20.09.2023 - * / In Kraft
22.09.2022 - 19.09.2023
16.03.2022 - 21.09.2022
17.09.2018 - 15.03.2022
23.09.2013 - 16.09.2018
11.03.2013 - 22.09.2013
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29.09.2011 - 10.03.2013
12.06.2008 - 28.09.2011
12.06.2006 - 11.06.2008
01.01.2002 - 11.06.2006
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Übersetzung1 Verfassung

von Republik und Kanton Neuenburg vom 24. September 2000 (Stand am 11. März 2013)2 Das Volk des Kantons Neuenburg, im Bewusstsein seiner Verantwortung gegenüber dem Menschen, der Gemeinschaft,
der natürlichen Umwelt und den künftigen Generationen, im Respekt vor der Vielfalt der Kulturen und Regionen, im Bestreben, nach besten Kräften Freiheit, Gerechtigkeit, Frieden und Wohlstand in einer demokratischen Ordnung zu gewährleisten und ein lebendiges, geeintes, solidarisches und weltoffenes Gemeinwesen zu schaffen, gibt sich die folgende Verfassung: Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

1 Der Kanton Neuenburg ist ein demokratisches, säkulares und soziales Staatswesen, das die Grundrechte gewährleistet.

2

Die Staatsgewalt beruht auf dem Volk. Sie wird von den Stimmberechtigten und von den Behörden in den Formen ausgeübt, die diese Verfassung vorsieht.

3

Der Kanton Neuenburg ist ein Stand der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Er umfasst das Gebiet, das ihm durch die Bundesverfassung gewährleistet ist.

4

Der Kanton ist in Gemeinden gegliedert; diese sind zu Bezirken zusammengefasst.


Art. 2

Die Stadt Neuenburg ist der Hauptort des Kantons sowie Sitz des Grossen Rates und des Staatsrates.

Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2002.

Gewährleistungsbeschluss vom 20. Sept. 2001 (BBl 2001 2485 5764).

1

Der Text ind der französischen Originalsprache findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

2

Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der

kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.

131.233

Republik und

Kanton

Neuenburg

Kantonshauptstadt

Kantonsverfassungen 2

131.233


Art. 3

Der Kanton hat folgendes Wappen: Zweimal gespalten von Grün, Silber und Rot mit einem schwebenden silbernen Kreuzchen im linken Obereck.


Art. 4

Amtssprache des Kantons ist das Französische.


Art. 5

1 Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und in Ergänzung zur Initiative und Verantwortung der übrigen Gemeinwesen und der Privatpersonen nehmen Staat und Gemeinden die ihnen durch das Gesetz übertragenen Aufgaben wahr, namentlich: a. Schutz der Freiheit der Person; b. Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; c. Schul- und Berufsbildung sowie Erwachsenenbildung; d. Aufnahme und Integration der Ausländerinnen und Ausländer sowie Schutz der Minderheiten; e. Förderung und Schutz der Gesundheit; f. wirtschaftliche Entwicklung sowie Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen;

g. Gleichgewicht zwischen den Regionen sowie interkommunale Zusammenarbeit und interkommunaler Finanzausgleich; h. soziale

Sicherheit;

i. Wohnungspolitik; j. Schutz und Gesunderhaltung der Umwelt sowie Landschaftsund Heimatschutz;

k. Raumplanung, Stadtplanung und Baupolizei; l.

Wasser- und Energieversorgung, haushälterischer Umgang mit den nicht erneuerbaren Ressourcen sowie Förderung der Nutzung erneuerbarer Ressourcen; m. Verkehrs- und Kommunikationspolitik, insbesondere Förderung des öffentlichen Verkehrs;

n. Förderung von Kunst und Kultur; o. Unterstützung von Wissenschaft und Forschung; p. Förderung des Sports; q. interkantonale und internationale Zusammenarbeit.

Kantonswappen

Amtssprache

Aufgaben

von Staat und

Gemeinden

Neuenburg

3

131.233

2

Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und im Fall von Interessenkonflikten geben Staat und Gemeinden den Interessen der künftigen Generationen den Vorrang. Sie schenken der nachhaltigen Entwicklung sowie der Erhaltung der biologischen Vielfalt besondere Aufmerksamkeit.


Art. 6

1 Staat und Gemeinden haften für Schäden, die ihre Amtsträger in Ausübung ihrer Tätigkeiten Dritten widerrechtlich verursachen.

2

Das Gesetz bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Staat und Gemeinden für Schäden haften, die ihre Amtsträger rechtmässig verursachen.

Zweiter Titel: Grundrechte, Sozialziele und soziale Aufgaben 1. Kapitel: Grundrechte

Art. 7

1 Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.

2

Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung sind verboten.


Art. 8

1 Die Rechtsgleichheit ist gewährleistet. Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.

2

Mann und Frau sind gleichberechtigt. Sie haben namentlich Anspruch auf gleiche Ausbildung, auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit und auf gleichberechtigten Zugang zu öffentlichen Ämtern.


Art. 9

1 Jede Person hat Anspruch darauf, von den Behörden nach Treu und Glauben und ohne Willkür behandelt zu werden.

2

Verboten sind rückwirkende Gesetze, die den Privatpersonen zusätzliche Lasten auferlegen.

Haftung der

Gemeinwesen

Menschenwürde

Rechtsgleichheit

und Diskriminierungsverbot

Wahrung von

Treu und Glauben, Schutz vor

Willkür, Rückwirkungsverbot

Kantonsverfassungen 4

131.233


Art. 10

1 Die persönliche Freiheit ist gewährleistet.

2

Insbesondere gewährleistet sind das Recht auf Leben, das Recht auf körperliche, geistige und psychische Unversehrtheit sowie die Bewegungsfreiheit.


Art. 11

1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief- und Fernmeldeverkehrs.

2

Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch der sie betreffenden Daten. Sie kann die Daten einsehen und verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt und unnötige Daten vernichtet werden.

3

Behörden dürfen Personendaten nur bearbeiten, wenn eine gesetzliche Grundlage besteht und soweit die Daten für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind. Sie vergewissern sich, dass die Daten vor Missbrauch geschützt sind.


Art. 12

1 Das Recht auf Ehe ist gewährleistet.

2

Die freie Wahl einer anderen Form des gemeinschaftlichen Zusammenlebens ist anerkannt.


Art. 13

Wer in Not ist, hat Anspruch auf ein Obdach, auf die notwendige medizinische Versorgung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.


Art. 14

1 Jedes Kind hat Anspruch auf Schutz und Betreuung.

2

Jedes Kind hat im Rahmen der Pflicht zum Besuch der öffentlichen Schule Anspruch auf eine unentgeltliche Schulbildung, die seinen Fähigkeiten entspricht.


Art. 15

Die freie Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthaltsortes ist gewährleistet.

Persönliche

Freiheit

Recht auf

Achtung des

Privat- und

Familienlebens,

der Wohnung

sowie des Briefund Fernmelde-

verkehrs

Recht auf Ehe;

andere Formen

des Zusammenlebens

Recht auf das

Existenzminimum

Rechte des

Kindes

Niederlassungsfreiheit

Neuenburg

5

131.233


Art. 16

1 Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen.

2

Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft anzugehören und eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen. Niemand darf dazu gezwungen werden.


Art. 17

1 Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden, sie ungehindert zu äussern und in Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder auf andere Weise zu verbreiten.

2

Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.

3

Zensur ist verboten.


Art. 18

Jede Person hat ein Recht auf Einsicht in amtliche Akten, soweit kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht. Das Gesetz regelt dieses Einsichtsrecht.


Art. 19

Jede Person hat das Recht, Vereinigungen zu bilden, Vereinigungen anzugehören und sich an den Tätigkeiten von Vereinigungen zu beteiligen. Niemand darf dazu gezwungen werden.


Art. 20

1 Jede Person hat das Recht, Versammlungen und Kundgebungen zu organisieren und an solchen teilzunehmen. Niemand darf dazu gezwungen werden.

2

Versammlungen und Kundgebungen auf öffentlichem Grund können durch Gesetz oder Gemeindereglement bewilligungspflichtig erklärt werden.


Art. 21

1 Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten und dafür Unterschriften zu sammeln.

2

Die gesetzgebenden und die vollziehenden Behörden müssen Petitionen inhaltlich prüfen und sie so bald wie möglich beantworten.

Religionsfreiheit

Kommunikations- und

Informationsfreiheit

Recht auf

Akteneinsicht

Vereinigungsfreiheit

Versammlungsund Kundge-

bungsfreiheit

Petitionsrecht

Kantonsverfassungen 6

131.233


Art. 22

Die Freiheit des Unterrichts und die Freiheit der wissenschaftlichen Forschung sind gewährleistet.


Art. 23

Die Freiheit des künstlerischen Ausdrucks ist gewährleistet.


Art. 24

Die Sprachenfreiheit ist gewährleistet.


Art. 25

1 Das Eigentum ist gewährleistet.

2

Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, sind voll zu entschädigen.


Art. 26

1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.

2

Insbesondere gewährleistet sind die freie Wahl des Berufs und des Arbeitsplatzes sowie die freie wirtschaftliche Betätigung.


Art. 27

1 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie ihre Organisationen haben das Recht, sich zum Schutz ihrer Interessen zusammenzuschliessen, Vereinigungen zu bilden und solchen beizutreten. Sie dürfen nicht dazu gezwungen werden.

2

Kollektive Arbeitskonflikte sind nach Möglichkeit durch Verhandlung oder Vermittlung beizulegen.

3

Das Recht auf Streik und das Recht auf Aussperrung sind gewährleistet, wenn sie die Arbeitsbeziehungen betreffen und wenn keine Verpflichtungen entgegenstehen, den Arbeitsfrieden zu wahren oder Schlichtungsverhandlungen zu führen. Das Gesetz kann die Ausübung dieser Rechte regeln; es kann bestimmten Kategorien von Personen, namentlich im öffentlichen Sektor, das Recht auf Streik einschränken oder den Streik verbieten.


Art. 28

1 Jede Person hat in Gerichts- und Verwaltungsverfahren Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf einen Entscheid innert angemessener Frist.

Unterrichtsund Forschungs-

freiheit

Freiheit

der Kunst

Sprachenfreiheit

Eigentumsgarantie

Wirtschaftsfreiheit

Koalitionsfreiheit

Allgemeine Verfahrensgarantien

Neuenburg

7

131.233

2

Die Parteien haben in allen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör, auf Akteneinsicht und auf einen begründeten Entscheid.

3

Minderbemittelte haben Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege; das Gesetz regelt die Voraussetzungen.


Art. 29

Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Vorbehältlich der im Gesetz geregelten Ausnahmen sind Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung öffentlich.


Art. 30

1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.

2

Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, muss unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über die ihr zustehenden Rechte unterrichtet werden. 3 Jede polizeilich festgenommene Person muss unverzüglich einer richterlichen Instanz vorgeführt werden. Hält diese die Untersuchungshaft aufrecht, so hat die inhaftierte Person Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist oder auf Freilassung.

4

Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs in einem einfachen und raschen gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen.

5

Erweist sich der Freiheitsentzug als widerrechtlich oder ungerechtfertigt, so ersetzt der Staat den erlittenen Schaden.


Art. 31

1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.

2

Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung, die zur Zeit ihrer Begehung nicht strafbar war, verurteilt werden; niemand darf wegen einer Straftat verfolgt oder bestraft werden, für die er bereits auf Grund eines rechtskräftigen Urteils freigesprochen oder verurteilt worden ist.

3

Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch, umfassend und in einer ihr verständlichen Sprache über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen und die ihr zustehenden Rechte unterrichtet zu werden.

Garantien für

gerichtliche

Verfahren

Garantien bei

Freiheitsentzug

Garantien im

Strafverfahren

Kantonsverfassungen 8

131.233


Art. 32

1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.

2

Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden.


Art. 33

1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage; sie müssen durch ein überwiegendes öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein; sie müssen verhältnismässig sein.

2

Schwer wiegende Einschränkungen von Grundrechten müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Einschränkungen bei ernsten und unmittelbaren Gefahren oder Unruhen.

3

Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.

2. Kapitel: Sozialziele und soziale Aufgaben

Art. 34

1 Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und in Ergänzung zur Initiative und Verantwortung der übrigen Gemeinwesen und der Privatpersonen ergreifen Staat und Gemeinden Massnahmen, die es jeder Person ermöglichen: a. sich nach ihren Fähigkeiten und Neigungen zu bilden und weiterzubilden;

b. den Lebensunterhalt für sich und ihre Familie durch eine geeignete Arbeit zu bestreiten und vor den Folgen von Arbeitslosigkeit geschützt zu sein;

c. eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen zu finden;

d. die notwendige Hilfe zu erhalten, wenn sie in Not ist, namentlich wegen Alter, Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.

2

Staat und Gemeinden tragen den Interessen der Familie Rechnung.

Sie sorgen insbesondere für die Schaffung von Voraussetzungen, welche die Elternschaft fördern und es namentlich erlauben, Familie und Beruf miteinander zu verbinden.

Geltungsbereich

der Grundrechte

Einschränkungen

von

Grundrechten

Ausbildung, Arbeit, Wohnung,

soziale Sicherheit, Familie

Neuenburg

9

131.233

a3 Der Staat führt in allen Bereichen wirtschaftlichen Handelns einen kantonalen Mindestlohn ein. Er trägt dabei den verschiedenen Wirtschaftsbereichen sowie den in den Gesamtarbeitsverträgen festgelegten Löhnen Rechnung, damit jede Person, die eine entlöhnte Tätigkeit ausübt, über einen Lohn verfügt, der ihr eine würdige Lebensführung garantiert.


Art. 35

Staat und Gemeinden ergreifen Massnahmen zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann.


Art. 36

Staat und Gemeinden ergreifen Massnahmen, um die Nachteile, denen Behinderte ausgesetzt sind, auszugleichen und deren wirtschaftliche und soziale Integration zu fördern.

Dritter Titel: Das Volk

Art. 37

1 Das Stimmrecht in kantonalen Angelegenheiten steht folgenden Personen zu, sofern sie das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind: a. den Schweizerinnen und Schweizern, die im Kanton wohnen; b. den Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die nach der Bundesgesetzgebung im Stimmregister einer Gemeinde des Kantons eingetragen sind; c. den Ausländerinnen und Ausländern sowie den Staatenlosen, die über eine Niederlassungsbewilligung nach der Bundesgesetzgebung verfügen und seit mindestens fünf Jahren im Kanton wohnen.

2

Das Gesetz kann ein Verfahren vorsehen, das entmündigten Personen erlaubt, ihre Urteilsfähigkeit nachzuweisen und das Stimmrecht wiederzuerlangen.

3

Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012.

Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2617 Art. 1 Ziff. 6, 2012 8513).

Mindestlohn

Verwirklichung

der Gleichstellung von Frau

und Mann

Integration der

Behinderten

Stimmberechtigte

Kantonsverfassungen 10

131.233


Art. 38

Die Stimmberechtigten wählen die Mitglieder des Grossen Rates und die Mitglieder des Staatsrates.


Art. 39

1 Die Stimmberechtigten wählen die Deputation des Kantons im Ständerat.

2

Das Kantonsgebiet bildet einen einzigen Wahlkreis. Die Wahl wird nach dem Proporzwahlsystem durchgeführt. Wählbar sind die stimmberechtigten Schweizerinnen und Schweizer.4 3 Die Wahl findet gleichzeitig mit derjenigen für die Deputation im Nationalrat statt.5 4 Das Gesetz regelt das Wahlverfahren.6

Art. 40

1 4500 Stimmberechtigte können eine Volksinitiative ergreifen; ihre Unterschriften müssen innert sechs Monaten gesammelt werden.7 2 Die Initiative richtet sich an den Grossen Rat. Sie kann die Annahme, die Änderung oder die Aufhebung eines Grossratsbeschlusses verlangen, der nach Artikel 42 Absatz 2 Buchstaben a c dem fakultativen Referendum untersteht.

3

Die Initiative kann die Form des ausgearbeiteten Entwurfs oder der allgemeinen Anregung haben. Sie muss die Einheit der Materie wahren.

4

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Verfassungsrevision.


Art. 41

100 Stimmberechtigte können dem Grossen Rat eine Volksmotion einreichen. Dieser behandelt solche Motionen wie Initiativen seiner Mitglieder.

4

Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2010, in Kraft seit 20. April 2011.

Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 8 4467).

5

Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2010, in Kraft seit 20. April 2011.

Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 8 4467).

6

Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2010, in Kraft seit 20. April 2011.

Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 8 4467).

7

Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Juni 2007, in Kraft seit 15. Aug. 2007.

Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 4 1417).

Wahl des Grossen Rates und

des Staatsrates

Wahl der

Deputation im

Ständerat

Volksinitiative

Volksmotion

Neuenburg

11

131.233


Art. 42

1 4500 Stimmberechtigte können eine Volksabstimmung verlangen; ihre Unterschriften müssen innert neunzig Tagen seit Publikation des bekämpften Beschlusses gesammelt werden.8 2 Das Begehren einer Volksabstimmung ist innert zwanzig Tagen seit Publikation des bekämpften Beschlusses anzukündigen; das Gesetz regelt das Verfahren der Ankündigung.9 3 Die Volksabstimmung kann für einen der folgenden Beschlüsse des Grossen Rates verlangt werden: a. Gesetze; b. Ausgabenbeschlüsse; c. Beschlüsse, mit denen der Grosse Rat der Bundesversammlung eine Standesinitiative unterbreitet; d. Stellungnahmen des Grossen Rates zuhanden der Bundesbehörden betreffend die Errichtung einer Atomanlage;

e. Genehmigungsbeschlüsse für internationale oder interkantonale Verträge, deren Inhalt einem der in den Buchstaben a und b erwähnten Beschlüsse gleichkommt;

f. Genehmigungsbeschlüsse für Konkordate mit den Kirchen oder anderen anerkannten Religionsgemeinschaften; g. weitere Beschlüsse des Grossen Rates, wenn 35 seiner Mitglieder es verlangen.10

4

Nicht dem Referendum unterstehen der Voranschlag, die Staatsrechnung, Wahlen, Amnestien, Begnadigungen, Beschlüsse richterlicher Natur und Verfahrensbeschlüsse.11


Art. 43

1 Gesetze, deren Inkrafttreten keinen Aufschub duldet, können mit Zweidrittelmehrheit der abstimmenden Mitglieder des Grossen Rates dringlich erklärt werden. Solche Gesetze können sofort in Kraft gesetzt werden. Sie sind zu befristen.

2

Wird zu einem dringlich erklärten Gesetz die Volksabstimmung verlangt, so tritt dieses ein Jahr nach seinem Inkrafttreten ausser Kraft, wenn es nicht innerhalb dieser Frist vom Volk angenommen wird. Das hinfällig gewordene Gesetz kann nicht im Dringlichkeitsverfahren erneuert werden.

8

Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Juni 2007, in Kraft seit 15. Aug. 2007.

Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 4 1417).

9

Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Juni 2007, in Kraft seit 15. Aug. 2007.

Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 4 1417).

10 Ursprünglich:

Abs.

2

11 Ursprünglich:

Abs.

3

Fakultatives

Referendum

Dringlichkeitsklausel

Kantonsverfassungen 12

131.233


Art. 44

1 Von Rechts wegen unterstehen der Volksabstimmung: a. Volksinitiativen, die der Grosse Rat ablehnt; er kann ihnen einen Gegenentwurf gegenüberstellen;

b. Änderungen des Kantonsgebiets; c. Genehmigungsbeschlüsse für internationale oder interkantonale Verträge, deren Inhalt einer Verfassungsrevision gleichkommt.

2

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Verfassungsrevision.


Art. 45

Vor Volksabstimmungen informieren die Behörden in ausreichender und objektiver Weise über die Abstimmungsvorlagen.

Vierter Titel: Behörden 1. Kapitel: Allgemeines

Art. 46

1 Die kantonalen Behörden sind der Grosse Rat, der Staatsrat und die richterlichen Behörden. Ihre Organisation richtet sich nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung.

2

Bei der Ausübung ihres Amtes sind die richterlichen Behörden unabhängig vom Grossen Rat und vom Staatsrat.


Art. 47

In die kantonalen Behörden können die stimmberechtigten Schweizerinnen und Schweizer gewählt werden. Das Gesetz kann die Wählbarkeit für die richterlichen Behörden auf Ausländerinnen und Ausländer ausdehnen. Es kann auch bestimmen, dass Personen, die in einem anderen Kanton wohnen, in den Staatsrat und in die richterlichen Behörden gewählt werden können.


Art. 48

1 Niemand darf gleichzeitig dem Grossen Rat, dem Staatsrat oder einer richterlichen Behörde angehören. Jedoch können nichtständige Mitglieder einer richterlichen Behörde dem Grossen Rat angehören.

2

Die Mitglieder des Personals der kantonalen Verwaltung dürfen nicht gleichzeitig dem Staatsrat oder, vorbehältlich gesetzlich festgelegter Ausnahmen, einer richterlichen Behörde angehören. Sie dürfen dem Obligatorisches

Referendum

Vorgängige

Information

Gewaltenteilung

Wählbarkeitsvoraussetzungen

Unvereinbarkeiten

Neuenburg

13

131.233

Grossen Rat angehören; ausgenommen sind Mitglieder des Kaders, das Personal mit Entscheid- oder Polizeibefugnissen, das Personal der richterlichen Behörden und der Dienste des Grossen Rates sowie die engsten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Staatsrates und der Staatskanzlei; das Gesetz umschreibt diese Kategorien.

3

Das Gesetz kann weitere Unvereinbarkeiten vorsehen.


Art. 49

1 Die Mitglieder der kantonalen Behörden sowie das Personal der kantonalen Verwaltung müssen bei Geschäften, die sie persönlich betreffen, in den Ausstand treten.

2

Das Gesetz regelt zudem die Ausstandspflicht in Gerichts- und Verwaltungsverfahren.


Art. 50

1 Die Mitglieder des Grossen Rates und des Staatsrates können wegen ihrer Äusserungen im Grossen Rat oder in dessen Organen nicht verfolgt werden.

2

Das Gesetz kann zudem besondere Bestimmungen über die strafrechtliche Verfolgung der Mitglieder des Staatsrates und der höheren Gerichte vorsehen.


Art. 51

Die kantonalen Behörden müssen die Öffentlichkeit ausreichend über ihre Tätigkeit informieren.

2. Kapitel: Grosser Rat A. Zusammensetzung

Art. 52

1 Die gesetzgebende Gewalt ist einem aus 115 Mitgliedern bestehenden Grossen Rat übertragen.

2

Der Grosse Rat wird vom Volk nach dem Verhältniswahlverfahren gewählt. Das Gesetz legt die Wahlkreise fest. Es sorgt für eine ausgewogene Vertretung der verschiedenen Teile des Kantonsgebiets.

3

Das Gesetz kann die Vertretung verhinderter Ratsmitglieder regeln.


Art. 53

Der Grosse Rat wird auf vier Jahre gewählt; alle vier Jahre findet eine Gesamterneuerung statt. Die Mitglieder des Grossen Rates sind wieAusstand

Immunität

Informationspflicht

Mitgliederzahl

und Wahlmodus

Legislaturperiode

Kantonsverfassungen 14

131.233

derwählbar. Die Legislatur endet, sobald der neu gewählte Grosse Rat sich konstituiert.


Art. 54

Die Mitglieder des Grossen Rates beraten und stimmen ohne Weisungen.

B. Zuständigkeiten

Art. 55

Der Grosse Rat erlässt die Gesetze.


Art. 56

1 Der Grosse Rat genehmigt die internationalen und interkantonalen Verträge, die nicht in die ausschliessliche Zuständigkeit des Staatsrates fallen.

2

Er kann den Staatsrat auffordern, Vertragsverhandlungen aufzunehmen oder einen bestehenden Vertrag zu kündigen.


Art. 57

1 Der Grosse Rat setzt den Voranschlag fest und genehmigt die Staatsrechnung. Er bewilligt Anleihen und legt den Rahmen der Neuverschuldung fest.

2

Er beschliesst über Ausgaben und bewilligt den Kauf oder den Verkauf öffentlicher Grundstücke; ausgenommen sind Fälle, die in die ausschliessliche Zuständigkeit des Staatsrates fallen.

3

Gesetze und Dekrete, die neue bedeutende Ausgaben für den Kanton oder eine bedeutende Verringerung oder Erhöhung der Steuereinnahmen nach sich ziehen, müssen mit einer Mehrheit von drei Fünfteln der Mitglieder des Grossen Rates beschlossen werden. Das Gesetz umschreibt die Begriffe «neue bedeutende Ausgabe» sowie «bedeutende Verringerung und Erhöhung der Steuereinnahmen».12 4 Die gleiche Mehrheit ist notwendig für die Annahme eines jährlichen Budgets, das den gesetzlichen Bestimmungen über die Begrenzung der Verschuldung widerspricht.13 12 Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005, in Kraft seit 1. Juli 2005.

Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 6 2813).

13 Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005, in Kraft seit 1. Juli 2005.

Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 6 2813).

Unabhängigkeit

der Ratsmitglieder

Rechtsetzung

Verträge

Finanzen

Neuenburg

15

131.233


Art. 58

Der Grosse Rat übt die Planungsbefugnisse aus, die das Gesetz ihm überträgt.


Art. 59

14 1 Der Grosse Rat übt die Oberaufsicht über die Tätigkeit des Staatsrates und der Verwaltung aus.

2

Er übt auch die Oberaufsicht über die Geschäftsführung der richterlichen Behörden aus.


Art. 60

Der Grosse Rat wählt die Mitglieder der richterlichen Behörden; vorbehalten bleiben die im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen.


Art. 61

1 Der Grosse Rat:

a. übt die Mitwirkungsrechte aus, die das Bundesrecht den Kantonen einräumt;

b. gibt die in der Bundesgesetzgebung vorgesehene Stellungnahme des Kantons betreffend die Errichtung einer Atomanlage ab;

c. kann bei anderen Vernehmlassungen auf Bundesebene Stellung nehmen;

d. behandelt Volksinitiativen und entscheidet insbesondere über deren materielle Gültigkeit; e. genehmigt Konkordate mit den Kirchen oder anderen anerkannten Religionsgemeinschaften;

f.

beschliesst über Amnestie und Begnadigungen; g. entscheidet

Zuständigkeitskonflikte zwischen kantonalen Behörden;

h. erfüllt die übrigen Aufgaben, die ihm die Gesetze übertragen.

2

Er nimmt ferner diejenigen staatlichen Aufgaben wahr, die nicht einer anderen kantonalen Behörde übertragen sind.

14 Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008.

Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 4 1417) Planung

Oberaufsicht

Wahlen

Weitere

Befugnisse

Kantonsverfassungen 16

131.233

C. Organisation

Art. 62

1 Der Grosse Rat versammelt sich von Rechts wegen viermal jährlich.

Das Gesetz kann weitere Sessionen vorsehen.

2

Der Grosse Rat versammelt sich auch auf Antrag von 35 Grossratsmitgliedern oder auf Einladung des Staatsrates.


Art. 63

1 Der Grosse Rat wählt jährlich eine Präsidentin oder einen Präsidenten und bildet ein Büro.

2

Die Mitglieder des Grossen Rates können Fraktionen bilden.

3

Der Grosse Rat kann aus seiner Mitte Kommissionen schaffen, die entsprechend der Grösse der Fraktionen zusammengesetzt sind; Aufgabe der Kommissionen ist insbesondere die Vorbereitung der Beratungen des Grossen Rates.


Art. 64

1 Jedem Mitglied des Grossen Rates sowie dem Büro, den Fraktionen und den Kommissionen steht das Initiativrecht zu.

2

Das Initiativrecht steht auch dem Staatsrat sowie jeder Gemeinde zu.

3

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Volksinitiative und die Volksmotion.


Art. 65

Die Beratungen des Grossen Rates sind öffentlich. Das Gesetz regelt die Ausnahmen.

3. Kapitel: Staatsrat A. Zusammensetzung

Art. 66

1 Die Regierungs- und Exekutivgewalt ist einem aus fünf Mitgliedern bestehenden Staatsrat übertragen.

2

Der Staatsrat wird nach dem Mehrheitswahlverfahren in zwei Wahlgängen vom Volk gewählt. Das Panaschieren ist gestattet. Das Kantonsgebiet bildet einen einzigen Wahlkreis.

Sessionen

Organe

Initiative

Öffentlichkeit

der Beratungen

Mitgliederzahl

und Wahlmodus

Neuenburg

17

131.233


Art. 67

Der Staatsrat wird gleichzeitig wie der Grosse Rat auf vier Jahre gewählt; alle vier Jahre findet eine Gesamterneuerung statt. Vorbehalten bleiben Ersatzwahlen im Falle einer Vakanz während der Vierjahresperiode. Die Mitglieder des Staatsrates sind wiederwählbar.

B. Zuständigkeiten

Art. 68

Der Staatsrat führt die Politik des Kantons; vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten des Grossen Rates und des Volkes.


Art. 69

1 Der Staatsrat erarbeitet in der Regel die Entwürfe zu Gesetzen.

2

Er erlässt Verordnungen im Rahmen der Verfassung und der Gesetze.


Art. 70

1 Der Staatsrat handelt internationale und interkantonale Verträge aus, schliesst solche ab und ratifiziert sie.

2

Die Genehmigung des Grossen Rates bleibt vorbehalten, es sei denn, dass ein Gesetz oder ein vom Grossen Rat genehmigter Vertrag etwas anderes bestimmt.

3

Der Staatsrat unterrichtet den Grossen Rat rechtzeitig über seine aussenpolitischen Vorhaben, namentlich über Verträge, die er abzuschliessen gedenkt. Das Gesetz bestimmt, in welchen Fällen er den Grossen Rat oder eine von dessen Kommissionen zu konsultieren hat.


Art. 71

1 Der Staatsrat entwirft den Voranschlag und legt die Staatsrechnung vor.

2

Er beschliesst über Ausgaben sowie über den Kauf oder den Verkauf öffentlicher Grundstücke innerhalb der vom Gesetz festgelegten Grenzen.


Art. 72

Der Staatsrat sorgt für die korrekte Anwendung des kantonalen Rechts sowie für diejenige des Bundesrechts, soweit sie dem Kanton obliegt.

Amtsdauer

Regierung

Rechtsetzung

Verträge

Finanzen

Vollzug

Kantonsverfassungen 18

131.233


Art. 73

Der Staatsrat übt die Aufsicht über die Gemeinden aus.


Art. 74

Der Staatsrat: a. bereitet in der Regel die Beratungen des Grossen Rates vor; b. vertritt den Kanton nach aussen; c. beantwortet Vernehmlassungen auf Bundesebene und berücksichtigt dabei allfällige Stellungnahmen des Grossen Rates;

d. schliesst unter Vorbehalt der Genehmigung des Grossen Rates Konkordate mit den Kirchen und anderen anerkannten Religionsgemeinschaften ab; e. entscheidet über Einbürgerungsgesuche; f.

sorgt für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und ergreift, selbst ohne gesetzliche Grundlage, Massnahmen zu ihrer Wiederherstellung, wenn sie ernsthaft und unmittelbar bedroht oder gestört ist; g. erfüllt die übrigen Aufgaben, die ihm die Gesetze übertragen.


Art. 75

1 Bei Katastrophen oder in anderen ausserordentlichen Lagen ergreift der Staatsrat, wenn der Grosse Rat seine Befugnisse nicht ausüben kann, alle Massnahmen, die zum Schutz der Bevölkerung erforderlich sind.

2

Die ausserordentliche Lage wird vom Grossen Rat festgestellt, sofern er sich versammeln kann.

C. Organisation

Art. 76

1 Der Staatsrat organisiert sich selbst.

2

Er wählt jährlich eine Präsidentin oder einen Präsidenten.


Art. 77

1 Der Staatsrat leitet die kantonale Verwaltung.

2

Die kantonale Verwaltung ist in Departemente gegliedert. Jedes Mitglied des Staatsrates steht einem oder mehreren Departementen vor.

Aufsicht über

die Gemeinden

Weitere

Befugnisse

Sondervollmachten in

ausserordentlichen Lagen

Autonomie des

Staatsrates

Kantonale

Verwaltung und

Departementseinteilung

Neuenburg

19

131.233

3

Der Staatsrat ernennt das Verwaltungspersonal; dieses untersteht seinen Weisungen und seiner Aufsicht.


Art. 78

Die Staatskanzlei unterstützt den Staatsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Sie wird von einer Staatskanzlerin oder einem Staatskanzler geleitet, die oder der vom Staatsrat gewählt wird.

4. Kapitel:

Beziehungen zwischen Grossem Rat und Staatsrat

Art. 79

1 Der Grosse Rat und seine Kommissionen haben das Recht, beim Staatsrat und bei der Verwaltung alle Auskünfte einzuholen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben, namentlich zur Ausübung der Oberaufsicht, benötigen. Bei Streitigkeiten entscheidet der Grosse Rat nach Anhörung des Staatsrates.

2

Das Gesetz regelt das Auskunftsrecht der einzelnen Mitglieder des Grossen Rates.


Art. 80

1 Im ersten Jahr einer Legislaturperiode unterbreitet der Staatsrat dem Grossen Rat ein politisches Programm, in dem er seine Legislaturvorhaben ankündigt. Er fügt dem Programm einen Finanzplan bei.

2

Der Grosse Rat nimmt Kenntnis vom Legislaturprogramm und vom Finanzplan. Er berät darüber.


Art. 81

1 Mit einer Motion kann der Grosse Rat den Staatsrat beauftragen, ihm einen Bericht oder einen Entwurf zu unterbreiten.

2

Mit einer Empfehlung kann der Grosse Rat den Staatsrat auffordern, eine Massnahme zu ergreifen, die in dessen Rechtsetzungskompetenz fällt. Der Antrag für eine Empfehlung muss von 20 Mitgliedern des Grossen Rates unterschrieben sein.


Art. 82

Die Mitglieder des Staatsrates können an den Sitzungen des Grossen Rates und an denjenigen seiner Kommissionen teilnehmen; sie haben das Recht, das Wort zu ergreifen und Anträge zu stellen.

Staatskanzlei

Auskunftsrecht

Legislaturprogramm und

Finanzplan

Motion und

Empfehlung

Teilnahme des

Staatsrates an

Sitzungen des

Grossen Rates

und seiner

Kommissionen

Kantonsverfassungen 20

131.233

5. Kapitel: Richterliche Behörden

Art. 83

1 Die Gerichtsorganisation wird durch Gesetz geregelt.

2

Zivil-, straf- und verwaltungsrechtliche Streitigkeiten werden von Gerichten entschieden.

3

Das Gesetz regelt die Aufsicht über die richterlichen Behörden.15

Art. 84

1 Die Mitglieder der richterlichen Behörden werden für eine Amtsdauer von sechs Jahren gewählt. Sie sind wiederwählbar.

2

Bei der Ausübung ihres Amtes müssen sich die Richterinnen und Richter unparteiisch verhalten.


Art. 85

Die Gerichtsverhandlungen sind öffentlich. Die Urteile sind schriftlich zu begründen. Das Gesetz regelt die Ausnahmen.


Art. 86

Die Gerichte wenden das Bundesrecht und das kantonale Recht an. Sie wenden Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen, die gegen übergeordnetes Recht verstossen, nicht an. Die bundesrechtlichen Regelungen über die Anwendung der Bundesgesetze bleiben vorbehalten.

Fünfter Titel: Bezirke und Gemeinden 1. Kapitel: Bezirke

Art. 87

1 Die Bezirke sind territoriale Einheiten des Kantons.

2

Das Gesetz legt ihre Rolle fest.

15 Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008.

Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 4 1417).

Gerichtsorganisation und

Gerichte

Mitglieder der

richterlichen

Behörden

Öffentlichkeit

der Gerichtsverhandlungen,

Begründung der

Urteile

Anwendbares

Recht

Aufgaben

Neuenburg

21

131.233


Art. 88

Das Gesetz legt die Zahl der Bezirke fest und benennt diese. Es bestimmt deren Gebiet, indem es die dazugehörigen Gemeinden bezeichnet.

2. Kapitel: Gemeinden

Art. 89

1 Die Gemeinden sind öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften, die für das Wohlergehen ihrer Bewohnerinnen und Bewohner sorgen.

2

Sie verwalten ihre Güter und führen die lokalen öffentlichen Dienste.

3

Sie nehmen ferner die Aufgaben wahr, die ihnen die kantonale und die eidgenössische Gesetzgebung übertragen.


Art. 90

1 Das Gesetz legt die Zahl der Gemeinden fest und benennt diese.

2

Das Gebiet jeder Gemeinde bestimmt sich nach den Unterlagen der amtlichen Vermessung.


Art. 91

1 Bestand und Gebiet der Gemeinden sind gewährleistet.

2

Der Staat fördert den Zusammenschluss von Gemeinden.

3

Jedoch dürfen Gemeindezusammenschlüsse, Gemeindeteilungen und Gebietsübertragungen zwischen Gemeinden nur mit Zustimmung der betroffenen Gemeinden vorgenommen werden.


Art. 92

1 Der Staat fördert die interkommunale Zusammenarbeit in Form von Zweckverbänden oder anderer Organisationsarten.

2

Er kann die Gemeinden in bestimmten Bereichen zur Zusammenarbeit verpflichten, wenn dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

3

Bei der Ausgestaltung der interkommunalen Zusammenarbeit sind die demokratischen Verfahrensregeln einzuhalten.


Art. 93

1 Die Steuerhoheit der Gemeinden wird durch Gesetz geregelt.

2

Das Gesetz schafft einen Finanzausgleich, der die Ungleichheiten in der Finanzkraft der Gemeinden mildert.

Zahl und Gebiet

Aufgaben

Zahl und Gebiet

Bestandesgarantie

Interkommunale

Zusammenarbeit

Steuerhoheit und

interkommunaler

Finanzausgleich

Kantonsverfassungen 22

131.233


Art. 94

Die Autonomie der Gemeinden ist im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung gewährleistet.


Art. 95

1 Jede Gemeinde hat einen Generalrat als gesetzgebende Behörde und einen Gemeinderat als vollziehende Behörde.

2

Generalrat und Gemeinderat werden für vier Jahre gewählt.

3

Der Generalrat wird vom Volk der Gemeinde gewählt; die Wahl findet, ausser in den vom Gesetz geregelten Ausnahmen, nach dem Verhältniswahlverfahren statt.

4

Die Gemeinde entscheidet, ob der Gemeinderat vom Volk oder vom Generalrat gewählt wird, und legt das Wahlverfahren fest.

5

Das Gesetz bestimmt, wer in Gemeindeangelegenheiten stimmberechtigt ist, und regelt das Wahlverfahren sowie die Volksinitiative und das Referendum.


Art. 96

1 Die Tätigkeit der Gemeindebehörden untersteht der Aufsicht des Staates.

2

Dieser prüft, ob die Tätigkeit der Gemeindebehörden dem Recht entspricht. Das Gesetz kann die Aufsicht des Staates in bestimmten Bereichen auf die Prüfung der Zweckmässigkeit der Gemeindebeschlüsse ausdehnen.

3

Ergreift eine Gemeindebehörde eine Massnahme, zu der die Gesetzgebung sie verpflichtet, trotz gebührender Aufforderung nicht, so kann der Staat ersatzweise handeln.

Sechster Titel: Staat, anerkannte Kirchen und andere Religionsgemeinschaften

Art. 97

1 Der Staat berücksichtigt die spirituelle Dimension des Menschen und ihren Wert für das Leben der Gesellschaft.

2

Der Staat ist von den Kirchen und den anderen Religionsgemeinschaften getrennt. Er kann sie jedoch als Institutionen von öffentlichem Interesse anerkennen.

3

Die Unabhängigkeit der Kirchen und der anderen Religionsgemeinschaften ist gewährleistet.

Garantie der

Gemeindeautonomie

Organisation

Aufsicht

des Staates

Grundsätze

Neuenburg

23

131.233


Art. 98

1 Der Staat anerkennt die evangelisch-reformierte, die römischkatholische und die christkatholische Kirche des Kantons Neuenburg als Institutionen von öffentlichem Interesse, welche die christlichen Traditionen des Landes verkörpern.

2

Der Staat erhebt unentgeltlich die freiwillige Kirchensteuer, welche die anerkannten Kirchen von ihren Mitgliedern verlangen.

3

Die Dienste, welche die anerkannten Kirchen der Gesellschaft leisten, werden durch finanzielle Beiträge des Staates oder der Gemeinden abgegolten.

4

Die anerkannten Kirchen bezahlen keine Steuern auf den Gütern, die ihrer religiösen Tätigkeit dienen, und auf den Diensten, die sie der Gesellschaft leisten.

5

Der Staat kann mit den anerkannten Kirchen Konkordate abschliessen.


Art. 99

Andere Religionsgemeinschaften können darum ersuchen, als Institutionen von öffentlichem Interesse anerkannt zu werden. Das Gesetz regelt die Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung. Es regelt auch deren Wirkungen, sofern diese nicht Gegenstand eines Konkordats sind.

Siebter Titel: Verfassungsrevision

Art. 100

1 Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.

2

Teilrevisionen müssen die Einheit der Materie wahren.


Art. 101

1 Die Totalrevision kann vom Grossen Rat oder von 10 000 Stimmberechtigten mit einer Volksinitiative verlangt werden.

2

Wird die Totalrevision verlangt, so entscheidet eine vorgängige Volksabstimmung:

a. ob sie durchgeführt werden soll; b. wenn ja, ob sie von einem Verfassungsrat oder vom Grossen Rat ausgearbeitet werden soll.

3

Soll die Revision von einem Verfassungsrat ausgearbeitet werden, so gilt für dessen Zusammensetzung Artikel 52.

Anerkannte

Kirchen

Andere

Religionsgemeinschaften

Grundsätze

Totalrevision

Kantonsverfassungen 24

131.233


Art. 102

1 Die Teilrevision kann vom Grossen Rat vorgeschlagen oder von 6000 Stimmberechtigten mit einer Volksinitiative verlangt werden.

2

Die Volksinitiative richtet sich an den Grossen Rat. Sie kann die Form des ausgearbeiteten Entwurfs oder der allgemeinen Anregung haben.

3

Hat die Volksinitiative die Form des ausgearbeiteten Entwurfs, so unterbreitet sie der Grosse Rat dem Volk zur Abstimmung und beschliesst, ob er sie zur Annahme oder zur Ablehnung empfiehlt. Im letzteren Fall kann er ihr einen Gegenentwurf gegenüberstellen.

4

Hat die Volksinitiative die Form der allgemeinen Anregung, so beschliesst der Grosse Rat über ihre Annahme oder ihre Ablehnung.

Nimmt er sie an, so arbeitet er die verlangte Teilrevision aus. Lehnt er sie ab, so unterbreitet er sie dem Volk mit oder ohne Gegenentwurf zu einer Vorabstimmung. Stimmt das Volk zu, so arbeitet der Grosse Rat die verlangte Teilrevision aus.


Art. 103

Jede Verfassungsrevision, ob Total- oder Teilrevision, muss vom Grossen Rat zweimal beraten werden; am Ende jeder Lesung steht eine Abstimmung des Grossen Rates. Die zweite Lesung darf erst einen Monat nach der ersten stattfinden.


Art. 104

Auf jeden Fall tritt die neue Verfassung oder die Teilrevision der Verfassung erst in Kraft, wenn sie in der Volksabstimmung von der Mehrheit der Stimmenden angenommen worden ist.

Achter Titel: Schlussbestimmungen

Art. 105

Es werden aufgehoben: a. die Verfassung von Republik und Kanton Neuenburg vom 21. November 1858;

b. das Dekret vom 11. April 1848 betreffend die Kantonsfarben; c. das Verfassungsdekret vom 29. Januar 1979 betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes über die friedliche Verwendung der Atomenergie und den Strahlenschutz.

Teilrevision

Zweimalige

Lesung

Abschliessende

Volksabstimmung

Aufhebung bisherigen Rechts

Neuenburg

25

131.233


Art. 106

1 Der Grosse Rat passt diese Verfassung formell den Änderungen der Verfassung von Republik und Kanton Neuenburg vom 21. November 1858 an, denen das Volk nach dem 25. April 2000 zugestimmt hat.

2

Er passt Verfassungsänderungen, die nach diesem Datum vorgeschlagen werden, formell der vorliegenden Verfassung an.

3

Das entsprechende Dekret untersteht nicht dem Referendum.


Art. 107

1 Diese Verfassung wird dem Volk zur Abstimmung unterbreitet.

2

Der Grosse Rat bestimmt das Inkrafttreten.16 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. September 201017 Die Wahl der Deputation des Kantons im schweizerischen Ständerat
gemäss dem Proporzwahlsystem findet gleichzeitig mit der nächsten Wahl in den Nationalrat statt.

16 Sie tritt am 1. Jan. 2002 in Kraft (Dekret des Grossen Rats vom 19. Juni 2001).

17 Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2010, in Kraft seit 20. April 2011.

Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 8 4467).

Formelle

Anpassungen

Inkrafttreten

Neuenburg

26

131.233

Sachregister Die Zahlen verweisen auf die Artikel und Artikelteile der Verfassung Abstimmung

- Stimmberechtigte 37 - Volksabstimmung 42, 43, 44, 45, 101, 102, 104

- im Grossen Rat 54, 57, 103 Alter - Stimmberechtigte 37 Amnestie 424, 611 Anleihen - Kompetenz des Grossen Rates 57 Arbeit - Aufgabe des Staats 51 - freie Wahl des Berufs 262 - Koalitionsfreiheit 27 - Massnahmen 341

- Mindestlohn 34a - Rechtsgleichheit 82 - Schaffung von Arbeitsplätzen 51 Atomanlage 423, 61 Ausbildung - Aufgabe des Staats 51 - Rechtsgleichheit 82 - Rechte des Kindes 142 - Massnahmen 341 Ausgaben - Kompetenzen des Grossen Rates 572 - Kompetenzen des Staatsrates 712 Ausländer - Aufnahme und Integration 5 - Stimmberechtigte 37 - Wählbarkeit 47

- Einbürgerung 74 Ausstand 49 Autonomie - der Gemeinden 94

- des Staatsrates 761 Begnadigung 424, 611 Begründung - Begründung der Urteile der Gerichte 85 Behinderte 36 Behörden - Ausübung der Staatsgewalt 12 - Grundsätze 46-86 Beratungen (Session) - des Grossen Rats 633, 74 - Öffentlichkeit 65

- Zweimalige Lesung 103 Berichterstattung - des Staatsrates 81 Beruf - freie Wahl des Berufs 262 Beschlüsse (Dekrete) - fakultatives Referendum 423 - obligatorisches Referendum 441 Bewilligung - Versammlungen und Kundgebungen 202 Bezirke - Gliederung des Kantons 14 - Grundsätze 87, 88 Brief- und Fernmeldeverkehr - Recht auf Achtung 111 Budget s. Voranschlag Daten, Personendaten - Schutz 112

- Missbrauch 113 Debatte - des Grossen Rates

- - Legislaturprogramm und Finanzplan 802 - - Revision der Verfassung 103 - s. auch Beratung Departemente - der Kantonsverwaltung 77 Dringlichkeit 43 Eidgenossenschaft - Deputation im National- und Ständerat 39 - Kanton Mitglied 13 Eigentum - Eigentumsgarantie, Enteignung 25 Einbürgerung 74 Empfehlung - des Grossen Rates 812 Energie - Aufgabe des Staats 51 Enteignung - Entschädigung 25 Ernennungen s. Wahlen Familie - Recht auf Achtung 111 - Massnahmen 342

Neuenburg

27

131.233

Fernmeldeverkehr - Kommunikations- und Informationsfreiheit 111 Finanzen 57, 71, 80 Folter - Verbot 72 Freiheit - Wirtschaftsfreiheit 261 - s. auch Rechte, verfassungsmässige Rechte Freiheitsentzug - Garantien 30 Gebiet - Kantonsgebiet 1

- Raumplanung 51

- Änderungen des Kantonsgebiets 44 - Bezirke 87, 88

- der Gemeinden 89, 90, 91 Gegenentwurf - des Grossen Rats 44, 102 Gemeinden - Aufgaben 5

- finanzielle Beteiligung an den Kirchen 983 - Gliederung des Kantons 14 - Grundsätze 89-96

- Initiative 64

- Oberaufsicht durch den Staatsrat 73 - Sozialziele und soziale Aufgaben 34-36 - Verantwortlichkeit 6 Gerichte - Ausstand 49

- Gewaltenteilung 46 - Grundsätze 83-86

- Oberaufsicht durch den Grossen Rat 59 - Strafverfolgung 50

- Unvereinbarkeiten 48 - Verfahrensgarantien 28-30 - Wählbarkeit 47

- Wahlen, Ernennungen 60 Gesamterneuerung - des Grossen Rates 53 - des Staatsrates 67 Gesetz - Rückwirkungsverbot 9 - Dringlichkeitsklausel 43 - Gesetzgebung 55, 69 - fakultatives Referendum 423 - obligatorisches Referendum 441 Gesundheit - Aufgabe des Staats 51 Gewalt - Ausübung der Souveränität des Volks 1 - Gewaltenteilung 46

- gesetzgebende Gewalt 52, 95 - vollziehende Gewalt 66, 95 - Sondervollmachten 75 - rechtsprechende Gewalt 83-86 - Steuerhoheit 93 Gewaltenteilung 46 Gleichheit - Rechtsgleichheit 8

- Mann und Frau 82, 35 Grosser Rat - Ausstand 49

- Beziehungen zum Staatsrat 79-82 - Immunität 50

- Kompetenzen 55-61 - Organisation 62-65

- Revision der Verfassung 101-103 - Sitz 2

- Wahl 38, 47

- Zusammensetzung 52-54 Güter, kommunale - Verwaltung 892 Haft 30 Hauptort 2 Heirat - Recht auf Ehe 12 Immunität 50 Information - Akteneinsicht 18

- für den Grossen Rat (Auskunftsrecht) 79 - Garantien im Strafverfahren 312 - Informationsfreiheit 17 - Pflicht der Behörden 51 - über die Abstimmungsvorlagen 45 Initiative - Volksinitiative 40, 611, 101, 102 - des Grossen Rates 64 - des Staatsrates 64

- der Gemeinden 64 Kanton - Gebiet 13

- Gliederung in Bezirke und Gemeinden 14 - Grundsatz 1 Kind - Rechte des Kindes 14 Kirche - Anerkannte Kirchen 98 - andere Religionsgemeinschaften 99 - Grundsatz 97

- Religionsfreiheit 16 - s. auch: Konkordate Koalition - Koalitionsfreiheit 271 - interkommunale Zusammenarbeit 921 Kommissionen - Auskunftsrecht 791

- des Grossen Rats 633, 641

Kantonsverfassungen 28

131.233

- Konsultation des Staatsrates 703 - Teilnahme des Staatsrates 82 Konflikt - Interessenkonflikte 52 - Kollektive Arbeitskonflikte 272 - Kompetenzkonflikte 61 Konkordate - mit anerkannten Kirchen 423, 611, 74, 985

- mit anderen Religionsgemeinschaften 99 - s. auch: Verträge Kultur - Aufgabe des Staats 51 Kunst - Freiheit der Kunst 23 Legislatur - Dauer 39, 53, 67, 84, 95 - Legislaturprogramm 80 Mehrheit - Abschliessende Volksabstimmung bei der Revision der Verfassung 104 - Zweidrittelmehrheit im Grossen Rat bei Dringlichkeit 43

- von drei Fünfteln der Mitglieder des Grossen Rates bei neuen bedeutenden Ausgaben, bedeutenden Verringerungen oder Erhöhungen der Steuereinnahmen 57 Meinung - Meinungsfreiheit 171 Minderheiten - Schutz 5 Mindestlohn 34a Motion - Volksmotion 41

- des Grossen Rates 811 Nationalrat 39 Niederlassung - Niederlassungsfreiheit 15 Oberaufsicht - durch den Grossen Rat 59, 79 - durch den Staatsrat 73, 77 - der richterlichen Behörden 83 - der kommunalen Behörden 96 öffentlichen Verkehr - Aufgabe des Staats 51 Öffentlichkeit - Beratungen des Grossen Rates 65 - Gerichtsöffentlichkeit 85 Panaschieren - Wahl in den Staatsrat 66 Personal der kantonalen Verwaltung - Verantwortlichkeit 6 - Unvereinbarkeiten 48 - Ausstand 49

- Oberaufsicht 59

- Ernennung 773 Petition - Petitionsrecht 21 Planung 58 - Finanzplan 80

- Grundsätze 48

- Raumplanung: s. Gebiet Polizei - Baupolizei 51

- Haft 30

- Unvereinbarkeiten 48 Recht, anwendbares 86 Rechte - politische Rechte 37-45 - verfassungsmässige Rechte - - Menschenwürde 7

- - Rechtsgleichheit und Diskriminierungsverbot 8 - - Treu und Glauben, Schutz vor Willkür, Rückwirkungsverbot 9

- - Persönliche Freiheit 10 - - Privat- und Familienleben, Wohnung, Brief- und Fernmeldeverkehr 11 - - Ehe und andere Formen des Zusammenlebens 12

- - Existenzminimum 13 - - Rechte des Kindes 14 - - Niederlassungsfreiheit 15 - - Religionsfreiheit 16 - - Kommunikations- und Informationsfreiheit 17 - - Meinungsfreiheit 17 - - Akteneinsicht 18

- - Vereinigungsfreiheit 19 - - Versammlungs- und Kundgebungsfreiheit 20 - - Petitionsrecht 21 - - Unterrichts- und Forschungsfreiheit 22 - - Freiheit der Kunst 23 - - Sprachenfreiheit 24 - - Eigentumsgarantie 25 - - Wirtschaftsfreiheit 26 - - Koalitionsfreiheit 271 - - Allgemeine Verfahrensgarantien 28 - - Garantien für gerichtliche Verfahren 29 - - Garantien bei Freiheitsentzug 30 - - Garantien im Strafverfahren 31 - - Geltungsbereich der Grundrechte 32 - - Einschränkungen von Grundrechten 33 Referendum - obligatorisches Volksreferendum 44 - fakultatives Volksreferendum 42, 43 - abschliessende Volksabstimmung bei der Revision der Verfassung 104

Neuenburg

29

131.233

Religion

- Religionsfreiheit 16 - Grundsätze 97-99 Revision - der Verfassung 100-104 Richter - Grundsätze s. Gerichte - Unparteilichkeit 84 Schutz - der Freiheit 51

- der Menschenwürde 7 - des guten Glaubens 9 - der (Personen)Daten 11 - des Kindes 14

- soziale Sicherheit 51, 341 - in ausserordentlichen Situationen 75 Session s. Beratungen Sicherheit und öffentliche Ordnung - Aufgabe des Staats 51, 74 Sozialziele 34-36 Sport - Aufgabe des Staats 51 Sprache - Amtssprache 4

- Sprachenfreiheit 24 Staat - Aufgaben 5

- Souveränität 1

- Verantwortlichkeit 6 - Sozialziele und soziale Aufgaben 34-36 - Trennung von Kirche und Staat 97 - Anerkennung der Kirchen 98 - Oberaufsicht des Staats s. Oberaufsicht - Staatsgebiet s. Kanton Staatskanzlei 78 Staatsrat - Ausstand 49

- Beziehungen zum Grossem Rat 79-82 - Immunität 50

- Information 45

- Initiativrecht 642 - Kompetenzen 68-75

- Oberaufsicht 59

- Organisation 76-78 - Sitz 2

- Unvereinbarkeiten 48 - Wahl 38, 47

- Zusammensetzung 66, 67 Staatsrechnung - Ausschluss des Referendums 424 - Genehmigung durch den Grossen Rat 571 - Vorlage durch den Staatsrat 711 Ständerat 39, UeBest 26.9.2010 Steuereinnahmen 573 Steuern

- Steuerhoheit, Finanzausgleich 51, 93 - Kirchensteuer 98 Stimmberechtigte 37 Strafrecht - Garantien im Strafverfahren 31 - Streitigkeiten 83 Streik - Recht auf Streik 273 Umwelt - Aufgabe des Staats 51 Unentgeltliche Rechtspflege 283 Unterricht - Religionsunterricht 162 - Unterrichtsfreiheit 22 Unterschriften - Petition 21

- Volksinitiative 40 - Fakultatives Referendum 42 Unvereinbarkeiten 48 Urteil - Öffentlichkeit 29, 85 - Garantien im Strafverfahren 31 Verantwortlichkeit - Haftung der Gemeinwesen 6 Verbot - Folter 7

- Diskriminierung 8 - Willkür, Rückwirkung von Gesetzen 9 - Zensur 17

- Streik 273 Vereinigung - Vereinigungsfreiheit 19 - Koalitionsfreiheit 271 Verfahren - Ankündigung einer Volksabstimmung 422 - Verfahrensgarantien 28 - Rechtspflege 29, 304, 372 - Ausschluss des Referendums 424 Verfassung - Revision der Kantonsverfassung 100-104 - Formelle Anpassungen 106 Verhältnismässigkeit - Verhältnismässigkeitsprinzip 33, 39 Versammlung - Versammlungsfreiheit 20 Verschuldung - Begrenzung 57 Verträge - Referendum 42, 44

- Genehmigung 56

- Ratifikation 70

Kantonsverfassungen 30

131.233

Vertretung, Verhältniswahl - Grosser Rat 52

- Generalrat 95 Verwaltung - Auskunftsrecht 79

- Gliederung in Departemente 772 - Oberaufsicht 59

- Personal der Verwaltung - - Ausstand 49

- - Ernennungen 773 - - Unvereinbarkeiten 482 - Verfahrensgarantien 28 Volk - Staatsgewalt 1

- Grundsätze 37-45 Vollzug - Exekutivgewalt 66

- Anwendung des Rechts 72 - kommunale Exekutivgewalt 95 Voranschlag - Ausschluss des Referendums 424 - des Staats 57, 71 Wählbarkeit - Kantonsbehörden 47

- Ständerat 39

- Wiederwahl

- - Grosser Rat 53

- - Staatsrat 67

- - richterlichen Behörden 84 Wahlen, Ernennungen - durch den Generalrat - - Gemeinderat 95

- durch den Grossen Rat - - richterlichen Behörden 60 - - Präsident/in des Grossen Rates 63 - durch den Staatsrat - - Präsident/in des Staatsrats 76 - - Personal der Verwaltung 77 - - Staatskanzler/in 78 - durch das Volk

- - Ausschluss des Referendums 424 - - Grosser Rat 38, 52 - - Staatsrat 38, 66

- - Ständerat 39, UeBest 26.9.2010 - - Generalrat 95

- - Gemeinderat 95

- - Verfassungsrat 1012 Wappen 3 Wissenschaft und Forschung - Aufgabe des Staats 51 Wohnung, Wohnsitz - Aufgabe des Staats 51 - Recht auf Unversehrtheit 11, 13 - Massnahmen 341

- Niederlassungsfreiheit 15 - Voraussetzung für das Stimmrecht 37 - Voraussetzung für die Wählbarkeit 47 Zensur - Verbot 173