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1

Verordnung
über die Anteile der Kantone an die Abgeltungen
und Finanzhilfen im Regionalverkehr
(KAV)

vom 18. Dezember 1995 (Stand am 25. April 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 53, 61 und 97 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19571, verordnet:


Art. 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung legt fest, welchen Anteil die Kantone an die Abgeltung der ungedeckten Kosten und an die Investitionsbeiträge im Regionalverkehr leisten müssen.


Art. 2

Kantonsanteil

Der Kantonsanteil ist der Anteil des Kantons an den Abgeltungen und Investitionsbeiträgen des Regionalverkehrs. Er ist das Produkt aus Kantonsbeteiligung und Anteil an einer Linie nach interkantonalem Verteiler, ausgedrückt in Prozenten und gerundet auf eine Stelle nach dem Komma.


Art. 3

Berechnung der Kantonsbeteiligung 1

Die Kantonsbeteiligung wird, unter Berücksichtigung der Finanzkraft und der strukturellen Voraussetzungen, nach folgender Formel berechnet, wobei das Resultat
auf ganze Prozent gerundet wird: a.2 Kantonsbeteiligung (A) = f × {MSI(A) 4 × 0.33 + 0.375 - e(-0.0036 × IFK) × 0.3839}

b.

Kantonsbeteiligung (I) = MSI(I)4 × 0.45 + 0.675 - e (- 0.0049 × IFK) × 0.37 2

Ergibt die Berechnung nach Absatz 1 eine Kantonsbeteiligung, die über dem Maximalwert nach den Artikeln 53 und 61 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember
19573 liegt, so gilt für den betreffenden Kanton der Maximalwert.

3

Ergibt die Berechnung nach Absatz 1 eine Kantonsbeteiligung, die unter dem Minimalwert liegt, so gilt für den betreffenden Kanton der Minimalwert. Vorbehalten
bleibt Artikel 61 Absatz 2 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957.

AS 1996 169

1

SR 742.101

2 Fassung

gemäss Ziff. I 4 der V über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 11. Aug.

1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2387).

3

SR 742.101

742.101.2

Eisenbahnen

2

742.101.2

4

Die Kantonsbeteiligungen werden in der Regel alle vier Jahre neu berechnet. Sie sind im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführt.4

Art. 4

Finanzkraft der Kantone Der Index der Finanzkraft ist der jeweils geltenden Verordnung über die Festsetzung
der Finanzkraft der Kantone5 zu entnehmen (IFK).


Art. 5

Strukturelle Voraussetzungen Die strukturellen Voraussetzungen bestimmen sich nach der Bevölkerungsdichte
und der Privatbahnlänge. Sie werden ausgedrückt in einem Strukturindex für die
Abgeltung SI(A) und einem Strukturindex für die Investitionsbeiträge SI(I).


Art. 6

Berechnung der Strukturindices 1

Die Strukturindices berechnen sich nach folgenden Formeln: a.

SI(A) = 0.7 × IBD + 0.3 × IBL b.

SI(I) = 0.3 × IBD + 0.7 × IBL IBD = Index der Bevölkerungsdichte, ausgedrückt als Kehrwert für einen Kanton im Verhältnis zum schweizerischen Durchschnitt, wobei die Bevölkerungsdichte dem Quotienten der Bevölkerungszahl gemäss Volkszählung und der
produktiven Fläche entspricht.

IBL = Index der Privatbahnlänge. Die Privatbahnlänge ist die Summe der Anteile des Kantons (nach interkantonalem Verteiler) an den von Bund und
Kantonen gemeinsam finanzierten Infrastrukturen (Betriebslänge), ausgedrückt in Prozenten, wobei 0,3 m pro Einwohner als 100 Prozent gelten.

2

Die Strukturindices werden zur Berechnung der Kantonsbeteiligung in folgende Masszahlen umgerechnet: a.

MSI(A) = 600 % - SI(A) / 600 Prozent b.

MSI(I) = 695 % - SI(I) / 695 Prozent

Art. 7

Berechnung des Interkantonalen Verteilers 1

Berührt eine Linie das Gebiet mehrerer Kantone, so legen die Kantone für die Aufteilung der Kosten einen Verteilschlüssel fest.

2

Können sich die Kantone nicht auf einen interkantonalen Verteilschlüssel einigen, so legt ihn das Bundesamt für Verkehr fest, wobei es die Linienlänge auf Kantonsgebiet und die Verkehrsbedienung der Stationen berücksichtigt.

3

Die Verkehrsbedienung der Stationen entspricht der Anzahl der fahrplanmässigen Abfahrten im Rahmen des von Bund und Kantonen gemeinsam finanzierten Angebotes. Als Stationen gelten auch Bahnhöfe und Haltestellen. Sie werden ganz oder 4

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 1996 (AS 1996 2416).

5

SR 613.11

Anteile der Kantone an die Abgeltungen und Finanzhilfen im Regionalverkehr 3

742.101.2

teilweise einem anderen Kanton zugerechnet, wenn sie weniger als 1 Kilometer von
der Kantonsgrenze entfernt sind und den Einwohnerinnen und Einwohnern dieses
Kantons dienen. Die Verteilung erfolgt in Vierteln.

4

Die Linienlänge (Betriebslänge) wird ab Kantonsgrenze gemessen. Streckenabschnitte ohne Station, die dem betreffenden Kanton dient, werden nicht mitgerechnet.

5

Sind die ungedeckten Kosten nur von mehreren Linien zusammen bekannt, so werden die ungedeckten Kosten im Verhältnis der Kurskilometer aufgeteilt.


Art. 8

Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 3. März 19756 über den Vollzug von Artikel 60 des Eisenbahngesetzes wird aufgehoben.


Art. 9

Übergangsbestimmungen 1

Die Schlüssel gemäss dieser Verordnung werden erstmals angewendet auf: a.

Angebotsvereinbarungen für das Fahrplanjahr 1998/99; b.

Investitionsvereinbarungen, deren Antrag nach Artikel 19 Absatz 2 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19907 nach dem 1. Januar 1996 unterbreitet wird.

2

Für Angebotsvereinbarungen beziehungsweise Abgeltungen für die Zeit zwischen dem 1. Januar 1996 und dem Fahrplanwechsel 1998 gelten die Kantonsbeteiligungen gemäss Anhang.


Art. 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.

6

[AS 1975 615, 1985 670 Ziff. I 8; 616.611 Ziff. I 4] 7

SR 616.1

Eisenbahnen

4

742.101.2

Anhang8

(Art. 3 Abs. 4 und 9 Abs. 2) Kantonsbeteiligungen (in Prozent)

Kanton

Kantonsbeteiligung (A) Kantonsbeteiligung (I) Fahrplanjahr

Kalenderjahr

1999/00

2000/01

2001 - 2003

2000 - 2003

f =

1.000

1.260

1.292

ZH

43

55

56

90

BE

20

25

26

58

LU

27

35

36

75

UR

10

13

13

52

SZ

21

27

28

66

OW

9

11

11

53

NW

22

27

28

63

GL

16

20

21

69

ZG

45

56

58

95

FR

15

19

19

55

SO

29

37

38

75

BS

47

59

61

95

BL

35

45

46

79

SH

32

40

41

84

AR

15

19

20

28

AI

7

8

8

22

SG

28

35

36

73

GR

7

9

10

18

AG

34

42

44

80

TG

27

33

34

68

TI

23

29

30

71

VD

25

32

33

65

VS

9

11

11

45

NE

21

27

27

62

GE

44

56

57

91

JU

5

7

7

41

8

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2000, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000
1035).