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Kantonale Quelle DEFRITRMEN
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Nr. 20 Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung (Organisationsgesetz) vom 13. März 1995* (Stand 1. Juli 2014) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 24. Mai 19941,2 beschliesst:


I. Regierung 1. Der Regierungsrat als Kollegialbehörde § 1

Aufgaben

1 Der Regierungsrat erfüllt als Kollegialbehörde die ihm in Verfassung und Gesetz zugewiesenen Aufgaben. Die Regierungstätigkeit hat den Vorrang vor den andern Aufga-

ben des Regierungsrates und seiner Mitglieder. 2 Von den Verwaltungsaufgaben, die durch die Rechtsordnung nicht einem bestimmten Verwaltungsorgan übertragen sind, erfüllt der Regierungsrat die wichtigsten selbst. Die andern überträgt er den Departementen, der Staatskanzlei, den Dienststellen oder andern Verwaltungsorganen.


§ 2

Sitzungen

1 Der Regierungsrat tritt in der Regel einmal in der Woche zu einer Sitzung zusammen.

* K 1995 739 und G 1995 263; Abkürzung OG 1 GR 1994 855

2 Fassung des Ingresses gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256).

2

Nr. 20

2 Der Regierungspräsident oder die Regierungspräsidentin3 kann weitere Sitzungen anberaumen.


§ 3

Weitere Teilnehmer und Teilnehmerinnen 1 Der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Regierungsrates teil. 2 Der Regierungsrat kann Behördenmitglieder, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der kantonalen Verwaltung oder andere Sachkundige zu den Sitzungen beiziehen, wenn er es zu

seiner Information und Meinungsbildung als angezeigt erachtet.


§ 4

Beschlüsse

1 Der Regierungsrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei Mitglieder anwesend sind.4 2 Er entscheidet mit Stimmenmehrheit.5 3 Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. 4 Ergibt sich in einer ersten Abstimmung Stimmengleichheit, wird die Abstimmung wiederholt. Ergibt sich auch in der zweiten Abstimmung Stimmengleichheit, gibt die Stim-

me des oder der Vorsitzenden den Ausschlag.


§ 5

Zirkulationsbeschlüsse 1 In dringenden Angelegenheiten können Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg gefasst werden. Zu ihrer Gültigkeit müssen sie von wenigstens drei Mitgliedern des Regierungsrates unterzeichnet sein.6 2 Jedes Mitglied des Regierungsrates kann verlangen, dass ein in Zirkulation gegebenes

Geschäft unverzüglich an einer Sitzung behandelt wird.


§ 6

Ausschluss der Öffentlichkeit Die Verhandlungen des Regierungsrates sind nicht öffentlich.

3 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 252), wurde in den §§ 2, 8-10 und 15 die Bezeichnung «Schultheiss» durch «Regierungspräsident oder Regierungspräsidentin» ersetzt.

4 Fassung gemäss Änderung vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89).

5 Fassung gemäss Änderung vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89).

6 Fassung gemäss Änderung vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89).

Nr. 20

3


§ 7

Sekretariat, Protokoll 1 Der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin leitet das Sekretariat des Regierungsrates nach dessen Weisungen. Er oder sie kann das Sitzungssekretariat, namentlich die Protokollführung, einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin der Staatskanzlei übertragen. 2 Das Protokoll umfasst die Beschlüsse des Regierungsrates und die übrigen Verhandlungsergebnisse.


2. Regierungspräsidium § 8

Verhandlungsleitung und Vertretung Der Regierungspräsident oder die Regierungspräsidentin leitet die Verhandlungen des Regierungsrates und vertritt unter Vorbehalt eines anderslautenden Beschlusses des Regierungsrates den Kanton nach aussen.


§ 9

Präsidialentscheide 1 In dringenden Angelegenheiten kann der Regierungspräsident oder die Regierungspräsidentin vorsorgliche Massnahmen anordnen. 2 Der Regierungsrat kann den Regierungspräsidenten oder die Regierungspräsidentin zudem ermächtigen, Angelegenheiten formaler Natur und untergeordneter Bedeutung durch Präsidialentscheid zu erledigen. 3 Der Regierungsrat ist nachträglich über die Entscheide zu orientieren.


§ 10

Stellvertretung Ist der Regierungspräsident oder die Regierungspräsidentin verhindert, tritt der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin7 und im Verhinderungsfall das amtsälteste anwesende

Mitglied an deren Stelle.


3. Regierungsausschüsse § 11
Der Regierungsrat kann zur Planung, Koordination und Vorbereitung von Geschäften, die den Fachbereich verschiedener Departemente betreffen, aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen.

7 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 252), wurde die Bezeichnung «Statthalter» durch «Vizepräsident oder Vizepräsidentin» ersetzt.

4

Nr. 20


4. Geschäftsordnung § 12
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten des Geschäftsgangs in einer Geschäftsordnung.


5. Stabsstellen des Regierungsrates a. Staatskanzlei § 13

Aufgaben

1 Die Staatskanzlei ist die allgemeine Stabsstelle des Regierungsrates. 2 Sie unterstützt den Regierungsrat namentlich bei der Leitung und Begleitung der Verwaltung und bei der Koordination der Aufgabenerfüllung durch die Departemente. 3 Sie informiert die Öffentlichkeit nach den Weisungen des Regierungsrates. 4 Sie steht mit ihren Diensten auch dem Kantonsrat8 zur Verfügung. 5 Der Regierungsrat kann der Staatskanzlei weitere Aufgaben übertragen.


§ 14

Stellung

1 Die Staatskanzlei gilt organisations- und personalrechtlich als Dienststelle, soweit nichts anderes geregelt ist. 2 Sie ist dem Regierungsrat und, soweit sie Aufgaben des Kantonsrates zu besorgen hat, diesem unterstellt.


§ 15

Staatsschreiber, Staatsschreiberin 1 Der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin steht der Staatskanzlei vor. 2 Er oder sie wird vom Kantonsrat nach jeder Gesamterneuerung des Regierungsrates auf dessen Antrag für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.9 3 Die Dienstaufsicht über den Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin führt der Regierungspräsident oder die Regierungspräsidentin.

8 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurde in den §§ 13, 14, 17, 40a, 41, 46, 52, 57 und 62 die Bezeichnung «Grosser Rat» durch «Kantonsrat» ersetzt.

9 Fassung gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 252).

Nr. 20

5

4 Der Regierungsrat wählt einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin des Staatsschreibers oder der Staatsschreiberin.


§ 16

Gliederung

1 Der Regierungsrat kann der Staatskanzlei Dienststellen zuordnen. 2 Der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin kann die Staatskanzlei in Abteilungen gliedern. 3 Gleichzeitig mit der Gliederung sind die Aufgaben und Kompetenzen festzulegen.


§ 17

Rechtskonsulent, Rechtskonsulentin 1 Der Rechtskonsulent oder die Rechtskonsulentin berät den Regierungsrat, die Rechtsdienste der Departemente sowie den Kantonsrat in rechtlichen Angelegenheiten. 2 Er oder sie ist administrativ der Staatskanzlei zugeordnet und fachlich dem Regierungsrat oder, soweit Aufgaben für den Kantonsrat wahrgenommen werden, diesem un-

terstellt.


b. Weitere Stabsstellen § 18

Besondere Stabsstellen 1 Der Regierungsrat kann für einzelne Aufgaben besondere Stabsstellen aus Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Verwaltung bilden. 2 Er unterstellt diese der Dienstaufsicht der Staatskanzlei oder desjenigen Departements, zu dem sie den engsten Sachbezug aufweisen. 3 Der Regierungsrat kann für Stabsaufgaben Sachkundige beiziehen, die nicht der kantonalen Verwaltung angehören.


§ 19

Beratende Kommissionen Der Regierungsrat kann zur Beratung in Sachfragen Kommissionen einsetzen.

6

Nr. 20


II. Verwaltung 1. Allgemeines § 20

Aufgaben

Die Verwaltung hat insbesondere a. den Regierungsrat bei seinen Regierungsaufgaben zu unterstützen, b. die Geschäfte des Regierungsrates vorzubereiten, c. bei der Vorbereitung der Rechtsetzung mitzuwirken, d. die ihr durch die Rechtsordnung übertragenen Aufgaben zu erfüllen, e. im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeiten bei der Verwaltungsrechtspflege mitzuwirken,

f. im Rahmen des gesetzlichen Auftrags weitere Dienstleistungen zu erbringen.


§ 21

Grundsätze des Verwaltungshandelns Das Handeln der Verwaltung muss a. rechtmässig sein,

b. auf die Erfüllung der gesetzlichen Ziele und der Leistungsaufträge ausgerichtet sein,10

c. auf möglichst wirtschaftliche, zeitgerechte, initiative und umweltverträgliche Leistungserbringung ausgerichtet sein,

d. den Bedürfnissen der Bevölkerung genügen.


2. Verwaltungsorganisation § 22

Verwaltungsorgane 1 Der Regierungsrat, die Departemente, die Staatskanzlei und die Dienststellen nehmen die Aufgaben der kantonalen Verwaltung wahr.
2 Vorbehalten bleibt die Übertragung kantonaler Aufgaben gemäss den §§ 45ff.11 § 23
12

Gliederung in Departemente Zur Vorbereitung der Geschäfte des Regierungsrates und zur selbständigen Erledigung der ihnen durch die Rechtsordnung übertragenen Aufgaben bestehen folgende Departemente:

10 Fassung gemäss Änderung vom 26. März 2001, in Kraft seit dem 1. Januar 2002 (G 2001 125).

11 Fassung gemäss Änderung vom 10. September 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 247).

12 Fassung gemäss Änderung vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89).

Nr. 20

7

a. Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement, b. Bildungs- und Kulturdepartement, c. Finanzdepartement, d. Gesundheits- und Sozialdepartement, e. Justiz- und Sicherheitsdepartement.


§ 24

Zuteilung der Aufgaben 1 Soweit die Aufgabenzuteilung nicht bereits durch die Rechtsordnung festgelegt ist, weist der Regierungsrat den einzelnen Departementen und der Staatskanzlei die Aufgabenbereiche durch Verordnung zu. 2 Die Zuweisung hat so zu erfolgen, dass die Sachzusammenhänge soweit möglich gewahrt bleiben, die Arbeitsabläufe erleichtert und die Aufgaben möglichst gleichmässig

auf die Departemente verteilt werden.


§ 25

Aufsicht

1 Die unmittelbare Aufsicht über die Verwaltungsorgane ist Sache des vorgesetzten Organs. 2 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über die gesamte Verwaltung aus.


3. Departemente § 26

Departementszuteilung 1 Der Regierungsrat teilt jedem seiner Mitglieder die Leitung eines Departements zu und bezeichnet ein anderes Mitglied als Stellvertreter oder Stellvertreterin. 2 Die Departementszuteilung ist zu veröffentlichen.


§ 27

Gliederung

1 Der Regierungsrat gliedert die Departemente durch Verordnung in Dienststellen. 2 Gleichzeitig mit der Gliederung sind die Aufgaben und Kompetenzen festzulegen.


§ 28

Departementsvorsteher, Departementsvorsteherin 1 Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin leitet das Departement nach den Grundsätzen gemäss § 21 des Gesetzes und im Rahmen der vom Regierungsrat vorgegebenen Ziele. Er oder sie informiert den Regierungsrat über alle wichtigen Vorgänge im Departement.

8

Nr. 20

2 Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin ist insbesondere für folgende Bereiche verantwortlich:

a. die Kontrolle und Begleitung der Verwaltungseinheiten des Departements, b. die Vorbereitung der Regierungsgeschäfte, c. den Vollzug der Regierungsratsbeschlüsse, entweder selber oder durch die Verwaltungseinheiten des Departements, soweit in der Rechtsordnung nichts anderes be-

stimmt ist,

d. eine zweckmässige Organisation des Departements. 3 Entscheide und Kreisschreiben des Departements werden vom Departementsvorsteher oder der Departementsvorsteherin unterzeichnet. Die Unterschriftsberechtigung kann an den Departementssekretär oder die Departementssekretärin oder weitere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen delegiert werden. Für bestimmte Sachgebiete kann Kollektivunterschrift eingeräumt werden.


§ 29

Departementssekretär, Departementssekretärin Der Departementssekretär oder die Departementssekretärin ist Stabschef oder Stabschefin des Departements und in dieser Hinsicht vor allem zuständig für

a. die Planung und Koordination der Verwaltungstätigkeit, b. die Durchsetzung der vom Departementsvorsteher oder der Departementsvorsteherin getroffenen Anordnungen, c. die Führung des Personals und die Vorbereitung personeller Entscheidungen, d. die Sicherstellung des Controllings im Departement,13 e. den Informationsdienst des Departements14.


§ 30

Persönliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen 1 Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin kann im Rahmen der verfügbaren Kredite und im Umfang von höchstens einer 100-Prozent-Stelle persönliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ernennen.
2 Die persönlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen stehen in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zum Staat. Sie dürfen lediglich Stabsfunktionen übernehmen.15 § 31

Departementssekretariat 1 Das Departementssekretariat ist die allgemeine Stabsstelle des Departements und steht unter der Leitung des Departementssekretärs oder der Departementssekretärin.

13 Gemäss Änderung vom 26. März 2001, in Kraft seit dem 1. Januar 2002 (G 2001 125), wurde ein neuer Unterabsatz d eingefügt. Der bisherige Unterabsatz d wurde zu Unterabsatz e.

14 Gemäss Änderung vom 26. März 2001, in Kraft seit dem 1. Januar 2002 (G 2001 125), wurde ein neuer Unterabsatz d eingefügt. Der bisherige Unterabsatz d wurde zu Unterabsatz e.

15 Fassung gemäss Personalgesetz vom 26. Juni 2001, in Kraft seit dem 1. Januar 2003 (G 2002 305).

Nr. 20

9

2 Es besorgt die allgemeinen Geschäfte des Departements und erfüllt weitere Sachaufgaben, die ihm durch die Rechtsordnung zugewiesen sind. 3 Das Departementssekretariat gilt organisations- und personalrechtlich als Dienststelle.


§ 32

Departementale Projektorganisationen 1 Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin kann für die Vorbereitung departementaler Aufgaben Arbeitsgruppen, Koordinationsstellen oder Projektlei-

tungen einsetzen. 2 Im Einsetzungsbeschluss werden insbesondere die Kompetenzen der Projektorganisationen festgelegt. 3 Es können Sachverständige in Projektorganisationen berufen werden, die der Verwaltung nicht angehören.


4. Dienststellen § 33

Stellung und Funktion 1 Die Dienststellen sind die Strukturelemente der Departemente. Sie besorgen die Verwaltungsgeschäfte in ihrem Zuständigkeitsbereich selbständig und im eigenen Namen. 2 Der Regierungsrat weist den Dienststellen durch Verordnung möglichst zusammenhängende Sachbereiche zu und legt ihre Aufgaben fest, soweit diese nicht bereits durch

die Rechtsordnung bestimmt sind.


§ 33a
16 Gewerbliche Leistungen 1 Dienststellen können fallweise gewerbliche Leistungen an Dritte erbringen, soweit diese mit den Hauptaufgaben in einem sachlichen Zusammenhang stehen, keine zusätzliche

Infrastruktur erfordern und im Vergleich zu den Hauptaufgaben lediglich von geringem Umfang sind. Sie stellen dafür auf der Basis der Vollkosten und zu marktgerechten Preisen Rechnung. 2 Die Erfüllung der Hauptaufgaben darf dadurch nicht eingeschränkt werden.


§ 34

Gliederung

1 Die Dienststellenleiter und -leiterinnen können ihre Dienststellen in Abteilungen gliedern.17 2 Gleichzeitig mit der Gliederung sind die Aufgaben und Kompetenzen festzulegen.

16 Eingefügt durch Änderung vom 26. März 2001, in Kraft seit dem 1. Januar 2002 (G 2001 125).

17 Fassung gemäss Änderung vom 26. März 2001, in Kraft seit dem 1. Januar 2002 (G 2001 125).

10

Nr. 20

3 Abteilungen sind unselbständig und besorgen die Verwaltungsgeschäfte in ihrem Zuständigkeitsbereich im Namen der Dienststelle.


§ 35
18

Dienststellenleiter, Dienststellenleiterinnen Die Dienststellenleiter und -leiterinnen sind gegenüber ihren Vorgesetzten für die Erfüllung der ihren Dienststellen erteilten Leistungsaufträge verantwortlich.


5. Zusammenarbeit in der Verwaltung § 36

Selbstkoordination 1 Fällt ein Geschäft in den Bereich mehrerer Departemente, sorgen die Beteiligten von sich aus für die gegenseitige Information und Koordination. Das zur Hauptsache beteiligte Departement übernimmt die Federführung für das Geschäft. 2 Ist die Zuständigkeit streitig, entscheidet der Regierungsrat.


§ 37

Mitberichtsverfahren Das federführende Departement holt vor dem Entscheid oder der Antragstellung an den Regierungsrat bei den mitbeteiligten Departementen mündliche oder schriftliche Mitberichte ein.


§ 38

Interdepartementale Projektorganisationen 1 Der Regierungsrat kann für die Vorbereitung und Koordination interdepartementaler Aufgaben Arbeitsgruppen, Koordinationsstellen oder Projektleitungen einsetzen. 2 Im Einsetzungsbeschluss werden insbesondere die Kompetenzen der Projektorganisationen festgelegt. 3 Es können Sachverständige in Projektorganisationen berufen werden, die der Verwaltung nicht angehören.

...19 §§ 39-40a20

18 Fassung gemäss Änderung vom 26. März 2001, in Kraft seit dem 1. Januar 2002 (G 2001 125).

19 Gemäss Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen vom 13. September 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 252), wurde der Zwischentitel «6. Leistungsauftrag, Controlling und Beteiligung am Abschluss» aufgehoben.

Nr. 20

11


7. Neue Formen der Verwaltungsführung § 41
1 Der Regierungsrat ist befugt, zur Weiterentwicklung der Methoden der Verwaltungsführung versuchsweise neue Formen einzuführen. 2 Soweit von geltenden Gesetzesbestimmungen abgewichen werden soll, hat der Kantonsrat die versuchsweise Einführung neuer Formen der Verwaltungsführung mit Kan-

tonsratsbeschluss21 zu genehmigen.

22

§§ 42-4423


IV. Übertragung kantonaler Aufgaben 24 § 45
25

Grundsätze

1 Der Kanton kann durch die Rechtsordnung die Erfüllung kantonaler Aufgaben an Personen und Organisationen des öffentlichen und des privaten Rechts übertragen. Dabei

hat er insbesondere die Art der Aufgabe, das marktwirtschaftliche Umfeld, die voraussichtliche Effektivität und Effizienz der Aufgabenerfüllung ausserhalb der Verwaltung

sowie den Bedarf nach politischer Steuerung zu berücksichtigen. 2 Der Regierungsrat überprüft die Übertragung kantonaler Aufgaben periodisch.

20 Aufgehoben durch Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen vom 13. September 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 252).

21 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurde in den §§ 41, 46, 52, 57 und 62 die Bezeichnung «Grossratsbeschluss» durch «Kantonsratsbeschluss» ersetzt.

22 Gemäss Änderung des Gemeindegesetzes vom 17. Juni 2013, in Kraft seit dem 1. Juli 2014 (G 2014 41), wurde der Zwischentitel «III. Regierungsstatthalter und Regierungsstatthalterinnen» aufgehoben.

23 Aufgehoben durch Änderung des Gemeindegesetzes vom 17. Juni 2013, in Kraft seit dem 1. Juli 2014 (G 2014 41).

24 Eingefügt durch Änderung vom 10. September 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 247).

25 Eingefügt durch Änderung vom 10. September 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 247).

12

Nr. 20


§ 46
26

Beteiligungen 1 Der Kanton kann sich an rechtlich selbständigen Organisationen, denen er kantonale Aufgaben überträgt, mittels Finanz- und Sacheinlagen und mittels Einsitz im strategischen Leitungsorgan beteiligen. 2 Nicht zu den Beteiligungen nach Absatz 1 gehören Anlagen des Finanzvermögens nach § 58 Absatz 2c der Kantonsverfassung27.


V. Rechtlich selbständige Organisationen28 1. Allgemeines29 § 47
30

Wahl der Rechtsform 1 Schafft der Kanton zur Erfüllung kantonaler Aufgaben rechtlich selbständige Organisationen, kann er dafür eine Rechtsform des öffentlichen oder des privaten Rechts vorse-

hen. 2 Die Wahl der Rechtsform bestimmt sich insbesondere nach a. der Art der zu erbringenden Leistung, b. der Konkurrenzsituation, c. der Beteiligung Dritter, d. dem Bedarf an politischer Steuerung, e. finanzpolitischen Gesichtspunkten. 3 Beabsichtigt der Regierungsrat, neue rechtlich selbständige Organisationen zu schaffen, unterbreitet er dem Kantonsrat in der Regel einen besonderen Planungsbericht ge-

mäss § 77 Absatz 1c des Kantonsratsgesetzes vom 28. Juni 197631.


§ 48
32

Einsitz in strategischen Leitungsorganen 1 Ein Mitglied des Regierungsrates oder der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin kann im strategischen Leitungsorgan von rechtlich selbständigen Organisationen des öffentlichen Rechts Einsitz nehmen.

26 Eingefügt durch Änderung vom 10. September 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 247).

27 SRL Nr. 1

28 Eingefügt durch Änderung vom 10. September 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 247).

29 Eingefügt durch Änderung vom 10. September 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 247).

30 Eingefügt durch Änderung vom 10. September 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 247).

31 SRL Nr. 30

32 Eingefügt durch Änderung vom 10. September 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 247).

Nr. 20

13

2 Im strategischen Leitungsorgan von Organisationen des privaten Rechts können sie nur Einsitz nehmen, wenn es Organisationen in der Form der Stiftung, des Vereins, der Genossenschaft oder der gemischtwirtschaftlichen Aktiengesellschaft nach Artikel 762 des

Obligationenrechts33 sind. 3 Die Einsitznahme kann an Angestellte des Kantons oder ausnahmsweise an beauftragte Dritte delegiert werden.


§ 49
34

Unvereinbarkeiten Die Mitglieder des Kantonsrates und der Gerichte dürfen nicht angehören: a. den strategischen und den operativen Leitungsorganen von rechtlich selbständigen Organisationen des öffentlichen Rechts, an denen der Kanton eine Mehrheitsbeteiligung hält,

b. der Revisionsstelle von rechtlich selbständigen Organisationen des öffentlichen Rechts, an denen der Kanton beteiligt ist.


§ 50
35

Steuerung

Der Regierungsrat sorgt für eine zweckmässige Steuerung der rechtlich selbständigen Organisationen, an denen der Kanton beteiligt ist. Das Nähere regelt das Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen vom 13. September 201036.


2. Öffentlich-rechtliche Anstalten37 § 51
38

Gründung

1 Anstalten des kantonalen öffentlichen Rechts, die über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen sollen, sind durch Gesetz zu gründen. Dieses bestimmt insbesondere

a. den Namen und den Sitz der Anstalt, b. ihren Zweck und ihre Aufgaben, c. ihre Organe,

d. ihre Autonomie, namentlich im Hinblick auf die Regelung der Rechte und Pflichten der Nutzerinnen und Nutzer der Anstalt und auf die Zusammenarbeit mit Dritten, e. die Finanzierung. 2 Vorbehalten bleiben interkantonale Verträge.

33 SR 220

34 Eingefügt durch Änderung vom 10. September 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 247).

35 Eingefügt durch Änderung vom 10. September 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 247).

36 SRL Nr. 600. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

37 Eingefügt durch Änderung vom 10. September 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 247).

38 Eingefügt durch Änderung vom 10. September 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 247).

14

Nr. 20


§ 52
39

Organe

1 Jede öffentlich-rechtliche Anstalt verfügt über ein strategisches und ein operatives Leitungsorgan sowie eine Revisionsstelle, die voneinander unabhängig sind. Sie regelt de-

ren Aufgaben in einem Reglement. 2 Das strategische Leitungsorgan nimmt die folgenden Aufgaben wahr: a. Oberleitung der Anstalt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und der Eignerstrategie des Regierungsrates,

b. Wahl des operativen Leitungsorgans und dessen Überwachung, c. Abschluss von Leistungsvereinbarungen nach § 20i des Gesetzes über die Steuerung der Finanzen und Leistungen, d. Verabschiedung des Geschäftsberichtes zuhanden des Regierungsrates, e. alle weiteren Aufgaben, die ihm durch Rechtssätze oder Vereinbarungen übertragen werden.

3 Der Regierungsrat konsultiert das strategische Leitungsorgan vor wichtigen Entscheidungen und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme, namentlich bei der Festlegung der

Eignerstrategie und bei Wahlgeschäften.


§ 53
40

Wahl und Abberufung 1 Der Regierungsrat wählt die Mitglieder des strategischen Leitungsorgans der Anstalt auf Amtsdauer, soweit andere kantonale Gesetze und das Bundesrecht nicht eine andere Zuständigkeit vorsehen. 2 Das zuständige Wahlorgan kann das strategische Leitungsorgan oder eines seiner Mitglieder aus wichtigen Gründen jederzeit abberufen. 3 Der Regierungsrat bestimmt die externe Revisionsstelle, sofern diese Funktion nicht durch die Finanzkontrolle ausgeübt wird.


§ 54
41

Entschädigung Der Regierungsrat bestimmt die Entschädigung für die Mitglieder des strategischen Leitungsorgans der Anstalt oder genehmigt diese.


§ 55
42

Beteiligung an weiteren Organisationen Soweit keine besonderen Vorschriften bestehen, können sich Anstalten im Rahmen ihres Zwecks und mit Genehmigung des Regierungsrates an weiteren rechtlich selbständigen Organisationen beteiligen.

39 Eingefügt durch Änderung vom 10. September 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 247).

40 Eingefügt durch Änderung vom 10. September 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 247).

41 Eingefügt durch Änderung vom 10. September 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 247).

42 Eingefügt durch Änderung vom 10. September 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 247).

Nr. 20

15


§ 56
43

Rechnungslegung und internes Kontrollsystem Die Rechnungslegung und das interne Kontrollsystem der Anstalten richten sich sinngemäss nach den §§ 20 und 31 ff. des Gesetzes über die Steuerung der Finanzen und

Leistungen, soweit der Regierungsrat in begründeten Fällen nicht Abweichungen zulässt.


§ 57
44

Zuordnung

Der Regierungsrat teilt durch Verordnung jede Anstalt einem Departement zu.

§§ 58-6845


VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen § 69
46

Organisationsverordnung Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Organisation, der Führung, der Beteiligung am Abschluss und der Kontrolle der kantonalen Verwaltung in einer Verordnung

(Organisationsverordnung).


§ 70
47

Neue Departementsbezeichnungen 1 Die neuen Departementsbezeichnungen nach diesem Gesetz ersetzen die bisherigen Departementsbezeichnungen in den geltenden Erlassen grundsätzlich wie folgt: Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement statt Bau- und Verkehrsdepartement oder Wirtschaftsdepartement, Bildungs- und Kulturdepartement statt Bildungsdepartement, Justiz-

und Sicherheitsdepartement statt Justiz-, Gemeinde- und Kulturdepartement oder Sicherheitsdepartement.

43 Eingefügt durch Änderung vom 10. September 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 247).

44 Eingefügt durch Änderung vom 10. September 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 247).

45 Aufgehoben durch Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil- und Strafverfahren vom 10. Mai 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 129).

46 Fassung gemäss Änderung vom 26. März 2001, in Kraft seit dem 1. Januar 2002 (G 2001 125).

47 Fassung gemäss Änderung vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89).

16

Nr. 20

2 Daneben werden ersetzt: - in den Kulturgüterschutz- und Kulturförderungserlassen, ausgenommen die Erlasse über das Archivwesen, sowie in den Erlassen über das Jugendförderungswesen die Bezeichnung Justiz-, Gemeinde- und Kulturdepartement durch Bildungs- und Kulturdepartement,

- in den Erlassen über das Vermessungswesen die Bezeichnung Justiz-, Gemeindeund Kulturdepartement durch Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement,

- in den Erlassen über die Niederlassung und den Aufenthalt sowie die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, über das Handelsregisterwesen und das Gastgewerbe-

wesen die Bezeichnung Wirtschaftsdepartement durch Justiz- und Sicherheitsdepartement.


§ 71

Gesetzesänderungen Das Grossratsgesetz48, das Behördengesetz49, das Personalgesetz50, das Gemeindegesetz51, das Gesetz über die Gerichtsorganisation52, das Gesetz über die Strafprozessord-

nung53 und das Finanzhaushaltgesetz54 werden gemäss Anhang55 geändert.


§ 72

Aufhebung eines Erlasses Das Organisations-Gesetz des Kantons Luzern vom 8. März 189956 wird aufgehoben.


§ 73

Wahlen der Strafverfolgungsbehörden Die Strafverfolgungsbehörden werden erstmals auf Beginn der Amtsdauer 1997 bis 2000 nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gewählt.

48 SRL Nr. 30

49 SRL Nr. 50

50 SRL Nr. 51

51 SRL Nr. 150

52 SRL Nr. 260

53 SRL Nr. 305

54 SRL Nr. 600

55 Die Gesetzesänderungen, die der Grosse Rat am 13. März 1995 zusammen mit dem Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung (Organisationsgesetz) beschlossen hat, bilden gemäss § 71 einen Bestandteil dieses Gesetzes. Sie wurden in einem Anhang wiedergegeben, der am 18. März 1995 im Luzerner Kantonsblatt (S. 757-765) und in der Gesetzessammlung des Kantons Luzern 1995 (G 1995 281-289) veröffentlicht wurde. Bei der vorliegenden Ausgabe wird auf die Wiedergabe dieses Anhangs mit den Gesetzesänderungen verzichtet.

56 G VIII 71 (SRL Nr. 20)

Nr. 20

17


§ 74

Inkrafttreten 1 Das Gesetz tritt nach Annahme der Verfassungsänderungen im Zusammenhang mit der Neuorganisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung57, frühestens jedoch am 1. Juli 1995, in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum58. 2 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten59.

Luzern, 13. März 1995 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Rolf Friedrich Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler 57 Die Verfassungsänderungen wurden in der Volksabstimmung vom 25. Juni 1995 angenommen (K 1995 1913).

58 Die Referendumsfrist lief am 19. Mai 1995 unbenützt ab (K 1995 1565).

59 Der Regierungsrat setzte das Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung (Organisationsgesetz) auf den 1. Juli 1995 in Kraft (K 1995 1895).

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