01.02.2024 - * / In Kraft
01.01.2024 - 31.01.2024
01.09.2023 - 31.12.2023
01.04.2023 - 31.08.2023
01.01.2023 - 31.03.2023
01.01.2022 - 31.12.2022
01.01.2021 - 31.12.2021
01.01.2020 - 31.12.2020
01.04.2019 - 31.12.2019
01.01.2018 - 30.03.2019
01.01.2017 - 31.12.2017
01.08.2016 - 31.12.2016
01.01.2016 - 31.07.2016
01.06.2015 - 31.12.2015
01.01.2015 - 31.05.2015
01.08.2014 - 31.12.2014
01.04.2014 - 31.07.2014
01.01.2014 - 31.03.2014
01.10.2012 - 31.12.2013
01.03.2012 - 30.09.2012
01.01.2012 - 29.02.2012
01.10.2011 - 31.12.2011
01.08.2011 - 30.09.2011
01.06.2011 - 31.07.2011
01.01.2011 - 31.05.2011
01.01.2010 - 31.12.2010
01.01.2009 - 31.12.2009
01.05.2008 - 31.12.2008
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01.04.2008 - 30.04.2008
01.01.2008 - 31.03.2008
01.01.2007 - 31.12.2007
01.07.2006 - 31.12.2006
01.01.2005 - 30.06.2006
01.07.2004 - 31.12.2004
01.01.2004 - 30.06.2004
01.10.2002 - 31.12.2003
01.01.2002 - 30.09.2002
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Energieverordnung (EnV) vom 7. Dezember 1998 (Stand am 1. Mai 2008) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 16 Absatz 1 des Energiegesetzes vom 26. Juni 19981
(Gesetz, EnG) und in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19952 über die technischen Handelshemmnisse (THG), verordnet: 1. Kapitel: Begriffe

Art. 1

In dieser Verordnung bedeuten: a. unabhängige Produzenten: Inhaber von Energieerzeugungsanlagen, an welchen Unternehmen der öffentlichen Energieversorgung zu höchstens 50 Prozent beteiligt sind und die leitungsgebundene Energien: 1. vorwiegend für den Eigenbedarf erzeugen, oder 2. ohne öffentlichen Auftrag vorwiegend oder ausschliesslich zur Einspei-

sung ins Netz erzeugen; b. leitungsgebundene Energien: Elektrizität, Gas und Fernwärme; c. Unternehmen der öffentlichen Energieversorgung: privat- oder öffentlichrechtlich organisierte Unternehmen mit einem öffentlichen Energieversorgungsauftrag;

d. Überschussenergie: die von unabhängigen Produzenten über den am Ort der Produktionsstätte bestehenden Eigenbedarf hinaus produzierte Energie; e. Eigenbedarf: Energie zur Deckung des Energieverbrauchs des unabhängigen Produzenten sowie der von ihm vertraglich zu beliefernden Dritten; f. erneuerbare Energien: Wasserkraft, Sonnenenergie, Geothermie, Umgebungswärme, Windenergie und Biomasse (insbesondere Holz, ohne Abfälle in Kehrichtverbrennungsanlagen und Deponien);

g. Abwärme: nach dem Stand der Technik nicht vermeidbare Wärmeverluste, die aus Energieumwandlungs- oder chemischen Prozessen (u. a. Kehrichtverbrennungsanlagen) entstehen, ausgenommen Heizwärme aus Anlagen, AS 1999 207

1 SR

730.0

2 SR

946.51

730.01

Energie

2

730.01

welche die gekoppelte Erzeugung von elektrischer und thermischer Energie als primäre und gleichrangige Ziele haben; h.3 Wärme-Kraft-Kopplung: gleichzeitige Nutzung von Kraft und Wärme aus dem Umwandlungsprozess von Brennstoff in Gasturbinen, Dampfturbinen, Verbrennungsmotoren, Brennstoffzellen und anderen thermischen Anlagen.

Mit Ausnahme von Wärme-Kraft-Kopplungs-Anlagen, die erneuerbare Energien nutzen und Kehrichtverbrennungsanlagen müssen die Anlagen je nach Art einen minimalen, durch Messungen nachweisbaren Jahreswirkungsgrad von 60-80 Prozent aufweisen; i. energietechnisches Prüfverfahren: Verfahren zur einheitlichen Ermittlung des Energieverbrauchs von serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeugen und Geräten; k. Verbrauchs-Zielwerte: die nach einem energietechnischen Prüfverfahren ermittelteten Werte über den spezifischen Energieverbrauch, die von bestimmten Anlagen, Fahrzeugen und Geräten nicht überschritten werden sollen; l. Pilotanlagen und -projekte: Anlagen, Fahrzeuge und Geräte sowie entsprechende Projekte, die der technischen Erprobung von Systemen dienen und die Erfassung von neuen wissenschaftlichen oder technischen Daten ermöglichen;

m. Demonstrationsanlagen und -projekte: Anlagen, Fahrzeuge und Geräte sowie entsprechende Projekte, die der Markterprobung dienen und vor allem die wirtschaftliche Beurteilung einer allfälligen Markteinführung ermöglichen;

n. private Organisationen: Wirtschaftsverbände, energiepolitische und energietechnische Organisationen, Verkehrsverbände, Konsumenten- sowie Umweltorganisationen.

3

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2001 (AS 2002 181).

Verordnung

3

730.01

1a. Kapitel:4 Kennzeichnung sowie Nachweis der Produktionsart und Herkunft von Elektrizität 1. Abschnitt: Kennzeichnung von Elektrizität
a Kennzeichnungspflicht 1

Unternehmen, die in der Schweiz Endverbraucher mit Elektrizität beliefern (kennzeichnungspflichtige Unternehmen), müssen ihre Endverbraucher mindestens einmal pro Jahr bezogen auf die gesamthaft an diese gelieferte Elektrizität informieren über:

a. die prozentualen Anteile der eingesetzten Energieträger an der gelieferten Elektrizität (Lieferantenmix); b. die Herkunft der Elektrizität (Produktion im In- oder Ausland); c. das Bezugsjahr;

d. Namen und Kontaktstelle des kennzeichnungspflichtigen Unternehmens.

2

Das kennzeichnungspflichtige Unternehmen muss die Daten für die Informationen nach Absatz 1 Buchstaben a-c in einer Elektrizitätsbuchhaltung erfassen.

b Informationspflicht

1

Unternehmen, die in der Schweiz kennzeichnungspflichtige Unternehmen oder Vorlieferanten von kennzeichnungspflichtigen Unternehmen mit Elektrizität beliefern (informationspflichtige Unternehmen), müssen die mit Elektrizität belieferten Unternehmen informieren über: a. die gelieferte Elektrizitätsmenge; b. die Energieträger, welche zur Produktion der Elektrizität eingesetzt wurden; c. die Herkunft der Elektrizität (Produktion im In- oder Ausland).

2

Die Informationen nach Absatz 1 müssen für jedes Kalenderjahr bis spätestens Ende April des folgenden Jahres mitgeteilt werden. Abweichende vertragliche Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

3

Das informationspflichtige Unternehmen muss die Daten für die Informationen nach Absatz 1 in einer Elektrizitätsbuchhaltung erfassen.

c Anforderungen an die Elektrizitätsbuchhaltung und -kennzeichnung Die Anforderungen an die Elektrizitätsbuchhaltung und -kennzeichnung sind im Anhang 4 geregelt.

4

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4709).

Energie

4

730.01

2. Abschnitt: Nachweis der Produktionsart und der Herkunft von Elektrizität
d (alt) Inhalt des Nachweises 1

Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen stellen auf Antrag des Elektrizitätsproduzenten einen Nachweis aus über:

a. die

produzierte

Elektrizitätsmenge; b. die Energieträger, welche zur Produktion der Elektrizität eingesetzt wurden; c. den Zeitraum und den Ort der Produktion.

2

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) kann die Einzelheiten der Anforderungen an den Nachweis nach Absatz 1 regeln. Es kann zur Angleichung an internationale Normen zusätzliche Anforderungen festlegen.

3

Der Nachweis nach Absatz 1 kann zur Erfüllung der Informationspflicht nach Artikel 1b verwendet werden.

d5 (neu) Herkunftsnachweis 1 Wer Elektrizität produziert und ins Netz einspeist, kann durch eine für diesen Fachbereich akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle (Ausstellerin) die eingespeiste Elektrizität erfassen und dafür Herkunftsnachweise ausstellen lassen.

2

Wer Elektrizität produziert und nach Artikel 7a oder gestützt auf Verträge zwischen Produzenten und Netzbetreibern im Rahmen der Zubaumengen nach Artikel 7b Absatz 1 des Gesetzes ins Netz einspeist, muss durch eine Ausstellerin die eingespeiste Elektrizität erfassen lassen.

3

Ausstellerinnen stellen einen Herkunftsnachweis aus insbesondere über: a. die

produzierte

Elektrizitätsmenge; b. die Energieträger, welche zur Produktion der Elektrizität eingesetzt wurden; c. den Zeitraum und den Ort der Produktion.

4

Herkunftsnachweise für Elektrizität aus erneuerbaren Energien nach Artikel 7a des Gesetzes dürfen nicht gehandelt und nicht weitergegeben werden.

5

Die Ausstellerin muss den Herkunftsnachweis für die weitere Verwendung sperren, wenn er:

a. für die Stromkennzeichnung nach Artikel 1a verwendet wird; b. als schriftliches oder elektronisches Dokument ausgestellt wird; oder c. elektronisch ins Ausland weitergegeben wird.

6

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) kann die Einzelheiten der Anforderungen an den Herkunfts-

5

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (SR 734.71). Von diesem Art. sind nur die Abs. 1 und 5 in Kraft.

Verordnung

5

730.01

nachweis regeln. Es kann zur Angleichung an internationale Normen zusätzliche Anforderungen festlegen.

e Prüfverfahren

1

Das Prüfverfahren ist transparent und zuverlässig zu gestalten, um insbesondere die doppelte Erfassung derselben Elektrizitätsmenge zu vermeiden.

2

Das Departement legt das Prüfverfahren fest.

2. Kapitel: Unabhängige Produzenten

Art. 2

Allgemeine Anforderungen

1

Die unabhängigen Produzenten und die Unternehmen der öffentlichen Energieversorgung legen die Anschlussbedingungen (z.B. Anschlusskosten, Vergütung) vertraglich fest.

2

Die Anschlussbedingungen dürfen die unabhängigen Produzenten im Vergleich zu den Energiebezügern ohne eigene Produktionsanlagen nicht diskriminieren.

3

Bei der Festlegung der Anschlussbedingungen ist das zeitliche Verhältnis und die Zuverlässigkeit der Einspeisungen aller unabhängigen Produzenten innerhalb eines Netzgebietes zu berücksichtigen.

4

Der unabhängige Produzent ist verpflichtet, auf eigene Kosten Massnahmen zu ergreifen, um störende und gefährliche Wirkungen im Netz zu vermeiden.

5

Sind die Voraussetzungen nach Absatz 4 erfüllt, sind die Unternehmen der öffentlichen Energieversorgung verpflichtet, die Energieerzeugungsanlagen der unabhängigen Produzenten mit dem Netz so zu verbinden, dass die Einspeisung und der Bezug von Energie sichergestellt sind. Die Kosten für die Erstellung der dazu notwendigen Erschliessungsleitungen gehen zu Lasten des unabhängigen Produzenten.

6

Die unabhängigen Produzenten erstatten dem von der Einspeisung betroffenen Unternehmen der öffentlichen Energieversorgung und dem Bundesamt für Energie (Bundesamt) periodisch Bericht über die selbst erzeugte und die an das Netz abgegebene Energie.


Art. 3

(alt) Überschussenergie und regelmässig produzierte Energie 1

Als Überschussenergie gilt die von einem unabhängigen Produzenten erzeugte Energie, für die am Ort der Produktionsstätte kein Eigenbedarf besteht.

2

Die von unabhängigen Produzenten angebotene Energie gilt dann als regelmässig erzeugt, wenn Energiemenge, Zeitperiode und Zeitdauer der Einspeisung innerhalb einer angemessenen Bandbreite vorhersehbar sind oder wenn Energiemenge, Zeitperioden und Zeitdauer der Einspeisung Gegenstand des Vertrages zwischen dem betroffenen Unternehmen der öffentlichen Energieversorgung und dem unabhängigen Produzenten sind.

Energie

6

730.01


Art. 4

(alt) Marktorientierte Bezugspreise 1

Die Vergütung nach marktorientierten Bezugspreisen richtet sich nach den vermiedenen Kosten des Unternehmens der öffentlichen Energieversorgung für die Beschaffung gleichwertiger Energie.

2

Die beanspruchten Systemdienstleistungen (insbesondere Netzregulierung inklusive Konsumanpassung) müssen vom unabhängigen Produzenten abgegolten werden. Die durch die Einspeisung auf Nieder- oder Mittelspannungsebene vermiedenen Kosten des Unternehmens der öffentlichen Energieversorgung sind der Vergütung hinzuzuschlagen.


Art. 5

(alt) Wasserkraftwerke

1

Die in Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes enthaltene Leistungsgrenze von 1 MW für Wasserkraftwerke bezieht sich auf die Bruttoleistung. Für deren Berechnung gilt Artikel 51 des Wasserrechtsgesetzes vom 22. Dezember 19166.

2

Mehrere kleine Wasserkraftwerke eines unabhängigen Produzenten, die wirtschaftlich und örtlich eine Einheit bilden, gelten als eine Anlage.

3

Bei Elektrizität, die aus Wasserkraftwerken mit einer Bruttoleistung über 1 MW gewonnen wird, richtet sich die Vergütung nach den marktorientierten Bezugspreisen für gleichwertige Energie (Art. 4).

a7 Erstattung der Mehrkosten 1

Als Mehrkosten gilt die Differenz zwischen der Vergütung des unabhängigen Produzenten nach Artikel 7 Absatz 3 oder 4 des Gesetzes und dem marktorientierten Bezugspreis.

2

Die Betreiberinnen der Übertragungsnetze bezeichnen gemeinsam eine unabhängige Stelle, die den Unternehmen der öffentlichen Energieversorgung auf Antrag die Mehrkosten erstattet.

3

Die unabhängige Stelle ist berechtigt, zur Überprüfung des Antrags die dazu notwendigen Unterlagen vom antragstellenden Unternehmen einzufordern.

4

Über Streitigkeiten aus der Erstattung der Mehrkosten entscheidet die vom Kanton nach Artikel 7 Absatz 6 des Gesetzes bestimmte Behörde. Diese teilt der unabhängigen Stelle ihre Entscheide mit.

b8 Überwälzung der Mehrkosten 1

Die Netzbetreiberinnen sind verpflichtet, der unabhängigen Stelle die Kosten zu vergüten. Diese umfassen die erstatteten Mehrkosten und die Vollzugskosten der unabhängigen Stelle.

6 SR

721.80

7

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4709).

8

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4709).

Verordnung

7

730.01

2

Die Netzbetreiberinnen dürfen die Kosten nach Absatz 1 auf die Betreiberinnen der unterliegenden Netze überwälzen. Diese dürfen die Kosten auf die Endverbraucher überwälzen.

c9 Berichterstattung

Die unabhängige Stelle erstattet dem Bundesamt jährlich Bericht über die Erstattung und Überwälzung der Mehrkosten sowie über die ihr anfallenden Vollzugskosten.


Art. 6

Kommission 1 Das Departement ernennt eine Kommission aus Vertretern des Bundes, der Kantone, der Energiewirtschaft und der unabhängigen Produzenten.10 2

Die Kommission berät das Bundesamt und die Kantone in Fragen über Anschlussbedingungen für unabhängige Produzenten. Das Bundesamt regelt die Einzelheiten.

2a. Kapitel:11 Anschlussbedingungen für Elektrizität aus erneuerbaren Energien nach Artikel 7a des Gesetzes 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen, erheblich erweiterte oder erneuerte Anlagen

(neu) Allgemeine Bestimmungen

Die allgemeinen Anforderungen nach Artikel 2 und die Definition der Leistungsgrenze für Wasserkraftwerke nach Artikel 2c gelten sinngemäss auch für die Anschlussbedingungen für Elektrizität aus erneuerbaren Energien nach Artikel 7a des Gesetzes.

a Erheblich erweiterte oder erneuerte Anlagen Als erheblich erweitert oder erneuert gelten Anlagen, bei denen: a. die Neuinvestitionen mindestens 50 Prozent der für eine Neuanlage erforderlichen Investitionen ausmachen, nach Abzug der durch behördliche Auflagen bedingten Produktionseinschränkungen mindestens gleichviel Elektrizität wie bisher erzeugt wird und deren Amortisationsdauer nach den

9

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4709).

10 Fassung gemäss Ziff. II 4 der V vom 12. Sept. 2007 über die Aufhebung und Anpassung von Verordnungen im Rahmen der Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4525).

11 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009, mit Ausnahme der Art. 3b, 3f-3i, 3j Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1, in Kraft seit 1. Mai 2008 (SR 734.71).

Energie

8

730.01

Anhängen 1.1-1.5 zu zwei Dritteln abgelaufen ist; anrechenbar sind die Investitionen der letzten fünf Jahre vor Inbetriebnahme; oder b. die Elektrizitätserzeugung gemäss den Anforderungen nach den Anhängen 1.1-1.5 gesteigert wird.

2. Abschnitt: Vergütung, ökologischer Mehrwert, Zubaumengen, Verfahren
b Gestehungskosten von Referenzanlagen 1

Die Berechnung der Gestehungskosten und die Vergütung richten sich nach den in den Anhängen 1.1-1.5 definierten Referenzanlagen.

2

Vergütet wird die am Einspeisepunkt gemessene Elektrizität, die von der Ausstellerin erfasst wurde.

3

Als Erstellungsjahr gilt das Jahr der tatsächlichen Inbetriebnahme der Anlage.

4

Als effizienteste Technologie gilt diejenige Technologie, die neben der grösstmöglichen Effizienz die nachhaltige Nutzung von Rohstoffen zur Energiegewinnung am besten berücksichtigt.

5

Die Vergütung von Hybridanlagen berechnet sich aus den Vergütungen der eingesetzten Energieträger gewichtet nach deren anteilsmässigen Energieinhalten.

c Übertragung des Herkunftsnachweises, Abgeltung des ökologischen Mehrwerts 1

Die Produzenten von Energie nach Artikel 7a des Gesetzes haben dem Verantwortlichen der Bilanzgruppe für erneuerbare Energien die erfassten Herkunftsnachweise zu übertragen.

2

Der ökologische Mehrwert ist mit der Vergütung abgegolten.

d Jährliche Absenkung und Dauer der Vergütung 1

Die jährliche Absenkung der Vergütung für Neuanlagen richtet sich nach den Anhängen 1.1-1.5.

2 Die Dauer der Vergütung richtet sich nach der Amortisationsdauer der betreffenden Referenzanlage nach den Anhängen 1.1-1.5.

e Anpassung der Vergütung 1

Das Departement passt die Berechnung der Gestehungskosten und der Vergütung nach den Anhängen 1.1-1.5 spätestens innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung an und berücksichtigt dabei insbesondere die langfristige Wirtschaftlichkeit und die Entwicklung der Technologien, der Preise der Primärenergiequellen, der Wasserzinse, des Kapitalmarktes und bei Wärme-Kraft-Kopplungs-Anlagen der Heizenergiepreise.

Verordnung

9

730.01

2

Die Berücksichtigung der langfristigen Wirtschaftlichkeit bezieht sich insbesondere auf Korrekturen der Höhe und der jährlichen Absenkung der Vergütung aufgrund der langfristigen Marktchancen.

f Periodische Zubaumengen für die Photovoltaikanlagen 1

Das Bundesamt legt die Zubaumengen für die Photovoltaikanlagen jährlich derart fest, dass sich der Zubau kontinuierlich entwickelt. Es schätzt dabei die Kostenentwicklung, die durch die Zubaumengen verursachten weiteren Zuschläge und die Differenz bis zur Erreichung der maximalen Summe der Zuschläge nach Artikel 7a Absatz 4 Buchstabe b des Gesetzes ab.

2

Die ungedeckten Kosten nach Artikel 7a Absatz 4 Buchstabe b des Gesetzes entsprechen der Differenz zwischen den Gestehungskosten von Neuanlagen und dem Marktpreis für Elektrizität nach Artikel 3j Absatz 2.

g Anmelde- und Bescheidverfahren bei der nationalen Netzgesellschaft 1

Wer eine Neuanlage bauen will, hat sein Projekt bei der nationalen Netzgesellschaft anzumelden. Die Anmeldung hat insbesondere die folgenden Angaben zu enthalten:

a. die Unterlagen nach den Anhängen 1.1-1.5; b. für Erweiterungen und Erneuerungen bestehender Anlagen die Angaben nach Artikel 3a.

2

Als Anmeldedatum gilt das Datum, an dem die vollständige Anmeldung der schweizerischen Post übergeben wurde.

3

Die nationale Netzgesellschaft prüft auf der Grundlage des im Zeitpunkt des Bescheids massgebenden Marktpreises nach Artikel 3j Absatz 2, ob das Projekt in der Zubaumenge nach Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d des Gesetzes oder in der maximalen Summe der Zuschläge nach Artikel 7a Absatz 4 des Gesetzes Platz findet.

Die nationale Netzgesellschaft teilt dem Antragsteller das Resultat der Prüfung in einem Bescheid mit.

4

Ist absehbar, dass die Summe der Vergütungen voraussichtlich die Zubaumenge oder die maximale Summe der Zuschläge erreicht, teilt das Bundesamt der nationalen Netzgesellschaft mit, dass sie keine Bescheide mehr erteilen darf.

5

Massgebend für die Berücksichtigung eines Projekts ist das Anmeldedatum. Können nicht alle am gleichen Tag angemeldeten Projekte berücksichtigt werden, so berücksichtigt die nationale Netzgesellschaft zuerst die Projekte mit der grössten Leistung.

6

Die nicht berücksichtigten Projekte werden nach dem Datum der Anmeldung in eine Warteliste aufgenommen.

7

Hat das Bundesamt eine neue Zubaumenge festgelegt oder ändert der Marktpreis, so berücksichtigt die nationale Netzgesellschaft zuerst die Projekte auf der Warteliste entsprechend dem Anmeldedatum.

Energie

10

730.01

h Meldepflichten, Inbetriebnahme

1

Der Antragsteller hat innerhalb der Fristen nach den Anhängen 1.1-1.5 der nationalen Netzgesellschaft den Projektfortschritt zu melden.

2

Er hat die Anlage innerhalb der Fristen nach den Anhängen 1.1-1.5 in Betrieb zu nehmen und der nationalen Netzgesellschaft zu melden, dass er die Anlage in Betrieb genommen und die Ausstellerin die Anlage erfasst hat.

3

Die nationale Netzgesellschaft teilt dem Antragsteller den Vergütungssatz mit.

4

Hält der Antragsteller die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 nicht ein oder entspricht die Anlage im Zeitpunkt der Inbetriebnahme nicht den Angaben in der Anmeldung, fällt die Verbindlichkeit des Bescheids dahin; die nationale Netzgesellschaft widerruft den Bescheid. Ausgenommen davon ist, wenn Gründe vorliegen, für die der Antragsteller nicht einzustehen hat. Die nationale Netzgesellschaft verlängert die Frist auf Gesuch hin.

5

Überträgt der Antragsteller die Anlage auf einen neuen Inhaber, so hat er die Übertragung umgehend der nationalen Netzgesellschaft zu melden. Ohne Meldung wird die Vergütung an den bisherigen Inhaber ausbezahlt.

i Meldung des Projektes an den Netzbetreiber Die Antragsteller von Neuanlagen nach Artikel 7a des Gesetzes haben ihren Netzbetreibern spätestens mit der Anmeldung nach Artikel 3g Absatz 1 ihr Projekt zu melden. Die Netzbetreiber teilen den Antragstellern innert 30 Tagen mit, ob und voraussichtlich bis wann die technischen Voraussetzungen gegeben sind, um die mit der Neuanlage produzierte Elektrizität einspeisen zu können.

3. Abschnitt: Zuschlag für die Übernahme von Elektrizität
j Festlegung, Erhebung und Auszahlung des Zuschlags 1

Das Bundesamt legt jährlich zum voraus fest: a. den Zuschlag für die ungedeckten Kosten nach Artikel 15b Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze.

Es berücksichtigt dabei den voraussichtlichen nicht durch Marktpreise gedeckten Anteil der den Produzenten nach Artikel 7a und 28a des Gesetzes zu bezahlenden Vergütungen sowie die Vollzugskosten; b. die Aufteilung der Zuschläge nach Artikel 15b Absatz 4 des Gesetzes auf die Kosten nach Artikel 15b Absatz 1 Buchstaben b und c des Gesetzes, die Kosten nach Artikel 28a des Gesetzes sowie die Vollzugskosten.

2

Als Marktpreis gilt der mengengewichtete Durchschnitt der täglich börsengehandelten Spotpreise für Elektrizität für das Marktgebiet Schweiz. Er wird vierteljährlich vom Bundesamt aufgrund der Daten des Vorquartals für das laufende Quartal bestimmt und veröffentlicht.

Verordnung

11

730.01

3

Die nationale Netzgesellschaft erhebt bei den Netzbetreibern mindestens vierteljährlich den Zuschlag.

4

Der Verantwortliche der Bilanzgruppe für erneuerbare Energien bezahlt den Produzenten unabhängig von ihrer Anschlussleistung vierteljährlich die Vergütung.

Reichen die finanziellen Mittel des Fonds nach Artikel 3k und aus der Vergütung des Marktpreises durch die Bilanzgruppen für die Zahlung der Vergütungen nicht aus, erfolgt im laufenden Jahr eine anteilmässige Auszahlung. Der Differenzbetrag wird im folgenden Jahr ausbezahlt.

5

Stimmt die Höhe der Vergütung nicht mit der effektiven Produktion oder mit den Anforderungen nach den Anhängen 1.1-1.5 überein, wird der entsprechende Betrag vom Produzenten zurückgefordert oder in der folgenden Zahlungsperiode verrechnet.

k Fonds zur Äufnung aus den Zuschlägen 1

Die nationale Netzgesellschaft führt für die Zuschläge ein separates Konto.

2

Die darin vorhandenen finanziellen Mittel sind zu einem marktüblichen Zins für risikofreie Anlagen zu verzinsen.

4. Abschnitt: Begrenzung des Zuschlags für Grossverbraucher
l Antrag auf Rückerstattung 1

Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten mehr als 10 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen (Grossverbraucher), können für denjenigen Teil der Zuschläge, der 3 Prozent der Elektrizitätskosten übersteigt, einen Antrag auf Rückerstattung stellen.

2

Der Antrag hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a. die Ermittlung der Bruttowertschöpfung auf der Grundlage der Jahresrechnung des letzten vollen Geschäftsjahres; die Jahresrechnung ist nach den Grundsätzen der Fachempfehlungen zur Rechnungslegung Swiss GAAP FER12 oder anerkannten internationalen Rechnungslegungsstandards zu erstellen;

b. die Bestätigung eines zugelassenen Revisionsexperten, dass die Bruttowertschöpfung richtig ermittelt wurde; sie kann im Zuge der Prüfung der Jahresrechnung erfolgen;

c. der Nachweis der Elektrizitätskosten in der Jahresrechnung des letzten vollen Geschäftsjahres;

d. die im entsprechenden Zeitraum bezogene Strommenge und der dafür entrichtete Zuschlag nach Artikel 15b Absatz 3 des Gesetzes.

12 vom 1. Januar 2007; die Empfehlungen können beim Verlag SKV, Hans Huber-Strasse 4, Postfach 687, 8027 Zürich, bezogen werden; verlagskv@kvschweiz.ch.

Energie

12

730.01

3

Grossverbraucher, welche die Kriterien der ordentlichen Revisionspflicht nach Artikel 727 Absatz 1 Ziffer 1 des Obligationenrechts13 nicht erfüllen, können die Bruttowertschöpfung aufgrund der Mehrwertsteuerdeklarationen des letzten vollen Geschäftsjahres berechnen. Eine Bestätigung durch einen zugelassenen Revisionsexperten ist nicht notwendig.

4

Der Antrag auf Rückerstattung muss bis zum 30. Juni des Folgejahres beim Bundesamt gestellt werden.

m Bruttowertschöpfung, Elektrizitätskosten 1

Die Bruttowertschöpfung ist die aus dem Produktions- und Dienstleistungsprozess hervorgehende Wertsteigerung der Güter und Dienstleistungen abzüglich sämtlicher Vorleistungen; Abschreibungen und Finanzierungskosten gehören nicht zu den Vorleistungen.

2

Sie wird bei einzelnen Gesellschaften und Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften auf der Grundlage des Einzelabschlusses festgelegt.

3

Bilden Gesellschaften und Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften eine wirtschaftliche Einheit und verfügen sie über einen auf die Schweiz begrenzten konsolidierten Abschluss, so ist dieser zur Bestimmung der Bruttowertschöpfung massgebend.

4

Elektrizitätskosten sind die an Grossverbraucher in Rechnung gestellten Kosten für Netznutzung, Stromlieferung sowie Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen ohne Zuschlag nach Artikel 15b Absatz 3 des Gesetzes und ohne Mehrwertsteuer.

n Härtefall

Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten mindestens 8 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen, sind den Grossverbrauchern gleichgestellt, wenn sie nachweisen, dass sie: a. dem Wettbewerb ausgesetzt sind; und b. einen Standortnachteil gegenüber direkten Konkurrenten in der Schweiz, deren Zuschlag begrenzt ist, oder gegenüber ausländischen Konkurrenten haben; bei ausländischen Konkurrenten haben sie den Standortnachteil anhand von vergleichbaren Referenzstrompreisen nachzuweisen.

o Abrechnung und Verzinsung Heisst das Bundesamt den Antrag auf Rückerstattung gut, rechnet die nationale Netzgesellschaft über die zuviel bezahlten Zuschläge ab. Diese sind ab Ende des Geschäftsjahres zu einem marktüblichen Zins für risikofreie Anlagen zu verzinsen.

13 SR

220

Verordnung

13

730.01

5. Abschnitt: Meldepflichten, Berichterstattung
p Meldepflichten Der Verantwortliche der Bilanzgruppe für erneuerbare Energien hat der nationalen
Netzgesellschaft vierteljährlich insbesondere die Elektrizitätsmenge und die den Produzenten zu bezahlenden Vergütungen nach Erzeugungstechnologie, Kategorie und Leistungsklasse zu melden.

q Berichterstattung
Die nationale Netzgesellschaft hat dem Bundesamt vierteljährlich Bericht zu erstatten über: a. die Verwaltung des Fonds nach Artikel 3k; b. die Daten nach Artikel 3p; c. die Vollzugskosten.

6. Abschnitt: Wettbewerbliche Ausschreibungen
(neu) Ausschreibungen 1 Das Bundesamt führt jährlich wettbewerbliche Ausschreibungen für befristete Effizienzmassnahmen durch, an denen sich private oder öffentliche Trägerschaften von Effizienzprogrammen beteiligen können.

2

Die Effizienzmassnahmen müssen zum Ziel haben, mit möglichst gutem KostenNutzen-Verhältnis Reduktionen insbesondere des Elektrizitätsverbrauchs von Gebäuden, Fahrzeugen, Geräten oder Wirtschafts- und Dienstleistungsunternehmen und eine möglichst rasche Marktreife von neuen Technologien zu erreichen.

3

Das Bundesamt kann die Kantone und private Organisationen zum Vollzug beiziehen.

(neu) Festlegung des Zuschlags zur Finanzierung der Kosten nach Artikel 15b Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes 1

Das Bundesamt legt jährlich zum voraus den Zuschlag zur Finanzierung der Kosten nach Artikel 15b Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze fest. Es berücksichtigt dabei die voraussichtlichen Kosten für die Projektbeiträge und die Vollzugskosten.

2

Die nationale Netzgesellschaft erhebt mindestens vierteljährlich bei den Netzbetreibern den Zuschlag.

3

Sie führt für die Zuschläge ein separates Konto. Die darin vorhandenen finanziellen Mittel sind zu einem marktüblichen Zins für risikofreie Anlagen zu verzinsen.

Energie

14

730.01

3. Kapitel: Anlagen, Fahrzeuge und Geräte

Art. 7

Energietechnisches Prüfverfahren

1

Die in den Anhängen aufgeführten, serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeuge und Geräte, die in erheblichem Ausmass Energie verbrauchen, unterliegen dem energietechnischen Prüfverfahren.14 2 Das Departement kann unter Berücksichtigung international harmonisierter, gegebenenfalls nationaler Normen und nach Anhörung anerkannter Fachorganisationen festlegen:15

a. die zu ermittelnden Verbrauchswerte bei den massgebenden Betriebsarten; b. die Unterlagen, die der Gesuchsteller für das energietechnische Prüfverfahren einreichen muss;

c. die zu verwendenden Prüf-, Mess- und Berechnungsverfahren; d. die technischen Prüfanforderungen; e. den Inhalt des Prüfberichtes; f.

die Kontrollaufgaben eidgenössischer und kantonaler Behörden.

3

Die Prüfstellen verfassen über jede Prüfung einen Bericht (Abs. 2 Bst. e) zuhanden des Gesuchstellers.


Art. 8


16



Art. 9

Verbrauchs-Zielwerte 1 Die Verbrauchs-Zielwerte von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten, die nach Artikel 7 Absatz 1 dem energietechnischen Prüfverfahren unterliegen, sowie die Fristen, nach deren Ablauf die Verbrauchs-Zielwerte nicht mehr überschritten werden sollen, sind in den Anhängen 2.1 ff. festgelegt.

2

Wer in den Anhängen 2.1 ff. bezeichnete Anlagen, Fahrzeuge und Geräte herstellt oder importiert, muss dem Bundesamt oder der vom Departement bezeichneten Stelle periodisch Bericht über die erreichten Ergebnisse bei der Reduktion des Energieverbrauchs erstatten. Die Ergebnisse werden vom Bundesamt oder von der vom Departement bezeichneten Stelle veröffentlicht.


Art. 10

Anforderungen für das Inverkehrbringen 1

Die Anforderungen für das Inverkehrbringen von Anlagen und Geräten sind in den Anhängen 1.1 ff. festgelegt.

14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2001 (AS 2002 181).

15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4709).

16 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4709).

Verordnung

15

730.01

2

Wer Anlagen und Geräte nach den Anhängen 1.1 ff. in Verkehr bringt, muss: a. eine Konformitätserklärung vorlegen können, aus welcher hervorgeht, dass die in den Anhängen festgelegten Anforderungen erfüllt werden; b. technische Unterlagen zur Verfügung halten, welche es dem Bundesamt erlauben, die Einhaltung der in den Anhängen festgelegten Anforderungen zu überprüfen.

3

Konformitätserklärungen und technische Unterlagen müssen in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein. Die technischen Unterlagen können in einer anderen Sprache abgefasst sein, sofern die zu ihrer Beurteilung erforderlichen Auskünfte in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch erteilt werden.

4

Die Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen müssen während zehn Jahren seit der Herstellung der Anlage oder des Gerätes vorgelegt werden können.

Bei Serienanfertigungen beginnt die Frist mit der Herstellung des letzten Exemplars zu laufen.


Art. 11


17

Angabe des Energieverbrauchs, der CO2-Emissionen, der Information zum Partikelfilter sowie der Geräteeigenschaften 1

Wer Anlagen, Fahrzeuge und Geräte, die nach Artikel 7 Absatz 1 dem energietechnischen Prüfverfahren unterliegen, anbietet oder in Verkehr bringt, muss deren Energieverbrauch angeben. Zusätzlich anzugeben sind bei:

a. Personenwagen die CO2-Emissionen und bei Diesel als Treibstoff die Angabe, ob ein Partikelfilter vorhanden ist;

b. Haushaltswaschmaschinen die Wasch- und Schleuderwirkung; c. Haushaltsgeschirrspülern die Reinigungs- und Trockenwirkung; d. kombinierten Haushalts-Wasch-Trockenautomaten die Waschwirkung.

2

Die Angabe muss in einheitlicher und vergleichbarer Form Auskunft geben über den Verbrauch an Energie, an anderen Ressourcen sowie über den Nutzen bei den massgebenden Betriebsarten. Die verschiedenen Werte sind vergleichbar, wenn sie nach dem gleichen energietechnischen Prüfverfahren ermittelt worden sind.

3

Ausländische Angaben sind anzuerkennen, wenn sie mit den inländischen vergleichbar sind (Art. 21a Abs. 2).

17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Juni 2006 (AS 2006 2411).

Energie

16

730.01

4. Kapitel: Förderung 1. Abschnitt: Massnahmen

Art. 12

Information und Beratung 1

Kantone, Gemeinden und private Organisationen werden bei der Durchführung von Veranstaltungen und der Herausgabe von Veröffentlichungen zur Information und Beratung unterstützt. Die Unterstützung solcher Tätigkeiten setzt voraus, dass sie der Energiepolitik von Bund und Kantonen entsprechen.

2

Das Bundesamt erarbeitet zusammen mit den Kantonen und betroffenen privaten Organisationen Vollzugshilfen zum Gesetz und zu dieser Verordnung, insbesondere Empfehlungen: a. für die Berechnung und die Festlegung der Vergütung der von unabhängigen Produzenten abgegebenen Energie (Art. 7 Abs. 2-4 EnG); b. zur Festlegung der Anschlussbedingungen für unabhängige Produzenten (Art. 2 Abs. 1).


Art. 13

Aus- und Weiterbildung 1

Die Aus- und Weiterbildung von Personen, die mit Aufgaben nach dem Gesetz und dieser Verordnung betraut sind, wird namentlich gefördert: a. durch finanzielle Beiträge an entsprechende Veranstaltungen der Kantone und Gemeinden oder von privaten Organisationen, die mit Aufgaben nach dem Gesetz und dieser Verordnung betraut sind; b. durch Veranstaltungen (z. B. Schulungskurse und Fachtagungen), die das Bundesamt durchführt.

2

Das Bundesamt unterstützt in Zusammenarbeit mit den Kantonen, Verbänden und Bildungsinstitutionen auf allen Stufen die berufliche Aus- und Weiterbildung von Energiefachleuten namentlich durch: a. Erarbeitung von Aus- und Weiterbildungsangeboten; b. Bereitstellung von Lehrmitteln und Unterrichtshilfen; c. Weiterbildung von Lehrkräften; d. Entwicklung und Unterhalt eines Informationssystems.

3

Die Förderung der individuellen Aus- und Weiterbildung (z. B. durch Stipendien) ist ausgeschlossen.


Art. 14

Forschung, Entwicklung und Demonstration 1

Die Förderung der Grundlagenforschung, angewandten Forschung und forschungsnahen Entwicklung neuer Energietechnologien im Rahmen von Mehrjahres-

Verordnung

17

730.01

programmen richtet sich nach den Artikeln 23-25 des Forschungsgesetzes vom 7. Oktober 198318.

2

Pilot- und Demonstrationsanlagen sowie -projekte im Energiebereich werden nach Anhörung des Standortkantons unterstützt, sofern: a. sie der sparsamen und rationellen Energieverwendung oder der Nutzung erneuerbarer Energien dienen;

b. das Anwendungspotential und die Erfolgswahrscheinlichkeit des Projektes genügend gross sind;

c. das Projekt der Energiepolitik des Bundes entspricht; und d. die gewonnenen Resultate der Öffentlichkeit zugänglich sind und interessierten Kreisen bekannt gemacht werden.

3

Für die Unterstützung von Feldversuchen und Analysen gilt Absatz 2 sinngemäss.


Art. 15

Energie- und Abwärmenutzung 1

Massnahmen zur sparsamen und rationellen Energienutzung sowie zur Nutzung von Abwärme und erneuerbaren Energien werden unterstützt, sofern die Massnahmen: a. im Rahmen eines Förderprogramms des Bundes durchgeführt werden; b. energiewirtschaftlich von exemplarischer oder allgemeinerer Bedeutung sind; oder

c. für die Einführung einer Technologie wichtig sind.

2

Die Unterstützung wird nur gewährt, wenn eine Massnahme: a. der Energiepolitik des Bundes und dem Stand der Technik entspricht; b. die energiebedingte Umweltbelastung mindert oder die sparsame und rationelle Energieverwendung fördert;

c. die Funktion der allenfalls genutzten Gewässer nicht wesentlich beeinträchtigt; und

d. ohne Unterstützung nicht wirtschaftlich ist.

3

Die Unterstützung von Massnahmen zur Nutzung der Wasserkraft beschränkt sich auf Wasserkraftwerke mit einer Bruttoleistung bis 1 MW (Art. 5 Abs. 1).

4

Bei der Nutzung von Energieholz werden die Aufbereitung, Lagerung und energietechnische Verwertung von Wald-, Rest-, Alt- und Flurholz unterstützt.

5

Bei der Nutzung von Abwärme aus chemischen Prozessen werden alle dafür erforderlichen technischen Einrichtungen mit Finanzhilfen unterstützt, nicht aber die für den chemischen Prozess selber benötigten System- und Anlagenteile.

18 SR

420.1

Energie

18

730.01

2. Abschnitt: Finanzielle Beiträge

Art. 16

Objektgebundene Finanzhilfen

Objektgebundene Finanzhilfen werden an Massnahmen nach Artikel 13 des Gesetzes geleistet, wenn das Projekt den Anforderungen von Artikel 15 entspricht und: a. dessen Realisierung von nationalem Interesse und für die Energiepolitik des Bundes von grosser Bedeutung ist; oder b. das Projekt auf dem Gebiet mehrerer Kantone liegt.


Art. 17

Globalbeiträge 1 Globalbeiträge an kantonale Programme zur Förderung von Massnahmen nach Artikel 13 des Gesetzes, insbesondere an Investitions- und Marketingprogramme, werden gewährt, wenn der betreffende Kanton: a. Rechtsgrundlagen zur Förderung mindestens einer Massnahme nach Artikel 13 des Gesetzes besitzt;

b. einen entsprechenden finanziellen Kredit bereitstellt; und c. die Bewilligung von Massnahmen nach Artikel 13 des Gesetzes nicht unverhältnismässig erschwert.

2

...19

3

Globalbeiträge werden auch an Kantone geleistet, die zusammen mit anderen Kantonen ein gemeinsames Programm durchführen.

4

Die Kantone erstatten dem Bundesamt bis zum 31. März des Nachfolgejahres Bericht über das durchgeführte Programm.20 Der Bericht hat angemessene Auskunft zu geben über: a. die mit dem Programm erwarteten und erzielten Energieeinsparungen und den Anteil der erneuerbaren Energien und der Abwärme am Energieverbrauch; b. die mit dem Programm erwarteten und ausgelösten Investitionen unter Berücksichtigung allfälliger Mitnahmeeffekte;

c. den Totalbetrag der eingesetzten finanziellen Mittel, aufgeteilt nach Bundesund Kantonsanteilen sowie nach Förderbereichen und unter Angabe der durchschnittlichen Höhe der ausbezahlten Finanzhilfen;

d. die nicht verwendeten finanziellen Mittel und den allfälligen Übertrag des verbleibenden Bundesanteils auf das Folgejahr.

5

Dem Bundesamt sind auf Verlangen die notwendigen Unterlagen zum Bericht zur Verfügung zu stellen.

19 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2001 (AS 2002 181).

20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2001 (AS 2002 181).

Verordnung

19

730.01

2a. Abschnitt:21 Risikoabsicherung
a Grundsatz 1 Bürgschaften zur Risikoabsicherung von Anlagen zur Nutzung von Geothermie können gewährt werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang 1.6 erfüllen.

2

Die nationale Netzgesellschaft zahlt die Bürgschaft aus, soweit die Bohr- und Testarbeiten gemäss Anhang 1.6 als Teil- oder als Misserfolg beurteilt werden.

3

Das Bundesamt wird beauftragt, spezifische Mindestanforderungen in Richtlinien zu regeln.

b Verfahren, Meldepflichten

1

Der Antragsteller hat sein Gesuch um Gewährung einer Bürgschaft zur Risikoabsicherung bei der nationalen Netzgesellschaft einzureichen.

2 Das Bundesamt setzt ein Expertengremium ein, welches das Gesuch zuhanden der nationalen Netzgesellschaft begutachtet und das Projekt begleitet. Das Expertengremium kann zur Erfüllung seiner Aufgaben weitere Fachleute beiziehen.

3 Die Anforderungen an das Gesuch, das Verfahren und die Aufgaben des Expertengremiums richten sich nach Anhang 1.6.

4 Die nationale Netzgesellschaft hat die Gesuche um Gewährung einer Bürgschaft zur Risikoabsicherung, die Bürgschaftsverpflichtungen und -verluste und die realisierten Anlagen umgehend dem Bundesamt zu melden.

c Zuschlag für Verluste aus Bürgschaften 1

Das Bundesamt legt zum voraus jährlich den Zuschlag nach Artikel 15b Absatz 1 Buchstaben c des Gesetzes für die Verluste aus Bürgschaften auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze fest. Es berücksichtigt dabei die vorgesehenen und realisierten Anlagen zur Nutzung von Geothermie und die Vollzugskosten.

2

Die nationale Netzgesellschaft erhebt bei den Netzbetreibern mindestens vierteljährlich den Zuschlag.

3

Sie führt für die Zuschläge ein separates Konto. Die darin vorhandenen finanziellen Mittel sind zu einem marktüblichen Zins für risikofreie Anlagen zu verzinsen.

21 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009, mit Ausnahme von Art. 17c Abs. 1, in Kraft seit 1. Mai 2008 (SR 734.71).

Energie

20

730.01

3. Abschnitt: Verfahren

Art. 18

Inhalt der Gesuche

1

Die Gesuche um objektgebundene Finanzhilfen des Bundes müssen alle Angaben und Unterlagen enthalten, die für die Überprüfung der gesetzlichen, technischen, betrieblichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen erforderlich sind, insbesondere: a. Name bzw. Firma des Gesuchstellers; b. Liste der Kantone und Gemeinden, auf deren Gebiet die vorgesehenen Arbeiten geplant sind;

c. Beschreibung, Zielsetzung, Beginn und voraussichtliche Dauer der vorgesehenen Arbeiten;

d. Kosten unter Angabe der Beiträge Dritter sowie des vom Bund erwarteten Beitrags.

2

Die Gesuche der Kantone um Globalbeiträge des Bundes müssen alle Angaben und Unterlagen enthalten, die für die Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen erforderlich sind, insbesondere: a. Beschreibung des kantonalen Förderprogramms unter Angabe der entsprechenden Rechtsgrundlagen;

b.22 Höhe des bewilligten oder beantragten kantonalen Kredits und des vom Bund erwarteten Globalbeitrages; c. Kreis der Finanzhilfeempfänger und Höhe des zur Förderung von Massnahmen Privater reservierten finanziellen Anteils;

d. kurze Beschreibung der vom Programm zu erwartenden energie- und wirtschaftspolitischen Auswirkungen (Energieeinsparungen, Energieerzeugung, Investitionen usw.).


Art. 19

Einreichung der Gesuche und Stellungnahme der Kantone 1

Die Gesuche um objektgebundene Finanzhilfen des Bundes sind dem Bundesamt mindestens zwei Monate vor Baubeginn bzw. vor Beginn der Projektausführung einzureichen.

2

Die Gesuche um Globalbeiträge des Bundes sind dem Bundesamt bis spätestens 31. Oktober des Vorjahres einzureichen.

3

Das Bundesamt unterbreitet Gesuche um objektgebundene Finanzhilfen, die für die Kantone energiepolitisch bzw. -technisch von Bedeutung sind, dem betroffenen Standortkanton zur Stellungnahme.


Art. 20

Verfügung 1 Über Gesuche um objektgebundene Finanzhilfen und Globalbeiträge des Bundes entscheidet das Bundesamt innert zweier Monate nach Eingang der vollständigen 22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2001 (AS 2002 181).

Verordnung

21

730.01

Gesuchsunterlagen in der Regel durch Verfügung. Es besteht kein Rechtsanspruch auf objektgebundene Finanzhilfen und Globalbeiträge.

2

Das Bundesamt kann für die Beurteilung von Gesuchen um objektgebundene Finanzhilfen und Globalbeiträge eine beratende Kommission einsetzen und Sachverständige beiziehen.

3

Die Verfügung bestimmt die Einzelheiten des zu unterstützenden Projekts bzw.

Förderprogramms und nennt die Auflagen und Bedingungen, die mit der Verfügung verbunden sind. Sie legt die Form der Finanzhilfe, den Beitragssatz, den Höchstbetrag, die allenfalls anrechenbaren Kosten, den Zeitpunkt der Fälligkeit sowie eine allfällige Verzinsung und Rückzahlung fest.

4

Das Bundesamt eröffnet die Verfügung dem Gesuchsteller und orientiert bei Gesuchen um objektgebundene Finanzhilfen die Kantone über den Entscheid.

5

Es erstellt eine Übersicht über die zugesicherten Beiträge und Zahlungen.

5. Kapitel: Vollzug und Untersuchung der Auswirkungen

Art. 21

Vollzug 1 Die Kantone vollziehen mit Unterstützung des Bundesamtes die Artikel 2-5b.23 2

Das Bundesamt vollzieht die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung. Soweit möglich erfolgt der Vollzug der Artikel 7-11 zusammen mit sachverwandten Prüfverfahren und Anforderungen für das Inverkehrbringen von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten. Dazu gehören insbesondere die Bestimmungen über Abgasemmissionen von Anlagen und Fahrzeugen.

3

Die Kantone und das Bundesamt koordinieren den Vollzug.

a24 Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen 1

Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen, die Berichte oder Bescheinigungen ausstellen, müssen:

a. nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 199625 akkreditiert sein; b. von der Schweiz im Rahmen von internationalen Übereinkommen anerkannt sein; oder

c. durch das Bundesrecht anderweitig ermächtigt sein.

2

Wer sich auf die Unterlagen einer anderen als der in Absatz 1 erwähnten Stellen beruft, muss glaubhaft darlegen, dass die angewandten Verfahren und die Qualifi23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Juni 2006 (AS 2006 2411).

24 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4709).

25 SR

946.512

Energie

22

730.01

kation dieser Stelle den schweizerischen Anforderungen genügen (Art. 18 Abs. 2 THG).


Art. 22

Nachträgliche Kontrolle und Massnahmen 1

Das Bundesamt kontrolliert, ob die Kennzeichnung von Elektrizität, die Berechnung, Erstattung und Überwälzung von Mehrkosten sowie die in Verkehr gebrachten Anlagen und Geräte den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Es führt zu diesem Zweck Stichproben durch und verfolgt begründete Hinweise auf Unregelmässigkeiten.26 2

Das Bundesamt ist befugt, die für den Nachweis der Konformität erforderlichen Unterlagen und Informationen zu verlangen, Muster zu erheben und Prüfungen zu veranlassen.

3

Legt die Person, die Anlagen oder Geräte in Verkehr bringt, die verlangten Unterlagen innerhalb der vom Bundesamt festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig vor, so kann das Bundesamt eine energietechnische Überprüfung anordnen. Die Person, die das Erzeugnis in Verkehr gebracht hat, trägt die Kosten.

4

Ergibt die Kontrolle oder die Überprüfung, dass Vorschriften dieser Verordnung verletzt sind, so verfügt das Bundesamt die geeigneten Massnahmen. Es kann das weitere Inverkehrbringen verbieten, den Rückruf, die Beschlagnahme oder die Einziehung verfügen sowie die von ihm getroffenen Massnahmen veröffentlichen.


Art. 23

Private Organisationen

1

Die nach dem Gesetz und dieser Verordnung nach Anhörung der Kantone beigezogenen privaten Organisationen müssen sich selbst finanzieren. Das Bundesamt kann im Rahmen seiner Vollzugskompetenzen die Aufwendungen für einzelne, vereinbarte Aufgaben ganz oder teilweise entschädigen. Zur Anwendung gelangen die jeweils gültigen Ansätze der Bundesverwaltung für den Beizug von Experten und Beauftragten.

2

Der Beizug privater Organisationen muss dem Bund und den Kantonen insbesondere fachliche, zeitliche und finanzielle Vorteile gegenüber dem herkömmlichen Vollzug bringen.

3

Dem Bundesamt obliegt die Aufsicht; es koordiniert die Tätigkeiten der beauftragten privaten Organisationen.


Art. 24

Inhalt des Leistungsauftrages 1

Mit dem Leistungsauftrag gibt das Departement nach Anhörung der Kantone einer Organisation nach Artikel 23 für einen bestimmten Bereich spezifische Ziele, Programme oder einzelne Aufgaben vor.

2

Im Leistungsauftrag sind insbesondere zu regeln: 26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4709).

Verordnung

23

730.01

a. allgemeine Anforderungen an die Organisation und Bedingungen für die Übertragung des Leistungsauftrages; b. Aufgabenbereich sowie entsprechende Ziele und Fristen des Auftrages; c. Kriterien zur Beurteilung der Leistungserfüllung und allfälligen Anpassung der Ziele;

d. die gewährten finanziellen Mittel und der Zahlungsrahmen; e. Inhalt, Umfang, Form und Methode der durchzuführenden Untersuchungen über die Auswirkungen von Massnahmen; f. Inhalt, Umfang, Form und Zeitplan der Berichterstattung an das Departement;

g. Sanktionen bei Nichterfüllung des Leistungsauftrages.


Art. 25

Überprüfung, Änderung und Sanktionen bei Nichterfüllung des Leistungsauftrages 1

Das Departement überprüft alle zwei Jahre den Zielerreichungsgrad und die Leistungserbringung.

2

Es berücksichtigt bei der Beurteilung des Zielerreichungsgrades die konjunkturelle Lage, Preisentwicklung und Wirkung anderer Massnahmen.

3

Ergeben sich in Bezug auf die Rahmenbedingungen nach Absatz 2 erhebliche Änderungen ausserhalb des Verantwortungsbereiches der Vereinbarungspartner, können beide eine Anpassung des Leistungsauftrages, insbesondere der Ziele und Fristen, verlangen.

4

Stellt das Departement fest, dass die Ziele des Leistungsauftrages aus Gründen, die im Verantwortungsbereich der beauftragten privaten Organisation liegen, nicht innert der festgelegten Frist erreicht werden können, kann es die Leistungsvereinbarung nach erfolgloser schriftlicher Mahnung fristlos kündigen.


Art. 26

Untersuchung der Auswirkungen 1

Das Departement erstattet dem Bundesrat im Rhythmus von mindestens sechs Jahren Bericht über die Wirkung der Förderungsmassnahmen, insbesondere der finanziellen Beiträge, und beantragt, wenn nötig, die entsprechenden Änderungen.

2

Das Bundesamt kann im Rahmen der Untersuchung der Auswirkungen der Massnahmen des Gesetzes und seiner Ausführungserlasse Aufträge an Dritte erteilen.

3

Die Kantone, Gemeinden und übrigen Betroffenen stellen die für die Untersuchung erforderlichen Daten und Unterlagen zur Verfügung.

Energie

24

730.01

6. Kapitel: Strafbestimmungen27

Art. 27


28



Art. 28

29 ...30 Nach Artikel 28 des Gesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: a. Anlagen und Geräte unrechtmässig in Verkehr bringt (Art. 10); b.31 nicht oder unrechtmässig angibt (Art. 11): 1. bei Anlagen, Fahrzeugen und Geräten den Energieverbrauch, 2. bei Personenwagen zusätzlich zu Ziffer 1 die CO2-Emissionen und bei Diesel als Treibstoff die Angabe zum Partikelfilter, 3. bei Geräten nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b-d zusätzlich zu Ziffer 1 die dort genannten Wirkungen;

c.32 die Kennzeichnungspflicht nicht erfüllt (Art. 1a); d.33 die Informationspflicht nicht erfüllt (Art. 1b).

7. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 29


34

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. März 2008 1

Für bestehende Verträge nach Artikel 28a Absatz 1 des Gesetzes gelten die Artikel 1 Buchstaben a-f und h, 2-5 und 5a Absatz 1 der Energieverordnung in der Fassung vom 7. Dezember 199835 und Artikel 1d Absätze 2, 6 und 7, 1g, 3b Absatz 2, 3k und 3q dieser Verordnung sinngemäss.

2

Die nationale Netzgesellschaft bezahlt den Netzbetreibern für Anlagen nach Artikel 28a Absatz 1 des Gesetzes vierteljährlich die Mehrkosten nach Artikel 5a Absatz 1 der Energieverordnung in der Fassung vom 7. Dezember 1998 gemäss den Empfehlungen des Bundesamtes nach Artikel 12 Absatz 2 dieser Verordnung. Reichen die finanziellen Mittel des Fonds nach Artikel 3k dieser Verordnung für die Zahlung

27 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 2 der Gebührenverordnung BFE vom 22. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 730.05).

28 Aufgehoben

durch

Anhang

2 Ziff. 2 der Gebührenverordnung BFE vom 22. Nov. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (SR 730.05).

29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2001 (AS 2002 181).

30 Aufgehoben

durch

Anhang

2 Ziff. 2 der Gebührenverordnung BFE vom 22. Nov. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (SR 730.05).

31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Juni 2006 (AS 2006 2411).

32 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4709).

33 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4709).

34 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009, mit Ausnahme von Abs. 4 und 5, in Kraft seit 1. Mai 2008 (SR 734.71).

35 AS

1999 207

Verordnung

25

730.01

der Mehrkosten nicht aus, so erfolgt im laufenden Jahr eine anteilmässige Auszahlung. Der Differenzbetrag wird im folgenden Jahr ausbezahlt.

3

Für Anlagen mit bestehenden Verträgen nach Artikel 2 Absatz 1 der Energieverordnung in der Fassung vom 7. Dezember 1998, die nach dem 31. Dezember 2005 in Betrieb genommen wurden, gelten die Bestimmungen von Artikel 3-3q sowie Artikel 6 dieser Verordnung.

4

Das Bundesamt legt am 1. Mai 2008 für das Jahr 2008 folgende Zubaumengen für Photovoltaikanlagen fest: a. eine Zubaumenge für Anlagen, für die am 1. Mai 2008 die für die Anmeldung und die Projektfortschrittsmeldung verlangten Angaben vorhanden sind;

b. eine Zubaumenge für Anlagen, für die voraussichtlich bis am 31. Dezember 2008 ein zustimmender Bescheid erteilt werden kann.

5

Das Bundesamt legt den Zuschlag auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze nach Artikel 3j Absatz 1, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 17c Absatz 1 erstmals in der ersten Hälfte September 2008 fest.

6

Die Elektrizitätskommission nach Artikel 21 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 200736 beurteilt Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Anschlussbedingungen für Energieerzeugungsanlagen und den Zuschlägen auf die Übertragungskosten nach Artikel 7 des Gesetzes in der Fassung vom 26. Juni 1998, zu welchen am 1. Januar 2009 noch kein erstinstanzlicher Entscheid einer kantonalen Behörde ergangen ist.


Art. 30

Aufhebung bisherigen

Rechts

Es werden aufgehoben: a. die Energienutzungsverordnung vom 22. Januar 199237; b. die Verordnung vom 18. Dezember 199538 über die Absenkung des spezifischen Treibstoffverbrauchs von Personenwagen.


Art. 31

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 17 am 1. Januar 1999 in Kraft.

2

Artikel 17 tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

36 SR

734.7

37 [AS

1992 397, 1993 2366, 1994 1168 1839, 1995 2760, 1996 2243 Ziff. I 64] 38 [AS

1996 108, 1998 1796 Art. 1 Ziff. 10]

Energie

26

730.01

Anhang 1. 239 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1-4, 11 Abs. 1, 21a Abs. 1 Bst. c) Anforderungen an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen elektrischen Haushaltskühl-, Tiefkühl- und Gefriergeräten sowie deren Kombinationen 1. Geltungsbereich 1.1

Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische Haushaltskühl-, Tiefkühl- und Gefriergeräte (nachfolgend Kühl- und Gefriergeräte genannt) sowie deren Kombinationen.

1.2

Geräte, die auch mit anderen Energiequellen betrieben werden können, sind vom Anwendungsbereich dieses Anhangs ausgenommen.

2.

Anforderungen für das Inverkehrbringen Die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen entsprechen der Richtlinie 96/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. September 199640 über Anforderungen im Hinblick auf die Energieeffizienz von elektrischen Haushaltskühl- und -gefriergeräten und entsprechenden Kombinationen.

3. Energietechnisches Prüfverfahren

Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden entsprechend der europäischen Norm EN 153 gemessen.

4. Konformitätserklärung Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters;

b. eine Beschreibung des Gerätes; 39 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 7 Dez. 2001 (AS 2002 181). Bereinigt durch Ziff. I Abs. 1 der V vom 19. Nov. 2003 (AS 2003 4747), Ziff. II 1 der V vom 10. Nov. 2004 (AS 2004 4709) sowie Ziff. II Abs. 1 der V vom 9. Juni 2006 (AS 2006 2411).

40 ABl. L 236 vom 18.9.1996, S. 36 Der Text der Richtlinie kann beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, zu den in der Gebührenverordnung Publikationen vom 23. Nov. 2005 (SR 172.041.11) festgehaltenen Bedingungen oder beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Mühlebachstr. 54, 8008 Zürich, bezogen werden.

Verordnung

27

730.01

c. eine Erklärung, dass das betreffende Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt;

d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeichnet.

5. Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten: a. eine allgemeine Beschreibung des Gerätes; b. die Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne, insbesondere von Bauteilen, Montageuntergruppen und Schaltkreisen; c. die Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise der Erzeugnisse erforderlich sind;

d. eine Liste der ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der Anforderungen nach Ziffer 2 gewählten Lösungen;

e. die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen und Prüfungen; f.

die eigenen oder durch Dritte erstellten Prüfberichte.

6. Prüfstelle Das Bundesamt anerkennt eine Stelle als Prüfstelle (Art. 21a Abs. 1 Bst. c), wenn diese: a. frei ist von jeglichen kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen, welche die Prüfungsergebnisse beeinträchtigen könnten;

b. ausreichend geschultes und erfahrenes Personal einsetzt; c. über geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen verfügt; d. ein geeignetes Dokumentationssystem unterhält; e. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Interesse besteht, geheim gehalten werden.

Energie

28

730.01

7.

Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung 7.1

Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung erfolgen gemäss: a. der Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 199241 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen; und b. der Richtlinie 94/2/EG der Kommission vom 21. Januar 199442 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltskühl- und -gefriergeräte sowie deren Kombinationen in der Fassung der Richtlinie 2003/66/EG.

7.2

Wer Kühl- und Gefriergeräte in Verkehr bringt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren der genannten Geräte, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung usw.) erscheint.

8. Übergangsregelung Geräte, die die Anforderungen dieses Anhanges nicht erfüllen, sind spätestens bis zum 31. Dezember 2002 vom Markt zu nehmen.

41 ABl. L 297 vom 13.10.1992, S. 16 42 ABl. L 45 vom 17.2.1994, S. 1, geändert durch die Richtlinie 2003/66/EG (ABl. L 170 vom 9.7.2003, S. 10)

Der Text der Richtlinie kann beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, zu den in der Gebührenverordnung Publikationen vom 23. Nov. 2005 (SR 172.041.11) festgehaltenen Bedingungen oder beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Mühlebachstr. 54, 8008 Zürich, bezogen werden.

Verordnung

29

730.01

Anhang 2.143 (Art. 7 Abs. 1, 10 Abs. 1-4, 11 Abs. 1 und 3, 21a Abs. 1 Bst. c) Anforderungen für das Inverkehrbringen von Wassererwärmern, Warmwasser- und Wärmespeichern 1 Geltungsbereich 1.1

Wassererwärmer, Warmwasser- und Wärmespeicher mit einem Speicherinhalt von 30 l bis und mit 2000 l Wasser, die mit einer werkseitigen oder vorfabrizierten Wärmedämmung versehen sind, unterliegen einem energietechnischen Prüfverfahren.

1.2

Speziell für die Nutzung mit Sonnenenergie und Umgebungswärme konstruierte Wassererwärmer, Warmwasser- und Wärmespeicher unterliegen keinem energietechnischen Prüfverfahren. Sie müssen jedoch die Anforderungen für das Inverkehrbringen (Ziffern 2.1 und 2.2) erfüllen. Die Einhaltung dieser Anforderungen muss nachgewiesen werden. Das Departement regelt die Einzelheiten.

1.3

Keinem energietechnischen Prüfverfahren unterliegen platzgedämmte Wassererwärmer, Warmwasser- und Wärmespeicher, Durchfluss-Wassererwärmer, direkt befeuerte Gas-Speicherwassererwärmer sowie die Verbindungen (Pumpen, Armaturen usw.) zwischen Wärmeerzeugern und den in Ziffer 1.1 aufgeführten Anlagen und Geräten.

2

Anforderungen für das Inverkehrbringen 2.1

Die unter Ziffer 1.1 und 1.2 aufgeführten Anlagen und Geräte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die folgenden Anforderungen erfüllen: Nenninhalt in Literna max. zulässige Wärmeverluste in kWh in 24 h

Nenninhalt in Litern max. zulässige Wärmeverluste in kWh in 24 h

30

0,75

700

4,1

50

0,90

800

4,3

80

1,1

900

4,5

100

1,3

1000

4,7

120

1,4

1100

4,8

150

1,6

1200

4,9

200

2,1

1300

5,0

300

2,6

1500

5,1

400

3,1

2000

5,2

43 Ursprünglich Anhang 1.1. Bereinigt durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 9. Juni 2006 (AS 2006 2411) und Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (SR 734.71).

Energie

30

730.01

Nenninhalt in Literna max. zulässige Wärmeverluste in kWh in 24 h

Nenninhalt in Litern max. zulässige Wärmeverluste in kWh in 24 h

500

3,5

600

3,8

a

Zwischengrössen sind linear zu interpolieren.

Der

tatsächliche

Inhalt darf den Nenninhalt um max. 5 % unterschreiten.

2.2

Die maximal zulässigen Wärmeverluste gelten für Anlagen und Geräte mit höchstens zwei wasserführenden Rohrstutzen. Für jeden weiteren wasserführenden Rohrstutzen erhöhen sie sich um je 0,1 kWh in 24 Stunden bis maximal 0,3 kWh in 24 Stunden.

2.3

Die Messung erfolgt für die unter Ziffer 1.1 aufgeführten Anlagen und Geräte unter folgenden Bedingungen: a. mittlere Wassertemperatur 65 °C; b. Umgebungstemperatur 20 °C; c. keine Wasserentnahme;

d. vollständig mit Wasser gefülltes Gerät.

3 Konformitätserklärung Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters;

b. Beschreibung des Wassererwärmers, Warmwasser- oder Wärmespeichers;

c. Erklärung, dass der Wassererwärmer, Warmwasser- oder Wärmespeicher die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt;

d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeichnet.

4 Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten: a. eine allgemeine Beschreibung des Wassererwärmers, Warmwasseroder Wärmespeichers;

b. die Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne, insbesondere von Bauteilen, Montageuntergruppen und Schaltkreisen; c. die Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise der Erzeugnisse erforderlich sind;

Verordnung

31

730.01

d. eine Liste der allenfalls ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der Anforderungen nach Ziffer 2 gewählten Lösungen;

e. die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen und Prüfungen; f.

die eigenen oder durch Dritte erstellten Prüfberichte.

5 Kennzeichnung Anlagen und Geräte, die die Anforderungen für das Inverkehrbringen nach dieser Verordnung erfüllen, müssen vom Hersteller oder Importeur an sichtbarer Stelle mit mindestens folgenden Angaben gekennzeichnet werden: a. Hersteller oder Vertriebsfirma; b. Typenbezeichnung; c. Nenninhalt in Litern; d. Wärmeverluste in kWh/24 h.

6 Prüfstelle Das Bundesamt anerkennt eine Stelle als Prüfstelle (Art. 21a Abs. 1 Bst. c), wenn diese: a. frei ist von jeglichen kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen, welche die Prüfungsergebnisse beeinträchtigen könnten;

b. ausreichend geschultes und erfahrenes Personal einsetzt; c. über geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen verfügt; d. ein geeignetes Dokumentationssystem unterhält; e. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Interesse besteht, geheim gehalten werden.

7 Übergangsregelung 7.1

Für die unter Ziffer 1.1 aufgeführten Anlagen und Geräte, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung auf den Markt gekommen sind, gelten die Anforderungen und das Verfahren für die Zulassung nach der Energienutzungsverordnung vom 22. Januar 199244.

7.2

Artikel 10 Absatz 2 gilt nicht für die unter Ziffer 1.1 aufgeführten Anlagen und Geräte, für die eine Zulassung nach der Energienutzungsverordnung vom 22. Januar 1992 erteilt worden ist.

44 [AS

1992 397, 1993 2366, 1994 1168 1839, 1995 2760, 1996 2243 Ziff. I 64]

Energie

32

730.01

Anhänge 2.2 und 2.345 45 Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 7. Dez. 2001 (AS 2002 181).

Verordnung

33

730.01

Anhang 3.146 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 1) Angabe des Energieverbrauchs und der Geräteeigenschaften von Haushaltswaschmaschinen 1. Geltungsbereich 1.1

Netzbetriebene elektrische Haushaltswaschmaschinen unterliegen einem energietechnischen Prüfverfahren.

1.2

Keinem energietechnischen Prüfverfahren unterliegen: a. Geräte, die auch aus anderen Energiequellen betrieben werden können; b. Geräte ohne Schleudervorrichtung; c. Geräte mit getrennten Wasch- und Schleuderbehältern (z. B. Doppelbehältermaschinen).

2. Angaben

und

Kennzeichnung 2.1

Die Angabe des Energieverbrauchs, der Wasch- und Schleuderwirkung sowie die Kennzeichnung erfolgen gemäss: a. der Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 199247 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen; und b. der Richtlinie 95/12/EG der Kommission vom 23. Mai 199548 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltswaschmaschinen in der Fassung der Richtlinie 96/89/EG der Kommission vom 17. Dezember 199649.

2.2

Wer Haushaltswaschmaschinen in Verkehr bringt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren der genannten Geräte, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung usw.) erscheint.

46 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 7 Dez. 2001 (AS 2002 181). Bereinigt durch Ziff. I Abs. 1 der V vom 19. Nov. 2003 (AS 2003 4747) und Ziff. II Abs. 1 der V vom 9. Juni 2006 (AS 2006 2411).

47 ABl. L 297 vom 13.10.1992, S. 16 48 ABl. L 136 vom 21.6.1995, S.1 49 ABl. L 338 vom 28.12.1996, S. 85 Der Text der Richtlinien kann beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, zu den in der Gebührenverordnung Publikationen vom 23. Nov. 2005 (SR 172.041.11) festgehaltenen Bedingungen oder beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Mühlebachstr. 54, 8008 Zürich, bezogen werden.

Energie

34

730.01

3. Energietechnisches Prüfverfahren

Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden entsprechend der europäischen Norm EN 60456 gemessen.

4. Übergangsregelung Geräte, die die Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, sind spätestens bis zum 31. Dezember 2002 vom Markt zu nehmen.

Verordnung

35

730.01

Anhang 3.250 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 1) Angabe des Energieverbrauchs von Haushaltswäschetrocknern 1. Geltungsbereich 1.1

Netzbetriebene elektrische Wäschetrockner unterliegen einem energietechnischen Prüfverfahren.

1.2

Keinem energietechnischen Prüfverfahren unterliegen Geräte, die auch aus anderen Energiequellen betrieben werden können.

2.

Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung 2.1

Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung erfolgen gemäss: a. der Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 199251 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen; und b. der Richtlinie 95/13/EG der Kommission vom 23. Mai 199552 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltswäschetrockner.

2.2

Wer Haushaltswäschetrockner in Verkehr bringt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren der genannten Geräte, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung usw.) erscheint.

3. Energietechnisches Prüfverfahren

Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden entsprechend der europäischen Norm EN 61121 gemessen.

50 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 7 Dez. 2001 (AS 2002 181). Bereinigt durch Ziff. I Abs. 1 der V vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4747).

51 ABl. L 297 vom 13.10.1992, S. 16 52 ABl. L 136 vom 21.6.1995, S. 28 Der Text der Richtlinien kann beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, zu den in der Gebührenverordnung Publikationen vom 23. Nov. 2005 (SR 172.041.11) festgehaltenen Bedingungen oder beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Mühlebachstr. 54, 8008 Zürich, bezogen werden.

Energie

36

730.01

4. Übergangsregelung Geräte, die die Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, sind spätestens bis zum 31. Dezember 2002 vom Markt zu nehmen.

Verordnung

37

730.01

Anhang 3.353 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 1) Angabe des Energieverbrauchs von Haushaltslampen (Beleuchtungsquellen) 1. Geltungsbereich 1.1

Netzbetriebene Haushaltslampen (Glühlampen und Leuchtstofflampen mit integriertem Vorschaltgerät) und Haushaltsleuchtstofflampen (einschliesslich ein- und zweiseitig gesockelte Lampen und Lampen ohne integriertes Vorschaltgerät), selbst wenn diese nicht zur Verwendung im Haushalt vermarktet werden, unterliegen einem energietechnischen Prüfverfahren.

1.2

Keinem energietechnischen Prüfverfahren unterliegen: a. Lampen mit einem Lichtstrom von über 6500 Lumen (lm); b. Lampen mit einer Leistungsaufnahme von unter 4 Watt (W); c. Reflektorlampen; d. Lampen, die in erster Linie für den Einsatz mit anderen Energiequellen, z. B. Batterien, vermarktet werden; e. Lampen, die nicht in erster Linie für die Erzeugung sichtbaren Lichts (im Wellenlängenbereich zwischen 400 und 800 nm) vermarktet werden; f. Lampen, die als Teil eines Gerätes vermarktet werden, dessen Hauptverwendungszweck nicht die Erzeugung von Licht ist. Wenn die Lampe jedoch getrennt zum Kauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten oder ausgestellt wird (z. B. als Ersatzteil), fällt sie unter diesen Anhang.

2.

Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung 2.1

Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung erfolgen gemäss: a. der Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 199254 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen; und 53 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 7 Dez. 2001 (AS 2002 181). Bereinigt durch Ziff. I Abs. 1 der V vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4747).

54 ABl. L 297 vom 13.10.1992, S. 16 Der Text der Richtlinie kann beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, zu den in der Gebührenverordnung Publikationen vom 23. Nov. 2005 (SR 172.041.11) festgehaltenen Bedingungen oder beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Mühlebachstr. 54, 8008 Zürich, bezogen werden.

Energie

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730.01

b. der Richtlinie 98/11/EG der Kommission vom 27. Januar 199855 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Haushaltslampen (Beleuchtungsquellen).

2.2

Wer Haushaltslampen in Verkehr bringt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren der genannten Geräte, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung usw.) erscheint.

3. Energietechnisches Prüfverfahren

Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden entsprechend der europäischen Norm EN 50285 gemessen.

4. Übergangsregelung Geräte, die die Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, sind spätestens bis zum 31. Dezember 2002 vom Markt zu nehmen.

55 ABl. L 71 vom 10.3.1998, S. 1 Der Text der Richtlinie kann beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, zu den in der Gebührenverordnung Publikationen vom 23. Nov. 2005 (SR 172.041.11) festgehaltenen Bedingungen oder beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Mühlebachstr. 54, 8008 Zürich, bezogen werden.

Verordnung

39

730.01

Anhang 3.456 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 1) Angabe des Energieverbrauchs und der Geräteeigenschaften von Haushaltsgeschirrspülern 1. Geltungsbereich 1.1

Netzbetriebene elektrische Haushaltsgeschirrspüler unterliegen einem energietechnischen Prüfverfahren.

1.2

Keinem energietechnischen Prüfverfahren unterliegen Geräte, die auch aus anderen Energiequellen betrieben werden können.

2. Angaben

und

Kennzeichnung 2.1

Die Angabe des Energieverbrauchs, der Reinigungs- und der Trockenwirkung sowie die Kennzeichnung erfolgen gemäss: a. der Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 199257 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen; und b. der Richtlinie 97/17/EG der Kommission vom 16. April 199758 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltsgeschirrspüler in der Fassung der Richtlinie 99/9/EG der Kommission vom 26. Februar 199959.

2.2

Wer Haushaltsgeschirrspüler in Verkehr bringt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren der genannten Geräte, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung usw.) erscheint.

56 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 7 Dez. 2001 (AS 2002 181). Bereinigt durch Ziff. I Abs. 1 der V vom 19. Nov. 2003 (AS 2003 4747) und Ziff. II Abs. 1 der V vom 9. Juni 2006 (AS 2006 2411).

57 ABl. L 297 vom 13.10.1992, S. 16 58 ABl. L 118 vom 7.5.1997, S. 1 59 ABl. L 56 vom 4.3.1999, S. 46 Der Text der Richtlinien kann beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, zu den in der Gebührenverordnung Publikationen vom 23. Nov. 2005 (SR 172.041.11) festgehaltenen Bedingungen oder beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Mühlebachstr. 54, 8008 Zürich, bezogen werden.

Energie

40

730.01

3. Energietechnisches Prüfverfahren

Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden entsprechend der europäischen Norm EN 50242 gemessen.

4. Übergangsregelung Geräte, die die Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, sind spätestens bis zum 31. Dezember 2002 vom Markt zu nehmen.

Verordnung

41

730.01

Anhang 3.560 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 1) Angabe des Energieverbrauchs und der Geräteeigenschaften von kombinierten Haushalts- Wasch- Trockenautomaten 1. Geltungsbereich 1.1

Netzbetriebene elektrische kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten unterliegen einem energietechnischen Prüfverfahren.

1.2

Keinem energietechnischen Prüfverfahren unterliegen Geräte, die auch aus anderen Energiequellen betrieben werden können.

2. Angaben

und

Kennzeichnung 2.1

Die Angabe des Energieverbrauchs und der Waschwirkung sowie die Kennzeichnung erfolgen gemäss: a. der Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 199261 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen; und b. der Richtlinie 96/60/EG der Kommission vom 19. September 199662 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten.

2.2

Wer kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten in Verkehr bringt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren der genannten Geräte, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung usw.) erscheint.

60 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 7 Dez. 2001 (AS 2002 181). Bereinigt durch Ziff. I Abs. 1 der V vom 19. Nov. 2003 (AS 2003 4747) und Ziff. II Abs. 1 der V vom 9. Juni 2006 (AS 2006 2411).

61 ABl. L 297 vom 13.10.1992, S. 16 62 ABl. L 266 vom 18.10.1996, S. 1 Der Text der Richtlinien kann beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, zu den in der Gebührenverordnung Publikationen vom 23. Nov. 2005 (SR 172.041.11) festgehaltenen Bedingungen oder beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Mühlebachstr. 54, 8008 Zürich, bezogen werden.

Energie

42

730.01

3. Energietechnisches Prüfverfahren

Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden entsprechend der europäischen Norm EN 50229 gemessen.

4. Übergangsregelung Geräte, die die Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, sind spätestens bis zum 31. Dezember 2002 vom Markt zu nehmen.

Verordnung

43

730.01

Anhang 3.663 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 1 und 2) Angaben des Treibstoffverbrauchs und der CO2-Emissionen von neuen Personenwagen 1 Geltungsbereich Dieser Anhang gilt für serienmässig hergestellte Personenwagen, die: a. ein zulässiges Gesamtgewicht von höchstens 3500 kg haben und über maximal neun Sitzplätze einschliesslich Führer oder Führerin verfügen; und b. vollständig mit fossilen Treibstoffen betrieben werden können.

2 Inhalt

der

Angaben

2.1 Treibstoffverbrauch und

CO2-Emissionen 2.1.1 Wer einen neuen Personenwagen anbietet, muss den Treibstoffverbrauch und die CO2-Emissionen angeben. Die Angaben für den Treibstoffverbrauch und die CO2-Emissionen richten sich nach der Typengenehmigung. Bei den CO2-Emissionen ist zusätzlich der Durchschnittswert der CO2-Emissionen aller angebotenen Neuwagen-Modelle zu deklarieren.

2.1.1.1 Für monovalente Benzin- und Dieselfahrzeuge sind der Treibstoffverbrauch in Litern pro 100 Kilometer, die CO2-Emissionen und deren Durchschnittswert in Gramm pro Kilometer anzugeben.

2.1.1.2 Bei mono- und bivalenten Gasfahrzeugen ist ausschliesslich der Gasbetrieb zu deklarieren. Der Treibstoffverbrauch ist in m3 CNG pro 100 Kilometer inklusive Benzinäquivalent anzugeben. Das Benzinäquivalent berechnet sich nach Treibstoffverbrauch in m3 x 0,654/m3 x 1,46. Die CO2-Emissionen und deren Durchschnittswert sind in Gramm pro Kilometer anzugeben.

2.1.2 Sobald Treibstoffgemische (Benzin, Diesel, Erdgas) mit biogenen Treibstoffanteilen flächendeckend angeboten werden, müssen bei Neuwagen, die mit diesen Gemischen betrieben werden können, die CO2-Emissionen diffe-

renziert nach den effektiven Anteilen und dem klimarelevanten Anteil deklariert werden.

2.1.2.1 Der zu diesem Zeitpunkt geltende biogene Treibstoffanteil des entsprechenden Treibstoffgemischs ist gemäss den Figuren 2-4 sowie 6-8 mit dem Prozentwert anzugeben. Die CO2-Emissionen inklusive deren Durchschnitts-

wert sind in Gramm pro Kilometer anzugeben.

63 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 4. Sept. 2002 (AS 2002 3005). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 9. Juni 2006 (AS 2006 2411).

Energie

44

730.01

2.1.2.2 Die klimarelevanten CO2-Emissionen berechnen sich aus den CO2-Emissionen des Modells abzüglich des biogenen Anteils am Treibstoff.

2.1.3 Das Departement legt den biogenen Treibstoffanteil sowie die durchschnittlichen CO2-Emissionen aller angebotenen Fahrzeuge fest, sobald die Anbie-

ter von Treibstoffen das flächendeckende Angebot nachweisen.

2.2 Energieeffizienz-Kategorie 2.2.1 Wer einen neuen Personenwagen anbietet, muss zudem die EnergieeffizienzKategorie aufgrund der Energieeffizienz des Modells angeben.

2.2.2 Die Energieeffizienz-Kategorie eines Fahrzeuges wird mit Hilfe einer Bewertungszahl bestimmt; diese wird nach der folgenden Formel berechnet, und auf die zweite Stelle nach dem Komma gerundet:

mv

Bewertungszahl = k * -----------------m0 + mF e

Wobei:

e:

0,9

k:

7267

mv:

Treibstoffverbrauch des Fahrzeugs in kg/100 km m0:

Nullgewicht (600 kg) mF:

Fahrzeugleergewicht gemäss Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung vom 19. Juni 199564 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) in kg Für die Verbrauchs- und Leergewichtsdaten (mv und mF) ist die Typengenehmigung des entsprechenden Modells massgebend. Sind unter der gleichen Typengenehmigung mehrere Modellversionen/-varianten mit einem Leergewichtsbereich aufgeführt, so wird die Bewertungszahl - unterschieden nach Getriebeart (manuell, automatisch, stufenlos) sowie nach Gangzahl - auf Grundlage des jeweils höchsten Verbrauchs und des höchsten Leergewichts ermittelt. Die ermittelten Bewertungszahlen respektive Energieeffizienz-Kategorien gelten in diesem Fall für alle auf der Typengenehmigung geführten Modellversionen/-varianten derselben Getriebeart. Die zur Umrechnung von Litern (Diesel, Benzin) resp. m3 (Erdgas CNG) in Kilogramm verwendete Dichte beträgt:

64 SR

741.41

Verordnung

45

730.01

- 745

kg/m3 für Benzin65; - 829

kg/m3 für Diesel66; - 0,654

kg/m3 für Erdgas CNG67.

2.2.3 Die Fahrzeuge werden entsprechend ihrer Bewertungszahl in eine der sieben Energieeffizienz-Kategorien A, B, C, D, E, F, G gemäss den folgenden Bedingungen eingeteilt: A:

Bewertungszahlen unterhalb einer Bewertungszahl BWZA/B, sodass 1/7 aller Modelle die gleiche oder eine geringere Bewertungszahl aufweisen

B:

Bewertungszahlen zwischen BWZA/B und BWZA/B + BB = BWZB/C

C:

Bewertungszahlen zwischen BWZB/C und BWZB/C + BB = BWZC/D

D: Bewertungszahlen zwischen

BWZC/D und BWZC/D + BB = BWZD/E

E:

Bewertungszahlen zwischen BWZD/E und BWZD/E + BB = BWZE/F

F:

Bewertungszahlen zwischen BWZE/F und BWZE/F + BB = BWZF/G

G: Bewertungszahl

oberhalb

BWZF/G

Wobei:

KategorieBandbreite: 5

,

2

A/B

Ø

BWZ

BWZ

BB

=

BWZØ:

Bewertungszahl für den Durchschnitt des Treibstoffverbauchs und des Leergewichts aller im Verkauf angebotenen Modelle Stichtag der Datenerhebung für die Berechnung von BB ist jeweils der 30. November. Grundlage für die Datenerhebung sind die Typengenehmigungen der zum Verkauf angebotenen Neuwagen-Modelle.

Alle Zahlen werden auf die zweite Stelle nach dem Komma gerundet.

Modelle mit identischer Bewertungszahl werden jeweils der gleichen Energieeffizienz-Kategorie zugeordnet.

65 Gemäss einer Messung der Eidg. Materialprüfungsanstalt für das Bundesamt für Energie 1998

66 Gemäss einer Messung der Eidg. Materialprüfungsanstalt für das Bundesamt für Energie 1998

67 Gemäss Richtlinie 80/1268/EWG des Rates vom 16. Dez. 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen, ABl. L375 vom 31.12.1980, S. 36; geändert durch die Richtlinie 1999/100/EG

(ABl. L334 vom 28.12.99, S. 36).

Energie

46

730.01

Das Departement legt die Grenzen der Energieeffizienz-Kategorien fest. Es überprüft sie alle zwei Jahre und bestimmt sie gegebenenfalls gestützt auf die Datenerhebung neu. Bei Neubestimmung der Energieeffizienz-Kategorie gibt das Departement diese bis 31. Januar des Folgejahres bekannt und setzt sie jeweils auf den 1. Juli in Kraft.

3

Form und Ort der Angaben 3.1

Die Angaben nach Ziffer 2 dieses Anhangs müssen am Personenwagen oder in seiner Nähe gut sichtbar angebracht werden. Die Gestaltung richtet sich nach Ziffer 6.1.

3.2

Werden die Angaben nach Ziffer 2 dieses Anhangs in bestehende Daten- und Preisblätter integriert oder auf einem Bildschirm dargestellt, so richtet sich die Gestaltung nach Ziffer 6.2 (vereinfachte Darstellung).

3.3

Die Angaben nach Ziffer 2.1.1 und 2.2.1 dieses Anhangs müssen auch in länderspezifischen Preislisten und Listen mit technischen Informationen gut sichtbar enthalten sein. Dies gilt sowohl für Listen in Druckschriften als auch im Internet. Vorbehalten bleiben Listen in Sammelprospekten, Markenmagazinen und Ausstellungsbroschüren ohne Preisangaben. Die Gestaltung richtet sich nach Ziffer 6.3.

3.4

In Werbeschriften müssen die Angaben nach Ziffer 2.1.1 und 2.2.1 dieses Anhangs dann gemacht werden, wenn der Verbrauch oder die Leistung des Fahrzeugs hervorgehoben wird. Dabei bedeuten:

Verordnung

47

730.01

a. Werbeschriften: Werbetexte in Zeitungen, Zeitschriften, Markenmagazinen und Broschüren, auf Flugblättern, Plakaten und anderen Werbeflächen sowie im Internet.

b. Leistung: quantitative Angabe in PS oder kW, Angaben zur Höchstgeschwindigkeit, zum Beschleunigungsvermögen sowie Umschreibungen dieser Eigenschaften.

c. hervorgehoben: wenn die Leistung und/oder der Verbrauch in Werbeschriften in Titeln und in Überschriften aufgeführt ist;

- gestalterisch (z. B. farblich hinterlegt), durch Schriftgrad, Fettdruck oder Einrahmung im Fliesstext abgehoben ist;

- als einziges technisches Merkmal des Fahrzeuges im Fliesstext aufgeführt ist;

ausserhalb des Fliesstextes allein stehend aufgeführt ist.

Die Gestaltung richtet sich nach Ziffer 6.3.

4 Energietechnisches Prüfverfahren

Der Treibstoffverbrauch und die CO2-Emissionen der Personenwagen werden nach Artikel 97 Absatz 5 VTS68 gemessen.

5

Information der Öffentlichkeit 5.1

Das Bundesamt informiert die Konsumentinnen und Konsumenten über die Angaben nach Ziffer 2 dieses Anhangs. Der Inhalt richtet sich sinngemäss nach Anhang II der Richtlinie 1999/94/EG. Das Bundesamt beliefert die Anbieter von neuen Personenwagen mit entsprechenden Listen.

Das Bundesamt kann Dritte mit diesen Aufgaben beauftragen.

Wer neue Personenwagen anbietet, muss die Listen am Verkaufsort auflegen und auf Verlangen kostenlos abgeben.

5.2

Das Bundesamt wertet jährlich den spezifischen Treibstoffverbrauch der Neuwagenflotte aus und informiert die Öffentlichkeit über dessen Entwicklung. Es kann Dritte mit diesen Aufgaben beauftragen.

5.3

Wer neue Personenwagen anbietet, muss dem Bundesamt oder der vom Bundesamt beauftragten Stelle jeweils bis 15. April für das vorhergehende Kalenderjahr zu den neu zugelassenen Personenwagen folgende Angaben machen: a. Anzahl und Art, unterteilt nach Marke, Modell (Typ) und Ausführung; b. Treibstoffart; c. Leergewicht, Hubraum und Leistung; 68 SR

741.41

Energie

48

730.01

d. Spezifischer Treibstoffverbrauch in Litern pro 100 Kilometer resp. bei Gasfahrzeugen in m3 CNG pro 100 Kilometern, gerundet auf eine Stelle nach dem Komma; e. CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer; f. Energieeffizienz-Kategorie.

5.4

Das Bundesamt für Strassen teilt dem Bundesamt oder der vom Bundesamt bezeichneten Stelle jeweils bis 15. Februar die Anzahl der im vorhergehenden Kalenderjahr neu zugelassenen Personenwagen mit, unterteilt nach Marke, Typ und Treibstoffart.

5.5

Das Bundesamt für Strassen stellt dem Bundesamt oder der vom Bundesamt beauftragten Stelle die technischen Daten der Typengenehmigung, die zur Berechnung der Warendeklaration und der Vervollständigung der Auswertung notwendig sind, in geeigneter Form zur Verfügung.

6

Darstellung des Energieverbrauchs von Fahrzeugen 6.1

Ausführliche Darstellung auf Energieetiketten (Figuren

1-4)

6.1 1 Originalgrösse der Etikette: DIN A4 6.1.2 Minimale Schriftgrössen (SG): - Haupttitel und Angabe der Energieeffizienz-Kategorie: SG 16; Treibstoffverbrauch,

CO2-Emissionen und Energieeffizienz: SG 14; - Marke, Typ: SG 11;

- Text und weitere Angaben: SG 10.

6.1.3 Farben:

- Text in schwarz, Hintergrund weiss; Energieeffizienz-Pfeile

farbig;

CO2-Emissionspfeil von weiss in schwarz übergehend;

CO2-Emissionsbalken rot;

CO2-Durchschnittsbalken schwarz.

Verordnung

49

730.01

Figur 1

Monovalente Benzin- und Dieselfahrzeuge, die mit Treibstoffgemischen ohne biogene Treibstoffanteile betrieben werden A

Energieetikette
Marke

XXXXX

Typ

XXXXX

Treibstoff

Benzin oder Diesel

(mit oder ohne Partikelfilter) Getriebe

XXXXX

Leergewicht

XXXX kg

Treibstoffverbrauch X,X Liter / 100 km Durchschnitt: gemessen nach den Vorschriften der EG-Richtlinie 80/1268/EWG CO2-Emissionen XXX Gramm / km CO2 ist das für die Erderwärmung hauptverantwortliche Treibhausgas

Energieeffizienz
Treibstoffverbrauch verglichen mit allen angebotenen Fahrzeugmodellen gleichen Gewichts Informationen zum Treibstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen, inklusive einer Auflistung aller angebotenen Neuwagen, sind kostenlos an allen
Verkaufsstellen erhältlich oder im Internet unter www.energieetikette.ch
abrufbar.
Der Treibstoffverbrauch und damit die CO2-Emissionen eines Fahrzeugs sind auch vom Fahrstil und anderen nichttechnischen Faktoren abhängig.

A [dunkelgrün] A [dunkelgrü

B

[hellgrün]

B

[hellgrün

C [gelbgrün] C [gelbg

D [gelb]

D [gelb

E

[gelborange]

E

[gelborang

F

[orange]

F

[orange

G [rot]

G [rot

C

[gelbgrün]

[gelbg

Durchschnitt aller Neuwagen-Modelle 204

50

100

300

Energie

50

730.01

Figur 2

Monovalente Benzin und Dieselfahrzeuge, die mit Treibstoffgemischen mit biogenem Treibstoffanteil betrieben werden Energieetikette Marke

XXXXXXXXX

Typ

XXXXXXXXX

Treibstoff

Getriebe

XXXX

Leergewicht

XXXX kg

Treibstoffverbrauch X,X Liter / 100 km Durchschnitt: gemessen nach den Vorschriften der EG-Richtlinie 80/1268/EWG
CO2-Emissionen

XXX Gramm / km davon klimarelevant (nicht klimarelevanter biogener Treibstoffanteil: XX%) Energieeffizienz
Treibstoffverbrauch verglichen mit allen angebotenen Fahrzeugmodellen gleichen Gewichts Informationen zum Treibstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen, inklusive einer Auflistung aller angebotenen Neuwagen, sind kostenlos an allen
Verkaufsstellen erhältlich oder im Internet unter www.energieetikette.ch
abrufbar.
Der Treibstoffverbrauch und damit die CO2-Emissionen eines Fahrzeugs sind auch vom Fahrstil und anderen nichttechnischen Faktoren abhängig.

XXX Gramm / km

A [dunkelgrün] A [dunkelgrü

B

[hellgrün]

B

[hellgrün

C [gelbgrün] C [gelbg

D [gelb]

D [gelb

E

[gelborange]

E

[gelborang

F

[orange]

F

[orange

G [rot]

G [rot

C

[gelbgrün]

[gelbg

CO2 ist das für die Erderwärmung hauptverantwortliche Treibhausgas

Benzin oder Diesel

(mit oder ohne Partikelfilter) Durchschnitt aller Neuwagen-Modelle 204

50

100

300

Verordnung

51

730.01

Figur 3

Monovalente Gasfahrzeuge, die mit Treibstoffgemischen mit biogenem Treibstoffanteil betrieben werden Energieetikette Marke

XXXXXXXXX

Typ

XXXXXXXXX

Treibstoff

Erdgas CNG

Getriebe

XXXX

Leergewicht

XXXX kg

Treibstoffverbrauch X,X m3 / 100 km Durchschnitt: gemessen nach den Vorschriften der EG-Richtlinie 80/1268/EWG
CO2-Emissionen

XXX Gramm / km Energieeffizienz
Treibstoffverbrauch verglichen mit allen angebotenen Fahrzeugmodellen gleichen Gewichts Informationen zum Treibstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen, inklusive einer Auflistung aller angebotenen Neuwagen, sind kostenlos an allen
Verkaufsstellen erhältlich oder im Internet unter www.energieetikette.ch
abrufbar.
Der Treibstoffverbrauch und damit die CO2-Emissionen eines Fahrzeugs sind auch vom Fahrstil und anderen nichttechnischen Faktoren abhängig.

(X,X Liter Benzinäquivalent) A [dunkelgrün] A [dunkelgrü

B

[hellgrün]

B

[hellgrün

C [gelbgrün] C [gelbg

D [gelb]

D [gelb

E

[gelborange]

E

[gelborang

F

[orange]

F

[orange

G [rot]

G [rot

C

[gelbgrün]

[gelbg

davon klimarelevant (nicht klimarelevanter biogener Treibstoffanteil: XX%) XXX Gramm / km

CO2 ist das für die Erderwärmung hauptverantwortliche Treibhausgas

Durchschnitt aller Neuwagen-Modelle 204

50

100

300

Energie

52

730.01

Figur 4

Bivalente Gasfahrzeuge, die mit Treibstoffgemischen mit biogenem Treibstoffanteil betrieben werden können Energieetikette Marke

XXXXXXXXX

Typ

XXXXXXXXX

Treibstoff

Erdgas CNG / Benzin Getriebe

XXXXX

Leergewicht

XXXX kg

Treibstoffverbrauch (Gasbetrieb) X,X m3 / 100 km
Durchschnitt: gemessen nach den Vorschriften der EG-Richtlinie 80/1268/EWG
CO2-Emissionen (Gasbetrieb) XXX Gramm / km Energieeffizienz
Treibstoffverbrauch verglichen mit allen angebotenen Fahrzeugmodellen gleichen Gewichts Informationen zum Treibstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen, inklusive einer Auflistung aller angebotenen Neuwagen, sind kostenlos an allen
Verkaufsstellen erhältlich oder im Internet unter www.energieetikette.ch
abrufbar.
Der Treibstoffverbrauch und damit die CO2-Emissionen eines Fahrzeugs sind auch vom Fahrstil und anderen nichttechnischen Faktoren abhängig.

(X,X Liter Benzinäquivalent) A [dunkelgrün] A [dunkelgrün

B [hellgrün] B [hellgrün

C [gelbgrün] C [gelbgrün

D [gelb]

D [gelb

E [gelborange] E [gelborange

F

[orange]

F

[orange

G [rot]

G [rot

C

[gelbgrün]

[gelbgrün

davon klimarelevant (nicht klimarelevanter biogener Treibstoffanteil: XX%) XXX Gramm / km

CO2 ist das für die Erderwärmung hauptverantwortliche Treibhausgas

Durchschnitt aller Neuwagen-Modelle 204

50

100

300

Verordnung

53

730.01

6.2

Vereinfachte Darstellung (Figuren 5-8) 6.2.1 Frei gestaltbarer Teil: Allgemeine Informationen, technische Angaben und Preise. Muss die Treibstoffart (bei Diesel die Information zum Partikelfilter)
und das Leergewicht benennen.

6.2.2 Vorgegebener Teil (siehe Abbildungen): Dieser Teil muss eine Mindesthöhe von 120 mm und eine Breite von mindestens 160 mm aufweisen. Neben
diesen Feldern darf nichts anderes stehen. Die horizontalen Umhüllungslinien sind zwingend, die vertikalen Umhüllungslinien freiwillig.

6.2.3 Minimale Schriftgrössen (SG): - Angabe der Energieeffizienz-Kategorie: SG 16; Treibstoffverbrauch,

CO2-Emissionen und Energieeffizienz des Fahrzeugs: SG 14;

- Text und weitere Angaben: SG 10.

6.2.4 Farben:

- Text in schwarz, Hintergrund weiss; Energieeffizienz-Pfeile

farbig;

CO2-Emissionspfeil von weiss in schwarz übergehend;

CO2-Emissionsbalken rot;

CO2-Durchschnittsbalken schwarz.

Energie

54

730.01

Figur 5

Monovalente Benzin und Dieselfahrzeuge, die mit Treibstoffgemischen ohne biogene Treibstoffanteile betrieben werden Treibstoffverbrauch X,X Liter / 100 km Durchschnitt: gemessen nach den Vorschriften der EG-Richtlinie 80/1268/EWG
CO2-Emissionen

XXX Gramm / km CO

2 ist das für die Erderwärmung hauptverantwortliche Treibhausgas Energieeffizienz des Fahrzeugs
Treibstoffverbrauch verglichen mit allen angebotenen Fahrzeugmodellen gleichen Gewichts Informationen zum Treibstoffverbrauch und zu den CO 2-Emissionen, inklusive einer Auflistung aller angebotenen Neuwagen, sind kostenlos an allen Verkaufsstellen erhältlich oder im Internet unter www.energieetikette.ch abrufbar.

Der Treibstoffverbrauch und damit die CO 2-Emissionen eines Fahrzeugs sind auch vom Fahrstil und anderen nichttechnischen Faktoren abhängig.

A [dunkelgrün] A [dunkelgrün

B

[hellgrün]

B

[hellgr

C [gelbgrün] C [gelbgrün

D [gelb]

D [gelb

E

[gelborange]

E

[gelborange

F

[orange]

F

[orange

G [rot]

G [rot

C

[gelbgrün]

[gelbgrü

Durchschnitt aller Neuwagen-Modelle 204

50

100

300

Verordnung

55

730.01

Figur 6

Monovalente Benzin- und Dieselfahrzeuge, die mit Treibstoffgemischen mit biogenem Treibstoffanteil betrieben werden Treibstoffverbrauch X,X Liter / 100 km Durchschnitt: gemessen nach den Vorschriften der EG-Richtlinie 80/1268/EWG CO2-Emissionen XXX Gramm / km Energieeffizienz des Fahrzeugs
Treibstoffverbrauch verglichen mit allen angebotenen Fahrzeugmodellen gleichen Gewichts Informationen zum Treibstoffverbrauch und zu den CO 2-Emissionen, inklusive einer Auflistung aller angebotenen Neuwagen, sind kostenlos an allen Verkaufsstellen erhältlich oder im Internet unter www.energieetikette.ch abrufbar.

Der Treibstoffverbrauch und damit die CO 2-Emissionen eines Fahrzeugs sind auch vom Fahrstil und anderen nichttechnischen Faktoren abhängig.

davon klimarelevant
(nicht klimarelevanter biogener Treibstoffanteil: XX%) XXX Gramm / km

A [dunkelgrün] A [dunkelgrün

B [hellgrün] B [hellgrün

C [gelbgrün] C [gelbgrü

D [gelb]

D [gelb

E [gelborange] E [gelborang

F

[orange]

F

[orange

G [rot]

G [rot

C

[gelbgrün]

[gelbgrün

CO

2 ist das für die Erderwärmung hauptverantwortliche Treibhausgas Durchschnitt aller Neuwagen-Modelle 204

50

100

300

Energie

56

730.01

Figur 7

Monovalente Gasfahrzeuge, die mit Treibstoffgemischen mit biogenem Treibstoffanteil betrieben werden Treibstoffverbrauch X,X m3 / 100 km Durchschnitt: gemessen nach den Vorschriften der EG-Richtlinie 80/1268/EWG
CO2-Emissionen

XXX Gramm / km Energieeffizienz des Fahrzeugs
Treibstoffverbrauch verglichen mit allen angebotenen Fahrzeugmodellen gleichen Gewichts Informationen zum Treibstoffverbrauch und zu den CO 2-Emissionen, inklusive einer Auflistung aller angebotenen Neuwagen, sind kostenlos an allen Verkaufsstellen erhältlich oder im Internet unter www.energieetikette.ch abrufbar.

Der Treibstoffverbrauch und damit die CO 2-Emissionen eines Fahrzeugs sind auch vom Fahrstil und anderen nichttechnischen Faktoren abhängig.

(X,X Liter Benzinäquivalent) A [dunkelgrün] A [dunkelgrün

B [hellgrün] B [hellgr

C [gelbgrün] C [gelbgrün

D [gelb]

D [gelb

E [gelborange] E [gelborange

F

[orange]

F

[orange

G [rot]

G [rot

C

[gelbgrün]

[gelbgrü

davon klimarelevant
(nicht klimarelevanter biogener Treibstoffanteil: XX%) XXX Gramm / km

CO

2 ist das für die Erderwärmung hauptverantwortliche Treibhausgas Durchschnitt aller Neuwagen-Modelle 204

50

100

300

Verordnung

57

730.01

Figur 8

Bivalente Gasfahrzeuge, die mit Treibstoffgemischen mit biogenem Treibstoffanteil betrieben werden können Treibstoffverbrauch (Gasbetrieb) X,X m3 / 100 km Durchschnitt: gemessen nach den Vorschriften der EG-Richtlinie 80/1268/EWG CO2-Emissionen (Gasbetrieb) XXX Gramm / km Energieeffizienz des Fahrzeugs
Treibstoffverbrauch verglichen mit allen angebotenen Fahrzeugmodellen gleichen Gewichts Informationen zum Treibstoffverbrauch und zu den CO 2-Emissionen, inklusive einer Auflistung aller angebotenen Neuwagen, sind kostenlos an allen Verkaufsstellen erhältlich oder im Internet unter www.energieetikette.ch abrufbar.

Der Treibstoffverbrauch und damit die CO 2-Emissionen eines Fahrzeugs sind auch vom Fahrstil und anderen nichttechnischen Faktoren abhängig.

(X,X Liter Benzinäquivalent) A [dunkelgrün] A [dunkelgr

B [hellgrün] B [hellgrün

C [gelbgrün] C [gelbgrün

D [gelb]

D [gelb

E [gelborange] E [gelborange

F

[orange]

F

[orange

G [rot]

G [rot

C

[gelbgrün]

[gelbgrün

davon klimarelevant (nicht klimarelevanter biogener Treibstoffanteil: XX%) XXX Gramm / km

CO

2 ist das für die Erderwärmung hauptverantwortliche Treibhausgas Durchschnitt aller Neuwagen-Modelle 204

50

100

300

6.3

Darstellung in Listen und Werbeschriften 6.3.1 Minimale Schriftgrössen: Die Angaben nach Ziffer 2 dieses Anhangs müssen mindestens in der Schriftgrösse des Fliesstextes erfolgen.

6.3.2 Für die CO2-Emissionen ist folgender Text zu verwenden: «CO2-Emissionen: x g/km (y g/km: Durchschnitt aller Neuwagen-Modelle)».

Energie

58

730.01

Anhang 3.769 (Art. 7 Abs. 1 und 2; 11 Abs. 1 und 2) Angabe des Energieverbrauchs von Elektrobacköfen 1. Geltungsbereich 1.1 Netzbetriebene Elektrobacköfen unterliegen einem energietechnischen Prüfverfahren.

1.2

Keinem energietechnischen Prüfverfahren unterliegen: a. Geräte, die auch aus anderen Energiequellen betrieben werden können; b. tragbare Geräte, die nicht für den ortsfesten Einbau bestimmt sind und deren Gewicht unter 18 kg liegt.

2.

Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung 2.1

Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung erfolgen gemäss: a. der Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 199270 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen; und b. der Richtlinie 2002/40/EG der Kommission vom 8. Mai 200271 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Elektrobacköfen.

2.2

Wer Elektrobacköfen in Verkehr bringt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren der genannten Geräte, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung usw.) erscheint.

69 Eingefügt durch Ziff. I Abs. 2 der V vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4747).

70 ABl. L 297 vom 13.10.1992, S. 16 71 ABl. L 128 vom 15.05.2002, S. 45 Der Text der Richtlinien kann beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, zu den in der Gebührenverordnung Publikationen vom 23. Nov. 2005 (SR 172.041.11) festgehaltenen Bedingungen oder beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Mühlebachstr. 54, 8008 Zürich, bezogen werden.

Verordnung

59

730.01

3. Energietechnisches Prüfverfahren

Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden entsprechend der europäischen Norm EN 50304 gemessen.

4. Übergangsregelung Geräte, die die Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, sind spätestens bis zum 30. Juni 2004 vom Markt zu nehmen.

Energie

60

730.01

Anhang 3.872 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 1 und 2) Angabe des Energieverbrauchs von Raumklimageräten 1 Geltungsbereich 1.1

Netzbetriebene Raumklimageräte unterliegen einem energietechnischen Prüfverfahren.

1.2

Keinem energietechnischen Prüfverfahren unterliegen: a. Geräte, die auch aus anderen Energiequellen betrieben werden können; b. Luft-Wasser- und Wasser-Wasser-Wärmepumpengeräte; c. Geräte mit einer Leistung (Kühlleistung) über 12 kW.

2

Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung 2.1

Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung erfolgen gemäss: a. der Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 199273 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen; und b. der Richtlinie 2002/31/EG der Kommission vom 22. März 200274 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Raumklimageräte.

2.2

Wer Raumklimageräte in Verkehr bringt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren der genannten Geräte, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung usw.) erscheint.

72 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 9. Juni 2006 (AS 2006 2411).

73 ABl. L 297 vom 13.10.1992, S. 16 74 ABl. L 86 vom 3.04.2002, S. 26 Der Text der Richtlinien kann beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, zu den in der Gebührenverordnung Publikationen vom 23. Nov. 2005 (SR 172.041.11) festgehaltenen Bedingungen oder beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Mühlebachstr. 54, 8008 Zürich, bezogen werden.

Verordnung

61

730.01

3 Energietechnisches Prüfverfahren

Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden entsprechend der europäischen Norm EN 14511 gemessen.

4 Übergangsregelung Geräte, die die Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, sind spätestens bis zum 31. Dezember 2006 vom Markt zu nehmen.

Energie

62

730.01

Anhang 475

(Art. 1c)

Anforderungen an die Elektrizitätsbuchhaltung und -kennzeichnung 1

Elektrizitätsbuchhaltung für kennzeichnungs- und informationspflichtige Unternehmen

1.1

Die Elektrizitätsbuchhaltung muss die Daten zur Erfüllung der Kennzeichnungs- und Informationspflicht (Art. 1a und 1b) erfassen.

1.2

Bezugsjahr der Elektrizitätsbuchhaltung ist das vorangegangene Kalenderjahr.

1.3

Die Energieträger müssen wie folgt benannt werden: Obligatorische

Hauptkategorien Unterkategorien Erneuerbare

Energien

Wasserkraft

Übrige erneuerbare Energien Sonnenenergie

Windenergie

Biomassea

Geothermie

Nicht erneuerbare Energien Kernenergie

Fossile Energieträger Erdöl

Erdgas

Kohle

Abfälleb

Nicht überprüfbare Energieträger a

Feste und flüssige Biomasse sowie Biogas, jedoch ohne Abfälle in Kehrichtverbrennungsanlagen und Deponien.

b

Abfälle in Kehrichtverbrennungsanlagen und Deponien.

75 Eingefügt durch Ziff. II 2 der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4709).

Verordnung

63

730.01

1.4

Sind in den Hauptkategorien «Übrige erneuerbare Energien» und «Fossile Energieträger» Anteile zu verbuchen, müssen sämtliche dazugehörenden Unterkategorien aufgeführt werden.

1.5

Als Basis für die Zuteilung zu einer Kategorie dient der entsprechende Nachweis, namentlich der Vertrag, der Nachweis nach Artikel 1d, der Herkunftsnachweis, das Zertifikat oder der Zählerstand der Produktionsanlage.

Der Nachweis muss bei nachträglichen Kontrollen vorgelegt werden können.

1.6

Liegt kein Nachweis vor oder lassen sich Art der Produktion und Herkunft nicht eindeutig ermitteln, muss die entsprechende Elektrizitätsmenge der Hauptkategorie «Nicht überprüfbare Energieträger» zugeschlagen werden.

1.7

Jede Kategorie enthält als Angabe der Herkunft die Anteile der im Inland bzw. im Ausland produzierten Elektrizität. Diese Angabe entfällt bei der Hauptkategorie «Nicht überprüfbare Energieträger».

1.8

Nicht direkt an die eigenen Endverbraucher gelieferte Elektrizität muss für die Berechnung des Lieferantenmix in Abzug gebracht werden. Dies gilt insbesondere für vertraglich vereinbarte Elektrizitätslieferungen einer oder mehrerer Energieträger-Kategorien an in- oder ausländische Wiederverkäufer oder an ausländische Endverbraucher.

1.9

Das Bundesamt erarbeitet in Zusammenarbeit mit den Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft eine Vollzugshilfe zur Elektrizitätsbuchhaltung.

2 Kennzeichnung für

kennzeichnungspflichtige Unternehmen

2.1

Die Kennzeichnung gegenüber den Endverbrauchern muss mindestens einmal pro Kalenderjahr erfolgen, auf oder zusammen mit der Elektrizitätsrechnung an die Endverbraucher. Zusätzliche Publikationen sind erlaubt.

2.2

Das kennzeichnungspflichtige Unternehmen ist auch dann für die Information der Endverbraucher verantwortlich, wenn das Zustellen der Elektrizitätsrechnung durch ein anderes Unternehmen erfolgt.

2.3

Die Kennzeichnung muss sich spätestens ab 1. Juli auf die Daten des vorangegangenen Kalenderjahrs beziehen.

2.4

Die Kennzeichnung erfolgt mittels Tabelle, entsprechend dem Beispiel in Figur 1. Deren Masse müssen mindestens 10 × 7 cm betragen.

2.5

Die Tabelle kann ergänzt werden mit Grafiken (Beispiel: Figur 2) oder mit anderen Zusatzinformationen, beispielsweise über Elektrizitätsprodukte, die von bestimmten Kundengruppen bezogen werden (Beispiel: Figur 3), sofern die Verständlichkeit und Lesbarkeit der Tabelle gewährleistet ist.

Energie

64

730.01

Beispiel einer Tabelle zur Kennzeichnung von Elektrizität nach den Mindestanforderungen.

Figur 1

10 cm

Ihr Stromlieferant: EVU ABC

Kontakt:

www.EVU-ABC.ch; Tel: 044-111 22 33 Bezugsjahr:

2005

in %

Total

aus der Schweiz Erneuerbare Energien 50.0%

40.0%

7 cm

Wasserkraft

50.0%

40.0%

Übrige erneuerbare Energien 0.0%

0.0%

Nicht erneuerbare Energien 45.0%

30.0%

Kernenergie

45.0%

30.0%

Fossile Energieträger 0.0%

0.0%

Abfälle

2.0%

2.0%

Nicht überprüfbare Energieträger 3.0%

Total 100.0% 72.0%

Der an unsere Kunden gelieferte Strom wurde produziert aus: Stromkennzeichnung Beispiel einer Tabelle zur Kennzeichnung von Elektrizität mit Grafik ergänzt.

Figur 2

Ihr Stromlieferant: EVU ABC

Kontakt:

www.EVU-ABC.ch; Tel: 044-111 22 33 Bezugsjahr:

2005

in %

Total

aus der Schweiz Erneuerbare Energien 50.0%

40.0%

Wasserkraft

50.0%

40.0%

Übrige erneuerbare Energien 0.0%

0.0%

Nicht erneuerbare Energien 45.0%

30.0%

Kernenergie

45.0%

30.0%

Fossile Energieträger 0.0%

0.0%

Abfälle

2.0%

2.0%

Nicht überprüfbare Energieträger 3.0%

Total 100.0% 72.0%

Stromkennzeichnung 7 cm

10 cm

Der an unsere Kunden gelieferte Strom wurde produziert aus: Erneuerbare

Energien

50%

Nicht

überprüfbare Energieträger 3%

Abfälle

2%

Nicht erneuerbare

Energien

45%

Verordnung

65

730.01

Beispiel einer Tabelle zur Kennzeichnung von Elektrizität mit Zusatzinformation über das für eine bestimmte Kundengruppe produzierte Elektrizitätsprodukt.

Figur 3

Ihr Stromlieferant: EVU ABC

Kontakt:

www.EVU-ABC.ch; Tel: 044-111 22 33 Stromprodukt:

"ABC-Hydro"

Bezugsjahr:

2005

in %

Total

aus der Schweiz Total

aus der Schweiz Erneuerbare Energien 50.0%

40.0%

100.0%

100.0%

Wasserkraft

50.0%

40.0%

100.0%

100.0%

Übrige erneuerbare Energien 0.0%

0.0%

0.0%

0.0%

Nicht erneuerbare Energien 45.0%

30.0%

0.0%

0.0%

Kernenergie

45.0%

30.0%

0.0%

0.0%

Fossile Energieträger 0.0%

0.0%

0.0%

0.0%

Abfälle

2.0%

2.0%

0.0%

0.0%

Nicht überprüfbare Energieträger 3.0%

0.0%

Total 100.0%

72.0%

100.0%

100.0%

10 cm

7 cm

Stromkennzeichnung Ihr Stromprodukt "ABC-Hydro" wurde produziert aus: Der an unsere Kunden gelieferte Strom wurde produziert aus:

Energie

66

730.01