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Verordnung
über die Anteile der Kantone an den Abgeltungen und Finanzhilfen im Regionalverkehr (KAV) vom 18. Dezember 1995 (Stand am 1. Januar 2008) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 53, 61 und 97 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19571,
verordnet:
Art. 1
2 Gegenstand Diese Verordnung legt fest, welche Anteile die Kantone an die Abgeltung der durch Bund und Kantone gemeinsam bestellten Angebote im regionalen Personen- und Güterverkehr und an die Finanzierung der Infrastruktur des Regionalverkehrs leisten müssen.
Art. 2
3
Art. 3
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Die Kantonsbeteiligung an der Abgeltung der gemeinsam bestellten Angebote im regionalen Personen- und Güterverkehr (A) und an der Finanzierung der Infrastruktur des Regionalverkehrs (I) wird, unter Berücksichtigung der strukturellen Voraussetzungen, nach folgender Formel berechnet, wobei das Resultat auf ganze Prozent gerundet wird: a. Kantonsbeteiligung (A) = MSI(A)3 × 0.5375 + 0.2; b. Kantonsbeteiligung (I) = MSI(I)4 × 0.733 + 0.15.
AS 1996 169
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SR 742.101
2
Fassung gemäss Ziff. I 11 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit
1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
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Fassung gemäss Ziff. I 11 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit
1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
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Fassung gemäss Ziff. I 11 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit
1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
742.101.2
Eisenbahnen
2
742.101.2
2
Vorbehalten bleibt Artikel 61 Absatz 2 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19575 (EBG).
3
Die Kantonsbeteiligungen werden mindestens alle vier Jahre neu berechnet. Sie sind im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführt.
Art. 4
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Art. 5
Strukturelle Voraussetzungen Die strukturellen Voraussetzungen bestimmen sich nach der Bevölkerungsdichte und der Privatbahnlänge. Sie werden ausgedrückt in einem Strukturindex für die Abgeltung der gemeinsam bestellten Angebote im regionalen Personen- und Güterverkehr SI(A) und einem Strukturindex für die Finanzierung der Infrastruktur des Regionalverkehrs SI(I).8
Art. 6
Berechnung der Strukturindices 1
Die Strukturindices berechnen sich nach folgenden Formeln: a. SI(A) = 0.7 × IBD + 0.3 × IBL b. SI(I) = 0.3 × IBD + 0.7× IBL IBD = Index der Bevölkerungsdichte, ausgedrückt als Kehrwert für einen Kanton im Verhältnis zum schweizerischen Durchschnitt, wobei die Bevölkerungsdichte dem Quotienten der Bevölkerungszahl gemäss Volkszählung und der produktiven Fläche entspricht.
IBL = Index der Privatbahnlänge. Die Privatbahnlänge ist die Summe der Anteile des Kantons (nach interkantonalem Verteiler) an den von Bund und Kantonen gemeinsam finanzierten Infrastrukturen (Betriebslänge), ausgedrückt in Prozenten, wobei 0,3 m pro Einwohner als 100 Prozent gelten.
2
Die Strukturindices werden zur Berechnung der Kantonsbeteiligung in folgende Masszahlen umgerechnet: a. MSI(A) = {600 % - SI(A)} / 600 %; 5 SR
742.101
6
Fassung gemäss Ziff. I 11 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit
1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
7 SR
742.101
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Fassung zweiter Satz gemäss Ziff. I 11 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
Anteile der Kantone an die Abgeltungen und Finanzhilfen im Regionalverkehr 3
742.101.2
b. MSI(I) = {665 % - SI(I)} / 665 %.9
Art. 7
Berechnung des Interkantonalen Verteilers 1
Berührt eine Linie das Gebiet mehrerer Kantone, so legen die Kantone für die Aufteilung der Kosten einen Verteilschlüssel fest.
2
Können sich die Kantone nicht auf einen interkantonalen Verteilschlüssel einigen, so legt ihn das Bundesamt für Verkehr fest, wobei es die Linienlänge auf Kantonsgebiet und die Verkehrsbedienung der Stationen berücksichtigt.
3
Die Verkehrsbedienung der Stationen entspricht der Anzahl der fahrplanmässigen Abfahrten im Rahmen des von Bund und Kantonen gemeinsam finanzierten Angebotes. Als Stationen gelten auch Bahnhöfe und Haltestellen. Sie werden ganz oder teilweise einem anderen Kanton zugerechnet, wenn sie weniger als 1 Kilometer von der Kantonsgrenze entfernt sind und den Einwohnerinnen und Einwohnern dieses Kantons dienen. Die Verteilung erfolgt in Vierteln.
4
Die Linienlänge (Betriebslänge) wird ab Kantonsgrenze gemessen. Streckenabschnitte ohne Station, die dem betreffenden Kanton dient, werden nicht mitgerechnet.
5
Sind die ungedeckten Kosten nur von mehreren Linien zusammen bekannt, so werden die ungedeckten Kosten im Verhältnis der Kurskilometer aufgeteilt.
Art. 8
Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 3. März 197510 über den Vollzug von Artikel 60 des Eisenbahngesetzes wird aufgehoben.
Art. 9
Übergangsbestimmungen 1
Die Schlüssel gemäss dieser Verordnung werden erstmals angewendet auf: a. Angebotsvereinbarungen für das Fahrplanjahr 1998/99; b. Investitionsvereinbarungen, deren Antrag nach Artikel 19 Absatz 2 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199011 nach dem 1. Januar 1996 unterbreitet wird.
2
Für Angebotsvereinbarungen beziehungsweise Abgeltungen für die Zeit zwischen dem 1. Januar 1996 und dem Fahrplanwechsel 1998 gelten die Kantonsbeteiligungen gemäss Anhang.
Art. 10
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
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Fassung gemäss Ziff. I 11 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit
1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
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[AS 1975 615, 1985 670 Ziff. I 8; 616.611 Ziff. I 4] 11
SR 616.1
Eisenbahnen
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742.101.2
Anhang12
(Art. 3 Abs. 4)
Kantonsbeteiligungen13 (in Prozent) Kanton Kantonsbeteiligung (A) Kantonsbeteiligung (I)
Fahrplanjahre
2008-2011
Kalenderjahre
2008-2011
ZH 67
80
BE 46
43
LU 56
70
UR 29
34
SZ 47
51
OW 33
42
NW 45
43
GL 37
56
ZG 65
82
FR 43
43
SO 57
66
BS 73
87
BL 61
67
SH 58
77
AR 40
27
AI 26
17
SG 55
65
GR 20
15
AG 61
73
TG 53
56
TI 48
62
VD 50
50
VS 35
31
NE 50
50
GE 71
86
JU 27
22
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Fassung gemäss Ziff. I 11 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit
1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
13 In Kraft für die Abgeltungen der durch Bund und Kantone gemeinsam bestellten Angebote im regionalen Personen- und Güterverkehr am 9. Dez. 2007 und für die Finanzierung
der Infrastruktur des Regionalverkehrs am 1. Jan. 2008.