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Verordnung
über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft
(GebV BLW)
vom 18. Oktober 2000 (Stand am 28. November 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981
sowie auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19742 über Massnahmen
zur Verbesserung des Bundeshaushaltes, verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Erhebung von Gebühren durch das Bundesamt für
Landwirtschaft, einschliesslich seiner Forschungsanstalten, (Bundesamt) für Dienstleistungen und Verfügungen im Bereich des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April
19913 und seiner Ausführungserlasse.
Art. 2
Ausnahmen vom Geltungsbereich 1 Für Gebühren im Rahmen von Einsprache-, Schieds- und Beschwerdeverfahren
des Bundesamtes gilt die Verordnung vom 10. September 19694 über Kosten und
Entschädigungen im Verwaltungsverfahren.
2 Die Gebührenansätze für die Löschung von Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Generaleinfuhrbewilligung (GEB) sind im Anhang 7 der Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember 19985 geregelt.
3 Diese Verordnung gilt nicht für Dienstleistungen für Dritte, welche deren Ergebnisse gewerblich nutzen wollen. Für solche Dienstleistungen wird ein Entgelt auf
der Grundlage des Vollkostendeckungsprinzips und nach den Bedingungen des
Markts vereinbart.
AS 2000 2698 1 SR
910.1
2 SR
611.010
3 SR
910.1
4 SR
172.041.0
5 SR
916.01
910.11
Landwirtschaft
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910.11
Art. 3
Gebührenpflicht
1 Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Dienstleistung oder Verfügung nach Artikel 1 beansprucht oder veranlasst. Auslagen werden gesondert berechnet; sie werden
jedoch in der Regel zusammen mit der Gebühr erhoben.
2 Sind für eine Dienstleistung oder Verfügung mehrere Personen gebührenpflichtig,
schulden sie die Gebühr solidarisch.
Art. 4
Gebührenfreiheit
1 Behörden und, im Falle des Gegenrechts, Institutionen des Bundes, der Kantone
und Gemeinden müssen keine Gebühren und Auslagen bezahlen, wenn die Dienstleistung oder Verfügung sie selbst betrifft.
2 Für Dienstleistungen und Verfügungen des Bundesamtes, welche Finanzhilfen
oder Abgeltungen zum Gegenstand haben, werden keine Gebühren erhoben.
Art. 5
Gebührenbemessung
1 Dienstleistungen und Verfügungen werden nach Aufwand mit 90-200 Franken je
Stunde berechnet, soweit nicht ein Ansatz im Anhang festgelegt ist.
2 Verursachen Dienstleistungen und Verfügungen, für die im Anhang ein Ansatz
festgelegt ist, einen ungewöhnlichen Verwaltungsaufwand, werden die Gebühren
nach Aufwand berechnet.
3 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann Gebührenpositionen im
Anhang ergänzen, streichen oder Gebührenansätze ändern.
Art. 6
Gebührenzuschlag
Für Dienstleistungen und Verfügungen, die auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet werden, kann das Bundesamt Zuschläge bis
zu 50 Prozent erheben.
Art. 7
Auslagen
Als Auslagen gelten die Kosten, die für einzelne Dienstleistungen oder Verfügungen
zusätzlich anfallen, namentlich: a.
Porti, Übermittlungsgebühren (Telefon-, Telefax- oder Mailgebühren usw.); b.
Reise- und Transportkosten; c.
Kosten für Arbeiten, welche durch Dritte, Experten oder sonstige Beauftragte erstellt werden; d.
Übersetzungskosten.
Gebühren des BLW
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Art. 8
Gebührenermässigung oder -erlass Das Bundesamt kann die Gebühr aus wichtigen Gründen ermässigen oder erlassen,
namentlich wenn die gebührenpflichtige Person wenig bemittelt oder die Dienstleistung beziehungsweise Verfügung für das Bundesamt von Interesse ist.
Art. 9
Vorankündigungen von Gebühren und Auslagen 1 Das Bundesamt unterrichtet die gebührenpflichtige Person auf Anfrage über voraussichtliche Gebühren und Auslagen.
2 Es unterrichtet die gebührenpflichtige Person in jedem Fall, wenn die voraussichtliche Gebühr für eine Dienstleistung, die nach Zeitaufwand bemessen wird, 1000
Franken übersteigt.
Art. 10
Vorschuss
Das Bundesamt kann von der gebührenpflichtigen Person in begründeten Fällen
einen angemessenen Vorschuss verlangen, insbesondere wenn diese mit Zahlungen
im Rückstand ist oder Wohn- beziehungsweise Geschäftssitz im Ausland hat.
Art. 11
Gebührenverfügung
Das Bundesamt verfügt die Gebühren und Auslagen.
Art. 12
Fälligkeit und Zahlungsfrist 1 Die Gebühren und Auslagen werden mit der Rechtskraft der Gebührenverfügung
fällig.
2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Fälligkeit.
Art. 13
Verjährung
1 Forderungen verjähren fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.
2 Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die
Forderung geltend gemacht wird.
2. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 14
Aufhebung bisherigen Rechts Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1.
Verordnung vom 17. Juni 19965 über die Gebühren der eidgenössischen
landwirtschaftlichen Forschungsanstalten 5
AS 1996 1808
Landwirtschaft
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910.11
2.
Verordnung vom 7. Dezember 19986 über Gebühren des Bundesamtes für
Landwirtschaft
Art. 15
Übergangsbestimmung
Für Dienstleistungen und Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch
nicht abgeschlossen sind, gilt die bisherige Regelung.
Art. 16
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
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AS 1998 3088
Gebühren des BLW
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Anhang
(Art. 5)
Gebühren für Dienstleistungen und Verfügungen
in Anwendung folgender Verordnungen: Franken
1
GUB/GGA-Verordnung vom 28. Mai 19977:
Einsicht in das Register (Art. 13) 20
2
Bio-Verordnung vom 22. September 19978: 2.1
Prüfung der Zulassung der schrittweisen Umstellung
Für jedes Jahr, welches über die normale Umstellungszeit von
zwei Jahren hinausgeht (Art. 9) 200
100
2.2
Prüfung eines Gesuchs um befristete Verwendung von Zutaten
landwirtschaftlichen Ursprungs, die nicht biologisch produziert
wurden (Art. 18)
200
2.3
Prüfung eines Einzelermächtigungsgesuchs (Art. 24) 200
2.4
Prüfung von Ausnahmegesuchen für die Aufbereitung von
Lebensmitteln nach altem Recht (Art. 36) 200
3
Zonenverordnung vom 7. Dezember 19989: 3.1
Nichteintretensentscheid bei Überprüfung der Zonengrenzen
(Art. 6)
300
3.2
Materieller Entscheid bei Überprüfung der Zonengrenzen, je
nach Umfang
200-1500
4
Verordnung des BLW vom 7. Dezember 199810 über die Kontrolle von Traubenmost, Traubensäften und Weinen für die
Ausfuhr:
4.1
Grundanalyse für die Qualitätsprüfung für Traubenmost und
Traubensaft (Art. 2)
180
4.2
Grundanalyse für die Qualitätsprüfung für Wein und teilweise
vergorenen Traubenmost (Art. 2) 250
4.3
Weitere Analysen (Art. 2)
a. Sorbinsäure, HPLC
50
b. Asche allein, Gravimetrie 80
7 SR
910.12
8 SR
910.18
9 SR
912.1
10 SR
916.145.211
Landwirtschaft
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Franken
5
Saatgutverordnung vom 7. Dezember 199811: 5.1
Behandlung eines Gesuchs um Aufnahme in den nationalen
Sortenkatalog bzw. in die Sortenliste (Art. 4 und 9) 150
5.2
Kontrolle der Erhaltungszucht (Art. 6) 100
5.3
Kontrolle von Saat- und Pflanzgut (Art. 22 Abs. 4)
Vollständige Analyse (Reinheit, Keimfähigkeit, Anzahl
fremder Samen und Wassergehalt) von gereinigten Proben
für die Saatgutzertifizierung von
a. Getreide, Mais und grosssamige Körnerleguminosen
b. Klee- und Gräserarten 55
90
6
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD vom 7. Dezember
199812:
6.1
Anbau- und Verwendungsprüfung (Art. 17) jährliche Gebühr
für:
a. Kartoffeln
1. eine Sorte
2. jede weitere Sorte derselben Züchterin oder desselben Züchters
4000
4500
b. Alle anderen Arten: 1. eine Sorte
2. jede weitere Sorte derselben Züchterin oder desselben Züchters
2500
3000
6.2
Offizielle Feldbesichtigung pro Stunde (Art. 23 Abs.4) 30
6.3
Nachkontrollanbau pro Probe 40
7
Pflanzenschutzmittel-Verordnung vom 23. Juni 199913: 7.1
Grundgebühr für die Behandlung eines Gesuchs für die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels (Art. 4) 1400
7.2
Erteilung einer Zweitbewilligung mit Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers der Erstbewilligung (Art. 14) 700
7.3
Grundgebühr für die Behandlung eines Gesuchs für eine Zweitbewilligung ohne Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers
der Erstbewilligung (Art. 14) 1400
7.4
Prüfung von Pflanzenschutzmitteln (Art. 8):
a. chemische und physikalisch-chemische Prüfungen
b. biologische Prüfungen 30-500
1900-11000
7.5
Ausstellung von Exportzertifikaten (Art. 9 Abs. 5) 60
11 SR
916.151
12 SR
916.151.1
13 SR
916.161
Gebühren des BLW
7
910.11
Franken
8
Dünger-Verordnung vom 26. Januar 199414: 8.1
Grundgebühr für die Behandlung eines Gesuchs für die Bewilligung eines Düngers (Art. 11) 200
8.2
Grundgebühr für die Behandlung eines Gesuchs um Aufnahme
in die Düngerliste (Art. 8) 100
8.3
Kontrollanalysen (Art. 23):
Kompostanalyse
TS, OS, Leitfähigkeit, N, P, K, Ca,
Mg, Cd, Cr, Cu, Hg, Ni, Pb, Zn Klärschlammanalyse
TS, OS, N, NH4
+, P, Ca, Mg, Cd,
Co, Cr, Cu, Hg, Mo, Ni, Pb, Zn 570
590
9
Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 199915: 9.1
Grundgebühr für die Behandlung eines Gesuchs um Aufnahme
in die Futtermittelliste oder die Liste der zugelassenen Zusatzstoffe und Diätfuttermittel (Art. 5 und 7) 100
9.2
Grundgebühr für die Behandlung eines Gesuchs um die Aufnahme in die GVO-Futtermittelliste (Art. 6) 1400
9.3
Grundgebühr für die Behandlung eines Gesuchs für die Bewilligung eines Futtermittels (Art. 8) 1400
9.4
Erteilung einer Zweitbewilligung mit Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers der Erstbewilligung (Art. 9) 700
9.5
Grundgebühr für die Behandlung eines Gesuchs für eine Zweitbewilligung ohne Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers
der Erstbewilligung (Art. 9) 1400
9.6
Grundgebühr für die Futtermittelkontrolle (Art. 25) sofern das
Produkt in Ordnung ist; andernfalls wird die Gebühr nach Aufwand berechnet 70
10
Verordnung vom 13. April 199916 über die Qualitätssicherung
bei der Milchproduktion: 10.1
Grundgebühr für die Behandlung eines Gesuchs für die Anerkennung von a. chemischen Mitteln für die kombinierte Reinigung und Entkeimung (Art. 22 Abs. 1 und 25 Abs. 3) 650
14 SR
916.171
15 SR
916.307
16 SR
916.351.021.1
Landwirtschaft
8
910.11
Franken
b. chemischen Mitteln für die Reinigung (Art. 22 Abs. 1 und 25 Abs. 3)
500
c. chemischen Mitteln für die Entkeimung (Art. 22 Abs. 1 und 25 Abs. 3)
650
d. Mitteln für die Euterhygiene und -pflege sowie Melkfette (Art. 20 Abs. 5 und 7) 750
e. Mitteln auf Insektizidbasis für die Fliegenbekämpfung (Art. 10 Abs. 3)
500
10.2
Erteilung einer Zweitanerkennung mit Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers der Erstanerkennung 330
11
Verordnung vom 13. April 199917über die Qualitätssicherung
bei der gewerblichen Milchverarbeitung: 11.1
Grundgebühr für die Behandlung eines Gesuchs für die Anerkennung von a. chemischen Mitteln für die kombinierte Reinigung und Entkeimung (Art. 29 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 92 Abs. 1)
650
b. chemischen Mitteln für die Reinigung (Art. 29 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 92 Abs. 1) 500
c. chemischen Mitteln für die Entkeimung (Art. 29 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 92 Abs. 1) 650
11.2
Erteilung einer Zweitanerkennung mit Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers der Erstanerkennung 330
17 SR
916.351.021.3