01.03.2023 - * / In Kraft
01.05.2019 - 28.02.2023
01.01.2019 - 30.04.2019
01.07.2018 - 31.12.2018
01.01.2018 - 30.06.2018
01.01.2014 - 31.12.2017
01.04.2013 - 31.12.2013
01.01.2008 - 30.03.2013
01.02.2006 - 31.12.2007
01.10.2000 - 31.01.2006
  DEFRIT • (html)
  DEFRIT • (pdf)

Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Verordnung
über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern
(VIntA)

vom 13. September 2000 (Stand am 26. September 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe i und 25a des Bundesgesetzes vom
26. März 19311 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

Diese Verordnung:

a.

legt die Ziele der Integration der Ausländerinnen und Ausländer fest; b.

regelt die Aufgaben und die Organisation der Eidgenössischen Ausländerkommission (Kommission) sowie ihr Verhältnis zum Bundesamt für Ausländerfragen (Bundesamt); c.

regelt die Gewährung von Finanzhilfen nach Artikel 25a ANAG.


Art. 2

Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für Ausländerinnen und Ausländer mit einer dauerhaften
Aufenthaltsbewilligung oder einer Niederlassungsbewilligung.

2 Die Finanzhilfen zur Integration von Flüchtlingen und Schutzbedürftigen, die Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung haben, richten sich nach Artikel 91 Absatz 4
des Asylgesetzes vom 26. Juni 19982 und Artikel 45 der Asylverordnung 2 vom
11. August 19993 über Finanzierungsfragen.


Art. 3

Ziele

1 Die Integration ist eine Querschnittaufgabe, welche von der Gesellschaft und den
eidgenössischen, kantonalen, kommunalen und lokalen Behörden zusammen mit den
Ausländerorganisationen wahrzunehmen ist.

AS 2000 2281 1 SR

142.20

2 SR

142.31

3 SR

142.312

142.205

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 2

142.205

2 Sie umfasst alle Bestrebungen, die : a.

das gegenseitige Verständnis zwischen der schweizerischen und der ausländischen Bevölkerung fördern; b.

das Zusammenleben auf der Basis gemeinsamer Grundwerte und Verhaltensweisen erleichtern; c.

Ausländerinnen und Ausländer mit dem Aufbau des Staates, den gesellschaftlichen Verhältnissen sowie den Lebensbedingungen in der Schweiz
vertraut machen;

d.

günstige Rahmenbedingungen für die Chancengleichheit und die Teilnahme
der ausländischen Bevölkerung am gesellschaftlichen Leben schaffen.

3 Sie setzt sowohl die Bereitschaft der Ausländerinnen und Ausländer zur Eingliederung in die Gesellschaft als auch die Offenheit der schweizerischen Bevölkerung
voraus.

2. Abschnitt: Aufgaben und Organisation der Kommission

Art. 4

Tätigkeitsbereich

1 Die Kommission befasst sich mit sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen, politischen, demographischen und rechtlichen Fragen, die sich aus der Anwesenheit von
Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz ergeben, namentlich um das Zusammenleben der schweizerischen und ausländischen Bevölkerung zu erleichtern.

2 Sie arbeitet mit den zuständigen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, den kantonalen und kommunalen Ausländerdiensten und Ausländerkommissionen sowie mit den Ausländerorganisationen und den im Bereich der Integration tätigen Nichtregierungsorganisationen zusammen. Sie beteiligt sich am internationalen Meinungs- und Erfahrungsaustausch.

3 Sie koordiniert ihre Tätigkeit mit der Eidgenössischen Kommission für Flüchtlingsfragen und der Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus.


Art. 5

Information

1 Die Kommission fördert die Information der Ausländerinnen und Ausländer über
die Lebens- und Arbeitsbedingungen in der Schweiz sowie den Kontakt der ausländischen mit der schweizerischen Bevölkerung.

2 Sie informiert die schweizerische Bevölkerung über die Ursachen der Migration in
die Schweiz sowie über die besondere Situation der Ausländerinnen und Ausländer.


Art. 6

Ausbildung

Die Kommission unterstützt in Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen
Behörden die Schaffung von schulischen und beruflichen Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten für Ausländerinnen und Ausländer sowie die Anerkennung dieser Ausbildungen.

Integration von Ausländerinnen und Ausländern 3

142.205


Art. 7

Vermittlung

Die Kommission kann Mittlerfunktionen zwischen den im Bereich der Integration
tätigen Organisationen und den Bundesbehörden übernehmen.


Art. 8

Stellungnahmen und Empfehlungen 1 Die Kommission kann Stellungnahmen und Empfehlungen zu allgemeinen Migrationsfragen veröffentlichen.

2 Der Bundesrat und die Departemente können bei der Kommission Stellungnahmen
und Empfehlungen zu bestimmten Fragen einholen. Sie entscheiden über deren
Veröffentlichung.

3 Die Kommission wird bei Gesetzgebungsverfahren im Bereich der Migration angehört.


Art. 9

Tätigkeitsbericht

Die Kommission erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht und veröffentlicht ihn.


Art. 10

Zusammenkünfte

Die Kommission organisiert regelmässig Zusammenkünfte, die dem Meinungsaustausch dienen, insbesondere mit Vertreterinnen und Vertretern der Ausländerorganisationen sowie der kantonalen und kommunalen Ausländerkommissionen und Ausländerdienste.


Art. 11

Finanzhilfen

1 Die Kommission nimmt Stellung zu Gesuchen um Finanzhilfe (Art. 19). Sie kann
diese Kompetenz an einen Ausschuss aus Kommissionsmitgliedern delegieren.

2 Sie kann die Ausrichtung von Finanzhilfen für Projekte oder die Erteilung von
Leistungsaufträgen beantragen.


Art. 12

Geheimhaltungspflicht Die Kommissionsmitglieder unterstehen bezüglich ihrer Beratungen der Geheimhaltungspflicht.


Art. 13

Organisation

1 Die Mitglieder sowie die Präsidentin oder der Präsident und die zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten der Kommission werden durch den Bundesrat gewählt. Mindestens die Hälfte der Mitglieder und eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident sind Ausländerinnen oder Ausländer.

2 Die Kommission ist administrativ dem Bundesamt zugeordnet.

3 Im übrigen organisiert sich die Kommission selbst.

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 4

142.205


Art. 14

Verhältnis zum Bundesamt 1 Das Bundesamt ist zuständig für Integrationsfragen, die von einer Behörde des
Bundes behandelt werden müssen. Es holt dazu die Meinung der Kommission ein
und informiert sie über die Ergebnisse.

2 Es nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Kommission teil.

3 Es stellt der Kommission ein unabhängiges Sekretariat zur Verfügung.

3. Abschnitt: Finanzhilfen

Art. 15

Gewährung von Finanzhilfen Die Finanzhilfen nach Artikel 25a ANAG werden im Rahmen der bewilligten Kredite für Projekte und den Aufbau von Strukturen ausgerichtet.


Art. 16

Förderungsbereiche

Finanzhilfen können insbesondere gewährt werden, um : a.

die Allgemeinbildung der Ausländerinnen und Ausländer und ihre Kenntnis
der Landessprache zu fördern; b.

Projekte zur Integration in die Arbeitswelt zu fördern; c.

Initiativen und Projekte zu fördern, die der besonderen Situation der Migrantinnen Rechnung tragen; d.

die Beziehung der Ausländerinnen und Ausländer zu ihrer Sprache und
Kultur aufrechtzuerhalten; e.

eine kohärente Informationspolitik für und über die ausländische Bevölkerung in der Schweiz zu realisieren; f.

den interkulturellen Dialog und die aktive Partizipation der ausländischen
Bevölkerung zu fördern; g.

Massnahmen zur Verbesserung der Gesundheit der ausländischen Bevölkerung zu unterstützen; h.

Personen, die im Bereich des interkulturellen Austausches tätig sind, zu
schulen und weiterzubilden (Mediatorinnen und Mediatoren); i.

innovative Projekte der Kantone und Gemeinden und den Meinungsaustausch unter ihnen zu fördern; j.

spezifische Integrationsmassnahmen zu koordinieren; k.

Ausländerdienste aufzubauen, die vor allem Koordinations-, Kommunikations- und Informationsaufgaben wahrnehmen, und ihren Betrieb sicher zu
stellen;

l.

wissenschaftliche Studien im Bereich der Integration zu unterstützen.

Integration von Ausländerinnen und Ausländern 5

142.205


Art. 17

Prioritätenordnung

Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel,
so erstellt das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) auf
Antrag der Kommission und nach Anhörung der Eidgenössischen Kommission für
Flüchtlingsfragen eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt werden.


Art. 18

Einreichung der Gesuche 1 Gesuche um Finanzhilfen sind bei der Kommission einzureichen.

2 Sie müssen folgende Unterlagen enthalten: a.

eine genaue Umschreibung des Projekts; b.

ein Budget;

c.

einen Finanzierungsplan; d.

eine Stellungnahme und in der Regel eine finanzielle Verpflichtung eines
Kantons, einer Gemeinde oder eines beteiligten Dritten.

3 Das Bundesamt erlässt im Einvernehmen mit der Kommission Weisungen über die
Gesuchseinreichung.


Art. 19

Prüfung der Gesuche

1 Die Kommission kontrolliert, ob das Gesuch die formellen Voraussetzungen erfüllt. Erachtet sie das Gesuch als ungenügend, so weist sie die Gesuchstellerin oder
den Gesuchsteller auf die Möglichkeit einer Ergänzung hin.

2 Sie nimmt zum Gesuch Stellung und berücksichtigt dabei den Zweck des Gesuchs,
die Ziele der Integrationsförderung und die Prioritätenordnung.

3 Sie überweist das Gesuch mit ihrer Stellungnahme an das Bundesamt, welches im
Rahmen seiner Zuständigkeit selber entscheidet oder das Gesuch an das Departement zum Entscheid weiterleitet.


Art. 20

Entscheid und Modalitäten der Auszahlung 1 Über die Gewährung von Finanzhilfen entscheidet im Rahmen der bewilligten
Kredite:

a.

das Bundesamt für Beträge bis zu 300 000 Franken; b.

das Departement für höhere Beträge.

2 Von der Stellungnahme der Kommission abweichende Entscheide sind zu begründen.

3 Das Bundesamt erlässt Weisungen über die Modalitäten der Auszahlung.

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 6

142.205

4. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 21

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2000 in Kraft.