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Fedlex DEFRITRMEN
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742.411

Verordnung
über den Transport von Gütern auf der Schiene,
auf dem Wasser und mit Seilbahnen

(Gütertransportverordnung, GüTV)

vom 19. November 2025 (Stand am 1. Januar 2026)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 3 Absatz 3, 7 Absatz 1, 8 Absatz 2, 10 Absatz 8, 14 Absatz 2, 15 Absatz 4, 16 Absatz 3, 19 Absatz 3, 23 Absatz 4, 24 Absatz 4, 26 Absatz 3, 27 Absatz 4, 28 Absatz 1 sowie 32 Absätze 1 und 2 des Gütertransportgesetzes vom 21. März 20251 (GüTG),
Artikel 38 des Bundesgesetzes vom 22. März 19852 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundenen Mittel (MinVG)
und die Artikel 8 und 9 des Güterverkehrsverlagerungsgesetzes
vom 19. Dezember 20083 (GVVG),

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

a.
die Investitionsbeiträge an den Neubau, die Erweiterung und die Erneuerung von Umschlags- und Verladeanlagen nach Artikel 2 Buchstabe c GüTG;
b.
die finanzielle Förderung des Transports, des Umschlags und des Verlads von Gütern auf der Schiene, auf dem Wasser und mit Seilbahnen;
c.
die Investitionsbeiträge für technische Neuerungen im Gütertransport, für die digitale automatische Kupplung sowie für klimafreundliche Fahrzeuge auf der Schiene und auf dem Wasser;
d.
die finanzielle Förderung des Transports von begleiteten Motorfahrzeugen auf der Schiene;
e.
die Planung, den Bau, den Betrieb und die Instandhaltung von Anschlussgleisen.
Art. 2 Transport gefährlicher Güter

(Art. 7 Abs. 1 GüTG)

Eisenbahn-, Seilbahn- und Schifffahrtsunternehmen können das Einfüllen, Verladen und Entladen gefährlicher Güter einschränken.

2. Kapitel: Investitionsbeiträge und andere Beiträge

1. Abschnitt: Investitionsbeiträge für Umschlags- und Verladeanlagen

Art. 3 Investitionsbeiträge

(Art. 10 Abs. 8 GüTG)

1 Der Bund leistet die Investitionsbeiträge an den Neubau, die Erweiterung und Erneuerung von Umschlags- und Verladeanlagen im Inland in Form von A-Fonds-perdu-Beiträgen.

2 Er leistet die Investitionsbeiträge an den Neubau und die Erweiterung von Umschlagsanlagen für den kombinierten Verkehr (KV-Umschlagsanlagen) im Ausland in Form von A-Fonds-perdu-Beiträgen.

3 Das Bundesamt für Verkehr (BAV) kann verlangen, dass A-fonds-perdu-Beiträge durch Grundpfandrecht oder Bankgarantie gesichert werden.

Art. 4 Voraussetzungen

(Art. 10 Abs. 8 GüTG)

1 Investitionsbeiträge werden nur geleistet, wenn sich die Betreiberin von Umschlags- und Verladeanlagen mit eigenen Mitteln im Umfang von mindestens zwanzig Prozent an den anrechenbaren Kosten beteiligt. Der Bund berücksichtigt dabei allfällige zusätzliche Förderungen der öffentlichen Hand.

2 Als Betreiberin einer Anlage gilt die Partei, die für den Betrieb, insbesondere das Verladen und Entladen oder den Umschlag der Güter, verantwortlich ist. Falls die Betreiberin einer Anlage nicht gleichzeitig die Eigentümerin ist, muss sie dem BAV vor dem Abschluss der Vereinbarung über die Zusicherung der Investitionsbeiträge eine Bevollmächtigung vorlegen, welche die Zuständigkeiten regelt.

3 Investitionsbeiträge an Neubau- und Erweiterungsprojekte mit einem anrechenbaren Investitionsvolumen von mehr als fünf Millionen Franken werden nur geleistet, wenn auf den betreffenden Anlagen folgende Mindestmengen pro Jahr transportiert werden:

a.
auf Anschlussgleisen: 720 beladene Bahnwagen;
b.
auf KV-Umschlagsanlagen: 5000 Standard-Containereinheiten (Twenty Foot Equivalent Units, TEU).

4 Für die Mindestmengen massgebend sind nur Mengen, die nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder von Auflagen in Bau- und Betriebsbewilligungen ohnehin auf der Schiene transportiert werden müssen.

Art. 5 Gewährung des diskriminierungsfreien Zugangs

(Art. 10 Abs. 7 und Art. 32 Abs. 2 GüTG)

1 Die Eigentümerinnen und die Betreiberinnen der vom Bund geförderten KV-Umschlagsanlagen müssen den diskriminierungsfreien Zugang zu diesen Anlagen gewähren, indem sie:

a.
sich bei der Zuteilung von Kapazitäten, der Erbringung von Dienstleistungen und der Bemessung von Preisen für den eigenen Bedarf an die Regeln halten, die für Dritte gelten;
b.
Dritte bei der Zuteilung von Kapazitäten, der Erbringung von Dienstleistungen und der Bemessung von Preisen unter gleichen Bedingungen gleich behandeln;
c.
die grundsätzlichen Bedingungen des Zugangs, der Zuteilung der Kapazitäten, der Erbringung der Dienstleistungen und des Verfahrens sowie die Preise publizieren;
d.
die anzubietenden Dienstleistungen sowie deren Preise einschliesslich der Bedingungen für Rabatte und mehrjähriger Rahmenvereinbarungen publizieren.

2 Die Eigentümerinnen und die Betreiberinnen der vom Bund geförderten Anlagen müssen die Vertraulichkeit der Daten Dritter gewährleisten.

Art. 6 Gewährung des diskriminierungsfreien Zugangs zu Dienstleistungen im Gütertransport auf der Schiene

(Art. 13 Abs. 5 und Art. 32 Abs. 2 GüTG)

Unternehmen, die Dienstleistungen in der Zustellung von Zügen, Wagen oder Wagengruppen zwischen der Eisenbahninfrastruktur und Anschlussgleisen oder KV-Umschlagsanlagen anbieten, müssen den diskriminierungsfreien Zugang zu diesen Dienstleistungen sicherstellen, indem sie:

a.
sich bei der Erbringung von Dienstleistungen und der Bemessung von Preisen für den eigenen Bedarf an die Regeln halten, die für Dritte gelten;
b.
Dritte bei der Erbringung von Dienstleistungen, der Zuteilung von Ressourcen und der Bemessung von Preisen unter gleichen Bedingungen gleich behandeln;
c.
die grundsätzlichen Bedingungen für die Erbringung der Dienstleistungen, für die Planung und Zuteilung der Ressourcen sowie für die Bemessung der Preise publizieren.
Art. 7 Anrechenbare Kosten

(Art. 10 Abs. 4 und 8 GüTG)

1 Für die Bestimmung der Höhe der Investitionsbeiträge legt das BAV die anrechenbaren Kosten pro Element mittels pauschaler Beträge fest. Für Elemente, für die keine Pauschale festgelegt werden kann, erfolgt die Bemessung der anrechenbaren Kosten mittels Höchstsätzen. Das BAV legt die Beträge und Höchstsätze in einer Richtlinie fest.

2 Nicht anrechenbar sind insbesondere:

a.
Kosten für die Anschlussvorrichtung;
b.
Entschädigungen an Behörden und Kommissionen;
c.
Kapitalkosten, Kosten der Beschaffung und Verzinsung von Baukrediten sowie für die Sicherung von Finanzhilfen oder Währungsabsicherungen;
d.
der Unterhalt von KV-Umschlagsanlagen und Anschlussgleisen;
e.
der ersatzlose Rückbau von Weichen und Gleisabschnitten.

3 Bei KV-Umschlagsanlagen können die Kosten für den Landerwerb in begründeten Einzelfällen anrechenbar sein.

Art. 8 Bemessung

(Art. 10 Abs. 8 GüTG)

1 Der Investitionsbeitrag des Bundes an das anrechenbare Investitionsvolumen beträgt:

a.
für Erneuerungen von Güterverkehrsanlagen pauschal 40 Prozent;
b.
für Neubauten und Erweiterungen mit einem anrechenbaren Investitionsvolumen von unter fünf Millionen Franken pauschal 50 Prozent;
c.
für Neubauten und Erweiterungen mit einem anrechenbaren Investitionsvolumen von über fünf Millionen Franken 40 bis 60 Prozent;
d.
für Neubauten und Erweiterungen von Anlagen mit nationaler verkehrspolitischer Bedeutung höchstens 80 Prozent.

2 Das BAV legt für die Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben c und d in einer Richtlinie fest, nach welchen Voraussetzungen der Beitragssatz bestimmt wird. Es berücksichtigt dabei die Kriterien nach Artikel 10 Absatz 5 GüTG und stellt sicher, dass Projekte nach Buchstabe c nicht schlechter gestellt werden als Projekte nach Buchstabe b.

3 Entsteht durch die Investition ein Vorteil Dritter, so bewertet das BAV deren finanziellen Nutzen und reduziert die Investitionsbeiträge des Bundes entsprechend.

Art. 9 Gesuch

(Art. 10 Abs. 6 GüTG)

1 Für die Festlegung der Investitionsbeiträge in einer Vereinbarung über die Zusicherung der Investitionsbeiträge ist dem BAV ein Gesuch um Investitionsbeiträge einzureichen.

2 Dem Gesuch sind insbesondere folgende Unterlagen beizulegen:

a.
ein mehrjähriger, über die Vereinbarungsperiode reichender Investitionsplan differenziert nach Erweiterungen und Erneuerungen;
b.
ein Situationsplan der Anlage;
c.
Angaben über zugesicherte Beiträge von Kantonen oder Dritten sowie weitere Leistungen der öffentlichen Hand;
d.
gegebenenfalls die veranschlagte Transportmenge;
e.
gegebenenfalls die Baubewilligung.

3 Dem Gesuch für eine KV-Umschlagsanlage mit einem anrechenbaren Investitionsvolumen von über fünf Millionen Franken sind zusätzlich beizulegen:

a.
eine Übersicht über die erwarteten Kosten und Erlöse des Betriebs der Anlage;
b.
die veranschlagte Kapazität der Anlage;
c.
die geplante Schienenanbindung;
d.
die geplante Strassenanbindung.

4 Das BAV kann bei Bedarf zusätzliche Unterlagen einfordern.

5 Es regelt den Detaillierungsgrad und die Form der Unterlagen in einer Richtlinie.

Art. 10 Vereinbarung

(Art. 10 Abs. 6 GüTG)

1 Das BAV schliesst mit den Betreiberinnen von Umschlags- und Verladeanlagen eine Vereinbarung über die Zusicherung der Investitionsbeiträge ab.

2 Der Zeitraum der Vereinbarung richtet sich nach der Gültigkeit des Verpflichtungskredites nach Artikel 10 Absatz 9 GüTG.

3 Vereinbarungen für Neuanlagen, für wieder in Betrieb genommene Anlagen und bei Betreiberwechsel können jederzeit abgeschlossen werden; deren Befristung richtet sich nach der Gültigkeit des jeweiligen Verpflichtungskredites nach Artikel 10 Absatz 9 GüTG.

4 Die Vereinbarung enthält insbesondere:

a.
eine Umschreibung der zu realisierenden Investitionsprojekte;
b.
den Höchstbetrag des Investitionsbeitrages des Bundes;
c.
die gemäss eingereichtem Investitionsplan vorgesehenen Investitionsbeiträge des Bundes pro Jahr;
d.
Vorgaben für die Berichterstattung;
e.
die Pflichten der Betreiberin, insbesondere die Anlage während der Lebensdauer von zwanzig Jahren in betriebsfähigem und sicherem Zustand zu halten;
f.
bei Projekten mit anrechenbarem Investitionsvolumen von mehr als fünf Millionen Franken die zu erbringende Transportmenge;
g.
die Modalitäten für die Gewährung, Entrichtung und Weitergabe der Umschlags- und Verladebeiträge nach den Artikeln 13-17;
h.
die Modalitäten für die Auszahlungen sowie die dafür erforderlichen Nachweise.

5 Die Zusicherung der Investitionsbeiträge verfällt, wenn der Baubeginn oder die Beschaffung nicht innerhalb der Geltungsdauer der Vereinbarung erfolgt ist.

6 Nach dem Baubeginn oder der erfolgten Beschaffung kann das BAV Investitionsbeiträge nur dann zusichern, wenn es dem vorzeitigen Baubeginn oder der vorzeitigen Beschaffung zugestimmt hat.

7 Ergeben sich während der Geltungsdauer einer Vereinbarung Abweichungen von den zugrunde gelegten Annahmen, so nehmen die Parteien Verhandlungen zur Anpassung der Vereinbarung auf.

Art. 11 Auszahlung

(Art. 10 Abs. 8 GüTG)

1 Das BAV veranlasst die Auszahlung der Investitionsbeiträge, nachdem es geprüft hat, ob ein Investitionsprojekt gemäss der Vereinbarung umgesetzt worden ist.

2 Bei Projekten mit Investitionsbeiträgen über fünf Millionen Franken sind auf Gesuch hin anteilsmässige Auszahlungen bis zu höchstens 80 Prozent der Investitionsbeiträge möglich.

Art. 12 Rückforderung

1 Das BAV fordert bei Neubauten und Erweiterungen mit anrechenbarem Investitionsvolumen von mehr als fünf Millionen Franken die Investitionsbeiträge vollständig zurück, wenn innerhalb von fünf Jahren nach deren Erhalt die für eine Förderung vorausgesetzte Mindestmenge nach Artikel 4 Absatz 4 nicht erreicht wird.

2 Es fordert bei Neubauten und Erweiterungen mit anrechenbarem Investitionsvolumen von mehr als fünf Millionen Franken die Investitionsbeiträge anteilsmässig zurück, wenn die vereinbarte Transportmenge nicht erreicht wird. Der rückzahlbare Betrag wird ausgehend von einer Lebensdauer der Anlage von zwanzig Jahren herabgesetzt.

3 Es fordert bei Neubauten und Erweiterungen die Investitionsbeiträge anteilsmässig zurück, wenn der betriebsfähige Zustand der geförderten Anlage vor Ablauf der Lebensdauer von zwanzig Jahren nicht mehr gegeben ist.

4 Erfolgt innerhalb der Lebensdauer von zwanzig Jahren ein Betreiberwechsel, verzichtet das BAV auf eine Rückforderung, wenn die neue Betreiberin die in der Vereinbarung der bisherigen Betreiberin enthaltenen Verpflichtungen übernimmt.

5 Das BAV fordert Investitionsbeiträge ganz oder teilweise zurück, wenn die geförderte KV-Umschlagsanlage nicht diskriminierungsfrei zur Verfügung gestellt wird. Auf dem zurückgeforderten Betrag wird ein einmaliger Zins von fünf Prozent hinzugerechnet.

6 In Härtefällen kann das BAV ganz oder teilweise auf eine Rückforderung verzichten.

2. Abschnitt: Umschlags- und Verladebeiträge

Art. 13 Empfänger

(Art. 14 Abs. 2 GüTG)

1 Der Bund richtet die Umschlags- und Verladebeiträge an die Betreiberinnen von Anschlussgleisen und KV-Umschlagsanlagen aus.

2 Die Umschlags- und Verladebeiträge für beladene Bahnwagen, die auf Freiverladeanlagen empfangen oder versendet werden, werden an die Person ausgerichtet, welcher die Kosten für die Beförderung der Fracht in Rechnung gestellt werden.

Art. 14 Bemessungsgrundlage

(Art. 14 Abs. 2 GüTG)

1 Der Umschlags- und Verladebeitrag wird pro empfangenen oder versendeten beladenen Bahnwagen ausgerichtet.

2 Er wird je Anschlussgleis für maximal 8000 beladene Bahnwagen ausgerichtet.

3 Massgebend sind nur Mengen, die nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder von Auflagen in Bau- und Betriebsbewilligungen ohnehin auf der Schiene transportiert werden müssen.

Art. 15 Beitragshöhe

(Art. 14 Abs. 2 GüTG)

1 Der Beitrag pro empfangenen oder versendeten beladenen Bahnwagen beträgt vierzig Franken.

2 Im Falle einer Erhöhung oder Kürzung des Voranschlagskredits für Umschlags- und Verladebeiträge Schienengüterverkehr kann das BAV den Beitrag im Verhältnis zur Erhöhung oder Kürzung anpassen.

Art. 16 Voraussetzungen

(Art. 14 Abs. 2 GüTG)

1 Umschlags- und Verladebeiträge für Anschlussgleise und KV-Umschlagsanlagen werden ausgerichtet, wenn mit der Betreiberin der Anlage eine Vereinbarung nach Artikel 10 Absatz 6 GüTG besteht.

2 Umschlags- und Verladebeiträge für auf Freiverladeanlagen versendete oder empfangene beladene Bahnwagen werden auf Gesuch hin ausgerichtet.

3 Das BAV legt den Prozess für die Ausrichtung der Umschlags- und Verladebeiträge und die damit verbundenen Fristen in einer Richtlinie fest.

Art. 17 Nachweis

Sämtliche für die Ausrichtung der Umschlags- und Verladebeiträge wesentlichen Unterlagen und Belege sind während fünf Jahren aufzubewahren und dem BAV auf Verlangen hin vorzuweisen.

3. Abschnitt: Investitionsbeiträge für technische Neuerungen im Gütertransport auf der Schiene und auf dem Wasser

Art. 18 Voraussetzungen

(Art. 15 Abs. 4 GüTG)

Investitionsbeiträge für technische Neuerungen im Gütertransport auf der Schiene und auf dem Wasser können gewährt werden, wenn dadurch:

a.
Güter effizienter oder ressourcenschonender transportiert werden;
b.
Test- oder Pilotanwendungen gestärkt werden; oder
c.
die Migration auf neue technische Standards unterstützt und beschleunigt wird.
Art. 19 Anrechenbare Kosten

(Art. 15 Abs. 4 GüTG)

1 Anrechenbar sind insbesondere die Kosten der Projektierung, der Beschaffung und des mit dem Projekt verbundenen unabdingbaren Eigenaufwands.

2 Nicht anrechenbar sind die Kosten für:

a.
allgemeine Studien, Vorstudien und Machbarkeitsstudien;
b.
Grundlagenforschung im Zusammenhang mit technischen Neuerungen.
Art. 20 Gesuch

(Art. 15 Abs. 4 GüTG)

1 Das Gesuch um einen Investitionsbeitrag ist beim BAV einzureichen.

2 Es muss folgende Unterlagen enthalten:

a.
eine umfassende Beschreibung der Neuerungen und ihres Nutzens für den Gütertransport auf der Schiene oder auf dem Wasser;
b.
einen Kostenvoranschlag;
c.
Angaben über zugesicherte Beiträge der öffentlichen Hand und Dritter;
d.
den beantragten Investitionsbeitrag und dessen Verteilung über die Jahre;
e.
einen Projektplan mit Zwischenzielen zur Erlangung der für die Neuerungen erforderlichen technischen und betrieblichen Zulassungen.

3 Das BAV kann bei Bedarf weitere Unterlagen anfordern.

4 Es entscheidet nach Anhörung der Branche über das Gesuch.

Art. 21 Zusicherung

(Art. 15 Abs. 3 GüTG)

1 Das BAV sichert den Investitionsbeitrag mittels Verfügung oder Vereinbarung zu. Es legt darin insbesondere den Beitragssatz, die anrechenbaren Kosten und den Höchstbetrag des Investitionsbeitrags fest.

2 Für Projekte, die bereits auf der Basis anderer rechtlicher Grundlagen Beiträge der öffentlichen Hand zugesichert erhalten haben, werden keine Investitionsbeiträge nach Artikel 15 GüTG geleistet oder die Investitionsbeiträge des Bundes werden entsprechend gekürzt.

Art. 22 Berichterstattung

(Art. 15 Abs. 4 GüTG)

1 Die Gesuchstellerin muss dem BAV Bericht erstatten über die Umsetzung der technischen Neuerung, die praktischen Resultate und den tatsächlichen Nutzen für den Gütertransport auf der Schiene oder auf dem Wasser.

2 Die Inhalte des Berichts gelten nicht als Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnis im Sinne des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember 20044.

4. Abschnitt: Investitionsbeiträge für die digitale automatische Kupplung

Art. 23 Investitionsbeiträge

(Art. 15 Abs. 2 GüTG)

Der Bund kann Fahrzeughaltern mit Sitz in der Schweiz einen einmaligen Investitionsbeitrag pro Fahrzeug für die Ausrüstung von Bahnwagen und Triebfahrzeugen mit der digitalen automatischen Kupplung (DAK) leisten.

Art. 24 Voraussetzungen

(Art. 15 Abs. 2 GüTG)

Die Investitionsbeträge werden unter folgenden Voraussetzungen ausgerichtet:

a.
Die Fahrzeuge müssen über die Immatrikulationsnummer eindeutig identifizierbar sein.
b.
Die Fahrzeuge müssen mit vollständigen Angaben im Register der zugelassenen Fahrzeuge nach Artikel 17a des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19575 (EBG) eingetragen sein.
Art. 25 Funktionalitäten der DAK

Der Umfang und die Definition der Funktionalitäten der eingebauten DAK richten sich nach den für den europäischen Schienengüterverkehr festgelegten Grundfunktionen gemäss den technischen Spezifikationen Interoperabilität.

Art. 26 Höhe der Investitionsbeiträge

(Art. 15 Abs. 4 GüTG)

1 Die Höhe des Investitionsbeitrags für Bahnwagen mit einer Immatrikulation vor dem 1. Januar 2026 oder für Bahnwagen, die während der Laufzeit des Verpflichtungskredits für die Einführung der digitalen automatischen Kupplung im Gütertransport auf der Schiene6 beschafft werden, beträgt 8000 Franken.

2 Die Höhe des Beitrags für Triebfahrzeuge, die nach Ende der Ausrüstung mindestens noch fünf Jahre im Einsatz sind, beträgt 75 000 Franken.

6 BB vom 6. März 2025 (BBl 2025 3427)

Art. 27 Gesuch

1 Das Gesuch um einen Investitionsbeitrag ist beim BAV einzureichen.

2 Es muss folgende Angaben enthalten:

a.
Auflistung der Fahrzeuge mit jeweiliger Immatrikulationsnummer;
b.
Baujahr je Fahrzeug.

3 Das BAV kann bei Bedarf weitere Unterlagen verlangen.

4 Es entscheidet über das Gesuch.

Art. 28 Zusicherung

(Art. 15 Abs. 2 GüTG)

Das BAV sichert den Fahrzeughaltern die Investitionsbeiträge mittels Verfügung zu. In der Verfügung werden die Fahrzeuge, deren Ausrüstung finanziert wird, mit Immatrikulationsnummer festgehalten.

Art. 29 Koordination der Ausrüstungsarbeiten

(Art. 15 Abs. 2 und 4 GüTG)

1 Die Branche gründet eine Organisation zur Ausrüstung mit der DAK.

2 Das BAV kann dieser Organisation übergeordnete Aufgaben für die Ausrüstung mit der DAK übertragen.

3 Das BAV vereinbart mit ihr schriftlich insbesondere:

a.
Inhalt und Umfang der Aufgaben;
b.
die Vergütung ihrer Aufwendungen;
c.
die Rechte an Informatiksystemen, -applikationen und Daten.

4 Das BAV kann der Organisation die Abwicklung der mit den Zusicherungen gewährten Investitionsbeiträge übertragen.

5 Die geplanten ungedeckten Kosten für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben werden als untergeordnete Sachausgaben aus dem Verpflichtungskredit für die Einführung der digitalen automatischen Kupplung im Gütertransport auf der Schiene7 finanziert.

6 Die Organisation muss mit den betroffenen Fahrzeughaltern schriftliche Verträge über die von ihr zu übernehmenden Arbeiten und die Kostenaufteilung abschliessen.

7 BB vom 6. März 2025 (BBl 2025 3427)

5. Abschnitt: Investitionsbeiträge für klimafreundliche Fahrzeuge

Art. 30 Voraussetzungen

(Art. 16 Abs. 3 GüTG)

Investitionsbeiträge können für klimafreundliche Fahrzeuge des Gütertransports auf der Schiene, für klimafreundliche Güterschiffe der Binnenschifffahrt und solche, die für Niedrigwasser auf dem Rhein geeignet sind, gewährt werden, wenn sie in der Schweiz zugelassen sind.

Art. 31 Investitionsbeiträge

(Art. 16 Abs. 3 GüTG)

1 Der Bund leistet die Investitionsbeiträge in Form von A-Fonds-perdu-Beiträgen.

2 Die Höhe der Beiträge richtet sich nach:

a.
den Mehrkosten der Investition in ein Fahrzeug oder Güterschiff mit treibhausgasemissionsarmen Antrieben gegenüber der Investition in ein herkömmliches Fahrzeug oder Schiff;
b.
der Wirkung auf die Reduktion von Treibhausgasen und Luftschadstoffen; und
c.
den Mehrkosten der Investition in ein Güterschiff, das für Niedrigwasser auf dem Rhein geeignet ist, gegenüber der Investition in ein Güterschiff, das dafür nicht geeignet ist.

3 Der Beitragssatz des Bundes beträgt unter Berücksichtigung des Eigeninteresses der Gesuchstellerin und allfälliger anderer Förderungen der öffentlichen Hand höchstens 50 Prozent der Mehrkosten nach Absatz 2 Buchstaben a und c.

Art. 32 Gesuch

(Art. 16 Abs. 3 GüTG)

1 Das Gesuch um einen Investitionsbeitrag ist beim BAV einzureichen.

2 Es muss insbesondere folgende Unterlagen enthalten:

a.
eine umfassende Beschreibung der Ausrüstung oder Neuanschaffung und deren Wirkung auf die Reduktion von Treibhausgasen und Luftschadstoffen;
b.
einen Kostenvoranschlag und eine Vergleichsofferte für ein Schiff mit konventionellem Antrieb;
c.
Angaben über zugesicherte Beiträge der öffentlichen Hand und Dritter;
d.
den beantragten Investitionsbeitrag.

3 Das BAV kann bei Bedarf weitere Unterlagen anfordern.

4 Es entscheidet über das Gesuch.

Art. 33 Zusicherung

(Art. 16 Abs. 3 GüTG)

1 Das BAV sichert den Investitionsbeitrag mittels Verfügung oder Vereinbarung zu. Es legt darin insbesondere den Beitragssatz, die anrechenbaren Kosten und den Höchstbetrag des Investitionsbeitrags fest.

2 Für Projekte, die bereits auf der Basis anderer rechtlicher Grundlagen Beiträge der öffentlichen Hand zugesichert erhalten, werden keine Investitionsbeiträge nach Artikel 16 GüTG geleistet oder die Investitionsbeiträge werden entsprechend gekürzt.

Art. 34 Rückforderung

(Art. 16 Abs. 3 GüTG)

1 Die Betreiber müssen zehn Jahre nach der Inbetriebnahme der geförderten Fahrzeuge oder Schiffe dem BAV unaufgefordert melden, wofür die Fahrzeuge oder Schiffe aktuell eingesetzt werden.

2 Das BAV fordert die Investitionsbeiträge ganz oder anteilsmässig zurück, wenn geförderte Fahrzeuge oder Schiffe nicht dem Zweck der Förderung entsprechend eingesetzt werden. Der rückzahlbare Betrag wird ausgehend von einer Lebensdauer von zehn Jahren anteilsmässig herabgesetzt. Auf dem zurückgeforderten Betrag wird ein jährlicher Zins von fünf Prozent hinzugerechnet.

3 Erfolgt innerhalb der Lebensdauer von zehn Jahren ein Betreiberwechsel, verzichtet das BAV auf eine Rückforderung, wenn die neue Betreiberin die in der Vereinbarung oder Verfügung der bisherigen Betreiberin enthaltenen Verpflichtungen übernimmt.

4 In Härtefällen kann das BAV ganz oder teilweise auf eine Rückforderung verzichten.

6. Abschnitt: Betriebsbeiträge

Art. 35 Alpenquerender kombinierter Verkehr

(Art. 8 GVVG)

1 Im alpenquerenden unbegleiteten kombinierten Verkehr über Distanzen von mehr als 600 Kilometern gilt der Bund den Eisenbahnverkehrsunternehmen und Dritten die ungedeckten Kosten der von ihm bestellten Angebote ab, die effektiv erbracht worden sind.

2 Das BAV legt die Fristen für die einzelnen Phasen des Bestellverfahrens sowie die maximalen Beitragssätze fest.

3 Im alpenquerenden unbegleiteten kombinierten Verkehr über Distanzen von weniger als 600 Kilometern kann der Bund eine pauschale Abgeltung pro Sendung ausrichten. Diese Abgeltung ist höher als die Abgeltung pro Sendung über Distanzen von mehr als 600 Kilometern. Das BAV legt die Höhe der Abgeltung pro Sendung fest.

4 Eisenbahnverkehrsunternehmen und Dritte, die Anspruch auf Betriebsbeiträge erheben, reichen dem BAV jährlich ein Gesuch ein.

5 Das Gesuch muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

a.
die Anzahl Züge;
b.
die Anzahl Sendungen;
c.
zugesicherte Beiträge Dritter;
d.
eine Planrechnung.

6 Bewilligt das BAV ein Gesuch, so schliesst es mit der Leistungserbringerin eine Vereinbarung ab. Darin werden insbesondere das bestellte Angebot und die Höhe der Betriebsbeiträge sowie die Modalitäten der Zahlenmeldungen durch die Leistungserbringerin und der Auszahlung der Betriebsbeiträge festgelegt.

Art. 36 Beteiligung des Bundes an Bestellungen der Kantone

(Art. 12 GüTG)

1 Bestellt ein Kanton ein Angebot des Gütertransports auf der Schiene und ersucht er den Bund um Betriebsbeiträge, so reicht er dem BAV ein Gesuch ein, das Folgendes enthält:

a.
einen Entwurf der Angebotsvereinbarung;
b.
die Darstellung einer kantonalen Güterverkehrsstrategie oder eines Güterverkehrskonzepts;
c.
die beim Bund beantragte Fördersumme für die entsprechende Periode.

2 Bestellt ein Kanton ein Angebot auf dem Netz der Schmalspurbahnen, so können die Betriebsbeiträge des Bundes bis zum prozentualen Anteil der Bundesbeteiligung nach Anhang 3 der Verordnung vom 16. Oktober 20248 über die Abgeltungen und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr (ARPV) erhöht werden.

3 Das BAV schliesst gemeinsam mit dem Kanton eine Vereinbarung mit der Leistungserbringerin ab.

7. Abschnitt: Investitions- und Betriebsbeiträge an den Transport begleiteter Motorfahrzeuge

Art. 37

1 Der Bund kann Investitions- und Betriebsbeiträge zur Förderung des Transports begleiteter Motorfahrzeuge (Autoverlad) leisten.

2 Die Investitionsbeiträge werden als unverzinsliche rückzahlbare Darlehen oder als A-Fonds-perdu-Beiträge gewährt. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 18 MinVG.

3 Das Verfahren für die Ausrichtung der Betriebsbeiträge richtet sich nach den Artikeln 30-32 und 34-41 ARPV9.

3. Kapitel: Anschlussgleise

1. Abschnitt: Anschlussgewährung, Planung und Bau von Anschlussgleisen

Art. 38 Anschlussgewährung

(Art. 18 und Art. 20 GüTG)

1 Die Person, die ein Baugesuch für ein Anschlussgleis einreichen will, oder die zuständige Planungsbehörde fordert die betroffene Infrastrukturbetreiberin auf, sich zur Gewährung des Anschlusses zu äussern.

2 Die Infrastrukturbetreiberin gewährt auf offener Strecke nur in begründeten Einzelfällen einen Anschluss.

Art. 39 Vertragliche Regelungen

(Art. 22 GüTG)

1 Die Infrastrukturbetreiberin und der direkte Anschliesser müssen in einem schriftlichen Anschlussvertrag die Aufgaben und Zuständigkeiten namentlich bezüglich Baus, Betriebs, Instandhaltung und Rückbaus der Anschlussvorrichtung vereinbaren.

2 Als Anschliesser gilt die Eigentümerin der Anlage. Wird die Anlage durch einen Dritten betrieben, so muss er seine Beziehung mit der Eigentümerin in einem schriftlichen Vertrag regeln.

Art. 40 Änderung, vorübergehende Sperrung und Rückbau der Anschlussvorrichtung

1 Muss eine Anschlussvorrichtung geändert oder vorübergehend gesperrt werden, so muss die Infrastrukturbetreiberin dies dem Anschliesser ein Jahr im Voraus ankündigen. Der Anschlussvertrag ist entsprechend anzupassen.

2 Die Infrastrukturbetreiberin muss dem Anschliesser unter Kündigung des Anschlussvertrages ein Jahr im Voraus schriftlich und begründet mitteilen, dass:

a.
die Anschlussvorrichtung zurückgebaut wird;
b.
die Anschlussvorrichtung nicht mehr benützt werden kann.
Art. 41 Kostentragung bei Anschlussvorrichtungen

(Art. 23 GüTG)

1 Die Kosten für Anschlussvorrichtungen trägt die Infrastrukturbetreiberin.

2 Wird die Anschlussvorrichtung auf Begehren des Anschliessers angepasst oder der Rückbau der Anschlussvorrichtung durch ihn verursacht, so trägt er die daraus entstehenden Kosten. Die Infrastrukturbetreiberin beteiligt sich an den Kosten, soweit ihr aus der Massnahme Vorteile erwachsen.

Art. 42 Grundsätze für Planung und Bau

(Art. 19 Abs. 1 und 2 GüTG)

1 Für die Planung und den Bau von Anschlussgleisen gelten die Sicherheitsbestimmungen der Eisenbahngesetzgebung.

2 Die Bestimmungen über die Interoperabilität sind nicht anwendbar.

Art. 43 Baubewilligung; Prüfung des BAV

(Art. 18 Abs. 2 GüTG)

1 Einer Prüfung durch das BAV nach Artikel 18 Absatz 2 GüTG unterliegen Gesuche für den Bau, die Änderung und den Rückbau von Anschlussgleisen. Dieser Prüfung unterliegen auch Baugesuche für Bauten und Anlagen über, unter und in der Nähe von Anschlussgleisen, sofern diese Bauten und Anlagen den sicheren Betrieb der Anschlussgleise beeinträchtigen könnten.

2 Nicht dieser Prüfung unterliegen Baugesuche für Bauten und Anlagen nach Artikel 1a der Verordnung vom 2. Februar 200010 über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnen (VPVE).

3 Die zur Prüfung einzureichenden Unterlagen bestimmen sich nach Artikel 3 Absätze 1 und 2 VPVE. Das BAV legt in einer Richtlinie die einzureichenden Unterlagen fest.

4 Das BAV prüft die Unterlagen risikoorientiert mit Stichproben. Es kann Unterlagen selbst prüfen oder durch unabhängige Sachverständige prüfen lassen sowie von der Gesuchstellerin Nachweise und Prüfberichte Sachverständiger verlangen.

5 Es teilt der Gesuchstellerin und der Leitbehörde das Prüfungsergebnis innerhalb von sechs Monaten ab dem Eingang der vollständigen Unterlagen mit.

2. Abschnitt: Betrieb und Instandhaltung von Anschlussgleisen

Art. 44 Sicherheit

(Art. 19 Abs. 3 GüTG)

1 Für den Betrieb und die Instandhaltung von Anschlussgleisen gelten die Sicherheitsbestimmungen der Eisenbahngesetzgebung.

2 Für den Betrieb von Anschlussgleisen sind weder eine Sicherheitsgenehmigung noch eine Sicherheitsbescheinigung erforderlich.

Art. 45 Betriebsbewilligung

(Art. 18 Abs. 3 GüTG)

1 Die Erteilung der Betriebsbewilligung ist dem BAV spätestens drei Monate vor der geplanten Inbetriebnahme des Anschlussgleises zu beantragen. Für die einzureichenden Unterlagen gilt Artikel 8 der Eisenbahnverordnung vom 23. November 198311 (EBV).

2 Das BAV kann die Bewilligung entziehen, wenn ein sicherer Betrieb des Anschlussgleises, insbesondere wegen mangelhafter Instandhaltung, nicht mehr gewährleistet ist.

3 Ist keine Betriebsbewilligung erforderlich, so kann das BAV jederzeit den Anschliesser zur Bestätigung der Rechtskonformität auffordern oder die Rechtskonformität der Anlage selbst überprüfen oder durch Sachverständige überprüfen lassen.

Art. 46 Betriebsvorschriften

(Art. 19 Abs. 2 und 3 GüTG)

1 Die Anschliesser müssen Betriebsvorschriften erlassen, die sowohl im Normalfall wie auch bei Störungen eine zuverlässige Durchführung des Eisenbahnbetriebs gewährleisten.

2 Sie müssen darin insbesondere das Tragen der persönlichen Schutzausrüstung sowie die erforderlichen Massnahmen bei Ereignissen nach den Artikeln 15 und 16 der Verordnung vom 17. Dezember 201412 über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen vorschreiben und die für Betrieb und Instandhaltung verantwortlichen Personen sowie deren Stellvertretung benennen.

3 Die Anschliesser müssen ihre Betriebsvorschriften dem BAV als Grundlage für dessen Aufsichtstätigkeit zur Verfügung stellen. Betriebsvorschriften, die von den gestützt auf Artikel 17 Absatz 3 EBG13 vom BAV erlassenen Fahrdienstvorschriften abweichen, sind spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Inkraftsetzung dem BAV zur Genehmigung zu unterbreiten.

Art. 47 Personal

(Art. 28 Abs. 2 GüTG)

1 Die Anschliesser müssen für die Leitung des Betriebs und die Instandhaltung ihrer Anlagen mindestens eine verantwortliche Person sowie eine zur Stellvertretung befugte Person ernennen.

2 Planung, Bau, Betrieb und Instandhaltung von Anschlussgleisen dürfen nur entsprechend ausgebildetem Personal übertragen werden.

3 Soweit die Sicherheit des Betriebs besondere Anforderungen stellt, müssen die Anschliesser die Dienstkenntnisse und den Gesundheitszustand ihres Personals periodisch überprüfen.

4 Für Personen, die auf Anschlussgleisen Triebfahrzeuge führen oder sicherheitsrelevante Tätigkeiten ausüben, gelten die vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) gestützt auf die Verordnung vom 4. November 200914 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich erlassenen Ausführungsbestimmungen.

Art. 48 Fahrzeuge

1 Für Fahrzeuge, die nur auf Anschlussgleisen verkehren, gelten die vom UVEK gestützt auf Artikel 81 EBV15 erlassenen Ausführungsbestimmungen. Die Fahrzeuge sind so zu betreiben und instand zu halten, dass ein sicherer Eisenbahnbetrieb auf den Anschlussgleisen möglich ist.

2 Die Fahrzeuge bedürfen keiner Betriebsbewilligung.

3 Für Stellen, die für die Instandhaltung dieser Fahrzeuge verantwortlich sind, besteht keine Zertifizierungspflicht.

4 Für Fahrzeuge, die auch ausserhalb von Anschlussgleisen verkehren, gilt Artikel 5j EBV.

3. Abschnitt: Abweichungen von den Vorschriften für Bau, Betrieb und Instandhaltung von Anschlussgleisen

(Art. 19 Abs. 3 GüTG)

Art. 49

1 Das BAV kann Abweichungen von den technischen und betrieblichen Bestimmungen sowie den Sicherheitsbestimmungen anordnen, um Gefahren für Menschen, Sachen oder wichtige Rechtsgüter abzuwenden.

2 Es kann in Einzelfällen Abweichungen bewilligen, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass:

a.
der gleiche Grad an Sicherheit gewährleistet ist; oder
b.
kein inakzeptables Risiko entsteht und alle verhältnismässigen risikoreduzierenden Massnahmen ergriffen werden.

4. Abschnitt: Verantwortlichkeit und Haftpflichtversicherung bei Anschlussgleisen

Art. 50 Verantwortlichkeit

(Art. 19 Abs. 3 GüTG)

1 Die Anschliesser sind für die vorschriftsgemässe Planung, den vorschriftsgemässen Bau, den sicheren Betrieb und die Instandhaltung der Anschlussgleise sowie ihrer Fahrzeuge verantwortlich.

2 Sie müssen bestehende Bauten, Anlagen und Fahrzeuge neuen Erkenntnissen, veränderten Rahmenbedingungen oder geänderten Vorschriften anpassen, soweit es die Sicherheit erfordert.

3 Sie gelten als Betriebsinhaber von elektrischen Anlagen nach Artikel 46 EBV16.

Art. 51 Haftpflichtversicherung

(Art. 24 Abs. 4 GüTG)

1 Die Anschliesser und Dritte, die das Anschlussgleis benützen, müssen bei einem in der Schweiz zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen oder einer von der Versicherungsaufsichtsbehörde anerkannten Einrichtung eine Haftpflichtversicherung abschliessen.

2 Die Haftpflichtversicherung muss sich nach den Risiken des auf dem Anschlussgleis durchgeführten Verkehrs richten. Die Versicherungssumme muss mindestens fünf Millionen Franken je Unfallereignis für Personen- und Sachschaden betragen.

5. Abschnitt: Aufsicht über die Anschlussgleise

(Art. 28 Abs. 1 und 2 GüTG)

Art. 52

1 Das BAV führt ein Verzeichnis der Anschlussgleise. Es erlässt eine Richtlinie über das Verzeichnis, insbesondere über die von den Anschliessern mitzuteilenden Angaben.

2 Es führt im Rahmen seiner Aufsicht periodisch Erhebungen über den Umfang und den Betrieb von Anschlussgleisen durch.

3 Es kann Aufsichtstätigkeiten Dritten übertragen.

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 54 Übergangsbestimmungen

1 Über Gesuche um Investitionsbeiträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht worden sind, wird nach dem bisherigen Recht entschieden.

2 Die Finanzierung der Anschlussvorrichtungen, für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung ein Vertrag zwischen Infrastrukturbetreiberin und Anschliesser besteht, richtet sich weiterhin nach diesem Vertrag.

3 Bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Zusicherungsverfügungen bleiben nach bisherigem Recht gültig.

4 Das Baubewilligungsverfahren für Anschlussgleise, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ein Baugesuch hängig ist, richtet sich nach dem bisherigen Recht.

5 Bis zum 31. Dezember 2028 können die Vereinbarungen nach Artikel 10 abweichend von Artikel 10 Absatz 2 für eine kürzere Dauer als die Gültigkeit des Verpflichtungskredites nach Artikel 10 Absatz 9 GüTG abgeschlossen werden.

Anhang

(Art. 53)

Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

I

Die Gütertransportverordnung vom 25. Mai 201617 wird aufgehoben.

II

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

18

17 [AS 2016 1859; 2019 4379; 2020 1915 Ziff. I 6; 2023 805; 2024 183, 609 Anhang 4 Ziff. II 3; 2025 550 Ziff. I 7]

18 Die Änderungen können unter AS 2025 776 konsultiert werden.