Aufgehoben per 01.01.2016

01.01.2013 - 01.01.2016
01.01.2009 - 31.12.2012
01.01.2004 - 31.12.2008
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Verordnung

über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven (ABRV) vom 9. August 1988 (Stand am 20. Juli 2004) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 22 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19851
über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven (ABRG), verordnet: 1. Abschnitt: Bildung und Anlage

Art. 1

Berechtigte Unternehmen

(Art. 1 und 2 ABRG) 1

Als Unternehmen gelten die privatrechtlich organisierten Unternehmen, die ordnungsgemäss Buch führen.

2

Als Arbeitnehmer gelten Personen, die im berechtigten Unternehmen während mindestens der Hälfte der normalen Arbeitszeit beschäftigt sind.


Art. 2

Ausschluss von der Reservenbildung (Art. 2 ABRG) Unternehmen, deren Geschäftszweck überwiegend in Kauf, Verkauf sowie Verwaltung von Liegenschaften besteht, können keine steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven (Reserven) bilden.


Art. 3

Ermittlung der Berechnungsgrundlage (Art. 3 ABRG) Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage werden vom handelsrechtlichen Reingewinn abgezogen:

a. der in der Handelsbilanz ausgewiesene Verlustvortrag; b. der auf das Ausland entfallende Netto-Anteil am Reingewinn; c. die durch Veräusserung realisierten oder durch Aufwertung ausgewiesenen Wertzuwachsgewinne auf Liegenschaften; AS 1988 1428

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Arbeitsmarkt und Arbeitsbeschaffung 2

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d. die Gewinne und Erträge, die nach der bundesgerichtlichen Praxis betreffend die interkantonale Steuerausscheidung ausschliesslich im Liegenschaftskanton steuerbar sind.


Art. 4

Jährliche Einlagen

(Art. 4 und 6 ABRG) 1

Das Unternehmen, das eine Einlage in die Reserven vornimmt, muss innert sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, in dem die Reserven verbucht worden sind, den entsprechenden Betrag dem Bund oder auf ein Sperrkonto einer Bank überweisen. Auf begründetes Gesuch hin kann das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)2 die Frist um höchstens sechs Monate verlängern.

2

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement) kann mit den Banken Vereinbarungen über die Entgegennahme von Einlagen und die Verzinsung von Reservevermögen abschliessen.

3

Unternehmen dürfen die Einlagen nur bei den Banken vornehmen, die die Vereinbarung vom 29. Juli 1988 mit dem Bund unterzeichnet haben. Das Sperrkonto lautet auf den Namen des Unternehmens.


Art. 5

Sperrfrist für die Bildung von Reserven Der Reingewinn von Geschäftsjahren, in welchen das Unternehmen Arbeitsbeschaffungsmassnahmen durchführt, darf nicht zur Bildung von Reserven verwendet werden.


Art. 6

Verzinsung von Einlagen bis 31. Dezember 20033 (Art. 6 ABRG) 1

Der Zinssatz für Einlagen bis zum 31. Dezember 2003 entspricht dem arithmetischen Mittel, auf- bzw. abgerundet auf 1/8 Prozent, aus dem Kassazinssatz für Obli-

gationen der Eidgenossenschaft für 10 Jahre und den durchschnittlichen Zinssätzen für Kassenobligationen der Grossbanken.4 2 Der Zinssatz wird auf Beginn jedes Vierteljahres der Zinsentwicklung angepasst.

Die neuen Sätze gelten für den gesamten Reservenbestand.

3

Die Schweizerische Bankiervereinigung ermittelt den Zinssatz und teilt diesen der Eidgenössischen Finanzverwaltung, dem seco und den an der Vereinbarung (Art. 4 Abs. 3) beteiligten Banken mit.

4

Das Unternehmen kann am Jahresende über die Zinsen verfügen. Sie werden nicht dem Sperrkonto gutgeschrieben und sind steuerbarer Ertrag.

2

Ausdruck gemäss Art. 22 Abs. 2 Ziff. 3 der V vom 17. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 2000 187). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

3

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2004 3435).

4

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2004 3435).

Bildung steuergünstiger Arbeitsbeschaffungsreserven - V 3

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a5 Verzinsung von Einlagen ab 1. Januar 2004 1

Einlagen auf Sperrkonten bei einer Bank, die ab dem 1. Januar 2004 erfolgt sind, werden individuell nach Absprache zwischen dem Unternehmen und seiner Bank verzinst.

2

Einlagen auf Sperrkonten beim Bund, die ab dem 1. Januar 2004 erfolgt sind, werden zur Hälfte der durchschnittlichen Rendite der zehnjährigen Bundesobligationen des vorangegangenen Quartals, vermindert um 0,5 Prozentpunkte, verzinst. Die Zinsfestsetzung erfolgt jeweils auf Beginn eines Quartals.

3

Das Unternehmen kann am Jahresende über die Zinsen verfügen. Sie werden nicht dem Sperrkonto gutgeschrieben und sind steuerbar.


Art. 7

Verpfändung und Verrechnung (Art. 6 ABRG) Das Reservevermögen darf weder verpfändet noch mit Gegenforderungen verrechnet werden.

2. Abschnitt: Freigabe und Verwendung der Reservevermögen

Art. 8

Frist für die Durchführung (Art. 11 ABRG) 1

Bei einer allgemeinen Freigabe setzt das Departement, bei einer Freigabe für einzelne Unternehmen das seco die Frist für die Durchführung der Arbeitsbeschaffungsmassnahmen fest. Das Departement kann zudem bei allgemeinen Freigaben

eine Frist festsetzen, innert der die Aufträge an Dritte vergeben werden müssen.

2

Das seco kann auf begründetes Gesuch hin einem einzelnen Unternehmen diese Fristen verlängern.


Art. 9

Verwendungsnachweis (Art. 13 ABRG)

1

Innert zwei Jahren nach Ablauf der Frist für die Durchführung der Arbeitsbeschaffungsmassnahmen muss das Unternehmen nachweisen, dass diese ordnungsgemäss im Umfang des beanspruchten Reservevermögens durchgeführt worden sind.

2

Der Nachweis hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten: a. die Bestätigung, dass die Fristen (Art. 8) eingehalten worden sind; b. die Zusammenstellung der Kosten für die Aufträge an Dritte sowie der Kosten für die in eigener Regie durchgeführten Arbeitsbeschaffungsmassnahmen;

c. den Kontoauszug der Eidgenössischen Finanzverwaltung oder der Bank.

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Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2004 3435).

Arbeitsmarkt und Arbeitsbeschaffung 4

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3

Auf begründetes Gesuch hin kann das seco die Frist für die Einreichung des Nachweises verlängern.

3. Abschnitt: Steuerliche Behandlung

Art. 10

Steuervergünstigungen der Kantone und Gemeinden (Art. 15 ABRG) 1

Unternehmen mit ausserkantonalen Betriebsstätten gewährt der Bund die Steuervergünstigung ohne Einschränkung, sofern der Sitzkanton eine steuerfreie Reservenbildung zulässt.

2

Bei der Verlegung des Sitzes oder einer Betriebsstätte in einen anderen Kanton unterliegen die Reserven keiner kantonalen oder kommunalen Besteuerung.


Art. 11

Nachträgliche Besteuerung durch den Bund (Art. 13, 16 und 22 ABRG) 1

Der Bund besteuert den aufgelösten Reservenbetrag, wenn das Unternehmen: a. den Verwendungsnachweis für freigegebene Reserven nicht ordnungsgemäss erbringt;

b. liquidiert und die Betriebstätigkeit eingestellt wird; c. den Sitz oder eine Betriebsstätte ins Ausland verlegt.

2

Als Nachsteuer auf dem aufgelösten Reservenbetrag schuldet das Unternehmen getrennt vom übrigen Einkommen eine volle Jahressteuer zum Höchstsatz der direkten Bundessteuer. Die Verrechnung mit Verlusten aus dem laufenden oder aus früheren Geschäftsjahren ist ausgeschlossen. In Härtefällen kann die Jahressteuer ermässigt

werden.

3

Zuständig für die Veranlagung und den Bezug der nachträglichen Besteuerung ist der Sitzkanton des Unternehmens.

4

Die nachträgliche Besteuerung durch die Kantone bleibt vorbehalten.


Art. 12

Interkantonale Steuerausscheidung

(Art. 17 ABRG)

Für die interkantonale Ausscheidung der Steuervergünstigung gelten die Grundsätze für die Ausscheidung des steuerrechtlichen Gewinns.

4. Abschnitt: Meldepflicht (Art. 18 ABRG)


Art. 13

Das Unternehmen muss Änderungen von Namen, Rechtsform, Sitz und Zweck sowie Branchenzugehörigkeit innert Monatsfrist dem seco melden.

Bildung steuergünstiger Arbeitsbeschaffungsreserven - V 5

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5. Abschnitt:6 ... Art. 14-15 ...

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 16

Änderung der Verordnung über die Arbeitsbeschaffungsreserven (Art. 26 ABRG) Die Verordnung vom 11. März 19527 über die Arbeitsbeschaffungsreserven wird wie folgt geändert:

Aufgehoben


Art. 18
und 19
Aufgehoben


Art. 17

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1988 in Kraft.

6

Aufgehoben durch Anhang 3 Ziff. 16 der V vom 3. Febr. 1993 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen (SR 173.31).

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SR 823.321. Die hienach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.

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