01.01.2025 - *
01.07.2024 - 31.12.2024
25.09.2023 - 30.06.2024 / In Kraft
01.07.2023 - 24.09.2023
23.01.2023 - 30.06.2023
01.01.2023 - 22.01.2023
01.07.2021 - 31.12.2022
01.07.2020 - 30.06.2021
01.07.2019 - 30.06.2020
01.01.2019 - 30.06.2019
01.01.2018 - 31.12.2018
01.01.2017 - 31.12.2017
01.10.2016 - 31.12.2016
01.07.2016 - 30.09.2016
01.01.2016 - 30.06.2016
01.01.2015 - 31.12.2015
01.01.2014 - 31.12.2014
01.01.2013 - 31.12.2013
01.01.2011 - 31.12.2012
01.03.2009 - 31.12.2010
01.02.2007 - 28.02.2009
01.01.2007 - 31.01.2007
01.06.2004 - 31.12.2006
01.04.2004 - 31.05.2004
01.03.2004 - 31.03.2004
01.10.2002 - 29.02.2004
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Versionen Vergleichen

1

Militärstrafgesetz (MStG) vom 13. Juni 1927 (Stand am 2. Juli 2002) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 20 und 64bis der Bundesverfassung1,2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. November 19183, beschliesst: Erstes Buch: Militärstrafrecht Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen Erster Abschnitt: Der Bereich des Strafgesetzes

Art. 1

Strafbar ist nur, wer eine Tat begeht, die das Gesetz ausdrücklich mit Strafe bedroht


Art. 2

4 Dem Militärstrafrecht unterstehen: 1.5 Dienstpflichtige...6 während ihres Militärdienstes, ausgenommen Urlauber für strafbare Handlungen nach den Artikeln

115-137 und 145-179, die keinen Zusammenhang mit dem Dienst der Truppe haben; 2. die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Militärverwaltung des Bundes und der Kantone für Handlungen, die die Landesverteidigung betreffen, ebenso wenn sie in Uniform auftreten;

AS 43 359 und BS 3 391 1 [BS 1 3]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 60 und 123 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

2 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 8. Okt. 1999 über die Abschaffung der Bundesassisen, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 505 511; BBl 1999 7922).

3

BBl 1918 V 337 4

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1950, in Kraft seit 1. Juli 1951 (AS 1951 437 453; BBl 1949 II 137).

5

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

6

Bezeichnung gestrichen durch Ziff. 2 des Anhangs zum BG vom 22. Juni 1990 (AS 1990 1882; BBl 1989 II 1194).

321.0

1. Keine Strafe

ohne Gesetz

2. Persönliche

und sachliche

Geltung.

Im allgemeinen

Militärstrafgesetz

2

321.0

3.7 Dienstpflichtige...8 , die ausserhalb des Dienstes in Uniform auftreten, für strafbare Handlungen nach den Artikeln 61-114 und 138-144;

4. Dienstpflichtige...9 ausserhalb des Dienstes mit Bezug auf ihre militärische Stellung und ihre dienstlichen Pflichten; 5. Stellungspflichtige mit Bezug auf ihre Stellungspflicht sowie während der Dauer der Aushebung bis zur Entlassung durch die Aushebungsbehörde; 6.10 die Angehörigen des Festungswachtkorps, des Überwachungsgeschwaders, des Eidgenössischen Grenzwachtkorps und das

uniformierte Personal der Militäranstalten während der Ausübung des Dienstes, ausserhalb des Dienstes mit Bezug auf ihre dienstlichen Pflichten und ihre dienstliche Stellung, oder wenn sie die Uniform tragen; 7.11 Zivilpersonen, die dauernd oder zu besonderen Verrichtungen bei der Truppe angestellt sind; 8.12 Zivilpersonen, die sich schuldig machen der landesverräterischen Verletzung militärischer Geheimnisse (Art. 86), der Sa-

botage (Art. 86a), der Schwächung der Wehrkraft (Art.

94-96), der Verletzung militärischer Geheimnisse (Art. 106) oder des Ungehorsams gegen militärische und behördliche Massnahmen, die der Vorbereitung oder Durchführung der Mobilmachung der Armee oder der Wahrung des militärischen Geheimnisses dienen (Art. 107); 9.13 Zivilpersonen, die sich schuldig machen der Verletzung des Völkerrechts im Falle bewaffneter Konflikte (Art. 108-114); 10.14 Personen, die nach Artikel 66 des Militärgesetzes15 Friedensförderungsdienst leisten, während der Ausübung des Dienstes,

ausserhalb des Dienstes mit Bezug auf ihre dienstlichen 7

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

8

Bezeichnung gestrichen durch Ziff. 2 des Anhangs zum BG vom 22. Juni 1990 (AS 1990 1882; BBl 1989 II 1194).

9

Bezeichnung gestrichen durch Ziff. 2 des Anhangs zum BG vom 22. Juni 1990 (AS 1990 1882; BBl 1989 II 1194).

10

Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. März 1968 (AS 1968 212 222; BBl 1967 I 581).

11

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

12

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. März 1968 (AS 1968 212 222; BBl 1967 I 581).

13

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. März 1968 (AS 1968 212 222; BBl 1967 I 581).

14

Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des Militärgesetzes vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (SR 510.10).

15

SR 510.10

Erstes Buch: Militärstrafrecht 3

321.0

Pflichten und ihre dienstliche Stellung, oder wenn sie die Uniform tragen.


Art. 3

16 Im Falle aktiven Dienstes unterstehen dem Militärstrafrecht überdies, wenn und soweit der Bundesrat die Unterstellung beschliesst, 1. Zivilpersonen, die sich schuldig machen: eines Verbrechens oder Vergehens gegen eine Wache (Art.

65),

der Befehlsanmassung (Art. 69), des militärischen Landesverrats (Art. 87) oder der landesverräterischen Nachrichtenverbreitung (Art. 89),

einer feindlichen Unternehmung gegen einen Kriegführenden oder gegen fremde Truppen (Art. 92), der Verletzung von vertraglichen Leistungspflichten (Art. 97), einer Störung der militärischen Sicherheit (Art. 98-105, 107)17,

der Bestechung (Art. 141), der ungetreuen Geschäftsführung (Art. 144), einer Ehrverletzung gegenüber einer im Dienst befindlichen Person mit Bezug auf ihre dienstliche Stellung oder Tätigkeit (Art. 145-148),

der Befreiung von Gefangenen (Art. 177); 2.18 Zivilpersonen, die sich der in den Artikeln 73, 78, 115-118, 121-123, 128, 129-131, 134-136, 149-151c, 160, 161-165 und 167-169 des Militärstrafgesetzes genannten Handlungen schuldig machen, wenn sich diese gegen Militärpersonen und militärische Stellen richten oder der Armee dienende Sachen zum Gegenstande haben; 3. Zivilpersonen, die vorsätzlich die in den Artikeln 166, 169a, 170 und 171 des Militärstrafgesetzes genannten Handlungen begehen; 4.19 internierte Militärpersonen aus kriegsführenden Staaten, die ihren bewaffneten Streitkräften, ihren Milizen und Freiwilli16

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1950, in Kraft seit 1. Juli 1951 (AS 1951 437 453; BBl 1949 II 137).

17

Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. März 1968 (AS 1968 212 222; BBl 1967 I 581).

18

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981, in Kraft seit 1. Okt. 1982 (AS 1982 1535 1538; BBl 1980 I 1241).

19

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. März 1968 (AS 1968 212 222; BBl 1967 I 581).

Erweiterte

Geltung im Fall

aktiven Dienstes

Militärstrafgesetz

4

321.0

genkorps einschliesslich organisierter Widerstandsbewegungen angehören, internierte Zivilpersonen sowie militärisch betreute Flüchtlinge;

5. die Beamten, Angestellten und Arbeiter: der Militärverwaltung des Bundes und der Kantone mit Einschluss der Militäranstalten und Militärwerkstätten,

...20

von lebenswichtigen Einrichtungen und Betrieben, insbesondere von Wasserversorgungen, Wasserwerken, Elektrizitäts-

werken, Gaswerken und Spitälern.


Art. 4

In Kriegszeiten unterstehen dem Militärstrafrecht ausser den in den Artikeln 2 und 3 genannten Personen: 1.21 Personen, die der Truppe folgen, ohne ihr direkt anzugehören; 2. Zivilpersonen, die sich schuldig machen: der Verräterei nach den Artikeln 88, 90 und 91, des Nachrichtendienstes gegen fremde Staaten (Art. 93), ...22

der Plünderung oder des Kriegsraubs (Art. 139 und 140), der Brandstiftung, der Verursachung einer Explosion, der Gefährdung durch Sprengstoffe, der Verursachung einer Über-

schwemmung oder eines Einsturzes, sofern der Täter dabei der Armee23 dienende Sachen zerstört (Art. 160 Ziff. 2 Abs. 324 und Ziff. 425, Art. 161 Ziff. 1 Abs. 3 und Ziff. 2, Art. 162 Abs.

3, Art. 165 Ziff. 1 Abs. 3 und Ziff. 2); 3. Kriegsgefangene, auch für strafbare Handlungen, die sie im Inoder Auslande, während des Krieges und vor ihrer Gefangen-

nahme, begangen haben gegenüber dem schweizerischen Staat, der schweizerischen Armee oder Angehörigen der schweizerischen Armee;

4. feindliche Parlamentäre und ihre Begleiter, die ihre Stellung zur Begehung einer strafbaren Handlung missbrauchen; 20

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des Militärgesetzes vom 3. Febr. 1995 (SR 510.10).

21

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1979 II 1).

22

Satzteil aufgehoben durch Ziff. II 3 des BG vom 5. Okt. 1967 (AS 1968 212; BBl 1967 I 581).

23

Bezeichnung gemäss Ziff. I 1 Abs. 1 des BG vom 23. März 1979 (AS 1979 1037; BBl 1977 II 1). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

24

Heute: Art. 160 Abs. 2.

25

Heute: Art. 160a.

Erweiterte

Geltung in

Kriegszeiten

Erstes Buch: Militärstrafrecht 5

321.0

5.26 in Kriegsgebieten oder in besetzten Gebieten internierte Zivilpersonen.


Art. 5

1 Die für Kriegszeiten aufgestellten Bestimmungen gelten nicht nur, wenn die Schweiz sich im Kriege befindet, sondern auch wenn der Bundesrat bei unmittelbar drohender Kriegsgefahr ihre Anwendung beschliesst.

2

Der Bundesratsbeschluss ist sofort vollziehbar. Er ist sobald als möglich der Bundesversammlung vorzulegen. Sie entscheidet über die Aufrechterhaltung.


Art. 6

1 Sind an einem rein militärischen Verbrechen oder Vergehen (Art. 61-85) oder an einem Verbrechen oder Vergehen gegen die Landesverteidigung oder gegen die Wehrkraft des Landes Art. 86-107)

oder gegen das Völkerrecht im Falle bewaffneter Konflikte (Art. 108-114) neben Personen, die dem Militärstrafrecht unterstehen, andere Personen beteiligt, so sind sie gleichfalls nach diesem Gesetz strafbar.27 2

Sind

an

einem

gemeinen

Verbrechen

oder

Vergehen

(Art. 115-179 28 ) neben Personen, die dem Militärstrafrecht unterstehen, auch andere Personen beteiligt, so bleiben diese dem zivilen29 Strafgesetz unterworfen.


Art. 7

Die dem Militärstrafrecht unterstehenden Personen bleiben für strafbare Handlungen, die in diesem Gesetze nicht vorgesehen sind, dem

zivilen Strafrecht unterworfen.


Art. 8

1 Nach diesem Gesetz wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten eine strafbare Handlung begeht.

2

Hat jemand eine strafbare Handlung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für den Täter das mildere ist.

26

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1950, in Kraft seit 1. Juli 1951 (AS 1951 437 453; BBl 1949 II 137).

27

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

28

Heute: Art. 115-179a.

29

Bezeichnung gemäss Ziff. I 1 Abs. 4 des BG vom 23. März 1979 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Kriegszeiten

Beteiligung von

Zivilpersonen

Geltung des

bürgerlichen

Strafrechts

3. Zeitliche

Geltung

Militärstrafgesetz

6

321.0


Art. 9

1 Nach diesem Gesetz werden die in der Schweiz und die im Ausland begangenen strafbaren Handlungen beurteilt.

2

Eine wegen der Tat im Ausland erstandene Freiheitsstrafe wird angerechnet.

Zweiter Abschnitt: Die Strafbarkeit30
a31 1 Verbrechen sind die mit Zuchthaus bedrohten Handlungen.32 2

Vergehen sind die mit Gefängnis als Höchststrafe bedrohten Handlungen.


Art. 10

33 Wer wegen Geisteskrankheit, Schwachsinns oder schwerer Störung des Bewusstseins zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss seiner Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln, ist nicht strafbar. Der Richter kann die Massnahmen nach den Artikeln 43 und 44 des Strafgesetzbuches34 anordnen.


Art. 11

35 War der Täter zur Zeit der Tat in seiner geistigen Gesundheit oder in seinem Bewusstsein beeinträchtigt oder geistig mangelhaft entwickelt, so dass die Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss seiner Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln, herabgesetzt war, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 47). Er kann Massnahmen nach den Artikeln 42-44 und 100bis des Strafgesetzbuches36 anordnen.

30

Fassung des Tit. gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269 1288; BBl 1940 997).

31

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269 1288; BBl 1940 997). Gemäss Ziff. I 1 Abs. 2 des BG vom 23. März 1979 (AS 1979 1037) wurden die mit «bis», «ter» usw. numerierten Artikel durch die Buchstaben «a», «b» usw. ersetzt.

32

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1992, in Kraft seit 1. Sept. 1992 (AS 1992 1679 1683; BBl 1991 II 1462, IV 184).

33

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

34

SR 311.0

35

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

36

SR 311.0

4. Räumliche

Geltung

1. Verbrechen

und Vergehen

2. Zurechnungsfähigkeit.

Unzurechnungsfähigkeit

Vermindert

Zurechnungsfähigkeit

Erstes Buch: Militärstrafrecht 7

321.0

a37 Die Bestimmungen der Artikel 10 und 11 sind nicht anwendbar, wenn die schwere Störung oder die Beeinträchtigung des Bewusstseins vom Täter selbst in der Absicht herbeigeführt wurde, in diesem Zustande die strafbare Handlung zu verüben.

b38 1 Der Untersuchungsrichter oder das Gericht ordnet eine Untersuchung des Beschuldigten an, wenn Zweifel über dessen Zurechnungsfähigkeit bestehen oder wenn zum Entscheid über die Anordnung einer sichernden Massnahme Erhebungen über dessen körperlichen oder geistigen Zustand nötig sind.

2

Die Sachverständigen äussern sich über die Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten und darüber, ob und in welcher Form eine Massnahme nach den Artikeln 42-44 und 100bis des Strafgesetzbuches39

zweckmässig sei.


Art. 12

1 Wird der Täter wegen Unzurechnungsfähigkeit freigesprochen oder unter Annahme verminderter Zurechnungsfähigkeit verurteilt, so kann der Richter den Ausschluss aus der Armee anordnen.40 2 Der Ausschluss kann vom Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS)41 aufgehoben werden,

wenn die Voraussetzungen weggefallen sind.42 3-4 ...43


Art. 13

44 1 Kinder, die das 7. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, fallen nicht unter dieses Gesetz.

37

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269 1288; BBl 1940 997).

38

Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

39

SR 311.0

40

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

41 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4a der Publikationsverordnung vom 15. Juni 1998 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im

ganzen Text vorgenommen.

42

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

43

Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979 (AS 1979 1037; BBl 1977 II 1).

44

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

Ausnahme

Zweifelhafter

Geisteszustand

des Beschuldigten

Ausschluss

aus der Armee

als sichernde

Massnahme

3. a. Kinder

Militärstrafgesetz

8

321.0

2

Begeht ein Kind, welches das 7., aber noch nicht das 15. Altersjahr zurückgelegt hat, eine von diesem Gesetz mit Strafe bedrohte Tat, so gelten die Artikel 83-88 des Strafgesetzbuches45. Zuständig sind die zivilen Behörden.


Art. 14

1 Begeht ein Jugendlicher, der das 15., aber noch nicht das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, eine von diesem Gesetz mit Strafe bedrohte Tat,

so gelten die Artikel 90-99 des Schweizerischen Strafgesetzbuches46 sowie die Bestimmungen des Bundesrates nach Artikel 397bis Buchstabe d des Strafgesetzbuches. Zuständig sind die zivilen Behörden.47 2

...48

a49 1 Hat der Täter zur Zeit der Tat. das 18., aber noch nicht das 25. Altersjahr zurückgelegt, so gelten die allgemeinen Bestimmungen dieses

Gesetzes.

2

Die Artikel 100 Absatz 2, 100bis und 100ter des Strafgesetzbuches50 sind ebenfalls anwendbar. Zuständige Behörde nach den Artikeln 100bis und 100ter des Strafgesetzbuches ist der Vollzugskanton.


Art. 15

1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich verübt.

2

Vorsätzlich verübt ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt.

3

Ist die Tat darauf zurückzuführen, dass der Täter die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat, so begeht er das Verbrechen oder Vergehen fahrlässig. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.52 45

SR 311.0

46

SR 311.0

47

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

48

Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979 (AS 1979 1037; BBl 1977 II 1).

49

Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

50

SR 311.0

51

Numerierung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269 1288; BBl 1940 997).

52

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269 1288; BBl 1940 997).

b. Jugendliche

c. Junge

Erwachsene

4.51 Schuld,

Vorsatz und

Fahrlässigkeit

Erstes Buch: Militärstrafrecht 9

321.0


Art. 16

1 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt der Richter die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.

2

Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Verübung der Tat mit Strafe bedroht ist.


Art. 17

Hat der Täter aus zureichenden Gründen angenommen, er sei zur Tat berechtigt, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 47) oder von einer Bestrafung Umgang nehmen.


Art. 18

53 1 Wird eine strafbare Handlung auf dienstlichen Befehl begangen, so ist der Vorgesetzte oder der Höhere, der den Befehl erteilt hat, als Täter strafbar.

2

Auch der Untergebene ist strafbar, wenn er sich bewusst war, dass er durch die Befolgung des Befehls an einer strafbaren Handlung mitwirkt. Der Richter kann die Strafe nach freiem Ermessen mildern

(Art. 47) oder von einer Bestrafung Umgang nehmen.


Art. 19

54 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder eines Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende, so kann er milder bestraft werden (Art. 46).

2

Führt er aus eigenem Antriebe die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende, so kann der Richter von einer Bestrafung wegen des Versuches Umgang nehmen.

a55 1 Wird die strafbare Tätigkeit zu Ende geführt, tritt aber der zur Vollendung des Verbrechens oder des Vergehens gehörende Erfolg nicht ein, so kann der Täter milder bestraft werden (Art. 46).

53

Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Militärgesetzes vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (SR 510.10).

54

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269 1288; BBl 1940 997).

55

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269 1288; BBl 1940 997).

Irrige Vorstellung über

den Sachverhalt

Rechtsirrtum

Handeln

auf Befehl

5. Versuch.

Unvollendeter

Versuch.

Rücktritt

Vollendeter

Versuch.

Tätige Reue

Militärstrafgesetz

10

321.0

2

Hat der Täter aus eigenem Antriebe zum Nichteintritt des Erfolges beigetragen oder den Eintritt des Erfolges verhindert, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 47).


Art. 20

1 Ist das Mittel, womit jemand ein Verbrechen oder Vergehen auszuführen versucht, oder der Gegenstand, woran er es auszuführen ver-

sucht, derart, dass die Tat mit einem solchen Mittel oder an einem solchen Gegenstand überhaupt nicht ausgeführt werden könnte, so kann

der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 47).

2

Handelt der Täter aus Unverstand, so kann der Richter von einer Bestrafung Umgang nehmen.


Art. 21


56



Art. 22

57 1 Wer jemanden zu dem von ihm verübten Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.

2

Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft.


Art. 23

Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, kann milder bestraft werden (Art. 46).


Art. 24

Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, die die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter, dem Anstifter und dem Gehilfen berücksichtigt, bei dem sie vorliegen.


Art. 25

1 Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.

56

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941 (AS 57 1269; BBl 1940 997).

57

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269 1288; BBl 1940 997).

58

Numerierung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269 1288; BBl 1940 997).

Untauglicher

Versuch

6. Teilnahme

Anstiftung

Gehilfenschaft

Persönliche

Verhältnisse

7.58 Rechtmässige Handlungen.

Notwehr

Erstes Buch: Militärstrafrecht 11

321.0

2

Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert der Richter die Strafe nach freiem Ermessen (Art. 47); überschreitet er die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so bleibt er straflos.


Art. 26

1. Die Tat, die jemand begeht, um sein Gut, namentlich Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Vermögen, aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu erretten, ist straflos, wenn die Gefahr vom Täter

nicht verschuldet ist und ihm den Umständen nach nicht zugemutet werden konnte, das gefährdete Gut preiszugeben.

Ist die Gefahr vom Täter verschuldet, oder konnte ihm den Umständen nach zugemutet werden, das gefährdete Gut preiszugeben, so mildert der Richter die Strafe nach freiem Ermessen (Art. 47).

2.59 Die Tat, die jemand begeht, um das Gut eines andern, namentlich Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Vermögen, aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu erretten, ist straflos. Konnte der Täter erkennen, dass dem Gefährdeten die Preisgabe des gefährdeten Gutes zuzumuten war, so mildert der Richter die Strafe nach freiem Ermessen (Art. 47).

3. Die Tat, die ein Vorgesetzter oder ein Höherer im aktiven Dienst bei militärischer Gefahr, insbesondere bei einer Meuterei oder vor dem Feinde begeht, um die Disziplin zu sichern oder um seinem Befehle Gehorsam zu verschaffen, ist straflos, wenn allein durch dieses Mittel der notwendige Gehorsam erzwungen werden kann.

a60 1 Wird eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem Medium begangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentlichung, so

ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, der Autor allein strafbar.

2 Kann der Autor nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht vor Gericht gestellt werden, so ist der verantwortliche Redaktor nach Artikel 322bis des Strafgesetzbuches61 strafbar. Fehlt ein verantwortlicher Redaktor, so ist jene Person nach Artikel 322bis des Strafgesetzbuches strafbar, die für die Veröffentlichung verantwortlich ist.

59

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Febr. 1975 (AS 1975 55 61; BBl 1974 I 1457).

60

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1974 (AS 1975 55; BBl 1974 I 1457).

Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 852 856; BBl 1996 IV 525).

61 SR 311.0

Notstand

Strafbarkeit

der Medien

Militärstrafgesetz

12

321.0

3 Hat die Veröffentlichung ohne Wissen oder gegen den Willen des Autors stattgefunden, so ist der Redaktor oder, wenn ein solcher fehlt, die für die Veröffentlichung verantwortliche Person als Täter strafbar.

4 Die wahrheitsgetreue Berichterstattung über öffentliche Verhandlungen und amtliche Mitteilungen einer Behörde ist straflos.

b62 1 Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die

Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, so dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden.

2 Absatz 1 gilt nicht, wenn der Richter feststellt, dass: a. das Zeugnis erforderlich ist, um eine Person aus einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben zu retten; oder

b.63 ohne das Zeugnis ein Tötungsdelikt im Sinne der Artikel 115-117 des vorliegenden Gesetzes oder ein anderes Verbrechen, das mit einer Mindeststrafe von drei Jahren Zuchthaus bedroht ist, oder eine Straftat nach den Artikeln 187, 189, 190, 191, 197 Ziffer 3, 260ter, 305bis, 305ter und 322ter-322septies des Strafgesetzbuches 64 sowie nach Artikel 19 Ziffer 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 65 nicht aufgeklärt werden oder der einer solchen Tat Beschuldigte nicht ergriffen werden kann.

Dritter Abschnitt: Strafen und Massnahmen I. Die einzelnen Strafen und Massnahmen 62 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 852 856; BBl 1996 IV 525).

63 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 22. Dez. 1999 (Revision des Korruptionsstrafrechts), in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1121 1126; BBl 1999 5497).

64 SR 311.0

65 SR 812.121 Quellenschutz

1.

...

Erstes Buch: Militärstrafrecht 13

321.0


Art. 27


66



Art. 28

1 Die Zuchthausstrafe ist die schwerste Freiheitsstrafe. Ihre kürzeste Dauer ist ein Jahr, die längste Dauer 20 Jahre. Wo das Gesetz es besonders bestimmt, ist sie lebenslänglich.68 2

...69


Art. 29

70 1 Die kürzeste Dauer der Gefängnisstrafe ist drei Tage. Wo das Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt, ist die längste Dauer drei Jahre.

2

...71

a72 1 Die Haftstrafe ist die leichteste Freiheitsstrafe. Ihre kürzeste Dauer ist ein Tag, die längste Dauer drei Monate.

2

Ist im Gesetz neben der Gefängnisstrafe wahlweise Busse angedroht, so kann der Richter statt auf Gefängnis auf Haft erkennen.


Art. 30

73 1 Freiheitsstrafen werden nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches74 vollzogen.

66

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1992 (AS 1992 1679; BBl 1991 II 1462, IV 184).

67

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

68

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269 1288; BBl 1940 997).

69

Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979 (AS 1979 1037; BBl 1977 II 1).

70

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269 1288; BBl 1940 997).

71

Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979 (AS 1979 1037; BBl 1977 II 1).

72

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1950 (AS 1951 437; BBl 1949 II 137).

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. März 1968 (AS 1968 212 222; BBl 1967 I 581).

73

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

74

SR 311.0

2. Freiheitsstrafen und sichern-

de Massnahmen.

Zuchthausstrafe67

Gefängnisstrafe

Haftstrafe

Vollzug der

Freiheitsstrafen

Militärstrafgesetz

14

321.0

2

Im Fall aktiven Dienstes kann der Bundesrat den militärischen Vollzug der Gefängnisstrafe einführen. Er erlässt die näheren Vorschrif-

ten.75

a76 1 Der Vollzug darf nur aus wichtigen Gründen unterbrochen werden.

2

Muss der Verurteilte während des Strafvollzugs in eine Heil- oder Pflegeanstalt verbracht werden, so wird ihm der Aufenthalt in dieser Anstalt auf die Strafe angerechnet. Die zuständige Behörde des Vollzugskantons kann die Anrechnung ganz oder teilweise ausschliessen,

wenn der Anstaltsaufenthalt wegen Krankheiten oder anderen Ursachen erforderlich wurde, die offenkundig schon vor dem Strafantritt bestanden haben. Die Anrechnung unterbleibt, wenn der Verurteilte die Verbringung arglistig veranlasst oder soweit er die Verlängerung des Aufenthalts in der Anstalt arglistig herbeigeführt hat.

b77 1 Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches 78 über sichernde Massnahmen (Art. 42-45) sind anwendbar; in den Verweisungen der Arti-

kel 42 Ziffer 4 Absatz 1, 43 Ziffer 2 Absatz 2 und 45 Ziffer 5 treten jedoch an die Stelle der Artikel 69, 41 Ziffer 2 und 40 des Strafgesetzbuches die entsprechenden Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes

(Art. 50, 32 Ziff. 2 und 30a).

2

Zuständige Behörde ist der Vollzugskanton.

3

Sichernde Massnahmen werden nach dem Strafgesetzbuch vollzogen.


Art. 31


79

75

Fassung gemäss Ziff. 2 des Anhangs zum BG vom 22. Juni 1990, in Kraft seit 1. Jan.

1991 (AS 1990 1882 1892; BBl 1989 II 1194).

76

Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

77

Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

78

SR 311.0

79

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Febr. 1975 (AS 1975 55 61; BBl 1974 I 1457).

Unterbrechung

des Vollzugs

Sichernde

Massnahmen

Bedingte

Entlassung

Erstes Buch: Militärstrafrecht 15

321.0

1.80 Hat der zu Zuchthaus oder Gefängnis Verurteilte zwei Drittel der Strafe, bei Gefängnis mindestens drei Monate, verbüsst, so kann ihn die zuständige Behörde des Vollzugskantons bedingt entlassen, wenn sein Verhalten während des Strafvollzuges nicht dagegen spricht und anzunehmen ist, er werde sich in der Freiheit bewähren.

Hat ein zu lebenslänglicher Zuchthausstrafe Verurteilter 15 Jahre verbüsst, so kann ihn die zuständige Behörde des Vollzugskantons be-

dingt entlassen.

Die zuständige Behörde des Vollzugskantons prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Sie hört den Verurteilten an,

wenn er kein Gesuch gestellt hat oder wenn auf Gesuch hin eine bedingte Entlassung nicht ohne weiteres gegeben ist.

2.81 Die zuständige Behörde des Vollzugskantons bestimmt dem bedingt Entlassenen eine Probezeit, während der er unter Schutzaufsicht

gestellt werden kann. Diese Probezeit beträgt mindestens ein und höchstens fünf Jahre. Wird ein zu lebenslänglicher Zuchthausstrafe Verurteilter bedingt entlassen, so beträgt die Probezeit fünf Jahre.

3.82 Die zuständige Behörde des Vollzugskantons kann dem bedingt Entlassenen Weisungen über sein Verhalten während der Probezeit erteilen, insbesondere über Berufsausübung, Aufenthalt, ärztliche Betreuung, Verzicht auf alkoholische Getränke und Schadensdeckung.

4. Begeht der Entlassene während der Probezeit eine strafbare Handlung, für die er zu einer drei Monate übersteigenden und unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe verurteilt wird, so ordnet die zuständige Behörde des Vollzugskantons die Rückversetzung an. Wird der Entlassene zu einer milderen oder zu einer bedingt zu vollziehenden Stra-

fe verurteilt, so kann die zuständige Behörde des Vollzugskantons von der Rückversetzung absehen.83 Handelt der Entlassene trotz förmlicher Mahnung der zuständigen Behörde des Vollzugskantons einer ihm erteilten Weisung zuwider, ent-

zieht er sich beharrlich der Schutzaufsicht oder täuscht er in anderer Weise das auf ihn gesetzte Vertrauen, so ordnet die zuständige Behörde des Vollzugskantons die Rückversetzung an. In leichten Fällen

kann die davon absehen.84 80

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

81

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

82

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

83

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

84

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

Militärstrafgesetz

16

321.0

Die Haft während des Rückversetzungsverfahrens ist auf den noch zu verbüssenden Strafrest anzurechnen.

Wird von der Rückversetzung abgesehen, so kann die zuständige Behörde des Vollzugskantons den Entlassenen verwarnen, ihm weitere

Weisungen erteilen und die Probezeit um höchstens die Hälfte der ursprünglich festgesetzten Dauer verlängern.85 Trifft eine durch den Entscheid über die Rückversetzung vollziehbar

gewordene Reststrafe mit dem Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 43, 44 oder 100bis des Strafgesetzbuches86 zusammen, so ist der Vollzug aufzuschieben. Der Vollzug der Reststrafe kann nicht mehr angeordnet werden, wenn seit Ablauf der Probezeit fünf Jahre verstrichen sind.

5. Bewährt sich der Entlassene bis zum Ablauf der Probezeit, so ist er endgültig entlassen.


Art. 32

87 1.88 Der Richter kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten oder einer Nebenstrafe mit Ausnahme des Ausschlusses aus der Armee und der Degradation aufschieben, wenn Vorleben

und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von weitern Verbrechen oder Vergehen abgehalten, und wenn er den gerichtlich oder durch Vergleich festgestellten Schaden, soweit es ihm

zuzumuten war, ersetzt hat.89 Der Aufschub ist nicht zulässig, wenn der Verurteilte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens eine Zuchthaus- oder eine Gefängnisstrafe von mehr als drei Monaten verbüsst hat. Ausländische Urteile sind

den schweizerischen gleichgestellt, wenn sie den Grundsätzen des schweizerischen Rechts nicht widersprechen.

Schiebt der Richter den Strafvollzug auf, so bestimmt er dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis zu fünf Jahren.

Beim Zusammentreffen mehrerer Strafen kann der Richter den bedingten Vollzug auf einzelne derselben beschränken.

85

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

86

SR 311.0

87

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1950, in Kraft seit 1. Juli 1951 (AS 1951 437 453; BBl 1949 II 137).

88

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Febr. 1975 (AS 1975 55 61; BBl 1974 I 1457).

89

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

Bedingter

Strafvollzug

Erstes Buch: Militärstrafrecht 17

321.0

2.90 Der Richter kann den Verurteilten unter Schutzaufsicht stellen. Er kann ihm für sein Verhalten während der Probezeit bestimmte Weisungen erteilen, insbesondere über Berufsausübung, Aufenthalt, ärztli-

che Betreuung, Verzicht auf alkoholische Getränke und Schadendeckung innerhalb einer bestimmten Frist.

Die Umstände, die den bedingten Strafvollzug rechtfertigen oder ausschliessen, sowie die Weisungen des Richters sind im Urteil festzuhal-

ten. Der Richter kann die Weisungen nachträglich ändern.

...91 3.92 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, handelt er trotz förmlicher Mahnung des Richters einer ihm erteilten Weisung zuwider, entzieht er sich beharrlich der Schutzaufsicht oder täuscht er in anderer Weise das auf ihn gesetzte Vertrauen, so lässt der Richter die Strafe vollziehen.

Wenn begründete Aussicht auf Bewährung besteht, kann der Richter in leichten Fällen statt dessen, je nach den Umständen, den Verurteilten verwarnen, zusätzliche Massnahmen nach Ziffer 2 anordnen und

die im Urteil bestimmte Probezeit um höchstens die Hälfte verlängern.

Bei Verbrechen oder Vergehen während der Probezeit entscheidet der dafür zuständige Richter auch über den Vollzug der bedingt aufgeschobenen Strafe oder deren Ersatz durch die Massnahmen für leichte

Fälle. In den übrigen Fällen ist der Richter zuständig, der den bedingten Strafvollzug angeordnet hat.

Trifft eine durch den Widerruf vollziehbar erklärte Strafe mit dem Vollzug einer Massnahme nach Artikel 43, 44 oder 100bis des Strafgesetzbuches93 zusammen, so ist der Strafvollzug aufzuschieben.

Der Vollzug der aufgeschobenen Strafe kann nicht mehr angeordnet werden, wenn seit Ablauf der Probezeit fünf Jahre verstrichen sind.

4.94 Bewährt sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit und sind die Bussen und die unbedingt ausgesprochenen Nebenstrafen vollzogen, so verfügt die zuständige Behörde des Vollzugskantons die Löschung des Urteils im Strafregister.

5. ...95

90

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Febr. 1975 (AS 1975 55 61; BBl 1974 I 1457).

91

Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979 (AS 1979 1037; BBl 1977 II 1).

92

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

93

SR 311.0

94

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

95

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1974 (AS 1975 55; BBl 1974 I 1457).

Militärstrafgesetz

18

321.0


Art. 33

1. Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 40 000 Franken.96 Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so ist der Richter an diesen Höchstbetrag nicht gebunden.

2. Der Richter bestimmt den Betrag der Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass er durch die Einbusse die Strafe erleidet, die

seinem Verschulden angemessen ist.

Für die Verhältnisse des Täters sind namentlich von Bedeutung sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit.

3. Stirbt der Verurteilte, so fällt die Busse weg.


Art. 34

97 1. Die zuständige Behörde bestimmt dem Verurteilten zur Bezahlung eine Frist von einem bis zu drei Monaten. Hat der Verurteilte in der Schweiz keinen festen Wohnsitz, so ist er anzuhalten, die Busse sofort zu bezahlen oder Sicherheit dafür zu leisten.

Die zuständige Behörde kann dem Verurteilten gestatten, die Busse in Teilzahlungen zu entrichten, deren Betrag und Fälligkeit sie nach seinen Verhältnissen bestimmt. Sie kann ihm auch gestatten, die Busse

durch freie Arbeit, namentlich für den Bund, einen Kanton oder eine Gemeinde abzuverdienen. Die zuständige Behörde kann in diesen Fällen die gewährte Frist verlängern.

2. Bezahlt der Verurteilte die Busse nicht fristgerecht und verdient er sie auch nicht ab, so ordnet die zuständige Behörde die Betreibung an, wenn davon ein Ergebnis zu erwarten ist.

3. Bezahlt der Verurteilte die Busse nicht und verdient er sie auch nicht ab, so wird sie durch den Richter in Haft umgewandelt.

Der Richter kann im Urteil selbst oder durch nachträglichen Beschluss die Umwandlung ausschliessen, wenn ihm der Verurteilte nachweist, dass er schuldlos ausserstande ist, die Busse zu bezahlen. Bei nachträglicher Ausschliessung der Umwandlung ist das Verfahren unentgeltlich.

Im Falle der Umwandlung in Haft werden 30 Franken Busse einem Tag Haft gleichgesetzt; die Umwandlungsstrafe darf jedoch die Dauer von drei Monaten nicht übersteigen. Die Bestimmungen über den bedingten Strafvollzug sind auf die Umwandlungsstrafe anwendbar.

96

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

97

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

3. Busse.

Betrag

Vollzug

Erstes Buch: Militärstrafrecht 19

321.0

4. Sind die Voraussetzungen von Artikel 32 Ziffer 1 gegeben, so kann der Richter im Urteil anordnen, dass der Eintrag der Verurteilung zu einer Busse im Strafregister zu löschen sei, wenn der Verurteilte bis zum Ablauf einer vom Richter anzusetzenden Probezeit von einem bis zu zwei Jahren nicht wegen einer während dieser Zeit begangenen strafbaren Handlung verurteilt wird und wenn die Busse bezahlt, abverdient oder erlassen ist. Artikel 32 Ziffern 2 und 3 gelten sinnge-

mäss.

Die Löschung ist von der zuständigen Behörde des mit dem Vollzug betrauten Kantons von Amtes wegen vorzunehmen.

5. Für Disziplinarbussen gilt Artikel 192.


Art. 35

1 Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so kann ihn der Richter neben der Freiheitsstrafe zu Busse verurteilen.

2

Ist im Gesetz wahlweise Freiheitsstrafe oder Busse angedroht, so kann der Richter in jedem Falle die beiden Strafen verbinden.


Art. 36

98 1 Wer zu Zuchthaus verurteilt oder nach Artikel 42 des Strafgesetzbuches99 verwahrt wird, ist vom Richter aus der Armee auszuschliessen.

2

Wer zu Gefängnis verurteilt wird, kann vom Richter aus der Armee ausgeschlossen werden.

3

Der Ausschluss tritt mit Rechtskraft des Urteils ein.


Art. 37

100 1 Hat sich ein Offizier, Unteroffizier oder Gefreiter durch ein Verbrechen oder Vergehen seines Grades unwürdig gemacht, so degradiert

ihn der Richter.

2

Degradierte Offiziere, Unteroffiziere und Gefreite sind von der Erfüllung der persönlichen Dienstleistung ausgeschlossen.

3

Sie können im Falle aktiven Dienstes durch Verfügung des Oberbefehlshabers der Armee wieder zur Dienstleistung zugelassen werden;

die Degradation bleibt aufrechterhalten.

4

Die Folgen der Degradation treten mit Rechtskraft des Urteils ein.

98

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

99

SR 311.0

100 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

Verbindung mit

Freiheitsstrafe

4. Nebenstrafen.

Ausschluss

aus der Armee

Degradation

Militärstrafgesetz

20

321.0


Art. 38

101 1. Wer als Behördemitglied oder Beamter durch ein Verbrechen oder Vergehen sich des Vertrauens unwürdig erwiesen hat, ist vom Richter auf zwei bis zehn Jahre unfähig zu erklären, Mitglied einer Behörde oder Beamter zu sein.

2. Wer zu Zuchthaus oder Gefängnis verurteilt wird, kann vom Richter auf zwei bis zehn Jahre von der Wählbarkeit als Behördemitglied oder Beamter ausgeschlossen werden, wenn er sich durch seine Tat des Vertrauens unwürdig erwiesen hat.

Wer als Gewohnheitsverbrecher nach Artikel 42 des Strafgesetzbuches 102 in eine Verwahrungsanstalt eingewiesen wird, bleibt zehn Jahre lang nicht wählbar.103 3. Die Folgen der Amtsunfähigkeit treten mit der Rechtskraft des Ur-

teils ein.

Die Dauer wird vom Tage an gerechnet, an welchem die Freiheitsstrafe verbüsst oder erlassen ist. Wurde der Täter bedingt entlassen und hat er sich während der Probezeit bewährt, so beginnt sie mit dem Tag der bedingten Entlassung. Bei der Verwahrung wird diese Dauer vom Tag der endgültigen Entlassung an gerechnet.104

Art. 39


105



Art. 40

106 1 Der Richter kann den Ausländer, der zu Zuchthaus oder Gefängnis verurteilt wird, für 3-15 Jahre aus dem Gebiete der Schweiz verweisen. Bei Rückfall kann Verweisung auf Lebenszeit ausgesprochen

werden.

2

Wird der Verurteilte bedingt entlassen, so entscheidet das VBS, ob und unter welchen Bedingungen der Vollzug der Landesverweisung probeweise aufgeschoben werden soll.

3

Hat sich ein bedingt Entlassener bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Landesverweisung nicht mehr voll-

zogen. Wurde der Aufschub nicht gewährt, so wird die Dauer der Lan101 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Febr. 1975 (AS 1975 55

61; BBl 1974 I 1457).

102 SR 311.0 103 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

104 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

105 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1974 (AS 1975 55; BBl 1974 I 1457).

106 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1950, in Kraft seit 1. Juli 1951 (AS 1951 437 453; BBl 1949 II 137).

Amtsunfähigkeit

Landesverweisung

Erstes Buch: Militärstrafrecht 21

321.0

desverweisung von dem Tage hinweg berechnet, an welchem der bedingt Entlassene die Schweiz verlassen hat.

4

Wurde eine bedingte Entlassung nicht gewährt oder hat der bedingt Entlassene die Probezeit nicht bestanden, so wird die Verweisung an dem Tage wirksam, an dem die Freiheitsstrafe oder deren Rest verbüsst oder erlassen ist.


Art. 41

107 1 Der Richter verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung

einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.

2

Der Richter kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.


Art. 42

108 1. Der Richter verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.

Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit

er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstel-

len würde.

Das Recht zur Einziehung verjährt nach fünf Jahren; ist jedoch die Verfolgung der strafbaren Handlung einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.

Die Einziehung ist amtlich bekanntzugeben. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.

2. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt der Richter auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Ziffer 1 Absatz 2 ausgeschlossen ist.

107 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1994 (AS 1994 1614 1618; BBl 1993 III 277).

108 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1994 (AS 1994 1614 1618; BBl 1993 III 277).

5. Andere Massnahmen

Einziehung

a. Sicherungseinziehung

b. Einziehung

von Vermögenswerten

Militärstrafgesetz

22

321.0

Der Richter kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wieder-

eingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.

Die Untersuchungsbehörde kann im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen. Die Beschlagnahme begründet bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zugunsten des Staates.

3. Der Richter verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer kriminellen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter StGB109), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils

vermutet.

4. Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann der Richter ihn schätzen.

a110 1 Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Schädiger den Schaden nicht ersetzen wird, so

spricht der Richter dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzten Schadenersatzes zu: a. die vom Verurteilten bezahlte Busse; b.111 eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten; c. Ersatzforderungen.

2

Der Richter kann dies jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt. Zuständig ist das Gericht, das die Strafsache beurteilt.


Art. 43

1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse oder im Interesse des Verletzten geboten, so ordnet sie der Richter auf Kosten des Verurteilten an.

109 SR 311.0 110 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1950 (AS 1951 437; BBl 1949 II 137).

Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (SR 312.5).

111 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1994 (AS 1994 1614 1618; BBl 1993 III 277).

Verwendung

zugunsten des

Geschädigten

Veröffentlichung

des Urteils

Erstes Buch: Militärstrafrecht 23

321.0

2

Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils im öffentlichen Interesse oder im Interesse des Freigesprochenen geboten, so ordnet sie der Richter auf Kosten des Bundes an.

3

Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten oder des Freigesprochenen erfolgt nur auf deren Antrag.

4

Der Richter bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.112 II. Das Strafmass

Art. 44

Der Richter misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die militärische Führung des Schuldigen.


Art. 45

113 Der Richter kann die Strafe mildern: wenn der Täter gehandelt hat aus achtungswerten Beweggründen, auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldig oder von der er abhängig ist, in schwerer Bedrängnis oder unter dem Eindruck einer schweren Drohung, soweit nicht das dienstliche Pflichtverhältnis der Berücksichtigung dieser Umstände entgegensteht; wenn der Täter durch das Verhalten des Verletzten ernstlich in Versuchung geführt wurde; wenn Zorn oder grosser Schmerz über eine ungerechte Reizung oder

Kränkung ihn hingerissen hat; wenn er aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat; wenn seit der Tat verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist und der Täter sich während dieser Zeit wohl verhalten hat; wenn er im Alter von 18 bis 20 Jahren noch nicht die volle Einsicht in das Unrecht seiner Tat besass.114 112 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269 1288; BBl 1940 997).

113 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269 1288; BBl 1940 997).

114 Letzter Abs. eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Febr. 1975 (AS 1975 55 61; BBl 1974 I 1457).

1. Strafzumessung

2. Strafmilderung. Mildernde

Umstände

Militärstrafgesetz

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321.0


Art. 46

115 Findet der Richter, die Strafe sei zu mildern, so erkennt er: statt auf lebenslängliches Zuchthaus auf Zuchthaus von mindestens zehn Jahren;116 statt auf Zuchthaus mit besonders bestimmter Mindestdauer auf Zuchthaus; statt auf Zuchthaus auf Gefängnis von sechs Monaten bis zu fünf Jahren; statt auf Gefängnis mit besonders bestimmter Mindestdauer auf Ge-

fängnis; statt auf Gefängnis auf Haft oder Busse.


Art. 47

1 Wo das Gesetz eine Strafmilderung nach freiem Ermessen vorsieht, ist der Richter an die Strafart und das Strafmass, die für das Verbrechen oder Vergehen angedroht sind, nicht gebunden.

2

Der Richter ist aber an das gesetzliche Mindestmass der Strafart gebunden.

a117 1 Ist der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen worden, dass eine Strafe unangemessen wäre, so ist von der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung abzusehen.

2

Unter der gleichen Voraussetzung ist vom Widerruf des bedingten Strafvollzuges oder der bedingten Entlassung abzusehen.


Art. 48

118 1. Wird der Täter zu Zuchthaus oder Gefängnis verurteilt und sind zur Zeit der Tat noch nicht fünf Jahre vergangen, seit er eine Zuchthausoder Gefängnisstrafe ganz oder teilweise verbüsst hat, so erhöht der

Richter die Dauer der Strafe, darf aber das Höchstmass der Strafart nicht überschreiten.

Dem Vollzug der Vorstrafe sind gleichgestellt der Vollzug einer sichernden Massnahme in einer Anstalt nach den Artikeln 42, 43, 44

115 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1950, in Kraft seit 1. Juli 1951 (AS 1951 437 453; BBl 1949 II 137).

116 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1992, in Kraft seit 1. Sept. 1992 (AS 1992 1679 1683; BBl 1991 II 1462, IV 184).

117 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).

118 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Febr. 1975 (AS 1975 55 61; BBl 1974 I 1457).

Strafsätze

Strafmilderung

nach freiem

Ermessen

Verzicht auf

Weiterverfolgung und Straf-

befreiung

3. Strafschärfung. Rückfall

Erstes Buch: Militärstrafrecht 25

321.0

oder einer Massnahme nach Artikel 100bis des Strafgesetzbuches119 sowie der Erlass durch Begnadigung.

2. Der Vollzug entsprechender Vorstrafen oder Massnahmen im Ausland ist dem Vollzug in der Schweiz gleichgestellt, wenn das Urteil

den Grundsätzen des schweizerischen Rechts nicht widerspricht.


Art. 49

1. Hat jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt, so verurteilt ihn der Richter zu der Strafe der schwer-

sten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Er kann jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist er an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.

Hat der Täter mehrere Bussen verwirkt, so verurteilt ihn der Richter zu der Busse, die seinem Verschulden angemessen ist.

Nebenstrafen und Massnahmen können verhängt werden, auch wenn sie nur für eine der mehreren strafbaren Handlungen oder nur in einer der mehreren Strafbestimmungen angedroht sind.

2. Hat der Richter eine mit Freiheitsstrafe bedrohte Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat zu Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, so bestimmt der Richter die Strafe so,

dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die mehreren strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.

Ist das frühere Urteil von einem bürgerlichen Gericht ausgefällt, so erkennt der Richter auf eine Zusatzstrafe.


Art. 50

1 Der Richter rechnet dem Verurteilten die Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe an, soweit der Täter die Untersuchungshaft nicht durch sein Verhalten nach der Tat herbeigeführt oder verlängert hat. Das Kassationsgericht kann diese Anrechnung auch dann vornehmen, wenn es die Kassationsbeschwerde abweist.

2

Lautet das Urteil nur auf Busse, so kann der Richter die Dauer der Untersuchungshaft in angemessener Weise berücksichtigen.

3

Als Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs- und Sicherheitshaft, anzusehen.

119 SR 311.0 Zusammentreffen von strafba-

ren Handlungen

oder Strafbestimmungen

4. Anrechnung

der Untersuchungshaft

Militärstrafgesetz

26

321.0

III. Die Verjährung

Art. 51

120 Die Strafverfolgung verjährt in 20 Jahren, wenn die strafbare Tat mit lebenslänglichem Zuchthaus bedroht ist;121 in 10 Jahren, wenn die strafbare Tat mit Gefängnis von mehr als drei Jahren oder mit Zuchthaus bedroht ist;122 in 5 Jahren, wenn die strafbare Tat mit einer andern Strafe bedroht ist.


Art. 52

Die Verjährung beginnt
mit dem Tage, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt; wenn er die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tage, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt; wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tage, an dem dieses Verhalten aufhört.


Art. 53

123 1 Die Verjährung ruht, solange der Täter im Auslande eine Freiheitsstrafe verbüsst.

2

Die Verjährung wird unterbrochen durch jede Untersuchungshandlung in einer Voruntersuchung oder in einer vorläufigen Beweisauf-

nahme oder durch eine Verfügung des Gerichtes gegenüber dem Täter, namentlich durch Vorladungen, Einvernahmen, durch Erlass von Haftoder Hausdurchsuchungsbefehlen sowie durch Anordnung von Gut-

achten, ferner durch jede Ergreifung von Rechtsmitteln gegen einen Entscheid.

3

Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

Jedoch ist die Strafverfolgung in jedem Falle verjährt, wenn die ordentliche Verjährungsfrist um die Hälfte überschritten ist.

120 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269 1288; BBl 1940 997).

121 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1992, in Kraft seit 1. Sept. 1992 (AS 1992 1679 1683; BBl 1991 II 1462, IV 184).

122 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).

123 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1950, in Kraft seit 1. Juli 1951 (AS 1951 437 453; BBl 1949 II 137).

1. Verfolgungsverjährung.

Fristen

Beginn

Ruhen und

Unterbrechung

Erstes Buch: Militärstrafrecht 27

321.0


Art. 54

124 1. Die Strafen verjähren: lebenslängliche Zuchthausstrafe in 30 Jahren;125 Zuchthausstrafe von zehn oder mehr Jahren in 25 Jahren; Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren in 20 Jahren; Zuchthausstrafe von weniger als fünf Jahren in 15 Jahren; Gefängnis von mehr als einem Jahr in zehn Jahren; jede andere Strafe in fünf Jahren.

2. Die Verjährung der Hauptstrafe zieht die Verjährung der Nebenstrafen nach sich, mit Ausnahme der Ausschliessung aus dem Heere und der Degradation.


Art. 55

126 Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem das Urteil rechtlich vollstreckbar wird, beim bedingten Strafvollzug oder beim Vollzug einer

Massnahme mit dem Tag, an dem der Vollzug einer Strafe angeordnet wird.


Art. 56

1 Die Verjährung einer Freiheitsstrafe ruht während des ununterbrochenen Vollzugs dieser oder einer andern Freiheitsstrafe oder sichern-

den Massnahme, die unmittelbar vorausgehend vollzogen wird, und während der Probezeit bei bedingter Entlassung.128 1a Die Verjährung wird unterbrochen durch den Vollzug und durch jede auf Vollstreckung der Strafe gerichtete Handlung der Behörde, der

die Vollstreckung obliegt.129 2 Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

Jedoch ist die Strafe in jedem Falle verjährt, wenn die ordentliche Verjährungsfrist um die Hälfte überschritten ist.

124 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269 1288; BBl 1940 997).

125 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1992, in Kraft seit 1. Sept. 1992 (AS 1992 1679 1683; BBl 1991 II 1462, IV 184).

126 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058. BBl 1977 II 1).

127 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Febr. 1975 (AS 1975 55 61; BBl 1974 I 1457).

128 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Febr. 1975 (AS 1975 55 61; BBl 1974 I 1457).

129 Numerierung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Febr. 1975 (AS 1975 55 61; BBl 1974 I 1457).

2. Vollstreckungsverjährung.

Fristen

Beginn

Ruhen und Unterbrechung127

Militärstrafgesetz

28

321.0

bis130 1 Keine Verjährung tritt ein für Verbrechen, die 1. auf die Ausrottung oder Unterdrückung einer Bevölkerungsgruppe aus Gründen ihrer Staatsangehörigkeit, Rasse, Religion

oder ihrer ethnischen, sozialen oder politischen Zugehörigkeit gerichtet waren oder

2. in den Genfer Übereinkommen vom 12. August 1949131 und den andern von der Schweiz ratifizierten internationalen Vereinbarungen über den Schutz der Kriegsopfer als schwer be-

zeichnet werden, sofern die Tat nach Art ihrer Begehung besonders schwer war oder

3. als Mittel zu Erpressung oder Nötigung Leib und Leben von Menschen in Gefahr brachten oder zu bringen drohten, namentlich unter Verwendung von Massenvernichtungsmitteln,

Auslösen von Katastrophen oder in Verbindung mit Geiselnahmen.

2

Wäre die Strafverfolgung bei Anwendung der Artikel 51-53 verjährt, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern.

IV. Die Rehabilitation

Art. 57

132 Wenn das Verhalten des aus der Armee ausgeschlossenen, aber weder degradierten noch nach Artikel 42 des Strafgesetzbuches133 verwahrten Täters es rechtfertigt, und dieser den gerichtlich oder durch Ver-

gleich festgestellten Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat, so kann ihn der Richter auf sein Gesuch hin wieder zur persönlichen Dienstleistung zulassen.


Art. 58

134 Ist der Täter unfähig erklärt worden, Mitglied einer Behörde oder Beamter zu sein, und ist das Urteil seit mindestens zwei Jahren vollzogen

oder bei bedingtem Strafvollzug die Probezeit abgelaufen, so kann ihn 130 Eingefügt durch Art. 109 Abs. 2 Bst. b des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (SR 351.1). Artikel 56bis gilt, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe nach bisherigem Recht am 1. Jan. 1983 noch nicht verjährt war.

131 SR 0.518.12, 0.518.23, 0.518.42, 0.518.51 132 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1974 (AS 1975 55; BBl 1974 I 1457).

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

133 SR 311.0 134 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

3. Unverjährbarkeit

Wiederzulassung

zur persönlichen

Dienstleistung

Wiedereinsetzung in die

Amtsfähigkeit

Erstes Buch: Militärstrafrecht 29

321.0

der Richter auf sein Gesuch hin als wieder wählbar erklären, wenn sein Verhalten dies rechtfertigt und wenn er den gerichtlich oder durch Vergleich festgestellten Schaden ersetzt hat.


Art. 59

135 1 Der Strafregisterführer löscht den Eintrag von Amtes wegen, wenn seit dem Urteil über die richterlich zugemessene Dauer der Freiheitsstrafe hinaus folgende Fristen verstrichen sind:

a. bei Zuchthaus und Verwahrung nach Artikel 42 des Strafgesetzbuches136: 20 Jahre;

b. bei Gefängnis, den übrigen sichernden Massnahmen und der Massnahme nach Artikel 100bis des Strafgesetzbuches: 15 Jahre;

c. bei Gefängnis mit militärischem Vollzug, bei Haft und den nach Artikel 37bis Ziffer 1 des Strafgesetzbuches vollziehbaren Gefängnisstrafen von nicht mehr als drei Monaten: 10 Jahre.

2

Bei Busse als Hauptstrafe wird der Eintrag 10 Jahre nach dem Urteil gelöscht.

3

Der Richter kann auf Gesuch des Verurteilten die Löschung verfügen, wenn das Verhalten des Verurteilten dies rechtfertigt und der

Verurteilte den gerichtlich oder durch Vergleich festgestellten Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat, die Busse bezahlt, abverdient oder erlassen ist und die Nebenstrafen vollzogen sind. Der

Ausschluss aus der Armee und die Degradation gelten mit der Rechtskraft des Urteils als vollzogen. In diesen Fällen betragen die Fristen

für die Löschung seit Vollzug des Urteils: a. bei Zuchthaus und Verwahrung nach Artikel 42 des Strafgesetzbuches137 : 10 Jahre;

b. bei Gefängnis. den übrigen sichernden Massnahmen und der Massnahme nach Artikel 100bis des Strafgesetzbuches: 5 Jahre; c. bei Gefängnis mit militärischem Vollzug, bei Haft, den nach Artikel 37bis Ziffer 1 des Strafgesetzbuches vollziehbaren Gefängnisstrafen von nicht mehr als 3 Monaten und der Busse als Hauptstrafe: 2 Jahre.

4

Die Löschung kann auch verfügt werden, wenn die Strafe verjährt ist, jedoch nicht früher, als wenn sie vollzogen worden wäre und der Vollzug mit der Rechtskraft des Urteils begonnen hätte.

135 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

136 SR 311.0 137 SR 311.0

Löschung

des Eintrags

im Strafregister

Militärstrafgesetz

30

321.0

5

Die Löschung kann schon früher verfügt werden, wenn ein besonders verdienstliches Verhalten des Verurteilten dies rechtfertigt.

6

Der für die Löschung des zuletzt eingetragenen Urteils zuständige Richter kann auch die gleichzeitige Löschung der andern Eintragungen verfügen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.


Art. 60

1 Der Verbüssung der Strafe wird der Erlass durch Begnadigung gleichgestellt, bei der Busse auch der Ausschluss ihrer Umwandlung.138 2

Wenn sich ein bedingt Entlassener bewährt hat, so laufen die Fristen zur Stellung des Rehabilitationsgesuches vom Tage der bedingten Entlassung an. War der Verurteilte nach Artikel 42 des Strafgesetzbuches139 verwahrt, so ist eine Rehabilitation nicht früher als fünf Jahre

nach seiner endgültigen Entlassung zulässig.140 3 Weist der Richter ein Gesuch um Rehabilitation ab so kann er verfügen, dass das Gesuch binnen einer Frist, die zwei Jahre nicht überstei-

gen soll, nicht erneuert werden darf.141 Zweiter Teil:

Von den einzelnen Verbrechen oder Vergehen Erster Abschnitt: Verletzung der Pflicht der militärischen Unterordnung

Art. 61

1. Wer einem an ihn oder an seine Truppe gerichteten Befehl in Dienstsachen nicht gehorcht, wird mit Gefängnis bestraft.

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

2.142 In Kriegszeiten kann auf Zuchthaus erkannt werden. Auf lebenslängliches Zuchthaus kann erkannt werden, wenn der Ungehorsam vor

dem Feind erfolgt.

138 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Febr. 1975 (AS 1975 55 61; BBl 1974 I 1457).

139 SR 311.0 140 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

141 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

142 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1992, in Kraft seit 1. Sept. 1992 (AS 1992 1679 1683; BBl 1991 II 1462, IV 184).

Gemeinsame

Bestimmungen

Ungehorsam

Erstes Buch: Militärstrafrecht 31

321.0


Art. 62

1 Wer einen Vorgesetzten oder einen Höheren bedroht oder tätlich angreift, wird mit Gefängnis bestraft.143 2

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

3

In Kriegszeiten kann auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt werden.144


Art. 63

1. Wenn mehrere in gemeinsamem Vorgehen durch Zusammenrottung oder in anderer Weise sich an Gehorsamsverweigerung oder an Drohungen oder Tätlichkeiten gegen Vorgesetzte oder Höhere beteiligen, so wird jeder Teilnehmer mit Zuchthaus oder Gefängnis bestraft.

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Die Rädelsführer werden schwerer bestraft, ebenso Offiziere und Unteroffiziere, die an der Meuterei teilgenommen haben.

2.145 Wird die Meuterei vor dem Feinde begangen, so kann auf lebenslängliches Zuchthaus erkannt werden.


Art. 64

1. Wenn mehrere sich vereinigen oder verabreden, um eine Meuterei vorzubereiten, so wird jeder Teilnehmer mit Gefängnis bestraft.

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

2. In Kriegszeiten kann auf Zuchthaus erkannt werden.


Art. 65

Ungehorsam, Tätlichkeiten, Drohungen, Meuterei oder Vorbereitung einer Meuterei, die sich gegen eine militärische Wache richten, werden gleich bestraft, wie wenn die Handlung gegenüber einem Vorgesetzten oder einem Höhern begangen worden wäre.

Zweiter Abschnitt: Missbrauch der Dienstgewalt

Art. 66

143 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

144 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

145 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1992, in Kraft seit 1. Sept. 1992 (AS 1992 1679 1683; BBl 1991 II 1462, IV 184).

Tätlichkeiten,

Drohung

Meuterei

Vorbereitung

der Meuterei

Verbrechen oder

Vergehen gegen

eine Wache

Missbrauch der

Befehlsgewalt

Militärstrafgesetz

32

321.0

1

Wer die ihm zustehende Befehlsgewalt über einen Untergebenen zu Befehlen oder zu Begehren missbraucht, die in keiner Beziehung zum Dienste stehen, wird mit Gefängnis bestraft.

2

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.


Art. 67

1 Wer die ihm zustehende Disziplinarstrafgewalt überschreitet, wird mit Gefängnis bestraft.

2

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.


Art. 68

1. Wer eine von einem Untergebenen eingereichte Beschwerde oder eine Strafanzeige, in der Absicht, sie zu unterdrücken, zurückbehält oder ganz oder teilweise beseitigt, wer über eine Beschwerde oder eine Strafanzeige wissentlich einen unwahren Bericht erstattet, wird mit Gefängnis bestraft.

2. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.


Art. 69

1 Wer, ohne Befehls- oder Strafgewalt zu besitzen, sich eine solche Gewalt anmasst, wird mit Gefängnis bestraft.

2

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.


Art. 70

1 Wer ohne genügende dienstliche Veranlassung das Leben oder die Gesundheit eines Untergebenen ernstlich gefährdet, wird mit Gefängnis bestraft.

2

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.


Art. 71

1 Wer einen Untergebenen oder einen im Range Nachstehenden tätlich angreift oder bedroht, wird mit Gefängnis bestraft.

2

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Überschreitung

der Strafgewalt

Unterdrückung

einer Beschwerde

Befehlsanmassung

Gefährdung

eines Untergebenen

Tätlichkeiten,

Drohung

Erstes Buch: Militärstrafrecht 33

321.0

Dritter Abschnitt: Dienstverletzungen

Art. 72

1. Wer ein Reglement oder eine andere Dienstvorschrift, die er kennt oder kennen müsste, nicht befolgt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.146 In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

2. In Kriegszeiten kann auf Zuchthaus oder auf Gefängnis erkannt werden.


Art. 73

1. Wer Waffen, Munition, Ausrüstungsgegenstände, Pferde, Fahrzeuge oder andere ihm dienstlich anvertraute oder überlassene Sachen missbräuchlich verwendet, veräussert, verpfändet, beiseiteschafft, im Stiche

lässt, vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt, Schaden nehmen oder zugrunde gehen lässt, wer solche ihm zugängliche Sachen missbräuchlich verwendet, wird, sofern keine andere Strafbestimmung zutrifft, mit Gefängnis be-

straft.

2. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

3. In Kriegszeiten kann auf Zuchthaus erkannt werden.


Art. 74

147 Wer vor dem Feinde aus Feigheit sich versteckt hält, flieht oder eigenmächtig seinen Posten verlässt, wird mit lebenslänglichem Zucht-

haus oder mit Zuchthaus bestraft.


Art. 75

148 Der Kommandant einer Festung oder eines andern befestigten Platzes, der kapituliert, ohne zuvor alle Verteidigungsmittel erschöpft zu haben, der Kommandant einer Truppe, der im Kampf seinen Posten verlässt

oder sich mit seiner Truppe ergibt, ohne zuvor alles getan zu haben, was die Erfüllung seiner Dienstpflicht von ihm erforderte, wird mit lebenslänglichem Zuchthaus oder mit Zuchthaus bestraft.

146 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

147 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1992, in Kraft seit 1. Sept. 1992 (AS 1992 1679 1683; BBl 1991 II 1462, IV 184).

148 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1992, in Kraft seit 1. Sept. 1992 (AS 1992 1679 1683; BBl 1991 II 1462, IV 184).

Nichtbefolgung

von Dienstvorschriften

Missbrauch und

Verschleuderung

von Material

Feigheit

Kapitulation

Militärstrafgesetz

34

321.0


Art. 76

1. Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig ausserstand setzt, seine Dienstpflichten als Wache zu erfüllen, wer eigenmächtig seinen Wachtposten verlässt oder sonst den Vor-

schriften über den Wachtdienst zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bestraft.

2. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

3.149 In Kriegszeiten kann auf Zuchthaus erkannt werden. Auf lebenslängliches Zuchthaus kann erkannt werden, wenn die Tat vorsätzlich

vor dem Feind erfolgt.


Art. 77

150 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in dienstlicher oder amtlicher Eigenschaft anvertraut wird, oder das er in seiner dienstlichen oder amtlichen Stellung wahrnimmt, wird mit Gefängnis bestraft.

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

2. Die Verletzung des Dienst- oder Amtsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des dienstlichen oder amtlichen Verhältnisses strafbar.


Art. 78

151 1. Wer ein Aktenstück, das dienstliche Bedeutung hat, fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer solchen unwahren Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, wer eine von einem Dritten hergestellte Urkunde dieser Art zur Täu-

schung gebraucht, wer ein Aktenstück, das dienstliche Bedeutung hat, unbefugt unterdrückt oder beseitigt, wird mit Gefängnis bestraft.

2. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.


Art. 79

1 Wer von dem Vorhaben einer Meuterei (Art. 63), eines Ausreissens (Art. 83) oder einer Verräterei (Art. 86-91) Kenntnis erhält und die 149 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1992, in Kraft seit 1. Sept. 1992 (AS 1992 1679 1683; BBl 1991 II 1462, IV 184).

150 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269 1288; BBl 1940 997).

151 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269 1288; BBl 1940 997).

Wachtverbrechen oder -ver-

gehen

Verletzung

des Dienstgeheimnisses

Fälschung

dienstlicher

Aktenstücke

Nichtanzeige

von Verbrechen

oder Vergehen

Erstes Buch: Militärstrafrecht 35

321.0

Erstattung einer Anzeige unterlässt, wird, wenn die Tat ausgeführt oder versucht wurde, mit Gefängnis bestraft.

2

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

3

Steht der Täter in so nahen Beziehungen zu dem Begünstigten, dass sein Verhalten entschuldbar ist, so bleibt er straflos.


Art. 80

1. Wer in einem Zustand der Trunkenheit öffentliches Ärgernis erregt, wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.

2. Wer infolge selbstverschuldeter Trunkenheit oder Betäubung unzurechnungsfähig ist und in diesem Zustand eine als Verbrechen oder Vergehen bedrohte Tat verübt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.

Hat der Täter in diesem selbstverschuldeten Zustand eine mit Zuchthaus als einziger Strafe bedrohte Tat verübt, so ist die Strafe Gefängnis.152 3. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Vierter Abschnitt: Verletzung der Pflicht zur Dienstleistung

Art. 81

153 1 Wer in der Absicht, den Militärdienst zu verweigern, nicht an der Aushebung teilnimmt, eine Militärdienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt, seine Truppe oder Dienststelle ohne Erlaubnis verlässt oder nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht zurückkehrt, wird mit Gefängnis bis zu 18 Monaten bestraft.

2

Im Aktivdienst ist die Strafe Zuchthaus oder Gefängnis.

3

Wer als Angehöriger einer religiösen Gemeinschaft aus religiösen Gründen den Militärdienst verweigert und kein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst stellt, wird schuldig erklärt und zu einer Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse verpflichtet, deren Dauer sich in der

Regel nach Artikel 8 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995154 richtet. Die Arbeitsleistung wird im Rahmen und nach den Vorschriften des Zivildienstes vollzogen. Der Richter kann den Täter aus der Armee ausschliessen.

4

Wer glaubhaft darlegt, dass er den Ausbildungsdienst für einen höheren Grad mit seinem Gewissen nicht vereinbaren kann, aber bereit ist,

152 Fassung des zweiten Abs. gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1992, in Kraft seit 1. Sept.

1992 (AS 1992 1679 1683; BBl 1991 II 1462 IV 184).

153 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (SR 824.0).

154 SR 824.0 Trunkenheit

Militärdienstverweigerung

und Desertion

Militärstrafgesetz

36

321.0

im bisherigen Grad Militärdienst zu leisten, wird zu einer Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse verpflichtet. Sie dauert in der Regel 1,1

mal so lange wie der verweigerte Ausbildungsdienst zur Erreichung des höheren Grades und wird im Rahmen und nach den Vorschriften des Zivildienstes vollzogen.

5

Der Bundesrat erlässt die für den Vollzug der Arbeitsleistung nach den Absätzen 3 und 4 erforderlichen ergänzenden Bestimmungen.

6

Der Täter bleibt unter Vorbehalt von Artikel 84 straflos, wenn er: a. zum Zivildienst zugelassen wird; b. dem waffenlosen Dienst zugewiesen wird; c. dienstuntauglich erklärt wird und die Dienstuntauglichkeit bereits im Zeitpunkt der Tat bestanden hat.


Art. 82

155 1 Wer ohne Absicht, den Militärdienst zu verweigern, nicht an der Aushebung teilnimmt, eine Militärdienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt, seine Truppe oder Dienststelle ohne Erlaubnis verlässt oder nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht zurückkehrt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten, mit Haft oder Busse bestraft.

2

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

3

Im Aktivdienst ist die Strafe Gefängnis.

4

Stellt sich der Täter nachträglich aus eigenem Antrieb zum Dienst, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 47).

5

Der Täter bleibt unter Vorbehalt von Artikel 84 straflos, wenn er dienstuntauglich erklärt wird und die Dienstuntauglichkeit bereits im Zeitpunkt der Tat bestanden hat.


Art. 83

156 1 Wer fahrlässig sich nicht zur Aushebung stellt, eine Militärdienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt, seine Truppe oder Dienst-

stelle ohne Erlaubnis verlässt oder nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht oder nicht rechtzeitig zu ihr zurückkehrt, wird mit Haft oder Busse bestraft.

2

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

3

Im Aktivdienst kann der Richter eine Gefängnisstrafe bis zu drei Monaten verhängen.

155 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (SR 824.0).

156 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (SR 824.0).

Militärdienstversäumnis

und unerlaubte

Entfernung

Fahrlässiges

Militärdienstversäumnis

Erstes Buch: Militärstrafrecht 37

321.0

4

Der Täter bleibt unter Vorbehalt von Artikel 84 straflos, wenn er dienstuntauglich erklärt wird und die Dienstuntauglichkeit bereits im Zeitpunkt der Tat bestanden hat.


Art. 84

157 1 Wer einrückungsfähig ist und einem Aufgebot zur Aushebung oder zum Militärdienst nicht Folge leistet, ohne sich damit der Dienstverweigerung, des Dienstversäumnisses oder des fahrlässigen Dienstver-

säumnisses schuldig zu machen, wird mit Haft oder Busse bestraft.

2

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.


Art. 85

Wer es in Kriegszeiten unterlässt, sich der Truppe, von welcher er abgekommen ist, oder der nächsten Truppe wiederanzuschliessen, wer es während der Dauer der Kriegszeit unterlässt, nach beendigter

Kriegsgefangenschaft sich unverzüglich bei einem Truppenteile oder bei einer militärischen Stelle zu melden, wird mit Gefängnis bestraft.

Fünfter Abschnitt: Verbrechen oder Vergehen gegen die Landesverteidigung und gegen die Wehrkraft des Landes

Art. 86

1. 159 Wer Tatsachen, Vorkehren, Verfahren oder Gegenstände, die mit Rücksicht auf die Landesverteidigung geheim zu halten sind, weil deren Aufdeckung die Auftragserfüllung von wesentlichen Teilen der Armee gefährden würde, ausspäht, um sie einem fremden Staate oder dessen Agenten bekannt oder zugänglich zu machen, wer vorsätzlich Tatsachen, Vorkehren, Verfahren oder Gegenstände, die mit Rücksicht auf die Landesverteidigung geheim zu halten sind, weil deren Aufdeckung die Auftragserfüllung von wesentlichen Teilen der Armee gefährden würde, einem fremden Staate oder dessen Agenten bekannt oder zugänglich macht, wird mit Zuchthaus bestraft.

157 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (SR 824.0).

158 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 852 856; BBl 1996 IV 525).

159 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 852 856; BBl 1996 IV 525).

Missachten eines

Aufgebotes zum

Militärdienst

Unerlaubtes

Wegbleiben

1. Verrat.

Spionage und

landesverräterische Verletzung

militärischer

Geheimnisse158

Militärstrafgesetz

38

321.0

2.160 Werden diese Handlungen in einer Zeit verübt, da Truppen zum aktiven Dienst aufgeboten sind, so ist die Strafe Zuchthaus nicht unter drei Jahren. Stört oder gefährdet der Täter durch diese Handlungen die Unternehmungen der schweizerischen Armee, so kann auf lebenslängliches Zuchthaus erkannt werden.

3. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis.

a161 Wer der Armee dienende Anlagen oder Sachen vernichtet, beschädigt oder in ihrer Verwendung gefährdet, wer vertraglich übernommene Leistungen für die Armee nicht oder nicht gehörig erfüllt, wer die Tätigkeit einer Behörde oder eines Beamten hindert, stört oder gefährdet, wer Bekleidungs- oder Ausrüstungsgegenstände oder Abzeichen der schweizerischen Armee oder ihrer Hilfsorganisationen herstellt, sich verschafft, aufbewahrt, verwendet oder einem andern übergibt und dadurch wissentlich die Landesverteidigung beeinträchtigt oder gefährdet, wird mit Gefängnis, in schweren Fällen mit Zuchthaus bestraft.


Art. 87

1. Wer vorsätzlich in einer Zeit, da Truppen zum aktiven Dienste aufgeboten sind, die Unternehmungen der schweizerischen Armee unmit-

telbar stört oder gefährdet, wer insbesondere der Armee dienende Verkehrs- oder Nachrichtenmittel, Anlagen oder Sachen beschädigt oder

vernichtet, oder den Betrieb von Anstalten, die der Armee dienen, hindert oder stört, wird mit Zuchthaus nicht unter drei Jahren bestraft.

2. Wer vorsätzlich in einer Zeit, da Truppen zum aktiven Dienste aufgeboten sind, die Unternehmungen der schweizerischen Armee mittel-

bar stört oder gefährdet, wer insbesondere die öffentliche Ordnung stört oder Betriebe, die für die Allgemeinheit oder die Armeeverwaltung wichtig sind, hindert oder stört, wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft.

3.162 In schweren Fällen kann auf lebenslängliches Zuchthaus erkannt werden.

160 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1992, in Kraft seit 1. Sept. 1992 (AS 1992 1679 1683; BBl 1991 II 1462, IV 184).

161 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941 (AS 57 1269; BBl 1940 997). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1950, in Kraft seit 1. Juli 1951 (AS 1951 437 453; BBl 1949 II 137).

162 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1992, in Kraft seit 1. Sept. 1992 (AS 1992 1679 1683; BBl 1991 II 1462, IV 184).

Sabotage

Militärischer

Landesverrat

Erstes Buch: Militärstrafrecht 39

321.0

4. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis.


Art. 88

163 Wer in Kriegszeiten Feindseligkeiten gegen die schweizerische Armee unternimmt, ohne zu der von der Schweiz anerkannten bewaffneten Macht des Gegners zu gehören, wird mit lebenslänglichem Zuchthaus oder mit Zuchthaus nicht unter drei Jahren bestraft.


Art. 89

1 Wer vorsätzlich in einer Zeit, da Truppen zum aktiven Dienste aufgeboten sind, die Unternehmungen der schweizerischen Armee durch Verbreitung unwahrer Nachrichten stört oder gefährdet, wird mit

Zuchthaus oder mit Gefängnis nicht unter zwei Monaten bestraft.

2

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis.


Art. 90

164 Der Schweizer, der, ohne dazu gezwungen zu sein, in einem Krieg die Waffen gegen die Eidgenossenschaft trägt oder in eine feindliche Armee eintritt, wird mit lebenslänglichem Zuchthaus oder mit Zuchthaus

bestraft.


Art. 91

1. Wer Gegenstände, die der Landesverteidigung dienen, dem Feinde überliefert, wer durch Dienstleistungen oder Lieferungen den Feind begünstigt, wer bei einer Anleihe eines mit der Schweiz im Kriege befindlichen Staates mitwirkt oder auf sie zeichnet, wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft.

2.165 In schweren Fällen kann auf lebenslängliches Zuchthaus erkannt werden.

163 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1992, in Kraft seit 1. Sept. 1992 (AS 1992 1679 1683; BBl 1991 II 1462, IV 184).

164 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1992, in Kraft seit 1. Sept. 1992 (AS 1992 1679 1683; BBl 1991 II 1462, IV 184).

165 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1992, in Kraft seit 1. Sept. 1992 (AS 1992 1679 1683; BBl 1991 II 1462, IV 184).

Franktireur

Nachrichtenverbreitung

Waffenhilfe

Begünstigung

des Feindes

Militärstrafgesetz

40

321.0


Art. 92

Wer vom neutralen Gebiet der Schweiz aus Feindseligkeiten gegen einen Kriegführenden unternimmt oder unterstützt, wer Feindseligkeiten gegen in die Schweiz zugelassene fremde Trup-

pen unternimmt, wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis bestraft.


Art. 93

1.166 Wer im Gebiet der Schweiz für einen fremden Staat zum Nachteil eines andern fremden Staates militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, wer für solche Dienste anwirbt oder ihnen Vorschub leistet, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

2. In schweren Fällen kann auf Zuchthaus erkannt werden.

3. Die Korrespondenz und das Material werden eingezogen.


Art. 94

167 1 Der Schweizer, der ohne Erlaubnis des Bundesrates in fremden Militärdienst eintritt, wird mit Gefängnis bestraft.

2

Der Schweizer, der noch eine andere Staatszugehörigkeit besitzt, im andern Staate niedergelassen ist und dort Militärdienst leistet, bleibt straflos.

3

Wer einen Schweizer für fremden Militärdienst anwirbt oder der Anwerbung Vorschub leistet, wird mit Gefängnis nicht unter einem Monat und mit Busse bestraft.

4

In Kriegszeiten kann auf Zuchthaus erkannt werden.


Art. 95

1. Wer sich durch Verstümmelung oder auf andere Weise zur Erfüllung der Militärdienstpflicht bleibend oder zeitweise, ganz oder zum

Teil, untauglich macht oder untauglich machen lässt, wer einen andern, mit dessen Einwilligung, durch Verstümmelung oder auf andere Weise zur Erfüllung der Militärdienstpflicht bleibend oder zeitweise, ganz oder zum Teil, untauglich macht, wird mit Gefängnis bestraft.

2. In Kriegszeiten kann auf Zuchthaus erkannt werden.

166 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269 1288; BBl 1940 997).

167 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1950, in Kraft seit 1. Juli 1951 (AS 1951 437 453; BBl 1949 II 137).

2. Neutralitätsverletzungen.

Feindseligkeiten

gegen einen

Kriegführenden

oder fremde

Truppen

Nachrichtendienst gegen

fremde Staaten

3. Schwächung

der Wehrkraft.

Fremder Militärdienst

Verstümmelung

Erstes Buch: Militärstrafrecht 41

321.0


Art. 96

1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern der Erfüllung der Militärdienstpflicht bleibend oder zeitweise zu entziehen, gegenüber den zu-

ständigen militärischen oder bürgerlichen Behörden oder Stellen auf Täuschung berechnete Mittel anwendet, wird mit Gefängnis bestraft.

2

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.


Art. 97

168 1. Wer vorsätzlich in einer Zeit, da Truppen zum Aktivdienste aufgeboten sind, vertraglich übernommene Leistungen für die Armee nicht

oder nicht gehörig erfüllt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

Liegt der Nichterfüllung Fahrlässigkeit zugrunde, so ist die Strafe Gefängnis.

2. Dieselben Strafen treffen Unterlieferanten, Vermittler oder Angestellte, die die Verletzung des Vertrages verschulden.


Art. 98

1. Wer öffentlich zum Ungehorsam gegen militärische Befehle, zu Dienstverletzung, zu Dienstverweigerung oder zum Ausreissen auffordert, wer einen Dienstpflichtigen zu einer solchen Tat verleitet, wird mit Gefängnis bestraft.

2. Geht die Aufforderung auf Ausreissen im Aktivdienst, auf Meuterei oder auf Vorbereitung einer Meuterei, oder wird zum Ausreissen im Aktivdienst, zur Meuterei oder zur Vorbereitung einer Meuterei verleitet, so ist die Strafe Zuchthaus oder Gefängnis.

3. Erfolgt die Aufforderung oder die Verleitung vor dem Feinde, so wird der Täter mit Zuchthaus bestraft.


Art. 99

169 Wer eine Vereinigung gründet, die bezweckt oder deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, die militärische Disziplin zu untergraben, insbesondere Dienstpflichtige zum Ungehorsam gegen militärische Befehle, zur

Dienstverletzung, zur Dienstverweigerung oder zum Ausreissen zu bewegen oder zu verleiten, 168 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1950, in Kraft seit 1. Juli 1951 (AS 1951 437 453; BBl 1949 II 137).

169 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269 1288; BBl 1940 997).

Dienstpflichtbetrug

Verletzung

vertraglicher

Leistungspflichten

4. Störung der

militärischen Sicherheit.

Aufforderung

und Verleitung

zur Verletzung

militärischer

Dienstpflichten

Untergrabung

der militärischen

Disziplin

Militärstrafgesetz

42

321.0

wer einer solchen Vereinigung beitritt oder sich an ihren Bestrebungen beteiligt, wer zur Bildung solcher Vereinigungen auffordert oder deren Weisungen befolgt, wird mit Gefängnis bestraft.


Art. 100

170 1 Wer eine Militärperson in der Ausübung des Dienstes hindert oder stört, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.

2

Im aktiven Dienst ist die Strafe Gefängnis.

3

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.


Art. 101

1 Wer eine Militärperson, die im aktiven Dienst steht, öffentlich beschimpft, wird mit Gefängnis bestraft.

2

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

3

Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann der Richter den Täter

von Strafe befreien.


Art. 102

Wer in einer Zeit, da Truppen zum aktiven Dienste aufgeboten sind, wider besseres Wissen unwahre Nachrichten verbreitet, in der Absicht, die Anordnungen von Behörden oder Truppenkommandanten zu stören oder zu durchkreuzen, die Truppe zur Verweigerung des Gehor-

sams zu verleiten oder bei der Bevölkerung Angst und Schrecken zu verbreiten, wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis bestraft.


Art. 103

171 1. Wer vorsätzlich ein militärisches Aufgebot oder eine für Dienstpflichtige bestimmte Weisung fälscht, verfälscht, unterdrückt oder be-

seitigt, wer ein gefälschtes oder verfälschtes Aufgebot oder eine solche Weisung gebraucht, wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis bestraft.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse.

170 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

171 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269 1288; BBl 1940 997).

Störung des

Militärdienstes

Beschimpfung

einer Militärperson

Verbreiten unwahrer Nach-

richten

Fälschung von

Aufgeboten

oder Weisungen

Erstes Buch: Militärstrafrecht 43

321.0


Art. 104

1 Wer einen Internierten oder einen Kriegsgefangenen zum Ungehorsam gegen militärische Befehle oder zu einer Dienstverletzung verlei-

tet, wird mit Gefängnis bestraft.

2

Wer einen Internierten oder einen Kriegsgefangenen zu Meuterei oder zur Vorbereitung einer Meuterei verleitet, wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis bestraft.


Art. 105

1. Wer mit Gewalt, Drohung oder List einen Internierten oder einen Kriegsgefangenen befreit oder ihm zur Flucht behilflich ist, wird mit Gefängnis bestraft.

2. Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Gefängnis bestraft.

Der Teilnehmer, der Gewalt an Personen oder Sachen verübt, wird mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft.


Art. 106

172 1 Wer vorsätzlich Akten oder Gegenstände, Vorkehren, Verfahren oder Tatsachen, die mit Rücksicht auf die Landesverteidigung oder aufgrund vertraglicher Abmachungen geheim zu halten sind, weil deren Aufdeckung die Auftragserfüllung von wesentlichen Teilen der

Armee gefährden würde, veröffentlicht oder auf andere Weise Unbefugten bekannt oder zugänglich macht, solche Akten oder Gegenstände

widerrechtlich an sich nimmt, abbildet oder vervielfältigt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.173 2 Im Fall aktiven Dienstes ist die Strafe Zuchthaus.

3

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse.

4

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.174 172 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. März 1968 (AS 1968 212 222; BBl 1967 I 581).

173 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 852 856; BBl 1998 IV 525).

174 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

Verleitung von

Internierten und

Kriegsgefangenen zur Gehor-

samsverweigerung

Befreiung von

Internierten

und Kriegsgefangenen

Verletzung

militärischer Geheimnisse

Militärstrafgesetz

44

321.0


Art. 107

175 Wer vom Bundesrate, kantonalen Regierungen oder andern bürgerlichen oder militärischen zuständigen Stellen zur Wahrung der militäri-

schen Interessen oder der Neutralität oder in Ausübung der Polizeigewalt erlassenen allgemeinen Befehlen oder bekannt gemachten Ver-

ordnungen vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wer vorsätzlich besondern Anordnungen oder Weisungen zuwiderhandelt, die von einer militärischen Stelle, einer Militärperson oder einer

bürgerlichen Stelle zur Wahrung der militärischen Interessen erlassen sind, wird, sofern keine andere Strafbestimmung zutrifft, mit Gefängnis oder Busse, in leichten Fällen disziplinarisch bestraft.

Sechster Abschnitt: Verletzung des Völkerrechts im Falle bewaffneter Konflikte176


Art. 108

177 1 Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden Anwendung im Falle erklärter Kriege und anderer bewaffneter Konflikte zwischen zwei oder mehreren Staaten; ihnen gleichgestellt sind Neutralitätsverletzungen und deren Zurückweisung mit Gewalt.

2

Die Verletzung internationaler Abkommen ist überdies strafbar, wenn die Abkommen einen weiteren Anwendungsbereich vorsehen.


Art. 109

178 1 Wer den Vorschriften internationaler Abkommen über Kriegführung sowie über den Schutz von Personen und Gütern zuwiderhandelt, wer andere anerkannte Gesetze und Gebräuche des Krieges verletzt, wird, sofern nicht schärfere Strafbestimmungen zur Anwendung gelangen, mit Gefängnis, in schweren Fällen mit Zuchthaus bestraft.

2

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

175 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1950, in Kraft seit 1. Juli 1951 (AS 1951 437 453; BBl 1949 II 137).

176 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. März 1968 (AS 1968 212 222; BBl 1967 I 581).

177 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. März 1968 (AS 1968 212 222; BBl 1967 I 581).

178 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. März 1968 (AS 1968 212 222; BBl 1967 I 581).

Ungehorsam

gegen militärische und behörd-

liche Massnahmen

Anwendungsbereich

Verletzung

kriegsrechtlicher

Bestimmungen

Erstes Buch: Militärstrafrecht 45

321.0


Art. 110

179 Wer das Zeichen oder den Schutz des Roten Kreuzes, des Roten Halbmondes, des Roten Löwen mit der roten Sonne oder des Kulturgüter-

schildes zur Vorbereitung oder zur Ausführung von Feindseligkeiten missbraucht, wird mit Gefängnis, in schweren Fällen mit Zuchthaus bestraft.


Art. 111

180 1 Wer gegen Personen, die unter dem Schutz des Roten Kreuzes, des Roten Halbmondes, des Roten Löwen mit der roten Sonne oder des Kulturgüterschildes stehen, Feindseligkeiten verübt oder sie an der Ausübung ihrer Funktionen hindert, wer Material, das unter dem Schutz des Roten Kreuzes, des Roten Halbmondes oder des Roten Löwen mit der roten Sonne steht, zerstört oder beschädigt, wer Kulturgüter oder Material, die unter dem Schutz des Kulturgüterschildes stehen, unberechtigt zerstört oder beschädigt, wird mit Gefängnis, in schweren Fällen mit Zuchthaus bestraft.

2

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.


Art. 112

Wer einen Feind, der die Waffen streckt oder sich sonst nicht mehr zur Wehr setzt, tötet oder verwundet, wer einen toten Feind verstümmelt, wird mit Gefängnis, in schweren Fällen mit Zuchthaus bestraft.


Art. 113

Wer die Feindseligkeiten fortsetzt, nachdem er amtlich oder dienstlich Kenntnis vom Abschluss eines Waffenstillstandes oder des Friedens erhalten hat, wer sonstwie die ihm amtlich oder dienstlich bekanntgegebenen Bedingungen eines Waffenstillstandes verletzt, wird mit Gefängnis, in schweren Fällen mit Zuchthaus bestraft.


Art. 114

179 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. März 1968 (AS 1968 212 222; BBl 1967 I 581).

180 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. März 1968 (AS 1968 212 222; BBl 1967 I 581).

Missbrauch internationaler

Schutzzeichen

Feindseligkeiten

gegen international geschützte

Personen und

Sachen

Verletzung der

Pflichten gegen

Feinde

Bruch eines

Waffenstillstandes oder

des Friedens

Vergehen

gegen einen

Parlamentär

Militärstrafgesetz

46

321.0

Wer einen feindlichen Parlamentär oder einen seiner Begleiter misshandelt, beschimpft oder ohne Grund zurückhält, wird mit Gefängnis

bestraft.

Siebenter Abschnitt: Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben

Art. 115

181 Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft.


Art. 116

1 Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders ver-

werflich, so ist die Strafe lebenslängliches Zuchthaus oder Zuchthaus nicht unter zehn Jahren.182 2 ...183


Art. 117

184 Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, so ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder Gefängnis von einem bis zu fünf Jahren.


Art. 118

185 Wer aus achtenswerten Beweggründen, namentlich aus Mitleid, einen Menschen auf dessen ernsthaftes und eindringliches Verlangen tötet, wird mit Gefängnis bestraft.


Art. 119

Wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Selbstmord
verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, wird, wenn der Selbstmord aus181 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269

1288; BBl 1940 997).

182 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).

183 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1992 (AS 1992 1679; BBl 1991 II 1462, IV 184).

184 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).

185 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).

1. Tötung.

Vorsätzliche

Tötung

Mord

Totschlag

Tötung auf

Verlangen

Verleitung und

Beihilfe zu

Selbstmord

Erstes Buch: Militärstrafrecht 47

321.0

geführt oder versucht wurde, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.


Art. 120

186 Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.


Art. 121

187 Wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrech-

lich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt, wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.


Art. 122

1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder
Gesundheit schädigt oder gegen ihn tätlich wird, wird mit Gefängnis bestraft.

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

2. und 3. ...188


Art. 123


189



Art. 124

1. Wer fahrlässig einen Menschen an Körper oder Gesundheit schädigt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

2. ...190

186 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269 1288; BBl 1940 997).

187 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).

188 Aufgehoben durch Ziff. II des BG vom 23. Juni 1989 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).

189 Aufgehoben durch Ziff. II des BG vom 23. Juni 1989 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).

190 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967 (AS 1968 212; BBl 1967 I 581).

Fahrlässige

Tötung

2. Körperverletzung Schwere Körper-

verletzung

Einfache Körperverletzung.

Tätlichkeiten

Fahrlässige Körperverletzung

Militärstrafgesetz

48

321.0


Art. 125-127191

Art. 128

192 1 Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Gefängnis oder

mit Busse bestraft.

2

Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet.

3

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

a193 1 Wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder

eines Dritten zur Folge hat, wird mit Gefängnis bis zu fünf Jahren bestraft.

2

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Achter Abschnitt:194 Verbrechen oder Vergehen gegen das Vermögen

Art. 129

195 1. Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die

besonderen Voraussetzungen der Artikel 130-132 zutreffen, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

2. Hat der Täter die Sache gefunden oder ist sie ihm ohne seinen Willen zugekommen oder

handelt er ohne Bereicherungsabsicht, so wird er mit der gleichen Strafe belegt.

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

191 Aufgehoben durch Ziff. II des BG vom 23. Juni 1989 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).

192 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).

193 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).

194 In den Art. 129 - 137b, in der Fassung der Änd. vom 17. Juni 1994 (AS 1994 2290 Ziff. II), ist die ursprüngliche Reihenfolge der Tatbestände nicht mehr eingehalten.

195 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).

3. Gefährdung

von Leib

und Leben.

Raufhandel

Angriff

Unrechtmässige

Aneignung

Erstes Buch: Militärstrafrecht 49

321.0


Art. 130

196 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

2. Der Täter kann mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis bestraft werden: wenn er die Veruntreuung gegenüber einem Vorgesetzten, Untergebe-

nen oder einem Kameraden, gegenüber seinem Quartiergeber oder einer zu dessen Hausstand gehörigen Person begeht, wenn er eine ihm dienstlich anvertraute Sache veruntreut.

3. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.


Art. 131

197 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,

wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

2. Der Dieb wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft, wenn er einen Vorgesetzten, einen Untergebenen oder einen Kameraden bestiehlt, wenn er den Diebstahl in einem Raume begeht, zu dem er infolge Kantonierung oder Einquartierung erleichterten Zutritt hat.

3. Der Dieb wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft, wenn er gewerbsmässig stiehlt.

4. Der Dieb wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft, wenn er den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat, 5. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.


Art. 132

198 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen

196 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).

197 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).

198 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).

Veruntreuung

Diebstahl

Raub

Militärstrafgesetz

50

321.0

zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft.

Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat ertappt, Nötigungshandlungen nach Absatz 1 begeht, um die gestohlene Sache zu behalten, wird

mit der gleichen Strafe belegt.

2. Der Räuber wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe

oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.

3. Der Räuber wird mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn er den Raub als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat, wenn er sonstwie durch die Art, wie er den Raub begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.

4. Die Strafe ist Zuchthaus nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.


Art. 133

199 1 Wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt, wird

mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

2

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

a200 1 Wer Vermögenswerte, die ihm ohne seinen Willen zugekommen sind, unrechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

2

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.


Art. 134

201 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

2

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

199 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).

200 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).

201 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).

Sachentziehung

Unrechtmässige

Verwendung von

Vermögenswerten

Sachbeschädigung

Erstes Buch: Militärstrafrecht 51

321.0

3

Verursacht der Täter einen grossen Schaden oder verwüstet er in Kriegszeiten aus Bosheit oder Mutwillen fremdes Eigentum, so ist die Strafe Zuchthaus.


Art. 135

202 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsa-

chen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

2

Der Täter wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft, wenn er den Betrug gegenüber einem Vorgesetzten, einem Untergebenen oder Kameraden, gegenüber

seinem Quartiergeber oder einer zu dessen Hausstand gehörigen Person begeht.

3

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

4

Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft. Mit der Freiheitsstrafe kann Busse verbunden werden.


Art. 136

203 1. Wer sich in einem Gastgewerbebetrieb beherbergen, Speisen oder Getränke vorsetzen lässt oder andere Dienstleistungen beansprucht und den Betriebsinhaber um die Bezahlung prellt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

2. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.


Art. 137

204 1 Wer jemanden ohne Bereicherungsabsicht durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

2

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

202 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).

203 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269 1288; BBl 1940 997). Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).

204 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).

Betrug

Zechprellerei

Arglistige Vermögensschädi-

gung

Militärstrafgesetz

52

321.0

a205 1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile

zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft. Mit der Freiheitsstrafe kann Busse verbunden werden.

2. Handelt der Täter gewerbsmässig oder erpresst er die gleiche Person fortgesetzt, so wird er mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren und mit Busse bestraft.

3. Wendet der Täter gegen eine Person Gewalt an oder bedroht er sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, so richtet sich die Strafe nach Artikel 132.

4. Droht der Täter mit einer Gefahr für Leib und Leben vieler Menschen oder mit schwerer Schädigung von Sachen, an denen ein hohes

öffentliches Interesse besteht, so wird er mit Zuchthaus bestraft.

b206 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

Der Hehler wird nach der Strafandrohung der Vortat bestraft, wenn sie milder ist.

Ist die Vortat ein Antragsdelikt, so wird die Hehlerei nur verfolgt, wenn ein Antrag auf Verfolgung der Vortat vorliegt.

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

2. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft. Mit der Freiheitsstrafe kann Busse verbunden werden.


Art. 138

1 Wer in Kriegszeiten oder im aktiven Dienst eigenmächtig und ohne genügende Rechtfertigung Nahrungsmittel, Kleidungsstücke oder andere Gegenstände wegnimmt, um sie zu gebrauchen, wird mit Gefäng-

nis bestraft.

2

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

205 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).

206 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).

Erpressung

Hehlerei

Marode

Erstes Buch: Militärstrafrecht 53

321.0


Art. 139

1. Wer in Kriegszeiten oder im aktiven Dienst plündert, insbesondere in Kriegszeiten unter Benützung des Kriegsschreckens fremdes Gut wegnimmt oder jemandem abnötigt oder Gewalt an fremdem Gut verübt, wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis nicht unter zwei Monaten

bestraft.

Dieselbe Strafe trifft den Vorgesetzten, der seinen Untergebenen die Plünderung erlaubt oder gegen die Plünderung nicht einschreitet.

2. Verübt der Täter Gewalt gegen eine Person, bedroht er sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben oder macht er sie in anderer Weise zum Widerstand unfähig, so wird er mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft.

Auf lebenslängliches Zuchthaus kann in Kriegszeiten erkannt werden, wenn der Täter gegen eine Person mit besonderer Grausamkeit handelt.207


Art. 140

1 Wer sich auf dem Schlachtfeld in diebischer Absicht an einem Toten, Verwundeten oder Kranken vergreift, wird mit Zuchthaus bestraft.

2

Auf lebenslängliches Zuchthaus kann erkannt werden, wenn der Täter gegen einen Verwundeten oder Kranken Gewalt verübt oder einen

Toten verstümmelt.208 Neunter Abschnitt: Bestechung und ungetreue Geschäftsführung

Art. 141

209 Wer einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen dienstlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

207 Fassung des zweiten Abs. gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1992, in Kraft seit 1. Sept.

1992 (AS 1992 1679 1683; BBl 1991 II 1462, IV 184).

208 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1992, in Kraft seit 1. Sept. 1992 (AS 1992 1679 1683; BBl 1991 II 1462, IV 184).

209 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 22. Dez. 1999 (Revision des Korruptionsstrafrechts), in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1121 1126; BBl 1999 5497).

Plünderung

Kriegsraub

Bestechen

Militärstrafgesetz

54

321.0

a210 1 Wer einem Angehörigen der Armee im Hinblick auf die Dienstausübung einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder ge-

währt, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.

2

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.


Art. 142

211 Wer im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.


Art. 143

212 1 Wer im Hinblick auf die Dienstausübung einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.

2

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

a213 1. Sind sowohl die Schwere der Tat wie auch die Schuld derart gering, dass eine Strafe unangemessen wäre, so ist von der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung abzusehen. 2. Keine nicht gebührenden Vorteile sind dienstrechtlich erlaubte sowie geringfügige, sozial übliche Vorteile.


Art. 144

1 Wer bei Besorgung der militärischen Verwaltung, insbesondere bei der Berechnung, Austeilung oder sonstigen Verwendung von Sold, Lebens- oder Futtermitteln, Munition oder andern Gegenständen des militärischen Bedarfs, die ihm anvertrauten Interessen schädigt, wird mit Gefängnis bestraft.

210 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 22. Dez. 1999 (Revision des Korruptionsstrafrechts), in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1121 1126; BBl 1999 5497).

211 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 22. Dez. 1999 (Revision des Korruptionsstrafrechts), in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1121 1126; BBl 1999 5497).

212 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 22. Dez. 1999 (Revision des Korruptionsstrafrechts), in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1121 1126; BBl 1999 5497).

213 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 22. Dez. 1999 (Revision des Korruptionsstrafrechts), in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1121 1126; BBl 1999 5497).

Vorteilsgewährung

Sich bestechen

lassen

Vorteilsannahme

Gemeinsame

Bestimmungen

für die Artikel

141-143

Ungetreue Geschäftsführung

Erstes Buch: Militärstrafrecht 55

321.0

2

Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so ist die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis. Mit der Freiheitsstrafe ist Busse zu verbinden.

3

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Zehnter Abschnitt: Ehrverletzungen

Art. 145

214 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiter verbreitet, wird auf Antrag des Verletzten oder der zur Erteilung des Befehles zur Anhebung der Voruntersuchung zuständigen Stelle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bestraft.

2. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

3. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiter verbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht oder dass er ernst-

hafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.

4. Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonstwie ohne begründete Veranlassung vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.

5. Nimmt der Täter seine Äusserungen als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.

6. Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht, oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat der Richter dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.

7. ...215


Art. 146


216

214 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1950, in Kraft seit 1. Juli 1951 (AS 1951 437 453; BBl 1949 II 137).

215 Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979 (AS 1979 1037; BBl 1979 II 1).

216 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269 1288; BBl 1940 997).

Üble Nachrede

Verleumdung

Militärstrafgesetz

56

321.0

1.217 Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, sei-

nen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet, wird auf Antrag des Verletzten oder der für die Erteilung des Befehles zur Anhebung der Voruntersuchung zuständigen Stelle mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

2. Ist der Täter planmässig darauf ausgegangen, den guten Ruf einer Person zu untergraben, so ist die Strafe Gefängnis nicht unter einem Monat.

3. Zieht der Täter seine Äusserungen vor dem Richter als unwahr zurück, so kann er milder bestraft werden. Der Richter stellt dem Ver-

letzten über den Rückzug eine Urkunde aus.

4. ... 218


Art. 147

219 Der mündlichen üblen Nachrede und der mündlichen Verleumdung ist die Äusserung durch Schrift, Bild, Gebärde oder durch andere Mittel gleichgestellt.


Art. 148

1. Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird auf Antrag des Verletzten oder der für die Erteilung des Befehles zur Anhebung der Vor-

untersuchung zuständigen Stelle mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Busse bestraft. 220 Richtet sich die Beschimpfung gegen einen Vorgesetzten oder Höheren, gegen eine militärische Wache, gegen einen Untergebenen oder

im Range Nachstehenden, so ist die Strafe Gefängnis.

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

2. Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann der Richter den Täter von Strafe befreien.

217 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1950, in Kraft seit 1. Juli 1951 (AS 1951 437 453; BBl 1949 II 137).

218 Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979 (AS 1979 1037; BBl 1979 II 1).

219 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269 1288; BBl 1940 997).

220 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1950, in Kraft seit 1. Juli 1951 (AS 1951 437 453; BBl 1949 II 137).

Gemeinsame

Bestimmung

Beschimpfung

Erstes Buch: Militärstrafrecht 57

321.0

Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann der Richter einen Täter oder beide

von Strafe befreien.

3. ... 221

a 222 1 Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der Täter dem Antragsberechtigten bekannt wird.

2

Stellt ein Antragsberechtigter gegen einen an der Tat Beteiligten Strafantrag, so sind alle Beteiligten zu verfolgen.

3

Der Berechtigte kann seinen Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der ersten Instanz noch nicht verkündet ist. 223 4 Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen.

5

Zieht der Berechtigte seinen Strafantrag gegenüber einem Beschuldigten zurück, so gilt der Rückzug für alle Beschuldigten. Erhebt der

Beschuldigte gegen den Rückzug des Strafantrages Einspruch, so gilt der Rückzug für ihn nicht.

b224 Die Verfolgung der Ehrverletzungen verjährt in zwei Jahren.

Elfter Abschnitt: Verbrechen oder Vergehen gegen die Freiheit

Art. 149

1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird mit Gefängnis bestraft.

2

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.


Art. 150

1 Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, et221 Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979 (AS 1979 1037; BBl 1977 II 1).

222 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1950, in Kraft seit 1. Juli 1951 (AS 1951 437 453; BBl 1949 II 137).

223 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

224 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

Antragsrecht

Verfolgungsverjährung

Drohung

Nötigung

Militärstrafgesetz

58

321.0

was zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Gefängnis bestraft.225 2

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.


Art. 151


226


a227 1. Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung entführt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

2. Ebenso wird bestraft, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist.

b228 Freiheitsberaubung und Entführung werden mit Zuchthaus bestraft, wenn der Täter ein Lösegeld zu erlangen sucht, wenn er das Opfer grausam behandelt, wenn der Entzug der Freiheit mehr als zehn Tage dauert oder wenn die Gesundheit des Opfers erheblich gefährdet wird.

c229 1. Wer jemanden der Freiheit beraubt, entführt oder sich seiner sonstwie bemächtigt, um einen Dritten zu einer Handlung, Unterlassung

oder Duldung zu nötigen, wer die von einem anderen auf diese Weise geschaffene Lage ausnützt, um einen Dritten zu nötigen, wird mit Zuchthaus bestraft.

2. Die Strafe ist Zuchthaus nicht unter drei Jahren, wenn der Täter droht, das Opfer zu töten, körperlich schwer zu verletzen oder grausam zu behandeln.

225 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269 1288; BBl 1940 997).

226 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981 (AS 1982 1535; BBl 1980 I 1241).

227 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981, in Kraft seit 1. Okt. 1982 (AS 1982 1535 1538; BBl 1980 I 1241).

228 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981, in Kraft seit 1. Okt. 1982 (AS 1982 1535 1538; BBl 1980 I 1241).

229 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981, in Kraft seit 1. Okt. 1982 (AS 1982 1535 1538; BBl 1980 I 1241).

Freiheitsberaubung und Ent-

führung

Erschwerende

Umstände

Geiselnahme

Erstes Buch: Militärstrafrecht 59

321.0

3. In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft, kann der Täter mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft

werden.

4. Tritt der Täter von der Nötigung zurück und lässt er das Opfer frei, so kann er milder bestraft werden (Art. 46).


Art. 152

1 Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen un-

mittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird mit Gefängnis bestraft.230 2 In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Zwölfter Abschnitt:231 Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität

Art. 153

1 Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit

Gefängnis bestraft.

2

Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Zuchthaus nicht unter drei Jahren.


Art. 154

1 Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.

2

Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Zuchthaus nicht unter drei Jahren.

230 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269 1288; BBl 1940 997).

231 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 21. Juni 1991, in Kraft seit 1. Okt. 1992 (AS 1992 1670 1678; BBl 1985 II 1009).

Hausfriedensbruch

Sexuelle

Nötigung

Vergewaltigung

Militärstrafgesetz

60

321.0


Art. 155

Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

a Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung sind dem zivilen Strafrecht und der zivilen Strafgerichtsbarkeit unterworfen, wenn der Täter der Ehegatte des Opfers ist und mit diesem in einer Lebensgemeinschaft lebt.


Art. 156

1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine solche Handlung einbezieht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

2. Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.

3. Hat der Täter zur Zeit der Tat das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und liegen besondere Umstände vor oder hat die verletzte Person mit ihm die Ehe geschlossen, so kann die zuständige Behörde von

der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.

4. Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den

Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Gefängnis.

5. ...232 6.233 Die Strafverfolgung verjährt auch dann in zehn Jahren, wenn die Verjährung der Tat nach der Bestimmung von Ziffer 5 in der Fassung vom 21. Juni 1991234 am 1. September 1997 noch nicht eingetreten ist.


Art. 157

232 Aufgehoben durch Ziff. II des BG vom 21. März 1997 (AS 1997 1626; BBl 1996 IV 1318 1322).

233 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 21. März 1997, in Kraft seit 1. Sept. 1997 (AS 1997 1626; BBl 1996 IV 1318 1322).

234 AS 1992 1670 Schändung

Strafrecht und

Strafgerichtsbarkeit

Sexuelle Handlungen mit Kin-

dern

Ausnützung

der militärischen

Stellung

Erstes Buch: Militärstrafrecht 61

321.0

Wer unter Ausnützung seiner militärischen Stellung die Duldung oder Vornahme einer sexuellen Handlung erlangt, wird mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft.


Art. 158



Art. 159

1 Wer eine exhibitionistische Handlung vornimmt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bestraft.

2

Unterzieht sich der Täter einer ärztlichen Behandlung, so kann das Strafverfahren eingestellt werden. Es wird wieder aufgenommen, wenn sich der Täter der Behandlung entzieht.

3

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

a 1 Wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt, wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt, wird mit Haft bestraft.

2

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

b Wird eine strafbare Handlung dieses Abschnittes gemeinsam von mehreren Personen ausgeführt, so kann der Richter die Strafe erhöhen, darf

jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten. Dabei ist er an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.

Dreizehnter Abschnitt: Gemeingefährliche Verbrechen oder Vergehen

Art. 160

235 1 Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Zuchthaus bestraft.

235 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269 1288; BBl 1940 997).

Exhibitionismus

Sexuelle Belästigungen

Gemeinsame

Begehung

Brandstiftung

Militärstrafgesetz

62

321.0

2

Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr oder zerstört er in Kriegszeiten durch die Brandstiftung der Armee

dienende Sachen, so ist die Strafe Zuchthaus nicht unter drei Jahren.

3

Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Gefängnis erkannt werden.

a236 1 Wer fahrlässig zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Gefängnis bestraft.

2

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

3

Bringt der Täter fahrlässig Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Gefängnis.


Art. 161

1. Wer vorsätzlich eine Explosion von Gas, Benzin, Petroleum oder ähnlichen Stoffen verursacht und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Zuchthaus bestraft.

Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Gefängnis erkannt werden.

Zerstört der Täter in Kriegszeiten der Armee dienende Sachen, so wird er mit Zuchthaus nicht unter drei Jahren bestraft.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.


Art. 162

1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Zuchthaus bestraft.

2

Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfang gefährdet worden, so kann auf Gefängnis erkannt werden.

3

Zerstört der Täter in Kriegszeiten der Armee dienende Sachen, so wird er mit Zuchthaus nicht unter drei Jahren bestraft.

236 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269 1288; BBl 1940 997).

Fahrlässige Verursachung einer

Feuersbrunst

Verursachung

einer Explosion

Gefährdung

durch Sprengstoffe und

giftige Gase in

verbrecherischer

Absicht

Erstes Buch: Militärstrafrecht 63

321.0


Art. 163

237 1 Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, oder wer fahrlässig durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Gefängnis bis zu fünf Jahren bestraft.

2

In leichten Fällen kann auf Busse erkannt werden.


Art. 164

238 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt sind, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft.

2

Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn

er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt sind, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft.

3

Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu

deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft.


Art. 165

1. Wer vorsätzlich eine Überschwemmung oder den Einsturz eines Bauwerks oder den Absturz von Erd- und Felsmassen verursacht und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Zuchthaus bestraft.239 Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Gefängnis er-

kannt werden.

Zerstört der Täter in Kriegszeiten der Armee dienende Sachen, so wird er mit Zuchthaus nicht unter drei Jahren bestraft.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

237 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269 1288; BBl 1940 997).

238 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269 1288; BBl 1940 997).

239 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269 1288; BBl 1940 997).

Gefährdung ohne

verbrecherische

Absicht.

Fahrlässige

Gefährdung

Herstellen, Verbergen, Weiter-

schaffen von

Sprengstoffen

und giftigen

Gasen

Verursachung

einer Überschwemmung

oder eines Einsturzes

Militärstrafgesetz

64

321.0


Art. 166

1. Wer vorsätzlich
elektrische Anlagen, Wasserbauten, namentlich Dämme, Wehre, Deiche, Schleusen, Schutzvorrichtungen gegen Naturereignisse, so gegen Bergsturz oder Lawinen, zerstört oder beschädigt und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Zuchthaus bestraft.

Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Gefängnis erkannt werden.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.


Art. 167

1. Wer vorsätzlich eine gefährliche übertragbare menschliche Krankheit verbreitet, wird mit Gefängnis von einem Monat bis zu fünf Jah-

ren bestraft.

Hat der Täter aus gemeiner Gesinnung gehandelt, so ist die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.


Art. 168

1. Wer vorsätzlich eine Seuche unter Haustieren verbreitet, wird mit Gefängnis bestraft.

Hat der Täter aus gemeiner Gesinnung einen grossen Schaden verursacht, so ist die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.


Art. 169

1 Wer vorsätzlich das Trinkwasser für Menschen oder Haustiere mit gesundheitsschädlichen Stoffen verunreinigt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft.

2

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Beschädigung

von elektrischen

Anlagen, Wasserbauten und

Schutzvorrichtungen

Verbreiten

gemeingefährlicher Krankheiten

Verbreiten einer

Viehseuche

Verunreinigung

des Trinkwassers

Erstes Buch: Militärstrafrecht 65

321.0

a240 1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser oder in der Luft hin-

dert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr bringt, wird mit Gefängnis bestraft.

Handelt der Täter fahrlässig, so wird er in leichten Fällen disziplinarisch bestraft.

2. Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben vieler Menschen in Gefahr, so kann auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren erkannt werden.

3. Ziffer 1 findet keine Anwendung auf Verkehrsgefährdungen, begangen durch Verletzung von Strassenverkehrsvorschriften.


Art. 170

241 1 Wer vorsätzlich den Eisenbahnverkehr hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, namentlich die Gefahr einer Entgleisung oder eines Zusammenstosses herbeiführt, wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis bestraft.

2

Handelt der Täter fahrlässig und werden dadurch Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum erheblich gefährdet, so ist die Strafe Gefängnis. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.


Art. 171

1.242 Wer vorsätzlich den Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanstalt, namentlich den Eisenbahn-, Post-, Telegrafen- oder Telefonbetrieb hindert, stört oder gefährdet, wer vorsätzlich den Betrieb einer zur allgemeinen Versorgung mit Wasser, Licht, Kraft oder Wärme dienenden Anstalt oder Anlage hindert, stört oder gefährdet, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

240 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941 (AS 57 1269; BBl 1940 997). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. März 1968 (AS 1968 212 222; BBl 1967 I 581).

241 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269 1288; BBl 1940 997).

242 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269 1288; BBl 1940 997).

Störung des

öffentlichen

Verkehrs

Störung des

Eisenbahnverkehrs

Störung von

Betrieben, die

der Allgemeinheit dienen

Militärstrafgesetz

66

321.0

a243 1 Wer öffentlich zu einem Verbrechen auffordert, wird mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

2

Wer öffentlich zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen auffordert, wird mit Gefängnis oder mit Busse be-

straft.

b244 1 Mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:

Art. 115 Vorsätzliche Tötung Art. 116 Mord

Art. 121 Schwere Körperverletzung Art. 130 Raub245

Art. 151a Freiheitsberaubung und Entführung Art. 151c Geiselnahme Art. 160 Brandstiftung 2

Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos.

3

Strafbar ist auch, wer die Vorbereitungshandlung im Ausland begeht, wenn die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt werden sollen. Artikel 9 Absatz 2 ist anwendbar.

c246 1 Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zu Hass oder Diskriminierung aufruft, wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet sind, wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert

oder daran teilnimmt, 243 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981, in Kraft seit 1. Okt. 1982 (AS 1982 1535 1538; BBl 1980 I 1241).

244 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981, in Kraft seit 1. Okt. 1982 (AS 1982 1535 1538; BBl 1980 I 1241).

245 Heute: Art. 132 246 Eingefügt durch Art. 2 des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2887 2888; BBl 1992 III 269).

Öffentliche

Aufforderung

zu Verbrechen

oder zur

Gewalttätigkeit

Strafbare Vorbereitungshandlun-

gen

Rassendiskriminierung

Erstes Buch: Militärstrafrecht 67

321.0

wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Mensch-

lichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht, wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer

Rasse, Ethnie oder Religion verweigert, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

2

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Vierzehnter Abschnitt: Urkundenfälschung

Art. 172

247 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen

Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

2. In besonders leichten Fällen kann auf Gefängnis oder auf disziplinarische Bestrafung erkannt werden.


Art. 173

248 Wer durch Täuschung bewirkt, dass sein Vorgesetzter, ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder

eine unrichtige Abschrift beglaubigt, wer eine so erschlichene Urkunde gebraucht, um einen andern über die darin beurkundete Tatsache zu täuschen, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

247 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).

248 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269 1288; BBl 1940 997).

Urkundenfälschung

Erschleichung

einer falschen

Beurkundung

Militärstrafgesetz

68

321.0


Art. 174

249 Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit

Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.


Art. 175

250 1 Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu

beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.251 2 Öffentliche Urkunden sind die von einer Behörde, die von einem Beamten kraft seines Amtes und die von einer Person öffentlichen Glau-

bens in dieser Eigenschaft ausgestellten Urkunden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Schriftstücke, die von der Verwaltung der wirt-

schaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.

3

Die Artikel 172-174 finden auch Anwendung auf Urkunden des Auslandes.

Fünfzehnter Abschnitt: Verbrechen oder Vergehen gegen die Rechtspflege

Art. 176

1 Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 42-44 und 100bis des Strafgesetzbu-

ches252 vorgesehenen Massnahmen entzieht, wird mit Gefängnis bestraft.253 1bis

Ebenso wird bestraft, wer jemanden, der im Ausland wegen eines Verbrechens nach Artikel 56bis verfolgt wird oder verurteilt wurde, der 249 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269 1288; BBl 1940 997) 250 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269 1288; BBl 1940 997) 251 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).

252 SR 311.0 253 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Febr. 1975 (AS 1975 55 61; BBl 1974 I 1457).

Unterdrückung

von Urkunden

Gemeinsame

Bestimmungen

Begünstigung

Erstes Buch: Militärstrafrecht 69

321.0

dortigen Strafverfolgung oder dem dortigen Vollzug einer Freiheitsstrafe oder sichernden Massnahme entzieht.254 2

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

3

Steht der Täter in so nahen Beziehungen zu dem Begünstigten, dass sein Verhalten entschuldbar ist, so kann der Richter von einer Bestrafung Umgang nehmen.


Art. 177

1.255 Wer mit Gewalt, Drohung oder List einen Arrestanten, einen Verhafteten, einen Gefangenen oder einen andern auf amtliche Anordnung

in eine Anstalt Eingewiesenen befreit oder ihm zur Flucht behilflich ist, wird mit Gefängnis bestraft.

2. Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Gefängnis bestraft.

Der Teilnehmer, der Gewalt an Personen oder Sachen verübt, wird mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft.


Art. 178

256 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei einer militärischen oder bürgerlichen Stelle eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizu-

führen, wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen, wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis bestraft.

2. Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung oder einen Disziplinarfehler, so ist die Strafe Gefängnis. In leichten Fällen erfolgt

disziplinarische Bestrafung.


Art. 179

257 1 Wer in einem Militärstrafverfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen 254 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981, in Kraft seit 1. Okt. 1982 (AS 1982 1535 1538; BBl 1980 I 1241).

255 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269 1288; BBl 1940 997).

256 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269 1288; BBl 1940 997).

257 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269 1288; BBl 1940 997).

Befreiung von

Gefangenen

Falsche

Anschuldigung

Falsches Zeugnis. Falsches

Gutachten.

Falsche Übersetzung

Militärstrafgesetz

70

321.0

Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

2

Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Gefängnis bis zu

sechs Monaten.

a258 1 Berichtigt der Täter seine falsche Anschuldigung (Art. 178) oder seine falsche Aussage (Art. 179) aus eigenem Antrieb und bevor durch sie ein Rechtsnachteil für einen andern entstanden ist, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 47) oder von einer Bestrafung Umgang nehmen.

2

Hat der Täter eine falsche Äusserung getan (Art. 179), weil er durch die wahre Aussage sich oder seine Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde, so kann der Richter die Strafe

nach freiem Ermessen mildern (Art. 47).

b259 Die Artikel 179 und 179a finden auch Anwendung auf Verfahren vor internationalen Gerichten, deren Zuständigkeit die Schweiz als verbindlich anerkennt.

Zweites Buch: Disziplinarstrafordnung Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 180

260 1 Einen Disziplinarfehler begeht, wer Befehlen der Vorgesetzten, Dienstvorschriften oder der militärischen Ordnung zuwiderhandelt, sofern das Verhalten nicht als Verbrechen oder Vergehen strafbar ist.

2

Der leichte Fall eines Verbrechens oder Vergehens ist dem Disziplinarfehler gleichgestellt.


Art. 181

261 1 Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt.

258 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269 1288; BBl 1940 997).

259 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 22. Juni 2001 (Rechtspflegedelikte vor internationalen Gerichten), in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1491 1492; BBl 2001 391).

260 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

261 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

Strafmilderungen

Verfahren vor

internationalen

Gerichten

Disziplinarfehler

Schuld

Zweites Buch: Disziplinarstrafordnung 71

321.0

2

Ist eine Tat nur bei Vorsatz strafbar, so darf eine fahrlässige Begehung auch nicht als leichter Fall disziplinarisch bestraft werden.

a262 1 Art und Mass der Strafe sind nach dem Verschulden zu bestimmen.

Beweggründe, Vorleben, persönliche Verhältnisse und militärische Führung sind zu berücksichtigen.

2

Der Freiheitsentzug durch vorläufige Festnahme wird auf die Arreststrafe angerechnet.

3

Bei geringem Verschulden kann von einer Bestrafung abgesehen werden.


Art. 182

263 Wer dem Militärstrafrecht untersteht, ist auch der Disziplinarstrafordnung unterstellt.


Art. 183

1.264 Die Verfolgung eines Disziplinarfehlers verjährt in zwölf Monaten und die Vollstreckung einer Disziplinarstrafe in sechs Monaten.

Die Unterbrechung der Verjährung ist ausgeschlossen.

2.265 Die Verfolgungsverjährung ruht während einer vorläufigen Beweisaufnahme, einer Voruntersuchung oder eines Verfahrens vor Ge-

richt.

3. ...266

Zweiter Abschnitt: Disziplinarstrafen267

Art. 184


268

262 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

263 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

264 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

265 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

266 Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979 (AS 1979 1037; BBl 1977 II 1).

267 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

268 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

Strafzumessung

Persönlicher

Geltungsbereich

Verjährung

1. Verweis

Militärstrafgesetz

72

321.0

Durch den Verweis wird der Fehlbare gerügt und ermahnt. Der Verweis ist ausdrücklich als Strafe zu bezeichnen.


Art. 185

1 Der einfache Arrest dauert mindestens einen Tag, längstens zehn Tage.270 2

Der einfache Arrest wird wenn möglich in Einzelhaft vollzogen. Der Arrestant leistet Dienst.271 3 ...272


Art. 186

1 Der scharfe Arrest dauert mindestens 3 Tage, längstens 20 Tage.273 2

Der scharfe Arrest wird in Einzelhaft vollzogen. Der Arrestant leistet keinen Dienst.274 3-5 ...275


Art. 187

1 Während des Dienstes sind die Arreststrafen in der Regel sofort und ohne Unterbrechung zu vollziehen. Es ist unzulässig, zur Erschwerung der Strafe den Vollzug auf die Zeit nach dem Dienst zu verschieben.277 2

Kann die Arreststrafe nicht vollständig bei der eigenen oder einer andern Truppe verbüsst werden, so vollzieht die kantonale Militärbe-

hörde des Entlassungs- oder Wohnortes den verbleibenden Teil.278 3-6 ...279

269 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

270 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

271 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

272 Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979 (AS 1979 1037; BBl 1977 II 1).

273 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

274 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

275 Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979 (AS 1979 1037; BBl 1977 II 1).

276 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

277 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

278 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

279 Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979 (AS 1979 1037; BBl 1977 II 1).

2. Arreststrafen.

Einfacher

Arrest269

Scharfer Arrest

Arrestvollzug

während

des Dienstes276

Zweites Buch: Disziplinarstrafordnung 73

321.0


Art. 188

280 1 Der Wohnkanton vollzieht den Arrest, der ausserhalb des Dienstes zu vollziehen ist.

2

Im einfachen Arrest ausser Dienst kann dem Arrestanten, der sich nicht selbst eine geeignete Beschäftigung verschafft, eine Arbeit angeboten werden.

3

Der Arrestant ist durch die Militärversicherung gegen Krankheit und Unfall versichert.

4

Angehörige eines Arrestanten, die infolge des Vollzugs der Arreststrafe in Not geraten, werden vom VBS unterstützt.


Art. 189

1 Der Vollzug des Arrestes in Strafanstalten oder Untersuchungsgefängnissen ist unzulässig.282 2

Die Arrestanten dürfen in der Regel keine Besuche empfangen.283 3

...284


Art. 190


285



Art. 191

286 Sind Disziplinarfehler oder leichte Fälle von Verbrechen oder Vergehen ausserhalb des Dienstes begangen worden, so kann statt Arrest ei-

ne Disziplinarbusse bis zu 400 Franken ausgesprochen werden.

a287 1 Zivilpersonen können, soweit sie der Disziplinarstrafordnung unterstehen, mit Arrest oder mit Disziplinarbusse bis zu 400 Franken, im

Wiederholungsfall bis zu 1000 Franken bestraft werden.

280 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

281 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

282 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

283 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

284 Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979 (AS 1979 1037; BBl 1977 II 1).

285 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967 (AS 1968 212; BBl 1967 I 581).

286 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

287 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

Arrestvollzug

ausserhalb

des Dienstes

Gemeinsame

Bestimmungen

281

3. Disziplinarbusse

4. Disziplinarstrafen gegen Zi-

vilpersonen

Militärstrafgesetz

74

321.0

2

Internierte, Kriegsgefangene sowie Personen, die bei der Truppe angestellt sind oder dieser in Kriegszeiten folgen, ohne ihr direkt anzu-

gehören, dürfen nur mit Arrest bestraft werden.

b288 Der Bundesrat kann für Personen, die nach Artikel 66 des Militärgesetzes289 Friedensförderungsdienst leisten, zusätzlich folgende Diszi-

plinarstrafen vorsehen: a. Ausgangssperre; b. Busse.


Art. 192

290 1 Die Bestimmungen über den Vollzug der Busse (Art. 34) gelten auch für Disziplinarbussen.

2

Die Frist zur Bezahlung von Disziplinarbussen beträgt höchstens zwei Monate.

3

Bei Nichtbezahlung werden Disziplinarbussen in scharfen Arrest umgewandelt, wobei 30 Franken einem Tag Arrest gleichgesetzt werden, doch darf die Umwandlungsstrafe 20 Tage nicht überschreiten.

4

Statt des Richters entscheidet die Disziplinarbehörde, ausser im Falle der Beschwerde und der Disziplinargerichtsbeschwerde nach den Artikeln 209 ff.

5

Disziplinarbussen, die von einer kantonalen Militärbehörde ausgesprochen werden, verfallen dem betreffenden Kanton.


Art. 193

291 Die Bestimmungen über die Einziehung und den Verfall von Geschenken und andern Zuwendungen (Art. 41 ff.) gelten sinngemäss.


Art. 194

Andere Disziplinarstrafen, als dieser Abschnitt sie vorsieht, und Strafverschärfungen sind unzulässig.

288 Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des Militärgesetzes vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (SR 510.10).

289 SR 510.10 290 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

291 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

4a. Disziplinarstrafen im

Friedensförderungsdienst

5. Vollzug von

Disziplinarbussen

6. Einziehung

und Verfall von

Geschenken

7. Ausschluss

anderer Strafen

Zweites Buch: Disziplinarstrafordnung 75

321.0

a292 Der Bundesrat erlässt die nähern Vorschriften über den Vollzug der Disziplinarstrafen.

Dritter Abschnitt: Zuständigkeit und Strafbefugnisse

Art. 195

293 1 Für die im Dienste begangenen Disziplinarfehler steht die Disziplinarstrafgewalt den Truppenkommandanten zu:

a. gegenüber den Angehörigen ihrer Einheit (Stab); b. gegenüber direkt unterstellten Truppenkommandanten; c.294 gegenüber andern Personen, die unter ihre Befehlsgewalt gestellt sind, insbesondere gegenüber Internierten, Kriegsgefan-

genen, Flüchtlingen sowie Personen, die bei der Truppe angestellt sind oder dieser in Kriegszeiten folgen, ohne ihr direkt

anzugehören.

2

In allen übrigen Fällen steht die Disziplinarstrafgewalt dem VBS und den zuständigen kantonalen Militärbehörden zu.

3

Der Bundesrat bezeichnet die Fälle, in denen die Disziplinarstrafgewalt delegiert werden kann.

4

Vorbehalten bleibt Artikel 204.


Art. 196

Bei Anständen über die Zuständigkeit bezeichnet das VBS die zuständige Stelle, wenn der Anstand nicht durch einen gemeinsamen Vorge-

setzten erledigt werden kann.


Art. 197

295 Der Kommandant einer Einheit kann verhängen: a. Verweis; b. einfachen Arrest bis zu fünf Tagen; 292 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

293 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Juli 1968 (AS 1968 212 222 444; BBl 1967 I 581).

294 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

295 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Juli 1968 (AS 1968 212 222 444; BBl 1967 I 581).

8. Vollzugsvorschriften

1. Zuständigkeit

Kompetenzkonflikte

2. Strafbefugnisse. Einheits-

kommandant

Militärstrafgesetz

76

321.0

c. scharfen Arrest von drei Tagen.


Art. 198

296 Der Kommandant eines Bataillons oder einer Abteilung kann verhängen:

a. Verweis; b.297 einfachen Arrest; c.298 scharfen Arrest bis zu zehn Tagen.


Art. 199

299 Der Kommandant eines Regiments kann verhängen: a. Verweis; b.300 einfachen Arrest; c. scharfen Arrest bis zu 15 Tagen.


Art. 200

301 Auf alle Disziplinarstrafen können erkennen: a. der Oberbefehlshaber der Armee; b. der Generalstabschef; c. der Ausbildungschef; d. die Kommandanten der Armeekorps, der Kommandant der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen, die Kommandanten der Divisionen und Brigaden; e. der Chef des VBS; f.

die Chefs der Dienstabteilungen des VBS; g. die zuständigen kantonalen Militärbehörden.

296 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Juli 1968 (AS 1968 212 222 444; BBl 1967 I 581).

297 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

298 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

299 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Juli 1968 (AS 1968 212 222 444; BBl 1967 I 581).

300 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

301 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Juli 1968 (AS 1968 212 222 444; BBl 1967 I 581).

Bataillons- und

Abteilungskommandant

Regimentskommandant

Oberste Kommandostellen

und Militärbehörden

Zweites Buch: Disziplinarstrafordnung 77

321.0


Art. 201

302 Der Bundesrat regelt sinngemäss die Strafbefugnisse: a. der Kommandanten von Formationen, die andere Bezeichnungen tragen als die in den Artikeln 197-200 erwähnten Forma-

tionen;

b. im Armeestab; c. in Rekruten- und Kaderschulen; d. in weiteren Dienststellen des VBS.


Art. 202

303 1 Die Disziplinarstrafgewalt kommt nur Kommandanten von Truppenformationen zu, die einen Offiziersgrad bekleiden oder in einer ent-

sprechenden Funktion des Hilfsdienstes eingereiht sind.

2

Für Formationen, deren Kommandant keinen Offiziersgrad bekleidet, werden die Strafbefugnisse durch den Bundesrat geregelt.

Vierter Abschnitt: Das Disziplinarverfahren

Art. 203

1 Art und Umstände des Disziplinarfehlers sind abzuklären. Der Beschuldigte wird zu Protokoll angehört. Es wird ihm Gelegenheit gege-

ben, sich schriftlich zu äussern. Er hat Anspruch auf Akteneinsicht.305 2-3 ...306


Art. 204

307 1 Ist ein Vorgesetzter oder eine militärische Dienststelle zur Ahndung eines Disziplinarfehlers nicht zuständig, so muss der zuständigen Stelle unverzüglich Meldung erstattet werden.

2

Reicht die Strafbefugnis nicht aus, so leitet der Vorgesetzte oder die militärische Dienststelle die Akten mit einem Strafantrag auf dem Dienstweg an die zuständige Stelle weiter. Diese kann alsdann dem 302 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Juli 1968 (AS 1968 212 222 444; BBl 1967 I 581).

303 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Juli 1968 (AS 1968 212 222 444; BBl 1967 I 581).

304 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

305 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

306 Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979 (AS 1979 1037; BBl 1977 II 1).

307 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

Andere

Kommandanten

Sonderfälle

Feststellung

des Sachverhalts,

Verteidigungsrecht des

Beschuldigten

304

Meldung an die

zuständige Stelle

Militärstrafgesetz

78

321.0

Strafantrag entsprechen oder, nach Rücksprache mit dem Antragsteller, im Rahmen ihrer Befugnisse eine andere Strafe verfügen, der zu-

ständigen vorgesetzten Stelle eine höhere Strafe beantragen oder von einer Bestrafung absehen.


Art. 205

308 1 Wer bei einem Disziplinarfehler ertappt wird, kann von jedem Vorgesetzten oder Höheren oder jedem militärischen Polizei- oder Kon-

trollorgan zur Feststellung der Personalien und des Sachverhalts angehalten werden.

2

Die vorläufige Festnahme nach Artikel 54 des Militärstrafprozesses309 bleibt vorbehalten.


Art. 206

310 1 Während des Dienstes ist die Strafverfügung dem Beschuldigten mündlich zu eröffnen und gleichzeitig schriftlich zu bestätigen.

2

Ausserhalb des Dienstes erfolgt die Eröffnung schriftlich.

3

Die Strafverfügung ist kurz zu begründen. Sie nennt die Beschwerdestelle und die Beschwerdefrist.


Art. 207

311 Stellt der Vorgesetzte der für die Bestrafung zuständigen Stelle fest, dass ein Fehlbarer nicht bestraft worden ist, so kann er die Durchführung eines Disziplinarstrafverfahrens befehlen.


Art. 208


312

308 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

309 SR 322.1 310 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

311 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Juli 1968 (AS 1968 212 222 444; BBl 1967 I 581).

312 Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979 (AS 1979 1037; BBl 1977 II 1).

Anhaltung von

Personen

Eröffnung der

Strafverfügung

Befugnis des

Vorgesetzten

Zweites Buch: Disziplinarstrafordnung 79

321.0

Fünfter Abschnitt: Die Rechtsmittel313

Art. 209

314 1 Gegen Disziplinarstrafverfügungen kann der Bestrafte Beschwerde erheben.

2

Diese ist zu richten gegen Verfügungen a. des Vorgesetzten an den nächsthöheren Vorgesetzten; b. eines Korpskommandanten an den Vorsteher des VBS, solange kein General ernannt ist;

c. der Stellen, denen die Strafgewalt vom Vorsteher des VBS übertragen wurde, an den Vorsteher des VBS; d. des Oberauditors an den Vorsteher des VBS; e. einer kantonalen Militärbehörde an den Generalsekretär des VBS315;

f.

des Vorstehers des VBS und des Generals an das Militärkassationsgericht, das endgültig entscheidet.

3

Lautet der Entscheid über eine Beschwerde auf Verweis oder Busse, so ist er endgültig.


Art. 210

1 Die Disziplinarbeschwerde ist schriftlich einzureichen, während des Dienstes innert 24 Stunden, ausserhalb des Dienstes innert fünf Tagen nach Eröffnen der Disziplinarstrafverfügung.317 2 Die Beschwerde hemmt den Vollzug der Disziplinarstrafe.318 3

...319

313 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

314 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

315 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4a der Publikationsverordnung vom 15. Juni 1998 (SR 170.512.1) angepasst.

316 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

317 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

318 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

319 Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979 (AS 1979 1037; BBl 1977 II 1).

1. Disziplinarbeschwerde. Be-

schwerdeinstanz

Form und Frist.

Aufschiebende

Wirkung316

Militärstrafgesetz

80

321.0


Art. 211

320 1 Die Beschwerdeinstanz veranlasst nötigenfalls weitere Erhebungen; insbesondere hat sie den Strafenden und, wenn die Beschwerde nicht begründet wurde, den Beschwerdeführer anzuhören oder anhören zu lassen.321 2

Durch den Beschwerdeentscheid darf die ausgesprochene Strafe nicht verschärft werden.

3

Der Entscheid über eine Disziplinarbeschwerde ist den Beteiligten unter Angabe der Gründe schriftlich zu eröffnen. Frist und zuständige Stelle für die Disziplinargerichtsbeschwerde sind anzugeben.322

Art. 212

323 1 Gegen Entscheide über Disziplinarbeschwerden, die auf einfachen oder scharfen Arrest lauten, kann vom Bestraften schriftlich Disziplinargerichtsbeschwerde an den Ausschuss des zuständigen Militärap-

pellationsgerichts erhoben werden. Dieser wird gebildet aus dem Präsidenten, einem Offizier und einem Unteroffizier oder Soldaten.325 1bis

Für Disziplinargerichtsbeschwerden gegen Beschwerdeentscheide des Vorstehers des VBS und des Generals ist das Militärkassationsgericht zuständig.326 2

Die Weiterziehungsfrist beträgt, von der Eröffnung an gerechnet, drei Tage während des Dienstes und zehn Tage ausserhalb des Dienstes.

Der Tag der Eröffnung wird nicht gerechnet.

3

Die Disziplinargerichtsbeschwerde hemmt den Vollzug der Disziplinarstrafe.327 4

Die Strafe darf nicht verschärft werden.328 320 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Juli 1968 (AS 1968 212 222 444; BBl 1967 I 581).

321 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

322 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

323 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Juli 1968 (AS 1968 212 222 444; BBl 1967 I 581).

324 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

325 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

326 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

327 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

328 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

Verfahren und

Eröffnung des

Beschwerdeentscheides

2. Disziplinargerichtsbeschwer-

de. Beschwerdeinstanz324

Zweites Buch: Disziplinarstrafordnung 81

321.0


Art. 213

329 1 Für das Verfahren vor dem Ausschuss des Militärappellationsgerichts und vor dem Militärkassationsgericht gelten sinngemäss die

Vorschriften des Militärstrafprozesses330 über die Fristen (Art. 46 ff.), die Öffentlichkeit und die Sitzungspolizei (Art. 48 ff.) sowie über die Hauptverhandlung und deren Vorbereitung (Art. 124 ff.). Die Artikel 127, 131, 146 Absatz 3331, 148 Absatz 3, 149 Absatz 1, 150 und 155-158 des Militärstrafprozesses gelten nicht.

2

Die Disziplinarstrafverfügung und der Beschwerdeentscheid ersetzen die Anklageschrift.

3

Der Auditor nimmt am Verfahren nicht teil.

4

Für Säumnisfolgen gilt sinngemäss Artikel 179 des Militärstrafprozesses.

5

Der Entscheid ist endgültig.

a332 1 Die vom Gesetz bestimmten Fristen können nicht erstreckt werden.

2

Die Wiederherstellung einer Frist ist zulässig, wenn der Beschwerdeführer unverschuldet abgehalten worden ist, fristgemäss zu handeln.

Das begründete Gesuch ist während des Dienstes innert 24 Stunden, ausserhalb des Dienstes innert fünf Tagen nach Wegfall des Hindernisses schriftlich unter Angabe der Beweismittel bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Gleichzeitig ist die versäumte Beschwerde nach-

zuholen.

3

Über das Gesuch entscheidet die Beschwerdeinstanz endgültig.


Art. 214

333 Wegen der Einreichung eines Rechtsmittels darf keine Strafe verhängt werden.

329 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

330 SR 322.1 331 Dieser Abs. ist heute aufgehoben.

332 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

333 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

Verfahren

Fristen, Wiederherstellung

Schutz des

Beschwerderechts

Militärstrafgesetz

82

321.0

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes Erster Abschnitt: Verhältnis dieses Gesetzes zum bisherigen Recht

Art. 215

1 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung finden auch Anwendung, wenn eine Tat vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt oder beurteilt worden ist und dieses Gesetz für den Täter das mildere ist.334 2

Der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgelaufene Zeitraum wird angerechnet.


Art. 216

Für die Vollziehung von Strafurteilen, die auf Grund des bisherigen Strafgesetzes ergangen sind, gilt folgendes: 1. ...335 2. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die bedingte Entlassung finden auch auf Verurteilte Anwendung, die vor dem In-

krafttreten dieses Gesetzes bestraft worden sind.


Art. 217

336 1 Die Rehabilitation richtet sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auch bei Urteilen, die auf Grund der bisherigen Strafbestimmungen

ausgefällt worden sind.

2

Ebenso richtet sich die Löschung der Eintragung eines vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangenen Urteils im Strafregister nach den Be-

stimmungen dieses Gesetzes.

334 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269 1288; BBl 1940 997).

335 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1992 (AS 1992 1679; BBl 1991 II 1462, IV 184).

336 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269 1288; BBl 1940 997).

Verjährung

Vollziehung

früherer Strafurteile

Rehabilitation

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 83

321.0

Zweiter Abschnitt: Gerichtsbarkeit. Verfahren. Urteilsvollzug. Strafregister. Rehabilitationsverfahren und Begnadigung337 I. Die Gerichtsbarkeit

Art. 218

338 1 Untersteht eine Person dem Militärstrafrecht, so ist sie unter Vorbehalt von Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 der Militärgerichtsbarkeit

unterworfen.339 2

Diese Unterstellung gilt auch, wenn die strafbare Handlung im Ausland begangen wird.

3

Die dem Militärstrafrecht unterstehenden Personen sind ferner der Militärgerichtsbarkeit unterworfen, wenn sie bei einer militärischen Übung, bei einer dienstlichen Verrichtung der Truppe oder im Zusammenhang mit einer in diesem Gesetz vorgesehenen strafbaren

Handlung eine Widerhandlung gegen die Gesetzgebung des Bundes über den Strassenverkehr begehen. Die Strafbestimmungen des zivilen Rechts sind anwendbar. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

4

Der Militärgerichtsbarkeit ist auch unterworfen, wer während der Dienstzeit unbefugt geringfügige Mengen von Betäubungsmitteln im Sinne von Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951340 über die Betäubungsmittel (BetmG) vorsätzlich konsumiert oder besitzt oder zum eigenen Konsum eine Widerhandlung gegen Artikel 19 BetmG begeht. Der Täter wird disziplinarisch bestraft.341

Art. 219

342 1 Unter Vorbehalt von Artikel 218 Absätze 3 und 4 bleiben die dem Militärstrafrecht unterstehenden Personen für strafbare Handlungen, die in diesem Gesetz nicht vorgesehen sind, der zivilen Strafgerichtsbarkeit unterworfen.343

337 Fassung des Tit. gemäss Ziff. II des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269 1288; BBl 1940 997).

338 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. März 1968 (AS 1968 212 222; BBl 1967 I 581).

339 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

340 SR 812.121 341 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 21. Juni 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2512 2513; BBl 1985 II 1009).

342 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. März 1968 (AS 1968 212 222; BBl 1967 I 581).

343 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 21. Juni 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2512 2513; BBl 1985 II 1009).

Militärgerichtsbarkeit

Bürgerliche

Gerichtsbarkeit

Militärstrafgesetz

84

321.0

2

Steht die strafbare Handlung mit dem militärischen Dienstverhältnis des Täters im Zusammenhang, so kann die Verfolgung nur mit Ermächtigung des VBS erfolgen. Ist ein Oberbefehlshaber der Armee er-

nannt worden, so ist die Ermächtigung zur Verfolgung von diesem zu erteilen, wenn der Täter dem Armeekommando untersteht.


Art. 220

1. 344 Sind an einem rein militärischen Verbrechen oder Vergehen (Art. 61-85) oder an einem Verbrechen oder Vergehen gegen die Landesverteidigung und gegen die Wehrkraft des Landes (Art. 86-107)

oder gegen das Völkerrecht im Falle bewaffneter Konflikte (Art. 109-114) neben Personen, die dem Militärstrafrecht unterstehen, andere Personen beteiligt, so sind alle Beteiligten der Militärstrafgerichtsbarkeit unterworfen.

2. Sind an einem gemeinen Verbrechen oder Vergehen (Art. 115-179) neben Personen, die dem Militärstrafrecht unterstehen, auch andere Personen beteiligt, so bleiben diese der zivilen Strafgerichtsbarkeit unterworfen.

Durch Beschluss des Bundesrates können in diesem Falle die der Militärstrafgerichtsbarkeit unterworfenen Personen ebenfalls dem zivilen

Strafgericht unterstellt werden. Der bürgerliche Richter hat auf diese Personen das Militärstrafrecht anzuwenden.


Art. 221

Ist jemand mehrerer strafbarer Handlungen beschuldigt, die teils der militärischen, teils der zivilen Gerichtsbarkeit unterstehen, so kann der Bundesrat deren ausschliessliche Beurteilung dem militärischen oder dem zivilen Gericht übertragen.


Art. 222

1 Während der Dauer des Militärdienstes darf ein ziviles Strafverfahren gegen einen Dienstpflichtigen nur mit Ermächtigung des VBS eingeleitet oder fortgeführt werden.

2

Ist ein Oberbefehlshaber der Armee ernannt worden, so ist die Ermächtigung zur Einleitung oder Fortführung des Verfahrens von die-

sem zu erteilen, wenn der Täter dem Armeekommando untersteht.

3

Ist das Strafverfahren schon vor dem Eintritt in den Dienst angehoben worden, und wird die Ermächtigung zu seiner Fortsetzung wäh-

rend des Dienstes verweigert, so ruht das Verfahren, bis der Angeschuldigte aus dem Dienst entlassen ist.

344 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. März 1968 (AS 1968 212 222; BBl 1967 I 581).

Gerichtsbarkeit

bei Beteiligung

von Zivilpersonen

Gerichtsbarkeit

bei Zusammentreffen von straf-

baren Handlungen oder Strafbe-

stimmungen

Ziviles Verfahren gegen

Dienstpflichtige

im Dienst

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 85

321.0


Art. 223

1 Anstände über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit werden vom Bundesgericht endgültig entschieden.

2

Das Bundesgericht hebt Verfahren oder Urteile auf, die einen Übergriff der zivilen in die militärische Gerichtsbarkeit oder der militäri-

schen in die zivile Gerichtsbarkeit enthalten. Es trifft nötigenfalls vorsorgliche Massnahmen.

3

Die infolge des aufgehobenen Urteils vollzogene Strafe wird auf eine infolge des andern Urteils zu erstehende Strafe angerechnet.

II. Bestimmungen über das Verfahren

Art. 224


345

III. Bestimmungen über den Urteilsvollzug

Art. 225


346
IV. Strafregister

Art. 226

347 Die Verpflichtung zur Arbeitsleistung nach Artikel 81 Absatz 3 oder 4 sowie Disziplinarstrafen werden nicht in die Strafregister eingetragen.

Im übrigen gelten die Artikel 359-364 des Strafgesetzbuches348.


Art. 227


349

V. Rehabilitationsverfahren

Art. 228


350
345 Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979 (AS 1979 1037; BBl 1977 II 1).

346 Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979 (AS 1979 1037; BBl 1977 II 1).

347 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (SR 824.0).

348 SR 311.0 349 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941 (AS 57 1269; BBl 1940 997).

350 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

Kompetenzkonflikte

Strafregister

Zuständigkeit

Militärstrafgesetz

86

321.0

Die Rehabilitation wird durch das Gericht ausgesprochen, welches das Urteil gefällt hat.


Art. 229

351 Das Rehabilitationsgesuch ist dem Gericht einzureichen. Die Ausweise darüber, dass der Gesuchsteller sich wohlverhalten hat und den gerichtlich oder durch Vergleich festgestellten Schaden, soweit es ihm

zuzumuten war, ersetzt hat, sind beizulegen.


Art. 230

1 Der Präsident des Gerichts übermittelt das Gesuch dem Auditor zur Antragstellung. Das Gericht entscheidet aufgrund der Akten, der vom Gesuchsteller beigebrachten Ausweise und gegebenenfalls eigener Erhebungen.352 2

Weist das Gericht das Gesuch ab, so kann es beschliessen, dass das Gesuch binnen einer Frist, die zwei Jahre nicht übersteigen soll, nicht erneuert werden darf.


Art. 231

353 1 Der Beschluss des Gerichts ist dem Gesuchsteller und dem Auditor schriftlich mitzuteilen.

2

Spricht das Gericht die Rehabilitation aus, so wird der Beschluss auch dem Wohnsitzkanton des Rehabilitierten mitgeteilt. Der Beschluss wird auf Antrag des Rehabilitierten im Bundesblatt und im

Amtsblatt des Wohnsitzkantons bekanntgemacht.


Art. 232

Der Gesuchsteller hat die Kosten zu tragen. Sie können ihm, wenn er seine Bedürftigkeit dartut, erlassen werden.

VI.354 Begnadigung
a 351 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

352 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

353 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

354 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269 1288; BBl 1940 997).

Rehabilitationsgesuch

Verfahren

Mitteilung und

Veröffentlichung

Kosten

Zulässigkeit

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes 87

321.0

Die Begnadigung ist zulässig bei allen durch rechtskräftiges Urteil ausgesprochenen Strafen mit Ausnahme der Disziplinarstrafen.

b355 Bei Urteilen nach dem Militärstrafgesetz wird das Recht der Begnadigung ausgeübt:

a. wenn ein Militärgericht geurteilt hat vom Bundesrat; nachdem ein General ernannt wurde, von diesem; b. 356 wenn das Bundesgericht geurteilt hat, von der Bundesversammlung;

c. wenn eine kantonale Behörde geurteilt hat, von der Begnadigungsbehörde des Kantons.

c 1 Das Begnadigungsgesuch kann vom Verurteilten, von seinem gesetzlichen Vertreter und, mit Einwilligung des Verurteilten, von sei-

nem Verteidiger oder von seinem Ehegatten gestellt werden.

2

Bei politischen Verbrechen und Vergehen und bei Straftaten, die mit einem politischen Verbrechen oder Vergehen zusammenhängen, kann der Bundesrat oder die Kantonsregierung von sich aus das Begnadigungsverfahren aufnehmen.

3

Die Begnadigungsbehörde kann bestimmen, dass ein abgelehntes Begnadigungsgesuch vor Ablauf eines gewissen Zeitraumes nicht erneuert werden darf.

4

...357

d 1 Durch Begnadigung können alle durch rechtskräftiges Urteil auferlegten Strafen ganz oder teilweise erlassen oder die Strafen in mildere

Strafarten umgewandelt werden.

2

Der Gnadenerlass bestimmt den Umfang der Begnadigung.

3

Die privatrechtlichen Folgen eines Strafurteils und das Kostenerkenntnis werden durch die Begnadigung nicht berührt.

355 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037 1058; BBl 1977 II 1).

356 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 8. Okt. 1999 über die Abschaffung der Bundesassisen, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 505 511; BBl 1999 7922).

357 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1992 (AS 1992 1679; BBl 1991 II 1462, IV 184).

Zuständigkeit

Begnadigungsgesuch

Wirkungen

Militärstrafgesetz

88

321.0

Dritter Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 233

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die damit in Widerspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben.

2

Insbesondere sind aufgehoben: 1. das Bundesgesetz vom 27. August 1851 358 über die Strafrechtspflege für die eidgenössischen Truppen und das Bundes-

gesetz vom 23. Juni 1904359 betreffend dessen Ergänzung; 2. die Artikel 1-8, 109 Absatz 2, und 215 der Militärstrafgerichtsordnung vom 28. Juni 1889360.


Art. 234


361



Art. 235

Vorbehalten bleiben: 1. die Strafbestimmungen der Verordnung vom 7. Dezember 1925362 über das militärische Kontrollwesen, die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1878363 über den

Militärpflichtersatz, und andere Bestimmungen des militärpolizeilichen Übertretungsrechtes;

2. das Disziplinarstrafrecht der Zoll- und Grenzwächter.


Art. 236

1 Im Fall aktiven Dienstes treten Änderungen in der Ordnung des Dienstverhältnisses der dem Militärstrafrecht unterstellten Beamten, Angestellten und Arbeiter nur ein, wenn und soweit der Bundesrat dies beschliesst.

2

Auf die dem Militärstrafrecht unterstellten Beamten, Angestellten und Arbeiter finden die Bestimmungen des ersten bis vierten Abschnittes des zweiten Teils des ersten Buchs dieses Gesetzes entspre-

chende Anwendung.

358 [AS II 606, IV 225, 20 127, 31 351; BS 3 456 Art. 220 Ziff. 1] 359 [AS II 606, IV 225, 20 127, 31 351; BS 3 456 Art. 220 Ziff. 1] 360 [BS 3 456; AS 1951 437 Ziff. II, 1968 212 Ziff. III. AS 1979 1059 Art. 216] 361 Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979 (AS 1979 1037; BBl 1977 II 1).

362 [AS 41 755, 51 171. BS 5 398 Art. 92 Abs. 1]. Heute: die Strafbestimmungen der V vom 7. Sept. 1998 (SR 511.22).

363 [BS 5 565. AS 1959 2035 Art. 48 Abs. 2 Bst. a]. Heute: die Strafbestimmungen des BG vom 12. Juni 1959 über den Wehrpflichtersatz (SR 661).

Aufhebung

geltenden

Rechts

Vorbehalt geltenden Rechts

Dem Militärstrafrecht unter-

stelltes Personal

Schlussbestimmungen der Änderung vom 4. Oktober 1974 89

321.0

a364 Wer in der Zeit zwischen der Verabschiedung und dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 1990 dieses Gesetzes wegen Dienstverweigerung oder Ausreissens nach dem bisherigen Artikel 81 Ziffer 2

rechtsgültig verurteilt worden ist und die Strafe noch nicht verbüsst hat, kann innert einem Monat seit Inkrafttreten dieser Änderung beim Richter, der ihn verurteilt hat, schriftlich die Neubeurteilung verlangen.


Art. 237

Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1928 im Kraft.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 4. Oktober 1974365

1. Das Verhältnis der neuen Bestimmungen zum bisherigen Recht bestimmt sich nach den Regeln der Artikel 215, 216 Ziffer 2 und 217.

2. Die Folgen, welche die bisherige Gesetzgebung des Bundes und der Kantone an die Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit knüpfte, gelten nicht für die Amtsunfähigkeit (Art. 38).

Schlussbestimmungen der Änderung vom 23. März 1979366 1

Das Verhältnis der neuen Bestimmungen zum bisherigen Recht bestimmt sich nach den Artikeln 215, 216 Ziffer 2 und 217 Absatz 2.

2

Wehrmänner, gegen die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine militärgerichtliche Voruntersuchung eröffnet worden ist, bleiben für die betreffende strafbare Handlung dem Militärstrafrecht unterstellt, auch wenn nach dem neuen Recht das bürgerliche Strafrecht anwendbar wäre.

364 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 15. Juli 1991 (AS 1991 1352 1355; BBl 1987 II 1311).

365 AS 1975 55; BBl 1974 I 1457 366 AS 1979 1037; BBl 1977 II 1 Dienstverweigerung, Ausreissen

Inkrafttreten

Militärstrafgesetz

90

321.0

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