1 Das BAV fordert bei Neubauten und Erweiterungen mit anrechenbarem Investitionsvolumen von mehr als fünf Millionen Franken die Investitionsbeiträge vollständig zurück, wenn innerhalb von fünf Jahren nach deren Erhalt die für eine Förderung vorausgesetzte Mindestmenge nach Artikel 4 Absatz 4 nicht erreicht wird.
2 Es fordert bei Neubauten und Erweiterungen mit anrechenbarem Investitionsvolumen von mehr als fünf Millionen Franken die Investitionsbeiträge anteilsmässig zurück, wenn die vereinbarte Transportmenge nicht erreicht wird. Der rückzahlbare Betrag wird ausgehend von einer Lebensdauer der Anlage von zwanzig Jahren herabgesetzt.
3 Es fordert bei Neubauten und Erweiterungen die Investitionsbeiträge anteilsmässig zurück, wenn der betriebsfähige Zustand der geförderten Anlage vor Ablauf der Lebensdauer von zwanzig Jahren nicht mehr gegeben ist.
4 Erfolgt innerhalb der Lebensdauer von zwanzig Jahren ein Betreiberwechsel, verzichtet das BAV auf eine Rückforderung, wenn die neue Betreiberin die in der Vereinbarung der bisherigen Betreiberin enthaltenen Verpflichtungen übernimmt.
5 Das BAV fordert Investitionsbeiträge ganz oder teilweise zurück, wenn die geförderte KV-Umschlagsanlage nicht diskriminierungsfrei zur Verfügung gestellt wird. Auf dem zurückgeforderten Betrag wird ein einmaliger Zins von fünf Prozent hinzugerechnet.
6 In Härtefällen kann das BAV ganz oder teilweise auf eine Rückforderung verzichten.