1
Verordnung
zum Bundesgesetz über die Fischerei
(VBGF)
vom 24. November 1993 (Stand am 23. Oktober 2001) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 4 - 6 und 21 des Bundesgesetzes vom 21 Juni 19911 über die
Fischerei (Gesetz),
Artikel 33 des Tierschutzgesetzes vom 9. März 19782,
in Ausführung des Übereinkommens vom 19. September 19793 über die Erhaltung
der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Berner Konvention),
in Ausführung der Vereinbarung vom 29. April 19634 über die Internationale
Kommission zum Schutze des Rheines gegen Verunreinigung,5 verordnet:
1. Abschnitt: Schutz und Nutzung der Fische und Krebse6
Art. 1
Schonzeiten
1 Die Schonzeiten für die unten aufgeführten Fische und Krebse betragen mindestens: Forellen (Salmo trutta) Wochen
- in fliessenden Gewässern und in Stauhaltungen 16
- in stehenden Gewässern 12
Seesaibling (Salvelinus alpinus) 8
Felchen (Coregonus spp.) 6
Äsche (Thymallus thymallus) 10
Hecht (Esox lucius) 8
einheimische Krebse (Decapoda) 40
2 Die Kantone legen Beginn und Ende der Schonzeit so fest, dass diese jeweils die
Fortpflanzungsperiode umfassen.
3 Sie können die Schonzeiten verlängern und auf weitere Fischarten ausdehnen. Sie
sind dazu verpflichtet, wenn dies zur Wahrung der nachhaltigen Nutzung einheimischer Fisch- und Krebsbestände notwendig ist.
AS 1993 3384 1
SR 923.0
2 SR
455
3 SR
0.455
4
SR 0.814.284 5
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2001 93).
6 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 8. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2001 93).
923.01
Fischerei
2
923.01
4 Sie regeln die Verwendung von Netzen derart, dass geschonte Fischarten einen
möglichst kleinen Fanganteil ausmachen.
Art. 2
Fangmindestmasse
1 Die Fangmindestmasse betragen für: cm
Forellen (Salmo trutta)
- in grösseren stehenden Gewässern unter 800 m Meereshöhe 35
- in den übrigen Gewässern 22
Seesaibling (Salvelinus alpinus) 22
Felchen (Coregonus spp.) 25
Äsche (Thymallus thymallus) 28
Hecht (Esox lucius) 45
Flussbarsch, Egli (Perca fluviatilis) 15
Edelkrebs (Astacus astacus) 12
Dohlenkrebs (Austropotamobius pallipes) 9
Steinkrebs (Austropotamobius torrentium) 9
2 Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten
Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende.
3 Für den Fischfang mit Netzen legen die Kantone die Maschenweite so fest, dass
untermassige Fische einen möglichst kleinen Fanganteil ausmachen.
4 Die Kantone können die Fangmindestmasse erhöhen und auf weitere Fisch- und
Krebsarten ausdehnen. Sie sind dazu verpflichtet, wenn dies zur Wahrung der nachhaltigen Nutzung einheimischer Fisch- und Krebsbestände notwendig ist.
Art. 3
Sonderfänge
Die Kantone können Sonderfänge durchführen oder durchführen lassen, insbesondere zum Abfischen vor technischen Eingriffen, zur Bekämpfung von Krankheiten,
zur Laichgewinnung, zum Abfischen von Aufzuchtgewässern oder für fischereibiologische Erhebungen. Dabei kann von den Schonzeiten und Fangmindestmassen abgewichen werden.
Art. 4
Generelle Ausnahmen von den Schonzeiten und Fangmindestmassen Die Kantone können die Schonzeiten oder Fangmindestmasse für eine bestimmte
Zeit und ein bestimmtes Gewässer herabsetzen oder aufheben, wenn dies fischereibiologisch oder für die nachhaltige Nutzung der Bestände erforderlich ist.
Art. 5
Massnahmen für den Schutz gefährdeter Arten und Rassen 1 Als gefährdete Arten und Rassen (Art. 5 Absatz 1 des Gesetzes) gelten die in Anhang 1 mit dem Gefährdungsstatus 1-4 bezeichneten Fische und Krebse.
2 Massnahmen für den Schutz gefährdeter Arten und Rassen (Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes) werden unter Berücksichtigung des schweizerischen und europäischen Ge
Verordnung
3
923.01
fährdungs- und Schutzstatus nach Anhang 1 sowie der Art der lokalen Gefährdung
durchgeführt.
a7 Schutz des Lachses
Der Lachs (Salmo salar) darf nicht gefangen werden. Zurückversetzte oder beim
Angeln festgestellte Lachse sind der kantonalen Fischereifachstelle unverzüglich zu
melden.
b8 Lebende Köderfische
1 Es ist verboten, lebende Köderfische zu verwenden.9 2 Die Kantone dürfen lebende einheimische Köderfische (Anhang 1) für den Fang
von Raubfischen in Gewässern oder in Teilen von Gewässern zulassen, in denen
Raubfische anders kaum gefangen werden können. Die lebenden Köderfische dürfen
nur am Maul befestigt werden.
2. Abschnitt:
Bewilligung für das Einführen und Einsetzen fremder Fische
und Krebse
Art. 6
Begriffe
1 Als landesfremde Fische und Krebse gelten Arten, Rassen und Varietäten, die nicht
in Anhang 1 aufgeführt sind.
2 Als standortfremd gelten: a.
Fische und Krebse, die im entsprechenden Einzugsgebiet nach Anhang 1 als
ausgestorben gelten;
b.
Fische und Krebse, die im entsprechenden Einzugsgebiet natürlicherweise
nicht vorkommen;
c.
Fische und Krebse nach Anhang 1, die mit der Population ihres Einsatzortes
genetisch nicht ausreichend verwandt sind.
3 Als Aquarienfische gelten Fische und Krebse, die: a.
ausschliesslich in Aquarien eingesetzt werden, deren allfälliger Auslauf in
die Kanalisation mündet und aus denen sie nicht in ein anderes Gewässer
entweichen können, und b.
weder als Köderfische noch als Speisefische oder -krebse genutzt werden.
7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2001 93).
8 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2001 93).
9 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2001 2482).
Fischerei
4
923.01
4 Als Einsetzen gilt jedes Einbringen von Fischen und Krebsen in natürliche oder
künstliche, öffentliche oder private Gewässer, einschliesslich Fischzuchtanlagen,
Gartenbiotope und Aquarien.
Art. 7
Bewilligungsvoraussetzungen Die Voraussetzungen von Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes sind in der Regel erfüllt,
wenn:
a.
Fische und Krebse, die nach Anhang 1 ausgestorben sind, in ihrem Einzugsgebiet wieder angesiedelt werden und keine Gefährdung der einheimischen
Arten zu erwarten ist; b.
Varietäten von Fischen und Krebsen nach den Anhängen 1 und 2 als Speisefische oder -krebse in Fischzucht- und Fischhälterungsanlagen eingesetzt
und die notwendigen Massnahmen gegen das Entweichen getroffen werden; c.
landesfremde Fische, die in Anhang 3 nicht aufgeführt sind, als Speisefische
in geschlossenen Fischzuchtanlagen, deren Auslauf in die Kanalisation mündet, eingesetzt werden; d.
landesfremde Fische und Krebse nach Anhang 3 für öffentliche Ausstellungen und Zoos oder für die Forschung in Aquarien eingesetzt werden, deren
allfälliger Auslauf in die Kanalisation mündet und aus denen sie nicht in ein
anderes Gewässer entweichen können.
Art. 8
Bewilligungsbefreiung 1 Ohne Bewilligung nach Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes dürfen eingeführt werden: a.
tote Fische und Krebse; b.
Krebse, die nicht der Ordnung der Zehnfusskrebse (Decapoda) angehören; c.
Meerfische und -krebse, die in Süsswasser nicht überleben können.
2 Ohne Bewilligung dürfen eingesetzt werden: a.
Fische und Krebse nach Anhang 1 in offene Gewässer, wenn ihr Einsatzort
im gleichen Einzugsgebiet liegt wie ihr Herkunftsort; b.
Fische und Krebse nach Anhang 1 in Fischzucht- und Fischhälterungsanlagen, wenn die notwendigen Massnahmen gegen das Entweichen getroffen
werden;
c.
Fische nach Anhang 2, wenn ihr Einsatzort innerhalb des erlaubten Einsatzbereichs liegt und die notwendigen Massnahmen gegen das Entweichen getroffen werden; d.
Aquarienfische, die nicht in Anhang 3 aufgeführt sind, in Aquarien.
3 Die Kantone können in Fällen nach Absatz 2 Buchstaben a-c Vorschriften über das
Einsetzen erlassen, wenn dies zur Erhaltung lokaler Rassen oder zur Wahrung der
nachhaltigen Nutzung notwendig ist.
Verordnung
5
923.01
Art. 9
Verfahren
1 Die Bewilligung für das Einführen und nachfolgende Einsetzen landes- oder standortfremder Arten, Rassen und Varietäten von Fischen und Krebsen richtet sich nach
Artikel 25 der Verordnung vom 20. April 198810 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr
von Tieren und Tierprodukten.
2 Eine Bewilligung des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (Bundesamt)
ist erforderlich für das Einsetzen landes- und standortfremder Arten, Rassen und Varietäten von Fischen und Krebsen.
3 Die Bewilligungsgesuche für das Einsetzen müssen der kantonalen Behörde mit
begründetem Antrag eingereicht werden. Diese leitet sie mit ihrer Stellungnahme an
das Bundesamt weiter.
3. Abschnitt: Grundlagenbeschaffung und Förderung
Art. 10
Grundlagenbeschaffung 1 Die Kantone bezeichnen die Gewässerabschnitte auf ihrem Gebiet, in denen Fische
und Krebse mit dem Gefährdungsstatus 1-3 leben.
2 Sie liefern dem Bundesamt bis Ende August die Angaben über die im Vorjahr eingesetzten und gefangenen Fische und Krebse. Sie gliedern diese nach: a.
Seen und Fliessgewässer; b.
Fisch- und Krebsarten; c.
Berufs- und Angelfischerei.
3 Überdies teilen sie dem Bundesamt die Resultate ihrer Erhebungen über die Zusammensetzung der Fisch- und Krebsbestände mit.
Art. 11
Erhebungen über Fisch- und Krebsbestände 1 Bevor die Kantone bei fischereispezifischen Erhebungen Fische oder Krebse markieren, teilen sie dem Bundesamt folgende Angaben mit: a.
den Zweck der Markierung; b.
die Markierungsart; c.
die Zahl der Tiere, die markiert werden; d.
die Bezeichnungen bei individueller Markierung; e.
den Beginn und die Dauer der Erhebung; f.
die Organisation der Auswertung.
10
SR 916.443.11
Fischerei
6
923.01
2 Das Bundesamt erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Veterinärwesen
Richtlinien über Markierungsmethoden, die nicht der Melde- und Bewilligungspflicht nach Artikel 13a des Tierschutzgesetzes vom 9. März 197811 unterstehen.
3 Elektrofanggeräte, die für die Erhebungen eingesetzt werden, dürfen nur mit
Gleich- oder Impulsstrom betrieben werden.
Art. 12
Finanzhilfen
1 Die Gesuche um Bundesbeiträge nach Artikel 12 des Gesetzes müssen der kantonalen Behörde mit begründetem Antrag eingereicht werden. Diese leitet sie mit ihrer
Stellungnahme an das Bundesamt weiter.
2 Das Bundesamt sichert die Finanzhilfen zu.
4. Abschnitt:12 Internationale Gewässer
Art. 13
Vertretung der Schweiz in internationalen Organen 1 Die Schweiz ist in den internationalen Organen, welche die Abkommen über die
Fischerei in den schweizerischen Grenzgewässern nach Artikel 25 des Gesetzes
(Fischereiabkommen) vorsehen, wie folgt vertreten: a.
Genfersee13:
in der Beratenden Kommission durch eine vom Bund und je eine von den
Kantonen Waadt, Wallis und Genf ernannte Person; b.
Doubs14:
in der Gemischten Kommission durch eine vom Bund und je eine von den
Kantonen Neuenburg und Jura ernannte Person; c.
Bodensee-Obersee15:
in der Internationalen Bevollmächtigtenkonferenz durch eine vom Bund und
je eine von den Kantonen St. Gallen und Thurgau ernannte Person; d.
Untersee und Seerhein16:
1.
durch eine vom Bund ernannte Person, 11
SR 455
12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Sept. 1997, in Kraft seit 15. Nov. 1997 (AS 1997 2278).
13
Abk. vom 20. Nov. 1980 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung
der Französischen Republik über die Fischerei im Genfersee (SR 0.923.21) 14
Abk. vom 29. Juli 1991 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der
Französischen Republik über die Ausübung der Fischerei und den Schutz des aquatischen
Lebensraumes im Grenzabschnitt des Doubs (SR 0.923.22) 15
Übereink. vom 5. Juli 1893 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und den
Regierungen von Baden, Bayern, Liechtenstein, Österreich-Ungarn und Württemberg
betreffend die Anwendung gleichartiger Bestimmungen für die Fischerei im Bodensee
(Bregenzer Übereinkunft, SR 0.923.31) 16
Vertrag vom 2. Nov. 1977 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem
Land Baden-Württemberg über die Fischerei im Untersee und Seerhein (SR 0.923.411)
Verordnung
7
923.01
2.
in der Fischereikommission durch eine vom Kanton Thurgau ernannte,
für die kantonale Fischereiaufsicht zuständige Person sowie durch die
weiteren Personen nach § 33 des Vertrages17; e.
Hochrhein18:
1.
durch eine vom Bund ernannte Person, 2.
in der Fischereikommission für den Hochrhein durch eine vom Bund
und je eine von den Kantonen Zürich, Basel-Stadt, Basel-Land, Aargau,
Schaffhausen und Thurgau ernannte Person, 3.
im Bewirtschaftungsausschuss über die Fischerei in den Stauhaltungen
bei Rheinau durch je eine von den Kantonen Zürich und Schaffhausen
ernannte Person;
f.
Langensee, Luganersee und Tresa19:
1.
in der Schweizerisch-italienischen Fischereikommission durch eine vom
Bund ernannte Person und zwei vom Kanton Tessin ernannte Personen, 2.
in der Unterkommission durch die Personen, welche die den Bund vertretende Person ernennt.
2 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation20 (Departement) ernennt die den Bund vertretende Person und teilt die Ernennung den Vertragsparteien mit. Die den Bund vertretende Person teilt den Vertragsparteien die von den Kantonen ernannten Personen mit.
3 Die den Bund vertretende Person ist verhandlungsbevollmächtigt und leitet die
schweizerische Delegation.
4 Betrifft ein Beschluss eines internationalen Organs einen Bereich, der nach dem
Gesetz in die Regelungskompetenz der Kantone fällt, so ist die den Bund vertretende
Person bei der Stimmabgabe an eine einvernehmliche Haltung der die Kantone vertretenden Personen gebunden. Können sich diese nicht einigen und bestehen wichtige Gründe, so kann die den Bund vertretende Person über die Stimmabgabe entscheiden.
17
Vertrag vom 2. Nov. 1977 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem
Land Baden-Württemberg über die Fischerei im Untersee und Seerhein (SR 0.923.411) 18
Übereink. vom 18. Mai 1887 zwischen der Schweiz, Baden und Elsass-Lothringen über
die Anwendung gleichartiger Bestimmungen für die Fischerei im Rhein und seinen
Zuflüssen einschliesslich des Bodensees (Luzerner Übereinkunft, SR 0.923.412);
Übereink. vom 1. Nov. 1957 zwischen der Schweiz und dem Land Baden-Württemberg
über die Fischerei in den Stauhaltungen des Rheins beim Kraftwerk Rheinau
(SR 0.923.413); Staatsvertrag vom 30. Juni 1885 zwischen der Schweiz, Deutschland und
den Niederlanden betreffend Regelung der Lachsfischerei im Stromgebiet des Rheins
(SR 0.923.414)
19
Abk. vom 19. März 1986 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Italienischen Republik über die Fischerei in den schweizerisch-italienischen Gewässern
(SR 0.923.51)
20 Die
Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4a der Publikationsverordnung vom 15. Juni 1998 (SR 170.512.1) angepasst.
Fischerei
8
923.01
Art. 14
Genehmigung und Erlass von Bestimmungen 1 Das Departement ist ermächtigt, Änderungen der Fischereiabkommen und internationale Ausführungsbestimmungen zu diesen Abkommen zu genehmigen, soweit
diese fischereibiologische und fischereitechnische Regelungen enthalten.
2 Der Bund veröffentlicht die nach Absatz 1 genehmigten Bestimmungen in der
Amtlichen Sammlung des Bundesrechts. Der Kanton Thurgau veröffentlicht den genehmigten Bewirtschaftungsplan über die Fischerei im Untersee und Seerhein und
der Kanton Tessin die genehmigten Ausführungsbestimmungen über die Fischerei in
Langensee, Luganersee und Tresa.
3 Das Departement erlässt für den Bodensee-Obersee die Vorschriften zur Anwendung der nach Absatz 1 genehmigten Bestimmungen.
4 Die betroffenen Kantone erlassen für den Hochrhein die Vorschriften zur Anwendung der nach Absatz 1 genehmigten Bestimmungen.
5 Soweit die Fischereiabkommen den Erlass strengerer oder ergänzender Vorschriften durch die Vertragsstaaten zulassen, sind dafür die Kantone zuständig.
Art. 15
Anwendung von Bundesrecht Das Gesetz und diese Verordnung sind anwendbar, soweit sie den Fischereiabkommen und ihren Ausführungsbestimmungen nicht widersprechen.
Art. 16
21
Art. 17
Strafbestimmungen
1 Widerhandlungen gegen Vorschriften der Fischereiabkommen und ihrer Ausführungsbestimmungen sowie gegen Vorschriften des Departements und der Kantone
nach Artikel 14 Absätze 3-5 werden nach den Artikeln 16-19 des Gesetzes geahndet.
2 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.
4a. Abschnitt:22 Vollzug
a 1 Die Kantone vollziehen diese Verordnung und die Fischereiabkommen, soweit
diese Verordnung den Vollzug nicht dem Bund überträgt.
2 Wenden Bundesbehörden andere Bundesgesetze oder völkerrechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse an, die Gegenstände dieser Verordnung oder der Fischerei21
Aufgehoben durch Ziff. II 22 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über
die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).
22 Eingefügt durch Ziff. II 22 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).
Verordnung
9
923.01
abkommen betreffen, so vollziehen sie dabei auch diese Verordnung oder die Fischereiabkommen. Für die Mitwirkung des Bundesamtes und der Kantone gilt Artikel 21
Absatz 4 des Gesetzes; gesetzliche Geheimhaltungspflichten bleiben vorbehalten.
3 Die Bundesbehörden berücksichtigen auf Antrag der Kantone deren Vorschriften
und Massnahmen, soweit dadurch die Erfüllung der Aufgaben des Bundes nicht verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert wird.
4 Erlassen die Bundesbehörden Verwaltungsverordnungen wie Richtlinien oder Weisungen, welche die Fischerei betreffen, so hören sie das Bundesamt an.
5 Das Departement beaufsichtigt den Vollzug der Fischereiabkommen.
5. Abschnitt:23 Schlussbestimmungen
Art. 18
24
die Verordnung vom 8. Dezember 197525 zum Bundesgesetz über die
Fischerei;
b.
die Verordnung vom 27. September 197626 über das Einsetzen von pflanzenfressenden Fischen in schweizerische Gewässer; c.
die Verordnung des EDI vom 11. November 197627 über die Weiterbildung
von Berufsfischern;
d.
die Verordnung des EDI vom 7. November 197728 über die Elektrofischerei.
2 Änderungen des geltenden Bundesrechts finden sich in Anhang 4.
Art. 19
29
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
23 Ursprünglich 4. Abschn.
24 Ursprünglich Art. 13 25
[AS 1975 2361, 1980 691, 1985 670 Ziff. I 10] 26
[AS 1976 1988] 27
[AS 1976 2558] 28
[AS 1977 1974, 1980 1010] 29 Ursprünglich Art. 14
Fischerei
10
923.01
Anhang 130
(Art. 5-8)
Einheimische Arten von Fischen und Krebsen Name
deutsch/lokal
Name
lateinisch
Einzugsgebietea
Gefährdungsstatusb Acipenseridae:
Stör Acipenser sturio Hochrhein
0, E
Anguillidae:
Aal Anguilla anguilla Rhein, Rhone, Doubs,
Ticino, Inn
4
Balitoridae:
Schmerle,
Bartgrundel
Barbatula barbatula Rhein, Rhone, Doubs,
Ticino, Inn
NG
Blenniidae:
Cagnetta Salaria fluviatilis Ticino
2, E
Clupeidae:
Agone Alosa agone
Ticino
3, E
Maifisch
Alosa alosa
Hochrhein
0, E
Cheppia
Alosa fallax Ticino
0, E
Cobitidae:
Steinbeisser,
Dorngrundel
Cobitis taenia Rhein, Ticino
3, E
Schlammpeitzger,
Moorgrundel
Misgurnus fossilis Raum Basel
1, E
Cottidae:
Groppe Cottus gobio
Rhein, Rhone, Doubs,
Ticino, Inn
4
Cyprinidae:
Blicke Abramis bjoerkna Rhein, Rhone, Doubs
NG
Brachsmen
Abramis brama Rhein, Rhone, Doubs
NG
Schneider
Alburnoides bipunctatus Rhein, Rhone, Doubs,
Inn
3, E
Laube, Ukelei
Alburnus alburnus Rhein, Rhone, Doubs
4
Alborella
Alburnus alburnus alborella Ticino
4, E
Barbe
Barbus barbus Rhein, Rhone, Doubs
4
Barbo canino
Barbus meridionalis Ticino
2, E
Barbo
Barbus plebejus Ticino
3, E
Nase
Chondrostoma nasus Rhein, Rhone
2, E
Savetta
Chondrostoma soetta Ticino
2, E
Soiffe, Sofie
Chondrostoma toxostoma Doubs
1, E
Karpfen
Cyprinus carpio Rhein, Rhone, Doubs,
Ticino, Inn
4
Gründling
Gobio gobio
Rhein, Rhone, Doubs,
Ticino, Inn
4
Moderlieschen
Leucaspius delineatus Rhein
3, E
30 Fassung
gemäss Ziff. II der V vom 8. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2001 93).
Verordnung
11
923.01
Name
deutsch/lokal
Name
lateinisch
Einzugsgebietea
Gefährdungsstatusb Alet
Leuciscus cephalus Rhein, Rhone, Doubs,
Ticino, Inn
NG
Hasel
Leuciscus leuciscus Rhein, Rhone, Doubs,
Ticino, Inn
NG
Strigione
Leuciscus souffia muticellus Ticino
3, E
Strömer
Leuciscus souffia souffia Rhein, Rhone, Doubs
2, E
Elritze
Phoxinus phoxinus Rhein, Rhone, Doubs,
Ticino, Inn
4
Bitterling
Rhodeus amarus Rhein
2, E
Pigo
Rutilus pigus Ticino
4, E
Triotto
Rutilus rubilio Ticino
4, E
Rotauge
Rutilus rutilus Rhein, Rhone, Doubs
NG
Rotfeder
Scardinius erythrophthalmus Rhein, Rhone, Doubs,
Ticino, Inn
NG
Schleie
Tinca tinca
Rhein, Rhone, Doubs,
Ticino, Inn
NG
Esocidae:
Hecht Esox lucius
Rhein, Rhone, Doubs,
Ticino, Inn
NG
Gadidae:
Trüsche Lota lota
Rhein, Rhone, Doubs,
Ticino, Inn
NG
Gasterosteidae:
Stichling Gasterosteus aculeatus Rhein, Rhone, Doubs
4
Gobiidae:
Ghiozzo Padogobius bonelli Ticino
2, E
Percidae:
Kaulbarsch Gymnocephalus cernuus Rhein, Rhone
NG
Flussbarsch, Egli
Perca fluviatilis Rhein, Rhone, Doubs,
Ticino, Inn
NG
Rhonestreber
Zingel asper Doubs
1, S
Petromyzontidae:
Flussneunauge Lampetra fluviatilis Hochrhein
0, E
Bachneunauge
Lampetra planeri Rhein, Doubs, Ticino
1, E
Salmonidae:
Felchen (alle Taxa) Coregonus spp.
seespezifisch
4, E
Huchen
Hucho hucho
Inn
0, E
Lachs
Salmo salar
Hochrhein
0, E
Bachforelle
Salmo trutta fario Rhein, Rhone, Doubs,
Ticino, Inn
4
Seeforelle
Salmo trutta lacustris seespezifisch
2
Trota marmorata
Salmo trutta marmoratus Ticino
0
Meerforelle
Salmo trutta trutta Hochrhein
0
Seesaibling
Salvelinus alpinus seespezifisch
3
Äsche
Thymallus thymallus Rhein, Rhone, Doubs,
Ticino, Inn
3, E
Siluridae:
Wels Silurus glanis Jurarandseen, Bodensee,
Aare, Hochrhein
4, E
Fischerei
12
923.01
Name
deutsch/lokal
Name
lateinisch
Einzugsgebietea
Gefährdungsstatusb Astacidae:
Edelkrebs Astacus astacus Rhein, Rhone, Doubs,
Ticino, Inn
3, E
Dohlenkrebs
Austropotamobius pallipes Rhein, Rhone, Doubs,
Ticino, Inn
2, E
Steinkrebs
Austropotamobius
torrentium
Rhein, Rhone, Doubs,
Ticino, Inn
2, E
a
Bei den Angaben «Rhein», «Rhone», «Doubs», «Ticino» und «Inn» handelt es sich
jeweils um die schweizerischen hydrologischen Einzugsgebiete dieser Flüsse.
Die Einzugsgebiete von Adda und Etsch werden nicht separat erwähnt;
sie sind der Angabe «Ticino» gleichgestellt.
b
Gefährdungsstatus: 0 = ausgestorben, 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet,
3 = gefährdet, 4 = potentiell gefährdet, NG = nicht gefährdet, E = europäisch geschützt
nach Berner Konvention, S = europäisch stark geschützt nach Berner Konvention.
Verordnung
13
923.01
Anhang 231
(Art. 7 und 8)
Fische, für welche die Bewilligungspflicht für das
Einsetzen innerhalb des erlaubten Einsatzbereichs entfällt Name
deutsch
Name
lateinisch
erlaubter Einsatzbereich Regenbogenforelle
Oncorhynchus mykiss Fischzucht- und Fischhälterungsanlagen; Bergseen und alpine Stauseen
ohne freie Fischwanderung in den
Ober- und Unterlauf; stehende
Gewässer, die speziell für fischereiliche Zwecke angelegt wurden Kanad. Seeforelle,
Amerik. Seesaibling
Salvelinus namaycush Fischzucht- und Fischhälterungsanlagen; Bergseen und alpine
Stauseen
Bachsaibling
Salvelinus fontinalis Fischzucht- und Fischhälterungsanlagen; für Bachforellen ungeeignete
Gewässer ohne Abwanderungsmöglichkeit Zander
Sander lucioperca Fischzucht- und Fischhälterungsanlagen; Gewässer, in denen Zander
bereits vorkommen und nicht zu
unerwünschten Auswirkungen auf die
Tier-und Pflanzenwelt führen Spiegelkarpfen
und ähnliche
Zuchtformen
Cyprinus carpio
(Zuchtform) Fischzucht- und Fischhälterungsanlagen Koi
Cyprinus carpio
(Zuchtform) Fischhälterungsanlagen und Gartenbiotope, allfälliger Abfluss in die
Kanalisation
Karausche
Carassius carassius Fischhälterungsanlagen und Gartenbiotope, allfälliger Abfluss in die
Kanalisation
Goldfisch,
Silberkarausche
Carassius auratus auratus Fischhälterungsanlagen und Gartenbiotope, allfälliger Abfluss in die
Kanalisation
Giebel
Carassius auratus gibelio Fischhälterungsanlagen und Gartenbiotope, allfälliger Abfluss in die
Kanalisation
Goldorfe
Leuciscus idus
(Zuchtform) Fischhälterungsanlagen und Gartenbiotope, allfälliger Abfluss in die
Kanalisation
31 Fassung
gemäss Ziff. II der V vom 8. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2001 93).
Fischerei
14
923.01
Anhang 332
(Art. 7 und 8)
Arten, Rassen und Varietäten von Fischen und Krebsen,
deren Anwesenheit als unerwünschte Veränderung
der Fauna gilt
Name
deutsch
Name
lateinisch
Hundsfische
Umbra spp.
Blaubandbärbling
Pseudorasbora parva Weisser Amur, Graskarpfen Ctenopharyngodon idellus Silberner Tolstolob
Hypophthalmichthys molitrix Gefleckter Tolstolob
Aristichthys nobilis Katzenwels, Zwergwels Ameiurus spp.
Sonnenbarsch
Lepomis gibbosus Schwarzbarsch
Micropterus dolomieui Forellenbarsch
Micropterus salmoides in Anhang 1 nicht aufgeführte
Zehnfusskrebse
Decapoda (ohne Astacus astacus, Austropotamobius pallipes und A. torrentium) 32 Fassung
gemäss Ziff. II der V vom 8. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2001 93).
Verordnung
15
923.01
Anhang 433
(Art. 18)
Änderung anderer Erlasse 1.-5. ...
6. Verordnung vom 20. April 198834 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren
und Tierprodukten
Art. 25
Abs. 1 Bst. c und 3 Bst. e ...
Art. 50
Abs. 2 Bst. c ...
33 Bereinigt
gemäss Ziff. II der V vom 10. Sept. 1997, in Kraft seit 15. Nov. 1997 (AS 1997 2278).
34
SR 916.443.11. Die nachstehend aufgeführten Änd. sind in der genannten V eingefügt.
Fischerei
16
923.01