01.01.2025 - *
01.07.2024 - 31.12.2024
01.07.2020 - 30.06.2024 / In Kraft
01.02.2020 - 30.06.2020
01.01.2017 - 31.01.2020
01.07.2016 - 31.12.2016
01.01.2013 - 30.06.2016
01.01.2010 - 31.12.2012
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1

Verordnung

über den Gütertransport von Bahn- und Schifffahrtsunternehmen (Gütertransportverordnung, GüTV) vom 4. November 2009 (Stand am 1. Januar 2010) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 3 Absatz 1, 5 Absatz 1, 9 Absatz 3, 10 Absatz 4 und 17
des Gütertransportgesetzes vom 19. Dezember 20081 (GüTG), verordnet:

Art. 1

Transport gefährlicher

Güter

1

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation bestimmt die Vorschriften, die für die Beförderung gefährlicher Güter durch Eisenbahn-, Seilbahn- und Schifffahrtsunternehmen nach Artikel 1 Absatz 1 GüTG im nationalen und internationalen Verkehr gelten, und erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2

Das Unternehmen kann den Verlad und den Auslad gefährlicher Güter in gewissen Stationen und auf gewissen Ladestellen einschränken.


Art. 2

Lieferfristen 1 Die Lieferfrist wird zwischen der bestellenden Person und dem Unternehmen vereinbart.

2

Wird keine Lieferfrist vereinbart, so beträgt sie höchstens: a. für

Schnellgut:

1. bis 301 Kilometer, 24 Stunden, 2. ab 301 Kilometer, 36 Stunden; b. für

Frachtgut:

1. bis 200 Kilometer, 36 Stunden, 2. ab 200 Kilometer, 48 Stunden.

3

Wird auf dem Transportweg die Spur gewechselt, so wird die Lieferfrist für jeden Spurwechsel verlängert um: a. 12 Stunden für Schnellgut; b. 24 Stunden für Frachtgut.

AS 2009 6025 1 SR

742.41

742.411

Eisenbahnen

2

742.411

4

Als Feiertage, während denen die Lieferfrist ruht, gelten Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag sowie die kantonalen Feiertage.


Art. 3

Verjährung Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag verjähren in einem Jahr.


Art. 4

Fundsachen 1 Wer eine verlorene Sache auf dem Gebiet oder in einem Fahrzeug eines Unternehmens findet, muss sie unverzüglich dem Personal des Unternehmens abgeben.

2

Das Unternehmen wird als Finder betrachtet, kann aber keinen Finderlohn beanspruchen. Es muss die Fundsache angemessen aufbewahren.

3

Kennt es die Person, die die Sache verloren hat, so muss es diese benachrichtigen.

4

Beansprucht niemand die Fundsache, so kann das Unternehmen diese nach drei Monaten versteigern. Hat die Fundsache einen Zeitwert von höchstens 50 Franken, so kann sie bereits nach einem Monat versteigert oder freihändig verkauft werden.

Eine Versteigerung muss öffentlich bekanntgemacht werden. Der Versteigerungs- oder Verkaufserlös tritt an die Stelle der Sache.

5

Fundsachen, die einen kostspieligen Unterhalt erfordern oder raschem Verderb ausgesetzt sind, können sofort verkauft werden. Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.


Art. 5

Vollzug Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation vollzieht diese Verordnung.


Art. 6

Aufhebung bisherigen

Rechts

Die Transportverordnung vom 5. November 19862 wird aufgehoben.


Art. 7

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

2 [AS

1986 1991, 1994 1848, 1996 3035, 1999 719, 2004 2697]