01.01.2024 - * / In Kraft
23.01.2023 - 31.12.2023
01.01.2023 - 22.01.2023
01.07.2022 - 31.12.2022
01.01.2022 - 30.06.2022
01.01.2021 - 31.12.2021
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01.01.2019 - 30.11.2019
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01.07.2017 - 31.12.2017
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01.10.2013 - 30.09.2014
01.01.2013 - 30.09.2013
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1

Verordnung
über die Dauer der Militärdienstpflicht,
die Ausbildungsdienste sowie die Beförderungen
und Mutationen in der Armee
(

Ausbildungsdienstverordnung, ADV) vom 20. September 1999 (Stand am 7. Dezember 1999) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 3 Absatz 3, 6, 13 Absätze 3 und 5, 24 Absatz 2, 41 Absatz 3,
42 Absatz 2, 43, 49 Absätze 2 und 3, 51 Absatz 2, 53 Absatz 2, 54, 55 Absatz 3, 56
Absatz 3, 57, 58, 60 Absatz 3, 96 Absatz 2, 97 Absatz 3, 103 Absatz 1, 104
Absätze 3 und 4, 144 Absätze 1 und 2 und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes (MG)
vom 13. Febr. 19961
sowie auf Artikel 70 Absatz 1 des Zivilschutzgesetzes2 vom 17. Juni 1994, verordnet:

1. Titel: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt für Militärdienstpflichtige in der Armee, in der Personalreserve oder in den Stäben Bundesrat: a.

die Dauer der Militärdienstpflicht; b.

die weitere Verwendung in der militärischen Funktion nach Erfüllung der
Militärdienstpflicht;

c.

das Bestehen von Ausbildungsdiensten; d.

die Beförderungen, die Mutationen ohne Beförderungen sowie die Ernennungen.


Art. 2

Geltungsbereich 1 Die Verordnung gilt: a.

für Schweizer, die militärdienstpflichtig sind; b.

für Schweizer und Schweizerinnen, die sich freiwillig zur Aushebung melden und in der Folge militärdienstpflichtig sind; c.

für Angehörige der Armee, die nach Erfüllung der Militärdienstpflicht mit
ihrem schriftlichen Einverständnis weiter verwendet werden.

AS 1999 2903 1 SR

510.10

2 SR

520.1

512.21

Ausbildung. Beförderung 2

512.21

2 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen in anderen Erlassen für: a.

die Angehörigen des Instruktionskorps; b.

die Angehörigen des Überwachungsgeschwaders sowie des militärischen
Flugdienstes;

c.

die Angehörigen des Festungswachtkorps; d.

die Angehörigen der Militärjustiz; e.

bestimmte Angehörige des Feldpostdienstes; f.

die Angehörigen der Armee im Friedensförderungsdienst; g.

die Angehörigen des Rotkreuzdienstes; h.

die Angehörigen der Stäbe Bundesrat; i.

ausserdienstliche Tätigkeiten der Truppe.

3 Diese Verordnung gilt im Aktiv- und Assistenzdienst so lange, als der Bundesrat
für den Aktivdienst und das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) für den Assistenzdienst nichts anderes bestimmen.

4 In dieser Verordnung unterstehen die Chefs von Armeestabsteilen, die Kommandanten von Mobilmachungsplätzen, die Präsidenten der Militärgerichte, der Kommandant des Luftwaffenunterhaltsdienstes sowie der Kommandant der Fliegereinsatzgruppe dem Recht, wie es für Regimentskommandanten Geltung hat.

5 Werden in dieser Verordnung Einzahlformen wie «der Angehörige der Armee»,
«der Anwärter», «der Kommandant», «der Vorgesetzte» usw. verwendet, so gelten
diese Bezeichnungen sowohl für weibliche als auch für männliche Angehörige der
Armee.


Art. 3

Begriffe Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe und Abkürzungen sind im Anhang 1
umschrieben.

2. Titel: Militärdienstpflicht 1. Kapitel: Dauer der Militärdienstpflicht

Art. 4

Ordentliche Dauer

1 Die ordentliche Dauer der Militärdienstpflicht bestimmt sich nach Artikel 13
Absatz 2 des MG.

2 Wer im Kalenderjahr, in dem er das 20. Altersjahr vollendet, oder später ausgehoben wird, ist vom Datum der Aushebung an militärdienstpflichtig.

3 Für Hauptleute in speziellen Funktionen oder mit besonderen Fähigkeiten nach
Anhang 2 dauert die Militärdienstpflicht bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem
sie das 52. Altersjahr vollenden.

Ausbildungsdienstverordnung 3

512.21


Art. 5

Verlängerte Dauer

1 Militärdienstpflichtig bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 52. Altersjahr vollenden, sind Personen mit Funktionen nach Anhang 3 1. Abschnitt, soweit
sie Angehörige der Armee sind.

2 Die verwaltenden Stellen und die kantonalen Militärbehörden bezeichnen diese
Personen im Einzelnen im Einvernehmen mit den beteiligten Verwaltungseinheiten
oder Organisationen.

3 Diese Personen werden bis zum Erreichen der Altersgrenze nach Absatz 1 der Personalreserve zugewiesen, wenn: a.

sie nicht mehr eine Funktion nach Anhang 3 ausüben; oder b.

der Bedarf für die Einteilung in der entsprechenden Formation nicht mehr
gegeben ist.


Art. 6

Aufhebung der Militärdienstpflicht 1 Die Militärdienstpflicht entfällt für Angehörige der Armee bei Verlust des Schweizer Bürgerrechts, bei Dienstuntauglichkeit sowie bei Ausschluss aus der Armee oder
von der Militärdienstleistung.

2 Die Militärdienstpflicht von weiblichen Angehörigen der Armee wird aufgehoben
nach sechs vollen Kalenderjahren ununterbrochener Befreiung vom Ausbildungsdienst. Die verwaltende Stelle entscheidet über die Aufhebung der Militärdienstpflicht auf Antrag des Chefs Frauen in der Armee und nimmt die Entlassungen vor.

2. Kapitel:
Weitere Verwendung nach Erfüllung der Militärdienstpflicht


Art. 7

Grundsatz 1 Angehörige der Armee, die am Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 52.
Altersjahr vollenden, aus der Militärdienstpflicht entlassen werden sollen, können
mit ihrem schriftlichen Einverständnis weiter verwendet werden, wenn sie in ihrer
militärischen Funktion für die Armee, die Personalreserve, die Stäbe Bundesrat oder
in anderen Bereichen der Gesamtverteidigung wichtige Leistungen erbringen und
dafür benötigt werden.

2 Die Personen, die nach Erfüllung der Militärdienstpflicht weiter verwendet werden
können, sind in Anhang 3 2. Abschnitt aufgeführt.

3 Sie dürfen längstens bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 65.
Altersjahr vollenden, weiter verwendet werden.


Art. 8

Einholen des schriftlichen Einverständnisses 1 Soldaten, Gefreite, Unteroffiziere, Subalternoffiziere und Hauptleute, die nach
Erfüllung der Militärdienstpflicht weiter verwendet werden sollen, sind von der verwaltenden Stelle bzw. von der kantonalen Militärbehörde im ersten Quartal des

Ausbildung. Beförderung 4

512.21

Jahres entsprechend zu unterrichten und anzufragen, ob sie mit der weiteren Verwendung einverstanden sind.

2 Soldaten, Gefreite, Unteroffiziere, Subalternoffiziere und Hauptleute, die auf
Grund ihrer beruflichen Tätigkeit oder beruflichen Stellung militärisch weiter verwendet werden sollen, werden über die beruflich vorgesetzte Stelle angefragt.

3 Die beruflich vorgesetzte Stelle bestätigt die berufliche Tätigkeit des Angefragten.

4 Die Angehörigen der Armee stellen die Antwort zusammen mit der Stellungnahme
der beruflich vorgesetzten Stelle bis zum 15. Juli der anfragenden Militärbehörde
zu.
5 Den Stabsoffizieren wird der Bedarf für ihre weitere Verwendung am Anfang des
Kalenderjahres, in dem sie das 52. Altersjahr vollenden, von der verwaltenden
Stelle, die für die Truppengattung oder den Dienstzweig zuständig ist, schriftlich
angekündigt.
6 Ersuchen die Stabsoffiziere bis 15. August des betreffenden Jahres nicht schriftlich
um die Entlassung aus der Militärdienstpflicht, wird das Einverständnis als gegeben
angenommen.
7 Gesuche um Entlassung sind der verwaltenden Stelle nach Absatz 5 zuhanden der
Untergruppe Personelles der Armee im Generalstab (Untergruppe Personelles) einzureichen; Stabsoffiziere, die in einer Formation eingeteilt sind, stellen ihr Gesuch
auf dem Dienstweg.


Art. 9

Entlassung aus der Militärdienstpflicht Angehörige der Armee, die nach Erfüllung der Militärdienstpflicht weiter verwendet
werden, sind mit den Angehörigen ihres Jahrganges zur Entlassungsfeier aufzubieten; Offiziere werden eingeladen.


Art. 10

Entlassung aus der weiteren Verwendung 1 Angehörige der Armee, die weiter verwendet werden, sind jeweils auf den nächstmöglichen Zeitpunkt zu entlassen, wenn: a.

sie persönlich um Entlassung nachsuchen; b.

für die weitere Verwendung kein militärischer Bedarf mehr besteht; c.

sie das 65. Altersjahr vollendet haben.

2 Angehörige der Armee, die weiter verwendet werden und vor dem 65. Altersjahr
entlassen werden wollen, reichen bei der für sie zuständigen Militärbehörde bis
15. August des gewünschten Entlassungsjahres ein entsprechendes Gesuch ein.
3 Angehörige der Armee, die auf Grund ihres Berufes weiter verwendet wurden,
werden entlassen, wenn sie aus der entsprechenden beruflichen Tätigkeit ausscheiden. Sie melden dieses Ausscheiden unverzüglich über die beruflich vorgesetzte
Stelle schriftlich der zuständigen Militärbehörde.

Ausbildungsdienstverordnung 5

512.21

4 Die Entlassungen sind auf den nächsten ordentlichen Zeitpunkt vorzunehmen; die
Untergruppe Personelles sorgt für den Vollzug der Entlassungen in den Fällen von
Absatz 1 Buchstabe c.

3. Kapitel: Zuteilung und Zuweisung von Personen an die Armee

Art. 11

1 Personen nach Artikel 6 des MG können der Armee zugeteilt oder zugewiesen
werden vom Anfang des Jahres an, in dem sie das 18., bis zum Ende des Jahres, in
dem sie das 60. Altersjahr vollenden.

2 Sie werden entlassen: a.

spätestens am Ende des Jahres, in dem sie das 65. Altersjahr vollenden; b.

bei Verlust des Schweizer Bürgerrechts; c.

wegen Dienstuntauglichkeit; d.

nach mehr als sechs Jahren ununterbrochenen Aufenthaltes im Ausland mit
Auslandurlaub;

e.

aus wichtigen persönlichen oder dienstlichen Gründen.

3 Die Entlassung wird von der Verwaltungseinheit, die seinerzeit die Zuteilung oder
Zuweisung angeordnet hat, in der Regel auf Ende eines Kalenderjahres vorgenommen.

3. Titel: Dienstleistungspflicht 1. Kapitel: Begriff und Gesamtdienstleistungspflicht

Art. 12

Begriff

1 Die Dienstleistungspflicht umfasst die Pflicht zur Absolvierung von Grundausbildungsdiensten sowie von Fortbildungsdiensten der Truppe.

2 Der Anhang 4 legt die Ausbildungsdienstarten fest.


Art. 13

Gesamtdienstleistungspflicht Soldaten, Gefreite, Unteroffiziere und Offiziere bis und mit Oberst leisten während
der Dauer der Militärdienspflicht folgende Diensttage: a.

Soldat/Gefreite: 300 Diensttage; b.

Korporal/Wachtmeister: 460 Diensttage; c.

Fourier: 570 Diensttage; d.

Feldweibel/Adjutantunteroffizier: 590 Diensttage; e.

Stabsadjutant: 670 Diensttage;

Ausbildung. Beförderung 6

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f.

Leutnant/Oberleutnant: 770 Diensttage; g.

Hauptmann: 900 Diensttage; h.

Major: 1050 Diensttage; i.

Oberstleutnant: 1150 Diensttage; j.

Oberst: 1200 Diensttage; k.

Oberstleutnant/Oberst im Generalstab: 1300 Diensttage.

2. Kapitel:
Dienstleistungspflicht im Rahmen von Fortbildungsdiensten der Truppe


Art. 14

Grundsätze

1 Im Rahmen von Fortbildungsdiensten der Truppe leisten für in Formationen eingeteilte Offiziere der Grade Hauptmann bis Oberst höchstens folgende Diensttage: a.

im Grundmodell:

33 Tage im Jahr mit Wiederholungskurs; b.

im Ausnahmemodell: 50 Tage in zwei Jahren; davon in Taktisch-Technischen Kursen, Kadervorkursen und Wiederholungskursen höchstens 38 Tage in zwei Jahren.

2 Generalstabsoffiziersänwärter und Generalstabsoffiziere können im Rahmen von
Fortbildungsdiensten der Truppe zu jährlich 30 Tagen oder in einer Zeiteinheit von
zwei Jahren zu 60 Tagen aufgeboten werden.


Art. 15

Sonderregelungen

1 Im Rahmen von Fortbildungsdiensten der Truppe werden Militärdienstpflichtige
folgender Formationen zu höchstens 26 Diensttagen jährlich, die auch tageweise
geleistet werden, einberufen: a.

Armeestab oder Teile desselben; b. Stäbe

Bundesrat;

c.

Alarmformationen;

d.

Stäbe und Stabskompanien der Grossen Verbände; e.

Ingenieurstäbe der Armee; f.

Teile der Festungsbetriebskompanien; g.

Teile der Abteilungen für Elektronische Kriegsführung und Elektronik; h.

Teile der Telecombrigade sowie des Feldpostdienstes; i.

Stäbe und Einheiten der Militärpolizeiformationen; j.

Teile des Armeelabors und der AC-Laboratorien der Territorialregimenter; k.

Stäbe und Stabskompanien der Eisenbahnregimenter; l.

Stäbe und Einheiten der Mobilmachungsformationen;

Ausbildungsdienstverordnung 7

512.21

m.

Angehörige des Schweizer Armeespiels; n.

Angehörige der Militärjustiz.

2 Für Offiziere bleibt Artikel 14 vorbehalten.


Art. 16

Angehörige der Personalreserve 1 Angehörige der Personalreserve können in einer Zeiteinheit von zwei Kalenderjahren im Rahmen ihrer Gesamtdienstleistungspflicht zu höchstens 42, mit ihrem
schriftlichen Einverständnis ausnahmsweise bei dienstlichem Bedarf zu einer
geschlossenen Dienstleistung von 40 Tagen aufgeboten werden. Diese Diensttage
können auch tageweise geleistet werden.

2 Vorbehalten bleibt das Aufgebot zu Ausbildungsdienst, der für einen höheren Grad
oder für eine neue Funktion zu bestehen ist.


Art. 17

Hauptleute in speziellen Funktionen oder mit besonderen
Fähigkeiten sowie Angehörige der Armee in der weiteren
Verwendung

1 Die Hauptleute in speziellen Funktionen oder mit besonderen Fähigkeiten nach
Anhang 2 sowie die Angehörigen der Armee in der weiteren Verwendung nach
Anhang 3 2. Abschnitt bestehen die Dienstleistungen nach dem Bedarf der Formationen, in der sie eingeteilt sind.

2 Sie leisten ab dem 43. Altersjahr höchstens 38 Tage Dienst in einer Zeiteinheit von
zwei Jahren.

3 Werden Funktionen nach Anhang 2 in den Sollbestandestabellen mit dem Doppelgrad Hauptmann/Major geführt, unterstehen Majore in diesen Funktionen der
Dienstleistungspflicht gemäss den Absätzen 1 und 2.

Art. 18 Angehörige der Armee mit verlängerter Militärdienstpflicht 1 Angehörige der Armee nach Anhang 3 1. Abschnitt leisten in der Zeit der verlängerten Militärdienstpflicht insgesamt 21 Tage Ausbildungsdienst.

2 Angehörige der Armee, welche die 21 Tage Militärdienst geleistet haben, können
zu freiwilligen Dienstleistungen aufgeboten werden. Für solchen Militärdienst wird
ihnen bezahlter Wehrpflichtersatz zurückerstattet, soweit sie auf diese Art nicht
geleistete Ausbildungsdienste nachholen.

3. Kapitel: Ausserordentliche Dienstleistungspflicht

Art. 19

Ausserordentliche Dienstleistungen 1 Hauptleute und Stabsoffiziere können nach Erfüllung ihrer Gesamtdienst-leistungspflicht zu ausserordentlichen Dienstleistungen in Ausbildungsdiensten der
Formationen sowie in Stabskursen und Stabsübungen der Stäbe der Grossen Ver

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512.21

bände verpflichtet werden, wenn der notwendige Offiziersbestand in diesen Kursen
und Übungen sonst nicht sichergestellt ist.

2 Hauptleute und Stabsoffiziere können auch nach Erfüllung ihrer Gesamtdienst-leistungspflicht im Rahmen von ausserordentlichen Dienstleistungen zu Ausbildungsdiensten verpflichtet werden, die als Mutationsbedingungen für eine neue Funktion
bestanden werden müssen und die keine Graderhöhung zur Folge haben.
3 Ausbildungsdienste, die von Offizieren in Hauptmanns- oder Stabsoffiziers-funktionen für die Erlangung eines höheren Grades bestanden werden müssen, bilden
Bestandteil der ausserordentlichen Dienstleistungspflicht nach diesem Kapitel, wenn
der Offizier die Gesamtdienstleistungspflicht für den höheren Grad bereits erfüllt
hat.
4 Nicht zu ausserordentlichen Dienstleistungen können verpflichtet werden: a.

Hauptleute und Stabsoffiziere, die in der Personalreserve eingeteilt sind;
verpflichtet werden können jedoch Ausbildungsoffiziere der Grossen Verbände sowie die in der Untergruppe Sanität eingeteilten Stabsoffiziere; b.

Hauptleute nach den Anhängen 2 und 3; c.

Subalternoffiziere, welche die Funktion eines Hauptmanns oder Stabsoffiziers ausüben; d.

Fachoffiziere.


Art. 20

Dauer der Verpflichtung zu ausserordentlichen Dienstleistungen 1 Hauptleute und Stabsoffiziere werden für zwei Jahre zu ausserordentlichen Dienstleistungen verpflichtet.
2 Die Verpflichtung kann höchstens zweimal für je zwei Jahre wiederholt werden.


Art. 21

Höchstgrenzen

Innerhalb von zwei Kalenderjahren leisten Hauptleute und Stabsoffiziere höchstens
folgende ausserordentliche Diensttage: a.

Generalstabsoffiziere als Stabschefs: 60 Tage; b.

Generalstabsoffiziere, ohne Stabschefs und Kommandanten: 50 Tage; c.

Führungsgehilfen in Stäben der Grossen Verbände: 50 Tage; d.

Ausbildungsoffiziere der Stäbe der Grossen Verbände und Stabsoffiziere der
Untergruppe Sanität mit Einteilung in der Personalreserve sowie Offiziere
zur Verfügung des Kommandanten: 35 Tage; e.

Kommandanten von Truppenkörpern oder Truppeneinheiten (inkl. Generalstabsoffiziere): im Grundmodell 45 Tage, im Ausnahmemodell 50 Tage; f.

Führungsgehilfen und Kommandant-Stellvertreter in Stäben von Truppenkörpern: 40 Tage; g.

Angehörige des Armeestabes: 50 Tage.

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Art. 22

Verfahren

1 Die Kommandanten der Grossen Verbände, bei Armeetruppen die für die Behandlung personeller Angelegenheiten zuständigen Vorgesetzten ermitteln die Offiziere,
die eine ausserordentliche Dienstleistung zu erbringen haben.

2 Sie legen in Absprache mit den Betroffenen Zeitpunkt und Dauer der ausserordentlichen Dienstleistung fest. Die Untergruppe Personelles muss den Entscheid
genehmigen.

3 Kann mit einem Betroffenen keine einvernehmliche Lösung erzielt werden, stellt
die zuständige Stelle Antrag an die Untergruppe Personelles, den Betroffenen zu
einer ausserordentlichen Dienstleistung zu verpflichten. Die Untergruppe
Personelles entscheidet bis spätestens am 30. September desselben Jahres über den
Antrag und teilt den Entscheid dem betroffenen Offizier, dem Antragsteller und dem
Kontrollführer mit.

4 Nach dem rechtskräftigen Entscheid legt die zuständige Stelle nach Rücksprache
mit dem Betroffenen Dauer und Zeitpunkt der zu leistenden Diensttage im
Einzelnen fest.

5 Die Untergruppe Personelles gibt die ausserordentliche Dienstleistungspflicht für
alle betroffenen Offiziere ins Personal-Informations-System der Armee (PISA) ein.

4. Titel: Ausbildungsdienste 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt: Grundlagen Art. 23 Ausbildungsdienste in der Armee 1 Die während der Dauer der Militärdienstpflicht zu bestehenden Ausbildungsdienste sind im Anhang 5 aufgeführt. Dieser legt fest: a. die von Soldaten, Gefreiten, Unteroffizieren und Offizieren je nach Funktion, Grad und Einteilung zu bestehenden Grundausbildungs- und Fortbildungsdienste, deren Dauer, deren Teilnehmerkreis sowie die Zuständigkeit
für deren Durchführung; b.

die als Ausbildungsdienst für einen höheren Grad bestimmten Dienstleistungen, die zwingend vor Übernahme eines höheren Grades bestanden werden
müssen;

c.

sonstige Besonderheiten zur Leistung bestimmter Ausbildungsdienste.

2 Das VBS kann bei veränderten Ausbildungsbedürfnissen ausnahmsweise an Stelle
einzelner Ausbildungsdienste nach dieser Verordnung andere gleich lange oder kürzere Dienste anordnen.

Ausbildung. Beförderung 10

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Art. 24 Anrechnung der Ausbildungsdienste 1 Alle in dieser Verordnung geregelten Ausbildungsdienste werden an die Dienstleistungspflicht des Militärdienstpflichtigen angerechnet.
2 Das VBS kann den Einsatz und die Ausbildung von Angehörigen der Armee im
Ausland an Ausbildungsdienste teilweise oder ausnahmsweise ganz anrechnen,
wenn sie dadurch Kenntnisse erworben und Erfahrungen gesammelt haben, die
ihnen in ihrer künftigen militärischen Tätigkeit zugutekommen.
3 Vorbehalten bleibt Artikel 45 des MG sowie dessen Ausführungsbestimmungen.


Art. 25

Durchführung der Ausbildungsdienste 1 Das VBS bestimmt im mehrjährigen Dienstleistungsplan mit jährlichem Anhang
die Grunddaten für die Ausbildungsplanung für Grundausbildungsdienste sowie für
Fortbildungsdienste der Truppe.
2 Das Heer, im Einvernehmen mit dem Generalstab bzw. der Luftwaffe: a.

regelt die Ausbildung in Schulen und Kursen der Armee; b. bestimmt im jährlichen Schul- und Kurstableau, wann die Schulen und Kurse stattfinden und wer sie durchführt; c.

ordnet in Ausnahmefällen die Teilung von Schulen und Kursen an, vor
allem bei besonderen Ausbildungsbedürfnissen oder Umorganisationen.

3 Für ausserordentliche Massnahmen und zur Erhöhung der Bereitschaft kann das
VBS bestimmte Verbände oder Teile davon früher einberufen oder später entlassen,
als im Schul- und Kurstableau angegeben. Die betroffenen Militärdienstpflichtigen
sind so früh wie möglich durch die Truppenkommandanten zu informieren.
4 Zur Vorbereitung von Schulen und Kursen können Kader für höchstens fünf Tage
früher einberufen werden, wobei die angegebene Anzahl Tage pro Ausbildungsdienst gemäss Schul- bzw. Kurstableau nicht überschritten werden darf.


Art. 26

Befreiung von Ausbildungsdiensten für weibliche Angehörige
der Armee

1 Weibliche Angehörige der Armee können auf schriftliches und begründetes
Gesuch hin vom Ausbildungsdienst befreit werden: a.

bei Vorliegen wichtiger Gründe, insbesondere wenn sie Kinder oder pflegebedürftige Angehörige zu betreuen haben; b. nach 57 oder mehr Tagen Ausbildungsdienst der Formationen im zuletzt erworbenen Grad und in der zuletzt übertragenen Funktion.

2 Über die Befreiung von Ausbildungsdiensten entscheidet die verwaltende Stelle
bzw. der Korpskontrollführer im Einvernehmen mit dem Chef Frauen in der Armee.

3 Befreite weibliche Angehörige der Armee werden in die Personalreserve eingeteilt.
Sie können wieder in Formationen eingeteilt werden, wenn die Gründe für die
Befreiung vom Ausbildungsdienst entfallen sind; vorbehalten bleibt Artikel 6
Absatz 2.

Ausbildungsdienstverordnung 11

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2. Abschnitt: Aufgebot

Art. 27

Grundlagen

Grundlagen für das Aufgebot zu Ausbildungsdiensten sind: a.

das Schul- und das Kurstableau der Armee; b.

die Aufgebotsaufträge:
1.

der Untergruppe Personelles, 2.

der zivilen Behörden mit militärischen Aufgaben, 3.

der kantonalen Militärbehörden, 4.

der Kommandos der Grossen Verbände.


Art. 28

Form und Zuständigkeit 1 Die Militärdienstpflichtigen werden durch öffentliche Aufgebotsinformationen der
Armee, persönlichen Marschbefehl oder in besonderen Fällen mündlich, telefonisch
oder mit andern Übermittlungsmitteln zu den Ausbildungsdiensten aufgeboten.

2 Der Marschbefehl ist den Militärdienstpflichtigen in der Regel spätestens sechs
Wochen vor Beginn des Dienstes zuzustellen.

3 Die Zuständigkeit und das Verfahren für das Aufgebot werden im Anhang 6 festgelegt.


Art. 29

Öffentliche Aufgebotsinformation der Armee 1 Die öffentliche Aufgebotsinformation der Armee ist für die Militärdienst-pflichtigen das Aufgebot für die Dienstleistung mit ihrer Einteilungsformation; den Arbeitgebern dient sie als Orientierung über militärdienstliche Abwesenheiten von Arbeitnehmern.

2 Sie verpflichtet die Militärdienstpflichtigen, den Dienst in ihre zivile Tätigkeit einzuplanen.

3 Die Aufgebotsinformation der Armee wird spätestens Ende September des Vorjahres in allen politischen Gemeinden angeschlagen und in den Medien veröffentlicht.

4 Für Einzelheiten in Bezug auf das Einrücken ist der persönliche Marschbefehl
massgebend.


Art. 30

Ankündigung von Diensten 1 Die Verwaltungseinheiten oder die Kommandanten kündigen den Militärdienstpflichtigen die Dienstleistungen so früh wie möglich an: a.

wenn die Einteilungsformation in der öffentlichen Aufgebotsinformation der
Armee nicht enthalten oder mit dem Vermerk «nach besonderem Aufgebot»
versehen ist;

b.

wenn die Einteilungsformation Teil einer Bereitschaftstruppe ist oder zu den
Alarmformationen gehört und wegen Vorverlegung des Beginns oder wegen

Ausbildung. Beförderung 12

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Verlängerung des Dienstes früher einberufen oder später entlassen wird, als
in der öffentlichen Aufgebotsinformation der Armee vorgesehen ist; c.

wenn die Daten der Dienstleistung seit der öffentlichen Aufgebotsinformation der Armee geändert worden sind; d.

wenn sie den Ausbildungsdienst nicht mit der Einteilungsformation leisten
müssen;

e.

wenn sie anderen Ausbildungsdienst mit Anrechnung als Ausbildungsdienst
der Formationen leisten müssen; f.

wenn sie in der Personalreserve eingeteilt sind und Dienst leisten müssen.

2 Andere Ausbildungsdienste werden angekündigt, wenn der persönliche Marschbefehl nicht spätestens sechs Wochen vor Beginn des Dienstes zugestellt werden kann.


Art. 31

Ausbleiben des persönlichen Marschbefehls Militärdienstpflichtige, die laut öffentlicher Aufgebotsinformation der Armee einrückungspflichtig sind oder denen ein Dienst angekündigt worden ist und die 14
Tage vor Beginn des Dienstes den persönlichen Marschbefehl noch nicht erhalten
haben, melden dies sofort dem Kommandanten ihrer Einteilungsformation bzw. der
Stelle, die den Dienst angekündigt hat. Diese klären die Sachlage ab und veranlassen
die nötigen Massnahmen.


Art. 32

Aufgebot bei Strafverfahren wegen Dienstverweigerung 1 Militärdienstpflichtige, die wegen Militärdienstverweigerung in Strafuntersuchung
stehen, werden erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und nach
dem Vollzug der allfälligen Strafe oder Massnahme wieder zu Ausbildungsdiensten
aufgeboten.

2 Die öffentliche Aufgebotsinformation der Armee gilt für sie nur dann als Aufgebot,
wenn der Dienst mindestens sechs Wochen nach dem Vollzug der Strafe oder Massnahme beginnt.

3 Bei Militärdienstpflichtigen, die einen Ausbildungsdienst für einen höheren Grad
oder für eine neue Funktion verweigern und zu einer Arbeitsleistung verpflichtet
werden, jedoch bereit sind, im bisherigen Grad Militärdienst zu leisten, geht die
Arbeitsleistung dem Militärdienst vor, wenn die Dienstleistungen zeitlich zusammenfallen.


Art. 33

Aufgebot während eines hängigen Ausschlussverfahrens Militärdienstpflichtige, gegen die ein Verfahren auf Ausschluss von der persönlichen Militärdienstleistung nach den Artikeln 21-24 des MG eingeleitet wurde,
werden während des hängigen Ausschlussverfahrens zu keinen Dienstleistungen
aufgeboten.

Ausbildungsdienstverordnung 13

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3. Abschnitt: Bestehen und Anrechnen von Ausbildungsdiensten

Art. 34

Grundsätze

1 Ausbildungsdienste sind in der Regel in der vollen Dauer gemäss Schul- und Kurstableau zu bestehen.

2 Ausbildungsdienste können in Teilen geleistet werden: a.

wenn ein dienstliches Bedürfnis vorliegt; b. wenn eine Aufteilung aus familiären oder beruflichen Gründen unerlässlich ist.

3 Grundausbildungsdienste gelten als bestanden, wenn mindestens 80 Prozent der
vollen Dauer gemäss Schul- und Kurstableau geleistet werden. Angebrochene Tage
werden als ganze gerechnet.

4 Bei Einführung neuer Systeme oder Verfahren im Ausbildungsdienst der Formationen legt der zuständige Inspektor bzw. Direktor die Anforderungen fest, die
erfüllt werden müssen, damit die Ausbildung als bestanden gilt.

5 Zuständig für den Entscheid, ob die Anforderungen nach Absatz 4 erfüllt sind, ist
der Kurskommandant. Er verfügt eine allfällige vorzeitige Entlassung bzw. Wiederholung von nicht bestandenen Ausbildungsmodulen einzelner Teilnehmer.

6 Das Heer regelt im Einvernehmen mit der Luftwaffe die Einzelheiten.

Art. 35 Anrechnung von Diensttagen 1 Jeder von einem Militärdienstpflichtigen im Rahmen eines Ausbildungsdienstes
nach dieser Verordnung geleistete Diensttag wird an die Gesamtdienstleistungspflicht angerechnet.

2 Ein Diensttag gilt als geleistet, wenn der Militärdienstpflichtige im Rahmen eines
halben Arbeitstages die Arbeit am Arbeitsplatz oder Arbeiten für die Truppe verrichtet hat. Diensttage, an denen wegen Krankheit oder Unfall keine Arbeit verrichtet werden konnte, gelten generell als geleistet; vorbehalten bleibt die vorzeitige
Entlassung aus ärztlichen Gründen.


Art. 36

Entlassung aus besonderen Gründen 1 Militärdienstpflichtige werden aus Ausbildungsdiensten entlassen, wenn die Entlassung aus zwingenden persönlichen oder dienstlichen Gründen geboten erscheint,
insbesondere wenn:

a.

bei strafbaren Handlungen, die der militärischen oder der zivilen Gerichtsbarkeit unterstehen, die Tat offenkundig und der Fehlbare für den Dienst bei
der Truppe nicht mehr tragbar ist; b.

ein Anwärter in einem Ausbildungsdienst für einen höheren Grad oder für
eine neue Funktion nach der schriftlich angesetzten Probezeit als ungeeignet
beurteilt wird;

Ausbildung. Beförderung 14

512.21

c.

ein Ausbildungsdienst wegen fehlender geleisteter Tage nicht mehr bestanden werden kann.

2 Zuständig für die Entlassung ist im Ausbildungsdienst der Formationen der Kommandant der Einteilungsformation, in anderen Ausbildungsdiensten der Schul- oder
der Kurskommandant oder der direkt vorgesetzte Kommandant, unter dem die
betroffene Person den Dienst leistet.

3 Wird Dienstbeschwerde erhoben, so kann die Entlassung bis zum Entscheid über
die erste Weiterziehung der Dienstbeschwerde aufgeschoben werden.


Art. 37

Vorzeitige Entlassung oder Verlängerung von Ausbildungsdiensten
bei Ereignissen höherer Gewalt Das VBS entscheidet über die vorzeitige Entlassung von Truppen oder über die
Verlängerung von Ausbildungsdiensten bei Ereignissen höherer Gewalt wie: a.

seuchenpolizeilichen Sperren, Quarantänen oder anderen zivilen oder militärischen Massnahmen; b.

Verkehrssperren.


Art. 38

Reihenfolge der Anrechnung von Ausbildungsdiensten
der Formationen

Bestehen Militärdienstpflichtige in einem Kalenderjahr mehr als einen Ausbildungsdienst der Formationen, so werden die Dienste in der nachstehenden Reihenfolge
angerechnet:

a.

Ausbildungsdienst der Formationen des Kalenderjahres; b.

Nachholung eines nicht geleisteten oder nicht bestandenen Ausbildungsdienstes der Formationen; c.

Vorausleistung eines Ausbildungsdienstes der Formationen.


Art. 39

Ohne Erfolg geleisteter Grundausbildungsdienst für einen höheren
Grad oder für eine neue Funktion Diensttage aus ohne Erfolg geleistetem Grundausbildungsdienst für einen höheren
Grad oder für eine neue Funktion werden den Militärdienstpflichtigen bis zu höchstens 24 Tagen an die Gesamtdienstleistungspflicht angerechnet; nicht angerechnet
werden die Tage aus einer ohne Erfolg geleisteten Unteroffiziersschule.


Art. 40

Anrechnung von Wochenenden zwischen Kadervorkurs
und Wiederholungskurs bzw. Taktisch-Technischem Kurs 1 Das Wochenende zwischen Kadervorkurs und Wiederholungskurs wird den Militärdienstpflichtigen mit zwei Tagen an die Gesamtdienstleistungspflicht angerechnet, wenn sie:

Ausbildungsdienstverordnung 15

512.21

a.

als Kader den Kadervorkurs sowie den anschliessenden Wiederholungskurs
ganz oder teilweise leisten und diese beiden Kurse nur durch die Wochenendtage unterbrochen werden; b. als Dienstpersonal in den Kadervorkurs aufgeboten sind sowie den anschliessenden Wiederholungskurs ganz oder teilweise leisten und diese beiden Kurse nur durch die Wochenendtage unterbrochen werden.

2 Das Wochenende zwischen Kadervorkurs und Taktisch-Technischem Kurs wird
den für die Kursdurchführung benötigten Militärdienstpflichtigen, nicht aber den
Kursteilnehmern, an die Gesamtdienstleistungspflicht angerechnet.

4. Abschnitt: Nachholen von Ausbildungsdiensten

Art. 41

Ganzer Dienst

1 Haben Militärdienstpflichtige Ausbildungsdienste nicht geleistet oder wegen fehlender geleisteter Tage nicht bestanden, so müssen sie die Ausbildungsdienste in der
ganzen Dauer bzw. bis zur Erfüllung der Gesamtdienstleistungspflicht nachholen,
wenn einer der folgenden Gründe vorliegt: a.

verspätete oder zurückgestellte Aushebung; b.

befristete ärztliche Dispensation oder Dienstuntauglichkeit; c.

Dienstverschiebung; d.

Entlassung eines Rekruten aus der Rekrutenschule, eines Unteroffiziers oder
Offiziers aus dem Praktischen Dienst in einer Rekrutenschule, wenn nicht
mindestens 13 anrechenbare Tage geleistet wurden; e.

Entlassung aus der Offiziersschule, wenn nicht mindestens 13 anrechenbare
Tage geleistet wurden; f.

Dienstbefreiung nach Artikel 17 des MG bei Ausbildungs-diensten für einen
höheren Grad oder für eine neue Funktion; g.

Dienstbefreiung nach Artikel 18 des MG bei nicht geleisteten Diensten; h.

Ausschluss von der Militärdienstpflicht nach den Artikeln 21-23 des MG; i.

Zugehörigkeit zum Überwachungsgeschwader oder zum Festungswachtkorps; j.

Vollzug von Strafen oder Massnahmen auf Grund von Strafurteilen bzw.
von Straf- oder Einweisungsverfügungen; k.

Dienstversäumnis;

l.

Strafverfahren wegen Dienstverweigerung; m.

Dienstverweigerung; n.

Auslandurlaub.

2 Die geleisteten Tage in den Fällen von Absatz 1 Buchstaben d-f werden an die
Gesamtdienstleistungspflicht angerechnet.

Ausbildung. Beförderung 16

512.21


Art. 42

Nachholung nicht bestandener Dienste 1 Bei Rekrutenschulen und Ausbildungsdiensten für einen höheren Grad oder eine
neue Funktion wird die verpasste Ausbildungsperiode nachgeholt.

2 In besonderen Fällen kann der Inspektor beziehungsweise Direktor, der für die
Ausbildung der Dienstnachholer verantwortlich ist, anordnen, dass der Dienst in
einer andern Ausbildungsperiode nachgeholt wird.


Art. 43

Zeitraum der Nachholung 1 Mit der Bewilligung einer Dienstverschiebung wird gleichzeitig festgelegt, in
welchem Zeitraum der Dienst nachgeholt wird.

2 Bei der Festlegung des Zeitraumes sind militärische und zivile Bedürfnisse aufeinander abzustimmen.

3 Nicht geleisteter oder nicht bestandener Ausbildungsdienst der Formationen ist in
der Regel in Jahren nachzuholen, in denen die Nachholpflichtigen nach Kurstableau
nicht einrückungspflichtig sind; vorbehalten bleiben Dienstleistungen im gleichen
Jahr nach dem Artikel 45 Absatz 2 Buchstaben a und b sowie nach den Artikeln 44,
45 und 59 des MG.

4 Höhere Unteroffiziere und Offiziere, die in Formationen mit jährlichem Ausbildungsdienst der Formationen eingeteilt sind, können zur Erfüllung der Nachholpflicht im gleichen Jahr zum ordentlichen Ausbildungsdienst der Formation und zu
einem Nachholdienst aufgeboten werden; Soldaten, Gefreite, Korporale und Wachtmeister dagegen nur bei Nichtbestehen eines Ausbildungsdienstes der Formation
wegen Dienstverschiebung.


Art. 44

Neubürger

Neubürger holen nur den Ausbildungsdienst der Formationen nach, den sie im
zweiten Jahr nach dem Jahr der Einbürgerung oder später hätten leisten müssen und
nicht geleistet oder nicht bestanden haben.

5. Abschnitt: Dienstverschiebung und Dienstvorausleistung

Art. 45

Gründe

1 Eine Dienstverschiebung oder eine Dienstvorausleistung kann aus militärischen
Gründen von den zuständigen Behörden angeordnet oder auf Gesuch der Militärdienstpflichtigen aus persönlichen Gründen bewilligt werden.
2 Eine Anordnung aus militärischen Gründen ist insbesondere gegeben: a.

zur Deckung des Bedarfs an Spezialisten und an Kadern in Ausbildungsdiensten der Formationen; b.

zur Deckung des Bedarfs an Dienstpersonal und Kadern in Schulen und
Kursen; das Heer regelt im Einvernehmen mit der Luftwaffe die Einzelheiten
zur Deckung des Bedarfs an Kadern;

Ausbildungsdienstverordnung 17

512.21

c.

wenn mehrere Dienstleistungen zeitlich ganz oder teilweise zusammenfallen
und bei teilweiser Leistung nicht als bestanden gelten können; d.

bei fehlenden Ausbildungsplätzen in den Sommer-Rekrutenschulen des
20. Altersjahres der Rekruten.

3 Fallen mehrere Dienstleistungen nach Absatz 2 Buchstabe c zusammen, so soll der
Ausbildungsdienst der Formationen verschoben werden.
4 Entfallen die Gründe, die zur Bewilligung einer Dienstverschiebung führten, so
haben die Militärdienstpflichtigen dies der Verwaltungseinheit, die die Dienstverschiebung bewilligt hat, umgehend zu melden; sie sind einrückungspflichtig.


Art. 46

Gesuche

1 Gesuche um Dienstverschiebung oder um Dienstvorausleistung müssen von den
Militärdienstpflichtigen im Regelfall spätestens zwei Monate vor Beginn der
Dienstleistung in schriftlicher Form bei den Behörden nach Anhang 7 eingereicht
werden.
2 Die Gesuche müssen begründet und mit den nötigen Beweismitteln versehen werden; Studierende legen eine Bestätigung der Schulleitung oder deren Beauftragten
bei. Die Bestätigung muss sich unmissverständlich über die Gefährdung einer
erfolgreichen Fortsetzung des Studiums bei einer länger dauernden Abwesenheit
äussern. Ärztliche Zeugnisse sind in verschlossenem Umschlag beizulegen.
3 Der Marschbefehl wird dem Gesuch um Dienstverschiebung nicht beigelegt; er
behält seine Gültigkeit.
4 Die Entscheidungsinstanz kann vom Gesuchsteller zusätzliche Beweismittel verlangen.
5

Das Gesuch muss zudem enthalten: a.

die Unterschrift des Gesuchstellers; b.

den Zeitraum, in dem der Gesuchsteller den Dienst leisten kann.

6 Gesuche um Dienstverschiebung, die erst in den letzten zwei Wochen vor Beginn
des Dienstes eingereicht werden und von den zuständigen Verwaltungseinheiten
nicht mehr behandelt werden können, werden dem direkt vorgesetzten Kommandanten zugestellt, unter dem der Gesuchsteller den Dienst zu leisten hat; vorbehalten
bleiben besondere Regelungen für die Angehörigen der Alarmformationen sowie für
die Einberufung von höheren Unteroffizieren und Offizieren in Grundausbildungsdienste.
7 Der Kommandant prüft und entscheidet, ob ein persönlicher Urlaub im Rahmen
der zulässigen Dauer genügen kann oder ob die Entlassung nötig wird.


Art. 47

Wirkung des Gesuches bzw. der Dienstverschiebung 1 Die Pflicht zum Einrücken bleibt für die Militärdienstpflichtigen bestehen, solange
die Dienstverschiebung nicht bewilligt ist.

Ausbildung. Beförderung 18

512.21

2 Die bewilligte Verschiebung eines Ausbildungsdienstes nach diesem Abschnitt hat
keine Wirkung, wenn Assistenz- und Aktivdienst angeordnet wird.


Art. 48

Verfahren und Zuständigkeiten 1 Verfahren und Zuständigkeiten für die Einreichung und die Behandlung der Gesuche sind in Anhang 7 geregelt.
2 Der Entscheid über ein Gesuch um Dienstverschiebung oder Dienstvorausleistung
wird den Militärdienstpflichtigen schriftlich eröffnet; ein ablehnender Entscheid
wird begründet und mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer einmaligen Wiedererwägung versehen.


Art. 49

Richtlinien für den Entscheid 1 Gesuchen ist unter Abwägung des Gesamtinteresses nur zu entsprechen, wenn
zwingende Gründe vorliegen oder die Ablehnung für die Militärdienstpflichtigen
oder für deren Arbeitgeber unzumutbar ist.

2 Gesuchen zur Vorausleistung der Rekrutenschule wegen ziviler Ausbildung soll in
der Regel entsprochen werden.

3 Bei allen Gesuchen in Bezug auf Ausbildungsdienste der Formationen, die nicht
unter Absatz 5 oder Artikel 52 fallen, sind bei Bedarf die Kommandanten der Einteilungsformationen der betreffenden Angehörigen der Armee zur Mitwirkung beizuziehen.

4 Dienstverschiebungsgesuche sind abzulehnen, wenn für die Bedürfnisse der
Gesuchsteller die Gewährung von persönlichem Urlaub im Rahmen der zulässigen
Dauer genügen kann.

5 Als zwingende Gründe für eine Dienstverschiebung gelten insbesondere: a.

das Bestehen des Praktischen Dienstes oder von anderen Ausbildungsdiensten für einen höheren Grad oder für eine neue Funktion, die im Jahr des
Ausbildungsdienstes der Formation mehr als 26 Tage dauern; Kommandanten leisten in der Regel den Ausbildungsdienst ihrer Formation; b.

wichtige Prüfungen nach Artikel 52, die abgelegt werden müssen:
1.

in der Zeit von sechs und mehr Tagen Militärdienst oder in den zwölf
Wochen, die einem Militärdienst von sechs und mehr Tagen folgen, 2.

in der Zeit von einem bis fünf Tagen Militärdienst oder in den vier
Wochen, die einem Militärdienst von einem bis fünf Tagen folgen; c.

ein Zulassungsstudium oder ein Probesemester an Höheren Fachschulen und
Fachhochschulen, die Semester oder Jahreskurse des Vordiploms oder des
Diploms. Wird ein Fortbildungsdienst der Truppe nach dieser Bestimmung
verschoben, können die Militärdienstpflichtigen im gleichen Jahr bis zu
höchstens 19 Tagen Militärdienst aufgeboten werden; d.

die Verpflichtung zu mehr als 26 Tagen Militärdienst, ohne Tage für die
Erkundung eines Ausbildungsdienstes der Formation, in einem Studiensemester;

Ausbildungsdienstverordnung 19

512.21

e.

das Noviziat der Novizen geistlicher Orden und Kongregationen; f.

das Training und die Wettkämpfe von nationaler oder internationaler Bedeutung, an denen qualifizierte Sportler teilnehmen; g.

der Einsatz im Friedensförderungsdienst und im Assistenzdienst oder in
Hilfsaktionen des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz oder des
Schweizerischen Roten Kreuzes; h. ein ununterbrochener Auslandaufenthalt von länger als sechs Monaten, sofern die Voraussetzungen für die Erteilung eines Auslandurlaubes nicht
erfüllt sind.

6 Den Empfehlungen des Schweizerischen Olympischen Verbandes und der Verbindungsstellen zwischen Armee und Hochschulen oder Höheren Fachschulen und
Fachhochschulen wird beim Entscheid über Gesuche um Dienstverschiebung oder
Dienstvorausleistung Rechnung getragen.
7 Sind Militärdienstpflichtige in einem Kalenderjahr zu mehr als einer Dienstleistung verpflichtet, so haben beim Entscheid über Gesuche um Dienstverschiebung
Vorrang:

a.

der Praktische Dienst für Kader und die zeitgerechte Ausbildung von Kader
und Spezialisten vor dem Ausbildungsdienst der Formationen; b.

der Ausbildungsdienst mit der Einteilungsformation vor den Kursen mit
einer anderen Formation; vorbehalten bleibt Artikel 45 Absatz 2 Buchstaben
a und b.

8 Sind Militärdienstpflichtige mit der Erfüllung der Dienstleistungspflicht im Rückstand, so kann die Gewährung der Verschiebung davon abhängig gemacht werden,
dass der Zeitpunkt des Nachholens verbindlich festgelegt wird.


Art. 50

Abstimmung zwischen ziviler Ausbildung
und Rekrutenschule

1 Lehrlingen sowie Studierenden von Lehrerbildungsanstalten und Mittelschulen
wird auf Gesuch hin die Verschiebung der Rekrutenschule im Rahmen von Artikel
60 Absatz 4 bis nach dem Bestehen der Lehrabschlussprüfung bzw. bis zum
Abschluss der Schule bewilligt.

2 Sie sind grundsätzlich zu derjenigen Rekrutenschule aufzubieten, die auf das
Bestehen der Lehrabschlussprüfung bzw. auf den Abschluss der Schule folgt. Aus
organisatorischen Gründen können sie indessen anstatt zur Sommerrekrutenschule
des Jahres, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden, zur Frühjahrsrekrutenschule des
folgenden Jahres aufgeboten werden; auf die zivile Ausbildung ist angemessen
Rücksicht zu nehmen.

3 Die Rekrutenschule wird jeweils höchstens um ein Jahr verschoben; reicht diese
Zeit für den Abschluss der zivilen Ausbildung nach Absatz 1 nicht aus, so können
die Militärdienstpflichtigen ein neues Gesuch einreichen.

Ausbildung. Beförderung 20

512.21


Art. 51

Abstimmung zwischen ziviler Ausbildung und andern
Ausbildungsdiensten

1 Zur Abstimmung von andern Ausbildungsdiensten auf die zivile Ausbildung
und auf das Bestehen von Prüfungen der zivilen Ausbildung können angeordnet
werden:

a.

die Vorausleistung oder Verschiebung des Dienstes; b.

die Gewährung von persönlichem Urlaub; er kann auch vor dem Beginn des
Dienstes angeordnet werden; c.

in besonderen Fällen die vorzeitige Entlassung von Angehörigen des Kaders
aus dem Praktischen Dienst.

2 Das Heer stellt im Einvernehmen mit der Luftwaffe über die vorzeitige Entlassung
zu Gunsten der zivilen Ausbildung Grundsätze auf und regelt die Zuständigkeiten
für solche Entlassungen; es berücksichtigt dabei den Ausbildungsstand der Militärdienstpflichtigen und die Bedürfnisse der Schulen.


Art. 52

Wichtige Prüfungen und Vorbereitung auf die Prüfungen Wichtige Prüfungen und die Vorbereitung auf diese Prüfungen, die eine Dienstverschiebung oder die Gewährung von persönlichem Urlaub rechtfertigen, sind: a.

die Abschlussprüfungen der Lehre, der Lehrerausbildung, der Mittelschule
und ähnlicher Ausbildungsstätten; b.

die Aufnahme-, Vor-, Zwischen- und Semesterprüfungen, von denen der
Beginn bzw. die Weiterführung der zivilen Ausbildung abhängen und deren
Zeitpunkt im Einzelfall nicht anders festgelegt werden kann; c.

Zulassungsprüfungen zu Meisterkursen; d.

Schluss- und Diplomprüfungen an Hochschulen, Lehrerbildungsanstalten
und Höheren Fachschulen und Fachhochschulen, wenn der Zeitpunkt der
Prüfungen im Einzelfall nicht anders festgelegt werden kann oder die Änderung der Termine den Prüfungskandidaten nicht zumutbar ist; e.

Berufs- und höhere Fachprüfungen zur Erlangung von kantonal, eidgenössisch oder international anerkannten Diplomen und Fachausweisen.

6. Abschnitt: Freiwillige Dienstleistungen

Art. 53

Grundsätze

1 Angehörige der Armee können freiwillige Dienstleistungen absolvieren, wenn: a.

sie dazu schriftlich eingewilligt haben; und b.

für diese freiwilligen Dienstleistungen ein militärisches Bedürfnis ausgewiesen ist.

2 Angehörige der Armee können für mehrere oder wiederkehrende Dienstleistungen
eine einmalige schriftliche Zustimmung geben; diese Zustimmung behält ihre Gül

Ausbildungsdienstverordnung 21

512.21

tigkeit so lange, als sie von den Angehörigen der Armee nicht ausdrücklich widerrufen wird.
3 Militärische Bedürfnisse sind insbesondere: a.

die Verbesserung des Kaderbestandes in Schulen und Kursen; b.

die Mithilfe bei militärischen Grossveranstaltungen; c.

der Ehrendienst sowie der Einsatz von Angehörigen der Militärspiele bei
Feiern und Veranstaltungen.

4 Angehörige der Armee dürfen ausserhalb von Schulen jährlich zu höchstens
38 Tagen freiwilliger Dienstleistung nach Absatz 3 aufgeboten werden.
5 Angehörige der Armee, die mit der Erfüllung der Dienstpflicht im Rückstand sind,
werden grundsätzlich erst nach Regelung der Nachholpflicht zu freiwilligen Dienstleistungen aufgeboten.


Art. 54

Anrechnung und militärisches Kontrollwesen 1 Freiwillige Dienstleistungen werden Angehörigen der Armee nicht an die Dienstleistungspflicht angerechnet; vorbehalten bleiben anderslautende Bestimmungen des
VBS.
2 Freiwillige Dienstleistungen werden im Dienstbüchlein und im PISA nach den
Bestimmungen über das militärische Kontrollwesen eingetragen.
3 Erbringt ein Angehöriger der Armee freiwillige Dienstleistungen ohne Anrechnung
an die Gesamtdienstleistungspflicht, so erwachsen ihm daraus keine Vorteile: a.

in Dienstverschiebungs- oder Beförderungsverfahren; b.

bei der Regelung von fehlenden oder nicht geleisteten Ausbildungsdiensten.


Art. 55

Gesuch und Entscheid

1 Gesuche um freiwillige Dienstleistungen sind in der Regel spätestens acht Wochen
vor Beginn des Dienstes in schriftlicher Form einzureichen: a.

von eidgenössischen Angehörigen der Armee oder für solche: bei der Untergruppe Personelles; b.

von kantonalen Angehörigen der Armee oder für solche: bei der kantonalen
Militärbehörde.

2 Die Gesuche sind zu begründen, mit den nötigen Beweismitteln zu versehen und
von den Gesuchstellern zu unterschreiben. In jedem Fall ist dem Gesuch die schriftliche Zustimmung des freiwillig Dienstleistenden beizulegen.
3 Für Dienstleistungen in Schulen und Kursen zur Verbesserung des Kaderbestandes
sind dem Gesuch zusätzlich beizulegen: a.

die schriftliche Bestätigung des Kommandanten, bei welchem die freiwillige
Dienstleistung absolviert werden soll, über das Vorliegen eines militärischen
Bedürfnisses; und

Ausbildung. Beförderung 22

512.21

b.

die schriftliche Zustimmung des Arbeitgebers zur entsprechenden freiwilligen Dienstleistung des betroffenen Angehörigen der Armee.

4 Die Stellen nach Absatz 1 entscheiden über die Gesuche und eröffnen den Gesuchstellern ihren Entscheid schriftlich; eine Ablehnung wird begründet und mit dem
Hinweis auf die Möglichkeit einer einmaligen Wiedererwägung versehen.
5 Sie orientieren den Kommandanten der Formation, in der die Angehörigen der
Armee eingeteilt sind, über ihren Entscheid.

7. Abschnitt:
Persönlicher Urlaub für Militärdienstpflichtige und freiwillig
Dienstleistende


Art. 56

Begriff

Persönlicher Urlaub ist die vom zuständigen Kommandanten auf persönliches
Gesuch bewilligte Unterbrechung des Dienstes.


Art. 57

Gesuch

1 Für persönlichen Urlaub reichen Militärdienstpflichtige und freiwillig Dienstleistende beim direkt vorgesetzten Kommandanten, unter dem der Dienst zu leisten ist,
ein schriftliches Gesuch ein.

2 Urlaubsgesuche sind grundsätzlich vor Beginn des Dienstes einzureichen.

3 Sie müssen begründet und von den Gesuchstellern unterzeichnet werden; allfällige
Beweismittel sind beizulegen.


Art. 58

Richtlinien zum Entscheid 1 Persönlicher Urlaub wird insbesondere gewährt: a.

für das Ablegen von Prüfungen der zivilen Ausbildung; b.

für die Teilnahme an internationalen beruflichen Wettbewerben junger
Berufsleute;

c.

für das Einschreiben oder die Einführung in das Studium an Hochschulen,
Lehrerbildungsanstalten und Höheren Fachschulen und Fachhochschulen,
wenn die Lehranstalt die Anwesenheit der Studierenden verlangt oder wenn
die Studierenden ein zwingendes Bedürfnis im Zusammenhang mit der Aufnahme des Studiums geltend machen können; d. für die Besprechung der Koordination von Studium und militärischer Ausbildung mit der Lehranstalt oder mit deren Beauftragten;

e.

qualifizierten Sportlern und deren Trainern zum Training und zur Teilnahme
an Wettkämpfen von nationaler oder internationaler Bedeutung; f.

für die Teilnahme an Landsgemeinden;

Ausbildungsdienstverordnung 23

512.21

g.

für die Teilnahme von Mitgliedern kantonaler Parlamente und Regierungen
an Ratssitzungen;

h.

für die Teilnahme an Jungbürgerfeiern; i.

für die Teilnahme an Synoden der schweizerischen Kirchen.

2 Persönlicher Urlaub kann gewährt werden, wenn es die militärdienstlichen Bedürfnisse und Verhältnisse gestatten: a.

für die Teilnahme von Mitgliedern einer Behörde oder von Mandatsträgern
einer Partei an Gemeindeversammlungen; b.

für die Teilnahme an Feiern, wenn sie am Standort der Truppe oder am
Wohnort der Militärdienstpflichtigen oder der freiwillig Dienstleistenden ein
staatlich anerkannter Feiertag ist; c.

für die Teilnahme an ausserdienstlichen Schiesswettkämpfen, Militärsportveranstaltungen oder an zivilen Sportwettkämpfen von überregionaler
Bedeutung;

d.

zu andern wichtigen Zwecken unter der Voraussetzung, dass eine Ablehnung des Gesuches für den Gesuchsteller unzumutbar wäre.

3 Das VBS regelt die Gewährung von Urlaub für die Ausübung religiöser Pflichten.

4 Urlaubsgesuche zu Zwecken von Absatz 1 Buchstaben b und e sowie von Absatz 2
Buchstabe c werden abgelehnt, wenn die Leistung des Gesuchstellers im Dienst
ungenügend oder sein Verhalten unkameradschaftlich ist und die Truppe die
Gewährung des Urlaubes nicht verstünde.


Art. 59

Entscheid

1 Der direkt vorgesetzte Kommandant des Dienstes, in dem der Gesuchsteller steht,
entscheidet über das Gesuch, sofern die Kommandanten der Grossen Verbände
nichts anderes bestimmen.

2 Der Entscheid wird den Gesuchstellern schriftlich mitgeteilt.

2. Kapitel: Bestimmungen zu Grundausbildungsdiensten

Art. 60

Rekrutenschule

1 Männliche Militärdienstpflichtige bestehen die Rekrutenschule in dem Jahr, in
dem sie das 20. Altersjahr vollenden; weibliche Militärdienstpflichtige können sie
im Einvernehmen mit der verwaltenden Stelle bereits im Jahr der Aushebung oder
auch später bestehen.

2 Personen, die im 20. Altersjahr oder später eingebürgert und ausgehoben werden,
bestehen die Rekrutenschule im Jahr nach der Einbürgerung.

3 Vorzeitig Ausgehobene können die Rekrutenschule im 18. oder 19. Altersjahr bestehen.

Ausbildung. Beförderung 24

512.21

4 Männliche Militärdienstpflichtige, die im 19. Altersjahr oder früher ausgehoben
worden sind, können die Rekrutenschule höchstens bis in das Jahr, in dem sie das
23. Altersjahr vollenden, verschieben.

5 Militärdienstpflichtige, die am Ende des Jahres, in dem sie das 27. Altersjahr vollendet haben, die Rekrutenschule noch nicht bestanden haben, müssen sie nicht mehr
bestehen; sie können sie jedoch mit ihrer Zustimmung noch bis zum Ende des Jahres
bestehen, in dem sie das 32. Altersjahr vollenden.


Art. 61

Ausbildung von Soldaten und Unteroffizieren zu Spezialisten Das VBS kann die Vollendung der Grundausbildungsdienste von Spezialisten der
Truppengattungen und der Dienstzweige für besonders anspruchsvolle Funktionen
der Stufen Soldat und Unteroffiziere besonders regeln.


Art. 62

Grundausbildungsdienste der Kader 1 Anwärter als Korporal, Fourier, Feldweibel und Leutnant bestehen den Ausbildungsdienst für den höheren Grad in der Regel innerhalb von zwei Jahren vom
Datum der Genehmigung des Vorschlages zur Weiterausbildung an gerechnet.

2 Korporale, Fouriere, Feldweibel und Leutnants bestehen den Praktischen Dienst in
diesem Grad in der Regel unmittelbar nach dem Ausbildungsdienst für den höheren
Grad, spätestens aber innerhalb von drei Jahren vom Datum der Beförderung an
gerechnet.

3 Der nach dieser Verordnung von Militärdienstpflichtigen zu bestehende Praktische
Dienst wird:

a.

zusammenhängend in einer Rekrutenschule oder ausnahmsweise in einem
anderen Grundausbildungsdienst; sowie b.

nach Weisungen der Untergruppe Personelles nach Absprache mit den für
die Ausbildung und die Durchführung zuständigen Stellen geleistet.

4 Über Ausnahmen der Absätze 1 und 2 entscheiden: a.

bei kantonalen Militärdienstpflichtigen, ausgenommen jene von Buchstabe
b: die kantonale Militärbehörde; b. bei kantonalen Anwärtern als Küchenchef, Büro-Unteroffizier, Fourier, Feldweibel und Leutnant bei den Ausbildungsdiensten nach Absatz 1 sowie
bei kantonalen Küchenchefs, Büro-Unteroffizieren, Fourieren, Feldweibeln
und Leutnants beim Praktischen Dienst nach Absatz 2: die Untergruppe Personelles; bei Gesuchen um Wiedererwägung im Einvernehmen mit der kantonalen Militärbehörde; c.

bei eidgenössischen Militärdienstpflichtigen: die verwaltende Stelle.


Art. 63

Reihenfolge bestehender Grundausbildungsdienste 1 Zu den Stabs- und Führungslehrgängen wird nur aufgeboten, wer über die fachtechnische Ausbildung für die neue Funktion verfügt.

Ausbildungsdienstverordnung 25

512.21

2 In Ausnahmefällen kann die fachtechnische Ausbildung nach dem Stabs- oder
Führungslehrgang absolviert werden, sofern der betroffene Militärdienstpflichtige
sich schriftlich zu deren Nachholung innert zweier Jahre verpflichtet. Den Entscheid
trifft der Kommandant des Grossen Verbandes in Absprache mit dem zuständigen
Bundesamt bzw. Dienstzweig.

3. Kapitel: Bestimmungen zu Ausbildungsdiensten der Formationen

Art. 64

Kadervorkurse

1 Vor Kursen werden in der Regel Kadervorkurse durchgeführt. Sie dauern: a.

für Wiederholungskurse und Umschulungskurse:
1. drei Tage, in der Regel von Mittwoch bis Freitag, für Soldaten und Gefreite in Unteroffiziersfunktionen sowie für Korporale und Wachtmeister, 2.

vier Tage, in der Regel von Dienstag bis Freitag, für Unteroffiziere in
Offizersfunktion, höhere Unteroffiziere sowie Subalternoffiziere, 3.

fünf Tage, in der Regel von Montag bis Freitag, für Offiziere in Stäben
von Truppenkörpern und Einheitskommandanten; b. für Taktisch-Technische Kurse: höchstens zwei Wochentage für Führungsgehilfen und Kommandanten.

2 Für Wiederholungskurse im Ausnahmemodell mit reduzierten Taktisch-Technischen Kursen kann der Kommandant des Grossen Verbandes die Dauer der Kadervorkurse für Offiziere auf höchstens drei Tage verkürzen.


Art. 65

Wiederholungskurse

1 Die Formationen werden entweder jedes zweite Jahr zu einem Wiederholungskurs
von 19 Tagen (Grundmodell) oder jedes Jahr zu einem Wiederholungskurs von
zwölf Tagen (Ausnahmemodell) einberufen; vorbehalten bleiben die Sonderregelungen von Artikel 15.

2 Soldaten, Gefreite und Unteroffiziere leisten entsprechend ihrer Einteilung, ihrem
Grad und ihrer Funktion Wiederholungskurse, bis sie die Gesamtdienstleistungspflicht erfüllt haben.

3 Soldaten, Gefreite und Unteroffiziere werden im letzten Jahr ihrer Militärdienstpflicht nicht mehr zu Ausbildungsdiensten aufgeboten; vorbehalten bleibt das Aufgebot zur Nachholung von Ausbildungsdienst, der auf Gesuch der Militärdienstpflichtigen hin verschoben worden ist.

4 Offiziere bestehen in der Regel alle Kurse ihrer Formationen bis zur Erfüllung
ihrer Gesamtdienstleistungspflicht.

Ausbildung. Beförderung 26

512.21


Art. 66

Aufgebot zu Ausbildungsdienst der Formationen ausserhalb
der Einteilungsformation Militärdienstpflichtige können im Rahmen ihrer Dienstleistungspflicht zu Ausbildungsdienst der Formationen einer anderen Formation zugewiesen oder zu andern
nach Militärrecht anrechenbaren Dienstleistungen aufgeboten werden.


Art. 67

Restdiensttage

Die Untergruppe Personelles regelt die Einzelheiten über die Leistung von Restdiensttagen.


Art. 68

Taktisch-Technische Kurse 1 Die taktisch-technische Fortbildung der Offiziere erfolgt unter der Leitung der
Kommandanten der Grossen Verbände und der Armeetruppen. Sie findet wie folgt
statt:

a.

im Grundmodell: als Taktisch-Technische Kurse in den Jahren ohne Wiederholungskurs der Einteilungsformationen; b. im

Ausnahmemodell:

1.

als reduzierte Taktisch-Technische Kurse in jedem zweiten Jahr, 2. als jährliche, taktisch-technische Schulung im Rahmen des Kadervorkurses bzw. Wiederholungskurses.

2 Die Taktisch-Technischen Kurse dauern: a.

im Grundmodell fünf Tage für Kommandanten und maximal vier Tage für
Zugführer sowie Führungsgehilfen; b.

im Ausnahmemodell höchstens fünf Tage für Offiziere.

3 Sie können bei Bedarf in zwei Teilen durchgeführt werden.

4 Unteroffiziere können bei Bedarf zu Taktisch-Technischen Kursen aufgeboten
werden.

5 Das VBS kann bestimmte Stäbe und Funktionen vom Bestehen der Taktisch-Technischen Kurse teilweise oder ganz befreien.


Art. 69

Umschulungskurse

1 Formationen, die eine neue Organisation oder neues Material erhalten, werden
nach Möglichkeit im Rahmen der Wiederholungskurse umgeschult. Falls notwendig
ordnet der Bundesrat zusätzliche Dienstleistungen in Umschulungskursen an.

2 Das VBS bestimmt, wer die Umschulung leitet.


Art. 70

Ausbildungsunterstützende Dienstleistungen 1 Angehörige der Armee, die Ausbildungsunterstützende Dienste erbringen, leisten
in der Regel die Anzahl Diensttage, die sie mit der eigenen Formation zu bestehen
haben.

Ausbildungsdienstverordnung 27

512.21

2 Ausbildungsunterstützende Dienste in Rekrutenschulen können, bei Bedarf, leisten: a.

Truppeneinheitskommandanten, im Einverständnis mit dem Kommandanten
ihres Grossen Verbandes, in der Dauer von höchstens 28 Tagen; b.

Truppenärzte;

c.

Unteroffiziere.

3 Die Untergruppe Personelles regelt bei den Ausbildungsunterstützenden Diensten
insbesondere:

a. die

Unterstellungsverhältnisse; b. das

Aufgebotswesen;

c. die

Eintrittsbedingungen; d.

den Dienstbetrieb;

e.

das Kontroll- und Beförderungswesen.

4. Kapitel: Besondere Dienstleistungen der Truppe

Art. 71

1 Für den Besuch von Schulen, Kursen und Übungen, für Kontrollen in Schulen,
Kursen und Übungen, für die Erkundung des Kadervorkurses bzw. Wiederholungskurses, die Kontrolle von Anlagen, für Rapporte, Schiedsrichterdienste sowie Kommandoübergaben können zusätzlich aufgeboten werden für: a.

bis zu drei Tagen: Gefreite in entsprechender Funktion, Unteroffiziere und
höhere Unteroffiziere; b.

bis zu vier Tagen: Subalternoffiziere; c.

bis zu sechs Tagen: Hauptleute; d.

bis zu sieben Tagen: Stabsoffiziere.

2 Militärdienstpflichtige können im Rahmen der Ausbildungsdienste der Formationen für höchstens sieben zusätzliche Diensttage aufgeboten werden: a.

Arbeiten im Kadervorkurs und Vorbereitungsarbeiten wie Fassen von Material und Fahrzeugen usw.; b. Entlassungsarbeiten.

3 Für Formationen nach Artikel 15 darf die Höchstzahl von 26 Tagen nicht überschritten werden.

Ausbildung. Beförderung 28

512.21

5. Kapitel: Durchdiener

Art. 72

1 Rekruten bzw. Soldaten, Unteroffiziere und Subalternoffiziere können in Abweichung von dieser Verordnung zu einer zusammenhängenden Dienstleistung von 300
Tagen (Durchdiener) aufgeboten werden. Es handelt sich um eine freiwillige
Dienstleistung für eine beschränkte Anzahl von Angehörigen der Armee, die an die
Gesamtdienstleistungspflicht angerechnet wird.

2 Für die Grund- und Kaderausbildung der Durchdiener werden zur Verstärkung des
Lehrpersonals Unteroffiziere, höhere Unteroffiziere und Offiziere angestellt.

3 Der Chef Heer regelt die Einzelheiten wie insbesondere: a.

Beginn und Ende der Dienstzeit; b. das

Aufgebotswesen;

c.

die verantwortlichen Schulen; d.

die Belegung und Logistik; e.

das Kontroll- und Beförderungswesen; f.

den Einsatz des Lehrpersonals.

5. Titel:
Beförderungen, Mutationen ohne Beförderung und Ernennungen
1. Kapitel: Beförderungen und Mutationen ohne Beförd erung 1. Abschnitt: Qualifikation

Art. 73

Inhalt

1 Die Qualifikation ist die militärische Beurteilung von Dienstleistenden in ihrer
Funktion. Sie soll Auskunft geben über die Leistungen und Fähigkeiten sowie über
die Persönlichkeit.

2 Bei Anwärtern auf einen höheren Grad oder auf eine neue Funktion soll sie auch
Auskunft geben über die Eignung für die vorgesehene Stellung.

3 Die Ergebnisse von Leistungen und Prüfungen dürfen durch die Vorgesetzten nur
im Hinblick auf die Qualifikation erfasst werden. Sie sind sicher aufzubewahren und
nach erfolgter Qualifikation zu vernichten.

Art. 74 Zu qualifizierender Personenkreis Qualifiziert werden:

a. in Schulen, Lehrgängen und Praktischen Diensten: die Schüler bzw. die Angehörigen der Armee, die den Praktischen Dienst bestehen;

Ausbildungsdienstverordnung 29

512.21

b. in Wiederholungs- und Umschulungskursen, die im Lauf eines Jahres gesamthaft mindestens zwölf besoldete Diensttage umfassen:
1. das Kader sowie die Soldaten und Gefreiten, die vorübergehend eine Kaderfunktion ausüben; 2.

Soldaten und Gefreite, deren Leistungen nicht genügen; c. in Taktisch-Technischen Kursen: Anwärter auf die Ausbildung für einen höheren Grad oder für eine neue Funktion.


Art. 75

Erteilung und Verbindlichkeit 1 Der Kommandant oder der Vorgesetzte, unter dem die zu Qualifizierenden Dienst
leisten, erteilt die Qualifikation. Bei Spezialisten hört er vorher die fachlichen Vorgesetzten an.

2 Erteilte Qualifikationen dürfen nicht mehr abgeändert werden.


Art. 76

Mitteilung

1 Die Qualifikation wird den Dienstleistenden persönlich eröffnet.

2 Rekruten wird die Qualifikation mündlich mitgeteilt.

3 Die Qualifikation wird schriftlich mitgeteilt: a.

bei Soldaten, wenn sie zum Gefreiten oder zur Ausbildung zum Korporal
vorgeschlagen werden;

b.

bei Soldaten und Gefreiten, deren Leistungen nicht genügen; c.

beim Kader sowie bei Soldaten und Gefreiten, die vorübergehend eine
Kaderfunktion ausüben.


Art. 77

Form, Art und Verfahren Das Heer erlässt Weisungen über die Form und die Art der Qualifikation sowie über
das Qualifikationsverfahren.

2. Abschnitt:
Vorschlag und Einberufung zur Ausbildung für einen höheren Grad
oder für eine neue Funktion


Art. 78

Grundsätze für die Vorschlagserteilung 1 Für jede Übernahme eines höheren Grades bzw. einer neuen Funktion ist ein Vorschlag erforderlich.

2 Der Vorschlag wird erteilt, wenn: a.

der Bedarf ausgewiesen ist; und b. der Anwärter für die neue Funktion geeignet ist und die entsprechenden Anforderungen erfüllt.

Ausbildung. Beförderung 30

512.21

3 Für den Bedarf sind die Sollbestandestabellen wegleitend. Die Untergruppe Personelles legt jährlich den Bedarf an Anwärtern für die einzelnen Kaderfunktionen fest.

4 Bei der Abklärung der Eignung eines Anwärters werden die direkten Dienst- und
Fachvorgesetzten beigezogen.


Art. 79

Erteilung, Genehmigung und Streichung von Vorschlägen 1 Der Vorschlag für einen höheren Grad oder für eine neue Funktion wird in der
Regel am Ende eines Dienstes erteilt, ausnahmsweise auch ausserhalb eines Dienstes, wenn die Entscheidgrundlagen vorliegen.

2 Die Zuständigkeiten für die Erteilung und Genehmigung von Vorschlägen für
einen höheren Grad richten sich nach Anhang 8.

3 Die nach Anhang 8 für die Genehmigung zuständigen Stellen streichen den Vorschlag, wenn sie ihn nicht genehmigen oder nicht aufrechterhalten können.

4 Bei einer Verurteilung wegen Nichteinrückens in einen Ausbildungsdienst für
einen höheren Grad können ausnahmsweise auch die Divisionsgerichte der Militärjustiz einen Vorschlag streichen.

5 Das Heer erlässt Weisungen über das Verfahren im Vorschlagswesen.


Art. 80

Kontrolle

1 Über die Vorschläge für die Ausbildung für einen höheren Grad oder für eine neue
Funktion führen diejenigen Stellen Kontrolle, die für die Einberufung zu den Ausbildungsdiensten zum Unteroffizier, zum höheren Unteroffizier sowie zum Leutnant
zuständig sind.

2 Für Offiziere liegt die Kontrollzuständigkeit beim Kommandanten des Grossen
Verbandes bzw. dem für die Behandlung personeller Angelegenheiten zuständigen
Vorgesetzten.


Art. 81

Zustimmung für die Einberufung Die Zustimmungen für die Einberufung zu Ausbildungsdiensten für einen höheren
Grad sind im Anhang 9 festgelegt.

3. Abschnitt: Beförderung

Art. 82

Grundsätze

1 Es besteht kein Anspruch auf Beförderung.

2 Die Angehörigen der Armee dürfen nur befördert werden, wenn: a.

der Bedarf ausgewiesen ist; b.

der Anwärter zur Ausübung des Kommandos oder der Funktion fähig ist und
sich eignet;

Ausbildungsdienstverordnung 31

512.21

c.

der Anwärter einen guten Leumund besitzt sowie als Person die Anforderungen an das Kommando oder die Funktion erfüllt; und d. der Anwärter die sonstigen Einzelbedingungen nach dieser Verordnung erfüllt.

3 Kann ein Anwärter einen Technischen Lehrgang aus zwingenden Gründen nicht
vor der Funktionsübernahme leisten, so kann er dennoch befördert werden, sofern er
sich gegenüber seinem Kommandanten des Grossen Verbandes oder dem ihm
gleichgestellten Vorgesetzten schriftlich verpflichtet, die technische Ausbildung
innert zweier Jahre nach der Beförderung zu absolvieren.

4 Die Zuständigkeiten für das Ausstellen des Beförderungsantrages und den Vollzug
der Beförderung sind im Anhang 8 festgelegt.


Art. 83

Einzelbedingungen für die Beförderung 1 Die zwingend vor Übernahme eines höheren Grades zu bestehenden Ausbildungsdienste sowie die sonstigen Einzelbedingungen für Beförderungen werden im
Anhang 5 festgelegt.

2 Auf Führungsgehilfenfunktionen, mit Ausnahme der Stabs- und Unterstabscheffunktionen, ist die Beförderung einzig zum nächsthöheren Grad zulässig.

3 Zum Major bzw. zum Oberstleutnant kann nur befördert werden, wer mindestens
seit sechs Jahren einen Offiziersgrad bekleidet.

4 Auf Offiziersfunktionen, ausgenommen Kommandantenfunktionen und Funktionen der Hauptquartierregimenter, kann innerhalb des Armeestabes höchstens
zweimal befördert werden.

5 Auf Offiziersfunktionen der Personalreserve kann höchstens einmal befördert werden.


Art. 84

Ausnahmen

1 In besonderen Einzelfällen kann ein Angehöriger der Armee auch befördert werden, wenn er nicht alle Beförderungseinzelbedingungen nach dieser Verordnung
erfüllt. In jedem Fall müssen aber die Beförderungsbedingungen von Artikel 82
Absatz 2 Buchstaben b und c erfüllt sein.

2 Für Beförderungen nach Absatz 1 sind zuständig: a.

die Untergruppe Personelles für den Grad des Gefreiten und für die Unteroffiziersgrade; b. das VBS auf begründeten Antrag der Untergruppe Personelles für die Offiziersgrade bis und mit Oberst, ausgenommen die Offiziere nach Buchstaben c;

c.

der Bundesrat auf begründeten Antrag des VBS für die Regimentskommandanten.

Ausbildung. Beförderung 32

512.21


Art. 85

Zeitpunkt der Beförderung 1 Die Beförderung zum Gefreiten, zum Unteroffizier, zum Leutnant, zum Oberleutnant sowie zum Generalstabsoffizier wird am Ende des letzten Dienstes vorgenommen, der für die Beförderung bestanden werden muss.

2 Die Beförderungen nach Absatz 1 gelten vom Tag nach der Entlassung an und
werden mit diesem Datum im Dienstbüchlein und in den Kontrollen eingetragen.

3 Die Beförderungen zum Hauptmann, Major, Oberstleutnant und zum Obersten
werden in der Regel vierteljährlich vorgenommen.

4 Die Beförderung zum Oberstleutnant und Obersten als Regimentskommandant
wird auf den 1. Januar oder auf den 1. Juli vorgenommen.

5 Der Zeitpunkt für die Beförderung zum höheren Stabsoffizier richtet sich nach
dem Bedarf.


Art. 86

Eröffnung

Die Beförderung wird den Angehörigen der Armee schriftlich durch Eintragung im
Dienstbüchlein eröffnet.


Art. 87

Urkunde

1 Wer befördert wird, erhält eine Urkunde. Keine Urkunde wird abgegeben bei der
Beförderung zum Oberleutnant.

2 Sie enthält das Datum der Beförderung, den Grad und bei Beförderungen bis und
mit dem Grad eines Obersten die Zugehörigkeit zum Generalstab, die Truppengattung oder den Dienstzweig.

3 Die Urkunde wird abgegeben: a.

dem Gefreiten, Unteroffizier und höheren Unteroffizier: von der Stelle, die
die Beförderung beantragt; b.

dem Offizier: von der Stelle, die für die Beförderung zuständig ist.

4. Abschnitt: Mutationen ohne Beförderungen

Art. 88

Einteilungen und Versetzungen im Allgemeinen 1 Die von Angehörigen der Armee für die Übernahme einer neuen Funktion zu
bestehenden Ausbildungsdienste sind im Anhang 5 festgelegt.

2 Für die Neueinteilung und Versetzung von Soldaten, Gefreiten, Unteroffizieren
und Offizieren gelten im Übrigen: a.

die Bestimmungen des MG, der Armeeorganisation und deren Ausführungserlasse; b.

die Bestimmungen des militärischen Kontrollwesens.

Ausbildungsdienstverordnung 33

512.21


Art. 89

Zuständigkeiten bei Neueinteilungen und Versetzungen
von Offizieren

Die Zuständigkeiten für Neueinteilungen und Versetzungen von Offizieren sind im
Anhang 10 festgelegt.


Art. 90

Zeitpunkt von Neueinteilungen und Versetzungen von Offizieren Neueinteilungen und Versetzungen von Offizieren können vierteljährlich vorgenommen werden.


Art. 91

Übertragung eines Kommandos oder einer Funktion ad interim 1 Erfüllt ein Unteroffizier oder ein Offizier nicht alle Bedingungen für die Beförderung zum Grad, der für das Kommando oder die Funktion vorgesehen ist, oder
besteht ein Grund, ihm das Kommando oder die Funktion nur vorübergehend zu
übertragen, so wird er ad interim eingesetzt.

2 Mit der Übertragung eines Kommandos oder einer Funktion ad interim ist kein
Anspruch auf endgültige Übertragung oder auf Einberufung zum Ausbildungsdienst
für einen höheren Grad oder für eine neue Funktion verbunden.


Art. 92

Führung eines Kommandos oder Ausübung einer Funktion
in Vertretung

Kann ein Kommando oder eine Funktion durch einen Angehörigen der Armee vorübergehend nicht ausgeübt werden, so bestimmt der Kommandant des Grossen Verbandes, bei Armeetruppen der für die Behandlung personeller Angelegenheiten
zuständige Vorgesetzte einen Stellvertreter.

5. Abschnitt:
Aufschub und Unrechtmässigkeit einer Beförderung oder Mutation


Art. 93

Aufschub wegen hängigem Verfahren 1 Wenn gegen einen Anwärter ein Strafverfahren hängig ist, so kann er während dieser Zeit nicht befördert werden. Die Leistung eines Ausbildungsdienstes für einen
höheren Grad oder die Übernahme einer neuen Funktion sind während dieser Zeit
nur mit Zustimmung der Untergruppe Personelles zulässig.

2 Wird das Strafverfahren eingestellt oder lautet das Urteil auf Freispruch, Busse
oder Haft, so kann die Beförderung rückwirkend auf den ursprünglichen Zeitpunkt
vorgenommen werden.

3 Ein Anwärter kann nur mit Zustimmung der Untergruppe Personelles einen Ausbildungsdienst für einen höheren Grad leisten, eine neue Funktion übernehmen oder
befördert werden, wenn ihr bekannt wird, dass: a.

gegen ihn ein Betreibungs- oder Konkursverfahren hängig ist;

Ausbildung. Beförderung 34

512.21

b.

seine persönlichen Verhältnisse im Hinblick auf die vorgesehene Funktion
nicht geordnet sind.

4 Wenn der Konkurs widerrufen wird, wenn sämtliche zu Verlust gekommenen
Gläubiger befriedigt sind oder wenn das Betreibungs- oder Konkursverfahren eingestellt wird, so kann der Anwärter zum Ausbildungsdienst für einen höheren Grad
zugelassen werden, oder es kann ihm die neue Funktion übertragen werden. Die
Beförderung kann in diesen Fällen rückwirkend auf den ursprünglichen Zeitpunkt
vorgenommen werden.

5 Die zuständigen Verwaltungsstellen sind ermächtigt, in den Fällen von Absatz 3
nähere Abklärungen zu treffen.


Art. 94

Aufschub und Versetzung wegen Verurteilung 1 Wer wegen eines Verbrechens oder Vergehens zu einer Freiheitsstrafe oder zu
einer sichernden Massnahme nach dem Strafgesetzbuch verurteilt worden ist, kann
in der Regel erst zu Ausbildungsdiensten für einen höheren Grad und zu Praktischen
Diensten zugelassen oder befördert werden: a.

bei bedingtem Strafvollzug nach Ablauf der Probezeit; b. bei unbedingtem Strafvollzug sowie beim Massnahmenvollzug nach Löschung der Strafe im Strafregister.

2 Die Untergruppe Personelles kann den Aufschub nach Absatz 1 verlängern oder
auf Gesuch des Verurteilten oder des Truppenkommandanten oder der verwaltenden
Stelle verkürzen, wenn das Verhalten des Verurteilten dies rechtfertigt.

3 Die Untergruppe Personelles kann einen Verurteilten in eine andere Funktion versetzen oder neu einteilen. Sie hört vorgängig den Kommandanten des Grossen Verbandes bzw. den für die Behandlung personeller Angelegenheiten zuständigen Vorgesetzten an. Bei kantonalen Angehörigen der Armee ist die Anhörung der zuständigen kantonalen Militärbehörden erforderlich.


Art. 95

Unrechtmässige Beförderung oder Mutation 1 Widerspricht eine Beförderung oder Mutation dem MG und dessen Ausführungserlassen, so kann sie ungültig erklärt werden.

2 Zuständig für die Ungültigerklärung sind: a. bei Gefreiten, Unteroffizieren und Offizieren bis und mit dem Grad eines Obersten, unter Vorbehalt von Buchstaben b: das VBS auf Antrag der
Untergruppe Personelles; b.

bei Regimentskommandanten: der Bundesrat auf Antrag des VBS.

Ausbildungsdienstverordnung 35

512.21

6. Abschnitt: Sonderregelungen

Art. 96

Beförderungen zum Gefreiten und zum Wachtmeister 1 Pro Formation oder vergleichbarer Organisationseinheit des Dienstpersonals der
Personalreserve (Bundesamt/Ausbildungsregion/Grosser Verband usw.) dürfen: a.

höchstens 30 Prozent des Sollbestandes der Soldaten zum Gefreiten; und b.

höchstens 40 Prozent des Sollbestandes der Korporale zum Wachtmeister
befördert werden.

2 In Abweichung zu den Vorgaben nach Absatz 1 können in den Militärpolizeidetachementen die als Postenchefs eingesetzten Korporale zu Wachtmeistern befördert
werden.

3 Der korpskontrollführenden Stelle sind die beabsichtigten Beförderungen zum
Gefreiten oder zum Wachtmeister rechtzeitig zu unterbreiten. Sie verbietet die
Beförderung, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 82 nicht gegeben sind.


Art. 97

Doppel- und Mehrfachgrade Sind in den Sollbestandestabellen für eine Offiziersfunktion zwei oder mehrere
Grade festgelegt, so ist die Beförderung zum nächsthöheren der aufgeführten Grade
frühestens nach fünf Jahren im bisherigen Grad zulässig. Demgegenüber ist die
Beförderung vom Grad Oberstleutnant zum Grad Oberst bereits nach zwei Jahren im
Grad Oberstleutnant zulässig.


Art. 98

Übernahme eines neuen Kommandos oder einer neuen Funktion 1 Übernehmen Unteroffiziere und Offiziere ein neues Kommando oder eine neue
Funktion, so haben sie die erforderlichen Ausbildungsdienste gemäss Anhang 5 zu
bestehen.

2 Es gelten folgende Ausnahmen zu Absatz 1: a.

übernimmt ein Führungsgehilfe im Grad Major ein Einheitskommando, für
welches in den Sollbestandestabellen der Doppelgrad Hauptmann/Major
festgelegt ist, so muss der nach Anhang 5 verlangte Praktische Dienst nicht
absolviert werden;

b.

wechselt ein Kommandant, ein Kommandant-Stellvertreter oder ein Stabschef auf eine Führungsgehilfenfunktion gleicher Stufe (Truppenkörper oder
Grosser Verband), so muss der gemäss Anhang 5 verlangte Stabslehrgang
nicht absolviert werden.

3 Übernimmt ein Führungsgehilfe im Grad Hauptmann ein Einheitskommando, so
sind der Führungslehrgang I sowie der Praktische Dienst zwingend vor der Übernahme des Kommandos zu bestehen.

Ausbildung. Beförderung 36

512.21

Art. 99 Zustimmung zur Vorschlagserteilung zum höheren Grad Sind für die Beförderung zum nächsthöheren Grad nur eine bestimmte Anzahl
Gradjahre Voraussetzung, so ist vor der Vorschlagserteilung zum höheren Grad die
Zustimmung des betroffenen Angehörigen der Armee einzuholen.


Art. 100

Instruktionskorps, Überwachungsgeschwader
und Festungswachtkorps 1 Angehörige des Instruktionskorps, des Überwachungsgeschwaders und des Festungswachtkorps müssen für eine Beförderung auf Kommandos und Funktionen der
Armee die Bedingungen nach dieser Verordnung erfüllen.

2 Haben sie in Schulen Ausbildungsblöcke unterrichtet, so müssen sie diese für eine
Beförderung oder für die Übernahme einer Funktion nicht mehr bestehen.

3 Berufsoffiziere können an Stelle der vorgesehenen Stabslehrgänge die entsprechenden Führungslehrgänge absolvieren und umgekehrt.


Art. 101

Befristete Gradverleihung 1 Wenn es die Ausübung eines besonderen Amtes oder einer besonderen Funktion
mit Bezug zum Militärwesen des Bundes, die Absolvierung einer bestimmten militärischen Ausbildung oder den Einsatz im Rahmen einer friedenserhaltenden Operation zwingend erfordern, kann der Generalstabschef einzelnen Personen für die
Dauer ihres Einsatzes bzw. ihrer Amts- oder Funktionsausübung im Ausland den
erforderlichen militärischen Grad verleihen.

2 Nach Abschluss des Einsatzes bzw. der Amts- oder Funktionsausübung verliert die
Gradverleihung automatisch ihre Gültigkeit. Angehörige der Armee bekleiden wieder ihren ursprünglichen Grad.

2. Kapitel: Ernennungen zum Fachoffizier 1. Abschnitt: Geltungsbereich

Art. 102

1 Dieses Kapitel regelt die Übertragung von Offiziersfunktionen an Soldaten, Gefreite und Unteroffiziere.

2 Der Bedarf richtet sich nach den Sollbestandestabellen.

2. Abschnitt: Ernennung

Art. 103

Bedingungen

Die Ernennung kann nur erfolgen, wenn:

Ausbildungsdienstverordnung 37

512.21

a.

kein geeigneter Offizier für die Übertragung der Funktion zur Verfügung
steht;

b.

die betreffende Person auf Grund ihrer zivilen Ausbildung sowie ihrer beruflichen Tätigkeit und Stellung geeignet ist.


Art. 104

Antrag und Genehmigung des Antrages 1 Der Antrag auf Übertragung einer Offiziersfunktion wird von der Truppe gestellt.

2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen, die für die Mutation von Offizieren gelten.

3 Die Untergruppe Personelles genehmigt den Antrag.


Art. 105

Ernennung

1 Die Untergruppe Personelles ernennt den Anwärter zum Fachoffizier.

2 Die Ernennungen zum Fachoffizier werden in der Regel vierteljährlich vorgenommen.

3 Es wird keine Urkunde abgegeben.


Art. 106

Einführung in die Offiziersfunktion 1 Die zu Fachoffizieren ernannten Soldaten, Gefreiten und Unteroffiziere können in
einem Kurs in die neue Funktion eingeführt werden; der Kurs dauert höchstens fünf
Tage.

2 Der Kurs wird von den Bundesämtern, den Untergruppen oder den ihnen gleichgestellten Stellen durchgeführt, die in ihren Sollbestandestabellen Fachoffiziere ausweisen.

3. Abschnitt: Qualifikation und Entzug der Offiziersfunktion

Art. 107

Qualifikation

Die Fachoffiziere werden wie Offiziere qualifiziert.


Art. 108

Entzug der Offiziersfunktion 1 Übt ein Fachoffizier die Offiziersfunktion nicht mehr aus, so wird die Ernennung
rückgängig gemacht, wenn er: a.

auf Grund einer beruflichen Tätigkeit oder Stellung ernannt wurde, die er
nicht mehr ausübt oder innehat; und b.

die Offiziersfunktion sechs Jahre oder weniger ausgeübt hat.

2 Die Ernennung wird auch rückgängig gemacht, wenn sie dem MG, den Bestimmungen über die Armeeorganisation oder dieser Verordnung widerspricht.

Ausbildung. Beförderung 38

512.21

3 Zuständig für den Entzug der Offiziersfunktion ist die Untergruppe Personelles.
Sie entscheidet über die weitere Verwendung.

4 Bei Fachoffizieren, deren Ernennung rückgängig gemacht wird, prüft die Untergruppe Personelles, ob sie in der Armee noch verwendet werden können.

5 Können sie in der Armee nicht mehr verwendet werden, so sind sie aus der Militärdienstpflicht zu entlassen; sie werden von der Untergruppe Personelles nach den
Bestimmungen über das militärische Kontrollwesen der Zivilschutzstelle der Wohngemeinde gemeldet.

6 Zum Entzug der Offiziersfunktion und zur weiteren Verwendung in der Armee
wird die betroffene Person angehört.

3. Kapitel: Ernennungen zum Feldprediger Art. 109 Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für die Ernennungen sind nebst bestandener Rekrutenschule,
technischer Ausbildung für Feldprediger von 19 Tagen, Militärdiensttauglichkeit,
Empfehlung durch die Militärbehörde des Wohnkantons: a.

zum evangelisch-reformierten Feldprediger:
1.

die Anerkennung als Pfarrer oder Anerkennung der akademischen oder
gleichwertigen theologischen Ausbildung und Ordination durch die
zuständige Kirchenbehörde, 2.

die Empfehlung durch die zuständige Kirchenbehörde; b.

zum römisch-katholischen Feldprediger:
1. die Anerkennung als Priester durch das zuständige Bischöfliche Ordinariat oder den zuständigen Ordensobern,

2.

die Empfehlung durch das zuständige Bischöfliche Ordinariat; c.

zum römisch-katholischen Diakon oder Pastoralassistenten in der Armee:
1. die Anerkennung als Diakon oder Pastoralassistent durch das zuständige Bischöfliche Ordinariat oder den zuständigen Ordensobern,

2.

die Empfehlung durch das zuständige Bischöfliche Ordinariat.

Art. 110 Zuständigkeiten

Der Feldprediger wird auf Antrag des Unterstabschefs Personelles der Armee durch
den Chef VBS ernannt.

Art. 111 Rechte und Pflichten

1 Der Feldprediger wird mit seiner Ernennung Hauptmann Feldprediger; der
römisch-katholische Diakon wird Hauptmann Diakon und der Pastoralassistent
Hauptmann Pastoralassistent. Er hat damit die Rechte und Pflichten eines Offiziers.

Ausbildungsdienstverordnung 39

512.21

2 Anwärter als Feldprediger-Dienstchefs bestehen eine technische Ausbildung in der
Dauer von höchstens fünf Tagen.

3 Der Generalstabschef regelt im armeeseelsorgerischen Bereich: a.

den Auftrag und die Organisation der Armeeseelsorge; b. die Einzelheiten bei der Rekrutierung, der Ernennung, der Einteilung, der Ausbildung sowie der Bestimmung der Aufgaben der Feldprediger resp.
Feldprediger-Dienstchefs.

4. Kapitel: Enthebung vom Kommando oder von der Funktion 1. Abschnitt: Voraussetzungen

Art. 112

Das Verfahren zur Enthebung von einem Kommando oder einer Funktion wird eingeleitet, wenn die Möglichkeit einer weiteren militärischen Verwendung in der bisherigen oder in einer neuen Stellung ausgeschlossen scheint.

2. Abschnitt: Verfahren

Art. 113

Vorgehen

1 Wird die Enthebung von einem Kommando oder von einer Funktion erwogen, weil
die betroffene Person den Anforderungen an die Funktion nicht mehr genügt, so
wird sie von ihrem Kommandanten bzw. Vorgesetzten so früh wie möglich schriftlich mit Angabe der Gründe verwarnt.

2 Bleibt die Verwarnung erfolglos, so wird die betroffene Person in der Regel innerhalb eines Jahres neu auf ihre Fähigkeiten geprüft.

3 Bestätigt die Prüfung die Unfähigkeit, so wird die betroffene Person vom Kommando oder von der Funktion enthoben.

4 Kann die Prüfung der Fähigkeiten nicht innerhalb von zwei Jahren durchgeführt
werden, so wird die betroffene Person ohne Prüfung vom Kommando oder von der
Funktion enthoben.

5 Fällt eine weitere militärische Verwendung ausser Betracht oder ist die sofortige
Ablösung im Interesse der Truppe geboten, so wird die betroffene Person ohne
Bewährungsverfahren vom Kommando oder von der Funktion enthoben.

6 Die betroffene Person ist vor der Enthebung vom Kommando oder von der Funktion anzuhören.


Art. 114

Prüfung und Bewährungsdienst 1 Bei Unteroffizieren und Subalternoffizieren besteht die Prüfung der Fähigkeiten in
einem Bewährungsdienst.

Ausbildung. Beförderung 40

512.21

2 Der Bewährungsdienst wird nach Anordnung des Kommandanten des vorgesetzten
Regiments bzw. des vorgesetzten Grossen Verbandes, bei Armeetruppen nach
Anordnung des für die Behandlung personeller Angelegenheiten zuständigen Vorgesetzten unter einem anderen, dafür besonders geeigneten Kommandanten geleistet.

3 Bei Hauptleuten und Stabsoffizieren wird die Art der Prüfung vom Kommandanten
des Grossen Verbandes, bei Armeetruppen vom für die Behandlung personeller
Angelegenheiten zuständigen Vorgesetzten bestimmt.

4 Der Vorgesetzte des Kommandanten der Formation, in der die betroffene Person
eingeteilt ist, unterrichtet den Kommandanten, unter dem der Bewährungsdienst zu
leisten ist, über die Gründe der Verwarnung.

5 Der Bewährungsdienst dauert in der Regel gleich lang wie der Ausbildungsdienst
der Formationen.

6 Der Kommandant, der mit der Prüfung beauftragt wird, berichtet am Ende des
Bewährungsdienstes dem Vorgesetzten, der die Prüfung angeordnet hat, schriftlich
über die Befähigung für die bisherige oder für eine andere Verwendung.


Art. 115

Zuständigkeit für die Enthebung vom Kommando oder von
der Funktion

Für die Enthebung vom Kommando oder von der Funktion sind zuständig: a.

bei Unteroffizieren:
der Kommandant der Formation, in der die betroffene Person eingeteilt ist,
nach Anhören des vorgesetzten Kommandanten; b.

bei kantonalen Offizieren:
die Militärbehörde des Kantons, dem die betroffene Person angehört; c.

bei eidgenössischen Offizieren:
1.

bei Subalternoffizieren: die Untergruppe Personelles, 2.

bei Hauptleuten, Majoren, Oberstleutnants sowie Obersten, unter Vorbehalt von Ziffer 3: das VBS, 3.

bei Regimentskommandanten: der Bundesrat.


Art. 116

Antrag und Vollzug

1 Bei Offizieren richtet der Kommandant, der für die Erteilung der Qualifikation
zuständig ist, den Antrag auf Enthebung vom Kommando oder von der Funktion auf
dem Dienstweg an die Behörde, die für die Enthebung zuständig ist.

2 Bei Regimentskommandanten wird der Antrag von der Geschäftsleitung des VBS
gestellt.

3 Die Verfügung über die Enthebung vom Kommando oder von der Funktion muss
ausser der Begründung und der Rechtsmittelbelehrung den Hinweis auf die Folge
nach Artikel 118 enthalten.

Ausbildungsdienstverordnung 41

512.21

4 Der Entscheid des Kommandanten über die Enthebung vom Kommando oder von
der Funktion eines Unteroffiziers unterliegt der Verwaltungsbeschwerde an das
VBS.

5 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz3,
das Verfahren kantonaler Behörden nach dem kantonalen Recht; auch die als letzte
Instanz entscheidenden kantonalen Behörden können einer Verwaltungsbeschwerde,
die bei ihnen eingereicht wird, oder einer Verwaltungsbeschwerde gegen ihren Entscheid die aufschiebende Wirkung entziehen.


Art. 117

Eintrag im Dienstbüchlein 1 Die Enthebung vom Kommando oder von der Funktion wird im Dienstbüchlein
erst eingetragen, wenn sie rechtskräftig ist.

2 Die Zuständigkeit für den Eintrag sowie dessen Form richten sich nach den
Bestimmungen über das militärische Kontrollwesen4.

3. Abschnitt: Ausschluss von der Militärdienstleistung

Art. 118

1 Das VBS kann auf Grund des rechtskräftigen Entscheides über die Enthebung vom
Kommando oder von der Funktion den Ausschluss von der Militärdienstleistung
anordnen.

2 Der Entscheid über den Ausschluss ist endgültig.

3 Der Vollzug richtet sich nach den Bestimmungen über das militärische Kontrollwesen5.

6. Titel: Schlussbestimmungen 1. Kapitel: Vollzug und Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 119

Vollzug

1 Das VBS, der Generalstab, das Heer bzw. die Luftwaffe vollziehen diese Verordnung und erlassen die nötigen Weisungen.

2 Der Bundeskanzlei und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement obliegt der Vollzug im Bereich ihrer Stäbe.


Art. 120

Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: 3 SR

172.021

4 SR

511.22

5 SR

511.22

Ausbildung. Beförderung 42

512.21

a. die Verordnung vom 24. August 19946 über die Dauer der Militärdienstpflicht (VDM);

b.

die Verordnung vom 31. August 19947 über die Ausbildungsdienste (VAD); c.

die Verordnung vom 24. August 19948 über das Bestehen der Ausbildungsdienste (VBA); d.

die Verordung vom 24. August 19949 über die Beförderungen und Mutationen in der Armee (VBMA).

2. Kapitel: Änderung bisherigen Rechts

Art. 121

1. Die Verordnung vom 7. Dezember 199810 über das militärische Kontrollwesen
(VmK) wird wie folgt geändert: ...

2. Die Verordnung vom 21. November 199011 über das Instruktionskorps wird wie
folgt geändert:


Art. 36d

Aufgehoben


Art. 37
Abs. 2
...

3. Die Verordnung vom 2. Dezember 199112 über das Überwachungsgeschwader

wird wie folgt geändert: Art. 34
Abs. 2 und 3-6
...
3-6 Aufgehoben

6 [AS

1994 2894, 1998 1430] 7 [AS

1994 2907, 1996 1182, 1997 143, 1998 1587, 1999 1323] 8 [AS

1994 2951, 1995 702 5338, 1997 244 2826, 1999 941 Art. 150 1295] 9 [AS

1995 290, 1996 399, 1997 347, 1998 1868] 10 SR

511.22. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.

11 SR

512.41. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.

12 SR

510.102. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.

Ausbildungsdienstverordnung 43

512.21

3. Kapitel: Übergangsbestimmungen

Art. 122

Feststellung der erfüllten Gesamtdienstleistungspflicht
im Übergang Armee 61 zu Armee 95 Vom 1. Januar 1995 an hat die Gesamtdienstleistungspflicht erfüllt bzw. muss keinen Ausbildungsdienst mehr leisten, wer nach bisherigem Recht nach den Regeln
von Artikel 124 Absatz 1 und Artikel 128 Absatz 1 in Wiederholungs- und Ergänzungskursen insgesamt folgende Anzahl anrechenbare Diensttage geleistet hat: a.

Soldaten, Gefreite und Korporale:
173 Tage (acht Wiederholungskurse von 20 Tagen und ein Ergänzungskurs
von 13 Tagen);

b.

Wachtmeister:
180 Tage (neun Wiederholungskurse von 20 Tagen); c.

Feldweibel, Fouriere und Adjutantunteroffiziere:
213 Tage (zehn Wiederholungskurse von 20 Tagen und ein Ergänzungskurs
von 13 Tagen).


Art. 123

Bestehen von Grundausbildungsdiensten 1 Angehörige der Armee, die nach den für die Armee 61 geltenden Bestimmungen
(nach bisherigem Recht) einen Teil der Grundausbildungsdienste geleistet haben,
bestehen nur noch die Restdauer der Dienste nach neuem Recht, sofern diese länger
als fünf Tage dauern.

2 Korporale, die ihre Unteroffiziersschule nach bisherigem Recht bestanden haben,
den Praktischen Dienst aber nach neuem Recht leisten, sind in die 5. und 6. Woche
der Unteroffiziersschule aufzubieten. Sie leisten anschliessend den Praktischen
Dienst wie die übrigen neuernannten Korporale.

3 Sanitätsoffiziers- und Hospitalisationsoffiziersaspiranten der Sanitätstruppen, die
nur eine Sanitätsoffiziersschule I von 27 Tagen nach bisherigem Recht geleistet
haben, bestehen ab 1995 eine Sanitätsoffiziersschule von 117 Tagen, unter Anrechnung der bereits geleisteten 27 Tage Sanitätsoffiziersschule I. Sie rücken zu Beginn
der fünften Woche in die neue Sanitätsoffiziersschule ein.

4 Arzt-, Zahnarzt- und Apothekeraspiranten der Sanitätstruppen wird der nach bisherigem Recht in der Sanitätsoffiziersschule I geleistete Anteil Offiziersschule nicht
angerechnet; sie haben ab 1995 die ganzen 61 Tage der neuen Sanitätsoffiziersschule zu bestehen.

5 Offizieren, die eine verkürzte Grundausbildung nach bisherigem Recht bestanden
haben (Unteroffiziersausbildung bis und mit Abverdienen als Leutnant), wird die
Differenz hinsichtlich der Anzahl Diensttage zur normalen, nicht verkürzten Dauer
der Grundausbildung zum Leutnant nach bisherigem Recht nachträglich an die
Gesamtdienstleistungspflicht angerechnet; ausgenommen davon sind die Fachoffiziere.

6 Technischen Unteroffizieren der Jahrgänge 1963 und jünger, die eine verkürzte
Grundausbildung nach bisherigem Recht bestanden haben (Unteroffiziersschule bis

Ausbildung. Beförderung 44

512.21

und mit Abverdienen des Feldweibelgrades), wird die Differenz hinsichtlich der
Anzahl Diensttage zur normalen, nicht verkürzten Dauer der Grundausbildung zum
Feldweibel nach bisherigem Recht nachträglich an die Gesamtdienstleistungspflicht
angerechnet.


Art. 124

Dienstanrechnungen bei Fortbildungsdiensten der Truppe 1 Nach bisherigem Recht bestandene Wiederholungskurse werden mit 20, nach bisherigem Recht bestandene Ergänzungskurse mit 13 Tagen an die Gesamtdienstleistungspflicht nach neuem Recht angerechnet.

2 Angehörigen des Dienstzweiges Militärjustiz und Angehörigen von Formationen
mit zum Teil tageweisen Dienstleistungen, die auf den 1. Januar 1995 oder später zu
einem andern Dienstzweig, zu einer andern Truppengattung versetzt werden, werden
20 anrechenbare Diensttage als ein Wiederholungskurs von 20 Tagen und 13 anrechenbare Diensttage als ein Ergänzungskurs von 13 Tagen angerechnet; verbleibende anrechenbare Einzeltage werden an die Gesamtdienstleistung angerechnet.

3 Die Regelungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch für Angehörige des
Armeestabes und der Alarmformationen, die auf den 1. Januar 1995 oder später in
eine andere Formation eingeteilt werden.

4 Nicht mitgezählt werden Tage, die Angehörige der Armee freiwillig oder als Tage
in Kadervorkursen, für Erkundung, für die Vorbereitung der Kurse und für Organisations- und Entlassungsarbeiten geleistet haben.

Art. 125 Nachträgliche Dienstanrechnung Soldaten und Gefreite werden die Diensttage, die sie in Wiederholungskursen nach
bisherigem Recht über 22 Tage hinaus geleistet haben, nachträglich an die Gesamtdienstleistungspflicht angerechnet. Davon ausgenommen sind die zusätzlich geleisteten Diensttage aus Fachkursen sowie bei Umorganisationen oder Neubewaffnungen von Formationen.

Art. 126 Besondere Dienstanrechnung für Dienstleistungen von Offizieren
im Übergang von Armee 61 zu Armee 95 Ausbildungsdienste, die von Offizieren im Rahmen der Übergangsbestimmungen
von Armee 61 zu Armee 95 über die Höchtszahl nach Kapitel 1 des 3. Titels geleistet worden sind, werden bei einer späteren Beförderung an die Gesamtdienstleistungspflicht im höheren Grad angerechnet.


Art. 127

Dienstanrechnung bei ehemaligen Angehörigen des Hilfsdienstes Ehemaligen Angehörigen des Hilfsdienstes wird bis zum 31. Dezember 1990, ungeachtet der tatsächlich geleisteten Dienste, entsprechend ihrem Alter, Grad und ihrer
Einteilung am 1. Januar 1991 die gleiche Anzahl Diensttage in Kursen im Truppenverband angerechnet wie den Angehörigen der Armee, die nie hilfsdiensttauglich
waren; diese Dienstanrechnung schliesst eine Rückerstattung von Wehrpflichtersatz
aus, der als Angehöriger des Hilfsdienstes entrichtet worden ist.

Ausbildungsdienstverordnung 45

512.21

Art. 128 Dienstnachholung

1 Militärdienstpflichtige holen Kurse im Truppenverband, die sie nach bisherigem
Recht in einer Heeresklasse nicht geleistet oder nicht bestanden haben, nur nach,
wenn die Nachholung nach diesem bisherigen Recht gesetzlich vorgesehen war oder
wenn der Kurs im Truppenverband auf Gesuch des Angehörigen der Armee verschoben wurde.

2 Militärdienstpflichtige holen Kurse im Truppenverband, die sie wegen Untauglichkeit bis zum 31. Dezember 1999 nicht geleistet haben, nicht nach. Ihnen wird bis zu
diesem Zeitpunkt entsprechend ihrem Alter, Grad und ihrer Einteilung die gleiche
Anzahl Diensttage in Kursen im Truppenverband angerechnet wie den Angehörigen
der Armee, die nie untauglich waren; diese Dienstanrechnung schliesst eine Rückerstattung von Wehrpflichtersatz aus, der als Untauglicher entrichtet worden ist.

3 Offiziere holen Kurse im Truppenverband, die sie als Soldat, Gefreiter oder Unteroffizier nicht geleistet oder nicht bestanden haben, nur nach, wenn sie nach bisherigem Recht als Offizier Dienst im Rahmen der Gesamtdienstleistungspflicht (Art. 11
Abs. 2 der Verordnung vom 19. Januar 198313 über die Wiederholungs-, Ergänzungs- und Landsturmkurse, VWK) geleistet haben.


Art. 129

Beförderungen und Mutationen ohne Beförderung 1 Werden Bedingungen für die Beförderung oder Funktionsübernahme geändert
oder Funktionen aufgehoben oder im Grad geändert, können Beförderungen und
Funktionsänderungen ab Inkrafttreten des neuen Rechts nur noch nach dem neuen
Recht vorgenommen werden.

2 Bedingungen für die Beförderung oder Funktionsübernahme, die nach neuem
Recht erweitert worden sind, gelten auch als erfüllt, wenn die entsprechenden
Bedingungen nach bisherigem Recht erfüllt worden sind.

3 Ein nach bisherigem Recht bestandener Stabslehrgang II oder III wird als Stabslehrgang II des neuen Rechts angerechnet.

4 Ausbildungsdienste nach neuem Recht gelten als bestanden, wenn ein Ausbildungsdienst der gleichen Stufe mit gleichen oder überwiegend vergleichbaren Ausbildungsinhalten nach bisherigem Recht bestanden worden ist. Das Heer bzw. die
Luftwaffe entscheidet über das Bestehen solcher Ausbildungsdienste in konkreten
Einzelfällen.

5 Leutnants, die auf den 1. Januar 2000 alle Beförderungsbedingungen nach Anhang
5 erfüllen sowie den Praktischen Dienst als Leutnant absolviert haben, können in
Abweichung von Artikel 83 Absatz 2 zum Hauptmann befördert werden.

6 Über sonstige von dieser Verordnung nicht geregelte Anrechnungsfälle grundsätzlicher Bedeutung entscheidet die Geschäftsleitung VBS.

13 [AS

1983 178, 1984 1292, 1990 120 Art. 6 2021, 1992 454]

Ausbildung. Beförderung 46

512.21


Art. 130

Abteilungs-/Bataillonskommandanten und deren Stellvertreter 1 Offiziere, die den Führungslehrgang II nach bisherigem Recht bestanden haben,
können auf den 1. Januar 2000 in der Funktion eines Abteilungs-/Bataillonskommandanten sowie deren Stellvertreterfunktion ohne Erfüllung weiterer Bedingungen
nach Anhang 5 zum Oberstleutnant bzw. Major befördert werden.

2 Zum Oberstleutnant können Kommandanten, die auf Ende des Jahres 1999 das
Abteilungs-/Bataillonskommando abgeben, befördert werden, wenn: a.

sie ab dem Jahr 2000 weiterhin Dienstleistungen bei der Truppe erbringen; b.

die Beförderung vom vorgesetzten Kommandanten des Grossen Verbandes
unterstützt wird; und

c.

sie der vorgesehenen Beförderung zustimmen.

4. Kapitel: Inkrafttreten

Art. 131

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

Ausbildungsdienstverordnung 47

512.21

Anhang 1

(Art. 3)

Begriffe und Abkürzungen (alphabetisch geordnet) 1. Abschnitt: Begriffe Ausbildungsdienst
(Ausb D)

Alle Dienstleistungen nach dem Schul- bzw. Kurstableau, die jährlich erlassen werden; sie
beinhalten Grundausbildungsdienste (GAD) und
Fortbildungsdienste der Truppe (FDT).

Dienstleistungen von Militärdienstpflichtigen a. nach dem Artikel 53 des MG sowie nach Anhang 4 dieser Verordnung; b. nach besonderen Bestimmungen, namentlich Dienstleistungen von Bereitschaftstruppen,
Alarmformationen und Einsätze von
Angehörigen der Armee nach Artikel 43 des
MG;

c. freiwillige Dienstleistungen nach Artikel 44 des MG

Ausbildungsdienste der
Formationen (ADF)

Dienstleistungen im Rahmen eines Stabes oder
einer Einheit, einschliesslich Vorbereitungs- und
Entlassungsarbeiten, sowie ausserhalb der
Formation.

Ausbildungsunterstützende
Dienste (AUD)

Dienstleistungen von Angehörigen der Armee im
Rahmen der Personalreserve, des Armeestabes
oder ausserhalb der eigenen Formation, die bei
Eignung im Rahmen der Dienstleistungspflicht als
Lehrpersonal, zum Betrieb von
Ausbildungsanlagen (Unterstützung von
Infrastruktur und Organisation während Schulen
und Kursen), für den
Unterhalt ausbildungswirksamer Geräte,
Fahrzeuge, Anlagen und Einrichtungen oder bei
zwingendem Bedürfnis nach Artikel 59 Absatz 3
des MG in der Militärverwaltung eingesetzt
werden.

Beförderung

Übertragung eines höheren Grades Dienstvorausleistung

Das Leisten eines Ausbildungsdienstes nicht nach
dem Aufgebot, sondern zu einem früheren Zeitpunkt.

Ausbildung. Beförderung 48

512.21

Einführungskurs (EinfK) Dient der Einführung in eine andere Funktion im
Rahmen der Dienstleistungspflicht.

Erkundung (Erk)

Dienstliche Tätigkeit vor Ort zur Vorbereitung
eines nachfolgenden Ausbilungsdienstes im
Rahmen der Dienstleistungspflicht.

Ernennung

Uebertragung von Offiziersfunktionen an
Soldaten, Gefreiten und Unteroffizieren.

Fachdienstkurs (FDK) Dient der fachbezogenen Fortbildung von
bestimmten Funktionen.

Fachhochschulen

Zu Fachhochschulen aufgewertete höhere
Fachschulen nach dem Fachhochschulgesetz vom
6. Oktober 1995.

Fachkurs (FK)

Dient der Vollendung des Grundausbildungsdienstes von Spezialisten.

Friedensförderungsdienst
(FFD)

Ist Teil des sicherheitspolitischen Auftrags. Dient
friedenserhaltenden Operationen im
internationalen Rahmen. Die Anmeldung zum
Friedensförderungsdienst ist freiwillig. Der Bund
geht mit den Angehörigen dieser Truppen ein
öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis gemäss
Beamtengesetz ein.

Führungslehrgang (FLG) Grundausbildungsdienst für Kommandanten.

Generalstabslehrgang (GLG) Grundausbildungsdienst für die Ausbildung von
Generalstabsoffizieren zu Führungsgehilfen in den
Stäben der Grossen Verbände.

Gesamtverteidigungskurs
(GVK)

Zusatzausbildung in Kursen im kombinierten
Einsatz im Bereich der Gesamtverteidigung.
Schulung der Zusammenarbeit zwischen zivilen
Behörden und militärischen Kommandostellen.

Grundausbildungsdienste
(GAD)

Grundausbildung für Rekruten und Ausbildung für
Unteroffiziere und Offiziere für einen höheren
Grad oder eine neue Funktion; wird in der Regel
in einer Schule, als Lehrgang oder in einem
Fachkurs absolviert.

Grundkurs für den
Einsatz im Friedensförderungsdienst (GK FFD) Dient der Vorbereitung im Hinblick auf einen
nachfolgenden Einsatz im Rahmen des
Friedensförderungsdienstes (vgl. FFD).

Kader

Offiziere, Unteroffiziere sowie Gefreite, die
Unteroffiziers-funktionen ausüben.

Kadervorkurs (KVK)

Dient der Vorbereitung von Ausbildungsdiensten
und ist diesen in der Regel unmittelbar
vorgelagert. Teilnehmer sind die Kader und die für

Ausbildungsdienstverordnung 49

512.21

die Vorbereitungsarbeiten unentbehrlichen
Soldaten und Gefreiten.

Militärdienstpflicht
(MDP)

Umfasst Pflichten ausser Dienst,
Ausbildungsdienst, Friedensförderungsdienst,
Assistenzdienst sowie Aktivdienst.

Militärdienstpflichtige (MDP) Schweizer von der bestandenen Aushebung an
sowie Schweizerinnen, die diensttauglich und
bereit sind, die für sie vorgesehene Funktion zu
übernehmen, bis zur Entlassung aus der
Militärdienstpflicht.

Militärsportkurs (MSK) Zusatzausbildungsdienst mit dem Ziel, in Kursen
sportliche Tätigkeiten zu leiten. Mit Anrechnung
an die Dienstleistungspflicht.

Neueinteilung

Wechsel der Einteilung eines Angehörigen der
Armee innerhalb der gleichen Truppengattung
oder des gleichen Dienstzweiges.

Praktischer Dienst
(Prakt D)

Dient der praktischen Anwendung der in einer
Kaderschule erlernten Materie. Wird in der Regel
in einer Rekrutenschule absolviert. Ist Teil des
Grundausbildungsdienstes für Kader.

Rapport (Rap)

Dient insbesondere der Behandlung von
Führungs-, Ausbildungs- und Informationsfragen;
darunter fallen auch Fachrapporte für
Führungsgehilfen.

Schiedsrichterdienst
(SRD)

Dienst in einer Übungsleitung für die
Beobachtung und Bewertung der Truppentätigkeit.

Stabskurs (SK)

Dient der Vorbereitung von Ausbildungsdiensten
der Formationen sowie der Schulung der Stäbe
Grosser Verbände.

Stabslehrgang (SLG) Grundausbildungsdienst für Führungsgehilfen.

Stabsübung (SU)

Dient der Schulung der Zusammenarbeit von
Kommandanten mit ihren Stäben Stabs- und Kommandantenschulen(SKS) in der Grundausbildung der höheren Kader der
Armee. Die SKS umfasst folgende Schulen:
Generalstabs-, Stabs-, Führungs- sowie
Technische Lehrgänge für Adj und Nof.

Taktisch-Technischer Kurs
(TTK)

Ausbildungsdienst der Formationen für Offiziere
(allenfalls Unteroffiziere) im Rahmen eines
Grossen Verbandes im Hinblick auf mögliche
Einsätze und Aufgaben.

Technischer Lehrgang (TLG) Grundausbildungsdienst für Kader in
fachtechnischer Hinsicht.

Ausbildung. Beförderung 50

512.21

Trainingskurs (TK)

Dient der Erhaltung und Förderung von
bestimmten fachtechnischen Fertigkeiten.

Umschulungskurs (UK) Ausbildungsdienst der Formationen bei
Umorganisation oder Neuausrüstung eines
Verbandes.

Versetzung

Wechsel eines Angehörigen der Armee zu einer
anderen Truppengattung oder zu einem anderen
Dienstzweig.

Vorkurs (VK)

Ausbildungsdienst der Formationen zur Schulung
von Fachpersonal unmittelbar vor einem
Ausbildungsdienst.

Wiederholungskurs (WK) Ausbildungsdienst der Formation. Das
Schwergewicht der Ausbildung liegt neben der
Wiederholung und Festigung der allgemeinen
Grundausbildung in der Verbandsausbildung.

Zusatzausbildungsdienste
(ZAD)

Dienstleistungen zur Schulung von Angehörigen
der Armee in einem neuen oder zusätzlichen
Fachgebiet.

Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen: a.

nach Anhang 4 dieser Verordnung; b. nach Anhang 1 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über das militärische Kontrollwesen (VmK), sowie

c.

nach Anhang 1 der Verordnung vom 16. November 1994 über die Organisation der Armee (VOA).

2. Abschnitt: Abkürzungen Dv

Dienstvormerk in PISA DvA

Dienstvormerk-Auftrag in schriftlicher Form m

männlich

Vw St

verwaltende Stelle

weibl

weibliche

Im Übrigen gelten die Abkürzungen gemäss dem Reglement 52.2/II des Generalstabschefs vom 5. Dezember 1997 über «Militärische Schriftstücke - Abkürzungen».

Ausbildungsdienstverordnung 51

512.21

Anhang 2

(Art. 4 Abs. 3 und 17 Abs. 1) Dauer der Militärdienstpflicht für Hauptleute in speziellen
Funktionen oder mit besonderen Fähigkeiten
Bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 52. Altersjahr vollenden, sind militärdienstpflichtig 1

Hauptleute in den folgenden Funktionen (nach OTF): 1.1

Luftwaffe

Stab der Feldarmeekorps, des Gebirgsarmeekorps und der Luftwaffe
(LWORG):

Chef Luftaufklärung, Pilot (Miliz-, Berufsmilitär-, Werk-Pilot),
Drohnenpilot, Nutzlastoperateuroffizier Fliegerbrigade 31:

Fliegernachrichtenoffizier, Flugsicherungsoffizier, Chef Einsatz
Lufttransporte, Fliegerabwehroffizier, Radaroffizier, Jägerleitoffizier,
Auswertungsoffizier, Zielzuweisungsoffizier, Luftaufklärungsoffizier,
Fotografoffizier, Fallschirmaufklärungsoffizier, Offizier für elektronische
Kriegsführung, Offizier Einsatz Lufttransporte, Technischer Offizier,
Chefstellvertreter Identifikation, Gruppenchef, Pilot (Miliz-, Berufsmilitär-,
Werk-Pilot), Bordoperateuroffizier, Offizier Einsatz, Drohnenpilot,
Nutzlastoperateuroffizier Flugplatzbrigade 32:

Technischer Offizier, Wetteroffizier Informatikbrigade 34: Werksicherungsoffizier, Anlagekommandant, Offizier für elektronische
Kriegsführung, Informatiknachrichtenoffizier, Übermittlungsoffizier, Radaroffizier, Wetteroffizier, Elektronische-Aufklärung-Offizier,
Richtstrahloffizier

Stab Luftwaffenunterhaltsdienst 35 sowie Stäbe der
Luftwaffenbetriebsgruppen: Technischer Offizier, Chef Flugmaterialdienst, Chef Spezialmaterialdienst,
Chef Elektrodienst, Chef Betriebsanlagedienst, Chef Baudienst, zugeteilter
Offizier, Chef Werkpilot 1.2

Übermittlungstruppen Hauptleute der Telecombrigade 40, Telecomoffizier 1.3

Sanitätstruppen

Kommandant, Kommandant Stellvertreter, Arzt
alle Funktionen, Apotheker, Pharmakologe, Chef
Spitallabordienst, Biologieoffizier 1.4

Militärpolizei

Hauptleute der Militärpolizei

Ausbildung. Beförderung 52

512.21

1.5

Feldpostdienst

Hauptleute des Feldpostdienstes 1.6

Militärjustiz

Hauptleute der Militärjustiz 1.7

Armeeseelsorge

Hauptleute der Armeeseelsorge 1.8

Militäreisenbahndienst Hauptleute des Militäreisenbahndienstes 1.9

Mobilmachung

Hauptleute in den Stäben und den Abschnitten
der Mobilmachungsplätze 1.10

Einzelne Funktionen Hauptleute der Stäbe Bundesrat auf stabseigenen Funktionen nach den
Sollbestandestabellen dieser Stäbe, ohne Betrieb und ohne Funktionen von
Führungsgehilfen der Truppengattungen und Dienstzweige Hauptleute des Armeestabes auf stabseigenen Funktionen nach den Sollbestandestabellen des Armeestabes, z.B. Sachbearbeiter, ohne Funktionen
des Betriebes und von Führungsgehilfen der Truppengattungen und
Dienstzweige

Hauptleute in einer Stabsoffiziersfunktion 2

Hauptleute mit besonderen Fähigkeiten zur Ausbildung von Angehörigen
der Armee

Ausbildungsdienstverordnung 53

512.21

Anhang 3

(Art. 5 Abs. 1 und 3, 7 Abs. 2, 17 Abs. 1 und 18 Abs. 1) Verlängerte Dauer der Militärdienstpflicht und weitere
Verwendung nach Erfüllung der Militärdienstpflicht
1. Abschnitt: Verlängerte Dauer der Militärdienstpflicht 1

Die Voraussetzungen für die Verlängerung der Dauer der
Militärdienstpflicht gestützt auf Artikel 13 Absatz 3 des MG bis zum Ende
des Jahres, in dem das 52. Altersjahr vollendet wird, sind mit entsprechender
Einteilung in den Graden Soldat, Gefreiter, Unteroffizier und
Subalternoffizier sowie bei Hauptleuten, die nicht unter Artikel 4 Absatz 3
dieser Verordnung fallen, bei folgenden Personen gegeben: 1.1

bei Personen des VBS, der kantonalen Militärdirektionen und -departemente
sowie von deren Betrieben mit Einteilung als Dienstpersonal in der
Personalreserve oder in Formationen von Verwaltungseinheiten und
Betrieben, die im Aktivdienst militarisiert werden oder Teile von
militärischen Formationen bilden; 1.2

bei Personen der Gruppe Rüstung sowie der SF Schweizerische
Unternehmung für Flugzeuge und Systeme, der SM Schweizerische
Munitionsunternehmung, der SW Schweizerische Unternehmung für
Waffensysteme und der SE Schweizerische Elektronikunternehmung mit der
Einteilung als Dienstpersonal in der Personalreserve oder in Formationen
der Armee, die im Aktivdienst als Spezialisten für den Unterhalt benötigt
werden;

1.3

bei Personen der Luftwaffe, die in folgenden Funktionen eingeteilt sind:
Fliegernachrichtenoffizier, Pilot, Auswertungsoffizier, Bordoperateuroffizier
und Fallschirmaufkläreroffizier der Fliegerbrigade 31; Technischer
Unteroffizier der Flugplatzbrigade 32; Lawinenoffizier,
Lawinenunteroffizier,
Lawinensoldat, Radaroffizier, Wetteroffizier, Informatiknachrichtenoffizier,
Offizier für elektronische Aufklärung und Offizier für elektronische
Kriegsführung der Informatikbrigade 34; Fliegeroffizier, zugeteilter Offizier,
Fachpersonal Unteroffizier und Soldat sowie Technischer Unteroffizier des
Stabes Luftwaffenunterhaltsdienst 35 und der Stäbe der
Luftwaffenbetriebsgruppen; 1.4

bei Personen der Schweizerischen Meteorologischen Anstalt, des
Eidgenössischen Instituts für Schnee- und Lawinenforschung, des
Schweizerischen Erdbebendienstes und des Labors für Atmosphärenphysik
der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich, der Nationalen
Alarmzentrale und der Haupabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen mit
Einteilung in Formationen, die im Aktivdienst Aufgaben der genannten
Organisationen und Institutionen übernehmen;

Ausbildung. Beförderung 54

512.21

1.5

bei Personen der Swisscontrol mit Einteilung in Formationen, die im
Aktivdienst in der Flugverkehrskontrolle eingesetzt sind; 1.6

bei Personen von Stauanlagen, die zur Sicherstellung des Wasseralarms in
Formationen der Luftwaffe eingeteilt sind; 1.7

bei Personen in den Funktionen Kommandant Ingenieurstab, Bauingenieur,
Architekt oder Geologe der Ingenieurstäbe der Genietruppen und der
Formationen der Rettungstruppen; 1.8

bei Personen der Schweizerischen Post mit Einteilung in Formationen der
Feldpost;

1.9

bei Personen der Anbieterinnen von Fernmeldediensten mit Einteilung in
der Telecombrigade 40; sind solche Personen zudem Kaderangehörige bleibt
ihre Verwendung bis zum Ausscheiden aus der entsprechenden
Kaderstellung vorbehalten; 1.10

bei Personen des Bundesamtes für Kommunikation, die zur Sicherstellung
der Funküberwachung in Formationen der Übermittlungsbrigade 41
eingeteilt sind;

1.11

bei Ärzten, Spezialärzten FMH, Apothekern und Biologen auf stabs- oder
einheitseigenen Funktionen nach den Sollbestandestabellen der Stäbe und
Einheiten;

1.12

bei Tierärzten, die den Veterinärtruppen angehören, sowie bei Angehörigen
der Armee in der Funktion Hundeführer; 1.13

bei Fachpersonal der zivilen und militärischen Betriebsstoffanlagen mit
Einteilung in Formationen der Versorgungstruppen; 1.14

bei Personen, die als Katastrophenhundeführer, als Chemieberater oder als
Rettungsmotorfahrer ausgebildet und im Katastrophenhilferegiment oder bei
den Rettungstruppen eingeteilt sind; 1.15

bei Polizeibeamten, die bei der Militärpolizei eingeteilt sind; 1.16

bei Angehörigen der Militärjustiz sowie bei Richtern und Ersatzrichtern der
Militärgerichte;

1.17

bei Angehörigen der Armee, die in der Armeeseelsorge eingesetzt werden; 1.18

bei Medienspezialisten, die in den Stäben der Grossen Verbände als
Informationsoffizier eingesetzt sind; 1.19

bei Personen von Transportunternehmen des öffentlichen Verkehrs mit
Einteilung in Formationen des Militäreisenbahndienstes und bei
Angehörigen des Militäreisenbahndienstes; 1.20

bei Subalternoffizieren der Mobilmachungsstäbe und bei Offizieren der
Mobilmachung, die in den Mobilmachungsabschnitten und in den Mob Kp
eingeteilt sind;

1.21

bei Angehörigen der Stäbe Bundesrat auf stabseigenen Funktionen nach den
Sollbestandestabellen dieser Stäbe, ohne Betrieb und ohne Funktionen von
Führungsgehilfen der Truppengattungen und Dienstzweige;

Ausbildungsdienstverordnung 55

512.21

1.22

bei Angehörigen des Armeestabes auf stabseigenen Funktionen nach den
Sollbestandestabellen des Armeestabes, z.B. Sachbearbeiter, ohne
Funktionen des Betriebes und von Führungsgehilfen der Truppengattungen
und Dienstzweige;

1.23

bei Angehörigen der Personalreserve, die als Lehrpersonal, Milizausbilder
oder im militärwissenschaftlichen oder psychologisch-pädagogischen Dienst
eingesetzt sind;

1.24

bei Angehörigen der Armee, die den zivilen Führungsorganen zur
Verfügung gestellt wurden.

1.25

bei Angehörigen der Armee zur Belegung von Sollbestandesplätzen, die aus
Bestandesgründen nicht mit geeigneten Militärdienstpflichtigen besetzt
werden können.

2. Abschnitt:
Weitere Verwendung nach Erfüllung der Militärdienstpflicht
2

Die Voraussetzungen für die weitere Verwendung auf freiwilliger Grundlage
nach Erfüllung der Militärdienstpflicht sind mit entsprechender Einteilung
gestützt auf Artikel 14 des MG bei folgenden Personen gegeben: 2.1

bei Personen und Angehörigen der Armee nach den Ziffern 1.1, 1.4-1.6 und
1.8-1.23;

2.2

bei Angehörigen der Armeeseelsorge; 2.3

bei Angehörigen der Armee zur Belegung von Sollbestandesplätzen, die aus
Bestandesgründen nicht mit geeigneten Militärdienstpflichtigen besetzt werden können; 2.4

bei Stabsoffizieren und höheren Stabsoffizieren; 2.5

bei Angehörigen der Armee, bei denen die militärische Einteilung für die
ausserdienstliche Tätigkeit unerlässlich ist; 2.6

bei Berufsoffizieren und Berufsunteroffizieren.

Ausbildung. Beförderung 56

512.21

Anhang 4

(Art. 12 Abs. 2)

Übersicht über die Ausbildungsdienstarten Ausbildungsdienste (Ausb D) Grundausbildungsdienste (GAD) Fortbildungsdienste der Truppe (FDT) Schulen (S)

Kurse (K)

Ausbildungsdienste der
Formationen (ADF)

Besondere
Dienstleistungen
der Truppe (Beso DL)

Zusatzausbildungsdienste
(ZAD)

Rekrutenschule (RS) Unteroffiziersschule (UOS) Fourierschule (Four S) Feldweibelschule (Fw S) Offiziersschule (OS)

Stabslehrgang (SLG) Führungslehrgang (FLG) Technischer Lehrgang
(TLG)

Generalstabslehrgang
(GLG)

Praktischer Dienst
(Prakt D)

Fachkurs (FK)

Erkundung (Erk)

Kadervorkurs (KVK)

Wiederholungskurs
(WK)

Taktisch-Technischer
Kurs (TTK)

Trainingskurs (TK)

Umschulungskurs
(UK)

Vorkurs (VK)

Fachdienstkurs (FDK) Ausbildungsunterstützende Dienste
(AUD)

Schiedsrichterdienst (SDR) Stabsübung (SU)

Stabskurs (SK)

Rapport (Rap)

Militärsportkurs
(MSK)

Gesamtverteidigungskurs (GVK) Grundkurs (GK)

Einführungskurs
(EinfK)

Grundkurs für den
Einsatz im
Friedensförderungsd
ienst (GK FFD)

Leiterkurs
ausserdienstliche
Ausbildung (Lei K)

Ausbildungsdienstverordnung 57

512.21

Anhang 5

(Art. 23 Abs. 1, 83 Abs. 1, 88 Abs. 1, 98 Abs. 1 und 2, 129 Abs. 5, 130 Abs. 1) Ausbildungsdienste Inhaltverzeichnis I. Grundausbildungsdienste 1. Rekrutenschule/Fachkurse/Ausbildung zum Unteroffizier 1.1

Rekrutenschule

1.2

Fachkurse

1.3

Unteroffiziersschule 1.4

Praktischer Dienst als Kpl 2. Ausbildung zum höheren Unteroffizier 2.1

Ausbildung zum Einheitsfourier 2.2

Ausbildung zum Einheitsfeldweibel 2.3

Ausbildung zum Technischen Fw 2.4

Ausbildung zum Adjutantunteroffizier 2.4.1

Träger des Feldzeichens 2.4.2

Tech Adj Uof

2.5

Ausbildung zum Stabsadjutanten 3. Ausbildung zum Subalternoffizier sowie zum Hauptmann
(nur Pilot und Bordoperateur)
3.1

Ausbildung zum Leutnant 3.2

Ausbildung zum Oberleutnant 3.3

Ausbildung zum Pilot (Hauptmann) 3.4

Ausbildung zum Bordoperateur (Hauptmann) 4. Ausbildung zum Kommandanten (inkl. Kdt Stv und höh Stabsof) 4.1

Einh Kdt (Hptm)

4.2

Kdt MP Det (B), Kdt Stv MP Det A, Kdt Stv SDMP Det (Hptm) 4.3

Kdt Stv Schweizer Armeespiel (Hptm) 4.4

Einh Kdt mit Doppelgrad (Hptm/Major); sowie Kom SDMP und Kom
SDBR (Hptm/Major)

4.5

Kdt MP Det (A), Kdt SDMP Det (Major) 4.6

Kdt Schweizer Armeespiel (Hptm/Major) 4.7

St Kdt (Major)

Ausbildung. Beförderung 58

512.21

4.8

Bat/Abt Kdt Stv, Kdt Stv Mob Absch, Kdt Stv LW Betr Gr, Kdt Stv MP
Zo, Kdt Stv SDBR, Kdt Stv FWK Reg (Major) 4.9

Geschw Kdt Stv (Major) 4.10

Bat/Abt Kdt, Kdt Mob Absch, Kdt LW Betr Gr, Kdt MP Zo, Kdt SDBR
(Oberstlt)

4.11

Geschw Kdt, LT Of Fl Rgt (Oberstlt) 4.12

Kdt/Chef Armeestabsteil (Oberstlt) oder (Oberst); ohne Kdt HQ Rgt 4.13

Rgt Kdt Stv, Kdt FWK Reg, Kdt Stv Fl Ei Gr, Kdt Stv LW Uh D
(Oberstlt)

4.14

Rgt Kdt, Kdt Stv FWK, Kdt Fl Ei Gr, Kdt LW Uh D (Oberst) 4.15

Kdt Stv Gs Vb, Kdt FWK (Oberst) 4.16

höh Stabsof (Br/Div/KKdt) 5. Ausbildung zum Generalstabsoffizier 5.1

Gst Of Grundausbildung 5.2

Gst Of Funktionen (Oberstlt i Gst); ausgenommen Ziffer 5.4 5.3

Gst Of Funktionen (Oberst i Gst); ausgenommen Ziffer 5.4 5.4

Kdt/Kdt Stv und höh Stabsof: Regelung gemäss Ziffer 4 6. Ausbildung zum Führungsgehilfen 6.1

Führungsgehilfen Truppenkörper (Hptm) oder (Hptm/Major) 6.2

Führungsgehilfen Truppenkörper (Major/Oberstlt), (Oberstlt) oder
(Oberstlt/Oberst), (Oberst) 6.3

Führungsgehilfen Grosser Verband (Hptm) oder (Hptm/Major) 6.4

Führungsgehilfen Grosser Verband (Major) oder (Major/Oberstlt) 6.5

Führungsgehilfen Grosser Verband (Oberstlt) oder (Oberstlt/Oberst) 6.6

Führungsgehilfen Grosser Verband (Oberst); sowie SC und USC Op der
Tc Br

6.7

Führungsgehilfen (inkl. Kdt Stv und Chef Stv) des Armeestabes (ohne HQ
Rgt) sowie Offiziere der Pers Res (Hptm bis Oberst) 6.8

Präsidenten und Führungsgehilfen der Militärjustiz (Hptm bis Oberst)

Ausbildungsdienstverordnung 59

512.21

II. Fortbildungsdienste der Truppe (FDT);
ohne Erk / KVK / WK / TTK / AUD und Beso DL
1. Fachdienstkurse (FDK) 1.1

FDK BAKT

1.2

FDK BAUT

1.3

FDK BALOG

1.4

FDK LW

1.5

FDK Dienstzweige bzw. diverse Verwaltungsstellen 2. Trainingskurse (TK) / Umschulungskurse (UK) 2.1

TK

2.2

UK

3. Einführungskurse (EinfK) 3.1

EinfK BAKT

3.2

EinfK BAUT

3.3

EinfK BALOG

3.4

EinfK LW/BABLW

3.5

EinfK Dienstzweige bzw. diverse Verwaltungsstellen 4. Weitere FDT

Ausbildung. Beförderung 60

512.21

Grundsätzliche Bemerkungen: *

=

Zwingend vor einer Beförderung zu bestehender Ausbildungsdienst (Beförderungsdienst).

**

=

Of, die keinen SLG, FLG oder speziellen Ausbildungsdienst zu absolvieren haben, können frühestens nach 5 Gradjahren (Ausnahme: vom
Oberstlt zum Oberst bereits nach 2 Gradjahren) befördert werden.

BA

=

Für die Ausbildung verantwortliches Bundesamt, verantwortlicher Dienstzweig bzw. verantwortliche Verwaltungseinheit.

Tage

=

Anzahl Ausbildungsdiensttage gemäss Schul-/Kurstableau; bei Teilung des Ausbildungsdienstes reduziert sich diese um die Anzahl nicht
anrechenbarer Wochenendtage.

I. Grundausbildungsdienste Tage

Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen

Zuständig

1. Rekrutenschule/Fachkurse/Ausbildung zum Unteroffizier 1.1 Rekrutenschule - RS

103

- Rekruten

HEER/BA

Ausnahmen:

54

- weibliche Fhr, Sekr, Büroord und Trp Koch Rekr

BA

- Motf, Motrdf

können RS in zwei Teilen absolvieren BA

96

- angehende Kü Chef BA

- Geb Spez

bestehen RS in zwei Teilen (Sommer-/
Winterteil)

BAKT

- Bmfhr Rttg Trp

können RS in zwei Teilen absolvieren BALOG

1.2 Fachkurse - FK GA Sicherheit

2

× 19

- Gfr

+ 3 Jahre als Fach Pers FWK

- FK für Schlz

19

- Sdt

an Stelle 1. WK

HEER

- FK für Hfs

19

- Sdt

an Stelle 1. WK

BALOG

Ausbildungsdienstverordnung 61

512.21

I. Grundausbildungsdienste Tage

Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen

Zuständig

- FK für Four Anwärter 12

- Korporale

nur für Uof, die diesen FK nicht als Bestandteil
ihres Praktischen Dienstes absolviert haben
bzw. als Rekrut nicht zum Four Geh ausgebildet
wurden

BALOG

- FK für Fw Anwärter 11

- Korporale

nur für Uof, die diesen FK nicht als Bestandteil ihres Praktischen Dienstes absolviert
haben

BALOG

- FK Gtw und Warte

19

- Sdt

an Stelle 1. WK

BALOG

- FK High Tech Spez 12/19

- High Tech Spez

an Stelle 1. WK

BALOG

- FK für San/Spit Sdt 19

- San Sdt, San Sdt/Fhr und Spit Sdt (Pfl D)

an Stelle 1. WK in einer Schule; exkl. AdA
mit UOS Vorschlag

BALOG

- FK Fsch Aufkl

40

- Sdt

BAALW

- FK Dro Elo

19

- Sdt

an Stelle 1. WK

BAALW

- FK Dro Mech

12

- Sdt

an Stelle 1. WK

BAALW

- FK FI

24

- Sdt

an Stelle 1. und 2. WK BAALW

- FK FEC

19

- Lwf Uof (Schütze) an Stelle 1. WK

BAALW

- FK LW Uem Gtm

12

- LW Uem Gtm (Betr) und (Endgt) an Stelle 1. WK

BAALW

24

- LW Uem Gtm (Ristl), (AwZ) und (TAF)

an Stelle 1. und 2. WK BAALW

- FK LW Radar Gtm TAF 24

- Sdt

an Stelle 1. und 2. WK BAALW

1.3 Unteroffiziersschule - UOS

40*

- angehende Korporale BA

Ausnahmen:

40*

- angehende Kpl Militärmusik in zwei Teilen

HEER

24*

- angehende Kü Chefs BALOG

Ausbildung. Beförderung 62

512.21

I. Grundausbildungsdienste Tage

Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen

Zuständig

1.4 Praktischer Dienst als Kpl - Prakt D

82/96 1

- Korporale

HEER/BA

Geb Spez in zwei Teilen BAKT

Ausnahmen:

103

- Vrk und Trsp Uof (ohne weibl Fhr Kat. III/1), Str Pol Uof, Vrk Uof
(G Trp), Tankw Uof

kann auch in zwei Teilen absolviert werden BA

26

- Kpl FWK

nach zurückgelegtem 28. Altersjahr FWK

33

- Vet Uof mit Of-Vorschlag angehende Tierärzte

BALOG

40/54 1

- angehende Einheitsfouriere + 30 Tage, wenn nicht zum Qm vorgesehen BALOG

105

- Küchenchefs

davon 2 Tage als KVK BALOG

63/77 1

- Kü Chefs mit Four Vorschlag + 30 Tage, wenn nicht zum Qm vorgesehen BALOG

1 gilt nur für UOS Modelle 3 + 3 bzw. 5 + 1
gemäss HEER

40/47 1

- Kpl San Trp

stud/cand med, med dent, pharm oder Az,
Zaz, Apot mit Vorschlag Für San OS BALOG

2. Ausbildung zum höheren Unteroffizier 2.1 Ausbildung zum Einheitsfourier - Four Schule

33*

- Unteroffiziere

BALOG

- Prakt Dienst als Four 108

- Fouriere

davon 5 Tage als KVK BALOG

- Prakt Dienst angehende Qm 52

- Fouriere

davon 5 Tage als KVK BALOG

- Rest Prakt Dienst 30

- Fouriere

für AdA, die als Four Anw nur 40 bzw. 63
Tage Prakt D geleistet haben UG Pers A/
BALOG

Ausbildungsdienstverordnung 63

512.21

I. Grundausbildungsdienste Tage

Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen

Zuständig

2.2. Ausbildung zum Einheitsfeldweibel - Fw Schule

33*

- Unteroffiziere

BALOG

- Prakt Dienst als Fw 108

- Feldweibel

davon 5 Tage als KVK BALOG

Ausnahmen:

26

- Feldweibel FWK

nach zurückgelegtem 32. Altersjahr FWK

2.3 Ausbildung zum Technischen Fw - TLG

36*

- Unteroffiziere

anderer oder zusätzlicher TLG: BA

- TLG I für Spielfhr-Stv = 54* Tage HEER

- TLG Tech Fw Art = 40* Tage

BAUT

- TLG Tech Fw G Trp = 26* (davon 14
Tage Spez D in
einer RS)

BAUT

- TLG Uem Tech Uof = 26* Tage

BAUT

- TLG Uem Tc Uof =

26* Tage

BAUT

- TLG I+II Rep Uof = 38* (2

× 19)

Tage

BALOG

- TLG Tech Uof Hfs = 19* Tage

BALOG

- TLG Tech Uof Betrst = 12* Tage

BALOG

- TLG Tech Uof UP = 40* Tage

BAALW

- TLG Tech Uof Flz, Elo, TS =

19* Tage

BAALW

- TLG Tech Uof Ik Br = 4* Tage

BAALW

- TLG I Tech Uof FP D = 19* Tage

FPD

Ausbildung. Beförderung 64

512.21

I. Grundausbildungsdienste Tage

Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen

Zuständig

- Prakt D

82

Ausnahmen:

BA

- Tromp Fw =

54 Tage

HEER

- Tech Fw Uem Trp = 12 Tage

BAUT

- Tech Fw Hfs =

108 Tage

BALOG

ohne Prakt D: - Tc Uof

BAUT

- Tech Uof Betrst

BALOG

- Tech Uof Flz, Elo und TS BAALW

- Tech Uof FP D

FPD

2.4 Ausbildung zum Adjutantunteroffizier 2.4.1 Träger des Feldzeichens - TLG für Adj Uof

5*

- Einh Fw

BALOG

Beförderung nach 5 Jahren Einh Fw bzw. nach 3 Jahren Fach Uof (Fw) des FWK 2.4.2 Tech Adj Uof - TLG für Tech Adj Uof 5*

- Tech Fw

anderer oder zusätzlicher TLG: HEER/BA

- TLG Rep Adj Uof = 2 Tage

BALOG

ohne TLG:

- Tech Fw Flz, Elo, TS und UP Ei Leiter BAALW

- Tech Fw Ik Br

BAALW

Beförderung nach 5 Jahren Fw 2.5 Ausbildung zum Stabsadjutanten - TLG für Stabsadj

19*

- Fw / Adj der Truppe BALOG

- SLG I

26*

SKS

Beförderung nach 5 Jahren Adj/Fw der Trp bzw. des FWK

Ausbildungsdienstverordnung 65

512.21

I. Grundausbildungsdienste Tage

Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen

Zuständig

3. Ausbildung zum Subalternoffizier sowie zum Hauptmann (nur Pilot und Bordoperateur) 3.1 Ausbildung zum Leutnant - Offiziersschule

117*

- Unteroffiziere

Ausnahmen:

HEER/BA

- OS des Tc D =

61 Tage

BAUT

- Az, Zaz, Apot =

61 Tage

BALOG

- Log OS 1+2 für angehende Qm und Lt des FP D =

82 Tage

BALOG

- Vet OS (zwei Teile) = 87 Tage

BALOG

- angehende Of MED = 61 Tage

BALOG

- Prakt Dienst

108

- Leutnants

davon 5 Tage als KVK HEER/BA

Ausnahmen:

- Zaz Ausb zum Kieferchir= 166 Tage UG San

- Stabssekr =

45 Tage

BAUT

- Ssp Of =

106 Tage

BAUT

- Of des Telecom Dienstes= 19 Tage

BAUT

- Vet Of =

89 Tage

BALOG

- Of des FP D =

19 Tage

FPD

ohne Prakt D: - Of des MED

MED

3.2 Ausbildung zum Oberleutnant Beförderung erfolgt nach Absolvierung des Praktischen Dienstes als Lt bzw. 2 Jahre nach Brevetierung zum Lt für Of des MED Insp/Dir

Pers A/Kt

Ausbildung. Beförderung 66

512.21

I. Grundausbildungsdienste Tage

Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen

Zuständig

3.3 Ausbildung zum Pil (Hptm) - FLG I Pil

24*

- Sub Of Pil

- In zwei Teilen (FLG I LW + TAKAUS 3) LW

- Prakt Dienst (TAKAUS 4) 26*

LW

3.4 Ausbildung zum Bordop (Hptm) - FLG I LW

26*

- Sub Of

LW

4. Ausbildung zum Kommandanten (inkl. Kdt Stv) 4.1 Einh Kdt (Hptm) - TLG I

12*

- Sub Of

anderer oder zusätzlicher TLG: BA

- Fhr Geh Hptm

- TLG I/A Mil Sich = 5* Tage

UG Op

- TLG I/a oder I/b MLT = 10* Tage

BAKT

- TLG I Uem Kdt =

5* Tage

BAUT

- TLG I Mat =

5* Tage

BALOG

- TLG I Flpl / Flab = 4* Tage

BAALW

ohne TLG:

- Kdt Mob Kp

UG Op

- Kdt San Trp

BALOG

- Kdt Vsg Trp

BALOG

- Kdt Ik Br (exkl. LW Füs Kp) BAALW

- FLG I

26*

Ausnahmen**: Gs Vb

- Of des Telecom-Dienstes = gemäss BAUT BAUT

- Kdt Ing Stab = SLG I von 26* Tagen BAUT

Ausbildungsdienstverordnung 67

512.21

I. Grundausbildungsdienste Tage

Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen

Zuständig

- Prakt Dienst

82*

- davon 5 Tage als KVK in UOS BA

ohne Prakt D: - Kdt LW D Kp nach 5 Jahren beruflicher Tätigkeit beim BABLW

LW

- Of des FP D

FPD

4.2 Kdt MP Det (B)/Kdt Stv MP Det (A), Kdt Stv SDMP Det (Hptm) - TLG I Mil Sich

5*

- Sub Of

UG Op

- FLG I

26*

Gs Vb

4.3 Kdt Stv Schweizer Armeespiel (Hptm) - TLG I für Musik

26*

- Sub Of

HEER

4.4 Einh Kdt mit Doppelgrad (Hptm/Major); sowie Kom SDMP und Kom SDBR (Hptm/Major) - TLG I

12*

- Sub Of

anderer oder zusätzlicher TLG: BA

- Einh Kdt Hptm

- TLG I/A Mil Sich = 5* Tage

UG Op

- Fhr Geh Hptm/Major - TLG Stabseinh Kdt Ter D= 5* Tage UG Log

- TLG I/b MLT =

10* Tage

BAKT

- TLG I Uem Kdt =

5* Tage

BAUT

- TLG Stabseinh Kdt San Trp= max 5* Tage BALOG

- TLG Stabseinh Kdt Rttg Trp= 5* Tage BALOG

- TLG I Flpl/Flab = 4* Tage

BAALW

ohne TLG: Kdt FWK Sektor FWK

- FLG I

26*

Ausnahmen**: Gs Vb

- Of des Telecom-Dienstes = gemäss BAUT BAUT

- Prakt Dienst

82*

davon 5 Tage als KVK BA

Ausnahmen:

- ohne Fhr Geh Major

Ausbildung. Beförderung 68

512.21

I. Grundausbildungsdienste Tage

Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen

Zuständig

- ohne Kom SDMP und Kom SDBR UG Op

Beförderung zum Major nach 5 Jahren als Hptm 4.5 Kdt MP Det (A), Kdt SDMP Det (Major) - TLG I/A Mil Sich

5*

- Hptm

UG Op

- FLG II

26*

Gs Vb

4.6 Kdt Schweizer Armeespiel (Hptm/Major) - TLG II für Musik

26*

- Hptm

HEER

4.7 St Kdt (Major) - FLG II

26*

- Pil Hptm

SKS

4.8 Bat/Abt Kdt Stv, Kdt Stv Mob Absch, Kdt Stv LW Betr Gr, Kdt Stv MP Zo, Kdt Stv SDBR, Kdt Stv FWK Reg (Major) - TLG II

12*

- Einh Kdt Hptm/Major anderer oder zusätzlicher TLG: BA

- Fhr Geh Hptm/Major (gewesener Einh Kdt)

- TLG II/B Mil Sich = - TLG II/a MLT =

5* Tage

8* (2

×4) Tage

UG Op

BAKT

ohne TLG:

- Kdt Stv Mob Absch UG Op

- Kdt Stv Reg FWK

FWK

- Kdt Stv der Fest Trp BAUT

- Kdt Stv San Bat/Abt, Trsp Abt, Vet Abt BALOG

- Kdt Stv Vsg Bat

BALOG

- Kdt Stv der LW

BAALW

- FLG II

26*

Ausnahmen**: SKS

- Of des Telecom-Dienstes = gemäss BAUT BAUT

Ausbildungsdienstverordnung 69

512.21

I. Grundausbildungsdienste Tage

Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen

Zuständig

4.9 Geschw Kdt Stv (Major) - FLG II

26*

- Pil Hptm, St Kdt Major SKS

- TLG II

12*

- Einh Kdt Hptm/Major anderer oder zusätzlicher TLG: BA

- Kdt Stv Major/Oberstlt - TLG II/B Mil Sich = 5* Tage

UG Op

- Fhr Geh Hptm bis Oberstlt (gewesener Einh Kdt)

- TLG II/a MLT =

- TLG II Flpl/Flab = 8* (2

×4) Tage

4* Tage

BAKT

BAALW

ohne TLG:

- Kdt Mob Absch

UG Op

- Kdt der Fest Trp

BAUT

- Kdt San Bat/Abt, Trsp Bat, Vet Abt

BALOG

- Kdt Vsg Bat

BALOG

- Kdt der Ik Br (exkl. Kdt LW Füs Bat)

BAALW

- FLG II

26*

Ausnahmen:

SKS

- Of des Telecom-Dienstes = gemäss BAUT BAUT

4.11 Geschw Kdt, LT Of Fl Rgt (Oberstlt) - FLG II

26*

- St Kdt Major

SKS

- Geschw Kdt Stv

Ausbildung. Beförderung 70

512.21

I. Grundausbildungsdienste Tage

Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen

Zuständig

4.12 Kdt / Chef Armeestabsteil (Oberstlt) oder (Oberst); ohne Kdt HQ Rgt - Kdt Stv Major bis Oberst GST

- Kdt Oberstlt / Oberst - Fhr Geh Major bis Oberst FLG/SLG **:
Je nach Herkunft bzw. zukünftiger Funktion kann der für die Behandlung personeller Angelegenheiten zuständige Vorgesetzte einen SLG bzw. FLG oder einen
spez. Ausbildungsdienst von gleicher Dauer anordnen.

Gst Of:

zum Oberstlt i Gst = bestandener GLG III von 19* Tagen
zum Oberst i Gst = bestandener GLG III und GLG IV von je 19* Tagen 4.13 Rgt Kdt Stv, Kdt FWK Reg, Kdt Stv Fl Ei Gr, Kdt Stv LW Uh D (Oberstlt) - TLG III

- Bat/Abt Kdt Oberstlt

- Fhr Geh Maj/Oberstlt mit TLG:

- TLG III Art (FFZ) = 12 Tage

BAUT

- FLG III

5*

(gewesener Kdt Trp Kö) mit TLG:

- TLG III Art (FFZ) = 12 Tage

SKS

Für Gst Of: Bestandener GLG III von 19* Tagen 4.14 Rgt Kdt, Kdt Stv FWK, Kdt Fl Ei Gr, Kdt LW Uh D (Oberst) - TLG III

- Kdt Stv Oberstlt

mit TLG:

- Bat/Abt Kdt Oberstlt - TLG III Art (FFZ) = 12 Tage

BAUT

- FLG III

5*

- Fhr Geh Maj/Oberstlt Ausnahmen:

SKS

(gewesener Kdt Trp Kö) - Of des Telecom-Dienstes = gemäss BAUT BAUT

Für Gst Of: Bestandener GLG III von 19 Tagen und GLG IV von 19* Tagen

Ausbildungsdienstverordnung 71

512.21

I. Grundausbildungsdienste Tage

Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen

Zuständig

4.15 Kdt Stv Gs Vb, Kdt FWK (Oberst) - Teil FLG IV

19*

- Kdt Stv Oberstlt

- ohne Gst Of mit bestandenem GLG IV SCOS

- SC Gs Vb Oberst i Gst - Kdt Oberstlt/Oberst - Fhr Geh Oberstlt/Oberst (gewesener Kdt Trp Kö) Für Gst Of: Bestandener GLG III von 19 Tagen und GLG IV von 19* Tagen 4.16 höh Stabsof (Br, Div oder KKdt) - FLG IV

max. 49

- SC Gs Vb Oberst i Gst (7 Wochen in Teilen)

SCOS

- Kdt Stv Oberstlt/Oberst - Kdt Oberstlt / Oberst - Fhr Geh Oberstlt / Oberst (gewesener Kdt Trp Kö für WA
zum Kdt Gs Vb)

Für Gst Of: Bestandener GLG III von 19 Tagen und GLG IV von 19* Tagen Die Beförderung zum Korpskommandant ist nur von den Graden Br und Div möglich 5. Ausbildung zum Generalstabsoffizier 5.1 Gst Of Grundausbildung - GLG I

26

- Kdt Hptm / Major / Oberstlt Weitere Bedingungen: SKS

- Kdt Stv (Major)

- bestandener FLG II - Pil (Hptm)

- Führung Einh Kdo während: 2 WK im Grundmodell

3 WK im Ausnahmemodell - Piloten: 3 Gradjahre als Hptm GLG II

26*

Ausbildung. Beförderung 72

512.21

I. Grundausbildungsdienste Tage

Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen

Zuständig

Die Beförderung zum Major i Gst bzw. die Aufnahme ins Korps der Gst Of erfolgt nach bestandenem GLG II 5.2 Gst Of Funktionen (Oberstlt i Gst); ausgenommen Ziffer 5.4. - GLG III

19*

- Gst Of Major i Gst SKS

- Gst Of gemäss Sollbestandestabellen mit Doppelgrad (Major/Oberstlt) bzw. bei Mehrfachgraden: Beförderung zum Oberstlt i Gst nach 5 Jahren als Major i Gst.

SKS

5.3 Gst Of Funktionen (Oberst i Gst); ausgenommen Ziffer 5.4. - GLG III

19

- Gst Of Major i Gst SKS

- GLG IV

19*

- Gst Of Oberstlt i Gst SKS

- Gst Of gemäss Sollbestandestabellen mit Doppelgrad (Oberstlt/Oberst) bzw. bei Mehrfachgraden: Beförderung zum Oberst i Gst nach 2 Jahren als Oberstlt i Gst.

- Die Beförderung zum SC (Oberst i Gst) ist nur vom Grad Oberstlt i Gst möglich.

5.4 Kdt/Kdt Stv und höh Stabsof: Regelung gemäss Ziffer 4. 6. Ausbildung zum Führungsgehilfen 6.1 Führungsgehilfen Truppenkörper (Hptm) oder (Hptm/Major) - TLG A

12

- Sub Of

anderer oder zusätzlicher TLG: BA

- Einh Kdt Hptm/Major - TLG A Adj; TLG A Nof = 19* Tage SKS

- Kdt Stv Major

- TLG A TID =

5 Tage

GST TID

- Fhr Geh Hptm

- TLG I/A Mil Sich = 5 Tage

UG Op

- TLG A ACSD =

19* Tage

UG Op

- TLG A San =

5 Tage

UG San

- TLG I und II für Musik = 19 Tage

HEER

- TLG A MLT =

8 (2

×4) Tage

BAKT

- TLG A G Trp =

5 Tage

BAUT

- TLG II/A Uem =

5 Tage

BAUT

Ausbildungsdienstverordnung 73

512.21

I. Grundausbildungsdienste Tage

Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen

Zuständig

- TLG A Mat Trp =

5 Tage

BALOG

- TLG A Flpl / Ik / Flab = 4 Tage

BAALW

ohne TLG:

- Of Mob

UG Op

- Of Ter D

UG Log

- Tr Of

BAKT

- KC

BAUT

- Betrst Of, Vpf Of, C Vsg, Mun Of, Qm, - Of Trsp Trp und Vet Of BALOG

- Of der Fl Br (exkl. Adj, Nof, Az usw.) BAALW

- Of des FP D

FPD

- Of des MED

MED

- SLG I

26*

Ausnahmen:

SKS

- ohne Of mit bestandenem FLG II bzw.

SLG II

- ohne FUOf mit bestandenem FLG I BAUT

- Chef SKdt spez. Ausb D gemäss BAUT** BAUT

- Of des Telecom-Dienstes gemäss BAUT** BAUT - FLG I LW von 26* Tagen für Of der Uem Br 41

LW

- Of Fl Br (exkl. Adj, Nof, Qm, Az usw.) gem LW**

LW

- Of des MED gemäss MED ** MED

ohne SLG**:

- Chef Pf Stel, Zgh Of UG Op

- Chef Tech, Bereichsleiter FWK

- Ssp Of, KC und Sachbearb HQ Rgt BAUT

Ausbildung. Beförderung 74

512.21

I. Grundausbildungsdienste Tage

Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen

Zuständig

- Of Fkt San Trp (exkl. Az, Chef Med Stab, Nof, Uem Of, Vrb Of, Fabr Chef, Stabsof
Spit Rgt)

BALOG

- Vpf Of

BALOG

- Bauchef Ik Br

LW

- Of des FP D

FPD

Fhr Geh gemäss OTF mit Doppelgrad (Hptm/Major): Beförderung zum Major nach 5 Jahren als Hauptmann 6.2 Führungsgehilfen Truppenkörper (Major/Oberstlt), (Oberstlt) oder (Oberstlt/Oberst), (Oberst) - SLG I

26*

- Einh Kdt Hptm/Major Ausnahmen:

SKS

- Kdt Stv Major/Oberstlt - Kdt Oberstlt

- ohne Of mit bestandenem FLG II oder III, bzw. SLG II

- Fhr Geh Hptm / Major / Oberstlt - Of des FWK gemäss FWK FWK

FLG / SLG **: Je nach Herkunft bzw. zukünftiger Funktion kann der für die Behandlung personeller Angelegenheiten zuständige Vorgesetzte einen SLG bzw.
FLG oder einen spez. Beförderungsdienst von gleicher Dauer anordnen.

6.3 Fhr Geh Grosser Verband (Hptm) oder (Hptm/Major) - TLG B

12

- Sub Of

anderer oder zusätzlicher TLG: BA/SKS

- TLG B Nof

12*

- Fhr Geh Hptm

- TLG A Adj =

19* Tage

SKS

- TLG B ACSD

12*

- Einh Kdt Hptm

- TLG II/B Mil Sich = 5 Tage

UG Op

- TLG Alpinof =

10 Tage

BAKT

- TLG B Uem =

5 Tage

BAUT

- TLG B San =

5 Tage

BALOG

- TLG B Trsp =

5 Tage

BALOG

ohne TLG:

- KC

BAUT

- Tc Of

BAUT

- Of der LW (exkl. Adj, Nof, Qm, Az usw.) LW

Ausbildungsdienstverordnung 75

512.21

I. Grundausbildungsdienste Tage

Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen

Zuständig

- Of des FP D

FPD

- SLG II

19*

Ausnahmen:

SKS

- Ohne Of mit bestandenem FLG II - Of des Telcom-Dienstes gemäss BAUT** BAUT

- Of des MED gemäss MED** MED

- Of Fl Br (exkl. Adj, Nof, Qm, Az usw.) gem LW**

LW

ohne SLG**

- KC

BAUT

- Hosp Of

BALOG

- Of des FP D

FPD

Fhr Geh gemäss OTF mit Doppelgrad (Hptm/Major): Beförderung zum Major nach 5 Jahren als Hauptmann 6.4 Fhr Geh Grosser Verband (Major) oder (Major/Oberstlt)
- TLG B 12

- Fhr Geh Hptm / Major anderer oder zusätzlicher TLG: BA/SKS

- TLG B Nof

12*

- Einh Kdt Hptm / Major - TLG A Adj =

19* Tage

SKS

- TLG B ACSD

12*

- Kdt Stv Major

- TLG B TID =

5 Tage

GST TID

- TLG II/B Mil Sich = 5 Tage

UG Op

- TLG Alpinof

10 Tage

BAKT

- TLG B Uem =

5 Tage

BAUT

- TLG B San =

5 Tage

BALOG

- TLG B Trsp =

5 Tage

BALOG

- TLG B Flab =

4 Tage

BAALW

ohne TLG:

- Of Ter D

UG Log

- Chef MLT

BAKT

- Tc Of

BAUT

Ausbildung. Beförderung 76

512.21

I. Grundausbildungsdienste Tage

Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen

Zuständig

- G Chef

BAUT

- Of Fest Trp

BAUT

- Qm, Chef Vsg, Rep Of, Chef Mat D BALOG

- Of der LW (exkl. Flab Of, Adj, Nof, Az usw.)

LW

- Of des FP D

FPD

- SLG II

19*

Ausnahmen:

SKS

- ohne Of mit bestandenem FLG II - Of des Telecom-Dienstes gemäss BAUT** BAUT - Of des MED gemäss MED** MED

- Of Fl Br (exkl. Adj, Nof, Qm, Az usw.) gem LW**

LW

ohne SLG**:

- Chef Rechts D

UG Log

- Hosp Of

BALOG

- Chef Vpf D, Chef Betrst D BALOG

- Chef Tech D

LW

- Of des FP D

FPD

Fhr Geh gemäss OTF mit Doppelgrad (Major/Oberstlt): Beförderung zum Oberstlt nach 5 Jahren als Major 6.5 Fhr Geh Grosser Verband (Oberstlt) oder (Oberstlt/Oberst) - TLG B

12

- Fhr Geh Major

anderer oder zusätzlicher TLG: BA/SKS

- TLG B Nof

12*

- Einh Kdt Major

- TLG A Adj =

19* Tage

SKS

- TLG B ACSD

12*

- Kdt Stv Major / Oberstlt - TLG B TID =

5 Tage

GST TID

- TLG Alpinof =

10 Tage

BAKT

- TLG B Uem =

5 Tage

BAUT

- TLG B San =

5 Tage

BALOG

Ausbildungsdienstverordnung 77

512.21

I. Grundausbildungsdienste Tage

Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen

Zuständig

- TLG B Trsp =

5 Tage

BALOG

ohne TLG:

- Of Ter D

UG Log

- Chef Vsg und Chef MLT BAKT

- Tc Of

BAUT

- G Chef

BAUT

- Of Fest Trp

BAUT

- Chef Mun D/Kom D/Vsg und Mat D BALOG

- Of der LW (exkl. Adj, Nof, Qm, Az usw.) LW

- Of des FP D

FPD

- SLG II

19*

Ausnahmen:

SKS

- ohne Of mit bestandenem FLG II - Of des Telecom-Dienstes gemäss BAUT** BAUT - Of des MED gemäss MED** MED

- Of Fl Br (exkl. Adj, Nof, Qm, Az usw.) gem LW**

LW

ohne SLG**:

- Hosp Of, Korpsaz, Chef San D LW, Ter Div Az

BALOG

- Chef Vet D, Div Pfaz BALOG

- Chef Vpf D, Chef Betrst D

BALOG

- Chef Rttg

BALOG

- Chef Tech D

LW

- Of des FP D

FPD

Fhr Geh gemäss OTF mit Doppelgrad (Oberstlt/Oberst): Beförderung zum Oberst nach 2 Jahren als Oberstlt

Ausbildung. Beförderung 78

512.21

I. Grundausbildungsdienste Tage

Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen

Zuständig

6.6 Fhr Geh Grosser Verband (Oberst); sowie SC und USC Op der Tc Br
- TLG B 12

- Einh Kdt Major

anderer oder zusätzlicher TLG: BA/SKS

- TLG B Nof

12*

- Fhr Geh Major/Oberstlt - TLG B TID =

5 Tage

GST TID

- TLG B ACSD

12*

- Kdt Stv Major/Oberstlt/ Oberst - TLG Ter D =

5 Tage

UG Log

- SC Oberst i Gst

- TLG B Uem =

5 Tage

BAUT

- TLG B San =

5 Tage

BALOG

- TLG B Trsp =

5 Tage

BALOG

ohne TLG:

- Chef MLT

BAKT

- Chef Mun D/Kom D und Vsg BALOG

- Of der LW (exkl. Adj, Nof, Qm, Az usw.) LW

- Of des FP D

FPD

- SLG II

19*

Ausnahmen:

SKS

- ohne Of mit bestandenem FLG II - Of des Telecom-Dienstes gemäss BAUT BAUT

- Of des MED gemäss MED MED

- Of LW (exkl. Adj, Nof, Qm, Az usw.) gem LW**

LW

ohne SLG**:

- Hosp Of, Korpsaz, Chef San D, Ter Div Az, BALOG - Chef Vet D, Korpspfaz BALOG

- Chef Rttg

BALOG

- Chef Mat D

BALOG

- Chef Vrk u Trsp

BALOG

- Chef Tech D

BAALW

- Of des FP D

FPD

Ausbildungsdienstverordnung 79

512.21

I. Grundausbildungsdienste Tage

Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen

Zuständig

6.7 Führungsgehilfen (inkl. Kdt Stv und Chef Stv) des Armeestabes (ohne HQ Rgt) sowie Offiziere der Personalreserve (Hptm bis Oberst); ohne Fhr Geh
der Trp Gattungen bzw. der Dienstzweige (z. B. Gst Of, Adj, Nof, Qm und Az )
- Sub Of bis Oberst

GST

FLG / SLG**:
Je nach Herkunft bzw. zukünftiger Funktion kann der für die Behandlung personeller Angelegenheiten zuständige Vorgesetzte einen SLG bzw. FLG oder einen
spez. Ausbildungsdienst von gleicher Dauer anordnen.

Beförderungen auf Funktionen gemäss OTF (bis max. zum Grad Oberst):
- innerhalb des A Stab (ohne HQ Rgt und ohne Fhr Geh der Trp Gattungen bzw. der Dienstzweige) sind zwei Berförderungen,
- innerhalb der Pers Res ist eine Beförderung
jeweils nach 5 Gradjahren (zum Oberst nach 2 Gradjahren) im tieferen Grad möglich.

Fhr Geh der Trp Gattungen bzw. der Dienstzweige haben die Ausbildungdienste als Fhr Geh Gs Vb (Ziffern 6.3 bis 6.6) zu bestehen. Je nach Herkunft bzw.
zukünftiger Funktion kann der für die Behandlung personeller Angelegenheiten zuständige Vorgesetzte die Ausbildungsdienste als Fhr Geh Trp Kö (Ziffer 6.1. und
6.2) anordnen.

6.8 Präsidenten und Führungsgehilfen der Militärjustiz (Hptm bis Oberst) FLG/SLG**:
Je nach Herkunft bzw. zukünftiger Funktion kann der Oberauditor einen SLG bzw. FLG oder einen spez. Beföderungsdienst von gleicher Dauer anordnen.

Beförderungen von Führungsgehilfen (ohne Präsidenten) auf Funktionen der MJ gemäss OTF (bis max. Oberst):
jeweils nach 5 Gradjahren (zum Oberst nach 2 Gradjahren) im tieferen Grad.

Ausbildung. Beförderung 80

512.21

II. FDT (ohne Erk/KVK/WK/TTK/
AUD und Beso DL)

Tage

Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen

Zuständig

1. Fachdienstkurse (FDK) 1.1 BAKT

FDK für Geb Spez

5

Absolventen der Geb Spez RS alle 2 Jahre

BAKT

FDK für Mw Schiessen 5

(Sch) Mw Sub Of der Inf, MLT und
Fest Trp alle 6 Jahre; angehende Kdt Sch Füs Kp, Flhf
und Schw Mw Kp, sofern als Sub
Of keine Mw Ausb erhalten BAKT

1.2 BAUT

FDK I/II/III Uem Trp 12

Sdt/Uof/Of

nach Bedarf

BAUT

FDK für Centi Bk Besatzung 5

alle 2 Jahre als Teil-WK BAUT

1.3 BALOG

FDK Vet Of, Pfaz

max. 5

alle 2 Jahre

BALOG

FDK Hfs

19

BALOG

FDK Hdfhr

5

BALOG

FDK 1 Betrst D

2

Vsg Zfhr Trp (MLT, Art) BALOG

FDK 3 für Vsg Zfhr

1

Vsg Zfhr Trp FAK 1 und FAK 2 Verantwortliche für Ei von Umschlaggeräten BALOG

FDK 4 für Vsg Zfhr

1

Vsg Zfhr Trp Geb AK 3, FAK 4 und LW

Verantwortliche für Ei von Umschlaggeräten BALOG

FDK 1 Rep Of

3

Sub Of, Hptm

bei Fkt Übernahme als Rep Of
(Umschulung)

BALOG

FDK 2 Mat Trp

2

angehende Rep Of Rgt Stab, C Mat
D Stab Vsg Rgt

BALOG

FDK 3 Mat Trp

2

angehende C Mat D Stab Gs Vb BALOG

Ausbildungsdienstverordnung 81

512.21

II. FDT (ohne Erk/KVK/WK/TTK/
AUD und Beso DL)

Tage

Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen

Zuständig

FDK Trp Hdwk

5

Trp Hdwk Uof und Sdt nach Bedarf

BALOG

FDK mil Kata Hi

max. 19

neu in Kata Hi Rgt eingeteilte AdA an Stelle 1. WK mit Kata Hi Rgt

BALOG

1.4 LW

FDK Fhr Geh Gs Vb LW max. 2

Fhr Geh Gs Vb LW

alle 2 Jahre, nach Bedarf LW

FDK Fhr Geh Trp Kö

max. 2

Fhr Geh Trp Kö

alle 2 Jahre, nach Bedarf LW

FDK LWORG

max. 3

Of der LWORG

alle 2 Jahre

LW

FDK Jlt Of

max. 4

Of Fl Ei Gr

nach Bedarf

LW

FDK Chef Flab

max. 3

Chef Flab bzw. Chef LW Gs Vb alle 2 Jahre

LW

FDK Nof Fl Br

5

Fl Nof Fl Br

LW

FDK Bauchef LW

4

neu ernannte Bauchefs alle 3 Jahre

LW

FDK Sportof LW

3

neu ernannte Sportof LW

FDK LWND

max. 5

Nof der LW

nach Bedarf

LW

FDK Luftrttg

max. 5

Az, Rttgsan, Rttgflughelfer, Ei Lei LW

FDK Dro Pil und NLO max. 12

angehende Dro Pil und NLO nach Bedarf

LW

FDK UP Ei Leiter

2

UP Ei Leiter

LW

FDK Flab Br

max. 3

Fhr Geh

LW

FDK Dro Elo/Dro Mech 2

Dro Elo und Dro Elo Mech Uof und
Sdt

alle 2 Jahre, als Teil WK BAALW

FDK Of L Flab Lwf Abt 2

Of L Flab Lwf Abt

alle 2 Jahe, als Teil TTK BAALW

1.5 Dienstzweige bzw. diverse Verwaltungsstellen FDK Ger Schreiber

4

neu eingeteilte Gerichtsschreiber OA

FDK für UR

max. 5

neu eingeteilte Untersuchungsrichter OA

FDK für Auditoren

1

neu eingeteilte Auditoren OA

Ausbildung. Beförderung 82

512.21

II. FDT (ohne Erk/KVK/WK/TTK/
AUD und Beso DL)

Tage

Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen

Zuständig

FDK TID

5

Chef TID sowie Medien und Info
Of

GST TID

FDK KOMKA I

3

Kdt und Kdt Stv Stufe Bat/Abt Adj Stufe Bat/Abt absolvieren den Kurs während dem TLG A Adj GST TID

FDK KOMKA II

3

Kdt, Kdt Stv und Adj Stufe Rgt GST TID

FDK für AS

5

neuernannte Wpl Seels UG Pers A

FDK Mil Sich

max. 19

AdA der Mil Sich mit beso Fkt
und/oder beso Ausb Bedürfnissen UG Op

FDK Kdt MP Det

max. 19

angeh Kdt MP Det

UG Op

FDK Mil Sich Of Gs Vb 5

angehende Mil Sich Of Gs Vb UG Op

FDK ACSD

5

alle AC Schutzof

nach Bedarf

UG Op

FDK mil Az I und II 4

mil Az

UG San

FDK mil Psych

3

mil Psych

alle 2 Jahre

UG San

FDK PPD

max. 5

einget PPD Of

nach Bedarf

HEER

FDK für Tamb Uof

5

Tamb Uof, Wm Anw nach 2 WK HEER

2. Trainingskurs (TK)/Umschulungskurs (UK) 2.1 TK

TK für AC Lab Spez

5

AC Lab Spez

UG Op

TK Kata Hi Ausland

max. 3

Spez Pool Ausland Kata Hi Rgt alle 2 Jahre

UG Op

TK für Pz Besatzung 3

BAKT

TK Atemschutz

2

Ats Gt Träger

BALOG

TK Strahlenschutz

1

BALOG

TK Chemieberater

2

BALOG

TK Spr Tech

2

Spr Of Rttg Trp

BALOG

Ausbildungsdienstverordnung 83

512.21

II. FDT (ohne Erk/KVK/WK/TTK/
AUD und Beso DL)

Tage

Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen

Zuständig

TK Dro Pil und NLO

max. 5

Sub Of, Dro Pil und NLO LW

TK Fsch Aufkl

5

Fsch Aufkl

LW

2.2 UK

UK Trp Hdwk

max. 19

nach Bedarf

bei Umrüstung

BALOG

3. Einführungskurse (EinfK) 3.1 BAKT

EinfK für mil Bergfhr 19

AdA aller Grade mit ziv Bergfhr
Patent, die keine Geb Spez RS
absolviert haben

BAKT

EinfK Law Absch D

5

AdA der A Law Abt 1 BAKT

3.2 BAUT

EinfK Art+12 cm Mw SKdt 19

alle Of der Inf/MLT/Art/Fest,
welche SKdt werden

BAUT

EinfK für SKdt Drohne 5

SKdt Art/Fest Trp, welche SKdt
Drohne werden

BAUT

EinfK für C Wet Stel Gs Vb 12

BAUT

EinfK Ustü Waf

3

neuernannte Br / Div Kdt BAUT

EinfK für Art Nof

12

angeh Art Nof (Sub Of) BAUT

EinfK für Of Fest Trp 12

neu bei den Fest Trp eingeteilte Of findet im TLG Fest Trp statt BAUT

EinfK für Kdt Pz-, Fest Kp und Fest Br
Uem Kp

max. 5

neue Fkt Inhaber

Ausb als Chef Eist Telematik BAUT

EinfK Tc D Uof / Of 12

neu im Tc D eingeteilte Of und Uof BAUT

EinfK Fach Of Uem Trp max. 5

neue Fkt Inhaber

BAUT

EinfK für EDV Spez

max. 12

angehende EDV Spez

BAUT

Ausbildung. Beförderung 84

512.21

II. FDT (ohne Erk/KVK/WK/TTK/
AUD und Beso DL)

Tage

Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen

Zuständig

EinfK für Krypt Spez max. 12

angehende Krypt Spez BAUT

EinfK für Fhr Org

max. 3

neue Fkt Inhaber

BAUT

3.3 BALOG

EinfK San D

19

zu den San Trp umgeteilte Sdt/Uof ohne Az, Zaz und Apot BALOG

EinfK für Of Anw Trsp Trp 1/2 19

Of Anw Trsp Trp

ohne AdA mit Führerausweis Kat III BALOG

EinfK I für Mun Of

4

Of für Fkt Kdt oder DC im Bereich
Mun

nur Vsg Fo

BALOG

EinfK II für Mun Of 4

angeh Mun Of und C Vsg im
Abt/Bat Stab

ohne Vsg Bat

BALOG

EinfK III für Mun Of 4

angeh Mun Of und C Vsg in Rgt
Stäben

ohne Vsg Rgt

BALOG

EinfK IV für Stabseinhkdt 3

angeh Kdt Stabskp Vsg Rgt und
Mun Kp (Umschulung)

für Kdt Stabs- bzw. Mun Kp in Zweitverwendung

BALOG

EinfK V für Vsg Zfhr 10

neu als Vsg Zfhr eingeteilte Of nur für Of, die keine Vsg Ausb in OS absolviert haben

BALOG

EinfK FUG

5

AdA aller Trp Gat mit FUG BALOG

EinfK 1 Betrst Spez 12

neu in Betrst D eingeteilte AdA BALOG

EinfK 2 Betrst Spez 12

neu in Betrst D eingeteilte AdA BALOG

EinfK Gasta

5

AdA aller Trp Gat mit Gasta BALOG

EinfK für Hdfhr

12

angehend Schutz- und Kata Hdfhr BALOG

EinfK Sort Trümmer Ei 5

BALOG

EinfK Rttg Trp

19

Of Anw anderer Trp Gat BALOG

EinfK Of Ord

5

AdA aller Trp Gat

BALOG

EinfK Trp Hdwk

5

AdA aller Tp Gat

BALOG

Ausbildungsdienstverordnung 85

512.21

II. FDT (ohne Erk/KVK/WK/TTK/
AUD und Beso DL)

Tage

Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen

Zuständig

3.4 LW / BAALW EinfK neue Gst Of LW

2

neu ernannte Gst Of BAALW

3.5 Dienstzweige bzw. diverse Verwaltungsstellen EinfK MP

12

angehende MP AdA der MP Det UG Op

EinfK SDMP

12

angehende Of/Fachof der SDMP
Det

UG Op

EinfK für AC Lab Spez 19

Sdt/Uof, die zum AC Lab Spez
ausgebildet werden, sowie
angehende AC Lab Zfhr

vor der Einteilung als AC Lab Spez; angehende Zfhr nach absolviertem TLG A
ACSD

UG Op

EinfK für Mob Of

5

neu in Mob Fo eingeteilte Of vor der Versetzung zur Mob; ausnahmsweise spätestens im 1. Einteilungsjahr UG Op

EinfK Mob für Trp Kader 1

neue Trp Kdt, Chef Mob Det, AC
Schutzof von Trp Kö und Einh Fw UG Op

EinfK Ter D/Of Ter Stäbe 5

Of Ter Stäbe und Kdt Ter Stabskp vor der Versetzung zum Ter D UG Log

EinfK Trsp Trp für MJ 1

Justiz Of/UR

UG Log

EinfK A Stab

5

neu im Führungsstab der Armee
eingeteilte Of

SCOS

EinfK I PPD

4

angeh PPD Of

HEER

EinfK II PPD

19

angeh PPD Of

HEER

EinfK für Eisb Of

12

neu ernannte Eisb Of nur AdA, die eine OS für Eisb Of
absolviert haben

MED

EinfK für Eisb Of

5

neu im MED eingeteilte Of MED

4. Weitere FDT Prakt D für Fpr

5

UG Pers A

Prakt D Sport Of Gs Vb 24

Sport Of Gs Vb

Gs Vb

Ausbildung. Beförderung 86

512.21

II. FDT (ohne Erk/KVK/WK/TTK/
AUD und Beso DL)

Tage

Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen

Zuständig

Mil SportK Gs Vb

max. 12

angeh Sportleiter Einh Gs Vb

Mil SportK qual Sportler max. 12

angeh Sportleiter Einh HEER

Kampf GrundK

19

Sub Of Inf, MLT, Art, LW, G Trp,
Fest Trp, FWK, Uem-, Vsg-, RttgMat- und Trsp Trp nach Bedarf BAKT

Pf Insp auf Mob PI

3

Vet Of

BALOG

GK Spr Tech für Rttg Trp 12

Sub Of Rttg Trp

BALOG

GK Rttg Tech

12

Sub Of Rttg

BALOG

GK Rttg Tech Atemschutz 5

Sub Of Rttg Trp

BALOG

GK Rttg Tech Schadenplatz 5

Sub Of Rttg Trp

BALOG

Ausbildungsdienstverordnung 87

512.21

Anhang 6

(Art. 28 Abs. 3)

Zuständigkeit und Verfahren für das Aufgebot 1. Abschnitt: Eingabe der Daten ins PISA Die Daten für das Aufgebot mit PISA werden wie folgt ins PISA eingegeben: a.

Daten aus dem jährlichen Schultableau und aus dem jährlichen Kurstableau des VBS: von der Untergruppe Ausbildungsführung im Heer; b.

Angaben im Einzelnen für den Marschbefehl:
1.

bei Ausbildungsdiensten, ohne Ausbildungsdienst der Formationen:
von der Verwaltungseinheit, die für die Schule oder den Kurs zuständig ist, 2.

bei Ausbildungsdienst der Formationen (ohne TTK):
vom Korpskontrollführer; c.

Personendaten des Dienstvormerks und Daten des Dienstvormerk-Auftrages: von den Verwaltungseinheiten nach Abschnitt 2 Spalte Nr. 2.

Ausbildung. Beförderung 88

512.21

2. Abschnitt: Zuständigkeit und Verfahren Spalte Nr.

1

2

3

4

5

Art des Dienstes

Zuständig zur Eingabe
der Personendaten ins PISA Art des Vollzuges

Versand der MB

Bemerkungen

1.

Rekrutenschule als Rekrut eidg Rekruten Kt = Dv nach Richtlinien UG Pers A1
(inkl weibl Rekr)

kt Rekruten Kt = Dv nach
Richtlinien UG Pers A

PISA mit MB für Rekruten Kt

1 Für Motf Rekr aller Trp Gat und
Str Pol Rekr nach Richtlinien
BALOG

2.

Vollendung Rekrutenschule bei zweiteiligen
Schulen wie zum Beispiel
für Funktionen der Transporttruppen eidg MDP: UG PersA2 = Dv kt MDP: kt KKF = Dv nach DvA
UG Pers A

PISA mit MB

UG Pers A

kt KKF

2 Für Motf Rekr aller Trp Gat nach
DvA BALOG

3.

Unteroffiziersschule eidg MDP:Vw St 3 = Dv kt MDP: kt KKF = Dv

bei Anwärtern der Infanterie und
Rttg Trp: nach Richtlinien UG
Pers A4,

bei Vrk u Trsp Uof Anw: nach DvA
BALOG

PISA mit MB

Vw St

3

Für Vrk u Trsp Uof Anw aller Trp Gat nach DvA BALOG
4

Bei UOS für Kü Chefs und Uem UOS für Büro Kpl: nach DvA UG
Pers A

4.

TLG für Stabsadj und
Spezialisten sowie Prakt D
für Tech Unteroffiziersanwärter eidg MDP: Vw St = Dv

kt MDP: kt KKF = Dv nach DvA
Vw St, die für die Ausbildung
zuständig ist

PISA mit MB

Vw St

kt KKF

5.

Fourier-, Feldweibel- und
Offiziersschule

eidg MDP: Vw St = Dv kt MDP: kt KKF = Dv; bei
Anwärtern der Infanterie und Rttg PISA mit MB

Vw St

kt KKF

Ausbildungsdienstverordnung 89

512.21

Spalte Nr.

1

2

3

4

5

Art des Dienstes

Zuständig zur Eingabe
der Personendaten ins PISA Art des Vollzuges

Versand der MB

Bemerkungen

Trp: nach DvA UG Pers A 6. Praktischer Dienst eidg MDP: Vw St5 = Dv kt MDP: kt KKF = Dv nach DvA
Vw St oder des Kommandos, das
für die Schule zuständig ist6, für
Vrk u Trsp Uof nach DvA BALOG PISA mit MB

Vw St

kt KKF

5 Für Vrk u Trsp Uof aller Trp Gat
nach DvA BALOG
6 Bei Kpl Kü Chefs, Kpl Büro Uof,
höh Uof und Of der Inf und Rttg
Trp nach DvA UG Pers A 7. Ausbildungsdienst für Offiziere nach ADV sowie
der Truppenkörper mit
Vorbehalt der MFV und
VRKD

eidg MDP: Vw St = Dv kt MDP: kt KKF = Dv7 nach DvA
Vw St, die für die Ausbildung
zuständig ist: bei FLG I der Div
durch Kdo Gs Vb = Dv

PISA mit MB

Vw St

kt KKF

7 bei Offizieren der Infanterie und
Rttg Trp nach DvA UG Pers A, für
Schulen des BAKT und BALOG 8. Ausbildungsdienst für Offiziere in Übungen und
Kursen der Grossen
Verbände nach ADV

eidg MDP: Kdo GS Vb = Dv kt MDP: Kdo Gs Vb = Dv PISA mit MB

Kommandos der Grossen
Verbände

9. Besondere Dienstleistungen nach ADV

eidg MDP: Vw St = Dv kt MDP: kt KKF = Dv

evtl. bei gewissen Diensten:
Kdo Gs Vb = Dv

PISA oder eidg KKF, bzw.kt
KKF oder Kommando der
Grossen Verbände mit MB,
von ihnen erstellt

Vw St, kt KKF, Kommandos
der Grossen Verbände

10. Ausbildungsdienst der Formationen

aus PISA sowie eidg und kt KKF
nach Angaben der
Truppenkommandanten

PISA oder in Einzelfällen
eidg bzw. Kt KKF mit MB,
von ihnen erstellt

Truppenkommandanten
und in Einzelfällen eidg.
bzw. Kt KKF

Die MB werden den Truppenkommandanten von der Hauptabteilung
Informatik des VBS über den
Korpskontrollführer zugestellt 11. TTK

Kdo Gs Vb = Dv

PISA mit MB

Kdo Gs Vb

Ausbildung. Beförderung 90

512.21

Spalte Nr.

1

2

3

4

5

Art des Dienstes

Zuständig zur Eingabe
der Personendaten ins PISA Art des Vollzuges

Versand der MB

Bemerkungen

12. Unterhalts- und Betriebspersonal in Schulen und
Kursen, ohne Angehörige
der Personalreserve nach
Ziffer 16

eidg MDP: Vw St = Dv kt MDP: kt KKF = Dv

Vw St, eidg und KKF mit
MB, von ihnen erstellt Vw St, eidg und kt KKF, die
die MB ausstellen

13. Umschulungskurse und Fachdienste der BA

eidg MDP: Vw St = Dv kt MDP: kt KKF = Dv nach DvA
Vw St, die für die Umschulungsoder Fachdienstkurse zuständig
ist

PISA, Vw St oder eidg KKF
bzw. kt KKF mit MB, von
ihnen erstellt

Vw St oder eidg bzw. Kt
KKF

14. Erkundung

eidg MDP: Vw St = Dv kt MDP: kt KKF = Dv nach
Angaben der
Truppenkommandanten

PISA, eidg bzw. Kt KKF
sowieTruppenkommandanten
mit MB, von ihnen erstellt Vw St, eidg und kt KKF
sowie Truppenkommandanten, die die MB
ausstellen

15. Ausbildungsdienste, die nicht unter die Ziffern 1-13
fallen

Vw St, eidg und kt KKF sowie
Truppenkommandanten mit
MB, von ihnen erstellt Vw St, eidg und kt KKF
sowie Truppenkommandanten, die die MB
ausstellen

16. Dienstleistungen von Angehörigen der Personalreserve, ohne Ziffern 3-15 eidg MDP: KKF = Dv

PISA mit MB

KKF

Ausbildungsdienstverordnung 91

512.21

Anhang 7

(Art. 46 Abs. 1 und 48 Abs. 1) Verfahren und Zuständigkeiten für die Dienstverschiebung und die Dienstvorausleistung Spalte Nr.

1

2

3

4

5

6

7

Art des Dienstes

Gesuchsteller

Empfänger
des Gesuches

Mitwirkende Stelle

Entscheid

Empfänger Kopie oder
Protokollmeldung PISA
über Entscheid
«Verschiebung»

Bemerkungen

1.

Rekrutenschule
als Rekrut

Rekrut

Kanton

eidg Rekruten: UG Pers A
erlässt Richtlinien1)

kt Rekruten: UG Pers A
erlässt Richtlinien 1) Kanton 2)

Kanton 2)

UG Pers A

UG Pers A

1

) Für Vrk u Trsp Rekr aller Trp Gat nach Richtlinien BALOG
2) Für weibliche Rekruten im
Einvernehmen mit Dst FDA 2.

Vollendung
Rekrutenschule
bei zweiteiligen
Schulen

Militärdienstpflichtige eidg MDP: UG
Pers A

UG Pers A3)

Kanton

3

) Für Vrk u Trsp Rekr aller Trp Gat nach Richtlinien BALOG kt MDP: Kt

Kt 3) nach Richtlinien UG Pers A UG Pers A

3.

Unteroffiziersschule Unteroffiziersanwärter eidg MDP:
Vw St

Für Vrk u Trsp Uof
Anw aller Trp Gat nach
Richtlinien BALOG

Vw St

Kanton/BA bzw.
Schulkdo

Bei Kü Chefs Anw und Vrk u Trsp
Uof Anw aller Trp Gat Kopie an
BALOG

kt MDP: Kt

Vw St, die für die Schule
zuständig ist, erlässt
Richtlinien; Für Vrk u
Trsp Uof Anw aller Trp
Gat nach Richtlinien
BALOG

Kt, ohne
Küchenchef- und
Büro-Uof-Anwärter
der Infanterie und
der Rttg Trp4)

Vw St, die für die
Schule zuständig ist
BA bzw. Schulkdo

4

) Bei Kü Chefs und Büro Uof Anw der Inf und Rttg Trp: Entscheid UG
Pers A, bei
Wiedererwägungsgesuchen,
Einvernehmen mit Kt; Kopie
Entscheid an Kt und BALOG

Ausbildung. Beförderung 92

512.21

Spalte Nr.

1

2

3

4

5

6

7

Art des Dienstes

Gesuchsteller

Empfänger
des Gesuches

Mitwirkende Stelle

Entscheid

Empfänger Kopie oder
Protokollmeldung PISA
über Entscheid
«Verschiebung»

Bemerkungen

4.

TLG für Stabsadj
und für Spezialisten sowie Prakt D
für Tech
Unteroffiziere

Militärdienstpflichtige eidg MDP: Vw
St

Vw St 5)

Kanton
BA bzw. Schulkdo

5) Für Stabsadj im Einvernehmen
mit Kdt Gs Vb oder der ihm
gleichgestellte Vorgesetzte kt MDP: Kt

Vw St, die für die
Ausbildung zuständig ist Kt 5)

Vw St, die für die
Ausbildung zuständig ist BA bzw.
Schulkdo

5.

Praktischer
Dienst als Korporal Korporal

eidg MDP:
Vw St

Bei Vrk u Trsp Kpl aller
Trp Gat nach Richtlinien
BALOG

Vw St

Kanton/
BA bzw. Schulkdo

Bei Vrk u Trsp Kpl Kopie
an BALOG

kt MDP: Kt

Vw St, die für den Prakt
Dienst zuständig ist; bei
Vrk u Trsp Kpl aller Trp
Gat nach Richtlinien
BALOG

Kt, ohne
Küchenchef- und
Büro-Uof-Anwärter
der Infanterie und
der Rttg Trp 6)

Vw St, die für den
Praktischen Dienst
zuständig ist
BA/Schulkdo

6

) Bei Kü Chefs und Büro Uof der Inf und Rttg Trp: Entscheid UG Pers A,
bei Wiedererwägungsgesuchen, im
Einvernehmen mit Kt. Kopie
Entscheid an Kt und BALOG.
Bei Vrk u Trsp Kpl Kopie
an BALOG

6.

Fourierschule

Fourieranwärter eidg MDP:
Vw St

kt MDP: Kt

Vw St

Kt, ohne Anwärter
der Infanterie und
der Rttg Trp 7)

Kanton

Vw St

7

) Bei Anw der Inf und Rttg Trp: Entscheid UG Pers A, bei
Wiedererwägungsgesuchen, im
Einvernehmen mit Kt; Kopie
Entscheid an Kt
und BALOG

Ausbildungsdienstverordnung 93

512.21

Spalte Nr.

1

2

3

4

5

6

7

Art des Dienstes

Gesuchsteller

Empfänger
des Gesuches

Mitwirkende Stelle

Entscheid

Empfänger Kopie oder
Protokollmeldung PISA
über Entscheid
«Verschiebung»

Bemerkungen

7. Praktischer

Dienst als Fourier

Fourier

eidg MDP:
Vw St

kt MDP: Kt

Vw St

Kt, ohne Fouriere
der Infanterie und
der Rttg Trp 8)

Kanton / BA bzw.
Schulkdo

BA bzw. Schulkdo

8

) Bei Four der Inf und der Rttg Trp: Entscheid UG Pers A, bei
Wiedererwägungsgesuchen, im
Einvernehmen mit Kt Kopie
Entscheid an Kt und BA bzw.
Schulkdo

8. Feldweibelschule

Einheitsfeldweibelanwärter eidg MDP:
Vw St

kt MDP: Kt

Vw St

Kt, ohne Anwärter
der Infanterie und
der Rttg Trp 9)

Kanton

9

) Bei Anw der Inf und der Rttg Trp: Entscheid UG Pers A, bei
Wiedererwägungsgesuchen, im
Einvernehmen mit Kt; Kopie
Entscheid an Kt

9. Praktischer

Dienst als
Feldweibel

Einheitsfeldweibel eidg MDP:
Vw St

kt MDP: Kt

Vw St

Kt, ohne Feldweibel der Infanterie
und der Rttg Trp10)

Kanton / BA bzw.
Schulkdo

BA bzw. Schulkdo

10

) Bei Fw der Inf und der Rttg Trp: Entscheid UG Pers A, bei
Wiedererwägungsgesuchen, im
Einvernehmen mit Kt; Kopie
Entscheid an Kt
und BA bzw. Schulkdo

10. Offiziersschule Offiziersanwärter eidg MDP:
Vw St

kt MDP: Kt

BA bei Versetzung des
Anwärters, in Form von
Anhören

Kt, bei Versetzung des
Anw, in Form von
Anhören

Vw St, nach
Zugehörigkeit des
Anwärters als
Leutnant 11)

Vw St
Kanton, ohne kt
MDP BA bzw.
Schulkdo

BA bzw. Schulkdo

11

) Bei Offiziersanwärtern der Inf und Rttg Trp: Entscheid UG Pers A,
bei Wiedererwägungsgesuchen, im
Einvernehmen mit Kt

11. Praktischer

Dienst als
Leutnant

Offizier

eidg Of:Vw St

kt Of: Kt

Vw St

Kt, ohne Of
Infanterie und Rttg

Kanton/BA/
Schulkdo

BA bzw. Schulkdo

12

) Bei Of der Inf und der Rttg Trp: Entscheid UG Pers A, bei
Wiedererwägungsgesuchen, im

Ausbildung. Beförderung 94

512.21

Spalte Nr.

1

2

3

4

5

6

7

Art des Dienstes

Gesuchsteller

Empfänger
des Gesuches

Mitwirkende Stelle

Entscheid

Empfänger Kopie oder
Protokollmeldung PISA
über Entscheid
«Verschiebung»

Bemerkungen

Trp12)

Einvernehmen mit Kt; Kopie
Entscheid an Kt und BA/Schulkdo 12. Praktischer

Dienst als
Oberleutnant für
die Beförderung
zum Hauptmann
als Kdt

Offizier

eidg Of: Vw St

kt Of: Kt

Vw St

Kt, ohne Of
Infanterie und der
Rttg Trp 13)

Kanton/BA/
Schulkdo

BA bzw. Schulkdo

13

) Bei Of der Inf und der Rttg Trp: Entscheid UG Pers A, bei
Wiedererwägungsgesuchen, im
Einvernehmen mit dem Kt; Kopie
Entscheid an Kt und BA bzw.
Schulkdo

13. Ausbildungsdienst für Offiziere nach ADV,
MFV und VRKD
oder der
Gesamtverteidigun
g mit Vorbehalt
der
Ziffern 12, 13, 15,
16 und 17 sowie
Prakt D oder TLG
nach ADV und der
Truppenkörper

Militärdienstpflichtige eidg MDP: Vw
St

kt MDP: Kt

Verwaltungseinheiten
oder Kommandos, die
die Dienste durchführen,
werden bei Notwendigkeit angehört Vw St

Kt 14)

Kanton, ohne kt
MDP

Verwaltungseinheit,
bzw. Kdo, die bzw.
das die Dienste
durchführt

14

) Bei Angehörigen der Inf und Rttg Trp: Einverständnis UG Pers A 14. Ausbildungsdienst für Offiziere in Übungen
und Kursen nach
ADV der Grossen
Verbände

Militärdienstpflichtige Kdo des Grossen Verbandes eidg MDP: Vw St

kt MDP: Kt

Kdo Grosser
Verband, dem der
oder die
Angehörige
der Armee
angehört

eidg MDP: Vw St
und eidg
Korpskontrollführer
Kanton

Ausbildungsdienstverordnung 95

512.21

Spalte Nr.

1

2

3

4

5

6

7

Art des Dienstes

Gesuchsteller

Empfänger
des Gesuches

Mitwirkende Stelle

Entscheid

Empfänger Kopie oder
Protokollmeldung PISA
über Entscheid
«Verschiebung»

Bemerkungen

15. Besondere

Dienstleistungen
nach ADV

Militärdienstpflichtige Verwaltungseinh
eit oder Kdo, die
bzw. das den
Marschbefehl
ausgestellt hat

Verwaltungseinheit oder Kdo, die
bzw. das den
Marschbefehl
ausgestellt hat

eidg MDP: Vw St
und eidg
Korpskontrollführer

kt MDP: Kt

16. Ausbildungsdienst der
Formationen

Soldaten,
Gefreite,
Unteroffiziere

eidg MDP: eidg
Korpskontrollführer kt MDP: Kt

Kommandant
Einteilungsformation:
Begutachtung in der
Regel bei Unteroffizieren
und
Spezialisten

eidg Korpskontrollführer Kt

Kommandant
Einteilungsformation
Kanton bei eidg MDP

Kommandant der
Formation, mit der
die
Militärdienstpflichtig
en den Dienst hätten
leisten sollen

Offiziere

eidg Of: Vw
St auf dem
Dienstweg

kt OF: Kt auf
dem Dienstweg

Kommandostellen, die
dem Offizier vorgesetzt
sind: Begutachtung

Vw St

Kt

Vorgesetzte
Kommandostellen auf
dem Dienstweg
Kanton

17. TTK

Offiziere

Kdo Gs Vb
a d Dw

Vorgesetzte Kdt:
Begutachtung

Kdo Gs Vb

vorgesetzte Kdo
Stellen/evtl. Kanton

Ausbildung. Beförderung 96

512.21

Spalte Nr.

1

2

3

4

5

6

7

Art des Dienstes

Gesuchsteller

Empfänger
des Gesuches

Mitwirkende Stelle

Entscheid

Empfänger Kopie oder
Protokollmeldung PISA
über Entscheid
«Verschiebung»

Bemerkungen

18. Ausbildungsdienst der Formationen, die
nicht in Formationen geleistet
werden, wie
Umschulungskurse
und
Fachdienstkurse,
oder als
Dienstpersonal
in Schulen
und Kursen

Soldaten,
Gefreite,
Unteroffiziere

Offiziere

kt Of: Kt

eidg MDP:
Vw St

kt MDP: Kt

eidg Of:
Vw St

Verwaltungseinheit
oder Kdo, bei der bzw.
dem der Dienst
zu leisten wäre, wird
angehört

Vw St

Kt

Vw St

Kt

Kommandant
Einteilungsformation

Kanton bei eidg MDP Verwaltungseinheit
bzw. Kdo, bei der
bzw. dem der Dienst
hätte geleistet werden
sollen

Vorgesetzte
Kommandostellen auf
dem Dienstweg

Kanton bei eidg Of

Verwaltungseinheit
bzw. Kdo, bei der
bzw. dem der Dienst
hätte geleistet werden
sollen

19. Dienstleistung

im Rahmen der
Pers Res

MDP

KKF

KKF

Vw St

BA

Ausbildungsdienstverordnung 97

512.21

Anhang 8

(Art. 79 Abs. 2 und 3 sowie 82 Abs. 4) Zuständigkeit für Vorschlagserteilung, Genehmigung der Vorschläge und Beförderungen 1. Abschnitt: Gfr bis Stabsadj (Miliz) Art des Dienstes Gfr, Kpl und Wm Four und Fw

Adj Uof (Miliz) und Stabsadj (Miliz) Vorschlagserteilung GAD

Einheitsinstruktor oder Kdt/Vorgesetzter, unter dem der Vorzuschlagende Dienst leistet Schulkdt oder

Kdt/Vorgesetzter, unter dem der Vorzuschlagende Dienst leistet

FDT

Kdt der Einteilungsformation Kdt Bat/Abt oder gleichgestellter Vorgesetzter FDT ausserhalb

Einteilungsformation Kdt oder Vorgesetzter des laufenden Dienstes; der Kdt der Einteilungsformation entscheidet über die weitere Behandlung

Genehmigung des
Vorschlags und

GAD

Schulkdt

zuständiger Inspektor / Direktor

Antrag auf Beförderung FDT

Kpl: zuständiger Inspektor/Direktor Gfr und Wm: Kdt oder Vorgesetzter der Einteilungsformation

zuständiger Inspektor / Direktor

Rgt Kdt oder

gleichgestellter

Vorgesetzter

Beförderung

GAD und FDT

Kdt oder Vorgesetzter, unter dessen Kdo der Anwärter den Ausbildungsdienst leistet für Hufschmiede: Chef Veterinärdienst der Armee Kdt der Formation, in welcher der Anw nach der Bef eingeteilt wird

Ausbildung. Beförderung 98

512.21

2. Abschnitt: Offiziere Lt

Oblt

Fühungsgehilfen und Kommandanten (Hptm bis Oberst); inkl. Of der Personalreserve Gs Vb Offiziere der

Personal Reserve (Hptm bis Oberst) höhere

Stabsoffiziere Vorschlagserteilung RS Kdt oder Kdt/

Vorgesetzter, unter dem der Vorzuschlagende Dienst leistet

Vorgesetzter Kdt

Vorgesetzter

GL VBS

Genehmigung des
Vorschlags und
Antrag auf Beförderung
Genehmigung durch:

Inspektor/Direktor

Antrag auf Bef: Kdt OS Schulkdt oder

Vorgesetzter des Prakt D Kdt Gs Vb oder

Zuständiger gemäss

Anhang 1 VOA VBS

USC oder

Direktor/Inspektor

GL VBS

Zustimmung bei
Stabsoffizieren

Kdt AK/LW bzw.

GSC/Chef HEER

für Rgt Kdt: GL VBS GSC 1)/

Chef HEER/

Kdt LW

Beförderung

eidg. AdA: Inspektor/Direktor kant. AdA: kant. Militärbehörde

eidg. AdA:

Inspektor/Direktor

kant. AdA: kant. Militärbehörde

Of ohne Prakt D: UG Pers A eidg. Offiziere: Chef VBS kant. Offiziere: kant. Militärbehörde

Rgt Kdt: Bundesrat

Chef VBS

Bundesrat

1) Für Pers Res Gefässe, die weder im Zuständigkeitsbereich des Chefs HEER noch des Kdt LW liegen (z.B. ZGV, OA), erfolgt die Zustimmung durch den GSC.

Ausbildungsdienstverordnung 99

512.21

Anhang 9

(Art. 81)

Zustimmung für die Einberufung zu Ausbildungsdiensten für einen höheren Grad für die

Einberufung

zu....

UOS, Four S, Fw S und

Lehrgänge

für höhere Uof OS

FLG I1)

FLG II und III FLG IV

SLG I1)

SLG II

GLG I-IV

Entscheid

kant AdA:
kant Mil Beh

eidg AdA:
Vw St

Inspektor bzw.
Direktor, der auf
Grund der
Truppengattung
bzw. des Dienstzweiges des
Anwärters als
Leutnant
zuständig ist

Kdt Gs Vb oder
der für die
Behandlung
personeller
Angelegenheiten
zuständige
Vorgesetzte

Kdt Gs Vb oder
der für die
Behandlung
personeller
Angelegenheiten
zuständige
Vorgesetzte im
Einvernehmen
mit dem Kdo
SKS

GL VBS im
Einvernehmen
mit dem Kdo
SKS

Kdt Gs Vb oder
der für die
Behandlung
personeller
Angelegenheiten
zuständige
Vorgesetzte im
Einvernehmen
mit dem Kdo
SKS

Kdt Gs Vb oder
der für die
Behandlung
personeller
Angelegenheiten
zuständige
Vorgesetzte im
Einvernehmen
mit dem Kdo
SKS

GSC auf Antrag
des zuständigen
Kdt AK bzw.
des Kdt LW

Vorbehalten bleiben die Zustimmungen der UG Pers A in Zusammenhang mit hängigen Strafverfahren bzw. Verurteilungen (Art. 93 und 94).

1) Die Einberufung zu den Stabs- und Führungslehrgängen I kann erst nach bestandenem Praktischen Dienst als Leutnant erfolgen.

Ausbildung. Beförderung 100

512.21

Anhang 10

(Art. 89)

Zuständigkeiten für die Neueinteilung und Versetzung 1. Abschnitt: Neueinteilung für die Neueinteilung
von:

Sub Of

Führungsgehilfen und Kommandanten (Hptm bis Oberst);

ohne Rgt Kdt Rgt Kdt und höh Stabsof Antragsteller

Kdt Gs Vb; bei A Trp: der für die Behandlung personeller Angelegenheiten zuständige Vorgesetzte GL VBS auf Vorschlag des Kdt Gs
Vb; bei A Trp: der für die
Behandlung personeller
Angelegenheiten zuständige
Vorgesetzte

zu den Anträgen
werden angehört, bei:
kant. Of und Gst Of kant.
Stäbe zur Neueinteilung in
eidg. Formation

die bisherig zuständige kant. Militärbehörde eidg. Of zur Neueinteilung
in kant. Formation

die zukünftig zuständige kant. Militärbehörde kant. Of und Gst Of kant.
Stäbe zur Neueinteilung in
kant. Formation

die bisherig bzw. zukünftig zuständige kant. Militärbehörde Genehmigung der
Anträge

kant. Of zur Neueinteilung
in eidg. Formation bzw. Pers
Res

UG Pers A

VBS

BR

eidg. Of

UG Pers A

VBS

Gst Of innerhalb GST;
sowie Of innerhalb Stäbe
BR, AStab (ohne C AStab)
und Pers Res

UG Pers A

Ausbildungsdienstverordnung 101

512.21

2. Abschnitt: Versetzung für die Versetzung von: Sub Of sowie Führungsgehilfen und Kommandanten (Hptm bis Oberst) ohne Rgt Kdt Rgt Kdt

Zuständig für Versetzung zu anderen Trp Gat
bzw. Dst Zweigen

die beteiligten eidg. Stellen im gegenseitigen Einvernehmen BR

Verfügung der Versetzung durch das VBS;

bei Sub Of: übernehmende Stelle BR

Ausbildung. Beförderung 102

512.21