01.01.2024 - * / In Kraft
01.09.2023 - 31.12.2023
01.01.2023 - 31.08.2023
01.04.2021 - 31.12.2022
01.01.2020 - 31.03.2021
01.07.2016 - 31.12.2019
01.01.2016 - 30.06.2016
01.11.2013 - 31.12.2015
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01.01.2009 - 31.10.2013
05.12.2008 - 31.12.2008
01.01.2007 - 04.12.2008
29.05.2006 - 31.12.2006
01.10.2004 - 28.05.2006
01.01.2003 - 30.09.2004
01.01.2002 - 31.12.2002
15.06.2000 - 31.12.2001
01.04.2000 - 14.06.2000
Fedlex DEFRITRMEN
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1

Verordnung

über die Meldestelle für Geldwäscherei (MGwV) vom 25. August 2004 (Stand am 1. November 2013) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 19971 (GwG)
sowie auf die Artikel 4 Absatz 1, 13 Absatz 1 und 15 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 19942 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes (ZentG), verordnet: 1. Kapitel: Aufgaben

Art. 1

3 1 Die Meldestelle für Geldwäscherei (Meldestelle) hat folgende Aufgaben: a. Sie unterstützt die Strafverfolgungsbehörden in der Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, des organisierten Verbrechens und der Terrorismusfinanzierung.

b. Sie agiert bei der Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, des organisierten Verbrechens und der Terrorismusfinanzierung als nationale Meldestelle.

c. Sie sensibilisiert die Finanzintermediäre für die Problematik der Geldwäscherei, von deren Vortaten, des organisierten Verbrechens und der Terrorismusfinanzierung.

d. Sie veröffentlicht einen anonymisierten statistischen Jahresbericht über die Entwicklung der Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, des organisierten Verbrechens und der Terrorismusfinanzierung in der Schweiz.

2

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben: a. nimmt sie Meldungen der Finanzintermediäre, der Selbstregulierungsorganisationen, der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) und der Eidgenössischen Spielbankenkommission entgegen und wertet diese aus;

b. führt sie Abklärungen zu den gemeldeten Vorgängen durch; AS 2004 4181

1 SR

955.0

2 SR

360

3

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3497).

955.23

Geldwäscherei

2

955.23

c. entscheidet sie über die Weiterleitung von Meldungen, Mitteilungen und sonstigen Informationen an die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone; d. tauscht sie auf nationaler und internationaler Ebene Informationen über die Geldwäscherei, deren Vortaten, das organisierte Verbrechen und die Terrorismusfinanzierung aus; e. betreibt sie ein eigenes Datenverarbeitungssystem zur Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, des organisierten Verbrechens und der Terrorismusfinanzierung (GEWA); f.

wertet sie die Daten über die Geldwäscherei, deren Vortaten, das organisierte Verbrechen und die Terrorismusfinanzierung aus und erstellt dazu eine anonymisierte Statistik.

2. Kapitel: Bearbeitung von Meldungen und Informationen4 1. Abschnitt: Registrierung

Art. 2


5

Herkunft der Daten

Die Meldestelle bearbeitet Meldungen und Informationen nach:6 a.7 den Artikeln 9 und 11a GwG von Finanzintermediären; b. Artikel 27 Absatz 4 GwG von Selbstregulierungsorganisationen; c. Artikel 16 Absatz 1 GwG der FINMA; d. Artikel 16 Absatz 1 GwG der Eidgenössischen Spielbankenkommission; e. Artikel 305ter Absatz 2 des Strafgesetzbuches8 (StGB).


Art. 3


9

Inhalt und Form

1

Meldungen müssen mindestens enthalten: a. den Namen des Finanzintermediärs, der Behörde oder der Person nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB10, von dem oder der die Meldung stammt, jeweils unter Angabe einer Kontaktperson;

4

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3497).

5

Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).

6

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3497).

7

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3497).

8 SR

311.0

9

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3497).

10 SR

311.0

Meldestelle

3

955.23

b. die Stellen nach Artikel 12 GwG, die den Finanzintermediär beaufsichtigen; c. die zur Identifikation der Vertragspartei des Finanzintermediärs erforderlichen Angaben nach Massgabe von Artikel 3 GwG;

d. die zur Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Person erforderlichen Angaben nach Massgabe von Artikel 4 GwG; e. Angaben zu weiteren Personen, die zeichnungsberechtigt oder zur Vertretung der Vertragspartei des Finanzintermediärs befugt sind;

f. involvierte Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Meldung einschliesslich des aktuellen Kontostands; g. eine möglichst genaue Darlegung der Geschäftsbeziehung einschliesslich der Nummer der betroffenen Konten; h. eine möglichst genaue Darlegung der Verdachtsmomente, auf die sich die Meldung stützt, einschliesslich der Dokumentation verdächtiger Transaktionen mittels Kontoauszügen und Detailbelegen und allfälliger Verbindungen zu weiteren Geschäftsbeziehungen.

2

Für Meldungen ist das von der Meldestelle bereitgestellte Meldeformular zu verwenden; das Formular kann als Telefax oder mit A-Post eingereicht werden.

3

Die Unterlagen zu den Finanztransaktionen, über die getroffenen erforderlichen Abklärungen sowie jegliche weiteren Belege müssen der Meldung beiliegen.


Art. 4

11 Erfassung 1 Meldungen und Informationen werden unter Angabe des Datums, an dem diese erstattet worden sind, im GEWA eingetragen. Das Erfassungsdatum dient der Fristenkontrolle.

2

Ist mehr als eine Vertragspartei Gegenstand einer Meldung, so kann die Meldestelle die verschiedenen Geschäftsverbindungen separat behandeln.

3

Die Meldestelle bestätigt den Eingang einer Meldung unverzüglich und gibt die Frist an, während der die Vermögenssperre nach Artikel 10 Absatz 2 GwG aufrechterhalten bleibt.

11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3497).

Geldwäscherei

4

955.23

2. Abschnitt: Überprüfung und Abklärungen

Art. 5


12



Art. 6

Informationsbeschaffung nach dem ZentG13 Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben kann die Meldestelle sich die in Artikel 3 Buchstaben a-e ZentG aufgelisteten Informationen beschaffen.


Art. 7

Zusammenarbeit mit Behörden und Ämtern 1

Die Meldestelle kann von den Behörden und Ämtern nach Artikel 4 Absatz 1 ZentG und Artikel 29 Absatz 1 GwG jegliche Informationen erhalten, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigt. Die Meldestelle kann insbesondere prüfen, ob: a. die betreffende Person oder Gesellschaft gerichtlich oder verwaltungsrechtlich verfolgt wird oder wurde;

b. die Person oder Gesellschaft polizeilich aktenkundig ist; c. die angezeigte Person über einen Wohnsitz in der Schweiz verfügt, das Recht hat, sich in der Schweiz aufzuhalten, und befugt ist, hier einer Erwerbstätigkeit nachzugehen; d.14 der Meldung oder Anzeige erstattende Finanzintermediär der FINMA oder der Eidgenössischen Spielbankenkommission untersteht.

2

Informationen können mündlich, elektronisch oder auf Papier ausgetauscht werden.

3. Abschnitt: Weiterleitung

Art. 8

Anzeige an die Strafverfolgungsbehörden 1

Auf Grund der Auswertung der gesammelten Informationen trifft die Meldestelle die Massnahmen nach Artikel 23 Absatz 4 GwG.

2

Meldungen oder Anzeigen, die nicht im Sinne von Artikel 23 Absatz 4 GwG unverzüglich an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet worden sind, können nachträglich jederzeit weitergeleitet werden, wenn neue Erkenntnisse vorliegen, auf Grund welcher die Meldestelle einen begründeten Verdacht schöpft.

12 Aufgehoben durch Ziff. I 20 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, mit Wirkung seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3497).

14 Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).

Meldestelle

5

955.23


Art. 9

Benachrichtigung des Finanzintermediärs 1

Die Meldestelle kann den Finanzintermediär über die eingeleiteten Schritte unterrichten, sofern keine besonderen Umstände dagegensprechen.

2

Falls die Angelegenheit einer Strafverfolgungsbehörde übertragen worden ist, dürfen dem Finanzintermediär ohne deren vorausgehende Einwilligung keine Informationen weitergegeben werden.15

Art. 10

16 Benachrichtigung 1 Die Meldestelle kann unterrichten:17 a. die Finanzintermediäre: über Schritte, die sie aufgrund von Anzeigen nach Artikel 2 Buchstabe a eingeleitet hat; b. die Selbstregulierungsorganisationen: über Schritte, die sie aufgrund von Anzeigen nach Artikel 2 Buchstabe b eingeleitet hat; c. die FINMA: über Schritte, die sie aufgrund von Anzeigen nach Artikel 2 Buchstabe c eingeleitet hat; d. die Eidgenössische Spielbankenkommission: über Schritte, die sie aufgrund von Anzeigen nach Artikel 2 Buchstabe d eingeleitet hat.

2

Stellt die Meldestelle fest, dass ein Finanzintermediär seine Sorgfaltspflicht oder seine Pflichten bei Geldwäschereiverdacht verletzt hat, so kann sie nach Artikel 29 Absatz 1 GwG der zuständigen Aufsichtsbehörde unaufgefordert die folgenden Informationen bekannt geben: a. Name des Finanzintermediärs, der die Meldung gemacht hat; b. Datum der

Meldung;

c. Höhe der betroffenen Vermögenswerte; d. Art und Weise der Pflichtverletzung; e. befasste Strafverfolgungsbehörde.

3

Die Meldestelle kann die befasste zuständige Strafverfolgungsbehörde orientieren.


Art. 11

Unaufgeforderte Benachrichtigung ausländischer Behörden 1

Die Meldestelle kann Informationen bezüglich eines Verdachts auf Geldwäscherei, deren Vortaten, organisiertes Verbrechen oder Terrorismusfinanzierung, sofern es sich nicht um Daten der internationalen Rechtshilfe handelt, unaufgefordert an 15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3497).

16 Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).

17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3497).

Geldwäscherei

6

955.23

folgende ausländische Behörden weitergeben, um sie bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu unterstützen:18 a.19 Behörden, die Aufgaben wahrnehmen, welche denjenigen der Meldestelle entsprechen, vorausgesetzt die Bestimmungen von Artikel 30 GwG sind erfüllt; b. Behörden, die Aufgaben der Strafverfolgung und der Polizei erfüllen, vorausgesetzt die Bestimmungen von Artikel 13 Absatz 2 ZentG sind erfüllt.

2

Sie informiert die befasste zuständige Strafverfolgungsbehörde.

3. Kapitel: Zusammenarbeit

Art. 12

Schweizer Behörden

1

Die Meldestelle kann Informationen an folgende Behörden übermitteln, soweit dies zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, des organisierten Verbrechens und der Terrorismusfinanzierung notwendig ist: a. Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone; b. …20 c.21 FINMA; d.22 Eidgenössische Spielbankenkommission.

2

Hat die Meldestelle Kenntnis, dass bereits eine Strafverfolgungsbehörde gegen im entsprechenden Ersuchen erwähnte Personen ermittelt, so verweist sie die ersuchende Behörde für weitere Informationen an diese Strafverfolgungsbehörde.


Art. 13

Ausländische Behörden

1

Die Meldestelle kann, soweit es zur Erlangung der von ihr benötigten Auskünfte nötig ist, es sich nicht um Daten der internationalen Rechtshilfe handelte und das Amtshilfeersuchen begründet ist, Personendaten und Informationen austauschen mit: a. …23

18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3497).

19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3497).

20 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2013, mit Wirkung seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3497).

21 Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).

22 Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).

23 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2013, mit Wirkung seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3497).

Meldestelle

7

955.23

b. ausländischen Behörden, die Aufgaben der Strafverfolgung und der Polizei erfüllen, vorausgesetzt die Bestimmungen von Artikel 13 Absatz 2 ZentG sind erfüllt.

2

Die Artikel 5-7 und 12 Absatz 2 gelten sinngemäss für die Bearbeitung von Gesuchen ausländischer Behörden.

4. Kapitel: GEWA

Art. 14

Zweck Das Datenverarbeitungssystem GEWA dient der Meldestelle: a. für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Informations- und Abklärungsaufgaben; b. bei der Durchführung von Abklärungen in Fällen von Geldwäscherei, organisiertem Verbrechen und Terrorismusfinanzierung;

c. in der Zusammenarbeit mit den eidgenössischen und kantonalen Strafverfolgungsbehörden;

d. in der Zusammenarbeit mit entsprechenden ausländischen Behörden und mit ausländischen Strafverfolgungsbehörden; e.24 in der Zusammenarbeit mit der FINMA und der Eidgenössischen Spielbankenkommission.


Art. 15

Herkunft der Informationen Die im GEWA gespeicherten Daten stammen aus: a.25 Meldungen und Informationen nach Artikel 2; b. Amts- und Rechtshilfeersuchen nach den Artikeln 12 und 13; c.26 Mitteilungen über polizeiliche Ermittlungen, die vor der Eröffnung einer Untersuchung durchgeführt werden; d.27 Mitteilungen von Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone nach Artikel 29a GwG; e. Mitteilungen, die nach den Artikeln 4 und 8 Absatz 1 ZentG erstattet werden, sofern diese der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Meldestelle dienen;

24 Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).

25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3497).

26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3497).

27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3497).

Geldwäscherei

8

955.23

f. Listen mit Namen von Personen und Gesellschaften, die Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen im Zusammenhang mit Verdacht auf Geldwäscherei, organisiertes Verbrechen oder Terrorismusfinanzierung beigefügt sind; g. Listen mit Namen von Personen und Gesellschaften, die von schweizerischen Behörden der Geldwäscherei, der Zugehörigkeit zum organisierten Verbrechen oder der Terrorismusfinanzierung verdächtigt werden;

h. Abklärungen der Meldestelle selbst.


Art. 16

Bearbeitete Daten

1

Für die Bekämpfung der Geldwäscherei und von deren Vortaten werden im GEWA Daten bearbeitet über:28 a. verdächtige

Finanztransaktionen; b. Personen und Gesellschaften, gegen die der begründete Verdacht besteht, dass sie Geld waschen oder dies versuchen; c. Personen und Gesellschaften, gegen die der begründete Verdacht besteht, dass sie Straftaten vorbereiten, begehen oder unterstützten, von denen vermutet wird, sie seien Vortaten zur Geldwäscherei.

2

Für die Bekämpfung des organisierten Verbrechens und der Terrorismusfinanzierung werden im GEWA Daten bearbeitet über:

a. verdächtige

Finanztransaktionen; b. Personen und Gesellschaften, gegen die der begründete Verdacht besteht, dass sie einer kriminellen Organisation im Sinne von Artikel 260ter angehören oder die Finanzierung des Terrorismus im Sinne von Artikel 260quinquies StGB29 unterstützen; c. Personen, gegen die der begründete Verdacht besteht, dass sie Straftaten vorbereiten, begehen oder unterstützten, bei denen die Mitwirkung einer Organisation nach Buchstabe b vermutet wird.

3

Über Drittpersonen, auf die die Kriterien nach den Absätzen 1 und 2 nicht zutreffen, können im GEWA Daten verzeichnet werden, soweit dies den Zwecken nach Artikel 14 dient.30


Art. 17

Chiffrierung Die Übertragung von Daten des GEWA muss während des gesamten Übertragungsvorganges in chiffrierter Form erfolgen.

28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3497).

29 SR

311.0

30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3497).

Meldestelle

9

955.23


Art. 18

Aufbau 1 Die Datenbank GEWA ist modular aufgebaut. Sie besteht aus der: a. Verwaltung der Meldungen und Anzeigen (Fallverwaltung); b. Verwaltung der anderen Geschäfte; c. Personenverwaltung; d. Verwaltung der Finanzintermediäre; e. Geschäftsverwaltung; f. Parameterverwaltung; g. Auswertung; h. Protokollierung; i. Benutzerverwaltung; 2

Der Katalog der Daten, die im GEWA bearbeitet werden können, ist Gegenstand des Anhangs 1.


Art. 19

Datensicherheit und Protokollierung 1

Für die Datensicherheit gelten die Verordnung vom 14. Juni 199331 zum Bundesgesetz über den Datenschutz und die Bundesinformatikverordnung vom 9. Dezember 201132.33 2

Das Bundesamt für Polizei (fedpol) regelt in einem Datenbearbeitungsreglement die organisatorischen und technischen Massnahmen, die unbefugtes Bearbeiten der Daten verhindern und die automatische Protokollierung der Datenbearbeitung sicherstellen.34

Art. 20

Zugriff auf das GEWA

1

Zugriff auf das GEWA haben mittels eines Online-Abrufverfahrens: a. die Polizei- und Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone, deren gesetzliche Aufgabe der Kampf gegen die Geldwäscherei, das organisierte Verbrechen und die Terrorismusfinanzierung ist: im Rahmen von Voruntersuchungen und von gerichtspolizeilichen Ermittlungen;

b.35 der Dienst für Analyse und Prävention (DAP): zur Erstellung von Analysen über die Geldwäscherei, das organisierte Verbrechen und die Terrorismusfinanzierung; 31 SR

235.11

32 SR

172.010.58

33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3497).

34 Fassung gemäss Ziff. I 20 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).

35 Fassung gemäss Anhang Ziff. 23 der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6305).

Geldwäscherei

10

955.23

c. die FINMA: zur Kontrolle, ob die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a-d und Absatz 3 GwG ihre Sorgfaltspflichten sowie ihre Pflichten bei Geldwäschereiverdacht einhalten;

d. die Eidgenössische Spielbankenkommission: zur Kontrolle, ob die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e GwG ihre Sorgfaltspflichten sowie ihre Pflichten bei Geldwäschereiverdacht einhalten;

e. der Datenschutzberater des Bundesamtes für Polizei: zur Erfüllung seiner Kontrollfunktion;

f. der Projektleiter und die mit der Systemverwaltung betrauten Personen zur Modifikation und Anpassung des Systems.36 2

Individuelle Zugriffsrechte sind in Anhang 2 geregelt.


Art. 21

Finanzierung 1 Der Bund finanziert die Datenübermittlung bis zum zentralen Anschlusspunkt bei den Kantonen.

2

Die Kantone übernehmen: a. die Kosten für Anschaffung und Unterhalt ihrer Geräte; b. die Kosten für Installation und Betrieb ihres Verteilungsnetzes.


Art. 22

Technische Anforderungen

Die von den Kantonen verwendeten Endgeräte müssen den technischen Vorschriften des Bundes entsprechen.

5. Kapitel: Statistische Daten und Jahresbericht

Art. 23

1 Um Informationen über Geldwäscherei, deren Vortaten, organisiertes Verbrechen und Terrorismusfinanzierung auszuwerten, erstellt die Meldestelle eine anonymisierte Statistik über:37 a. Meldungen und Anzeigen nach Artikel 2; diese Statistik enthält Angaben über Anzahl, Inhalt, Art, Herkunft, Verdachtsfälle, Häufigkeit, Deliktarten und über die Form der Bearbeitung durch die Meldestelle; b. Auskunftsbegehren von entsprechenden ausländischen Behörden; diese Statistik enthält Angaben über Anzahl Begehren, Eingangsdatum, Herkunftsland und Zahl der Personen, die Gegenstand des Ersuchens sind;

36 Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).

37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3497).

Meldestelle

11

955.23

c. die auf die Meldungen und Anzeigen folgenden Verfahren; diese Statistik enthält Angaben über die Anzahl der an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleiteten Anzeigen und den Verfahrensausgang.

2

Die Meldestelle berichtet jährlich über die Fortschritte der Schweiz in der Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, des organisierten Verbrechens und der Terrorismusfinanzierung.38

6. Kapitel: Schutz und Archivierung der Daten

Art. 24

Kontrolle Die Personendaten werden den Aufsichtsbehörden des Bundes und der Kantone sowie dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten39 auf Verlangen übermittelt, damit diese ihre Kontrollfunktion erfüllen können.


Art. 25

Weitergabe von Daten

1

Bei jeder Weitergabe von Daten sind die Empfängerinnen und Empfänger über die Verlässlichkeit und die Aktualität der Daten aus dem GEWA in Kenntnis zu setzen.

Die Empfängerinnen und Empfänger dürfen die Daten nur zu dem Zweck verwenden, für den sie ihnen weitergegeben werden. Sie sind auf die Verwendungsbeschränkung und darauf hinzuweisen, dass sich die Meldestelle vorbehält, Auskunft über die vorgenommene Verwendung zu verlangen.

2

Werden Daten an zuständige nationale oder ausländische Behörden weitergegeben, so weist die Meldestelle mit einer stets gleichlautenden Formulierung darauf hin, dass die weitergegebenen Daten lediglich Informationscharakter haben und dass sie ohne schriftliches Einverständnis der Meldestelle weder verwendet noch an andere Behörden weitergegeben werden dürfen.


Art. 26

Einschränkung der Weitergabe von Daten 1

Bei der Weitergabe von Daten aus dem GEWA sind Verwendungsverbote zu beachten. Beabsichtigt die Meldestelle, Daten über sich in der Schweiz befindende Asylsuchende, anerkannte Flüchtlinge und Schutzbedürftige an deren Heimat- oder Herkunftsstaat weiterzugeben, so gelten die Voraussetzungen nach Artikel 2 der Asylverordnung 3 vom 11. August 199940. Die Meldestelle darf Daten von vorläufig aufgenommenen Personen nur nach Massgabe von Artikel 6 des Datenschutzgeset38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013

(AS 2013 3497).

39 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.

40 SR

142.314

Geldwäscherei

12

955.23

zes vom 19. Juni 199241 und erst nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Migration an deren Heimat- oder Herkunftsstaat weitergeben.42 2 Die Meldestelle verweigert die Weitergabe von Daten aus dem GEWA, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.


Art. 27


43



Art. 28

Dauer der Aufbewahrung und Löschen der Daten 1

Die im GEWA gespeicherten Daten werden ab dem Zeitpunkt der Erfassung durch die Meldestelle während höchstens zehn Jahren aufbewahrt. Die Einträge werden einzeln gelöscht.44 2 Ist eine Person unter mehreren Einträgen erfasst, löscht die Meldestelle lediglich diejenigen Daten, deren Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist. Die personenbezogenen Daten werden gleichzeitig mit dem letzten die Person betreffenden Eintrag gelöscht.


Art. 29

Übergabe der Daten und der Dokumente an das Bundesarchiv Die Ablieferung von Daten und Unterlagen der Meldestelle an das Bundesarchiv richtet sich nach dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 199845 und nach seinen Ausführungsvorschriften46.

7. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 30

Aufhebung bisherigen

Rechts

Die Verordnung vom 16. März 199847 über die Meldestelle für Geldwäscherei wird aufgehoben.


Art. 31

48 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft.

41 SR

235.1

42 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3497).

43 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2013, mit Wirkung seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3497).

44 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3497).

45 SR

152.1

46 SR

152.11/.21

47 [AS 1998 905, 2000 1369 Art. 30 Ziff. 2, 2002 96 Art. 30 111 Art. 19 Ziff. 2 4362, 2003 3687 Anhang Ziff. II 6] 48 Fassung gemäss Ziff. I 20 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).

Meldestelle

13

955.23

Anhang 149

(Art. 18 Abs. 2)

Datenkatalog A. Verwaltung der Meldungen und Anzeigen (Fallverwaltung) Unterkategorie «Finanzintermediär» 1. Referenznummer

Unterkategorie «Basisdaten» 1. Nummer der Meldung (fortlaufende Nummerierung) 2. Datum der

Meldung

3. Erfassungsdatum 4. Art der Meldung 5. Art der Übermittlung 6. Kanton 7. Status 8. Kategorie 9. Verdachtsgrund 10. Statusdatum 11. Verfügungsdatum 12. Sachverhalt 13. Begründung 14. Massnahmen 15. Entscheid der Meldestelle für Geldwäscherei Unterkategorie «Verwaltung der Gesamtsumme» 1. Summe 2. Währung 3. Kontonummer 4. Vermögenswert 5. Anmerkungen 6. Gesamtsumme in Schweizer Franken 7. beschlagnahmte Summe in Schweizer Franken 49 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 16. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3497).

Geldwäscherei

14

955.23

Unterkategorie «Beteiligte» 1. Rolle 2. Aufgaben

(Informationsquelle) 3. Datum 4. Anmerkungen Unterkategorie «zuständige Strafverfolgungsbehörde» 1. Abkürzung

(Zcode)

2. Kanton 3. Bezeichnung 4. Adresse 5. Postleitzahl und Ort 6. Korrespondenzsprache Unterkategorie «Entscheid der Strafverfolgungsbehörden» 1. Datum 2. Art des Entscheides 3. Anmerkungen B. Verwaltung anderer Fälle 1. Fallnummer (fortlaufende Nummerierung) 2. Empfangsdatum 3. Erfassungsdatum 4. Kategorie 5. Land 6. Kanton 7. Referenz 8. Anmerkungen C. Personenverwaltung Primäre Unterkategorie «Personenverwaltung» (natürliche Personen) 1. Personennummer (fortlaufende Nummerierung) 2. Name 3. Vorname

Meldestelle

15

955.23

4. Geburtsdatum 5. Geschlecht 6. Geburtsort 7. Staatsangehörigkeit 8. Beruf 9. Adresse 10. Postleitzahl und Ort in der Schweiz 11. Postleitzahl und Ort im Ausland 12. Land 13. Telefonnummer 14. Faxnummer 15. E-Mail-Adresse 16. Anmerkungen Sekundäre Unterkategorie «Personenverwaltung» falsche Identität natürlicher Personen 1. Name 2. Vorname 3. Geburtsdatum Unterkategorie «Personenverwaltung» juristische Personen 1. Personennummer (fortlaufende Nummerierung) 2. Name 3. Branche 4. Adresse 5. Postleitzahl und Ort in der Schweiz 6. Postleitzahl und Ort im Ausland 7. Land 8. Telefonnummer 9. Faxnummer 10. E-Mail-Adresse 11. Anmerkungen Unterkategorie «Personenverwaltung» Verbindungen 1. Rolle 2. Anmerkungen

Geldwäscherei

16

955.23

D. Verwaltung der Finanzintermediäre 1. Nummer des Finanzintermediärs (fortlaufende Nummerierung) 2. Unternehmen 3. Kategorie 4. Korrespondenzsprache 5. Lizenznummer 6. Strasse 7. Postleitzahl und Ort 8. Kanton 9. Ansprechpartner 10. Telefonnummer 11. Faxnummer 12. E-Mail-Adresse 13. Anmerkungen E. Geschäftsführung 1. Name 2. Anmerkungen

Meldestelle

17

955.23

Anhang 250

(Art. 20 Abs. 2)

GEWA ― Zugriffsberechtigung G =

Get

(Daten anzeigen)

A =

Add

(Daten anzeigen, eingeben, bearbeiten sowie die von der Verwaltungseinheit eingegebenen Daten löschen) Datenfeld

Bund

Kantone

FEDPOL

MROS

FEDPOL

BKP

FEDPOL

DSB

BA URA VBS

DAP

FINMA51 ESBK

ISC EJPD

SA Kan

URA

Kant

KAPO

A. Verwaltung der Meldungen und Anzeigen Unterkategorie «Finanzintermediär» Referenznummer A

- G-

-

G

-

Unterkategorie «Datenbanken»

Nummer der Meldung (fortlaufende Nummerierung)

G

- G-

-

- G

-

Datum der Meldung A

- G-

G

G

G

-

Erfassungsdatum

A

- G-

-

G

-

Art der Meldung A

- G-

-

G

-

Art der Übermittlung A

- G-

-

G

-

Kanton A

- G-

-

G

-

50 Fassung gemäss Anhang Ziff. 23 der V vom 12. Dez. 2008 (AS 2008 6305). Bereinigt gemäss Ziff. III der V vom 16. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013

(AS 2013 3497).

51 Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Erlass vorgenommen.

Geldwäscherei

18

955.23

Datenfeld

Bund

Kantone

FEDPOL

MROS

FEDPOL

BKP

FEDPOL

DSB

BA URA VBS

DAP

FINMA51 ESBK

ISC EJPD

SA Kan

URA

Kant

KAPO

Status A

- G-

-

G

-

Kategorie A

- G-

-

G

-

Verdachtsgrund A

- G-

-

G

-

Statusdatum A

- G-

-

G

-

Verfügungsdatum

A

- G-

-

G

-

Sachverhalt A

- G-

-

G

-

Begründung A

- G-

-

G

-

Massnahmen A

- G-

-

G

-

Entscheid der MROS

A

- G-

-

G

-

Unterkategorie «Verwaltung

der Gesamtsumme» Summe A

- G-

G

G

G

-

Währung A

- G-

G

G

G

-

Kontonummer A

- G-

-

G

-

Vermögenswert A

- G-

-

G

-

Anmerkung A

- G-

-

G

-

Gesamtsumme in Schweizer Franken

A

- G-

G

G

G

-

Beschlagnahmte Summe in

Schweizer Franken

A

- G-

-

- G

-

Unterkategorie «Beteiligte»

Rolle A

- G-

-

G

-

Aufgaben A

- G-

-

G

-

Datum A

- G-

-

G

-

Meldestelle

19

955.23

Datenfeld

Bund

Kantone

FEDPOL

MROS

FEDPOL

BKP

FEDPOL

DSB

BA URA VBS

DAP

FINMA51 ESBK

ISC EJPD

SA Kan

URA

Kant

KAPO

Anmerkung A

- G-

-

G

-

Unterkategorie «zuständige

Strafverfolgungsbehörde» Abkürzung A

- G-

-

G

-

Kanton A

- G-

-

G

-

Bezeichnung A

- G-

-

G

-

Adresse A

- G-

-

G

-

PLZ und Ort

A

- G-

-

G

-

Korrespondenzsprache A

- G-

-

G

-

Unterkategorie «Entscheid der

Strafverfolgungsbehörden» Datum A

- G-

-

G

-

Art des Entscheids

A

- G-

-

G

-

Text A

- G-

-

G

-

B.

Verwaltung

anderer

Fälle

Fallnummer

(fortlaufende Nummerierung) G

- G-

-

- G

-

Empfangsdatum A

- G-

-

G

-

Erfassungsdatum A

- G-

-

G

-

Kategorie A

- G-

-

G

-

Land A

- G-

-

G

-

Kanton A

- G-

-

G

-

Bezug A

- G-

-

G

-

Geldwäscherei

20

955.23

Datenfeld

Bund

Kantone

FEDPOL

MROS

FEDPOL

BKP

FEDPOL

DSB

BA URA VBS

DAP

FINMA51 ESBK

ISC EJPD

SA Kan

URA

Kant

KAPO

Anmerkungen A

- G-

-

G

-

C.

Personenverwaltung Primäre Unterkategorie «Personen- verwaltung» natürlicher Personen Personennummer

(fortlaufende Nummerierung) G

- G-

-

- G

-

Name A

G

G

G

G

G

-

G

G

G

G

Vorname A

G

G

G

G

G

-

G

G

G

G

Geburtsdatum A

G

G

G

G

G

-

G

G

G

G

Geschlecht A

G

G

G

G

G

-

G

G

G

G

Geburtsort A

G

G

G

G

G

-

G

G

G

G

Staatszugehörigkeit A G

G

G

G

G

-

G

G

G

G

Beruf A

G

G

G

G

G

-

G

G

G

G

Adresse A

G

G

G

G

G

-

G

G

G

G

PLZ und Ort in der Schweiz A

G

G

G

G

G

-

G

G

G

G

PLZ und Ort im Ausland A G

G

G

G

G

-

G

G

G

G

Land A

G

G

G

G

G

-

G

G

G

G

Telefonnummer A

G

G

G

G

G

-

G

G

G

G

Faxnummer A

G

G

G

G

G

-

G

G

G

G

E-Mail-Adresse A

G

G

G

G

G

-

G

G

G

G

Anmerkungen A

- G-

-

G

-

Meldestelle

21

955.23

Datenfeld

Bund

Kantone

FEDPOL

MROS

FEDPOL

BKP

FEDPOL

DSB

BA URA VBS

DAP

FINMA51 ESBK

ISC EJPD

SA Kan

URA

Kant

KAPO

Sekundäre Unterkategorie «Personenverwaltung» falsche Identität natürlicher Personen Name A

G

G

G

G

G

G

G

G

G

Vorname A

G

G

G

G

G

G

G

G

G

Geburtsdatum A

G

G

G

G

G

G

G

G

G

Unterkategorie «Personenverwaltung» juristische Personen Personennummer

(fortlaufende Nummerierung) G

- G-

-

- G

-

Name A

G

G

G

G

G

-

G

G

G

G

Branche A

G

G

G

G

G

-

G

G

G

G

Adresse A

G

G

G

G

G

-

G

G

G

G

PLZ und Ort in der Schweiz A

G

G

G

G

G

-

G

G

G

G

PLZ und Ort im Ausland A G

G

G

G

G

-

G

G

G

G

Land A

G

G

G

G

G

-

G

G

G

G

Telefonnummer A

G

G

G

G

G

-

G

G

G

G

Faxnummer A

G

G

G

G

G

-

G

G

G

G

E-Mail-Adresse A

G

G

G

G

G

-

G

G

G

G

Anmerkungen A

- G-

-

G

-

Unterkategorie «Personenverwaltung»

Verbindungen Rolle A

- G-

-

G

-

Anmerkungen A

- G-

-

G

-

Geldwäscherei

22

955.23

Datenfeld

Bund

Kantone

FEDPOL

MROS

FEDPOL

BKP

FEDPOL

DSB

BA URA VBS

DAP

FINMA51 ESBK

ISC EJPD

SA Kan

URA

Kant

KAPO

D. Verwaltung der Finanzintermediäre Nummer des Finanzintermediärs (fortlaufende Nummerierung) G

- G-

-

- G

-

Unternehmen A

- G-

G

G

G

-

Kategorie A

- G-

G

G

G

-

Korrespondenzsprache A

- G-

G

G

G

-

Lizenznummer A

- G-

-

G

-

Strasse A

- G-

G

G

G

-

PLZ und Ort

A

- G-

G

G

G

-

Kanton A

- G-

G

G

G

-

Ansprechpartner A

- G-

G

G

G

-

Telefonnummer A

- G-

G

G

G

-

Faxnummer A

- G-

G

G

G

-

E-Mail-Adresse A

- G-

G

G

G

-

Anmerkungen A

- G-

-

G

-

E.

Geschäftsführung Name A

- G-

-

G

-

Anmerkungen A

- G-

-

G

-

Meldestelle

23

955.23

Abkürzungen: FEDPOL MROS

Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei FEDPOL BKP

Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei FEDPOL DSB

Bundesamt für Polizei, Datenschutzberater BA Bundesanwaltschaft URA Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt VBS DAP

Dienst für Analyse und Prävention ESBK Eidgenössische Spielbankenkommission FINMA Eidgenössische Finanzmarktaufsicht ISC EJPD

Informatik Service Center EJPD SA Kant

Kantonale Staatsanwaltschaft URA Kant

Kantonales Untersuchungsrichteramt KAPO Kantonspolizei

Geldwäscherei

24

955.23