Version en vigueur, état le 01.09.2021

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01.02.2018 - 31.08.2021
01.09.2017 - 31.01.2018
01.06.2015 - 31.08.2017
01.07.2014 - 31.05.2015
01.01.2013 - 30.06.2014
01.01.2011 - 31.12.2012
01.08.2008 - 31.12.2010
Source cantonale DEFRITRMEN
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Nr. 20

Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung (Organisationsgesetz, OG) vom 13. März 1995 (Stand 1. September 2021) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 24. Mai 19941, * beschliesst:

1 Regierung


1.1 Der Regierungsrat als Kollegialbehörde § 1

Aufgaben

1 Der Regierungsrat erfüllt als Kollegialbehörde die ihm in Verfassung und Gesetz zugewiesenen Aufgaben. Die Regierungstätigkeit hat den Vorrang vor den andern Aufgaben des Regierungsrates und seiner Mitglieder. 2 Von den Verwaltungsaufgaben, die durch die Rechtsordnung nicht einem bestimmten Verwaltungsorgan übertragen sind, erfüllt der Regierungsrat die wichtigsten selbst. Die andern überträgt er den Departementen, der Staatskanzlei, den Dienststellen oder andern Verwaltungsorganen.


§ 2

Sitzungen

1 Der Regierungsrat tritt in der Regel einmal in der Woche zu einer Sitzung zusammen.

1

GR 1994 855

* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.

K 1995 739 | G 1995 263

2

Nr. 20

2 Der Regierungspräsident oder die Regierungspräsidentin2 kann weitere Sitzungen anberaumen.


§ 3

Weitere Teilnehmer und Teilnehmerinnen 1 Der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Regierungsrates teil. 2 Der Regierungsrat kann Behördenmitglieder, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der kantonalen Verwaltung oder andere Sachkundige zu den Sitzungen beiziehen, wenn er es zu seiner Information und Meinungsbildung als angezeigt erachtet.


§ 4

Beschlüsse

1 Der Regierungsrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei Mitglieder anwesend sind. *2 Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. *3 Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. 4 Ergibt sich in einer ersten Abstimmung Stimmengleichheit, wird die Abstimmung wiederholt. Ergibt sich auch in der zweiten Abstimmung Stimmengleichheit, gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag.


§ 5

Zirkulationsbeschlüsse 1 In dringenden Angelegenheiten können Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg gefasst werden. Zu ihrer Gültigkeit müssen sie von wenigstens drei Mitgliedern des Regierungsrates unterzeichnet sein. *2 Jedes Mitglied des Regierungsrates kann verlangen, dass ein in Zirkulation gegebenes Geschäft unverzüglich an einer Sitzung behandelt wird.


§ 6

Ausschluss der Öffentlichkeit 1 Die Verhandlungen des Regierungsrates sind nicht öffentlich.


§ 7

Sekretariat, Protokoll 1 Der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin leitet das Sekretariat des Regierungsrates nach dessen Weisungen. Er oder sie kann das Sitzungssekretariat, namentlich die Protokollführung, einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin der Staatskanzlei übertragen.

2

Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 252), wurde in den §§ 2, 8-10 und 15 die Bezeichnung «Schultheiss» durch «Regierungspräsident oder Regierungspräsidentin» ersetzt.

Nr. 20

3

2 Das Protokoll umfasst die Beschlüsse des Regierungsrates und die übrigen Verhandlungsergebnisse.


1.2 Regierungspräsidium § 7a *

Amtsdauer

1 Die Amtsdauer des Regierungspräsidenten oder der Regierungspräsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin dauert von Anfang Juli bis Ende Juni des Folgejahres. 2 Kein Mitglied des Regierungsrates darf das Amt während zwei aufeinanderfolgenden Amtsdauern ausüben.


§ 8

Verhandlungsleitung und Vertretung 1 Der Regierungspräsident oder die Regierungspräsidentin leitet die Verhandlungen des Regierungsrates und vertritt unter Vorbehalt eines anderslautenden Beschlusses des Regierungsrates den Kanton nach aussen.


§ 9

Präsidialentscheide 1 In dringenden Angelegenheiten kann der Regierungspräsident oder die Regierungspräsidentin vorsorgliche Massnahmen anordnen. 2 Der Regierungsrat kann den Regierungspräsidenten oder die Regierungspräsidentin zudem ermächtigen, Angelegenheiten formaler Natur und untergeordneter Bedeutung durch Präsidialentscheid zu erledigen. 3 Der Regierungsrat ist nachträglich über die Entscheide zu orientieren.


§ 10

Stellvertretung 1 Ist der Regierungspräsident oder die Regierungspräsidentin verhindert, tritt der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin3 und im Verhinderungsfall das amtsälteste anwesende Mitglied an deren Stelle.

3

Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 252), wurde die Bezeichnung «Statthalter» durch «Vizepräsident oder Vizepräsidentin» ersetzt.

4

Nr. 20


1.3 Regierungsausschüsse § 11
1 Der Regierungsrat kann zur Planung, Koordination und Vorbereitung von Geschäften, die den Fachbereich verschiedener Departemente betreffen, aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen.


1.4 Geschäftsordnung § 12
1 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten des Geschäftsgangs in einer Geschäftsordnung.


1.5 Stabsstellen des Regierungsrates 1.5.1 Staatskanzlei § 13

Aufgaben

1 Die Staatskanzlei ist die allgemeine Stabsstelle des Regierungsrates. 2 Sie unterstützt den Regierungsrat namentlich bei der Führung der Verwaltung und bei der Koordination der Aufgabenerfüllung durch die Departemente. *3 Sie informiert die Öffentlichkeit nach den Weisungen des Regierungsrates. 4 Sie steht mit ihren Diensten auch dem Kantonsrat4 zur Verfügung. 5 Der Regierungsrat kann der Staatskanzlei weitere Aufgaben übertragen.


§ 14

Stellung

1 Die Staatskanzlei gilt organisations- und personalrechtlich als Dienststelle, soweit nichts anderes geregelt ist. 2 Sie ist dem Regierungsrat und, soweit sie Aufgaben des Kantonsrates zu besorgen hat, diesem unterstellt.

4

Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurde in den §§ 13, 14, 17, 40a, 41, 46, 52, 57 und 62 die Bezeichnung «Grosser Rat» durch «Kantonsrat» ersetzt.

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§ 15

Staatsschreiber, Staatsschreiberin 1 Der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin steht der Staatskanzlei vor. 2 Er oder sie wird vom Kantonsrat nach jeder Gesamterneuerung des Regierungsrates auf dessen Antrag für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. *3 Die Dienstaufsicht über den Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin führt der Regierungspräsident oder die Regierungspräsidentin. 4 Der Regierungsrat wählt einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin des Staatsschreibers oder der Staatsschreiberin.


§ 16

Gliederung

1 Der Regierungsrat kann der Staatskanzlei Dienststellen zuordnen. 2 Der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin kann die Staatskanzlei in Abteilungen gliedern. 3 Gleichzeitig mit der Gliederung sind die Aufgaben und Kompetenzen festzulegen.


§ 17

Rechtskonsulent, Rechtskonsulentin 1 Der Rechtskonsulent oder die Rechtskonsulentin berät den Regierungsrat, die Rechtsdienste der Departemente sowie den Kantonsrat in rechtlichen Angelegenheiten. 2 Er oder sie ist administrativ der Staatskanzlei zugeordnet und fachlich dem Regierungsrat oder, soweit Aufgaben für den Kantonsrat wahrgenommen werden, diesem unterstellt.


1.5.2 Weitere Stabsstellen § 18

Besondere Stabsstellen 1 Der Regierungsrat kann für einzelne Aufgaben besondere Stabsstellen aus Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Verwaltung bilden. 2 Er unterstellt diese der Dienstaufsicht der Staatskanzlei oder desjenigen Departements, zu dem sie den engsten Sachbezug aufweisen. 3 Der Regierungsrat kann für Stabsaufgaben Sachkundige beiziehen, die nicht der kantonalen Verwaltung angehören.


§ 19

Beratende Kommissionen 1 Der Regierungsrat kann zur Beratung in Sachfragen Kommissionen einsetzen.

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Nr. 20


2 Verwaltung 2.1 Allgemeines § 20

Aufgaben

1 Die Verwaltung hat insbesondere a.

den Regierungsrat bei seinen Regierungsaufgaben zu unterstützen, b.

die Geschäfte des Regierungsrates vorzubereiten, c.

bei der Vorbereitung der Rechtsetzung mitzuwirken, d.

die ihr durch die Rechtsordnung übertragenen Aufgaben zu erfüllen, e.

im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeiten bei der Verwaltungsrechtspflege mitzuwirken, f.

im Rahmen des gesetzlichen Auftrags weitere Dienstleistungen zu erbringen.


§ 21

Grundsätze der Aufgabenerfüllung * 1 Die Verwaltung handelt rechtmässig und richtet ihr Handeln auf die Erfüllung der gesetzlichen Ziele und der Leistungsaufträge aus. Sie verwendet die öffentlichen Mittel wirtschaftlich und wirksam. *a. * … b. * … c. * … d. *
2 Sie wahrt in ihrer Tätigkeit das öffentliche Interesse und trägt den Auswirkungen auf Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt Rechnung. Sie wägt die wesentlichen Interessen ab und berücksichtigt schutzwürdige private Interessen. *3 Sie erbringt ihre Leistungen in hoher Qualität und stellt Begründung und Nachvollziehbarkeit ihres Handelns sicher. *4 Sie informiert die Öffentlichkeit sachlich und rechtzeitig über ihre Ziele, ihre Tätigkeit und ihre Organisation sowie über Angelegenheiten von allgemeinem Interesse. *5 Sie ermöglicht der Öffentlichkeit die Mitwirkung bei wichtigen Rechtsetzungsvorhaben und Vorhaben von allgemeiner Tragweite mittels Vernehmlassungsverfahren. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung. * § 21a * Grundsätze der Verwaltungsführung1 Der Regierungsrat und seine Mitglieder führen die Verwaltung, indem sie a.

die bedeutenden Entwicklungen und Risiken beurteilen und die politischen Schwerpunkte setzen, b.

im Rahmen der Rechtsordnung die wesentlichen Ziele und Mittel der Verwaltung festlegen und Prioritäten setzen,

Nr. 20

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c.

für eine zweckmässige Delegation von Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten sorgen, d.

die regelmässige Überprüfung der Leistungsaufträge und der Leistungserbringung der Verwaltung sicherstellen.

2 Sie regeln Geschäftsprozesse und Organisation, passen sie veränderten Verhältnissen an und setzen geeignete Führungsinstrumente ein. 3 Sie stellen ein systematisches, insbesondere auf die festgelegten Ziele und die Risiken der Verwaltungstätigkeit ausgerichtetes Controlling sicher. 4 Das Weitere regeln das Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLG) vom 13. September 20105 und das Personalgesetz vom 26. Juni 20016.


§ 21b * Informations-, Geschäftsverwaltungs- und Dokumentationssysteme, Daten- bearbeitung

1 Die Verwaltung führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben elektronische Informations-, Geschäftsverwaltungs- und Dokumentationssysteme. 2 Sie bearbeitet Personendaten und Angaben über juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts sowie Sachdaten im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Datenschutz-, der Informatik- und der Archivgesetzgebung. 3 Der Regierungsrat kann weitere Vorschriften erlassen.


2.2 Verwaltungsorganisation § 22

Verwaltungsorgane 1 Der Regierungsrat, die Departemente, die Staatskanzlei und die Dienststellen nehmen die Aufgaben der kantonalen Verwaltung wahr.
2 Vorbehalten bleibt die Übertragung kantonaler Aufgaben gemäss den §§ 45 ff. * § 23 *

Gliederung in Departemente 1 Zur Vorbereitung der Geschäfte des Regierungsrates und zur selbständigen Erledigung der ihnen durch die Rechtsordnung übertragenen Aufgaben bestehen folgende Departemente: a.

Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement, b.

Bildungs- und Kulturdepartement, c.

Finanzdepartement,

5

SRL Nr. 600

6

SRL Nr. 51

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Nr. 20

d.

Gesundheits- und Sozialdepartement, e.

Justiz- und Sicherheitsdepartement.


§ 24

Zuteilung der Aufgaben 1 Soweit die Aufgabenzuteilung nicht bereits durch die Rechtsordnung festgelegt ist, weist der Regierungsrat den einzelnen Departementen und der Staatskanzlei die Aufgabenbereiche durch Verordnung zu. 2 Die Zuweisung hat so zu erfolgen, dass die Sachzusammenhänge soweit möglich gewahrt bleiben, die Arbeitsabläufe erleichtert und die Aufgaben möglichst gleichmässig auf die Departemente verteilt werden.


§ 24a * Unterschriftsberechtigung1 Der Regierungsrat regelt die Unterschriftsberechtigung durch Verordnung. 2 Kollektivunterschrift ist erforderlich für Ausgabenbewilligungen und für Verträge. Der Regierungsrat kann Ausnahmen vorsehen. 3 Einzeln unterschriftsberechtigt sind die Departementsvorsteher und -vorsteherinnen sowie der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin.


§ 25

Aufsicht


1 Die unmittelbare Aufsicht ist Sache des vorgesetzten Organs. *2 Der Regierungsrat übt die mittelbare Aufsicht über die gesamte Verwaltung aus. Er kann von seinen Mitgliedern jederzeit Auskünfte verlangen und Abklärungen und weitere Massnahmen veranlassen, um die Funktionsfähigkeit der Verwaltung sicherzustellen. *3 Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin verfügt im Rahmen der Rechtsordnung über umfassende Weisungs- und Kontrollrechte gegenüber den Dienststellen des eigenen Departements. * 2.3 Departemente § 26

Departementszuteilung 1 Der Regierungsrat teilt jedem seiner Mitglieder die Führung eines Departements zu und bezeichnet ein anderes Mitglied als Stellvertreter oder Stellvertreterin. *2 Die Departementszuteilung ist zu veröffentlichen.

Nr. 20

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§ 27

Gliederung

1 Der Regierungsrat gliedert die Departemente durch Verordnung in Dienststellen. 2 Gleichzeitig mit der Gliederung sind die Aufgaben und Kompetenzen festzulegen.


§ 28

Departementsvorsteher, Departementsvorsteherin 1 Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin führt das Departement im Rahmen der vom Regierungsrat vorgegebenen Ziele und nach den Grundsätzen der §§ 21 und 21a. *2 Er oder sie ist insbesondere verantwortlich für *a. * die zweckmässige Organisation des Departements, b. * die unmittelbare Aufsicht über die Verwaltungseinheiten des Departements, c. * die Vorbereitung der Regierungsgeschäfte, d. * den Vollzug der Regierungsratsbeschlüsse, soweit in der Rechtsordnung nichts anderes bestimmt ist.

3 Er oder sie informiert den Regierungsrat rechtzeitig über *a. * Ereignisse und Entwicklungen im Aufgabenbereich des Departements, die für den Kanton bedeutsam sein können, b. * Verhandlungen über wichtige Verträge und Verhandlungen in interkantonalen Gremien im Aufgabenbereich des Departements, c. * wichtige Vorgänge im Departement, insbesondere wenn sie Auswirkungen auf die gesamte Verwaltung haben können.


§ 29 *

Departementssekretär, Departementssekretärin 1 Der Departementssekretär oder die Departementssekretärin ist Stabschef oder Stabschefin des Departements und sorgt in dieser Hinsicht vor allem für *a.

die Planung und Koordination der Verwaltungstätigkeit, b. * die Unterstützung des Departementsvorstehers oder der Departementsvorsteherin in der Führung,

c. * die Durchsetzung der vom Departementsvorsteher oder von der Departementsvorsteherin getroffenen Anordnungen,

d. * … e. * die Organisation der Informationstätigkeit des Departements.


§ 30

Persönliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen 1 Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin kann im Rahmen der verfügbaren Kredite und im Umfang von höchstens einer 100-Prozent-Stelle persönliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ernennen. 2 Die persönlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen stehen in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zum Staat. Sie dürfen lediglich Stabsfunktionen übernehmen. *

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§ 31

Departementssekretariat 1 Das Departementssekretariat ist die allgemeine Stabsstelle des Departements und wird vom Departementssekretär oder von der Departementssekretärin geführt. *2 Es besorgt die allgemeinen Geschäfte des Departements und erfüllt weitere Sachaufgaben, die ihm durch die Rechtsordnung zugewiesen sind. 3 Das Departementssekretariat gilt organisations- und personalrechtlich als Dienststelle.


§ 32

Departementale Projektorganisationen 1 Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin kann für die Vorbereitung departementaler Aufgaben Arbeitsgruppen, Koordinationsstellen oder Projektleitungen einsetzen. 2 Im Einsetzungsbeschluss werden insbesondere die Kompetenzen der Projektorganisationen festgelegt. 3 Es können Sachverständige in Projektorganisationen berufen werden, die der Verwaltung nicht angehören.


2.4 Dienststellen § 33

Stellung und Funktion 1 Die Dienststellen sind die Strukturelemente der Departemente. Sie besorgen die Verwaltungsgeschäfte in ihrem Zuständigkeitsbereich selbständig und im eigenen Namen. Vorbehalten bleiben besondere Weisungen. *2 Der Regierungsrat weist den Dienststellen durch Verordnung möglichst zusammenhängende Sachbereiche zu und legt ihre Aufgaben fest, soweit diese nicht bereits durch die Rechtsordnung bestimmt sind.


§ 33a * Gewerbliche Leistungen1 Dienststellen können fallweise gewerbliche Leistungen an Dritte erbringen, soweit diese mit den Hauptaufgaben in einem sachlichen Zusammenhang stehen, keine zusätzliche Infrastruktur erfordern und im Vergleich zu den Hauptaufgaben lediglich von geringem Umfang sind. Sie stellen dafür auf der Basis der Vollkosten und zu marktgerechten Preisen Rechnung. 2 Die Erfüllung der Hauptaufgaben darf dadurch nicht eingeschränkt werden.

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§ 34

Gliederung

1 Die Dienststellenleiter und -leiterinnen gliedern ihre Dienststellen mit Genehmigung des Departementsvorstehers oder der Departementsvorsteherin in Abteilungen. *2 Mit der Gliederung sind die Aufgaben und Kompetenzen der Abteilungen festzulegen. *3 Abteilungen sind unselbständig und besorgen die Verwaltungsgeschäfte in ihrem Zuständigkeitsbereich im Namen der Dienststelle.
4 Die Abteilungen können weiter unterteilt werden. * § 35 *


Dienststellenleiter, Dienststellenleiterinnen 1 Die Dienststellenleiter und -leiterinnen führen die Dienststellen nach den Grundsätzen der §§ 21 und 21a und im Rahmen der vom Departementsvorsteher oder von der Departementsvorsteherin vorgegebenen Ziele. *2 Sie sind gegenüber dem Departementsvorsteher oder der Departementsvorsteherin für die Erfüllung der Leistungsaufträge verantwortlich, die ihren Dienststellen erteilt worden sind. *3 Sie ernennen in Absprache mit dem Departementsvorsteher oder der Departementsvorsteherin einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin und die Abteilungsleiter und -leiterinnen. Vorbehalten bleiben besondere Regelungen. *4 Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin ist rechtzeitig über alle wichtigen Vorgänge im Aufgabenbereich der Dienststelle zu informieren; § 28 Absatz 3 gilt sinngemäss. * 2.5 Zusammenarbeit in der Verwaltung § 36

Selbstkoordination 1 Fällt ein Geschäft in den Bereich mehrerer Departemente, sorgen die Beteiligten von sich aus für die gegenseitige Information und Koordination. Das zur Hauptsache beteiligte Departement übernimmt die Federführung für das Geschäft. 2 Ist die Zuständigkeit streitig, entscheidet der Regierungsrat.


§ 37

Mitberichtsverfahren 1 Das federführende Departement holt vor dem Entscheid oder der Antragstellung an den Regierungsrat bei den mitbeteiligten Departementen mündliche oder schriftliche Mitberichte ein.

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§ 38

Interdepartementale Projektorganisationen 1 Der Regierungsrat kann für die Vorbereitung und Koordination interdepartementaler Aufgaben Arbeitsgruppen, Koordinationsstellen oder Projektleitungen einsetzen. 2 Im Einsetzungsbeschluss werden insbesondere die Kompetenzen der Projektorganisationen festgelegt. 3 Es können Sachverständige in Projektorganisationen berufen werden, die der Verwaltung nicht angehören.


2.6 … * § 39 *


§ 40 *


§ 40a * 2.7 Neue Formen der Verwaltungsführung § 41
1 Der Regierungsrat ist befugt, zur Weiterentwicklung der Methoden der Verwaltungsführung versuchsweise neue Formen einzuführen. 2 Soweit von geltenden Gesetzesbestimmungen abgewichen werden soll, hat der Kantonsrat die versuchsweise Einführung neuer Formen der Verwaltungsführung mit Kantonsratsbeschluss7 zu genehmigen.

3 … *


§ 42 *


§ 43 *

7

Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurde in den §§ 41, 46, 52, 57 und 62 die Bezeichnung «Grossratsbeschluss» durch «Kantonsratsbeschluss» ersetzt.

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§ 44 *


4 Übertragung kantonaler Aufgaben * § 45 *

Grundsätze

1 Der Kanton kann durch die Rechtsordnung die Erfüllung kantonaler Aufgaben an Personen und Organisationen des öffentlichen und des privaten Rechts übertragen. Dabei hat er insbesondere die Art der Aufgabe, das marktwirtschaftliche Umfeld, die voraussichtliche Effektivität und Effizienz der Aufgabenerfüllung ausserhalb der Verwaltung sowie den Bedarf nach politischer Steuerung zu berücksichtigen. 2 Der Regierungsrat überprüft die Übertragung kantonaler Aufgaben periodisch.


§ 46 *

Beteiligungen 1 Der Kanton kann sich an rechtlich selbständigen Organisationen, denen er kantonale Aufgaben überträgt, mittels Finanz- und Sacheinlagen und mittels Einsitz im strategischen Leitungsorgan beteiligen. 2 Nicht zu den Beteiligungen nach Absatz 1 gehören Anlagen des Finanzvermögens nach § 58 Absatz 2c der Kantonsverfassung8.


5 Rechtlich selbständige Organisationen * 5.1 Allgemeines * § 47 *

Wahl der Rechtsform 1 Schafft der Kanton zur Erfüllung kantonaler Aufgaben rechtlich selbständige Organisationen, kann er dafür eine Rechtsform des öffentlichen oder des privaten Rechts vorsehen. 2 Die Wahl der Rechtsform bestimmt sich insbesondere nach a.

der Art der zu erbringenden Leistung, b.

der Konkurrenzsituation, c.

der Beteiligung Dritter, d.

dem Bedarf an politischer Steuerung, e.

finanzpolitischen Gesichtspunkten.

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SRL Nr. 1

14

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3 Beabsichtigt der Regierungsrat, neue rechtlich selbständige Organisationen zu schaffen, unterbreitet er dem Kantonsrat in der Regel einen besonderen Planungsbericht gemäss § 77 Absatz 1c des Kantonsratsgesetzes vom 28. Juni 19769.


§ 48 *

Einsitz in strategischen Leitungsorganen 1 Ein Mitglied des Regierungsrates oder der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin kann im strategischen Leitungsorgan von rechtlich selbständigen Organisationen des öffentlichen Rechts Einsitz nehmen. 2 Im strategischen Leitungsorgan von Organisationen des privaten Rechts können sie nur Einsitz nehmen, wenn es Organisationen in der Form der Stiftung, des Vereins, der Genossenschaft oder der gemischtwirtschaftlichen Aktiengesellschaft nach Artikel 762 des Obligationenrechts10 sind. 3 Die Einsitznahme kann an Angestellte des Kantons oder ausnahmsweise an beauftragte Dritte delegiert werden.


§ 49 *

Unvereinbarkeiten 1 Die Mitglieder des Kantonsrates und der Gerichte dürfen nicht angehören: a.

den strategischen und den operativen Leitungsorganen von rechtlich selbständigen Organisationen des öffentlichen Rechts, an denen der Kanton eine Mehrheitsbeteiligung hält, b.

der Revisionsstelle von rechtlich selbständigen Organisationen des öffentlichen Rechts, an denen der Kanton beteiligt ist.


§ 50 *

Steuerung


1 Der Regierungsrat sorgt für eine zweckmässige Steuerung der rechtlich selbständigen Organisationen, an denen der Kanton beteiligt ist. Das Nähere regelt das Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen vom 13. September 201011. * 5.2 Öffentlich-rechtliche Anstalten * § 51 *

Gründung

1 Anstalten des kantonalen öffentlichen Rechts, die über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen sollen, sind durch Gesetz zu gründen. Dieses bestimmt insbesondere a.

den Namen und den Sitz der Anstalt, b.

ihren Zweck und ihre Aufgaben, 9

SRL Nr. 30

10

SR 220

11

SRL Nr. 600. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

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15

c.

ihre Organe,

d.

ihre Autonomie, namentlich im Hinblick auf die Regelung der Rechte und Pflichten der Nutzerinnen und Nutzer der Anstalt und auf die Zusammenarbeit mit Dritten, e.

die Finanzierung.

2 Vorbehalten bleiben interkantonale Verträge.


§ 52 *

Organe

1 Jede öffentlich-rechtliche Anstalt verfügt über ein strategisches und ein operatives Leitungsorgan sowie eine Revisionsstelle, die voneinander unabhängig sind. Sie regelt deren Aufgaben in einem Reglement. 2 Das strategische Leitungsorgan nimmt die folgenden Aufgaben wahr: a.

Oberleitung der Anstalt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und der Eignerstrategie des Regierungsrates, b.

Wahl des operativen Leitungsorgans und dessen Überwachung, c.

Abschluss von Leistungsvereinbarungen nach § 20i des Gesetzes über die Steuerung der Finanzen und Leistungen, d.

Verabschiedung des Geschäftsberichtes zuhanden des Regierungsrates, e.

alle weiteren Aufgaben, die ihm durch Rechtssätze oder Vereinbarungen übertragen werden.

3 Der Regierungsrat konsultiert das strategische Leitungsorgan vor wichtigen Entscheidungen und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme, namentlich bei der Festlegung der Eignerstrategie und bei Wahlgeschäften.


§ 53 *

Wahl und Abberufung 1 Der Regierungsrat wählt die Mitglieder des strategischen Leitungsorgans der Anstalt auf Amtsdauer, soweit andere kantonale Gesetze und das Bundesrecht nicht eine andere Zuständigkeit vorsehen. 2 Das zuständige Wahlorgan kann das strategische Leitungsorgan oder eines seiner Mitglieder aus wichtigen Gründen jederzeit abberufen. 3 Der Regierungsrat bestimmt die externe Revisionsstelle, sofern diese Funktion nicht durch die Finanzkontrolle ausgeübt wird.


§ 54 *

Entschädigung 1 Der Regierungsrat bestimmt die Entschädigung für die Mitglieder des strategischen Leitungsorgans der Anstalt oder genehmigt diese. 2 Die Anstalt gibt im Geschäftsbericht Auskunft über die Grundzüge der Entschädigungen für das strategische und für das operative Leitungsorgan. *

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3 Auszuweisen sind die Gesamtsummen der Entschädigungen aller Mitglieder der einzelnen Leitungsorgane sowie zusätzlich die Entschädigungen für die Leiterinnen und Leiter dieser Organe. * § 55 *

Beteiligung an weiteren Organisationen 1 Soweit keine besonderen Vorschriften bestehen, können sich Anstalten im Rahmen ihres Zwecks und mit Genehmigung des Regierungsrates an weiteren rechtlich selbständigen Organisationen beteiligen.


§ 56 *

Rechnungslegung und internes Kontrollsystem 1 Die Rechnungslegung und das interne Kontrollsystem der Anstalten richten sich sinngemäss nach den §§ 20 und 31 ff. des Gesetzes über die Steuerung der Finanzen und Leistungen, soweit der Regierungsrat in begründeten Fällen nicht Abweichungen zulässt.


§ 57 *

Zuordnung

1 Der Regierungsrat teilt durch Verordnung jede Anstalt einem Departement zu.


§ 58 *


§ 59 *


§ 60 *


§ 61 *


§ 62 *


§ 63 *


§ 64 *


§ 65 *


§ 66 *


§ 67 *

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§ 68 *


6 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 69 *


Organisationsverordnung 1 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Organisation, der Führung und der Kontrolle der Verwaltung sowie die Information der Öffentlichkeit und das Vernehmlassungsverfahren durch Verordnung. * § 70 *

Neue Departementsbezeichnungen 1 Die neuen Departementsbezeichnungen nach diesem Gesetz ersetzen die bisherigen Departementsbezeichnungen in den geltenden Erlassen grundsätzlich wie folgt: Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement statt Bau- und Verkehrsdepartement oder Wirtschaftsdepartement, Bildungs- und Kulturdepartement statt Bildungsdepartement, Justiz- und Sicherheitsdepartement statt Justiz-, Gemeinde- und Kulturdepartement oder Sicherheitsdepartement. 2 Daneben werden ersetzt: a.

in den Kulturgüterschutz- und Kulturförderungserlassen, ausgenommen die Erlasse über das Archivwesen, sowie in den Erlassen über das Jugendförderungswesen die Bezeichnung Justiz-, Gemeinde- und Kulturdepartement durch Bildungs- und Kulturdepartement, b.

in den Erlassen über das Vermessungswesen die Bezeichnung Justiz-, Gemeinde- und Kulturdepartement durch Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement, c.

in den Erlassen über die Niederlassung und den Aufenthalt sowie die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, über das Handelsregisterwesen und das Gastgewerbewesen die Bezeichnung Wirtschaftsdepartement durch Justiz- und Sicherheitsdepartement.


§ 71

Gesetzesänderungen 1 Das Grossratsgesetz12, das Behördengesetz13, das Personalgesetz14, das Gemeindegesetz15, das Gesetz über die Gerichtsorganisation16, das Gesetz über die Strafprozessordnung17 und das Finanzhaushaltgesetz18 werden gemäss Anhang19 geändert.

12

SRL Nr. 30

13

SRL Nr. 50

14

SRL Nr. 51

15

SRL Nr. 150

16

SRL Nr. 260

17

SRL Nr. 305

18

SRL Nr. 600

18

Nr. 20


§ 72

Aufhebung eines Erlasses 1 Das Organisations-Gesetz des Kantons Luzern vom 8. März 189920 wird aufgehoben.


§ 73 *


§ 73a * § 74

Inkrafttreten 1 Das Gesetz tritt nach Annahme der Verfassungsänderungen im Zusammenhang mit der Neuorganisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung21, frühestens jedoch am 1. Juli 1995, in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum22.

2 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten23.

19

Die Gesetzesänderungen, die der Grosse Rat am 13. März 1995 zusammen mit dem Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung (Organisationsgesetz) beschlossen hat, bilden gemäss § 71 einen Bestandteil dieses Gesetzes. Sie wurden in einem Anhang wiedergegeben, der am 18. März 1995 im Luzerner Kantonsblatt (S. 757-765) und in der Gesetzessammlung des Kantons Luzern 1995 (G 1995 281-289) veröffentlicht wurde. Bei der vorliegenden Ausgabe wird auf die Wiedergabe dieses Anhangs mit den Gesetzesänderungen verzichtet.

20

G VIII 71 (SRL Nr. 20) 21

Die Verfassungsänderungen wurden in der Volksabstimmung vom 25. Juni 1995 angenommen (K 1995 1913).

22

Die Referendumsfrist lief am 19. Mai 1995 unbenützt ab (K 1995 1565).

23

Der Regierungsrat setzte das Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung (Organisationsgesetz) auf den 1. Juli 1995 in Kraft (K 1995 1895).

Nr. 20

19

Änderungstabelle - nach Paragraf Element

Beschlussdatum

Inkrafttreten

Änderung

Fundstelle G

Erlass

13.03.1995

01.07.1995

Erstfassung

K 1995 739 | G 1995 263 Ingress

28.04.2008

01.08.2008

geändert

G 2008 256


§ 4
Abs. 1

17.02.2003

01.07.2003

geändert

G 2003 89


§ 4
Abs. 2

17.02.2003

01.07.2003

geändert

G 2003 89


§ 5
Abs. 1

17.02.2003

01.07.2003

geändert

G 2003 89

16.03.2015

01.06.2015

eingefügt

G 2015 159


§ 13
Abs. 2

15.05.2017

01.09.2017

geändert

G 2017-085


§ 15
Abs. 2

28.04.2008

01.08.2008

geändert

G 2008 252

15.05.2017

01.09.2017

Titel geändert

G 2017-085


§ 21
Abs. 1

15.05.2017

01.09.2017

geändert

G 2017-085

15.05.2017

01.09.2017

aufgehoben

G 2017-085

26.03.2001

01.01.2002

geändert

G 2001 125

15.05.2017

01.09.2017

aufgehoben

G 2017-085

15.05.2017

01.09.2017

aufgehoben

G 2017-085

15.05.2017

01.09.2017

aufgehoben

G 2017-085


§ 21
Abs. 2

15.05.2017

01.09.2017

eingefügt

G 2017-085


§ 21
Abs. 3

15.05.2017

01.09.2017

eingefügt

G 2017-085


§ 21
Abs. 4

15.05.2017

01.09.2017

eingefügt

G 2017-085


§ 21
Abs. 5

15.05.2017

01.09.2017

eingefügt

G 2017-085

15.05.2017

01.09.2017

eingefügt

G 2017-085

10.05.2021

01.09.2021

eingefügt

G 2021-054


§ 22
Abs. 2

10.09.2012

01.01.2013

geändert

G 2012 247

17.02.2003

01.07.2003

geändert

G 2003 89

15.05.2017

01.09.2017

eingefügt

G 2017-085


§ 25
Abs. 1

15.05.2017

01.09.2017

geändert

G 2017-085


§ 25
Abs. 2

15.05.2017

01.09.2017

geändert

G 2017-085


§ 25
Abs. 3

15.05.2017

01.09.2017

eingefügt

G 2017-085


§ 26
Abs. 1

15.05.2017

01.09.2017

geändert

G 2017-085


§ 28
Abs. 1

15.05.2017

01.09.2017

geändert

G 2017-085


§ 28
Abs. 2

15.05.2017

01.09.2017

geändert

G 2017-085

15.05.2017

01.09.2017

geändert

G 2017-085

15.05.2017

01.09.2017

geändert

G 2017-085

15.05.2017

01.09.2017

geändert

G 2017-085

15.05.2017

01.09.2017

geändert

G 2017-085


§ 28
Abs. 3

15.05.2017

01.09.2017

geändert

G 2017-085

15.05.2017

01.09.2017

eingefügt

G 2017-085

15.05.2017

01.09.2017

eingefügt

G 2017-085

15.05.2017

01.09.2017

eingefügt

G 2017-085

26.03.2001

01.01.2002

geändert

G 2001 125


§ 29
Abs. 1

15.05.2017

01.09.2017

geändert

G 2017-085

15.05.2017

01.09.2017

geändert

G 2017-085

15.05.2017

01.09.2017

geändert

G 2017-085

15.05.2017

01.09.2017

aufgehoben

G 2017-085

15.05.2017

01.09.2017

geändert

G 2017-085


§ 30
Abs. 2

26.06.2001

01.01.2003

geändert

G 2002 305


§ 31
Abs. 1

15.05.2017

01.09.2017

geändert

G 2017-085


§ 33
Abs. 1

15.05.2017

01.09.2017

geändert

G 2017-085

26.03.2001

01.01.2002

eingefügt

G 2001 125


§ 34
Abs. 1

26.03.2001

01.01.2002

geändert

G 2001 125

15.05.2017

01.09.2017

geändert

G 2017-085


§ 34
Abs. 2

15.05.2017

01.09.2017

geändert

G 2017-085


§ 34
Abs. 4

15.05.2017

01.09.2017

eingefügt

G 2017-085

26.03.2001

01.01.2002

geändert

G 2001 125


§ 35
Abs. 1

15.05.2017

01.09.2017

geändert

G 2017-085


§ 35
Abs. 2

15.05.2017

01.09.2017

eingefügt

G 2017-085


§ 35
Abs. 3

15.05.2017

01.09.2017

eingefügt

G 2017-085


§ 35
Abs. 4

15.05.2017

01.09.2017

eingefügt

G 2017-085

Titel 2.6

13.09.2010

01.01.2011

aufgehoben

G 2010 252

13.09.2010

01.01.2011

aufgehoben

G 2010 252

13.09.2010

01.01.2011

aufgehoben

G 2010 252

20

Nr. 20

Element

Beschlussdatum

Inkrafttreten

Änderung

Fundstelle G


§ 40a

13.09.2010

01.01.2011

aufgehoben

G 2010 252

Titel 3

17.06.2013

01.07.2014

aufgehoben

G 2014 41

17.06.2013

01.07.2014

aufgehoben

G 2014 41

17.06.2013

01.07.2014

aufgehoben

G 2014 41

17.06.2013

01.07.2014

aufgehoben

G 2014 41

Titel 4

10.09.2012

01.01.2013

eingefügt

G 2012 247

10.09.2012

01.01.2013

eingefügt

G 2012 247

10.09.2012

01.01.2013

eingefügt

G 2012 247

Titel 5

10.09.2012

01.01.2013

eingefügt

G 2012 247

Titel 5.1

10.09.2012

01.01.2013

eingefügt

G 2012 247

10.09.2012

01.01.2013

eingefügt

G 2012 247

10.09.2012

01.01.2013

eingefügt

G 2012 247

10.09.2012

01.01.2013

eingefügt

G 2012 247

10.09.2012

01.01.2013

eingefügt

G 2012 247


§ 50
Abs. 1

15.05.2017

01.09.2017

geändert

G 2017-085

Titel 5.2

10.09.2012

01.01.2013

eingefügt

G 2012 247

10.09.2012

01.01.2013

eingefügt

G 2012 247

10.09.2012

01.01.2013

eingefügt

G 2012 247

10.09.2012

01.01.2013

eingefügt

G 2012 247

10.09.2012

01.01.2013

eingefügt

G 2012 247


§ 54
Abs. 2

30.10.2017

01.02.2018

eingefügt

G 2018-001


§ 54
Abs. 3

30.10.2017

01.02.2018

eingefügt

G 2018-001

10.09.2012

01.01.2013

eingefügt

G 2012 247

10.09.2012

01.01.2013

eingefügt

G 2012 247

10.09.2012

01.01.2013

eingefügt

G 2012 247

10.05.2010

01.01.2011

aufgehoben

G 2010 129

10.05.2010

01.01.2011

aufgehoben

G 2010 129

10.05.2010

01.01.2011

aufgehoben

G 2010 129

10.05.2010

01.01.2011

aufgehoben

G 2010 129

10.05.2010

01.01.2011

aufgehoben

G 2010 129

10.05.2010

01.01.2011

aufgehoben

G 2010 129

10.05.2010

01.01.2011

aufgehoben

G 2010 129

10.05.2010

01.01.2011

aufgehoben

G 2010 129

10.05.2010

01.01.2011

aufgehoben

G 2010 129

10.05.2010

01.01.2011

aufgehoben

G 2010 129

10.05.2010

01.01.2011

aufgehoben

G 2010 129

26.03.2001

01.01.2002

geändert

G 2001 125


§ 69
Abs. 1

15.05.2017

01.09.2017

geändert

G 2017-085

17.02.2003

01.07.2003

geändert

G 2003 89

15.05.2017

01.09.2017

aufgehoben

G 2017-085


§ 73a

16.03.2015

01.06.2015

eingefügt

G 2015 159

15.05.2017

01.09.2017

aufgehoben

G 2017-085

Nr. 20

21

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum

Inkrafttreten

Element

Änderung

Fundstelle G

13.03.1995

01.07.1995

Erlass

Erstfassung

K 1995 739 | G 1995 263 26.03.2001

01.01.2002

geändert

G 2001 125

26.03.2001

01.01.2002

geändert

G 2001 125

26.03.2001

01.01.2002

eingefügt

G 2001 125

26.03.2001

01.01.2002

geändert

G 2001 125

26.03.2001

01.01.2002

geändert

G 2001 125

26.03.2001

01.01.2002

geändert

G 2001 125

26.06.2001

01.01.2003

geändert

G 2002 305

17.02.2003

01.07.2003

geändert

G 2003 89

17.02.2003

01.07.2003

geändert

G 2003 89

17.02.2003

01.07.2003

geändert

G 2003 89

17.02.2003

01.07.2003

geändert

G 2003 89

17.02.2003

01.07.2003

geändert

G 2003 89

28.04.2008

01.08.2008

Ingress

geändert

G 2008 256

28.04.2008

01.08.2008

geändert

G 2008 252

10.05.2010

01.01.2011

aufgehoben

G 2010 129

10.05.2010

01.01.2011

aufgehoben

G 2010 129

10.05.2010

01.01.2011

aufgehoben

G 2010 129

10.05.2010

01.01.2011

aufgehoben

G 2010 129

10.05.2010

01.01.2011

aufgehoben

G 2010 129

10.05.2010

01.01.2011

aufgehoben

G 2010 129

10.05.2010

01.01.2011

aufgehoben

G 2010 129

10.05.2010

01.01.2011

aufgehoben

G 2010 129

10.05.2010

01.01.2011

aufgehoben

G 2010 129

10.05.2010

01.01.2011

aufgehoben

G 2010 129

10.05.2010

01.01.2011

aufgehoben

G 2010 129

13.09.2010

01.01.2011

Titel 2.6

aufgehoben

G 2010 252

13.09.2010

01.01.2011

aufgehoben

G 2010 252

13.09.2010

01.01.2011

aufgehoben

G 2010 252

13.09.2010

01.01.2011

aufgehoben

G 2010 252

10.09.2012

01.01.2013

geändert

G 2012 247

10.09.2012

01.01.2013

Titel 4

eingefügt

G 2012 247

10.09.2012

01.01.2013

eingefügt

G 2012 247

10.09.2012

01.01.2013

eingefügt

G 2012 247

10.09.2012

01.01.2013

Titel 5

eingefügt

G 2012 247

10.09.2012

01.01.2013

Titel 5.1

eingefügt

G 2012 247

10.09.2012

01.01.2013

eingefügt

G 2012 247

10.09.2012

01.01.2013

eingefügt

G 2012 247

10.09.2012

01.01.2013

eingefügt

G 2012 247

10.09.2012

01.01.2013

eingefügt

G 2012 247

10.09.2012

01.01.2013

Titel 5.2

eingefügt

G 2012 247

10.09.2012

01.01.2013

eingefügt

G 2012 247

10.09.2012

01.01.2013

eingefügt

G 2012 247

10.09.2012

01.01.2013

eingefügt

G 2012 247

10.09.2012

01.01.2013

eingefügt

G 2012 247

10.09.2012

01.01.2013

eingefügt

G 2012 247

10.09.2012

01.01.2013

eingefügt

G 2012 247

10.09.2012

01.01.2013

eingefügt

G 2012 247

17.06.2013

01.07.2014

Titel 3

aufgehoben

G 2014 41

17.06.2013

01.07.2014

aufgehoben

G 2014 41

17.06.2013

01.07.2014

aufgehoben

G 2014 41

17.06.2013

01.07.2014

aufgehoben

G 2014 41

16.03.2015

01.06.2015

eingefügt

G 2015 159

16.03.2015

01.06.2015

eingefügt

G 2015 159

15.05.2017

01.09.2017

geändert

G 2017-085

15.05.2017

01.09.2017

Titel geändert

G 2017-085

15.05.2017

01.09.2017

geändert

G 2017-085

15.05.2017

01.09.2017

aufgehoben

G 2017-085

15.05.2017

01.09.2017

aufgehoben

G 2017-085

15.05.2017

01.09.2017

aufgehoben

G 2017-085

22

Nr. 20

Beschlussdatum

Inkrafttreten

Element

Änderung

Fundstelle G

15.05.2017

01.09.2017

aufgehoben

G 2017-085

15.05.2017

01.09.2017

eingefügt

G 2017-085

15.05.2017

01.09.2017

eingefügt

G 2017-085

15.05.2017

01.09.2017

eingefügt

G 2017-085

15.05.2017

01.09.2017

eingefügt

G 2017-085

15.05.2017

01.09.2017

eingefügt

G 2017-085

15.05.2017

01.09.2017

eingefügt

G 2017-085

15.05.2017

01.09.2017

geändert

G 2017-085

15.05.2017

01.09.2017

geändert

G 2017-085

15.05.2017

01.09.2017

eingefügt

G 2017-085

15.05.2017

01.09.2017

geändert

G 2017-085

15.05.2017

01.09.2017

geändert

G 2017-085

15.05.2017

01.09.2017

geändert

G 2017-085

15.05.2017

01.09.2017

geändert

G 2017-085

15.05.2017

01.09.2017

geändert

G 2017-085

15.05.2017

01.09.2017

geändert

G 2017-085

15.05.2017

01.09.2017

geändert

G 2017-085

15.05.2017

01.09.2017

geändert

G 2017-085

15.05.2017

01.09.2017

eingefügt

G 2017-085

15.05.2017

01.09.2017

eingefügt

G 2017-085

15.05.2017

01.09.2017

eingefügt

G 2017-085

15.05.2017

01.09.2017

geändert

G 2017-085

15.05.2017

01.09.2017

geändert

G 2017-085

15.05.2017

01.09.2017

geändert

G 2017-085

15.05.2017

01.09.2017

aufgehoben

G 2017-085

15.05.2017

01.09.2017

geändert

G 2017-085

15.05.2017

01.09.2017

geändert

G 2017-085

15.05.2017

01.09.2017

geändert

G 2017-085

15.05.2017

01.09.2017

geändert

G 2017-085

15.05.2017

01.09.2017

geändert

G 2017-085

15.05.2017

01.09.2017

eingefügt

G 2017-085

15.05.2017

01.09.2017

geändert

G 2017-085

15.05.2017

01.09.2017

eingefügt

G 2017-085

15.05.2017

01.09.2017

eingefügt

G 2017-085

15.05.2017

01.09.2017

eingefügt

G 2017-085

15.05.2017

01.09.2017

geändert

G 2017-085

15.05.2017

01.09.2017

geändert

G 2017-085

15.05.2017

01.09.2017

aufgehoben

G 2017-085

15.05.2017

01.09.2017

aufgehoben

G 2017-085

30.10.2017

01.02.2018

eingefügt

G 2018-001

30.10.2017

01.02.2018

eingefügt

G 2018-001

10.05.2021

01.09.2021

eingefügt

G 2021-054

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