01.01.2024 - * / In Kraft
01.01.2016 - 31.12.2023
01.01.2012 - 31.12.2015
01.01.2008 - 31.12.2011
01.01.2004 - 31.12.2007
01.10.2001 - 31.12.2003
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Fedlex DEFRITRMEN
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1

Verordnung
über die Leistungen des Bundes
für den Straf- und Massnahmenvollzug
vom 29. Oktober 1986 (Stand am 9. Oktober 2001) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 19841
über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (Gesetz), verordnet:

1. Abschnitt: Baubeiträge

Art. 1

Baukosten

1 Als anerkannte Baukosten (Art. 4 Abs. 1 Gesetz) gelten die notwendigen Kosten
für:

a.

Neu-, Aus- oder Umbau von Gebäuden, einschliesslich der betrieblich unerlässlichen Personalunterkünfte; b.2 den Erwerb von Liegenschaften ohne Land-, Erschliessungs- und Baunebenkosten;

c.

Vorbereitungs- und Umgebungsarbeiten; d.

Sport- und Freizeitanlagen; e.

die erstmalige Betriebseinrichtung und Ausstattung.

2 Die Baukosten für einen landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieb sind anrechenbar, soweit er für die Ausbildung oder Beschäftigung der Eingewiesenen unerlässlich ist.

3 Baunebenkosten und Kosten für Unterhaltsarbeiten gelten nicht als Baukosten.

4 Im Übrigen gelten die Bemessungsrichtlinien der Bausubventionskonferenz für die
Ermittlung der anrechenbaren Kosten bei Bauten, die vom Bund subventioniert werden.3 5 Von den anerkannten Baukosten werden vorweg 200 000 Franken abgezogen (Art.
4 Abs. 3 Gesetz).

AS 1986 1941 1

SR 341

2

Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 21. Dez. 1994 über die Sanierungsmassnahmen 1994
(AS 1995 217).

3 Fassung

gemäss Ziff. I 1 der V über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 11. Aug.

1999, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 2387).

341.1

Strafvollzug

2

341.1


Art. 2

Nachträgliche Gewährung und Rückerstattung von Beiträgen 1 Der Bund kann Baubeiträge auch nachträglich gewähren, wenn: a.

eine Einrichtung nach einer Zweckänderung ganz oder teilweise im Sinne
von Artikel 2 des Gesetzes verwendet wird und der Träger deshalb Baubeiträge nach anderen Bundesgesetzen zurückerstatten muss; b.

die Gründe für eine Herabsetzung (Art. 4 Abs. 2 Gesetz) oder Rückerstattung
(Art. 12 Abs. 2 Gesetz) dahinfallen.

2 Der Beitragsempfänger muss Baubeiträge anteilmässig zurückerstatten (Art. 12
Abs. 2 Gesetz), wenn:

a.

die Einrichtung teilweise zweckentfremdet wird; b.

ein für die Beitragsberechnung massgeblicher Sachverhalt, insbesondere der
Anteil der anerkannten Aufenthaltstage, sich wesentlich geändert hat.

3 Das Bundesamt für Justiz (Bundesamt) kann verlangen, dass der Empfänger von
Baubeiträgen für eine private Einrichtung die Rückerstattungsansprüche des Bundes
durch Grundpfandverschreibungen in der Höhe der Beiträge sichert.4 2. Abschnitt: Betriebsbeiträge

Art. 3

Voraussetzungen

1 Der Bund gewährt Betriebsbeiträge (Art. 5 Gesetz) an Einrichtungen für Kinder
und Jugendliche und an Arbeitserziehungsanstalten (Heime) unter den folgenden
Voraussetzungen:

a.

eine kantonale oder interkantonale Planung des Straf- und Massnahmenvollzugs oder der Jugendhilfe weist den Bedarf für das Heim nach; b.

das Heim steht Eingewiesenen aus verschiedenen Kantonen offen; c.5

Trägerschaft, Betriebsorganisation und Betriebskonzept sowie die baulichen
und betrieblichen Einrichtungen gewährleisten den zweckmässigen und langfristigen Betrieb des Heimes; d.6 mindestens zwei Drittel des erzieherisch tätigen Personals verfügen über eine abgeschlossene Ausbildung im Sinne von Artikel 5 Buchstaben a-c; dazu
gehören auch die Heimleitung sowie jene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
die in berufsbegleitender Ausbildung stehen; in Ausnahmefällen kann vorübergehend von der Erfüllung der Zweidrittelsquote abgesehen werden,
wenn mindestens die Hälfte des erzieherisch tätigen Personals die Anforderungen erfüllt; 4

Fassung gemäss Ziff. I 37 der V vom 26. Juni 1996 über die Neuzuordnung von
Entscheidungsbefugnissen in der Bundesverwaltung, in Kraft seit 1. Aug. 1996 (AS 1996
2243).

5

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 1989 (AS 1989 1857).

6

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Sept. 1989 (AS 1989 1857). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 21. Sept. 2001 (AS 2001 2393).

Leistungen des Bundes - Verordnung 3

341.1

e.7

das Heim verfügt über einen quantitativ angemessenen, dem Schwierigkeitsgrad der Eingewiesenen entsprechenden Personaletat; f.8

die Heimleitung verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung im Sinne von
Artikel 5 Buchstabe a oder b; in Ausnahmefällen kann auf Gesuch hin von
der Erfüllung dieser Voraussetzung abgesehen werden, falls sich die Heimleitung durch andere Ausbildungsgänge fachspezifische Kenntnisse der Jugendhilfe angeeignet hat.

2 Private Heime müssen zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllen: a.

der Träger ist eine juristische Person mit gemeinnützigem Charakter; einer seiner
Hauptzwecke liegt um der Führung eines Heimes für Kinder und Jugendliche, die strafrechtlich eingewiesen oder in ihrem Sozialverhalten erheblich
gestört sind;

b.

der Kanton anerkennt das Heim und leistet, allenfalls zusammen mit anderen
Kantonen, einen angemessenen Beitrag an den Betrieb; c.

die Finanzierung des Betriebes ist gesichert.


Art. 4


9

Beitragsberechtigte Kosten 1 Beitragsberechtigte Kosten (Art. 7 Abs. 2 Gesetz) sind Besoldungen, andere Entgelte, Sozialleistungen und Arbeitgeberbeiträge, die im vorangegangenen Kalenderjahr Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern entrichtet wurden, welche in der Erziehung,
Schule oder beruflichen Ausbildung tätig sind oder besondere Aufgaben der Abklärung, Behandlung oder Beratung wahrnehmen.10 2 Der Bund leistet Betriebsbeiträge für erzieherisch tätiges Personal nur, wenn es im
Rahmen seiner Gesamttätigkeit im Heim zu mindestens 50 Prozent Aufgaben im Erziehungs-, Schul- oder Berufsbildungsbereich wahrnimmt.11 3 Einkaufssummen für Personalfürsorgeeinrichtungen gelten nicht als beitragsberechtigte Kosten.

4 Versicherungsleistungen für Lohnausfall müssen von den entsprechenden Lohnkosten abgezogen werden.12

Art. 5


13

Höhe der Beiträge und Voraussetzungen Der Beitrag beträgt 30 Prozent der beitragsberechtigten Kosten (Art. 7 Abs. 1 Gesetz). Beiträge werden gewährt für: 7

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Sept. 1989 (AS 1989 1857). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 21. Sept. 2001 (AS 2001 2393).

8

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Sept. 1989 (AS 1989 1857). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 21. Sept. 2001 (AS 2001 2393).

9

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 1989 (AS 1989 1857).

10 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2001 (AS 2001 2393).

11 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2001 (AS 2001 2393).

12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2001 (AS 2001 2393).

13 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2001 (AS 2001 2393).

Strafvollzug

4

341.1

a.

erzieherisch tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eine Ausbildung in
sozialer Arbeit (Sozialpädagogik, Sozialarbeit, soziokultureller Animation)
an einer höheren Fachschule respektive Fachhochschule oder eine gleichgestellte Ausbildung begonnen oder abgeschlossen haben; sie müssen während
oder nach der Ausbildung eine berufsfeldspezifische Tätigkeit von mindestens sechs Monaten im stationären Bereich als Erzieherinnen oder Erzieher
absolviert haben;

b.

erzieherisch tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eine andere, für ihre
Aufgabe im Heim geeignete universitäre oder dieser gleichgestellte Ausbildung abgeschlossen haben und nach Studienabschluss während mindestens
sechs Monaten als Erzieherinnen oder Erzieher im stationären Bereich tätig
waren;

c.

erzieherisch tätiges leitendes Personal, dessen Ausbildung auf Gesuch hin als
beitragsberechtigt anerkannt wurde; d.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit besonderen Abklärungs-, Beratungs-,
Betreuungs- oder Behandlungsaufgaben, die:
1.

eine ihrer Aufgabe entsprechende Ausbildung abgeschlossen haben,
oder

2.

eine Grundausbildung in Sozial- oder Sonderpädagogik, Pädagogik,
Psychologie oder Sozialarbeit sowie eine ihrer Aufgabe im Heim entsprechende Weiterbildung abgeschlossen haben; e.

in der schulischen oder beruflichen Ausbildung tätige Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter, die:
1.

eine ihrer Aufgabe entsprechende Ausbildung als Lehrerinnen oder
Lehrer, Werklehrerinnen oder Werklehrer, Arbeitserzieherinnen oder
Arbeitserzieher, Lehrmeisterinnen oder Lehrmeister abgeschlossen haben, 2.

eine ihrem Ausbildungsauftrag entsprechende Berufsausbildung abgeschlossen haben und über mindestens drei Jahre Berufserfahrung verfügen, oder 3.

als Lehrlingsausbildnerinnen oder Lehrlingsausbildner kantonal anerkannt sind.

3. Abschnitt: Beiträge an Modellversuche

Art. 6

1 Der Bund kann Beiträge an Modellversuche (Art. 8 Gesetz) insbesondere gewähren, wenn die Versuche zum Ziel haben, wesentliche und zur allgemeinen Anwendung bestimmte Grundlagen für Neuerungen im Straf- und Massnahmenvollzug sowie in der Jugendhilfe bereitzustellen.

Leistungen des Bundes - Verordnung 5

341.1

2 Das Bundesamt legt die anerkannten Projektkosten im Einzelfall fest.14 3 Es knüpft an die Beiträge Bedingungen und Auflagen, die eine zweckmässige Verwendung und eine zuverlässige Auswertung der Versuche sichern.

4. Abschnitt:
Bemessung der Baubeiträge an Anstalten für Erwachsene
15

Art. 7

... 16

Die Baubeiträge an Anstalten für Erwachsene berechnen sich nach dem Anteil der
Aufenthaltstage, die auf strafrechtlich Eingewiesene, bedingt Verurteilte und bedingt
oder probeweise Entlassene entfallen (Art. 4 Abs. 2 Bst. a Gesetz).

4a. Abschnitt: 17
Platzkostenpauschalierung der Baubeiträge an Anstalten
für Erwachsene

a Grundsatz

Die beitragsberechtigten Kosten von Neu-, Aus- und Umbauten werden bei Anstalten, die einer Kategorie der Modellanstalten (Art. 7b Abs. 1) angehören, oder bei
Teilen davon nach der Methode der Platzkostenpauschale berechnet (Art. 4 Abs. 4
Gesetz). Ausgenommen sind Fälle, in denen die Methode der Platzkostenpauschale
zu einer massiven Über- oder Unterdeckung führt; dann kommt die herkömmliche
Methode zur Anwendung (Art. 4 Abs. 1 und 2 Gesetz).

b Bemessung

1 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) legt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement und nach Anhörung der Kantone die Platzkostenpauschalen für die drei Modellanstalten «geschlossene Anstalt»,
«halboffene Anstalt» und «Bezirksgefängnis» fest. Die Platzkostenpauschalen sind
für die massgebenden Anstaltsbereiche in einem Frankenbetrag pro maximal anrechenbare Fläche festzulegen. Dabei ist auf die Kosten eines Neubaus, errechnet auf
der Basis der Werte verschiedener Referenzanstalten, abzustellen.

2 Für die Mehrkosten, die den üblichen Rahmen der Sicherheitsvorkehrungen einer
Anstalt übersteigen und die für die erhöhte Geschlossenheit einer Anstalt aufgewendet werden müssen, wird ein Sicherheitszuschlag pro Platz festgelegt.

14

Fassung gemäss Ziff. I 37 der V vom 26. Juni 1996 über die Neuzuordnung von
Entscheidungsbefugnissen in der Bundesverwaltung, in Kraft seit 1. Aug. 1996 (AS 1996
2243).

15 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2001 (AS 2001 2393).

16

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2001 (AS 2001 2393).

17 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2001 (AS 2001 2393).

Strafvollzug

6

341.1

3 Bei gewerblichen Betrieben, die zu zwei Dritteln der industriellen Produktion dienen, wird der Bereichspreis für den Bereich «Arbeit» erhöht.

4 Bei Neubauten werden für Umgebungsarbeiten und die bewegliche Ausstattung
Zuschläge festgelegt; diese sind als Prozentanteile der jeweiligen Platzkostenpauschalen einschliesslich eines allfälligen Sicherheitszuschlags zu bemessen.

5 Bei Umbauten werden um einen Korrekturfaktor verringerte Platzkostenpauschalen
einschliesslich eines allfälligen Sicherheitszuschlags ausgerichtet. Der Korrekturfaktor berücksichtigt den Eingriffsgrad und den Anteil der Veränderung. Die Beiträge für Umgebungsarbeiten und die bewegliche Ausstattung werden nach herkömmlicher Methode (Art. 4 Abs. 1 und 2 Gesetz) gewährt.

6 Die Pauschalen und Zuschläge werden periodisch geprüft und angepasst. In der
Zwischenzeit werden sie mindestens jährlich der Kostenentwicklung nach dem Zürcher Index der Wohnbaukosten angepasst.

c Berechnung im Einzelfall 1 Platzkostenpauschalen für Neubauten werden nur ausgerichtet, wenn die vom Departement festgelegten Flächen nicht unterschritten werden.

2 Werden alle Bereiche in einem Bauvorhaben entsprechend der massgebenden Modellanstalt realisiert, so wird die volle Platzkostenpauschale ausgerichtet. Beim Fehlen gewisser Bereiche wird die Platzkostenpauschale anteilsmässig gekürzt. Dies gilt
auch für den Sicherheitszuschlag.

3 Von den total anerkannten Kosten eines Bauvorhabens (total anerkannte Kosten
pro Platz x Gesamtzahl Plätze) wird vorweg ein Betrag von 200 000 Franken als
nicht beitragsberechtigt abgezogen. Bundesbeiträge von weniger als 50 000 Franken
werden nicht ausgerichtet (Art. 4 Abs. 3 Gesetz).

4 Für Plätze in Hochsicherheitsabteilungen wird der Sicherheitszuschlag verdoppelt.

5 Bei der Schlusszahlung nach Ende des Neu-, Aus- oder Umbaus werden die anerkannten Kosten nach den Bemessungsrichtlinien der Bausubventionskonferenz der
Teuerung angepasst.

4b. Abschnitt: Bemessung der Bau- und Betriebsbeiträge an Heime18

Art. 8

... 19

1 Die Bau- und Betriebsbeiträge an Heime berechnen sich nach dem Anteil der Aufenthaltstage, die auf strafrechtlich eingewiesene oder im Sozialverhalten gestörte
Personen entfallen (Art. 4 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 2 Gesetz).

2 Bei Heimen für Kinder und Jugendliche werden nur Personen berücksichtigt, die
mehr als 7, aber noch nicht 25 Jahre alt sind, und bei Arbeitserziehungsanstalten nur
Personen, die mehr als 17, aber noch nicht 30 Jahre alt sind.

18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2001 (AS 2001 2393).

19

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2001 (AS 2001 2393).

Leistungen des Bundes - Verordnung 7

341.1

3 Für die Beitragsberechnung fallen Personen ausser Betracht, deren Verhaltensstörungen zu Bau- und Betriebsbeiträgen der Invalidenversicherung berechtigen oder
für die Tarifvereinbarungen mit der Invalidenversicherung gelten.

4 ...20

5 Erreichen die massgeblichen Aufenthaltstage nicht 10 Prozent der Aufenthaltstage
aller betreuten Personen, so wird kein Beitrag ausgerichtet.

6 Für die Berechnung der Betriebsbeiträge sind die Aufenthaltstage des vorangehenden Kalenderjahres massgeblich.

5. Abschnitt:
Im Sozialverhalten erheblich gestörte Kinder und Jugendliche


Art. 9

1 Als in ihrem Sozialverhalten erheblich gestört, erziehungsschwierig oder erheblich
gefährdet (Art. 2 Abs. 2 und Art. 5 Gesetz) gelten Kinder und Jugendliche: a.21 die von einer in der Jugendhilfe tätigen Behörde nach Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 314a oder nach Artikel 405a des Zivilgesetzbuches22 eingewiesen werden;

b.

die von den Eltern zu einer längerfristigen Betreuung in ein Heim eingewiesen werden, vorausgesetzt dass ein Fachgutachten die Einweisung empfehlt
und eine in der Jugendhilfe tätige Behörde zugestimmt hat, oder c.

deren Verhaltensstörung eine stationäre Abklärung erfordert.

2 Gleichgestellt sind Kinder und Jugendliche, die aufgrund von Artikel 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung23 infolge von Verhaltensstörungen eingewiesen werden.

6. Abschnitt: Organisation und Verfahren
a24 Verfügungsinstanz

Das Bundesamt trifft die notwendigen Verfügungen über die Anerkennung der Beitragsberechtigung sowie die Zusprechung und Ausrichtung von Beiträgen.

20

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Sept. 1989 (AS 1989 1857).

21 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2001 (AS 2001 2393).

22 SR

210

23

SR 831.20

24

Eingefügt durch Ziff. I 37 der V vom 26. Juni 1996 über die Neuzuordnung von
Entscheidungsbefugnissen in der Bundesverwaltung, in Kraft seit 1. Aug. 1996 (AS 1996
2243).

Strafvollzug

8

341.1


Art. 10

Anerkennung von Heimen 1 Bau- und Betriebsbeiträge werden nur an Heime ausgerichtet, die als beitragsberechtigt anerkennt werden (Anerkennungsverfügung).25 2 Die Beitragsberechtigung für Betriebsbeiträge beginnt in der Regel mit dem Monat
der Anerkennung und endet mit der Betriebseinstellung oder dem Widerruf der Anerkennung.

3 Das Bundesamt knüpft an die Anerkennung die Bedingungen und Auflagen, die
den zweckmässigen Betrieb des Heimes sichern.26 4 ...27

5 Das Heim teilt jede Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen,
die für die Anerkennung massgeblich waren, dem Bundesamt unverzüglich schriftlich mit.28 6 Das Bundesamt passt die Anerkennungsverfügung an, wenn sich die Verhältnisse
wesentlich geändert haben.29 Es widerruft die Anerkennung, wenn die Beitragsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder der Empfänger Bedingungen oder Auflagen trotz Mahnung nicht einhält. Es kann die Anerkennung entziehen, wenn der
Empfänger Beiträge durch Vorspiegelung oder Verheimlichung von Tatsachen erwirkt hat.

7 Die Anerkennung fällt dahin, wenn während dreier aufeinander folgender Jahre der
Mindestanteil der Aufenthaltstage (Art. 8 Abs. 5) nicht erreicht worden ist.


Art. 11

Einreichung der Gesuche, Anmeldung von Bauprojekten 1 Gesuche um Baubeiträge sind spätestens sechs Monate vor Baubeginn dem Bundesamt einzureichen. Der Gesuchsteller muss das Vorhaben vor Erteilung eines
Projektierungsauftrages dem Bundesamt anmelden sowie die Grundkonzeption und
das Raumprogramm mit dem Bundesamt bereinigen.30 2 Die übrigen Gesuche sind ebenfalls dem Bundesamt einzureichen, und zwar für: a.

die Anerkennung von Heimen bis zum 1. März oder 1. September; b.31 Betriebsbeiträge bis zum 1. Mai; 25

Fassung gemäss Ziff. I 37 der V vom 26. Juni 1996 über die Neuzuordnung von
Entscheidungsbefugnissen in der Bundesverwaltung, in Kraft seit 1. Aug. 1996 (AS 1996
2243).

26

Fassung gemäss Ziff. I 37 der V vom 26. Juni 1996 über die Neuzuordnung von
Entscheidungsbefugnissen in der Bundesverwaltung, in Kraft seit 1. Aug. 1996 (AS 1996
2243).

27

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Sept. 1989 (AS 1989 1857).

28

Fassung gemäss Ziff. I 37 der V vom 26. Juni 1996 über die Neuzuordnung von
Entscheidungsbefugnissen in der Bundesverwaltung, in Kraft seit 1. Aug. 1996 (AS 1996
2243).

29

Fassung gemäss Ziff. I 37 der V vom 26. Juni 1996 über die Neuzuordnung von
Entscheidungsbefugnissen in der Bundesverwaltung, in Kraft seit 1. Aug. 1996 (AS 1996
2243).

30 Fassung

gemäss Ziff. I 1 der V über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 11. Aug.

1999, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 2387).

31 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2001 (AS 2001 2393).

Leistungen des Bundes - Verordnung 9

341.1

c.

Beiträge an Modellversuche bis zum 1. März oder 1. September.

3 Private Einrichtungen müssen ihre Gesuche oder die Anmeldung von Bauvorhaben
mit den erforderlichen Unterlagen der zuständigen kantonalen Behörde einreichen;
ausgenommen sind Gesuche um Beiträge an die Entwicklung rein theoretischer neuer Konzeptionen (Art. 13 Abs. 2 Gesetz). Die kantonale Behörde prüft die Gesuche
oder Vorhaben und leitet sie mit ihrer Stellungnahme an das Bundesamt weiter.32 4 Das Bundesamt räumt in diesen Fällen den kantonalen Behörden die Möglichkeit
ein, an den Verhandlungen über das Gesuch teilzunehmen, und bringt ihnen entsprechende Korrespondenzen zur Kenntnis.

5 Die Kantone bezeichnen eine kantonale Behörde als zuständige kantonale Verbindungsstelle. Sie ist Bindeglied zwischen den Subventionsempfängern und dem Bundesamt. Ihr kann auch die Aufgabe übertragen werden, gewisse Aufsichtspflichten
und Kontrollen im Auftrag des Bundesamtes zu übernehmen.33 34
a35 Kompetenz zur Beitragsbewilligung Finanzhilfen werden im Einzelfall zugesprochen und ausbezahlt: a.

bis 3 Millionen Franken vom Bundesamt; b.

über 3 Millionen Franken im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung.

b36 Zusicherung von Pauschalbeiträgen 1 Im Falle von Pauschalbeiträgen gibt die Subventionsbehörde die mutmassliche
Beitragshöhe nach Bereinigung und Genehmigung des Raumprogrammes bekannt.

2 Die definitive Zusicherungsverfügung erfolgt nach Genehmigung des Projektes und
nach Genehmigung der entsprechenden Kredite durch die zuständigen kantonalen
Behörden.


Art. 12


37

Teilzusicherung von Baubeiträgen Reichen die jährlichen Kredite für die Zusicherung von Baubeiträgen nicht aus, so
kann das Bundesamt die Zusicherung von Baubeiträgen auf mehrere Jahre verteilen.

32

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 1989 (AS 1989 1857).

33

Fassung des dritten Satzes gemäss Ziff. I 37 der V vom 26. Juni 1996 über die
Neuzuordnung von Entscheidungsbefugnissen in der Bundesverwaltung, in Kraft seit 1.
Aug. 1996 (AS 1996 2243).

34

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Sept. 1989 (AS 1989 1857).

35

Eingefügt durch Ziff. I 37 der V vom 26. Juni 1996 über die Neuzuordnung von
Entscheidungsbefugnissen in der Bundesverwaltung, in Kraft seit 1. Aug. 1996 (AS 1996
2243).

36 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2001 (AS 2001 2393).

37

Fassung gemäss Ziff. I 37 der V vom 26. Juni 1996 über die Neuzuordnung von
Entscheidungsbefugnissen in der Bundesverwaltung, in Kraft seit 1. Aug. 1996 (AS 1996
2243).

Strafvollzug

10

341.1


Art. 13


38

Auszahlung der Betriebsbeiträge; Vorschüsse 1 Die Betriebsbeiträge werden in der Regel bis zum 30. November des Beitragsjahres
ausbezahlt.

2 Das Bundesamt kann auf Gesuch hin Vorschüsse von höchstens 80 Prozent des im
Vorjahr ausbezahlten Beitrages leisten. Die Gesuche sind bis zum 1. März, 1. Mai
oder 1. Juli dem Bundesamt einzureichen. Pro Jahr können höchstens zwei Vorschüsse pro Heim ausgerichtet werden.


Art. 14

Mitwirkung der Beitragsempfänger 1 Die Beitragsempfänger weisen die Bundesbeiträge in der Bilanz und Betriebsrechnung der Einrichtung jährlich gesondert aus (Art. 11 Gesetz).

2 Sie erteilen dem Bundesamt alle Auskünfte, die für die Beitragsgewährung von
Bedeutung sind; sie gewähren auf Verlangen Einblick in die Bücher, Belege und anderen Dokumente und geben diese heraus.

3 Das Bundesamt kann Inspektionen vornehmen oder die zuständige kantonale Behörde damit beauftragen.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 15

Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a.

die Verordnung vom 14. Februar 197339 über Beiträge an Strafvollzugs- und
Erziehungsanstalten;

b.

die Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes vom
24. Oktober 198440 über Beiträge an Strafvollzugs- und Erziehungsanstalten.


Art. 16

Übergangsbestimmungen 1 - 2 ...41

3 - 7 ...42

8 ...43

38 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2001 (AS 2001 2393).

39

[AS 1973 387, 1975 2149, 1984 1235] 40

[AS 1984 1238] 41

Aufgehoben durch Ziff. I 1 der V über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 11. Aug.
1999 (AS 1999 2387).

42 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Sept. 1989 (AS 1989 1857). Aufgehoben durch Ziff. I 1 der V über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 11. Aug. 1999 (AS 1999
2387).

43

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Sept. 1989 (AS 1989 1857). Aufgehoben durch
Ziff. I der V vom 21. Sept. 2001 (AS 2001 2393).

Leistungen des Bundes - Verordnung 11

341.1

9 Das neue Recht ist für alle im Zeitpunkt seines Inkrafttretens hängigen Gesuche um
Anerkennung der Beitragsberechtigung im Sinne des Gesetzes anwendbar.44 10 Die Änderungen im Bereich der Betriebsbeiträge (Art. 3 Abs. 1 Bst. d, e und f,
Art. 4 Abs. 2 und 4, Art. 9 Abs. 1 Bst. a, Art. 11 Abs. 2 Bst. b, Art. 13) gelten ab
dem Beitragsjahr 2002.45 11 Der Baubeitrag wird noch nach herkömmlicher Methode (Art. 4 Abs. 1 und 2 Gesetz) berechnet, wenn bis zum Inkrafttreten der Verordnungsänderung: a.

ein Beitragsgesuch eingereicht worden ist; b.

die Baukosten mittels Kostenvoranschlag ausgewiesen sind; und c.

ein Beschluss der zuständigen kantonalen Behörden über die Finanzierung
des Bauvorhabens vorliegt.46

Art. 17

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.

44

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Sept. 1989 (AS 1989 1857). Fassung gemäss Ziff. I
1 der V über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 11. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Jan.
2000 (AS 1999 2387).

45 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2001 (AS 2001 2393).

46 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2001 (AS 2001 2393).

Strafvollzug

12

341.1