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1

Energieverordnung (EnV) vom 7. Dezember 1998 (Stand am 22. Dezember 2003) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 16 Absatz 1 des Energiegesetzes vom 26. Juni 19981
(Gesetz, EnG) und in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19952 über die technischen Handelshemmnisse (THG), verordnet: 1. Kapitel: Begriffe

Art. 1

In dieser Verordnung bedeuten: a. unabhängige Produzenten: Inhaber von Energieerzeugungsanlagen, an welchen Unternehmen der öffentlichen Energieversorgung zu höchstens 50 Prozent beteiligt sind und die leitungsgebundene Energien: 1. vorwiegend für den Eigenbedarf erzeugen, oder 2. ohne öffentlichen Auftrag vorwiegend oder ausschliesslich zur Einspei-

sung ins Netz erzeugen; b. leitungsgebundene Energien: Elektrizität, Gas und Fernwärme; c. Unternehmen der öffentlichen Energieversorgung: privat- oder öffentlichrechtlich organisierte Unternehmen mit einem öffentlichen Energieversorgungsauftrag;

d. Überschussenergie: die von unabhängigen Produzenten über den am Ort der Produktionsstätte bestehenden Eigenbedarf hinaus produzierte Energie; e. Eigenbedarf: Energie zur Deckung des Energieverbrauchs des unabhängigen Produzenten sowie der von ihm vertraglich zu beliefernden Dritten; f. erneuerbare Energien: Wasserkraft, Sonnenenergie, Geothermie, Umgebungswärme, Windenergie und Biomasse (insbesondere Holz, ohne Abfälle in Kehrichtverbrennungsanlagen und Deponien);

g. Abwärme: nach dem Stand der Technik nicht vermeidbare Wärmeverluste, die aus Energieumwandlungs- oder chemischen Prozessen (u.a. Kehrichtverbrennungsanlagen) entstehen, ausgenommen Heizwärme aus Anlagen, AS 1999 207

1 SR

730.0

2 SR

946.51

730.01

Energie

2

730.01

welche die gekoppelte Erzeugung von elektrischer und thermischer Energie als primäre und gleichrangige Ziele haben; h.3 Wärme-Kraft-Kopplung: gleichzeitige Nutzung von Kraft und Wärme aus dem Umwandlungsprozess von Brennstoff in Gasturbinen, Dampfturbinen, Verbrennungsmotoren, Brennstoffzellen und anderen thermischen Anlagen.

Mit Ausnahme von Wärme-Kraft-Kopplungs-Anlagen, die erneuerbare Energien nutzen und Kehrichtverbrennungsanlagen müssen die Anlagen je nach Art einen minimalen, durch Messungen nachweisbaren Jahreswirkungsgrad von 60-80 Prozent aufweisen; i. energietechnisches Prüfverfahren: Verfahren zur einheitlichen Ermittlung des Energieverbrauchs von serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeugen und Geräten; k. Verbrauchs-Zielwerte: die nach einem energietechnischen Prüfverfahren ermittelteten Werte über den spezifischen Energieverbrauch, die von bestimmten Anlagen, Fahrzeugen und Geräten nicht überschritten werden sollen;

l. Pilotanlagen und -projekte: Anlagen, Fahrzeuge und Geräte sowie entsprechende Projekte, die der technischen Erprobung von Systemen dienen und die Erfassung von neuen wissenschaftlichen oder technischen Daten ermöglichen;

m. Demonstrationsanlagen und -projekte: Anlagen, Fahrzeuge und Geräte sowie entsprechende Projekte, die der Markterprobung dienen und vor allem die wirtschaftliche Beurteilung einer allfälligen Markteinführung ermöglichen; n. private Organisationen: Wirtschaftsverbände, energiepolitische und energietechnische Organisationen, Verkehrsverbände, Konsumenten- sowie Umweltorganisationen.

2. Kapitel: Unabhängige Produzenten

Art. 2

Allgemeine Anforderungen

1

Die unabhängigen Produzenten und die Unternehmen der öffentlichen Energieversorgung legen die Anschlussbedingungen (z.B. Anschlusskosten, Vergütung) vertraglich fest.

2

Die Anschlussbedingungen dürfen die unabhängigen Produzenten im Vergleich zu den Energiebezügern ohne eigene Produktionsanlagen nicht diskriminieren.

3

Bei der Festlegung der Anschlussbedingungen ist das zeitliche Verhältnis und die Zuverlässigkeit der Einspeisungen aller unabhängigen Produzenten innerhalb eines Netzgebietes zu berücksichtigen.

4

Der unabhängige Produzent ist verpflichtet, auf eigene Kosten Massnahmen zu ergreifen, um störende und gefährliche Wirkungen im Netz zu vermeiden.

3

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2001 (AS 2002 181).

Verordnung

3

730.01

5

Sind die Voraussetzungen nach Absatz 4 erfüllt, sind die Unternehmen der öffentlichen Energieversorgung verpflichtet, die Energieerzeugungsanlagen der unabhängigen Produzenten mit dem Netz so zu verbinden, dass die Einspeisung und der Bezug von Energie sichergestellt sind. Die Kosten für die Erstellung der dazu notwendigen Erschliessungsleitungen gehen zu Lasten des unabhängigen Produzenten.

6

Die unabhängigen Produzenten erstatten dem von der Einspeisung betroffenen Unternehmen der öffentlichen Energieversorgung und dem Bundesamt für Energie (Bundesamt) periodisch Bericht über die selbst erzeugte und die an das Netz abgegebene Energie.


Art. 3

Überschussenergie und regelmässig produzierte Energie 1

Als Überschussenergie gilt die von einem unabhängigen Produzenten erzeugte Energie, für die am Ort der Produktionsstätte kein Eigenbedarf besteht.

2

Die von unabhängigen Produzenten angebotene Energie gilt dann als regelmässig erzeugt, wenn Energiemenge, Zeitperiode und Zeitdauer der Einspeisung innerhalb einer angemessenen Bandbreite vorhersehbar sind oder wenn Energiemenge, Zeitperioden und Zeitdauer der Einspeisung Gegenstand des Vertrages zwischen dem betroffenen Unternehmen der öffentlichen Energieversorgung und dem unabhängigen Produzenten sind.


Art. 4

Marktorientierte Bezugspreise

1

Die Vergütung nach marktorientierten Bezugspreisen richtet sich nach den vermiedenen Kosten des Unternehmens der öffentlichen Energieversorgung für die Beschaffung gleichwertiger Energie.

2

Die beanspruchten Systemdienstleistungen (insbesondere Netzregulierung inklusive Konsumanpassung) müssen vom unabhängigen Produzenten abgegolten werden. Die durch die Einspeisung auf Nieder- oder Mittelspannungsebene vermiedenen Kosten des Unternehmens der öffentlichen Energieversorgung sind der Vergütung hinzuzuschlagen.


Art. 5

Wasserkraftwerke 1 Die in Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes enthaltene Leistungsgrenze von 1 MW für Wasserkraftwerke bezieht sich auf die Bruttoleistung. Für deren Berechnung gilt Artikel 51 des Wasserrechtsgesetzes vom 22. Dezember 19164.

2

Mehrere kleine Wasserkraftwerke eines unabhängigen Produzenten, die wirtschaftlich und örtlich eine Einheit bilden, gelten als eine Anlage.

3

Bei Elektrizität, die aus Wasserkraftwerken mit einer Bruttoleistung über 1 MW gewonnen wird, richtet sich die Vergütung nach den marktorientierten Bezugspreisen für gleichwertige Energie (Art. 4).

4 SR

721.80

Energie

4

730.01


Art. 6

Kommission 1 Das Bundesamt ernennt eine Kommission aus Vertretern des Bundes, der Kantone, der Energiewirtschaft und der unabhängigen Produzenten.

2

Die Kommission berät das Bundesamt und die Kantone in Fragen über Anschlussbedingungen für unabhängige Produzenten. Das Bundesamt regelt die Einzelheiten.

3. Kapitel: Anlagen, Fahrzeuge und Geräte

Art. 7

Energietechnisches Prüfverfahren

1

Die in den Anhängen aufgeführten, serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeuge und Geräte, die in erheblichem Ausmass Energie verbrauchen, unterliegen dem energietechnischen Prüfverfahren.5 2 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) kann unter Berücksichtigung international harmonisierter, gegebenenfalls nationaler Normen und nach Anhörung anerkannter Fachorganisationen festlegen:

a. die zu ermittelnden Verbrauchswerte bei den massgebenden Betriebsarten; b. die Unterlagen, die der Gesuchsteller für das energietechnische Prüfverfahren einreichen muss;

c. die zu verwendenden Prüf-, Mess- und Berechnungsverfahren; d. die technischen Prüfanforderungen; e. den Inhalt des Prüfberichtes; f.

die Kontrollaufgaben eidgenössischer und kantonaler Behörden.

3

Die Prüfstellen verfassen über jede Prüfung einen Bericht (Abs. 2 Bst. e) zuhanden des Gesuchstellers.


Art. 8

Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen 1

Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen, die Berichte oder Bescheinigungen ausstellen, müssen:

a. nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19966 akkreditiert sein;

b. von der Schweiz im Rahmen von internationalen Übereinkommen anerkannt sein; oder

c. durch das Bundesrecht anderweitig ermächtigt sein.

5

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2001 (AS 2002 181).

6 SR

946.512

Verordnung

5

730.01

2

Wer sich auf die Unterlagen einer anderen als der in Absatz 1 erwähnten Stellen beruft, muss glaubhaft darlegen, dass die angewandten Verfahren und die Qualifikation dieser Stelle den schweizerischen Anforderungen genügen (Art. 18 Abs. 2 THG).


Art. 9

Verbrauchs-Zielwerte 1 Die Verbrauchs-Zielwerte von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten, die nach Artikel 7 Absatz 1 dem energietechnischen Prüfverfahren unterliegen, sowie die Fristen, nach deren Ablauf die Verbrauchs-Zielwerte nicht mehr überschritten werden sollen, sind in den Anhängen 2.1ff. festgelegt.

2

Wer in den Anhängen 2.1ff. bezeichnete Anlagen, Fahrzeuge und Geräte herstellt oder importiert, muss dem Bundesamt oder der vom Departement bezeichneten Stelle periodisch Bericht über die erreichten Ergebnisse bei der Reduktion des Energieverbrauchs erstatten. Die Ergebnisse werden vom Bundesamt oder von der vom Departement bezeichneten Stelle veröffentlicht.


Art. 10

Anforderungen für das Inverkehrbringen 1

Die Anforderungen für das Inverkehrbringen von Anlagen und Geräten sind in den Anhängen 1.1ff. festgelegt.

2

Wer Anlagen und Geräte nach den Anhängen 1.1ff. in Verkehr bringt, muss: a. eine Konformitätserklärung vorlegen können, aus welcher hervorgeht, dass die in den Anhängen festgelegten Anforderungen erfüllt werden; b. technische Unterlagen zur Verfügung halten, welche es dem Bundesamt erlauben, die Einhaltung der in den Anhängen festgelegten Anforderungen zu überprüfen.

3

Konformitätserklärungen und technische Unterlagen müssen in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein. Die technischen Unterlagen können in einer anderen Sprache abgefasst sein, sofern die zu ihrer Beurteilung erforderlichen Auskünfte in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch erteilt werden.

4

Die Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen müssen während zehn Jahren seit der Herstellung der Anlage oder des Gerätes vorgelegt werden können.

Bei Serienanfertigungen beginnt die Frist mit der Herstellung des letzten Exemplars zu laufen.


Art. 11

Angabe des Energieverbrauchs und der CO2-Emissionen7 1

Wer Anlagen, Fahrzeuge und Geräte, die nach Artikel 7 Absatz 1 dem energietechnischen Prüfverfahren unterliegen, anbietet oder in Verkehr bringt, muss deren Energieverbrauch angeben. Bei Personenwagen sind zusätzlich die CO2-Emissionen

anzugeben.8

7

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Sept. 2002 (AS 2002 3005).

8

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Sept. 2002 (AS 2002 3005).

Energie

6

730.01

2

Die Angabe muss in einheitlicher und vergleichbarer Form Auskunft über den Energieverbrauch und die CO2-Emissionen bei den massgebenden Betriebsarten geben.9 Die verschiedenen Werte sind vergleichbar, wenn sie nach dem gleichen energietechnischen Prüfverfahren ermittelt worden sind.

3

Ausländische Angaben sind anzuerkennen, wenn sie mit den inländischen vergleichbar sind (Art. 8 Abs. 2).

4. Kapitel: Förderung 1. Abschnitt: Massnahmen

Art. 12

Information und Beratung 1

Kantone, Gemeinden und private Organisationen werden bei der Durchführung von Veranstaltungen und der Herausgabe von Veröffentlichungen zur Information und Beratung unterstützt. Die Unterstützung solcher Tätigkeiten setzt voraus, dass sie der Energiepolitik von Bund und Kantonen entsprechen.

2

Das Bundesamt erarbeitet zusammen mit den Kantonen und betroffenen privaten Organisationen Vollzugshilfen zum Gesetz und zu dieser Verordnung, insbesondere Empfehlungen: a. für die Berechnung und die Festlegung der Vergütung der von unabhängigen Produzenten abgegebenen Energie (Art. 7 Abs. 2-4 EnG); b. zur Festlegung der Anschlussbedingungen für unabhängige Produzenten (Art. 2 Abs. 1).


Art. 13

Aus- und Weiterbildung 1

Die Aus- und Weiterbildung von Personen, die mit Aufgaben nach dem Gesetz und dieser Verordnung betraut sind, wird namentlich gefördert: a. durch finanzielle Beiträge an entsprechende Veranstaltungen der Kantone und Gemeinden oder von privaten Organisationen, die mit Aufgaben nach dem Gesetz und dieser Verordnung betraut sind; b. durch Veranstaltungen (z.B. Schulungskurse und Fachtagungen), die das Bundesamt durchführt.

2

Das Bundesamt unterstützt in Zusammenarbeit mit den Kantonen, Verbänden und Bildungsinstitutionen auf allen Stufen die berufliche Aus- und Weiterbildung von Energiefachleuten namentlich durch: a. Erarbeitung von Aus- und Weiterbildungsangeboten; b. Bereitstellung von Lehrmitteln und Unterrichtshilfen; c. Weiterbildung von Lehrkräften; d. Entwicklung und Unterhalt eines Informationssystems.

9

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Sept. 2002 (AS 2002 3005).

Verordnung

7

730.01

3

Die Förderung der individuellen Aus- und Weiterbildung (z.B. durch Stipendien) ist ausgeschlossen.


Art. 14

Forschung, Entwicklung und Demonstration 1

Die Förderung der Grundlagenforschung, angewandten Forschung und forschungsnahen Entwicklung neuer Energietechnologien im Rahmen von Mehrjahresprogrammen richtet sich nach den Artikeln 23-25 des Forschungsgesetzes vom 7. Oktober 198310.

2

Pilot- und Demonstrationsanlagen sowie -projekte im Energiebereich werden nach Anhörung des Standortkantons unterstützt, sofern: a. sie der sparsamen und rationellen Energieverwendung oder der Nutzung erneuerbarer Energien dienen;

b. das Anwendungspotential und die Erfolgswahrscheinlichkeit des Projektes genügend gross sind;

c. das Projekt der Energiepolitik des Bundes entspricht; und d. die gewonnenen Resultate der Öffentlichkeit zugänglich sind und interessierten Kreisen bekannt gemacht werden.

3

Für die Unterstützung von Feldversuchen und Analysen gilt Absatz 2 sinngemäss.


Art. 15

Energie- und Abwärmenutzung 1

Massnahmen zur sparsamen und rationellen Energienutzung sowie zur Nutzung von Abwärme und erneuerbaren Energien werden unterstützt, sofern die Massnahmen: a. im Rahmen eines Förderprogramms des Bundes durchgeführt werden; b. energiewirtschaftlich von exemplarischer oder allgemeinerer Bedeutung sind; oder

c. für die Einführung einer Technologie wichtig sind.

2

Die Unterstützung wird nur gewährt, wenn eine Massnahme: a. der Energiepolitik des Bundes und dem Stand der Technik entspricht; b. die energiebedingte Umweltbelastung mindert oder die sparsame und rationelle Energieverwendung fördert;

c. die Funktion der allenfalls genutzten Gewässer nicht wesentlich beeinträchtigt; und

d. ohne Unterstützung nicht wirtschaftlich ist.

3

Die Unterstützung von Massnahmen zur Nutzung der Wasserkraft beschränkt sich auf Wasserkraftwerke mit einer Bruttoleistung bis 1 MW (Art. 5 Abs. 1).

10 SR

420.1

Energie

8

730.01

4

Bei der Nutzung von Energieholz werden die Aufbereitung, Lagerung und energietechnische Verwertung von Wald-, Rest-, Alt- und Flurholz unterstützt.

5

Bei der Nutzung von Abwärme aus chemischen Prozessen werden alle dafür erforderlichen technischen Einrichtungen mit Finanzhilfen unterstützt, nicht aber die für den chemischen Prozess selber benötigten System- und Anlagenteile.

2. Abschnitt: Finanzielle Beiträge

Art. 16

Objektgebundene Finanzhilfen

Objektgebundene Finanzhilfen werden an Massnahmen nach Artikel 13 des Gesetzes geleistet, wenn das Projekt den Anforderungen von Artikel 15 entspricht und: a. dessen Realisierung von nationalem Interesse und für die Energiepolitik des Bundes von grosser Bedeutung ist; oder b. das Projekt auf dem Gebiet mehrerer Kantone liegt.


Art. 17

Globalbeiträge 1 Globalbeiträge an kantonale Programme zur Förderung von Massnahmen nach Artikel 13 des Gesetzes, insbesondere an Investitions- und Marketingprogramme, werden gewährt, wenn der betreffende Kanton:

a. Rechtsgrundlagen zur Förderung mindestens einer Massnahme nach Artikel 13 des Gesetzes besitzt; b. einen entsprechenden finanziellen Kredit bereitstellt; und c. die Bewilligung von Massnahmen nach Artikel 13 des Gesetzes nicht unverhältnismässig erschwert.

2

...11

3

Globalbeiträge werden auch an Kantone geleistet, die zusammen mit anderen Kantonen ein gemeinsames Programm durchführen.

4

Die Kantone erstatten dem Bundesamt bis zum 31. März des Nachfolgejahres Bericht über das durchgeführte Programm.12 Der Bericht hat angemessene Auskunft zu geben über:

a. die mit dem Programm erwarteten und erzielten Energieeinsparungen und den Anteil der erneuerbaren Energien und der Abwärme am Energieverbrauch; b. die mit dem Programm erwarteten und ausgelösten Investitionen unter Berücksichtigung allfälliger Mitnahmeeffekte;

11 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2001 (AS 2002 181).

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2001 (AS 2002 181).

Verordnung

9

730.01

c. den Totalbetrag der eingesetzten finanziellen Mittel, aufgeteilt nach Bundesund Kantonsanteilen sowie nach Förderbereichen und unter Angabe der durchschnittlichen Höhe der ausbezahlten Finanzhilfen;

d. die nicht verwendeten finanziellen Mittel und den allfälligen Übertrag des verbleibenden Bundesanteils auf das Folgejahr.

5

Dem Bundesamt sind auf Verlangen die notwendigen Unterlagen zum Bericht zur Verfügung zu stellen.

3. Abschnitt: Verfahren

Art. 18

Inhalt der Gesuche

1

Die Gesuche um objektgebundene Finanzhilfen des Bundes müssen alle Angaben und Unterlagen enthalten, die für die Überprüfung der gesetzlichen, technischen, betrieblichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen erforderlich sind, insbesondere: a. Name bzw. Firma des Gesuchstellers; b. Liste der Kantone und Gemeinden, auf deren Gebiet die vorgesehenen Arbeiten geplant sind; c. Beschreibung, Zielsetzung, Beginn und voraussichtliche Dauer der vorgesehenen Arbeiten;

d. Kosten unter Angabe der Beiträge Dritter sowie des vom Bund erwarteten Beitrags.

2

Die Gesuche der Kantone um Globalbeiträge des Bundes müssen alle Angaben und Unterlagen enthalten, die für die Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen erforderlich sind, insbesondere: a. Beschreibung des kantonalen Förderprogramms unter Angabe der entsprechenden Rechtsgrundlagen;

b.13 Höhe des bewilligten oder beantragten kantonalen Kredits und des vom Bund erwarteten Globalbeitrages; c. Kreis der Finanzhilfeempfänger und Höhe des zur Förderung von Massnahmen Privater reservierten finanziellen Anteils;

d. kurze Beschreibung der vom Programm zu erwartenden energie- und wirtschaftspolitischen Auswirkungen (Energieeinsparungen, Energieerzeugung, Investitionen usw.).


Art. 19

Einreichung der Gesuche und Stellungnahme der Kantone 1

Die Gesuche um objektgebundene Finanzhilfen des Bundes sind dem Bundesamt mindestens zwei Monate vor Baubeginn bzw. vor Beginn der Projektausführung einzureichen.

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2001 (AS 2002 181).

Energie

10

730.01

2

Die Gesuche um Globalbeiträge des Bundes sind dem Bundesamt bis spätestens 31. Oktober des Vorjahres einzureichen.

3

Das Bundesamt unterbreitet Gesuche um objektgebundene Finanzhilfen, die für die Kantone energiepolitisch bzw. -technisch von Bedeutung sind, dem betroffenen Standortkanton zur Stellungnahme.


Art. 20

Verfügung 1 Über Gesuche um objektgebundene Finanzhilfen und Globalbeiträge des Bundes entscheidet das Bundesamt innert zweier Monate nach Eingang der vollständigen Gesuchsunterlagen in der Regel durch Verfügung. Es besteht kein Rechtsanspruch auf objektgebundene Finanzhilfen und Globalbeiträge.

2

Das Bundesamt kann für die Beurteilung von Gesuchen um objektgebundene Finanzhilfen und Globalbeiträge eine beratende Kommission einsetzen und Sachverständige beiziehen.

3

Die Verfügung bestimmt die Einzelheiten des zu unterstützenden Projekts bzw.

Förderprogramms und nennt die Auflagen und Bedingungen, die mit der Verfügung verbunden sind. Sie legt die Form der Finanzhilfe, den Beitragssatz, den Höchstbetrag, die allenfalls anrechenbaren Kosten, den Zeitpunkt der Fälligkeit sowie eine allfällige Verzinsung und Rückzahlung fest.

4

Das Bundesamt eröffnet die Verfügung dem Gesuchsteller und orientiert bei Gesuchen um objektgebundene Finanzhilfen die Kantone über den Entscheid.

5

Es erstellt eine Übersicht über die zugesicherten Beiträge und Zahlungen.

5. Kapitel: Vollzug und Untersuchung der Auswirkungen

Art. 21

Vollzug 1 Die Kantone vollziehen mit Unterstützung des Bundesamtes die Artikel 2-5.

2

Das Bundesamt vollzieht die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung. Soweit möglich erfolgt der Vollzug der Artikel 7-11 zusammen mit sachverwandten Prüfverfahren und Anforderungen für das Inverkehrbringen von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten. Dazu gehören insbesondere die Bestimmungen über Abgasemmissionen von Anlagen und Fahrzeugen.

3

Die Kantone und das Bundesamt koordinieren den Vollzug.


Art. 22

Nachträgliche Kontrolle und Massnahmen 1

Das Bundesamt kontrolliert, ob in Verkehr gebrachte Anlagen und Geräte den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Es führt zu diesem Zweck Stichproben durch und verfolgt begründete Hinweise, wonach eine Anlage oder ein Gerät den Vorschriften nicht entspricht.

Verordnung

11

730.01

2

Das Bundesamt ist befugt, die für den Nachweis der Konformität erforderlichen Unterlagen und Informationen zu verlangen, Muster zu erheben und Prüfungen zu veranlassen.

3

Legt die Person, die Anlagen oder Geräte in Verkehr bringt, die verlangten Unterlagen innerhalb der vom Bundesamt festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig vor, so kann das Bundesamt eine energietechnische Überprüfung anordnen. Die Person, die das Erzeugnis in Verkehr gebracht hat, trägt die Kosten.

4

Ergibt die Kontrolle oder die Überprüfung, dass Vorschriften dieser Verordnung verletzt sind, so verfügt das Bundesamt die geeigneten Massnahmen. Es kann das weitere Inverkehrbringen verbieten, den Rückruf, die Beschlagnahme oder die Einziehung verfügen sowie die von ihm getroffenen Massnahmen veröffentlichen.


Art. 23

Private Organisationen

1

Die nach dem Gesetz und dieser Verordnung nach Anhörung der Kantone beigezogenen privaten Organisationen müssen sich selbst finanzieren. Das Bundesamt kann im Rahmen seiner Vollzugskompetenzen die Aufwendungen für einzelne, vereinbarte Aufgaben ganz oder teilweise entschädigen. Zur Anwendung gelangen die jeweils gültigen Ansätze der Bundesverwaltung für den Beizug von Experten und Beauftragten.

2

Der Beizug privater Organisationen muss dem Bund und den Kantonen insbesondere fachliche, zeitliche und finanzielle Vorteile gegenüber dem herkömmlichen Vollzug bringen.

3

Dem Bundesamt obliegt die Aufsicht; es koordiniert die Tätigkeiten der beauftragten privaten Organisationen.


Art. 24

Inhalt des Leistungsauftrages 1

Mit dem Leistungsauftrag gibt das Departement nach Anhörung der Kantone einer Organisation nach Artikel 23 für einen bestimmten Bereich spezifische Ziele, Programme oder einzelne Aufgaben vor.

2

Im Leistungsauftrag sind insbesondere zu regeln: a. allgemeine Anforderungen an die Organisation und Bedingungen für die Übertragung des Leistungsauftrages; b. Aufgabenbereich sowie entsprechende Ziele und Fristen des Auftrages; c. Kriterien zur Beurteilung der Leistungserfüllung und allfälligen Anpassung der Ziele;

d. die gewährten finanziellen Mittel und der Zahlungsrahmen; e. Inhalt, Umfang, Form und Methode der durchzuführenden Untersuchungen über die Auswirkungen von Massnahmen; f. Inhalt, Umfang, Form und Zeitplan der Berichterstattung an das Departement;

g. Sanktionen bei Nichterfüllung des Leistungsauftrages.

Energie

12

730.01


Art. 25

Überprüfung, Änderung und Sanktionen bei Nichterfüllung des Leistungsauftrages 1

Das Departement überprüft alle zwei Jahre den Zielerreichungsgrad und die Leistungserbringung.

2

Es berücksichtigt bei der Beurteilung des Zielerreichungsgrades die konjunkturelle Lage, Preisentwicklung und Wirkung anderer Massnahmen.

3

Ergeben sich in Bezug auf die Rahmenbedingungen nach Absatz 2 erhebliche Änderungen ausserhalb des Verantwortungsbereiches der Vereinbarungspartner, können beide eine Anpassung des Leistungsauftrages, insbesondere der Ziele und Fristen, verlangen.

4

Stellt das Departement fest, dass die Ziele des Leistungsauftrages aus Gründen, die im Verantwortungsbereich der beauftragten privaten Organisation liegen, nicht innert der festgelegten Frist erreicht werden können, kann es die Leistungsvereinbarung nach erfolgloser schriftlicher Mahnung fristlos kündigen.


Art. 26

Untersuchung der Auswirkungen 1

Das Departement erstattet dem Bundesrat im Rhythmus von mindestens sechs Jahren Bericht über die Wirkung der Förderungsmassnahmen, insbesondere der finanziellen Beiträge, und beantragt, wenn nötig, die entsprechenden Änderungen.

2

Das Bundesamt kann im Rahmen der Untersuchung der Auswirkungen der Massnahmen des Gesetzes und seiner Ausführungserlasse Aufträge an Dritte erteilen.

3

Die Kantone, Gemeinden und übrigen Betroffenen stellen die für die Untersuchung erforderlichen Daten und Unterlagen zur Verfügung.

6. Kapitel: Gebühren und Strafbestimmung

Art. 27

Gebühren 1 Für die Verfügung von Massnahmen im Zusammenhang mit der nachträglichen Kontrolle von Anlagen und Geräten (Art. 22 ) erhebt das Bundesamt eine Gebühr nach Zeitaufwand (90-120 Fr. pro Stunde).

2

Auslagen (Spesen, Fotokopien usw.) werden zusätzlich in Rechnung gestellt.


Art. 28

14 Strafbestimmung Nach Artikel 28 des Gesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: a. Anlagen und Geräte unrechtmässig in Verkehr bringt (Art. 10); b.15 den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten und bei Personenwagen zusätzlich die CO2-Emissionen nicht oder unrechtmässig angibt

(Art. 11).

14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2001 (AS 2002 181).

Verordnung

13

730.01

7. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 29

Übergangsbestimmungen 1 Bei bestehenden Verträgen über Anschlussbedingungen für unabhängige Produzenten kann von beiden Parteien nach Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Anpassung an die Anforderungen von Artikel 7 des Gesetzes und dieser Verordnung verlangt werden.

2

Bis zum 31. Dezember 2001 werden auch objektgebundene Finanzhilfen nach Artikel 16 geleistet, wenn das Projekt den Anforderungen von Artikel 15 entspricht und der betroffene Standortkanton keine Globalbeiträge des Bundes (Art. 15 EnG) erhält.


Art. 30

Aufhebung bisherigen

Rechts

Es werden aufgehoben: a. die Energienutzungsverordnung vom 22. Januar 199216; b. die Verordnung vom 18. Dezember 199517 über die Absenkung des spezifischen Treibstoffverbrauchs von Personenwagen.


Art. 31

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 17 am 1. Januar 1999 in Kraft.

2

Artikel 17 tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Sept. 2002 (AS 2002 3005).

16 [AS

1992 397, 1993 2366, 1994 1168 1839, 1995 2760, 1996 2243 Ziff. I 64] 17 [AS

1996 108, 1998 1796 Art. 1 Ziff. 10]

Energie

14

730.01

Anhang 1.1

(Art. 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 Bst. c, 10 Abs. 1-4 und 11 Abs. 1 und 3) Anforderungen für das Inverkehrbringen von Wassererwärmern, Warmwasser- und Wärmespeichern 1 Geltungsbereich 1.1

Wassererwärmer, Warmwasser- und Wärmespeicher mit einem Speicherinhalt von 30 l bis und mit 2000 l Wasser, die mit einer werkseitigen oder vorfabrizierten Wärmedämmung versehen sind, unterliegen einem energietechnischen Prüfverfahren.

1.2

Keinem energietechnischen Prüfverfahren unterliegen platzgedämmte Wassererwärmer, Warmwasser- und Wärmespeicher, Durchfluss-Wassererwärmer, direkt befeuerte Gas-Speicherwassererwärmer sowie die Verbindungen (Pumpen, Armaturen usw.) zwischen Wärmeerzeugern und den in Ziffer 1.1 aufgeführten Anlagen und Geräten.

2 Anforderungen für

das

Inverkehrbringen 2.1

Die unter Ziffer 1.1 aufgeführten Anlagen und Geräte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die folgenden Anforderungen erfüllen:

Nenninhalt in Literna max. zulässige Wärmeverluste in kWh in 24 h

Nenninhalt in Litern max. zulässige Wärmeverluste in kWh in 24 h

30

0,75

700

4,1

50

0,90

800

4,3

80

1,1

900

4,5

100

1,3

1000

4,7

120

1,4

1100

4,8

150

1,6

1200

4,9

200

2,1

1300

5,0

300

2,6

1500

5,1

400

3,1

2000

5,2

500

3,5

600

3,8

a

Zwischengrössen sind linear zu interpolieren.

Der

tatsächliche

Inhalt

darf den Nenninhalt um max. 5% unterschreiten.

Verordnung

15

730.01

2.2

Die maximal zulässigen Wärmeverluste gelten für Anlagen und Geräte mit höchstens zwei wasserführenden Rohrstutzen. Für jeden weiteren wasserführenden Rohrstutzen erhöhen sie sich um je 0,1 kWh in 24 Stunden bis maximal 0,3 kWh in 24 Stunden.

2.3

Die Messung erfolgt unter folgenden Bedingungen: a. mittlere Wassertemperatur 65 °C; b. Umgebungstemperatur 20 °C; c.

keine

Wasserentnahme;

d. vollständig mit Wasser gefülltes Gerät.

3 Konformitätserklärung Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters; b. Beschreibung des Wassererwärmers, Warmwasser- oder Wärmespeichers;

c. Erklärung, dass der Wassererwärmer, Warmwasser- oder Wärmespeicher die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt;

d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeichnet.

4 Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten: a. eine allgemeine Beschreibung des Wassererwärmers, Warmwasseroder Wärmespeichers;

b. die Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne, insbesondere von Bauteilen, Montageuntergruppen und Schaltkreisen; c. die Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise der Erzeugnisse erforderlich sind;

d. eine Liste der allenfalls ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der Anforderungen nach Ziffer 2 gewählten Lösungen; e. die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen und Prüfungen; f.

die eigenen oder durch Dritte erstellten Prüfberichte.

Energie

16

730.01

5 Kennzeichnung Anlagen und Geräte, die die Anforderungen für das Inverkehrbringen nach dieser Verordnung erfüllen, müssen vom Hersteller oder Importeur an sichtbarer Stelle mit mindestens folgenden Angaben gekennzeichnet werden: a. Hersteller und Vertriebsfirma; b.

Typenbezeichnung;

c. Nenninhalt in Litern; d. Wärmeverluste in kWh/24 h.

6 Prüfstelle Das Bundesamt anerkennt eine Stelle als Prüfstelle (Art. 8 Abs. 1 Bst. c), wenn diese: a. frei ist von jeglichen kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen, welche die Prüfungsergebnisse beeinträchtigen könnten;

b. ausreichend geschultes und erfahrenes Personal einsetzt; c. über geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen verfügt; d. ein geeignetes Dokumentationssystem unterhält; e. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Interesse besteht, geheimgehalten werden.

7 Übergangsregelung 7.1

Für die unter Ziffer 1.1 aufgeführten Anlagen und Geräte, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung auf den Markt gekommen sind, gelten die Anforderungen und das Verfahren für die Zulassung nach der Energienutzungsverordnung vom 22. Januar 199218.

7.2

Artikel 10 Absatz 2 gilt nicht für die unter Ziffer 1.1 aufgeführten Anlagen und Geräte, für die eine Zulassung nach der Energienutzungsverordnung vom 22. Januar 1992 erteilt worden ist.

18 [AS

1992 397, 1993 2366, 1994 1168 1839, 1995 2760, 1996 2243 Ziff. I 64]

Verordnung

17

730.01

Anhang 1. 219 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 8 Abs. 1 Bst. c, 10 Abs. 1-4 und 11 Abs. 1) Anforderungen an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen elektrischen Haushaltskühl-, Tiefkühl- und Gefriergeräten sowie deren Kombinationen 1. Geltungsbereich 1.1

Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische Haushaltskühl-, Tief- kühl und Gefriergeräte (nachfolgend Kühl- und Gefriergeräte genannt) sowie deren Kombinationen.

1.2

Geräte, die auch mit anderen Energiequellen betrieben werden können, sind vom Anwendungsbereich dieses Anhangs ausgenommen.

2. Anforderungen für das Inverkehrbringen Die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen entsprechen der Richtlinie 96/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. September 199620 über Anforderungen im Hinblick auf die Energieeffizienz von elektrischen Haushaltskühl- und -gefriergeräten und entsprechenden Kombinationen.

3. Energietechnisches Prüfverfahren Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden entsprechend der europäischen Norm EN 153 gemessen.

4. Konformitätserklärung Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters;

b. eine Beschreibung des Gerätes; 19 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 7 Dez. 2001 (AS 2002 181). Bereinigt durch Ziff. I Abs. 1 der V vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4747).

20 ABl. L 236 vom 18.9.1996, S. 36 Der Text der Richtlinie kann beim BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, zu den in der Gebührenverordnung EDMZ vom 21. Dez. 1994 (SR 172.041.11) festgehaltenen Bedingungen oder beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec),

Mühlebachstr. 54, 8008 Zürich, bezogen werden.

Energie

18

730.01

c. eine Erklärung, dass das betreffende Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt;

d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeichnet.

5. Technische Unterlagen Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten: a. eine allgemeine Beschreibung des Gerätes; b. die Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne, insbesondere von Bauteilen, Montageuntergruppen und Schaltkreisen;

c. die Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise der Erzeugnisse erforderlich sind; d. eine Liste der ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der Anforderungen nach Ziffer 2 gewählten Lösungen;

e. die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen und Prüfungen; f.

die eigenen oder durch Dritte erstellten Prüfberichte.

6. Prüfstelle Das Bundesamt anerkennt eine Stelle als Prüfstelle (Art. 8 Abs. 1 Bst. c), wenn diese: a. frei ist von jeglichen kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen, welche die Prüfungsergebnisse beeinträchtigen könnten; b. ausreichend geschultes und erfahrenes Personal einsetzt; c. über geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen verfügt; d. ein geeignetes Dokumentationssystem unterhält; e. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Interesse besteht, geheimgehalten werden.

Verordnung

19

730.01

7. Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung 7.1

Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung erfolgen gemäss: a. der Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 199221 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen; und b. der Richtlinie 94/2/EG der Kommission vom 21. Januar 199422 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltskühl- und -gefriergeräte sowie deren Kombinationen.

7.2

Wer Kühl- und Gefriergeräte in Verkehr bringt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren der genannten Geräte, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung usw.) erscheint.

8. Übergangsregelung Geräte, die die Anforderungen dieses Anhanges nicht erfüllen, sind spätestens bis zum 31. Dezember 2002 vom Markt zu nehmen.

21 ABl. L 297 vom 13.10.1992, S. 16 22 ABl. L 45 vom 17.2.1994, S. 1 Der Text der Richtlinie kann beim BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, zu den in der Gebührenverordnung EDMZ vom 21. Dez. 1994 (SR 172.041.11) festgehaltenen Bedingungen oder beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec),

Mühlebachstr. 54, 8008 Zürich, bezogen werden.

Energie

20

730.01

Anhang 2.123 23 Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 4. Sept. 2002 (AS 2002 3005).

Verordnung

21

730.01

Anhänge 2.2 und 2.324 24 Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 7. Dez. 2001 (AS 2002 181).

Energie

22

730.01

Anhang 3.125 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 1) Angabe des Energieverbrauchs von Haushaltswaschmaschinen 1. Geltungsbereich 1.1

Netzbetriebene elektrische Haushaltswaschmaschinen unterliegen einem energietechnischen Prüfverfahren.

1.2

Keinem energietechnischen Prüfverfahren unterliegen: a. Geräte, die auch aus anderen Energiequellen betrieben werden können; b. Geräte ohne Schleudervorrichtung; c. Geräte mit getrennten Wasch- und Schleuderbehältern (z.B. Doppelbehältermaschinen).

2. Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung 2.1

Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung erfolgen gemäss: a. der Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 199226 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen; und b. der Richtlinie 95/12/EG der Kommission vom 23. Mai 199527 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltswaschmaschinen in der Fassung der Richtlinie 96/89/EG der Kommission vom 17. Dezember 199628.

2.2

Wer Haushaltswaschmaschinen in Verkehr bringt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren der genannten Geräte, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung usw.) erscheint.

25 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 7 Dez. 2001 (AS 2002 181). Bereinigt durch Ziff. I Abs. 1 der V vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4747).

26 ABl. L 297 vom 13.10.1992, S. 16 27 ABl. L 136 vom 21.6.1995, S.1 28 ABl. L 338 vom 28.12.1996, S. 85 Der Text der Richtlinien kann beim BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, zu den in der Gebührenverordnung EDMZ vom 21. Dez. 1994 (SR 172.041.11) festgehaltenen Bedingungen oder beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Mühlebachstr. 54, 8008 Zürich, bezogen werden.

Verordnung

23

730.01

3. Energietechnisches Prüfverfahren Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden entsprechend der europäischen Norm EN 60456 gemessen.

4. Übergangsregelung Geräte, die die Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, sind spätestens bis
zum 31. Dezember 2002 vom Markt zu nehmen.

Energie

24

730.01

Anhang 3.229 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 1) Angabe des Energieverbrauchs von Haushaltswäschetrocknern 1. Geltungsbereich 1.1

Netzbetriebene elektrische Wäschetrockner unterliegen einem energietechnischen Prüfverfahren.

1.2

Keinem energietechnischen Prüfverfahren unterliegen Geräte, die auch aus anderen Energiequellen betrieben werden können.

2. Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung 2.1

Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung erfolgen gemäss: a. der Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 199230 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen; und b. der Richtlinie 95/13/EG der Kommission vom 23. Mai 199531 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltswäschetrockner.

2.2

Wer Haushaltswäschetrockner in Verkehr bringt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren der genannten Geräte, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung usw.) erscheint.

3. Energietechnisches Prüfverfahren Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden entsprechend der europäischen Norm EN 61121 gemessen.

29 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 7 Dez. 2001 (AS 2002 181). Bereinigt durch Ziff. I Abs. 1 der V vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4747).

30 ABl. L 297 vom 13.10.1992, S. 16 31 ABl. L 136 vom 21.6.1995, S. 28 Der Text der Richtlinien kann beim BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, zu den in der Gebührenverordnung EDMZ vom 21. Dez. 1994 (SR 172.041.11) festgehaltenen Bedingungen oder beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (swi-

tec), Mühlebachstr. 54, 8008 Zürich, bezogen werden.

Verordnung

25

730.01

4. Übergangsregelung Geräte, die die Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, sind spätestens bis zum 31. Dezember 2002 vom Markt zu nehmen.

Energie

26

730.01

Anhang 3.332 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 1) Angabe des Energieverbrauchs von Haushaltslampen (Beleuchtungsquellen) 1. Geltungsbereich 1.1

Netzbetriebene Haushaltslampen (Glühlampen und Leuchtstofflampen mit integriertem Vorschaltgerät) und Haushaltsleuchtstofflampen (einschließlich ein- und zweiseitig gesockelte Lampen und Lampen ohne integriertes Vorschaltgerät), selbst wenn diese nicht zur Verwendung im Haushalt vermarktet werden, unterliegen einem energietechnischen Prüfverfahren.

1.2

Keinem energietechnischen Prüfverfahren unterliegen: a. Lampen mit einem Lichtstrom von über 6500 Lumen (lm); b. Lampen mit einer Leistungsaufnahme von unter 4 Watt (W); c. Reflektorlampen; d. Lampen, die in erster Linie für den Einsatz mit anderen Energiequellen, z.B. Batterien, vermarktet werden; e. Lampen, die nicht in erster Linie für die Erzeugung sichtbaren Lichts (im Wellenlängenbereich zwischen 400 und 800 nm) vermarktet werden; f. Lampen, die als Teil eines Gerätes vermarktet werden, dessen Hauptverwendungszweck nicht die Erzeugung von Licht ist. Wenn die Lampe jedoch getrennt zum Kauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten oder ausgestellt wird (z.B. als Ersatzteil), fällt sie unter diesen Anhang.

2. Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung 2.1

Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung erfolgen gemäss: a. der Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 199233 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch 32 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 7 Dez. 2001 (AS 2002 181). Bereinigt durch Ziff. I Abs. 1 der V vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4747).

33 ABl. L 297 vom 13.10.1992, S. 16 Der Text der Richtlinie kann beim BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, zu den in der Gebührenverordnung EDMZ vom 21. Dez. 1994 (SR 172.041.11) festgehaltenen Bedingungen oder beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec),

Mühlebachstr. 54, 8008 Zürich, bezogen werden.

Verordnung

27

730.01

Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen; und b. der Richtlinie 98/11/EG der Kommission vom 27. Januar 199834 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Haushaltslampen (Beleuchtungsquellen).

2.2

Wer Haushaltslampen in Verkehr bringt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren der genannten Geräte, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung usw.) erscheint.

3. Energietechnisches Prüfverfahren Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden entsprechend der europäischen Norm EN 50285 gemessen.

4. Übergangsregelung Geräte, die die Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, sind spätestens bis zum 31. Dezember 2002 vom Markt zu nehmen.

34 ABl. L 71 vom 10.3.1998, S. 1 Der Text der Richtlinie kann beim BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, zu den in der Gebührenverordnung vom 21. Dez. 1994 (SR 172.041.11) festgehaltenen Bedingungen oder beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Mühlebachstr. 54, 8008 Zürich, bezogen werden.

Energie

28

730.01

Anhang 3.435 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 1) Angabe des Energieverbrauchs von Haushaltsgeschirrspülern 1. Geltungsbereich 1.1

Netzbetriebene elektrische Haushaltsgeschirrspüler unterliegen einem energietechnischen Prüfverfahren.

1.2

Keinem energietechnischen Prüfverfahren unterliegen Geräte, die auch aus anderen Energiequellen betrieben werden können.

2. Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung 2.1

Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung erfolgen gemäss: a. der Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 199236 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen; und b. der Richtlinie 97/17/EG der Kommission vom 16. April 199737 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltsgeschirrspüler in der Fassung der Richtlinie 99/9/EG der Kommission vom 26. Februar 199938.

2.2

Wer Haushaltsgeschirrspüler in Verkehr bringt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren der genannten Geräte, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung usw.) erscheint.

3. Energietechnisches Prüfverfahren Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden entsprechend der europäischen Norm EN 50242 gemessen.

35 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 7 Dez. 2001 (AS 2002 181). Bereinigt durch Ziff. I Abs. 1 der V vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4747).

36 ABl. L 297 vom 13.10.1992, S. 16 37 ABl. L 118 vom 7.5.1997, S. 1 38 ABl. L 56 vom 4.3.1999, S. 46 Der Text der Richtlinien kann beim BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, zu den in der Gebührenverordnung vom 21. Dez. 1994 (SR 172.041.11) festgehaltenen Bedingungen oder beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec),

Mühlebachstr. 54, 8008 Zürich, bezogen werden.

Verordnung

29

730.01

4. Übergangsregelung Geräte, die die Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, sind spätestens bis zum 31. Dezember 2002 vom Markt zu nehmen.

Energie

30

730.01

Anhang 3.539 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 1) Angabe des Energieverbrauchs von kombinierten Haushalts-Wasch-Trockenautomaten 1. Geltungsbereich 1.1

Netzbetriebene elektrische kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten unterliegen einem energietechnischen Prüfverfahren.

1.2

Keinem energietechnischen Prüfverfahren unterliegen Geräte, die auch aus anderen Energiequellen betrieben werden können.

2. Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung 2.1

Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung erfolgen gemäss: a. der Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 199240 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen; und b. der Richtlinie 96/60/EG der Kommission vom 19. September 199641 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten.

2.2

Wer kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten in Verkehr bringt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren der genannten Geräte, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung usw.) erscheint.

39 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 7 Dez. 2001 (AS 2002 181). Bereinigt durch Ziff. I Abs. 1 der V vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4747).

40 ABl. L 297 vom 13.10.1992, S. 16 41 ABl. L 266 vom 18.10.1996, S. 1 Der Text der Richtlinien kann beim BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, zu den in der Gebührenverordnung vom 21. Dez. 1994 (SR 172.041.11) festgehaltenen Bedingungen oder beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec),

Mühlebachstr. 54, 8008 Zürich, bezogen werden.

Verordnung

31

730.01

3. Energietechnisches Prüfverfahren Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden entsprechend der europäischen Norm EN 50229 gemessen.

4. Übergangsregelung Geräte, die die Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, sind spätestens bis zum 31. Dezember 2002 vom Markt zu nehmen.

Energie

32

730.01

Anhang 3.642 (Art. 7 Abs. 1 und 2; 11 Abs. 1 und 2) Angaben des Treibstoffverbrauchs und der CO2-Emissionen von neuen Personenwagen 1 Geltungsbereich Dieser Anhang gilt für serienmässig hergestellte Personenwagen, die: a. ein zulässiges Gesamtgewicht von höchstens 3500 kg haben und über maximal neun Sitzplätze einschliesslich Führer oder Führerin verfügen; und

b. vollständig mit fossilen Treibstoffen betrieben werden können.

2

Inhalt der Angaben 2.1

Wer einen neuen Personenwagen anbietet, muss den Treibstoffverbrauch in Liter pro 100 Kilometer und die CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer gemäss den Anhängen I und IV der Richtlinie 1999/94/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 199943 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Treibstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenwagen (Richtlinie

1999/94/EG) angeben.

2.2

Zusätzlich muss die Treibstoffverbrauchskategorie angegeben werden. Diese wird mit Hilfe einer Bewertungszahl hergeleitet. Die Bewertungszahl wird folgendermassen berechnet: G

*

9

4000

V

*

65400

zahl

Bewertungs

+

=

wobei: V: Treibstoffverbrauch des Fahrzeugs in kg/100 km G: Fahrzeugleergewicht gemäss Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung vom 19. Juni 199544 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)45 in kg 42 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 4. Sept. 2002 (AS 2002 3005).

43 ABl. L12 vom 18.1.2000, S. 16.

Der Text der Richtlinien kann beim Euro Info Center Schweiz, OSEC, Stampfenbachstr. 85, 8035 Zürich (Internet: www.osec.ch/eics) angefordert werden.

Die elektronische Einsichtnahme ist auf der offiziellen EU-Datenbank unter www.europa.eu.int/eur-lex möglich.

44 SR

741.41

45 SR

741.41

Verordnung

33

730.01

Die Einteilung in die Kategorien erfolgt folgendermassen: Kategorie

Bewertungszahl

A

≤ 20.3

B

> 20.3 bis

≤ 22.1

C

> 22.1 bis

≤ 23.9

D

> 23.9 bis

≤ 25.7

E

> 25.7 bis

≤ 27.5

F

> 27.5 bis

≤ 29.3

G

>

29.3

Als Basis für die Festlegung der Kategorie D dient der Durchschnittstreibstoffverbrauch in Kilogramm pro 100 Kilometer pro Durchschnittsfahrzeuggewicht aller in der Schweiz zum Verkauf angebotenen Neuwagen.

Anschliessend werden die Kategorien so festgelegt, dass maximal ein Siebtel in die Kategorie A fallen. Die zur Umrechnung von Litern in Kilogramm verwendete Dichte bei 15° C beträgt 745 kg/m3 für Benzin46, 829 kg/m3 für Diesel47 oder 680 kg/m3n für Erdgas48.

3

Form und Ort der Angabe 3.1

Die Angaben nach Ziffer 2 dieses Anhangs müssen am Personenwagen oder in seiner Nähe gut sichtbar angebracht werden. Die Gestaltung richtet sich nach Figur 1 und ist 297 × 210 mm (DIN A4) gross. Sollen die Angaben in die bestehenden Daten- und Preisblätter integriert oder auf einem Bildschirm dargestellt werden, so richtet sich die Gestaltung nach Figur 2. In diesem Fall müssen der Treibstoffverbrauch und die CO2-Emissionen in gleicher Schriftgrösse angegeben werden, wie in Figur 1.

3.2

In Werbeschriften müssen der Treibstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und die Kategorie gemäss Ziffer 2.2 angegeben werden, wenn der Verbrauch oder die Leistung des Fahrzeugs hervorgehoben wird. Diese Angaben müssen ferner in länderspezifischen Preislisten und Listen mit technischen Informationen gemacht werden.

46 gemäss einer Messung der Eidgenössischen Matrialprüfungsanstalt für das Bundesamt für Energie 1998

47 gemäss einer Messung der Eidgenössischen Matrialprüfungsanstalt für das Bundesamt für Energie 1998

48 Gemäss dem Schweizerischen Verein des Gas- und Wasserfaches (SVGW)

Energie

34

730.01

4 Energietechnisches Prüfverfahren

Der Treibstoffverbrauch und die CO2-Emissionen der Personenwagen werden gemessen nach Art. 97 Abs. 5 VTS49.

5

Information durch das Bundesamt 5.1

Das Bundesamt informiert die Konsumentinnen und Konsumenten über den Treibstoffverbrauch und die CO2-Emissionen gemäss Ziffer 2. Anhang 2 der Richtlinie 1999/94/EG50 gilt sinngemäss. Es wertet überdies jährlich den spezifischen Treibstoffverbrauch der Neuwagenflotte aus und informiert über dessen Entwicklung. Es kann Dritte mit diesen Aufgaben beauftragen.

5.2

Wer Personenwagen anbietet, muss dem Bundesamt oder der vom Bundesamt beauftragten Stelle jeweils bis 15. Mai für das vorhergehende Kalenderjahr zu den neu zugelassenen Personenwagen folgende Angaben machen: a. Anzahl und Art, unterteilt nach Marke, Typ und Modell; b. Treibstoffart; c. Leergewicht, Hubraum und Leistung; d. spezifischer Treibstoffverbrauch in Litern pro 100 Kilometer, gerundet auf eine Stelle nach dem Komma; e. CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer.

5.3

Die Eidgenössische Fahrzeugkontrolle des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport teilt dem Bundesamt oder der vom Bundesamt bezeichneten Stelle jeweils bis Mitte Februar die Anzahl der im vorhergehenden Kalenderjahr neu zugelassenen Personenwagen mit, unterteilt nach Marke, Typ und Treibstoffart.

5.4

Das Bundesamt für Strassen stellt dem Bundesamt oder der vom Bundesamt beauftragten Stelle die technischen Daten der Typengenehmigung, die zur Berechnung der Warendeklaration und der Vervollständigung der Auswertung notwendig sind, in geeigneter Form zur Verfügung.

6 Übergangsbestimmungen 6.1

Bis spätestens 3 Monate nach Inkrafttreten dieses Anhangs müssen neue Personenwagen mit den Angaben nach Ziffer 2 versehen sein.

6.2

Werbeschriften gemäss Ziffer 3.2 müssen bis spätestens 5 Monate nach Inkrafttreten dieses Anhangs mit den Angaben nach Ziffer 2 versehen sein.

49 SR

741.41

50 ABI. L12 vom 18.1.2000, S. 16.

Verordnung

35

730.01

Figur 1

Energieeffizienz des Fahrzeugs Marke

XXX

Typ

XXX

Treibstoff XXX Getriebe XXX Gewicht XXXX kg

Treibstoffverbrauch X,X Liter/100 km Durchschnitt: gemessen nach den Vorschriften der EG-Richtlinie 80/1268/EWG CO2-Emissionen XXX Gramm/km

CO2 ist das für die Erderwärmung hauptverantwortliche Treibhausgas

Relativer Verbrauch Treibstoffverbrauch verglichen mit allen angebotenen Fahrzeugtypen












Informationen zum Treibstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen, inklusive einer Auflistung aller angebotenen Neuwagen, sind kostenlos an allen Verkaufsstellen erhältlich oder im Internet unter www.energie-schweiz.ch abrufbar.

Der Treibstoffverbrauch und die CO2-Emissionen eines Fahrzeugs sind auch vom Fahrstil und anderen nichttechnischen Faktoren abhängig.

Gültigkeit der Deklaration: 6. 2004 A B
C

D

E
F
G

[dunkelgrün]

[hellgrün]

[gelbgrün]

[gelb]

[gelborange]

[orange]

[rot]

E

[gelborange]

Energie

36

730.01

Figur 2

Frei gestaltbarer Teil: Allgemeine Informationen, technische Angaben und Preise.

Muss mindestens den Treibstoffverbrauch, die CO2-Emissionen (gemäss Beispiel) und das Leergewicht enthalten.

Treibstoffverbrauch X,X Liter/100 km Durchschnitt: gemessen nach den Vorschriften der EG-Richtlinie
80/1268/EWG CO2-Emissionen XXX Gramm/km CO2 ist das für die Erderwärmung hauptverantwortliche Treibhausgas Energieeffizienz des Fahrzeugs Relativer Verbrauch Treibstoffverbrauch verglichen mit allen angebotenen Fahrzeugtypen Informationen zum Treibstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen, inklusive
einer Auflistung aller angebotenen Neuwagen, sind kostenlos an allen Verkaufsstellen erhältlich oder im Internet unter www.energie-schweiz.ch abrufbar.
Der Treibstoffverbrauch und die CO2-Emissionen eines Fahrzeugs sind auch
vom Fahrstil und anderen nichttechnischen Faktoren abhängig.

Gültigkeit der Deklaration: 6. 2004 A
B
C

D

E
F
G

[dunkelgrün]

[hellgrün]

[gelbgrün]

[gelb]

[gelborange]

[orange]

[rot]

E

[gelborange]

Verordnung

37

730.01

Anhang 3.751 (Art. 7 Abs. 1 und 2; 11 Abs. 1 und 2) Angabe des Energieverbrauchs von Elektrobacköfen 1. Geltungsbereich 1.1 Netzbetriebene Elektrobacköfen unterliegen einem energietechnischen Prüfverfahren.

1.2

Keinem energietechnischen Prüfverfahren unterliegen: a. Geräte, die auch aus anderen Energiequellen betrieben werden können; b. tragbare Geräte, die nicht für den ortsfesten Einbau bestimmt sind und deren Gewicht unter 18 kg liegt.

2. Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung 2.1

Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung erfolgen gemäss: a. der Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 199252 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen; und b. der Richtlinie 2002/40/EG der Kommission vom 8. Mai 200253 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Elektrobacköfen.

2.2

Wer Elektrobacköfen in Verkehr bringt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren der genannten Geräte, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung usw.) erscheint.

3. Energietechnisches Prüfverfahren Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden entsprechend der europäischen Norm EN 50304 gemessen.

51 Eingefügt durch Ziff. I Abs. 2 der V vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4747).

52 ABl. L 297 vom 13.10.1992, S. 16 53 ABl. L 128 vom 15.05.2002, S. 45 Der Text der Richtlinien kann beim BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, zu den in der Gebührenverordnung EDMZ vom 21. Dez. 1994 (SR 172.041.11) festgehaltenen Bedingungen oder beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Mühlebachstr. 54, 8008 Zürich, bezogen werden.

Energie

38

730.01

4. Übergangsregelung Geräte, die die Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, sind spätestens bis zum 30. Juni 2004 vom Markt zu nehmen.