01.01.2024 - * / In Kraft
01.08.2022 - 31.12.2023
01.01.2022 - 31.07.2022
01.01.2021 - 31.12.2021
01.01.2018 - 31.12.2020
01.09.2017 - 31.12.2017
01.07.2016 - 31.08.2017
01.10.2015 - 30.06.2016
01.03.2015 - 30.09.2015
01.01.2014 - 28.02.2015
01.01.2013 - 31.12.2013
01.10.2012 - 31.12.2012
01.10.2011 - 30.09.2012
01.01.2011 - 30.09.2011
01.01.2010 - 31.12.2010
01.07.2009 - 31.12.2009
01.01.2009 - 30.06.2009
01.07.2008 - 31.12.2008
01.12.2007 - 30.06.2008
01.01.2006 - 30.11.2007
01.01.2005 - 31.12.2005
01.01.2004 - 31.12.2004
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01.02.2003 - 31.12.2003
15.05.2002 - 31.01.2003
01.05.2002 - 14.05.2002
01.01.2001 - 30.04.2002
01.01.2000 - 31.12.2000
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1

Organisationsverordnung
für das Eidgenössische Departement für
Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
(OV-VBS)

vom 7. März 2003 (Stand am 1. Juli 2003) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 43 Absätze 2 und 3 sowie 47 Absatz 2 des Regierungs- und
Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971 (RVOG)
sowie in Ausführung von Artikel 28 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19982 (RVOV), verordnet:

1. Kapitel: Das Departement

Art. 1

Ziele

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
(Departement) verfolgt in seinen zentralen Departementsbereichen Verteidigung,
Bevölkerungsschutz und Sport folgende Ziele: a.

Es trägt mit der Armee bei zum Schutz von Volk und Staat gegen Gewaltanwendung strategischen Ausmasses sowie zu internationalen Bemühungen
um die Erhaltung des Friedens. Zu diesem Zweck verfolgt es eine langfristig
angelegte Sicherheits- und Verteidigungspolitik und leistet im militärischen
Bereich friedensfördernde Beiträge im internationalen Rahmen.

b.

Es trägt bei zum Schutz der Bevölkerung vor den Auswirkungen von Katastrophen, Notlagen und machtpolitischen Bedrohungen.

c.

Es schafft Voraussetzungen zur Förderung des Sports im Interesse der Entwicklung der Jugend und einer allgemeinen Volksgesundheit.

d.

Es sorgt zusammen mit den anderen zuständigen eidgenössischen Departementen, den Kantonen, Gemeinden und Stellen ausserhalb der Verwaltung
für eine umfassende und flexible Sicherheitspolitik des Bundes.

AS 2003 1808 1

SR 172.010

2

SR 172.010.1 172.214.1

Bundeskanzlei und eidgenössische Departemente 2

172.214.1


Art. 2

Grundsätze der Departementstätigkeiten Das Departement beachtet bei der Verfolgung seiner Ziele und Tätigkeiten neben
den allgemeinen Grundsätzen der Verwaltungstätigkeit (Art. 11 RVOV) insbesondere folgende Grundsätze: a.

Es arbeitet mit den Kantonen und Gemeinden sowie mit den Fachverbänden
und Institutionen zusammen, die in seinen Departementsbereichen tätig sind.

b.

Es leistet seine friedensfördernden Beiträge in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und kooperiert,
in Zusammenarbeit mit dem EDA, in sicherheits- und verteidigungspolitischen Fragen mit ausländischen Staaten und internationalen Organisationen.

c.

Es unterstützt das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement und das
Eidgenössische Finanzdepartement in Fragen der inneren Sicherheit und
kooperiert dabei, in Absprache mit diesen, mit den Kantonen und Gemeinden.

d.

Es kooperiert mit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation bei der Wahrung der Lufthoheit.


Art. 3

Ziele der Verwaltungseinheiten Die Ziele nach den Artikeln 5-15 dienen den Verwaltungseinheiten des Departements als Richtschnur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung
ihrer Zuständigkeiten, wie sie in der Bundesgesetzgebung festgelegt sind.


Art. 4

Besondere Zuständigkeiten Das Departement nimmt die Aktionärsrechte des Bundes an der Beteiligungsgesellschaft der Rüstungsunternehmen des Bundes wahr.

2. Kapitel:
Gruppen, Ämter und weitere Verwaltungseinheiten
1. Abschnitt: Generalsekretariat

Art. 5

Ziele und Funktionen

Das Generalsekretariat übt die Funktionen nach Artikel 42 RVOG aus und nimmt
auf Departementsstufe folgende Kernfunktionen wahr: a.

Es unterstützt den Departementschef oder die Departementschefin als Mitglied des Bundesrates und bei der Leitung des Departements.

b.

Es ist betraut mit Strategie, Planung, Controlling und Koordination sowie
mit der internen Revision.

c.

Es setzt die strategischen Ziele des Bundesrates und des Departementschefs
oder der Departementschefin um, formuliert die entsprechenden politischen

Organisationsverordnung für das VBS 3

172.214.1

Vorgaben und koordiniert deren Umsetzung durch die Gruppen und Ämter
des Departements.

d.

Es stellt die strategische Steuerung der Ressourcen sicher.

e.

Es sorgt für die Informations- und Dokumentationsbeschaffung, die Informationsplanung und die Kommunikation.

f.

Es koordiniert das Bibliotheks-, Dokumentations- und Archivwesen im
Departement und in der Armee.

g.

Es sorgt für die Rechtsetzung, Rechtsanwendung und Rechtsberatung.


Art. 6

Nachrichtenkoordinator und Lage- und Früherkennungsbüro 1 Der Nachrichtenkoordinator und das Lage- und Früherkennungsbüro sorgen für
die Zusammenarbeit der Nachrichtendienste und optimieren die Unterstützung des
Bundesrates in seiner Führungsarbeit im Sicherheitsbereich.

2 Sie sind administrativ dem Generalsekretariat zugeordnet und fachlich dem oder
der Vorsitzenden der Lenkungsgruppe Sicherheit unterstellt.

2. Abschnitt: Direktion für Sicherheitspolitik

Art. 7

1 Die Direktion für Sicherheitspolitik dient dem Departementschef oder der Departementschefin als Stabsstelle zur Führung der Kerngeschäfte in den Bereichen Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Rüstung.

2 Zur Verfolgung dieses Ziels nimmt die Direktion für Sicherheitspolitik für diese
Geschäfte folgende Funktionen wahr: a.

Sie leitet aus den strategischen Zielen des Bundesrates und des Departementschefs oder der Departementschefin die entsprechenden sicherheitspolitischen Vorgaben zuhanden der Departementsführung ab und unterstützt
den Departementschef oder die Departementschefin in der Steuerung der
inhaltlichen Umsetzung dieser Vorgaben durch die Gruppen und Ämter des
Departements.

b.

Sie schafft die politischen Voraussetzungen für die Koordination und die
Durchführung der in die Kompetenz des Departements fallenden zivilen und
militärischen Massnahmen für die Sicherheit des Landes und den Schutz der
Bevölkerung.

3 Sie unterstützt überdies den Departementschef oder die Departementschefin als
Mitglied des Bundesrates in sicherheitspolitisch relevanten Geschäften anderer
Departemente.

Bundeskanzlei und eidgenössische Departemente 4

172.214.1

3. Abschnitt: Direktion für Strategischen Nachrichtendienst

Art. 8

1 Die Direktion für Strategischen Nachrichtendienst stellt entsprechend den politischen Vorgaben den ständigen Auslandnachrichtendienst nach Artikel 99 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19953 sicher.

2 Sie ist als Stabsstelle dem Departementschef oder der Departementschefin unterstellt.

4. Abschnitt: Oberauditorat

Art. 9

1 Das Oberauditorat verfolgt folgende Ziele: a.

Es sorgt dafür, dass die Militärjustiz ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllt.

b.

Es schafft die Rahmenbedingungen für eine qualitativ hoch stehende Rechtsprechung der Militärgerichte.

2 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das Oberauditorat folgende Funktionen wahr: a.

Es übt die Aufsicht über die Militärjustiz unter Wahrung der Unabhängigkeit der Militärgerichte aus.

b.

Es berät und unterstützt die Angehörigen der Militärjustiz und sorgt für
deren fachliche Aus- und Weiterbildung.

c.

Es sorgt für den gesetzeskonformen und ordnungsgemässen Verlauf der
militärischen Strafverfahren.

d.

Es übernimmt administrative und organisatorische Aufgaben für die Militärjustiz.

5. Abschnitt: Gruppe Verteidigung

Art. 10

Ziele und Funktionen

1 Die Gruppe Verteidigung wird vom Chef der Armee geführt.

2 Sie verfolgt entsprechend den politischen Vorgaben folgende Ziele: a.

Sie stellt die Bereitschaft der Armee sicher im Hinblick auf:
1.

Raumsicherung und Verteidigung, 2.

Prävention und Bewältigung existenzieller Gefahren, 3.

Friedensförderung.

3 SR

510.10

Organisationsverordnung für das VBS 5

172.214.1

b.

Sie stellt die Weiterentwicklung der Armee im Hinblick auf zukünftige
Anforderungen sicher.

3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt sie folgende Funktionen wahr: a.

Sie beurteilt die armeerelevante Lage.

b.

Sie stellt eine lagegerechte Grundbereitschaft der Armee sicher.

c.

Sie plant und führt die Einsätze der Armee bis zur Wahl des Oberbefehlshabers der Armee (General).

d.

Sie definiert die Militärdoktrin.

e.

Sie führt die militärische Gesamtplanung.

f.

Sie erteilt Aufträge an die Gruppe armasuisse.


Art. 11

Unterstellte Verwaltungseinheiten und ihre Funktionen Der Gruppe Verteidigung sind mit folgenden Funktionen unterstellt: a.

Stab des Chefs der Armee:
Er unterstützt den Chef der Armee in der Führung der Gruppe Verteidigung.

b.

Planungsstab der Armee:
Er erarbeitet die militärische Gesamtplanung, die Militärdoktrin sowie die
Grundlagen für die Entwicklung der Gruppe Verteidigung und der Armee.

c.

Führungsstab der Armee:
1.

Er ist verantwortlich für die Steuerung der Bereitschaft und die Planung
der Einsätze der Armee.

2.

Er unterstützt den Chef der Armee bei der Führung der Einsätze der
Armee.

d.

Höhere Kaderausbildung der Armee:
Sie ist verantwortlich für die Aus- und Weiterbildung des Berufsmilitärs und
der Milizoffiziere.

e.

Heer:
Es stellt die Grund- und Einsatzbereitschaft der unterstellten Formationen
sicher.

f.

Luftwaffe:
Sie stellt die Grund- und Einsatzbereitschaft der unterstellten Formationen
sicher.

g.

Logistikbasis der Armee:
Sie erfüllt Querschnittsaufgaben des Heeres und der Luftwaffe und unterstützt diese in der Ausbildung und im Einsatz.

Bundeskanzlei und eidgenössische Departemente 6

172.214.1

6. Abschnitt: Gruppe armasuisse

Art. 12

Ziele und Funktionen

1 Die Gruppe armasuisse stellt als Zentrum für militärische und zivile Systeme entsprechend den politischen Vorgaben eine an wirtschaftlichen Grundsätzen orientierte, zeitgerechte Versorgung der Armee, des Departements und Dritter mit Produkten und Dienstleistungen in den Bereichen Systeme, Informatik, Material und
Bauten sicher.

2 Zur Verfolgung dieses Ziels nimmt die Gruppe armasuisse folgende Funktionen
wahr:

a.

Sie evaluiert und beschafft Güter und Dienstleistungen und liquidiert aus
dem militärischen Inventar ausscheidende Systeme, Material und Bauten.

b.

Sie unterstützt die Armee und das Departement bei der Planung, beim
Betrieb und bei der Instandhaltung von Systemen, Material und Bauten.

c.

Sie stellt wissenschaftlich-technische Kompetenzen für die Armee und das
Departement sicher.

d.

Sie bietet als Kompetenzzentrum für landestopografische Belange des Bundes räumliche Referenzdaten an.


Art. 13

Unterstellte Verwaltungseinheiten und ihre Funktionen Der Gruppe armasuisse sind mit folgenden Funktionen unterstellt: a.

Bundesamt für Führungs-, Telematik- und Ausbildungssysteme:
Es evaluiert und beschafft Güter und Dienstleistungen in den zugewiesenen
Fachbereichen und ist verantwortlich für die betriebswirtschaftliche Steuerung über den gesamten Lebensweg von der Definition bis zur Entsorgung.

b.

Bundesamt für Waffensysteme, Fahrzeuge und Material:
Es evaluiert und beschafft Güter und Dienstleistungen in den zugewiesenen
Fachbereichen und ist verantwortlich für die betriebswirtschaftliche Steuerung über den gesamten Lebensweg von der Definition bis zur Entsorgung.

c.

Bundesamt für Landestopografie (swisstopo):
Es führt die geodätische und die topografische Landesvermessung, erstellt
das Landeskartenwerk, übt die Oberleitung und Oberaufsicht für die amtliche Vermessung aus und erbringt kommerzielle Dienstleistungen in seinem
Fachgebiet. Es koordiniert die Datenbedürfnisse der Bundesverwaltung im
Bereich der geografischen Informationssysteme, indem es ein Kompetenzzentrum führt; dieses ist weisungsberechtigt.

Organisationsverordnung für das VBS 7

172.214.1

7. Abschnitt: Bundesamt für Bevölkerungsschutz

Art. 14

1 Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz verfolgt entsprechend den politischen
Vorgaben folgende Ziele: a.

Es trägt in Zusammenarbeit mit den Kantonen und Gemeinden zu einem
umfassenden Schutz der Bevölkerung, ihrer Lebensgrundlagen und der Kulturgüter vor den Auswirkungen von Katastrophen, Notlagen und bewaffneten Konflikten bei.

b.

Es trägt im Verbund mit seinen Partnern zur Bewältigung solcher Ereignisse
bei.

2 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das Bundesamt für Bevölkerungsschutz folgende Funktionen wahr: a.

Es erkennt Bedrohungen und Gefahren für die Bevölkerung, ihrer Lebensgrundlagen und die Kulturgüter, entwickelt Strategien und Technologien zu
deren Abwehr und sorgt für die entsprechende Forschung und Entwicklung.

b.

Es ist verantwortlich für Messung und Alarmierung bei ausserordentlichen
Ereignissen wie namentlich bei erhöhter Radioaktivität, bei Störfällen mit
chemischen Stoffen oder Organismen oder bei Überflutungen und bildet mit
der Nationalen Alarmzentrale den Kern einer zentralen Einsatzorganisation
auf Stufe des Bundes.

c.

Es erarbeitet die Grundlagen für die Organisation und Verwaltung des Zivilschutzes, für die Ausbildung im Zivilschutz sowie für das Material und die
Schutzbauten.

d.

Es überwacht den Vollzug der Bundesvorschriften über den Zivilschutz
durch die Kantone und unterstützt sie bei der Ausbildung und beim Einsatz
der Organisationen des Bevölkerungsschutzes.

e.

Es stellt die Information der Öffentlichkeit sicher, wenn die zivilen Medien
nicht mehr in der Lage sind, ihren Informationsauftrag zu erfüllen.

8. Abschnitt: Bundesamt für Sport

Art. 15

1 Das Bundesamt für Sport fördert entsprechend den politischen Vorgaben die vielfältige und nachhaltige Entwicklung des Jugend-, Erwachsenen- und Seniorensports.

2 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das Bundesamt für Sport folgende Funktionen
wahr:

a.

Es entwickelt Ziele und Strategien zur Sportförderung und evaluiert deren
Auswirkungen.

Bundeskanzlei und eidgenössische Departemente 8

172.214.1

b.

Es erarbeitet Grundlagen zur Sportförderung in Zusammenarbeit mit den
Kantonen und Sportorganisationen.

c.

Es sorgt für die zur Sportförderung notwendige Ausbildung, Forschung und
Entwicklung und führt die nationalen Ausbildungszentren Magglingen und
Tenero.

d.

Es erbringt kommerzielle Nebenleistungen in seinem Fachgebiet.

3. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 16

Geschäftsordnung

Das Departement erlässt eine Geschäftsordnung im Sinne von Artikel 29 RVOV.


Art. 17

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts 1 Die Organisationsverordnung vom 13. Dezember 19994 für das Eidgenössische
Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport wird aufgehoben.

2 Die Änderung bisherigen Rechts findet sich im Anhang.


Art. 18

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

4 [AS

2000 330, 2001 124 Art. 12 Abs. 3, 2002 723 Anh. 2 Ziff. 1 1453, 2003 237]

Organisationsverordnung für das VBS 9

172.214.1

Anhang

(Art. 17 Abs.2)

Änderung bisherigen Rechts Der Anhang RVOV5 wird wie folgt geändert: ...

5 SR

172.010.1. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

Bundeskanzlei und eidgenössische Departemente 10

172.214.1