01.09.2023 - * / In Kraft
01.01.2023 - 31.08.2023
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01.01.2021 - 31.12.2021
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Fedlex DEFRITRMEN
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1

Verordnung

über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel1 (Bio-Verordnung) vom 22. September 1997 (Stand am 13. Dezember 2005) Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, 15 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982 (LwG), auf Artikel 21 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 19923 (LMG) und in Ausführung des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse vom 6. Oktober 19954 (THG),5 verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

6 Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für die Kennzeichnung folgender Erzeugnisse als biologische Produkte:

a. nicht verarbeitete pflanzliche und tierische Agrarerzeugnisse sowie Nutztiere;

b. verarbeitete, für den menschlichen Verzehr bestimmte pflanzliche und tierische Agrarerzeugnisse, die im Wesentlichen aus Zutaten pflanzlichen und/ oder tierischen Ursprungs bestehen;

c.7 Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, Mischfuttermittel und Futtermittel, die nicht unter Buchstabe a fallen und für die Fütterung von Nutztieren verwendet werden.

2

Diese Verordnung gilt nicht für die Aquakultur und deren Erzeugnisse.

AS 1997 2498 1

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).

2 SR

910.1

3 SR

817.0

4 SR

946.51

5

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5347).

6

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).

7

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3731).

910.18

Landwirtschaft

2

910.18


Art. 2

8 Kennzeichnung 1 Erzeugnisse nach Artikel 1 dürfen als biologische Produkte gekennzeichnet werden, wenn sie nach dieser Verordnung produziert oder eingeführt sowie aufbereitet und vermarktet werden.

2

Für die Kennzeichnung als biologisches Erzeugnis dürfen die folgenden Bezeichnungen, deren Übersetzungen in alle Landessprachen, oder davon abgeleitete gebräuchliche Bezeichnungen (wie Bio-, Öko-) verwendet werden:

a. deutsch: biologisch, ökologisch; b. französisch: biologique;

c. italienisch:

biologico;

d. romanisch:

biologic.9

3

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement) kann ein Zeichen festlegen, welches freiwillig für die Kennzeichnung von Erzeugnissen, die den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, verwendet werden kann. Für Erzeugnisse, die in der Schweiz produziert worden sind, kann es ein eigenes Zeichen festlegen.

4

Kennzeichnung, Werbung oder Geschäftspapiere für Erzeugnisse, die nicht nach dieser Verordnung produziert worden sind, dürfen nicht den Eindruck erwecken, sie seien biologisch erzeugt worden, es sei denn, die betreffenden Bezeichnungen gelten nicht für die in den Lebensmitteln oder Futtermitteln enthaltenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder stehen ganz offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Art der Erzeugung.10 5 Die Kennzeichnung darf nur verwendet werden, wenn die Einhaltung der Anforderungen bei der Produktion, der Aufbereitung, der Einfuhr, der Lagerung und der Vermarktung der Erzeugnisse zertifiziert wurde.11 5bis

Nicht zertifizierungspflichtig sind: a. die Aufbereitung von Produkten biologischen Ursprungs am Ort der Verkaufsstelle, sofern im gleichen Betrieb keine vergleichbaren konventionellen Produkte aufbereitet werden und die aufbereiteten Erzeugnisse ausschliesslich in der Verkaufsstelle an den Konsumenten abgegeben werden;

b. die Zubereitung von Lebensmitteln und Speisen in Gastro- und Restaurationsbetrieben;

c. die Lagerung und Vermarktung von verkaufsfertig verpackten und etikettierten Erzeugnissen, die ausschliesslich für die Schweiz bestimmt sind, falls sie vor der Abgabe an die Konsumenten nicht weiter aufbereitet werden;

8

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).

9

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4891).

10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5347).

11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4891).

Bio-Verordnung

3

910.18

d. die Aufbereitung von zertifizierten Halbfabrikaten in der Verkaufsstelle, sofern hierzu keine weiteren Zutaten erforderlich sind; e. das Portionieren von offen angebotenen Lebensmitteln vor dem Kunden.12 6

Marken mit Bezeichnungen nach den Absätzen 2 und 4 dürfen nur verwendet werden, wenn das Erzeugnis nach dieser Verordnung hergestellt wurde.13


Art. 3

Grundsätze14 Für die Produktion und die Aufbereitung biologischer Erzeugnisse gelten folgende Grundsätze: a. Die natürlichen Kreisläufe und Prozesse werden berücksichtigt.

b. Der Einsatz chemisch-synthetischer Hilfsstoffe und Zutaten wird vermieden.

c.15 Auf den Einsatz gentechnisch veränderter Organismen und deren Folgeprodukte wird verzichtet. Davon ausgenommen sind veterinärmedizinische Erzeugnisse.

d. Die Erzeugnisse werden nicht mit ionisierenden Strahlen behandelt, und es werden keine bestrahlten Produkte verwendet.

e.16 Die Zahl der Nutztiere ist an die für das Verwenden der Hofdünger geeignete eigene oder gepachtete landwirtschaftliche Nutzfläche anzupassen.

f.17 Die Nutztiere werden während ihrer gesamten Lebensdauer auf Biobetrieben nach den Anforderungen dieser Verordnung gehalten und mit Futtermitteln, die nach dieser Verordnung erzeugt worden sind, gefüttert.


Art. 4

Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: a.18 Erzeugnisse: pflanzliche und tierische Agrarerzeugnisse sowie Lebensmittel, die im Wesentlichen aus solchen Erzeugnissen bestehen; b. biologische Produktion: die Produktion nach den Vorschriften von Artikel 3 und dem 2. Kapitel;

12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4891).

13 Siehe jedoch Art. 39g hiernach.

14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).

15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).

16 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).

17 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).

18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).

Landwirtschaft

4

910.18

c.19 Aufbereitung: Arbeitsgänge zur Haltbarmachung und/oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse einschliesslich der Schlachtung und der Zerlegung tierischer Erzeugnisse sowie Verpackung und/oder Veränderung der Form des Hinweises auf die biologische Landwirtschaft bei der Etikettierung frischer, haltbar gemachter und/oder verarbeiteter Erzeugnisse; d. Vermarktung: das Vorrätighalten zum Verkauf, der Verkauf oder ein anderes Inverkehrbringen und das Ausliefern eines Erzeugnisses; e.20 Folgeprodukte von gentechnisch veränderten Organismen: Stoffe, die aus oder durch gentechnisch veränderte Organismen erzeugt werden, jedoch keine gentechnisch veränderten Organismen enthalten.


Art. 5

21 Biobetriebe 1 Als Biobetriebe gelten Betriebe nach Artikel 6 sowie Sömmerungsbetriebe nach Artikel 9 der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 199822, auf denen die Produktion nach den Anforderungen dieser Verordnung erfolgt.

2

Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) kann auf Gesuch hin einen Biobetrieb abweichend von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 199823 als selbständig anerkennen, wenn er über einen unabhängigen und räumlich getrennten Warenfluss verfügt.24

2. Kapitel: Anforderungen an die biologische Produktion 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 6

Gesamtbetrieblichkeit Der gesamte Biobetrieb muss biologisch bewirtschaftet werden.


Art. 7

Ausnahmen von der Gesamtbetrieblichkeit 1

Für den Weinbau und ausdauernde Obstanlagen innerhalb eines Biobetriebes, welche nicht biologisch bewirtschaftet werden, muss in jedem Fall der ökologische Leistungsnachweis nach den Artikeln 5-10 und 12-16 der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 199825 (DZV) erbracht werden.26

19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).

20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).

21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 399).

22 SR

910.91

23 SR

910.91

24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4891).

25 SR

910.13

26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 399).

Bio-Verordnung

5

910.18

2

Das Departement kann einzelnen Betrieben für Forschungszwecke Ausnahmen vom Erfordernis der Gesamtbetrieblichkeit bewilligen.

2. Abschnitt: Umstellung

Art. 8

Normale Umstellung

1

Betriebe, welche auf die biologische Produktion umgestellt haben, gelten während zwei Jahren als Umstellungsbetriebe. Als Umstelldatum gilt jeweils der 1. Januar.

Für Nutzflächen, die nach der Umstellung hinzukommen, gilt eine Umstellungsdauer von zwei Jahren.27 1bis Das Bundesamt kann für die Pilzzucht und die Sprossenproduktion eine kürzere Umstelldauer festlegen.28 2 Während der Umstellung sind die Bestimmungen dieser Verordnung einzuhalten.

3

Zu Beginn der Umstellung legen Produzentin oder Produzent und Zertifizierungsstelle gemeinsam alle Massnahmen fest, die zu treffen sind, damit die Bestimmungen dieser Verordnung dauerhaft eingehalten und kontrolliert werden können.


Art. 9

Schrittweise Umstellung

1

Ist eine sofortige vollständige Umstellung mit unzumutbar hohen Risiken verbunden, so kann ein Biobetrieb mit Wein-, Obst-, Gemüse- oder Zierpflanzenanbau schrittweise auf die biologische Produktion umstellen. Der gesamte Betrieb muss innert fünf Jahren vollständig umgestellt werden; vorbehalten bleiben Betriebe nach Artikel 7 Absatz 1.

2

Das Bundesamt entscheidet über die Zulassung der schrittweisen Umstellung.29 3

Voraussetzung dazu ist insbesondere: a. die Erstellung eines verbindlichen Umstellungsplanes mit einer detaillierten Beschreibung der Umstellungsschritte und einem Zeitplan; b. die Verhinderung jeglicher Abdrift von unerlaubten Hilfsstoffen; c. die eindeutige Abgrenzung der unterschiedlich bewirtschafteten Flächen; d. die getrennte Ernte und Lagerung der unterschiedlich produzierten Erzeugnisse;

e.30 die Erbringung des ökologischen Leistungsnachweises nach den Artikeln 510 und 12-16 der DZV31 für die nicht biologisch bewirtschafteten Flächen;

27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).

28 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 399).

29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 399).

30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 399).

31 SR

910.13

Landwirtschaft

6

910.18

f.

die jährliche Entnahme einer Stichprobe zur Rückstandsanalyse von den biologisch produzierten Produkten; g.32 Die Einhaltung der weiteren Anforderungen im Anhang 1.

4

Ist die sofortige vollständige Umstellung der Nutztierhaltung nicht zumutbar, so kann das Bundesamt dem Betrieb gestatten, die Tierhaltung innert drei Jahren schrittweise nach Tierkategorien umzustellen.33 5 Nicht zulässig ist die Parallelproduktion von: a. nicht eindeutig unterscheidbaren Sorten; b. Tieren der gleichen Nutztierkategorie.34 3. Abschnitt: Pflanzenbau

Art. 10

Fruchtbarkeit und biologische Aktivität des Bodens Fruchtbarkeit und biologische Aktivität des Bodens sind zu erhalten und wenn möglich zu steigern. Zu diesem Zweck sind insbesondere folgende Massnahmen zu treffen: a. Der Boden ist so zu bewirtschaften, dass er aufgrund seiner physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften eine nachhaltige Ertragsfähigkeit aufweist.

b. Die biologische Vielfalt ist zu fördern.

c. Fruchtfolge, Kulturanteile, Wiesennutzung und Bewirtschaftung sind so zu gestalten, dass keine Fruchtfolgeprobleme, Bodenerosion und keine Abschwemmung und Auswaschung von Nährstoffen und Pflanzenschutzmitteln35 auftreten.

d. Im Ackerbau muss die Bodenbedeckung so hoch sein, dass Bodenerosion sowie Verluste von Nährstoffen und Pflanzenschutzmitteln möglichst gering sind.

e. Die Nutzungsintensität im Futterbau muss differenziert und dem Standort angepasst sein.

32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).

33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).

34 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).

35 Fassung des Ausdrucks gemäss Anhang 2 Ziff. 6 der Pflanzenschutzmittel-V vom 23. Juni 1999, in Kraft seit 1. Aug. 1999 [AS 1999 2045]. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Bio-Verordnung

7

910.18


Art. 11

Pflanzenschutz 1 Schädlinge, Krankheiten und Beikräuter müssen durch eine ganzheitliche Anwendung verschiedener Massnahmen reguliert werden. Zu diesem Zweck sind insbesondere folgende Massnahmen zu treffen:

a. geeignete Arten- und Sortenwahl; b. geeignete Fruchtfolge;

c. mechanische

Verfahren;

d. thermische Verfahren, wobei das Dämpfen der Erde auf den gedeckten Gemüseanbau und die Setzlingsanzucht beschränkt ist; e. Förderung und Schutz von Nützlingen durch Schaffung günstiger Verhältnisse (z. B. Hecken, Nistplätze, Freisetzung von Nutzorganismen).

2

Das Departement legt die zulässigen Pflanzenschutzmittel sowie ihre Verwendung fest. Das Bewilligungsverfahren nach der Pflanzenschutzmittel-Verordnung vom 18. Mai 200536 bleibt vorbehalten.37 3 Pflanzenschutzmittel dürfen nur verwendet werden, wenn eine unmittelbare Bedrohung für die Kulturen besteht.

4

Der Einsatz von Wachstumsregulatoren, Welkemitteln und Herbiziden ist nicht erlaubt.

a38 Spritzentest

Die für den Pflanzenschutz eingesetzten zapfwellenangetriebenen oder selbstfahrenden Geräte müssen mindestens alle vier Jahre von einer vom Bundesamt anerkannten Stelle getestet werden. Demeter Betriebe, welche mit ihren Geräten ausschliesslich biologisch-dynamische Präparate ausbringen, sind davon ausgenommen.


Art. 12

Düngung 1 Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen.

2

Das Departement bestimmt die Dünger39, die zulässig sind, und legt ihre Verwendung fest.

3

Der Düngerbedarf ist aufgrund einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz unter Einbezug des standörtlichen Pflanzenbedarfs (Ertragspotential) und unter Berücksichtigung der Nährstoffvorräte im Boden nachzuweisen. Dabei sind die Resultate anerkannter Boden- oder Pflanzenanalysen zu berücksichtigen.

36 SR

916.161

37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5527).

38 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5347).

39 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 5 der Dünger-Verordnung vom 10. Jan. 2001, in Kraft seit 1. März 2001 (SR 916.171).

Landwirtschaft

8

910.18

4

Die Menge ausgebrachter Nährstoffe pro Hektar (eigene und fremde Hofdünger, zugekaufte Dünger) darf bei besten Bedingungen im Talgebiet höchstens 2,5 Düngergrossvieheinheiten (DGVE) entsprechen. Sie ist nach Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographischen Verhältnissen abzustufen. Liegen die kantonal festgelegten Grenzwerte gemäss Gewässerschutzgesetzgebung tiefer, so gelten diese.

5

Für die Aktivierung von Kompost oder Boden können geeignete Mittel auf der Basis von Mikroorganismen oder auf pflanzlicher Basis, wie z. B. biodynamische Präparate, sowie Gesteinsmehle verwendet werden.

6

Hofdüngerabnahmeverträge zwischen Betrieben, welche den ökologischen Leistungsnachweis nach der DZV40 erfüllen, sind möglich.41


Art. 13

Saat- und Pflanzgut, vegetatives Vermehrungsmaterial 1

Saat- und Pflanzgut und vegetatives Vermehrungsmaterial muss aus Biobetrieben stammen.

2

Bei Saatgut muss die Mutterpflanze und bei vegetativem Vermehrungsmaterial die Elternpflanze während mindestens einer Generation oder bei ausdauernden Kulturen für die Dauer von zwei Wachstumsperioden nach diesem Kapitel erzeugt worden sein.

3

Abweichend von Absatz 1 darf in-vitro vermehrtes, nach der Saatgut-Verordnung vom 7. Dezember 199842 zertifiziertes Pflanzmaterial verwendet werden.43 3bis Das Departement legt eine Liste der Arten oder Untergruppen von Arten fest, von welchen in der Schweiz ausreichende Mengen an Saatgut und vegetativem Vermehrungsmaterial aus biologischer Landwirtschaft und eine ausreichende Anzahl von Sorten aus biologischer Landwirtschaft vorhanden sind.44 4 Die Anforderungen der Saatgut-Verordnung bleiben vorbehalten.

a45 Verwendung von nicht biologischem Saatgut und vegetativem Vermehrungsmaterial 1

Wer nicht biologisches Saatgut oder vegetatives Vermehrungsmaterial verwenden will, muss nachweisen, dass: a. kein geeignetes biologisch erzeugtes Saatgut oder vegetatives Vermehrungsmaterial verfügbar ist, welches seine Anforderungen erfüllt; oder

40 SR

910.13

41 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).

42 SR

916.151

43 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 399).

44 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5347).

45 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5347).

Bio-Verordnung

9

910.18

b. kein Anbieter in der Lage ist, das Saatgut oder vegetative Vermehrungsmaterial vor der Aussaat oder Anpflanzung zu liefern, obwohl er es vom Verwender rechtzeitig bestellt hatte.

2

Als Nachweis nach Absatz 1 gilt ein Ausdruck des vorhandenen Angebotes vom Informationssystem nach Artikel 33a.

3

Wer nicht-biologisches Saatgut oder vegetatives Vermehrungsmaterial verwendet, muss dem Betreiber des Informationssystems gemäss Artikel 33a die Menge des eingesetzten Saatgutes oder vegetativen Vermehrungsmaterials und die verwendete Sorte melden.

4

Für Arten oder Untergruppen von Arten ohne oder mit nur sehr geringer Versorgung an biologisch erzeugtem Saatgut oder vegetativem Vermehrungsmaterial kann nicht biologisches Saatgut oder vegetatives Vermehrungsmaterial ohne Nachweis nach Absatz 2 und ohne Meldung nach Absatz 3 verwendet werden. Der Betreiber des Informationssystems bezeichnet die entsprechenden Sorten und Arten im Informationssystem nach Weisungen des Bundesamtes. 5

Für Arten und Untergruppen von Arten nach Artikel 13 Absatz 3bis darf nur dann nicht biologisches Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial eingesetzt werden, wenn das Bundesamt eine Bewilligung für die Verwendung von nicht biologischem Saatgut und vegetativem Vermehrungsmaterial erteilt. Die Bewilligung wird nur erteilt, falls das Saatgut oder Vermehrungsmaterial zu Forschungszwecken, für Untersuchungen im Rahmen von Feldversuchen kleinen Umfangs oder zur Sortenerhaltung verwendet wird.

6

Nicht biologisches Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial darf nur verwendet werden, wenn es nicht mit Pflanzenschutzmitteln behandelt worden ist; ausgenommen sind die Behandlung mit Pflanzenschutzmitteln, die für die biologische Produktion zulässig sind, und chemische Behandlungen, die aus Gründen der Pflanzengesundheit für alle Sorten einer bestimmten Art in dem Gebiet, in dem das Saatgut oder das vegetative Vermehrungsmaterial verwendet werden soll, vorgeschrieben wurden.


Art. 14

Sammeln von Wildpflanzen 1

Das Sammeln essbarer Wildpflanzen und ihrer Teile, die in der freien Natur, in Wäldern und auf landwirtschaftlichen Flächen natürlicherweise vorkommen, gilt als Erzeugung im Rahmen der biologischen Landwirtschaft, sofern: a. diese Flächen in den drei Jahren vor dem Sammeln der Pflanzen nicht mit unzulässigen Mitteln behandelt worden sind; und b. das Sammeln die Stabilität des natürlichen Lebensraums und die Erhaltung der Arten im Sammelgebiet nicht beeinträchtigt.

2

Das Sammelgebiet muss geographisch abgegrenzt sein.

3

Die Sammeltätigkeit ist ausführlich zu dokumentieren.

4

Das Kontrollverfahren für Biobetriebe ist sinngemäss anzuwenden.

Landwirtschaft

10

910.18

4. Abschnitt: Nutztierhaltung

Art. 15


46

Anforderungen an die Tierhaltung 1

Die Tiere der Rindergattung, einschliesslich der Bubalus- und Bisonarten, Tiere der Pferdegattung, Schafe, Ziegen, Tiere der Schweinegattung sowie Geflügel sind nach den Bestimmungen über den regelmässigen Auslauf im Freien von Artikel 61 der DZV und dessen Ausführungsbestimmungen zu halten. Für die Haltung von Kaninchen gelten die Bestimmungen über die besonders tierfreundlichen Stallhaltungssysteme von Artikel 60 der DZV47 und dessen Ausführungsbestimmungen.

2

Das Departement kann zusätzliche Vorschriften erlassen für: a. Stalleinrichtungen; b. Haltung und Aufzucht; c. Weiden und

Laufhöfe.

3

Es kann Tierhaltungsvorschriften auch für die übrigen Nutztierkategorien erlassen.48

a49 Anbindehaltung 1 Es ist nicht zulässig, Tiere angebunden zu halten.

2

In Absprache mit der Zertifizierungsstelle können jedoch angebunden gehalten werden:

a. einzelne Tiere für begrenzte Zeit aus Sicherheits- bzw. Tierschutzgründen; b. auf Kleinbetrieben Tiere der Rindergattung.

3

Das Departement kann die Grösse der Kleinbetriebe festlegen.

b50 Sömmerung Werden die Tiere gesömmert, so hat die Sömmerung auf Biobetrieben zu erfolgen.

In besonderen Fällen kann die Sömmerung auf Betrieben erfolgen, welche die Anforderungen von Artikel 10 Absatz 1 der Sömmerungsbeitragsverordnung vom 29. März 200051 (SöBV) einhalten.

46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).

47 SR

910.13

48 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3542).

49 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).

50 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3542).

51 SR

910.133

Bio-Verordnung

11

910.18


Art. 16

52 Fütterungsgrundsätze 1 Das Futter muss den ernährungsphysiologischen Bedarf der Tiere in ihren verschiedenen Entwicklungsstadien decken und eher der Qualitätsproduktion als der Maximierung der Erzeugung dienen.

2

Mastmethoden mit Zwangsfütterung sowie die Haltung von Tieren unter Bedingungen, die zu Anämie führen können, sind nicht zulässig.

a53 Futtermittel 1 Das Departement legt fest, welche Futtermittel zulässig sind und wie die Futtermittel zu verwenden sind.

2

Der Zukauf von Futtermitteln zur Ergänzung der betriebseigenen Futtergrundlage ist zulässig. Zukäufe müssen aus biologischem Anbau stammen.

3

Die Beimischung von Futtermitteln aus Umstellungsbetrieben ist im Durchschnitt bis zu maximal 30 Prozent der Ration der einzelnen Nutztierkategorie zulässig, bezogen auf die Trockensubstanz. Stammen diese Futtermittel aus dem eigenen Betrieb, kann dieser Satz 60 Prozent betragen, und, sofern es sich dabei um einen Umstellungsbetrieb handelt, 100 Prozent.54 4 und 5 ...55

6

Bei nachgewiesenen Futtermittelertragsverlusten, insbesondere auf Grund aussergewöhnlicher Witterungsverhältnisse, kann der direkt betroffene Tierhalter nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung durch die Zertifizierungsstelle für einen begrenzten Zeitraum nicht-biologische Futtermittel einsetzen, sofern der Tierhalter gegenüber der Zertifizierungsstelle glaubhaft darlegen kann, dass nicht genügend biologisches Futter verfügbar ist. Sind ganze Gebiete von Futtermittelertragsverlusten betroffen, kann das Bundesamt die Zustimmung auch gebietsweise erteilen.56 7

Die Futterkomponenten müssen naturbelassen und die angewendeten Techniken der Futterbereitung möglichst naturnah und energieschonend sein. Futtermittel dürfen keine Spuren von gentechnisch veränderten Organismen oder von Folgeprodukten gentechnisch veränderter Organismen enthalten, die anteilmässig über den futtermittelrechtlich festgelegten Höchstschwellen für unvermeidbare Verunreinigungen liegen.

52 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).

53 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).

54 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5347).

55 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5527).

56 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5527).

Landwirtschaft

12

910.18

b57 Spezifische Ernährungsvorschriften 1

Wiederkäuer müssen mindestens 60 Prozent der Futter-Trockensubstanz in Form von frischem, getrocknetem oder siliertem Raufutter erhalten.

2

Junge Säugetiere müssen auf der Grundlage von unveränderter Milch, vorzugsweise Muttermilch, ernährt werden. Alle Säugetiere sind während eines Mindestzeitraums mit unveränderter Milch zu ernähren. Der Mindestzeitraum bemisst sich nach der Tierart. Er beträgt bei Rindern (einschliesslich Bubalus- und Bison-Arten) und Tieren der Pferdegattung drei Monate, bei Schafen und Ziegen 35 Tage und bei Schweinen 40 Tage.

3

Bei Geflügel muss das im Maststadium verabreichte Futter zu 65 Prozent aus Getreidekörnern und Körnerleguminosen (deren Produkte und Nebenprodukte) sowie Ölsaaten (deren Produkte und Nebenprodukte) bestehen.

c58 Zucht 1 Die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit (Lebensleistung) der Nutztiere sowie die Qualität der tierischen Erzeugnisse sind durch die Wahl geeigneter Rassen und Zuchtmethoden zu fördern.

2

Die Reproduktion der Nutztiere muss auf natürlichen Methoden beruhen.

3

Die künstliche Besamung ist erlaubt. Nicht zulässig sind andere Formen der künstlichen oder anderweitig beeinflussten Reproduktion (z. B. Embryotransfer). Diese dürfen nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung durch die Zertifizierungsstelle angewendet werden, wenn dies zur Erhaltung von gefährdeten genetischen Ressourcen nötig ist. Entsprechende Tiere und deren Produkte dürfen nicht mit dem Hinweis auf die biologische Landwirtschaft vermarktet werden.59 4

Es dürfen keine aus Embryotransfer stammenden Tiere eingestallt werden. Ausgenommen sind Tiere der Rindergattung im Aufzuchtvertrag mit einem nicht biologisch geführten Betrieb. Die Tiere müssen in diesem Fall nach einer vertraglich festgelegten Frist wieder auf den Ursprungsbetrieb zurückkehren. Tiere aus Embryotransfer, welche bereits vor der Umstellung des Betriebes auf dem Betrieb gehalten wurden, können noch bis zu ihrem Abgang nach den Bestimmungen dieser Verordnung gehalten werden.60

57 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).

58 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).

59 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4891).

60 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3542).

Bio-Verordnung

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910.18

d61 Tiergesundheit 1 Die Krankheitsvorsorge muss auf folgenden Grundsätzen beruhen: a. Wahl geeigneter Rassen oder Linien; b. Anwendung tiergerechter Haltungspraktiken, die den Bedürfnissen der einzelnen Tierarten gerecht werden, sowie eine hohe Widerstandsfähigkeit gegen Krankheiten fördern und Infektionen vorbeugen;

c. Verfütterung hochwertiger Futtermittel, regelmässiger Auslauf (Weide, Laufhof, Aussenklimabereich) zur Förderung der natürlichen Immunität der Tiere; d. Gewährleistung einer angemessenen Besatzdichte, um Überbelegung und damit zusammenhängende Tiergesundheitsprobleme zu vermeiden.

2

Wenn ein Tier erkrankt oder sich verletzt, ist es unverzüglich zu behandeln, wenn nötig in getrennten, geeigneten Räumlichkeiten.

3

Für die Verwendung von Tierarzneimitteln in der biologischen Tierhaltung gelten folgende Grundsätze:

a. Phytotherapeutische Erzeugnisse (z. B. Pflanzenextrakte, ausgenommen Antibiotika, oder Pflanzenessenzen), homöopathische Erzeugnisse (z. B.

pflanzliche, tierische und mineralische Stoffe) sowie Spurenelemente und die zu diesem Zweck vom Departement festgelegten Erzeugnisse sind chemisch-synthetischen allopathischen Tierarzneimitteln oder Antibiotika vorzuziehen, sofern sie erfahrungsgemäss eine therapeutische Wirkung auf die betreffende Tierart und die zu behandelnde Krankheit haben.

b. Kann mit den Mitteln nach Buchstabe a eine Krankheit oder eine Verletzung erfahrungsgemäss nicht wirksam behandelt werden, ist eine Behandlung zur Vermeidung von Leiden des Tieres jedoch erforderlich, so dürfen in Verantwortung des Tierarztes chemisch-synthetische allopathische Tierarzneimittel oder Antibiotika verabreicht werden.

c. Die Verwendung von Kokzidiostatika, vorbeugende Eiseninjektionen bei Schweinen sowie die Verwendung von Hormonen oder ähnlichen Stoffen zur Kontrolle der Fortpflanzung (z.B. Einleitung oder Synchronisierung der Brunst) oder zu anderen Zwecken sind nicht zulässig. Die Hormone dürfen jedoch im Falle einer therapeutischen tierärztlichen Behandlung einem einzelnen Tier verabreicht werden.

d. Die präventive Verabreichung chemisch-synthetischer allopathischer Tierarzneimittel oder von Antibiotika ist nicht zulässig.

4

Die Art des Mittels (einschliesslich der pharmakologischen Wirkstoffe) sowie die Einzelheiten der Diagnose, die Art der Verabreichung, die Dauer der Behandlung und die vorgeschriebene Wartezeit müssen eindeutig, schriftlich und unlöschbar im Behandlungsjournal festgehalten werden.

61 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).

Landwirtschaft

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910.18

5

Die behandelten Tiere sind jederzeit eindeutig als solche - im Falle grosser Tiere einzeln, im Falle von Geflügel oder Kleinvieh einzeln oder herdenweise - identifizierbar.

6

Bei bestehender Gefährdung der Tiergesundheit sind Impfungen und Entwurmungen erlaubt.

7

Für die Desinfektion der Zitzen dürfen nur Mittel verwendet werden, die in der Liste der Forschungsanstalt für Milchwirtschaft aufgeführt sind.

8

Die Wartezeit zwischen der letzten Verabreichung eines chemisch-synthetischen allopathischen Tierarzneimittels unter normalen Anwendungsbedingungen und der Gewinnung von einem solchen Tier stammenden Lebensmitteln aus biologischer Landwirtschaft muss doppelt so lang sein wie die gesetzlich vorgeschriebene Zeit.

Dies gilt nicht für die Verabreichung von Mitteln zur Trockenstellung von Kühen mit Euterproblemen.

9

Erhält ein Tier oder eine Gruppe von Tieren innerhalb eines Jahres mehr als zwei oder ein Maximum von drei Behandlungen mit chemisch-synthetischen allopathischen Tierarzneimitteln oder Antibiotika (oder mehr als eine therapeutische Behandlung, wenn der produktive Lebenszyklus kürzer als ein Jahr ist), so dürfen die betreffenden Tiere oder von diesen Tieren gewonnene Erzeugnisse nicht als dieser Verordnung entsprechend verkauft werden, und die Tiere müssen die Umstellungszeiträume gemäss Artikel 16f Absatz 2 durchlaufen; davon ausgenommen sind Impfungen, Parasiten-Behandlungen sowie Behandlungen im Rahmen von staatlichen Tierseuchenprogrammen.

e62 Zootechnische Massnahmen

1

Zootechnische Eingriffe sind auf ein Minimum zu beschränken. Sie müssen durch qualifiziertes Personal im dafür am besten geeigneten Alter der Tiere ausgeführt werden.

2

Eingriffe wie das Beschneiden von Schwänzen, Zähnen sowie von Schnäbeln, Zehen und Flügeln beim Geflügel, das Kapaunisieren, die Enthornung von adulten Tieren und die Verwendung von Nasenringen bei Schweinen sind nicht zulässig. In begründeten Fällen sind folgende Eingriffe zulässig: a. die Enthornung von adulten Tieren aus Sicherheitsgründen, sofern sie vom Tierarzt fachgerecht unter Anästhesie und nicht während der Monate Mai, Juni, Juli und August durchgeführt wird; b. das Anbringen von Nasenringen bei Schweinen, die gealpt werden und jeden Tag freien Zugang zur Weide haben.63 62 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).

63 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4891).

Bio-Verordnung

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3

Bei einzelnen Tieren dürfen folgende Eingriffe vorgenommen werden: a. das Anbringen von Gummibändern an Schwänzen von Schafen, falls dies zur Verbesserung der Gesundheit, des Wohlbefindens oder der Hygiene der Tiere erforderlich ist; b. die Enthornung von Jungtieren unter Betäubung, falls dies aus Sicherheitsgründen notwendig ist;

c. die Kastration zur Sicherstellung der Qualität der Erzeugnisse; bei Schweinen darf der Eingriff nur bis zum Alter von 14 Tagen vorgenommen werden.

f64 Herkunft der Nutztiere 1

Es dürfen nur Nutztiere gehalten werden, die aus Biobetrieben stammen. Dies gilt nicht für Reit- und Zugpferde, Hobbytiere, sowie Tiere der Rindergattung im Aufzuchtvertrag mit einem nicht biologisch geführten Betrieb. Die Tiere müssen in diesem Fall nach einer vertraglich festgelegten Frist wieder auf den Ursprungsbetrieb zurückkehren.65 2 Nutztiere, die nicht aus Biobetrieben stammen, und die nach dem Beginn der Umstellung eingestallt werden, müssen während folgender Zeiträume nach den Regeln dieser Verordnung gehalten werden: a. Tiere der Pferde- und der Rindergattung (einschliesslich Bubalus- und Bison-Arten) für die Fleischerzeugung während 12 Monaten und mindestens drei Vierteln ihres Lebens; b. kleine Wiederkäuer und Schweine während mindestens 6 Monaten; c. Milch produzierende Tiere während mindestens 6 Monaten; d. Geflügel für die Fleischerzeugung, das eingestallt wurde, bevor es drei Tage alt war, während mindestens 56 Tagen; e. Geflügel für die Eiererzeugung während mindestens 6 Wochen.

3

...66

4

Sind zur Ergänzung der natürlichen Bestandesvergrösserung oder zur Bestandeserneuerung Tiere aus Biobetrieben nicht in ausreichender Menge verfügbar, so dürfen in Absprache mit der Zertifizierungsstelle nullipare weibliche Jungtiere alljährlich in einem Umfang von bis zu 10 Prozent des Bestands an ausgewachsenen Tieren der Pferde- oder Rindergattung, einschliesslich der Bubalus- und Bison-Arten, oder bis zu 20 Prozent des Bestands an ausgewachsenen Schweinen, Schafen oder Ziegen aus nicht biologischen Betrieben eingestallt werden. Für Biobetriebe mit weniger als 10 Tieren der Rinder- oder der Pferdegattung oder mit weniger als fünf Schweinen, Schafen oder Ziegen ist die Erneuerung auf ein Tier im Jahr beschränkt.

64 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).

65 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3542).

66 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4891).

Landwirtschaft

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5

Ein Betrieb kann nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung durch die Zertifizierungsstelle Tiere aus nicht biologischen Betrieben im Umfang bis zu 40 Prozent des Bestandes einstallen, sofern Tiere aus Biobetrieben nicht in ausreichender Menge verfügbar sind, bei:

a. erheblicher Ausweitung der Haltung; b. Rassenumstellung; c. Aufbau eines neuen Zweiges der Tierproduktion; d. Notwendigkeit eines Ersatzkalbes für eine Mutter- oder Ammenkuh; e. Gefahr, dass eine bestimmte Rasse der Landwirtschaft verloren geht.67 6

Bei hoher Mortalität auf Grund einer Seuche oder einer Katastrophensituation kann der Tierbestand nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung durch die Zertifizierungsstelle mit Tieren aus nicht biologischen Betrieben erneuert oder wieder aufgebaut werden, sofern Tiere aus Biobetrieben nicht in ausreichender Menge verfügbar sind.68 7 Männliche Zuchttiere aus nicht biologischen Betrieben können jederzeit zugekauft werden.

8

Sind Tiere aus Biobetrieben nicht in ausreichender Menge verfügbar, so dürfen zum Aufbau eines neuen Tierbestandes Geflügel aus nicht biologischen Betrieben zugekauft werden, wenn sie spätestens am dritten Lebenstag eingestallt werden.

Davon ausgenommen sind Legehennenküken und Küken zur Pouletmast.69
g70 Mindestschlachtalter bei Geflügel 1

Das Mindestschlachtalter bei Geflügel beträgt: a. 81 Tage bei Mastpoulets; b. 49 Tage bei Peking-Enten; c. 70 Tage bei weiblichen Flugenten; d. 84 Tage bei männlichen Flugenten; e. 92 Tage bei Mulard-Enten; f.

94 Tage bei Perlhühnern; g. 140 Tage bei Truten und Gänsen.

2

Produzenten, die das Mindestschlachtalter nicht einhalten, müssen langsam wachsende Rassen verwenden.

67 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4891).

68 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4891).

69 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5527).

70 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).

Bio-Verordnung

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910.18

h71 Bienenhaltung und Imkereierzeugnisse 1

Das Departement kann für die Bienenhaltung Abweichungen von der Gesamtbetrieblichkeit und der gesamtbetrieblichen Umstellung gestatten.

2

Es kann weitere Bestimmungen erlassen über die Fütterung von Bienen, den Standort der Bienenstöcke, die Tiergesundheit, die Herkunft der Bienen, Identifikation und Kontrolle, Gewinnung, Verarbeitung und Lagerung von Imkereierzeugnissen.

3

Es kann für bestimmte Gebiete oder Regionen festlegen, dass die dort erzeugten Erzeugnisse nicht mit dem Hinweis auf die biologische Landwirtschaft vermarktet werden dürfen.

3. Kapitel: Kennzeichnung 1. Abschnitt: Nicht für den Verzehr bestimmte Erzeugnisse

Art. 17

1 Erzeugnisse, die nicht zum Verzehr bestimmt sind, dürfen nur dann als biologische Erzeugnisse gekennzeichnet werden, wenn: a. sich die Kennzeichnung eindeutig auf die landwirtschaftliche Erzeugung bezieht;

b. sie biologisch produziert oder aufbereitet oder nach Artikel 22 eingeführt wurden;

c.72 sie von einem Unternehmen produziert, aufbereitet, eingeführt, gelagert oder vermarktet wurden, das einem Kontrollsystem nach dem 5. Kapitel unterliegt; d. der Name oder die Codenummer der für das Unternehmen zuständigen Zertifizierungsstelle auf der Verpackung aufgeführt wird.

2

Das Departement kann zusätzliche Vorschriften für Futtermittel erlassen.73 3

...74

71 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3542).

72 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4891).

73 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).

74 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2001 (AS 2001 3542). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5347).

Landwirtschaft

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910.18

2. Abschnitt:75 Lebensmittel

Art. 18

Kennzeichnung in der Sachbezeichnung 1

Erzeugnisse, die zum Verzehr bestimmt sind, dürfen in der Sachbezeichnung nur dann als biologische Erzeugnisse gekennzeichnet werden, wenn: a. mindestens 95 Massenprozent der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs biologisch produziert oder nach Artikel 22 eingeführt wurden. Der Massenanteil zum Zeitpunkt der Verarbeitung ist ausschlaggebend; b. höchstens 5 Massenprozent der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs nicht biologisch produziert wurden. Diese Zutaten werden vom Departement festgelegt; c. nur vom Departement im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) zugelassene Zutaten nicht landwirtschaftlichen Ursprungs verwendet wurden;

d. das Erzeugnis oder seine Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs nur mit den vom Departement im Einvernehmen mit dem EDI zugelassenen Verarbeitungshilfsstoffen behandelt wurde; e.76 das Erzeugnis oder seine Zutaten nicht mit ionisierenden Strahlen behandelt wurden und bezüglich der gentechnisch veränderten Organismen den Anforderungen von Artikel 22b Absatz 8 der Lebensmittelverordnung vom 1. März 199577 (LMV) entsprechen; f.78 das Erzeugnis von einem Unternehmen produziert, aufbereitet, eingeführt, gelagert oder vermarktet wurde, das einem Kontrollsystem nach dem 5. Kapitel unterliegt; g. der Name oder die Codenummer der Zertifizierungsstelle aufgeführt wird, die für das Unternehmen, das die letzte Erzeugungs- oder Aufbereitungshandlung vorgenommen hat, zuständig war; h. dem Hinweis auf die biologische Landwirtschaft ein Hinweis auf die betreffenden Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs beigefügt wird, sofern diese Angaben nicht bereits aus dem Verzeichnis der Zusammensetzung hervorgehen.

2

Vom Departement werden im Einvernehmen mit dem EDI: a. nur Zutaten nicht landwirtschaftlichen Ursprungs zugelassen, ohne die die betreffenden Lebensmittel nachweislich nicht erzeugt oder haltbar gemacht werden können; 75 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 399).

76 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).

77 SR

817.02

78 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4891).

Bio-Verordnung

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910.18

b. nur Verarbeitungshilfsstoffe zugelassen, die bei der Lebensmittelverarbeitung gebräuchlich sind und ohne die diese Lebensmittel nachweislich nicht erzeugt werden können.

3

Das Departement legt die Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs fest, die als biologisch produzierte Zutaten nicht oder nicht in ausreichender Menge erhältlich sind.

4

Solange eine Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs nicht vom Departement zugelassen wurde, kann das Bundesamt ihre Verwendung auf Gesuch hin zeitlich und mengenmässig beschränkt bewilligen. Im Gesuch ist zu begründen und nachzuweisen, dass eine Mangelsituation vorliegt und dass das Endprodukt nicht anders hergestellt werden kann. Dabei sind Angaben über die voraussichtliche Dauer der Mangelsituation und über die getroffenen Massnahmen zu deren Behebung zu machen. Eine Bewilligung wird nur erteilt, wenn die Zutat die lebensmittelrechtlichen Vorschriften erfüllt. Das Bundesamt nimmt mit dem Bundesamt für Gesundheit Rücksprache.79


Art. 19

Übrige Kennzeichnung

In der übrigen Kennzeichnung darf ein Erzeugnis, das den Anforderungen nach Artikel 18 nicht entspricht, mit Ausnahme des Hinweises nach Buchstabe c dieses Absatzes, nur im Verzeichnis der Zutaten und nur dann als biologisches Erzeugnis gekennzeichnet werden, wenn: a. mindestens 70 Massenprozent der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs biologisch produziert oder nach Artikel 22 eingeführt wurden. Der Massenanteil zum Zeitpunkt der Verarbeitung ist ausschlaggebend; b. der Hinweis auf die biologische Landwirtschaft bei den betreffenden Zutaten erscheint; er muss dieselbe Farbe und Grösse und denselben Schrifttyp aufweisen wie die anderen Angaben des Verzeichnisses; c. im gleichen Sichtfeld wie die Sachbezeichnung ein Hinweis mit folgender Form aufgeführt wird: «X % der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs sind nach den Grundregeln für den ökologischen Landbau gewonnen worden» oder «X % der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs sind nach den Grundregeln für die biologische Landwirtschaft gewonnen worden»; der Hinweis muss dieselbe Farbe und Grösse und denselben Schrifttyp aufweisen wie die Angaben im Verzeichnis der Zusammensetzung und darf nicht auffallender sein als die Sachbezeichnung; d.80 die Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs, die nicht biologisch produziert wurden, vom Departement nach Artikel 18 Absatz 3 zugelassen oder vom Bundesamt nach Artikel 18 Absatz 4 befristet bewilligt wurden; e.81 die Anforderungen nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c-h und Absatz 2 erfüllt sind.

79 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3731).

80 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2001 (AS 2001 325).

81 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2001 (AS 2001 325).

Landwirtschaft

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3. Abschnitt: Erzeugnisse aus Umstellungsbetrieben

Art. 20

1 Nach Artikel 17 oder 18 gekennzeichnete Erzeugnisse, die in Umstellungsbetrieben produziert wurden, müssen zusätzlich mit dem Umstellungsvermerk «hergestellt im Rahmen der Umstellung auf den ökologischen Landbau» oder «hergestellt im Rahmen der Umstellung auf die biologische Landwirtschaft» versehen werden.

2

Erzeugnisse aus Umstellungsbetrieben dürfen erst vier Monate nach dem Umstellungsdatum als biologische Erzeugnisse gekennzeichnet werden.

3

Solche Erzeugnisse dürfen nicht den Eindruck erwecken, dass sie aus vollständig umgestellten Betrieben stammen.

4

Der Umstellungsvermerk darf hinsichtlich Farbe, Grösse und Schrifttyp nicht auffallender als die Sachbezeichnung sein. Die Worte «ökologischer Landbau»/«biologische Landwirtschaft» dürfen nicht stärker hervorgehoben sein als die Worte «hergestellt im Rahmen der Umstellung auf»; die Hinweise auf die biologische Landwirtschaft dürfen hinsichtlich Farbe, Grösse und Schrifttyp nicht auffallender sein als der Umstellungsvermerk.

5

Auf Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs, die in Umstellungsbetrieben produziert wurden, darf in der übrigen Kennzeichnung nach Artikel 19 mit dem Umstellungsvermerk hingewiesen werden. Sie werden nicht an den Mindestanteil nach Artikel 19 Buchstabe a angerechnet.

6

In der Sachbezeichnung darf ein Bezug auf die biologische Landwirtschaft nur erfolgen, wenn das Erzeugnis nicht mehr als eine Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs enthält.82 7 Erzeugnisse aus Betrieben mit schrittweiser Umstellung dürfen nach einer Umstellungszeit der betreffenden Parzelle von zwei Jahren ohne Umstellungsvermerk gekennzeichnet werden, sofern sich sämtliche Betriebszweige in Umstellung befinden.

4. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 21

83 In einem Erzeugnis nach Artikel 1 Absatz 1 darf eine nach den Regeln des biologischen Landbaus gewonnene Zutat nicht zusammen mit der gleichen, jedoch nach anderen Regeln gewonnenen Zutat enthalten sein.

82 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 399).

83 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5347).

Bio-Verordnung

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910.18

5. Abschnitt:84 Futtermittel
a Kennzeichnung 1 Bei Futtermittel-Ausgangsprodukten, Mischfuttermitteln und anderen Futtermitteln, die zu mindestens 95 Prozent der organischen Substanz aus biologischem Landbau bestehen, dürfen zur Kennzeichnung als biologisches Erzeugnis die Angaben verwendet werden «aus ökologischem Landbau» oder «aus biologischer Landwirtschaft».

2

Bei Produkten, die zu weniger als 95 Prozent der organischen Substanz Anteile an Futtermittel-Ausgangsprodukten aus biologischem Landbau enthalten und die nach Artikel 16a Absatz 1 für die biologische Produktion zulässig sind, darf ausschliesslich der Hinweis verwendet werden «gemäss Bio-Verordnung in der biologischen Landwirtschaft verwendbar» oder «gemäss Bio-Verordnung im ökologischen Landbau verwendbar».

b Weitere Anforderungen an die Kennzeichnung Die Angaben nach Artikel 21a müssen folgende Anforderungen erfüllen: a. sie dürfen durch Farbe, Format oder Schriftstil des Futtermittels nicht stärker hervorgehoben sein als die Beschreibung oder die Bezeichnung des Futtermittels; b. sie müssen im selben Sichtfeld, bezogen auf die organische Substanz, den prozentualen Anteil an Futtermitteln, die auf biologischen Flächen und Futtermitteln, die auf Umstellungsflächen produziert wurden, angeben; c. sie müssen mit dem Namen und/oder der Codenummer der Zertifizierungsstelle des Unternehmens, das die letzte Aufbereitung vorgenommen hat, versehen sein;

d. sie müssen mit einer Auflistung der Bezeichnungen der FuttermittelAusgangsprodukte aus biologischem Landbau oder aus Umstellungsproduktion versehen sein.

4. Kapitel: Ausländische Erzeugnisse

Art. 22

Grundsätze Eingeführte Erzeugnisse dürfen als biologische Erzeugnisse gekennzeichnet werden, wenn: a. sie nach Regeln produziert und aufbereitet worden sind, die jenen des 2. und 3. Kapitels gleichwertig sind; 84 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2003 5347).

Landwirtschaft

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910.18

b. die Produktion einem Kontrollverfahren unterliegt, welches jenem des 5. Kapitels gleichwertig ist.


Art. 23

Länderliste 1 Das Departement erstellt eine Liste der Länder, die garantieren können, dass ihre Erzeugnisse die Bedingungen von Artikel 22 erfüllen.

2

Die Liste gibt für jedes Land die zuständige Behörde sowie die anerkannten Zertifizierungsstellen an. Es können zudem die Produkte, die Regionen oder die Unternehmen spezifiziert sein.


Art. 24

Einzelermächtigung 1 Das Bundesamt bewilligt die Vermarktung von Erzeugnissen aus Ländern, die nicht in der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Liste aufgeführt sind, wenn nachgewiesen wird, dass die Erzeugnisse die Bedingungen von Artikel 22 erfüllen.

2

Die Einzelermächtigung gilt so lange, wie die vorgenannten Bedingungen tatsächlich erfüllt sind. Sie erlischt, wenn ein Herkunftsland in die Liste nach Artikel 23 aufgenommen wird.

3

Die gültigen Einzelermächtigungen werden jährlich im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht.

a85 Kontrollbescheinigung 1

Einfuhren nach Artikel 23 und 24 müssen von einer Kontrollbescheinigung begleitet werden. Wird die Sendung vor der Verzollung in mehrere Partien aufgeteilt, muss für jede Partie, die sich aus der Aufteilung ergibt, eine Teilkontrollbescheinigung ausgestellt werden.

2

Das Departement kann für Einfuhren aus Ländern nach Artikel 23 die Kontrollbescheinigungspflicht erleichtern oder aufheben.

3

Das Departement kann Ausführungsvorschriften erlassen, namentlich zur Kontrollbescheinigung, zur Teilkontrollbescheinigung sowie zum Verfahren.

85 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1939).

Bio-Verordnung

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910.18

5. Kapitel: Kontrollverfahren 1. Abschnitt: Pflichten der Unternehmen

Art. 25

Produzentinnen und

Produzenten

1

Die Produzentinnen und Produzenten sind verpflichtet: a. eine Buchhaltung zu führen; b.86 detaillierte Aufzeichnungen über den Pflanzenbau, die Nutztierhaltung und den Futter- und Hilfsstoffeinsatz zu führen; c. auf dem Biobetrieb bzw. in der biologisch bewirtschafteten Einheit bei Betrieben mit Obst- und Weinbau nur Betriebsmittel aufzubewahren, deren Verwendung im Rahmen der biologischen Landwirtschaft zulässig ist; d. der Zertifizierungsstelle zu Inspektionszwecken Zugang zu sämtlichen Wirtschaftsräumen und Parzellen sowie Einsicht in die Betriebsbuchhaltung und den entsprechenden Belegen zu gewähren und ihr zu Inspektionszwecken alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen.

2

Im Übrigen gelten die Bestimmungen im Anhang 1.87

Art. 26

Aufbereitungs- und Einfuhrunternehmen 1

Die Aufbereitungs- und Einfuhrunternehmen sind verpflichtet: a. eine Betriebsbuchhaltung zu führen, die von der Zertifizierungsstelle, soweit es für die Kontrolle notwendig ist, eingesehen werden kann; b. Erzeugnisse, die nicht unter diese Verordnung fallen, getrennt zu lagern; c. alle Massnahmen zu treffen, die zur Identifizierung der Warenpartien und zur Vermeidung der Vermischung mit Erzeugnissen, die nicht gemäss dieser Verordnung gewonnen wurden, erforderlich sind; d. die Arbeitsgänge in geschlossener Folge und räumlich oder zeitlich getrennt von gleichartigen Arbeitsgängen für nicht unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse durchzuführen; e. der Zertifizierungsstelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Betriebsstätten sowie Einsicht in die Buchführung und in die einschlägigen Belege und Einfuhrbescheinigungen zu gewähren und ihr zu Inspektionszwecken alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen.

2

Das Einfuhrunternehmen muss sich gegenüber der Zertifizierungsstelle über jede eingeführte Sendung ausweisen können.

3

Im Übrigen gelten die Bestimmungen im Anhang 1.88 86 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).

87 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).

88 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).

Landwirtschaft

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910.18


Art. 27

Vermarktungsunternehmen und Lagerhalter89 1

Die Vermarktungsunternehmen und Lagerhalter sind verpflichtet:90 a.91 für alle Produkte, die unter diese Verordnung fallen, die entsprechenden Belege eines zertifizierten Produktions-, Aufbereitungs-, Vermarktungs-, Lagerhaltungs- oder Einfuhrunternehmens vorweisen zu können; b. Erzeugnisse, die nicht unter diese Verordnung fallen, getrennt zu lagern; c. alle Massnahmen zu treffen, die zur Identifizierung der Warenpartien und zur Vermeidung der Vermischung mit Erzeugnissen, die nicht gemäss dieser Verordnung gewonnen wurden, erforderlich sind.

2

Im Übrigen gelten die Bestimmungen im Anhang 1.92
a93 Besondere Anforderungen an die Kontrolle von tierischen Erzeugnissen 1

Bei der Fleischerzeugung sind auf allen Stufen von Erzeugung, Schlachtung, Zerlegung und sonstigen Aufbereitungen bis hin zum Verkauf an die Konsumentinnen und Konsumenten alle Kontrollen vorzunehmen, die erforderlich sind, um - soweit dies technisch möglich ist - Herkunft und Verbleib der tierischen Erzeugnisse in der Produktions-, Verarbeitungs- und Aufbereitungskette von der Einheit, in der die Tiere erzeugt werden, bis zur Einheit der endgültigen Verpackung und/oder Kennzeichnung nachzuweisen.

2

Für andere Erzeugnisse als Fleisch sind die besonderen Massnahmen zur Nachweisführung im Anhang 1 festgelegt.

2. Abschnitt: Zertifizierungsstellen

Art. 28

Anforderungen 1 Die Zertifizierungsstellen müssen für ihre Tätigkeit nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 199694 akkreditiert sein.

2

Sie müssen über eine festgelegte Organisation sowie Zertifizierungs- und Überwachungsverfahren (Standardkontrollprogramm) verfügen. Darin müssen insbesondere öffentlich zugängliche Kriterien, die den von ihnen kontrollierten Unternehmen zur Auflage gemacht werden, sowie ein geeignetes Massnahmenkonzept bei fest-

89 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4891).

90 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4891).

91 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4891).

92 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).

93 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).

94 SR

946.512

Bio-Verordnung

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gestellten Unregelmässigkeiten festgelegt sein. Die Mindestanforderungen sind im Anhang 1 festgelegt.95

Art. 29

Ausländische Zertifizierungsstellen 1

Das Bundesamt anerkennt nach Rücksprache mit der Schweizerischen Akkreditierungsstelle ausländische Zertifizierungsstellen zur Tätigkeit auf schweizerischem Territorium, wenn diese eine gleichwertige Qualifikation wie die in der Schweiz geforderte nachweisen können.

2

Die Zertifizierungsstellen haben insbesondere den Nachweis zu erbringen, dass: a. die Anforderungen nach Artikel 28 Absatz 2 erfüllt werden können; b. die Pflichten nach Artikel 30 wahrgenommen werden können; c. die betreffende schweizerische Gesetzgebung bekannt ist.

3

Vorbehalten bleibt Artikel 18 Absatz 3 des THG.

4

Das Bundesamt kann die Anerkennung befristen und mit Auflagen verbinden. Insbesondere kann der Stelle zur Auflage gemacht werden:

a. die Überwachungstätigkeit des Bundesamtes über die in der Schweiz ausgeübten Aktivitäten zu dulden und zu unterstützen;

b. dem Bundesamt über die Tätigkeit in der Schweiz detailliert Bericht zu erstatten;

c. die bei der Kontrolltätigkeit gewonnenen Daten und Informationen ausschliesslich zu Kontrollzwecken zu verwenden sowie die schweizerischen Vorschriften über Datenschutz einzuhalten;

d. jede geplante Änderung der für die Anerkennung bedeutsamen Tatsachen vorher mit dem Bundesamt abzustimmen; e. eine angemessene Haftpflichtversicherung abzuschliessen oder ausreichende Rücklagen zu bilden.

5

Das Bundesamt kann die Anerkennung aufheben, wenn die Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt werden.


Art. 30

Pflichten 1 Die Zertifizierungsstelle führt mindestens einmal, bei schrittweiser Umstellung mindestens zweimal jährlich eine umfassende Kontrolle der Unternehmen durch.

Zusätzlich führt die Zertifizierungsstelle stichprobenweise unangekündigte Kontrollen durch. Die Stichproben werden mittels Erstellung eines Risikoprofils der Betriebe ermittelt, welches die Resultate früherer Kontrollen, die Menge der betroffenen Produkte und das Risiko der Vermischung biologischer mit nicht biologischer Ware berücksichtigt. Zum Nachweis etwaiger Spuren von gemäss dieser Verordnung 95 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).

Landwirtschaft

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unzulässigen Hilfsstoffen können Proben genommen werden. Sie müssen genommen werden, wenn Verdacht auf Verwendung solcher Hilfsstoffe besteht.96 2 Wird nach Artikel 7 oder 9 nicht auf dem gesamten Betrieb biologisch produziert, so trifft die Zertifizierungsstelle geeignete Kontrollmassnahmen, insbesondere bezüglich der Warenflüsse und der Rückstände unzulässiger Hilfsstoffe. Das Departement kann Mindestanforderungen für diese Kontrollmassnahmen erlassen.

3

Über jede Inspektion oder Überwachung wird ein Bericht angefertigt, der von der für das Unternehmen verantwortlichen Person gegenzuzeichnen ist.

4

Die Zertifizierungsstellen führen ein aktuelles Verzeichnis der Unternehmen, die ihrer Kontrolle unterstehen, welches insbesondere folgende Angaben enthält: a. Name und Adresse des Unternehmens; b. Art der Tätigkeit und der Erzeugnisse; c. bei Biobetrieben sämtliche Parzellen sowie der Zeitpunkt, an dem auf diesen letztmals unzulässige Mittel angewendet wurden.

5 Die Zertifizierungsstellen übermitteln dem Bundesamt und den Organen der kantonalen Lebensmittelkontrolle jeweils bis am 31. Januar ein Verzeichnis der Unternehmen, die am 31. Dezember des Vorjahres ihrer Kontrolle unterstanden haben, sowie der für das laufende Jahr neu angemeldeten Unternehmen und legen alljährlich einen zusammenfassenden Bericht vor, namentlich über die Absprachen in Zusammenhang mit den Ausnahmen nach Artikel 16a Absatz 6, 16c Absatz 3, 16e Absatz 2, 16f Absätze 5 und 6. Das Bundesamt kann diesbezüglich Weisungen erlassen.97 6 Sie melden Unregelmässigkeiten den zuständigen kantonalen Behörden und dem Bundesamt.98 7

Die Zertifizierungsstellen tauschen Informationen über die Ergebnisse ihrer Kontrollen mit anderen Zertifizierungsstellen aus, soweit diese Informationen für die Beurteilung, dass die Erzeugnisse gemäss dieser Verordnung erzeugt wurden, relevant sind.99


6.-7. Kapitel:100 ... Art. 31-32

96 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5527).

97 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4891).

98 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5347).

99 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4891).

100 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 399).

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8. Kapitel: Schlussbestimmungen 1. Abschnitt: Vollzug

Art. 33

101 Bundesamt für

Landwirtschaft

1

Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung unter Vorbehalt von Artikel 34. Wenn keine Lebensmittel betroffen sind, vollzieht das Bundesamt diese Verordnung nach der Landwirtschaftsgesetzgebung.

2

Das Bundesamt:

a. führt eine Liste mit Namen und Adressen der dem Kontrollverfahren unterliegenden Unternehmen;

b. führt eine Liste der im Anwendungsbereich dieser Verordnung akkreditierten oder anerkannten Zertifizierungsstellen;

c. erfasst die festgestellten Verstösse und die verhängten Sanktionen; d. informiert die betroffenen kantonalen Stellen und die Zertifizierungsstellen über Massnahmen nach Artikel 169 des LwG.

3

Das Bundesamt beaufsichtigt die Zertifizierungsstellen, soweit die Aufsicht nicht im Rahmen der Akkreditierung gewährleistet ist. Es kann Weisungen erlassen.

4

Das Bundesamt kann Experten beiziehen.

a102 Informationssystem für biologisches Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial 1

Das Forschungsinstitut für biologischen Landbau (FiBL) Frick führt ein Informationssystem «OrganicXseeds» für biologisches Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial. Dieses Informationssystem:

a. ermöglicht den Eintrag von biologisch erzeugtem Vermehrungsmaterial; Neueinträge sind vom Anbieter zu beantragen; b. ermöglicht den Nachweis der aktuellen Verfügbarkeit von biologisch erzeugtem Vermehrungsmaterial.

2

Der Zugang zum Informationssystem und das Herunterladen von Informationen über die aktuelle Verfügbarkeit von biologisch erzeugtem Vermehrungsmaterial sind für den Verwender unentgeltlich.

3

Das Departement regelt ausserdem insbesondere: a. die Voraussetzungen für die Aufnahme einer Sorte in das Informationssystem;

b. den Zugang zu den Daten.

101 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5347).

102 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5347).

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Art. 34

103 Kantone 1 Die Organe der kantonalen Lebensmittelkontrolle vollziehen diese Verordnung gemäss der Lebensmittelgesetzgebung.

2

Stellen die Organe der kantonalen Lebensmittelkontrolle Verstösse fest, informieren sie das Bundesamt und die Zertifizierungsstellen.

2. Abschnitt: Änderung bisherigen Rechts

Art. 35

Die Öko-Beitragsverordnung vom 24. Januar 1996104 wird wie folgt geändert: Art. 23 ...


Art. 24
Abs. 2bis
...

3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 36

-37105

Art. 38

Weinbau und Pflanzgutproduktion 1

Bis zum 31. Dezember 2006 können im Weinbau einzelne Parzellen unabhängig vom Rest des Betriebes biologisch bewirtschaftet werden, sofern für den Rest des Betriebes der ökologische Leistungsnachweis nach den Artikeln 5-10 und 12-16 der DZV106 erbracht wird.107 2 Dieselbe Regelung wie in Absatz 1 gilt für die Pflanzgutproduktion bis zum 31. Dezember 1998.

3

Die Zertifizierungsstelle trifft geeignete Kontrollmassnahmen, insbesondere bezüglich der Warenflüsse und der Rückstände unzulässiger Hilfsstoffe. Das Departement kann Mindestanforderungen für diese Kontrollmassnahmen erlassen.

4

Die Zertifizierungsstelle meldet die Betriebe nach Absatz 1 unmittelbar nach Aufnahme des Kontrollverfahrens dem Bundesamt.108

103 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5347).

104 [AS

1996 1007 1839 Art. 12. AS 1999 295 Art. 6 Bst. b] 105 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5347).

106 SR

910.13

107 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 399).

108 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 399).

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Art. 39


109

Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial, das vor dem 1. Januar 2004 in Abweichung von Artikel 13a bestellt wurde, darf auch nach diesem Datum noch verwendet werden.

a-39b110
c111 Beachtung allgemein anerkannter Regeln der Tierhaltung Bis zum Erlass von Tierhaltungsvorschriften nach Artikel 15 Absatz 3 sind die entsprechenden allgemein anerkannten Regeln der biologischen Landwirtschaft zu beachten.

d112 Anbindehaltung 1 In Absprache mit der Zertifizierungsstelle dürfen Tiere der Rindergattung, Ziegen und Arbeitspferde bis zum 31. Dezember 2010 in bereits vor dem 1. Januar 2001 bestehenden Gebäuden angebunden gehalten werden, sofern:113 a. die Vorschriften über den regelmässigen Auslauf im Freien eingehalten werden; und

b. die Tiere auf reichlich mit Einstreu versehenen Flächen gehalten und individuell betreut werden.

2

...114

e115 Futtermittel Ein Futtermittel, das vor dem 1. Juli 2004 aufbereitet wurde, darf noch bis zum 31. Dezember 2004 vermarktet werden.

109 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5347).

110 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000 (AS 2000 2491). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5347).

111 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).

112 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).

113 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3731).

114 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2001 (AS 2001 3542). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2002 (AS 2002 3731).

115 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000 (AS 2000 2491). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5347).

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f116
g117 Weiterbenützung von Marken 1

Abweichend von Artikel 2 Absatz 6 dürfen Marken mit den Bezeichnungen nach Artikel 2 bis zum 1. Juli 2006 in der Kennzeichnung und in der Werbung für Erzeugnisse weiter verwendet werden, die nicht nach dieser Verordnung produziert worden sind, sofern die Marke: a. vor dem 1. Januar 1998 hinterlegt wurde; und b. stets mit einem klaren, deutlich sichtbaren und leicht lesbaren Hinweis darauf versehen ist, dass die Erzeugnisse nicht nach der biologischen Landwirtschaft, wie sie diese Verordnung vorschreibt, hergestellt werden.

2

Abweichend von Artikel 2 Absatz 6 können Marken für FuttermittelAusgangsprodukte, Mischfuttermittel und Futtermittel mit Bezeichnungen nach Artikel 2, welche die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen, bis zum 1. Juli 2006 in der Etikettierung und der Werbung verwendet werden, sofern die Marke:

a. vor dem 1. Januar 2000 hinterlegt wurde; und b. stets mit einem unmissverständlichen, deutlich sichtbaren und leicht lesbaren Hinweis darauf versehen ist, dass die Erzeugnisse nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung hergestellt werden.118
h119 Tiere aus Embryotransfer Tiere aus Embryotransfer, welche bereits vor dem 1. Januar 2001 auf dem Betrieb gehalten wurden, können noch bis zu ihrem Abgang nach den Bestimmungen dieser Verordnung gehalten werden.

i120 Futtermittel aus nicht biologischem Anbau 1

Wenn Futtermittel zur Ergänzung der betriebseigenen Futtergrundlage zugekauft werden müssen und biologische Futtermittel nicht in ausreichender Menge verfügbar sind, so dürfen in Absprache mit der Zertifizierungsstelle nicht biologische Futtermittel zugekauft werden. Der Futtermittelanteil aus nicht biologischem Anbau darf pro Jahr, bezogen auf die Trockensubstanz, betragen: 116 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000 (AS 2000 2491). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5527).

117 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).

118 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5347).

119 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3542).

120 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5527).

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a. bis zum 31. Dezember 2007 5 Prozent des gesamten Futterverzehrs der Wiederkäuer;

b. bis zum 31. Dezember 2009 10 Prozent und bis zum 31. Dezember 2011 5 Prozent des gesamten Futterverzehrs je Tierkategorie bei den NichtWiederkäuern.

2

Der zulässige Höchstanteil von nicht biologischen Futtermitteln an der Tagesration beträgt bis zum Ablauf der Übergangsfristen nach Absatz 1 25 Prozent der Trockensubstanz.

4. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 40

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.

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Anhang 1121

(Art. 9 Abs. 3, 25 Abs. 2, 26 Abs. 3, 27 Abs. 2, 27a Abs. 2 und 28 Abs. 2) Bestimmungen zum Kontrollverfahren A. Landwirtschaftliche Produktion A.I: Pflanzenbau und pflanzliche Erzeugnisse 1. Bei Aufnahme des Kontrollverfahrens erstellen die Zertifizierungsstelle und die Produzentin oder der Produzent gemeinsam einen Bericht, welcher die nachstehenden Elemente enthalten muss. Diese Bestimmungen gelten für Unternehmen, deren Tätigkeit sich auf das Sammeln von Wildpflanzen beschränkt, sinngemäss: a. eine vollständige Beschreibung des Betriebs mit Angabe der Lagerplätze für Produkte, Hilfsmittel und Hofdünger, Applikationsgeräte, Wirtschaftsgebäude, Schläge und/oder Sammelgebiete sowie gegebenenfalls der Orte, an denen bestimmte Verarbeitungs- und/oder Verpackungsvorgänge stattfinden;

b. die Massnahmen, die im Betrieb zu treffen sind, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten;

c. im Fall des Sammelns von Wildpflanzen, die von der Produzentin oder vom Produzent - oder wo relevant auch von Dritten - zu bietenden Garantien, damit gewährleistet ist, dass auf den betroffenen Flächen seit mindestens drei Jahren keine unzulässigen Mittel eingesetzt worden sind; d. das Datum, an dem auf den betreffenden Parzellen, Räumlichkeiten und/oder in den betreffenden Sammelgebieten letztmals Mittel angewandt wurden, deren Einsatz nicht mit den Vorschriften dieser Verordnung vereinbar ist; e. im Fall der schrittweisen Umstellung zusätzlich einen Umstellungsplan nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a sowie eine Dokumentation: - der Produktionsmassnahmen und der Warenflüsse des ganzen Betriebs;

- der getroffenen Massnahmen zur Abdriftvermeidung und zur Gewährleistung des separaten Warenflusses von unterschiedlich produzierten Erzeugnissen; der Abgrenzungen der unterschiedlich bewirtschafteten Flächen.

2. Der Bericht und darin insbesondere der in Ziffer 1 Buchstabe a beschriebene Teil muss periodisch nachgeführt werden.

121 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 23. Aug. 2000 (AS 2000 2491). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 7. Nov. 2001 (AS 2001 3542), 26. Nov. 2003 (AS 2003 5347) und 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4891).

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3. Die Produzentin oder der Produzent muss der Zertifizierungsstelle jährlich seine Anbauplanung vorlegen.

4. Die Buchhaltung muss die notwendigen Belege enthalten, anhand derer die Zertifizierungsstelle folgendes überprüfen kann: a. Ursprung, Art und Menge aller angekauften Betriebsstoffe sowie deren Verwendung;

b. Art, Menge und Abnehmer aller verkauften Agrarerzeugnisse bzw.

Menge der im Direktverkauf abgesetzten Erzeugnisse.

Verarbeitet der Biobetrieb seine landwirtschaftlichen Erzeugnisse selbst, so müssen die Bücher die in Abschnitt B Ziffer 2 Buchstabe c genannten Informationen enthalten.

5. Erzeugnisse dürfen zu anderen Unternehmen, einschliesslich Grosshändlern und Einzelhändlern, nur in geeigneten Verpackungen oder Behältnissen befördert werden. Diese müssen so verschlossen sein, dass ihr Inhalt nicht ausgetauscht werden kann. Deren Etikette muss unabhängig von anderen gesetzlich vorgeschriebenen Angaben folgende Informationen enthalten: a. Name und Anschrift der für die Erzeugung oder Aufbereitung des Erzeugnisses verantwortlichen Person oder bei Angabe eines anderen Verkäufers einen Vermerk, anhand dessen die annehmende Stelle und die Zertifizierungsstelle den für die Erzeugung des Produkts Verantwortlichen zweifelsfrei ermitteln können; b. Bezeichnung des Erzeugnisses mit Hinweis auf die biologische Landwirtschaft.

6. Das Verschliessen von Verpackungen oder Behältnissen ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Erzeugnisse: a. von einer Produzentin oder einem Produzenten zu einem Unternehmen befördert werden, das ebenfalls dem Kontrollverfahren nach dem 5. Kapitel unterliegt; b. im Falle von Offenware ein Begleitpapier mitführen, das die unter Ziffer 5 genannten Angaben enthält; und

c. auf jedem Gebinde eine Etikette aufweisen, welche die unter Ziffer 5 genannten Angaben enthält.

7. Bewirtschaftet ein Betrieb mit Obst- oder Weinbau oder in schrittweiser Umstellung nicht alle Parzellen nach den Produktionsregeln dieser Verordnung, so werden die Parzellen, auf denen keine unter diese Verordnung fallenden Pflanzen angebaut werden, sowie die Lagerplätze für Betriebsmittel (wie Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Saatgut) ebenfalls der Kontrollregelung nach den Ziffern 1-4 unterworfen. Auf diesen Parzellen dürfen grundsätzlich nur eindeutig unterscheidbare Erzeugnisse angebaut werden.

Im Weinbau, bei der Pflanzgutproduktion und bei für die Agrarforschung zugelassenen Flächen können ausnahmsweise auf demselben Betrieb dieselben Sorten nach verschiedenen Produktionsregeln angebaut werden, wenn:

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a. geeignete Vorkehrungen getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die aus verschiedenen Einheiten stammenden Erzeugnisse stets voneinander getrennt gehalten werden. Die Vorkehrungen müssen von der Zertifizierungsstelle genehmigt worden sein; b. durch die Zertifizierungsstelle rechtzeitig eine Ernteschätzung vorgenommen werden kann;

c. die Zertifizierungsstelle unmittelbar nach Abschluss der Ernte über das genaue Ernteaufkommen der betreffenden Einheiten und über alle eine Identifizierung des Ernteguts ermöglichenden Merkmale (z. B. Qualität, Farbe, Durchschnittsgewicht usw.) unterrichtet wird.

A.II: Tiere und tierische Erzeugnisse aus der Nutztierhaltung 1. Bei Einführung der Kontrollregelung für tierische Erzeugnisse erstellen Produzent und Zertifizierungs- oder Kontrollstelle: a. eine vollständige Beschreibung der Haltungsgebäude, des Auslaufs

(Weiden, Laufhof, Aussenklimabereich) und gegebenenfalls der Lager-, Pack- und Verarbeitungsräume für Tiere und tierische Erzeugnisse, Rohwaren und Produktionsmittel; b. eine vollständige Beschreibung der Einrichtungen zur Hofdüngerlagerung;

c. ein Inventar der bestehenden Hofdüngerabnahmeverträge; d. einen Bewirtschaftungsplan für die im Rahmen des biologischen Landbaus wirtschaftende Tierproduktionseinheit (Planung für die Bereiche Fütterung, Zucht, Gesundheit usw.);

e. und legen die konkreten Massnahmen fest, die der Produzent zu treffen hat, damit die Einhaltung dieser Verordnung sichergestellt ist.

2. Diese Beschreibung und die betreffenden Massnahmen werden in einem von dem betreffenden Produzent zu unterzeichnenden Kontrollbericht aufgeführt.

3. Ausserdem verpflichtet sich der Produzent in diesem Bericht, seinen Betrieb im Einklang mit dieser Verordnung zu führen und erklärt sich für den Fall eines Verstosses mit der Anwendung der geeigneten Korrektur- oder Sanktionsmassnahmen der Zertifizierungsstelle einverstanden.

4. Die allgemeinen Kontrollanforderungen gemäss Anhang 1 Teil A I Nummern 1, 4, 5, 6 und 7 für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse gelten sinngemäss auch für Tiere und tierische Erzeugnisse.

5. Abweichend von den vorgenannten Bestimmungen ist die Lagerung von allopathischen Tierarzneimitteln im Betrieb zulässig, soweit sie im Rahmen der Behandlung tierärztlich verschrieben wurden, an einem überwachten Ort aufbewahrt werden und in einem Behandlungsjournal aufgeführt sind.

6. Die Tiere müssen ständig identifizierbar sein, bei grossen Säugetieren einzeln und bei Geflügel und kleinen Säugetieren einzeln oder herdenweise.

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7. Nach der Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank vom 18. August 1999122 (Stand am 26. Oktober 1999) führt jeder Tierhalter ein Tierverzeichnis aller Klauentiere, die auf seinem Betrieb gehalten werden. Für die übrigen Tiere werden Haltungsbücher in Form eines Registers geführt; sie müssen der Kontrollbehörde oder Zertifizierungsstelle am Betriebssitz ständig zugänglich gehalten werden.

Diese Register, die lückenlos Aufschluss über die Herdenbetreuung geben sollen, müssen folgende Angaben enthalten: a. artenweise Neuzugänge: Herkunft und Zeitpunkt des Neuzugangs, Umstellungszeitraum, Identifikation, tierärztliche Vorgeschichte; b. Tierabgänge: Alter, Anzahl bei Schlachtung, Identifikation und Empfänger;

c. etwaige Verluste an Tieren mit Angabe der Gründe; d. Futterzukauf nach Tierkategorien; e. Krankheitsvorsorge, therapeutische Eingriffe und tierärztliche Behandlung: Zeitpunkt der Behandlung, Befund, Art des Behandlungsmittels, Behandlungsmodalitäten, tierärztliche Verschreibungen veterinärmedizinischer Behandlungen mit Begründung und einzuhaltenden Wartezeiten bezüglich des Inverkehrbringens der tierischen Erzeugnisse.

8. Die Zertifizierungsstelle legt geeignete Kontrollanforderungen für Betriebe fest, welche von einer Nutztierkategorie nur Tiere halten: a. deren Haltung keinerlei kommerziellen Charakter aufweist; b. die nicht für RAUS-Beiträge angemeldet sind; und c. deren Erzeugnisse nicht vermarktet werden.

Diese Kontrollanforderungen müssen den Bestimmungen dieses Anhanges sinngemäss entsprechen.

B. Aufbereitung, Einfuhr und Lagerhaltung 1. Bei der ersten Aufnahme des Kontrollverfahrens: a. erstellen das Unternehmen und die Zertifizierungsstelle eine vollständige Beschreibung des Unternehmens und seiner Tätigkeit mit Angabe der für Aufbereitung und Lagerung der Agrarprodukte verwendeten Einrichtungen;

b. legen das Unternehmen und die Zertifizierungsstelle alle konkreten Massnahmen fest, die im Unternehmen zu treffen sind, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten. Insbesondere sind konkrete Massnahmen zu treffen, damit verhindert werden kann, dass gentechnisch veränderte Organismen, deren Folgeprodukte oder bestrahlte Produkte verwendet werden.

122 [AS

1999 2622, 2001 1349 Art. 7, 2002 4321. AS 2005 5573 Art. 18]. Siehe heute die V vom 23. Nov. 2005 (SR 916.404).

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Diese Beschreibung und die betreffenden Massnahmen werden in einem Bericht festgehalten, der von der für den Betrieb verantwortlichen Person gegenzuzeichnen ist.

Ferner verpflichtet sich die verantwortliche Person in diesem Bericht: - die Geschäfte gemäss den Vorschriften dieser Verordnung abzuwickeln, und sie erklärt sich darin für den Fall des Verstosses mit den entsprechenden Massnahmen einverstanden;

- dafür Sorge zu tragen, dass alle verwendeten Lagereinrichtungen der Zertifizierungsstelle zugänglich sind.

2. Die Betriebsbuchführung muss folgende Angaben enthalten: a. Ursprung, Qualität, Art und Menge der betreffenden Warenpartie; b. Konformitätszertifikate; c. Art, Menge und Empfänger der Warenpartie; d. Ursprung, Art und Menge der Waren, Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die angeliefert wurden;

e. Zusammensetzung und Herstellungsweise der verarbeiteten Erzeugnisse.

3. Für den Transport gelten dieselben Bestimmungen wie in Abschnitt A Ziffern 5 und 6.

Bei Annahme des Erzeugnisses prüft das Unternehmen, ob die Verpackung bzw. das Behältnis verschlossen ist und ob die Angaben nach Abschnitt A Ziffer 5 vorliegen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist in der Buchführung nach Abschnitt B Ziffer 2 genau festzuhalten. Bestehen Zweifel daran, dass das betreffende Erzeugnis von einem dem Kontrollverfahren unterliegenden Unternehmen stammt, so darf das Erzeugnis erst aufbereitet werden, nachdem diese Zweifel ausgeräumt sind, es sei denn, das Erzeugnis werde ohne Hinweis auf seine Erzeugung im Rahmen der biologischen Landwirtschaft in den Verkehr gebracht. Diese Bestimmung gilt für Einfuhren sinngemäss.

4. Biobetriebe, die eigene und/oder betriebsfremde Produkte aufarbeiten, können im Laufe der ordentlichen Betriebskontrolle durch die Zertifizierungsstelle überprüft werden. Sie haben die Kontrollanforderungen sinngemäss einzuhalten. Insbesondere ist die lückenlose Rückverfolgbarkeit der betriebsfremden Produkte zu gewährleisten.

5. ...

C. Vermarktung 1. Das

Unternehmen:

a. erstellt eine vollständige Beschreibung des Unternehmens und seiner Tätigkeit mit Angabe der für die Lagerung der Agrarprodukte verwendeten Einrichtungen; b. trifft alle konkreten Massnahmen, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten.

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2. Die Herkunftsbelege müssen folgende Angaben enthalten: a. Ursprung, Qualität, Art und Menge der betreffenden Warenpartie; b. Konformitätszertifikate.

3. Für den Transport gelten dieselben Bestimmungen wie in Abschnitt A Ziffern 5 und 6.

Bei Annahme des Erzeugnisses prüft das Unternehmen, ob die Verpackung bzw. das Behältnis verschlossen ist und ob die Angaben nach Abschnitt A Ziffer 5 vorliegen. Bestehen Zweifel daran, dass das betreffende Erzeugnis von einem dem Kontrollverfahren unterliegenden Unternehmen stammt, so darf das Erzeugnis erst verkauft werden, nachdem diese Zweifel ausgeräumt sind, es sei denn, das Erzeugnis werde ohne Hinweis auf seine Erzeugung im Rahmen der biologischen Landwirtschaft in den Verkehr gebracht.

D.123 Aufbereitung von Futtermitteln, Mischfuttermitteln und Futtermittel-Ausgangsprodukten Dieser Abschnitt gilt für alle Unternehmen, die auf eigene oder fremde Rechnung Erzeugnisse nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c aufbereiten. Ausgenommen sind Lebensmittel verarbeitende Betriebe, bei denen einzelne Futtermittel-Ausgangsprodukte als Nebenprodukte anfallen sowie Getreidesammelstellen.

1. Bei der ersten Aufnahme des Kontrollverfahrens sind folgende Aufgaben zu erfüllen: a. Das Unternehmen und die Zertifizierungsstelle erstellen eine vollständige Beschreibung der Betriebseinheit. Diese muss enthalten: 1. Angaben über die Einrichtungen für die Annahme, Aufbereitung und Lagerung der für Futtermittel bestimmten Erzeugnisse vor und nach den diese betreffenden Arbeitsgängen; 2. Angaben über die Einrichtungen, in denen andere zur Aufbereitung der Futtermittel verwendete Erzeugnisse gelagert werden; 3. Angaben über die Einrichtungen, in denen Erzeugnisse zur Reinigung und Desinfektion gelagert werden; 4. eine Beschreibung der Mischfuttermittel, die das Unternehmen herzustellen beabsichtigt, sowie Angabe der Tierart oder der Tierkategorie, für die das Mischfuttermittel bestimmt ist;

5. eine Angabe der Bezeichnung der Futtermittel-Ausgangsprodukte, die das Unternehmen aufzubereiten beabsichtigt; b. Das Unternehmen und die Zertifizierungsstellen legen alle konkreten Massnahmen fest, die zu treffen sind, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten. Insbesondere sind vorsorgliche Massnahmen zur Minderung des Risikos der Kontamination durch gemäss dieser Verordnung unzulässige Stoffe oder Erzeugnisse zu treffen. Auf Grundlage des HACCP (Hazard

123 In Kraft ab 1. Juli 2004

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Analysis and Critical Control Points)-Konzepts sind geeignete Kontrollverfahren festzulegen, durchzuführen, einzuhalten und zu aktualisieren. Die Zertifizierungsstelle muss sich auf diese Verfahren stützen, um die von jeder Aufbereitung potentiell ausgehenden Risiken allgemein zu bewerten und einen Kontrollplan zu erstellen, der entsprechend den möglichen Risiken ein Minimum an Stichproben vorsehen muss.

c. Die Beschreibung und die betreffenden Massnahmen werden in einem Bericht festgehalten, der von der für den Betrieb verantwortlichen Person gegenzuzeichnen ist.

Ferner verpflichtet sich die verantwortliche Person in diesem Bericht: 1. die Geschäfte gemäss den Vorschriften dieser Verordnung abzuwickeln, und sie erklärt sich darin für den Fall des Verstosses mit den entsprechenden Massnahmen einverstanden;

2. dafür Sorge zu tragen, dass alle verwendeten Lagereinrichtungen der Kontroll- und Zertifizierungsstelle zugänglich sind.

2. Neben der vollständigen jährlichen Kontrolle muss die Zertifizierungsstelle zielgerichtete Kontrollen auf der Basis der allgemeinen Beurteilung des potenziellen Risikos der Nichteinhaltung der Vorschriften dieser Verordnung durchführen. Sie muss sich dabei besonders auf die vom Unternehmen hervorgehobenen kritischen Stellen im Herstellungsprozess konzentrieren, um festzustellen, ob die Arbeitsgänge ordnungsgemäss überwacht und überprüft werden. Alle Stätten, an denen das Unternehmen seine Tätigkeit ausübt, können in Zeitabständen kontrolliert werden, die zu den mit dieser Tätigkeit verbundenen Risiken in einem angemessenem Verhältnis stehen.

3. Die Buchführung muss Angaben über Ursprung, Art und Menge der FuttermittelAusgangsprodukte sowie gegebenenfalls die Zusammensetzung bei Mischfuttermitteln, Zusatzstoffe und Informationen über den Verkauf der Enderzeugnisse umfassen.

4. Bei der Aufbereitung der Erzeugnisse stellt das Unternehmen sicher, dass: a. biologische und Umstellungsfuttermittel-Ausgangsprodukte oder daraus hergestellte Futtermittel von konventionellen Futtermitteln physisch voneinander getrennt sind; b. alle in den Einheiten zur Aufbereitung der unter diese Verordnung fallenden Mischfuttermittel verwendeten Anlagen von Anlagen für nicht unter diese Verordnung fallenden Mischfuttermittel getrennt sind; c. Abweichend von diesen Bestimmungen kann bis 31. Dezember 2009 die Aufbereitung in Absprache mit der zuständigen Zertifizierungsstelle in den selben Anlagen stattfinden, vorausgesetzt: 1. sie erfolgt nicht zur gleichen Zeit und die Produktionslinie wird vor Beginn der Aufbereitung der unter diese Verordnung fallenden Futtermittel einer geeigneten Reinigung unterzogen, deren Wirksamkeit kontrolliert worden ist; das Unternehmen muss die entsprechenden Arbeitsgänge dokumentieren;

Bio-Verordnung

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2. das Unternehmen trägt dafür Sorge, dass entsprechend den gemäss Abschnitt D Ziffer 1 Buchstabe b bewerteten Risiken alle erforderlichen Massnahmen getroffen werden, und stellt sicher, dass mit den Vorschriften dieser Verordnung nicht konforme Erzeugnisse nicht mit einem Hinweis auf den biologischen Landbau auf den Markt gelangen.

Diese Genehmigung kann für einen oder mehrere Aufbereitungsvorgänge erteilt werden.

5. Werden Erzeugnisse in andere Produktions-/Aufbereitungseinheiten oder Lagereinrichtungen befördert, müssen die Unternehmen sicherstellen, dass folgende Anforderungen erfüllt sind: a. Biologische und Umstellungsfuttermittel oder daraus hergestellte Futtermittel müssen bei der Beförderung physisch wirksam von konventionellen Futtermitteln getrennt werden;

b. Für den Transport von nicht unter diese Verordnung fallenden Erzeugnissen verwendete Transportmittel und Container dürfen für den Transport von unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse nur verwendet werden, sofern: 1. vor dem Transport von unter diese Verordnung fallenden Erzeugnissen eine angemessene Reinigung stattgefunden hat, deren Wirksamkeit kontrolliert worden ist; die Unternehmen müssen die entsprechenden Arbeitsgänge dokumentieren; 2. die Unternehmen dafür Sorge tragen, dass entsprechend den gemäss Abschnitt D Nummer 1 bewerteten Risiken alle erforderlichen Massnahmen getroffen worden sind, und ggf. sichergestellt ist, dass nicht konforme Erzeugnisse nicht mit einem Hinweis auf den biologischen Landbau auf den Markt gelangen; 3. die zuständige Zertifizierungsstelle über solche Transportvorgänge unterrichtet wurde und ihre Zustimmung erteilt hat; diese Zustimmung kann eine oder mehrere Transportvorgänge betreffen; c. Die unter diese Verordnung fallenden Enderzeugnisse werden räumlich oder zeitlich getrennt von anderen Enderzeugnissen transportiert; d. Beim Transport sind die abgehende Erzeugnismenge zu Beginn und alle einzeln im Rahmen der Auslieferungsrunde ausgelieferten Erzeugnismengen aufzuzeichnen;

e. Im Übrigen gelten dieselben Bestimmungen wie in Abschnitt A I Ziffern 5 und 6.

6. Bei Annahme des Erzeugnisses prüft das Unternehmen, ob die Verpackung bzw.

das Behältnis verschlossen ist und ob die Angaben nach Abschnitt A I Ziffer 5 bzw.

Abschnitt D Ziffer 5 vorliegen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist in der Buchführung nach Abschnitt B Ziffer 2 genau festzuhalten. Bestehen Zweifel daran, dass das betreffende Erzeugnis von einem dem Kontrollverfahren unterliegenden Unternehmen stammt, so darf das Erzeugnis erst aufbereitet werden, nachdem diese Zweifel ausgeräumt sind, es sei denn, das Erzeugnis werde ohne Hinweis auf seine Erzeugung im Rahmen der biologischen Landwirtschaft in den Verkehr gebracht.

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Anhang 2124

124 Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 399).