01.07.2022 - * / In Kraft
01.01.2022 - 30.06.2022
02.12.2019 - 31.12.2021
26.11.2018 - 01.12.2019
07.09.2015 - 25.11.2018
01.07.2009 - 06.09.2015
01.01.2008 - 30.06.2009
01.08.2007 - 31.12.2007
01.07.2004 - 31.07.2007
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01.01.2000 - 31.12.2001
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1

Verordnung der Bundesversammlung
zum Parlamentsgesetz und
über die Parlamentsverwaltung
(Parlamentsverwaltungsverordnung, ParlVV)
vom 3. Oktober 2003 (Stand am 14. Oktober 2003) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 4 Absatz 1, 5 Absatz 2 und 70 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20021 (ParlG),
nach Einsicht in den Bericht des Büros des Ständerates vom 16. Mai 20032
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 6. Juni 20033, beschliesst:

1. Kapitel: Ausführungsbestimmungen zum Parlamentsgesetz 1. Abschnitt: Amtliches Bulletin

Art. 1

Inhalt

1 Das Amtliche Bulletin gibt die Verhandlungen und Beschlüsse von National- und
Ständerat sowie der Vereinigten Bundesversammlung als Wortprotokoll in schriftlicher Form vollständig wieder. Es wird von den Parlamentsdiensten herausgegeben.

2 Das Amtliche Bulletin wird fortlaufend in elektronischer Form veröffentlicht; nach
jeder Session erscheint eine gedruckte Fassung.


Art. 2

Korrekturverfahren

1 Die Rednerinnen und Redner erhalten die Niederschrift ihrer Voten zur Überprüfung und können formale Korrekturen vornehmen. Materielle Korrekturen sind
unzulässig. In Streitfällen entscheidet das Büro des betreffenden Rates endgültig.

2 Treffen innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erhalt des Textes beim zuständigen
Dienst keine Korrekturen ein, so gelten die Texte als genehmigt.


Art. 3

Archivierung

Die für die Erstellung des Amtlichen Bulletins angefertigten Tonaufnahmen werden
vom Bundesarchiv archiviert.

AS 2003 3605 1

SR 171.10

2

BBl 2003 5051 3

BBl 2003 5075 171.115

Bundesversammlung

2

171.115

2. Abschnitt: Protokolle der Kommissionssitzungen

Art. 4

Kommissionsprotokolle 1 Die Parlamentsdienste protokollieren die Sitzungen der Kommissionen.

2 Die Kommissionsprotokolle dienen: a.

der Vorbereitung der weiteren Behandlung des Beratungsgegenstandes im
Rat oder in späteren Kommissionssitzungen; b.

als Grundlage für die Erstellung von Berichten und dem Nachweis von
Kommissionsbeschlüssen; c.

der späteren Auslegung von Erlassen und Kommissionsbeschlüssen.

3 Von den Kommissionsberatungen werden analytische Protokolle erstellt. Artikel 5
bleibt vorbehalten.

4 Die Kommissionsberatungen werden für die Protokollierung aufgezeichnet.

5 Die Aufzeichnung ist zu keinem anderen Zweck zu verwenden und wird drei
Monate nach der Sitzung gelöscht. Die Aufsichtskommissionen und -delegationen
können die Aufzeichnungen in begründeten Fällen länger als drei Monate aufbewahren.


Art. 5

Beschlussprotokolle

Die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident kann ein Beschlussprotokoll erstellen lassen, wenn die Beratungen für die spätere Auslegung eines
Erlasses oder Kommissionsbeschlusses voraussichtlich nicht erheblich sind.


Art. 6

Verteilung der Protokolle 1 Die Kommissionsprotokolle gehen an: a.

die Kommissionsmitglieder; b.

die Präsidentin oder den Präsidenten der entsprechenden Kommission des
anderen Rates;

c.

die zuständigen Stellen der Parlamentsdienste; d.

die an der Sitzung teilnehmenden Vertreterinnen und Vertreter von Bundesbehörden.

2 Die andern Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmer erhalten einen Protokollauszug über die Dauer ihrer Teilnahme.

3 Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident und die Mitglieder der entsprechenden
Kommission des anderen Rates erhalten die Kommissionsprotokolle auf Wunsch.

Parlamentsverwaltungsverordnung 3

171.115

4 Die Kommissionsprotokolle über folgende Beratungsgegenstände gehen zudem an
die Fraktionssekretariate und auf Wunsch an die Mitglieder beider Räte: a.

Erlassentwürfe;

b.

Parlamentarische Initiativen; c.

Standesinitiativen; d.

Motionen im Zweitrat; e.

Petitionen;

f.

Berichte, die nicht die Oberaufsicht betreffen.

5 Die Aufsichtskommissionen und -delegationen regeln die Verteilung der Protokolle im Bereich der Oberaufsicht.


Art. 7

Akteneinsichtsrechte

1 In die Kommissionsprotokolle über Beratungsgegenstände nach Artikel 6 Absatz 4
ist nach Abschluss der Verhandlungen oder nach der Schlussabstimmung, gegebenenfalls nach Ablauf der Referendumsfrist oder nach der Volksabstimmung Einsicht
zu gewähren:

a.

für die Rechtsanwendung; b.

für wissenschaftliche Zwecke.

2 Für die Genehmigung der Akteneinsichtsgesuche nach Absatz 1 ist die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Bundesversammlung zuständig.

3 Vor dem Abschluss der Verhandlungen über Beratungsgegenstände nach Artikel 6
Absatz 4 kann die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident ausnahmsweise Akteneinsicht gewähren, wenn wichtige Gründe vorliegen.

4 Über die Einsicht in Kommissionsprotokolle, die nicht unter Artikel 6 Absatz 4
fallen, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der zuständigen Kommission.
Sie oder er kann Einsicht gewähren, sofern keine wichtigen Gründe entgegenstehen.
Nötigenfalls hört sie oder er die beteiligte Bundesbehörde an.

5 Wer Akteneinsicht erhält, hat die Vertraulichkeit der Akten zu wahren. Insbesondere darf aus den Protokollen nicht wörtlich zitiert und nicht bekannt gegeben werden, wie einzelne Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmer Stellung genommen
haben.

6 Die Einsichtnahme kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden; insbesondere kann die Anonymisierung von Personendaten verlangt werden.


Art. 8

Unterlagen

Die Bestimmungen über die Verteilung der Kommissionsprotokolle und die Akteneinsichtsrechte gelten sinngemäss für die Unterlagen der Kommissionen.

Bundesversammlung

4

171.115


Art. 9

Protokolle und Unterlagen der Büros und Delegationen Die Artikel 4-8 gelten sinngemäss auch für die Protokollierung der Sitzungen der
Büros und Delegationen.

3. Abschnitt: Parlamentarische Verwaltungskontrolle

Art. 10

1

Die Parlamentarische Verwaltungskontrolle (PVK) erfüllt im Auftrag der Geschäftsprüfungskommissionen folgende Aufgaben: a.

Sie führt Evaluationen im Rahmen der parlamentarischen Oberaufsicht
durch und weist die Geschäftsprüfungskommission auf abklärungsbedürftige
Themen hin.

b.

Sie überprüft die von der Bundesverwaltung durchgeführten Evaluationen
sowie deren Verwendung in Entscheidungsprozessen.

2 Sie überprüft auf Antrag von parlamentarischen Kommissionen die Wirksamkeit
von Massnahmen des Bundes; Artikel 54 Absatz 4 ParlG bleibt vorbehalten.

3 Sie verfügt über dieselben Informationsrechte wie das Sekretariat der Geschäftsprüfungskommissionen. Sie kann externe Sachverständige beiziehen und ihnen die
notwendigen Rechte einräumen.

4 Sie verfügt selbständig über einen Expertenkredit, über dessen Verwendung sie
den Geschäftsprüfungskommissionen jährlich Bericht erstattet.

5 Sie ist in der Bearbeitung ihrer Aufträge unabhängig. Sie koordiniert ihre Aktivitäten mit den Tätigkeiten der anderen Kontrollorgane des Bundes.

6 Die Berichte der PVK werden veröffentlicht, sofern keine schützenswerten Interessen entgegenstehen. Die Entscheidung liegt bei den Kommissionen, welche die
Untersuchung veranlasst haben.

4. Abschnitt: Akkreditierung von Medienschaffenden

Art. 11

1 Die von der Bundeskanzlei ausgestellten Akkreditierungen für Medienschaffende
gelten auch für die Bundesversammlung.

2 Die Parlamentsdienste können für Medienschaffende Tagesakkreditierungen ausstellen.

Parlamentsverwaltungsverordnung 5

171.115

3

Die Akkreditierungs-Verordnung vom 21. Dezember 19904 ist sinngemäss anwendbar.

4 Die Verwaltungsdelegation kann Medienschaffenden die durch die Akkreditierung
gewährten Vergünstigungen im Zuständigkeitsbereich der Bundesversammlung
entziehen, falls sie das ihnen gewährte Hausrecht in schwerwiegender Weise missbrauchen. Die betroffene Person ist vor dem Entscheid anzuhören.

5. Abschnitt: Radio und Fernsehen

Art. 12

Audiovisuelle Aufzeichnung der Ratsdebatten Die Parlamentsdienste sorgen für die Produktion eines protokollähnlichen audiovisuellen Signals der Beratungen der eidgenössischen Räte.


Art. 13

Verwendung des audiovisuellen Signals Die Parlamentsdienste stellen das audiovisuelle Signal Radio- und Fernsehanstalten
zur Verfügung.


Art. 14

Information über Direktübertragungen Werden die Verhandlungen der Räte direkt übertragen, sind die Ratsmitglieder
darüber zu informieren.


Art. 15

Andere Aufzeichnungen Personen, welche in den Räten selber Aufzeichnungen machen wollen, bedürfen
einer Bewilligung des Büros des jeweiligen Rates.

6. Abschnitt: Biografische Publikationen

Art. 16

1 Die Parlamentsdienste erstellen Kurzbiografien der Mitglieder der Bundesversammlung und des Bundesrates. Die Kurzbiografie enthält insbesondere folgende
Daten:

a.

Namen und Vornamen; b.

Geburtsdatum und Geburtsort; c.

Bürgerort und Wohnort; d.

Ausbildung, Titel und gegenwärtige Tätigkeit; e.

Politische Ämter und andere Mandate; 4

SR 170.61

Bundesversammlung

6

171.115

f.

Kommissionstätigkeiten; g.

dienstliche Postadresse; h.

militärischer Grad; i.

Fotografie.

2 Folgende Daten dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Person
veröffentlicht werden: a.

private Wohn- und Postadresse; b.

E-Mail-Adresse;

c.

Zivilstand;

d.

Anzahl Kinder.

3 Die Kurzbiografien werden in einem Handbuch veröffentlicht; sie können namentlich auch im Internet veröffentlicht werden.

2. Kapitel: Parlamentsverwaltung 1. Abschnitt: Aufgaben der Parlamentsdienste und Zusammenarbeit

Art. 17

Aufgaben

1 Die Parlamentsdienste sind die Stabsstelle der Bundesversammlung und unterstützen sie und ihre Organe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

2 Sie nehmen die Aufgaben nach Artikel 64 ParlG wahr.

3 Die Dienststellen der Parlamentsdienste, die Aufträge einzelner Ratsmitglieder
ausführen, geben die Auftraggeberin oder den Auftraggeber nicht bekannt.


Art. 18

Zusammenarbeit mit der Bundesverwaltung 1 Die Parlamentsdienste verkehren direkt mit den Dienststellen des Bundes sowie
mit anderen Trägern von Aufgaben des Bundes.

2 Können die Parlamentsdienste die für den Parlamentsbetrieb notwendigen administrativen Dienstleistungen nicht selbst erbringen, so können sie die zuständigen
Dienststellen der Bundesverwaltung beiziehen.

3 Die Parlamentsdienste können für die Erfüllung ihrer Aufgaben bei den Departementen und ihren Diensten Sach- und Rechtsauskünfte einholen.


Art. 19

Zusammenarbeit mit Dritten Die Parlamentsdienste können mit Dritten Verträge über einzelne Dienstleistungen
abschliessen.

Parlamentsverwaltungsverordnung 7

171.115

2. Abschnitt: Organisation und Leitung der Parlamentsdienste

Art. 20

Verwaltungsdelegation 1 Der Verwaltungsdelegation obliegt die oberste Leitung der Parlamentsdienste. Sie
beaufsichtigt deren Geschäftsführung und deren Finanzen.

2 Die Verwaltungsdelegation ist insbesondere zuständig für: a.

den Entwurf des Voranschlages und der Rechnung der Bundesversammlung; b.

die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse des Personals der Parlamentsdienste nach Artikel 27 Absatz 1; c

die Genehmigung der Geschäftsordnung der Parlamentsdienste; d.

die Regelung des Controlling und Reporting im Personalbereich der Parlamentsdienste; e.

die Ausübung des Hausrechts nach Artikel 69 Absatz 1 ParlG; in Abwesenheit der Verwaltungsdelegation wird dieses Recht durch die Generalsekretärin oder den Generalsekretär der Bundesversammlung ausgeübt; f.

alle weiteren Verwaltungsgeschäfte der Bundesversammlung und der Parlamentsdienste, die nicht anderen Organen der Bundesversammlung oder der
Generalsekretärin oder dem Generalsekretär vorbehalten sind oder an sie
delegiert werden.


Art. 21

Delegierte oder Delegierter 1 Die Verwaltungsdelegation bezeichnet eines ihrer Mitglieder für jeweils zwei Jahre
als ihre Delegierte oder ihren Delegierten.

2 Die oder der Delegierte: a.

vertritt die Verwaltungsdelegation gegenüber den Parlamentsdiensten; b.

überwacht und prüft die Geschäftsführung und die Finanzen der Parlamentsdienste; c.

sorgt für die Einhaltung der Richtlinien und Beschlüsse der Verwaltungsdelegation; d.

berichtet über die Einhaltung der Zielsetzungen und des Voranschlages der
Parlamentsdienste und stellt entsprechende Anträge.

3 In dringenden Fällen kann die oder der Delegierte nach Rücksprache mit der
Präsidentin oder dem Präsidenten die Befugnisse wahrnehmen, die der Verwaltungsdelegation bei Personalgeschäften zustehen. Ausgenommen sind die Befugnisse nach Artikel 27 Absatz 1.


Art. 22

Generalsekretärin oder Generalsekretär der Bundesversammlung 1 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Bundesversammlung führt die
Parlamentsdienste und steht deren Geschäftsleitung vor.

Bundesversammlung

8

171.115

2 Sie oder er leitet das Sekretariat des Nationalrates und der Vereinigten Bundesversammlung.


Art. 23

Sekretärin oder Sekretär des Ständerates 1 Die Sekretärin oder der Sekretär des Ständerates leitet das Sekretariat des Ständerates. Sie oder er ist zugleich stellvertretende Generalsekretärin oder stellvertretender Generalsekretär der Bundesversammlung.

2 Sie oder er nimmt die Stellvertretung der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs in der Vereinigten Bundesversammlung wahr.


Art. 24

Geschäftsleitung

1 Die Geschäftsleitung setzt sich zusammen aus der Generalsekretärin oder dem
Generalsekretär der Bundesversammlung und den stellvertretenden Generalsekretärinnen und Generalsekretären.

2 Die Geschäftsleitung unterstützt die Generalsekretärin oder den Generalsekretär
der Bundesversammlung insbesondere bei folgenden Aufgaben: a.

Erlass der Geschäftsordnung über die Organisation und Aufgaben der Parlamentsdienste; b.

Umsetzung der Personalpolitik und Steuerung des Einsatzes der Mittel; c.

Erarbeitung des Finanzplanes, des Voranschlages und der Rechnung zu
Handen der Verwaltungsdelegation; d.

Regelmässige Berichterstattung über die Geschäftstätigkeit an die Delegierte
oder den Delegierten der Verwaltungsdelegation.

3 Die Geschäftsleitung sorgt für effiziente administrative Abläufe und setzt das
Personal und die Sachmittel rationell ein.

3. Abschnitt: Arbeitsverhältnisse

Art. 25

Grundsatz

Das Personal der Parlamentsdienste untersteht dem Bundespersonalgesetz vom
24. März 20005. Die Ausführungsbestimmungen zum Bundespersonalgesetz werden
angewendet, sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt.


Art. 26

Wahl der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs
der Bundesversammlung

1 Die Koordinationskonferenz wählt die Generalsekretärin oder den Generalsekretär
der Bundesversammlung. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Vereinigte
Bundesversammlung.

5

SR 172.220.1

Parlamentsverwaltungsverordnung 9

171.115

2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Sie beginnt am 1. Januar nach Beginn der
Legislaturperiode des Nationalrates und endet mit dem 31. Dezember nach Beginn
der folgenden Legislaturperiode.

3 Die Amtsperiode verlängert sich um weitere vier Jahre, wenn die Koordinationskonferenz das Arbeitsverhältnis bis zum 30. Juni des letzten Amtsjahres nicht aufgelöst hat.


Art. 27

Anstellung des Personals der Parlamentsdienste 1 Die Verwaltungsdelegation ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse: a.

der stellvertretenden Generalsekretärinnen und Generalsekretären; b.

der Sekretärin oder des Sekretärs des Ständerates; das Büro des Ständerates
ist vorher anzuhören;

c.

der Sekretärin oder des Sekretärs der Geschäftsprüfungskommissionen und
der Geschäftsprüfungsdelegation; d.

der Sekretärin oder des Sekretärs der Finanzkommissionen und der Finanzdelegation; die Finanzdelegation hat die Anstellung zu bestätigen.

2 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär ist zuständig für die Begründung,
Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse des übrigen Personals.

3 Vor der Anstellung der Kommissions- und Delegationssekretärinnen und -sekretäre sind die Präsidentinnen oder Präsidenten der Kommissionen und Delegationen
anzuhören.


Art. 28

Zuständigkeit bei anderen Personalangelegenheiten 1 Für Personalentscheide, die nicht unter die Artikel 26 und 27 fallen, sind zuständig: a.

die oder der Delegierte der Verwaltungsdelegation, wenn der Entscheid
betrifft:
1.

die Generalsekretärin oder den Generalsekretär der Bundesversammlung, 2.

das Personal, für dessen Anstellung die Verwaltungsdelegation zuständig ist; b.

die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Bundesversammlung in
allen übrigen Fällen.

2 Schreibt die Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20016 (BPV) für einen Personalentscheid das Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement oder
die Orientierung desselben vor, so holt die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Bundesversammlung die Zustimmung der Verwaltungsdelegation ein
oder informiert diese.

6

SR 172.220.111.3

Bundesversammlung

10

171.115


Art. 29

Personalkommission

1 Die Personalkommission wird namentlich in Personalangelegenheiten von der
Geschäftsleitung angehört.

2 Die Amtsdauer der Mitglieder der Personalkommission beträgt vier Jahre. Sie
beginnt am 1. Januar nach Beginn der Legislaturperiode des Nationalrates.


Art. 30

Ausnahmen vom Mitarbeitergespräch 1 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Parlamentsdienste mit einem Beschäftigungsgrad bis zu 25 Prozent oder mit einem befristeten Anstellungsvertrag gelten
die Bestimmungen über die Durchführung von Mitarbeitergesprächen und Personalbeurteilungen nicht.

2 Mit ihnen ist mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren ein Erwartungsgespräch durchzuführen; dieses ist nicht lohnrelevant.

3 Ihr Lohn wird jährlich auf den 1. Januar um mindestens 2 bis maximal 3 Prozent
erhöht, bis das Maximum der Beurteilungsstufe A derjenigen Lohnklasse erreicht
ist, die im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Höhere Löhne oder andere Lohnaufstiegsschritte sind nicht möglich.


Art. 31

Erfordernis der Schweizer Staatsangehörigkeit Folgende Ämter sind Personen mit Schweizer Staatsangehörigkeit vorbehalten: a.

Generalsekretärin oder Generalsekretärs der Bundesversammlung; b.

stellvertretende Generalsekretärinnen oder Generalsekretäre; c.

Sekretärin oder Sekretärs des Ständerates; d.

Sekretärin oder Sekretärs der Geschäftsprüfungskommissionen und der
Geschäftsprüfungsdelegation; e.

Sekretärin oder Sekretärs der Finanzkommissionen und der Finanzdelegation.


Art. 32

Funktionsbewertung

1 Jede Funktion wird von der nach Artikel 27 Absätze 1 und 2 zuständigen Stelle
bewertet und einer Lohnklasse zugewiesen.

2 Die für das Personalwesen zuständige Fachstelle arbeitet eine Empfehlung aus.

3 Die Bewertungskriterien gemäss BPV7 und die Richtlinien des Eidgenössischen
Finanzdepartements sind sinngemäss anwendbar. Die Bewertungsstellen nach Artikel 53 Buchstaben a und b BPV können konsultiert werden.

4 Weist die Verwaltungsdelegation eine Funktion den Lohnklassen 32-38 zu, so
konsultiert sie die Finanzdelegation.

7

SR 172.220.111.3

Parlamentsverwaltungsverordnung 11

171.115


Art. 33

Arbeitszeit, Ferien und Urlaub Die für die Bundesverwaltung geltenden Vorschriften über Arbeitszeit, Ferien und
Urlaub können durch die Generalsekretärin oder den Generalsekretär der Bundesversammlung den spezifischen Bedürfnissen des Parlamentsbetriebes angepasst und
ergänzt werden; ausgenommen davon sind die Jahresarbeitszeit, der Ferienanspruch
und der Mutterschaftsurlaub.


Art. 34

Weitere Leistungen des Arbeitgebers Die Ausführungsbestimmungen des Eidgenössischen Finanzdepartements über die
weiteren Leistungen des Arbeitgebers können durch die Generalsekretärin oder den
Generalsekretär der Bundesversammlung den spezifischen Bedürfnissen der Parlamentsdienste angepasst oder ergänzt werden.


Art. 35

Einschränkung des Streikrechts 1 Die Mitarbeitenden der Parlamentsdienste dürfen nicht streiken, soweit sie im
Rahmen von Artikel 96 BPV8 wesentliche Aufgaben für die Sicherstellung der
Funktionsfähigkeit des Kommissions- und Sessionsbetriebs der Bundesversammlung wahrnehmen.

2 Die oder der Delegierte der Verwaltungsdelegation bezeichnet im konkreten Fall
die Personen, denen die Ausübung des Streikrechts untersagt ist.

3. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 36

Anwendbares Recht

Verwaltungsverordnungen, die für die Bundesverwaltung gelten, werden für die
Parlamentsdienste angewendet, sofern die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung nichts anderes bestimmt.


Art. 37

Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung der Bundesversammlung vom 7. Oktober 19889 über die Parlamentsdienste wird aufgehoben.


Art. 38

Inkrafttreten

Diese Verordnung der Bundesversamlung tritt mit Ausnahme von Artikel 23 Absatz 2
am 1. Dezember 2003 in Kraft. Die Koordinationskonferenz bestimmt das Inkrafttreten von Artikel 23 Absatz 2.

8

SR 172.220.111.3 9

[AS 1989 334, 1991 482, 1993 3, 1995 4880, 2000 284, 2001 3590]

Bundesversammlung

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171.115