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Fedlex DEFRITRMEN
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1

Bundesgesetz betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose vom 13. Juni 1928 (Stand am 13. Juni 2006) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 69 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 1. September 19252, beschliesst:

Art. 1

Bund, Kantone und Gemeinden treffen zur Bekämpfung der Tuberkulose, unter Mitwirkung der privaten Vereins- und Fürsorgetätigkeit, die in den nachstehenden Artikeln aufgezählten Massnahmen.


Art. 2-53


Art. 6

1 Die Kantone sorgen dafür, dass in Schulen, Erziehungs-, Pflege-, Bewahrungs- und ähnlichen Anstalten die Kinder und Zöglinge sowie das Lehrpersonal und das Pflegepersonal, d.h. die Personen, die unmittelbar und regelmässig mit den Kindern verkehren, einer ärztlichen Beobachtung unterworfen werden.

2

Tuberkuloseverdächtige Kinder und Zöglinge sind zu beobachten; diejenigen, welche als tuberkulös erkannt werden und eine Ansteckungsgefahr bilden, sind aus der Schule oder Anstalt zu entfernen. Dabei sind alle Vorkehren zu treffen, damit diesen Kranken die nötige Fürsorge zuteil wird und sie die Tuberkulose nicht weiter verbreiten.

3

Ebenso sind die auf Tuberkulose verdächtigen Angehörigen des Lehr- und Pflegepersonals zu beobachten; diejenigen, welche als tuberkulös erkannt werden und eine Ansteckungsgefahr bilden, sind aus der Schule oder Anstalt zu entfernen. Geraten dabei die durch diese Massnahmen getroffenen Personen ohne ihre Schuld in Not, so können ihnen die Kantone eine angemessene Unterstützung gewähren, ohne dass sie deswegen als armengenössig zu betrachten wären.

BS 4 363

1

SR 101

2 BBl

1925 III 9, 1928 I 500 3

Aufgehoben durch Art. 37 des Epidemiengesetzes vom 18. Dez. 1970 (SR 818.101).

818.102

Krankheitsbekämpfung 2

818.102


Art. 7

Die Behörden dürfen nichttuberkulöse Kinder nur in Haushaltungen unterbringen,
wo keine Tuberkulösen sie gefährden können; anderseits dürfen tuberkulöse Kinder nicht in Haushaltungen untergebracht werden, wo sich nichttuberkulöse Kinder befinden.


Art. 8


4


Art. 9
Es ist verboten, Geheimmittel zur Behandlung der Tuberkulose anzukündigen, feilzuhalten und zu verkaufen.


Art. 10

Nach Massgabe des Bedürfnisses und soweit sie es für angezeigt erachten, sorgen die Kantone für die Errichtung: a. von Einrichtungen zur Verhütung der Tuberkulose und zur Kräftigung der tuberkulosegefährdeten Personen, insbesondere der Kinder, wie Präventorien, Genesungsheime, Ferienkolonien und Ferienheime für tuberkuloseverdächtige und tuberkulosegefährdete Kinder; b. von Fürsorgestellen oder Fürsorgediensten zur Ermittlung der Tuberkulösen, zur Beratung, Überwachung und Unterstützung der zu Hause gepflegten Tuberkulösen und ihrer Familien, insbesondere der tuberkuloseverdächtigen und tuberkulosegefährdeten Kinder, sowie zur Stellenvermittlung für Arbeitsfähige; c. von Anstalten und Einrichtungen zur Aufnahme und Behandlung Tuberkulöser und ihrer Wiedergewöhnung an Arbeit, wie Heilstätten, Tuberkulosespitäler, Abteilungen oder Stationen für Tuberkulöse in Heilanstalten, Heimstätten, Arbeitsheimen.


Art. 11
Die Kantone stellen zur Bekämpfung der Tuberkulose Vorschriften über die Wohnungshygiene auf. Sie können namentlich das Bewohnen und Benützen von Räumen, die von der zuständigen Behörde als tuberkulosefördernd erklärt worden sind, verbieten.


Art. 12
Die Kantone sorgen für angemessene Belehrung über Wesen, Gefahren und Verhütung der Tuberkulose.

4

Aufgehoben durch Art. 37 des Epidemiengesetzes vom 17. Juni 1974 (SR 818.101).

Tuberkulose - BG

3

818.102


Art. 13


5



Art. 14

6 Der Bund kann gemeinnützigen privaten Dachorganisationen für Massnahmen von gesamtschweizerischer Bedeutung zur Verhütung, Erkennung und Kontrolle der Tuberkulose Beiträge gewähren. Diese Beiträge betragen höchstens 25 Prozent der nachgewiesenen anrechenbaren Ausgaben.


Art. 15


7



Art. 16


8


Art. 17

9 1 Wer den Vorschriften der Artikel 6, 7 oder 9 oder den in Ausführung dieser Bestimmungen von den Behörden des Bundes oder eines Kantons erlassenen Vorschriften oder angeordneten Massnahmen oder einer entsprechenden, unter Hinweis auf die Strafandrohung an ihn gerichteten Einzelverfügung zuwiderhandelt, wer durch unwahre Angaben oder durch Unterdrückung von Tatsachen für sich oder einen andern die Ausrichtung einer Unterstützung oder die Anordnung einer unentgeltlichen Fürsorgemassnahme erwirkt oder zu erwirken versucht, wird, sofern keine schwerere strafbare Handlung vorliegt, mit Busse bis zu 6000 Franken bestraft.

2

Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.


Art. 18
Der Bundesrat erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Ausführungsvorschriften und überwacht deren Anwendung durch die Kantone.


Art. 19

1 Die Kantone erlassen die zur Durchführung dieses Gesetzes auf ihrem Gebiete erforderlichen Bestimmungen.

5

Aufgehoben durch Art. 37 des Epidemiengesetzes vom 17. Juni 1974 (SR 818.101).

6

Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 5. Okt. 1984 über die Aufhebung von Bagatellsubventionen im Gesundheitswesen, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1992 1994;

BBl 1981 III 737).

7

Aufgehoben durch Ziff. IV Bst. a des BG vom 13. März 1964 betreffend die Änderung des Ersten Titels des BG über die Kranken- und Unfallversicherung (SR 832.10 am Schluss, SchlB Änd. vom 13. März 1964).

8

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 96 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

9

Fassung gemäss Art. 37 des Epidemiengesetzes vom 18. Dez. 1970, in Kraft seit 1. Juli 1974 (SR 818.101).

Krankheitsbekämpfung 4

818.102

2

Sie bezeichnen die kantonale Aufsichtsbehörde sowie die übrigen mit der Durchführung betrauten Stellen (Kantonsarzt, Amtsarzt, Schularzt, Fürsorgestelle usw.).

Sie bestimmen deren Befugnisse und Obliegenheiten.

3

...10


Art. 20


11



Art. 21

1 Der Bundesrat setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes fest.

2

Die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen, die mit diesem Gesetz im Widerspruch stehen, sind auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben.

Datum des Inkrafttretens: Art. 1, 9-12 und 17-21: 1. Januar 192912 Art. 2-8, 13 und 16: 1. Juli 192913 10

Aufgehoben durch Ziff. II 406 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333).

11

Aufgehoben durch Art. 37 des Epidemiengesetzes vom 18. Dez. 1970 (SR 818.101).

12

BRB vom 16. Okt. 1928 (AS 44 736).

13

BRB vom 16. Okt. 1928 (AS 44 736).