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01.08.2019 - 30.06.2021
01.01.2016 - 31.07.2019
01.04.2013 - 31.12.2015
01.07.2008 - 30.03.2013
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1

Rohrleitungsverordnung
(RLV)

vom 2. Februar 2000 (Stand am 28. März 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 52 Absatz 2 des Rohrleitungsgesetzes vom 4. Oktober 19631
(Gesetz),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt Bau und Betrieb von Rohrleitungsanlagen zur Beförderung
flüssiger oder gasförmiger Brenn- und Treibstoffe, Kohlenwasserstoffe oder Kohlenwasserstoffgemische wie Roherdöl, Erdgas, Raffineriegase, Erdöldestillate oder
flüssige Rückstände der Erdölraffination.


Art. 2

Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für: a.

Rohrleitungsanlagen, bei denen das Produkt aus dem genehmigten Betriebsdruck in Pascal (Pa) mal Aussendurchmesser in m grösser als 200 000 Pa m
(200

bar

cm) und zugleich der genehmigte Betriebsdruck grösser als 500 000 Pa (5 bar) ist; bei den Angaben ist der Druck als Überdruck zu
verstehen;

b.

Rohrleitungsanlagen, die dem Bund oder einer Anstalt des Bundes gehören
und nicht die Kriterien nach Buchstaben a erfüllen.

2 Bestehen Rohrleitungsanlagen aus Anlageteilen, welche die Kriterien von Absatz 1
erfüllen, und solchen, die sie nicht erfüllen, so unterstellt das Bundesamt für Energie
(Bundesamt) nach Anhören des betroffenen Kantons die ganze Rohrleitungsanlage
derjenigen Ordnung, welche für die wichtigeren Teile anzuwenden ist.


Art. 3

Nicht unter das Gesetz fallende Anlagen 1 Das Gesetz gilt nicht für: a.

Rohrleitungen, die Bestandteile einer Einrichtung zur Lagerung, zum Umschlag, zur Aufbereitung oder zur Verwertung von flüssigen Brenn- oder
Treibstoffen bilden und das Areal dieser Einrichtung um höchstens 100 m
überschreiten;

AS 2000 746

1

SR 746.1

746.11

Rohrleitungsanlagen 2

746.11

b.

Rohrleitungen, die von der Station der Unternehmung zu den Verbrauchern
führen und nicht länger als 100 m sind.

2 Anfang und Ende der dem Gesetz unterstehenden Rohrleitungsanlage sind vom
Bundesamt bei der Plangenehmigung festzulegen und sollen sich bei Schiebern oder
anderen geeigneten Installationen befinden.


Art. 4

Technische Aufsicht

1 Die technische Aufsicht über die Rohrleitungsanlagen obliegt dem Eidgenössischen Rohrleitungsinspektorat (Inspektorat).

2 In technischen Belangen entscheidet das Bundesamt auf Antrag des Inspektorates.

2. Abschnitt: Plangenehmigungsverfahren

Art. 5

Gesuchsunterlagen

1 Die zur Plangenehmigung einzureichenden Unterlagen müssen alle Angaben enthalten, welche für die Beurteilung notwendig sind, namentlich: a.

einen technischen Bericht; b.

einen Umweltverträglichkeitsbericht; c.

die Projektpläne mit dem Vermerk «Auflagepläne»; d.

einen Bericht über die Abstimmung mit der Raumplanung, insbesondere mit
der Richt- und Nutzungsplanung der Kantone.

2 Die Gemeinden und Kantone sowie die Bundesbehörden unterstützen die Gesuchstellerin bei der Erarbeitung der Gesuchsunterlagen.

3 Das Bundesamt und das Inspektorat können bei Bedarf zusätzliche Unterlagen
verlangen.

4 Die Gesuchstellerin muss die Grundlagen für die eingereichten Unterlagen den
Genehmigungsbehörden auf Verlangen vorlegen.


Art. 6

Technischer Bericht

Der technische Bericht umfasst insbesondere: a.

Angaben über die Unternehmung; b.

Angaben über den Projektverfasser; c.

Begründung des Projektes; d.

allgemeine Projektbeschreibung mit Angabe der Anlageteile, einer Trasseebeschreibung sowie Angaben über Spezialbauwerke und Nebenanlagen; e.

die rohrleitungstechnischen Angaben; f.

das Kathodenschutzkonzept;

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746.11

g.

Antrag und Begründung für Ausnahmeregelungen nach Artikel 5 der Verordnung vom 20. April 19832 über Sicherheitsvorschriften für Rohrleitungsanlagen; h.

die Terminplanung.


Art. 7

Umweltverträglichkeitsbericht Der Umweltverträglichkeitsbericht enthält: a.

einen Bericht über die Auswirkungen der Anlage auf die Umwelt nach der
Verordnung vom 19. Oktober 19883 über die Umweltverträglichkeitsprüfung; b.

eine Einschätzung des Ausmasses der möglichen Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt infolge von Störfällen nach der Störfallverordnung
vom 27. Februar 19914; c.

eine Risikoermittlung im Sinne von Anhang 4.1 der Störfallverordnung,
wenn das aufgrund der Beurteilung nach Artikel 6 der Störfallverordnung
notwendig ist;

d.

einen hydrologisch-geologischen Bericht über Gebiete mit nutzbaren
Grundwasservorkommen, Grundwasser- und Quellfassungen, Grundwasserschutzarealen, Bodenbeschaffenheit sowie terrainbedingten Gefahren für die
Rohrleitung (wie Rutschungen, Senkungen, Steinschlag, Lawinen oder Erosionen); e.

Bodenschutzkartierungen nach den vom Bundesamt erlassenen Bodenschutzrichtlinien vom 1. Januar 19975.


Art. 8

Projektpläne

Die Projektpläne umfassen: a.

Übersichtskarten über die Linienführung der Rohrleitung im Massstab
1:10 000, 1:25 000 oder 1:50 000 (Original-Landeskarte oder farbige Reproduktion); b.

Übersichtspläne im Massstab 1:5000 oder 1:10 000; c.

Situationspläne nach Artikel 10 im Massstab 1 : 1000 oder 1: 500; d.

Objekt- und Normpläne; e.

Pläne von Nebenanlagen, einschliesslich Hoch- und Tiefbauten, mit Fassaden- und Umgebungsgestaltungsplänen und eingetragenen Schutzzonen
nach den Artikeln 15 und 19 der Verordnung vom 20. April 19836 über Sicherheitsvorschriften für Rohrleitungsanlagen; 2 SR

746.2

3 SR

814.011

4 SR

814.012

5

Zu beziehen beim Bundesamt für Energie, Monbijoustrasse 74, 3003 Bern.

6 SR

746.2

Rohrleitungsanlagen 4

746.11

f.

mechanisches Anlageschema; g.

Konzept für die Fernmelde-, Fernsteuer- und Überwachungseinrichtungen.


Art. 9

Inhalt der Übersichtspläne 1 Im Gelände sichtbare Anlagenteile der Rohrleitung sind als solche zu bezeichnen.

2 In den Übersichtsplänen ist auf die zugehörigen Situationspläne zu verweisen.

3 Kantons- und Gemeindegrenzen, Verkehrswege und Gewässer sowie Grenzen der
Waldgebiete sind kenntlich zu machen.

4 In den Übersichtsplänen müssen im Weiteren Grundwasser- und Quellfassungen,
Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen, die unter öffentlichem Schutz stehenden
Natur- und Kulturobjekte sowie die Bauvorhaben mit räumlichen Auswirkungen wie
Bahnen und Strassen eingetragen werden.


Art. 10

Inhalt der Situationspläne Die Situationspläne umfassen: a.

massstäblich genaue Lage und Überdeckung der Rohrleitung und Nebenanlagen einschliesslich der Hochbauten, Dämme usw. in ihrem Verhältnis zu
anderen Objekten bis zu einer Entfernung von 100 m beidseitig der Rohrleitung; auf weiter entfernte Objekte, die für die Plangenehmigung von Bedeutung sind, ist hinzuweisen; b.

Grenzen und Nummern der Parzellen, deren Gemeinde- und Kantonszugehörigkeit, Name und Adresse des Eigentümers oder der Eigentümerin; c.

Schutzzonen und Hinweise auf die Sicherheitsabstände nach den Artikeln 10
bis 19 der Verordnung vom 20. April 19837 über Sicherheitsvorschriften für
Rohrleitungsanlagen;

d.

Hinweise auf die zugehörigen Pläne; e.

technische Daten der Rohre und der Einbauteile wie Rohrwerkstoff, Rohrdimensionen und Rohrbeschichtung; f.

Angabe des maximalen Betriebsdruckes; g.

Namen von Gewässern, Strassen und Plätzen sowie andere Bezeichnungen,
die der Identifikation der Objekte dienen; h.

Baustreifen, Rodungsgrenzen; i.

Wasserfassungen mit Schutzzonen; j.

Gebiete mit nutzbaren Grundwasservorkommen, Grundwasserschutzareale; k.

Bezeichnung von Freileitungen mit Angabe der Betriebsspannung; l.

Schutzmassnahmen für die Rohrleitungsanlage; m.

die wesentlichen Elemente des kathodischen Schutzes; 7 SR

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746.11

n.

Standorte der Trasseemarkierungen.


Art. 11

Rohrleitungstechnische Unterlagen Dem Inspektorat sind die folgenden Unterlagen direkt einzureichen: a.

Unterlagen über die Dimensionierung und Ausführung der Rohre, der Formstücke und Armaturen; b.

Pläne, Beschrieb und Schemas von Nebenanlagen; c.

Pläne und Unterlagen betreffend die Fernmelde- und Fernwirkanlage; d.

Pläne und Unterlagen betreffend den kathodischen Schutz; e.

Ex-Zonenpläne;

f.

Längenprofil und hydraulische Berechnungen bei Leitungen für flüssige
Stoffe.


Art. 12

Aussteckung

1 Für die Aussteckung von Rohrleitungsprojekten gelten die folgenden Vorschriften: a.

Die Leitungsachse ist sichtbar durch orangefarbige Pflöcke zu markieren.

b.

Bäume, die entfernt werden müssen, sind durch eine orangefarbige Markierung zu kennzeichnen; schneidet das Trassee der Leitung Gebüsch oder
Wald, so sind die Grenzen, innerhalb derer gerodet werden muss, mit orangefarbiger Markierung zu bezeichnen.

c.

Die Umrisslinien von beanspruchtem Grundeigentum sind mit blauen Pflöcken zu bezeichnen.

d.

Die äusseren Kanten von zur Leitung gehörenden Hochbauten sind durch
Profile zu kennzeichnen.

2 Die Aussteckung muss während der ganzen Dauer der Auflage des Projektes aufrechterhalten werden.


Art. 13

Wesentliche Projektänderungen Ergeben sich während des Plangenehmigungsverfahrens wesentliche Änderungen
gegenüber dem ursprünglichen Projekt, so muss das geänderte Projekt den Betroffenen erneut zur Stellungnahme vorgelegt oder gegebenenfalls öffentlich aufgelegt
werden.


Art. 14

Verfahren des Inspektorates Das Inspektorat prüft die rohrleitungstechnischen Unterlagen nach Artikel 11 und
übermittelt der Gesuchstellerin seine Stellungnahme.


Art. 15

Plangenehmigung

1 Bestandteil der Plangenehmigungsverfügung sind:

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746.11

a.

die Situationspläne; b.

die Objekt- und die Normpläne; c.

die Pläne für Nebenanlagen; d.

Vorschriften über die Bauausführung.

2 Das Bundesamt kann für unbestrittene Teile einer Rohrleitung Teilgenehmigungen
erteilen, wenn dadurch die Führung der Rohrleitung im bestrittenen Bereich nicht
präjudiziert wird.

3 Über Begehren in Vernehmlassungen und Einsprachen wird in der Plangenehmigungsverfügung entschieden. Ist es verfahrensmässig gerechtfertigt, kann über solche Begehren mit besonderen Verfügungen entschieden werden.

4 Die Plangenehmigungsverfügung ist der Gesuchstellerin, den von der Anlage betroffenen Kantonen und Gemeinden, den betroffenen Bundesbehörden sowie den
Einsprechern zu eröffnen, letzteren soweit über ihre Einsprachen nicht mit besonderer Verfügung entschieden wurde.


Art. 16

Behandlungsfristen

Für die Behandlung eines Plangenehmigungsgesuches gelten für das Bundesamt in
der Regel die folgenden Fristen: a.

zehn Arbeitstage vom Eingang des vollständigen Gesuches bis zur Übermittlung an die Kantone und betroffenen Bundesbehörden; b.

30 Arbeitstage für die Ausfertigung des Entscheides nach Abschluss der
Einspracheverhandlungen und dem Vorliegen der Stellungnahmen der Behörden.

3. Abschnitt: Bau

Art. 17

Baupläne

1 Im Anschluss an die Plangenehmigung und in Ausführung derselben hat die Unternehmung dem Bundesamt die Baupläne vorzulegen.

2 Das Bundesamt prüft die Baupläne auf ihre Übereinstimmung mit der Plangenehmigung.


Art. 18

Bauaufsicht

1 Das Inspektorat überwacht die fachgerechte Ausführung der Bauarbeiten. Es kann
Kontrollen durchführen oder von Dritten durchführen lassen.

2 Es setzt die Massnahmen durch, die von anderen eidgenössischen oder kantonalen
Stellen, insbesondere auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes und der
Gesundheit, verlangt werden.

3 Die Unternehmung muss dem Inspektorat die Organisation der Baustelle, die technischen Spezifikationen der Bauausführung und den Terminplan für die Ausführung

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des Projektes rechtzeitig im Voraus und besondere Vorkommnisse unverzüglich
mitteilen.

4 Sie erstellt Protokolle über die durchgeführten Arbeiten und Kontrollen und weist
sie auf Verlangen dem Inspektorat vor. Das Inspektorat legt die Aufbewahrungsdauer der einzelnen Dokumente fest.

4. Abschnitt: Betrieb

Art. 19

Gesuch um die Betriebsbewilligung 1 Nach Erstellung der Rohrleitungsanlage hat die Unternehmung dem Bundesamt
ein Gesuch um Erteilung einer neuen oder um Ergänzung der bestehenden
Betriebsbewilligung einzureichen.

2 Dem Gesuch sind beizulegen: a.

das Betriebsreglement; b.

die Bestätigung über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung; c.

die Bestätigung, dass die Übersichtskarten im Massstab 1:25 000 mit den
eingetragenen Markierungssignalen an die betroffenen Gemeinden und Rettungsdienste verteilt worden sind.


Art. 20

Abnahmeprüfung

Vor der Erteilung der Betriebsbewilligung führt das Inspektorat eine Abnahmeprüfung durch. Diese umfasst insbesondere: a.

die Kontrolle, ob die Anlage der Plangenehmigungsverfügung unter Einschluss der zum Schutz der Umwelt angeordneten Massnahmen und den
kontrollierten Bauplänen entspricht; b.

die Prüfung von Druck und Dichtheit der Rohrleitung; c.

die Prüfung von Funktion, Druck und Dichtheit der Nebenanlagen; d.

die Funktionskontrolle der Fernmelde- und Fernwirkanlage; e.

die Prüfung des Betriebsreglements.


Art. 21

Betriebsbewilligung

1 Die Betriebsbewilligung legt insbesondere fest: a.

den zulässigen Betriebsdruck der Anlage; b.

die Aufsichtsgrenzen; c.

das periodische Berichtwesen; d.

den Verteiler der Ausführungspläne.

2 Mit der Betriebsbewilligung wird das Betriebsreglement genehmigt.

3 Die Erteilung der Betriebsbewilligung ist den interessierten Behörden mitzuteilen.

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Art. 22

Inhalt des Betriebsreglementes 1 Das Betriebsreglement umfasst insbesondere die folgenden Angaben über die Unternehmung: a.

Organigramm;

b.

Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten für die einzelnen Anlageteile; c.

Schulung und Weiterbildung; d.

Verhältnis der Unternehmung zu Dritten, für welche die Rohrleitungsanlage
betrieben wird oder welche für die Unternehmung die Anlage oder Teile davon betreiben.

2 In Bezug auf den Betrieb der Anlage muss das Betriebsreglement Auskunft geben
über:

a.

Betrieb, Besetzung, Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten der einzelnen
Leitwarte;

b.

Betrieb und Wartung der Stationen und der verschiedenen Leitungsabschnitte; c.

Pflichtenhefte für Kontrolle und Unterhalt von Stationen und Leitungen; d.

Konzept über die Information der betroffenen Grundeigentümer und Gemeinden; e.

Schadenbehebungsorganisation, Alarm- und Einsatzpläne, Sicherheits- und
Interventionskonzept;

f.

Konzept für die Schadensminimierung; g.

Einsatzübungen;

h.

Vorgehen bei Bauarbeiten Dritter; i.

besondere Betriebszustände; j.

Sondervorschriften für Molchungen; k.

Werkzeugmagazine und Einsatzmaterial.

3 Das Betriebsreglement umfasst die folgenden Angaben über die Rohrleitungsanlage: a.

Übersichtskarten der Rohrleitungsanlage (Leitungen und Nebenanlagen),
allfällige Aufsichtsgrenzen; b.

Anlageschemas (mechanisch und elektrisch); c.

Liste der gültigen Planunterlagen; d.

Vorschriften über Kontrolle und Wartung von Leitungen, Trassee und Nebenanlagen; e.

Sicherheitsbestimmungen für Betrieb und Wartung der Anlagen.

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Art. 23

Ausführungspläne

1 Innerhalb von sechs Monaten nach der Inbetriebnahme sind dem Bundesamt und
dem Inspektorat die Ausführungspläne einzureichen.

2 Die Ausführungspläne bestehen aus: a.

Übersichtskarten (1:25 000); b.

Übersichtsplänen (1:10 000); c.

Situationsplänen (1:1000, 1:500); d.

Objektplänen;

e.

Gebäudeplänen.

3 Den Unterlagen für das Inspektorat sind zusätzlich die Verrohrungspläne und
Schemas beizulegen.


Art. 24

Betriebsaufsicht

1 Das Inspektorat führt regelmässig, angemeldet oder unangemeldet, Betriebsinspektionen durch. Diese umfassen insbesondere: a.

die Kontrolle der Unterlagen wie Betriebsreglement, Pläne, Schemas; b.

Trasseekontrollen (Markierung, Geländeveränderungen, Bauten Dritter, Bepflanzung); c.

die Überprüfung der Sicherheitsorgane; d.

eine Behälterkontrolle; e.

Stationskontrollen; f.

die Überprüfung des kathodischen Korrosionsschutzes; g.

die Funktionskontrolle der Absperreinrichtungen, Fernmelde-, Fernsteuerund Überwachungseinrichtungen; h.

Dichtheitsprüfungen.

2 Das Inspektorat ordnet die Verbesserung allfälliger Mängel an und setzt dafür eine
Frist.

3 Die Unternehmung muss das Inspektorat über aussergewöhnliche Ereignisse umgehend informieren. Bei grösseren Schäden oder Austritt des Fördergutes ist zusätzlich das Bundesamt zu orientieren.

4 Die Unternehmung übermittelt dem Bundesamt jährlich Geschäftsbericht, Jahresrechnung und Bilanz. Das Bundesamt kann zusätzliche Angaben verlangen, wenn
das für die Ausübung der Aufsicht oder zu statistischen Zwecken erforderlich ist.


Art. 25

Betriebseinstellung

1 Die Unternehmung informiert das Bundesamt rechtzeitig im Voraus über eine vorübergehende oder eine endgültige Betriebseinstellung.

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2 Anlagen, deren Betrieb vorübergehend eingestellt wird, sind in Bezug auf Unterhalt und Kontrolle wie in Betrieb stehende Anlagen zu behandeln.

3 Wird der Betrieb einer Anlage endgültig eingestellt, so ordnet das Bundesamt die
notwendigen Massnahmen an und überwacht deren Ausführung.

5. Abschnitt: Bauvorhaben Dritter

Art. 26

Zustimmung

1 Dritte, die Bauten und Anlagen im Sinne von Artikel 28 des Gesetzes ausführen
wollen, müssen rechtzeitig vor Baubeginn die Zustimmung des Bundesamtes einholen.

2 Als Bauvorhaben im Sinne von Artikel 28 des Gesetzes gelten: a.

Grabarbeiten (einschliesslich Tiefpflügen und Bodenlockerungen), Aufschüttungen, Unterhöhlungen und erhebliche Nutzungsänderungen
innerhalb eines waagrecht gemessenen Abstandes von 10 m von der
Rohrleitung bzw. innerhalb der Schutzzone von Nebenanlagen und
Stollenportalen;

b.

Sprengungen und die Erstellung von Anlagen, die Erschütterungen, elektrische, chemische oder andere Beeinflussungen erzeugen und die Sicherheit
der Rohrleitungsanlage oder deren Betrieb beeinträchtigen können.

3 Die Pflicht, die Zustimmung des Bundesamtes einzuholen, beginnt mit Eintritt der
Rechtskraft der Plangenehmigungsverfügung.

4 Die Unternehmung macht die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen, die
für Bauvorhaben eine Zustimmung nach Absatz 1 einholen müssen, mindestens
einmal alle vier Jahre schriftlich auf die Pflicht aufmerksam, für die Ausführung von
Bauvorhaben die Zustimmung des Bundesamtes einzuholen. Verstösse gegen diese
Pflicht sind dem Bundesamt unverzüglich zu melden.


Art. 27

Verfahren und Voraussetzung für die Zustimmung 1 Das Gesuch ist zusammen mit den für die Beurteilung notwendigen Unterlagen
wie Plänen, Beschreibungen, Bauprogrammen und, soweit möglich, mit der Stellungnahme der betroffenen Unternehmung dem Inspektorat einzureichen.

2 Das Bundesamt erteilt die Zustimmung, wenn dargelegt wird, dass dem Dritten
oder der Unternehmung durch die Ablehnung erhebliche Nachteile erwachsen würden und der Erteilung nicht schwerwiegendere Sicherheitsgründe entgegenstehen.

3 Die Zustimmung kann mit Bedingungen und Auflagen verknüpft werden, die sich
sowohl an den Dritten wie an die Unternehmung richten können.

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6. Abschnitt: Rohrleitungen unter der Aufsicht der Kantone

Art. 28

1 Die Kantone regeln das Verfahren für den Bau und den Betrieb sowie die Kontrolle der unter ihrer Aufsicht stehenden Rohrleitungsanlagen und informieren das
Bundesamt darüber.

2 Liegen Bauvorhaben Dritter innerhalb des Abstandes nach Artikel 26 Absatz 2
Buchstabe a zu einer Rohrleitungsanlage mit einem Betriebsdruck über 500 000 Pa
(5 bar), ist die Zustimmung der zuständigen kantonalen Stelle einzuholen. Die Voraussetzungen für die Zustimmung richten sich nach Artikel 27.

7. Abschnitt: Gebühren und Auslagen

Art. 29

Gebührenpflicht

1 Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Tätigkeit nach den Artikeln 30 und 31 veranlasst.

2 Auslagen, die durch den Beizug von Sachverständigen und Prüfanstalten und die
Einholung von Gutachten entstehen, werden gesondert berechnet.


Art. 30

Gebühren des Bundesamtes 1 Die Gebühren bemessen sich wie folgt: a.

für die Genehmigung einer Planvorlage 8000 Franken Grundtaxe zuzüglich
800 Franken pro Leitungskilometer; b.

für die Betriebsaufsicht und Dienstleistungen jährlich 800 Franken Grundtaxe zuzüglich 80 Franken pro Leitungskilometer; c.

für Verfügungen und Entscheide, die nicht nach Buchstabe a oder b verrechnet werden können, höchstens 3000 Franken; massgebend ist der tatsächliche Aufwand des Bundesamtes nach den jeweils geltenden Personal- und
Arbeitsplatzkosten der allgemeinen Bundesverwaltung.

2 Verursacht ein Plangenehmigungsgesuch wegen besonders aufwändigen Einspracheverfahren, einer grossen Zahl von Einsprachen sowie bei ungewöhnlichen Umständen einen erheblichen Mehraufwand, so kann auf die Gebühr nach Absatz 1
Buchstabe a ein Zuschlag von höchstens 100 Prozent erhoben werden.

3 Für abgelehnte, zurückgezogene oder sistierte Planvorlagen oder in besonders einfachen Fällen kann entsprechend dem Aufwand nur ein Teil der Gebühr nach Absatz
1 Buchstabe a verrechnet werden.


Art. 31

Gebühren des Inspektorates 1 Die Gebühren des Inspektorates für die Prüfung der rohrleitungstechnischen Unterlagen und die technische Aufsicht werden nach Zeitaufwand bemessen.

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2 Bemessungsgrundlage sind die in der Privatwirtschaft üblichen Ansätze für gleichwertige Arbeiten.

3 Das Inspektorat stellt der Unternehmung direkt Rechnung. Ist die Gebühr streitig,
entscheidet das Bundesamt.


Art. 32

Fälligkeit

1 Gebühren und Auslagen sind innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der
Verfügung zu überweisen, sofern nichts anderes bestimmt wird. Beim Verzug wird
ein Zins von 5 Prozent berechnet.

2 Die Gebühr für die Betriebsaufsicht nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b wird auf
den 30. Juni für das laufende Jahr fällig.


Art. 33

Verjährung

1 Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.

2 Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die
Gebührenforderung beim Pflichtigen geltend gemacht wird.

8. Abschnitt: Organisation

Art. 34

Inspektorat

1 Das Inspektorat ist eine besondere Dienststelle des Schweizerischen Vereins für
technische Inspektionen (SVTI) mit eigener Rechnung. Die Einzelheiten sind im
Vertrag zwischen dem Bundesamt und dem SVTI geregelt.

2 Es verkehrt mit den Unternehmungen, Behörden und Dritten direkt. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet das Bundesamt.


Art. 35

Sicherheitskommission 1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) wählt eine aus drei bis fünf Mitgliedern bestehende Eidgenössische Kommission für die Sicherheit von Rohrleitungsanlagen (Sicherheitskommission) und bezeichnet deren Präsidentin oder Präsidenten. Im Übrigen konstituiert
sich die Kommission selbst.

2 Die Sicherheitskommission: a.

nimmt Stellung zu den ihr von den Aufsichts- oder Beschwerdeinstanzen
vorgelegten Fragen;

b.

verfolgt die Entwicklung der Wissenschaft und Technik in Bezug auf die Sicherheit der Rohrleitungsanlagen und unterbreitet dem Bundesamt und dem
Inspektorat ihre Vorschläge; c.

äussert sich zu den Entwürfen sicherheitsrelevanter Vorschriften.

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3 Sie hört wenn nötig die betroffenen Unternehmen oder Vertreter der Branche
an.

4 Das Sekretariat der Sicherheitskommission wird vom Inspektorat geführt.

9. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 36

Strafbar im Sinne von Artikel 45 des Gesetzes ist: a.

wer der Mitteilungspflicht nach Artikel 24 Absatz 3 nicht nachkommt; b.

wer die in Artikel 24 Absatz 4 verlangten Angaben nicht oder nicht wahrheitsgemäss oder unvollständig macht; c.

wer ohne Zustimmung der Aufsichtsbehörden Bauvorhaben im Sinne von
Artikel 26 Absatz 1 ausführt oder mit der Zustimmung verbundene Auflagen
und Bedingungen nicht beachtet; d.

wer Mitteilungspflichten nach Artikel 26 Absatz 4 trotz Mahnung nicht
wahrnimmt.

10. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 37

Aufhebung bisherigen Rechts Die Rohrleitungsverordnung vom 11. September 19688 wird aufgehoben.


Art. 38

Übergangsbestimmungen 1 Unternehmungen, die bestehende Rohrleitungsanlagen betreiben, müssen die Betriebsreglemente an die Vorgaben nach Artikel 22 anpassen und innerhalb von drei
Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung dem Inspektorat zur Prüfung vorlegen.

2 Unternehmungen, die bestehende Rohrleitungsanlagen betreiben, müssen
innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung die betroffenen
Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen erstmals nach Artikel 26 Absatz 4
informieren.


Art. 39

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2000 in Kraft.

8 [AS

1968 1120, 1970 969, 1976 789, 1983 600, 1986 1436, 1991 748 Art. 24 Ziff. 2, 1993 879 Anhang 3 Ziff. 15 2609, 1996 2418]

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