01.01.2024 - * / In Kraft
01.01.2023 - 31.12.2023
01.01.2022 - 31.12.2022
01.01.2020 - 31.12.2021
01.01.2016 - 31.12.2019
01.01.2015 - 31.12.2015
01.07.2014 - 31.12.2014
01.01.2014 - 30.06.2014
01.01.2013 - 31.12.2013
01.01.2012 - 31.12.2012
01.01.2011 - 31.12.2011
01.01.2010 - 31.12.2010
01.01.2009 - 31.12.2009
01.06.2008 - 31.12.2008
01.01.2008 - 31.05.2008
01.01.2007 - 31.12.2007
01.01.2006 - 31.12.2006
01.01.2004 - 31.12.2005
01.01.2001 - 31.12.2003
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1

Verordnung
über die Tierzucht
vom 7. Dezember 1998 (Stand am 14. November 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 10, 24 Absatz 1, 144 Absatz 2, 145 Absatz 2, 146 und 177
Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes1, verordnet:

1. Kapitel: Förderung der Tierzucht 1. Abschnitt: Förderungsbereiche

Art. 1

Im Rahmen der bewilligten Kredite können an die anerkannten Zuchtorganisationen
von Rindern, Equiden, Schweinen, Schafen und Ziegen Beiträge für folgende Tätigkeiten geleistet werden: a.

Herdebuchführung;

b.

Leistungsprüfungen; c.

Zuchtwertschätzungen und Auswertung züchterischer Daten; d.

Durchführung von Programmen zur Erhaltung der Schweizer Rassen; e.

Verbesserung der Qualität viehwirtschaftlicher Produkte.

2. Abschnitt: Anerkennung von Zuchtorganisationen

Art. 2

Voraussetzungen

1 Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) anerkennt eine Zuchtorganisation,
wenn sie:

a.

als Selbsthilfeorganisation konzipiert ist und sich aus aktiven Züchterinnen
und Züchtern zusammensetzt; b.

eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und Sitz in der Schweiz hat; c.

über rechtsgültige Statuten verfügt, nach denen jede Tierzüchterin, jeder
Tierzüchter, jede Tierhalterin und jeder Tierhalter die Mitgliedschaft erlangen kann, sofern sie die statutarischen Bedingungen erfüllen; AS 1999 95

1

SR 910.1

916.310

Landwirtschaft

2

916.310

d.

eine klare Zielsetzung zur züchterischen Bearbeitung zumindest einer Rasse
oder einer Zuchtpopulation hat und diese mit einem entsprechend vorgelegten Zucht- oder Rassenerhaltungsprogramm belegt; e.

ein Herdebuch führt, welches die Anforderungen nach Artikel 3 erfüllt; f.

Leistungsprüfungen durchführt; g.

sich über einen Tierbestand ausweist, der für eine effiziente züchterische
Tätigkeit genügend gross ist; h.

in personeller, technischer, organisatorischer und finanzieller Hinsicht Gewähr für eine rationelle Tätigkeit in den geförderten Bereichen bietet; i.

ihre züchterischen Tätigkeiten nach Artikel 1 gemäss allgemein anerkannten
internationalen Regeln ausübt; k.

ihre züchterischen Dienstleistungen nach Artikel 1 gegenüber allen bewilligten Organisationen für künstliche Besamung (KB-Organisationen) neutral
und zu gleichen Bedingungen erbringt und gewährleistet.

2 Gesuche um Anerkennung sind mit allen notwendigen Unterlagen dem Bundesamt
einzureichen.

3 Die Anerkennung ist unbefristet. In begründeten Fällen kann sie befristet werden.

4 Änderungen in Bezug auf die Voraussetzungen, auf Grund derer die Anerkennung
erteilt worden ist, müssen dem Bundesamt gemeldet werden.

5 Das Bundesamt entscheidet nach Anhören der Kantone.


Art. 3

Herdebuchführung

1 Im Herdebuch sind Erhebungen und Aufzeichnungen über Abstammung, Identifikation, Leistungs- und Qualitätsmerkmale sowie Körperform der Zuchttiere einer
Rasse oder Zuchtpopulation einzutragen.

2 Im Herdebuch können neben reinrassigen und rassenkonformen Tieren in getrennten Abteilungen oder Sektionen auch Kreuzungen sowie Tiere unbekannter
Abstammung, die aber die typischen Rassenmerkmale aufweisen, aufgenommen
werden.

3 Innerhalb einer Abteilung oder Sektion des Herdebuches können die Tiere nach
Qualitätsstufen entsprechend ihrer Abstammung, Identifikation und Leistung getrennt eingetragen werden.

4 Die Bestimmungen über die Herdebuchführung sind in Reglementen festzulegen
und umfassen mindestens: a.

Definition der Rassenmerkmale; b.

Festlegung der Zuchtziele; c.

Identifikation durch einheitliche Kennzeichnung der Tiere; d.

Registrierung der Abstammungsdaten;

Verordnung über die Tierzucht 3

916.310

e.

Auswertung der Herdebuchaufzeichnungen, der Beurteilungen, der Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtleistungen sowie Zuchtwertschätzungen; f.

Festlegen von Mindestanforderungen für die Eintragung der Tiere in eine
bestimmte Abteilung oder Sektion des Herdebuches; g.

Anforderungen für die Herdebuchaufnahme und die Zuchtberechtigung; h.

Veröffentlichung der züchterisch wichtigen Daten.


Art. 4

Leistungsprüfungen

1 Mit den Leistungsprüfungen und der Exterieurbeurteilung sind Leistung, Gesundheit und Morphologie der Tiere zu erfassen und sichtbar zu machen, soweit sie
züchterisch, betriebswirtschaftlich, haltungs- und fütterungstechnisch von Bedeutung sind.

2 Die Leistungsprüfungen müssen nach wissenschaftlich und international anerkannten Methoden durchgeführt werden.

3 Die Zuchtorganisationen haben in Reglementen festzulegen: a.

die Art und den Umfang der Leistungsprüfung; b.

das Prüfverfahren und den Umfang der einbezogenen Tiere; c.

die zu prüfenden Eigenschaften und die Methoden zur Feststellung der Leistung; d.

die statistische Auswertungsmethode; e.

die Berechnung der geprüften Leistung; f.

den Prüfzeitraum bzw. den Prüftermin; g.

das Vorgehen bei der Produkteprüfung im Falle von Kreuzungsprogrammen; h.

das Kontrollwesen im Zusammenhang mit der Prüfung; i.

die Publikation der Ergebnisse.


Art. 5

Zuchtwertschätzungen, Auswertung züchterischer Daten 1 Die Zuchtwertschätzung der Tiere hat auf Grund ihrer eigenen Leistungen und
derjenigen ihrer nächsten Verwandten nach wissenschaftlichen Grundsätzen zu erfolgen.

2 Die Zuchtorganisationen legen die Verfahren für die Zuchtwertschätzungen und
die anderen statistischen Auswertungen züchterischer Daten fest.

3 Die Ergebnisse der Zuchtwertschätzungen und die züchterischen Auswertungen
sind regelmässig zu veröffentlichen und allen Züchterinnen und Züchtern zugänglich zu machen. Erkannte männliche Erbfehlerträger sind als solche zu deklarieren.

4 Die Zuchtorganisationen haben die Auswertungsverfahren in Reglementen festzulegen.

Landwirtschaft

4

916.310

3. Abschnitt: Beiträge

Art. 6

Allgemeines

1 Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite die in diesem Abschnitt genannten Massnahmen unterstützen.

2 Die Beiträge des Bundes nach den Artikeln 7-13 (ausgenommen Art. 7 Abs. 4)
werden nur ausbezahlt, wenn die Kantone sich im gleichen Umfang daran beteiligen.

3 Die Beteiligung der Kantone kann im Ausmass der Mittel, die sie für kantonale
Förderungsmassnahmen aufwenden, gekürzt werden, jedoch höchstens um 20 Prozent.

4 Die Beiträge werden nach den Bestimmungen der Artikel 7-13 ausgerichtet. Das
Bundesamt umschreibt in einer Verordnung die Kriterien.

5 Die beitragsberechtigten Zuchtorganisationen haben ihre Beitragsgesuche betreffend der von der öffentlichen Hand unterstützten Förderungsmassnahmen dem Bundesamt bis Ende Oktober des dem Beitragsjahr vorangehenden Jahres zu unterbreiten.


Art. 7

Beiträge an die Rindviehzucht 1 Der Bundesbeitrag für die Rindviehzucht beträgt höchstens 15 Millionen Franken.

2 Die Bundesbeiträge an die Rindviehzuchtorganisationen sind abhängig von der
Anzahl Herdebuchtiere, der Anzahl durchgeführter Milchleistungs- und Fleischleistungsprüfungen sowie der Anzahl durchgeführter Exterieurbeurteilungen.

3 Sie betragen höchstens je: a.

Herdebuchtier

5 Franken

b.

Exterieurbeurteilung 4 Franken

4 An die Milchleistungsprüfung und die Fleischleistungskontrolle leistet der Bund
für jede in Herdebuchbetrieben stehende Kuh und Laktationsperiode einen nach der
Finanzkraft des betreffenden Kantons abzustufenden Beitrag. Dieser beträgt höchstens 17-27 Franken für die Milchleistungsprüfung und 11-18 Franken für die
Fleischleistungskontrolle, sofern der Kanton einen Beitrag leistet, der zusammen mit
dem Bundesbeitrag den vom Bundesamt für die Abrechnungsperiode festgelegten
Betrag ergibt. Dieser beträgt höchstens 40 Franken für die Milchleistungsprüfung
bzw. 26 Franken für die Fleischleistungskontrolle.

5 In folgenden Fällen werden nur die halben Ansätze ausbezahlt: a.

bei vor dem 200. Kontrolltag abgebrochenen Milchleistungsprüfungen; b.

wenn die Leistungserhebungen durch die Züchterin oder den Züchter
(ICAR-Methode B oder C) durchgeführt werden; c.

wenn die Milchleistungsprüfung ohne Gehaltserhebungen durchgeführt
wird.

6 Treffen gleichzeitig zwei oder drei der in Absatz 5 erwähnten Umstände zu, entfallen die Bundesbeiträge ganz.

Verordnung über die Tierzucht 5

916.310

7 Genügt der in Absatz 1 genannte Gesamtbetrag nicht zur Deckung nach den in den
Absätzen 3 und 4 genannten Ansätzen, so werden diese durch das Bundesamt entsprechend gekürzt.


Art. 8

Beiträge an die Pferdezucht 1 Der Bundesbeitrag für die Pferdezucht beträgt höchstens 1 100 000 Franken.

2 Die Bundesbeiträge an die Pferdezuchtorganisationen sind abhängig von der Anzahl identifizierter und registrierter Fohlen, der Anzahl Leistungsprüfungen und der
Anzahl durchgeführter Hengstprüfungen.

3 Sie betragen höchstens je: a.

identifiziertes und registriertes Fohlen 200 Franken

b.

Leistungsprüfung

10 Franken

c.

Hengstprüfung

200 Franken

4 Genügt der in Absatz 1 genannte Gesamtbetrag nicht zur Deckung nach den im
Absatz 3 genannten Ansätzen, so werden diese durch das Bundesamt entsprechend
gekürzt.


Art. 9

Beiträge an die Schweinezucht 1 Der Bundesbeitrag für die Schweinezucht beträgt höchstens 1 700 000 Franken.

2 Die Bundesbeiträge an die Schweinezuchtorganisationen werden ausgerichtet für
die Herdebuchführung, die Leistungsprüfungen in der Station und im Felde sowie
für die Erhebung von Fruchtbarkeits- und Schlachtkörperdaten.

3 Das Bundesamt setzt periodisch nach Anhören der anerkannten Schweinezuchtorganisationen die Höhe der Ansätze für die einzelnen Kriterien fest.

4 Die Beiträge der einzelnen Kantone werden auf Grund der Schweinebestände festgesetzt.


Art. 10

Beiträge an die Schafzucht (ohne Milchschafe) 1 Der Bundesbeitrag für die Schafzucht beträgt höchstens 1 100 000 Franken.

2 Die Bundesbeiträge an die Schafzuchtorganisationen betragen höchstens 15 Franken pro Herdebuchtier.


Art. 11

Beiträge des Bundes an die Ziegen- und Milchschafzucht 1 Der Bundesbeitrag für die Ziegen- und Milchschafzucht beträgt höchstens 900 000
Franken.

2 Die Bundesbeiträge an die Ziegen- und Milchschafzuchtorganisationen berechnen
sich nach der Anzahl Herdebuchtiere und der Anzahl durchgeführter Milchleistungsprüfungen.

Landwirtschaft

6

916.310

3 Sie betragen höchstens je: a.

Herdebuchtier

20 Franken

b.

Milchleistungsprüfung 20 Franken

4 In folgenden Fällen werden für die Milchleistungsprüfungen nur die halben Ansätze ausbezahlt: a.

für Nichtherdebuchtiere in Herdebuchbeständen; b.

bei vor dem 150. Kontrolltag abgebrochenen Milchleistungsprüfungen; c.

wenn die Leistungserhebungen durch die Züchterin oder den Züchter
(ICAR-Methode B oder C) durchgeführt werden; d.

wenn die Milchleistungsprüfung ohne Gehaltserhebungen durchgeführt
wird.

5 Treffen gleichzeitig zwei oder mehr der in Absatz 4 erwähnten Umstände zu, entfallen die Bundesbeiträge ganz.

6 Genügt der in Absatz 1 genannte Gesamtbetrag nicht zur Deckung nach den im
Absatz 3 genannten Ansätzen, so werden sie durch das Bundesamt entsprechend gekürzt.


Art. 12

Beiträge zur Erhaltung der Schweizer Rassen 1 Der Bundesbeitrag zur Erhaltung der Schweizer Rassen beträgt höchstens 500 000
Franken.

2 Als Schweizer Rasse wird eine Rasse bezeichnet, die ihren Ursprung in der
Schweiz hat oder seit mindestens 50 Jahren in der Schweiz nachgewiesen gezüchtet
wird.

3 An Zuchtorganisationen für Rinder, Equiden, Schweine, Schafe, Ziegen, Kaninchen, Geflügel und Bienen, die Massnahmen zur Erhaltung von Schweizer Rassen
durchführen, können auf Gesuch hin Beiträge ausgerichtet werden.

4 Folgende Erhaltungsmassnahmen können insbesondere unterstützt werden: a.

Inventarisierung der Schweizer Rassen; b.

Herdebuchführung;

c.

Aufbau von Sperma- und Embryonenbanken; d.

In-situ- und Ex-situ-Erhaltungsprogramme sowie wissenschaftliche Untersuchungen.

5 Die Kantone beteiligen sich im Verhältnis ihrer Gesamtaufwendungen für die
Zuchtförderung an den Programmen zur Erhaltung der Rassenvielfalt.

Verordnung über die Tierzucht 7

916.310

a2 Beiträge zur Erhaltung der Freibergerrasse 1 Der Bundesbeitrag zur Erhaltung der Freibergerrasse beträgt höchstens 580 000 Franken.

2 Der Bundesbeitrag wird für Stuten mit Fohlen bei Fuss ausgerichtet.

3 Er beträgt je Stute höchstens 200 Franken.

4 Beitragsberechtigt sind im Herdebuch eingetragene, identifizierte Stuten mit einem
registrierten und identifizierten Fohlen im Beitragsjahr, das von einem im Herdebuch der Freibergerrasse eingetragenen Hengst abstammt.

5 Massgebend für die Beitragsberechtigung ist der Zeitpunkt der Identifizierung des
Fohlens anlässlich der Pferdeschau.

6 Der Beitrag wird an den Schweizerischen Freibergerzuchtverband zu Gunsten des
beitragsberechtigten Pferdezüchters auf Gesuch hin ausbezahlt.


Art. 13

Weitere Förderungsmassnahmen Der Bund kann sich unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Mittel an
der Durchführung weiterer Massnahmen zur Verbesserung der Qualität viehwirtschaftlicher Produkte finanziell beteiligen, sofern sie von allgemeinem Interesse
sind.

2. Kapitel: Eidgenössisches Gestüt

Art. 14

1 Der Bund unterhält ein Gestüt (Schweizerisches Nationalgestüt) in Avenches.

2 Das Gestüt dient der gezielten Zuchtwahl und ergänzt die Förderungsmassnahmen
für die landwirtschaftliche Pferdehaltung, indem es: a.

selber wertvolle Zuchthengste, insbesondere der Freibergerrasse, selektioniert, ankauft oder Samenlager anlegt und den Züchterinnen und Züchtern
zur Verfügung stellt;

b.

während der Decksaison Zuchthengste an Pferdezüchterinnen und -züchter
sowie Pferdezucht-Organisationen abgibt, vermittelt oder verkauft; c.

die notwendigen Grundlagen für die Reproduktionstechniken beim Pferd,
insbesondere für die künstliche Besamung, erarbeitet, neue wissenschaftliche Erkenntnisse der züchterischen Grundlagenforschung in die Praxis
überträgt und in Zusammenarbeit mit den Hochschulen Kenntnisse über
Zucht, Reproduktion, Haltung, Ausbildung und Aufzucht erarbeitet und vermittelt; d.

Kenntnisse über die Pferdehaltung und -zucht an die Bevölkerung vermittelt
sowie Aus- und Weiterbildungskurse veranstaltet; 2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2639).

Landwirtschaft

8

916.310

e.

sich an züchterischen und weiteren für die Pferdezucht wichtigen Veranstaltungen beteiligt; f.

seine Einrichtungen für die Ausbildung, Leistungsprüfungen und Verkaufsförderung inländischer Pferde, insbesondere der Freibergerrasse, zur Verfügung stellt.

3 Für seine Dienstleistungen und Auslagen erhebt das Gestüt Gebühren; diese richten sich nach der Gebührenverordnung BLW vom 7. Dezember 19983.

3. Kapitel: Bewilligungspflicht für KB-Organisationen

Art. 15

Bewilligungsvoraussetzungen 1 Wer Samen von Stieren gewinnt, lagert oder vertreibt, braucht dazu eine Bewilligung des Bundesamtes.

2 Die Bewilligung wird nach Anhören der Kantone erteilt, wenn der Gesuchsteller: a.

Rechtspersönlichkeit besitzt; b.

Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz hat; c.

für die Haltung der Stiere und die Samenentnahme über geeignete Gebäude
und Einrichtungen verfügt, das erforderliche Fachpersonal nachweist und
mit im Inland gezüchteten Stieren Samen produziert und im Inland vertreibt; d.

Verträge vorweist, aus denen hervorgeht, wie die Prüfung von Jungstieren
zusammen mit den anerkannten Zuchtorganisationen nach Artikel 2 vorgesehen ist. Die Verträge regeln die Modalitäten der Nachzuchtprüfung, insbesondere den Datenaustausch, die Auswertung und Publikation der Prüfresultate sowie die finanzielle Abgeltung.

3 Die Bewilligung wird höchstens für fünf Jahre erteilt.


Art. 16

Bewilligungsgesuch

1 Das Gesuch für die Bewilligung muss die für die Beurteilung notwendigen Angaben und Unterlagen sowie eine Kopie der Bewilligung der zuständigen kantonalen
Veterinärbehörde zur Eröffnung einer Besamungsstation enthalten.

2 Gesuche um Erneuerung einer Bewilligung sind spätestens ein Jahr vor Ablauf der
Bewilligung einzureichen.

3 Änderungen in Bezug auf die Voraussetzungen, auf Grund derer die Bewilligung
erteilt worden ist, müssen dem Bundesamt gemeldet werden.

3

SR 910.11

Verordnung über die Tierzucht 9

916.310


Art. 17

Samenspender

Für die künstliche Besamung beim Rindvieh darf nur Samen vertrieben und übertragen werden von Stieren, die ins Herdebuch einer inländischen oder ausländischen
Zuchtorganisation aufgenommen sind.


Art. 18

Einreichungspflicht für Aufzeichnungen Die bewilligten KB-Organisationen haben dem Bundesamt jährlich die nach Artikel 55 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19954 vorgeschriebenen Aufzeichnungen über die Produktion und den Zukauf sowie die Abgabe/Übertragung und den
Verkauf von Samen getrennt nach Rassen und Stierenkategorien einzureichen.

4. Kapitel:
Inverkehrbringen von Zuchttieren sowie deren Samen, unbefruchteten
Eizellen und Embryonen
1. Abschnitt: Tierzüchterische und genealogische Bedingungen

Art. 19

Geltungsbereich

Zuchttiere der Rinder-, Equiden-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie deren
Samen, unbefruchtete Eizellen und Embryonen müssen beim Inverkehrbringen von
einer Abstammungs- und Zuchtbescheinigung begleitet sein.


Art. 20

Abstammungs- und Zuchtbescheinigung für Zuchttiere Eine Abstammungs- und Zuchtbescheinigung für Zuchttiere muss folgende Angaben
enthalten:

a.

Name und Adresse der für die Führung des Ursprungsherdebuches zuständigen Stelle; b.

Bezeichnung des Herdebuches; c.

Registriernummer im Herdebuch; d.

evtl. Name des Tieres; e.

Art der Kennzeichnung; f.

Kennzeichnung des Tieres; g.

Geburtsdatum;

h.

Rasse;

i.

Geschlecht;

k.

Name und Adresse der Züchterin oder des Züchters; l.

Name und Adresse des bisherigen Besitzers; 4

SR 916.401

Landwirtschaft

10

916.310

m.

Abstammung: Herdebuchnummern der Eltern und Grosseltern; n.

Ergebnisse der Leistungsprüfungen mit Angabe der auswertenden Stelle sowie die Zuchtwerte des Tieres, seiner Eltern und Grosseltern; o.

bei trächtigen Tieren Zeitpunkt der Besamung oder des Belegens, zusätzlich
alle analogen Angaben über das Vatertier (inkl. Blutgruppe oder andere
Merkmale zur Sicherung der Identität); p.

Datum der Ausstellung; q.

Name der ausstellenden Stelle in Druckbuchstaben, sowie rechtsverbindliche
Unterschrift.


Art. 21

Abstammungs- und Zuchtbescheinigung für Samen bzw. Eizellen
von Zuchttieren

Eine Abstammungs- und Zuchtbescheinigung für Samen bzw. unbefruchtete Eizellen von Zuchttieren muss folgende Angaben enthalten: a.

die in Artikel 20 genannten und auf den letzten Stand gebrachten Angaben
über den Samen- bzw. Eizellenspender sowie deren Blutgruppe (oder andere
Merkmale zur Sicherung der Identität); b.

Informationen zur Kennzeichnung des Samens bzw. der Eizellen, evtl. auch
Bezeichnung des Behälters, Anzahl Dosen oder Pailletten, Zeitpunkt der
Entnahme, Name und Adresse der Besamungsstation oder des Embryotransfer-Zentrums (ET-Zentrum) sowie der Abnehmerin und des Abnehmers.


Art. 22

Abstammungs- und Zuchtbescheinigung für Embryonen
von Zuchttieren

1 Eine Abstammungs- und Zuchtbescheinigung für Embryonen von Zuchttieren
muss folgende Angaben enthalten: a.

die in Artikel 20 genannten und auf den letzten Stand gebrachten Angaben
über das Spendertier und den Samenspender sowie deren Blutgruppen (oder
andere Merkmale zur Sicherung der Identität); b.

Informationen zur Kennzeichnung der Produkte, Besamungszeitpunkt, Zeitpunkt der Entnahme, Name und Adresse der Besamungsstation oder des
ET-Zentrums sowie der Abnehmerin und des Abnehmers.

2 Befinden sich mehrere Embryonen im selben Behälter, so muss dies klar aus der
Bescheinigung hervorgehen. Ferner müssen alle Embryonen von denselben Elterntieren stammen.


Art. 23

Ausnahmen

Weibliche Zuchttiere sowie Eizellen und Embryonen bedürfen beim Wechsel der
Besitzerin oder des Besitzers im Inland keiner Abstammungs- oder Zuchtbescheinigung, sofern die Abnehmerin oder der Abnehmer auf sie verzichtet.

Verordnung über die Tierzucht 11

916.310

2. Abschnitt:
Einfuhr von Zuchttieren und Samen von Stieren im Rahmen
der Zollkontingente


Art. 24


5

Generaleinfuhrbewilligung 1 Die Einfuhr von Tieren sowie von Samen von Stieren der Zolltarifnummern 0101,
0102, 0103, 0104 und 0511 des Zolltarifs6 bedarf einer Generaleinfuhrbewilligung.

2 Die Einfuhr von Tieren aus Übersiedlungs-, Ausstattungs- und Erbschaftsgut ist
bewilligungsfrei.


Art. 25

Zuteilung von Zollkontingentsanteilen 1 ...7

2 Zollkontingentsberechtigt für Samen von Stieren sind die bewilligten KB-Organisationen, Züchterinnen und Züchter für die Eigenbestandsbesamung sowie die anerkannten Zuchtorganisationen und Züchtervereinigungen, die den importierten Samen über eine bewilligte KB-Organisation vertreiben.

3 Die Zollkontingentsanteile für Pferde, Schweine, Schafe und Ziegen sowie für Samen von Stieren werden in der Reihenfolge des Eingangs der Gesuche beim Bundesamt zugeteilt (Windhundverfahren).8 3bis Die Teilzollkontingente für Tiere der Rindergattung werden versteigert.9 4 Der Zollkontingentsanteil eines Zollkontingentsberechtigten für Zuchttiere soll pro
Kalenderjahr 5 Prozent des Zollkontingents nicht überschreiten.

5 Der Zollkontingentsanteil eines Zollkontingentsberechtigten für Samen von Stieren
wird in der Höhe des zu erwartenden Besamungsumfanges zugeteilt.


Art. 26

Besondere Bedingungen bei der Zuteilung von
Zollkontingentsanteilen für Schweine, Schafe und Ziegen zur
Zucht10

1 Im Rahmen von Zollkontingentsanteilen dürfen Tiere nur eingeführt werden: a.

zur Verbesserung der eigenen Zucht (d.h. Tiere, die im Herdebuch einer anerkannten ausländischen Zuchtorganisation eingetragen sind); b.

für Gebrauchskreuzungen (männliche Tiere); 5 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2639).

6 SR

632.10 Anhang 7

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000 (AS 2000 2639).

8 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2639).

9 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2639).

10 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2639).

Landwirtschaft

12

916.310

c.

zur wissenschaftlichen Forschung; d.

zur Erhaltung gefährdeter Rassen; e.

zum Bestandesaufbau bisher in der Schweiz nicht gehaltener Rassen.

2 Gitzi und Lämmer bei Fuss können bis zum Alter von 14 Tagen ohne Anrechnung
an das Zollkontingent zum Kontingentszollansatz eingeführt werden, wenn sie
nachweislich vom importierten Muttertier abstammen.11

Art. 27

Besondere Bedingungen bei der Zuteilung von Zollkontingentsanteilen für Zuchtpferde 1 Im Rahmen von Zollkontingentsanteilen dürfen nur eingeführt werden: a.

Hengste, die im Herdebuch einer amtlich anerkannten Zuchtorganisation des
Herkunftslandes eingetragen und zur Zucht anerkannt sind; b.12 Stuten, die im Herdebuch einer anerkannten Zuchtorganisation des Herkunftslandes eingetragen sind und dort nachweislich zur Zucht benutzt wurden, also bereits über Nachkommen verfügen bzw. beim Grenzübertritt
nachweislich mindestens drei Monate von einem im Herkunftsland zur
Zucht anerkannten Hengst trächtig sind.

2 Wird ein Hengst innerhalb eines Jahres (ab Datum der definitiven Verzollung) ohne Erlaubnis des Bundesamtes kastriert, muss für dieses Pferd eine Nachverzollung
zum Ausserkontingentszollansatz geleistet werden.

3 Fohlen bei Fuss (bis zum Alter von sechs Monaten) können ohne Anrechnung an
das Zollkontingent zum Kontingentszollansatz eingeführt werden, wenn: a.

die Mutter des Fohlens tragend mittels Zollfreipass ausgeführt worden ist;
oder

b.

das Fohlen nachweislich von der zu importierenden Stute abstammt und im
Besitz eines Identifikationspapieres der entsprechenden anerkannten Zuchtorganisation ist.

a13 Besondere Bedingungen bei der Zuteilung von
Zollkontingentsanteilen für Tiere der Rindergattung 1 70 Prozent der Teilzollkontingente werden vor Beginn der Kontingentsperiode und
30 Prozent im ersten Halbjahr der Kontingentsperiode versteigert.

2 Der Zollkontingentsanteil darf pro Bieter oder Bieterin höchstens 20 Prozent der
jeweiligen Teilzollkontingentsmenge betragen.

11 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2639).

12 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2639).

13 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2639).

Verordnung über die Tierzucht 13

916.310

3 Kälber der Fleischrinderrassen bei Fuss können bis zum Alter von sechs Monaten
ohne Anrechnung an das Zollkontingent zum Kontingentszollansatz eingeführt werden, wenn sie nachweislich vom importierten Muttertier abstammen.

5. Kapitel: Ausfuhr von Zuchttieren

Art. 28

Ausfuhrbeiträge

1 Im Rahmen der bewilligten Kredite können an die Ausfuhr von Zuchttieren aller
Gattungen mit ausgewiesener Abstammung zeitlich begrenzt Beiträge geleistet werden.

2 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement) legt die maximalen Ausfuhrbeiträge nach der Marktlage im Inland und nach den im Ausland erzielbaren Preisen periodisch fest.

3 Der Ausfuhrbeitrag wird pauschal je Tier oder nach Gattung, Rasse, Geschlecht,
Kategorie, Qualität, Alter, Trächtigkeit, Destinationsland und Haltedauer im Berggebiet durch das Bundesamt abgestuft. Es bestimmt die Qualitätsanforderungen und
die Beitragsperioden für die einzelnen Gattungen.


Art. 29

Ausrichtung der Ausfuhrbeiträge und Kontrolle 1 Die Ausrichtung der Ausfuhrbeiträge wird den Zuchtorganisationen übertragen.

2 Sie überprüfen die Beitragsberechtigung und legen die Beiträge gestützt auf die
vom Bundesamt erlassenen Kriterien in der Regel an öffentlichen Veranstaltungen
fest.

3 Die Beiträge werden nach erfolgter Ausfuhr der Exporteurin oder dem Exporteur
mit Orientierung der Züchterin oder des Züchters ausbezahlt.

4 Das Bundesamt kann den Zuchtorganisationen einen Vorschuss gewähren.

5 Die Zuchtorganisationen können zur Deckung ihres Aufwandes je ausgeführtes
Tier Gebühren erheben; diese müssen durch das Departement genehmigt werden.

6 Das Bundesamt überwacht die Tätigkeit der Zuchtorganisationen und führt stichprobeweise Inspektionen an der Grenze durch.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 30

Vollzug

Das Bundesamt ist mit dem Vollzug beauftragt, soweit das Landwirtschaftsgesetz
oder diese Verordnung nichts anderes vorsehen.

Landwirtschaft

14

916.310


Art. 31

Aufsicht über die Organisationen Die nach dieser Verordnung unterstützten Organisationen haben dem Bundesamt
jährlich über ihre Tätigkeit Bericht zu erstatten. Ihre Geschäfts- und Rechnungsführung untersteht, soweit sie mit der Durchführung dieser Verordnung im Zusammenhang steht, der Aufsicht des Bundesamtes.


Art. 32

Übergangsbestimmungen 1 Die Beiträge an die Mast- und Schlachtleistungsprüfungsanstalt Sempach werden
bis zu deren Auflösung, jedoch längstens bis am 31. Dezember 2000 nach der Tierzuchtverordnung vom 28. Januar 199814 ausgerichtet.

2 Die Beiträge an den Neuaufbau des Herdebuchwesens bei den Schweinen, Schafen
und Ziegen werden bis am 31. Dezember 2000 nach der Tierzuchtverordnung vom
28. Januar 1998 ausgerichtet.

3 Die Propagandabeiträge an Zuchtorganisationen werden bis am 31. Dezember
1999 nach der Viehabsatzverordnung vom 18. Juni 197915 ausgerichtet.


Art. 33

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

14

[AS 1998 691] 15

[AS 1979 861, 1977 355, 1978 1710, 1983 738, 1984 759, 1987 741 883, 1992 1547,
1993 2950, 1995 139; AS 1993 879 Anhang 3 Ziff. 27]