01.01.2024 - * / In Kraft
01.08.2022 - 31.12.2023
01.01.2022 - 31.07.2022
01.01.2021 - 31.12.2021
01.01.2018 - 31.12.2020
01.09.2017 - 31.12.2017
01.07.2016 - 31.08.2017
01.10.2015 - 30.06.2016
01.03.2015 - 30.09.2015
01.01.2014 - 28.02.2015
01.01.2013 - 31.12.2013
01.10.2012 - 31.12.2012
01.10.2011 - 30.09.2012
01.01.2011 - 30.09.2011
01.01.2010 - 31.12.2010
01.07.2009 - 31.12.2009
01.01.2009 - 30.06.2009
01.07.2008 - 31.12.2008
01.12.2007 - 30.06.2008
01.01.2006 - 30.11.2007
01.01.2005 - 31.12.2005
01.01.2004 - 31.12.2004
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01.05.2002 - 14.05.2002
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01.01.2000 - 31.12.2000
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Organisationsverordnung
für das Eidgenösssische Departement für
Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
(OV-VBS)

vom 13. Dezember 1999 (Stand am 4. Februar 2003) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 41 Absatz 1, 43 Absätze 2 und 4 und 47 Absatz 2 des
Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971 (RVOG),
auf die Artikel 21 Absatz 3, 22 Absatz 3, 23 Absatz 4 des
Militärgesetzes vom 3. Februar 19952 (MG)
und auf Artikel 195 Absatz 3 des Militärstrafgesetzes3 (MStG)
sowie in Ausführung von Artikel 28 der Regierungs- und
Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19984 (RVOV), verordnet:

1. Kapitel: Das Departement

Art. 1

Ziele

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
(Departement) verfolgt in seinen zentralen Politikbereichen Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport folgende Ziele: a.

Es trägt mit der Armee bei zum Schutz von Volk und Staat gegen Gewaltanwendung strategischen Ausmasses sowie zu internationalen Bemühungen
um Friedensunterstützung und Krisenbewältigung. Zu diesem Zweck verfolgt es eine langfristig angelegte Sicherheits- und Verteidigungspolitik und
leistet im militärischen Bereich friedensfördernde Beiträge im internationalen Rahmen.

b.

Es trägt bei zum Schutz der Bevölkerung vor den Auswirkungen von Katastrophen, Notlagen und machtpolitischen Bedrohungen.

c.

Es schafft Voraussetzungen zur Förderung des Sports im Interesse der Entwicklung der Jugend und einer allgemeinen Volksgesundheit.

d.

Es sorgt mit den Kantonen, Gemeinden und Stellen ausserhalb der Verwaltung für eine umfassende und flexible Sicherheitspolitik des Bundes.

AS 2000 330

1

SR 172.010

2

SR 510.10

3

SR 321.0

4

SR 172.010.1 172.214.1

Bundeskanzlei und eidgenössische Departemente 2

172.214.1


Art. 2

Grundsätze der Departementstätigkeiten Das Departement beachtet bei der Verfolgung seiner Ziele und Tätigkeiten neben
den allgemeinen Grundsätzen der Verwaltungstätigkeit (Art. 11 RVOV) insbesondere folgende Grundsätze: a.

Es arbeitet mit den Kantonen und Gemeinden sowie mit den Fachverbänden
und Institutionen zusammen, die in seinen Politikbereichen tätig sind.

b.

Es leistet seine friedensfördernden Beiträge in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und kooperiert, in
Zusammenarbeit mit dem EDA, in sicherheits- und verteidigungspolitischen
Fragen mit ausländischen Staaten und internationalen Organisationen.

c.

Es kooperiert, in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement und dem Eidgenössischen Finanzdepartement, in Fragen
der inneren Sicherheit mit den Kantonen und Gemeinden.


Art. 3

Ziele der Verwaltungseinheiten Die Ziele nach den Artikeln 4, 6, 8, 10, 12 und 14-16 dienen den Verwaltungseinheiten des Departements als Richtschnur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei
der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten, wie sie in der Bundesgesetzgebung festgelegt sind.

a5 Besondere Zuständigkeiten Das Departement nimmt die Aktionärsrechte des Bundes an der Beteiligungsgesellschaft der Rüstungsunternehmen des Bundes wahr.

2. Kapitel:
Gruppen, Ämter und weitere Verwaltungseinheiten der zentralen
Bundesverwaltung

1. Abschnitt: Das Generalsekretariat

Art. 4

Ziele und Funktionen

Das Generalsekretariat übt die Funktionen nach Artikel 42 RVOG aus und nimmt
auf Departementsstufe folgende Funktionen wahr: a.

Es unterstützt den Departementschef oder die Departementschefin als Mitglied des Bundesrates und bei der Leitung des Departements.

b.

Es ist betraut mit Strategie, Planung, Controlling und Koordination.

c.

Es setzt die strategischen Ziele des Bundesrates und des Departementschefs
oder der Departementschefin um, formuliert die entsprechenden politischen
Vorgaben und steuert deren Umsetzung durch die Gruppen und Ämter des
Departements.

5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2003 (AS 2003 237).

Organisationsverordnung - VBS 3

172.214.1

d.

...6

e.

Ihm obliegen die Informations- und Dokumentationsbeschaffung, die Informationsplanung und die Kommunikation.

f.

Es koordiniert das Bibliotheks-, Dokumentations- und Archivwesen im Departement und in der Armee.

g.

Es steuert die Ressourcen und stellt die Informatik- und andere Dienstleistungen sicher.

h.

Es sorgt für die Rechtsetzung, Rechtsanwendung und Rechtsberatung.


Art. 5

Unterstellte Verwaltungseinheiten und ihre Funktionen 1 Dem Generalsekretariat sind mit folgenden Funktionen unterstellt: a.7

die Direktion für Informatik VBS:
Sie erbringt Informatikdienstleistungen.

b. das

Oberfeldkommissariat: Es leitet und beaufsichtigt das militärische Schatzungswesen.

c.

die Nationale Alarmzentrale: Sie ist die Fachstelle des Bundes bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität, durch Störfälle mit chemischen Stoffen oder Organismen, durch
Überflutung infolge von Brüchen oder Überschwappen von Talsperren und
durch Satellitenabsturz.

d.

der Stab Bundesrat Abteilung Presse und Funkspruch:
Er ist das Organ des Bundesrates für die Sicherstellung der Information der
Öffentlichkeit, wenn die zivilen Medien nicht mehr in der Lage sind, ihren
Informationsauftrag zu erfüllen. Ausserdem berät er auf Anfrage den Bundesrat und seine Stäbe in informationspolitischen Fragen und unterstützt sie
bei der Informationsbeschaffung; e.8

Die Direktion Strategischer Nachrichtendienst:
Sie stellt den ständigen Auslandnachrichtendienst sicher.

2 Der Nachrichtenkoordinator und das Lage- und Früherkennungsbüro sind administrativ dem Generalsekretariat und fachlich dem zuständigen Leitungsorgan des
Bundesrates unterstellt. Sie sorgen für die Zusammenarbeit der Nachrichtendienste
und optimieren die Unterstützung des Bundesrates in seiner Führungsarbeit im
Sicherheitsbereich.

6

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2002 (AS 2002 1453).

7 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2002 (AS 2002 1453).

8 Eingefügt durch Art. 12 Abs. 1 der Nachrichtendienstverordnung vom 4. Dez. 2000 (SR 510.291).

Bundeskanzlei und eidgenössische Departemente 4

172.214.1

1a. Abschnitt:9 Direktion für Sicherheitspolitik
a 1 Die Direktion für Sicherheitspolitik dient dem Departementschef oder der Departementschefin zur Führung der Kerngeschäfte in den Bereichen Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Rüstung.

2 Zur Verfolgung dieses Ziels nimmt die Direktion für Sicherheitspolitik für diese
Geschäfte folgende Funktionen wahr: a.

Sie leitet aus den strategischen Zielen des Bundesrates und des Departementschefs oder der Departementschefin die entsprechenden politischen
Vorgaben zuhanden der Departementsführung ab und steuert deren inhaltliche Umsetzung durch die Gruppen und Ämter des Departements.

b.

Sie schafft die politischen Voraussetzungen für die Koordination und die
Durchführung der in die Kompetenz des Departements fallenden zivilen und
militärischen Massnahmen für die Sicherheit des Landes und den Schutz der
Bevölkerung.

3 Die Direktion für Sicherheitspolitik unterstützt überdies den Departementschef
oder die Departementschefin als Mitglied des Bundesrates in sicherheitspolitisch
relevanten Geschäften anderer Departemente.

2. Abschnitt: Generalstab

Art. 6

Ziele und Funktionen

1 Der Generalstab verfolgt entsprechend den politischen Vorgaben folgende Ziele: a.

Er stellt die Einsatzbereitschaft der Armee sicher im Hinblick auf:
1.

Friedensunterstützung und Krisenbewältigung, 2.

Raumsicherung und Verteidigung, 3.

Prävention und Bewältigung existenzieller Gefahren.

b.

Er stellt die Glaubwürdigkeit der Armee gegen innen und aussen sicher.

c.

Er stellt die Weiterentwicklung der Armee im Hinblick auf zukünftige Anforderungen sicher.

2 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt der Generalstab folgende Funktionen wahr: a.

Er beurteilt die machtpolitische Lage.

b.

Er plant und führt die Einsätze der Armee bis zur Wahl des Generals.

c.

Er definiert die Einsatzdoktrin.

d.

Er führt die militärische Gesamtplanung.

9 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2002 (AS 2002 1453).

Organisationsverordnung - VBS 5

172.214.1

e.

Er formuliert militärische Vorgaben an Heer, Luftwaffe und Gruppe Rüstung
und weist diesen die Ressourcen zu.


Art. 7

Unterstellte Verwaltungseinheiten und ihre Funktionen und
Zuständigkeiten

Dem Generalsstab sind mit folgenden Funktionen und Zuständigkeiten unterstellt: a.

die Untergruppe Personelles der Armee:
1.10 Sie bewirtschaftet die personellen Ressourcen der Armee und ist verantwortlich für die Führung des Gesamtprozesses von der Rekrutierung
der Stellungspflichtigen und der Personen, die sich freiwillig zum Militärdienst melden, bis zu ihrer Entlassung aus der Armee.

2.

Sie ist zuständig für Entscheide über Ausschlüsse von der Militärdienstleistung und Wiederzulassungen nach den Artikeln 21-23 MG.

3.

Sie ist zuständig für die Ausübung der Disziplinarstrafgewalt bei eidgenössischen Truppen nach Artikel 195 Absatz 2 MStG.

b.11 Der Militärische Nachrichtendienst: Er stellt den Nachrichtendienst auf operativer und taktischer Stufe sicher.

c.

die Untergruppe Operationen:
Sie plant die Einsätze der Armee, stellt die operative Führung und die Bereitschaft der Armee sicher.

d.

die Untergruppe Logistik:
Sie sorgt dafür, dass der Bedarf nach militärischer Logistikleistung gedeckt
und die Führung der Armeelogistik in allen Lagen gewährleistet ist.

e.

die Untergruppe Planung:
Sie stellt die militärische Gesamtplanung sowie das Ressourcenmanagement
sicher, führt die Rüstungs- und Immobilienplanung und koordiniert bundesweit die Schutzbaubelange.

f.

die Untergruppe Führungsunterstützung:
Sie stellt die Führungssysteme der Armee sicher und führt die Übermittlungsformationen der Stufe Armee.

g.

die Untergruppe Sanität:
Sie konzipiert, leitet und stellt das Gesundheitswesen sowie den Sanitätsmaterialdienst der Armee sicher und koordiniert diese Bereiche mit den
zivilen Stellen.

h.

die Untergruppe Doktrin und Operative Schulung:
Sie definiert die Einsatzdoktrin der Armee und konzipiert und leitet die operative Schulung der höheren Stabsoffiziere und der Stäbe der operativen
Stufe.

10 Fassung

gemäss Anhang 2 Ziff. 1 der V vom 10. April 2002 über die Rekrutierung (SR 511.11).

11 Fassung

gemäss Art. 12 Abs. 1 der Nachrichtendienstverordnung vom 4. Dez.

(SR 510.291).

Bundeskanzlei und eidgenössische Departemente 6

172.214.1

i.

die Untergruppe Friedensförderung und Sicherheitskooperation:
Sie stellt die operationelle Umsetzung des Armeeauftrages Friedensförderung sowie die Sicherheitskooperation in den Bereichen Friedensunterstützung und Rüstungskontrolle/Abrüstung sicher.

3. Abschnitt: Heer

Art. 8

Ziele und Funktionen

1 Das Heer verfolgt nach den Vorgaben des Generalstabs folgende Ziele: a.

Es sorgt zusammen mit den Armeekorps und der Luftwaffe für eine einheitliche und auftragsbezogene Ausbildung in der Gruppe Heer und in der Armee.

b.

Es gewährleistet die materielle Bereitschaft der Formationen der Armeetruppen, der Armeekorps und des Festungswachtkorps.

2 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das Heer folgende Funktionen wahr: a.

Es führt die Grundausbildung durch.

b.

Es bildet die höheren Kader der Armee aus.

c.

Es stellt die Bereitschaft des Armeematerials (ohne Spezialmaterial der Luftwaffe) sicher.

d.

Es formuliert Ausbildungsvorgaben für die Fortbildungsdienste der Truppe.


Art. 9

Unterstellte Verwaltungseinheiten und ihre Funktionen Dem Heer sind mit folgenden Funktionen unterstellt: a.

die Untergruppe Ausbildungsführung:
Sie steuert die Ausbildung des Heeres und der Armeekorps sowie die Ressourcenzuteilung für die Ausbildung.

b.

das Bundesamt für Betriebe des Heeres:
1.

Es gewährleistet die Bereitstellung, Bewirtschaftung und Verwaltung
der militärischen Verwaltungs-, Betriebs- und Ausbildungsinfrastruktur
sowie der materiellen Mittel für Ausbildung und Einsatz der Armee.

2.

Es gewährleistet die truppennahe Instandhaltung des Armeematerials.

3.

Es unterstützt die Truppe bei der Ausbildung.

c.

das Kommando Festungswachtkorps:
1.

Es gewährleistet die Einsatzbereitschaft der Führungsanlagen der Landesregierung und der Armee sowie der übrigen Führungs- und Kampfinfrastruktur.

2.

Es leistet Sicherheitseinsätze und Katastrophenhilfe im In- und Ausland
sowie Polizeieinsätze und Friedensförderungsdienste.

3.

Es unterstützt die Truppe bei der Ausbildung.

Organisationsverordnung - VBS 7

172.214.1

d.

die Untergruppe Lehrpersonal:
Sie gewährleistet die Rekrutierung, die Ausbildung, den Einsatz, die Entwicklung und die Betreuung des Lehrpersonals der Armee.

e.

das Kommando Armee-Ausbildungszentrum Luzern:
Es leitet die Grundausbildung der höheren Kader der Armee und steuert die
Ausbildung der Einheitskommandanten und die Fachausbildung der Kommandanten und Führungsgehilfen.

f.

das Bundesamt für Kampftruppen:
Es stellt die Grundausbildung der Infanterie und der Mechanisierten und
Leichten Truppen und die Ausbildungunterstützung bei der Truppe sicher.

g.

das Bundesamt für Unterstützungstruppen:
Es stellt die Grundausbildung der Artillerie, der Genie-, Festungs- und
Übermittlungstruppen und die Ausbildungsunterstützung bei der Truppe
sicher.

h.

das Bundesamt für Logistiktruppen:
Es stellt die Grundausbildung der Sanitäts-, Veterinär-, Versorgungs-,
Rettungs-, Material- und Transporttruppen sowie die Logistik aller Truppen
und die Ausbildungsunterstützung bei der Truppe sicher.

4. Abschnitt: Luftwaffe

Art. 10

Ziele und Funktionen

Die Luftwaffe stellt nach den Vorgaben des Generalstabs die Abwehr von Gefahren
und Bedrohungen mit Schwergewicht aus der Luft sicher und führt Lufttransporte
durch.


Art. 11

Unterstellte Verwaltungseinheiten und ihre Funktionen Der Luftwaffe sind mit folgenden Funktionen unterstellt: a.12 Die Untergruppe Operationen der Luftwaffe: Sie gewährleistet die Bereitschaft und den Einsatz der Luftwaffe und stellt
hierzu den Nachrichtendienst sicher.

b.

das Bundesamt für Ausbildung der Luftwaffe:
Es gewährleistet die Ausbildung der Truppen der Luftwaffe und der Angehörigen der Lufttransport- und Fliegerabwehrverbände der Armeekorps.

c.

das Bundesamt für Betriebe der Luftwaffe:
Es gewährleistet den Betrieb und die truppennahe Instandhaltung der Flugzeugflotten, der Fliegerführungs- und Übermittlungseinrichtungen sowie der
für den Einsatz und die Ausbildung notwendigen Infrastruktur.

12 Fassung

gemäss Art. 12 Abs. 1 der Nachrichtendienstverordnung vom 4. Dez. 2000 (SR 510.291).

Bundeskanzlei und eidgenössische Departemente 8

172.214.1

5. Abschnitt: Gruppe Rüstung

Art. 12

Ziele und Funktionen

1 Die Gruppe Rüstung stellt nach den Vorgaben des Generalstabs eine an wirtschaftlichen Grundsätzen orientierte, zeitgerechte Versorgung der Armee mit Armeematerial und militärischen Verteidigungs-, Betriebs- und Ausbildungsbauten sicher.

2 Zu diesem Zweck nimmt sie folgende Funktionen wahr: a.

Sie beschafft das Armeematerial und die militärischen Verteidigungs-, Betriebs- und Ausbildungsbauten.

b.

Sie erlässt technische und betriebswirtschaftliche Vorgaben für die Bewirtschaftung des Armeematerials und der militärischen Verteidigungs-, Betriebs- und Ausbildungsbauten.

c.

Sie stellt die Instrumente für die materialwirtschaftliche Steuerung bereit
und pflegt sie.

d.13 Sie bietet als Kompetenzzentrum für landestopografische Belange des Bundes räumliche Referenzdaten an.


Art. 13

Unterstellte Verwaltungseinheiten und ihre Funktionen Der Gruppe Rüstung sind mit folgenden Funktionen unterstellt: a.

die Zentralverwaltung:
Sie nimmt Funktionen im Bereich Planung, Personal, Finanzen, Recht,
Informatik, Technologie, Materialwirtschaft und Qualität wahr und gewährleistet eine einheitliche Geschäftspolitik.

b.

das Bundesamt für Luftwaffen- und Führungssysteme, das Bundesamt für
Waffensysteme und Munition und das Bundesamt für Armeematerial und
Bauten:
Sie nehmen als Beschaffungsstellen in den zugewiesenen Bereichen die
Systemführung über den gesamten Lebensweg des Armeematerials sowie der
Verteidigungs-, Betriebs- und Ausbildungsbauten wahr und stellen die betriebswirtschaftliche Steuerung der Nutzungsphase sicher.

c.14 das Bundesamt für Landestopographie: Es führt die geodätische und die topografische Landesvermessung, erstellt
das Landeskartenwerk, übt die Oberleitung und Oberaufsicht für die amtliche Vermessung aus und erbringt kommerzielle Dienstleistungen in seinem
Fachgebiet. Es koordiniert die Datenbedürfnisse der Bundesverwaltung im
Bereich der geografischen Informationssysteme, indem es ein Kompetenzzentrum führt; dieses ist weisungsberechtigt.

13 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2002 (AS 2002 1453).

14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2002 (AS 2002 1453).

Organisationsverordnung - VBS 9

172.214.1

6. Abschnitt: Oberauditorat

Art. 14

1 Das Oberauditorat verfolgt folgende Ziele: a.

Es sorgt dafür, dass die Militärjustiz ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllt.

b.

Es schafft die Rahmenbedingungen für eine qualitativ hochstehende Rechtsprechung der Militärgerichte.

2 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das Oberauditorat folgende Funktionen wahr: a.

Es übt die Aufsicht über die Militärjustiz unter Wahrung der Unabhängigkeit
der Militärgerichte aus.

b.

Es berät und unterstützt die Angehörigen der Militärjustiz und sorgt für
deren fachliche Aus- und Weiterbildung.

c.

Es sorgt für den gesetzeskonformen und ordnungsgemässen Verlauf der
militärischen Strafverfahren.

d.

Es übernimmt administrative und organisatorische Aufgaben für die Militärjustiz.

7. Abschnitt: Bundesamt für Zivilschutz

Art. 15

1 Das Bundesamt für Zivilschutz verfolgt entsprechend den politischen Vorgaben
folgende Ziele:

a.

Es sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen und Gemeinden für einen
umfassenden Schutz der Bevölkerung und der Kulturgüter vor den Auswirkungen von Katastrophen, Notlagen und bewaffneten Konflikten.

b.

Es trägt im Verbund mit seinen Partnern zur Bewältigung solcher Ereignisse
bei.

2 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das Bundesamt für Zivilschutz folgende Funktionen wahr: a.

Es entwickelt Ziele und Strategien und evaluiert deren Auswirkungen.

b.

Es erarbeitet die Grundlagen für die Organisation und Verwaltung des Zivilschutzes, für die Ausbildung im Zivilschutz sowie für das Material und die
Schutzbauten und sorgt für die notwendige Forschung und Entwicklung.

c.

Es unterstützt die Kantone und Gemeinden bei der Ausbildung und beim
Einsatz der Zivilschutzorganisationen.

d.

Es überwacht den Vollzug der Bundesvorschriften über den Zivilschutz
durch die Kantone und Gemeinden.

Bundeskanzlei und eidgenössische Departemente 10

172.214.1

8. Abschnitt: Bundesamt für Sport

Art. 16

1 Das Bundesamt für Sport fördert entsprechend den politischen Vorgaben die vielfältige und nachhaltige Entwicklung des Jugend-, Erwachsenen- und Seniorensports.

2 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das Bundesamt für Sport folgende Funktionen
wahr:

a.

Es entwickelt Ziele und Strategien zur Sportförderung und evaluiert deren
Auswirkungen.

b.

Es erarbeitet Grundlagen zur Sportförderung in Zusammenarbeit mit den
Kantonen und Sportorganisationen.

c.

Es sorgt für die zur Sportförderung notwendige Forschung und Entwicklung.

d.

Es erbringt kommerzielle Nebenleistungen in seinem Fachgebiet.

3. Kapitel:

Schlussbestimmungen

Art. 17

Geschäftsordnung

Das Departement erlässt eine Geschäftsordnung im Sinne von Artikel 29 RVOV.


Art. 18

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts 1 Es werden aufgehoben: a.

die Militärorganisationsverordnung vom 18. Oktober 199515 (MOV); b.

die Militärorganisationsverordnung-VBS vom 27. Oktober 199516 (MOVVBS); c.

die Verordnung vom 24. Oktober 199017 über das Bundesamt für Rüstungsbetriebe; d.

der Bundesratsbeschluss vom 3. März 195018 betreffend das Militäramtsblatt; e.

die Verordnung vom 25. November 199119 über die Umbenennung der «Direktion der Eidgenössischen Militärverwaltung» in «Generalsekretariat» des
EMD;

f.

die Verordnung vom 10. Mai 197220 über die Obliegenheiten der Eidgenössischen Landestopographie; 15

[AS 1995 5275, 1999 1167 Anhang Ziff. 4] 16

[AS 1995 5293] 17

[AS 1990 1842, 1996 157, 1997 2016] 18

[AS 1950 252] 19

[AS 1992 2]

20 [AS

1972 789, 1991 920 Art. 3]

Organisationsverordnung - VBS 11

172.214.1

g.

die Verordnung des EDI vom 11. Januar 198921 über Organisation und Aufgaben der Eidgenössischen Sportschule Magglingen; h.

die Verordnung vom 19. Dezember 199722 über die Unterstellung der Zentralstelle für Gesamtverteidigung und der Nationalen Alarmzentrale.

Aufgehoben

3 Der Anhang zur RVOV (Liste der Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung)
erhält die Änderung gemäss Beilage.


Art. 19

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

21

[AS 1989 196, 1996 3116, 1998 1503] 22

[AS 1998 668] 23

[AS 1979 684, 1983 1051, 1990 606 Art. 30 Ziff. 1 1535 1611, 1992 2 Art. 2 Bst. b 366
Art. 31 Abs. 2, 1994 1080, 1995 2770 Art. 16, 1998 650, 1999 909 2179 Art. 17 Abs. 2,
2000 243 Anhang Ziff. 3 291 Anhang Ziff. II 2 1239 Art. 12 Ziff. 1 1837 Art. 19 Ziff. 1.
AS 2001 267 Art. 32 Bst. a]

Bundeskanzlei und eidgenössische Departemente 12

172.214.1

Beilage

...24

24 Text

eingefügt in der RVOV.