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Verordnung
über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen
und Ausländern
(VEA)
vom 14. Januar 1998 (Stand am 25. Juli 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 2 Absatz 3, 3 Absatz 1 und 25 Absatz 1 des Bundesgesetzes
vom 26. März 19311 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG), verordnet:
1. Kapitel: Einreise 1. Abschnitt: Einreisevoraussetzungen
Art. 1
Grundsatz
1 Für die Einreise in die Schweiz müssen Ausländerinnen und Ausländer, soweit erforderlich, einen Pass (Art. 2) und ein Visum (Art. 3-5) haben.
2 Sie müssen ferner folgende Voraussetzungen erfüllen: a.
Sie dürfen die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen
Beziehungen der Schweiz nicht gefährden.
b.
Sie dürfen nicht von einer Einreisesperre, einer Ausweisung oder einer gerichtlichen Landesverweisung betroffen sein.
c.
Sie müssen Gewähr bieten, dass sie fristgemäss wieder ausreisen werden.
d.
Sie müssen über genügend Mittel verfügen, um ihren Lebensunterhalt während der Durchreise oder des Aufenthalts in der Schweiz zu bestreiten, oder
in der Lage sein, sich diese Mittel auf legale Weise zu beschaffen.
Art. 2
Passpflicht
1 Ausländerinnen und Ausländer müssen bei der Einreise einen gültigen und anerkannten Pass besitzen. Abweichende Regelungen in bilateralen oder multilateralen
Abkommen bleiben vorbehalten.
2 Ein Pass wird anerkannt, wenn: a.
aus ihm die Identität der Inhaberin oder des Inhabers sowie die Zugehörigkeit zum ausstellenden Staat hervorgehen; b.
ein von der Schweiz anerkannter Staat ihn ausgestellt hat; und AS 1998 194
1
SR 142.20
142.211
Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 2
142.211
c.
dieser Staat jederzeit die Rückreise seiner Staatsangehörigen gewährleistet.
3 Kollektivpässe oder Kollektivlisten werden für die gemeinsame Ein- und Ausreise
ebenfalls anerkannt, wenn: a.
sie für mindestens fünf und höchstens 50 Personen ausgestellt worden sind; b.
alle darin aufgeführten Personen Angehörige des ausstellenden Staates sind
und über einen individuellen amtlichen Identitätsausweis mit Photographie
verfügen;
c.
die Reiseleiterin oder der Reiseleiter einen gültigen und anerkannten Pass
besitzt.
4 Das Bundesamt für Ausländerfragen (Bundesamt) kann in besonderen Fällen Ausnahmen von der Passpflicht bewilligen.
Art. 3
Visumpflicht
Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise grundsätzlich ein Visum.
Art. 4
Befreiung von der Visumpflicht 1 Kein Visum benötigen: a.
Angehörige von Staaten, mit denen entsprechende bilaterale oder multilaterale Abkommen bestehen; b.
schweizerisch-ausländische Doppelbürgerinnen und Doppelbürger; c.
Ausländerinnen und Ausländer mit gültiger Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung; d.
diensttuende Besatzungsmitglieder der Luftverkehrsunternehmen, die einen
Fähigkeits- oder Besatzungsausweis nach Anhang 9 des Übereinkommens
vom 7. Dezember 19442 über die internationale Zivilluftfahrt besitzen; e.
Flugpassagiere des konzessionierten Linienverkehrs, die sich im Transit befinden, nach Artikel 5 Absätze 1 und 3.
2 Sind die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 1 erfüllt und ist namentlich die
fristgemässe Wiederausreise gesichert, so benötigen für die Einreise zu einem
längstens drei Monate dauernden Aufenthalt mit einem Aufenthaltszweck nach
Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a-f ferner kein Visum:3 a.4
Angehörige von Staaten, mit denen entsprechende bilaterale oder multilaterale Abkommen bestehen, sowie Staatsangehörige von Argentinien, Australien, Brasilien, El Salvador, Guatemala, Guyana, Kanada, Mexiko, Nicaragua, Südafrika, Uruguay, Venezuela und der Vereinigten Staaten von
Amerika;
2
SR 0.748.0
3 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2000 (AS 2000 1835).
4 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 mit Ausnahme der Streichung Kolumbiens aus der Liste, die am 1. März 1999 in Kraft tritt
(AS 1998 2613, 1999 467).
Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern 3
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b.5 Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses von Bolivien, Ecuador, der Dominikanischen Republik, Kolumbien,
Kuba und Peru sowie von anderen Staaten, mit denen entsprechende bilaterale oder multilaterale Abkommen bestehen; c.6
Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Passes ihres Landes und einer
dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union (EU), der Europäischen Freihandels-Assoziation (EFTA), von Andorra, Kanada, Monaco, San Marino oder der Vereinigten Staaten von
Amerika; die Aufenthaltsbewilligung muss mit einem gültigen und
angemessen gegen Fälschungen geschützten Ausweis (Aufenthaltstitel)
nachgewiesen werden;
d.7 Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Schengenvisums und eines gültigen Diplomaten-, Dienst-, Sonder- oder gewöhnlichen Passes von Bahrain,
Katar, Kuwait, Oman, Saudi-Arabien, Thailand oder der Vereinigten
Arabischen Emirate.
3 Das Bundesamt bezeichnet die anerkannten Aufenthaltstitel (Abs. 2 Bst. c) und
Schengenvisa (Abs. 2 Bst. d) in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen
Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) in einer Weisung.8
4 Das Bundesamt kann im Einzelfall Angehörige weiterer Staaten von der Visumpflicht befreien. Es kann die Visumformalitäten in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone vereinfachen und mit Reiseveranstaltern ein Memorandum abschliessen, welches die Modalitäten und Pflichten im
Rahmen dieser Verordnung festlegt.9
Art. 5
Visumbestimmungen für Flugpassagiere im Transit 1 Flugpassagiere des konzessionierten Linienverkehrs, die einen gültigen und anerkannten Pass besitzen und sich im Transit befinden, benötigen kein Visum, sofern
sie:
a.
den Transitraum nicht verlassen; b.
innert 48 Stunden weiterfliegen; c.
über das für die Einreise in den Zielstaat erforderliche Reisedokument verfügen; d.
ein Flugticket für die Reise bis zum Bestimmungsort besitzen; und e.
vor ihrer Einreise einen Platz für den Weiterflug gebucht haben.
2 Abweichend von Absatz 1 unterliegen Staatsangehörige von Äthiopien, Afghanistan, Angola, Bangladesch, Ghana, Indien, des Iran, der Demokratischen Republik 5 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2613).
6 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2000 (AS 2000 1835).
7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2000 (AS 2000 1835).
8 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2000 (AS 2000 1835).
9 Ursprünglich Abs. 3.
Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 4
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Kongo, des Libanon, von Nigeria, Pakistan, Sri Lanka und der Türkei der Visumpflicht.
3 Von der Visumpflicht nach Absatz 2 ausgenommen sind: a.
Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses; b.
Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Passes und einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung; c.
Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Passes sowie eines gültigen Visums
oder eines gültigen Anwesenheitstitels von Andorra, Kanada, Monaco, San
Marino, den Vereinigten Staaten von Amerika, einem Mitgliedstaat der
EFTA oder der EU.
4 Staatsangehörige des Irak und Somalias benötigen in jedem Fall ein Visum.10 2. Abschnitt: Garantieerklärung
Art. 6
Grundsatz
1 Die zuständige Bewilligungsbehörde kann zur Kontrolle der Aufenthaltsumstände
einer Ausländerin oder eines Ausländers die unterzeichnete Garantieerklärung einer
solventen natürlichen oder juristischen Person (Garantin) in der Schweiz verlangen.
2 Bei nicht visumpflichtigen Ausländerinnen oder Ausländern, die nicht aus Staaten
der EFTA oder der EU stammen, können die Grenzkontrollorgane die Garantieerklärung verlangen. Abweichende Regelungen in bilateralen oder multilateralen Abkommen bleiben vorbehalten.
3 Garantie leisten können: a.
Schweizerbürgerinnen und -bürger; b.
Ausländerinnen und Ausländer mit Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung.
4 Das Bundesamt erlässt die erforderlichen Weisungen.
Art. 7
Umfang
1 Die Garantin verpflichtet sich, die ungedeckten Kosten für den Lebensunterhalt,
einschliesslich Unfall und Krankheit, sowie für die Rückreise zu übernehmen, die
dem Gemeinwesen durch den Aufenthalt der Ausländerin oder des Ausländers entstehen. Die Garantieerklärung ist unwiderruflich.
2 Die Verpflichtung wird mit dem Datum der Visumerteilung wirksam und endet
vier Monate nach Ablauf der Benützungsfrist des Visums (Art. 12). Ist die Garantieerklärung von den Grenzkontrollorganen verlangt worden, so gilt die Verpflichtung
für vier Monate.
10 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 17. Mai 2000 (AS 2000 1293).
Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern 5
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3 Die Garantiesumme beträgt für Einzelpersonen sowie für gemeinsam reisende
Gruppen und Familien bis höchstens zehn Personen 20 000 Franken.
Art. 8
Verfahren
1 Die Garantieerklärung wird von der zuständigen kantonalen oder kommunalen Behörde kontrolliert.
2 Den interessierten Behörden, namentlich den Fürsorgebehörden, können in begründeten Einzelfällen Daten über die Garantieerklärung bekanntgegeben werden.
2. Kapitel: Visum 1. Abschnitt: Visumgesuch und -erteilung
Art. 9
Visum
1 Ein Visum kann Ausländerinnen und Ausländern erteilt werden, welche die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 1 erfüllen.
2 Das Visum wird als Kontrollvermerk mit einer Sicherheitsvignette im Reisedokument der Ausländerin oder des Ausländers angebracht. Es enthält Angaben über
Reise- und Aufenthaltszweck, Benützungsfrist, Anzahl Grenzübertritte und Aufenthaltsdauer sowie allenfalls weitere Bedingungen.
3 Für geschlossene Gruppen kann ein Kollektivvisum ausgestellt werden, sofern sie
gemeinsam ein- und ausreisen.
a11 Abnahme von Fingerabdrücken 1 Die schweizerischen Auslandvertretungen und Grenzposten können von Ausländerinnen und Ausländern, die ein Visumgesuch stellen und deren Identität nicht feststeht, Fingerabdrücke abnehmen.
2 Die erfassten Fingerabdrücke dürfen nicht in einer elektronischen Datenbank gespeichert werden. Die Fingerabdrücke werden im System AFIS (Automatisiertes
Fingerabdruck-Identifizierungssystem) verglichen. Die Daten dürfen längstens für
sechs Monate aufbewahrt werden. Das Bundesamt bezeichnet die für die Vernichtung der Fingerabdrücke zuständige Stelle.
3 Das Bundesamt regelt die weiteren Einzelheiten in einer Weisung.
Art. 10
Visumgesuch
1 Die Ausländerin oder der Ausländer muss das Visumgesuch mit dem dafür vorgesehenen Antragsformular bei der am Wohnort zuständigen schweizerischen Auslandvertretung einreichen. Das Bundesamt legt die Ausnahmen fest.
11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. April 1999 (AS 2000 661).
Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 6
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2 Dem Visumantrag sind das Reisedokument sowie auf Verlangen weitere Unterlagen beizufügen, die den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts
oder der beabsichtigten Durchreise nachweisen.
3 Für ein Transitvisum muss die Ausländerin oder der Ausländer die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 1 erfüllen und: a.
die Reisedokumente und Visa vorlegen, die zur Weiterreise und zur Einreise
in den Zielstaat berechtigen; b.
für den Flughafentransit nachweisen, dass sie oder er ein bis zum Bestimmungsort gültiges Flugticket besitzt.
Art. 11
Aufenthaltsdauer und -zweck 1 Die Auslandvertretung kann das Visum für einen längstens drei Monate dauernden
Aufenthalt für folgende Aufenthaltszwecke selbständig ausstellen: a.
Tourismus;
b.
Besuch;
c.
geschäftliche Besprechungen; d.
medizinische Behandlung und Kuraufenthalt; e.
Teilnahme an wissenschaftlichen, wirtschaftlichen, kulturellen, religiösen
oder sportlichen Veranstaltungen; f.
vorübergehende Berichterstattung für ausländische Medien (Art. 2 Abs. 5
Vollziehungsverordnung vom 1. März 194912 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAV); g.
Erwerbstätigkeit ohne Stellenantritt, sofern diese in einem Zeitraum von 90
Tagen nicht länger als 8 Tage ausgeübt wird (Art. 2 Abs. 4 und 6 ANAV).
2 Für einen länger dauernden Aufenthalt oder andere Aufenthaltszwecke darf die
Auslandvertretung das Visum nur mit der Ermächtigung der zuständigen Behörden
ausstellen (Art. 16-18).
3 Die Ausländerin oder der Ausländer ist an den im Visum festgelegten Reise- und
Aufenthaltszweck gebunden.
Art. 12
Benützungsfrist
Für das Visum wird nach den Bedürfnissen der Antragstellerin oder des Antragstellers und nach Massgabe der Gültigkeit des Reisedokuments eine Benützungsfrist
festgelegt. Diese beträgt längstens drei Jahre, bei der erstmaligen Visumerteilung in
der Regel längstens sechs Monate.
12
SR 142.201
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Art. 13
Rückreisevisum
Das Bundesamt sowie auf dessen Weisung die kantonalen Fremdenpolizeibehörden
können Ausländerinnen und Ausländern, deren Anwesenheit in der Schweiz nicht
durch eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung geregelt ist, in besonderen
Fällen Rückreisevisa erteilen.
2. Abschnitt: Visumverweigerung und -aufhebung
Art. 14
Visumverweigerung
1 Das Visum wird verweigert, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 1 nicht erfüllt.
2 Es wird zudem verweigert, wenn: a.
die Belege nach Artikel 10 Absätze 2 und 3 nicht vorgelegt werden; b.
unwahre Angaben gemacht oder falsche oder verfälschte Belege eingereicht
werden, um das Visum zu erschleichen; c.
begründete Zweifel an der Identität der Antragstellerin oder des Antragstellers oder am Aufenthaltszweck bestehen.
3 Das Visum kann verweigert werden, wenn das Reisedokument unter Berücksichtigung der Benützungsfrist nach Ablauf der im Visum angegebenen Aufenthaltsdauer
weniger als drei Monate gültig ist.
4 Die Auslandvertretung teilt der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Verweigerung des Visums formlos mit. Sie weist darauf hin, dass beim Bundesamt eine beschwerdefähige Verfügung verlangt werden kann.
Art. 15
Aufhebung eines Visums 1 Das Bundesamt kann die Grenzkontrollorgane anweisen, ein Visum formlos aufzuheben, wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Einreisevoraussetzungen nach
Artikel 1 nicht erfüllt sind. Das Bundesamt erlässt die entsprechenden Weisungen.
Artikel 14 Absatz 4 gilt sinngemäss.
2 Die Grenzkontrollorgane heben das Visum formlos auf, wenn die Ausländerin oder
der Ausländer:
a.
ein falsches, verfälschtes oder nicht für sie oder ihn bestimmtes Ausweispapier verwendet; b.
eine im Visum eingetragene Bedingung nicht erfüllt.
3. Kapitel: Behörden und Verfahren
Art. 16
Zuständigkeit des EDA 1 Das EDA ist zuständig für Einreisebewilligungen und -verweigerungen betreffend:
Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 8
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a.
Personen, die aufgrund ihrer politischen Stellung die internationalen Beziehungen der Schweiz berühren; b.
Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses,
die in offizieller Funktion in die Schweiz einreisen oder durch die Schweiz
durchreisen;
c.
Personen, die aufgrund der Wiener Übereinkommen vom 18. April 196113
über diplomatische Beziehungen und vom 24. April 196314 über konsularische Beziehungen oder von Sitzabkommen mit der Schweiz Vorrechte und
Immunitäten geniessen.
2 Das EDA kann in besonderen Fällen im Einvernehmen mit dem Bundesamt zusätzlich zu den Auslandvertretungen weitere Stellen im Ausland zur Visumausstellung ermächtigen.
Art. 17
Zuständigkeit des EJPD Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) bestimmt: a.
welche Visumgesuche generell dem Bundesamt unterbreitet werden müssen; b.
die Modalitäten für die Einträge in ausländischen Reisedokumenten und für
das Aufbewahren der Visumakten.
Art. 18
Zuständigkeit des Bundesamtes 1 Das Bundesamt ist für die Visumerteilung zuständig. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten des EDA nach Artikel 16, des Bundesamts für Flüchtlinge nach den
Artikeln 13b, 13c und 13d des Asylgesetzes vom 5. Oktober 197915 und der kantonalen Fremdenpolizeibehörden, sofern für den vorgesehenen Aufenthalt eine Aufenthaltsbewilligung erforderlich ist.
2 Das Bundesamt ist für alle weiteren Aufgaben zuständig, die keiner anderen Bundesbehörde zugewiesen werden, insbesondere für die Regelung der Konsultationspflicht im Einzelfall, der Berichterstattung über erteilte und verweigerte Visa
sowie der Visumstatistik.
3 Es erlässt die erforderlichen Weisungen.
Art. 19
Zuständigkeiten der Auslandvertretungen und der Grenzkontrollorgane 1 Die Auslandvertretungen stellen das Visum im Auftrag des Bundesamts unter Vorbehalt der Artikel 16 - 18 selbständig aus: 13
SR 0.191.01
14
SR 0.191.02
15
[AS 1980 1718, 1986 2062, 1987 1674, 1990 938 1587 Art. 3 Abs. 1, 1994 1634 Ziff. I
8.1 2876, 1995 146 Ziff. II 1126 Ziff. II 1 4356, 1997 2372 2394, 1998 1582. AS 1999
2262 Art. 120 Bst. a]. Siehe heute das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (SR 142.31).
Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern 9
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a.
für die ein- oder mehrmalige Durchreise (Transitvisum), wenn diese innert
48 Stunden erfolgt; das Flughafentransitvisum gilt nur für den Aufenthalt in
der internationalen Transitzone des Flughafens; b.
für die ein- oder mehrmalige Einreise zu einem längstens drei Monate
dauernden Aufenthalt nach Artikel 11 Absatz 1 (Einreisevisum).
2 Ausnahmsweise können die Grenzkontrollorgane nach den Weisungen des Bundesamts das Visum ausstellen.
Art. 20
Aufsicht
Das EDA und das EJPD beaufsichtigen den Vollzug der Visumbestimmungen.
4. Kapitel: Grenzkontrolle
Art. 21
Grenzübergangsstellen 1 Ausländerinnen und Ausländer müssen über bestimmte, vom EJPD für den grossen
Grenzverkehr als offen bezeichnete Grenzübergangsstellen, Lande- und Flugplätze
ein- oder ausreisen.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den kleinen Grenzverkehr, den
Grenzübertritt von Ausländerinnen und Ausländern im Hochgebirge sowie abweichende Regelungen in bilateralen oder multilateralen Abkommen.
Art. 22
Ausübung der Grenzkontrolle 1 Das EJPD ist ermächtigt, Weisungen über die Ausübung der Grenzkontrolle sowie,
im Einvernehmen mit den betroffenen kantonalen Behörden, Bestimmungen über
den kleinen Grenzverkehr zu erlassen.
2 Es kann das Bundesamt beauftragen, entsprechende Weisungen zu erlassen.
5. Kapitel: Anmelde- und Meldepflicht
Art. 23
Anmeldepflicht von Ausländerinnen und Ausländern 1 Ausländerinnen und Ausländer, deren Visum eine Aufenthaltsdauer enthält, die
kürzer ist als die für sie geltende Anmeldefrist, müssen sich vor Ablauf der im Visum vermerkten Aufenthaltsdauer anmelden, sofern die Ausreise nicht innerhalb der
festgesetzten Frist erfolgen kann.
2 Sobald eine Ausländerin oder ein Ausländer weiss, dass ihr oder sein Ausweispapier nicht verlängert oder erneuert bzw. ungültig wird, muss sie oder er dies unverzüglich und unaufgefordert der zuständigen kantonalen Behörde melden.
Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 10
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3 Die strengeren Anmeldevorschriften des ANAG und der Vollziehungsverordnung
vom 1. März 194916 zum ANAG bleiben vorbehalten.
Art. 24
Meldepflicht des Beherbergers 1 Wer eine Ausländerin oder einen Ausländer beherbergt, muss die Meldepflicht
nach Artikel 2 Absatz 2 ANAG erfüllen.
2 Wer eine Ausländerin oder einen Ausländer gegen Entgelt beherbergt, ist zudem
verpflichtet, den Meldeschein nach den Angaben im Ausweispapier der betreffenden
Person auszufüllen und der zuständigen kantonalen Behörde abzugeben. Die Ausländerin oder der Ausländer ist verpflichtet, das Ausweispapier zu diesem Zweck
dem Beherberger zu überlassen.
6. Kapitel: Zusammenarbeit
Art. 25
Zusammenarbeit der Behörden 1 Die für den Vollzug der Einreisebestimmungen zuständigen Behörden des Bundes
und der Kantone erledigen die Gesuche ohne Verzug. Sie arbeiten dabei eng zusammen.
2 Das EDA oder das Bundesamt unterbreitet Gesuche von Personen, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der
Schweiz gefährden könnten, namentlich folgenden Behörden zur Stellungnahme: a.
der Bundespolizei;
b.
dem Bundesamt für Polizeiwesen; c.
dem Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)17; d.
der Eidgenössischen Finanzverwaltung; e.
den kantonalen Fremdenpolizeibehörden.
3 Das Bundesamt erstellt für den Vollzug der Visumpraxis und der Grenzkontrolle
Lagebilder über die illegale Migration. Dabei arbeitet es zusammen mit interessierten in- und ausländischen Behörden sowie Organisationen und wirkt bei der Ausund Weiterbildung der mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragten Behördenmitglieder mit.
Art. 26
Zusammenarbeit mit Personenbeförderungsunternehmen 1 Das Bundesamt arbeitet mit den Personenbeförderungsunternehmen des grenzüberschreitenden konzessionierten Linienverkehrs zusammen, namentlich indem es: 16
SR 142.201
17 Ausdruck
gemäss Art. 22 Abs. 3 der V vom 17. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 2000 187).
Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern 11
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a.
bei der Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet der einschlägigen Rechtsvorschriften und der Methoden zur Verhinderung der Einreise von Personen
ohne die erforderlichen Reisedokumente und Visa mitwirkt; b.
im Hinblick auf die Prävention und Aufdeckung von Ausweis- und Visumfälschungen beratend tätig ist.
2 Die Modalitäten der Zusammenarbeit können in der Konzession selbst oder in einem Memorandum festgelegt werden.
7. Kapitel: Rechtsschutz und Strafbestimmung
Art. 27
Rechtsschutz
1 Wird ein Visum verweigert (Art. 14) oder aufgehoben (Art. 15), so erlässt das
Bundesamt auf Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers eine gebührenpflichtige Verfügung.
2 Auf das Begehren wird in der Regel erst nach Leistung eines Kostenvorschusses
eingetreten.
Art. 28
Strafbestimmung
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden nach den Artikeln 23 und 24
ANAG geahndet.
8. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 29
Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 10. April 194618 über Einreise und Anmeldung der Ausländer
wird aufgehoben.
Art. 30
Änderung bisherigen Rechts Die Gebührenverordnung ANAG vom 20. Mai 198719 wird wie folgt geändert: Art. 15
Abs. 1 Bst. a und 5 ...
Art. 31
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1998 in Kraft.
18
[BS 1 139; AS 1988 126, 1992 1266, 1993 2024, 1994 1453 Art. 12 Abs. 2, 1996 894,
1997 2442]
19
SR 142.241. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 12
142.211