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01.01.2004 - 30.06.2004
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1

Verordnung

über Gebühren zum Bürgerrechtsgesetz vom 2. Dezember 1996 (Stand am 22. Juni 2004) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 38 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 19521,
verordnet:


Art. 1

Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Gebühren für erstinstanzliche Verfügungen der Bundesbehörden auf dem Gebiet des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952.


Art. 2

Gebührenpflicht

Eine Gebühr muss bezahlen, wer einen Entscheid nach Artikel 3 veranlasst.


Art. 3

Gebührenbemessung

1

Es werden folgende Gebühren erhoben: Franken

a. für Entscheide über die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung 220

b.2 für Entscheide über die Wiedereinbürgerung und die erleichterte Einbürgerung

250

c.3 für andere Entscheide 125

2

Die in Absatz 1 Buchstabe a vorgesehene Gebühr beträgt die Hälfte, wenn der Bewerber oder die Bewerberin das Gesuch vor Vollendung des 25. Altersjahres stellt.

3

Zusätzlich zu den in Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Gebühren kann zu Gunsten der Kantone für die Erstellung von Erhebungsberichten durch den Wohnkanton eine Gebühr von 125 Franken pro Bericht erhoben werden.4


Art. 4

Gebührenzuschlag

Die Gebühr kann bis auf den doppelten Betrag erhöht werden, wenn die Behandlung des Gesuches einen überdurchschnittlichen Arbeitsaufwand erfordert.

AS 1996 3250 1

SR 141.0

2

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4329).

3

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4329).

4

Fassung gemäss Ziff. III der V vom 28. April 2004, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2903).

141.21

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 2

141.21


Art. 5

Gebührenermässigung und -erlass 1

Keine Gebühr wird erhoben, wenn das Gesuch zurückgezogen wird.

2

Die Gebühren können ermässigt oder erlassen werden: a. für wenig bemittelte Personen; b. für minderjährige, einzeln eingebürgerte Kinder derselben Familie.


Art. 6

Gebührenverfügung; Rechtsmittel 1

Die Gebühren werden in der Regel unmittelbar nach Erlass der Verfügung erhoben.

2

Gegen die Gebührenverfügung kann innert 30 Tagen Beschwerde an die vorgesetzte Verwaltungseinheit erhoben werden. Die Bestimmungen der Bundesverwaltungsrechtspflege sind anwendbar.


Art. 7

Fälligkeit

1

Die Gebühr wird fällig: a. mit der Mitteilung an den Gebührenpflichtigen; b. im Fall der Anfechtung mit Eintreten der Rechtskraft des Beschwerdeentscheides.

2

Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsstellung.


Art. 8

Inkasso

1

Die Gebühren können per Nachnahme erhoben werden.

2

Im Ausland sind die Gebühren in der entsprechenden Landeswährung zu bezahlen.

Den Umrechnungskurs bestimmen die Vertretungen nach Weisungen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten.


Art. 9

Verjährung

1

Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.

2

Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung bei der pflichtigen Person geltend gemacht wird.


Art. 10

Aufhebung bisherigen

Rechts

Die Verordnung vom 25. November 19915 über Gebühren zum Bürgerrechtsgesetz wird aufgehoben.


Art. 11

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.

5

[AS 1991 2552]