01.01.2023 - * / In Kraft
01.01.2022 - 31.12.2022
01.01.2020 - 31.12.2021
01.01.2019 - 31.12.2019
01.01.2018 - 31.12.2018
01.01.2016 - 31.12.2017
01.07.2014 - 31.12.2015
01.01.2014 - 30.06.2014
01.07.2013 - 31.12.2013
01.01.2013 - 30.06.2013
01.07.2012 - 31.12.2012
01.01.2012 - 30.06.2012
01.10.2011 - 31.12.2011
01.07.2011 - 30.09.2011
01.03.2010 - 30.06.2011
01.12.2009 - 28.02.2010
15.03.2009 - 30.11.2009
01.01.2008 - 14.03.2009
01.01.2006 - 31.12.2007
01.07.2004 - 31.12.2005
01.01.2004 - 30.06.2004
01.01.2003 - 31.12.2003
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01.01.2002 - 31.10.2002
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1

Verordnung
über die Branchen- und Produzentenorganisationen
vom 7. Dezember 1998 (Stand am 19. September 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG)1 , verordnet:

1. Abschnitt: Definitionen2

Art. 1

Branchenorganisation

1 Als Branchenorganisation gilt ein repräsentativer Zusammenschluss unabhängiger
Organisationen, die den Bedingungen nach Artikel 8 LwG entsprechen.

2 Eine Branchenorganisation gilt als repräsentativ, wenn: a.

ihre Mitglieder mindestens die Hälfte der in den Handel gelangenden Menge
des Produkts oder der Produktegruppe produzieren, verarbeiten oder gegebenenfalls vermarkten; b.

die Regionen, in denen das Produkt oder die Produktegruppe produziert
oder verarbeitet wird, in der Organisation angemessen vertreten sind; c. 3 mindestens 60 Prozent der Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, welche von der Massnahme betroffen sind, Mitglied der Produzentenorganisation
oder der Produzentenorganisationen sind.

3 Eine Branchenorganisation fällt ihre Beschlüsse mit grossem Mehr, d.h. mit der
Mehrheit der Stimmen auf den Stufen Produktion, Verarbeitung und gegebenenfalls
Handel.


Art. 2

Produzentenorganisation 1 Als Produzentenorganisation gilt ein repräsentativer Zusammenschluss von Produzentengemeinschaften.

2 Sie gilt als repräsentativ, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 2 auf
der Produktionsstufe erfüllt sind.

AS 1999 459

1

SR 910.1

2

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000
2239).

3 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2239).

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Landwirtschaft

2

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Art. 3

Produzentengemeinschaft 1 Eine Produzentengemeinschaft umfasst Bewirtschafter, die das gleiche Produkt
oder die gleiche Produktegruppe produzieren.

2 Ihre Statuten müssen mindestens den folgenden Inhalt haben: a.

gemeinsame Vermarktungsregeln; b.

die Verpflichtung, die zu statistischen Zwecken von der Gemeinschaft oder
Organisation angeforderten Informationen, insbesondere über Flächen, Ernten, Erträge und Direktverkäufe, zu liefern.

a4 Produkte aus der Direktvermarktung Als Produkte aus der Direktvermarktung gelten die Produkte, die der Produzent oder
die Produzentin direkt dem Endkonsumenten oder der Endkonsumentin verkauft.

2. Abschnitt: Unterstützung der Selbsthilfemassnahmen

Art. 4

Selbsthilfemassnahmen 1 Der Bund kann die Pflicht zur Beachtung der Vereinbarungen, welche die Branchen- und Produzentenorganisationen über folgende Selbsthilfemassnahmen getroffen haben, ausdehnen:5 a.

Qualitätsförderung; b.

Absatzförderungs- und Verwertungsaktionen zu Gunsten der inländischen
Produktion;

c.

Verbesserung des Kenntnisstandes und der Transparenz in den Bereichen
Produktion und Markt;

d.

Ausarbeitung bundesrechtskonformer Standardverträge; e.

Anpassung der Produktion und des Angebotes an die Erfordernisse des
Marktes.

1bis Er kann auch die Pflicht zur Beachtung von Vereinbarungen über die Finanzierung von Selbsthilfemassnahmen ausdehnen.6 2 Die Massnahmen zur Förderung der Anpassung der Produktion und des Angebotes
an die Erfordernisse des Marktes beschränken sich auf: a.

eine absatzgerechte Produktionsplanung und -koordination; b.

Qualitätsförderungsprogramme, die unmittelbar zu einer Begrenzung des
Produktionsvolumens oder der Produktionskapazitäten führen.

4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2239).

5 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2239).

6 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2239).

Branchen- und Produzentenorganisationen 3

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Art. 5

Vertretung des Produkts Ein Produkt oder eine Produktegruppe kann nur von einer einzigen Branchen- oder
Produzentenorganisation vertreten werden, mit Ausnahme der Produkte, die nach
den Artikeln 14-16 und 63 LwG gekennzeichnet sind und von einer spezifischen
Branchen- oder Produzentenorganisation vertreten werden können.

a7 Begehren

1 Die Begehren sind von der Branchen- oder Produzentenorganisation beim Bundesamt für Landwirtschaft einzureichen.

2 Sie

müssen folgende Angaben enthalten: a.

eine Beschreibung der Unterstützungsmassnahme, für welche die Ausdehnung verlangt wird, sowie deren Zielsetzung; b.

den Nachweis, dass die Kriterien nach den Artikeln 1 und 2 erfüllt sind; c.

ein Budget und eine genaue Beschreibung der Zuteilung von für die Selbsthilfemassnahmen nach Artikel 4 Absatz 1bis bestimmten Finanzmitteln.

3. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 6

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2239).

Landwirtschaft

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