaftliche Integrität und gegen die gute wissenschaftliche Praxis im Zusammenhang mit der Einwerbung oder der Verwendung ihrer Beiträge verwaltungsrechtliche Sanktionen vor. Dabei können sie eine oder mehrere der folgenden Massnahmen vorsehen:

a.
schriftlicher Verweis;
b.
schriftliche Verwarnung;
c.
Kürzung, Sperre oder Rückforderung der Beiträge;
d.
befristeter Ausschluss von der weiteren Gesuchstellung.

4 Sie können die arbeitgebende Institution über Verstösse und Sanktionen informieren.

5 Straftaten nach Artikel 37 oder 38 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199012 im Bereich der Forschungsförderung werden nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 197413 über das Verwaltungsstrafrecht durch das SBFI geahndet.

Art. 13 Verfahren und Rechtsschutz

1 Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196814 (VwVG) entsprechen.

2 Für die Eröffnung von Verfügungen an Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller im Ausland bei grenzüberschreitenden Förderungsverfahren ist Artikel 11b VwVG anwendbar.

3 Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können mit Beschwerde rügen:

a.
die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b.
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.

4 Die Namen der Referentinnen und Referenten und der wissenschaftlichen Gutachterinnen und Gutachter dürfen nur mit deren Einverständnis der beschwerdeführenden Person bekannt gegeben werden.

5 Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

3. Abschnitt: Forschung und Forschungsförderung durch die Bundesverwaltung

Art. 15 Beiträge an Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung

1 Der Bundesrat kann im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung entrichten. Er kann dabei den Bundesbeitrag an Auflagen knüpfen, namentlich an die Auflage, dass die Forschungseinrichtungen reorganisiert oder zusammengefasst werden.

2 Er kann die Kompetenz, über Beiträge zu entscheiden, an das WBF delegieren. Zuständigkeitsvorschriften in Spezialgesetzen bleiben vorbehalten.

3 Forschungseinrichtungen nach Absatz 1 können rechtlich selbstständige Einrichtungen folgender Kategorien sein:

a.
nichtkommerzielle Forschungsinfrastrukturen, die ausserhalb von Hochschulen angesiedelt oder mit ihnen assoziiert sind, insbesondere wissenschaftliche Hilfsdienste im Bereich der wissenschaftlichen und technischen Information und Dokumentation;
b.
nichtkommerzielle Forschungsinstitutionen, die ausserhalb von Hochschulen angesiedelt oder mit ihnen assoziiert sind;
c.
Technologiekompetenzzentren, die mit Hochschulen und der Wirtschaft auf einer nichtkommerziellen Basis zusammenarbeiten.

4 Um Beiträge zu erhalten, müssen die Forschungseinrichtungen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a.
Sie erfüllen Aufgaben von nationaler Bedeutung, die zweckmässigerweise nicht von bestehenden Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs wahrgenommen werden können.
b.
Sie werden massgeblich durch Kantone, andere öffentliche Gemeinwesen, Hochschulen oder Private unterstützt.

5 Die Höhe des Bundesbeitrages beträgt:

a.
bei Forschungsinfrastrukturen höchstens 50 Prozent des Gesamtaufwandes für Investitionen und Betrieb; der Beitrag ist komplementär zur Unterstützung durch Kantone, andere öffentliche Gemeinwesen, Hochschulen sowie Private;
b.
bei Forschungsinstitutionen höchstens 50 Prozent der Grundfinanzierung (Gesamtaufwand für Investitionen und Betrieb, abzüglich kompetitiver Forschungsmittel und Aufträge); der Beitrag ist höchstens gleich hoch wie die Summe der Unterstützungsbeiträge von Kantonen, anderen öffentlichen Gemeinwesen, Hochschulen und Privaten;
c.
bei Technologiekompetenzzentren höchstens 50 Prozent der Grundfinanzierung (Gesamtaufwand für Investitionen und Betrieb, abzüglich kompetitiver Forschungsmittel); der Beitrag ist höchstens gleich hoch wie die Summe der Beiträge der Wirtschaft aus Forschungs- und Entwicklungskooperationen und der Unterstützungsbeiträge von Kantonen, anderen öffentlichen Gemeinwesen, Hochschulen und Privaten.

6 Der Bundesrat konkretisiert die Bemessungskriterien nach Absatz 5. Er kann bei Technologiekompetenzzentren für den Aufbau neuer Aktivitätsgebiete zeitlich befristete Sonderregelungen bezüglich der anrechenbaren Einkünfte aus kompetitiven Forschungsmitteln vorsehen.

7 Berühren die Unterstützungsmassnahmen Aufgaben anderer Forschungsorgane, der Schweizerischen Hochschulkonferenz oder des ETH-Rates, so sind diese vorher anzuhören.

Art. 16 Ressortforschung des Bundes

1 Ressortforschung ist Forschung, die von der Bundesverwaltung initiiert wird, weil diese die Resultate dieser Forschung zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.

2 Die Ressortforschung kann folgende Massnahmen umfassen:

a.
Betrieb bundeseigener Forschungsanstalten;
b.
Beiträge an Hochschulforschungsstätten für die Durchführung von Forschungsprogrammen;
c.
Durchführung eigener Forschungsprogramme, namentlich in Zusammenarbeit mit Hochschulforschungsstätten, Forschungsförderungsinstitutionen, der Innosuisse15 oder weiteren Förderorganisationen;
d.
die Erteilung von Forschungsaufträgen (Auftragsforschung).

3 Institutionen der Ressortforschung, die keine bundeseigenen Forschungsanstalten sind, die aber zur zweckmässigen Erfüllung ihrer Aufgaben, in Ergänzung zu den Massnahmen nach Absatz 2, eigene Forschungsprojekte durchführen müssen, können sich hierfür bei der Innosuisse sowie bei anderen nationalen und internationalen Förderorganisationen um Drittmittel oder um die Teilnahme an Programmen bewerben.16

4 Die Ressortforschung unterliegt den Grundsätzen nach Artikel 6 Absätze 1 Buchstaben a und c sowie 3 und 4.

5 Für die Ressortforschung sind die Departemente in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich zuständig.

6 Bei Massnahmen nach Absatz 2 Buchstaben b und c entrichten die zuständigen Verwaltungseinheiten Beiträge zur Abgeltung der indirekten Forschungskosten (Overhead). Der Bundesrat regelt die Grundsätze der Beitragsbemessung.

7 Die Bestimmungen über die Finanzierung nach dem 8. Abschnitt finden auf die Ressortforschung keine Anwendung.

15 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 2 des Innosuisse-Gesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4259, 2017 131; BBl 2015 9487). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtig.

16 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Innosuisse-Gesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4259, 2017 131; BBl 2015 9487).

Art. 17 Bundeseigene Forschungsanstalten

1 Der Bund kann durch spezialgesetzliche Regelung eigene Forschungsanstalten errichten und bestehende ganz oder teilweise übernehmen.

2 Forschungsanstalten des Bundes sind aufzuheben, wenn für sie kein Bedürfnis mehr besteht oder ihre Aufgaben bei vergleichbarer Qualität wirksamer durch Hochschulforschungsstätten wahrgenommen werden können.

3 Der Bundesrat sorgt dafür, dass die bundeseigenen Forschungsanstalten zweckmässig organisiert sind.

4 Er kann die Entscheidkompetenzen nach Absatz 3 an das zuständige Departement delegieren. Zuständigkeitsvorschriften in Spezialgesetzen bleiben vorbehalten.

5 Berühren die Massnahmen nach den Absätzen 1 und 2 Aufgaben anderer Forschungsorgane, der Schweizerischen Hochschulkonferenz oder des ETH-Rates, so sind diese vorher anzuhören.

6 Bundeseigene Forschungsanstalten können sich bei der Innosuisse sowie bei anderen nationalen und internationalen Förderorganisationen um Drittmittel oder um die Teilnahme an Programmen bewerben.17

17 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Innosuisse-Gesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4259, 2017 131; BBl 2015 9487).

4. Abschnitt: Innovationsförderung

Art. 18 Aufgaben des Bundes

1 Der Bund kann Innovationsprojekte fördern.

2 Weiter kann er unterstützen:

a.
Massnahmen zur Förderung des wissenschaftsbasierten Unternehmertums;
b.
Massnahmen zur Gründung und zum Aufbau wissenschaftsbasierter Unternehmen;
c.
die Verwertung des Wissens und den Wissens- und Technologietransfer zwischen Hochschulen, Wirtschaft und Gesellschaft;
d.18
den Nachwuchs im Bereich der Innovation.

3 Er erarbeitet die Grundlagen für die Innovationsförderung.

4 Er stellt die Evaluation der Fördertätigkeit sicher.

18 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Innosuisse-Gesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4259, 2017 131; BBl 2015 9487).

Art. 19 Förderung von Innovationsprojekten

1 Die Innosuisse als Förderorgan des Bundes für die wissenschaftsbasierte Innovation nach dem Innosuisse-Gesetz vom 17. Juni 201619 fördert Innovationsprojekte durch Beiträge an Hochschulforschungsstätten und an nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs.20

2 Beiträge werden nur gewährt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a.
Das Projekt wird zusammen mit einem oder mehreren privaten oder öffentlichen Partnern durchgeführt, die für die Verwertung sorgen (Umsetzungspartner).
b.
Eine wirkungsvolle Umsetzung der Forschungsresultate zugunsten der Wirtschaft und der Gesellschaft kann erwartet werden.
c.
Das Projekt kann ohne die Förderung durch den Bund voraussichtlich nicht realisiert werden.
d.
Die Umsetzungspartner beteiligen sich hälftig an der Finanzierung des Projekts. Der Bundesrat kann Ausnahmen von dieser Finanzierungsregel vorsehen, namentlich für:
1.
Projekte mit einem überdurchschnittlichen Erfolgspotenzial;
2.
Projekte, deren Ergebnisse einem breiten Kreis von Nutzern zugutekommen können.
e.
Das Projekt trägt zur praxisorientierten Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses bei.

3 Die Innosuisse kann Machbarkeitsstudien, Prototypen und Versuchsanlagen auch ohne Umsetzungspartner fördern, wenn sie von Hochschulforschungsstätten oder nichtkommerziellen Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs realisiert werden und es sich um Vorhaben mit bedeutendem Innovationspotenzial handelt.21

3bis22

3ter Soweit Schweizer Unternehmen der Zugang zu Förderangeboten für Einzelprojekte der Europäischen Kommission verwehrt ist, kann die Innosuisse Innovationsprojekte mit bedeutendem Innovationspotenzial von Jungunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen mit dem Ziel einer raschen und effizienten Vermarktung und einem entsprechenden Wachstum fördern. Der Beitrag der Innosuisse dient zur teilweisen oder vollständigen Deckung sowohl der dem Unternehmen selbst entstehenden direkten Projektkosten als auch der Kosten für Drittleistungen. Die Innosuisse legt die Förderkriterien und die Kriterien für die Bestimmung der Höhe der Eigenleistungen der Unternehmen in ihrer Beitragsverordnung fest.23

4 Sie kann zudem Instrumente zur Beteiligung an den Kosten für Abklärungen der wirkungsvollen Umsetzbarkeit von Projekten der Unternehmen vorsehen.24

5 Sie fördert insbesondere Vorhaben nach den Absätzen 1, 3, 3bis, 3ter und 4, die einen Beitrag zur nachhaltigen Ressourcennutzung leisten.25

6 Die geförderten Vorhaben müssen die Grundsätze der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis beachten. Bei Verstössen gelten die Sanktionen und die Informationspflicht nach Artikel 12 Absätze 2-4.

19 SR 420.2

20 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Innosuisse-Gesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4259, 2017 131; BBl 2015 9487).

21 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Innosuisse-Gesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4259, 2017 131; BBl 2015 9487).

22 Tritt am 1. Jan. 2023 in Kraft (AS 2022 221; BBl 2021 480).

23 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Änderungen bei der Innovationsförderung), in Kraft seit 15. April 2022 (AS 2022 221; BBl 2021 480).

24 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Innosuisse-Gesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4259, 2017 131; BBl 2015 9487).

25 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Änderungen bei der Innovationsförderung), in Kraft seit 15. April 2022 (AS 2022 221; BBl 2021 480).

Art. 20 Weitere Unterstützungsmassnahmen

1 Die Innosuisse kann das wissenschaftsbasierte Unternehmertum unterstützen durch:26

a.27
die Sensibilisierung und Schulung von Personen, welche ein Unternehmen gründen wollen oder neu gegründet haben oder die Nachfolge in einem Unternehmen antreten wollen;
b.
Informations- und Beratungsangebote.

2 Sie kann die Gründung und den Aufbau wissenschaftsbasierter Unternehmen unterstützen durch:28

a.
Begleitung, Beratung und Coaching von Jungunternehmerinnen und Jungunternehmern;
b.
Hilfe bei der Suche nach Finanzierungsmöglichkeiten;
c.
Informations- und Beratungsangebote.

3 Sie kann die Verwertung des Wissens und den Wissens- und Technologietransfer namentlich durch die Förderung des Informationsaustauschs zwischen den Hochschulen und der Wirtschaft unterstützen.29

26 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Innosuisse-Gesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4259, 2017 131; BBl 2015 9487).

27 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Innosuisse-Gesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4259, 2017 131; BBl 2015 9487).

28 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Innosuisse-Gesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4259, 2017 131; BBl 2015 9487).

29 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Innosuisse-Gesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4259, 2017 131; BBl 2015 9487).

Art. 2130 Vergütung für Begleitung, Beratung, Coaching und Mentoring

1 Für die Begleitung, die Beratung und das Coaching nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a sowie für die Förderung des Informationsaustauschs zwischen den Hochschulen und der Wirtschaft nach Artikel 20 Absatz 3 in Form des Innovationsmentorings werden nur Leistungen von Leistungserbringerinnen und -erbringern vergütet, die sich in einem Auswahlverfahren der Innosuisse dafür qualifiziert haben.

2 Die Innosuisse führt eine öffentlich zugängliche Liste der qualifizierten Leistungserbringerinnen und -erbringer.

3 Die Vergütung wird gewährt zur Unterstützung von:

a.
Jungunternehmerinnen und -unternehmern oder ihren Jungunternehmen für die Begleitung, die Beratung und das Coaching (Art. 20 Abs. 2 Bst. a);
b.
Unternehmen für das Innovationsmentoring (Art. 20 Abs. 3).

4 Die von der Innosuisse unterstützte Leistung und der hierfür zur Verfügung stehende Höchstbetrag werden mit den Unterstützungsempfängerinnen und ‑empfängern nach Absatz 3 vertraglich festgelegt. In einfachen Fällen erfolgt die Vergütungszusicherung mit Verfügung.

30 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Innosuisse-Gesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4259, 2017 131; BBl 2015 9487).

Art. 2231 Nachwuchsförderung

1 Die Innosuisse kann hochqualifizierten Nachwuchs im Bereich der Innovation in Form von Stipendien oder zinslosen Darlehen fördern.

2 Die Beiträge nach Absatz 1 werden gewährt im Rahmen eines von der Innosuisse individuell festgelegten Förderprogramms. Dieses sieht einen Aufenthalt vor:

a.
in einem wissenschaftsbasierten Unternehmen zum Erwerb von praxisorientierten Kompetenzen; oder
b.
in einer Forschungsstätte nach Artikel 4 Buchstabe c oder Artikel 5 zur Vertiefung von Kompetenzen in der anwendungsorientierten Forschung.

3 Die Beiträge nach Absatz 1 werden nur gewährt, wenn das Programm nach Absatz 2 nicht im Rahmen eines Innovationsprojekts nach Artikel 19 oder als Massnahme nach Artikel 20 durchgeführt werden kann.

4 Die Dauer des Aufenthaltes nach Absatz 2 darf höchstens 3 Jahre betragen.

5 Die Höhe der Stipendien, die finanzielle Beteiligung der Unternehmen sowie die Rückzahlungsmodalitäten für die zinslosen Darlehen werden in der Beitragsverordnung der Innosuisse geregelt.

31 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Innosuisse-Gesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018, Abs. 5 in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4259, 2017 131; BBl 2015 9487).

Art. 2332 Abgeltung der indirekten Forschungskosten

1 Die Innosuisse entrichtet im Rahmen ihrer Förderung den Hochschulforschungsstätten und den nichtkommerziellen Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs Beiträge zur Abgeltung der indirekten Forschungskosten (Overhead).

2 Der Bundesrat regelt die Grundsätze der Beitragsbemessung.

32 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Innosuisse-Gesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4259, 2017 131; BBl 2015 9487).

Art. 25 Strafverfolgung

Straftaten nach Artikel 37 oder 38 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199035 im Bereich der Innovationsförderung werden nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 197436 über das Verwaltungsstrafrecht durch das WBF geahndet.

5. Abschnitt: Kompetenz des Bundesrates zum Erlass zusätzlicher
Fördervoraussetzungen

Art. 26 Einhaltung der wissenschaftlichen Integrität
und der guten wissenschaftlichen Praxis

1 Der Bundesrat kann die Gewährung von Bundesmitteln an die Hochschulforschungsstätten an die folgenden Voraussetzungen knüpfen:

a.
Die Hochschulforschungsstätten treffen Massnahmen zur Qualitätssicherung der mit Bundesmitteln geförderten Forschung.
b.
Sie erlassen für die an ihrer Institution tätigen Forscherinnen und Forscher Richtlinien zur Einhaltung der Regeln der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis.
c.
Sie sind im Stande, bei Verstössen gegen diese Regeln Massnahmen zu ergreifen, und sie verfügen über die entsprechenden Verfahren.

2 Massnahmen sind insbesondere vorzusehen für den Fall, dass:

a.
Forschungsergebnisse Dritter ohne Angabe der Quelle verwendet werden;
b.
Forschungsergebnisse, Forschungsdaten und Forschungsprotokolle verwendet werden, die erfunden oder durch bewusst tatsachenwidrige Darstellung gefälscht oder verfälscht sind;
c.
in anderer schwerwiegender Weise gegen die Regeln der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis verstossen wird.
Art. 27 Verwertung der Forschungsresultate

1 Der Bundesrat kann die Gewährung von Bundesmitteln an die Hochschulforschungsstätten an die Voraussetzung knüpfen, dass die Hochschulforschungsstätten für ihre Forschungs- und Innovationsaktivitäten eine Strategie zur Verwertung des Wissens und zum Wissens- und Technologietransfer zwischen Hochschule und Wirtschaft vorlegen.

2 Er kann die Gewährung von Bundesmitteln im Weiteren an eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen knüpfen:

a.
Das geistige Eigentum oder die Nutzungsrechte an den mit den Bundesmitteln erzielten Forschungsresultaten werden der arbeitgebenden Hochschulforschungsstätte übertragen.
b.
Die betreffende Hochschulforschungsstätte trifft Massnahmen, um die Verwertung der Forschungsresultate, insbesondere deren wirtschaftliche Nutzung, zu fördern und die Schöpferinnen und Schöpfer des geistigen Eigentums an den Erträgen angemessen zu beteiligen.
c.
Die Forschungs- und die Umsetzungspartner legen eine Regelung des geistigen Eigentums und der Nutzungsrechte vor.

3 Versäumen die betreffenden Hochschulforschungsstätten die Massnahmen nach Absatz 2 Buchstabe b, so können die Schöpferinnen und Schöpfer die Rückübertragung des geistigen Eigentums oder der Nutzungsrechte verlangen.

6. Abschnitt: Internationale Zusammenarbeit im Bereich von Forschung
und Innovation

Art. 28 Ziele, Aufgaben und Zuständigkeiten

1 Der Bund fördert die internationale Zusammenarbeit der Schweiz im Bereich von Forschung und Innovation sowohl im Interesse der Entwicklung des Forschungs- und Innovationsstandortes Schweiz und der schweizerischen Hochschulen wie auch im Interesse von Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt.

2 Er kann im Rahmen der übergeordneten Ziele der internationalen Forschungs- und Innovationspolitik der Schweiz fördern:

a.
die Teilnahme der Schweiz am Aufbau und am Betrieb internationaler Forschungseinrichtungen und international koordinierter Forschungsinfrastrukturen;
b.
die Teilnahme der Schweiz an internationalen Programmen und Projekten der Forschungs- und Innovationsförderung;
c.
die Mitwirkung der Schweiz in internationalen Organisationen und Gremien bei der Konzipierung, Planung, Realisierung, beim Betrieb und bei der Evaluation entsprechender Förderaktivitäten;
d.
die weitere bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit und Kooperation im Bereich von Forschung und Innovation.
Art. 29 Beiträge und Massnahmen

1 Der Bundesrat kann im Rahmen der bewilligten Kredite folgende Beiträge ausrichten und folgende Massnahmen vorsehen:

a.
Beiträge an Forschungs- und Technologieprogramme und -projekte, welche die schweizerische Mitarbeit an Experimenten und Vorhaben internationaler Organisationen und Programme mit Schweizer Beteiligung sowie die schweizerische Nutzung internationaler Forschungseinrichtungen ermöglichen oder erleichtern;
b.
Beiträge an Hochschulforschungsstätten und an nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs, um die schweizerische Mitarbeit an Experimenten und Vorhaben internationaler Organisationen und Programme zu ermöglichen oder zu erleichtern;
c.
Beiträge an Hochschulforschungsstätten für die bilaterale oder multilaterale Zusammenarbeit im Forschungsbereich ausserhalb internationaler Programme und Organisationen; dabei kann er seine Leistungen von der Voraussetzung abhängig machen, dass die begünstigten Institutionen im Interesse der internationalen Forschungs- und Innovationspolitik der Schweiz angemessene Eigenleistungen erbringen;
d.37
Beiträge an Schweizer Unternehmen für die Ausarbeitung von Projektvorschlägen für die Teilnahme an den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Union;
e.38
Beiträge an Schweizer Unternehmen zur Förderung von deren Beteiligung an den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Union und an Initiativen und Programmen, die von diesen Rahmenprogrammen mitfinanziert werden, sofern für solche Beteiligungen vorausgesetzt wird, dass die Unternehmen staatliche Beiträge erhalten;
f.39
Beiträge an nichtkommerzielle Institutionen und Organisationen für die folgenden Tätigkeiten, soweit diese nicht vom Bund selbst ausgeübt werden:
1.
Information interessierter Kreise in der Schweiz über Aktivitäten und Programme der internationalen wissenschaftlichen Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation,
2.
Beratung und Unterstützung interessierter Kreise in der Schweiz bei der Erarbeitung und Einreichung von Gesuchen bezüglich internationaler Programme und Projekte im Bereich von Forschung und Innovation.
g.40

2 Der Bundesrat regelt die Bemessung der Beiträge und das Verfahren.

37 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2013, in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2014 463; BBl 2013 1987).

38 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2013, in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2014 463; BBl 2013 1987).

39 Ursprünglich: Bst. d. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 163; BBl 2016 3089).

40 Ursprünglich: Bst. e. Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, mit Wirkung seit 1. März 2017 (AS 2017 163; BBl 2016 3089).

Art. 30 Aufträge an den SNF

Der Bundesrat kann den SNF im Rahmen von dessen Aufgaben und Fachkompetenzen namentlich mit den folgenden Aufgaben beauftragen:

a.
Vertretung der schweizerischen Interessen in internationalen Gremien zur Konzipierung und Planung internationaler Förderprogramme unter Beteiligung der Schweiz;
b.
Prüfung von Gesuchen für Programme mit Beteiligung der Schweiz;
c.
Durchführung nationaler Fördermassnahmen zur Unterstützung internationaler Fördermassnahmen des Bundes;
d.
Abschluss von Vereinbarungen mit Organisationen der Forschungsförderung anderer Länder im Bereich der übertragenen Aufgaben.
Art. 31 Abschluss völkerrechtlicher Verträge durch den Bundesrat

1 Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge über die internationale Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation abschliessen.

2 In den Verträgen kann er auch Vereinbarungen treffen über:

a.
die Finanzkontrolle und die Audits;
b.
die Personensicherheitsprüfungen;
c.
die Sicherung und die Zuteilung des im Rahmen der wissenschaftlichen Zusammenarbeit entstehenden oder benötigten geistigen Eigentums;
d.
die Beteiligung des Bundes an öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen juristischen Personen;
e.
den Beitritt zu internationalen Organisationen;
f.
die Kontrolltätigkeiten von Vertreterinnen und Vertretern aus Drittstaaten und von internationalen Organisationen bei Hochschulforschungsstätten und andern beteiligten privaten oder öffentlichen Forschungsinstitutionen in der Schweiz.

3 Berühren die Verträge nach Absatz 1 die Aufgaben bestimmter Forschungsorgane, der Schweizerischen Hochschulkonferenz oder des ETH-Rates, so sind diese vorher anzuhören.

7. Abschnitt: Schweizerischer Innovationspark

Art. 32 Voraussetzungen der Unterstützung durch den Bund

1 Der Bund kann die Errichtung eines schweizerischen Innovationsparks unter den folgenden Voraussetzungen unterstützen:

a.
Der Innovationspark dient einem übergeordneten nationalen Interesse, der Wettbewerbsfähigkeit, der Ressourceneffizienz und der nachhaltigen Entwicklung.
b.
Er wird zur Wahrung des Gleichgewichts zwischen den Regionen von Anfang an auf mehrere regionale Standorte verteilt, die untereinander vernetzt sind und mit den Hochschulen zusammenarbeiten.
c.
Er kann nicht im Rahmen der ordentlichen Förderung nach Artikel 7 Absatz 1 verwirklicht werden.
d.
Er ergänzt in geeigneter Weise die ordentliche Förderung nach dem 2. und dem 4. Abschnitt.
e.
Er leistet einen wirkungsvollen Beitrag zur Vernetzung der Innovationstätigkeiten in der Schweiz auf den Ebenen der Institutionen und der Regionen.

2 Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss die Unterstützung des Bundes für einen schweizerischen Innovationspark.

Art. 33 Unterstützungsmassnahmen und deren Voraussetzungen

1 Die Unterstützung des Bundes für den schweizerischen Innovationspark kann erfolgen durch:

a.
den Verkauf geeigneter Grundstücke im Bundesbesitz;
b.
die Abgabe geeigneter Grundstücke des Bundes im Baurecht ohne Verzicht auf Baurechtszinsen;
c.
die Abgabe geeigneter Grundstücke des Bundes im Baurecht unter zeitlich befristetem Verzicht auf Baurechtszinsen;
d.
den Erwerb von Grundstücken im Besitz von Dritten;
e.
eine Kombination der unter den Buchstaben a-d genannten Massnahmen;
f.41
weitere für den Erfolg der Innovationspärke notwendige Massnahmen, die nicht über die ordentliche Förderung nach Artikel 7 Absatz 1 verwirklicht werden können, insbesondere durch zeitlich befristete zinslose Darlehen, andere geeignete Finanzierungsinstrumente oder Beiträge an den Betriebsaufwand der verantwortlichen Institution nach Absatz 2 Buchstabe b.

2 Für die Unterstützung gelten die folgenden Voraussetzungen:

a.
Die raum- und zonenplanerischen Voraussetzungen für die zweckgebundene Nutzung der betroffenen Grundstücke sind zum Zeitpunkt des Bundesbeschlusses nach Artikel 32 Absatz 2 vollumfänglich erfüllt.
b.
Für die Errichtung des Innovationsparks ist eine privatrechtliche oder eine öffentlich-rechtliche Institution mit einer national breit abgestützten Trägerschaft unter Beteiligung mehrerer Kantone sowie der Privatwirtschaft verantwortlich; deren Gründung erfolgt spätestens zeitgleich mit dem Zeitpunkt des Bundesbeschlusses.
c.
Die für die Errichtung des Innovationsparks verantwortliche Institution bietet namentlich Gewähr für:
1.
einen langfristig orientierten Aufbau und gesicherten Betrieb des Innovationsparks;
2.
die Einhaltung der massgeblichen bau- und submissionsrechtlichen Vorgaben für öffentliche und private Investoren;
3.
eine der Rechtsform angepasste und klar geregelte Aufbau- und Leitungsorganisation, welche die Grundsätze öffentlicher Einrichtungen hinsichtlich Rechnungslegung, Finanzkontrolle und Berichterstattung zuhanden der Träger beachtet;
4.
geregelte Mitwirkungsrechte des ETH-Rates, von Institutionen des ETH-Bereichs und weiterer interessierter Hochschulen in Entscheidverfahren über Sachverhalte, welche die Aufgaben und Interessen dieser Organe und Institutionen betreffen.

3 Die Errichtung des Innovationsparks erfolgt verteilt auf mehrere Standorte. Für die Institutionen, die für die Standorte verantwortlich sind, können unterschiedliche Trägerschaften nach Absatz 2 Buchstabe b vorgesehen werden. Die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstabe c gelten für jede dieser Institutionen. Im Weiteren müssen die für die jeweiligen Standorte verantwortlichen Institutionen ausreichend Gewähr für eine sachgerechte Vernetzung der Standorte bieten.

41 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 15. April 2021 (AS 2021 186; BBl 2020 3681).

Art. 34 Öffentlich-rechtlicher Vertrag

1 Gestützt auf den Bundesbeschluss nach Artikel 32 Absatz 2 schliesst der Bundesrat mit der verantwortlichen Institution nach Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b einen öffentlich-rechtlichen Vertrag ab.

2 Darin werden namentlich die folgenden Sachverhalte geregelt:

a.
die Zweckbindung der einzelnen Unterstützungsmassnahmen des Bundes;
b.
die Höhe und die Fälligkeit der Rückzahlung der Erträge, welche durch die Institution erwirtschaftet werden, an den Bund;
c.
die Modalitäten der Rückerstattung der Unterstützung an den Bund, falls der Zweck nicht erfüllt wird.

8. Abschnitt: Finanzierung

Art. 35 Antrag des Bundesrates

1 Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung:

a.
periodisch eine Botschaft zur Förderung von Bildung, Forschung und Innovation (BFI-Botschaft);
b.
nach Bedarf weitere spezifische Botschaften zur Förderung der Forschung und der Innovation.

2 Mit den Botschaften beantragt er der Bundesversammlung die notwendigen Finanzbeschlüsse.

Art. 36 Bewilligung der Mittel

Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss jeweils für eine mehrjährige Periode:

a.
den Zahlungsrahmen für die Forschungsförderungsinstitutionen;
b.
den Zahlungsrahmen für die Beiträge an Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung;
c.42
den Zahlungsrahmen für die Innovationsförderung der Innosuisse;
d.
die Verpflichtungskredite für die Beiträge im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation;
e.43
den Zahlungsrahmen für den Betriebsaufwand der für den schweizerischen Innovationspark verantwortlichen Institution nach Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b.

42 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Innosuisse-Gesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4259, 2017 131; BBl 2015 9487).

43 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 15. April 2021 (AS 2021 186; BBl 2020 3681).

Art. 37 Freigabe und Auszahlung der Mittel

1 Die Bundesbeiträge an die Forschungsförderungsinstitutionen werden freigegeben gestützt auf die von den Institutionen jährlich vorgelegten und von den zuständigen Bundesstellen genehmigten Förderpläne (Art. 48).

2 Die Bundesbeiträge an die Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung (Art. 15) werden gemäss den Bestimmungen der Beitragsverfügungen und den Leistungsvereinbarungen freigegeben.

3 Die Auszahlung der freigegebenen Bundesbeiträge erfolgt nach Artikel 23 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199044.

4 Die Freigabe und die Auszahlung der Bundesbeiträge im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit richten sich nach:

a.
den Bestimmungen der völkerrechtlichen Verträge; oder
b.
den Bestimmungen der Beitragsverfügungen und Vereinbarungen.

9. Abschnitt: Rückforderung und Rückzahlung

Art. 38 Rückforderung bei Pflichtverletzung

1 Die Forschungsförderungsinstitutionen fordern die von ihnen gewährten Mittel zurück, wenn sie zu Unrecht ausbezahlt worden sind oder wenn die Empfängerin oder der Empfänger die auferlegten Pflichten trotz Mahnung nicht erfüllt hat.

2 Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Geldgeber davon Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber zehn Jahre nach Entstehung des Anspruchs.45

2bis Hat die Empfängerin oder der Empfänger durch ihr oder sein Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Rückforderungsanspruch frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.46

3 Die Forschungsförderungsinstitutionen verwenden die rückerstatteten Mittel für die ihnen vom Bund übertragenen Aufgaben. Sie informieren darüber in ihren Jahresberichten.

45 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).

46 Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).

Art. 39 Rückzahlung bei wirtschaftlichem Nutzen und Gewinnbeteiligung

1 Werden die Resultate der ganz oder teilweise mit Bundesmitteln finanzierten Forschung wirtschaftlich genutzt, so können die Forschungsförderungsinstitutionen verlangen:

a.
die Rückzahlung der von ihnen gewährten Mittel nach Massgabe der erzielten Erträge; und
b.
eine angemessene Gewinnbeteiligung.

2 Die Forschungsförderungsinstitutionen verwenden die Rückzahlungen und die Gewinnbeteiligungen für die ihnen vom Bund übertragenen Aufgaben. Sie informieren darüber in ihren Jahresberichten.

3. Kapitel: Koordination und Planung

1. Abschnitt: Selbstkoordination

Art. 40

1 Jedes Forschungsorgan koordiniert die Tätigkeiten, die unter seiner Verantwortung oder mit seiner Unterstützung durchgeführt werden.

2 Die Forschungsorgane koordinieren ihre Tätigkeiten untereinander durch rechtzeitige gegenseitige Information.

3 Die Forschungsförderungsinstitutionen, die Innosuisse sowie die Bundesverwaltung, soweit sie Aufgaben der Forschungs- oder Innovationsförderung wahrnimmt, koordinieren ihre Tätigkeiten durch Abstimmung ihrer Fördermassnahmen und Zusammenarbeit im Rahmen ihrer Förderaktivitäten. Sie berücksichtigen bei ihren Koordinationsanstrengungen die Bedürfnisse der Lehre, die ohne Bundeshilfe durchgeführte Forschung, die Forschung im Ausland und die Koordination nach dem HFKG47.

2. Abschnitt: Koordination durch den Bundesrat

Art. 41 Grundsätze

1 Der Bundesrat achtet darauf, dass die Bundesmittel für die Forschung und die Innovation koordiniert, wirtschaftlich und wirksam verwendet werden.

2 Lässt sich die Zusammenarbeit nicht durch Selbstkoordination verwirklichen, so trifft der Bundesrat die erforderlichen Massnahmen. Er kann zu diesem Zweck insbesondere bestehenden Kommissionen bestimmte Koordinationsaufträge erteilen oder besondere Kommissionen einsetzen.

3 Er überprüft periodisch oder nach Bedarf:

a.
die Abstimmung zwischen nationaler und internationaler Förderung im Bereich von Forschung und Innovation;
b.
die Kohärenz zwischen der internationalen Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation und der Wirtschaftsaussen- und Entwicklungspolitik sowie der allgemeinen Aussenpolitik der Schweiz.

4 Er trifft im Weiteren, insbesondere hinsichtlich kostenintensiver Forschungsinfrastrukturen, die erforderlichen Massnahmen für eine kohärente Abstimmung der internationalen Forschungs- und Innovationsförderung des Bundes mit:

a.
der Entwicklungsplanung im ETH-Bereich; und
b.
der gesamtschweizerischen hochschulpolitischen Koordination und Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen.

5 Er koordiniert die Planung und die Durchführung nationaler Förderinitiativen im Bereich von Forschung und Innovation, die aufgrund ihrer organisatorischen und finanziellen Tragweite nicht im Rahmen der ordentlichen Förderaufgaben der Forschungsförderungsinstitutionen und der Innosuisse verwirklicht werden können.

6 Er stellt dabei sicher, dass die Forschungsorgane, die Schweizerische Hochschulkonferenz und der ETH-Rat in die Planung einbezogen werden. Anträge an die Bundesversammlung betreffend Fördermassnahmen nach Absatz 5, einschliesslich der Festlegung von Finanzierung und Durchführung, erstellt er im Einvernehmen mit der Schweizerischen Hochschulkonferenz.

Art. 42 Interdepartementaler Koordinationsausschuss
für die Ressortforschung des Bundes

1 Der Bundesrat setzt für die Koordination der Ressortforschung des Bundes einen interdepartementalen Koordinationsausschuss ein.

2 Er legt das Verfahren zur Ernennung der Mitglieder des Koordinationsausschusses fest.

3 Der Koordinationsausschuss hat die folgenden Aufgaben:

a.
Er koordiniert das Vorgehen beim Erarbeiten der Mehrjahresprogramme (Art. 45 Abs. 3).
b.
Er erlässt Richtlinien über die Qualitätssicherung im Bereich der Ressortforschung.

4 Der Bundesrat kann dem Koordinationsausschuss weitere Aufgaben im Bereich der Ressortforschung übertragen.

3. Abschnitt: Forschungs- und innovationspolitische Planung

Art. 43 Mittel der Planung

Die Mittel der forschungs- und innovationspolitischen Planung sind:

a.
die Überprüfung der strategischen Ausrichtung der Förderpolitik des Bundes;
b.
die Mehrjahresprogramme;
c.
die Jahresplanung.
Art. 44 Überprüfung der strategischen Ausrichtung der Förderpolitik
des Bundes

1 Das WBF beauftragt national oder international zusammengesetzte Expertenkommissionen mit der periodischen Überprüfung der schweizerischen Forschungs- und Innovationsförderpolitik oder von Teilen davon.

2 Es holt beim Schweizerischen Wissenschaftsrat48 eine übergeordnete Stellungnahme zu den Ergebnissen ein.

3 Es kann fallweise den Schweizerischen Wissenschaftsrat mit Überprüfungen nach Absatz 1 oder mit deren Koordination beauftragen.

4 Der Bundesrat legt, gestützt auf die Überprüfungen nach Absatz 1, die strategische Ausrichtung der Forschungs- und Innovationsförderpolitik des Bundes fest. Er hört dazu vorgängig die Schweizerische Hochschulkonferenz, den ETH-Rat, den SNF, die Innosuisse und nach Bedarf andere betroffene Forschungsorgane an.

5 Er passt die Ausrichtung der Förderpolitik veränderten Verhältnissen an.

6 Er unterbreitet der Bundesversammlung zusammen mit den BFI-Botschaften periodisch einen Bericht über die Ergebnisse der Überprüfungen nach Absatz 1 und über seine Strategie der Forschungs- und Innovationsförderpolitik.

48 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 2 des Innosuisse-Gesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4259, 2017 131; BBl 2015 9487). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 45 Mehrjahresprogramme

1 Mit den Mehrjahresprogrammen geben die Forschungsorgane Aufschluss über ihre forschungs- und innovationspolitischen Absichten und über ihre mittelfristigen Prioritäten.

2 Die Mehrjahresprogramme dienen der Koordination und der Zusammenarbeit unter den Forschungsorganen und enthalten die für die BFI-Botschaften und für die Finanzplanung des Bundes erforderlichen Angaben. Sie dienen im Weiteren als Basis für die periodischen Leistungsvereinbarungen des Bundes mit den Forschungsförderungsinstitutionen.

3 Die Mehrjahresprogramme der Ressortforschung werden in Form von ressortübergreifenden Forschungskonzepten dargelegt. Die Bundesverwaltung gibt darin Auskunft über die geplanten Schwerpunkte in der Ressortforschung. Dabei berücksichtigt sie namentlich die bestehenden Forschungsschwerpunkte der Hochschulen, die im Auftrag des Bundes durchgeführten Förderprogramme des SNF sowie die Tätigkeit der Innosuisse.

Art. 46 Pflicht zur Ausarbeitung

1 Zur Ausarbeitung von Mehrjahresprogrammen sind verpflichtet:

a.
die Forschungsförderungsinstitutionen;
b.
die Innosuisse;
c.
die nach diesem Gesetz unterstützten Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung;
d.
die vom Bundesrat bezeichneten Stellen der Bundesverwaltung.

2 Die Hochschulen, die Beiträge nach dem 8. Kapitel des HFKG49 erhalten, liefern die erforderlichen Informationen über ihre Forschung im Rahmen der Verfahren nach dem HFKG.

3 Die beiden ETH und die Forschungsanstalten des ETH-Bereichs liefern die erforderlichen Informationen über ihre Forschung im Rahmen der Verfahren nach dem ETH-Gesetz vom 4. Oktober 199150.

Art. 47 Verfahren

1 Der Bundesrat bestimmt die formalen Anforderungen an die Mehrjahresprogramme.

2 Die Mehrjahresprogramme sind zu unterbreiten:

a.
dem Bundesrat zur Kenntnisnahme;
b.
soweit sie die Hochschulforschung betreffen: der Schweizerischen Hochschulkonferenz zur Stellungnahme;
c.
soweit sie den ETH-Bereich betreffen: dem ETH-Rat zur Stellungnahme.

3 Sind die Mehrjahresprogramme nicht aufeinander abgestimmt oder übersteigen die Kreditbegehren die voraussichtlich verfügbaren Bundesmittel, so kann der Bundesrat eine Überarbeitung der Programme verlangen.

4 Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung im Rahmen der BFI-Botschaft einen Bericht über die Mehrjahresprogramme.

Art. 48 Jahresplanung

1 Die Forschungsförderungsinstitutionen erstellen einen jährlichen Förderplan. Sie unterbreiten ihn dem WBF zur Genehmigung.

2 Das WBF kann seine Genehmigungskompetenz der zuständigen Verwaltungseinheit übertragen.

3 Die Bundesverwaltung führt in den Begründungen zum Voranschlag aus, wie die Mittel für die Aufgaben im Bereich der Ressortforschung verwendet werden sollen.

4. Kapitel: Informations- und Berichterstattungspflichten, Qualitätssicherung

Art. 49 Information über Förderaktivitäten

1 Die Forschungsförderungsinstitutionen, die Innosuisse und die Bundesverwaltung informieren die Öffentlichkeit in geeigneter Form über ihre Förderaktivitäten.

2 Sie betreiben zu diesem Zweck öffentlich zugängliche Informationssysteme über die von ihnen geförderten Projekte im Bereich von Forschung und Innovation.

Art. 50 Zugänglichkeit der Forschungsresultate

Die Forschungsförderungsinstitutionen, die Innosuisse und die Bundesverwaltung sorgen dafür, dass die Forschungsresultate im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen der Öffentlichkeit zugänglich sind.

Art. 51 Qualitätssicherung

1 Die Forschungsförderungsinstitutionen und die Innosuisse führen ein geeignetes Qualitätssicherungssystem für die Entscheidverfahren und Programme.

2 Sie überprüfen zudem periodisch, im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben und Zuständigkeiten, die Eignung der Instrumente sowie die Form der Förderung.

3 Die Qualitätssicherung im Bereich der Ressortforschung richtet sich nach den vom interdepartementalen Koordinationsausschuss für die Ressortforschung erlassenen Richtlinien. Regelungen in Spezialgesetzen bleiben vorbehalten.

Art. 52 Berichterstattung

1 Die Forschungsförderungsinstitutionen sowie die Bundesverwaltung, soweit sie Forschung betreibt oder fördert, berichten dem Bundesrat oder dem zuständigen Departement periodisch über ihre Tätigkeiten und über die Durchführung der Mehrjahresprogramme.

2 Das zuständige Departement regelt Art, Umfang und Zeitpunkt der Berichterstattung, gegebenenfalls im Rahmen der jeweils abgeschlossenen Leistungsvereinbarungen.

3 Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung mit den BFI-Botschaften periodisch Bericht.

5. Kapitel: Statistik

Art. 53

1 Der Bundesrat ordnet die zur Anwendung dieses Gesetzes notwendigen statistischen Erhebungen an.

2 Er hört vorher die betroffenen Forschungsorgane und, soweit die Erhebungen Empfängerinnen und Empfänger von Beiträgen nach dem HFKG51 oder dem ETH-Gesetz vom 4. Oktober 199152 betreffen, die Schweizerische Hochschulkonferenz beziehungsweise den ETH-Rat an.

3 Er stellt die Information über die Forschungs- und Innovationsprojekte der Bundesverwaltung und des ETH-Bereichs sicher, soweit dies im Sinne von Artikel 50 möglich ist.

4 Das SBFI führt für die Projekte der Ressortforschung eine Datenbank.

6. Kapitel: Schweizerischer Wissenschaftsrat

Art. 54 Aufgaben

1 Der Schweizerische Wissenschaftsrat (SWR53) ist eine ausserparlamentarische Kommission im Sinne von Artikel 57a Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199754. Er berät aus eigener Initiative oder im Auftrag des Bundesrates oder des WBF den Bundesrat in allen Fragen der Forschungs- und Innovationspolitik.

2 Er erfüllt im Auftrag des Bundesrates oder des WBF die folgenden Aufgaben:

a.
Er evaluiert namentlich:
1.
die Fördermassnahmen des Bundes,
2.
die Forschungsorgane hinsichtlich ihrer Aufgabenerfüllung,
3.
die Förderinstrumente der Forschungsförderungsinstitutionen und der Innosuisse,
4.
die Massnahmen der Ressortforschung hinsichtlich ihrer Wirksamkeit.
b.
Er nimmt zu einzelnen forschungs- und innovationspolitischen Vorhaben oder Problemen Stellung.
c.
Er unterstützt das WBF bei seiner periodischen Überprüfung der schweizerischen Forschungs- und Innovationspolitik.
d.
Er berät den Bundesrat beim Vollzug dieses Gesetzes.

53 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 2 des Innosuisse-Gesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4259, 2017 131; BBl 2015 9487). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtig.

54 SR 172.010

Art. 55 Wahl und Organisation

1 Der Bundesrat wählt die Mitglieder des SWR und bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten.

2 Der SWR setzt sich aus 10-15 Mitgliedern zusammen. Diese verfügen über ausgewiesene fachübergreifende Kompetenzen in Wissenschaft, Berufsbildung und Innovation.

3 Der SWR ordnet seine Organisation und seine Geschäftsführung in einem Reglement. Dieses bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.

7. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 57 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1 Das Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz vom 7. Oktober 198355 wird, unter Vorbehalt von Absatz 2, aufgehoben.

2 Bis zum Inkrafttreten des HFKG56 bleiben die Artikel 5 Buchstabe b Ziffern 2 und 3, 6 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie 24 Absatz 2 des Forschungs- und Innovationsförderungsgesetzes vom 7. Oktober 1983 anwendbar.

3 Das HFKG wird wie folgt geändert:

57

55 [AS 1984 28; 1992 1027 Art. 19; 1993 901 Anhang Ziff. 4 2080 Anhang Ziff. 9; 1996 99; 2000 1858; 2003 4265; 2004 4261; 2006 2197 Anhang Ziff. 39; 2008 433; 2010 651; 2011 4497 Ziff. I 1; 2012 3655 Ziff. I 13; 2013 2639]

56 SR 414.20

57 Die Änderung kann unter AS 2013 4425 konsultiert werden.

Art. 58 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3 Er setzt die folgenden Bestimmungen gleichzeitig mit dem HFKG59 in Kraft:

a.
Artikel 4 Buchstabe c Ziffer 2;
b.
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b;
c.
Artikel 46 Absatz 2.
4 Die Artikel 5 Buchstabe b Ziffern 2 und 3, 6 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie 24 Absatz 2 des Forschungs- und Innovationsförderungsgesetzes vom 7. Oktober 198360 werden gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des HFKG aufgehoben.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 201461
Artikel 4 Buchstabe c Ziffer 2, 7 Absatz 1 Buchstabe b und 46 Absatz 2 werden gleichzeitig mit dem HFKG62 in Kraft gesetzt (Art. 58 Abs. 3).

59 SR 414.20

60 [AS 1984 28, 2008 433, 2010 651]

61 BRB vom 29. Nov. 2013

62 SR 414.20, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103)