01.01.2024 - * / In Kraft
01.01.2022 - 31.12.2023
01.01.2021 - 31.12.2021
01.01.2020 - 31.12.2020
01.01.2019 - 31.12.2019
01.01.2016 - 31.12.2018
01.01.2013 - 31.12.2015
01.04.2012 - 31.12.2012
01.01.2012 - 31.03.2012
01.07.2011 - 31.12.2011
01.01.2011 - 30.06.2011
01.07.2010 - 31.12.2010
01.08.2006 - 30.06.2010
  DEFRIT • (html)
  DEFRIT • (pdf)

01.08.2005 - 31.07.2006
01.01.2004 - 31.07.2005
01.01.2003 - 31.12.2003
01.07.2001 - 31.12.2002
01.01.2001 - 30.06.2001
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Verordnung

über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft (GebV-BLW) vom 16. Juni 2006 (Stand am 4. Juli 2006) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes
vom 21. März 19971, verordnet:

Art. 1

Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Erhebung von Gebühren durch das Bundesamt für Landwirtschaft, einschliesslich seiner Forschungsanstalten (Bundesamt) für Dienstleistungen und Verfügungen im Bereich des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982 und seiner Ausführungserlasse.


Art. 2

Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20043.


Art. 3

Ausnahmen vom Geltungsbereich 1

Für die Zuteilung und Verwaltung von Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Generaleinfuhrbewilligung (GEB) gelten die Gebührensätze nach Anhang 7 der Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember 19984.

2

Für Kontrollen im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Austauschpflanzenpasses oder eines Pflanzenschutzzeugnisses für die Ausfuhr sowie für Pflanzenschutzkontrollen an der Grenze gilt Artikel 48 der Pflanzenschutzverordnung vom 28. Februar 20015.

3

Diese Verordnung gilt nicht für Dienstleistungen für Dritte, welche die Ergebnisse der Dienstleistungen gewerblich nutzen wollen. Für solche Dienstleistungen wird ein Entgelt auf der Grundlage des Vollkostendeckungsprinzips und nach den Bedingungen des Markts vereinbart.

AS 2006 2689 1 SR

172.010

2 SR

910.1

3 SR

172.041.1

4 SR

916.01

5 SR

916.20

910.11

Landwirtschaft

2

910.11


Art. 4

Gebührenbemessung 1 Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang.

2

Ist im Anhang kein Ansatz oder statt einer Pauschale ein Gebührenrahmen festgelegt, so werden die Gebühren, gegebenenfalls innerhalb des Rahmens, nach Zeitaufwand berechnet. Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden Personals 90-200 Franken.

3

Verursacht eine Verfügung oder Dienstleistung, für die im Anhang ein Ansatz festgelegt ist, einen aussergewöhnlich hohen Aufwand, so werden die Gebühren nach Absatz 2 bemessen.


Art. 5

Gebührenzuschlag Für Dienstleistungen und Verfügungen, die auf Ersuchen dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet werden, kann das Bundesamt Zuschläge bis zu 50 Prozent erheben.


Art. 6

Aufhebung bisherigen

Rechts

Die Verordnung vom 18. Oktober 20006 über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft wird aufgehoben.


Art. 7

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.

6 AS 2000 2698, 2001 1191 Art. 51 Ziff. 5, 2003 152 Ziff. II 5319, 2005 3035 Art. 69 Ziff. 1]

Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft 3

910.11

Anhang

(Art. 4 Abs. 1)

Gebühren für Dienstleistungen und Verfügungen in Anwendung folgender Verordnungen: Franken

1

Bio-Verordnung vom 22. September 19977: 1.1

Prüfung der Zulassung der schrittweisen Umstellung (Art. 9) 200

1.2

Prüfung eines Gesuchs um befristete Verwendung von Zutaten
landwirtschaftlichen Ursprungs, die nicht vom Departement zugelassen wurden (Art. 18 Abs. 4) 250

Prüfung zur Verlängerung von erteilten Bewilligungen 100

1.3

Prüfung eines Einzelermächtigungsgesuchs (Art. 24) 300

Prüfung zur Verlängerung von erteilten Bewilligungen 200

1.4

Ausstellen eines Nachweises gemäss Artikel 16b Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung des EVD vom 22. September 19978 über die biologische Landwirtschaft 50

2

Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung vom 7. Dezember 19989: 2.1

Nichteintretensentscheid über Gesuch um Änderung der Zonengrenzen (Art. 6) 300

2.2

Materieller Entscheid über Gesuch um Änderung der Zonengrenzen (Art. 6); Einzelgesuch 600

2.3

Materieller Entscheid über Gesuch um Änderung der Zonengrenzen (Art. 6); mehrere Gesuchsteller 1200

3

Verordnung des BLW vom 7. Dezember 199810 über die Kontrolle von Traubenmosten, Traubensäften und Weinen für die Ausfuhr: 3.1

Grundanalyse für die Qualitätsprüfung für Traubenmost und Traubensaft (Art. 2 Abs. 1 Bst. a) 180

3.2

Grundanalyse für die Qualitätsprüfung für Wein und teilweise vergorenen Traubenmost (Art. 2 Abs. 1 Bst. b) 250

3.3

Zusätzliche Analysen (Art. 2 Abs. 2) a.

Sorbinsäure,

HPLC

150

b. Asche allein, Gravimetrie 80

7 SR

910.18

8 SR

910.181

9 SR

912.1

10 SR

916.145.211

Landwirtschaft

4

910.11

Franken

4

Saatgutverordnung vom 7. Dezember 199811: 4.1

Behandlung eines Gesuchs um Aufnahme in den nationalen Sortenkatalog bzw. in die Sortenliste (Art. 4 und 9) 150

4.2

Kontrolle der Erhaltungszucht (Art. 6) 100

4.3

Kontrolle von Saat- und Pflanzgut (Art. 22 Abs. 4): Probenahme

50

Vollständige Analyse (Reinheit, Keimfähigkeit, Anzahl fremder Samen) von gereinigten Proben für die Saatgutzertifizierung von: a. Getreide, Mais und grosssamigen Körnerleguminosen 55

b. Klee- und Gräserarten 90

5

Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD vom 7. Dezember 199812: 5.1

Anbau- und Verwendungsprüfung (Art. 17); jährliche Gebühr für: a.

Kartoffeln:

1.

eine

Sorte

4000

2. jede weitere Sorte derselben Züchterin oder desselben Züchters 4500

b. alle anderen Arten: 1.

eine

Sorte

2500

2. jede weitere Sorte derselben Züchterin oder desselben Züchters 3000

5.2

Offizielle Feldbesichtigung pro Stunde (Art. 23 Abs. 4) 30

5.3

Nachkontrollanbau pro Probe 40

6

Pflanzenschutzmittelverordnung vom 18. Mai 200513: 6.1

Behandlung eines Gesuchs für die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels, für das Unterlagen nach den Anhängen 2 und 3 eingereicht werden müssen (Art. 11 Abs. 3 und 4) 2500

6.2

Behandlung eines Gesuchs um Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels, für das sämtliche Unterlagen nach Anhang 3 eingereicht werden müssen 1400

6.3

Behandlung eines Gesuches um Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels, für das nur ein Teil der Unterlagen nach Anhang 3 eingereicht werden muss 400-1000

11 SR

916.151

12 SR

916.151.1

13 SR

916.161

Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft 5

910.11

Franken

6.4

Erteilung einer Bewilligung unter Verwendung von Daten einer früheren Gesuchstellerin für ein identisches Pflanzenschutzmittel mit Zustimmung der früheren Gesuchstellerin 400

6.5

Versuche im Rahmen der Prüfung eines Gesuchs (Art. 13 Abs. 3) und Kontrollanalysen (Art. 64 Abs. 1): a. chemische und physikalisch-chemische Analysen 30-500

b. biologische Analysen 1900-11 000

6.6

Ausstellung eines Exportzertifikats (Art. 18) 60

6.7

Erteilung einer Verkaufserlaubnis (Art. 30) 200

7

Dünger-Verordnung vom 10. Januar 200114: 7.1

Behandlung eines Antrags um Aufnahme eines Düngertyps in die Düngerliste (Art. 7) 200

7.2

Behandlung eines Gesuchs für die Bewilligung eines Düngers (Art. 10) 200

7.3

Behandlung der Anmeldung eines Düngers (Art. 19) 100

7.4

Kontrollanalysen (Art. 29): Kompostanalyse

TS, OS, Leitfähigkeit, N, P, K, Ca, Mg, Cd, Cr, Cu, Hg, Ni, Pb, Zn 570

Klärschlammanalyse

TS, OS, N, NH4+, P, Ca, Mg, Cd, Co, Cr, Cu, Hg, Mo, Ni, Pb, Zn 590

8

Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 199915: 8.1

Behandlung eines Gesuchs um Aufnahme in die Futtermittelliste oder die Liste der zugelassenen Zusatzstoffe und Diätfuttermittel (Art. 5 und 7) 100

8.2

Behandlung eines Gesuchs um Aufnahme in die GVO-Futtermittelliste (Art. 6) 1400

8.3

Behandlung eines Gesuchs für die Bewilligung eines Futtermittels (Art. 8) 1400

8.4

Erteilung einer Zweitbewilligung mit Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers der Erstbewilligung (Art. 9) 700

8.5

Behandlung eines Gesuchs für eine Zweitbewilligung ohne Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers der Erstbewilligung (Art. 9) 1400

8.6

Futtermittelkontrolle (Art. 25), sofern das Produkt in Ordnung ist; andernfalls wird die Gebühr nach Artikel 4 Absatz 2 berechnet 70 14 SR

916.171

15 SR

916.307

Landwirtschaft

6

910.11