01.02.2019 - * / In Kraft
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01.01.2008 - 30.09.2011
01.07.2007 - 31.12.2007
01.11.2006 - 30.06.2007
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1

Verordnung
über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer
von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren
Personenwagen
(ARV 2)
1

vom 6. Mai 1981 (Stand am 8. Februar 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 56 und 103 des Strassenverkehrsgesetzes2 (SVG), verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand und Begriffe

Art. 1


3

Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit der nicht der Chauffeurverordnung vom 19. Juni 19954 (ARV 1) unterstellten berufsmässigen Führer von
Motorfahrzeugen zum Personentransport sowie ihre Kontrolle und die Pflichten ihrer Arbeitgeber.


Art. 2

Begriffe

1

In dieser Verordnung werden folgende Abkürzungen verwendet: a.

SVG für das Strassenverkehrsgesetz5 ; b.6 VTS für die Verordnung vom 19.

Juni 19957 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge; c.

VVV für die Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 19598; d.

VZV für die Verordnung vom 27. Oktober 19769 über die Zulassung von
Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr; AS 1981 480

1

Fassung des Tit. gemäss Ziff. I der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Mai 1998 (AS
1998 1188).

2

SR 741.01

3

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Mai 1998 (AS 1998
1188).

4

SR 822.221

5

SR 741.01

6

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995
4028).

7

SR 741.41

8

SR 741.31

9

SR 741.51

822.222

Arbeitnehmerschutz

2

822.222

e.

UVEK10 für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie
und Kommunikation11;

f.

Bundesamt für das Bundesamt für Strassen12.

2

In dieser Verordnung werden folgende Begriffe verwendet: a.13 als Führer gilt, wer, sei es auch nur für kurze Zeit, ein Fahrzeug nach Artikel 3 Absatz 1 lenkt; b.

als selbständigerwerbender Führer gilt, wer in keinerlei Anstellungs- oder
Unterstellungsverhältnis steht und allein über den Einsatz des Fahrzeuges
entscheidet (Betriebsinhaber); in Zweifelsfällen (z. B. bei Vertragsfahrern)
ist das tatsächliche Beschäftigungsverhältnis und nicht die Bezeichnung in
einem allfälligen Vertrag massgebend; als selbständigerwerbende Führer
gelten auch der Ehegatte des Betriebsinhabers, seine Verwandten in auf- und
absteigender Linie und deren Ehegatten sowie seine Stiefkinder; c.

als Arbeitnehmer gilt, wer nicht selbständigerwerbender Führer ist,
insbesondere wer Fahrzeuge in einem Anstellungs- oder
Unterstellungsverhältnis führt; d.

als Arbeitgeber gilt, wer als Betriebsinhaber oder Vorgesetzter gegenüber
dem Führer weisungsberechtigt ist; e.14 als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitgebers halten muss; sie umfasst auch die blosse
Präsenzzeit und die Arbeitspausen von weniger als einer Viertelstunde; zur
Arbeitszeit zählt ferner die Dauer jeder Erwerbstätigkeit bei einem andern
Arbeitgeber;

f.15 als Lenkzeit gilt die Zeit, während der der Führer ein Fahrzeug nach Artikel 3 Absatz 1 lenkt; g.

als berufliche Tätigkeit gilt für den Arbeitnehmer die Arbeitszeit, für den
selbständigerwerbenden Führer die Lenkzeit; h.

als Vollzugsbehörde gilt die Behörde, die nach kantonalem Recht für die
Kontrolle auf der Strasse und in den Betrieben zuständig ist (Art. 31 Abs. 1).
Für die Kontrollaufgaben der Zollorgane gilt Artikel 136 VZV.

10

Ausdruck gemäss Art. 1 Ziff. 22 der V vom 22. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS
1998 1796). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

11

Ausdruck gemäss Art. 1 Ziff. 22 der V vom 22. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS
1998 1796).

12

Ausdruck gemäss Art. 1 Ziff. 22 der V vom 22. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS
1998 1796).

13

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995
4028).

14

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Mai 1998 (AS 1998
1188).

15

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995
4028).

Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten
Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen 3

822.222

2. Abschnitt: Geltungsbereich

Art. 3

Grundsatz

1 Die Verordnung gilt für die Führer von leichten Motorwagen (Art. 10 Abs. 2
VTS), schweren Personenwagen (Art. 11 Abs. 2 Bst. b VTS) und von Leicht-,
Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen (Art. 15 VTS), die für berufsmässige Personentransporte verwendet werden.16
1bis Als berufsmässig gelten Fahrten, die regelmässig von einem Führer oder mit einem Fahrzeug durchgeführt werden und mit denen ein wirtschaftlicher Erfolg erzielt
werden soll. Regelmässig sind Fahrten, wenn sie in Zeitabständen von weniger als
16 Tagen mindestens zweimal durchgeführt werden. Der wirtschaftliche Erfolg gilt
als gegeben, wenn für die Fahrt ein Fahrpreis zu entrichten ist, der die Fahrzeugkosten und den Auslagenersatz des Fahrzeugführers übersteigt.17
1ter Den berufsmässigen Personentransporten gleichgestellt sind Personentransporte
mit Mietfahrzeugen samt Chauffeur.18
2 Lenkt ein Führer im Ausland ein in der Schweiz immatrikuliertes Fahrzeug, das
ausser dem Führersitz für eine Platzzahl von höchstens acht Personen zum Verkehr
zugelassen ist, so gilt diese Verordnung, sofern die von der Schweiz ratifizierten
Übereinkommen nicht strengere Vorschriften vorsehen. Für Führer von Fahrzeugen
mit mehr als acht Plätzen ausser dem Führersitz gilt die ARV 1.19 3

Führer, die im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge in der Schweiz lenken (Führer ausländischer Fahrzeuge), müssen die Artikel 7-11 und 24 einhalten; vorbehalten
bleiben internationale Übereinkommen, welche die Schweiz ratifiziert hat. ...20 4

Für den Arbeitgeber gilt diese Verordnung nur, soweit sie ihm ausdrücklich Pflichten auferlegt.


Art. 4

Ausnahmen

1 Die Verordnung gilt nicht für Führer, die berufsmässige Personentransporte
durchführen:

a.

mit Fahrzeugen, die zum Kranken- und Verwundetentransport eingerichtet
und mit den besonderen Warnvorrichtungen (Art. 82 Abs. 2 und 110 Abs. 3
Bst. a VTS) ausgerüstet sind; 16

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Mai 1998 (AS 1998
1188).

17

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Mai 1998 (AS 1998
1188).

18

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Mai 1998 (AS 1998
1188).

19

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Mai 1998 (AS 1998
1188).

20

Letzter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. März 1998 (AS 1998 1188).

Arbeitnehmerschutz

4

822.222

b.

mit Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht
mehr als 30 km/h;

c.

von Behinderten, Schülern oder Arbeitern; d.

bei denen der Fahrpreis in anderen Leistungen eingerechnet ist und die Fahrstrecke nicht mehr als 50 km beträgt.21 2

... 22

3 Wird mit einem Fahrzeug nach Artikel 3 Absatz 1 eine Privatfahrt ausgeführt, so
gelten nur die Artikel 15, 16 und 23.23 4

Die Verordnung gilt nicht für Führer, die der Bundesgesetzgebung über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs24 unterstehen und nur Transporte ausführen, die von dieser Gesetzgebung erfasst werden. Gilt diese nur für einen Teil ihrer
Tätigkeit, so darf die gesamte berufliche Tätigkeit die in dieser Verordnung festgelegten Grenzen nicht überschreiten. Die Kontrollmittel (Art. 14) sind für die gesamte
berufliche Tätigkeit zu verwenden.

3. Abschnitt: Arbeitszeit, Lenkzeit, Ruhezeit

Art. 5

Wöchentliche Höchstarbeitszeit 1

Die wöchentliche Höchstarbeitszeit des Arbeitnehmers beträgt 48 Stunden und in Taxibetrieben 53 Stunden.

2

...25

3

Ist die Arbeitszeit geschichtet, so müssen die Schichten spätestens nach sechs Wochen wechseln, ausser wenn der Arbeitnehmer einer anderen Regelung ausdrücklich zustimmt.


Art. 6

Überzeitarbeit

1

Die wöchentliche Höchstarbeitszeit (Art. 5 Abs. 1 und 2) darf durch Überzeitarbeit um 4 Stunden überschritten werden. Bei vorübergehenden, ausserordentlichen Betriebsbedürfnissen (z.B. saisonale Schwankungen) sind je Woche 2 weitere Überstunden zulässig. In einem Kalenderjahr dürfen jedoch insgesamt höchstens 208
Überstunden geleistet werden.

2

Wurden in einer Woche mehr als 4 Überstunden geleistet, so meldet der Arbeitgeber dies der Vollzugsbehörde vierteljährlich, und zwar innerhalb von 14 Tagen nach
Quartalsende.

21

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Mai 1998 (AS 1998
1188).

22

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. März 1998 (AS 1998 1188).

23

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Mai 1998 (AS 1998
1188).

24

SR 822.21/.211 25

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. März 1998 (AS 1998 1188).

Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten
Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen 5

822.222

3

Die Überzeitarbeit kann durch einen Lohnzuschlag nach Obligationenrecht26 oder durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgeglichen werden. Ein solcher
Ausgleich ist innert dreier Monate vorzunehmen, sofern Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht einen längeren Zeitraum vereinbaren; dieser Zeitraum darf in keinem
Fall länger als zwölf Monate sein.


Art. 7

Tägliche und wöchentliche Höchstlenkzeit 1

Die Lenkzeit zwischen zwei aufeinanderfolgenden täglichen Ruhezeiten (Art. 9) darf 9 Stunden nicht überschreiten. ...27 2

Die Lenkzeit innerhalb einer Woche darf höchstens 45 Stunden betragen.

3

Die tägliche und die wöchentliche Höchstlenkzeit darf auch bei Überzeitarbeit (Art. 6) nicht überschritten werden.


Art. 8

28 Pausen
1 Der Führer hat nach einer Lenkzeit von 4½ Stunden eine Pause von mindestens
45 Minuten einzulegen, sofern er nicht direkt anschliessend eine tägliche Ruhezeit
oder einen wöchentlichen Ruhetag beginnt. Legt der Führer die Pause vor Ablauf
von 4½ Stunden Lenkzeit ein, genügen eine Pause von 30 Minuten oder zwei Pausen von je 20 Minuten. Während der Pausen darf der Führer kein Fahrzeug lenken.
2 Der Arbeitnehmer hat spätestens nach einer Arbeitszeit von 5½ Stunden eine Arbeitspause einzulegen, sofern er nicht direkt anschliessend eine tägliche oder wöchentliche Ruhezeit beginnt. Während der Arbeitspausen darf der Arbeitnehmer
keine berufliche Tätigkeit ausüben.
3 Arbeitspausen sind wie folgt einzulegen: a.

bei einer täglichen Arbeitszeit bis zu 7 Stunden: eine Pause von mindestens
20 Minuten;

b.

bei einer täglichen Arbeitszeit über 7 Stunden höchstens aber 9 Stunden:
eine Pause von mindestens 30 Minuten oder zwei Pausen von je mindestens
20 Minuten;

c.

bei einer täglichen Arbeitszeit über 9 Stunden: eine Pause von mindestens
einer Stunde oder zwei Pausen von mindestens je 30 Minuten oder drei
Pausen von mindestens je 20 Minuten.

4 Der Arbeitnehmer muss die Pausen nach Absatz 3 so verteilen, dass zwischen zwei
Arbeitspausen oder zwischen einer Arbeitspause und einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit nicht mehr als 5½ Stunden Arbeitszeit fallen.

26

SR 220

27

Letzter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. März 1998 (AS 1998 1188).

28

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Mai 1998 (AS 1998
1188).

Arbeitnehmerschutz

6

822.222


Art. 9

Tägliche Ruhezeit

1

Der Führer muss zu jedem Zeitpunkt seiner beruflichen Tätigkeit 11 der vorangegangenen 24 Stunden als zusammenhängende Ruhezeit verbracht haben. Diese darf
dreimal je Woche bis auf 9 Stunden verkürzt werden.29
2 Der Führer darf innerhalb von 24 Stunden die tägliche Ruhezeit in höchstens drei
Teile unterteilen, sofern: a.

einer der Zeitabschnitte mindestens 8 Stunden beträgt; b.

kein Zeitabschnitt weniger als 1 Stunde beträgt; und c.

die Ruhezeit insgesamt mindestens 12 Stunden beträgt.30 3

Während der täglichen Ruhezeit darf keine berufliche Tätigkeit ausgeübt werden.


Art. 10


31



Art. 11

Wöchentlicher Ruhetag 1

Jede Woche hat der Arbeitnehmer einen Ruhetag von mindestens 24 zusammenhängenden Stunden einzuhalten. Die tägliche Ruhezeit (Art. 9) muss unmittelbar
vorausgehen oder folgen. Der Ruhetag muss, abgesehen von den Ausnahmen nach
Absatz 2, auf einen Sonntag oder Feiertag fallen; er soll am Wohnort zugebracht
werden können.

2

Dem Arbeitnehmer, der zu Sonntagsarbeiten herangezogen werden muss, sind im Jahr wenigstens 20 Ruhetage an einem Sonntag oder einem Feiertag zu gewähren.32
Die 24stündige Ersatzruhe für Sonntagsarbeit ist an einem der sechs Werktage zu
gewähren, die dem betreffenden Sonntag unmittelbar vorausgehen oder folgen; sie
darf nicht nach 06.00 Uhr beginnen und nicht vor 20.00 Uhr enden. Zwischen zwei
Ruhetagen dürfen höchstens zwölf Arbeitstage liegen.

3

Der Ruhetag gilt als an einem Sonntag oder Feiertag bezogen, wenn von den zusammenhängenden 24 Stunden mindestens 18 auf den Sonntag oder Feiertag fallen.

4

Der selbständigerwerbende Führer hat innert zweier Wochen zwei Ruhetage von mindestens je 24 zusammenhängenden Stunden einzuhalten. Zwischen zwei Ruhetagen dürfen höchstens zwölf Tage mit beruflicher Tätigkeit liegen.

5

Am Ruhetag (Abs. 1 und 4) darf keine berufliche Tätigkeit ausgeübt werden.

29

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995
4028).

30

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Mai 1998 (AS 1998
1188).

31

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995 (AS 1995 4028).

32

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995
4028).

Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten
Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen 7

822.222


Art. 12

Wöchentlicher freier Halbtag 1

Der Arbeitnehmer, dessen Arbeitszeit auf mehr als fünf Vormittage und Nachmittage der Woche verteilt ist, hat neben dem wöchentlichen Ruhetag Anrecht auf
einen freien Halbtag in der Woche.

2

Der Arbeitnehmer kann im Einverständnis mit dem Arbeitgeber die wöchentlichen freien Halbtage von höchstens vier aufeinanderfolgenden Wochen innert dieser Zeitspanne zusammenhängend beziehen, wenn die Verschiebung der freien Halbtage zu
keiner Überschreitung der nach Artikel 5 und 6 zulässigen Beanspruchung führt.

3

Der wöchentliche freie Halbtag besteht aus 5 zusammenhängenden Stunden zwischen 07.00 und 18.00 Uhr. Werden zwei freie Halbtage zusammengelegt, so umfasst der freie Tag die ganze Zeit von 07.00 bis 18.00 Uhr; dabei muss die tägliche
Ruhezeit (Art. 9) unmittelbar vorangehen oder folgen.


Art. 13

Verbot der Abgeltung

Die tägliche Ruhezeit (Art. 9), der wöchentliche Ruhetag (Art. 11) und der wöchentliche freie Halbtag (Art. 12) dürfen nicht durch Geld oder andere Vergünstigungen abgegolten werden, ausser wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird.

4. Abschnitt: Kontrollbestimmungen

Art. 14

Kontrollmittel

Zur Kontrolle der Einhaltung der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 5-12) dienen
namentlich:

a.

die Aufzeichnungen des Fahrtschreibers (Art. 15 und 16); b.

die Eintragungen im Arbeitsbuch (Art. 17 und 18), in betriebsinternen
Tagesrapporten (Art. 19 Abs. 1) oder in Kontrollkarten (Art. 25 Abs. 4); c.

die Eintragungen in der Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit
(Art. 21).


Art. 15

Bedienung des Fahrtschreibers 1

Solange sich ein Führer im Fahrzeug oder in dessen Nähe befindet, muss er den Fahrtschreiber während seiner beruflichen Tätigkeit ständig in Betrieb halten und so
bedienen, dass die Lenkzeit, die übrige Arbeitszeit und die Pausen richtig aufgezeichnet werden und für jeden einzelnen Führer zweifelsfrei ersichtlich sind.

2

Werden mit dem Fahrzeug Privatfahrten ausgeführt, so ist der Fahrtschreiber ständig in Betrieb zu halten; dabei ist die Pausenstellung (Stellung «0» oder «Stuhl») zu
wählen.33

33

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995
4028).

Arbeitnehmerschutz

8

822.222

3

Der Führer muss den Fahrtschreiber auf Verlangen der Vollzugsbehörde öffnen und die notwendigen Auskünfte erteilen. Er darf ihn unterwegs für die Funktionskontrolle öffnen, jedoch höchstens einmal im Tag.


Art. 16

Einlageblätter des Fahrtschreibers 1

Auf dem Fahrzeug sind genügend leere, zum Fahrtschreiber passende Einlageblätter bzw. Wochenbündel mitzuführen; war der Vortag ein Arbeitstag, so ist auch das
beschriebene Einlageblatt dieses Tages oder eine Kopie davon mitzuführen. Es dürfen nur typengeprüfte Einlageblätter verwendet werden, die für das betreffende Gerät zugelassen sind. Der Führer hat die Blätter sorgfältig aufzubewahren.

2

Für jedes Fahrzeug ist je Tag nur ein Einlageblatt zu verwenden; jedes Einlageblatt darf nur einmal benützt werden. Leisten mehr als zwei Führer ihre gesamte Tagesarbeit auf dem gleichen, mit einem Eintage-Fahrtschreiber ausgerüsteten Fahrzeug
(Schichtbetrieb), so kann die Vollzugsbehörde jedem Führer die Verwendung eines
separaten Einlageblattes gestatten, wenn auf diesem die gesamte Tagesarbeit des
Führers aufgezeichnet wird und dadurch eine wirksamere Kontrolle ermöglicht wird.
Die Bewilligung wird auf ein Jahr befristet; dem Bundesamt ist eine Kopie zuzustellen. Das Bundesamt kann in besonderen Fällen weitere Ausnahmen gestatten.

3

Der Führer muss jeden Tag vor der Übernahme des Fahrzeugs auf dem Einlageblatt des Eintage-Fahrtschreibers seinen Namen und gegebenenfalls den des zweiten
Führers in lesbarer Schrift vermerken, ferner Datum, Kontrollschildnummer des
Fahrzeugs und Kilometerstand vor Beginn der Fahrt. Spätestens bei Arbeitsende ist
der neue Kilometerstand und das Total der gefahrenen Kilometer zu vermerken; die
Namen der Führer sind zu berichtigen, wenn Änderungen eingetreten sind.

4

Beim Wochen-Fahrtschreiber ist das vollständige Wochenbündel vor der Übernahme des Fahrzeugs am ersten Arbeitstag der Woche einzulegen; das erste Blatt
muss nach Absatz 3 beschriftet sein. Am Ende der laufenden Woche nimmt der Führer das vollständige Bündel aus dem Fahrtschreiber heraus und trägt auf dem ersten
Blatt des Bündels den neuen Kilometerstand und das Total der gefahrenen Kilometer ein. Gleichzeitig trägt er die Namen auf den übrigen Blättern ein.

5

Spezielle Einzel-Einlageblätter dürfen in dafür geeigneten Wochen-Fahrtschreibern verwendet werden; sie sind nach Absatz 3 zu beschriften. Die Vollzugsbehörde
kann jedoch im Einzelfall vorschreiben, dass Wochenbündel verwendet werden, sofern der Gebrauch einzelner Einlageblätter zu einer unzulänglichen Kontrolle führt.
Eine solche Verfügung ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen und zu begründen; dem Bundesamt ist eine Kopie zuzustellen.

6

Wird das Fahrzeug am gleichen Tag von mehr als zwei Führern gelenkt, müssen die weiteren Führer ihren Namen, entsprechend der von ihnen benützten Position
«1» bzw. «2» am Fahrtschreiber, neben dem Namen des Führers 1 oder 2 eintragen;
sie können ihren Namen mit der zutreffenden Angabe «1» bzw. «2» auch im nicht
grafierten Feld des Einlageblattes eintragen.

6bis

Ist das Fahrzeug mit einem Fahrtschreiber nach Artikel 100 Absatz 2 VTS oder einem vom Bundesamt als gleichwertig anerkannten Fahrtschreiber (Art. 222 Abs. 9
Bst. c VTS) ausgerüstet, so gelten die Bedienungsvorschriften von Artikel 14

Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten
Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen 9

822.222

ARV 1.34 In diesem Fall gelten ausserdem die Regeln für die Benutzung des Arbeitsbuches nach Artikel 15 ARV 1.35 7

Freiwillige Vermerke auf den Einlageblättern dürfen die Auswertung nicht erschweren.

8

Die gebrauchten Einlageblätter und Wochenbündel sind dem Arbeitgeber spätestens am ersten Arbeitstag der folgenden Woche abzugeben, bei Fahrten im Ausland
nach der Rückkehr in die Schweiz. Das einzelne Wochenbündel muss geheftet werden. Einlageblätter und Wochenbündel sind in zeitlicher Reihenfolge und nach
Fahrzeugen geordnet aufzubewahren (Art. 23 Abs. 3).


Art. 17

Arbeitsbuch

1

Der Führer muss während der Fahrt stets ein Arbeitsbuch mit sich führen, es der Vollzugsbehörde auf Verlangen vorweisen und es in leserlicher und unverwischbarer Schrift ausfüllen.

2

Das Arbeitsbuch enthält Wochenblätter und Tagesblätter, in denen der Führer die für die Kontrolle erforderlichen Angaben über seine Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit
von Hand einträgt. Das Bundesamt bestimmt den Inhalt, die Anordnung und die
Grösse des Arbeitsbuches näher. Die Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale gibt es heraus und stellt es den Kantonen zum Selbstkostenpreis zur Verfügung.

3

Der Führer darf gleichzeitig nur ein Arbeitsbuch benützen, auch wenn er bei mehr als einem Arbeitgeber beschäftigt ist. Das Arbeitsbuch ist persönlich und nicht übertragbar.

4

Muss jemand, der nicht als Führer eines Fahrzeuges nach Artikel 3 vorgesehen ist, unerwartet ein solches Fahrzeug führen, ohne im Besitz eines Arbeitsbuches zu sein,
hat er dies der Vollzugsbehörde unverzüglich zu melden und das Arbeitsbuch nachträglich auszufüllen.

5

Arbeitgeber und selbständigerwerbende Führer haben die Arbeitsbücher bei der Vollzugsbehörde zu beziehen. Der Arbeitgeber hat dem Führer das Arbeitsbuch unentgeltlich abzugeben, mit der Weisung, es vorschriftsgemäss auszufüllen und während der Fahrt immer mitzuführen.


Art. 18

Führung des Arbeitsbuches 1

Der Führer muss das Titelblatt des Arbeitsbuches sofort nach Erhalt beschriften.

2

Der Arbeitnehmer trägt jeden Tag die folgenden Angaben in die Rubriken des Wochenblattes ein:

34

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Mai 1998 (AS 1998
1188).

35

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995
4028).

Arbeitnehmerschutz

10

822.222

a.

bei Arbeitsbeginn: die zusammenhängende Ruhezeit vor Arbeitsbeginn und
die Zeit des Arbeitsbeginns; b.

vor Fahrtbeginn: die Kontrollschildnummer des Fahrzeugs; c.

am Ende des Arbeitstages: die Zeit des Arbeitsendes.

3

Der selbständigerwerbende Führer trägt jeden Tag die folgenden Angaben in die Rubriken des Wochenblattes ein: a.

vor Fahrtbeginn: die zusammenhängende Ruhezeit vor Fahrtbeginn, die Zeit
des Fahrtbeginns und die Kontrollschildnummer des Fahrzeugs; b.

nach Beendigung der Fahrt: die Zeit des Fahrtendes.

4

Zusätzlich zum Wochenblatt füllt der Führer laufend die Tagesblätter des Arbeitsbuches aus, wenn:

a.

der Fahrtschreiber nicht funktioniert oder b.

das Fahrzeug am betreffenden Tag bereits von zwei Führern gelenkt worden
ist.

5

Der Arbeitnehmer, der das Tagesblatt führen muss, trägt jeden Tag bei Arbeitsbeginn das Datum, die Kontrollschildnummer und den Kilometerstand des Fahrzeugs
sowie die zusammenhängende Ruhezeit vor Arbeitsbeginn ein. Die grafischen Eintragungen sind laufend vorzunehmen, und zwar bei Arbeitsbeginn, bei jedem Wechsel der Tätigkeit (Lenkzeit, übrige Arbeitszeit, Pausen und Ruhezeit) sowie bei Arbeitsende. Pausen von weniger als 15 Minuten müssen nicht eingetragen werden.
Nach Arbeitsende trägt er die Gesamtdauer jeder Tätigkeitsgruppe und den neuen
Kilometerstand ein und unterschreibt das Blatt.

6

Der selbständigerwerbende Führer, der das Tagesblatt führen muss, trägt jeden Tag vor Beginn der Fahrt das Datum, die Kontrollschildnummer und den Kilometerstand
des Fahrzeugs sowie die zusammenhängende Ruhezeit vor Aufnahme der Fahrt ein.
In der Grafik hat er lediglich die Lenkzeiten laufend einzutragen. Nach Beendigung
der beruflichen Tätigkeit trägt er die Gesamtdauer der Lenkzeit und den neuen Kilometerstand ein und unterschreibt das Blatt.

7

Spätestens am ersten Arbeitstag der folgenden Woche, bei Fahrten im Ausland nach der Rückkehr in die Schweiz, muss der Führer die vollständig ausgefüllten
Wochen- und Tagesblätter des Arbeitsbuches (perforierte Originale), allfällige betriebsinterne Tagesrapporte und Kontrollkarten (Art. 19 Abs. 1 und 25 Abs. 4) dem
Arbeitgeber abgeben.

8

Das Arbeitsbuch ist dem Arbeitgeber zurückzugeben, wenn alle Blätter ausgefüllt sind oder wenn das Arbeitsverhältnis beendigt wird.

9

Im übrigen ist die «Anleitung zur Führung des Arbeitsbuches» des Bundesamtes zu beachten, die zusammen mit dem Arbeitsbuch abgegeben wird.


Art. 19

Befreiung von der Führung des Arbeitsbuches 1

Die Vollzugsbehörde kann Führer, welche die geleistete Arbeitszeit sowie die nach Artikel 18 Absätze 2 und 3 erforderlichen Angaben täglich in betriebsinterne Tagesrapporte eintragen, vom Ausfüllen der Wochenblätter des Arbeitsbuches befreien;

Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten
Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen 11

822.222

die Befreiungsverfügung enthält den Hinweis, dass in den Fällen von Artikel 18 Absatz 4 das Tagesblatt auszufüllen ist. Die Befreiungsverfügung wird auf den Namen
des Führers ausgestellt und auf zwei Jahre befristet; sie kann verlängert werden,
wenn die betriebsinternen Tagesrapporte eine einwandfreie Kontrolle gewährleisten.

2

Der Führer muss die Befreiungsverfügung nach Absatz 1 zusammen mit dem Arbeitsbuch mitführen, ebenso die betriebsinternen Tagesrapporte der laufenden Woche oder Doppel davon.

3

Die Vollzugsbehörde kann einen Führer, dessen berufliche Tätigkeit sich nach einem täglich gleichbleibenden Stundenplan richtet, der Verletzungen dieser Verordnung ausschliesst, vom Ausfüllen der Tages- und Wochenblätter des Arbeitsbuches
befreien; die Befreiungsverfügung enthält den Hinweis, dass das Tagesblatt auszufüllen ist, wenn der Fahrtschreiber nicht funktioniert (Art. 18 Abs. 4 Bst. a). Vor der
Befreiung prüft die Vollzugsbehörde anhand der Fahrtschreiber-Einlageblätter, ob
der vom Gesuchsteller angegebene Stundenplan eingehalten worden ist. Die Befreiungsverfügung enthält den Stundenplan, wird auf den Namen des Führers ausgestellt
und auf ein Jahr befristet; sie darf nicht erneuert werden, wenn während der abgelaufenen Befreiungsperiode mehr als 20 Fahrten ausserhalb des Stundenplanes
durchgeführt worden sind.

4

Der Führer muss die Befreiungsverfügung nach Absatz 3 zusammen mit dem Arbeitsbuch mitführen.

5

Das Bundesamt kann Weisungen erlassen über die Bewilligung betriebsinterner Tagesrapporte und Stundenpläne nach den Absätzen 1 und 3.

6

Die Befreiungsverfügung (Abs. 1 und 3) gilt nur für die Schweiz. Im Ausland ist das Arbeitsbuch immer zu führen.


Art. 20

Notfälle

1

Der Führer darf in Notfällen, wie bei höherer Gewalt oder zur Hilfeleistung, von den Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 5-12) soweit abweichen, als die Notsituation es tatsächlich erfordert und es mit der Verkehrssicherheit
vereinbar ist. Grund und Umfang der Abweichung sind im Arbeitsbuch sowie in der
Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 21) einzutragen.

2

Abweichungen wegen Notfällen muss der Führer möglichst bald, spätestens aber bis zum Ende der folgenden Woche ausgleichen.


Art. 21

Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit 1

Der Arbeitgeber überwacht laufend anhand der verfügbaren Unterlagen, wie Einlageblätter und Wochenbündel des Fahrtschreibers, Wochen- und Tagesblätter der Arbeitsbücher, allfällige betriebsinterne Tagesrapporte und Kontrollkarten (Art. 19
Abs. 1, Art. 25 Abs. 4), ob die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit
(Art. 5-12) eingehalten worden sind. Er hält dazu für jeden Führer folgende Angaben in einer Aufstellung fest: a.

die Dauer der täglichen Lenkzeit;

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b.

die gesamte tägliche und wöchentliche Arbeitszeit; c.

die in einer Woche und insgesamt im Laufe eines Kalenderjahres geleisteten
und ausgeglichenen oder bezahlten Überstunden; d.

die bezogenen wöchentlichen Ruhetage und freien Halbtage; e.

allfällige Beanspruchungen bei andern Arbeitgebern.

2

Für Arbeitnehmer, deren tägliche Lenkzeit aufgrund einer summarischen Überprüfung der Fahrtschreiber-Aufzeichnungen offensichtlich weniger als 7 Stunden betragen hat, ist in der Aufstellung kein Eintrag der Lenkzeit erforderlich; es genügt,
diese bei der Ermittlung der täglichen Arbeitszeit (Abs. 1 Bst. b) einzubeziehen.

3

Für selbständigerwerbende Führer genügt in der Aufstellung die Angabe der täglichen Lenkzeit und des wöchentlichen Ruhetages; Absatz 2 gilt sinngemäss.

4

Für Führer, die nach Artikel 19 Absatz 3 von der Führung des Arbeitsbuches befreit sind, genügt ein Doppel der Befreiungsverfügung als Aufstellung. Die Dauer
einer allfälligen Überschreitung der wöchentlichen Arbeitszeit, die in der Verfügung
angegeben ist, muss jedoch schriftlich festgehalten werden.

5

Am Ende der Woche muss die Aufstellung nach den Absätzen 1 und 3 für die vorangegangene Woche vollständig sein. Für im Ausland tätige Führer ist die Aufstellung zu erstellen, sobald sie in die Schweiz zurückgekehrt sind.

6

Der Arbeitgeber, der die Aufstellung durch Dritte ausführen lässt, bleibt für die Richtigkeit der Angaben verantwortlich.


Art. 22

Weitere Pflichten des Arbeitgebers und des Führers 1

Der Arbeitgeber muss dem Führer die berufliche Tätigkeit so zuteilen, dass er die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 5-12) einhalten kann.
Der Führer muss dem Arbeitgeber rechtzeitig melden, wenn dies nicht möglich ist.

2

Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass der Führer die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 5-12) einhält, die Kontrollmittel (Art. 15-19)
vorschriftsgemäss führt und ihm rechtzeitig abgibt.

3

Der Arbeitgeber muss dem Führer das Arbeitsbuch sowie die für den Fahrtschreiber erforderlichen Schlüssel und Einlageblätter zur Verfügung stellen. Der Führer
muss dem Arbeitgeber einen allfälligen Defekt des Fahrtschreibers so rasch als
möglich melden.

4

Der Arbeitgeber führt ein Verzeichnis, in dem die Namen der Führer, ihre Adresse und ihr Geburtsjahr sowie die Nummern ihrer Arbeitsbücher eingetragen sind.


Art. 23

Auskunftspflicht

1

Arbeitgeber und Führer müssen der Vollzugsbehörde alle Auskünfte erteilen, die für die Anwendung der Verordnung und für die Kontrolle erforderlich sind.

2

Arbeitgeber und selbständigerwerbende Führer müssen der Vollzugsbehörde den Zutritt zum Betrieb und die nötigen Abklärungen gestatten.

Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten
Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen 13

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3

Arbeitgeber und selbständigerwerbende Führer müssen am Geschäftssitz während zweier Jahre aufbewahren: a.

die Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 21); b.

die Einlageblätter und Wochenbündel des Fahrtschreibers (Art. 16); c.

die Wochen- und Tagesblätter des Arbeitsbuches und die ausgefüllten Arbeitsbücher (Art. 18); d.

allfällige betriebsinterne Tagesrapporte (Art. 19 Abs. 1), Kontrollkarten (Art.
25 Abs. 4), Bewilligungen (Art. 16 Abs. 2) und Befreiungsverfügungen (Art.
19 Abs. 1 und 3).

4

Zweigniederlassungen, die Fahrzeuge selbständig einsetzen, bewahren diese Dokumente an ihrem Sitz auf.

5

Die Dokumente sind der Vollzugsbehörde auf Verlangen vorzuweisen oder einzusenden.


Art. 24


36

5. Abschnitt: Sonderbestimmungen

Art. 25

Taxiführer

1

Die Kantone können für Taxiführer in städtischen Verhältnissen anstelle der Artikel 5, 6, 8, 9, 11, 12, 17, 18 und 21 andere Bestimmungen erlassen und diese auch
für selbständigerwerbende Taxiführer anwendbar erklären. Sie können diese Zuständigkeit an die Gemeinden delegieren.

2

Die kantonalen oder kommunalen Bestimmungen müssen dem Bund zur Genehmigung unterbreitet werden.37 Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Beanspruchung der Taxiführer aufgrund solcher Bestimmungen gesamthaft nicht
grösser ist als bei Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Höchstgrenzen
und wenn die vorgesehene Kontrolle wirksam ist.

3

Die Kantone überwachen den Vollzug der kommunalen Bestimmungen.

4

Die Kantone können anordnen, dass die Taxiführer anstelle des Arbeitsbuches (Art. 17 und 18) Kontrollkarten führen, die von aussen sichtbar an der Windschutzscheibe der Fahrzeuge anzubringen sind. Die Kontrollkarten müssen die wesentlichen Angaben des Arbeitsbuches enthalten und bedürfen der Genehmigung des
Bundesamtes.

36

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995 (AS 1995 4028).

37

Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 der V vom 30. Jan. 1991 über die Genehmigung
kantonaler Erlasse durch den Bund (SR 172.068).

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Art. 26


38



Art. 27

Führer im Nebenberuf

1

Die Bestimmungen für Arbeitnehmer gelten sinngemäss für Führer, deren berufliche Tätigkeit nur teilweise dieser Verordnung untersteht (Führer im Nebenberuf).

2

Der Arbeitgeber, der Führer im Nebenberuf einsetzt, muss sich vergewissern, dass ihre gesamte berufliche Tätigkeit im Haupt- und Nebenberuf die in der Verordnung
festgelegten Grenzen nicht überschreitet.

3

Die Vollzugsbehörde legt für Führer im Nebenberuf, die neben ihrer Tätigkeit als Führer keine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer ausüben, wie Landwirte, Studenten,
Hausfrauen, Rentner, eine Anzahl Stunden als Grundarbeitszeit fest, soweit sich dies
wegen der Beanspruchung im Hauptberuf bzw. als Privatperson aufdrängt.

6. Abschnitt: Strafbestimmungen, Strafverfolgung,
Administrativmassnahmen


Art. 28

Strafbestimmungen

1

Wer die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 5-13) verletzt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.

2

Wer die Kontrollbestimmungen (Art. 15-23) verletzt, insbesondere wer:39 a.

die Kontrollmittel nicht oder nicht vorschriftsgemäss führt, b.

den Fahrtschreiber nicht in Betrieb hält, nicht richtig bedient oder die Aufzeichnungen verfälscht, c.

in Kontrolldokumenten, z. B. auf den Einlageblättern des Fahrtschreibers, in
der Aufstellung über die Arbeit, Lenk- und Ruhezeit, im Arbeitsbuch oder
im Verzeichnis der Führer, wahrheitswidrige oder unvollständige Angaben
macht oder ihre Lesbarkeit erschwert, d.

die Vollzugsbehörde in ihrer Kontrolltätigkeit behindert, den Zutritt zum
Betrieb, die Herausgabe der Kontrolldokumente oder die notwendigen
Auskünfte verweigert oder ihr wahrheitswidrige Angaben erteilt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.

3

Wer die nach den Sonderbestimmungen (Art. 25 und 27) bestehenden Pflichten oder anzuwendenden Vorschriften verletzt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.40 38

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995 (AS 1995 4028).

39

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995
4028).

40

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995
4028).

Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten
Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen 15

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4

Der Arbeitgeber, der eine nach dieser Verordnung strafbare Handlung eines Führers veranlasst oder nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert hat, untersteht der
gleichen Strafandrohung wie der Führer. Der Richter kann den Führer milder bestrafen oder von einer Bestrafung absehen, wenn die Umstände es rechtfertigen.


Art. 29

Strafverfolgung

1

Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone. Neben dem Kanton, in dem die Widerhandlung begangen wurde, ist auch der Kanton zuständig, der sie feststellt.

2

Die Vollzugsbehörde des Kantons, in dem das Fahrzeug immatrikuliert ist, wird über die Strafverfolgung unterrichtet.


Art. 30

Administrativmassnahmen Die zuständige Behörde kann Administrativmassnahmen anordnen, wenn eine Verletzung dieser Verordnung einen Tatbestand von Artikel 14 oder 16 SVG er füllt.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 31

Aufgaben der Kantone

1

Die Kantone vollziehen diese Verordnung. Sie bezeichnen die für den Vollzug zuständigen Behörden und erstatten dem Bundesamt alle zwei Jahre Bericht.

2

Die Vollzugsbehörde führt auf der Strasse und in den Betrieben Kontrollen durch.

3

Die Betriebskontrollen werden am Geschäftssitz des Betriebs oder in dessen Zweigniederlassungen (Art. 23 Abs. 4) durchgeführt. Liegt der Geschäftssitz des
Betriebs nicht in dem Kanton, wo das Fahrzeug immatrikuliert ist, orientiert der
Immatrikulationskanton die zur Betriebskontrolle zuständige Behörde.

4

Die Vollzugsbehörde erstellt ein Verzeichnis der Betriebe, die im Kanton ihren Geschäftssitz oder eine Zweigniederlassung haben und Fahrzeuge nach Artikel 3
einsetzen. Sie führt eine Liste der jedem Betrieb abgegebenen Arbeitsbücher.

5

Die Vollzugsbehörde ist verpflichtet, Anzeigen wegen Nichtbefolgung der Verordnung zu prüfen und, falls sie begründet sind, die notwendigen Massnahmen zu treffen. Trifft sie auf Anzeige hin keine oder ungenügende Vorkehren, so kann die übergeordnete Behörde und nötigenfalls das Bundesamt angerufen werden.


Art. 32


41

Aufgaben des Bundes

1 Das Bundesamt übt die Oberaufsicht über den Vollzug der Verordnung durch die
Kantone aus; es kann den Vollzugsbehörden im Einzelfall Weisungen erteilen und
aus zwingenden Gründen Abweichungen von einzelnen Bestimmungen gestatten.

41

Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 der Organisationsverordnung vom 6. Dez. 1999 für das
Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (SR
172.217.1).

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2 Das UVEK kann generelle Weisungen für den Vollzug dieser Verordnung
erlassen.


Art. 33

Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 18. Januar 196642 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer wird aufgehoben.


Art. 34

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 1981 in Kraft.

42

[AS 1966 39, 1969 793 Art. 36 Ziff. 2, 1973 948, 1975 375]