01.02.2024 - * / In Kraft
01.01.2024 - 31.01.2024
01.09.2023 - 31.12.2023
01.04.2023 - 31.08.2023
01.01.2023 - 31.03.2023
01.01.2022 - 31.12.2022
01.01.2021 - 31.12.2021
01.01.2020 - 31.12.2020
01.04.2019 - 31.12.2019
01.01.2018 - 30.03.2019
01.01.2017 - 31.12.2017
01.08.2016 - 31.12.2016
01.01.2016 - 31.07.2016
01.06.2015 - 31.12.2015
01.01.2015 - 31.05.2015
01.08.2014 - 31.12.2014
01.04.2014 - 31.07.2014
01.01.2014 - 31.03.2014
01.10.2012 - 31.12.2013
01.03.2012 - 30.09.2012
01.01.2012 - 29.02.2012
01.10.2011 - 31.12.2011
01.08.2011 - 30.09.2011
01.06.2011 - 31.07.2011
01.01.2011 - 31.05.2011
01.01.2010 - 31.12.2010
01.01.2009 - 31.12.2009
  DEFRIT • (html)
  DEFRIT • (pdf)

01.05.2008 - 31.12.2008
01.04.2008 - 30.04.2008
01.01.2008 - 31.03.2008
01.01.2007 - 31.12.2007
01.07.2006 - 31.12.2006
01.01.2005 - 30.06.2006
01.07.2004 - 31.12.2004
01.01.2004 - 30.06.2004
01.10.2002 - 31.12.2003
01.01.2002 - 30.09.2002
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Energieverordnung (EnV) vom 7. Dezember 1998 (Stand am 1. Januar 2009) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 16 Absatz 1 des Energiegesetzes vom 26. Juni 19981
(Gesetz, EnG) und in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19952 über die technischen Handelshemmnisse (THG), verordnet: 1. Kapitel: Begriffe

Art. 1

In dieser Verordnung bedeuten: a.-e. …3 f.4 Erneuerbare Energien: Wasserkraft, Sonnenenergie, Geothermie, Umgebungswärme, Windenergie, Energie aus Biomasse und aus Abfällen aus Biomasse;

g. Abwärme: nach dem Stand der Technik nicht vermeidbare Wärmeverluste, die aus Energieumwandlungs- oder chemischen Prozessen (u. a. Kehrichtverbrennungsanlagen) entstehen, ausgenommen Heizwärme aus Anlagen, welche die gekoppelte Erzeugung von elektrischer und thermischer Energie als primäre und gleichrangige Ziele haben; h.5 Wärme-Kraft-Kopplung: gleichzeitige Bereitstellung von Kraft und Wärme aus dem Umwandlungsprozess von Brennstoff in Gasturbinen, Dampfturbinen, Verbrennungsmotoren, anderen thermischen Anlagen und Brennstoffzellen; i. energietechnisches Prüfverfahren: Verfahren zur einheitlichen Ermittlung des Energieverbrauchs von serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeugen und Geräten; AS 1999 207

1 SR

730.0

2 SR

946.51

3

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (SR 734.71).

4

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 734.71).

5

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 734.71).

730.01

Energie

2

730.01

k. Verbrauchs-Zielwerte: die nach einem energietechnischen Prüfverfahren ermittelteten Werte über den spezifischen Energieverbrauch, die von bestimmten Anlagen, Fahrzeugen und Geräten nicht überschritten werden sollen; l. Pilotanlagen und -projekte: Anlagen, Fahrzeuge und Geräte sowie entsprechende Projekte, die der technischen Erprobung von Systemen dienen und die Erfassung von neuen wissenschaftlichen oder technischen Daten ermöglichen;

m. Demonstrationsanlagen und -projekte: Anlagen, Fahrzeuge und Geräte sowie entsprechende Projekte, die der Markterprobung dienen und vor allem die wirtschaftliche Beurteilung einer allfälligen Markteinführung ermöglichen; n. private Organisationen: Wirtschaftsverbände, energiepolitische und energietechnische Organisationen, Verkehrsverbände, Konsumenten- sowie Umweltorganisationen;

o.6 Hybridanlage: Anlage, welche mehrere erneuerbare Energieträger zur Stromproduktion nutzt.

1a. Kapitel:7 Kennzeichnung sowie Nachweis der Produktionsart und Herkunft von Elektrizität 1. Abschnitt: Kennzeichnung von Elektrizität
a Kennzeichnungspflicht 1

Unternehmen, die in der Schweiz Endverbraucher mit Elektrizität beliefern (kennzeichnungspflichtige Unternehmen), müssen ihre Endverbraucher mindestens einmal pro Jahr bezogen auf die gesamthaft an diese gelieferte Elektrizität informieren über:

a. die prozentualen Anteile der eingesetzten Energieträger an der gelieferten Elektrizität (Lieferantenmix); b. die Herkunft der Elektrizität (Produktion im In- oder Ausland); c. das Bezugsjahr;

d. Namen und Kontaktstelle des kennzeichnungspflichtigen Unternehmens.

2

Das kennzeichnungspflichtige Unternehmen muss die Daten für die Informationen nach Absatz 1 Buchstaben a-c in einer Elektrizitätsbuchhaltung erfassen.

6

Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 734.71).

7

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4709).

Verordnung

3

730.01

b Informationspflicht

1

Unternehmen, die in der Schweiz kennzeichnungspflichtige Unternehmen oder Vorlieferanten von kennzeichnungspflichtigen Unternehmen mit Elektrizität beliefern (informationspflichtige Unternehmen), müssen die mit Elektrizität belieferten Unternehmen informieren über: a. die gelieferte Elektrizitätsmenge; b. die Energieträger, welche zur Produktion der Elektrizität eingesetzt wurden; c. die Herkunft der Elektrizität (Produktion im In- oder Ausland).

2

Die Informationen nach Absatz 1 müssen für jedes Kalenderjahr bis spätestens Ende April des folgenden Jahres mitgeteilt werden. Abweichende vertragliche Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

3

Das informationspflichtige Unternehmen muss die Daten für die Informationen nach Absatz 1 in einer Elektrizitätsbuchhaltung erfassen.

c Anforderungen an die Elektrizitätsbuchhaltung und -kennzeichnung Die Anforderungen an die Elektrizitätsbuchhaltung und -kennzeichnung sind im Anhang 4 geregelt.

2. Abschnitt: Nachweis der Produktionsart und der Herkunft von Elektrizität
d8 Herkunftsnachweis

1

Wer Elektrizität produziert und ins Netz einspeist, kann durch eine für diesen Fachbereich akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle (Ausstellerin) die eingespeiste Elektrizität erfassen und dafür Herkunftsnachweise ausstellen lassen.

2

Wer Elektrizität produziert und nach Artikel 7a oder gestützt auf Verträge zwischen Produzenten und Netzbetreibern im Rahmen der Zubaumengen nach Artikel 7b Absatz 1 des Gesetzes ins Netz einspeist, muss durch eine Ausstellerin die eingespeiste Elektrizität erfassen lassen.

3

Ausstellerinnen stellen einen Herkunftsnachweis aus insbesondere über: a. die

produzierte

Elektrizitätsmenge; b. die Energieträger, welche zur Produktion der Elektrizität eingesetzt wurden; c. den Zeitraum und den Ort der Produktion.

4

Herkunftsnachweise für Elektrizität aus erneuerbaren Energien nach Artikel 7a des Gesetzes dürfen nicht gehandelt und nicht weitergegeben werden.

8

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009, mit Ausnahme der Abs. 1 und 5, in Kraft seit 1. April 2008 (SR 734.71).

Energie

4

730.01

5

Die Ausstellerin muss den Herkunftsnachweis für die weitere Verwendung sperren, wenn er:

a. für die Stromkennzeichnung nach Artikel 1a verwendet wird; b. als schriftliches oder elektronisches Dokument ausgestellt wird; oder c. elektronisch ins Ausland weitergegeben wird.

6

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) kann die Einzelheiten der Anforderungen an den Herkunftsnachweis regeln. Es kann zur Angleichung an internationale Normen zusätzliche Anforderungen festlegen.

e Prüfverfahren

1

Das Prüfverfahren ist transparent und zuverlässig zu gestalten, um insbesondere die doppelte Erfassung derselben Elektrizitätsmenge zu vermeiden.

2

Das Departement legt das Prüfverfahren fest.

f 9 Meldepflicht 1 Die Ausstellerin hat dem Verantwortlichen der Bilanzgruppe für erneuerbare Energien nach Artikel 24 Absatz 1 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 200810 (StromVV) zeitgerecht die Erfassung der Anlage von Produzenten von Energie nach Artikel 7a des Gesetzes zu melden.

2

Die Netzbetreiber haben für Anlagen von Produzenten von Elektrizität nach Artikel 7a des Gesetzes, die nach Artikel 8 Absatz 5 StromVV nicht mit einer Lastgangmessung mit automatischer Datenübermittlung ausgerüstet sein müssen, der Ausstellerin zu melden:

a. die Anlagedaten bei der Inbetriebnahme; b. vierteljährlich die produzierte Elektrizitätsmenge.

g11 Berichterstattung
Die Ausstellerin hat dem Bundesamt vierteljährlich insbesondere über die Elektrizitätsmenge, die sie gemäss Artikel 1d Absatz 2 erfasst hat, nach Erzeugungstechnologie, Kategorie und Leistungsklasse Bericht zu erstatten.

9

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 734.71).

10 SR

734.71

11 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 734.71).

Verordnung

5

730.01

2. Kapitel:12 Anschlussbedingungen für fossile und erneuerbare Energien nach Artikel 7 des Gesetzes

Art. 2

Allgemeine Anforderungen

1

Die Produzenten von Energie nach Artikel 7 des Gesetzes und die Netzbetreiber legen die Anschlussbedingungen (wie Anschlusskosten) vertraglich fest.

2

Die Vergütung für die Abnahme von Elektrizität wird erstattet, wenn diese physisch eingespeist wurde.

3

Die eingespeiste Elektrizität muss mit einem geeichten Messinstrument erhoben werden. Die Kosten für das Messinstrument und für die Bereitstellung der Messdaten gehen zu Lasten der Produzenten.

4

Die Produzenten von Energie nach Artikel 7 des Gesetzes sind verpflichtet, auf eigene Kosten Massnahmen zu ergreifen, um störende technische Einwirkungen am Einspeisepunkt zu vermeiden.

5

Sind die Voraussetzungen nach Absatz 4 erfüllt, sind die Netzbetreiber verpflichtet, die Energieerzeugungsanlage der Produzenten nach Artikel 7 des Gesetzes mit dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Einspeisepunkt so zu verbinden, dass die Einspeisung und der Bezug von Energie sichergestellt sind. Die Kosten für die Erstellung der dazu notwendigen Erschliessungsleitungen bis zum Einspeisepunkt sowie allfällig notwendige Transformationskosten gehen zu Lasten der Produzenten.

Für die Vergütung der Kosten für notwendige Netzverstärkungen ist Artikel 22 Absatz 3 StromVV13 anwendbar.

a Regelmässig produzierte Elektrizität und Nutzung der erzeugten Wärme 1

Elektrizität aus fossilen Energien nach Artikel 7 des Gesetzes gilt als regelmässig produziert, wenn Energiemenge, Zeitperiode und Zeitdauer der Einspeisung: a. innerhalb einer angemessenen Bandbreite vorhersehbar sind; oder b. Gegenstand des Vertrages zwischen dem betroffenen Netzbetreiber und dem Produzenten der Energie sind.

2

Die aus fossilen Energien gewonnene Elektrizität muss abgenommen und vergütet werden, wenn der Gesamtnutzungsgrad der gewonnenen Elektrizität und der genutzten Wärme mindestens 80 Prozent beträgt. Ausgenommen von dieser Anforderung sind Kehrichtverbrennungsanlagen.

3

Die Mindestanforderungen an den Gesamtnutzungsgrad von mit erneuerbaren Energien betriebenen Anlagen richten sich nach den Anhängen 1.4 und 1.5.

4

Eine Hybridanlage hat als Gesamtsystem die strengste Mindestanforderung der verwendeten Energieträger nach den Anhängen 1.4 und 1.5 zu erfüllen.

12 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 734.71).

13 SR

734.71

Energie

6

730.01

b Marktorientierte Bezugspreise

Die Vergütung nach marktorientierten Bezugspreisen richtet sich nach den vermiedenen Kosten des Netzbetreibers für die Beschaffung gleichwertiger Energie.

c Wasserkraftwerke Die Leistungsgrenze von 10 MW für Wasserkraftwerke nach Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes bezieht sich auf die Bruttoleistung. Für deren Berechnung gilt Artikel 51 des Wasserrechtsgesetzes vom 22. Dezember 191614.

2a. Kapitel:15 Anschlussbedingungen für Elektrizität aus erneuerbaren Energien nach Artikel 7a des Gesetzes 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen, erheblich erweiterte oder erneuerte Anlagen


Art. 3

Allgemeine Bestimmungen

Die allgemeinen Anforderungen nach Artikel 2 und die Definition der Leistungsgrenze für Wasserkraftwerke nach Artikel 2c gelten sinngemäss auch für die Anschlussbedingungen für Elektrizität aus erneuerbaren Energien nach Artikel 7a des Gesetzes.

a Erheblich erweiterte oder erneuerte Anlagen Als erheblich erweitert oder erneuert gelten Anlagen, bei denen: a. die Neuinvestitionen mindestens 50 Prozent der für eine Neuanlage erforderlichen Investitionen ausmachen, nach Abzug der durch behördliche Auflagen bedingten Produktionseinschränkungen mindestens gleichviel Elektrizität wie bisher erzeugt wird und deren Amortisationsdauer nach den Anhängen 1.1-1.5 zu zwei Dritteln abgelaufen ist; anrechenbar sind die Investitionen der letzten fünf Jahre vor Inbetriebnahme; oder

b. die Elektrizitätserzeugung gemäss den Anforderungen nach den Anhängen 1.1-1.5 gesteigert wird.

14 SR

721.80

15 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009, mit Ausnahme der Art. 3b, 3f-3i, 3j Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1, in Kraft seit 1. Mai 2008 (SR 734.71).

Verordnung

7

730.01

2. Abschnitt: Vergütung, ökologischer Mehrwert, Zubaumengen, Verfahren
b Gestehungskosten von Referenzanlagen 1

Die Berechnung der Gestehungskosten und die Vergütung richten sich nach den in den Anhängen 1.1-1.5 definierten Referenzanlagen.

2

Vergütet wird die am Einspeisepunkt gemessene Elektrizität, die von der Ausstellerin erfasst wurde.

3

Als Erstellungsjahr gilt das Jahr der tatsächlichen Inbetriebnahme der Anlage.

4

Als effizienteste Technologie gilt diejenige Technologie, die neben der grösstmöglichen Effizienz die nachhaltige Nutzung von Rohstoffen zur Energiegewinnung am besten berücksichtigt.

5

Die Vergütung von Hybridanlagen berechnet sich aus den Vergütungen der eingesetzten Energieträger gewichtet nach deren anteilsmässigen Energieinhalten.

c Übertragung des Herkunftsnachweises, Abgeltung des ökologischen Mehrwerts 1

Die Produzenten von Energie nach Artikel 7a des Gesetzes haben dem Verantwortlichen der Bilanzgruppe für erneuerbare Energien die erfassten Herkunftsnachweise zu übertragen.

2

Der ökologische Mehrwert ist mit der Vergütung abgegolten.

d Jährliche Absenkung und Dauer der Vergütung 1

Die jährliche Absenkung der Vergütung für Neuanlagen richtet sich nach den Anhängen 1.1-1.5.

2 Die Dauer der Vergütung richtet sich nach der Amortisationsdauer der betreffenden Referenzanlage nach den Anhängen 1.1-1.5.

e Anpassung der Vergütung 1

Das Departement passt die Berechnung der Gestehungskosten und der Vergütung nach den Anhängen 1.1-1.5 spätestens innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung an und berücksichtigt dabei insbesondere die langfristige Wirtschaftlichkeit und die Entwicklung der Technologien, der Preise der Primärenergiequellen, der Wasserzinse, des Kapitalmarktes und bei Wärme-Kraft-Kopplungs-Anlagen der Heizenergiepreise.

2

Die Berücksichtigung der langfristigen Wirtschaftlichkeit bezieht sich insbesondere auf Korrekturen der Höhe und der jährlichen Absenkung der Vergütung aufgrund der langfristigen Marktchancen.

Energie

8

730.01

f Periodische Zubaumengen für die Photovoltaikanlagen 1

Das Bundesamt legt die Zubaumengen für die Photovoltaikanlagen jährlich derart fest, dass sich der Zubau kontinuierlich entwickelt. Es schätzt dabei die Kostenentwicklung, die durch die Zubaumengen verursachten weiteren Zuschläge und die Differenz bis zur Erreichung der maximalen Summe der Zuschläge nach Artikel 7a Absatz 4 Buchstabe b des Gesetzes ab.

2

Die ungedeckten Kosten nach Artikel 7a Absatz 4 Buchstabe b des Gesetzes entsprechen der Differenz zwischen den Gestehungskosten von Neuanlagen und dem Marktpreis für Elektrizität nach Artikel 3j Absatz 2.

g Anmelde- und Bescheidverfahren bei der nationalen Netzgesellschaft 1

Wer eine Neuanlage bauen will, hat sein Projekt bei der nationalen Netzgesellschaft anzumelden. Die Anmeldung hat insbesondere die folgenden Angaben zu enthalten:

a. die Unterlagen nach den Anhängen 1.1-1.5; b. für Erweiterungen und Erneuerungen bestehender Anlagen die Angaben nach Artikel 3a.

2

Als Anmeldedatum gilt das Datum, an dem die vollständige Anmeldung der schweizerischen Post übergeben wurde.

3

Die nationale Netzgesellschaft prüft auf der Grundlage des im Zeitpunkt des Bescheids massgebenden Marktpreises nach Artikel 3j Absatz 2, ob das Projekt in der Zubaumenge nach Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d des Gesetzes oder in der maximalen Summe der Zuschläge nach Artikel 7a Absatz 4 des Gesetzes Platz findet. Die nationale Netzgesellschaft teilt dem Antragsteller das Resultat der Prüfung in einem Bescheid mit.

4

Ist absehbar, dass die Summe der Vergütungen voraussichtlich die Zubaumenge oder die maximale Summe der Zuschläge erreicht, teilt das Bundesamt der nationalen Netzgesellschaft mit, dass sie keine Bescheide mehr erteilen darf.

5

Massgebend für die Berücksichtigung eines Projekts ist das Anmeldedatum. Können nicht alle am gleichen Tag angemeldeten Projekte berücksichtigt werden, so berücksichtigt die nationale Netzgesellschaft zuerst die Projekte mit der grössten Leistung.

6

Die nicht berücksichtigten Projekte werden nach dem Datum der Anmeldung in eine Warteliste aufgenommen.

7

Hat das Bundesamt eine neue Zubaumenge festgelegt oder ändert der Marktpreis, so berücksichtigt die nationale Netzgesellschaft zuerst die Projekte auf der Warteliste entsprechend dem Anmeldedatum.

h Meldepflichten, Inbetriebnahme

1

Der Antragsteller hat innerhalb der Fristen nach den Anhängen 1.1-1.5 der nationalen Netzgesellschaft den Projektfortschritt zu melden.

Verordnung

9

730.01

2

Er hat die Anlage innerhalb der Fristen nach den Anhängen 1.1-1.5 in Betrieb zu nehmen und der nationalen Netzgesellschaft zu melden, dass er die Anlage in Betrieb genommen und die Ausstellerin die Anlage erfasst hat.

3

Die nationale Netzgesellschaft teilt dem Antragsteller den Vergütungssatz mit.

4

Hält der Antragsteller die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 nicht ein oder entspricht die Anlage im Zeitpunkt der Inbetriebnahme nicht den Angaben in der Anmeldung, fällt die Verbindlichkeit des Bescheids dahin; die nationale Netzgesellschaft widerruft den Bescheid. Ausgenommen davon ist, wenn Gründe vorliegen, für die der Antragsteller nicht einzustehen hat. Die nationale Netzgesellschaft verlängert die Frist auf Gesuch hin.

5

Überträgt der Antragsteller die Anlage auf einen neuen Inhaber, so hat er die Übertragung umgehend der nationalen Netzgesellschaft zu melden. Ohne Meldung wird die Vergütung an den bisherigen Inhaber ausbezahlt.

i Meldung des Projektes an den Netzbetreiber Die Antragsteller von Neuanlagen nach Artikel 7a des Gesetzes haben ihren Netzbetreibern spätestens mit der Anmeldung nach Artikel 3g Absatz 1 ihr Projekt zu melden. Die Netzbetreiber teilen den Antragstellern innert 30 Tagen mit, ob und voraussichtlich bis wann die technischen Voraussetzungen gegeben sind, um die mit der Neuanlage produzierte Elektrizität einspeisen zu können.

3. Abschnitt: Zuschlag für die Übernahme von Elektrizität
j Festlegung, Erhebung und Auszahlung des Zuschlags 1

Das Bundesamt legt jährlich zum voraus fest: a. den Zuschlag für die ungedeckten Kosten nach Artikel 15b Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze.

Es berücksichtigt dabei den voraussichtlichen nicht durch Marktpreise gedeckten Anteil der den Produzenten nach Artikel 7a und 28a des Gesetzes zu bezahlenden Vergütungen sowie die Vollzugskosten; b. die Aufteilung der Zuschläge nach Artikel 15b Absatz 4 des Gesetzes auf die Kosten nach Artikel 15b Absatz 1 Buchstaben b und c des Gesetzes, die Kosten nach Artikel 28a des Gesetzes sowie die Vollzugskosten.

2

Als Marktpreis gilt der mengengewichtete Durchschnitt der täglich börsengehandelten Spotpreise für Elektrizität für das Marktgebiet Schweiz. Er wird vierteljährlich vom Bundesamt aufgrund der Daten des Vorquartals für das laufende Quartal bestimmt und veröffentlicht.

3

Die nationale Netzgesellschaft erhebt bei den Netzbetreibern mindestens vierteljährlich den Zuschlag.

Energie

10

730.01

4

Der Verantwortliche der Bilanzgruppe für erneuerbare Energien bezahlt den Produzenten unabhängig von ihrer Anschlussleistung vierteljährlich die Vergütung.

Reichen die finanziellen Mittel des Fonds nach Artikel 3k und aus der Vergütung des Marktpreises durch die Bilanzgruppen für die Zahlung der Vergütungen nicht aus, erfolgt im laufenden Jahr eine anteilmässige Auszahlung. Der Differenzbetrag wird im folgenden Jahr ausbezahlt.

5

Stimmt die Höhe der Vergütung nicht mit der effektiven Produktion oder mit den Anforderungen nach den Anhängen 1.1-1.5 überein, wird der entsprechende Betrag vom Produzenten zurückgefordert oder in der folgenden Zahlungsperiode verrechnet.

k Fonds zur Äufnung aus den Zuschlägen 1

Die nationale Netzgesellschaft führt für die Zuschläge ein separates Konto.

2

Die darin vorhandenen finanziellen Mittel sind zu einem marktüblichen Zins für risikofreie Anlagen zu verzinsen.

4. Abschnitt: Begrenzung des Zuschlags für Grossverbraucher
l Antrag auf Rückerstattung 1

Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten mehr als 10 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen (Grossverbraucher), können für denjenigen Teil der Zuschläge, der 3 Prozent der Elektrizitätskosten übersteigt, einen Antrag auf Rückerstattung stellen.

2

Der Antrag hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a. die Ermittlung der Bruttowertschöpfung auf der Grundlage der Jahresrechnung des letzten vollen Geschäftsjahres; die Jahresrechnung ist nach den Grundsätzen der Fachempfehlungen zur Rechnungslegung Swiss GAAP FER16 oder anerkannten internationalen Rechnungslegungsstandards zu erstellen;

b. die Bestätigung eines zugelassenen Revisionsexperten, dass die Bruttowertschöpfung richtig ermittelt wurde; sie kann im Zuge der Prüfung der Jahresrechnung erfolgen;

c. der Nachweis der Elektrizitätskosten in der Jahresrechnung des letzten vollen Geschäftsjahres;

d. die im entsprechenden Zeitraum bezogene Strommenge und der dafür entrichtete Zuschlag nach Artikel 15b Absatz 3 des Gesetzes.

16 vom 1. Januar 2007; die Empfehlungen können beim Verlag SKV, Hans Huber-Strasse 4, Postfach 687, 8027 Zürich, bezogen werden; verlagskv@kvschweiz.ch.

Verordnung

11

730.01

3

Grossverbraucher, welche die Kriterien der ordentlichen Revisionspflicht nach Artikel 727 Absatz 1 Ziffer 1 des Obligationenrechts17 nicht erfüllen, können die Bruttowertschöpfung aufgrund der Mehrwertsteuerdeklarationen des letzten vollen Geschäftsjahres berechnen. Eine Bestätigung durch einen zugelassenen Revisionsexperten ist nicht notwendig.

4

Der Antrag auf Rückerstattung muss bis zum 30. Juni des Folgejahres beim Bundesamt gestellt werden.

m Bruttowertschöpfung, Elektrizitätskosten 1

Die Bruttowertschöpfung ist die aus dem Produktions- und Dienstleistungsprozess hervorgehende Wertsteigerung der Güter und Dienstleistungen abzüglich sämtlicher Vorleistungen; Abschreibungen und Finanzierungskosten gehören nicht zu den Vorleistungen.

2

Sie wird bei einzelnen Gesellschaften und Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften auf der Grundlage des Einzelabschlusses festgelegt.

3

Bilden Gesellschaften und Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften eine wirtschaftliche Einheit und verfügen sie über einen auf die Schweiz begrenzten konsolidierten Abschluss, so ist dieser zur Bestimmung der Bruttowertschöpfung massgebend.

4

Elektrizitätskosten sind die an Grossverbraucher in Rechnung gestellten Kosten für Netznutzung, Stromlieferung sowie Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen ohne Zuschlag nach Artikel 15b Absatz 3 des Gesetzes und ohne Mehrwertsteuer.

n Härtefall

Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten mindestens 8 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen, sind den Grossverbrauchern gleichgestellt, wenn sie nachweisen, dass sie: a. dem Wettbewerb ausgesetzt sind; und b. einen Standortnachteil gegenüber direkten Konkurrenten in der Schweiz, deren Zuschlag begrenzt ist, oder gegenüber ausländischen Konkurrenten haben; bei ausländischen Konkurrenten haben sie den Standortnachteil anhand von vergleichbaren Referenzstrompreisen nachzuweisen.

o Abrechnung und Verzinsung Heisst das Bundesamt den Antrag auf Rückerstattung gut, rechnet die nationale Netzgesellschaft über die zuviel bezahlten Zuschläge ab. Diese sind ab Ende des Geschäftsjahres zu einem marktüblichen Zins für risikofreie Anlagen zu verzinsen.

17 SR

220

Energie

12

730.01

5. Abschnitt: Meldepflichten, Berichterstattung
p Meldepflichten Der Verantwortliche der Bilanzgruppe für erneuerbare Energien hat der nationalen
Netzgesellschaft vierteljährlich insbesondere die Elektrizitätsmenge und die den Produzenten zu bezahlenden Vergütungen nach Erzeugungstechnologie, Kategorie und Leistungsklasse zu melden.

q Berichterstattung
Die nationale Netzgesellschaft hat dem Bundesamt vierteljährlich Bericht zu erstatten über: a. die Verwaltung des Fonds nach Artikel 3k; b. die Daten nach Artikel 3p; c. die Vollzugskosten.

6. Abschnitt: Wettbewerbliche Ausschreibungen

Art. 4

Ausschreibungen 1 Das Bundesamt führt jährlich wettbewerbliche Ausschreibungen für befristete Effizienzmassnahmen durch, an denen sich private oder öffentliche Trägerschaften von Effizienzprogrammen beteiligen können.

2

Die Effizienzmassnahmen müssen zum Ziel haben, mit möglichst gutem KostenNutzen-Verhältnis Reduktionen insbesondere des Elektrizitätsverbrauchs von Gebäuden, Fahrzeugen, Geräten oder Wirtschafts- und Dienstleistungsunternehmen und eine möglichst rasche Marktreife von neuen Technologien zu erreichen.

3

Das Bundesamt kann die Kantone und private Organisationen zum Vollzug beiziehen.


Art. 5

Festlegung des Zuschlags zur Finanzierung der Kosten nach Artikel 15b Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes 1

Das Bundesamt legt jährlich zum voraus den Zuschlag zur Finanzierung der Kosten nach Artikel 15b Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze fest. Es berücksichtigt dabei die voraussichtlichen Kosten für die Projektbeiträge und die Vollzugskosten.

2

Die nationale Netzgesellschaft erhebt mindestens vierteljährlich bei den Netzbetreibern den Zuschlag.

3

Sie führt für die Zuschläge ein separates Konto. Die darin vorhandenen finanziellen Mittel sind zu einem marktüblichen Zins für risikofreie Anlagen zu verzinsen.

Verordnung

13

730.01

2b. Kapitel:18 Eintritt in das Modell nach Artikel 7a des Gesetzes und Austritt

Art. 6

1 Die Bilanzgruppe für erneuerbare Energien ist verpflichtet, Elektrizität von Produzenten, die mit einer bestehenden Anlage ins Modell nach Artikel 7a des Gesetzes (Einspeisemodell) eintreten, ab Beginn eines Kalenderjahres abzunehmen und zu vergüten.

2

Die Produzenten, die ins Einspeisemodell wechseln wollen, haben sich spätestens drei Monate vor Ende eines Kalenderjahres bei der nationalen Netzgesellschaft anzumelden. Diese stellt den Produzenten den Bescheid spätestens zwei Monate vor Ende des Kalenderjahres zu. Im Übrigen richtet sich das Verfahren sinngemäss nach Artikel 3g und Artikel 3h Absatz 3.

3

Die Produzenten nach Artikel 7a des Gesetzes können unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat auf Ende eines Kalenderjahres aus dem Einspeisemodell austreten.

4

Sie teilen den Wechsel den betroffenen Bilanzgruppen mindestens einen Monat vor Ende des Kalenderjahres mit.

5

Für Anlagen von Produzenten nach Absatz 1 richtet sich die Vergütung nach den im Erstellungsjahr geltenden Gestehungskosten.

2c. Kapitel:19 Kommission
a 1 Das Departement ernennt eine Kommission aus Vertretern des Bundes, der Kantone, der Energiewirtschaft und der Produzenten.

2

Die Kommission berät das Bundesamt in Fragen der Anschlussbedingungen nach Artikel 7, 7a und 28a des Gesetzes. Das Departement regelt die Einzelheiten.

3. Kapitel: Anlagen, Fahrzeuge und Geräte

Art. 7

Energietechnisches Prüfverfahren

1

Die in den Anhängen aufgeführten, serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeuge und Geräte, die in erheblichem Ausmass Energie verbrauchen, unterliegen dem energietechnischen Prüfverfahren.20 18 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 734.71).

19 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 734.71).

20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2001 (AS 2002 181).

Energie

14

730.01

2

Das Departement kann unter Berücksichtigung international harmonisierter, gegebenenfalls nationaler Normen und nach Anhörung anerkannter Fachorganisationen festlegen:21

a. die zu ermittelnden Verbrauchswerte bei den massgebenden Betriebsarten; b. die Unterlagen, die der Gesuchsteller für das energietechnische Prüfverfahren einreichen muss;

c. die zu verwendenden Prüf-, Mess- und Berechnungsverfahren; d. die technischen Prüfanforderungen; e. den Inhalt des Prüfberichtes; f.

die Kontrollaufgaben eidgenössischer und kantonaler Behörden.

3

Die Prüfstellen verfassen über jede Prüfung einen Bericht (Abs. 2 Bst. e) zuhanden des Gesuchstellers.


Art. 8


22



Art. 9

Verbrauchs-Zielwerte 1 Die Verbrauchs-Zielwerte von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten, die nach Artikel 7 Absatz 1 dem energietechnischen Prüfverfahren unterliegen, sowie die Fristen, nach deren Ablauf die Verbrauchs-Zielwerte nicht mehr überschritten werden sollen, sind in den Anhängen 2.1 ff. festgelegt.

2

Wer in den Anhängen 2.1 ff. bezeichnete Anlagen, Fahrzeuge und Geräte herstellt oder importiert, muss dem Bundesamt oder der vom Departement bezeichneten Stelle periodisch Bericht über die erreichten Ergebnisse bei der Reduktion des Energieverbrauchs erstatten. Die Ergebnisse werden vom Bundesamt oder von der vom Departement bezeichneten Stelle veröffentlicht.


Art. 10

Anforderungen für das Inverkehrbringen 1

Die Anforderungen für das Inverkehrbringen von Anlagen und Geräten sind in den Anhängen 1.1 ff. festgelegt.

2

Wer Anlagen und Geräte nach den Anhängen 1.1 ff. in Verkehr bringt, muss: a. eine Konformitätserklärung vorlegen können, aus welcher hervorgeht, dass die in den Anhängen festgelegten Anforderungen erfüllt werden; b. technische Unterlagen zur Verfügung halten, welche es dem Bundesamt erlauben, die Einhaltung der in den Anhängen festgelegten Anforderungen zu überprüfen.

21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4709).

22 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4709).

Verordnung

15

730.01

3

Konformitätserklärungen und technische Unterlagen müssen in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein. Die technischen Unterlagen können in einer anderen Sprache abgefasst sein, sofern die zu ihrer Beurteilung erforderlichen Auskünfte in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch erteilt werden.

4

Die Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen müssen während zehn Jahren seit der Herstellung der Anlage oder des Gerätes vorgelegt werden können.

Bei Serienanfertigungen beginnt die Frist mit der Herstellung des letzten Exemplars zu laufen.


Art. 11


23

Angabe des Energieverbrauchs, der CO2-Emissionen, der Information zum Partikelfilter sowie der Geräteeigenschaften 1

Wer Anlagen, Fahrzeuge und Geräte, die nach Artikel 7 Absatz 1 dem energietechnischen Prüfverfahren unterliegen, anbietet oder in Verkehr bringt, muss deren Energieverbrauch angeben. Zusätzlich anzugeben sind bei:

a. Personenwagen die CO2-Emissionen und bei Diesel als Treibstoff die Angabe, ob ein Partikelfilter vorhanden ist;

b. Haushaltswaschmaschinen die Wasch- und Schleuderwirkung; c. Haushaltsgeschirrspülern die Reinigungs- und Trockenwirkung; d. kombinierten Haushalts-Wasch-Trockenautomaten die Waschwirkung.

2

Die Angabe muss in einheitlicher und vergleichbarer Form Auskunft geben über den Verbrauch an Energie, an anderen Ressourcen sowie über den Nutzen bei den massgebenden Betriebsarten. Die verschiedenen Werte sind vergleichbar, wenn sie nach dem gleichen energietechnischen Prüfverfahren ermittelt worden sind.

3

Ausländische Angaben sind anzuerkennen, wenn sie mit den inländischen vergleichbar sind (Art. 21a Abs. 2).

3a. Kapitel:24 Gebäude
a 1 Die Kantone orientieren sich beim Erlass der Vorschriften nach Artikel 9 Absatz 3 des Gesetzes an den unter den Kantonen harmonisierten Anforderungen.

2

Vorschriften über Zielvereinbarungen mit Grossverbrauchern sind unter den Kantonen bzw. mit dem Bund nach Möglichkeit zu harmonisieren.

3

Sofern Zielvereinbarungen mit Grossverbrauchern den Anforderungen der Richtlinie über freiwillige Massnahmen zur Reduktion von Energieverbrauch und CO2-

Emissionen vom 2. Juli 2007 entsprechen oder sich ein Grossverbraucher gegenüber 23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Juni 2006 (AS 2006 2411).

24 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 734.71).

Energie

16

730.01

dem Bund gemäss CO2-Gesetz zur Reduktion der CO2-Emissionen verpflichtet, führt das Bundesamt die Audits und das Monitoring durch.

4

Als wesentliche Erneuerungen nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe d des Gesetzes gelten insbesondere:

a. die Totalsanierung des Heizungs- und des Warmwassersystems; b. energetische Gebäudesanierungen bei Nahwärmenetzen, in denen die Abrechnung pro Gebäude erfolgt und an einem oder mehreren Gebäuden die Gebäudehülle zu über 75 Prozent saniert wird.

4. Kapitel: Förderung und Risikoabsicherung25 1. Abschnitt: Massnahmen

Art. 12

Information und Beratung 1

Kantone, Gemeinden und private Organisationen werden bei der Durchführung von Veranstaltungen und der Herausgabe von Veröffentlichungen zur Information und Beratung unterstützt. Die Unterstützung solcher Tätigkeiten setzt voraus, dass sie der Energiepolitik von Bund und Kantonen entsprechen.

2

Das Bundesamt erarbeitet zusammen mit den Kantonen und betroffenen privaten Organisationen Vollzugshilfen zum Gesetz und zu dieser Verordnung, insbesondere Empfehlungen: a. für die Berechnung und die Festlegung der Vergütung der eingespeisten Energie (Art. 7 Abs. 1 und 2, 7a Abs. 2 und Art. 28a Abs. 1 EnG); b. zu den Anschlussbedingungen für Produzenten von Energie nach Artikel 7, 7a und 28a des Gesetzes.26

Art. 13

Aus- und Weiterbildung 1

Die Aus- und Weiterbildung von Personen, die mit Aufgaben nach dem Gesetz und dieser Verordnung betraut sind, wird namentlich gefördert: a. durch finanzielle Beiträge an entsprechende Veranstaltungen der Kantone und Gemeinden oder von privaten Organisationen, die mit Aufgaben nach dem Gesetz und dieser Verordnung betraut sind; b. durch Veranstaltungen (z. B. Schulungskurse und Fachtagungen), die das Bundesamt durchführt.

2

Das Bundesamt unterstützt in Zusammenarbeit mit den Kantonen, Verbänden und Bildungsinstitutionen auf allen Stufen die berufliche Aus- und Weiterbildung von Energiefachleuten namentlich durch: 25 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 734.71).

26 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 734.71).

Verordnung

17

730.01

a. Erarbeitung von Aus- und Weiterbildungsangeboten; b. Bereitstellung von Lehrmitteln und Unterrichtshilfen; c. Weiterbildung von Lehrkräften; d. Entwicklung und Unterhalt eines Informationssystems.

3

Die Förderung der individuellen Aus- und Weiterbildung (z. B. durch Stipendien) ist ausgeschlossen.


Art. 14

Forschung, Entwicklung und Demonstration 1

Die Förderung der Grundlagenforschung, angewandten Forschung und forschungsnahen Entwicklung neuer Energietechnologien im Rahmen von Mehrjahresprogrammen richtet sich nach den Artikeln 23-25 des Forschungsgesetzes vom 7. Oktober 198327.

2

Pilot- und Demonstrationsanlagen sowie -projekte im Energiebereich werden nach Anhörung des Standortkantons unterstützt, sofern: a. sie der sparsamen und rationellen Energieverwendung oder der Nutzung erneuerbarer Energien dienen; b. das Anwendungspotential und die Erfolgswahrscheinlichkeit des Projektes genügend gross sind;

c. das Projekt der Energiepolitik des Bundes entspricht; und d. die gewonnenen Resultate der Öffentlichkeit zugänglich sind und interessierten Kreisen bekannt gemacht werden.

3

Für die Unterstützung von Feldversuchen und Analysen gilt Absatz 2 sinngemäss.


Art. 15

Energie- und Abwärmenutzung 1

Massnahmen zur sparsamen und rationellen Energienutzung sowie zur Nutzung von Abwärme und erneuerbaren Energien werden unterstützt, sofern die Massnahmen: a. im Rahmen eines Förderprogramms des Bundes durchgeführt werden; b. energiewirtschaftlich von exemplarischer oder allgemeinerer Bedeutung sind; oder

c. für die Einführung einer Technologie wichtig sind.

2

Die Unterstützung wird nur gewährt, wenn eine Massnahme: a. der Energiepolitik des Bundes und dem Stand der Technik entspricht; b. die energiebedingte Umweltbelastung mindert oder die sparsame und rationelle Energieverwendung fördert;

27 SR

420.1

Energie

18

730.01

c. die Funktion der allenfalls genutzten Gewässer nicht wesentlich beeinträchtigt; und

d. ohne Unterstützung nicht wirtschaftlich ist.

3

Die Unterstützung von Massnahmen zur Nutzung der Wasserkraft beschränkt sich auf Wasserkraftwerke mit einer Bruttoleistung bis 1 MW (Art. 5 Abs. 1).

4

Bei der Nutzung von Energieholz werden die Aufbereitung, Lagerung und energietechnische Verwertung von Wald-, Rest-, Alt- und Flurholz unterstützt.

5

Bei der Nutzung von Abwärme aus chemischen Prozessen werden alle dafür erforderlichen technischen Einrichtungen mit Finanzhilfen unterstützt, nicht aber die für den chemischen Prozess selber benötigten System- und Anlagenteile.

2. Abschnitt: Finanzielle Beiträge

Art. 16

Objektgebundene Finanzhilfen

Objektgebundene Finanzhilfen werden an Massnahmen nach Artikel 13 des Gesetzes geleistet, wenn das Projekt den Anforderungen von Artikel 15 entspricht und: a. dessen Realisierung von nationalem Interesse und für die Energiepolitik des Bundes von grosser Bedeutung ist; oder b. das Projekt auf dem Gebiet mehrerer Kantone liegt.


Art. 17

Globalbeiträge 1 Globalbeiträge an kantonale Programme zur Förderung von Massnahmen nach Artikel 13 des Gesetzes, insbesondere an Investitions- und Marketingprogramme, werden gewährt, wenn der betreffende Kanton: a. Rechtsgrundlagen zur Förderung mindestens einer Massnahme nach Artikel 13 des Gesetzes besitzt;

b. einen entsprechenden finanziellen Kredit bereitstellt; und c. die Bewilligung von Massnahmen nach Artikel 13 des Gesetzes nicht unverhältnismässig erschwert.

2

…28

3

Globalbeiträge werden auch an Kantone geleistet, die zusammen mit anderen Kantonen ein gemeinsames Programm durchführen.

4

Die Kantone erstatten dem Bundesamt bis zum 31. März des Nachfolgejahres Bericht über das durchgeführte Programm.29 Der Bericht hat angemessene Auskunft zu geben über: 28 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2001 (AS 2002 181).

29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2001 (AS 2002 181).

Verordnung

19

730.01

a. die mit dem Programm erwarteten und erzielten Energieeinsparungen und den Anteil der erneuerbaren Energien und der Abwärme am Energieverbrauch; b. die mit dem Programm erwarteten und ausgelösten Investitionen unter Berücksichtigung allfälliger Mitnahmeeffekte; c. den Totalbetrag der eingesetzten finanziellen Mittel, aufgeteilt nach Bundesund Kantonsanteilen sowie nach Förderbereichen und unter Angabe der durchschnittlichen Höhe der ausbezahlten Finanzhilfen;

d. die nicht verwendeten finanziellen Mittel und den allfälligen Übertrag des verbleibenden Bundesanteils auf das Folgejahr.

5

Dem Bundesamt sind auf Verlangen die notwendigen Unterlagen zum Bericht zur Verfügung zu stellen.

2a. Abschnitt:30 Risikoabsicherung
a Grundsatz 1 Bürgschaften zur Risikoabsicherung von Anlagen zur Nutzung von Geothermie können gewährt werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang 1.6 erfüllen.

2

Die nationale Netzgesellschaft zahlt die Bürgschaft aus, soweit die Bohr- und Testarbeiten gemäss Anhang 1.6 als Teil- oder als Misserfolg beurteilt werden.

3

Das Bundesamt wird beauftragt, spezifische Mindestanforderungen in Richtlinien zu regeln.

b Verfahren, Meldepflichten

1

Der Antragsteller hat sein Gesuch um Gewährung einer Bürgschaft zur Risikoabsicherung bei der nationalen Netzgesellschaft einzureichen.

2 Das Bundesamt setzt ein Expertengremium ein, welches das Gesuch zuhanden der nationalen Netzgesellschaft begutachtet und das Projekt begleitet. Das Expertengremium kann zur Erfüllung seiner Aufgaben weitere Fachleute beiziehen.

3 Die Anforderungen an das Gesuch, das Verfahren und die Aufgaben des Expertengremiums richten sich nach Anhang 1.6.

4 Die nationale Netzgesellschaft hat die Gesuche um Gewährung einer Bürgschaft zur Risikoabsicherung, die Bürgschaftsverpflichtungen und -verluste und die realisierten Anlagen umgehend dem Bundesamt zu melden.

30 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009, mit Ausnahme von Art. 17c Abs. 1, in Kraft seit 1. Mai 2008 (SR 734.71).

Energie

20

730.01

c Zuschlag für Verluste aus Bürgschaften 1

Das Bundesamt legt zum voraus jährlich den Zuschlag nach Artikel 15b Absatz 1 Buchstaben c des Gesetzes für die Verluste aus Bürgschaften auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze fest. Es berücksichtigt dabei die vorgesehenen und realisierten Anlagen zur Nutzung von Geothermie und die Vollzugskosten.

2

Die nationale Netzgesellschaft erhebt bei den Netzbetreibern mindestens vierteljährlich den Zuschlag.

3

Sie führt für die Zuschläge ein separates Konto. Die darin vorhandenen finanziellen Mittel sind zu einem marktüblichen Zins für risikofreie Anlagen zu verzinsen.

3. Abschnitt: Verfahren

Art. 18

Inhalt der Gesuche

1

Die Gesuche um objektgebundene Finanzhilfen des Bundes müssen alle Angaben und Unterlagen enthalten, die für die Überprüfung der gesetzlichen, technischen, betrieblichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen erforderlich sind, insbesondere: a. Name bzw. Firma des Gesuchstellers; b. Liste der Kantone und Gemeinden, auf deren Gebiet die vorgesehenen Arbeiten geplant sind; c. Beschreibung, Zielsetzung, Beginn und voraussichtliche Dauer der vorgesehenen Arbeiten;

d. Kosten unter Angabe der Beiträge Dritter sowie des vom Bund erwarteten Beitrags.

2

Die Gesuche der Kantone um Globalbeiträge des Bundes müssen alle Angaben und Unterlagen enthalten, die für die Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen erforderlich sind, insbesondere: a. Beschreibung des kantonalen Förderprogramms unter Angabe der entsprechenden Rechtsgrundlagen;

b.31 Höhe des bewilligten oder beantragten kantonalen Kredits und des vom Bund erwarteten Globalbeitrages; c. Kreis der Finanzhilfeempfänger und Höhe des zur Förderung von Massnahmen Privater reservierten finanziellen Anteils;

d. kurze Beschreibung der vom Programm zu erwartenden energie- und wirtschaftspolitischen Auswirkungen (Energieeinsparungen, Energieerzeugung, Investitionen usw.).

31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2001 (AS 2002 181).

Verordnung

21

730.01


Art. 19

Einreichung der Gesuche und Stellungnahme der Kantone 1

Die Gesuche um objektgebundene Finanzhilfen des Bundes sind dem Bundesamt mindestens zwei Monate vor Baubeginn bzw. vor Beginn der Projektausführung einzureichen.

2

Die Gesuche um Globalbeiträge des Bundes sind dem Bundesamt bis spätestens 31. Oktober des Vorjahres einzureichen.

3

Das Bundesamt unterbreitet Gesuche um objektgebundene Finanzhilfen, die für die Kantone energiepolitisch bzw. -technisch von Bedeutung sind, dem betroffenen Standortkanton zur Stellungnahme.


Art. 20

Verfügung 1 Über Gesuche um objektgebundene Finanzhilfen und Globalbeiträge des Bundes entscheidet das Bundesamt innert zweier Monate nach Eingang der vollständigen Gesuchsunterlagen in der Regel durch Verfügung. Es besteht kein Rechtsanspruch auf objektgebundene Finanzhilfen und Globalbeiträge.

2

Das Bundesamt kann für die Beurteilung von Gesuchen um objektgebundene Finanzhilfen und Globalbeiträge eine beratende Kommission einsetzen und Sachverständige beiziehen.

3

Die Verfügung bestimmt die Einzelheiten des zu unterstützenden Projekts bzw.

Förderprogramms und nennt die Auflagen und Bedingungen, die mit der Verfügung verbunden sind. Sie legt die Form der Finanzhilfe, den Beitragssatz, den Höchstbetrag, die allenfalls anrechenbaren Kosten, den Zeitpunkt der Fälligkeit sowie eine allfällige Verzinsung und Rückzahlung fest.

4

Das Bundesamt eröffnet die Verfügung dem Gesuchsteller und orientiert bei Gesuchen um objektgebundene Finanzhilfen die Kantone über den Entscheid.

5

Es erstellt eine Übersicht über die zugesicherten Beiträge und Zahlungen.

5. Kapitel: Vollzug und Untersuchung der Auswirkungen

Art. 21

Vollzug 1 Die Kantone vollziehen mit Unterstützung des Bundesamtes Artikel 11a.32 2

Das Bundesamt vollzieht die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung. Soweit möglich erfolgt der Vollzug der Artikel 7-11 zusammen mit sachverwandten Prüfverfahren und Anforderungen für das Inverkehrbringen von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten. Dazu gehören insbesondere die Bestimmungen über Abgasemmissionen von Anlagen und Fahrzeugen.

3

Die Kantone und das Bundesamt koordinieren den Vollzug.

32 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 734.71).

Energie

22

730.01

a33 Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen 1

Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen, die Berichte oder Bescheinigungen ausstellen, müssen:

a. nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 199634 akkreditiert sein; b. von der Schweiz im Rahmen von internationalen Übereinkommen anerkannt sein; oder

c. durch das Bundesrecht anderweitig ermächtigt sein.

2

Wer sich auf die Unterlagen einer anderen als der in Absatz 1 erwähnten Stellen beruft, muss glaubhaft darlegen, dass die angewandten Verfahren und die Qualifikation dieser Stelle den schweizerischen Anforderungen genügen (Art. 18 Abs. 2 THG).


Art. 22

Nachträgliche Kontrolle und Massnahmen 1

Das Bundesamt kontrolliert, ob die Kennzeichnung von Elektrizität, die Berechnung, Erstattung und Überwälzung von Kosten sowie die in Verkehr gebrachten Anlagen und Geräte den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Es führt zu diesem Zweck Stichproben durch und verfolgt begründete Hinweise auf Unregelmässigkeiten.35 2

Es ist insbesondere befugt, die für den Nachweis der Konformität, die Kontrolle der Anschlussbedingungen für fossile und erneuerbare Energien und für Elektrizität aus erneuerbaren Energien, die Kontrolle der wettbewerblichen Ausschreibungen und der Risikoabsicherung erforderlichen Unterlagen und Informationen zu verlangen, Muster zu erheben und Prüfungen zu veranlassen.36 3 Legt die Person, die Anlagen oder Geräte in Verkehr bringt, die verlangten Unterlagen innerhalb der vom Bundesamt festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig vor, so kann das Bundesamt eine energietechnische Überprüfung anordnen. Die Person, die das Erzeugnis in Verkehr gebracht hat, trägt die Kosten.

4

Ergibt die Kontrolle oder die Überprüfung, dass Vorschriften dieser Verordnung verletzt sind, so verfügt das Bundesamt die geeigneten Massnahmen. Es kann das weitere Inverkehrbringen verbieten, den Rückruf, die Beschlagnahme oder die Einziehung verfügen sowie die von ihm getroffenen Massnahmen veröffentlichen.

33 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4709).

34 SR

946.512

35 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 734.71).

36 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 734.71).

Verordnung

23

730.01


Art. 23

Private Organisationen

1

Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, müssen sich die nach dem Gesetz und dieser Verordnung beigezogenen privaten Organisationen selbst finanzieren. Das Bundesamt kann im Rahmen seiner Vollzugskompetenzen die Aufwendungen für einzelne, vereinbarte Aufgaben ganz oder teilweise entschädigen. Zur Anwendung gelangen die jeweils gültigen Ansätze der Bundesverwaltung für den Beizug von Experten und Beauftragten.37 2 Der Beizug privater Organisationen muss dem Bund und den Kantonen insbesondere fachliche, zeitliche und finanzielle Vorteile gegenüber dem herkömmlichen Vollzug bringen.

3

Dem Bundesamt obliegt die Aufsicht; es koordiniert die Tätigkeiten der beauftragten privaten Organisationen.


Art. 24

Inhalt des Leistungsauftrages 1

Mit dem Leistungsauftrag gibt das Departement nach Anhörung der Kantone einer Organisation nach Artikel 23 für einen bestimmten Bereich spezifische Ziele, Programme oder einzelne Aufgaben vor.

2

Im Leistungsauftrag sind insbesondere zu regeln: a. allgemeine Anforderungen an die Organisation und Bedingungen für die Übertragung des Leistungsauftrages; b. Aufgabenbereich sowie entsprechende Ziele und Fristen des Auftrages; c. Kriterien zur Beurteilung der Leistungserfüllung und allfälligen Anpassung der Ziele;

d. die gewährten finanziellen Mittel und der Zahlungsrahmen; e. Inhalt, Umfang, Form und Methode der durchzuführenden Untersuchungen über die Auswirkungen von Massnahmen; f. Inhalt, Umfang, Form und Zeitplan der Berichterstattung an das Departement;

g. Sanktionen bei Nichterfüllung des Leistungsauftrages.


Art. 25

Überprüfung, Änderung und Sanktionen bei Nichterfüllung des Leistungsauftrages 1

Das Departement überprüft alle zwei Jahre den Zielerreichungsgrad und die Leistungserbringung.

2

Es berücksichtigt bei der Beurteilung des Zielerreichungsgrades die konjunkturelle Lage, Preisentwicklung und Wirkung anderer Massnahmen.

37 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 734.71).

Energie

24

730.01

3

Ergeben sich in Bezug auf die Rahmenbedingungen nach Absatz 2 erhebliche Änderungen ausserhalb des Verantwortungsbereiches der Vereinbarungspartner, können beide eine Anpassung des Leistungsauftrages, insbesondere der Ziele und Fristen, verlangen.

4

Stellt das Departement fest, dass die Ziele des Leistungsauftrages aus Gründen, die im Verantwortungsbereich der beauftragten privaten Organisation liegen, nicht innert der festgelegten Frist erreicht werden können, kann es die Leistungsvereinbarung nach erfolgloser schriftlicher Mahnung fristlos kündigen.


Art. 26

Untersuchung der Auswirkungen 1

... 38

2

Das Bundesamt kann im Rahmen der Untersuchung der Auswirkungen der Massnahmen des Gesetzes und seiner Ausführungserlasse Aufträge an Dritte erteilen.

3

Die Kantone, Gemeinden und übrigen Betroffenen stellen die für die Untersuchung erforderlichen Daten und Unterlagen zur Verfügung.

6. Kapitel: Strafbestimmungen39

Art. 27


40



Art. 28


41
…42

Nach Artikel 28 des Gesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: a. Anlagen und Geräte unrechtmässig in Verkehr bringt (Art. 10); b.43 nicht oder unrechtmässig angibt (Art. 11): 1. bei Anlagen, Fahrzeugen und Geräten den Energieverbrauch, 2. bei Personenwagen zusätzlich zu Ziffer 1 die CO2-Emissionen und bei Diesel als Treibstoff die Angabe zum Partikelfilter, 3. bei Geräten nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b-d zusätzlich zu Ziffer 1 die dort genannten Wirkungen;

c.44 die Kennzeichnungspflicht nicht erfüllt (Art. 1a); 38 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (SR 734.71).

39 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 2 der Gebührenverordnung BFE vom 22. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 730.05).

40 Aufgehoben

durch

Anhang

2 Ziff. 2 der Gebührenverordnung BFE vom 22. Nov. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (SR 730.05).

41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2001 (AS 2002 181).

42 Aufgehoben

durch

Anhang

2 Ziff. 2 der Gebührenverordnung BFE vom 22. Nov. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (SR 730.05).

43 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Juni 2006 (AS 2006 2411).

44 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4709).

Verordnung

25

730.01

d.45 die Informationspflicht nicht erfüllt (Art. 1b); e.46 Vorschriften über den Herkunftsnachweis verletzt (Art. 1d); f.47 im Anmelde- oder Bescheidverfahren Angaben, die für die Beurteilung des Projekts wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht (Art. 3g und 17b); g.48 Meldepflichten verletzt (Art. 1f, 3p und 17b Abs. 4).

a49 Änderung der Anhänge 1.1-1.6 Das Departement kann die Anhänge 1.1-1.6 der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung anpassen.

7. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 29


50

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. März 2008 1

Für bestehende Verträge nach Artikel 28a Absatz 1 des Gesetzes gelten die Artikel 1 Buchstaben a-f und h, 2-5 und 5a Absatz 1 der Energieverordnung in der Fassung vom 7. Dezember 199851 und Artikel 1d Absätze 2, 6 und 7, 1g, 3b Absatz 2, 3k und 3q dieser Verordnung sinngemäss.

2

Die nationale Netzgesellschaft bezahlt den Netzbetreibern für Anlagen nach Artikel 28a Absatz 1 des Gesetzes vierteljährlich die Mehrkosten nach Artikel 5a Absatz 1 der Energieverordnung in der Fassung vom 7. Dezember 1998 gemäss den Empfehlungen des Bundesamtes nach Artikel 12 Absatz 2 dieser Verordnung. Reichen die finanziellen Mittel des Fonds nach Artikel 3k dieser Verordnung für die Zahlung der Mehrkosten nicht aus, so erfolgt im laufenden Jahr eine anteilmässige Auszahlung. Der Differenzbetrag wird im folgenden Jahr ausbezahlt.

3

Für Anlagen mit bestehenden Verträgen nach Artikel 2 Absatz 1 der Energieverordnung in der Fassung vom 7. Dezember 1998, die nach dem 31. Dezember 2005 in Betrieb genommen wurden, gelten die Bestimmungen von Artikel 3-3q sowie Artikel 6 dieser Verordnung.

45 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4709).

46 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 734.71).

47 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 734.71).

48 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 734.71).

49 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 734.71).

50 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009, mit Ausnahme von Abs. 4 und 5, in Kraft seit 1. Mai 2008 (SR 734.71).

51 AS

1999 207

Energie

26

730.01

4

Das Bundesamt legt am 1. Mai 2008 für das Jahr 2008 folgende Zubaumengen für Photovoltaikanlagen fest: a. eine Zubaumenge für Anlagen, für die am 1. Mai 2008 die für die Anmeldung und die Projektfortschrittsmeldung verlangten Angaben vorhanden sind;

b. eine Zubaumenge für Anlagen, für die voraussichtlich bis am 31. Dezember 2008 ein zustimmender Bescheid erteilt werden kann.

5

Das Bundesamt legt den Zuschlag auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze nach Artikel 3j Absatz 1, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 17c Absatz 1 erstmals in der ersten Hälfte September 2008 fest.

6

Die Elektrizitätskommission nach Artikel 21 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 200752 beurteilt Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Anschlussbedingungen für Energieerzeugungsanlagen und den Zuschlägen auf die Übertragungskosten nach Artikel 7 des Gesetzes in der Fassung vom 26. Juni 1998, zu welchen am 1. Januar 2009 noch kein erstinstanzlicher Entscheid einer kantonalen Behörde ergangen ist.


Art. 30

Aufhebung bisherigen

Rechts

Es werden aufgehoben: a. die Energienutzungsverordnung vom 22. Januar 199253; b. die Verordnung vom 18. Dezember 199554 über die Absenkung des spezifischen Treibstoffverbrauchs von Personenwagen;

c.55 Anhang 3.3 auf den 31. Dezember 2008.


Art. 31

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 17 am 1. Januar 1999 in Kraft.

2

Artikel 17 tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

52 SR

734.7

53 [AS

1992 397, 1993 2366, 1994 1168 1839, 1995 2760, 1996 2243 Ziff. I 64] 54 [AS

1996 108, 1998 1796 Art. 1 Ziff. 10] 55 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 734.71).

Verordnung

27

730.01

Anhang 1.156 (Art. 3, 3a, 3b, 3d, 3g, 3h und 22 Abs. 2) Anschlussbedingungen für Kleinwasserkraftanlagen 1 Anlagendefinition 1.1 Allgemeines

Kleinwasserkraftanlage: jede selbständige technische Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft an einem bestimmten Standort. Dazu gehören insbesondere Stauanlage, Wasserfassung, Druckleitungen, Turbinen, Generatoren, Einspeisestelle, Steuerung. Dotierkraftwerke gelten als selbständige Anlagen.

1.2

Erheblich erweiterte oder erneuerte Anlagen Als erheblich erweitert oder erneuert im Sinne von Artikel 3a Buchstabe b gelten Anlagen, die: a. verglichen mit dem Durchschnitt der 2 letzten vollen Betriebsjahre vor dem 1. Januar 2006 ihre Elektrizitätsproduktion um mindestens 20 % steigern; oder b. vor dem 1. Januar 2006 stillgelegt wurden und bei der Wiederinbetriebnahme ihre Elektrizitätsproduktion verglichen mit den letzten 2 vollen Betriebsjahren vor der Stilllegung um mindestens 10 % steigern.

1.3 Mindestanforderungen Das Bundesamt kann ökologische und energetische Mindestanforderungen in Richtlinien regeln.

2 Kategorien Die Kategorien sind in die Berechnung nach Ziffer 3 integriert.

3 Berechnung der

Vergütung

3.1

Die Vergütung setzt sich aus einer Grundvergütung und aus Boni zusammen. Es können mehrere Boni zur Anwendung kommen.

3.2

Grundvergütung: Die für die Festlegung der Vergütung massgebliche Leistung der Anlage ist die äquivalente Leistung. Diese entspricht dem Quotienten aus der im entsprechenden Kalenderjahr am Einspeisepunkt gemessenen Elektrizität in kWh und der Stundensumme des jeweiligen Kalenderjahres 56 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 734.71).

Energie

28

730.01

abzüglich der vollen Stunden vor Inbetriebnahme oder nach Stilllegung der Anlage. Die Höhe der Grundvergütung wird nach der äquivalenten Leistung der Anlage anteilmässig nach folgenden Leistungsklassen berechnet: Leistungsklasse Grundvergütung (Rp./kWh)
≤10 kW

26

≤50 kW

20

≤300 kW

14.5

≤1 MW

11

≤10 MW

7.5

3.3

Druckstufen-Bonus: Die Höhe des Druckstufen-Bonus bestimmt sich nach der Brutto-Fallhöhe der Anlage anteilmässig nach folgenden Fallhöhenklassen: Fallhöhenklasse (m)

Bonus (Rp./kWh)

≤5 4.5 ≤10 2.7 ≤20 2 ≤50 1.5 >50 1 3.4

Wasserbau-Bonus: Beträgt der Anteil des nach dem Stand der Technik realisierten Wasserbaus (inkl. Druckleitungen) weniger als 20 % der gesamten Investitionskosten des Projektes, so entfällt der Anspruch auf den Wasserbau-Bonus. Beträgt er mehr als 50 %, so besteht Anspruch auf den vollen Bonus. Zwischen 20 % und 50 % wird gemäss der unten stehenden Grafik linear interpoliert. Der Bonus wird nach der äquivalenten Leistung der Anlage anteilmässig nach Leistungsklassen berechnet. Dotierwasserkraftwerke haben keinen Anspruch auf diesen Bonus.

0

10

20

30

40

50

60

70

80

90

100

0

10

20

30

40

50

60

70

80

90

100

Anteil Wasserbau an Gesamtinvestition [%] A

n

sp

ru

ch

au

f W

B

-B

o

n

u

s [

%

]

Verordnung

29

730.01

Wasserbau-Bonus nach Leistungsklassen: Leistungsklasse (kW) Wasserbau-Bonus (Rp./kWh) ≤10

5.5

≤50

4

≤300

3

>300

2.5

3.5

Die effektive Vergütung wird pro Kalenderjahr aufgrund der tatsächlich am Einspeisepunkt gemessenen Elektrizität folgendermassen berechnet: a. bis Ende des ersten vollen Kalenderjahres, in dem die Anlage in Betrieb ist, gestützt auf die erwartete Brutto-Stromproduktion nach Ziffer 5.1 Buchstabe c; b. in den folgenden Kalenderjahren gestützt auf die effektive Produktion des jeweiligen Vorjahres.

3.6

Die maximale Vergütung inklusive Boni beträgt 35 Rp./kWh.

4

Jährliche Absenkung, Dauer der Vergütung 4.1

Die jährliche Absenkung beträgt 0 %.

4.2

Die Amortisations- und Vergütungsdauer beträgt 25 Jahre. Die Vergütungsdauer beginnt nach Inbetriebnahme der Anlage und endet am 31. Dezember nach Ablauf der Amortisationsdauer.

5 Anmelde-

und

Bescheidverfahren 5.1 Anmeldung

Die Anmeldung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a. Zustimmung der Grundeigentümer; b. mittlere mechanische

Bruttoleistung;

c. erwartete Brutto-Stromproduktion in kWh pro Kalenderjahr; d. Brutto-Fallhöhe in m; e. Art des genutzten Gewässers (Fliessgewässer/übrige Gewässer) und Kraftwerkstyp;

f. geplantes

Inbetriebnahmedatum; g. für Erneuerungen und Erweiterungen die Produktionszahlen der letzten 2 vollen Betriebsjahre vor dem 1. Januar 2006; h. bei still gelegten Anlagen: Stilllegungsdatum und die Produktionszahlen der letzten 2 vollen Betriebsjahre vor der Stilllegung;

Energie

30

730.01

i. Gesamtinvestitionskosten des Projektes mit Aufteilung auf die Hauptkomponenten; separat aufzuführen sind insbesondere die Investitionskosten für den Wasserbau (inkl. Druckleitungen).

5.2 Projektfortschrittsmeldung Die Projektfortschrittsmeldung ist spätestens 4 Jahre nach der Anmeldung einzureichen und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a. Baubewilligung, Konzession;

b. die Stellungnahme des Netzbetreibers zur Meldung nach Artikel 3i; c. allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 5.1; d. geplantes Inbetriebnahmedatum.

5.3 Inbetriebnahmemeldung Die Inbetriebnahmemeldung ist spätestens 6 Jahre nach der Anmeldung einzureichen und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a. Inbetriebnahmedatum; b. allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 5.1.

6 Betriebsdaten Der Anlagebetreiber hat dem Bundesamt auf Verlangen Einsicht in die Betriebsdaten der Anlage zu gewähren.

Verordnung

31

730.01

Anhang 1.257 (Art. 3a, 3b, 3d, 3g, 3h und 22 Abs. 2) Anschlussbedingungen für Photovoltaik 1 Anlagendefinition 1.1 Allgemeines

Photovoltaikanlagen bestehen aus einem Modulfeld, einem oder mehreren Wechselrichtern und einer Einspeisestelle. Das Modulfeld kann aus mehreren ähnlichen Teilfeldern zusammengesetzt sein. Teilfelder, welche verschiedenen Kategorien nach Ziffer 2 angehören, gelten bezüglich der Vergütung als eigenständige Anlagen.

1.2

Erheblich erweiterte oder erneuerte Anlagen Als erheblich erweitert oder erneuert im Sinne von Artikel 3a Buchstabe b gelten Anlagen, die verglichen mit letzten 5 vollen Betriebsjahren ihre Elektrizitätsproduktion um mindestens 50 % steigern.

2 Kategorien 2.1. Freistehende

Anlagen

Anlagen, welche keine konstruktive Verbindung zu Bauten haben. Beispiele: In Gärten oder auf Brachland aufgeständerte Anlagen.

2.2. Angebaute

Anlagen

Anlagen, welche konstruktiv mit Bauten oder sonstigen Infrastrukturanlagen verbunden sind und einzig der Stromproduktion dienen. Beispiele: Auf Flachdächern mittels Befestigungssystemen oder auf einem Ziegeldach montierte Module.

2.3. Integrierte

Anlagen

Anlagen, welche in Bauten integriert sind und eine Doppelfunktion wahrnehmen. Beispiele: Photovoltaik-Module anstelle von Ziegeln oder Fassadenelementen, in Schallschutzwänden integrierte Module.

57 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 734.71).

Energie

32

730.01

3 Berechnung der

Vergütung

3.1

Die Vergütung für Neuanlagen wird wie folgt berechnet: Anlagekategorie Leistungsklasse Vergütung (Rp./kWh)

Freistehend

≤10 kW

65

≤30 kW

54

≤100 kW

51

>100

kW

49

Angebaut

≤10 kW

75

≤30 kW

65

≤100 kW

62

>100

kW

60

Integriert

≤10 kW

90

≤30 kW

74

≤100 kW

67

>100

kW

62

3.2

Für Anlagen mit Nennleistung >10 kW wird die Vergütung anteilsmässig über die Leistungsklassen berechnet.

3.3

Die normierte DC-Spitzenleistung des Solarstromgenerators wird zur Leistungsklasseneinteilung verwendet.

4

Jährliche Absenkung, Dauer der Vergütung 4.1

Die Vergütungssätze für Neuanlagen nach den Ziffern 3.1 und 3.2 sinken ab 2010 um 8 % pro Jahr.

4.2

Die Amortisations- und Vergütungsdauer beträgt 25 Jahre. Die Vergütungsdauer beginnt nach Inbetriebnahme der Anlage und endet am 31. Dezember nach Ablauf der Amortisationsdauer.

5 Anmelde-

und

Bescheidverfahren 5.1 Anmeldung

Die Anmeldung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a. Kategorie der Anlage; b. Nennleistung; c. erwartete jährliche Produktion; d. Zustimmung der Grundeigentümer; e. geplantes Inbetriebnahmedatum.

Verordnung

33

730.01

5.2 Projektfortschrittsmeldung Die Projektfortschrittsmeldung ist spätestens 6 Monate nach der Anmeldung einzureichen und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a. Baubewilligung, falls notwendig; b. die Stellungnahme des Netzbetreibers zur Meldung nach Artikel 3i; c. allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 5.1.

5.3 Inbetriebnahmemeldung Die Inbetriebnahmemeldung ist für integrierte Anlagen spätestens 24 Monate, für alle anderen Anlagen spätestens 15 Monate nach der Anmeldung einzureichen und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a. Inbetriebnahmedatum; b. Abnahmeprotokoll mit detaillierter technischer Beschreibung; c. allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 5.1.

6 Betriebsdaten Der Anlagenbetreiber hat dem Bundesamt auf Verlangen Einsicht in die Betriebsdaten der Anlage zu gewähren.

Energie

34

730.01

Anhang 1.358 (Art. 3a, 3b, 3d, 3g, 3h und 22 Abs. 2) Anschlussbedingungen für Windenergie 1 Anlagendefinition 1.1 Allgemeines

Windenergieanlagen bestehen aus Rotor, Konversionseinrichtung, Turm, Fundament und Netzanschluss. Stehen mehrere Windenergieanlagen in einer gemeinsamen räumlichen Anordnung (Windpark), so gilt jede Einheit von Rotor, Konversionseinrichtung, Turm und Fundament als selbständige Anlage.

1.2

Erheblich erweiterte oder erneuerte Anlagen Als erheblich erweitert oder erneuert im Sinne von Artikel 3a Buchstabe b gelten Anlagen, die verglichen mit dem Durchschnitt der letzten 2 vollen Betriebsjahre vor dem 1. Januar 2006 ihre Elektrizitätsproduktion um mindestens 20 % steigern.

2 Kategorien 2.1 Kleinwindanlagen

Windenergieanlagen mit einer elektrischen Nennleistung bis und mit 10 kW.

2.2 Grosswindanlagen Windenergieanlagen mit einer elektrischen Nennleistung grösser als 10 kW.

3 Berechnung der

Vergütung

3.1

Die Vergütung für Strom aus Kleinwindanlagen beträgt 20 Rp./kWh während der gesamten Vergütungsdauer.

3.2

Die Vergütung für Strom aus Grosswindanlagen beträgt 20 Rp./kWh während 5 Jahren ab dem Zeitpunkt der ordentlichen Inbetriebnahme.

3.3

Nach 5 Jahren wird die mittlere Elektrizitätsproduktion (effektiver Ertrag) mit dem Referenzertrag dieser Anlage nach Ziffer 3.4 verglichen: a. Erreicht oder übersteigt der effektive Ertrag 150 % des Referenzertrags, so wird die Vergütung sofort bis zum Ende der Vergütungsdauer auf 17 Rp./kWh gesenkt.

58 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 734.71).

Verordnung

35

730.01

b. Unterschreitet der effektive Ertrag 150 % des Referenzertrags, so wird die Zahlung der Vergütung von 20 Rp./kWh um 2 Monate pro 0.75 %, welche der effektive Ertrag 150 % des Referenzertrags unterschreitet, verlängert. Danach beträgt die Vergütung bis zum Ende der Vergütungsdauer 17 Rp./kWh.

3.4

Der Referenzertrag wird auf der Basis der Leistungskennlinie und der Nabenhöhe der effektiv gewählten Windenergieanlage und mit den Merkmalen des Referenzstandorts Schweiz berechnet.

Der Referenzstandort Schweiz beinhaltet folgende vier Merkmale: 1. Mittlere Windgeschwindigkeit = 4.5 m/s auf 50 m über Grund 2. logarithmisches Höhenprofil

3. Weibull-Verteilung mit k = 2.0 4. Rauhigkeitslänge = 0.1 m Das Bundesamt wird beauftragt, die detaillierte Berechnung des Referenzertrags in einer Richtlinie zu regeln.

4

Jährliche Absenkung, Dauer der Vergütung 4.1

Die Vergütungssätze für Neuanlagen nach den Ziffern 3.1 und 3.2 sinken ab 2013 um 1.5 % pro Jahr.

4.2

Die Amortisations- und Vergütungsdauer beträgt 20 Jahre. Die Vergütungsdauer beginnt nach Inbetriebnahme der Anlage und endet am 31. Dezember nach Ablauf der Amortisationsdauer.

5 Anmelde-

und

Bescheidverfahren 5.1 Anmeldung

Die Anmeldung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a. Standort der Anlage inkl. Angabe der Höhe über Meer; b. Zustimmung der Grundeigentümer; c. Nennleistung; d. erwartete jährliche Produktion; e. geplantes Inbetriebnahmedatum.

5.2 Projektfortschrittsmeldung Die Projektfortschrittsmeldung ist spätestens 2 Jahre nach der Anmeldung einzureichen und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a. Baubewilligung; b. die Stellungnahme des Netzbetreibers zur Meldung nach Artikel 3i; c. allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 5.1.

Energie

36

730.01

5.3 Inbetriebnahmemeldung Die Inbetriebnahmemeldung ist spätestens 5 Jahre nach der Anmeldung einzureichen und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a. Typenbezeichnung der Anlage; b. elektrische Nennleistung;

c. Nabenhöhe; d. Extraausrüstungen, z.B. Rotorblattheizung; e. Inbetriebnahmedatum; f.

Allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 5.1.

6 Betriebsdaten Der Anlagenbetreiber hat dem Bundesamt auf Verlangen Einsicht in die Betriebsdaten der Anlage zu gewähren.

Verordnung

37

730.01

Anhang 1.459 (Art. 3a, 3b, 3d, 3g, 3h und 22 Abs. 2) Anschlussbedingungen für Geothermieanlagen 1 Anlagendefinition 1.1

Geothermieanlagen bestehen aus einem unterirdischen Teil (eine oder mehrere Bohrungen, Reservoir) und einem überirdischen Teil (Konversionseinrichtung, Energieverteilung) und dienen der Produktion von Strom und Wärme.

1.2

Geothermieanlagen dürfen keine fossilen Energieträger zur Energieproduktion gemeinsam mit geothermischer Energie in der gleichen Anlage nutzen.

1.3

Geothermieanlagen müssen einen minimalen Gesamtnutzungsgrad gemäss folgendem Diagramm aufweisen: Mindestanforderung an den Jahresnutzungsgrad 0

10

20

30

40

50

60

0

1

2

3

4

5

6

Nutzungsgrad Strom [%] N

u

tz

ung

sg

ra

d W

är

m

e [

%

]

Der Gesamtnutzungsgrad bezieht sich auf die jährliche Energie am Bohrlochkopf.

Wird der geforderte Gesamtnutzungsgrad im Normalbetrieb während einem Kalenderjahr um mehr als 20 % oder während 2 aufeinander folgenden Kalenderjahren unterschritten, besteht kein Anspruch mehr auf die kostendeckende Vergütung, bis der minimale Gesamtenergienutzungsgrad während einem Kalenderjahr wieder erreicht wird.

1.4

Erheblich erweiterte oder erneuerte Anlagen Als erheblich erweitert oder erneuert im Sinne von Artikel 3a Buchstabe b gelten Anlagen, die verglichen mit dem Durchschnitt der letzten 2 vollen Betriebsjahre vor dem 1. Januar 2006 ihre Elektrizitätsproduktion bei mindestens gleich hohem Wärmenutzungsgrad um mindestens 25 % steigern.

59 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 734.71).

Energie

38

730.01

2 Berechnung der

Vergütung

2.1

Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der elektrischen Nennleistung Pel der Anlage:

Leistungsklasse Pel Vergütung (Rp./kWh)

≤5MW 30.0 ≤10 MW 27.0

≤20 MW

21.0

>20 MW

17.0

2.2

Für Anlagen mit Nennleistung >5 MW wird die Vergütung anteilsmässig über die Leistungsklassen berechnet.

3

Jährliche Absenkung, Dauer der Vergütung 3.1

Die Vergütungssätze für Neuanlagen nach den Ziffern 2.1 und 2.2 sinken ab 2018 um 0,5 % pro Jahr.

3.2

Die Amortisations- und Vergütungsdauer beträgt 20 Jahre. Die Vergütungsdauer beginnt nach Inbetriebnahme der Anlage und endet am 31. Dezember nach Ablauf der Amortisationsdauer.

4 Anmelde-

und

Bescheidverfahren 4.1 Anmeldung

Die Anmeldung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a. Standort der Anlage; b. Zustimmung der Grundeigentümer; c. elektrische und thermische Nennleistung; d. projektierte jährliche Bruttoproduktion (elektrisch und thermisch); e. projektierte Wärmenutzung und Zustimmung der voraussichtlichen Wärmeabnehmer;

f. Rückkühlmedium; g. geplantes Inbetriebnahmedatum.

4.2 Projektfortschrittsmeldung Die Projektfortschrittsmeldung ist spätestens 3 Jahre nach der Anmeldung einzureichen und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a. Baubewilligung; b. die Stellungnahme des Netzbetreibers zur Meldung nach Artikel 3i; c. Anschlussmöglichkeiten für thermische Energie;

Verordnung

39

730.01

d. allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 4.1.

4.3 Inbetriebnahmemeldung Die Inbetriebnahmemeldung ist spätestens 6 Jahre nach der Anmeldung einzureichen und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a. Inbetriebnahmedatum; b. allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 4.1.

5 Betriebsdaten Der Anlagenbetreiber hat dem Bundesamt auf Verlangen Einsicht in die Betriebsdaten der Anlage zu gewähren.

Energie

40

730.01

Anhang 1.560 (Art. 3a, 3b, 3d, 3g, 3h und 22 Abs. 2) Anschlussbedingungen für Biomasseenergieanlagen 1 Begriffe

1.1

Biomasse: Sämtliches durch Fotosynthese direkt oder indirekt erzeugtes organisches Material, das nicht über geologische Prozesse verändert wurde.

Hierzu gehören auch sämtliche Folge- und Nebenprodukte, Rückstände und Abfälle, deren Energiegehalt aus der Biomasse stammt.

1.2

Energiepflanzen: Pflanzen, die hauptsächlich zum Zwecke der Energiegewinnung angebaut werden.

1.3

Biogenes Gas: aus Biomasse nach Ziffer 1.1 hergestelltes Gas.

2 Anlagendefinitionen 2.1 Kehrichtverbrennungsanlagen (KVA)

Anlagen zur thermischen Verwertung von Siedlungsabfällen aus Haushalten, Gewerbe und Industrie nach Artikel 3 Absatz 1 der Technischen Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 199061 (TVA).

2.2 Schlammverbrennungsanlagen Anlagen zur thermischen Verwertung von Schlämmen aus Biomasse (Klärschlämme, Papierschlämme, Schlämme aus Lebensmittelindustrie).

2.3

Klärgas- und Deponiegasanlagen Anlagen zur Nutzung von Klärgas aus Abwasserreinigungsanlagen oder von Deponiegas.

2.4 Übrige

Biomasseanlagen

Jede selbständige technische Einrichtung zur Erzeugung von Elektrizität aus Biomasse. In Anlagen zur Gewinnung von Energie aus Biomasse laufen in der Regel mehrstufige Prozesse ab. Dazu gehören insbesondere: a. Brennstoff- bzw. Substrat-Annahme und -Vorbehandlung; b. erste Konversionsstufe (Umwandlung der Biomasse mittels thermochemischer, physikalisch-chemischer oder biologischer Verfahren zu einem Zwischenprodukt);

60 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 734.71).

61 SR

814.600

Verordnung

41

730.01

c. zweite Konversionsstufe (Umwandlung des Zwischenprodukts mittels Wärme-Kraft-Kopplungsanlage zu Strom und Wärme); d. Nachbehandlung der Reststoffe und Nebenprodukte.

3 KVA

3.1

Erheblich erweiterte oder erneuerte Anlagen Als erheblich erweitert oder erneuert im Sinne von Artikel 3a Buchstabe b gelten Anlagen, die verglichen mit dem Durchschnitt der 2 vollen Betriebsjahre vor dem 1. Januar 2006 ihren Stromnutzungsgrad bei mindestens gleich hohem Wärmenutzungsgrad um mindestens 25 % steigern.

3.2 Erneuerbarer

Anteil

50 % der produzierten Energiemenge wird als erneuerbar angerechnet.

3.3 Energetische

Mindestanforderungen Der Gesamtenergienutzungsgrad muss einen Minimalwert gemäss folgendem Diagramm erfüllen: 0.0

5.0

10.0

15.0

20.0

25.0

30.0

35.0

40.0

45.0

50.0

55.0

60.0

65.0

70.0

0.0

5.0

10.0

15.0

20.0

25.0

Stromnutzungsgrad in % W

ärm

en

u

tz

u

n

g

sg

ra

d

i

n

%

Minimaler Gesamtenergienutzungsgrad Wird der geforderte Wärmenutzungsgrad während einem Kalenderjahr um mehr als 20 % oder während 2 aufeinander folgenden Kalenderjahren unterschritten, besteht kein Anrecht mehr auf die kostendeckende Vergütung, bis der minimale Gesamtenergienutzungsgrad während einem Kalenderjahr wieder erreicht wird.

Die Nutzungsgrade werden immer über ein ganzes Kalenderjahr bestimmt.

Berechnung Stromnutzungsgrad: Die gesamte Stromproduktion (ab Generator) wird durch den Energieinput in den Kessel dividiert. Der Energieinhalt des Kehrichts wird aus der Dampfmenge und den Dampfparametern berechnet.

Energie

42

730.01

Berechnung Wärmenutzungsgrad: Die gesamte genutzte Wärmemenge (Bestimmung durch Messung) wird durch den Energieinput in den Kessel dividiert. Der Energieinhalt des Kehrichts wird aus der Dampfmenge und den Dampfparametern berechnet.

3.4 Ökologische

Mindestanforderungen Das Bundesamt kann ökologische Mindestanforderungen in Richtlinien regeln.

3.5 Vergütung

Die Vergütung wird nach der folgenden Formel bestimmt: Vergütung = 2 × Stromgestehungskosten - Marktpreis Die Vergütung wird jährlich für das Folgejahr anhand der Jahresmittelwerte des Wärmenutzungsgrads des Vorjahres festgelegt.

Wärmenutzungsgrad Stromgestehungskosten (Rp./kWh)

0 %

10

60 %

12.5

Die Stromgestehungskosten für andere Wärmenutzungsgrade werden aus den oben stehenden Werten linear interpoliert.

3.6

Jährliche Absenkung, Dauer der VergütungDie jährliche Absenkung beträgt 0 %.

Die Amortisations- und Vergütungsdauer beträgt 20 Jahre. Die Vergütungsdauer beginnt nach Inbetriebnahme der Anlage und endet am 31. Dezember nach Ablauf der Amortisationsdauer.

3.7

Verbrennung von Altholz in KVA Wird einer KVA mindestens 5 Massenprozente zusätzliches Altholz (bezogen auf den Abfallinput) zugeführt, erhält die KVA für die daraus produzierte Elektrizität anteilmässig die Vergütung für übrige Biomasseanlagen, wenn die KVA die energetischen Mindestanforderungen für Dampfprozesse bei den übrigen Biomasseanlagen erfüllt.

3.8

Anmelde- und Bescheidverfahren 3.8.1 Anmeldung

Die Anmeldung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a. Projekt, welches aufzeigt, ob die Bedingungen nach Artikel 3a und Ziffer 3 erfüllt werden;

b Eingesetzte

Brennstoffmengen;

c. installierte elektrische Leistung (kWel); d. erwartete Brutto-Strom- und Wärmeproduktion (kWh) pro Kalenderjahr;

e. geplantes

Inbetriebnahmedatum.

Verordnung

43

730.01

3.8.2 Projektfortschrittsmeldung Die Projektfortschrittsmeldung ist spätestens 2 Jahre nach der Anmeldung einzureichen und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a. Baubewilligung; b. die Stellungnahme des Netzbetreibers zur Meldung nach Artikel 3i; c. allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 3.8.1; d. Inbetriebnahmedatum.

3.8.3 Inbetriebnahmemeldung Die Inbetriebnahmemeldung ist spätestens 4 Jahre nach der Anmeldung einzureichen und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a. allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 3.8.1; b. Inbetriebnahmedatum.

3.9 Betriebsdaten

Der Anlagenbetreiber hat dem Bundesamt auf Verlangen Einsicht in die Betriebsdaten der Anlage zu gewähren.

4 Schlammverbrennungsanlagen 4.1

Erheblich erweiterte oder erneuerte Anlagen Als erheblich erweitert oder erneuert im Sinne von Artikel 3a, Buchstabe b gelten Anlagen, die verglichen mit dem Durchschnitt der 2 vollen Betriebsjahre vor dem 1. Januar 2006 ihren Stromnutzungsgrad bei mindestens gleich hohen Wärmenutzungsgrad um mindestens 25 % steigern.

4.2

Anforderungen an den Schlamm und die Verbrennung Es darf nur entwässerter Schlamm oder Schlamm, der mit erneuerbaren Energien getrocknet wurde, eingesetzt werden.

Als Zusatzbrennstoffe dürfen nur erneuerbare eingesetzt werden.

4.3 Energetische

Mindestanforderungen Es gelten die Anforderungen nach Ziffer 3.3.

4.4 Ökologische

Mindestanforderungen Das Bundesamt kann ökologische Mindestanforderungen in Richtlinien regeln.

4.5 Vergütung

Die Vergütung wird jährlich für das Folgejahr anhand der Jahresmittelwerte des Wärmenutzungsgrads des Vorjahres festgelegt.

Energie

44

730.01

Wärmenutzungsgrad Vergütung (Rp./kWh)

0 %

10

60 %

12.5

Die Vergütungen für andere Wärmenutzungsgrade werden aus den oben stehenden Werten linear interpoliert.

4.6

Jährliche Absenkung, Dauer der VergütungDie jährliche Absenkung beträgt 0 %.

Die Amortisations- und Vergütungsdauer beträgt 20 Jahre. Die Vergütungsdauer beginnt nach Inbetriebnahme der Anlage und endet am 31. Dezember nach Ablauf der Amortisationsdauer.

4.7

Anmelde- und Bescheidverfahren Es gelten die Anforderungen nach Ziffer 3.8.

4.8 Betriebsdaten

Es gelten die Anforderungen nach Ziffer 3.9.

5 Klärgas-

und

Deponiegasanlagen 5.1

Erheblich erweiterte oder erneuerte Anlagen Als erheblich erweitert oder erneuert im Sinne von Artikel 3a Buchstabe b gelten Anlagen, die verglichen mit dem Durchschnitt der 2 vollen Betriebsjahre vor dem 1. Januar 2006 ihre Elektrizitätsproduktion um mindestens 25 % steigern.

5.2 Energetische

Mindestanforderungen Die Heizung des Faulturmes muss mit Abwärme erfolgen.

Die WKK-Anlage muss einen minimalen elektrischen Wirkungsgrad gemäss folgendem Diagramm erreichen:

Verordnung

45

730.01

0 kW, 24%

252 kW, 38%

24

26

28

30

32

34

36

38

40

0

200

400

600

800

1000

1200

1400

elektrische Leistung WKK-Anlage [kW] e

lek

tr

ischer

W

ir

k

ungs

g

ra

d [

%

]

minimaler elektrischer Wirkungsgrad Der Wert muss gemäss Herstellerangaben für Klärgas und unter Einhaltung der Anforderungen von Anhang 2, Ziffer 82 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 198562 (LRV) erreicht werden.

5.3

Das Bundesamt kann weitergehende ökologische Anforderungen für die energetische Nutzung von Co-Substraten in Richtlinien regeln.

5.4

Vergütung für Klärgas Die Vergütung wird nach der folgenden Formel berechnet: Vergütung in Rp./kWh = 193.29 ·x-0.2012 (x = Anzahl Einwohnerwerte der Abwasserreinigungsanlage) Die maximale Vergütung beträgt 24 Rp./kWh.

5.5

Vergütung für Deponiegas Die Vergütung wird nach der folgenden Formel berechnet: Vergütung in Rp./kWh = 60.673 ·x-0.2853 (x = elektrische Leistung des Blockheizkraftwerks in kW) Die maximale Vergütung beträgt 20 Rp./kWh.

5.6

Wird Klär- oder Deponiegas ins Erdgasnetz eingespeist und an einem anderen Ort als dem Ort der Gaserzeugung zur Elektrizitätsproduktion verwendet, richtet sich die Vergütung nach Ziffer 6.6.

5.7

Jährliche Absenkung, Dauer der Vergütung Die Vergütungssätze für Neuanlagen sinken ab 2010 um 1 % pro Jahr.

62 SR

814.318.142.1

Energie

46

730.01

Die Amortisations- und Vergütungsdauer beträgt 20 Jahre. Die Vergütungsdauer beginnt nach Inbetriebnahme der Anlage und endet am 31. Dezember nach Ablauf der Amortisationsdauer.

5.8

Anmelde- und Bescheidverfahren 5.8.1 Anmeldung

Die Anmeldung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a. Projekt, welches aufzeigt, ob die Bedingungen gemäss Artikel 3a, Ziffer 5.1-5.3 erfüllt werden;

b. Art und Menge der energetisch eingesetzten Biomassen; c. installierte elektrische Leistung (kWel); d. erwartete Brutto-Strom- und Wärmeproduktion (kWh) pro Kalenderjahr;

e. geplantes

Inbetriebnahmedatum; f.

Einwohnerwerte der Kläranlage.

5.8.2 Projektfortschrittsmeldung Die Projektfortschrittsmeldung ist spätestens 2 Jahre nach der Anmeldung einzureichen und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a. Baubewilligung; b. die Stellungnahme des Netzbetreibers zur Meldung nach Artikel 3i; c. allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 5.8.1; d. geplantes Inbetriebnahmedatum.

5.8.3 Inbetriebnahmemeldung Die Inbetriebnahmemeldung ist spätestens 4 Jahre nach der Anmeldung einzureichen und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a. allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 5.8.1; b. Inbetriebnahmedatum.

5.9 Betriebsdaten

Der Anlagenbetreiber hat dem Bundesamt auf Verlangen Einsicht in die Betriebsdaten der Anlage zu gewähren.

6 Übrige

Biomasseenergieanlagen 6.1

Erheblich erweiterte oder erneuerte Anlagen Als erheblich erweitert oder erneuert im Sinne von Artikel 3a Buchstabe b gelten Anlagen, die verglichen mit dem Durchschnitt der 2 vollen Betriebsjahre vor dem 1. Januar 2006 bei mindestens gleich hohem Wärmenutzungsgrad: a. bei Dampfprozessen:

ihren Stromnutzungsgrad um mindestens 25 % steigern;

Verordnung

47

730.01

b. bei übrigen Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen: ihre Elektrizitätsproduktion um mindestens 25 % steigern.

Als nicht erheblich erweitert oder erneuert gelten Anlagen, in denen von fossilen auf erneuerbare Brennstoffe umgestellt wird, ohne dass Investitionen nach Artikel 3a Buchstabe a getätigt werden.

6.2 Allgemeine

Mindestanforderungen a. Zugelassene

Biomasse:

Biomasse gemäss Ziffer 1.1, sofern nicht Stoffe nach Buchstabe b verwendet werden.

b. Nicht zugelassene Biomasse: 1. Biomasse, welche mit fossilen Energien getrocknet wurde, 2 Torf, 3. gemischte Siedlungsabfälle aus privaten Haushaltungen, Gewerbe und Industrie sowie ähnliche Abfälle, die in KVA verwertet werden, 4. Gewässerschlämme und -sedimente, 5. Textilien, 6. Deponiegas, 7. Klärgas, Rohschlamm aus ARA.

6.3 Energetische

Mindestanforderungen Wird der geforderte Gesamtenergienutzungsgrad während einem Kalenderjahr um mehr als 20 % oder während 2 aufeinander folgenden Kalenderjahren unterschritten, besteht kein Anrecht mehr auf die kostendeckende Vergütung, bis der minimale Gesamtenergienutzungsgrad während einem Kalenderjahr wieder erreicht wird.

a. Dampfprozesse:

1. Dampfprozesse, insbesondere Organic-Rankine-Cycle, Dampfturbinen und Dampfmotoren, müssen einen minimalen Gesamtenergienutzungsgrad gemäss folgendem Diagramm erreichen:

Mindestanforderung an den Jahresnutzungsgrad 0

10

20

30

40

50

60

70

80

0

5

10

15

20

25

30

35

40

Stromnutzungsgrad [%] W

ärm

enut

zungs

gr

ad

[

%

]

Energie

48

730.01

2. Für die Berechnung des Gesamtenergienutzungsgrades wird der untere Heizwert Hu des eingesetzten Brennstoffs verwendet.

Berechnung Stromnutzungsgrad: Die gesamte Stromproduktion wird durch den Energieinput dividiert.

Berechnung Wärmenutzungsgrad: Die genutzte Wärmemenge wird durch den Energieinput dividiert.

b. Übrige Wärme-Kraftkopplungsanlagen, insbesondere Blockheizkraftwerke, (Micro-) Gasturbinen, Brennstoffzellen und Stirlingmotoren: 1. Anlagen, die mehrheitlich biogene Abfälle, Reststoffe, Hofdünger

und Ernterückstände verwerten: - Der elektrische Wirkungsgrad der WKK-Anlage richtet sich nach Ziffer 5.2.

- Der Wärmebedarf der Energieanlage (z.B. Fermenterbeheizung) ist durch die Abwärmenutzung der WKK-Anlage oder durch den Einsatz von anderen erneuerbaren Energien zu decken.

2. Übrige

Anlagen:

- Der elektrische Wirkungsgrad der WKK-Anlage richtet sich nach Ziffer 5.2.

Der Anteil der extern (d.h. ohne Eigenverbrauch der Energieanlage) genutzten Wärme (bezogen auf die Brutto-Wärmeproduktion) beträgt mindestens 50 %.

6.4 Ökologische

Mindestanforderungen Das Bundesamt kann ökologische Mindestanforderungen in Richtlinien regeln.

6.5

Berechnung der Vergütung a. Die für die Festlegung der Vergütung massgebliche Leistung ist die äquivalente Leistung der Anlage. Sie entspricht dem Quotienten aus der im entsprechenden Kalenderjahr abzunehmenden elektrischen Energie in kWh und der Stundensumme des jeweiligen Kalenderjahres, abzüglich der vollen Stunden vor Inbetriebnahme oder nach Stilllegung der Anlage.

b. Die am Einspeisepunkt gemessene Elektrizität ist massgebend für die Berechnung der äquivalenten Leistung; diese wiederum dient der Berechnung der Grundvergütung. Der Strom-Eigenbedarf der Anlage ist in den Vergütungssätzen berücksichtigt.

c. Die Höhe der Grundvergütung wird nach der äquivalenten Leistung der Anlage anteilmässig nach folgenden Leistungsklassen berechnet: Leistungsklasse Grundvergütung (Rp./kWh) ≤50 kW

24

≤100 kW

21.5

≤500 kW

19

≤5 MW

16

>5 MW

15

Verordnung

49

730.01

d. Holzbonus: für die energetische Nutzung von Holz werden 3 Rp./kWh gewährt.

e. Bonus für landwirtschaftliche Biomasse wird dann gewährt, wenn: 1. Hofdünger (Gülle und Mist aus der Tierhaltung) oder Hofdünger zusammen mit Ernterückständen, Reststoffen aus der landwirtschaftlichen Produktion oder deklassierten landwirtschaftlichen Produkten eingesetzt werden; und 2. der Anteil nicht landwirtschaftlicher Co-Substrate und Energiepflanzen ≤20 % (bezogen auf Frischmasse) beträgt.

f. Die Höhe des landwirtschaftlichen Bonus wird nach der äquivalenten Leistung der Anlage anteilmässig nach folgenden Leistungsklassen berechnet: Leistungsklasse Landwirtschaftsbonus (Rp./kWh) ≤50 kW

15

≤100 kW

13,5

≤500 kW

11

≤5 MW

4

>5 MW

0

g. Die Boni nach den Buchstaben d und e können nicht kumuliert werden.

h. Für übrige WKK-Anlagen gemäss Ziffer 6.3 Buchstabe b wird ein Bonus für externe Wärmenutzung (WKK-Bonus) von 2 Rp./kWh gewährt, wenn die externe Wärmenutzung die Mindestanforderungen wenigstens um 20 % (bezogen auf die Bruttowärmeproduktion) übersteigt.

6.6

Wird biogenes Gas ins Erdgasnetz eingespeist und an einem anderen Ort als dem Ort der Gaserzeugung zur Elektrizitätsproduktion verwendet, beträgt die Vergütung 15 Rp./kWh; es gelten die Mindestanforderungen nach Ziffer 6.3 Buchstabe b Ziffer 2 und nach Ziffer 6.4; zudem muss sichergestellt sein, dass eine private Organisation über die Herkunft des Gases, die Einhaltung der Mindestanforderungen, die eingespeisten Mengen und den Verwendungszweck Buch führt.

6.7 Effektive

Vergütung

Die effektive Vergütung wird pro Kalenderjahr aufgrund der tatsächlich am Einspeisepunkt gemessenen Elektrizität folgendermassen berechnet: a. bis Ende des ersten vollen Kalenderjahres, in dem die Anlage in Betrieb ist, gestützt auf die erwartete Brutto-Stromproduktion nach Ziffer 6.9.1 Buchstabe c; b. in den folgenden Kalenderjahren gestützt auf die effektive Produktion des jeweiligen Vorjahres.

6.8

Jährliche Absenkung, Dauer der Vergütung a. Die jährliche Absenkung beträgt 0 %.

Energie

50

730.01

b. Die Amortisations- und Vergütungsdauer beträgt 20 Jahre. Die Vergütungsdauer beginnt nach Inbetriebnahme der Anlage und endet am 31. Dezember nach Ablauf der Amortisationsdauer.

6.9

Anmelde- und Bescheidverfahren 6.9.1 Anmeldung

Die Anmeldung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a. Projekt, welches aufzeigt, ob die Bedingungen nach Artikel 3a und Ziffer 6.2-6.4 erfüllt werden;

b. Nennleistung elektrisch und thermisch; c. erwartete Brutto-Strom- und Wärmeproduktion (kWh) sowie erwartete extern genutzte Wärme (kWh) pro Kalenderjahr; d. Art und Menge der energetisch eingesetzten Biomassen; e. Art, Menge und durchschnittlicher unterer Heizwert des Zwischenproduktes;

f. geplantes

Inbetriebnahmedatum.

6.9.2 Projektfortschrittsmeldung Die Projektfortschrittsmeldung ist spätestens 2 Jahre nach der Anmeldung einzureichen und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a. Baubewilligung; b. die Stellungnahme des Netzbetreibers zur Meldung nach Artikel 3i; c. allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 6.9.1; d. geplantes Inbetriebnahmedatum.

6.9.3 Inbetriebnahmemeldung Die Inbetriebnahmemeldung ist spätestens 4 Jahre nach der Anmeldung einzureichen und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a. allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 6.9.1; b. Inbetriebnahmedatum.

6.10 Betriebsdaten

Der Anlagenbetreiber hat dem Bundesamt auf Verlangen Einsicht in die Betriebsdaten der Anlage zu gewähren.

Verordnung

51

730.01

Anhang 1.663 (Art. 17a und 17b) Risikoabsicherung für Geothermieanlagen 1 Mindestanforderungen an

Geothermieanlagen 1.1 Geothermieanlagen müssen den minimalen Gesamtnutzungsgrad nach Anhang 1.4 Ziffer 1.3 aufweisen.

1.2

Geothermieanlagen müssen im Jahresmittel einen Stromnutzungsgrad von mindestens 1.5 % aufweisen.

Der Stromnutzungsgrad bezieht sich auf die Energie am Bohrlochkopf.

1.3

Geothermieanlagen dürfen keine fossilen Energieträger gemeinsam mit geothermischer Energie in der gleichen Anlage nutzen.

2 Abgesicherte Kosten

2.1

Die Bürgschaft zur Risikoabsicherung von Geothermieanlagen deckt höchstens 50 % der Bohr- und Testkosten des Projekts.

2.2

An die Bohr- und Testkosten anrechenbar sind die Kosten für: a. Bohrplatzvorbereitung und Bohrplatzabbau; b. Bohrkosten inklusive Verrohrung und Zementation für alle geplanten Produktions-, Injektions- und Horchbohrungen; c. Bohrlochmessungen

inklusive

Instrumentierung;

d. Pumpversuche; e. Reservoirstimulation; f. Zirkulationstests; g. chemische Analysen;

h. geologische

Begleitung.

3 Verfahren

3.1 Gesuch

Das Gesuch muss insbesondere Auskunft geben über: a. den Anlagenstandort und die lokalen geologischen und hydrogeologischen Verhältnisse und deren Grundlagen;

63 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 734.71).

Energie

52

730.01

b. die prognostizierten Aquifer- oder Reservoireigenschaften und die zu Grunde liegenden Untersuchungen; c. die prognostizierte Förderrate, Fluidtemperatur und -mineralisation und die zu Grunde liegenden Untersuchungen; d. die Definition der Kriterien für Erfolg, Teilerfolg oder Misserfolg bezüglich Förderrate, Fluidtemperatur und -mineralisation; e. das detaillierte Bohr- und Testprogramm; f.

die projektierte Anlagenleistung und Energieproduktion (thermisch und elektrisch); g. die projektierte Energienutzung und deren Machbarkeit für den Erfolgsund Teilerfolgsfall;

h. die geplanten Abnehmer für Strom und Wärme im Erfolgs- und Teilerfolgsfall;

i.

die geplante Verwendung der Bohrungen im Misserfolgsfall; j. die vorgesehene juristische Form und Identität der Betreibergesellschaft;

k. die Finanzierung des Projekts in der Bohr- und Testphase, Ausbauphase und im Betrieb.

3.2 Gesuchsbehandlung a. Die nationale Netzgesellschaft meldet den Eingang des Gesuchs dem Bundesamt.

b. Das Bundesamt bezeichnet ein unabhängiges Expertengremium.

c. Das Expertengremium prüft und beurteilt das Gesuch insbesondere hinsichtlich: 1. der prognostizierten Förderrate, Fluidtemperatur und -minerali-

sation;

2. des technischen Standes des Bohr-, Stimulations- und Testprogramms;

3. der Machbarkeit der geplanten Energienutzung im Erfolgs- und Teilerfolgsfall.

d. Das Expertengremium gibt zuhanden der nationalen Netzgesellschaft eine Empfehlung über die Gewährung oder Ablehnung des Gesuchs ab.

Bei einer positiven Beurteilung des Gesuchs gibt es zuhanden der nationalen Netzgesellschaft eine Empfehlung ab über die anzunehmenden Erfolgs-, Teilerfolgs- oder Misserfolgskriterien (Förderrate, Fluidtemperatur und -mineralisation) und über die Höhe der zu gewährenden Bürgschaft.

e. Die nationale Netzgesellschaft prüft, ob das Projekt innerhalb der maximalen Summe der Zuschläge nach Artikel 7a Absatz 4 des Gesetzes Platz findet.

f. Sie gibt dem Gesuchsteller einen verbindlichen Grundsatzbescheid, ob ihm im Falle eines Teil- oder Misserfolgs eine Bürgschaft gewährt wird und wie hoch diese je nach Teil- oder Misserfolg ausfallen würde.

g. Sie meldet dem Bundesamt den Bescheid.

Verordnung

53

730.01

3.3

Projektdurchführung und Bürgschaftsentscheid a. Das Bundesamt bestimmt eine unabhängige Fachperson als Projektbegleiter für das Projekt.

b. Der Projektant führt die geplanten Bohr- und Testarbeiten durch. Der Projektbegleiter begleitet das Projekt in der Bohr- und Testphase. Er überwacht die Bohr-, Stimulations- und Testarbeiten, evaluiert die Testergebnisse und erstattet dem Expertengremium Bericht.

c. Nach Abschluss der Arbeiten evaluiert das Expertengremium die Ergebnisse der Bohr- und Testarbeiten und beurteilt die Testergebnisse hinsichtlich Erfolg, Teilerfolg oder Misserfolg.

d. Die nationale Netzgesellschaft teilt dem Projektanten das Resultat der Prüfung insbesondere hinsichtlich Erfolg, Teilerfolg oder Misserfolg und die Höhe der auszuzahlenden Bürgschaft in einem Bescheid verbindlich mit.

3.4

Das Expertengremium kann weitere Fachleute beiziehen.

Energie

54

730.01

Anhang 2.164 (Art. 7 Abs. 1, 10 Abs. 1-4, 11 Abs. 1 und 3, 21a Abs. 1 Bst. c) Anforderungen für das Inverkehrbringen von Wassererwärmern, Warmwasser- und Wärmespeichern 1 Geltungsbereich 1.1

Wassererwärmer, Warmwasser- und Wärmespeicher mit einem Speicherinhalt von 30 l bis und mit 2000 l Wasser, die mit einer werkseitigen oder vorfabrizierten Wärmedämmung versehen sind, unterliegen einem energietechnischen Prüfverfahren.

1.2

Speziell für die Nutzung mit Sonnenenergie und Umgebungswärme konstruierte Wassererwärmer, Warmwasser- und Wärmespeicher unterliegen keinem energietechnischen Prüfverfahren. Sie müssen jedoch die Anforderungen für das Inverkehrbringen (Ziffern 2.1 und 2.2) erfüllen. Die Einhaltung dieser Anforderungen muss nachgewiesen werden. Das Departement regelt die Einzelheiten.

1.3

Keinem energietechnischen Prüfverfahren unterliegen platzgedämmte Wassererwärmer, Warmwasser- und Wärmespeicher, Durchfluss-Wassererwärmer, direkt befeuerte Gas-Speicherwassererwärmer sowie die Verbindungen (Pumpen, Armaturen usw.) zwischen Wärmeerzeugern und den in Ziffer 1.1 aufgeführten Anlagen und Geräten.

2

Anforderungen für das Inverkehrbringen 2.1

Die unter Ziffer 1.1 und 1.2 aufgeführten Anlagen und Geräte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die folgenden Anforderungen erfüllen: Nenninhalt in Literna max. zulässige Wärmeverluste in kWh in 24 h

Nenninhalt in Litern max. zulässige Wärmeverluste in kWh in 24 h

30

0,75

700

4,1

50

0,90

800

4,3

80

1,1

900

4,5

100

1,3

1000

4,7

120

1,4

1100

4,8

150

1,6

1200

4,9

200

2,1

1300

5,0

300

2,6

1500

5,1

400

3,1

2000

5,2

64 Ursprünglich Anhang 1.1. Bereinigt durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 9. Juni 2006 (AS 2006 2411) und Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (SR 734.71).

Verordnung

55

730.01

Nenninhalt in Literna max. zulässige Wärmeverluste in kWh in 24 h

Nenninhalt in Litern max. zulässige Wärmeverluste in kWh in 24 h

500

3,5

600

3,8

a

Zwischengrössen sind linear zu interpolieren.

Der

tatsächliche

Inhalt darf den Nenninhalt um max. 5 % unterschreiten.

2.2

Die maximal zulässigen Wärmeverluste gelten für Anlagen und Geräte mit höchstens zwei wasserführenden Rohrstutzen. Für jeden weiteren wasserführenden Rohrstutzen erhöhen sie sich um je 0,1 kWh in 24 Stunden bis maximal 0,3 kWh in 24 Stunden.

2.3

Die Messung erfolgt für die unter Ziffer 1.1 aufgeführten Anlagen und Geräte unter folgenden Bedingungen: a. mittlere Wassertemperatur 65 °C; b. Umgebungstemperatur 20 °C; c. keine Wasserentnahme;

d. vollständig mit Wasser gefülltes Gerät.

3 Konformitätserklärung Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters;

b. Beschreibung des Wassererwärmers, Warmwasser- oder Wärmespeichers;

c. Erklärung, dass der Wassererwärmer, Warmwasser- oder Wärmespeicher die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt;

d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeichnet.

4 Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten: a. eine allgemeine Beschreibung des Wassererwärmers, Warmwasseroder Wärmespeichers;

b. die Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne, insbesondere von Bauteilen, Montageuntergruppen und Schaltkreisen; c. die Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise der Erzeugnisse erforderlich sind;

Energie

56

730.01

d. eine Liste der allenfalls ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der Anforderungen nach Ziffer 2 gewählten Lösungen; e. die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen und Prüfungen; f.

die eigenen oder durch Dritte erstellten Prüfberichte.

5 Kennzeichnung Anlagen und Geräte, die die Anforderungen für das Inverkehrbringen nach dieser Verordnung erfüllen, müssen vom Hersteller oder Importeur an sichtbarer Stelle mit mindestens folgenden Angaben gekennzeichnet werden: a. Hersteller oder Vertriebsfirma; b. Typenbezeichnung; c. Nenninhalt in Litern; d. Wärmeverluste in kWh/24 h.

6 Prüfstelle Das Bundesamt anerkennt eine Stelle als Prüfstelle (Art. 21a Abs. 1 Bst. c), wenn diese: a. frei ist von jeglichen kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen, welche die Prüfungsergebnisse beeinträchtigen könnten;

b. ausreichend geschultes und erfahrenes Personal einsetzt; c. über geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen verfügt; d. ein geeignetes Dokumentationssystem unterhält; e. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Interesse besteht, geheim gehalten werden.

7 Übergangsregelung 7.1

Für die unter Ziffer 1.1 aufgeführten Anlagen und Geräte, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung auf den Markt gekommen sind, gelten die Anforderungen und das Verfahren für die Zulassung nach der Energienutzungsverordnung vom 22. Januar 199265.

7.2

Artikel 10 Absatz 2 gilt nicht für die unter Ziffer 1.1 aufgeführten Anlagen und Geräte, für die eine Zulassung nach der Energienutzungsverordnung vom 22. Januar 1992 erteilt worden ist.

65 [AS

1992 397, 1993 2366, 1994 1168 1839, 1995 2760, 1996 2243 Ziff. I 64]

Verordnung

57

730.01

Anhang 2.266 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1-4, 11 Abs. 1, 21a Abs. 1 Bst. c) Anforderungen an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen elektrischen Haushaltskühl-, Tiefkühl- und Gefriergeräten sowie deren Kombinationen 1. Geltungsbereich 1.1

Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische Haushaltskühl-, Tiefkühl- und Gefriergeräte (nachfolgend Kühl- und Gefriergeräte genannt) sowie deren Kombinationen.

1.2

Geräte, die auch mit anderen Energiequellen betrieben werden können, sind vom Anwendungsbereich dieses Anhangs ausgenommen.

2.

Anforderungen für das Inverkehrbringen Die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen entsprechen der Richtlinie 96/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. September 199667 über Anforderungen im Hinblick auf die Energieeffizienz von elektrischen Haushaltskühl- und -gefriergeräten und entsprechenden Kombinationen.

3. Energietechnisches Prüfverfahren

Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden entsprechend der europäischen Norm EN 153 gemessen.

4. Konformitätserklärung Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters;

b. eine Beschreibung des Gerätes; 66 Ursprünglich Anhang 1.2. Eingefügt durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 7 Dez. 2001 (AS 2002 181). Bereinigt durch Ziff. I Abs. 1 der V vom 19. Nov. 2003 (AS 2003 4747), Ziff. II 1 der V vom 10. Nov. 2004 (AS 2004 4709) sowie Ziff. II Abs. 1 der V vom 9. Juni 2006 (AS 2006 2411).

67 ABl. L 236 vom 18.9.1996, S. 36 Der Text der Richtlinie kann beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, zu den in der Gebührenverordnung Publikationen vom 23. Nov. 2005 (SR 172.041.11) festgehaltenen Bedingungen oder beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Mühlebachstr. 54, 8008 Zürich, bezogen werden.

Energie

58

730.01

c. eine Erklärung, dass das betreffende Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt;

d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeichnet.

5. Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten: a. eine allgemeine Beschreibung des Gerätes; b. die Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne, insbesondere von Bauteilen, Montageuntergruppen und Schaltkreisen; c. die Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise der Erzeugnisse erforderlich sind; d. eine Liste der ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der Anforderungen nach Ziffer 2 gewählten Lösungen; e. die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen und Prüfungen; f.

die eigenen oder durch Dritte erstellten Prüfberichte.

6. Prüfstelle Das Bundesamt anerkennt eine Stelle als Prüfstelle (Art. 21a Abs. 1 Bst. c), wenn diese: a. frei ist von jeglichen kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen, welche die Prüfungsergebnisse beeinträchtigen könnten;

b. ausreichend geschultes und erfahrenes Personal einsetzt; c. über geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen verfügt; d. ein geeignetes Dokumentationssystem unterhält; e. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Interesse besteht, geheim gehalten werden.

Verordnung

59

730.01

7.

Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung 7.1

Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung erfolgen gemäss: a. der Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 199268 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen; und b. der Richtlinie 94/2/EG der Kommission vom 21. Januar 199469 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltskühl- und -gefriergeräte sowie deren Kombinationen in der Fassung der Richtlinie 2003/66/EG.

7.2

Wer Kühl- und Gefriergeräte in Verkehr bringt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren der genannten Geräte, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung usw.) erscheint.

8. Übergangsregelung Geräte, die die Anforderungen dieses Anhanges nicht erfüllen, sind spätestens bis zum 31. Dezember 2002 vom Markt zu nehmen.

68 ABl. L 297 vom 13.10.1992, S. 16 69 ABl. L 45 vom 17.2.1994, S. 1, geändert durch die Richtlinie 2003/66/EG (ABl. L 170 vom 9.7.2003, S. 10)

Der Text der Richtlinie kann beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, zu den in der Gebührenverordnung Publikationen vom 23. Nov. 2005 (SR 172.041.11) festgehaltenen Bedingungen oder beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Mühlebachstr. 54, 8008 Zürich, bezogen werden.

Energie

60

730.01

Anhang 2.370 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1-4, 11 Abs. 1 und 21a Abs. 1 Bst. c) Anforderungen an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen elektrischen Haushaltslampen (Lichtquellen) 1 Geltungsbereich 1.1

Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische Haushaltslampen (Glühlampen und Leuchtstofflampen mit integriertem Vorschaltgerät) und Haushaltsleuchtstofflampen (einschliesslich ein- und zweiseitig gesockelte Lampen und Lampen ohne integriertes Vorschaltgerät), selbst wenn diese nicht zur Verwendung im Haushalt vermarktet werden.

1.2

Nicht betroffen sind: a. Lampen mit einem Lichtstrom von über 6500 Lumen (lm); b. Lampen mit einer Leistungsaufnahme von unter 4 Watt (W); c. Reflektorlampen; d. Lampen, die in erster Linie für den Einsatz mit anderen Energiequellen, z.B. Batterien, vermarktet werden; e. Lampen, die nicht in erster Linie für die Erzeugung sichtbaren Lichts (im Wellenlängenbereich zwischen 400 und 800 nm) vermarktet werden; f. Lampen, die als Teil eines Gerätes vermarktet werden, dessen Hauptverwendungszweck nicht die Erzeugung von Licht ist. Wenn die Lampe jedoch getrennt zum Kauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten oder ausgestellt wird (z.B. als Ersatzteil), fällt sie unter diesen Anhang.

2

Anforderungen für das Inverkehrbringen 2.1

Lampen nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie mindestens die Energieeffizienzklasse E entsprechend der Richtlinie 98/11/EG der Europäischen Kommission vom 27. Januar 199871 betreffend die Energieetikettierung von Haushaltlampen erfüllen.

70 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 734.71).

71 ABl. L 71 vom 10.3.1998, S. 1 Der Text der Richtlinie kann beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, zu den in der Gebührenverordnung Publikationen vom 23. Nov. 2005 (SR 172.041.11) festgehaltenen Bedingungen oder beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Mühlebachstr. 54, 8008 Zürich, bezogen werden.

Verordnung

61

730.01

2.2

Nicht betroffen von den Anforderungen gemäss 2.1 sind: a. Lampen zur Verwendung in einem Gerät, dessen Hauptverwendungszweck nicht die Erzeugung von Licht ist;

b. Dekorationsglühlampen72 mit einer Leistungsaufnahme bis 60 Watt (W); die maximale Stückzahl pro Modell und Jahr ist auf 10 000 limitiert; c. Speziallampen73 in kleiner Stückzahl; d. Soffittenlampen für den Ersatzbedarf.

2.3

Lampenfassungen, zu denen nur Lampen angeboten werden, die nicht mindestens der Energieeffizienzklasse E entsprechen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Dies betrifft insbesondere Fassungen für Soffittenlampen.

3 Energietechnisches Prüfverfahren

Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1.1 genannten Lampen werden entsprechend der europäischen Norm EN 50285 gemessen.

4 Konformitätserklärung Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters;

b. eine Beschreibung der Lampe; c. eine Erklärung, dass die betreffende Lampe die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt;

d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeichnet.

5 Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten: a. eine allgemeine Beschreibung der Lampe; b. die Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne, insbesondere von Bauteilen, Montageuntergruppen und Schaltkreisen; 72 Als Dekorationslampen gelten Lampen mit sichtbarer dekorativer Glühwendel, farbige Lampen sowie Lampen in speziell dekorativen Formen.

73 Als Speziallampen im Sinne dieser Ausnahmeregelung gelten Lampen für spezielle Verwendungszwecke, für die aufgrund geringer Stückzahlen keine Lampen gemäss 2.1 angeboten werden.

Energie

62

730.01

c. die Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise der Erzeugnisse erforderlich sind; d. eine Liste der ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der Anforderungen nach Ziffer 2 gewählten Lösungen; e. die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen und Prüfungen; f.

die eigenen oder durch Dritte erstellten Prüfberichte.

6 Prüfstelle Das Bundesamt anerkennt eine Stelle als Prüfstelle (Art. 21a Abs. 1 Bst. c), wenn diese: a. frei ist von jeglichen kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen, welche die Prüfungsergebnisse beeinträchtigen könnten;

b. ausreichend geschultes und erfahrenes Personal einsetzt; c. über geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen verfügt; d. ein geeignetes Dokumentationssystem unterhält; e. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Interesse besteht, geheim gehalten werden.

7

Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung 7.1

Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung erfolgen gemäss: a. der Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 199274 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen; und b. der Richtlinie 98/11/EG der Kommission vom 27. Januar 199875 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltslampen.

7.2

Wer Lampen in Verkehr bringt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren der genannten Geräte, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung usw.) erscheint.

74 ABl. L 297 vom 13.10.1992, S. 16 75 ABl. L 45 vom 17.2.1994, S. 1, geändert durch die Richtlinie 2003/66/EG (ABl. L 170 vom 9.7.2003, S. 10)

Der Text der Richtlinie kann beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, zu den in der Gebührenverordnung Publikationen vom 23. Nov. 2005 (SR 172.041.11) festgehaltenen Bedingungen oder beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Mühlebachstr. 54, 8008 Zürich, bezogen werden.

Verordnung

63

730.01

8 Übergangsregelung Geräte, die die Anforderungen dieses Anhanges nicht erfüllen, sind spätestens bis zum 31. Dezember 2008 vom Markt zu nehmen.

Energie

64

730.01

Anhang 3.176 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 1) Angabe des Energieverbrauchs und der Geräteeigenschaften von Haushaltswaschmaschinen 1. Geltungsbereich 1.1

Netzbetriebene elektrische Haushaltswaschmaschinen unterliegen einem energietechnischen Prüfverfahren.

1.2

Keinem energietechnischen Prüfverfahren unterliegen: a. Geräte, die auch aus anderen Energiequellen betrieben werden können; b. Geräte ohne Schleudervorrichtung; c. Geräte mit getrennten Wasch- und Schleuderbehältern (z. B. Doppelbehältermaschinen).

2. Angaben

und

Kennzeichnung 2.1

Die Angabe des Energieverbrauchs, der Wasch- und Schleuderwirkung sowie die Kennzeichnung erfolgen gemäss: a. der Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 199277 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen; und b. der Richtlinie 95/12/EG der Kommission vom 23. Mai 199578 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltswaschmaschinen in der Fassung der Richtlinie 96/89/EG der Kommission vom 17. Dezember 199679.

2.2

Wer Haushaltswaschmaschinen in Verkehr bringt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren der genannten Geräte, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung usw.) erscheint.

76 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 7 Dez. 2001 (AS 2002 181). Bereinigt durch Ziff. I Abs. 1 der V vom 19. Nov. 2003 (AS 2003 4747) und Ziff. II Abs. 1 der V vom 9. Juni 2006 (AS 2006 2411).

77 ABl. L 297 vom 13.10.1992, S. 16 78 ABl. L 136 vom 21.6.1995, S.1 79 ABl. L 338 vom 28.12.1996, S. 85 Der Text der Richtlinien kann beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, zu den in der Gebührenverordnung Publikationen vom 23. Nov. 2005 (SR 172.041.11) festgehaltenen Bedingungen oder beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Mühlebachstr. 54, 8008 Zürich, bezogen werden.

Verordnung

65

730.01

3. Energietechnisches Prüfverfahren

Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden entsprechend der europäischen Norm EN 60456 gemessen.

4. Übergangsregelung Geräte, die die Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, sind spätestens bis zum 31. Dezember 2002 vom Markt zu nehmen.

Energie

66

730.01

Anhang 3.280 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 1) Angabe des Energieverbrauchs von Haushaltswäschetrocknern 1. Geltungsbereich 1.1

Netzbetriebene elektrische Wäschetrockner unterliegen einem energietechnischen Prüfverfahren.

1.2

Keinem energietechnischen Prüfverfahren unterliegen Geräte, die auch aus anderen Energiequellen betrieben werden können.

2.

Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung 2.1

Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung erfolgen gemäss: a. der Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 199281 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen; und b. der Richtlinie 95/13/EG der Kommission vom 23. Mai 199582 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltswäschetrockner.

2.2

Wer Haushaltswäschetrockner in Verkehr bringt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren der genannten Geräte, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung usw.) erscheint.

3. Energietechnisches Prüfverfahren

Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden entsprechend der europäischen Norm EN 61121 gemessen.

80 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 7 Dez. 2001 (AS 2002 181). Bereinigt durch Ziff. I Abs. 1 der V vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4747).

81 ABl. L 297 vom 13.10.1992, S. 16 82 ABl. L 136 vom 21.6.1995, S. 28 Der Text der Richtlinien kann beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, zu den in der Gebührenverordnung Publikationen vom 23. Nov. 2005 (SR 172.041.11) festgehaltenen Bedingungen oder beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Mühlebachstr. 54, 8008 Zürich, bezogen werden.

Verordnung

67

730.01

4. Übergangsregelung Geräte, die die Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, sind spätestens bis zum 31. Dezember 2002 vom Markt zu nehmen.

Energie

68

730.01

Anhang 3.383 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 1) Angabe des Energieverbrauchs von Haushaltslampen (Beleuchtungsquellen) 1. Geltungsbereich 1.1

Netzbetriebene Haushaltslampen (Glühlampen und Leuchtstofflampen mit integriertem Vorschaltgerät) und Haushaltsleuchtstofflampen (einschliesslich ein- und zweiseitig gesockelte Lampen und Lampen ohne integriertes Vorschaltgerät), selbst wenn diese nicht zur Verwendung im Haushalt vermarktet werden, unterliegen einem energietechnischen Prüfverfahren.

1.2

Keinem energietechnischen Prüfverfahren unterliegen: a. Lampen mit einem Lichtstrom von über 6500 Lumen (lm); b. Lampen mit einer Leistungsaufnahme von unter 4 Watt (W); c. Reflektorlampen; d. Lampen, die in erster Linie für den Einsatz mit anderen Energiequellen, z. B. Batterien, vermarktet werden; e. Lampen, die nicht in erster Linie für die Erzeugung sichtbaren Lichts (im Wellenlängenbereich zwischen 400 und 800 nm) vermarktet werden; f. Lampen, die als Teil eines Gerätes vermarktet werden, dessen Hauptverwendungszweck nicht die Erzeugung von Licht ist. Wenn die Lampe jedoch getrennt zum Kauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten oder ausgestellt wird (z. B. als Ersatzteil), fällt sie unter diesen Anhang.

2.

Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung 2.1

Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung erfolgen gemäss: a. der Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 199284 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen; und 83 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 7 Dez. 2001 (AS 2002 181). Aufgehoben durch Art. 30 Bst. c hiervor, mit Wirkung seit 31. Dez. 2008.

84 ABl. L 297 vom 13.10.1992, S. 16 Der Text der Richtlinie kann beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, zu den in der Gebührenverordnung Publikationen vom 23. Nov. 2005 (SR 172.041.11) festgehaltenen Bedingungen oder beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Mühlebachstr. 54, 8008 Zürich, bezogen werden.

Verordnung

69

730.01

b. der Richtlinie 98/11/EG der Kommission vom 27. Januar 199885 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Haushaltslampen (Beleuchtungsquellen).

2.2

Wer Haushaltslampen in Verkehr bringt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren der genannten Geräte, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung usw.) erscheint.

3. Energietechnisches Prüfverfahren

Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden entsprechend der europäischen Norm EN 50285 gemessen.

4. Übergangsregelung Geräte, die die Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, sind spätestens bis zum 31. Dezember 2002 vom Markt zu nehmen.

85 ABl. L 71 vom 10.3.1998, S. 1 Der Text der Richtlinie kann beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, zu den in der Gebührenverordnung Publikationen vom 23. Nov. 2005 (SR 172.041.11) festgehaltenen Bedingungen oder beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Mühlebachstr. 54, 8008 Zürich, bezogen werden.

Energie

70

730.01

Anhang 3.486 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 1) Angabe des Energieverbrauchs und der Geräteeigenschaften von Haushaltsgeschirrspülern 1. Geltungsbereich 1.1

Netzbetriebene elektrische Haushaltsgeschirrspüler unterliegen einem energietechnischen Prüfverfahren.

1.2

Keinem energietechnischen Prüfverfahren unterliegen Geräte, die auch aus anderen Energiequellen betrieben werden können.

2. Angaben

und

Kennzeichnung 2.1

Die Angabe des Energieverbrauchs, der Reinigungs- und der Trockenwirkung sowie die Kennzeichnung erfolgen gemäss: a. der Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 199287 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen; und b. der Richtlinie 97/17/EG der Kommission vom 16. April 199788 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltsgeschirrspüler in der Fassung der Richtlinie 99/9/EG der Kommission vom 26. Februar 199989.

2.2

Wer Haushaltsgeschirrspüler in Verkehr bringt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren der genannten Geräte, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung usw.) erscheint.

86 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 7 Dez. 2001 (AS 2002 181). Bereinigt durch Ziff. I Abs. 1 der V vom 19. Nov. 2003 (AS 2003 4747) und Ziff. II Abs. 1 der V vom 9. Juni 2006 (AS 2006 2411).

87 ABl. L 297 vom 13.10.1992, S. 16 88 ABl. L 118 vom 7.5.1997, S. 1 89 ABl. L 56 vom 4.3.1999, S. 46 Der Text der Richtlinien kann beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, zu den in der Gebührenverordnung Publikationen vom 23. Nov. 2005 (SR 172.041.11) festgehaltenen Bedingungen oder beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Mühlebachstr. 54, 8008 Zürich, bezogen werden.

Verordnung

71

730.01

3. Energietechnisches Prüfverfahren

Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden entsprechend der europäischen Norm EN 50242 gemessen.

4. Übergangsregelung Geräte, die die Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, sind spätestens bis zum 31. Dezember 2002 vom Markt zu nehmen.

Energie

72

730.01

Anhang 3.590 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 1) Angabe des Energieverbrauchs und der Geräteeigenschaften von kombinierten Haushalts- Wasch- Trockenautomaten 1. Geltungsbereich 1.1

Netzbetriebene elektrische kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten unterliegen einem energietechnischen Prüfverfahren.

1.2

Keinem energietechnischen Prüfverfahren unterliegen Geräte, die auch aus anderen Energiequellen betrieben werden können.

2. Angaben

und

Kennzeichnung 2.1

Die Angabe des Energieverbrauchs und der Waschwirkung sowie die Kennzeichnung erfolgen gemäss: a. der Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 199291 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen; und b. der Richtlinie 96/60/EG der Kommission vom 19. September 199692 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten.

2.2

Wer kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten in Verkehr bringt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren der genannten Geräte, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung usw.) erscheint.

3. Energietechnisches Prüfverfahren

Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden entsprechend der europäischen Norm EN 50229 gemessen.

90 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 7 Dez. 2001 (AS 2002 181). Bereinigt durch Ziff. I Abs. 1 der V vom 19. Nov. 2003 (AS 2003 4747) und Ziff. II Abs. 1 der V vom 9. Juni 2006 (AS 2006 2411).

91 ABl. L 297 vom 13.10.1992, S. 16 92 ABl. L 266 vom 18.10.1996, S. 1 Der Text der Richtlinien kann beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, zu den in der Gebührenverordnung Publikationen vom 23. Nov. 2005 (SR 172.041.11) festgehaltenen Bedingungen oder beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Mühlebachstr. 54, 8008 Zürich, bezogen werden.

Verordnung

73

730.01

4. Übergangsregelung Geräte, die die Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, sind spätestens bis zum 31. Dezember 2002 vom Markt zu nehmen.

Energie

74

730.01

Anhang 3.693 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 1 und 2) Angaben des Treibstoffverbrauchs und der CO2-Emissionen von neuen Personenwagen 1 Geltungsbereich Dieser Anhang gilt für serienmässig hergestellte Personenwagen, die: a. ein zulässiges Gesamtgewicht von höchstens 3500 kg haben und über maximal neun Sitzplätze einschliesslich Führer oder Führerin verfügen; und b. vollständig mit fossilen Treibstoffen betrieben werden können.

2

Inhalt der Angaben 2.1 Treibstoffverbrauch und

CO2-Emissionen 2.1.1 Wer einen neuen Personenwagen anbietet, muss den Treibstoffverbrauch und die CO2-Emissionen angeben. Die Angaben für den Treibstoffverbrauch und die CO2-Emissionen richten sich nach der Typengenehmigung. Bei den CO2-Emissionen ist zusätzlich der Durchschnittswert der CO2-Emissionen aller angebotenen Neuwagen-Modelle zu deklarieren.

2.1.1.1 Für monovalente Benzin- und Dieselfahrzeuge sind der Treibstoffverbrauch in Litern pro 100 Kilometer, die CO2-Emissionen und deren Durchschnittswert in Gramm pro Kilometer anzugeben.

2.1.1.2 Bei mono- und bivalenten Gasfahrzeugen ist ausschliesslich der Gasbetrieb zu deklarieren. Der Treibstoffverbrauch ist in m3 CNG pro 100 Kilometer inklusive Benzinäquivalent anzugeben. Das Benzinäquivalent berechnet sich nach Treibstoffverbrauch in m3 x 0,654/m3 x 1,46. Die CO2-Emissionen und deren Durchschnittswert sind in Gramm pro Kilometer anzugeben.

2.1.2 Sobald Treibstoffgemische (Benzin, Diesel, Erdgas) mit biogenen Treibstoffanteilen flächendeckend angeboten werden, müssen bei Neuwagen, die mit diesen Gemischen betrieben werden können, die CO2-Emissionen diffe-

renziert nach den effektiven Anteilen und dem klimarelevanten Anteil deklariert werden.

2.1.2.1 Der zu diesem Zeitpunkt geltende biogene Treibstoffanteil des entsprechenden Treibstoffgemischs ist gemäss den Figuren 2-4 sowie 6-8 mit dem Prozentwert anzugeben. Die CO2-Emissionen inklusive deren Durchschnitts-

wert sind in Gramm pro Kilometer anzugeben.

93 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 4. Sept. 2002 (AS 2002 3005). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 9. Juni 2006 (AS 2006 2411).

Verordnung

75

730.01

2.1.2.2 Die klimarelevanten CO2-Emissionen berechnen sich aus den CO2-Emissionen des Modells abzüglich des biogenen Anteils am Treibstoff.

2.1.3 Das Departement legt den biogenen Treibstoffanteil sowie die durchschnittlichen CO2-Emissionen aller angebotenen Fahrzeuge fest, sobald die Anbie-

ter von Treibstoffen das flächendeckende Angebot nachweisen.

2.2 Energieeffizienz-Kategorie 2.2.1 Wer einen neuen Personenwagen anbietet, muss zudem die EnergieeffizienzKategorie aufgrund der Energieeffizienz des Modells angeben.

2.2.2 Die Energieeffizienz-Kategorie eines Fahrzeuges wird mit Hilfe einer Bewertungszahl bestimmt; diese wird nach der folgenden Formel berechnet, und auf die zweite Stelle nach dem Komma gerundet: mv

Bewertungszahl = k * -----------------m0 + mF e

Wobei: e:

0,9

k:

7267

mv:

Treibstoffverbrauch des Fahrzeugs in kg/100 km m0:

Nullgewicht (600 kg) mF:

Fahrzeugleergewicht gemäss Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung vom 19. Juni 199594 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) in kg Für die Verbrauchs- und Leergewichtsdaten (mv und mF) ist die Typengenehmigung des entsprechenden Modells massgebend. Sind unter der gleichen Typengenehmigung mehrere Modellversionen/-varianten mit einem Leergewichtsbereich aufgeführt, so wird die Bewertungszahl - unterschieden nach Getriebeart (manuell, automatisch, stufenlos) sowie nach Gangzahl - auf Grundlage des jeweils höchsten Verbrauchs und des höchsten Leergewichts ermittelt. Die ermittelten Bewertungszahlen respektive Energieeffizienz-Kategorien gelten in diesem Fall für alle auf der Typengenehmigung geführten Modellversionen/-varianten derselben Getriebeart. Die zur Umrechnung von Litern (Diesel, Benzin) resp. m3 (Erdgas CNG) in Kilogramm verwendete Dichte beträgt:

94 SR

741.41

Energie

76

730.01

- 745

kg/m3 für Benzin95; - 829

kg/m3 für Diesel96; - 0,654

kg/m3 für Erdgas CNG97.

2.2.3 Die Fahrzeuge werden entsprechend ihrer Bewertungszahl in eine der sieben Energieeffizienz-Kategorien A, B, C, D, E, F, G gemäss den folgenden Bedingungen eingeteilt: A:

Bewertungszahlen unterhalb einer Bewertungszahl BWZA/B, sodass 1/7 aller Modelle die gleiche oder eine geringere Bewertungszahl aufweisen

B:

Bewertungszahlen zwischen BWZA/B und BWZA/B + BB = BWZB/C

C:

Bewertungszahlen zwischen BWZB/C und BWZB/C + BB = BWZC/D

D: Bewertungszahlen zwischen

BWZC/D und BWZC/D + BB = BWZD/E

E:

Bewertungszahlen zwischen BWZD/E und BWZD/E + BB = BWZE/F

F:

Bewertungszahlen zwischen BWZE/F und BWZE/F + BB = BWZF/G

G: Bewertungszahl

oberhalb

BWZF/G

Wobei:

KategorieBandbreite: 5

,

2

A/B

Ø

BWZ

BWZ

BB

=

BWZØ:

Bewertungszahl für den Durchschnitt des Treibstoffverbauchs und des Leergewichts aller im Verkauf angebotenen Modelle Stichtag der Datenerhebung für die Berechnung von BB ist jeweils der 30. November. Grundlage für die Datenerhebung sind die Typengenehmigungen der zum Verkauf angebotenen Neuwagen-Modelle.

Alle Zahlen werden auf die zweite Stelle nach dem Komma gerundet.

Modelle mit identischer Bewertungszahl werden jeweils der gleichen Energieeffizienz-Kategorie zugeordnet.

95 Gemäss einer Messung der Eidg. Materialprüfungsanstalt für das Bundesamt für Energie 1998

96 Gemäss einer Messung der Eidg. Materialprüfungsanstalt für das Bundesamt für Energie 1998

97 Gemäss Richtlinie 80/1268/EWG des Rates vom 16. Dez. 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen, ABl. L375 vom 31.12.1980, S. 36; geändert durch die Richtlinie 1999/100/EG

(ABl. L334 vom 28.12.99, S. 36).

Verordnung

77

730.01

Das Departement legt die Grenzen der Energieeffizienz-Kategorien fest. Es überprüft sie alle zwei Jahre und bestimmt sie gegebenenfalls gestützt auf die Datenerhebung neu. Bei Neubestimmung der Energieeffizienz-Kategorie gibt das Departement diese bis 31. Januar des Folgejahres bekannt und setzt sie jeweils auf den 1. Juli in Kraft.

3

Form und Ort der Angaben 3.1

Die Angaben nach Ziffer 2 dieses Anhangs müssen am Personenwagen oder in seiner Nähe gut sichtbar angebracht werden. Die Gestaltung richtet sich nach Ziffer 6.1.

3.2

Werden die Angaben nach Ziffer 2 dieses Anhangs in bestehende Daten- und Preisblätter integriert oder auf einem Bildschirm dargestellt, so richtet sich die Gestaltung nach Ziffer 6.2 (vereinfachte Darstellung).

3.3

Die Angaben nach Ziffer 2.1.1 und 2.2.1 dieses Anhangs müssen auch in länderspezifischen Preislisten und Listen mit technischen Informationen gut sichtbar enthalten sein. Dies gilt sowohl für Listen in Druckschriften als auch im Internet. Vorbehalten bleiben Listen in Sammelprospekten, Markenmagazinen und Ausstellungsbroschüren ohne Preisangaben. Die Gestaltung richtet sich nach Ziffer 6.3.

3.4

In Werbeschriften müssen die Angaben nach Ziffer 2.1.1 und 2.2.1 dieses Anhangs dann gemacht werden, wenn der Verbrauch oder die Leistung des Fahrzeugs hervorgehoben wird. Dabei bedeuten:

Energie

78

730.01

a. Werbeschriften: Werbetexte in Zeitungen, Zeitschriften, Markenmagazinen und Broschüren, auf Flugblättern, Plakaten und anderen Werbeflächen sowie im Internet.

b. Leistung: quantitative Angabe in PS oder kW, Angaben zur Höchstgeschwindigkeit, zum Beschleunigungsvermögen sowie Umschreibungen dieser Eigenschaften.

c. hervorgehoben: wenn die Leistung und/oder der Verbrauch in Werbeschriften in Titeln und in Überschriften aufgeführt ist;

- gestalterisch (z. B. farblich hinterlegt), durch Schriftgrad, Fettdruck oder Einrahmung im Fliesstext abgehoben ist;

- als einziges technisches Merkmal des Fahrzeuges im Fliesstext aufgeführt ist;

ausserhalb des Fliesstextes allein stehend aufgeführt ist.

Die Gestaltung richtet sich nach Ziffer 6.3.

4 Energietechnisches Prüfverfahren

Der Treibstoffverbrauch und die CO2-Emissionen der Personenwagen werden nach Artikel 97 Absatz 5 VTS98 gemessen.

5

Information der Öffentlichkeit 5.1

Das Bundesamt informiert die Konsumentinnen und Konsumenten über die Angaben nach Ziffer 2 dieses Anhangs. Der Inhalt richtet sich sinngemäss nach Anhang II der Richtlinie 1999/94/EG. Das Bundesamt beliefert die Anbieter von neuen Personenwagen mit entsprechenden Listen.

Das Bundesamt kann Dritte mit diesen Aufgaben beauftragen.

Wer neue Personenwagen anbietet, muss die Listen am Verkaufsort auflegen und auf Verlangen kostenlos abgeben.

5.2

Das Bundesamt wertet jährlich den spezifischen Treibstoffverbrauch der Neuwagenflotte aus und informiert die Öffentlichkeit über dessen Entwicklung. Es kann Dritte mit diesen Aufgaben beauftragen.

5.3

Wer neue Personenwagen anbietet, muss dem Bundesamt oder der vom Bundesamt beauftragten Stelle jeweils bis 15. April für das vorhergehende Kalenderjahr zu den neu zugelassenen Personenwagen folgende Angaben machen: a. Anzahl und Art, unterteilt nach Marke, Modell (Typ) und Ausführung; b. Treibstoffart; c. Leergewicht, Hubraum und Leistung; 98 SR

741.41

Verordnung

79

730.01

d. Spezifischer Treibstoffverbrauch in Litern pro 100 Kilometer resp. bei Gasfahrzeugen in m3 CNG pro 100 Kilometern, gerundet auf eine Stelle nach dem Komma; e. CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer; f. Energieeffizienz-Kategorie.

5.4

Das Bundesamt für Strassen teilt dem Bundesamt oder der vom Bundesamt bezeichneten Stelle jeweils bis 15. Februar die Anzahl der im vorhergehenden Kalenderjahr neu zugelassenen Personenwagen mit, unterteilt nach Marke, Typ und Treibstoffart.

5.5

Das Bundesamt für Strassen stellt dem Bundesamt oder der vom Bundesamt beauftragten Stelle die technischen Daten der Typengenehmigung, die zur Berechnung der Warendeklaration und der Vervollständigung der Auswertung notwendig sind, in geeigneter Form zur Verfügung.

6

Darstellung des Energieverbrauchs von Fahrzeugen 6.1

Ausführliche Darstellung auf Energieetiketten (Figuren

1-4)

6.1 1 Originalgrösse der Etikette: DIN A4 6.1.2 Minimale Schriftgrössen (SG): - Haupttitel und Angabe der Energieeffizienz-Kategorie: SG 16; Treibstoffverbrauch,

CO2-Emissionen und Energieeffizienz: SG 14; - Marke, Typ: SG 11;

- Text und weitere Angaben: SG 10.

6.1.3 Farben:

- Text in schwarz, Hintergrund weiss; Energieeffizienz-Pfeile

farbig;

CO2-Emissionspfeil von weiss in schwarz übergehend;

CO2-Emissionsbalken rot;

CO2-Durchschnittsbalken schwarz.

Energie

80

730.01

Figur 1

Monovalente Benzin- und Dieselfahrzeuge, die mit Treibstoffgemischen ohne biogene Treibstoffanteile betrieben werden A

Energieetikette
Marke

XXXXX

Typ

XXXXX

Treibstoff

Benzin oder Diesel

(mit oder ohne Partikelfilter) Getriebe

XXXXX

Leergewicht

XXXX kg

Treibstoffverbrauch X,X Liter / 100 km Durchschnitt: gemessen nach den Vorschriften der EG-Richtlinie 80/1268/EWG CO2-Emissionen XXX Gramm / km CO2 ist das für die Erderwärmung hauptverantwortliche Treibhausgas

Energieeffizienz
Treibstoffverbrauch verglichen mit allen angebotenen Fahrzeugmodellen gleichen Gewichts Informationen zum Treibstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen, inklusive einer Auflistung aller angebotenen Neuwagen, sind kostenlos an allen
Verkaufsstellen erhältlich oder im Internet unter www.energieetikette.ch
abrufbar.
Der Treibstoffverbrauch und damit die CO2-Emissionen eines Fahrzeugs sind auch vom Fahrstil und anderen nichttechnischen Faktoren abhängig.

A [dunkelgrün] A [dunkelgrü

B

[hellgrün]

B

[hellgrün

C [gelbgrün] C [gelbg

D [gelb]

D [gelb

E

[gelborange]

E

[gelborang

F

[orange]

F

[orange

G [rot]

G [rot

C

[gelbgrün]

[gelbg

Durchschnitt aller Neuwagen-Modelle 204

50

100

300

Verordnung

81

730.01

Figur 2

Monovalente Benzin und Dieselfahrzeuge, die mit Treibstoffgemischen mit biogenem Treibstoffanteil betrieben werden Energieetikette Marke

XXXXXXXXX

Typ

XXXXXXXXX

Treibstoff

Getriebe

XXXX

Leergewicht

XXXX kg

Treibstoffverbrauch X,X Liter / 100 km Durchschnitt: gemessen nach den Vorschriften der EG-Richtlinie 80/1268/EWG
CO2-Emissionen

XXX Gramm / km davon klimarelevant (nicht klimarelevanter biogener Treibstoffanteil: XX%) Energieeffizienz
Treibstoffverbrauch verglichen mit allen angebotenen Fahrzeugmodellen gleichen Gewichts Informationen zum Treibstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen, inklusive einer Auflistung aller angebotenen Neuwagen, sind kostenlos an allen
Verkaufsstellen erhältlich oder im Internet unter www.energieetikette.ch
abrufbar.
Der Treibstoffverbrauch und damit die CO2-Emissionen eines Fahrzeugs sind auch vom Fahrstil und anderen nichttechnischen Faktoren abhängig.

XXX Gramm / km

A [dunkelgrün] A [dunkelgrü

B

[hellgrün]

B

[hellgrün

C [gelbgrün] C [gelbg

D [gelb]

D [gelb

E

[gelborange]

E

[gelborang

F

[orange]

F

[orange

G [rot]

G [rot

C

[gelbgrün]

[gelbg

CO2 ist das für die Erderwärmung hauptverantwortliche Treibhausgas

Benzin oder Diesel

(mit oder ohne Partikelfilter) Durchschnitt aller Neuwagen-Modelle 204

50

100

300

Energie

82

730.01

Figur 3

Monovalente Gasfahrzeuge, die mit Treibstoffgemischen mit biogenem Treibstoffanteil betrieben werden Energieetikette Marke

XXXXXXXXX

Typ

XXXXXXXXX

Treibstoff

Erdgas CNG

Getriebe

XXXX

Leergewicht

XXXX kg

Treibstoffverbrauch X,X m3 / 100 km Durchschnitt: gemessen nach den Vorschriften der EG-Richtlinie 80/1268/EWG
CO2-Emissionen

XXX Gramm / km Energieeffizienz
Treibstoffverbrauch verglichen mit allen angebotenen Fahrzeugmodellen gleichen Gewichts Informationen zum Treibstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen, inklusive einer Auflistung aller angebotenen Neuwagen, sind kostenlos an allen
Verkaufsstellen erhältlich oder im Internet unter www.energieetikette.ch
abrufbar.
Der Treibstoffverbrauch und damit die CO2-Emissionen eines Fahrzeugs sind auch vom Fahrstil und anderen nichttechnischen Faktoren abhängig.

(X,X Liter Benzinäquivalent) A [dunkelgrün] A [dunkelgrü

B

[hellgrün]

B

[hellgrün

C [gelbgrün] C [gelbg

D [gelb]

D [gelb

E

[gelborange]

E

[gelborang

F

[orange]

F

[orange

G [rot]

G [rot

C

[gelbgrün]

[gelbg

davon klimarelevant (nicht klimarelevanter biogener Treibstoffanteil: XX%) XXX Gramm / km

CO2 ist das für die Erderwärmung hauptverantwortliche Treibhausgas

Durchschnitt aller Neuwagen-Modelle 204

50

100

300

Verordnung

83

730.01

Figur 4

Bivalente Gasfahrzeuge, die mit Treibstoffgemischen mit biogenem Treibstoffanteil betrieben werden können Energieetikette Marke

XXXXXXXXX

Typ

XXXXXXXXX

Treibstoff

Erdgas CNG / Benzin Getriebe

XXXXX

Leergewicht

XXXX kg

Treibstoffverbrauch (Gasbetrieb) X,X m3 / 100 km
Durchschnitt: gemessen nach den Vorschriften der EG-Richtlinie 80/1268/EWG
CO2-Emissionen (Gasbetrieb) XXX Gramm / km Energieeffizienz
Treibstoffverbrauch verglichen mit allen angebotenen Fahrzeugmodellen gleichen Gewichts Informationen zum Treibstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen, inklusive einer Auflistung aller angebotenen Neuwagen, sind kostenlos an allen
Verkaufsstellen erhältlich oder im Internet unter www.energieetikette.ch
abrufbar.
Der Treibstoffverbrauch und damit die CO2-Emissionen eines Fahrzeugs sind auch vom Fahrstil und anderen nichttechnischen Faktoren abhängig.

(X,X Liter Benzinäquivalent) A [dunkelgrün] A [dunkelgrün

B [hellgrün] B [hellgrü

C [gelbgrün] C [gelbgrün

D [gelb]

D [gelb

E [gelborange] E [gelborange

F

[orange]

F

[orange

G [rot]

G [rot

C

[gelbgrün]

[gelbgrün

davon klimarelevant (nicht klimarelevanter biogener Treibstoffanteil: XX%) XXX Gramm / km

CO2 ist das für die Erderwärmung hauptverantwortliche Treibhausgas

Durchschnitt aller Neuwagen-Modelle 204

50

100

300

Energie

84

730.01

6.2

Vereinfachte Darstellung (Figuren 5-8) 6.2.1 Frei gestaltbarer Teil: Allgemeine Informationen, technische Angaben und Preise. Muss die Treibstoffart (bei Diesel die Information zum Partikelfilter) und das Leergewicht benennen.

6.2.2 Vorgegebener Teil (siehe Abbildungen): Dieser Teil muss eine Mindesthöhe von 120 mm und eine Breite von mindestens 160 mm aufweisen. Neben
diesen Feldern darf nichts anderes stehen. Die horizontalen Umhüllungslinien sind zwingend, die vertikalen Umhüllungslinien freiwillig.

6.2.3 Minimale Schriftgrössen (SG): - Angabe der Energieeffizienz-Kategorie: SG 16; Treibstoffverbrauch,

CO2-Emissionen und Energieeffizienz des Fahrzeugs: SG 14;

- Text und weitere Angaben: SG 10.

6.2.4 Farben:

- Text in schwarz, Hintergrund weiss; Energieeffizienz-Pfeile

farbig;

CO2-Emissionspfeil von weiss in schwarz übergehend;

CO2-Emissionsbalken rot;

CO2-Durchschnittsbalken schwarz.

Verordnung

85

730.01

Figur 5

Monovalente Benzin und Dieselfahrzeuge, die mit Treibstoffgemischen ohne biogene Treibstoffanteile betrieben werden Treibstoffverbrauch X,X Liter / 100 km Durchschnitt: gemessen nach den Vorschriften der EG-Richtlinie 80/1268/EWG
CO2-Emissionen

XXX Gramm / km CO

2 ist das für die Erderwärmung hauptverantwortliche Treibhausgas Energieeffizienz des Fahrzeugs
Treibstoffverbrauch verglichen mit allen angebotenen Fahrzeugmodellen gleichen Gewichts Informationen zum Treibstoffverbrauch und zu den CO 2-Emissionen, inklusive einer Auflistung aller angebotenen Neuwagen, sind kostenlos an allen Verkaufsstellen erhältlich oder im Internet unter www.energieetikette.ch abrufbar.

Der Treibstoffverbrauch und damit die CO 2-Emissionen eines Fahrzeugs sind auch vom Fahrstil und anderen nichttechnischen Faktoren abhängig.

A [dunkelgrün] A [dunkelgrün

B

[hellgrün]

B

[hellgr

C [gelbgrün] C [gelbgrün

D [gelb]

D [gelb

E

[gelborange]

E

[gelborange

F

[orange]

F

[orange

G [rot]

G [rot

C

[gelbgrün]

[gelbgrün

Durchschnitt aller Neuwagen-Modelle 204

50

100

300

Energie

86

730.01

Figur 6

Monovalente Benzin- und Dieselfahrzeuge, die mit Treibstoffgemischen mit biogenem Treibstoffanteil betrieben werden Treibstoffverbrauch X,X Liter / 100 km Durchschnitt: gemessen nach den Vorschriften der EG-Richtlinie 80/1268/EWG CO2-Emissionen XXX Gramm / km Energieeffizienz des Fahrzeugs
Treibstoffverbrauch verglichen mit allen angebotenen Fahrzeugmodellen gleichen Gewichts Informationen zum Treibstoffverbrauch und zu den CO 2-Emissionen, inklusive einer Auflistung aller angebotenen Neuwagen, sind kostenlos an allen Verkaufsstellen erhältlich oder im Internet unter www.energieetikette.ch abrufbar.

Der Treibstoffverbrauch und damit die CO 2-Emissionen eines Fahrzeugs sind auch vom Fahrstil und anderen nichttechnischen Faktoren abhängig.

davon klimarelevant
(nicht klimarelevanter biogener Treibstoffanteil: XX%) XXX Gramm / km

A [dunkelgrün] A [dunkelgrün

B [hellgrün] B [hellgrün

C [gelbgrün] C [gelbgrün

D [gelb]

D [gelb

E [gelborange] E [gelborange

F

[orange]

F

[orange

G [rot]

G [rot

C

[gelbgrün]

[gelbgrün

CO

2 ist das für die Erderwärmung hauptverantwortliche Treibhausgas Durchschnitt aller Neuwagen-Modelle 204

50

100

300

Verordnung

87

730.01

Figur 7

Monovalente Gasfahrzeuge, die mit Treibstoffgemischen mit biogenem Treibstoffanteil betrieben werden Treibstoffverbrauch X,X m3 / 100 km Durchschnitt: gemessen nach den Vorschriften der EG-Richtlinie 80/1268/EWG
CO2-Emissionen

XXX Gramm / km Energieeffizienz des Fahrzeugs
Treibstoffverbrauch verglichen mit allen angebotenen Fahrzeugmodellen gleichen Gewichts Informationen zum Treibstoffverbrauch und zu den CO 2-Emissionen, inklusive einer Auflistung aller angebotenen Neuwagen, sind kostenlos an allen Verkaufsstellen erhältlich oder im Internet unter www.energieetikette.ch abrufbar.

Der Treibstoffverbrauch und damit die CO 2-Emissionen eines Fahrzeugs sind auch vom Fahrstil und anderen nichttechnischen Faktoren abhängig.

(X,X Liter Benzinäquivalent) A [dunkelgrün] A [dunkelgrün

B [hellgrün] B [hellgr

C [gelbgrün] C [gelbgrün

D [gelb]

D [gelb

E [gelborange] E [gelborange

F

[orange]

F

[orange

G [rot]

G [rot

C

[gelbgrün]

[gelbgrün

davon klimarelevant
(nicht klimarelevanter biogener Treibstoffanteil: XX%) XXX Gramm / km

CO

2 ist das für die Erderwärmung hauptverantwortliche Treibhausgas Durchschnitt aller Neuwagen-Modelle 204

50

100

300

Energie

88

730.01

Figur 8

Bivalente Gasfahrzeuge, die mit Treibstoffgemischen mit biogenem Treibstoffanteil betrieben werden können Treibstoffverbrauch (Gasbetrieb) X,X m3 / 100 km Durchschnitt: gemessen nach den Vorschriften der EG-Richtlinie 80/1268/EWG CO2-Emissionen (Gasbetrieb) XXX Gramm / km Energieeffizienz des Fahrzeugs
Treibstoffverbrauch verglichen mit allen angebotenen Fahrzeugmodellen gleichen Gewichts Informationen zum Treibstoffverbrauch und zu den CO 2-Emissionen, inklusive einer Auflistung aller angebotenen Neuwagen, sind kostenlos an allen Verkaufsstellen erhältlich oder im Internet unter www.energieetikette.ch abrufbar.

Der Treibstoffverbrauch und damit die CO 2-Emissionen eines Fahrzeugs sind auch vom Fahrstil und anderen nichttechnischen Faktoren abhängig.

(X,X Liter Benzinäquivalent) A [dunkelgrün] A [dunkelgrün

B

[hellgrün]

B

[hellgrün

C [gelbgrün] C [gelbgrün

D [gelb]

D [gelb

E

[gelborange]

E

[gelborange

F

[orange]

F

[orange

G [rot]

G [rot

C

[gelbgrün]

[gelbgrün

davon klimarelevant (nicht klimarelevanter biogener Treibstoffanteil: XX%) XXX Gramm / km

CO

2 ist das für die Erderwärmung hauptverantwortliche Treibhausgas Durchschnitt aller Neuwagen-Modelle 204

50

100

300

6.3

Darstellung in Listen und Werbeschriften 6.3.1 Minimale Schriftgrössen: Die Angaben nach Ziffer 2 dieses Anhangs müssen mindestens in der Schriftgrösse des Fliesstextes erfolgen.

6.3.2 Für die CO2-Emissionen ist folgender Text zu verwenden: «CO2-Emissionen: x g/km (y g/km: Durchschnitt aller Neuwagen-Modelle)».

Verordnung

89

730.01

Anhang 3.799 (Art. 7 Abs. 1 und 2; 11 Abs. 1 und 2) Angabe des Energieverbrauchs von Elektrobacköfen 1. Geltungsbereich 1.1 Netzbetriebene Elektrobacköfen unterliegen einem energietechnischen Prüfverfahren.

1.2

Keinem energietechnischen Prüfverfahren unterliegen: a. Geräte, die auch aus anderen Energiequellen betrieben werden können; b. tragbare Geräte, die nicht für den ortsfesten Einbau bestimmt sind und deren Gewicht unter 18 kg liegt.

2.

Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung 2.1

Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung erfolgen gemäss: a. der Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 1992100 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen; und b. der Richtlinie 2002/40/EG der Kommission vom 8. Mai 2002101 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Elektrobacköfen.

2.2

Wer Elektrobacköfen in Verkehr bringt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren der genannten Geräte, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung usw.) erscheint.

99 Eingefügt durch Ziff. I Abs. 2 der V vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4747).

100 ABl. L 297 vom 13.10.1992, S. 16 101 ABl. L 128 vom 15.05.2002, S. 45 Der Text der Richtlinien kann beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, zu den in der Gebührenverordnung Publikationen vom 23. Nov. 2005 (SR 172.041.11) festgehaltenen Bedingungen oder beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Mühlebachstr. 54, 8008 Zürich, bezogen werden.

Energie

90

730.01

3. Energietechnisches Prüfverfahren

Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden entsprechend der europäischen Norm EN 50304 gemessen.

4. Übergangsregelung Geräte, die die Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, sind spätestens bis zum 30. Juni 2004 vom Markt zu nehmen.

Verordnung

91

730.01

Anhang 3.8102 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 1 und 2) Angabe des Energieverbrauchs von Raumklimageräten 1 Geltungsbereich 1.1

Netzbetriebene Raumklimageräte unterliegen einem energietechnischen Prüfverfahren.

1.2

Keinem energietechnischen Prüfverfahren unterliegen: a. Geräte, die auch aus anderen Energiequellen betrieben werden können; b. Luft-Wasser- und Wasser-Wasser-Wärmepumpengeräte; c. Geräte mit einer Leistung (Kühlleistung) über 12 kW.

2

Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung 2.1

Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung erfolgen gemäss: a. der Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 1992103 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen; und b. der Richtlinie 2002/31/EG der Kommission vom 22. März 2002104 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Raumklimageräte.

2.2

Wer Raumklimageräte in Verkehr bringt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren der genannten Geräte, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung usw.) erscheint.

102 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 9. Juni 2006 (AS 2006 2411).

103 ABl. L 297 vom 13.10.1992, S. 16 104 ABl. L 86 vom 3.04.2002, S. 26 Der Text der Richtlinien kann beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, zu den in der Gebührenverordnung Publikationen vom 23. Nov. 2005 (SR 172.041.11) festgehaltenen Bedingungen oder beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Mühlebachstr. 54, 8008 Zürich, bezogen werden.

Energie

92

730.01

3 Energietechnisches Prüfverfahren

Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden entsprechend der europäischen Norm EN 14511 gemessen.

4 Übergangsregelung Geräte, die die Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, sind spätestens bis zum 31. Dezember 2006 vom Markt zu nehmen.

Verordnung

93

730.01

Anhang 4105

(Art. 1c)

Anforderungen an die Elektrizitätsbuchhaltung und -kennzeichnung 1

Elektrizitätsbuchhaltung für kennzeichnungs- und informationspflichtige Unternehmen

1.1

Die Elektrizitätsbuchhaltung muss die Daten zur Erfüllung der Kennzeichnungs- und Informationspflicht (Art. 1a und 1b) erfassen.

1.2

Bezugsjahr der Elektrizitätsbuchhaltung ist das vorangegangene Kalenderjahr.

1.3

Die Energieträger müssen wie folgt benannt werden: Obligatorische

Hauptkategorien Unterkategorien Erneuerbare

Energien

Wasserkraft

- Übrige erneuerbare Energien Sonnenenergie

Windenergie

Biomassea

Geothermie

Geförderter

Stromb

Nicht erneuerbare Energien Kernenergie

- Fossile Energieträger Erdöl

Erdgas

Kohle

Abfällec

Nicht überprüfbare Energieträger a

Feste und flüssige Biomasse sowie Biogas b

nach Artikel 7a des Gesetzes c

Abfälle in Kehrichtverbrennungsanlagen und Deponien 105 Eingefügt durch Ziff. II 2 der V vom 10. Nov. 2004 (AS 2004 4709). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 734.71).

Energie

94

730.01

1.4

Sind in den Hauptkategorien «Übrige erneuerbare Energien» und «Fossile Energieträger» Anteile zu verbuchen, müssen sämtliche dazugehörenden Unterkategorien aufgeführt werden.

1.5

Als Basis für die Zuteilung zu einer Kategorie dient der entsprechende Nachweis, namentlich der Vertrag, der Nachweis nach Artikel 1d, der Herkunftsnachweis, das Zertifikat oder der Zählerstand der Produktionsanlage.

Der Nachweis muss bei nachträglichen Kontrollen vorgelegt werden können.

1.6

Die nach Artikel 7a des Gesetzes ausgewiesene Elektrizitätsmenge wird der Hauptkategorie «Geförderter Strom» zugeschlagen. Die Aufteilung der Energieträger muss in einer Fussnote aufgeführt werden.

1.7

Liegt kein Nachweis vor oder lassen sich Art der Produktion und Herkunft nicht eindeutig ermitteln, muss die entsprechende Elektrizitätsmenge der Hauptkategorie «Nicht überprüfbare Energieträger» zugeschlagen werden.

1.8

Jede Kategorie enthält als Angabe der Herkunft die Anteile der im Inland bzw. im Ausland produzierten Elektrizität. Diese Angabe entfällt bei der Hauptkategorie «Nicht überprüfbare Energieträger».

1.9

Ist der Anteil «Nicht überprüfbare Energieträger» höher als 20 %, muss eine Begründung angegeben werden. Das Bundesamt regelt die Einzelheiten in der Vollzugshilfe nach Ziffer 1.11.

1.10 Nicht direkt an die eigenen Endverbraucher gelieferte Elektrizität muss für die Berechnung des Lieferantenmix in Abzug gebracht werden. Dies gilt insbesondere für vertraglich vereinbarte Elektrizitätslieferungen einer oder mehrerer Energieträger-Kategorien an in- oder ausländische Wiederverkäufer oder an ausländische Endverbraucher.

1.11 Das Bundesamt erarbeitet in Zusammenarbeit mit den Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft eine Vollzugshilfe zur Elektrizitätsbuchhaltung.

2 Kennzeichnung für

kennzeichnungspflichtige Unternehmen

2.1

Die Kennzeichnung gegenüber den Endverbrauchern muss mindestens einmal pro Kalenderjahr erfolgen, auf oder zusammen mit der Elektrizitätsrechnung an die Endverbraucher. Zusätzliche Publikationen sind erlaubt.

2.2

Das kennzeichnungspflichtige Unternehmen ist auch dann für die Information der Endverbraucher verantwortlich, wenn das Zustellen der Elektrizitätsrechnung durch ein anderes Unternehmen erfolgt.

2.3

Die Kennzeichnung muss sich spätestens ab 1. Juli auf die Daten des vorangegangenen Kalenderjahrs beziehen.

2.4

Die Kennzeichnung erfolgt mittels Tabelle, entsprechend dem Beispiel in Figur 1. Deren Masse müssen mindestens 10 × 7 cm betragen.

Verordnung

95

730.01

2.5

Die Tabelle kann ergänzt werden mit Grafiken (Beispiel: Figur 2) oder mit anderen Zusatzinformationen, beispielsweise über Elektrizitätsprodukte, die von bestimmten Kundengruppen bezogen werden (Beispiel: Figur 3), sofern die Verständlichkeit und Lesbarkeit der Tabelle gewährleistet ist.

Beispiel einer Tabelle zur Kennzeichnung von Elektrizität nach den Mindestanforderungen.

Figur 1

Ihr Stromlieferant: EVU ABC

Kontakt:

www.evu-abc.ch; Tel: 044 111 22 33 Bezugsjahr:

2006

in %

Total

aus der Schweiz Erneuerbare Energien 50.0%

40.0%

Wasserkraft

50.0%

40.0%

Übrige erneuerbare Energien 0.0%

0.0%

Geförderter Strom 1

1.0%

1.0%

Nicht erneuerbare Energien 44.0%

29.0%

Kernenergie

44.0%

29.0%

Fossile Energieträger 0.0%

0.0%

Abfälle

2.0%

2.0%

Nicht überprüfbare Energieträger 3.0%

Total 100.0% 72.0%

10 cm

Der an unsere Kunden gelieferte Strom wurde produziert aus: Stromkennzeichnung 7 cm

1Geförderter Strom: 45% Wasserkraft, 7 % Sonnenenergie, 20% Windenergie, 25% Biomasse und Abfälle aus Biomasse, 3% Geothermie Beispiel einer Tabelle zur Kennzeichnung von Elektrizität mit Grafik ergänzt.

Figur 2

Ihr Stromlieferant: EVU ABC

Kontakt:

www.evu-abc.ch; Tel: 044 111 22 33 Bezugsjahr:

2006

in %

Total

aus der Schweiz Erneuerbare Energien 50.0%

40.0%

Wasserkraft

50.0%

40.0%

Übrige erneuerbare Energien 0.0%

0.0%

Geförderter Strom 1

1.0%

1.0%

Nicht erneuerbare Energien 44.0%

29.0%

Kernenergie

44.0%

29.0%

Fossile Energieträger 0.0%

0.0%

Abfälle

2.0%

2.0%

Nicht überprüfbare Energieträger 3.0%

Total 100.0% 72.0%

1Geförderter Strom: 45% Wasserkraft, 7 % Sonnenenergie, 20% Windenergie, 25% Biomasse und Abfälle aus Biomasse, 3% Geothermie 7 cm

10 cm

Der an unsere Kunden gelieferte Strom wurde produziert aus: Stromkennzeichnung Erneuerbare

Energien

51%

Nicht

überprüfbare

Energieträger

3%

Abfälle

2%

Nicht

erneuerbare

Energien

44%

Energie

96

730.01

Beispiel einer Tabelle zur Kennzeichnung von Elektrizität mit Zusatzinformation über das für eine bestimmte Kundengruppe produzierte Elektrizitätsprodukt.

Figur 3

Ihr Stromlieferant: EVU ABC

Kontakt:

www.evu-abc.ch; Tel: 044 111 22 33 Stromprodukt:

"ABC-Hydro"

Bezugsjahr:

2006

in %

Total

aus der Schweiz Total

aus der Schweiz Erneuerbare Energien 50.0%

40.0%

99.0%

99.0%

Wasserkraft

50.0%

40.0%

99.0%

99.0%

Übrige erneuerbare Energien 0.0%

0.0%

0.0%

0.0%

Geförderter Strom 1

1.0%

1.0%

1.0%

1.0%

Nicht erneuerbare Energien 44.0%

29.0%

0.0%

0.0%

Kernenergie

44.0%

29.0%

0.0%

0.0%

Fossile Energieträger 0.0%

0.0%

0.0%

0.0%

Abfälle

2.0%

2.0%

0.0%

0.0%

Nicht überprüfbare Energieträger 3.0%

0.0%

Total 100.0%

72.0%

100.0%

100.0%

10 cm

7 cm

Stromkennzeichnung Ihr Stromprodukt "ABC-Hydro" wurde produziert aus: Der an unsere Kunden gelieferte Strom wurde produziert aus: 1Geförderter Strom: 45% Wasserkraft, 7 % Sonnenenergie, 20% Windenergie, 25% Biomasse und Abfälle aus Biomasse, 3% Geothermie