Nr. 20 Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung (Organisationsgesetz) vom 13. März 1995*
Der Grosse Rat des Kantons Luzern, (Stand 1. August 2008) nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 24. Mai 1994 1,2
beschliesst: I. Regierung
1. Der Regierungsrat als Kollegialbehörde § 1
Aufgaben
1 Der Regierungsrat erfüllt als Kollegialbehörde die ihm in Verfassung und Gesetz zugewiesenen Aufgaben. Die Regierungstätigkeit hat den Vorrang vor den andern Aufgaben des Regierungsrates und seiner Mitglieder.
2 Von den Verwaltungsaufgaben, die durch die Rechtsordnung nicht einem bestimmten Verwaltungsorgan übertragen sind, erfüllt der Regierungsrat die wichtigsten selbst. Die andern überträgt er den Departementen, der Staatskanzlei, den Dienststellen oder andern Verwaltungsorganen.
Sitzungen
1 Der Regierungsrat tritt in der Regel einmal in der Woche zu einer Sitzung zusammen.
* K 1995 739 und G 1995 263 1 ( GR 1994 855
2 Fassung des Ingresses gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256).
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2 Der Regierungspräsident oder die Regierungspräsidentin3 § 3
Weitere Teilnehmer und Teilnehmerinnen kann weitere Sitzungen anberaumen.
1 Der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Regierungsrates teil.
2 Der Regierungsrat kann Behördenmitglieder, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der kantonalen Verwaltung oder andere Sachkundige zu den Sitzungen beiziehen, wenn er es zu seiner Information und Meinungsbildung als angezeigt erachtet.
Beschlüsse
1 Der Regierungsrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei Mitglieder anwesend sind.
4
2 Er entscheidet mit Stimmenmehrheit.
5
3 Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet.
4 Ergibt sich in einer ersten Abstimmung Stimmengleichheit, wird die Abstimmung wiederholt. Ergibt sich auch in der zweiten Abstimmung Stimmengleichheit, gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag.
Zirkulationsbeschlüsse 1 In dringenden Angelegenheiten können Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg gefasst werden. Zu ihrer Gültigkeit müssen sie von wenigstens drei Mitgliedern des Regierungsrates unterzeichnet sein.
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2 Jedes Mitglied des Regierungsrates kann verlangen, dass ein in Zirkulation gegebenes Geschäft unverzüglich an einer Sitzung behandelt wird.
Ausschluss der Öffentlichkeit Die Verhandlungen des Regierungsrates sind nicht öffentlich.
3 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 252), wurde in den §§ 2, 8-10 und 15 die Bezeichnung «Schultheiss» durch «Regierungspräsident oder Regierungspräsidentin» ersetzt.
4 Fassung gemäss Änderung vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89).
5 Fassung gemäss Änderung vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89).
6 Fassung gemäss Änderung vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89).
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Sekretariat, Protokoll 1 Der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin leitet das Sekretariat des Regierungsrates nach dessen Weisungen. Er oder sie kann das Sitzungssekretariat, namentlich die Protokollführung, einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin der Staatskanzlei übertragen.
2 Das Protokoll umfasst die Beschlüsse des Regierungsrates und die übrigen Verhandlungsergebnisse.
2. Regierungspräsidium § 8
Verhandlungsleitung und Vertretung Der Regierungspräsident oder die Regierungspräsidentin leitet die Verhandlungen des Regierungsrates und vertritt unter Vorbehalt eines anderslautenden Beschlusses des Regierungsrates den Kanton nach aussen.
Präsidialentscheide 1 In dringenden Angelegenheiten kann der Regierungspräsident oder die Regierungspräsidentin vorsorgliche Massnahmen anordnen.
2 Der Regierungsrat kann den Regierungspräsidenten oder die Regierungspräsidentin zudem ermächtigen, Angelegenheiten formaler Natur und untergeordneter Bedeutung durch Präsidialentscheid zu erledigen.
3 Der Regierungsrat ist nachträglich über die Entscheide zu orientieren.
Stellvertretung Ist der Regierungspräsident oder die Regierungspräsidentin verhindert, tritt der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin 7
3. Regierungsausschüsse und im Verhinderungsfall das amtsälteste anwesende Mitglied an deren Stelle.
Der Regierungsrat kann zur Planung, Koordination und Vorbereitung von Geschäften, die den Fachbereich verschiedener Departemente betreffen, aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen.
7 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 252), wurde die Bezeichnung «Statthalter» durch «Vizepräsident oder Vizepräsidentin» ersetzt.
4
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4. Geschäftsordnung § 12
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten des Geschäftsgangs in einer Geschäftsordnung.
5. Stabsstellen des Regierungsrates a. Staatskanzlei § 13
Aufgaben
1 Die Staatskanzlei ist die allgemeine Stabsstelle des Regierungsrates.
2 Sie unterstützt den Regierungsrat namentlich bei der Leitung und Begleitung der Verwaltung und bei der Koordination der Aufgabenerfüllung durch die Departemente.
3 Sie informiert die Öffentlichkeit nach den Weisungen des Regierungsrates.
4 Sie steht mit ihren Diensten auch dem Kantonsrat8 5 Der Regierungsrat kann der Staatskanzlei weitere Aufgaben übertragen.
zur Verfügung.
Stellung
1 Die Staatskanzlei gilt organisations- und personalrechtlich als Dienststelle, soweit nichts anderes geregelt ist.
2 Sie ist dem Regierungsrat und, soweit sie Aufgaben des Kantonsrates zu besorgen hat, diesem unterstellt.
Staatsschreiber, Staatsschreiberin 1 Der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin steht der Staatskanzlei vor.
2 Er oder sie wird vom Kantonsrat nach jeder Gesamterneuerung des Regierungsrates auf dessen Antrag für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
9
3 Die Dienstaufsicht über den Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin führt der Regierungspräsident oder die Regierungspräsidentin.
8 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurde in den §§ 13, 14, 17, 40a, 41, 46, 52, 57 und 62 die Bezeichnung «Grosser Rat» durch «Kantonsrat» ersetzt.
9 Fassung gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 252).
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4 Der Regierungsrat wählt einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin des Staatsschreibers oder der Staatsschreiberin.
Gliederung
1 Der Regierungsrat kann der Staatskanzlei Dienststellen zuordnen.
2 Der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin kann die Staatskanzlei in Abteilungen gliedern.
3 Gleichzeitig mit der Gliederung sind die Aufgaben und Kompetenzen festzulegen.
Rechtskonsulent, Rechtskonsulentin 1 Der Rechtskonsulent oder die Rechtskonsulentin berät den Regierungsrat, die Rechtsdienste der Departemente sowie den Kantonsrat in rechtlichen Angelegenheiten.
2 Er oder sie ist administrativ der Staatskanzlei zugeordnet und fachlich dem Regierungsrat oder, soweit Aufgaben für den Kantonsrat wahrgenommen werden, diesem unterstellt.
b. Weitere Stabsstellen § 18
Besondere Stabsstellen 1 Der Regierungsrat kann für einzelne Aufgaben besondere Stabsstellen aus Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Verwaltung bilden.
2 Er unterstellt diese der Dienstaufsicht der Staatskanzlei oder desjenigen Departements, zu dem sie den engsten Sachbezug aufweisen.
3 Der Regierungsrat kann für Stabsaufgaben Sachkundige beiziehen, die nicht der kantonalen Verwaltung angehören.
Beratende Kommissionen Der Regierungsrat kann zur Beratung in Sachfragen Kommissionen einsetzen.
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II. Verwaltung 1. Allgemeines § 20
Aufgaben
Die Verwaltung hat insbesondere a. den Regierungsrat bei seinen Regierungsaufgaben zu unterstützen, b. die Geschäfte des Regierungsrates vorzubereiten, c. bei der Vorbereitung der Rechtsetzung mitzuwirken, d. die ihr durch die Rechtsordnung übertragenen Aufgaben zu erfüllen, e. im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeiten bei der Verwaltungsrechtspflege mitzuwirken,
f. im Rahmen des gesetzlichen Auftrags weitere Dienstleistungen zu erbringen.
Grundsätze des Verwaltungshandelns Das Handeln der Verwaltung muss a. rechtmässig sein, b. auf die Erfüllung der gesetzlichen Ziele und der Leistungsaufträge ausgerichtet sein,
10
c. auf möglichst wirtschaftliche, zeitgerechte, initiative und umweltverträgliche Leistungserbringung ausgerichtet sein,
d. den Bedürfnissen der Bevölkerung genügen.
2. Verwaltungsorganisation § 22
Verwaltungsorgane 1 Der Regierungsrat, die Departemente, die Staatskanzlei und die Dienststellen nehmen die Aufgaben der kantonalen Verwaltung wahr.
2 Durch die Rechtsordnung können Verwaltungsaufgaben an selbständige Anstalten, interkantonale oder interkommunale Organisationen, gemischtwirtschaftliche Unternehmen oder privatrechtliche Organisationen übertragen werden.
10 Fassung gemäss Änderung vom 26. März 2001, in Kraft seit dem 1. Januar 2002 (G 2001 125).
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§ 23
11
Zur Vorbereitung der Geschäfte des Regierungsrates und zur selbständigen Erledigung der ihnen durch die Rechtsordnung übertragenen Aufgaben bestehen folgende Departemente: Gliederung in Departemente a. Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement, b. Bildungs- und Kulturdepartement, c. Finanzdepartement, d. Gesundheits- und Sozialdepartement, e. Justiz- und Sicherheitsdepartement.
Zuteilung der Aufgaben 1 Soweit die Aufgabenzuteilung nicht bereits durch die Rechtsordnung festgelegt ist, weist der Regierungsrat den einzelnen Departementen und der Staatskanzlei die Aufgabenbereiche durch Verordnung zu.
2 Die Zuweisung hat so zu erfolgen, dass die Sachzusammenhänge soweit möglich gewahrt bleiben, die Arbeitsabläufe erleichtert und die Aufgaben möglichst gleichmässig auf die Departemente verteilt werden.
Aufsicht
1 Die unmittelbare Aufsicht über die Verwaltungsorgane ist Sache des vorgesetzten Organs.
2 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über die gesamte Verwaltung aus.
3. Departemente § 26
Departementszuteilung 1 Der Regierungsrat teilt jedem seiner Mitglieder die Leitung eines Departements zu und bezeichnet ein anderes Mitglied als Stellvertreter oder Stellvertreterin.
2 Die Departementszuteilung ist zu veröffentlichen.
Gliederung
1 Der Regierungsrat gliedert die Departemente durch Verordnung in Dienststellen.
2 Gleichzeitig mit der Gliederung sind die Aufgaben und Kompetenzen festzulegen.
11 Fassung gemäss Änderung vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89).
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Nr. 20
Departementsvorsteher, Departementsvorsteherin 1 Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin leitet das Departement nach den Grundsätzen gemäss § 21 des Gesetzes und im Rahmen der vom Regierungsrat vorgegebenen Ziele. Er oder sie informiert den Regierungsrat über alle wichtigen Vorgänge im Departement.
2 Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin ist insbesondere für folgende Bereiche verantwortlich: a. die Kontrolle und Begleitung der Verwaltungseinheiten des Departements, b. die Vorbereitung der Regierungsgeschäfte, c. den Vollzug der Regierungsratsbeschlüsse, entweder selber oder durch die Verwaltungseinheiten des Departements, soweit in der Rechtsordnung nichts anderes bestimmt ist,
d. eine zweckmässige Organisation des Departements.
3 Entscheide und Kreisschreiben des Departements werden vom Departementsvorsteher oder der Departementsvorsteherin unterzeichnet. Die Unterschriftsberechtigung kann an den Departementssekretär oder die Departementssekretärin oder weitere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen delegiert werden. Für bestimmte Sachgebiete kann Kollektivunterschrift eingeräumt werden.
Departementssekretär, Departementssekretärin Der Departementssekretär oder die Departementssekretärin ist Stabschef oder Stabschefin des Departements und in dieser Hinsicht vor allem zuständig für a. die Planung und Koordination der Verwaltungstätigkeit, b. die Durchsetzung der vom Departementsvorsteher oder der Departementsvorsteherin getroffenen Anordnungen, c. die Führung des Personals und die Vorbereitung personeller Entscheidungen, d. die Sicherstellung des Controllings im Departement, 12
e. den Informationsdienst des Departements 13
Persönliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen .
1 Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin kann im Rahmen der verfügbaren Kredite und im Umfang von höchstens einer 100-Prozent-Stelle persönliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ernennen.
2 Die persönlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen stehen in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zum Staat. Sie dürfen lediglich Stabsfunktionen übernehmen.
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12 Gemäss Änderung vom 26. März 2001, in Kraft seit dem 1. Januar 2002 (G 2001 125), wurde ein neuer Unterabsatz d eingefügt. Der bisherige Unterabsatz d wurde zu Unterabsatz e.
13 Gemäss Änderung vom 26. März 2001, in Kraft seit dem 1. Januar 2002 (G 2001 125), wurde ein neuer Unterabsatz d eingefügt. Der bisherige Unterabsatz d wurde zu Unterabsatz e.
14 Fassung gemäss Personalgesetz vom 26. Juni 2001, in Kraft seit dem 1. Januar 2003 (G 2002 305).
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Departementssekretariat 1 Das Departementssekretariat ist die allgemeine Stabsstelle des Departements und steht unter der Leitung des Departementssekretärs oder der Departementssekretärin.
2 Es besorgt die allgemeinen Geschäfte des Departements und erfüllt weitere Sachaufgaben, die ihm durch die Rechtsordnung zugewiesen sind.
3 Das Departementssekretariat gilt organisations- und personalrechtlich als Dienststelle.
Departementale Projektorganisationen 1 Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin kann für die Vorbereitung departementaler Aufgaben Arbeitsgruppen, Koordinationsstellen oder Projektleitungen einsetzen.
2 Im Einsetzungsbeschluss werden insbesondere die Kompetenzen der Projektorganisationen festgelegt.
3 Es können Sachverständige in Projektorganisationen berufen werden, die der Verwaltung nicht angehören.
4. Dienststellen § 33
Stellung und Funktion 1 Die Dienststellen sind die Strukturelemente der Departemente. Sie besorgen die Verwaltungsgeschäfte in ihrem Zuständigkeitsbereich selbständig und im eigenen Namen.
2 Der Regierungsrat weist den Dienststellen durch Verordnung möglichst zusammenhängende Sachbereiche zu und legt ihre Aufgaben fest, soweit diese nicht bereits durch die Rechtsordnung bestimmt sind.
§ 33a
15
1 Dienststellen können fallweise gewerbliche Leistungen an Dritte erbringen, soweit diese mit den Hauptaufgaben in einem sachlichen Zusammenhang stehen, keine zusätzliche Infrastruktur erfordern und im Vergleich zu den Hauptaufgaben lediglich von geringem Umfang sind. Sie stellen dafür auf der Basis der Vollkosten und zu marktgerechten Preisen Rechnung.
Gewerbliche Leistungen 2 Die Erfüllung der Hauptaufgaben darf dadurch nicht eingeschränkt werden.
15 Eingefügt durch Änderung vom 26. März 2001, in Kraft seit dem 1. Januar 2002 (G 2001 125).
10
Nr. 20
Gliederung
1 Die Dienststellenleiter und -leiterinnen können ihre Dienststellen in Abteilungen gliedern.
16
2 Gleichzeitig mit der Gliederung sind die Aufgaben und Kompetenzen festzulegen.
3 Abteilungen sind unselbständig und besorgen die Verwaltungsgeschäfte in ihrem Zuständigkeitsbereich im Namen der Dienststelle.
§ 35
17
Die Dienststellenleiter und -leiterinnen sind gegenüber ihren Vorgesetzten für die Erfüllung der ihren Dienststellen erteilten Leistungsaufträge verantwortlich.
Dienststellenleiter, Dienststellenleiterinnen 5. Zusammenarbeit in der Verwaltung § 36
Selbstkoordination 1 Fällt ein Geschäft in den Bereich mehrerer Departemente, sorgen die Beteiligten von sich aus für die gegenseitige Information und Koordination. Das zur Hauptsache beteiligte Departement übernimmt die Federführung für das Geschäft.
2 Ist die Zuständigkeit streitig, entscheidet der Regierungsrat.
Mitberichtsverfahren Das federführende Departement holt vor dem Entscheid oder der Antragstellung an den Regierungsrat bei den mitbeteiligten Departementen mündliche oder schriftliche Mitberichte ein.
Interdepartementale Projektorganisationen 1 Der Regierungsrat kann für die Vorbereitung und Koordination interdepartementaler Aufgaben Arbeitsgruppen, Koordinationsstellen oder Projektleitungen einsetzen.
2 Im Einsetzungsbeschluss werden insbesondere die Kompetenzen der Projektorganisationen festgelegt.
3 Es können Sachverständige in Projektorganisationen berufen werden, die der Verwaltung nicht angehören.
16 Fassung gemäss Änderung vom 26. März 2001, in Kraft seit dem 1. Januar 2002 (G 2001 125).
17 Fassung gemäss Änderung vom 26. März 2001, in Kraft seit dem 1. Januar 2002 (G 2001 125).
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6. Leistungsauftrag, Controlling und Beteiligung am Abschluss18 § 39
19
1 Die Departemente und die Staatskanzlei geben ihren nachgeordneten Verwaltungseinheiten im Rahmen ihrer rechtlichen Zuständigkeiten einen Leistungsauftrag. Sie legen darin auch die Art und Weise der Auftragserfüllung fest.
Leistungsauftrag 2 Der Leistungsauftrag umfasst insbesondere a. die zu erbringenden Leistungen, gegliedert in Leistungsgruppen, b. die geplanten gewerblichen Leistungen, c. die bei jeder Leistung oder Leistungsgruppe zu erreichenden Ziele und Leistungszahlen,
d. das zur Verfügung stehende Globalbudget je Leistungsgruppe, e. die allgemeinen Rahmenbedingungen.
3 Die Leistungsaufträge bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.
§ 40
20
1 Verwaltungscontrolling ist der Prozess von Planung, Zielfestlegung, Berichterstattung, Steuerung und Kontrolle in den Bereichen Personal, Finanzen und Leistungen.
Verwaltungscontrolling 2 Der Regierungsrat, die Departementsvorsteher und -vorsteherinnen sowie die Leiter und Leiterinnen von Verwaltungseinheiten nehmen im Rahmen ihrer Führungsverantwortung das Controlling wahr und sorgen für die ordnungsgemässe und wirksame Erfüllung der Leistungsaufträge.
§ 40a
21
1 Übertrifft der Abschluss einzelner Dienststellen die Vorgaben in ihrem Leistungsauftrag, kann der Regierungsrat eine angemessene Erfolgsbeteiligung vorsehen. Maximal steht dem Regierungsrat dafür pro Jahr eine Summe von einem Prozent des Ertrags einer Einheit der Staatssteuer zur Verfügung. Der Regierungsrat kann zusammen mit der Staatsrechnung dem Kantonsrat Antrag auf die Erhöhung dieser Summe auf maximal zwei Prozent stellen.
Beteiligung am Abschluss 2 Am Erfolg beteiligt werden Dienststellen mit einem verbesserten Abschluss sowie Dienststellen mit besonderen Leistungen ohne direkten finanziellen Bezug zum Leistungsauftrag.
3 Eine Beteiligung entfällt, wenn der Erfolg auf äussere, nicht beeinflussbare Faktoren zurückzuführen ist.
18 Fassung gemäss Änderung vom 26. März 2001, in Kraft seit dem 1. Januar 2002 (G 2001 125).
19 Fassung gemäss Änderung vom 26. März 2001, in Kraft seit dem 1. Januar 2002 (G 2001 125).
20 Fassung gemäss Änderung vom 26. März 2001, in Kraft seit dem 1. Januar 2002 (G 2001 125).
21 Eingefügt durch Änderung vom 26. März 2001, in Kraft seit dem 1. Januar 2002 (G 2001 125).
12
Nr. 20
4 Die Dienststellen verwenden die ihnen zustehende Erfolgsbeteiligung im Folgejahr für Arbeitsplatzverbesserungen, für die Weiterbildung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, für die Team- und Organisationsentwicklung oder für einmalige Ausgaben zur Betriebsoptimierung, die nicht der Investitionsrechnung belastet werden.
7. Neue Formen der Verwaltungsführung § 41
1 Der Regierungsrat ist befugt, zur Weiterentwicklung der Methoden der Verwaltungsführung versuchsweise neue Formen einzuführen.
2 Soweit von geltenden Gesetzesbestimmungen abgewichen werden soll, hat der Kantonsrat die versuchsweise Einführung neuer Formen der Verwaltungsführung mit Kantonsratsbeschluss 22
III. Regierungsstatthalter und Regierungs- statthalterinnen zu genehmigen.
Bestand und Wahl Der Regierungsrat wählt für jedes Amt einen Regierungsstatthalter oder eine Regierungsstatthalterin.
Aufgaben
Die Regierungsstatthalter und die Regierungsstatthalterinnen erfüllen insbesondere folgende Aufgaben: a. Sie üben die unmittelbare Aufsicht über die Gemeinden und Gemeindeverbände aus, b. sie prüfen deren Organisation, die Geschäftsführung, den Voranschlag und die Gemeinderechnung auf Rechtmässigkeit, c. sie entscheiden über den Ausstand von Mitgliedern der Gemeindebehörden, soweit nicht diese selber dazu befugt sind, und treffen bei Beschlussunfähigkeit an ihrer Stelle den Sachentscheid, d. sie sind Aufsichtsbehörde über die Teilungsbehörde und die kommunalen öffentlichen Alters- und Pflegeheime,
23
22 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurde in den §§ 41, 46, 52, 57 und 62 die Bezeichnung «Grossratsbeschluss» durch «Kantonsratsbeschluss» ersetzt.
23 Fassung gemäss Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 20. November 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2002 (G 2001 1).
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e. sie amten als Aufsichtsbehörde im Kindesschutz- und im Vormundschaftswesen und sie nehmen im Rahmen der Rechtsordnung einzelne Aufgaben der Aufsicht im Zivilstandswesen wahr, 24
f. sie entscheiden über Adoptionen, den Entzug und die Wiederherstellung der elterlichen Sorge gemäss den Artikeln 311 und 313 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)
25, die fürsorgerische Freiheitsentziehung bei Mündigen und Entmündigten sowie über Gesuche betreffend den Grundstückerwerb durch Personen im Ausland,
26
g. sie beurteilen Aufsichtsbeschwerden gegen die Mitglieder der Gemeindebehörden, 27
h. sie entscheiden über Verwaltungsbeschwerden gegen Entscheide der Vormundschaftsbehörden im Zusammenhang mit der Vormundschaft, dem Kindesrecht, der Pflegekinderaufsicht und der Betreuung Erwachsener,
i. sie sorgen für die Vollstreckung in Verwaltungssachen durch unmittelbaren Zwang und Ersatzvornahme und leisten nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) 28
j. …
Rechtshilfe,
29
k. sie sind Anlaufstelle für die Gemeinden und die Bevölkerung bei Fragen in allgemeinen Verwaltungsangelegenheiten.
Unterstellung 1 Der Regierungsstatthalter oder die Regierungsstatthalterin untersteht der Fachaufsicht des Departements, in dessen Aufgabenbereich er oder sie tätig ist.
2 Die Dienstaufsicht führt das Justiz- und Sicherheitsdepartement30.31 3 Das Departement, dem die Fachaufsicht zukommt, ist auch für die Behandlung von Aufsichtsbeschwerden zuständig.
24 Fassung gemäss Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 20. November 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2002 (G 2001 1).
25 SR 210
26 Fassung gemäss Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 20. November 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2002 (G 2001 1).
27 Fassung gemäss Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 20. November 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2002 (G 2001 1).
28 SRL Nr. 40
29 Aufgehoben durch Änderung des Stimmrechtsgesetzes vom 27. Mai 2002, in Kraft seit dem 1. Oktober 2002 (G 2002 193).
30 Gemäss Änderung vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89), wurde die Bezeichnung «Justiz-, Gemeinde- und Kulturdepartement» durch «Justiz- und Sicherheitsdepartement» ersetzt.
31 Fassung gemäss Änderung vom 5. Juni 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 273).
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IV. Strafverfolgungsbehörden 1. Stellung § 45
Die Strafverfolgungsbehörden gelten organisations- und personalrechtlich als Dienststellen, soweit nichts anderes geregelt ist.
2. Behörden a. Staatsanwaltschaft § 46
Funktion, Bestand und Wahl 1 Die Staatsanwaltschaft ist die oberste Strafverfolgungsbehörde für den ganzen Kanton.
2 Der Kantonsrat bestimmt die Zahl der voll-, haupt- und nebenamtlichen Staatsanwälte und Staatsanwältinnen durch Kantonsratsbeschluss.
3 Er wählt die Staatsanwälte und Staatsanwältinnen auf eine Amtsdauer von vier Jahren.
Aufsicht
Die Staatsanwaltschaft übt die Aufsicht über die Amtsstatthalterämter, das kantonale Untersuchungsrichteramt und die Jugendanwaltschaft aus.
Geschäftsleiter, Geschäftsleiterin Das Obergericht wählt aus den Reihen der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen den Geschäftsleiter oder die Geschäftsleiterin.
Unterstellung 1 Die Staatsanwaltschaft ist der Dienstaufsicht des Justiz- und Sicherheitsdepartementes 32 unterstellt. Sie orientiert das Departement regelmässig über den Geschäftsgang bei den Strafverfolgungsbehörden.
33
2 Die Fachaufsicht übt das Obergericht aus.
32 Gemäss Änderung vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89), wurde die Bezeichnung «Justiz-, Gemeinde- und Kulturdepartement» durch «Justiz- und Sicherheitsdepartement» ersetzt.
33 Fassung gemäss Änderung vom 5. Juni 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 273).
Nr. 20
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3 Das Obergericht und das Justiz- und Sicherheitsdepartement34 arbeiten bei der Wahrnehmung der Aufsichtsfunktionen zusammen.
35
Organisation Das Obergericht erlässt ein Reglement über die interne Organisation der Staatsanwaltschaft.
b. Amtsstatthalterämter § 51
Funktion und Bestand 1 Die Amtsstatthalterämter sind Strafverfolgungsbehörden in allen Strafsachen mit Ausnahme derjenigen von Kindern und Jugendlichen.
2 In jedem Amt besteht ein Amtsstatthalteramt.
3 Das Amtsstatthalteramt des Amtes Luzern besteht aus den Abteilungen Luzern-Stadt und Luzern-Land.
Wahl
1 Die in kantonalen Angelegenheiten Stimmberechtigten wählen in jedem Amtsgerichtskreis jeweils am gleichen Tag, an dem die Neuwahl der Amtsgerichte erfolgt, die Amtsstatthalter und Amtsstatthalterinnen sowie ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen.
2 Der Kantonsrat bestimmt die Zahl der voll-, haupt- und nebenamtlichen Amtsstatthalter und Amtsstatthalterinnen sowie, mit Ausnahme der Amtsgerichtskreise Luzern-Stadt und Luzern-Land, die Zahl der Stellvertreter und Stellvertreterinnen durch Kantonsratsbeschluss. Die Amtsstatthalter und Amtsstatthalterinnen von Luzern-Stadt und LuzernLand vertreten sich gegenseitig.
Geschäftsleiter, Geschäftsleiterin Die Staatsanwaltschaft wählt für jedes Amtsstatthalteramt aus den Reihen der Amtsstatthalter und Amtsstatthalterinnen einen Geschäftsleiter oder eine Geschäftsleiterin.
34 Gemäss Änderung vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89), wurde die Bezeichnung «Justiz-, Gemeinde- und Kulturdepartement» durch «Justiz- und Sicherheitsdepartement» ersetzt.
35 Fassung gemäss Änderung vom 5. Juni 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 273).
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Nr. 20
Unterstellung Die Amtsstatthalterämter sind der Staatsanwaltschaft unterstellt.
Organisation 1 Das Obergericht erlässt auf Antrag der Staatsanwaltschaft ein Reglement über die interne Organisation und den Pikettdienst der Amtsstatthalterämter.
2 Der Pikettdienst kann auch Amtsstatthaltern oder Amtsstatthalterinnen anderer Ämter sowie ihren Stellvertretern oder Stellvertreterinnen übertragen werden.
Amtsschreiber, Amtsschreiberinnen 1 Die Staatsanwaltschaft wählt für die Amtsstatthalterämter die Amtsschreiber oder Amtsschreiberinnen.
36
2 Als Amtsschreiber oder Amtsschreiberin ist wählbar, wer das Anwaltspatent oder das Fähigkeitszeugnis für Amtsschreiber oder Amtsschreiberinnen (Amtsschreiberpatent) hat.
3 Das Amtsschreiberpatent wird in der Regel aufgrund einer Prüfung ausgestellt.
4 Der Regierungsrat wählt zur Abnahme der Prüfung eine Prüfungskommission auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Sie besteht aus einem Mitglied der Staatsanwaltschaft als Präsident oder als Präsidentin, einem Amtsstatthalter oder einer Amtsstatthalterin sowie einem Amtsschreiber oder einer Amtsschreiberin.
37
5 Der Regierungsrat regelt das Nähere über die Erteilung des Fähigkeitszeugnisses in einem Reglement.
c. Kantonales Untersuchungsrichteramt § 57
Funktion, Bestand und Wahl 1 Der Kantonsrat kann zur Verfolgung besonderer Straffälle im Kanton Luzern durch Kantonsratsbeschluss ein kantonales Untersuchungsrichteramt errichten. Das kantonale Untersuchungsrichteramt kann in Abteilungen gegliedert werden.
2 Der Kantonsrat bestimmt die Zahl der voll-, haupt- und nebenamtlichen Untersuchungsrichter und Untersuchungsrichterinnen durch Kantonsratsbeschluss.
3 Er wählt die Untersuchungsrichter und die Untersuchungsrichterinnen auf eine Amtsdauer von vier Jahren.
36 Fassung gemäss Personalgesetz vom 26. Juni 2001, in Kraft seit dem 1. Januar 2003 (G 2002 305).
37 Fassung gemäss Änderung des Gesetzes über die Strafprozessordnung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 323).
Nr. 20
17
Geschäftsleiter, Geschäftsleiterin Die Staatsanwaltschaft wählt aus den Reihen der Untersuchungsrichter und Untersuchungsrichterinnen den Geschäftsleiter oder die Geschäftsleiterin.
Unterstellung Das kantonale Untersuchungsrichteramt ist der Staatsanwaltschaft unterstellt.
§ 60
38
Das Obergericht erlässt auf Antrag der Staatsanwaltschaft ein Reglement über die interne Organisation und den Pikettdienst des kantonalen Untersuchungsrichteramtes.
Organisation § 61
Untersuchungsbeamte, Untersuchungsbeamtinnen 1 Die Staatsanwaltschaft wählt für das kantonale Untersuchungsrichteramt die Untersuchungsbeamten und -beamtinnen.
39
2 Für die Wahlvoraussetzungen und die Ablegung der Prüfung gelten § 56 Absätze 2-5 dieses Gesetzes sinngemäss.
d. Jugendanwaltschaft § 62
Funktion, Bestand und Wahl 1 Die Jugendanwaltschaft ist die Strafverfolgungsbehörde in Strafsachen von Kindern und Jugendlichen für den ganzen Kanton.
2 Der Kantonsrat bestimmt die Zahl der voll-, haupt- und nebenamtlichen Jugendanwälte und Jugendanwältinnen durch Kantonsratsbeschluss.
3 Er wählt die Jugendanwälte und Jugendanwältinnen auf eine Amtsdauer von vier Jahren.
Geschäftsleiter, Geschäftsleiterin Die Staatsanwaltschaft wählt aus den Reihen der Jugendanwälte und -anwältinnen den Geschäftsleiter oder die Geschäftsleiterin.
Unterstellung Die Jugendanwaltschaft ist der Staatsanwaltschaft unterstellt.
38 Fassung gemäss Änderung des Gesetzes über die Strafprozessordnung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 323).
39 Fassung gemäss Personalgesetz vom 26. Juni 2001, in Kraft seit dem 1. Januar 2003 (G 2002 305).
18
Nr. 20
Organisation 1 Das Obergericht erlässt auf Antrag der Staatsanwaltschaft ein Reglement über die interne Organisation und den Pikettdienst der Jugendanwaltschaft.
2 Der Pikettdienst kann auch Amtsstatthaltern oder Amtsstatthalterinnen sowie ihren Stellvertretern oder Stellvertreterinnen übertragen werden.
3. Aufgaben und Befugnisse § 66
Die Aufgaben und Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden bestimmt das Gesetz über die Strafprozessordnung 40
4. Amtsdauer .
Grundsatz
41
Die Amtsdauer der Strafverfolgungsbehörden und der Geschäftsleiter oder Geschäftsleiterinnen fällt mit derjenigen der Amtsgerichte zusammen.
§ 67a
42
Die Strafverfolgungsbehörden und die Geschäftsleiterinnen und -leiter werden bei den Erneuerungswahlen im Jahr 2008 für die Zeit bis zum Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung gewählt, längstens aber für eine Amtsdauer von vier Jahren.
Erneuerungswahlen im Jahr 2008 5. Ausserordentliche Bestellung § 68
1 Das Obergericht kann auf bestimmte Zeit oder für bestimmte Fälle ausserordentliche
Staatsanwälte und -anwältinnen, Amtsstatthalter und -statthalterinnen, Untersuchungsrichter und -richterinnen, Jugendanwälte und -anwältinnen, Amtsschreiber und -schreiberinnen sowie Untersuchungsbeamte und -beamtinnen bestellen.
40 SRL Nr. 305
41 Eingefügt durch Änderung des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 3. Dezember 2007, in Kraft seit dem 15. Februar 2008 (G 2008 106).
42 Eingefügt durch Änderung des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 3. Dezember 2007, in Kraft seit dem 15. Februar 2008 (G 2008 106).
Nr. 20
19
2 Die Bestimmungen über die Unterstellung (§§ 49, 54, 59 und 64) gelten sinngemäss.
V. Übergangs- und Schlussbestimmungen § 69
43
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Organisation, der Führung, der Beteiligung am Abschluss und der Kontrolle der kantonalen Verwaltung in einer Verordnung (Organisationsverordnung).
Organisationsverordnung § 70
44
1 Die neuen Departementsbezeichnungen nach diesem Gesetz ersetzen die bisherigen Departementsbezeichnungen in den geltenden Erlassen grundsätzlich wie folgt: Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement statt Bau- und Verkehrsdepartement oder Wirtschaftsdepartement, Bildungs- und Kulturdepartement statt Bildungsdepartement, Justiz- und Sicherheitsdepartement statt Justiz-, Gemeinde- und Kulturdepartement oder Sicherheitsdepartement.
Neue Departementsbezeichnungen 2 Daneben werden ersetzt: - in den Kulturgüterschutz- und Kulturförderungserlassen, ausgenommen die Erlasse über das Archivwesen, sowie in den Erlassen über das Jugendförderungswesen die Bezeichnung Justiz-, Gemeinde- und Kulturdepartement durch Bildungs- und Kulturdepartement, - in den Erlassen über das Vermessungswesen die Bezeichnung Justiz-, Gemeindeund Kulturdepartement durch Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement,
- in den Erlassen über die Niederlassung und den Aufenthalt sowie die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, über das Handelsregisterwesen und das Gastgewerbewesen die Bezeichnung Wirtschaftsdepartement durch Justiz- und Sicherheitsdepartement.
Gesetzesänderungen Das Grossratsgesetz
45, das Behördengesetz46, das Personalgesetz47, das Gemeindegesetz
48, das Gesetz über die Gerichtsorganisation49, das Gesetz über die Strafprozessordnung
50 und das Finanzhaushaltgesetz51 werden gemäss Anhang52 43 Fassung gemäss Änderung vom 26. März 2001, in Kraft seit dem 1. Januar 2002 (G 2001 125).
geändert.
44 Fassung gemäss Änderung vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89).
45 SRL Nr. 30
46 SRL Nr. 50
47 SRL Nr. 51
48 SRL Nr. 150
49 SRL Nr. 260
50 SRL Nr. 305
20
Nr. 20
Aufhebung eines Erlasses Das Organisations-Gesetz des Kantons Luzern vom 8. März 1899 53
Wahlen der Strafverfolgungsbehörden wird aufgehoben.
Die Strafverfolgungsbehörden werden erstmals auf Beginn der Amtsdauer 1997 bis 2000 nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gewählt.
Inkrafttreten 1 Das Gesetz tritt nach Annahme der Verfassungsänderungen im Zusammenhang mit der Neuorganisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung 54, frühestens
jedoch am 1. Juli 1995, in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum 55
2 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten .
56
Luzern, 13. März 1995 .
Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Rolf Friedrich Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler 51 SRL Nr. 600
52 Die Gesetzesänderungen, die der Grosse Rat am 13. März 1995 zusammen mit dem Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung (Organisationsgesetz) beschlossen hat, bilden gemäss § 71 einen Bestandteil dieses Gesetzes. Sie wurden in einem Anhang wiedergegeben, der am 18. März 1995 im Luzerner Kantonsblatt (S. 757-765) und in der Gesetzessammlung des Kantons Luzern 1995 (G 1995 281-289) veröffentlicht wurde. Bei der vorliegenden Ausgabe wird auf die Wiedergabe dieses Anhangs mit den Gesetzesänderungen verzichtet.
53 G VIII 71 (SRL Nr. 20) 54 Die Verfassungsänderungen wurden in der Volksabstimmung vom 25. Juni 1995 angenommen (K 1995 1913).
55 Die Referendumsfrist lief am 19. Mai 1995 unbenützt ab (K 1995 1565).
56 Der Regierungsrat setzte das Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung (Organisationsgesetz) auf den 1. Juli 1995 in Kraft (K 1995 1895).
Document Outline
- I. Regierung
- 1. Der Regierungsrat als Kollegialbehörde
- § 1 Aufgaben
- § 2 Sitzungen
- § 3 Weitere Teilnehmer und Teilnehmerinnen
- § 4 Beschlüsse
- § 5 Zirkulationsbeschlüsse
- § 6 Ausschluss der Öffentlichkeit
- § 7 Sekretariat, Protokoll
- 2. Regierungspräsidium
- § 8 Verhandlungsleitung und Vertretung
- § 9 Präsidialentscheide
- § 10 Stellvertretung
- 3. Regierungsausschüsse
- § 11
- 4. Geschäftsordnung
- § 12
- 5. Stabsstellen des Regierungsrates
- a. Staatskanzlei
- § 13 Aufgaben
- § 14 Stellung
- § 15 Staatsschreiber, Staatsschreiberin
- § 16 Gliederung
- § 17 Rechtskonsulent, Rechtskonsulentin
- b. Weitere Stabsstellen
- § 18 Besondere Stabsstellen
- § 19 Beratende Kommissionen
- a. Staatskanzlei
- 1. Der Regierungsrat als Kollegialbehörde
- II. Verwaltung
- 1. Allgemeines
- § 20 Aufgaben
- § 21 Grundsätze des Verwaltungshandelns
- 2. Verwaltungsorganisation
- § 22 Verwaltungsorgane
- § 23 Gliederung in Departemente
- § 24 Zuteilung der Aufgaben
- § 25 Aufsicht
- 3. Departemente
- § 26 Departementszuteilung
- § 27 Gliederung
- § 28 Departementsvorsteher, Departementsvorsteherin
- § 29 Departementssekretär, Departementssekretärin
- § 30 Persönliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen
- § 31 Departementssekretariat
- § 32 Departementale Projektorganisationen
- 4. Dienststellen
- § 33 Stellung und Funktion
- § 33a Gewerbliche Leistungen
- § 34 Gliederung
- § 35 Dienststellenleiter, Dienststellenleiterinnen
- 5. Zusammenarbeit in der Verwaltung
- § 36 Selbstkoordination
- § 37 Mitberichtsverfahren
- § 38 Interdepartementale Projektorganisationen
- 6. Leistungsauftrag, Controlling und Beteiligung am Abschluss
- § 39 Leistungsauftrag
- § 40 Verwaltungscontrolling
- § 40a Beteiligung am Abschluss
- 7. Neue Formen der Verwaltungsführung
- § 41
- 1. Allgemeines
- III. Regierungsstatthalter und Regierungs-statthalterinnen
- § 42 Bestand und Wahl
- § 43 Aufgaben
- § 44 Unterstellung
- IV. Strafverfolgungsbehörden
- 1. Stellung
- § 45
- 2. Behörden
- a. Staatsanwaltschaft
- § 46 Funktion, Bestand und Wahl
- § 47 Aufsicht
- § 48 Geschäftsleiter, Geschäftsleiterin
- § 49 Unterstellung
- § 50 Organisation
- b. Amtsstatthalterämter
- § 51 Funktion und Bestand
- § 52 Wahl
- § 53 Geschäftsleiter, Geschäftsleiterin
- § 54 Unterstellung
- § 55 Organisation
- § 56 Amtsschreiber, Amtsschreiberinnen
- c. Kantonales Untersuchungsrichteramt
- § 57 Funktion, Bestand und Wahl
- § 58 Geschäftsleiter, Geschäftsleiterin
- § 59 Unterstellung
- § 60 Organisation
- § 61 Untersuchungsbeamte, Untersuchungsbeamtinnen
- d. Jugendanwaltschaft
- § 62 Funktion, Bestand und Wahl
- § 63 Geschäftsleiter, Geschäftsleiterin
- § 64 Unterstellung
- § 65 Organisation
- a. Staatsanwaltschaft
- 3. Aufgaben und Befugnisse
- § 66
- 4. Amtsdauer
- § 67 Grundsatz
- § 67a Erneuerungswahlen im Jahr 2008
- 5. Ausserordentliche Bestellung
- § 68
- 1. Stellung
- V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 69 Organisationsverordnung
- § 70 Neue Departementsbezeichnungen
- § 71 Gesetzesänderungen
- § 72 Aufhebung eines Erlasses
- § 73 Wahlen der Strafverfolgungsbehörden
- § 74 Inkrafttreten