01.01.2023 - * / In Kraft
01.01.2019 - 31.12.2022
01.01.2009 - 31.12.2018
01.07.2008 - 31.12.2008
01.07.2003 - 30.06.2008
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1

Verordnung
der Eidgenössischen Bankenkommission
zur Verhinderung von Geldwäscherei
(EBK Geldwäschereiverordnung, GwV EBK)
vom 18. Dezember 2002 (Stand am 1. April 2003) Die Eidgenössische Bankenkommission, gestützt auf die Artikel 16 Absatz 1 und 41 des Geldwäschereigesetzes
vom 10. Oktober 19971 (GwG), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Begriffe

In dieser Verordnung gelten als: a.

politisch exponierte Personen:
1.

folgende Personen mit prominenten öffentlichen Funktionen im Ausland: Staats- und Regierungschefs, hohe Politikerinnen und Politiker
auf nationaler Ebene, hohe Funktionäre in Verwaltung, Justiz, Militär
und Parteien auf nationaler Ebene, die obersten Organe staatlicher
Unternehmen von nationaler Bedeutung, 2.

Unternehmen und Personen, welche den genannten Personen aus familiären, persönlichen oder geschäftlichen Gründen erkennbar nahe stehen; b.

professionelle Notenhändler: In- oder ausländische Nichtbanken (Unternehmen oder Personen), die Noten kaufen und verkaufen und damit einen
wesentlichen Umsatz oder Ertrag erzielen; c.

terroristische Organisationen: Kriminelle Organisationen im Sinne von Artikel 260ter des Strafgesetzbuches2; d.

Gruppengesellschaften: Gesellschaften, die ein Finanzintermediär nach Artikel 2 Absatz 1 nach den Eigenmittelvorschriften zu konsolidieren hat.


Art. 2

Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a, b und d des GwG, ausser für Fondsleitungen, wenn die in dieser Verordnung
und im GwG enthaltenen Pflichten von der Depotbank übernommen werden.

AS 2003 554

1

SR 955.0

2

SR 311.0

955.022

Geldwäscherei

2

955.022

2 Die Bankenkommission kann eine inländische Gruppengesellschaft eines Finanzintermediärs nach Absatz 1 auf ihr Gesuch hin hinsichtlich der Einhaltung der
Pflichten dieser Verordnung beaufsichtigen, sofern: a.

sie eine Finanztätigkeit nach Artikel 2 Absatz 3 des GwG ausübt; b.

sie die Voraussetzungen von Artikel 14 Absatz 2 des GwG erfüllt; c.

sie anerkennt, dass die Bankenkommission ihr gegenüber Massnahmen nach
den Artikeln 19 und 20 des GwG treffen kann; d.

die Gruppe zusichert, die Einhaltung dieser Verordnung zu überwachen und
durchzusetzen;

e.

die Gruppe zusichert, ihre externe Revisionsstelle zu beauftragen, die Einhaltung dieser Verordnung zu prüfen und dazu im Revisionsbericht über die
Gruppe für jede erfasste Gruppengesellschaft einzeln Stellung zu nehmen.

3 Die Bankenkommission veröffentlicht eine Liste der von ihr nach Absatz 2 überwachten Gruppengesellschaften.


Art. 3

Zweigniederlassungen und Gruppengesellschaften im Ausland 1 Der Finanzintermediär sorgt dafür, dass seine Zweigniederlassungen oder im
Finanzbereich tätige Gruppengesellschaften im Ausland die grundlegenden Prinzipien dieser Verordnung befolgen.

2 Er informiert die Bankenkommission, wenn: a.

lokale Vorschriften der Befolgung der grundlegenden Prinzipien dieser Verordnung entgegenstehen; oder b.

ihm daraus ein ernsthafter Wettbewerbsnachteil entsteht.

3 Die Meldung verdächtiger Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen und allenfalls eine Vermögenssperre richten sich nach den Vorschriften des Gastlandes.

2. Abschnitt: Grundsätze

Art. 4

Verbot der Annahme von Vermögenswerten aus Korruption
und anderen Verbrechen 1 Der Finanzintermediär darf keine Vermögenswerte entgegennehmen, von denen er
weiss oder annehmen muss, dass sie aus einem Verbrechen herrühren, auch wenn es
im Ausland begangen wurde.

2 Aus einem Verbrechen herrührende Vermögenswerte sind insbesondere auch solche, welche aus Bestechung, Veruntreuung öffentlicher Vermögenswerte, Amtsmissbrauch oder ungetreuer Amtsführung stammen.

3 Die fahrlässige Annahme aus einem Verbrechen herrührender Vermögenswerte
kann die vom Finanzintermediär geforderte Gewähr für eine einwandfreie
Geschäftstätigkeit in Frage stellen.

EBK Geldwäschereiverordnung 3

955.022


Art. 5

Verbot von Geschäftsbeziehungen mit kriminellen und
terroristischen Organisationen Der Finanzintermediär darf keine Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen und Personen unterhalten, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie eine terroristische oder eine andere kriminelle Organisation bilden oder einer solchen Organisation angehören, sie unterstützen oder finanzieren.


Art. 6

Korrespondenzbankbeziehungen 1 Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für Korrespondenzbankbeziehungen.

2 Der Finanzintermediär darf keine Geschäftsbeziehungen mit Banken führen, welche am Inkorporationsort keine physische Präsenz unterhalten, sofern sie nicht Teil
einer angemessen konsolidiert überwachten Finanzgruppe sind.

3. Abschnitt: Organisatorische Massnahmen

Art. 7

Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken 1 Der Finanzintermediär entwickelt Kriterien, welche auf Geschäftsbeziehungen mit
erhöhten Rechts- und Reputationsrisiken hinweisen.

2 Als Kriterien kommen je nach Geschäftsaktivitäten des Finanzintermediärs insbesondere in Frage: a.

Sitz oder Wohnsitz der Vertragspartei und des wirtschaftlich Berechtigten
oder deren Staatsangehörigkeit; b.

Art und Ort der Geschäftstätigkeit der Vertragspartei und des wirtschaftlich
Berechtigten;

c.

Fehlen eines persönlichen Kontakts zur Vertragspartei sowie zum wirtschaftlich Berechtigten; d.

Art der verlangten Dienstleistungen oder Produkte; e.

Höhe der eingebrachten Vermögenswerte; f.

Höhe der Zu- und Abflüsse von Vermögenswerten; g.

Herkunfts- oder Zielland häufiger Zahlungen.

3 Als Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken gelten in jedem Fall diejenigen
mit politisch exponierten Personen.

4 Der Finanzintermediär ermittelt und kennzeichnet intern die Geschäftsbeziehungen
mit erhöhten Risiken nach den Absätzen 2 und 3.


Art. 8

Transaktionen mit erhöhten Risiken 1 Der Finanzintermediär entwickelt Kriterien zur Erkennung von Transaktionen mit
erhöhten Rechts- und Reputationsrisiken.

Geldwäscherei

4

955.022

2 Als Kriterien kommen je nach Geschäftsaktivitäten des Finanzintermediärs insbesondere in Frage: a.

die Höhe der Zu- und Abflüsse von Vermögenswerten; b.

erhebliche Abweichungen gegenüber den in der Geschäftsbeziehung üblichen Transaktionsarten, -volumina und -frequenzen; c.

erhebliche Abweichungen gegenüber den in vergleichbaren Geschäftsbeziehungen üblichen Transaktionsarten, -volumina und -frequenzen.

3 Als Transaktionen mit erhöhten Risiken gelten in jedem Fall Transaktionen: a.

bei denen am Anfang der Geschäftsbeziehung auf ein Mal oder gestaffelt
Vermögenswerte im Gegenwert von mehr als 100 000 Franken physisch
eingebracht werden;

b.

welche Anhaltspunkte auf Geldwäscherei (Anhang) aufweisen.


Art. 9

Globale Überwachung der Rechts- und Reputationsrisiken 1 Der Finanzintermediär, welcher Zweigniederlassungen im Ausland besitzt oder
eine Finanzgruppe mit ausländischen Gesellschaften leitet, muss seine mit Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verbundenen Rechts- und Reputationsrisiken global erfassen, begrenzen und überwachen.

2 Er hat sicherzustellen, dass: a.

die internen Überwachungsorgane und die externe Revisionsstelle der Gruppe im Bedarfsfall einen Zugang zu Informationen über einzelne Geschäftsbeziehungen in allen Gruppengesellschaften haben. Nicht erforderlich ist
eine zentrale Datenbank der Vertragsparteien und der wirtschaftlich Berechtigten auf Gruppenebene oder ein zentraler Zugang der internen Überwachungsorgane der Gruppe zu lokalen Datenbanken; b.

die Gruppengesellschaften den zuständigen Organen der Gruppe die für die
globale Überwachung der Rechts- und Reputationsrisiken wesentlichen
Informationen zur Verfügung stellen.

3 Stellt ein Finanzintermediär fest, dass der Zugang zu Informationen über Vertragsparteien und wirtschaftlich Berechtigte in bestimmten Ländern aus rechtlichen oder
praktischen Gründen ausgeschlossen oder ernsthaft behindert ist, so informiert er die
Bankenkommission unverzüglich darüber.

4 Der Finanzintermediär, welcher Teil einer in- oder ausländischen Finanzgruppe
bildet, gewährt den internen Überwachungsorganen und der externen Revisionsstelle
der Gruppe im Bedarfsfall Zugang zu Informationen über bestimmte Geschäftsbeziehungen, soweit dies zur globalen Überwachung von Rechts- und Reputationsrisiken notwendig ist.


Art. 10

Interne Weisungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei 1 Der Finanzintermediär erlässt interne Weisungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und gibt sie den Kundenbetreuerinnen und Kundenbetreuern und allen
anderen betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bekannt.

EBK Geldwäschereiverordnung 5

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2 Er regelt darin insbesondere: a.

welche Kriterien er zur Ermittlung von Geschäftsbeziehungen mit erhöhten
Risiken nach Artikel 7 anwendet; b.

welche Kriterien er zur Erkennung von Transaktionen mit erhöhten Risiken
nach Artikel 8 Absatz 1 und 2 anwendet; c.

wie er diese erhöhten Risiken erfasst, begrenzt und überwacht; d.

die Grundzüge der Transaktionsüberwachung nach Artikel 12; e.

die Fälle, in denen die interne Geldwäschereifachstelle beigezogen und das
oberste Geschäftsführungsorgan informiert werden müssen; f.

die Grundzüge der Ausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; g.

die Geschäftspolitik hinsichtlich politisch exponierter Personen; h.

die Zuständigkeit für Meldungen an die Meldestelle für Geldwäscherei; i.

die Betragsgrenzen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben e und f und Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a.

3 Die Weisungen sind durch den Verwaltungsrat oder das oberste Geschäftsführungsorgan zu erlassen.


Art. 11

Ausbildung des Personals Der Finanzintermediär sorgt für die regelmässige Ausbildung der Kundenbetreuerinnen und Kundenbetreuer und aller anderen betroffenen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter hinsichtlich der für sie wesentlichen Aspekte der Geldwäschereibekämpfung.


Art. 12

Systeme zur Transaktionsüberwachung 1 Der Finanzintermediär sorgt für eine wirksame Transaktionsüberwachung und
betreibt ein informatikgestütztes System, das hilft, Transaktionen mit erhöhten Risiken nach Artikel 8 Absätze 1, 2 und 3 Buchstabe a zu ermitteln.

2 Die durch das Überwachungssystem ermittelten Transaktionen sind innert angemessener Frist auszuwerten. Wenn nötig, sind zusätzliche Abklärungen nach Artikel 17 durchzuführen.

3 Finanzintermediäre mit einer geringen Anzahl Vertragsparteien und wirtschaftlich
Berechtigten oder Transaktionen können auf ein informatikgestütztes Überwachungssystem verzichten, wenn sie ihre externe Revisionsstelle beauftragen, ihre
Transaktionsüberwachung jährlich einer Schwerpunktsprüfung zu unterziehen.


Art. 13

Interne Geldwäschereifachstelle 1 Der Finanzintermediär hat eine oder mehrere qualifizierte Personen als Geldwäschereifachstelle zu bezeichnen. Diese unterstützt und berät die Linienverantwortlichen und die Geschäftsleitung bei der Umsetzung dieser Verordnung, ohne
ihnen die Verantwortung dafür abzunehmen.

Geldwäscherei

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955.022

2 Die Geldwäschereifachstelle: a.

bereitet die internen Weisungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei vor; b.

überwacht in Absprache mit der internen und externen Revision und den
Linienverantwortlichen den Vollzug der internen Weisungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei; c.

plant und überwacht die interne Ausbildung zur Bekämpfung der Geldwäscherei; d.

legt die Parameter für das System zur Transaktionsüberwachung nach Artikel 12 fest; e.

veranlasst die Auswertung der durch das Transaktionsüberwachungssystem
erzeugten Meldungen;

f.

veranlasst zusätzliche Abklärungen nach Artikel 17 oder führt sie selbst
durch;

g.

stellt sicher, dass das verantwortliche Geschäftsführungsorgan die für seinen
Entscheid über die Aufnahme oder Weiterführung von Geschäftsbeziehungen nach Artikel 22 Absatz 1 nötigen Entscheidgrundlagen erhält.

3 Der Finanzintermediär kann unter seiner Verantwortung auch fachkundige externe
Personen als Geldwäschereifachstelle bezeichnen, wenn: a.

er von seiner Grösse oder Organisation her nicht in der Lage ist, eine eigene
Fachstelle einzurichten; oder b.

die Einrichtung einer solchen unzweckmässig wäre.

4. Abschnitt: Allgemeine Sorgfaltspflichten

Art. 14

Identifizierung der Vertragspartei und Feststellung des
wirtschaftlich Berechtigten 1 Für die Identifizierung der Vertragsparteien und die Feststellung der wirtschaftlich
Berechtigten gelten für alle Finanzintermediäre die Bestimmungen der von den
Banken mit der Schweizerischen Bankiervereinigung abgeschlossenen «Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken» vom 2. Dezember
2002 (VSB 2003).

2 Die Verletzung der VSB 2003 kann die vom Finanzintermediär geforderte Gewähr
für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit in Frage stellen.


Art. 15

Angabe der Auftraggeber bei Zahlungsaufträgen 1 Der Finanzintermediär gibt bei allen Zahlungsaufträgen ins Ausland den Namen,
die Kontonummer und das Domizil der auftraggebenden Vertragspartei oder den
Namen und eine Identifizierungsnummer an.

2 Der Finanzintermediär kann aus berechtigten Gründen, wie bei Daueraufträgen,
von diesen Angaben absehen. Er klärt diese Gründe ab und dokumentiert sie.

EBK Geldwäschereiverordnung 7

955.022


Art. 16

Professioneller Notenhandel 1 Professioneller Notenhandel ist nur zulässig mit Notenhändlern, welche die Kriterien für eine vertrauenswürdige Korrespondenzbankbeziehung erfüllen.

2 Vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung hat der Finanzintermediär sich über die
Geschäftstätigkeit des Notenhändlers zu erkundigen und Handelsauskünfte sowie
Referenzen einzuholen.

3 Der Finanzintermediär legt Umsatz- und Kreditlimiten für seinen professionellen
Notenhandel insgesamt und für jede Gegenpartei fest, überprüft diese mindestens
einmal jährlich und überwacht ihre Einhaltung dauernd.

4 Der Finanzintermediär, der den professionellen Notenhandel betreibt, erlässt dazu
Weisungen, welche grundsätzlich vom obersten Geschäftsführungsorgan zu
beschliessen sind.

5. Abschnitt: Erhöhte Sorgfaltspflichten

Art. 17

Zusätzliche Abklärungen bei erhöhten Risiken 1 Bei Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit erhöhten Risiken trifft der
Finanzintermediär mit angemessenem Aufwand zusätzliche Abklärungen.

2 Abzuklären ist je nach den Umständen namentlich: a.

ob die Vertragspartei an den eingebrachten Vermögenswerten wirtschaftlich
berechtigt ist;

b.

die Herkunft der eingebrachten Vermögenswerte; c.

der Verwendungszweck abgezogener Vermögenswerte; d.

die Plausibilität grösserer Zahlungseingänge; e.

der Ursprung des Vermögens der Vertragspartei und des wirtschaftlich
Berechtigten;

f.

die berufliche oder geschäftliche Tätigkeit der Vertragspartei und des wirtschaftlich Berechtigten; g.

ob es sich bei der Vertragspartei oder dem wirtschaftlich Berechtigten um
eine politisch exponierte Person handelt; h.

bei juristischen Personen: wer diese beherrscht.


Art. 18

Abklärungsmittel

1 Die Abklärungen umfassen je nach den Umständen namentlich: a.

das Einholen schriftlicher oder mündlicher Auskünfte der Vertragsparteien
oder wirtschaftlich Berechtigten; b.

Besuche am Ort der Geschäftstätigkeit der Vertragsparteien und wirtschaftlich Berechtigten;

Geldwäscherei

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c.

eine Konsultation allgemein zugänglicher öffentlicher Quellen und Datenbanken; d.

allenfalls Erkundigungen bei vertrauenswürdigen Personen.

2 Die Abklärungen wahren die Privatsphäre der Betroffenen.

3 Der Finanzintermediär überprüft die Ergebnisse der Abklärungen auf ihre Plausibilität hin und dokumentiert sie.


Art. 19

Delegation der zusätzlichen Abklärungen an Dritte 1 Der Finanzintermediär darf Personen und Unternehmen mit den zusätzlichen
Abklärungen in einer schriftlichen Vereinbarung beauftragen, wenn er: a.

sich vergewissert, dass diese die Abklärungen mit derselben Sorgfalt durchführen wie er selbst; b.

sie über ihre Aufgaben instruiert; c.

die sorgfältige Durchführung der Abklärungen kontrollieren kann.

2 Die Weiterdelegation durch die Beauftragten ist ausgeschlossen.

3 Die Dokumentation der Abklärungen muss beim Finanzintermediär selbst vorliegen.

4 Der Finanzintermediär überprüft die Ergebnisse der Abklärungen selber auf ihre
Plausibilität.


Art. 20

Zeitpunkt der zusätzlichen Abklärungen Sobald erhöhte Risiken bei einer Geschäftsbeziehung sichtbar werden, leitet der
Finanzintermediär die zusätzlichen Abklärungen unverzüglich in die Wege und führt
sie so rasch als möglich durch.


Art. 21

Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken Die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken bedarf der Zustimmung einer vorgesetzten Person oder Stelle.


Art. 22

Verantwortung des obersten Geschäftsführungsorgans 1 Das oberste Geschäftsführungsorgan oder mindestens eines seiner Mitglieder entscheidet über: a.

die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen
und alljährlich über deren Weiterführung; b.

die Anordnung regelmässiger Kontrollen aller Geschäftsbeziehungen mit
erhöhten Risiken und ihrer Überwachung und Auswertung.

2 Finanzintermediäre mit einem sehr umfangreichen Vermögensverwaltungsgeschäft
und mehrstufigen hierarchischen Strukturen können diese Verantwortung der Leitung einer Unternehmenseinheit übertragen.

EBK Geldwäschereiverordnung 9

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6. Abschnitt: Dokumentationspflichten

Art. 23

Verfügbarkeit von Informationen Der Finanzintermediär organisiert seine Dokumentation so, dass er in der Lage ist,
den Strafverfolgungsbehörden oder anderen berechtigten Stellen innert angemessener Frist unter Beilage der nötigen Dokumente Auskunft darüber zu geben, ob ein
Unternehmen oder eine Person: a.

Vertragspartei oder wirtschaftlich Berechtigter ist; b.

ein Kassageschäft getätigt hat, welches die Identifizierung der betroffenen
Personen verlangt;

c.

eine dauernde Vollmacht über ein Konto oder Depot besitzt, soweit sie nicht
bereits aus einem öffentlichen Register ersichtlich ist.

7. Abschnitt:
Verhalten bei Hinweisen auf Geldwäscherei und Verbindungen
zu terroristischen Organisationen


Art. 24

Meldung bei Aufnahme von Geschäftsbeziehungen Bricht der Finanzintermediär Verhandlungen zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung wegen eines offensichtlich begründeten Verdachts auf Geldwäscherei oder auf
eine Verbindung zu einer terroristischen oder anderen kriminellen Organisation ab,
so erstattet er unverzüglich eine Meldung an die Meldestelle für Geldwäscherei.


Art. 25

Verbindungen zu einer terroristischen Organisation Weist die Abklärung des Hintergrundes ungewöhnlicher Transaktionen auf eine
Verbindung zu einer terroristischen Organisation hin, so erstattet der Finanzintermediär unverzüglich eine Meldung an die Meldestelle für Geldwäscherei.


Art. 26

Verhalten bei fehlender Behördenverfügung Erhält der Finanzintermediär nach einer Meldung von den Strafverfolgungsbehörden
innerhalb der gesetzlichen Frist von fünf Bankwerktagen keine Verfügung, welche
die Sperre der Vermögenswerte aufrechterhält, kann er nach eigenem Ermessen entscheiden, ob und in welchem Rahmen er die Geschäftsbeziehung weiterführen will.


Art. 27

Zweifelhafte Geschäftsbeziehungen und Melderecht 1 Hat ein Finanzintermediär keinen begründeten Verdacht auf Geldwäscherei, aber
Wahrnehmungen gemacht, die darauf schliessen lassen, dass Vermögenswerte aus
einem Verbrechen herrühren, so kann er diese gestützt auf das Melderecht von Arti

Geldwäscherei

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kel 305ter Absatz 2 des Strafgesetzbuches3 den Strafverfolgungsbehörden und der
Meldestelle für Geldwäscherei melden.

2 Der Finanzintermediär prüft die Ausübung seines Melderechts insbesondere bei
Geschäftsbeziehungen mit bedeutenden Vermögenswerten und dokumentiert das
Resultat der Prüfung.


Art. 28

Abbruch zweifelhafter Geschäftsbeziehungen 1 Bei zweifelhaften Geschäftsbeziehungen, die der Finanzintermediär mangels eines
begründeten Verdachts auf Geldwäscherei ohne Meldung abbricht, darf er den
Rückzug bedeutender Vermögenswerte nur in einer Form gestatten, welche allenfalls den Strafverfolgungsbehörden erlaubt, die Spur weiterzuverfolgen («paper
trail»).

2 Der Finanzintermediär darf eine zweifelhafte Geschäftsbeziehung nicht abbrechen
oder den Abzug bedeutender Vermögenswerte nicht zulassen, wenn konkrete Anzeichen bestehen, dass behördliche Sicherstellungsmassnahmen unmittelbar bevorstehen.


Art. 29

Weiterführung zweifelhafter Geschäftsbeziehungen Führt der Finanzintermediär eine zweifelhafte Geschäftsbeziehung weiter, so hat er
sie genau zu überwachen und auf Anhaltspunkte für Geldwäscherei (Anhang) zu
überprüfen.


Art. 30

Information der Bankenkommission Der Finanzintermediär informiert die Bankenkommission über Meldungen an die
Meldestelle, die Geschäftsbeziehungen mit bedeutenden Vermögenswerten betreffen, oder wenn auf Grund der Umstände anzunehmen ist, dass der Fall, der zur Meldung führte, Auswirkungen auf den Ruf des Finanzintermediärs oder des Finanzplatzes haben könnte.

8. Abschnitt: Revision

Art. 31

Die externen Revisionsstellen der Finanzintermediäre sowie der von der Bankenkommission nach Artikel 2 Absatz 2 beaufsichtigten Gruppengesellschaften prüfen
die Einhaltung dieser Verordnung und nehmen dazu im Revisionsbericht Stellung.

3

SR 311.0

EBK Geldwäschereiverordnung 11

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9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 32

Übergangsbestimmungen 1 Die Finanzintermediäre müssen bis zum 30. Juni 2004 die sich aus den Artikeln 3,
6-13, 15 und 17-22 ergebenden Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllen.
Die Bankenkommission kann diese Frist auf begründetes Gesuch hin verlängern.

2 Die Finanzintermediäre haben bis zum 30. Juni 2004 bestehende Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken zu ermitteln und intern zu kennzeichnen. Dazu dürfen
sie grundsätzlich auf aktuelle Daten abstellen und brauchen nicht rückwirkend
Transaktionen zu analysieren.

3 Die Systeme zur Transaktionsüberwachung nach Artikel 12 dieser Verordnung
brauchen nur Transaktionen zu erfassen, welche nach dem 30. Juni 2004 getätigt
werden.

4 Die Finanzintermediäre haben die Massnahmen und den Zeitplan zur Umsetzung
dieser Verordnung von ihren externen Revisionsstellen prüfen zu lassen und der
Bankenkommission bis zum 30. September 2003 Bericht zu erstatten.

5

Die externen Revisionsstellen haben in ihren Revisionsberichten für das Geschäftsjahr 2004:

a.

darzustellen, wie die Finanzintermediäre diese Verordnung umgesetzt
haben;

b.

Stellung zu nehmen, ob diese damit den Anforderungen dieser Verordnung
genügen.

6 Gruppengesellschaften, welche bei Inkrafttreten dieser Verordnung eine Tätigkeit
nach Artikel 2 Absatz 3 des GwG ausüben und sich nach Artikel 2 Absatz 2 dieser
Verordnung der Aufsicht durch die Bankenkommission unterstellen wollen oder auf
Grund des Rundschreibens 98/1 der Bankenkommission bereits unterstellt sind,
haben bis zum 30. September 2003 der Bankenkommission ein begründetes Gesuch
zu stellen. Die Gesuche können zentral durch die Finanzgruppe erfolgen.


Art. 33

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.

Geldwäscherei

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Anhang

Anhaltspunkte für Geldwäscherei I. Bedeutung der Anhaltspunkte A1

Die nachfolgend aufgeführten Anhaltspunkte, die auf Geldwäscherei hindeuten können, dienen in erster Linie der Sensibilisierung der Finanzintermediäre. Sie geben
Hinweise auf Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit erhöhten Risiken. Die
einzelnen Anhaltspunkte dürften jeweils für sich allein in der Regel noch keinen
ausreichenden Verdacht für das Vorliegen einer strafbaren Geldwäschereitransaktion begründen, aber das Zusammentreffen mehrerer dieser Elemente kann auf
Geldwäscherei hinweisen.

A2

Erklärungen des Kunden über die Hintergründe solcher Transaktionen sind auf ihre
Plausibilität hin zu überprüfen. Wesentlich ist dabei, dass nicht jede Erklärung des
Kunden (z.B. steuerliche oder devisenrechtliche Beweggründe) unbesehen akzeptiert werden kann.

II. Allgemeine Anhaltspunkte Besondere Risiken im Hinblick auf Geldwäscherei beinhalten Transaktionen: A3

deren Konstruktion auf einen widerrechtlichen Zweck hindeutet, deren wirtschaftlicher Zweck nicht erkennbar ist oder die sogar als wirtschaftlich unsinnig erscheinen; A4

bei denen Vermögenswerte kurz nach ihrem Eingang beim Finanzintermediär wieder abgezogen werden (Durchlaufkonti), sofern sich aus der Geschäftstätigkeit des
Kunden kein plausibler Grund für diesen sofortigen Abzug ergibt; A5

bei denen es unerfindlich ist, warum der Kunde gerade diesen Finanzintermediär
oder diese Geschäftsstelle für seine Geschäfte ausgewählt hat; A6

die dazu führen, dass ein bisher weitgehend inaktives Konto sehr aktiv wird, ohne
dass hierfür ein plausibler Grund ersichtlich ist; A7

die sich mit den Kenntnissen und Erfahrungen des Finanzintermediärs über den
Kunden und über den Zweck der Geschäftsbeziehung nicht vereinbaren lassen.

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A8

Sodann ist grundsätzlich jeder Kunde verdächtig, welcher dem Finanzintermediär
falsche oder irreführende Auskünfte erteilt oder ihm ohne plausiblen Grund für die
Geschäftsbeziehung notwendige und für die betreffende Tätigkeit übliche Auskünfte
und Unterlagen verweigert.

A8bis

Einen Grund zu Verdacht kann bilden, wenn ein Kunde regelmässig Überweisungen
erhält, welche von einer Bank ausgehen, die in einem von der «Financial Action
Task Force (FATF)» als nicht kooperativ betrachteten Land ansässig ist, oder wenn
ein Kunde wiederholt Überweisungen in ein solches Land veranlasst.

III. Einzelne Anhaltspunkte 1. Kassageschäfte A9

Wechseln eines grösseren Betrages von Banknoten (ausländische und inländische)
mit kleinem Nennwert in solche mit grossem Nennwert; A10

Geldwechsel in wesentlichem Umfang ohne Verbuchung auf einem Kundenkonto; A11

Einlösung grösserer Beträge mittels Checks einschliesslich Travellerchecks; A12

Kauf oder Verkauf grösserer Mengen von Edelmetallen durch Laufkunden; A13

Kauf von Bankchecks in wesentlichem Umfang durch Laufkunden; A14

Überweisungsaufträge ins Ausland durch Laufkunden, ohne dass ein legitimer
Grund ersichtlich ist; A15

Mehrmaliger Abschluss von Kassageschäften knapp unterhalb der Identifikationslimite; A16

Erwerb von Inhaberpapieren mittels physischer Lieferung.

Geldwäscherei

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2. Bankkonti und -depots A17

Häufige Abhebungen grösserer Bargeldbeträge, ohne dass sich aus der Geschäftstätigkeit des Kunden ein Grund hierfür finden lässt; A18

Rückgriff auf Finanzierungsmittel, welche zwar im internationalen Handel üblich
sind, deren Gebrauch jedoch im Widerspruch zur bekannten Tätigkeit des Kunden
steht;

A19

Konti mit starken Kontobewegungen, obwohl diese Konti normalerweise nicht oder
nur wenig benützt werden; A20

Wirtschaftlich unsinnige Struktur der Geschäftsbeziehungen eines Kunden zur Bank
(grosse Anzahl Konti beim gleichen Institut, häufige Verschiebungen zwischen verschiedenen Konti, übertriebene Liquiditäten usw.); A21

Stellung von Sicherheiten (Pfänder, Bürgschaften) durch der Bank unbekannte
Dritte, welche in keiner erkennbar engen Beziehung zum Kunden stehen und für
deren Stellung kein plausibler Grund ersichtlich ist; A22

Überweisungen an eine andere Bank ohne Angabe des Empfängers; A23

Annahme von Geldüberweisungen anderer Banken ohne Angabe des Namens oder
der Nummer des Kontos des Begünstigten oder des Auftraggebers; A24

Wiederholte Überweisungen in wesentlichem Umfange ins Ausland mit der Anweisung, dass der Betrag dem Empfänger bar auszubezahlen sei; A25

Grössere und häufige Überweisungen von und nach Drogenproduktionsländern; A26

Stellung von Bürgschaften oder Bankgarantien zur Sicherung von nicht marktkonformen Darlehen unter Dritten; A27

Bareinzahlungen einer grossen Anzahl verschiedener Personen auf ein einzelnes
Konto;

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A28

Unerwartete Rückzahlung eines notleidenden Kredites ohne glaubwürdige Erklärung; A29

Verwendung von Pseudonym- oder Nummernkonti für die Abwicklung kommerzieller Transaktionen von Handels-, Gewerbe- oder Industriebetrieben; A30

Rückzug von Vermögenswerten, kurz nachdem diese auf das Konto gutgeschrieben
wurden (Durchlaufkonto).

3. Treuhandgeschäfte A31

Treuhandkredite (back-to-back loans) ohne erkennbaren, rechtlich zulässigen
Zweck;

A32

Treuhänderisches Halten von Beteiligungen an nicht börsenkotierten Gesellschaften,
in deren Tätigkeit die Bank keinen Einblick nehmen kann.

4. Andere

A33

Versuch des Kunden, den vom Finanzintermediär angestrebten persönlichen Kontakt zu vermeiden.

IV. Besonders verdächtige Anhaltspunkte A34

Wunsch des Kunden, ohne dokumentarische Spur («paper trail») Konten zu schliessen und neue Konti in seinem oder im Namen seiner Familienangehörigen zu eröffnen; A35

Wunsch des Kunden nach Quittungen für Barabhebungen oder Auslieferungen von
Wertschriften, welche in Tat und Wahrheit nicht getätigt wurden oder bei welchen
die Vermögenswerte sogleich wieder beim gleichen Institut hinterlegt wurden; A36

Wunsch des Kunden, Zahlungsaufträge unter Angabe eines unzutreffenden Auftraggebers auszuführen;

Geldwäscherei

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A37

Wunsch des Kunden, dass gewisse Zahlungen nicht über seine Konti, sondern über
Nostro-Konti des Finanzintermediärs bzw. über Konti Pro-Diverse laufen; A38

Wunsch des Kunden, der wirtschaftlichen Realität nicht entsprechende Kreditdeckungen anzunehmen oder auszuweisen oder treuhänderische Kredite unter Ausweis einer fiktiven Deckung zu gewähren; A39

Strafverfahren gegen den Kunden des Finanzintermediärs wegen Verbrechen, Korruption oder Missbrauches öffentlicher Gelder.