01.07.2024 - 01.07.2024
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01.01.2012 - 31.12.2012
01.08.2010 - 31.12.2011
01.01.2010 - 31.07.2010
01.01.2007 - 31.12.2009
Fedlex DEFRITRMEN
Cumparegliar versiuns

1

Verordnung

über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens der Bundesverwaltung (Org-VöB) vom 24. Oktober 2012 (Stand am 1. März 2015) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 43 Absätze 2 und 3 sowie 47 Absatz 2 des Regierungs- und
Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971 (RVOG) und auf Artikel 35 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 19942 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB), verordnet: 1. Kapitel: Grundlagen 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Geltungsbereich 1

Diese Verordnung regelt die Aufgaben und Zuständigkeiten im öffentlichen Beschaffungswesen der Bundesverwaltung.

2

Sie gilt für:

a. die Einheiten der zentralen Bundesverwaltung nach Artikel 7 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19983 (RVOV);

b. die Einheiten der dezentralen Bundesverwaltung nach Artikel 7a Absatz 1 Buchstaben a und b RVOV mit Ausnahme des ETH-Rates.

3

Für die Beschaffung von Bauleistungen gelten lediglich die Bestimmungen zum Beschaffungscontrolling und des 6. Kapitels dieser Verordnung; im Übrigen richtet sich die Beschaffung von Bauleistungen nach der Verordnung vom 5. Dezember 20084 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (VILB).


Art. 2

Zweck Mit dieser Verordnung sollen wirtschaftlich effiziente, rechtmässige und nachhaltige Beschaffungen der Bundesverwaltung sichergestellt werden.

AS 2012 5935 1 SR

172.010

2 SR

172.056.1

3 SR

172.010.1

4 SR

172.010.21

172.056.15

Bundesrat und Bundesverwaltung 2

172.056.15


Art. 3

Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: a. zentrale Beschaffungsstelle: Organisationseinheit, die Güter und Dienstleistungen, welche die Bundesverwaltung zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, zentral beschafft;

b. Bedarfsstelle: Organisationseinheit, die Güter und Dienstleistungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt; c. Produktekatalog: eine Liste marktgängiger und genormter Güter, die von den zentralen Beschaffungsstellen festgelegt wird; d. Beschaffungscontrolling: Führungsinstrument zur prozessbegleitenden Steuerung der Zielerreichung im Beschaffungsbereich; es wird auf allen Stufen eingesetzt und gilt für die Beschaffung von Gütern, Dienstleistungen und Bauleistungen; es besteht aus den folgenden Elementen: 1. Vertragsmanagement

Bund,

2. Statistik

Beschaffungszahlungen, 3. Monitoring nachhaltige Beschaffung.

2. Abschnitt: Grundlagen des Beschaffungscontrollings

Art. 4

Ziele des Beschaffungscontrollings Das Beschaffungscontrolling ist auf folgende Ziele ausgerichtet: a. Steuerung der Einhaltung der Ordnungsmässigkeit und Transparenz der Beschaffungsvorgänge in den Einheiten der zentralen und der dezentralen Bundesverwaltung; b. Steuerung der Beschaffung mit Fokus auf die Nachhaltigkeit, welche die Aspekte Wirtschaft, Ökologie und Soziales umfasst;

c. Zentralisierung der Beschaffung; Bündelung der Beschaffungsvolumina zur Erzielung wirtschaftlicher Vorteile und Sicherstellung von rechtskonformen professionellen Beschaffungsprozessen; d. strategische Steuerung des Beschaffungswesens durch den Bundesrat aufgrund regelmässiger Berichterstattung über die Beschaffungsvorgänge.


Art. 5

Übergeordnetes Beschaffungscontrolling 1

Der Bundesrat nimmt das übergeordnete Beschaffungscontrolling wahr.

2

Die Generalsekretärenkonferenz (GSK) erarbeitet zuhanden des Bundesrates Handlungsempfehlungen zum Beschaffungscontrolling.

3

Dabei stützt sie sich auf die Berichterstattung des Bundesamtes für Bauten und Logistik (BBL).

Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens der Bundesverwaltung. V 3

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4

Die zentralen Beschaffungsstellen stellen dem BBL die dafür erforderlichen konsolidierten Auswertungen zu.


Art. 6

Vertragsmanagement Bund

1

Das Vertragsmanagement Bund ist ein informatikbasiertes Vertragsbewirtschaftungssystem, das die Vertragssteuerung effizient und auf der Grundlage von sicheren, durchgängigen und systemgestützten Prozessen abwickelt.

2

Mit dem Vertragsmanagement Bund erfassen die Bedarfsstellen namentlich folgende Angaben:

a. für jede Vergabe über dem Schwellenwert: die Informationen zur Publikation auf der Internetplattform für öffentliche Beschaffungen simap.ch (Identifikationsnummer, Datum, Ausschreibung und Zuschlag), den Zuschlagsempfänger, den Beschaffungsgegenstand und die Beschaffungskategorie gemäss CPV-Klassifizierung5, den Beschaffungswert und die Verfahrensart;

b. für jeden Vertrag, unabhängig vom Auftragswert: das Datum, die zugrundeliegende Verfahrensart (bei freihändigen Verfahren gemäss BöB inkl.

Zusatzangaben), den Vertragspartner, die Beschaffungskategorie gemäss CPV-Klassifizierung und den Vertragswert.

3

Aus diesen Angaben müssen konsolidierte Auswertungen erstellt werden können.

4

Das BBL koordiniert Betrieb und Unterhalt der Informatikanwendung des Vertragsmanagements Bund sowie dessen Einsatz zwischen den Bedarfsstellen und den externen und internen Leistungserbringern.


Art. 7

Statistik Beschaffungszahlungen 1

Die Statistik Beschaffungszahlungen basiert auf der informatikbasierten Erfassung aller Zahlungen für kommerzielle Lieferungen, Dienst- und Bauleistungen gemäss der CPV-Klassifizierung.

2

Die Bedarfsstellen sind verpflichtet, sämtliche getätigten Zahlungen mit den Angaben zur Beschaffungsstelle, zum Beschaffungsgegenstand, zum Zahlungsempfänger und zum Betrag ins informatikgestützte Zahlungssystem einzutragen.

3

Die Statistik Beschaffungszahlungen wird automatisch aus dem informatikgestützten Zahlungssystem generiert.


Art. 8

Monitoring nachhaltige Beschaffung 1

Das Monitoring nachhaltige Beschaffung umfasst die Kenndaten zur Berichterstattung über die Berücksichtigung von Wirtschafts-, Umwelt- und Sozialaspekten bei der Vergabe von Aufträgen.

5 CPV

=

Common Procurement Vocabulary der EU: Empfehlung der Kommission vom 30. Juli 1996 über die Verwendung des Gemeinsamen Vokabulars für öffentliche Aufträge (CPV) zur Beschreibung des Auftragsgegenstands, ABl. L 222 vom 3.9.1996, S. 10.

Bundesrat und Bundesverwaltung 4

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2

Die Kenndaten werden durch die Bedarfsstellen elektronisch erfasst.

2. Kapitel:

Zentrale Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen 1. Abschnitt: Organisation

Art. 9

Zentrale Beschaffungsstellen

Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Güter und Dienstleistungen werden von einer der folgenden zentralen Beschaffungsstellen beschafft, unter dem Vorbehalt von Artikel 10: a. Gruppe

armasuisse;

b. Bundesamt für Strassen (ASTRA); c. BBL; d. Bundesreisezentrale (BRZ).


Art. 10

Weitere Beschaffungsstellen

Die folgenden Güter und Dienstleistungen werden von den nachstehenden Stellen beschafft: a. Güter und Dienstleistungen für die internationale Entwicklungs- und Ostzusammenarbeit und für den Erweiterungsbeitrag: von den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)6;

b. Güter und Dienstleistungen für die humanitäre Hilfe: von der zuständigen Stelle des EDA;

c. Güter und Dienstleistungen im Ausland für den Bedarf der schweizerischen Auslandvertretungen: von der zuständigen Stelle des EDA; d. Güter und Dienstleistungen im Bereich der Kryptologie: von der zuständigen Stelle des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).

6

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.

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2. Abschnitt: Aufgaben und Zuständigkeiten der zentralen Beschaffungsstellen

Art. 11

Strategisches und operatives Beschaffungsmanagement 1

Die zentralen Beschaffungsstellen sind verantwortlich für das strategische und operative Beschaffungsmanagement.

2

Sie erfüllen in ihrem Zuständigkeitsbereich insbesondere folgende Aufgaben: a. Sie beschaffen nach Möglichkeit marktgängige, genormte Güter, die über ihren gesamten Lebensweg hohe wirtschaftliche, ökologische und soziale Anforderungen erfüllen. Zu diesem Zweck können sie in Absprache mit den Fachstellen (Art. 28 und 29) für die Bedarfsstellen verbindliche Produktkataloge festlegen. Bei der Beschaffung von Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) für die Verwaltung beachten sie die Vorgaben des zuständigen verwaltungsinternen Standardisierungsorgans.

b. Sie berücksichtigen bei der Festlegung ihrer Produktkataloge die Bedürfnisse der Bedarfsstellen angemessen, stellen in der Regel eine Auswahl an verschiedenen Produkten zur Verfügung und informieren über ihr Dienstleistungsangebot.

c. Sie sorgen für eine angemessene Bündelung der Auftragsvolumina innerhalb des Bundes und schliessen zu diesem Zweck Verträge ab.

d. Sie sorgen für klare und transparente Kompetenzen und Prozesse sowie ein adäquates internes Kontrollsystem bei der Durchführung von Beschaffungen.


Art. 12

Beschaffungscontrolling 1 Die zentralen Beschaffungsstellen treffen geeignete Massnahmen für ein effizientes Beschaffungscontrolling. Dazu gehören insbesondere:

a. der Betrieb eines standardisierten Vertragsmanagementsystems; b. das Führen der Statistik Beschaffungszahlungen; c. das Monitoring der nachhaltigen Beschaffung des Bundes.

2

Sie koordinieren diese Massnahmen mit den Bedarfsstellen.

3

Sie erstellen konsolidierte Auswertungen aufgrund der von ihnen und den Bedarfsstellen erhobenen Daten. Sie stellen diese dem BBL zu.

4

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) kann auf Antrag der Beschaffungskonferenz des Bundes (BKB) die zum Beschaffungscontrolling nötigen Ausführungsbestimmungen erlassen.

5

Das BBL bietet Aus- und Weiterbildungen zum Beschaffungscontrolling an.

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3. Abschnitt: Delegation von Beschaffungskompetenzen

Art. 13

Grundsätze 1 Die zentrale Beschaffungsstelle kann eine Beschaffung in Absprache mit der Bedarfsstelle oder einer anderen Dienststelle der Bundesverwaltung gemäss den Artikeln 14 und 15 an diese delegieren.

2

Die Delegation ist zulässig, sofern die Stelle, an welche die Beschaffungskompetenz delegiert wird (Delegationsempfängerin), über die entsprechenden Fachkenntnisse verfügt.

3

Die zentrale Beschaffungsstelle und die Delegationsempfängerin halten die Modalitäten schriftlich fest.

4

Die Delegationsempfängerin informiert die zentrale Beschaffungsstelle über die gestützt auf die Delegation durchgeführten Beschaffungen.

5

Die zentrale Beschaffungsstelle überprüft die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben.

6

Die Delegation ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder das Beschaffungsrecht nicht eingehalten wird.

7

Die zentrale Beschaffungsstelle führt ein Verzeichnis der erteilten Delegationen.


Art. 14

Befristete Delegation

1

Die zentrale Beschaffungsstelle kann die Durchführung einer Beschaffung zeitlich befristet an die Bedarfsstelle oder an andere Dienststellen der Bundesverwaltung delegieren, wenn es sich um ein Gut oder eine Dienstleistung handelt, für die nicht potenziell mehrere Verwaltungseinheiten den gleichen Bedarf haben (Spezialbeschaffung).

2

Das BBL kann die Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen der IKT, die in seinem Zuständigkeitsbereich liegt, auf Antrag einer anderen zentralen Beschaffungsstelle befristet an diese delegieren.

3

Das BBL kann die Beschaffung von Dienstleistungen der IKT, die in seinem Zuständigkeitsbereich liegt, befristet an die Bedarfsstelle delegieren, sofern die Beschaffungen den massgebenden Schwellenwert für eine öffentliche Ausschreibung nicht erreichen. In diesem Fall nimmt es in Zusammenarbeit mit dem Informatiksteuerungsorgan des Bundes (ISB) die Aufgabe einer Koordinationsstelle nach den Artikeln 20 und 21 wahr.


Art. 15

Dauernde Delegation

1

Die zentrale Beschaffungsstelle kann die Beschaffung bestimmter Güter oder Dienstleistungen gemäss Anhang dauernd einer Bedarfsstelle übertragen, sofern eine zentrale Beschaffung nicht zweckmässig ist. Über diese Delegation entscheidet die BKB.

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2

Eine Bedarfsstelle kann der BKB beantragen, ein Gut oder eine Dienstleistung gemäss Anhang selbstständig beschaffen zu können, wenn sich dies zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als notwendig erweist.

3

Ist die zentrale Beschaffungsstelle oder die Bedarfsstelle mit dem Entscheid der BKB nicht einverstanden, so entscheidet das Generalsekretariat des EFD abschliessend.

4. Abschnitt: Aufgaben und Zuständigkeiten der Bedarfsstellen

Art. 16

Bedarfsdeckung und -meldung 1

Die Bedarfsstelle deckt ihren Bedarf an Gütern und Dienstleistungen gemäss Anhang bei den zentralen Beschaffungsstellen, soweit die Kompetenz zur Beschaffung nicht ihr oder einer anderen Stelle delegiert wurde.

2

Sie prüft vor dem Entscheid der Beschaffung den Bedarf unter Berücksichtigung von Kosten-Nutzen-Überlegungen.

3

Sie meldet der zentralen Beschaffungsstelle frühzeitig ihren Bedarf. Nach Möglichkeit fasst sie den Bedarf an gleichartigen Gütern oder Dienstleistungen zusammen.

4

Sie unterstützt die zentrale Beschaffungsstelle bei der Erstellung der Dokumente, insbesondere der Ausschreibungsunterlagen und des Vertrags. Der Umfang dieser Mitwirkungspflicht hängt vom Fachwissen der Bedarfsstelle ab.

5

Sie stellt das fachliche Wissen über die zu beschaffenden Güter und Dienstleistungen sicher.


Art. 17

Beschaffungscontrolling 1 Die Bedarfsstelle gibt ihre Daten zum Vertragsmanagement Bund, zur Statistik Beschaffungszahlungen und zum Monitoring nachhaltige Beschaffung des Bundes gemäss den Artikeln 6-8 in die entsprechenden Informatiksysteme ein.

2

Sie ist für die Qualität und Konsolidierbarkeit ihrer Beschaffungsdaten verantwortlich.

3

Sie koordiniert ihre Massnahmen mit denjenigen der zentralen Beschaffungsstellen.


Art. 18

Verfahren bei Differenzen 1

Die Bedarfsstelle klärt Differenzen, insbesondere darüber, ob es sich um eine zentrale Beschaffung nach Artikel 9 handelt, umgehend mit der zentralen Beschaffungsstelle ab.

2

Können sich die zentrale Beschaffungs- und die Bedarfsstelle über eine konkrete Beschaffung nicht einigen, so entscheidet das Generalsekretariat des EFD nach Konsultation der BKB.

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3. Kapitel: Dezentrale Beschaffung übriger Dienstleistungen

Art. 19

Grundsatz Die Bedarfsstellen können Dienstleistungen, die nicht im Anhang aufgeführt sind, selbst beschaffen.


Art. 20

Koordination der dezentralen Beschaffungen Die Koordinationsstellen sorgen für eine bundesinterne Koordination unter den Bedarfsstellen sowie für die Qualität und das einheitliche Auftreten gegen aussen.


Art. 21

Koordinationsstellen 1 Die folgenden Stellen sind Koordinationsstellen für die nachstehenden Dienstleistungen:

a. die Bundeskanzlei: für Dienstleistungen in den Bereichen Übersetzungen, Kommunikation und PR; b. das Eidgenössische Personalamt: für Dienstleistungen in den Bereichen Ausbildung, Führungs- und Organisationsberatung.

2

Die Departemente und die Bundeskanzlei sorgen bei Aufträgen in den Bereichen politische Beratung und Forschung für eine angemessene Koordination unter ihren Ämtern und Dienststellen.

3

Die Koordinationsstellen erarbeiten in Zusammenarbeit mit dem Kompetenzzentrum für das öffentliche Beschaffungswesen Musterverträge.

4

Sie schliessen bei Bedarf Rahmenverträge für die gesamte Bundesverwaltung ab.


Art. 22

Bedarfsstellen 1 Die Bedarfsstellen können benötigte Dienstleistungen aufgrund von Verträgen der Koordinationsstellen beziehen.

2

Schliessen die Bedarfsstellen selber Verträge ab, so orientieren sie sich an den Musterverträgen der zentralen Beschaffungsstellen und der Koordinationsstellen.


Art. 23

Kompetenzen, Abläufe und Beschaffungscontrolling 1

Die Departemente, die Bundeskanzlei und die Ämter sorgen bei der Beschaffung von Dienstleistungen für klare Kompetenzen und Abläufe.

2

Artikel 17 gilt sinngemäss.

3

Die zentralen Beschaffungsstellen erstellen konsolidierte Auswertungen aufgrund der von den Bedarfsstellen erhobenen Daten. Sie stellen diese dem BBL zu.

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4. Kapitel: Beschaffungskonferenz des Bundes

Art. 24

Aufgaben 1 Die BKB ist das Strategieorgan der Bundesverwaltung für die Bereiche Güter- und Dienstleistungsbeschaffung. Sie nimmt in diesem Bereich insbesondere folgende Aufgaben wahr: a. Sie verabschiedet Leitbilder und Strategien für das öffentliche Beschaffungswesen.

b. Sie beschliesst die Aus- und Weiterbildungskonzepte im öffentlichen Beschaffungswesen.

c. Sie fördert den Einsatz moderner Technologien im öffentlichen Beschaffungswesen und arbeitet hierfür mit der Fachstelle Informationstechnologien im öffentlichen Beschaffungswesen (Art. 29) zusammen. Zu diesem Zweck führt sie das Kompetenzzentrum Simap Bund, welches den Bund im Verein simap.ch vertritt.

d. Sie beschliesst die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bundes. Dabei achtet sie darauf, dass diese Geschäftsbedingungen mit denjenigen der SBB und der Schweizerischen Post so weit als möglich harmonisiert sind.

e. Sie sorgt für die Koordination unter den zentralen Beschaffungsstellen und den Bedarfsstellen.

f.

Sie entscheidet über dauernde Delegationen gemäss Artikel 15.

g. Sie koordiniert die Urheberrechtsabgaben der Bundesverwaltung.

h. Sie nimmt Stellung zu beschaffungspolitischen und -strategischen Grundsatzfragen und kann hierzu Empfehlungen abgeben.

i.

Sie fördert die nachhaltige Beschaffung in den drei Dimensionen Wirtschaftlichkeit, Ökologie und Soziales.

j.

Sie fördert, unterstützt und koordiniert die Bemühungen zur Korruptionsprävention im öffentlichen Beschaffungswesen des Bundes.

2

Die BKB geht gemeinsam interessierende Themen in enger Zusammenarbeit mit der Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren (KBOB) an.

3

Die BKB kann mit den SBB und der Schweizerischen Post in Bereichen von gemeinsamem Interesse partnerschaftlich zusammenarbeiten.


Art. 25

Organisation 1 Die BKB besteht aus einem oder einer Vorsitzenden und höchstens 9 weiteren Mitgliedern.

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2

Die Mitglieder rekrutieren sich insbesondere aus den zentralen Beschaffungsstellen, dem ISB, dem Bundesamt für Umwelt (BAFU), dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA).7 3

Sie werden auf Antrag des EFD vom Bundesrat für 4 Jahre gewählt und sind wiederwählbar.

4

Die Schweizerische Post AG, die SBB AG, der ETH-Bereich, das Sekretariat der Wettbewerbskommission (WEKO) und die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) können in der BKB den Status von Beobachtern einnehmen.8 5 Sie kann ständige Gäste aufnehmen, insbesondere Vertreterinnen und Vertreter kantonaler und kommunaler Organisationen.

6

Die Geschäftsstelle der BKB wird vom BBL geführt.

7

Die BKB gibt sich ein Geschäftsreglement, in dem die Einzelheiten ihrer Organisation und ihrer Arbeit geregelt sind.


Art. 26

Fachausschüsse Die BKB kann Fachausschüsse einsetzen und ihnen Aufgaben aus ihrem Bereich zur Vorberatung oder zur selbstständigen Erledigung übertragen.

5. Kapitel: Fachstellen und weitere Unterstützungsleistungen 1. Abschnitt: Kompetenzzentrum für das öffentliche Beschaffungswesen

Art. 27

1 Das Kompetenzzentrum für das öffentliche Beschaffungswesen (KBB) unterstützt die Beschaffungsstellen und die Bedarfsstellen in den Bereichen der Güter- und Dienstleistungsbeschaffung.

2

Es hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Es berät die Beschaffungsstellen und die Bedarfsstellen bei beschaffungsund vertragsrechtlichen Fragen.

b. Es unterstützt und berät die Beschaffungsstellen und die Bedarfsstellen bei der Planung und Konzeption sowie bei der administrativen und formellen Abwicklung öffentlicher Ausschreibungen.

c. Es konzipiert die Aus- und Weiterbildung in den Bereichen des öffentlichen Beschaffungs- und des Vertragswesens und bietet entsprechende Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen an. Diese Veranstaltungen können für Teilnehmende aus kantonalen und kommunalen Beschaffungsstellen geöffnet 7

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 549).

8

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 549).

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werden. Zur Festlegung kostendeckender Preise erlässt das BBL die dafür notwendigen Tarife.

d. Es stellt Hilfsmittel wie Handbücher und Checklisten sowie Musterverträge zur Verfügung.

e. Es erarbeitet und revidiert die allgemeinen Geschäftsbedingungen gestützt auf ein Mandat der BKB und legt diese der BKB zum Beschluss vor.

3

Es ist administrativ dem BBL zugeordnet.

2. Abschnitt: Weitere Fachstellen und Unterstützungsleistungen

Art. 28

Fachstelle ökologische öffentliche Beschaffung 1

Die Fachstelle ökologische öffentliche Beschaffung fördert hauptsächlich die umwelt- und ressourcenschonende öffentliche Beschaffung.

2

Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Sie gibt Empfehlungen für ökologische Produktkriterien ab, die für öffentliche Beschaffungen anwendbar sind.

b. Sie berät die zentralen Beschaffungsstellen und die Bedarfsstellen bei der Integration ökologischer Aspekte bei öffentlichen Beschaffungen.

c. Sie wirkt mit beim Schulungsangebot des KBB.

d. Sie fördert den Informations- und Erfahrungsaustausch zum Thema ökologische Beschaffung im In- und Ausland.

e. Sie wirkt mit in den zuständigen Gremien für nachhaltiges Bauen.

f. Sie harmonisiert so weit als möglich ihre Instrumente und ihre eingesetzten Standards mit denjenigen bei andern Bundesstellen, bei den Kantonen, Gemeinden und Privaten.

g. Sie ist Mitglied der Fachgruppe Ressourcen- und Umweltmanagement der Bundesverwaltung (RUMBA) und darin zuständig für Fragen betreffend ökologisches öffentliches Beschaffungswesen.

3

Sie ist administrativ dem BAFU zugeordnet.


Art. 29

Fachstelle Informationstechnologien im öffentlichen Beschaffungswesen 1

Die Fachstelle Informationstechnologien im öffentlichen Beschaffungswesen fördert den Einsatz der Informationstechnologien im öffentlichen Beschaffungswesen. 2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Sie berät anfragende Stellen beim Einsatz geeigneter Informationstechnologien im Prozess der öffentlichen Beschaffungen.

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b. Sie harmonisiert so weit als möglich ihre Instrumente und ihre Standards mit denjenigen bei andern Bundesstellen, bei den Kantonen, Gemeinden und Privaten.

c. Sie leitet departementsübergreifende Projekte, die den Einsatz neuer Technologien beim Bund zum Gegenstand haben, oder wirkt an diesen mit.

d. Sie erarbeitet in Zusammenarbeit mit der BKB und den zentralen Beschaffungsstellen die Strategie betreffend den Einsatz von Informationstechnologien im öffentlichen Beschaffungswesen und legt diese den zuständigen Gremien zum Beschluss vor.

3

Sie ist administrativ dem ISB zugeordnet.


Art. 30

Unterstützungsleistungen bei Fragen zu Arbeitsbedingungen 1

Wird die Leistung in der Schweiz erbracht, so berät die Direktion für Arbeit des SECO die zentralen Beschaffungsstellen und die Bedarfsstellen nach Bedarf bezüglich der Vorschriften zu Arbeitsbedingungen gemäss Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung vom 11. Dezember 19959 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB).

2

Wird die Leistung im Ausland erbracht, so berät die Direktion für Arbeit des SECO die zentralen Beschaffungsstellen und Bedarfsstellen nach Bedarf bei Fragen zur Beachtung der Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) gemäss Artikel 7 Absatz 2 VöB.

3

Das SECO kann den Informations- und Erfahrungsaustausch zum Thema sozialverträgliche Beschaffung im In- und Ausland fördern sowie beim Schulungsangebot des KBB und bei der Harmonisierung der Instrumente und Standards der Bundesstellen, der Kantone und Gemeinden mitwirken.


Art. 31

Unterstützungsleistungen bei Fragen zur Gleichstellung von Frau und Mann 1

Das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) berät die zentralen Beschaffungsstellen und Bedarfsstellen nach Bedarf bei Fragen zur Lohngleichheit zwischen Frau und Mann.

2

Das EBG informiert die interessierten Stellen über die Ergebnisse ihrer Kontrolltätigkeit gemäss Artikel 6 Absatz 4 VöB10.

9 SR

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10 SR

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6. Kapitel:

Weitere Zuständigkeiten und Pflichten der beteiligten Stellen

Art. 32

Entscheid über Schadenersatzbegehren 1

Für den Erlass von Verfügungen über Schadenersatzbegehren nach dem BöB ist das EFD zuständig. Es konsultiert vorgängig die Dienststelle, die für den vom Schadenersatzbegehren betroffenen Bereich zuständig ist.

2

Die Eidgenössische Zollverwaltung ist in ihrem Geschäftsbereich zuständig für Verfügungen über Ansprüche unter 10 000 Franken.


Art. 33

Meldepflicht bei Behinderung des freien Wettbewerbs Hält eine Beschaffungsstelle, eine Bedarfsstelle oder eine Koordinationsstelle den freien Wettbewerb in ihrem Beschaffungsbereich für behindert, so meldet sie dies dem Sekretariat der WEKO.


Art. 34

Einsatz der

Mittel

Finanzielle Verpflichtungen dürfen erst eingegangen werden, wenn die erforderlichen Kredite gesprochen sind.


Art. 35

Aufbewahrung der Unterlagen Die Beschaffungsstellen und die Bedarfsstellen bewahren alle Unterlagen im Zusammenhang mit Vergabeverfahren während mindestens drei Jahren ab rechtskräftigem Abschluss des Vergabeverfahrens auf, soweit nicht weitergehende Bestimmungen bestehen.


Art. 36

Weisungen des EFD für Beschaffungen bei fehlendem Wettbewerb Das EFD erlässt Weisungen zum Schutz der finanziellen Interessen des Bundes bei Beschaffungen ausserhalb des Wettbewerbs, namentlich bei Monopolsituationen.

7. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 37

Vollzug Die Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung vollziehen diese Verordnung.


Art. 38

Aufsicht Die Departemente und die Bundeskanzlei beaufsichtigen den Vollzug des öffentlichen Beschaffungsrechts und dieser Verordnung in ihrem Zuständigkeitsbereich; sie arbeiten zu diesem Zweck mit den zentralen Beschaffungsstellen sowie den Koordinationsstellen zusammen.

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Art. 39

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts 1

Die Verordnung vom 22. November 200611 über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens des Bundes wird aufgehoben.

2

…12


Art. 40

Übergangsbestimmung Die Departemente und die Bundeskanzlei richten bis zum 31. Dezember 2015 ein effizientes Beschaffungscontrolling ein. Die Federführung obliegt dem EFD.


Art. 41

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

11 [AS

2006 5613, 2009 6149 Ziff. III 2, 2010 3175 Anhang 3 Ziff. 3, 2011 6093 Anhang Ziff. 2] 12 Die Änderung kann unter AS 2012 5935 konsultiert werden.

Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens der Bundesverwaltung. V 15

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Anhang

(Art. 9)

Güter und Dienstleistungen, für deren Beschaffung die zentralen Beschaffungsstellen zuständig sind Gruppe

armasuisse

Bundesamt

für Bauten

und Logistik

Bundesreisezentrale

Bundesamt

für Strassen

1. Nahrungsmittel und Getränke x

2. Textilien und Bekleidung x

3. Heizöl, Benzin, Treibstoff, Chemie x

4. Rüstungsgüter, Waffen, Schutz- und Verteidigungseinrichtungen inkl. Wartung und Reparatur x

5. Medizinische Produkte und Pharmabereich x

6. Transportdienstleistungen unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Bundesreisezentrale x

7. Kraftfahrzeuge, Fahrzeugteile, Transportmittel inkl. Wartung und Reparatur x

8. Güter und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sport und Erholung x

9. Publikationen, Drucksachen und Informationsträger inkl. Sicherheitsdokumente und Ausweisschriften x

10. Büromatik, inkl. Präsentationstechnik, Multifunktionsgeräte inkl. Drucker und Zubehör x

11. Büro- und Raumausstattung zivile Verwaltung x

12. Bürobedarf inkl. Papier und EDV-Verbrauchsmaterial x

13. Postdienstleistungen ohne diplomatischer Kurier x

14. Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) x

Bundesrat und Bundesverwaltung 16

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Gruppe

armasuisse

Bundesamt

für Bauten

und Logistik

Bundesreisezentrale

Bundesamt

für Strassen

15. Informatikdienstleistungen und Personalverleih im Bereich IKT x

16. IKT für die Informations-, Führungs-, Aufklärungs- und Einsatzsysteme der Armee sowie für den Nachrichtendienst des Bundes x

17. Informatikdienstleistungen und Personalverleih im Bereich der militärischen Informations-, Führungs-, Aufklärungs- und Einsatzsysteme sowie für den Nachrichtendienst des Bundes x

18. IKT für die Bestandteile der Nationalstrassen x

19. Güter und Dienstleistungen für Bestandteile der Nationalstrassen gemäss NSV x

20. Dienstleistungen, die für die Bereitstellung, den Betrieb und den Unterhalt der Güter notwendig sind x gemäss

Zuständigkeitsbereich

x gemäss

Zuständigkeitsbereich

x

gemäss

Zuständigkeitsbereich

21. Für den Geschäftsreisebereich des Bundes: Flugreisedienstleistungen; Einkauf von Hotelleistungen, Hotelbuchungen und Hotelvermittlung; Einkauf, Organisation, Buchung und Vermittlung von Mietwagenleistungen und Limousinenservices x