Aufgehoben per 01.01.2009

01.01.2007 - 01.01.2009
01.11.2003 - 31.12.2006
  DEFRIT • (html)
  DEFRIT • (pdf)

Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Verordnung
über die Erhebung von Abgaben und Gebühren
durch die Eidgenössische Bankenkommission
(EBK-Gebührenverordnung, EBK-GebV)
vom 2. Dezember 1996 (Stand am 21. Oktober 2003) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 23 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 8. November 19341 über
die Banken und Sparkassen (Bankengesetz),2 verordnet:

1. Kapitel: Grundsätze

Art. 1

Geltungsbereich und Kostendeckung 1 Die Eidgenössische Bankenkommission (Bankenkommission) erhebt eine jährliche
Aufsichtsabgabe sowie Gebühren von Personen und Gesellschaften, die dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen, dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni
19303, dem Anlagefondsgesetz vom 18. März 1994 (AFG)4 oder dem Börsengesetz
vom 24. März 19955 unterstehen.

2 Die Aufsichtsabgabe setzt sich zusammen aus einer fixen Grundabgabe und einer
variablen Zusatzabgabe. Sie wird auf der Basis der Kosten erhoben, die der Bankenkommission im Vorjahr (Abgabejahr) entstanden sind.

3 Die Zusatzabgabe deckt die Kosten der Bankenkommission, soweit diese nicht aus
dem Ertrag der Grundabgabe und der Gebühren gedeckt sind.


Art. 2

Lastenverteilung

1 Für den Aufwand der Bankenkommission, der durch die Aufsichtsabgabe zu
decken ist, müssen die Anlagefonds zu 10-20 Prozent und die übrigen Beaufsichtigten zu 90-80 Prozent aufkommen. Die Lastenverteilung richtet sich nach dem Aufsichtsaufwand.

2 Das Eidgenössische Finanzdepartement setzt alljährlich auf Antrag der Bankenkommission den Prozentsatz nach Absatz 1 fest.

AS 1997 38

1

SR 952.0

2

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Nov. 2003
(AS 2003 3701).

3

SR 211.423.4 4

SR 951.31

5

SR 954.1

611.014

Finanzhaushalt

2

611.014

2. Kapitel: Aufsichtsabgabe 1. Abschnitt: Grundabgabe

Art. 3

Abgabenpflichtige

1 Die Grundabgabe entrichten: a.

Banken und Effektenhändler; b.

schweizerische und ausländische Anlagefonds; c.

Börsen und börsenähnliche Einrichtungen; d.

Pfandbriefinstitute; e.

die Gemeinschaftseinrichtungen, die der Aufsicht der Bankenkommission
unterstehen.

2 Ausländische Banken, Effektenhändler, Börsen und börsenähnliche Einrichtungen
müssen die Grundabgabe nur entrichten, wenn sie in der Schweiz eine Zweigniederlassung betreiben.

3 Für die schweizerischen Anlagefonds schuldet die Fondsleitung die Abgabe. Sie
kann sie auf den Fonds überwälzen. Für ausländische Anlagefonds schuldet deren
Vertreter die Abgabe (Art. 45 Abs. 3 AFG6). Werden für einen Fonds mehrere
Vertreter bestimmt, so haften sie solidarisch.


Art. 4

Höhe

1 Die Grundabgabe beträgt pro Jahr: a.

5000 Franken für Banken, Pfandbriefinstitute, Effektenhändler und Gemeinschaftseinrichtungen; b.

50

000 Franken pauschal für die gesamte Raiffeisenorganisation des Schweizer Verbandes der Raiffeisenbanken; c.

20 000 Franken für Börsen und börsenähnliche Einrichtungen; d.

2000 Franken für schweizerische Anlagefonds; e.

2000 Franken für das erste Segment eines schweizerischen Anlagefonds mit
verschiedenen Segmenten (Umbrella-Fonds), 500 Franken für jedes weitere
Segment, insgesamt jedoch höchstens 20 000 Franken; f.

1000 Franken für ausländische Anlagefonds; g.

1000 Franken für das erste Segment eines ausländischen Umbrella-Fonds,
500 Franken für jedes weitere Segment, insgesamt jedoch höchstens 10 000
Franken.

2 Die Bankenkommission kann die Grundabgabe nach Absatz 1 Buchstabe c ermässigen, wenn sie im Vergleich zum Aufsichtsaufwand unverhältnismässig wäre.

6

SR 951.31

EBK-Gebührenverordnung 3

611.014


Art. 5

Beginn der Abgabepflicht Bei Neuunterstellungen ist die Grundabgabe erstmals für das der Bewilligung folgende Abgabejahr zu entrichten.

2. Abschnitt: Zusatzabgabe

Art. 6

Abgabenpflichtige

1 Die Zusatzabgabe entrichten: a.

Banken und Effektenhändler; b.

schweizerische Anlagefonds.

2 Effektenhändler und Banken mit Effektenhändlerstatus entrichten die Zusatzabgabe nach Bilanzsumme und Effektenumsatz, Banken ohne Effektenhändlerstatus
nur die Zusatzabgabe nach Bilanzsumme.

3 Ausländische Banken und Effektenhändler müssen die Zusatzabgabe nur entrichten, wenn sie in der Schweiz eine Zweigniederlassung betreiben.

4 Schweizerische Anlagefonds entrichten die Zusatzabgabe nach Nettofondsvermögen.


Art. 7

Grundlagen der Berechnung 1 Der von den Banken und Effektenhändlern aufzubringende Gesamtanteil an der
Zusatzabgabe ist je zur Hälfte durch die Abgabe nach Bilanzsumme und diejenige
nach Effektenumsatz zu decken. Die Bankenkommission berechnet den Satz im
Verhältnis zur Bilanzsumme und die Börse im Verhältnis zum Effektenumsatz.

2 Die Zusatzabgabe nach Bilanzsumme und diejenige nach Nettofondsvermögen
bemessen sich aufgrund des letzten Rechnungsabschlusses, der dem Abgabejahr
vorangeht; bei neu gegründeten Banken, Effektenhändlern und Anlagefonds bemessen sie sich nach dem ersten Rechnungsabschluss.

3 Die Zusatzabgabe nach Effektenumsatz wird auf den Abschlüssen erhoben, die der
Börse im Abgabejahr nach der Verordnung der Bankenkommission vom 21. Oktober 19967 über die Börsen und den Effektenhandel gemeldet werden mussten.

4 Die Zusatzabgabe nach Bilanzsumme eines einzelnen Abgabenpflichtigen beträgt
höchstens 20 Prozent des Anteils nach Absatz 1, der durch die Abgabe nach Bilanzsumme gedeckt werden muss.

5 Der Satz für «übrige Fonds mit besonderem Risiko» (Art. 35 Abs. 6 AFG8) und
Immobilienfonds beträgt das Anderthalbfache des Satzes für Effektenfonds. Für den
einzelnen Effektenfonds beträgt die Zusatzabgabe höchstens 20 000 Franken, für 7

[AS 1997 108. AS 1997 2045 Art. 44]. Heute: die V der EBK vom 25. Juni 1997 über die
Börsen und den Effektenhandel (SR 954.193).

8

SR 951.31

Finanzhaushalt

4

611.014

«übrige Fonds mit besonderem Risiko» und Immobilienfonds höchstens
30 000 Franken.


Art. 8

Zuständigkeit für die Erhebung der Zusatzabgabe
nach Effektenumsatz

1 Die Börse, der die Abschlüsse gemeldet werden müssen, erhebt für jeden Effektenhändler den Umsatz, für den er abgabenpflichtig ist, und meldet den Gesamtumsatz der Bankenkommission.

2 Die Börse zieht die Zusatzabgabe nach Effektenumsatz bei den Effektenhändlern
ein. Sie überweist den eingezogenen Betrag der Bankenkommission und stellt ihr die
Berechnungsunterlagen zu.


Art. 9

Beginn der Abgabenpflicht Bei Neuunterstellungen ist die Zusatzabgabe erstmals für das der Bewilligung folgende Abgabejahr zu entrichten.

3. Kapitel: Gebühren

Art. 10

Bemessung

Massgebend für die Bemessung der Gebühren sind insbesondere der Zeitaufwand,
die erforderliche Sachkenntnis, die Behandlung eines Geschäfts durch die Bankenkommission oder ihr Sekretariat sowie das Interesse des Gebührenpflichtigen an
einer Dienstleistung.


Art. 11

Verfahrenskosten

1 Die Erhebung von Gebühren zur Deckung von Verfahrenskosten richtet sich nach
der Verordnung vom 10. September 19699 über Kosten und Entschädigungen im
Verwaltungsverfahren.

2 Die Spruchgebühren werden im Rahmen der Ansätze nach Artikel 12 festgelegt.
Die Schreibgebühren sind in den Spruchgebühren enthalten.10 3 ...11

9

SR 172.041.0 10

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Nov. 2003
(AS 2003 3701).

11

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 2003, mit Wirkung seit 1. Nov. 2003
(AS 2003 3701).

EBK-Gebührenverordnung 5

611.014


Art. 12


12

Gebühren für Verwaltungsverfahren 1 Die Bankenkommission erhebt für ihre Verfügungen in Anwendung des Bankengesetzes vom 8. November 1934, des Börsengesetzes vom 24. März 199513, des
Pfandbriefgesetzes vom 25. Juni 193014 und des AFG15 Spruchgebühren in folgender Höhe: a.

von Banken, Pfandbriefzentralen, Effektenhändlern und Gemeinschaftseinrichtungen:
1.

bis zu 50 000 Franken für den Entscheid über die Bewilligung zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit, 2.

2000-20 000 Franken für den Entscheid über eine zusätzliche Bewilligung, 3.

2000-20 000 Franken für den Entzug einer Bewilligung, 4.

bis zu 20 000 Franken für die Zustimmung zum Wechsel der Revisionsstelle, 5.

bis zu 30 000 Franken je Partei für andere Verfügungen, 6.

bis zu 10 000 Franken für den Entscheid über die Änderung von Statuten, Gesellschaftsverträgen und Reglementen; b.

von Revisionsstellen:
1.

2000-20 000 Franken für den Entscheid über die Anerkennung, 2.

2000-20 000 Franken für den Entzug der Anerkennung, 3.

bis zu 30 000 Franken je Partei für andere Verfügungen; c.

von Börsen und börsenähnlichen Einrichtungen:
1.

bis zu 30 000 Franken für den Entscheid über die Bewilligung zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit, 2.

bis zu 20 000 Franken für den Entzug einer Bewilligung, 3.

bis zu 20 000 Franken für die Zustimmung zum Wechsel der Revisionsstelle, 4.

bis zu 30 000 Franken je Partei für andere Verfügungen, 5.

bis zu 10 000 Franken für den Entscheid über die Änderung von Statuten und Reglementen; d.

von Inhaberinnen und Inhabern von Beteiligungen: bis zu 20 000 Franken
für ihre Verfügungen nach Artikel 3 Absatz 5 des Bankengesetzes vom
8. November 1934;

e.

von Anbieterinnen und Anbietern, Zielgesellschaften sowie Inhaberinnen
und Inhabern von Beteiligungen: bis zu 30 000 Franken für ihre Verfügungen in Anwendung des 4. und 5. Abschnittes des Börsengesetzes vom
24. März 1995;

12

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Nov. 2003
(AS 2003 3701).

13

SR 954.1

14

SR 211.423.4 15

SR 951.31

Finanzhaushalt

6

611.014

f.

von Fondsleitungen, Depotbanken, Vertretern und Vertriebsträgern:
1.

bis zu 30 000 Franken für den Entscheid über die Bewilligung zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit als Fondsleitung oder Depotbank, 2.

2000-20 000 Franken pro Einzelfonds oder Segment für den Entscheid
über die Genehmigung des Fondsreglements, 3.

1000-10 000 Franken pro Einzelfonds oder Segment für den Entscheid
über die Änderung des Fondsreglements, 4.

1000-10 000 Franken für den Entscheid über die Bewilligung zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit als Vertreter eines ausländischen Anlagefonds, sofern der Vertreter weder eine Bank noch ein Effektenhändler
noch eine Versicherung noch eine Fondsleitung ist, 5.

2000-20 000 Franken pro Einzelfonds oder Segment für den Entscheid
über die Bewilligung zum gewerbsmässigen Anbieten oder Vertreiben
der Anteile eines ausländischen Anlagefonds, 6.

bis zu 10 000 Franken pro Einzelfonds oder Segment für die Feststellung der Gesetzeskonformität der Änderungen des Fondsreglements
oder der Statuten sowie des Prospekts eines ausländischen Anlagefonds, 7.

1000-10 000 Franken für den Entscheid über die Bewilligung zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit als Vertriebsträger, 8.

500-5000 Franken für den Entscheid über die Genehmigung der Ernennung von Schätzungsexperten für Immobilienfonds, 9.

2000-20 000 Franken für den Entzug einer Bewilligung, 10. bis zu 30 000 Franken je Partei für andere Verfügungen; g.

von Banken, Effektenhändlern, Fondsleitungen und anderen Gesellschaften
sowie deren Kundinnen und Kunden: bis zu 10 000 Franken je Partei für
Verfügungen bei Amtshilfeverfahren; h.

von natürlichen oder juristischen Personen: bis zu 30 000 Franken je Partei
für den Entscheid über eine Zwangsunterstellung unter ein Aufsichtsgesetz.

2 In besonders komplexen Verfahren können Spruchgebühren erhoben werden,
welche über die Ansätze nach Absatz 1 hinausgehen. Diese Gebühren richten sich
nach Artikel 14.

3 Wer ein Verfahren nach Absatz 1 veranlasst oder Partei eines Verfahrens ist, kann
gebührenpflichtig werden, auch wenn das Verfahren in der Sache selbst zu keiner
Verfügung führt oder das Verfahren eingestellt wird. Auf Verlangen wird eine
Kostenverfügung erlassen. Es gelten die Ansätze nach den Absätzen 1 und 2.


Art. 13


16

Gebühren für besonderen Aufsichtsaufwand 1 Die Bankenkommission erhebt Gebühren für besonderen Aufsichtsaufwand, insbesondere für: 16

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Nov. 2003
(AS 2003 3701).

EBK-Gebührenverordnung 7

611.014

a.

direkte Aufsichtshandlungen und Vor-Ort-Kontrollen; b.

Bewilligungen und Überprüfungen institutsspezifischer Risikoaggregationsmethoden; c.

Qualitätskontrollen der Revisionsstellen.

2 Diese Gebühren richten sich nach Artikel 14.


Art. 14


17

Gebühren nach Zeitaufwand und Auslagenersatz 1 Der Stundenansatz für die Gebühren nach Zeitaufwand beträgt je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 100-400 Franken.

2 Zusätzlich zur Gebühr nach Zeitaufwand können besondere Auslagen, namentlich
Kosten für den Beizug von Expertinnen und Experten, die Anfertigung von Gutachten sowie Reisen, in Rechnung gestellt werden.


Art. 15


18

Gebühren für Dienstleistungen 1 Die Bankenkommission erhebt Gebühren, wenn sie auf Anfrage folgende Leistungen erbringt: a.

Bescheinigungen, schriftliche Stellungnahmen und Rechtsauskünfte; b.

die Begleitung ausländischer Bank- und Finanzmarktaufsichtsbehörden bei
direkten Prüfungen in der Schweiz gemäss Artikel 23septies Absatz 5 zweiter
Satz des Bankengesetzes vom 8. November 1934 und gemäss Artikel 38a
Absatz 5 zweiter Satz des Börsengesetzes vom 24. März 199519.

2 Diese Gebühren werden nach Artikel 14 berechnet.

3 Die Bundes-, Kantons- und Gemeindebehörden entrichten keine Gebühr.


Art. 16


20

Auskunft über Gebühren 1 Die Bankenkommission erteilt den Gebührenpflichtigen auf Anfrage Auskunft
über die voraussichtlichen Abgaben, Gebühren und Verfahrenskosten.

2 Sie unterrichtet die Gebührenpflichtigen von Amtes wegen über die zu erwartenden Kosten, wo Treu und Glauben es gebieten, insbesondere bei: a.

Begehren um eine Feststellungsverfügung; b.

besonders aufwändigen Dienstleistungen; c.

Verfahren nach Artikel 12 Absatz 3.

17

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Nov. 2003
(AS 2003 3701).

18

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Nov. 2003
(AS 2003 3701).

19

SR 954.1

20

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Nov. 2003
(AS 2003 3701).

Finanzhaushalt

8

611.014


Art. 17


21

Vorschuss

Die Bankenkommission kann von den Gebührenpflichtigen in begründeten Fällen
einen angemessenen Vorschuss verlangen.

4. Kapitel: Verfügung, Fälligkeit und Verjährung

Art. 18

Gebührenverfügung

Ist ein Abgabe- oder Gebührenpflichtiger mit einer Abgabe oder einer Gebühr nicht
einverstanden, so kann er von der Bankenkommission eine beschwerdefähige Verfügung verlangen.


Art. 19

Fälligkeit

1 Die Abgaben und Gebühren werden mit der Mitteilung an den Abgabe- beziehungsweise Gebührenpflichtigen fällig.

2 Wird die Gebühr oder die Abgabe mittels Verfügung festgelegt, so wird sie mit
dem Eintritt der Rechtskraft der Verfügung fällig.

3 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.


Art. 20

Verjährung

1 Die Abgaben- oder Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.

2 Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die
Abgaben- oder Gebührenforderung beim Pflichtigen geltend gemacht wird.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen 1. Abschnitt: Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 21

Die Verordnung vom 4. Dezember 197822 über die Gebühren für die Beaufsichtigung der Banken und Anlagefonds wird aufgehoben.

21

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Nov. 2003
(AS 2003 3701).

22

[AS 1978 1902, 1990 843, 1994 2497]

EBK-Gebührenverordnung 9

611.014

2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 22


23

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. September 2003 Für die Verfahren, die bei der Inkraftsetzung der Änderung vom 26. September 2003
hängig sind, gelten die Ansätze für Spruchgebühren des alten Rechts.


Art. 23


24

3. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 24

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1997 in Kraft.

23

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Nov. 2003
(AS 2003 3701).

24

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 2003, mit Wirkung seit 1. Nov. 2003
(AS 2003 3701).

Finanzhaushalt

10

611.014