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Bundesgesetz
über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976 (Stand am 22. Oktober 2002) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 44, 66, 72-74, 90 und 122 der Bundesverfassung1,2
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 9. April 19753, beschliesst:
1. Titel: Stimmrecht und Stimmabgabe
Art. 1
und 24
Art. 3
Politischer Wohnsitz
1 Die Stimmabgabe erfolgt am politischen Wohnsitz, nämlich in der Gemeinde, wo
der Stimmberechtigte wohnt und angemeldet ist. Fahrende stimmen in ihrer Heimatgemeinde.5 2 Wer statt des Heimatscheins einen andern Ausweis (Heimatausweis, Interimsschein, usw.) hinterlegt, erwirbt nur politischen Wohnsitz, wenn er nachweist, dass
er am Ort, wo der Heimatschein liegt, nicht im Stimmregister eingetragen ist.
Art. 4
Stimmregister
1 Die Stimmberechtigten sind am politischen Wohnsitz in das Stimmregister einzutragen. Eintragungen und Streichungen sind von Amtes wegen vorzunehmen.
2 Vor einer Wahl oder Abstimmung sind Eintragungen bis zum fünften Vortag des
Wahl- oder Abstimmungstages vorzunehmen, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen zur Teilnahme am Abstimmungstag erfüllt sind.
3 Das Stimmregister steht den Stimmberechtigten zur Einsicht offen.
AS 1978 688
1
[BS 1 3; AS 1962 1695, 1971 329, 1984 290]. Den genannten Bestimmungen
entsprechen heute Art. 39, 136, 149 und 192 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).
2
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. März 2000
(AS 2000 411 413; BBl 1999 7922).
3
BBl 1975 I 1317 4
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002 (AS 2002 3193; BBl 2001 6401).
5
Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit
15. Nov. 1994 (AS 1994 2414 2422; BBl 1993 III 445).
161.1
Politische Rechte
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Art. 5
Grundsätze der Stimmabgabe 1 Für die Stimmabgabe müssen die amtlichen Stimm- und Wahlzettel benützt werden. Ihnen sind kantonale Erfassungsbelege für elektronische Datenverarbeitung
gleichgestellt.6
2 Stimmzettel und Wahlzettel ohne Vordruck sind handschriftlich auszufüllen.
Wahlzettel mit Vordruck dürfen nur handschriftlich geändert werden.
3 Der Stimmberechtigte kann seine Stimme persönlich an der Urne oder brieflich
abgeben.7 Die Stimmabgabe bei Versuchen zur elektronischen Stimmabgabe richtet
sich nach Artikel 8a.8 4 und 5 ...9
6 Stellvertretung ist zulässig, soweit das kantonale Recht sie für die kantonalen
Abstimmungen und Wahlen vorsieht.
7 Das Stimmgeheimnis ist zu wahren.
Art. 6
Stimmabgabe Invalider Die Kantone sorgen dafür, dass auch stimmen kann, wer wegen Invalidität oder aus
einem anderen Grund dauernd unfähig ist, die für die Stimmabgabe nötigen Handlungen selbst vorzunehmen.
Art. 7
Vorzeitige Stimmabgabe 1 Die Kantone ermöglichen die vorzeitige Stimmabgabe mindestens an zwei der vier
letzten Tage vor dem Abstimmungstag.
2 Für die vorzeitige Stimmabgabe hat das kantonale Recht vorzusehen, dass alle oder
einzelne Urnen während einer bestimmten Zeit geöffnet sind oder dass der Stimmberechtigte den Stimmzettel in einem verschlossenen Umschlag bei einer Amtsstelle
abgeben kann.
3 Wenn die Kantone die vorzeitige Stimmabgabe in weiterem Umfang vorsehen, so
gilt dies auch für die eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen.
4 Die Kantone erlassen die zur Erfassung aller Stimmen, zur Sicherung des Stimmgeheimnisses und zur Verhinderung von Missbräuchen erforderlichen Bestimmungen.
Art. 8
Briefliche Stimmabgabe 1 Die Kantone sorgen für ein einfaches Verfahren der brieflichen Stimmabgabe. Sie
erlassen insbesondere Bestimmungen, um die Kontrolle der Stimmberechtigung, das 6
Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit
15. Nov. 1994 (AS 1994 2414 2422; BBl 1993 III 445).
7
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Dez. 1994
(AS 1994 2414 2422; BBl 1993 III 445).
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Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003
(AS 2002 3193 3199; BBl 2001 6401).
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Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445).
Bundesgesetz
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Stimmgeheimnis und die Erfassung aller Stimmen zu gewährleisten und Missbräuche zu verhindern.
2 Die briefliche Stimmabgabe ist zulässig ab Erhalt der nach kantonalem Recht zur
gültigen Stimmabgabe nötigen Unterlagen.10
a11 Elektronische Stimmabgabe 1 Der Bundesrat kann im Einvernehmen mit interessierten Kantonen und Gemeinden
örtlich, zeitlich und sachlich begrenzte Versuche zur elektronischen Stimmabgabe
zulassen.
2 Die Kontrolle der Stimmberechtigung, das Stimmgeheimnis und die Erfassung aller
Stimmen müssen gewährleistet und Missbräuche ausgeschlossen bleiben.
3 Die Versuche mit elektronischer Stimmabgabe werden wissenschaftlich begleitet
und insbesondere werden Daten zu Geschlecht, Alter und Ausbildung erhoben.
4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Art. 9
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und kommunalen Urnengängen brieflich stimmen.
2. Titel: Abstimmungen
Art. 10
Anordnung
1 Der Bundesrat legt die Regeln fest, nach denen die Abstimmungstage bestimmt
werden. Dabei trägt er den Bedürfnissen von Stimmberechtigten, Parlament, Kantonen, Parteien und Zustellorganisationen Rechnung und vermeidet Terminkollisionen,
die sich aus den Unterschieden zwischen Kalender- und Kirchenjahr ergeben.13 1bis Der Bundesrat legt wenigstens vier Monate vor dem Abstimmungstermin fest,
welche Vorlagen zur Abstimmung gelangen. Dringlich erklärte Bundesgesetze können innerhalb einer kürzeren Frist zur Abstimmung gebracht werden.14 2 Jeder Kanton führt die Abstimmung auf seinem Gebiet durch und erlässt die erforderlichen Anordnungen.
10
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Dez. 1994
(AS 1994 2414 2422; BBl 1993 III 445).
11
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003
(AS 2002 3193 3199; BBl 2001 6401).
12
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003
(AS 2002 3193 3199; BBl 2001 6401).
13
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003
(AS 2002 3193 3199; BBl 2001 6401).
14
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003
(AS 2002 3193 3199; BBl 2001 6401).
Politische Rechte
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Art. 11
Abstimmungsvorlage, Stimmzettel und Erläuterungen15 1 Der Bund stellt den Kantonen die Abstimmungsvorlagen und Stimmzettel zur Verfügung.
2 Der Abstimmungsvorlage wird eine kurze, sachliche Erläuterung des Bundesrates
beigegeben, die auch den Auffassungen wesentlicher Minderheiten Rechnung trägt.
Die Abstimmungsvorlage muss den Wortlaut der auf dem Stimmzettel gestellten
Fragen enthalten. Für Volksinitiativen und Referenden teilen die Urheberkomitees
ihre Argumente dem Bundesrat mit; dieser berücksichtigt sie in seinen Abstimmungserläuterungen. Der Bundesrat kann ehrverletzende, krass wahrheitswidrige
oder zu lange Äusserungen ändern oder zurückweisen.16 3 Die Stimmberechtigten erhalten die nach kantonalem Recht zur gültigen Stimmabgabe nötigen Unterlagen (Stimmzettel, Stimmausweis, Stimmcouvert, Kontrollmarke
und dergleichen) mindestens drei und frühestens vier Wochen vor dem Abstimmungstag. Abstimmungsvorlage und Erläuterung dürfen auch früher abgegeben werden. Die Bundeskanzlei macht Abstimmungsvorlage und Erläuterung mindestens
sechs Wochen vor dem Abstimmungstag elektronisch allgemein zugänglich.17 18 4 Die Kantone können durch Gesetz die Gemeinden ermächtigen, Abstimmungsvorlage und Erläuterung pro Haushalt nur einmal zuzustellen, es sei denn, ein stimmberechtigtes Haushaltsmitglied verlange die persönliche Zustellung.19
Art. 12
Ungültige Stimmzettel 1 Stimmzettel sind ungültig, wenn sie a.
nicht amtlich sind; b.
anders als handschriftlich ausgefüllt sind; c.
den Willen des Stimmenden nicht eindeutig erkennen lassen; d.
ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthalten; e.
...20
2 Vorbehalten bleiben die Ungültigkeits- und Nichtigkeitsgründe, die mit dem kantonalen Verfahren (Stimmkuvert, Kontrollmarke oder -stempel usw.) zusammenhängen.
15
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997
(AS 1997 753 759; BBl 1993 III 445).
16
Zweiter bis vierter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit
1. April 1997 (AS 1997 753 759; BBl 1993 III 445).
17
Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3193 3199; BBl 2001 6401).
18
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994
(AS 1994 2414 2422; BBl 1993 III 445).
19
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994
(AS 1994 2414 2422; BBl 1993 III 445).
20
Aufgehoben durch Ziff. II des BG vom 22. März 1991 (AS 1991 2388; BBl 1990 III 445).
Bundesgesetz
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3 Für Pilotversuche mit elektronischer Stimmabgabe umschreibt das Recht des
durchführenden Kantons die Voraussetzungen gültiger Stimmabgabe und die
Ungültigkeitsgründe.21
Art. 13
Feststellung des Abstimmungsergebnisses22 1 Für die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses fallen die leeren und ungültigen
Stimmzettel ausser Betracht.
2 Stehen in einem Kanton den Ja- gleich viele Nein-Stimmen gegenüber, so wird seine Standesstimme zu den ablehnenden Kantonen gezählt.23
Art. 14
Abstimmungsprotokoll
1 Über das Ergebnis einer Abstimmung wird in jedem Stimmbüro ein Protokoll
erstellt, das die Gesamtzahl der Stimmberechtigten und die Zahl der stimmberechtigten Auslandschweizer, der Stimmenden, der leeren, ungültigen und gültigen Stimmzettel sowie der Ja- und Nein-Stimmen angibt.24 2 Das Protokoll wird an die Kantonsregierung weitergeleitet. Diese stellt die vorläufigen Ergebnisse aus dem ganzen Kanton zusammen, teilt sie der Bundeskanzlei mit
und veröffentlicht sie innert 13 Tagen nach dem Abstimmungstag im kantonalen
Amtsblatt. Notfalls gibt sie eine Sondernummer des Amtsblattes heraus.25 3 Die Kantone übermitteln die Protokolle, auf Verlangen auch die Stimmzettel,
innert zehn Tagen nach Ablauf der Beschwerdefrist (Art. 79 Abs. 3) der Bundeskanzlei. Nach der Erwahrung des Abstimmungsergebnisses werden die Stimmzettel
vernichtet.
Art. 15
Erwahrung und Veröffentlichung des Abstimmungsergebnisses 1 Der Bundesrat stellt das Abstimmungsergebnis verbindlich fest (Erwahrung).
2 Der Erwahrungsbeschluss wird im Bundesblatt veröffentlicht.
3 Änderungen der Bundesverfassung treten mit der Annahme durch Volk und Stände
in Kraft, sofern die Vorlage nichts anderes bestimmt.
4 Wenn eine Rechtsänderung keinen Aufschub erträgt und das Abstimmungsergebnis
unzweifelhaft deutlich ist, kann der Bundesrat oder die Bundesversammlung
Gesetzesvorlagen oder Bundesbeschlüsse über die Genehmigung völkerrechtlicher 21
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 200
(AS 2002 3193 3199; BBl 2001 6401).
22
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997
(AS 1997 753 759; BBl 1993 III 445).
23
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997
(AS 1997 753 759; BBl 1993 III 445).
24
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997
(AS 1997 753 759; BBl 1993 III 445).
25
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003
(AS 2002 3193 3199; BBl 2001 6401).
Politische Rechte
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Verträge vor Ablauf der Erwahrung provisorisch in Kraft setzen oder dringlich
erklärte Gesetze provisorisch in Kraft belassen oder ausser Kraft setzen.26 3. Titel: Wahl des Nationalrats 1. Kapitel: Allgemeines
Art. 16
Verteilung der Sitze auf die Kantone 1 Für die Verteilung der Nationalratssitze ist das letzte amtlich veröffentlichte
Ergebnis der Zählung der Wohnbevölkerung massgebend.27 2 Der Bundesrat stellt nach jeder Volkszählung fest, wie viele Sitze den einzelnen
Kantonen zukommen.28
Art. 17
29
Die 200 Sitze des Nationalrats werden nach folgendem Verfahren auf die Kantone
verteilt:30
a.
Vorwegverteilung:
1.
Die Wohnbevölkerung der Schweiz wird durch 200 geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl über dem Ergebnis bildet die erste Verteilungszahl.
Jeder Kanton, dessen Bevölkerung diese Zahl nicht erreicht, erhält
einen Sitz; er scheidet für die weitere Verteilung aus.
2.
Die Wohnbevölkerung der verbleibenden Kantone wird durch die Zahl
der noch nicht zugeteilten Sitze geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl
über dem Ergebnis bildet die zweite Verteilungszahl. Jeder Kanton,
dessen Bevölkerung diese Zahl nicht erreicht, erhält einen Sitz; er
scheidet für die weitere Verteilung aus.
3.
Dieses Verfahren wird wiederholt, bis die verbleibenden Kantone die
letzte Verteilungszahl erreichen.
b.
Hauptverteilung: Jeder verbliebene Kanton erhält so viele Sitze, als die letzte
Verteilungszahl in seiner Bevölkerungszahl enthalten ist.
c.
Restverteilung: Die restlichen Sitze werden auf die Kantone mit den grössten
Restzahlen verteilt. Erreichen mehrere Kantone die gleiche Restzahl, so
scheiden sie in der Reihenfolge der kleinsten Reste aus, die sich nach der 26
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003
(AS 2002 3193 3199; BBl 2001 6401).
27
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994
(AS 1994 2414 2422; BBl 1993 III 445).
28
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003
(AS 2002 3193 3199; BBl 2001 6401).
29
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994
(AS 1994 2414 2422; BBl 1993 III 445).
30
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003
(AS 2002 3193 3199; BBl 2001 6401).
Bundesgesetz
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Teilung ihrer Bevölkerungszahl durch die erste Verteilungszahl ergeben.
Sind auch diese Reste gleich, so entscheidet das Los.
Art. 18
31
1 Personen, die ein Amt ausüben, das auf Grund der Bundesverfassung32 oder eines
Bundesgesetzes nicht vereinbar ist mit dem Mandat eines abgeordneten Nationalrates (Art. 144 BV), haben nach ihrer Wahl in den Nationalrat zu erklären, für welches der beiden Ämter sie sich entscheiden.
2 Personen, die ein Amt innehaben, dessen Unvereinbarkeit mit dem Nationalratsmandat nicht durch die Bundesverfassung selber festgelegt ist, scheiden spätestens
vier Monate nach Eintritt in den Nationalrat aus ihrem andern Amt.
Art. 19
Zeitpunkt der Wahl
1 Die Wahlen für die ordentliche Gesamterneuerung des Nationalrats finden am
zweitletzten Sonntag im Oktober statt. Ersatz- und Ergänzungswahlen setzt die Kantonsregierung auf den nächstmöglichen Termin an.
2 Für die ausserordentliche Gesamterneuerung im Sinne von Artikel 193 Absatz 3
der Bundesverfassung33 setzt der Bundesrat den Zeitpunkt fest.34
Art. 20
Losentscheid
Muss das Los gezogen werden, so geschieht dies im Kanton durch Anordnung der
Kantonsregierung, im Bund durch Anordnung des Bundesrats.
a35 Feststellung der Wahlergebnisse Für die Feststellung der Wahlergebnisse fallen die leeren und die ungültigen Wahlzettel ausser Betracht.
31
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. März 2000
(AS 2000 411 413; BBl 1999 7922).
32
SR 101
33
SR 101
34
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. März 2000
(AS 2000 411 413; BBl 1999 7922).
35
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994
(AS 1994 2414 2422; BBl 1993 III 445).
Politische Rechte
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2. Kapitel: Verhältniswahl 1. Abschnitt: Vorschlag
Art. 21
36
1 Das kantonale Recht bestimmt einen Montag zwischen dem 1. August und dem
30. September des Wahljahres als letzten Termin für den Wahlanmeldeschluss; es
legt fest, bei welcher Behörde die Wahlvorschläge einzureichen sind.
2 Die Wahlvorschläge müssen spätestens am Tage des Wahlanmeldeschlusses beim
Kanton eintreffen.
3 Die Kantone teilen der Bundeskanzlei jeden Wahlvorschlag unverzüglich mit.
Art. 22
Anzahl und Bezeichnung der Vorgeschlagenen 1 Ein Wahlvorschlag darf höchstens so viele Namen wählbarer Personen enthalten,
als im Wahlkreis Nationalräte zu wählen sind, und keinen Namen mehr als zweimal.
Enthält ein Wahlvorschlag mehr Namen, werden die letzten gestrichen.
2 Die Wahlvorschläge müssen angeben: Familien- und Vornamen, Geschlecht,
Geburtsdatum, Beruf, Wohnadresse und Heimatort der Vorgeschlagenen.37 3 Jeder Vorgeschlagene muss schriftlich bestätigen, dass er den Wahlvorschlag
annimmt. Fehlt die Bestätigung, so wird sein Name gestrichen.38
Art. 23
Bezeichnung des Wahlvorschlages Jeder Wahlvorschlag muss eine zu seiner Unterscheidung von andern Wahlvorschlägen geeignete Bezeichnung tragen. Gruppierungen, welche Wahlvorschläge mit
identischen Elementen in der Hauptbezeichnung einreichen und diese miteinander
verbinden wollen, bezeichnen einen der Wahlvorschläge als Stammliste.39
Art. 24
Unterzeichnungsquoren40 1 Jeder Wahlvorschlag muss handschriftlich von einer Mindestzahl Stimmberechtigter mit politischem Wohnsitz im Wahlkreis unterzeichnet sein. Die Mindestzahl
beträgt:
36
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994
(AS 1994 2414 2422; BBl 1993 III 445).
37
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003
(AS 2002 3193 3199; BBl 2001 6401).
38
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994
(AS 1994 2414 2422; BBl 1993 III 445).
39
Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003
(AS 2002 3193 3199; BBl 2001 6401).
40
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994
(AS 1994 2414 2422; BBl 1993 III 445).
Bundesgesetz
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161.1
a.
100 in Kantonen mit 2-10 Sitzen; b.
200 in Kantonen mit 11-20 Sitzen; c.
400 in Kantonen mit mehr als 20 Sitzen.41 2 Ein Stimmberechtigter darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Er
kann nach der Einreichung des Wahlvorschlages seine Unterschrift nicht zurückziehen.
3 Die Quoren nach Absatz 1 gelten nicht für eine Partei, die: a.
am Ende des den Wahlen vorangehenden Jahres bei der Bundeskanzlei ordnungsgemäss registriert war (Art. 76a), b.
im Kanton einen einzigen Wahlvorschlag einreicht; und c.
in der ablaufenden Amtsdauer für den gleichen Wahlkreis im Nationalrat
vertreten ist oder bei der letzten Gesamterneuerungswahl im gleichen Kanton
mindestens drei Prozent der Stimmen erreichte.42 4 Die Partei nach Absatz 3 muss lediglich die rechtsgültigen Unterschriften aller
Kandidatinnen und Kandidaten sowie der präsidierenden und der geschäftsführenden
Personen einreichen.43
Art. 25
Vertreter des Wahlvorschlages 1 Die Unterzeichner haben einen Vertreter des Wahlvorschlages und dessen Stellvertreter zu bezeichnen. Verzichten sie darauf, so gelten diejenigen, deren Namen in der
Reihenfolge der Unterzeichner an erster und zweiter Stelle stehen, als Vertreter und
Stellvertreter.
2 Der Vertreter und, wenn er verhindert ist, sein Stellvertreter sind berechtigt und
verpflichtet, im Namen der Unterzeichner die zur Beseitigung von Anständen erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben.
Art. 26
Einsichtnahme in Wahlvorschläge Die Stimmberechtigten des Wahlkreises können die Wahlvorschläge und die Namen
der Unterzeichner bei der zuständigen Behörde einsehen.
Art. 27
44
Wahlkreises, so wird er vom Kanton unverzüglich auf allen diesen Wahlvorschlägen
gestrichen.
41
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994
(AS 1994 2414 2422; BBl 1993 III 445).
42
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003
(AS 2002 3193 3199; BBl 2001 6401).
43
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003
(AS 2002 3193 3199; BBl 2001 6401).
44
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994
(AS 1994 2414 2422; BBl 1993 III 445).
Politische Rechte
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161.1
2 Die Bundeskanzlei streicht unverzüglich jene Vorgeschlagenen vom Wahlvorschlag, deren Name bereits auf einer Liste oder einem Wahlvorschlag aus einem
andern Kanton steht.
3 Die Bundeskanzlei teilt den betroffenen Kantonen ihre Streichungen unverzüglich
mit.
Art. 28
45
Art. 29
Behebung von Mängeln; Ersatzvorschläge 1 Der Kanton prüft die Wahlvorschläge und setzt dem Vertreter der Unterzeichner
eine Frist an, innert welcher er Mängel des Wahlvorschlages beheben, Bezeichnungen, die zu Verwechslungen Anlass geben, ändern und für Vorgeschlagene, deren
Namen amtlich gestrichen wurden, Ersatzvorschläge einreichen kann.46 2 Die für den Ersatz Vorgeschlagenen müssen schriftlich bestätigen, dass sie den
Wahlvorschlag annehmen. Fehlt diese Bestätigung oder steht der betreffende Name
schon auf einem andern Wahlvorschlag oder ist der Vorgeschlagene nicht wahlfähig,
so wird der Ersatzvorschlag gestrichen.47 Wenn der Vertreter des Wahlvorschlages
nichts anderes verlangt, werden die Ersatzvorschläge am Ende des Wahlvorschlages
angereiht.
3 Wird ein Mangel nicht fristgemäss behoben, so ist der Wahlvorschlag ungültig.
Betrifft der Mangel nur einen Vorgeschlagenen, so wird lediglich dessen Name
gestrichen.
4 Ab dem zweiten Montag nach dem Schlusstermin für die Wahlanmeldung kann
kein Wahlvorschlag mehr geändert werden. Das kantonale Recht kann die Bereinigungsfrist auf eine Woche verkürzen.48
Art. 30
Listen
1 Die bereinigten Wahlvorschläge heissen Listen.
2 Die Listen werden mit Ordnungsnummern versehen.
Art. 31
49
1 Zwei oder mehr Listen können spätestens bis zum Ende der Bereinigungsfrist
(Art. 29 Abs. 4) durch übereinstimmende Erklärung der unterzeichnenden Stimm45
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445).
46
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997
753 759; BBl 1993 III 445).
47
Fassung der ersten zwei Sätze gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit
15. Nov. 1994 (AS 1994 2414 2422; BBl 1993 III 445).
48
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994
(AS 1994 2414 2422; BBl 1993 III 445).
49
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994
(AS 1994 2414 2422; BBl 1993 III 445).
Bundesgesetz
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161.1
berechtigten oder ihrer Vertreter miteinander verbunden werden. Innerhalb einer
Listenverbindung sind einzig Unterlistenverbindungen zulässig.
1bis Unterlistenverbindungen sind nur gültig zwischen Listen gleicher Bezeichnung,
die sich einzig durch einen Zusatz zur Kennzeichnung des Geschlechts, der Flügel
einer Gruppierung, der Region oder des Alters unterscheiden.
2 Listen- und Unterlistenverbindungen sind auf den Wahlzetteln mit Vordruck zu
vermerken.
3 Erklärungen über Listen- und Unterlistenverbindungen können nicht widerrufen
werden.
Art. 32
50
sowie mit dem Hinweis auf Listen- und Unterlistenverbindungen so früh wie möglich im kantonalen Amtsblatt.
Art. 33
Erstellung und Zustellung der Wahlzettel 1 Die Kantone erstellen für sämtliche Listen Wahlzettel, auf denen Listenbezeichnung, allenfalls Listenverbindung, Ordnungsnummer und Kandidatenangaben (mindestens Familien- und Vornamen sowie Wohnort) vorgedruckt sind, sowie Wahlzettel ohne Vordruck.
1bis Erstellt ein Kanton statt Wahlzettel Erfassungsbelege, so erhalten die Stimmberechtigten zusätzlich eine Zusammenstellung der Angaben über sämtliche Kandidaten sowie über Listenbezeichnungen, Listenverbindungen und Unterlistenverbindungen.51 2 Die Kantone lassen den Stimmberechtigten bis spätestens zehn Tage vor dem
Wahltag einen vollständigen Satz aller Wahlzettel zustellen.
3 Die Unterzeichner können bei den Staatskanzleien der Kantone zusätzliche Wahlzettel mit Vordruck zum Selbstkostenpreis beziehen.
2. Abschnitt: Wahlakt und Ermittlung der Ergebnisse
Art. 34
52
Die Bundeskanzlei erstellt vor jeder Gesamterneuerungswahl eine kurze Wahlanleitung, welche den Stimmberechtigten zusammen mit den Wahlzetteln (Art. 33 Abs. 2)
zugestellt wird.
50
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994
(AS 1994 2414 2422; BBl 1993 III 445).
51
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994
(AS 1994 2414 2422; BBl 1993 III 445).
52
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994
(AS 1994 2414 2422; BBl 1993 III 445).
Politische Rechte
12
161.1
Art. 35
Ausfüllen des Wahlzettels 1 Wer den Wahlzettel ohne Vordruck benutzt, kann Namen wählbarer Kandidaten
eintragen und die Listenbezeichnung oder Ordnungsnummer einer Liste anbringen.
2 Wer einen Wahlzettel mit Vordruck benutzt, kann vorgedruckte Kandidatennamen
streichen; er kann Kandidatennamen aus andern Listen eintragen (panaschieren). Er
kann ferner die vorgedruckte Ordnungsnummer und Listenbezeichnung streichen
oder durch eine andere ersetzen.
3 Er kann den Namen des gleichen Kandidaten auf dem Wahlzettel zweimal aufführen (kumulieren).
Art. 36
Stimmen für Verstorbene Stimmen für Kandidaten. welche seit der Bereinigung der Listen (Art. 29 Abs. 4)
verstorben sind, werden als Kandidatenstimmen gezählt.
Art. 37
Zusatzstimmen
1 Enthält ein Wahlzettel weniger gültige Kandidatenstimmen, als im Wahlkreis Mitglieder des Nationalrates zu wählen sind, so gelten die leeren Linien als Zusatzstimmen für die Liste, deren Bezeichnung oder Ordnungsnummer auf dem Wahlzettel
angegeben ist. Fehlen Bezeichnung und Ordnungsnummer oder enthält der Wahlzettel mehr als eine der eingereichten Listenbezeichnungen oder Ordnungsnummern,
so zählen die leeren Linien nicht (leere Stimmen).
2 Sind in einem Kanton mehrere regionale Listen gleicher Bezeichnung eingereicht
worden, so werden Zusatzstimmen auf einem Wahlzettel, der nicht mit der Region
bezeichnet ist, jener Liste zugezählt, in deren Region der Wahlzettel abgegeben wurde.53 2bis Bei den anderen Anwendungsmöglichkeiten des Artikels 31 Absatz 1bis werden
die Zusatzstimmen jener Liste zugerechnet, deren Bezeichnung der Wahlzettel trägt.
Die Zusatzstimmen auf ungenügend bezeichneten Wahlzetteln werden jener Liste
zugerechnet, welche die Gruppierung als Stammliste bezeichnet hat.54 55 3 Namen, die auf keiner Liste des Wahlkreises stehen, werden gestrichen. Die auf sie
entfallenden Stimmen werden jedoch als Zusatzstimmen gezählt, wenn der Wahlzettel eine Listenbezeichnung oder Ordnungsnummer trägt. Fehlt eine solche, so
zählen diese Stimmen nicht (leere Stimmen).
4 Bei einem Widerspruch zwischen Listenbezeichnung und Ordnungsnummer gilt
die Listenbezeichnung.
53
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994
(AS 1994 2414 2422; BBl 1993 III 445).
54
Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003
(AS 2002 3193 3199; BBl 2001 6401).
55
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994
(AS 1994 2414 2422; BBl 1993 III 445).
Bundesgesetz
13
161.1
Art. 38
Ungültige Wahlzettel und Kandidatenstimmen 1 Wahlzettel sind ungültig, wenn sie a.
keinen Namen eines Kandidaten des Wahlkreises enthalten; b.
nicht amtlich sind; c.
anders als handschriftlich ausgefüllt oder geändert sind; d.
ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthalten; e.
...56
2 Steht der Name eines Kandidaten mehr als zweimal auf einem Wahlzettel, so werden die überzähligen Wiederholungen gestrichen.
3 Enthält ein Wahlzettel mehr Namen, als Sitze zu vergeben sind, so werden die
letzten Namen gestrichen.
4 Vorbehalten bleiben die Ungültigkeits- und Nichtigkeitsgründe, die mit dem kantonalen Verfahren (Stimmcouvert, Kontrollmarke oder -stempel usw.) zusammenhängen.57 5 Für Pilotversuche mit elektronischer Stimmabgabe umschreibt das Recht des
durchführenden Kantons die Voraussetzungen gültiger Stimmabgabe und die
Ungültigkeitsgründe.58
Art. 39
Zusammenstellung der Ergebnisse Nach Schluss der Wahl stellen die Kantone aufgrund der Protokolle der Wahlbüros
fest:
a.
die Zahl der Stimmberechtigten und der Stimmenden; b.
die Zahl der gültigen, ungültigen und leeren Stimmzettel; c.
die Zahl der Stimmen, welche die einzelnen Kandidaten jeder Liste erhalten
haben (Kandidatenstimmen); d.59 die Zahl der Zusatzstimmen jeder Liste (Art. 37); e.60 die Summe der Kandidaten- und Zusatzstimmen der einzelnen Listen (Parteistimmen);
f.
für die verbundenen Listen die Gesamtzahl der auf die Listengruppe entfallenden Stimmen; g.
die Zahl der leeren Stimmen.
56
Aufgehoben durch Ziff. II des BG vom 22. März 1991 (AS 1991 2388; BBl 1990 III 445).
57
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994
(AS 1994 2414 2422; BBl 1993 III 445).
58
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003
(AS 2002 3193 3199; BBl 2001 6401).
59
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003
(AS 2002 3193 3199; BBl 2001 6401).
60
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003
(AS 2002 3193 3199; BBl 2001 6401).
Politische Rechte
14
161.1
Art. 40
Erste Verteilung der Mandate auf die Listen61 1 Die Zahl der gültigen Parteistimmen aller Listen wird durch die um eins vergrösserte Zahl der zu vergebenden Mandate geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl heisst
Verteilungszahl.62
2 Jeder Liste werden so viele Mandate zugeteilt, als die Verteilungszahl in ihrer
Stimmenzahl enthalten ist.
3 ...63
Art. 41
64
1 Sind noch nicht alle Mandate verteilt, so werden die verbliebenen einzeln und
nacheinander nach folgenden Regeln zugeteilt: a.
Die Stimmenzahl jeder Liste wird durch die um eins vergrösserte Anzahl der
ihr bereits zugeteilten Mandate geteilt.
b.
Das nächste Mandat wird derjenigen Liste zugeteilt, die den grössten Quotienten aufweist.
c.
Haben mehrere Listen aufgrund des gleichen Quotienten den gleichen
Anspruch auf das nächste Mandat, so erhält jene unter diesen Listen das
nächste Mandat, welche bei der Teilung nach Artikel 40 Absatz 2 den
grössten Rest erzielte.
d.
Falls noch immer mehrere Listen den gleichen Anspruch haben, geht das
Mandat an jene dieser Listen, welche die grösste Parteistimmenzahl aufweist.
e.
Haben immer noch mehrere Listen den gleichen Anspruch, so erhält jene
dieser Listen das nächste Mandat, bei welcher der für die Wahl in Betracht
kommende Kandidat die grösste Stimmenzahl aufweist.
f.
Falls mehrere solche Kandidaten die gleiche Stimmenzahl aufweisen, entscheidet das Los.
2 Dieses Vorgehen wird solange wiederholt, bis alle Mandate zugeteilt sind.
Art. 42
Verteilung der Mandate an verbundene Listen 1 Jede Gruppe miteinander verbundener Listen wird bei der Verteilung der Mandate
zunächst wie eine einzige Liste behandelt.
2 Auf die einzelnen Listen der Gruppe werden die Mandate nach den Artikeln 40 und
41 verteilt. Artikel 37 Absätze 2 und 2bis bleiben vorbehalten.65 61
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994
(AS 1994 2414 2422; BBl 1993 III 445).
62
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994
(AS 1994 2414 2422; BBl 1993 III 445).
63
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445).
64
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994
(AS 1994 2414 2422; BBl 1993 III 445).
65
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994
(AS 1994 2414 2422; BBl 1993 III 445).
Bundesgesetz
15
161.1
Art. 43
Ermittlung der Gewählten und der Ersatzleute 1 Von jeder Liste sind nach Massgabe der erreichten Mandate die Kandidaten
gewählt, die am meisten Stimmen erhalten haben.
2 Die nicht gewählten Kandidaten sind Ersatzleute in der Reihenfolge der erzielten
Stimmen.
3 Bei Stimmengleichheit bestimmt das Los die Reihenfolge.
Art. 44
Überzählige Mandate
Werden einer Liste mehr Mandate zugeteilt, als sie Kandidaten aufführt, so findet für
die überzähligen Mandate eine Ergänzungswahl nach Artikel 56 statt.
Art. 45
66
1 Führen alle Listen zusammen nicht mehr Kandidaten auf, als Mandate zu vergeben
sind, so werden alle Kandidaten von der Kantonsregierung als gewählt erklärt.
2 Führen alle Listen zusammen weniger Kandidaten auf, als Mandate zu vergeben
sind, so finden für die restlichen Sitze Ergänzungswahlen nach Artikel 56 Absatz 3
statt.
Art. 46
Wahl ohne Listen
1 Sind keine Listen vorhanden, so kann jeder wählbaren Person gestimmt werden.
Gewählt sind die Personen mit den höchsten Stimmenzahlen.
2 Enthält ein Wahlzettel mehr Namen, als Mandate zu vergeben sind, so werden die
letzten Namen gestrichen.67 3 Im übrigen gelten die für die Einerwahlkreise massgebenden Bestimmungen sinngemäss.
3. Kapitel: Mehrheitswahl
Art. 47
Verfahren
1 In Wahlkreisen, in denen nur ein Mitglied des Nationalrates zu wählen ist, kann für
jede wählbare Person gestimmt werden. Gewählt ist, wer am meisten Stimmen erhält.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
66
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994
(AS 1994 2414 2422; BBl 1993 III 445).
67
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994
(AS 1994 2414 2422; BBl 1993 III 445).
Politische Rechte
16
161.1
2 Das kantonale Recht kann jedoch eine stille Wahl vorsehen, wenn bei der zuständigen kantonalen Behörde bis zum 30. Tag vor der Wahl eine einzige gültige Kandidatur angemeldet worden ist.68
Art. 48
Wahlzettel
Die Kantone lassen den Stimmberechtigten bis spätestens zehn Tage vor dem Wahltag einen Wahlzettel zustellen.
Art. 49
Ungültige Wahlzettel
1 Wahlzettel sind ungültig, wenn sie a.
Namen verschiedener Personen enthalten; b.
nicht amtlich sind; c.
anders als handschriftlich ausgefüllt sind; d.
ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthalten; e.
...69
2 Vorbehalten bleiben die Ungültigkeits- und Nichtigkeitsgründe, die mit dem kantonalen Verfahren (Stimmcouvert, Kontrollmarke oder -stempel usw.) zusammenhängen.70 3 Für Pilotversuche mit elektronischer Stimmabgabe umschreibt das Recht des
durchführenden Kantons die Voraussetzungen gültiger Stimmabgabe und die
Ungültigkeitsgründe.71
Art. 50
72
Art. 51
73
Ersatzwahlen
Die Artikel 47-49 gelten auch für Ersatzwahlen.
68
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994
(AS 1994 2414 2422; BBl 1993 III 445).
69
Aufgehoben durch Ziff. II des BG vom 22. März 1991 (AS 1991 2388; BBl 1990 III 445).
70
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994
(AS 1994 2414 2422; BBl 1993 III 445).
71
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003
(AS 2002 3193 3199; BBl 2001 6401).
72
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445).
73
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994
(AS 1994 2414 2422; BBl 1993 III 445).
Bundesgesetz
17
161.1
4. Kapitel: Veröffentlichung der Ergebnisse und Wahlprüfung
Art. 52
Wahlanzeige; Veröffentlichung der Wahlergebnisse 1 Nach der Ermittlung der Ergebnisse teilt die Kantonsregierung den Gewählten ihre
Wahl unverzüglich schriftlich mit und bringt dem Bundesrat die Namen der Gewählten zur Kenntnis.
2 Der Kanton veröffentlicht die Ergebnisse aller Kandidatinnen und Kandidaten und
gegebenenfalls aller Listen unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit spätestens
innert acht Tagen nach dem Wahltag im kantonalen Amtsblatt.74 3 Die Ergebnisse von Gesamterneuerungs-, Ergänzungs- und Ersatzwahlen sind im
Bundesblatt zu veröffentlichen.75 4 Der Kanton übermittelt das Wahlprotokoll nach Ablauf der Beschwerdefrist
(Art. 77 Abs. 2) unverzüglich der Bundeskanzlei. Die Wahlzettel werden innert zehn
Tagen nach Ablauf der Beschwerdefrist an den von der Bundeskanzlei bestimmten
Ort übersandt.76
Art. 53
Wahlprüfung
1 Die konstituierende Sitzung des neu gewählten Nationalrates findet am siebenten
Montag nach der Wahl statt. An dieser Sitzung ist zunächst die Gültigkeit der Wahlen festzustellen. Der Rat ist konstituiert, sobald die Wahlen von wenigstens der
Mehrheit seiner Mitglieder für gültig erklärt wurden. Der Nationalrat regelt das
Verfahren in seinem Reglement.77 2 Bei diesen Verhandlungen hat Sitz und Stimme, ausser in eigener Sache, wer sich
durch eine Wahlbestätigung seiner Kantonsregierung ausweist.
3 Beim Nachrücken sowie bei Ersatz- oder Ergänzungswahlen darf ein neu gewähltes
Mitglied erst an den Verhandlungen teilnehmen, nachdem seine Wahl als gültig
erklärt ist.78
5. Kapitel: Änderungen während der Amtsdauer
Art. 54
Rücktritt
Der Rücktritt aus dem Nationalrat ist dem Präsidenten des Nationalrates schriftlich
mitzuteilen.
74 Fassung
gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3193 3199; BBl 2001 6401).
75
Eingefügt durch Art. 17 Ziff. 1 des BG vom 21. März 1986 über die Gesetzessammlungen
und das Bundesblatt, in Kraft seit 15. Mai 1987 (SR 170.512).
76
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994
(AS 1994 2414 2422; BBl 1993 III 445).
77 Fassung
gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3193 3199; BBl 2001 6401).
78
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994
(AS 1994 2414 2422; BBl 1993 III 445).
Politische Rechte
18
161.1
Art. 55
Nachrücken
1 Scheidet ein Mitglied des Nationalrates vor Ablauf der Amtsdauer aus, so erklärt
die Kantonsregierung den ersten Ersatzmann von der gleichen Liste als gewählt.
2 Kann oder will ein Ersatzmann das Amt nicht antreten, so rückt der nachfolgende
an seine Stelle.
Art. 56
Ergänzungswahl
1 Kann ein Sitz nicht durch Nachrücken besetzt werden, so können drei Fünftel der
Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der Liste (Art. 24 Abs. 1) beziehungsweise
der Vorstand der kantonalen Partei (Art. 24 Abs. 3), die die Liste eingereicht hat, auf
der das ausgeschiedene Mitglied des Nationalrates aufgeführt war, einen Wahlvorschlag unterbreiten.79 2 Der so vorgeschlagene Kandidat wird, nach Bereinigung des Wahlvorschlages
(Art. 22 und Art. 29), ohne Urnengang von der Kantonsregierung nach Artikel 45 als
gewählt erklärt.80
3 Wird das Vorschlagsrecht nicht genutzt, so findet eine Volkswahl statt.81 Sind
mehrere Sitze zu besetzen, so finden die Bestimmungen über das Verhältniswahlverfahren Anwendung, andernfalls diejenigen über das Mehrheitswahlverfahren.
Art. 57
82
Die Amtsdauer des Nationalrates endet mit der Konstituierung des neu gewählten
Rates.
4. Titel:83 Referendum 1. Kapitel: Obligatorisches Referendum
Art. 58
Veröffentlichung
Erlasse, die dem obligatorischen Referendum unterstehen, werden nach ihrer
Annahme durch die Bundesversammlung veröffentlicht. Der Bundesrat ordnet die
Abstimmung an.
79
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003
(AS 2002 3193 3199; BBl 2001 6401).
80
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994
(AS 1994 2414 2422; BBl 1993 III 445).
81
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003
(AS 2002 3193 3199; BBl 2001 6401).
82
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994
(AS 1994 2414 2422; BBl 1993 III 445).
83
Die durch BG vom 21. Juni 1996 (AS 1997 753) revidierten Bestimmungen des 4. Tit.
(Art. 59-67) des Gesetzes gelten nur für Erlasse, die von den eidgenössischen Räten nach
dem 31. März 1997 verabschiedet werden (AS 1997 760 Art. 2 Abs. 1).
Bundesgesetz
19
161.1
2. Kapitel: Fakultatives Referendum 1. Abschnitt: Allgemeines84
Art. 59
85
Für die Erlasse, die dem fakultativen Referendum unterstehen, dauert die Frist für
die Unterschriftensammlung einschliesslich der Ausstellung der Stimmrechtsbescheinigungen 100 Tage von der letzten amtlichen Veröffentlichung an.
a86 Bedeutung der Frist
Das Referendum muss von der verfassungsmässigen Anzahl von Kantonen ergriffen
werden oder mit der nötigen Anzahl Unterschriften samt Stimmrechtsbescheinigung
innerhalb der Referendumsfrist bei der Bundeskanzlei eintreffen.
b87 Unzulässigkeit des Rückzugs Ein Referendum kann nicht zurückgezogen werden.
c88 Volksabstimmung
Ist das Referendum zustandegekommen, so ordnet der Bundesrat die Volksabstimmung an.
2. Abschnitt: Volksreferendum89
Art. 60
Unterschriftenliste
1 Wird ein Referendumsbegehren zur Unterzeichnung aufgelegt, so hat die Unterschriftenliste (auf Bogen, Blatt oder Karte) folgende Angaben zu enthalten:90 a.
den Kanton und die politische Gemeinde, wo der Unterzeichner stimmberechtigt ist; b.
die Bezeichnung des Erlasses mit dem Datum der Beschlussfassung durch
die Bundesversammlung; 84
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997
(AS 1997 753 759; BBl 1993 III 445).
85
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997
(AS 1997 753 759; BBl 1993 III 445).
86
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997
(AS 1997 753 759; BBl 1993 III 445).
87
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997
(AS 1997 753 759; BBl 1993 III 445).
88
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997
(AS 1997 753 759; BBl 1993 III 445).
89
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997
(AS 1997 753 759; BBl 1993 III 445).
90
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997
(AS 1997 753 759; BBl 1993 III 445).
Politische Rechte
20
161.1
c.91 den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für ein Referendum fälscht (Art. 282 StGB92) oder wer bei der
Unterschriftensammlung besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB).
2 Werden mehrere Volksbegehren zur Unterzeichnung aufgelegt, so bildet ein jedes
Gegenstand einer eigenen Unterschriftenliste. Unterschriftenlisten mehrerer Volksbegehren dürfen auf der gleichen Seite aufgeführt werden, sofern sie für die Einreichung voneinander getrennt werden können.93
a94 Angebot von Unterschriftenlisten in elektronischer Form Wer eine elektronisch zur Verfügung gestellte Unterschriftenliste zu einem Referendum herunterlädt, ist dafür verantwortlich, dass diese allen gesetzlichen Formerfordernissen genügt.
Art. 61
Unterschrift
1 Der Stimmberechtigte muss seinen Namen handschriftlich und leserlich auf die
Unterschriftenliste schreiben sowie zusätzlich seine eigenhändige Unterschrift beifügen.95 1bis Schreibunfähige Stimmberechtigte können die Eintragung ihres Namenszuges
durch einen Stimmberechtigten ihrer Wahl vornehmen lassen. Dieser setzt seine
eigene Unterschrift zum Namenszug der schreibunfähigen Person und bewahrt über
den Inhalt der empfangenen Anweisungen Stillschweigen.96 2 Der Stimmberechtigte muss alle weiteren Angaben machen, die zur Feststellung
seiner Identität nötig sind, wie Vornamen, Geburtsdatum und Adresse.97 3 Er darf das gleiche Referendumsbegehren nur einmal unterschreiben.
Art. 62
Stimmrechtsbescheinigung 1 Die Unterschriftenlisten sind rechtzeitig vor Ablauf der Referendumsfrist der
Amtsstelle zuzustellen, die nach kantonalem Recht für die Stimmrechtsbescheinigung zuständig ist.
91
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997
(AS 1997 753 759; BBl 1993 III 445).
92
SR 311.0
93
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997
(AS 1997 753 759; BBl 1993 III 445).
94
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003
(AS 2002 3193 3199; BBl 2001 6401).
95
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997
(AS 1997 753 759; BBl 1993 III 445).
96
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997
(AS 1997 753 759; BBl 1993 III 445).
97
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997
(AS 1997 753 759; BBl 1993 III 445).
Bundesgesetz
21
161.1
2 Die Amtsstelle bescheinigt, dass die Unterzeichner in der auf der Unterschriftenliste bezeichneten Gemeinde in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt
sind, und gibt die Listen unverzüglich den Absendern zurück.
3 Die Bescheinigung muss in Worten oder Ziffern die Zahl der bescheinigten Unterschriften angeben; sie muss datiert sein und die eigenhändige Unterschrift des
Beamten aufweisen und dessen amtliche Eigenschaft durch Stempel oder Zusatz
kennzeichnen.
4 Das Stimmrecht der Unterzeichner kann für mehrere Listen gesamthaft bescheinigt
werden.
Art. 63
Verweigerung der Stimmrechtsbescheinigung 1 Die Stimmrechtsbescheinigung wird verweigert, wenn die Voraussetzungen des
Artikels 61 nicht erfüllt sind.
2 Hat der Stimmberechtigte mehrmals unterschrieben, so wird nur eine Unterschrift
bescheinigt.
3 Der Verweigerungsgrund ist auf der Unterschriftenliste anzugeben.
Art. 64
Ausschluss der Einsichtnahme98 1 ...99
2 Eingereichte Unterschriftenlisten werden nicht zurückgegeben und können nicht
eingesehen werden.
Art. 65
100
Art. 66
Zustandekommen
1 Nach Ablauf der Referendumsfrist stellt die Bundeskanzlei fest, ob das Referendum die vorgeschriebene Zahl gültiger Unterschriften aufweist. Ist das verfassungsmässige Quorum um mehr als die Hälfte verfehlt, so wird im Bundesblatt lediglich
ein Hinweis auf den unbenützten Ablauf der Referendumsfrist veröffentlicht.
Andernfalls erklärt die Bundeskanzlei durch Verfügung, ob das Referendum zustandegekommen ist.101 2 Ungültig sind:
a.102 Unterschriften auf Listen, welche die Erfordernisse nach Artikel 60 nicht erfüllen;
98
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997
(AS 1997 753 759; BBl 1993 III 445).
99
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996 (AS 1997 753; BBl 1993 III 445).
100
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996 (AS 1997 753; BBl 1993 III 445).
101
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997
(AS 1997 753 759; BBl 1993 III 445).
102
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003
(AS 2002 3193 3199; BBl 2001 6401).
Politische Rechte
22
161.1
b.103 Unterschriften von Personen, deren Stimmrecht nicht bescheinigt worden ist; c.
Unterschriften auf Listen, die nach Ablauf der Referendumsfrist eingereicht
worden sind.
3 Die Bundeskanzlei zählt die gültigen Unterschriften nur bis zur Erreichung des
verfassungsmässigen Quorums und veröffentlicht die Verfügung über das Zustandekommen im Bundesblatt.104 3. Abschnitt: Kantonsreferendum105
Art. 67
106
Bestimmt das kantonale Recht nichts anderes, so entscheidet das Kantonsparlament,
ob das Kantonsreferendum ergriffen wird.
a107 Form
Das Schreiben der Kantonsregierung an die Bundeskanzlei bezeichnet: a.
den Erlass mit dem Datum der Beschlussfassung durch die Bundesversammlung; b.
das Organ, welches im Namen des Kantons die Volksabstimmung verlangt; c.
die kantonalrechtlichen Zuständigkeitsbestimmungen zum Kantonsreferendum; d.
das Datum und das Ergebnis des Referendumsbeschlusses.
b108 Zustandekommen
1 Nach Ablauf der Referendumsfrist stellt die Bundeskanzlei fest, ob das Referendum von der erforderlichen Anzahl Kantone ergriffen worden ist.109 2 Ungültig sind Referendumsbegehren, die: a.
nicht innerhalb der Referendumsfrist beschlossen und bei der Bundeskanzlei
eingereicht wurden;
103
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003
(AS 2002 3193 3199; BBl 2001 6401).
104
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003
(AS 2002 3193 3199; BBl 2001 6401).
105
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997
(AS 1997 753 759; BBl 1993 III 445).
106
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997
(AS 1997 753 759; BBl 1993 III 445).
107
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997
(AS 1997 753 759; BBl 1993 III 445).
108
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997
(AS 1997 753 759; BBl 1993 III 445).
109
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003
(AS 2002 3193 3199; BBl 2001 6401).
Bundesgesetz
23
161.1
b.
von einem sachlich unzuständigen Organ beschlossen wurden; c.
nicht zweifelsfrei erkennen lassen, für welchen Bundeserlass die Volksabstimmung verlangt wird.
3 Die Bundeskanzlei eröffnet die Verfügung über das Zustandekommen oder Nichtzustandekommen des Kantonsreferendums schriftlich den Regierungen aller Kantone, die es ergriffen haben, und veröffentlicht sie unter Angabe der Anzahl der gültigen und ungültigen kantonalen Referendumsbegehren im Bundesblatt.
5. Titel:110 Volksinitiative
Art. 68
Unterschriftenliste
1 Wird eine Volksinitiative zur Unterzeichnung aufgelegt, so hat die Unterschriftenliste (auf Bogen, Blatt oder Karte) folgende Angaben zu enthalten:111 a.
den Kanton und die politische Gemeinde, wo der Unterzeichner stimmberechtigt ist; b.112 Titel und Wortlaut der Initiative sowie das Datum der Veröffentlichung im Bundesblatt;
c.
eine vorbehaltlose Rückzugsklausel; d.113 den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 StGB114) oder wer bei
der Unterschriftensammlung besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281
StGB);
e.115 die Namen und Adressen von mindestens sieben und höchstens 27 stimmberechtigten Urhebern der Initiative (Initiativkomitee).
2 Artikel 60 Absatz 2 gilt auch für Volksinitiativen.116
Art. 69
Vorprüfung
1 Die Bundeskanzlei stellt vor Beginn der Unterschriftensammlung durch Verfügung
fest, ob die Unterschriftenliste den gesetzlichen Formen entspricht.
110
Die durch BG vom 21. Juni 1996 (AS 1997 753) revidierten Bestimmungen des 5. Tit.
(Art. 68-74) des Gesetzes gelten nur für Volksinitiativen, für welche die
Unterschriftensammlung nach dem 31. März 1997 beginnt (AS 1997 760 Art. 2 Abs. 2).
111
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997
(AS 1997 753 759; BBl 1993 III 445).
112
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997
(AS 1997 753 759; BBl 1993 III 445).
113
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997
(AS 1997 753 759; BBl 1993 III 445).
114
SR 311.0
115
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997
(AS 1997 753 759; BBl 1993 III 445).
116
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997
(AS 1997 753 759; BBl 1993 III 445).
Politische Rechte
24
161.1
2 Ist der Titel einer Initiative irreführend, enthält er kommerzielle oder persönliche
Werbung oder gibt er zu Verwechslungen Anlass, so wird er durch die Bundeskanzlei geändert.117 3 Die Bundeskanzlei prüft die Initiativtexte auf ihre sprachliche Übereinstimmung
und nimmt allfällige Übersetzungen vor.
4 Titel und Text der Initiative sowie die Namen der Urheber werden im Bundesblatt
veröffentlicht.118
a119 Angebot von Unterschriftenlisten in elektronischer Form Wer eine elektronisch zur Verfügung gestellte Unterschriftenliste zu einer Volksinitiative herunterlädt, ist dafür verantwortlich, dass diese allen gesetzlichen Formerfordernissen genügt.
Art. 70
120
Stimmrechtsbescheinigung (Art. 62) und Verweigerung der Stimmrechtsbescheinigung (Art. 63) gelten sinngemäss auch für die Volksinitiative.
Art. 71
Einreichung
1 Die Unterschriftenlisten einer Volksinitiative sind der Bundeskanzlei gesamthaft
und spätestens 18 Monate seit der Veröffentlichung des Initiativtextes im Bundesblatt einzureichen.
2 Eingereichte Unterschriftenlisten werden nicht zurückgegeben und können nicht
eingesehen werden.
Art. 72
Zustandekommen
1 Nach Ablauf der Sammelfrist stellt die Bundeskanzlei fest, ob die Volksinitiative
die vorgeschriebene Zahl gültiger Unterschriften aufweist. Ist das verfassungsmässige Quorum um mehr als die Hälfte verfehlt, so wird im Bundesblatt lediglich ein
Hinweis auf den unbenützten Ablauf der Sammelfrist veröffentlicht. Andernfalls
erklärt die Bundeskanzlei durch Verfügung, ob die Volksinitiative zustandegekommen ist.121 117
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997
(AS 1997 753 759; BBl 1993 III 445).
118
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997
(AS 1997 753 759; BBl 1993 III 445).
119
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003
(AS 2002 3193 3199; BBl 2001 6401).
120
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997
(AS 1997 753 759; BBl 1993 III 445).
121
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997
(AS 1997 753 759; BBl 1993 III 445).
Bundesgesetz
25
161.1
2 Ungültig sind:
a.
Unterschriften auf Listen, welche die Erfordernisse nach Artikel 68 nicht
erfüllen;
b.
Unterschriften von Personen, deren Stimmrecht nicht bescheinigt worden ist; c.
Unterschriften auf Listen, die nach Ablauf der Sammelfrist eingereicht worden sind.122 3 Die Bundeskanzlei veröffentlicht die Verfügung über das Zustandekommen samt
der nach Kantonen aufgeteilten Zahl der gültigen und ungültigen Unterschriften im
Bundesblatt.
Art. 73
123
1 Jede Volksinitiative kann vom Initiativkomitee zurückgezogen werden. Die Rückzugserklärung ist verbindlich, wenn sie von der absoluten Mehrheit der noch stimmberechtigten Mitglieder des Initiativkomitees unterzeichnet worden ist.
2 Der Rückzug einer Volksinitiative ist zulässig, bis der Bundesrat die Volksabstimmung festsetzt. Die Bundeskanzlei lädt das Initiativkomitee vorgängig zur Bekanntgabe seines Entscheids ein und setzt ihm dafür eine kurze Frist an.
3 Eine Initiative in Form der allgemeinen Anregung kann nicht mehr zurückgezogen
werden, nachdem ihr die Bundesversammlung zugestimmt hat.
Art. 74
124
1 Der Bundesrat unterbreitet die Volksinitiative innert zehn Monaten nach der
Schlussabstimmung in den eidgenössischen Räten, spätestens aber zehn Monate
nach Ablauf der dem Parlament reservierten gesetzlichen Behandlungsfristen der
Volksabstimmung.125
2 Bei Gegenvorschlägen auf Gesetzesstufe (indirekte Gegenvorschläge) kann die
Bundesversammlung die Frist zur Ansetzung der Volksabstimmung verlängern.
3 Wird eine Volksinitiative in Form der allgemeinen Anregung angenommen, so
wird die ausgearbeitete Verfassungsänderung innert 30 Monaten Volk und Ständen
zur Abstimmung unterbreitet.
122
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003
(AS 2002 3193 3199; BBl 2001 6401).
123
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997
(AS 1997 753 759; BBl 1993 III 445).
124
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997
(AS 1997 753 759; BBl 1993 III 445).
125
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003
(AS 2002 3193 3199; BBl 2001 6401).
Politische Rechte
26
161.1
4 Für die Behandlung einer Volksinitiative durch den Bundesrat und die Bundesversammlung und die dabei zu beachtenden Fristen gelten die Bestimmungen des
Geschäftsverkehrsgesetzes vom 23. März 1962126.127
Art. 75
Prüfung der Gültigkeit128 1 Ist bei einer Volksinitiative die Einheit der Materie (Art. 139 Abs. 3 und Art. 194
Abs. 2 BV129) oder die Einheit der Form (Art. 139 Abs. 3 und Art. 194 Abs. 3 BV)
nicht gewahrt oder verletzt die Volksinitiative zwingende Bestimmungen des Völkerrechts (Art. 139 Abs. 3, 193 Abs. 4 und 194 Abs. 2 BV), so erklärt die Bundesversammlung sie soweit notwendig für ganz oder teilweise ungültig.130 2 Die Einheit der Materie ist gewahrt, wenn zwischen den einzelnen Teilen einer
Initiative ein sachlicher Zusammenhang besteht.
3 Die Einheit der Form ist gewahrt, wenn die Initiative ausschliesslich in der Form
der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs gestellt ist.
Art. 76
131
ob sie die Volksinitiative dem geltenden Recht vorziehe; b.
ob sie den Gegenentwurf dem geltenden Recht vorziehe; c.
welche der beiden Vorlagen in Kraft treten soll, falls Volk und Stände beide
Vorlagen dem geltenden Recht vorziehen sollten.
2 Das absolute Mehr wird für jede Frage getrennt ermittelt. Unbeantwortete Fragen
fallen ausser Betracht.
3 Werden sowohl die Volksinitiative als auch der Gegenentwurf angenommen, so
entscheidet das Ergebnis der dritten Frage. In Kraft tritt die Vorlage, die bei dieser
Frage mehr Volks- und mehr Standesstimmen erzielt.
126
SR 171.11
127
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003
(AS 2002 3193 3199; BBl 2001 6401).
128
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003
(AS 2002 3193 3199; BBl 2001 6401).
129
SR 101
130
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. März 2000
(AS 2000 411 413; BBl 1999 7922).
131
Aufgehoben durch Ziff. II des BG vom 7 Okt. 1988 (AS 1989 260; BBl 1987 III 377
388). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. März 2000
(AS 2000 411 413; BBl 1999 7922).
Bundesgesetz
27
161.1
5a. Titel:132 Parteienregister
a 1 Eine politische Partei kann sich bei der Bundeskanzlei amtlich registrieren lassen,
wenn sie:
a.
die Rechtsform eines Vereins im Sinne der Artikel 60-79 des Zivilgesetzbuches133 aufweist; und b.
unter dem gleichen Namen mit mindestens einem Mitglied im Nationalrat oder
mit mindestens je drei Mitgliedern in drei Kantonsparlamenten vertreten ist.
2 Zur Eintragung ins Parteienregister reicht der Verein der Bundeskanzlei folgende
Unterlagen und Angaben ein: a.
ein Exemplar der rechtsgültigen Statuten; b.
den statutarischen Namen und den Sitz der Partei; c.
Namen und Adressen der präsidierenden und der geschäftsführenden Personen der Bundespartei.
3 Die Bundeskanzlei erstellt ein Register über die Angaben der Parteien. Dieses
Register ist öffentlich. Einzelheiten regelt die Bundesversammlung in einer Verordnung.
6. Titel: Rechtspflege
Art. 77
Beschwerden
1 Bei der Kantonsregierung kann Beschwerde geführt werden: a.134 wegen Verletzung des Stimmrechts nach den Artikeln 2-4, Artikel 5 Absätze 3 und 6 sowie den Artikeln 62 und 63 (Stimmrechtsbeschwerde);
b.135 wegen Unregelmässigkeiten bei Abstimmungen (Abstimmungsbeschwerde); c.
wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der
Nationalratswahlen (Wahlbeschwerde).
2 Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes,
spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt eingeschrieben einzureichen.136 132
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003
(AS 2002 3193 3199; BBl 2001 6401).
133
SR 210
134
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994
(AS 1994 2414 2422; BBl 1993 III 445).
135
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994
(AS 1994 2414 2422; BBl 1993 III 445).
136
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003
(AS 2002 3193 3199; BBl 2001 6401).
Politische Rechte
28
161.1
Art. 78
Beschwerdeschrift
1 Die Beschwerdeschriften müssen zur Begründung eine kurze Darstellung des
Sachverhalts enthalten.
2 ...137
Art. 79
Beschwerdeentscheide und Verfügungen 1 Die Kantonsregierung entscheidet innert zehn Tagen nach Eingang der Beschwerde.
2 Stellt sie auf Beschwerde hin oder von Amtes wegen Unregelmässigkeiten fest, so
trifft sie, wenn möglich vor Schluss des Wahl- oder Abstimmungsverfahrens, die
notwendigen Verfügungen zur Behebung der Mängel.
2bis Die Kantonsregierung weist Abstimmungs- oder Wahlbeschwerden ohne nähere
Prüfung ab, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten weder nach ihrer Art noch nach
ihrem Umfang dazu geeignet waren, das Hauptresultat der Abstimmung oder Wahl
wesentlich zu beeinflussen.138 3 Die Kantonsregierung eröffnet ihre Beschwerdeentscheide und andere Verfügungen nach den Artikeln 34-38 und 61 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes139
und teilt sie auch der Bundeskanzlei mit.140
Art. 80
Verwaltungsgerichtsbeschwerde 1 In Abweichung von Artikel 98a des Bundesrechtspflegegesetzes141 kann gegen
Entscheide der Kantonsregierung über Stimmrechtsbeschwerden (Art. 77 Abs. 1
Bst. a) innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde geführt werden.142 2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ferner zulässig gegen Verfügungen der
Bundeskanzlei über das Zustandekommen einer Volksinitiative oder eines Referendums. Gegen blosse Hinweise im Bundesblatt über das deutliche Verfehlen des
Quorums bei eidgenössischen Volksbegehren (Art. 66 Abs. 1 und Art. 72 Abs. 1)
steht keine Beschwerde offen.143 3 Den Mitgliedern des Initiativkomitees steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
auch gegen Verfügungen der Bundeskanzlei über die formelle Gültigkeit der Unterschriftenliste (Art. 69 Abs. 1) und betreffend den Titel einer Initiative (Art. 69 Abs. 2) zu.
137
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445).
138
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994
(AS 1994 2414 2422; BBl 1993 III 445).
139
SR 172.021
140
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994
(AS 1994 2414 2422; BBl 1993 III 445).
141
SR 173.110
142
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994
(AS 1994 2414 2422; BBl 1993 III 445).
143
Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003
(AS 2002 3193 3199; BBl 2001 6401).
Bundesgesetz
29
161.1
4 Die Bundeskanzlei hat das Beschwerderecht nach Artikel 103 Buchstabe b des
Bundesrechtspflegegesetzes.
Art. 81
Beschwerde an den Bundesrat Gegen Entscheide der Kantonsregierung über Abstimmungsbeschwerden (Art. 77
Abs. 1 Bst. b) kann innert fünf Tagen seit Eröffnung beim Bundesrat Beschwerde
geführt werden. Der Bundesrat entscheidet darüber vor der Erwahrung des Abstimmungsergebnisses (Art. 15 Abs. 1).144
Art. 82
Beschwerde an den Nationalrat Gegen Entscheide der Kantonsregierung über Wahlbeschwerden (Art. 77 Abs. 1
Bst. c) kann innert fünf Tagen seit Eröffnung beim Nationalrat Beschwerde geführt
werden. Der Nationalrat entscheidet darüber bei der Validierung der Wahlen (Art. 53
Abs. 1).
7. Titel: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 83
Kantonales Recht
Soweit dieses Gesetz und die Ausführungserlasse des Bundes keine Bestimmungen
enthalten, gilt kantonales Recht. Vorbehalten bleibt das Bundesrechtspflegegesetz145.
Art. 84
Verwendung technischer Hilfsmittel 1 Der Bundesrat kann die Kantonsregierungen ermächtigen, für die Ermittlung der
Wahl- und Abstimmungsergebnisse mit technischen Mitteln von diesem Gesetz
abweichende Bestimmungen zu erlassen.146 2 Wahl- und Abstimmungsverfahren mit technischen Mitteln bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.147
Art. 85
148
Für die Berechnung der Beschwerdefristen gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt: 144
Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit
15. Nov. 1994 (AS 1994 2414 2422; BBl 1993 III 445).
145
SR 173.110
146
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994
(AS 1994 2414 2422; BBl 1993 III 445).
147
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994
(AS 1994 2414 2422; BBl 1993 III 445).
148
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994
(AS 1994 2414 2422; BBl 1993 III 445).
Politische Rechte
30
161.1
a.
im Verfahren vor der Bundeskanzlei und vor dem Bundesrat: die Artikel 2024 des Verwaltungsverfahrensgesetzes149; b.
im Verfahren vor dem Bundesgericht: die Artikel 32-35 des Bundesrechtspflegegesetzes150.
Art. 86
Unentgeltlichkeit der Amtshandlungen Für Amtshandlungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen keine Kosten erhoben werden.
Bei trölerischen oder gegen den guten Glauben verstossenden Beschwerden können
die Kosten dem Beschwerdeführer überbunden werden.
Art. 87
Statistische Erhebungen 1 Der Bundesrat kann statistische Erhebungen über die Nationalratswahlen und über
Abstimmungen anordnen.
2 Er kann nach Anhören der zuständigen Kantonsregierung in ausgewählten
Gemeinden die Trennung der Stimmabgabe nach Geschlecht und Altersgruppen vorsehen.
3 Das Stimmgeheimnis darf nicht beeinträchtigt werden.
8. Titel: Schlussbestimmungen 1. Kapitel: Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 88
Änderung von Bundesgesetzen 1. Das Strafgesetzbuch151 wird wie folgt geändert: Art. 282bis
...
2. Das Geschäftsverkehrsgesetz152 wird wie folgt geändert:
Im Abschnitt III/3 wird der Ausdruck «Volksbegehren» durch «Volksinitiative», der
Ausdruck «Begehren» durch «Initiative» ersetzt.
Aufgehoben
149
SR 172.021
150
SR 173.110
151
SR 311.0. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
152
SR 171.11. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
Bundesgesetz
31
161.1
...
Art. 26
Abs. 1 ...
Art. 27
Abs. 1 ...
Art. 28
Abs. 1 ...
Art. 29
Abs. 2 und 3 Aufgehoben
Art. 29
Abs. 4 ...
...
Art. 67
Abs. 2 und 3 ...
3. Das Bundesrechtspflegegesetz153 wird wie folgt geändert: Art. 100
Bst. p ...
Art. 106
Abs. 1 ...
153
SR 173.110. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
Politische Rechte
32
161.1
4. Das Bundesstrafrechtspflegegesetz154 wird wie folgt geändert: Art. 4
Abs. 1, 5 und 6 ...
Aufgehoben
5. Das Bundesgesetz vom 12. März 1948155 über die Rechtskraft der Bereinigten
Sammlung der Bundesgesetze und Verordnungen für die Jahre 1848-1947 und über
...
Art. 89
Aufhebung von Bundesgesetzen Es werden aufgehoben: a.
das Bundesgesetz vom 19. Juli 1872156 betreffend die eidgenössischen
Wahlen und Abstimmungen; b.
das Bundesgesetz vom 17. Juni 1874157 betreffend Volksabstimmung über
Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse; c.
das Bundesgesetz vom 23. März 1962158 über das Verfahren bei Volksbegehren auf Revision der Bundesverfassung (Initiativengesetz); d.
das Bundesgesetz vom 25. Juni 1965159 über die Einführung von Erleichterungen der Stimmabgabe an eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen; e.
das Bundesgesetz vom 8. März 1963160 über die Verteilung der Abgeordneten des Nationalrates unter die Kantone; f.
das Bundesgesetz vom 14. Februar 1919161 betreffend die Wahl des Nationalrates.
154
SR 312.0. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
155
[AS 1949 1523 1650, 1967 17 Art. 4 Abs. 2, 1979 114 Art. 72 Bst. 1. AS 1987 600
Art. 16 Ziff. 1]
156
[BS 1 157; AS 1952 69, 1966 849 Art. 9, 1971 1365] 157
[BS 1 173; AS 1962 789 Art. 11 Abs. 3] 158
[AS 1962 789] 159
[AS 1966 849] 160
[AS 1963 419] 161
[BS 1 180; AS 1975 601 710]
Bundesgesetz
33
161.1
2. Kapitel: Übergangsrecht, Vollzug und Inkrafttreten
Art. 90
Übergangsrecht
1 Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Tatsachen und Beschwerden, die sich
auf Wahlen und Abstimmungen vor seinem Inkrafttreten beziehen. Das gleiche trifft
zu für vorher eingereichte Referenden und Volksinitiativen. Für diese Fälle bleibt
das bisherige Recht massgebend.
2 Nach Ablauf von 18 Monaten seit Inkrafttreten werden nur noch Unterschriftenlisten entgegengenommen, welche den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen.
3 Die am 31. Mai 1935 von der Sozialdemokratischen Partei der Schweiz eingereichte Volksinitiative betreffend die Gewährleistung der Pressefreiheit wird im Einverständnis mit den Urhebern abgeschrieben.
4 Für die Gesamterneuerung des Nationalrates 1979 legt der Bundesrat die Sitzverteilung nach Gründung des Kantons Jura fest (Abweichung von Art. 16 Abs. 2).162
Art. 91
Vollzug
1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
2 Die kantonalen Ausführungsbestimmungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
Genehmigung des Bundes163. Sie sind, nach Annahme dieses Gesetzes durch die
Bundesversammlung, innert 18 Monaten zu erlassen.
Art. 92
Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 1978164 162
Eingefügt durch Ziff. III des BG vom 9. März 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979
(AS 1978 1694 1695; BBl 1977 III 819).
163
Ausdruck gemäss Ziff. III des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler
Erlasse durch den Bund, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362 369; BBl 1988 II
1333).
164
BRB vom 24. Mai 1978 (AS 1978 711)
Politische Rechte
34
161.1