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Fedlex DEFRITRMEN
Cumparegliar versiuns

818.102

Bundesgesetz
über die gesetzlichen Grundlagen
für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung
der Covid-19-Epidemie

(Covid-19-Gesetz)

vom 25. September 2020 (Stand am 1. Januar 2021)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 68 Absatz 1, 69 Absatz 2, 92, 93, 100, 101 Absatz 2, 102, 103, 113, 114 Absatz 1, 117 Absatz 1, 118 Absatz 2 Buchstabe b, 121 Absatz 1, 122, 123 und 133 der Bundesverfassung (BV)1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. August 20202,3

beschliesst:

1 SR 101

2 BBl 2020 6563

3 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Kultur, Härtefälle, Sport, Arbeitslosenversicherung, Ordnungsbussen), in Kraft vom 19. Dez. 2020 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2020 5821; BBl 2020 8819).

Art. 1 Gegenstand und Grundsätze

1 Dieses Gesetz regelt besondere Befugnisse des Bundesrates zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie und zur Bewältigung der Auswirkungen der Bekämpfungsmassnahmen auf Gesellschaft, Wirtschaft und Behörden.

2 Der Bundesrat macht von diesen Befugnissen nur so weit Gebrauch, als dies zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie notwendig ist. Insbesondere macht er davon keinen Gebrauch, wenn das Ziel auch im ordentlichen oder dringlichen Gesetzgebungsverfahren rechtzeitig erreicht werden kann.

2bis Der Bundesrat orientiert sich an den Grundsätzen der Wirksamkeit und der Verhältnismässigkeit.4

3 Er bezieht die Kantone und die Dachverbände der Sozialpartner bei der Erarbeitung von Massnahmen ein, die ihre Zuständigkeit betreffen.

4 Er informiert das Parlament regelmässig, frühzeitig und umfassend über die Umsetzung dieses Gesetzes. Er konsultiert die zuständigen Kommissionen vorgängig über die geplanten Verordnungen und Verordnungsänderungen.

5 In dringlichen Fällen informiert der Bundesrat die Präsidentinnen oder Präsidenten der zuständigen Kommissionen. Diese informieren umgehend ihre Kommissionen.

6 Der Bundesrat und die Kantone orientieren sich bei der Anordnung von Massnahmen an den verfügbaren, zeitlich und regional vergleichbaren Daten, die auf die Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems, erhöhter Sterblichkeit sowie schwerer Krankheitsverläufe hindeuten.

4 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Kultur, Härtefälle, Sport, Arbeitslosenversicherung, Ordnungsbussen), in Kraft vom 19. Dez. 2020 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2020 5821; BBl 2020 8819).

Art. 2 Massnahmen im Bereich der politischen Rechte

1 Der Bundesrat kann zur Unterstützung der Ausübung der politischen Rechte vorsehen, dass Referendumsbegehren mit der nötigen Anzahl Unterschriften, jedoch auch ohne Stimmrechtsbescheinigung innerhalb der Referendumsfrist bei der Bundeskanzlei einzureichen sind.

2 Die Bundeskanzlei stellt nötigenfalls die Unterschriftenlisten der Amtsstelle zu, die nach kantonalem Recht für die Stimmrechtsbescheinigung zuständig ist.

Art. 3 Massnahmen im Bereich der Gesundheitsversorgung

1 Der Bundesrat kann Hersteller, Vertreiber, Laboratorien sowie Gesundheitseinrichtungen und weitere Einrichtungen der Kantone verpflichten, ihren Bestand an Heilmitteln, Schutzausrüstungen und weiteren für die Gesundheitsversorgung wichtigen medizinischen Gütern (wichtige medizinische Güter) zu melden.

2 Er kann zur Gewährleistung einer ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit wichtigen medizinischen Gütern:

a.
Ausnahmen von den Bestimmungen über die Einfuhr von wichtigen medizinischen Gütern vorsehen;
b.
Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für Tätigkeiten im Zusammenhang mit wichtigen medizinischen Gütern vorsehen oder die Bewilligungsvoraussetzungen anpassen;
c.
Ausnahmen von der Zulassungspflicht für Arzneimittel vorsehen oder die Zulassungsvoraussetzungen oder das Zulassungsverfahren anpassen;
d.
Ausnahmen von den Bestimmungen über die Konformitätsbewertung von Medizinprodukten sowie von den Bestimmungen über das Konformitätsbewertungsverfahren und das Inverkehrbringen von Schutzausrüstungen vorsehen;
e.
wichtige medizinische Güter selber beschaffen; er regelt in diesem Fall die Finanzierung der Beschaffung sowie die Rückvergütung der Kosten durch die Kantone und Einrichtungen, denen die Güter abgegeben werden;
f.
die Zuteilung, Lieferung und Verteilung von wichtigen medizinischen Gütern vorsehen;
g.
die Direktvermarktung von wichtigen medizinischen Gütern vorsehen;
h.
die Einziehung von wichtigen medizinischen Gütern gegen Entschädigung anordnen;
i.
die Hersteller verpflichten, wichtige medizinische Güter herzustellen, die Produktion solcher Güter zu priorisieren oder die Produktionsmengen zu erhöhen; der Bund entschädigt die Hersteller, sofern sie infolge der Produktionsumstellung finanzielle Nachteile erleiden.

3 Er trifft die Massnahmen nach Absatz 2 Buchstaben e, f, h und i nur, soweit die Versorgung nicht allein durch die Kantone und Private sichergestellt werden kann.

4 Er kann die Kantone ermächtigen, zur Sicherstellung der Kapazitäten, die für die Behandlung von Covid-19-Erkrankungen und für weitere medizinisch dringend angezeigte Untersuchungen und Behandlungen erforderlich sind:

a.
medizinisch nicht dringend angezeigte Untersuchungen und Behandlungen zu verbieten oder einzuschränken;
b.
weitere zur Sicherstellung der Kapazitäten erforderliche Massnahmen zu treffen.

5 Er kann die Übernahme der Kosten von Covid-19-Analysen regeln.

Art. 4 Massnahmen im Bereich des Arbeitnehmerschutzes

1 Der Bundesrat kann Massnahmen zum Schutz von besonders gefährdeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern anordnen und insbesondere Arbeitgebern diesbezügliche Pflichten auferlegen. Wo die Arbeit aufgrund einer behördlichen Massnahme durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer ausgesetzt werden muss und eine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber zu leisten ist, hat dieser einen gleichwertigen Anspruch auf Rückerstattung gemäss Artikel 15.

2 Ergreift er Massnahmen nach Absatz 1, so sieht er vor, dass der Vollzug den Durchführungsorganen des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19645 sowie der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obliegt und dass die dafür anfallenden Vollzugskosten aus dem Prämienzuschlag für die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten nach Artikel 87 des Bundesgesetzes vom 20. März 19816 über die Unfallversicherung finanziert werden.

Art. 5 Massnahmen im Ausländer- und Asylbereich

Der Bundesrat kann vom Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 20057 (AIG) und vom Asylgesetz vom 26. Juni 19988 (AsylG) abweichende Bestimmungen erlassen über:

a.
die Einschränkung der Einreise von Ausländerinnen und Ausländern und über deren Zulassung zu einem Aufenthalt in der Schweiz, mit Ausnahme des Familiennachzugs nach den Artikeln 42-45 AIG sowie der Einreise von Konkubinatspartnerinnen und Konkubinatspartnern und ihrer Kinder in der Schweiz;
b.
die Erstreckung gesetzlicher Fristen für:
1.
den Familiennachzug (Art. 47 AIG),
2.
das Erlöschen der Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung (Art. 61 AIG),
3.
die Erneuerung der biometrischen Daten bei Ausweisen (Art. 59b und 102a AIG),
4.
die Ausreise (Art. 45 Abs. 2 AsylG und Art. 64d AIG),
5.
das Erlöschen von Asyl (Art. 64 AsylG),
6.
das Erlöschen von vorläufigen Aufnahmen (Art. 84 Abs. 4 AIG);
c.
die Unterbringung von Asylsuchenden in Zentren des Bundes und zur Durchführung von Asyl- und Wegweisungsverfahren; er trägt dabei dem Schutz der Gesundheit angemessen Rechnung.
Art. 6 Massnahmen bei Grenzschliessung

Bei Grenzschliessung ergreift der Bundesrat die notwendigen Massnahmen, um die Reisefreiheit der Grenzgängerinnen und Grenzgänger sowie der Einwohnerinnen und Einwohner, die eine besondere Bindung zum Grenzgebiet haben, bestmöglich zu gewährleisten.

Art. 7 Justizielle und verfahrensrechtliche Massnahmen

Der Bundesrat kann zur Gewährleistung des Justizbetriebs und der verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien von den Bestimmungen der Verfahrensgesetze des Bundes in Zivil- und Verwaltungssachen abweichende Bestimmungen in den folgenden Bereichen erlassen:

a.
Stillstand, Erstreckung oder Wiederherstellung gesetzlicher oder behördlichen Fristen und Termine;
b.
Einsatz technischer Instrumente oder Hilfsmittel wie Video- und Telefonkonferenzen bei Verfahrenshandlungen mit Teilnahme von Parteien, Zeuginnen und Zeugen oder Dritten, namentlich Verhandlungen und Einvernahmen;
c.
Form und Zustellung von Eingaben, Mitteilungen und Entscheiden sowie Einsatz von Online-Versteigerungsplattformen im Betreibungs- und Konkursverfahren.
Art. 8 Massnahmen im Bereich von Versammlungen von Gesellschaften

Der Bundesrat kann, soweit dies zur Ausübung der Rechte bei Versammlungen von Gesellschaften erforderlich ist, vom Zivilgesetzbuch9 und vom Obligationenrecht10 abweichende Bestimmungen erlassen über die Ausübung der Rechte:

a.
auf schriftlichem Weg oder in elektronischer Form;
b.
durch eine unabhängige Stimmrechtsvertreterin oder einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter.

9 SR 210

10 SR 220

Art. 9 Insolvenzrechtliche Massnahmen

Der Bundesrat kann, soweit dies zur Verhinderung von Massenkonkursen und zur Stabilisierung der Schweizer Wirtschaft und Gesellschaft erforderlich ist, vom Bundesgesetz vom 11. April 188911 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) und vom Obligationenrecht12 abweichende Bestimmungen erlassen über:

a.
den Nachlassvertrag (Art. 293 ff. SchKG);
b.
die Voraussetzungen, die Wirkungen und das Verfahren einer besonderen Stundung;
c.
die Anzeigepflichten bei Kapitalverlust und Überschuldung.
Art. 10 Massnahmen im Bereich der Versorgungssicherheit

Der Bundesrat wird ermächtigt, die Haftung für die Zollschuld für Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, sowie für Transporteure auszuschliessen, sofern der Empfänger oder der Importeur infolge der Massnahmen des Bundes im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie wegen Konkurses, Nachlassstundung, Liquidation oder offensichtlicher Zahlungsunfähigkeit zahlungsunfähig wird.

Art. 11 Massnahmen im Kulturbereich

1 Der Bund kann Kulturunternehmen, Kulturschaffende sowie Kulturvereine im Laienbereich mit Finanzhilfen unterstützen.

2 Zur Unterstützung der Kulturunternehmen und Kulturschaffenden kann das Bundesamt für Kultur (BAK) mit einem oder mehreren Kantonen Leistungsvereinbarungen abschliessen.13 Die Beiträge werden den Kulturunter­nehmen und Kultur­schaffenden auf Gesuch als Ausfal­lentschädigungen und den Kulturun­ternehmen für Transformations­projekte ausgerich­tet.14

3 Der Bund beteiligt sich im Rahmen der bewilligten Kredite zur Hälfte an der Finanzierung von Ausfallentschädigungen und Transformationsprojekten, welche die Kantone gestützt auf die Leistungsvereinbarungen umsetzen.

4 Kulturschaffende erhalten auf Gesuch vom Verein Suisseculture Sociale nicht rückzahlbare Geldleistungen zur Deckung der unmittelbaren Lebenshaltungskosten, sofern sie diese nicht selber bestreiten können. Der Bund stellt Suisseculture Sociale auf der Grundlage einer Leistungsvereinbarung für die Ausrichtung der Geldleistungen höchstens 20 Millionen Franken für das Jahr 2021 zur Verfügung.

5 Das BAK entschädigt Suisseculture Sociale auf der Grundlage der Leistungsvereinbarung für ihren administrativen Aufwand für die Ausrichtung der Geldleistungen nach Absatz 4.

6 Die Modalitäten für die Ausrichtung der Geldleistungen und die Regeln für deren Berechnung richten sich nach dem Beitragsreglement von Suisseculture Sociale. Das Beitragsreglement bedarf der Genehmigung durch das BAK.

7 Kulturvereine im Laienbereich erhalten auf Gesuch von den Dachverbänden, die vom Eidgenössischen Departement des Innern anerkannt sind, eine Entschädigung für den mit der reduzierten Durchführung von Veranstaltungen verbundenen finanziellen Schaden. Die Entschädigung beträgt höchstens 10 000 Franken pro Kulturverein. Der Bund stellt den Dachverbänden auf der Grundlage von Leistungsvereinbarungen die für die Entschädigungen notwendigen Finanzmittel in der Höhe von höchstens 10 Millionen Franken für das Jahr 2021 zur Verfügung.

8 Das BAK entschädigt die Dachverbände auf der Grundlage der Leistungsvereinbarung für ihren administrativen Aufwand für die Ausrichtung der Entschädigungen nach Absatz 7.

9 Die Modalitäten für die Ausrichtung der Entschädigungen an die Kulturvereine und die Regeln für deren Berechnung werden in den Leistungsvereinbarungen zwischen dem BAK und den Dachverbänden festgelegt.

10 Gesuche gemäss den Absätzen 2, 4 und 7 müssen spätestens einen Monat vor dem Ausserkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht werden. Gesuche, die nach diesem Termin eingehen, werden nicht mehr berücksichtigt.

11 Der Bundesrat bestimmt die Kulturbereiche, die mit Finanzhilfen unterstützt werden, in einer Verordnung und regelt darin die Anspruchsvoraussetzungen im Einzelnen. Er legt die Beitragskriterien und die Bemessungsgrundlagen für die Finanzhilfen fest und regelt, in wie vielen Tranchen die Auszahlung der Beiträge gemäss Absatz 2 erfolgt.

13 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), in Kraft vom 1. Nov. 2020 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2021 153; BBl 2021 285).

14 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Kultur, Härtefälle, Sport, Arbeitslosenversicherung, Ordnungsbussen), in Kraft vom 19. Dez. 2020 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2020 5821; BBl 2020 8819).

Art. 12 Härtefallmassnahmen für Unternehmen: Voraussetzungen15

1 Der Bund kann auf Antrag eines oder mehrerer Kantone Massnahmen dieser Kantone für Unternehmen unterstützen, die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen sind und einen Härtefall darstellen, insbesondere Unternehmen in der Wertschöpfungskette der Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche, Gastronomie- und Hotelleriebetriebe sowie touristische Betriebe, sofern sich die Kantone wie folgt an der Finanzierung beteiligen:

a.
zu 50 Prozent an den Härtefallmassnahmen, die mit dem ersten Teil der Finanzhilfen in der Höhe von 400 Millionen Franken finanziert werden;
b.
zu 20 Prozent an den Härtefallmassnahmen, die mit dem zweiten Teil der Finanzhilfen in der Höhe von 600 Millionen Franken finanziert werden;
c.
zu 33 Prozent an Härtefallmassnahmen, die mit dem dritten Teil der Finanzhilfen in der Höhe von maximal 750 Millionen Franken finanziert werden.16

1bis Ein Härtefall nach Absatz 1 liegt vor, wenn der Jahresumsatz unter 60 Prozent des mehrjährigen Durchschnitts liegt. Die gesamte Vermögens-und Kapitalsituation ist zu berücksichtigen sowie der Anteil an nicht gedeckten Fixkosten.17

1ter Die Gewährung einer Härtefallmassnahme setzt voraus, dass das unterstützte Unternehmen für das entsprechende Geschäftsjahr keine Dividenden und Tantiemen ausschüttet oder deren Ausschüttung beschliesst sowie keine Rückerstattung von Kapitaleinlagen vornimmt oder beschliesst.18

2 Die reduzierte prozentuale Beteiligung eines Kantons nach Absatz 1 Buchstabe b kommt erst zur Anwendung, wenn der Kanton seinen Anteil am ersten Teil der Finanzhilfen nach Absatz 1 Buchstabe a ausgeschöpft hat. Die prozentuale Beteiligung eines Kantons nach Absatz 1 Buchstabe c kommt erst zur Anwendung, wenn der Kanton seinen Anteil am zweiten Teil der Finanzhilfen nach Absatz 1 Buchstabe b ausgeschöpft hat.19

2bis Die Unterstützung durch den Bund setzt voraus, dass die Unternehmen vor dem Ausbruch von Covid-19 profitabel oder überlebensfähig waren und dass sie nicht Anspruch auf andere Covid-19-Finanzhilfen des Bundes haben. Diese Covid-19-Finanzhilfen schliessen die Kurzarbeitsentschädigungen, die Entschädigungen des Erwerbsausfalls sowie die gestützt auf die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung vom 25. März 202020 und das Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz vom 18. Dezember 202021 gewährten Kredite nicht mit ein.22

2ter Wenn die Tätigkeiten eines Unternehmens klar abgegrenzt sind, muss es ermöglicht werden, verschiedene Arten von Beihilfen zu gewähren, sofern es keine Überlappungen gibt.23

3 Der Bund kann im Sinne einer Härtefallregelung A-Fonds-perdu-Beiträge an die betroffenen Unternehmen ausrichten.

4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung, wobei er Unternehmen berücksichtigt, die im Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019 einen Umsatz von mindestens 50 000 Franken erzielt haben.24

5 Für Unternehmen, die aufgrund von Massnahmen des Bundes oder der Kantone zur Eindämmung der Covid-19-Epidemie ihren Betrieb ab dem 1. November 2020 für mehrere Wochen schliessen müssen oder die während dieser Dauer in der betrieblichen Tätigkeit erheblich eingeschränkt werden, kann der Bundesrat die Anspruchsvoraussetzungen für die Unternehmen nach diesem Artikel lockern.25

6 In Ergänzung zu den Finanzhilfen nach Absatz 1 kann der Bund besonders betroffenen Kantonen Zusatzbeiträge an kantonale Härtefallmassnahmen in der Höhe von höchstens 750 Millionen Franken leisten, ohne dass sich die Kantone an diesen Zusatzbeiträgen finanziell beteiligen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.26

15 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Kultur, Härtefälle, Sport, Arbeitslosenversicherung, Ordnungsbussen), in Kraft vom 19. Dez. 2020 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2020 5821; BBl 2020 8819).

16 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Kultur, Härtefälle, Sport, Arbeitslosenversicherung, Ordnungsbussen), in Kraft vom 19. Dez. 2020 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2020 5821; BBl 2020 8819).

17 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Kultur, Härtefälle, Sport, Arbeitslosenversicherung, Ordnungsbussen), in Kraft vom 19. Dez. 2020 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2020 5821; BBl 2020 8819).

18 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Kultur, Härtefälle, Sport, Arbeitslosenversicherung, Ordnungsbussen), in Kraft vom 19. Dez. 2020 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2020 5821; BBl 2020 8819).

19 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Kultur, Härtefälle, Sport, Arbeitslosenversicherung, Ordnungsbussen), in Kraft vom 19. Dez. 2020 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2020 5821; BBl 2020 8819).

20 AS 2020 1077 1207 1233 3799

21 SR 951.26

22 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Kultur, Härtefälle, Sport, Arbeitslosenversicherung, Ordnungsbussen), in Kraft vom 19. Dez. 2020 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2020 5821; BBl 2020 8819).

23 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Kultur, Härtefälle, Sport, Arbeitslosenversicherung, Ordnungsbussen), in Kraft vom 19. Dez. 2020 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2020 5821; BBl 2020 8819).

24 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Kultur, Härtefälle, Sport, Arbeitslosenversicherung, Ordnungsbussen), in Kraft vom 19. Dez. 2020 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2020 5821; BBl 2020 8819).

25 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Kultur, Härtefälle, Sport, Arbeitslosenversicherung, Ordnungsbussen), in Kraft vom 19. Dez. 2020 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2020 5821; BBl 2020 8819).

26 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Kultur, Härtefälle, Sport, Arbeitslosenversicherung, Ordnungsbussen), in Kraft vom 19. Dez. 2020 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2020 5821; BBl 2020 8819).

Art. 12a27 Härtefallmassnahmen für Unternehmen: Personendaten und Informationen

1 Die zuständigen Amtsstellen des Bundes und der Kantone, die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) sowie die kantonalen Finanzkontrollorgane dürfen die Personendaten, einschliesslich solcher über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, und die Informationen, die zur Verwaltung, Überwachung und Abwicklung der Finanzhilfen nach Artikel 12 sowie zur Verhinderung, Bekämpfung und Verfolgung von Missbrauch erforderlich sind, bearbeiten und einander bekanntgeben. In diesem Rahmen kann die EFK die AHV-Nummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194628 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung systematisch verwenden.

2 Folgende Stellen und Personen sind verpflichtet, den zuständigen Amtsstellen der Kantone auf Anfrage die Personendaten und die Informationen herauszugeben, die diese zur Verwaltung, Überwachung und Abwicklung der Finanzhilfen nach Artikel 12 sowie zur Verhinderung, Bekämpfung und Verfolgung von Missbrauch benötigen:

a.
die zuständigen Amtsstellen des Bundes und der Kantone;
b.
die Unternehmen, die Finanzhilfen beanspruchen oder erhalten, ihre Revisionsstellen sowie die für Buchführungs- und Treuhandtätigkeiten beigezogenen Personen und Unternehmen.

3 Die zuständigen Amtsstellen des Bundes und der Kantone sind verpflichtet, dem Staatssekretariat für Wirtschaft und der EFK auf Anfrage die Personendaten und die Informationen herauszugeben, die diese zur Erfüllung ihrer Kontroll-, Buchführungs- und Aufsichtsaufgaben benötigen.

4 Das Bankkunden-, Steuer-, Statistik-, Revisions- oder Amtsgeheimnis kann gegen die Bearbeitung und die Bekanntgabe der Personendaten und der Informationen nach diesem Artikel nicht geltend gemacht werden.

27 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Kultur, Härtefälle, Sport, Arbeitslosenversicherung, Ordnungsbussen), in Kraft vom 19. Dez. 2020 bis zum 31. Dez. 2031 (AS 2020 5821; BBl 2020 8819).

28 SR 831.10

Art. 12b29 Massnahmen im Sportbereich: A-Fonds-perdu-Beiträge für Klubs des professionellen und semiprofessionellen Mannschaftssports

1 Der Bund unterstützt mit A-Fonds-perdu-Beiträgen von insgesamt höchstens 115 Millionen Franken:

a.
Klubs in den Sportarten Fussball und Eishockey, die mit einer Mannschaft in einer der beiden Ligen mit professionellem Spielbetrieb spielen;
b.
Klubs in den Sportarten Basketball, Handball, Unihockey, Volleyball, Fussball der Frauen und Eishockey der Frauen, die mit einer Mannschaft in der höchsten Liga ihrer Sportart spielen.

2 Als Klub im Sinne von Absatz 1 gilt die juristische Person, die Trägerin einer Mannschaft in der betreffenden Sportart ist.

3 Die Beiträge werden zum Ausgleich von Mindereinnahmen bei denjenigen Spielen der nationalen Meisterschaft gewährt, die seit dem 29. Oktober 2020 aufgrund von Massnahmen des Bundes ohne oder mit reduzierter Zuschauerbeteiligung stattfinden müssen.

4 Sie betragen je Spiel höchstens zwei Drittel der durchschnittlichen Ticketeinnahmen, die der Klub an Spielen der nationalen Meisterschaft in der Saison 2018/2019 erzielt hat. Vom Betrag werden die effektiven Einnahmen aus allfälligen Ticketverkäufen ab dem 29. Oktober 2020 abgezogen.

5 ...30

6 Die Beiträge sind an folgende Bedingungen geknüpft:

a.
Während einer Dauer von fünf Jahren nach Erhalt der Beiträge darf der Klub keine Dividenden und Tantiemen ausschütten und keine Kapitaleinlagen zurückerstatten.
b.
Auf den Zeitpunkt der Auszahlung der Beiträge muss der Klub das durchschnittliche Einkommen einschliesslich Prämien, Boni und weiteren geldwerten Vergünstigungen aus den Einkommen, welche den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes in der obligatorischen Unfallversicherung übersteigen, auf diesen Höchstbetrag oder um mindestens 20 Prozent senken. Für die Berechnung dieses durchschnittlichen Einkommens sind die Einkommen der Angestellten in der Saison 2018/2019 massgebend. Der Bundesrat kann auf Gesuch hin auch die Einkommen der Angestellten mit Stichtag am 13. März 2020 berücksichtigen. Lohnsenkungen, die im Zusammenhang mit den Massnahmen des Bundes aufgrund der Covid-19-Epidemie bereits vorgenommen wurden, werden angerechnet. Der Bundesrat kann Ausnahmen für Klubs vorsehen, deren Gesamtlohnsumme erheblich tiefer ist als der Ligadurchschnitt. Senkt der Club die Löhne nicht oder nicht im erforderlichen Umfang, so erhält er einen Beitrag, der höchstens 50 Prozent der entgangenen Ticketeinnahmen gemäss Absatz 4 beträgt.31
c.32
Die Gesamtlohnsumme aller Mitarbeitenden und aller Spielerinnen und Spieler nach Massgabe der Saison 2019/2020 darf während fünf Jahren nach Erhalt der Beiträge höchstens im Umfang der Erhöhung des Landesindexes der Konsu­mentenpreise steigen; der Bundesrat kann Ausnah­men für Klubs vorsehen, die in eine höhere Liga aufsteigen.
d.
Die Nachwuchsförderung sowie die Frauenförderung im Klub sind während fünf Jahren mindestens im gleichen Umfang weiterzuführen wie in der Saison 2018/2019.

7 Der Klub berichtet dem Bund jährlich über die Einhaltung der Bedingungen nach Absatz 6. Der Bundesrat legt die Einzelheiten der Berichterstattung und ihrer Veröffentlichung fest. Er kann Bestimmungen zur Verhinderung von Missbräu­chen erlassen.33

8 Werden Bedingungen nach Absatz 6 oder die Pflicht nach Absatz 7 erster Satz nicht eingehalten, so richtet sich die Rückforderung der Beiträge nach dem Subventionsgesetz vom 5. Oktober 199034.

9 Gesuche für Spiele zwischen dem 29. Oktober 2020 und dem 31. Dezember 2020 kön­nen bis zum 30. April 2021 eingereicht werden.35

29 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Kultur, Härtefälle, Sport, Arbeitslosenversicherung, Ordnungsbussen), in Kraft vom 19. Dez. 2020 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2020 5821; BBl 2020 8819).

30 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), mit Wirkung vom 1. Jan. 2021 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2021 153; BBl 2021 285).

31 Sechster Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), in Kraft vom 1. Jan. 2021 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2021 153; BBl 2021 285).

32 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), in Kraft vom 1. Jan. 2021 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2021 153; BBl 2021 285).

33 Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), in Kraft vom 1. Jan. 2021 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2021 153; BBl 2021 285).

34 SR 616.1

35 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), in Kraft vom 1. Jan. 2021 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2021 153; BBl 2021 285).

Art. 1336 Massnahmen im Sportbereich: Darlehen für Klubs des professionellen und semiprofessionellen Mannschaftssports

1 Der Bund kann Klubs nach Artikel 12b Absatz 1, die grundsätzlich solvent sind, die aber auch nach Gewährung der Beiträge nach Artikel 12b von Liquiditätsengpässen bedroht sind, mit zinslosen Darlehen von insgesamt höchstens 235 Millionen Franken unterstützen. Diese sind innerhalb von höchstens zehn Jahren zurückzuzahlen. Die Darlehensnehmer bringen vom Bund anerkannte Sicherheiten im Umfang von mindestens 25 Prozent bei.

2 Die Darlehen betragen höchstens 25 Prozent des betrieblichen Aufwands, der dem Klub für die Teilnahme seiner Mannschaft am Spielbetrieb der nationalen Meisterschaft in einer Liga nach Artikel 12b Absatz 1 in der Saison 2018/2019 erwachsen ist.

3 Der Bund kann für die Darlehen Rangrücktritte gewähren, wenn dadurch die finanziellen Risiken für den Bund voraussichtlich reduziert werden.

36 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Kultur, Härtefälle, Sport, Arbeitslosenversicherung, Ordnungsbussen), in Kraft vom 19. Dez. 2020 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2020 5821; BBl 2020 8819).

Art. 14 Massnahmen im Medienbereich

1 Der Bundesrat ergreift im Medienbereich die folgenden Massnahmen:

a.
Der Bund trägt die vollen Kosten für die Tageszustellung von abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse (Art. 16 Abs. 4 Bst. a des Postgesetzes vom 17. Dez. 201037) durch die Schweizerische Post im Umfang der am 1. Juni 2020 geltenden Tarife.
b.
Er beteiligt sich an den Kosten für die Tageszustellung von abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der überregionalen und nationalen Presse durch die Schweizerische Post mit 27 Rappen pro Exemplar.
c.
Die Abonnementskosten der Basisdienste Text der Nachrichtenagentur Keystone-SDA werden in Bezug auf die Nutzungsrechte für elektronische Medien im Umfang der am 1. Juni 2020 geltenden Tarife aus bisher nicht verwendetem Ertrag aus der Abgabe für Radio und Fernsehen getragen; es ist ein Kostendach von 10 Millionen Franken einzuhalten.

2 Er hebt die Massnahmen spätestens beim Inkrafttreten eines Bundesgesetzes, das Massnahmen zugunsten der Medien vorsieht, auf.

3 Er regelt die Fördervoraussetzungen und das Verfahren für die Berechnung und Auszahlung der Ermässigungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b sowie für die Übernahme der Abonnementskosten nach Absatz 1 Buchstabe c.

4 Die Gewährung der Ermässigungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b setzt voraus, dass sich die Herausgeberin gegenüber dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) schriftlich verpflichtet, für das entsprechende Geschäftsjahr keine Dividende auszuschütten.

5 Das BAKOM vergütet die Abonnementskosten der Basisdienste Text der Nachrichtenagentur Keystone-SDA direkt der Nachrichtenagentur Keystone-SDA. Diese reduziert die Rechnungen an die Abnehmerinnen in diesem Umfang.

Art. 15 Massnahmen zur Entschädigung des Erwerbsausfalls

1 Der Bundesrat kann die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die in ihrer Unternehmung eine Umsatzeinbusse von mindestens 40 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015-2019 haben, gelten in ihrer Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt.38

2 Zu den Anspruchsberechtigten gehören insbesondere auch Selbstständige nach Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200039 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung.

3 Der Bundesrat kann Bestimmungen erlassen über:

a.
die anspruchsberechtigten Personen und insbesondere den Taggeldanspruch von besonders gefährdeten Personen;
b.
den Beginn und das Ende des Anspruchs auf Entschädigung;
c.
die Höchstmenge an Taggeldern;
d.
die Höhe und die Bemessung der Entschädigung;
e.
das Verfahren.

4 Der Bundesrat stellt sicher, dass Entschädigungen auf der Grundlage des selbstdeklarierten Erwerbsausfalls ausgerichtet werden. Die Richtigkeit der Angaben wird insbesondere mittels Stichproben überprüft.

5 Der Bundesrat kann die Bestimmungen des ATSG anwendbar erklären. Er kann Abweichungen von Artikel 24 Absatz 1 ATSG betreffend das Erlöschen des Anspruchs und Artikel 49 Absatz 1 ATSG betreffend die Anwendbarkeit des formlosen Verfahrens vorsehen.

38 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Kultur, Härtefälle, Sport, Arbeitslosenversicherung, Ordnungsbussen), in Kraft vom 19. Dez. 2020 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2020 5821; BBl 2020 8819).

39 SR 830.1

Art. 16 Massnahme im Bereich der beruflichen Vorsorge

Der Bundesrat kann zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen vorsehen, dass der Arbeitgeber die Arbeitgeberbeitragsreserven für die Vergütung der Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge verwenden darf.

Art. 17 Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung

Der Bundesrat kann vom Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198240 (AVIG) abweichende Bestimmungen erlassen über:

a.
den Anspruch und die Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner, die sich um Lernende kümmern;
b.41
die Nichtberücksichtigung der Abrechnungsperioden ab dem 1. März 2020, für die der Arbeitsausfall 85 Prozent der betrieblichen Arbeitszeit (Art. 35 Abs. 1bis AVIG) überschritten hat;
c.
die Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit für Versicherte, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 Anspruch auf maximal 120 zusätzliche Taggelder gehabt haben;
d.
den Ablauf des Verfahrens zur Voranmeldung von Kurzarbeit und zur Ausrichtung der Kurzarbeitsentschädigung sowie die Form von deren Auszahlung;
e.
Anspruch und Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Abruf in unbefristeten Arbeitsverhältnissen;
f.42
Anspruch und Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung für Personen nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe e AVIG;
g.43
die Karenzzeit nach Artikel 32 Absatz 2 AVIG.

40 SR 837.0

41 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Kultur, Härtefälle, Sport, Arbeitslosenversicherung, Ordnungsbussen), in Kraft vom 1. Sept. 2020 bis zum 31. Dez. 2023 (AS 2020 5821; BBl 2020 8819).

42 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Kultur, Härtefälle, Sport, Arbeitslosenversicherung, Ordnungsbussen), in Kraft vom 19. Dez. 2020 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2020 5821; BBl 2020 8819).

43 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Kultur, Härtefälle, Sport, Arbeitslosenversicherung, Ordnungsbussen), in Kraft vom 1. Sept. 2020 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2020 5821; BBl 2020 8819).

Art. 17a44 Bemessung der Kurzarbeits­entschädigung bei tiefen Einkommen

In Abweichung des AVIG45 bemisst sich die Kurzarbeits­entschädigung wie folgt:

a.
bei einem monatlichen Einkommen für ein Vollzeit­pensum:
1.
bis zu 3470 Fran­ken beträgt die Kurzarbeits­entschädigung 100 Prozent des anrechenbaren Ver­dienstausfalls,
2.
zwischen 3470 und 4340 Franken beträgt die Kurzarbeitsentschädigung 3470 Franken bei einem voll­ständigen Verdienstausfall, teilweise Verdienstausfälle werden anteilig berechnet,
3.
ab 4340 Franken ist Artikel 34 Absatz 1 AVIG unverändert anwendbar;
b.
bei einem Teilzeitpensum werden das Einkommen und der Mindestbetrag für die Kurzarbeitsentschädigung gemäss Buchstabe a im Verhält­nis zum Arbeitspensum berechnet.

44 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Kultur, Härtefälle, Sport, Arbeitslosenversicherung, Ordnungsbussen), in Kraft vom 1. Dez. 2020 bis zum 30. Juni 2021 (AS 2020 5821, 2021 153; BBl 2020 8819, 2021 285).

45 SR 837.0

Art. 17b46 Voranmeldung, Dauer und rückwirkende Gewährung der Kurzarbeit

1 In Abweichung von Artikel 36 Absatz 1 AVIG47 ist keine Voranmeldefrist für Kurzarbeit einzuhalten. Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als sechs Monate dauert. Ab dem 1. Juli 2021 darf Kurzarbeit mit einer Dauer von mehr als drei Monaten längstens bis zum 31. Dezember 2021 bewilligt werden. Für rückwirkende Anpassungen einer bestehenden Voranmel­dung ist ein entsprechendes Gesuch bis am 30. April 2021 bei der kantonalen Amtsstelle einzureichen.

2 und 3 ...

46 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), in Kraft vom 1. Sept. 2020 bis zum 31. Dez. 2021, Abs. 2 und 3 in Kraft vom 20. März 2021 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2021 153; BBl 2021 285).

47 SR 837.0

Art. 18 Strafbestimmungen

1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich den Massnahmen zuwiderhandelt, die der Bundesrat gestützt auf Artikel 3 oder 4 anordnet und deren Zuwiderhandlung er gestützt auf die vorliegende Bestimmung für strafbar erklärt.

2 Der Bundesrat kann festlegen, dass bestimmte Widerhandlungen nach Absatz 1 durch Ordnungsbusse von höchstens 300 Franken zu ahnden sind, und er bestimmt dafür die Höhe des Bussenbetrags.

Art. 19 Vollzug

Der Bundesrat regelt den Vollzug der Massnahmen nach diesem Gesetz.

Art. 21 Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer

1 Dieses Gesetz wird dringlich erklärt (Art. 165 Abs. 1 BV). Es untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. b BV).

2 Es tritt unter Vorbehalt von Absatz 3 am 26. September 2020 in Kraft und gilt unter Vorbehalt der Absätze 4 und 5 bis zum 31. Dezember 2021.

3 Artikel 15 tritt rückwirkend auf den 17. September 2020 in Kraft.

4 Die Artikel 1 und 17 Buchstaben a-c gelten bis zum 31. Dezember 2022.

5 Artikel 15 gilt bis zum 30. Juni 2021.

6 Die Geltungsdauer von Artikel 1 nach Absatz 4 wird bis zum 31. Dezember 2031 verlängert.49

7 Die Geltungsdauer von Artikel 17 Buchstaben a und c nach Absatz 4 wird bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.50

8 Die Geltungsdauer von Artikel 9 Buchstabe c wird bis zum 31. Dezember 2031 verlängert.51

9 In Abweichung von Absatz 2 tritt Artikel 17 Buchstabe e rückwirkend auf den 1. September 2020 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2021.52

49 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Kultur, Härtefälle, Sport, Arbeitslosenversicherung, Ordnungsbussen), in Kraft vom 19. Dez. 2020 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2020 5821; BBl 2020 8819).

50 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Kultur, Härtefälle, Sport, Arbeitslosenversicherung, Ordnungsbussen), in Kraft vom 19. Dez. 2020 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2020 5821; BBl 2020 8819).

51 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Kultur, Härtefälle, Sport, Arbeitslosenversicherung, Ordnungsbussen), in Kraft vom 19. Dez. 2020 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2020 5821; BBl 2020 8819).

52 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Kultur, Härtefälle, Sport, Arbeitslosenversicherung, Ordnungsbussen), in Kraft vom 19. Dez. 2020 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2020 5821; BBl 2020 8819).