01.09.2023 - * / In Kraft
01.01.2023 - 31.08.2023
01.01.2022 - 31.12.2022
01.01.2021 - 31.12.2021
01.07.2020 - 31.12.2020
01.01.2019 - 30.06.2020
01.01.2018 - 31.12.2018
01.01.2015 - 31.12.2017
01.01.2014 - 31.12.2014
01.01.2013 - 31.12.2013
01.01.2012 - 31.12.2012
01.01.2011 - 31.12.2011
01.01.2010 - 31.12.2010
01.01.2009 - 31.12.2009
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01.01.2007 - 31.12.2007
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01.01.2001 - 28.02.2001
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Verordnung
über die biologische Landwirtschaft
und die Kennzeichnung biologisch produzierter
Erzeugnisse und Lebensmittel
1
(Bio-Verordnung) vom 22. September 1997 (Stand am 17. Dezember 2002) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, 15 und 177 des
Landwirtschaftsgesetzes2,
auf Artikel 21 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 19923
sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19954 über
die technischen Handelshemmnisse,5 verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1


6

Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für die Kennzeichnung folgender Erzeugnisse als biologische Produkte: a.

nicht verarbeitete pflanzliche und tierische Agrarerzeugnisse sowie Nutztiere; b.

verarbeitete, für den menschlichen Verzehr bestimmte pflanzliche und tierische Agrarerzeugnisse, die im Wesentlichen aus Zutaten pflanzlichen und/
oder tierischen Ursprungs bestehen; c.7

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, Mischfuttermittel und Futtermittel, die
nicht unter Buchstabe a fallen und für die Fütterung von Nutztieren verwendet werden.

2 Diese Verordnung gilt nicht für die Aquakultur und deren Erzeugnisse.

AS 1997 2498 1

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2491).

2 SR

910.1

3

SR 817.0

4

SR 946.51

5 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 399).

6 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).

7 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3731).

910.18

Landwirtschaft

2

910.18


Art. 2


8

Kennzeichnung

1 Erzeugnisse nach Artikel 1 dürfen als biologische Produkte gekennzeichnet werden, wenn sie nach dieser Verordnung produziert oder eingeführt sowie aufbereitet
und vermarktet werden.

2 Für die Kennzeichnung als biologisches Erzeugnis dürfen die folgenden Bezeichnungen oder davon abgeleitete gebräuchliche Bezeichnungen (wie Bio-, Öko-) verwendet werden: a.

deutsch: biologisch, ökologisch; b.

französisch: biologique; c.

italienisch: biologico; d.

romanisch: biologic.

3 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement) kann ein Zeichen
festlegen, welches freiwillig für die Kennzeichnung von Erzeugnissen, die den
Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, verwendet werden kann. Für
Erzeugnisse, die in der Schweiz produziert worden sind, kann es ein eigenes Zeichen festlegen.

4 Kennzeichnung, Werbung oder Geschäftspapiere für Erzeugnisse, die nicht nach
dieser Verordnung produziert worden sind, dürfen nicht den Eindruck erwecken, die
Erzeugnisse, deren Zutaten oder ein Futtermittel-Ausgangserzeugnis seien biologisch erzeugt worden, es sei denn, die betreffenden Bezeichnungen gelten nicht für
die in den Lebensmitteln oder Futtermitteln enthaltenen landwirtschaftlichen
Erzeugnisse oder stehen ganz offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Art
der Erzeugung.

5 Die Kennzeichnung darf nur verwendet werden, wenn die Einhaltung der Anforderungen bei der Produktion, der Aufbereitung und der Einfuhr zertifiziert wurde.

6 Marken mit Bezeichnungen nach den Absätzen 2 und 4 dürfen nur verwendet werden, wenn das Erzeugnis nach dieser Verordnung hergestellt wurde.


Art. 3

Grundsätze9

Für die Produktion und die Aufbereitung biologischer Erzeugnisse gelten folgende
Grundsätze:

a.

Die natürlichen Kreisläufe und Prozesse werden berücksichtigt.

b.

Der Einsatz chemisch-synthetischer Hilfsstoffe und Zutaten wird vermieden.

c.10 Auf den Einsatz gentechnisch veränderter Organismen und deren Folgeprodukte wird verzichtet. Davon ausgenommen sind veterinärmedizinische
Erzeugnisse.

8 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).

9 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).

10 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).

Bio-Verordnung

3

910.18

d.

Die Erzeugnisse werden nicht mit ionisierenden Strahlen behandelt, und es
werden keine bestrahlten Produkte verwendet.

e.11 Die Zahl der Nutztiere ist an die für das Verwenden der Hofdünger geeignete eigene oder gepachtete landwirtschaftliche Nutzfläche anzupassen.

f.12 Die Nutztiere werden während ihrer gesamten Lebensdauer auf Biobetrieben nach den Anforderungen dieser Verordnung gehalten und mit Futtermitteln,
die nach dieser Verordnung erzeugt worden sind, gefüttert.


Art. 4

Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten: a.13 Erzeugnisse: pflanzliche und tierische Agrarerzeugnisse sowie Lebensmittel, die im Wesentlichen aus solchen Erzeugnissen bestehen; b.

biologische Produktion: die Produktion nach den Vorschriften von Artikel 3
und dem 2. Kapitel;

c.14 Aufbereitung: Arbeitsgänge zur Haltbarmachung und/oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse einschliesslich der Schlachtung und der
Zerlegung tierischer Erzeugnisse sowie Verpackung und/oder Veränderung
der Form des Hinweises auf die biologische Landwirtschaft bei der Etikettierung frischer, haltbar gemachter und/oder verarbeiteter Erzeugnisse; d.

Vermarktung: das Vorrätighalten zum Verkauf, der Verkauf oder ein anderes
Inverkehrbringen und das Ausliefern eines Erzeugnisses; e.15 Folgeprodukte von gentechnisch veränderten Organismen: Stoffe, die aus oder durch gentechnisch veränderte Organismen erzeugt werden, jedoch
keine gentechnisch veränderten Organismen enthalten.


Art. 5


16

Biobetriebe

1 Als Biobetriebe gelten Betriebe nach Artikel 6 sowie Sömmerungsbetriebe nach
Artikel 9 der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 199817, auf
denen die Produktion nach den Anforderungen dieser Verordnung erfolgt.

2 Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der landwirtschaftlichen
Begriffsverordnung gilt ein Biobetrieb als selbstständig, wenn er über einen unabhängigen und räumlich getrennten Warenfluss verfügt.

11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).

12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).

13 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).

14 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).

15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).

16 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 399).

17

SR 910.91

Landwirtschaft

4

910.18

2. Kapitel: Anforderungen an die biologische Produktion 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 6

Gesamtbetrieblichkeit Der gesamte Biobetrieb muss biologisch bewirtschaftet werden.


Art. 7

Ausnahmen von der Gesamtbetrieblichkeit 1 Für den Weinbau und ausdauernde Obstanlagen innerhalb eines Biobetriebes, welche nicht biologisch bewirtschaftet werden, muss in jedem Fall der ökologische
Leistungsnachweis nach den Artikeln 5-10 und 12-16 der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 199818 (DZV) erbracht werden.19 2 Das Departement kann einzelnen Betrieben für Forschungszwecke Ausnahmen
vom Erfordernis der Gesamtbetrieblichkeit bewilligen.

2. Abschnitt: Umstellung

Art. 8

Normale Umstellung

1 Betriebe, welche auf die biologische Produktion umgestellt haben, gelten während
zwei Jahren als Umstellungsbetriebe. Als Umstelldatum gilt jeweils der 1. Januar.
Für Nutzflächen, die nach der Umstellung hinzukommen, gilt eine Umstellungsdauer von zwei Jahren.20 1bis Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) kann für die Pilzzucht und die
Sprossenproduktion eine kürzere Umstelldauer festlegen.21 2 Während der Umstellung sind die Bestimmungen dieser Verordnung einzuhalten.

3 Zu Beginn der Umstellung legen Produzentin oder Produzent und Zertifizierungsstelle gemeinsam alle Massnahmen fest, die zu treffen sind, damit die Bestimmungen
dieser Verordnung dauerhaft eingehalten und kontrolliert werden können.


Art. 9

Schrittweise Umstellung 1 Ist eine sofortige vollständige Umstellung mit unzumutbar hohen Risiken verbunden, so kann ein Biobetrieb mit Wein-, Obst-, Gemüse- oder Zierpflanzenanbau
schrittweise auf die biologische Produktion umstellen. Der gesamte Betrieb muss
innert fünf Jahren vollständig umgestellt werden; vorbehalten bleiben Betriebe nach
Artikel 7 Absatz 1.

18

SR 910.13

19 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 399).

20 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).

21 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 399).

Bio-Verordnung

5

910.18

2 Das Bundesamt entscheidet über die Zulassung der schrittweisen Umstellung.22 3 Voraussetzung dazu ist insbesondere: a.

die Erstellung eines verbindlichen Umstellungsplanes mit einer detaillierten
Beschreibung der Umstellungsschritte und einem Zeitplan; b.

die Verhinderung jeglicher Abdrift von unerlaubten Hilfsstoffen; c.

die eindeutige Abgrenzung der unterschiedlich bewirtschafteten Flächen; d.

die getrennte Ernte und Lagerung der unterschiedlich produzierten Erzeugnisse; e.23 die Erbringung des ökologischen Leistungsnachweises nach den Artikeln 510 und 12-16 der DZV24 für die nicht biologisch bewirtschafteten Flächen;

f.

die jährliche Entnahme einer Stichprobe zur Rückstandsanalyse von den
biologisch produzierten Produkten; g.25 Die Einhaltung der weiteren Anforderungen im Anhang 1.

4 Ist die sofortige vollständige Umstellung der Nutztierhaltung nicht zumutbar, so
kann das Bundesamt dem Betrieb gestatten, die Tierhaltung innert drei Jahren
schrittweise nach Tierkategorien umzustellen.26 5 Nicht zulässig ist die Parallelproduktion von: a.

nicht eindeutig unterscheidbaren Sorten; b.

Tieren der gleichen Nutztierkategorie.27 3. Abschnitt: Pflanzenbau

Art. 10

Fruchtbarkeit und biologische Aktivität des Bodens Fruchtbarkeit und biologische Aktivität des Bodens sind zu erhalten und wenn
möglich zu steigern. Zu diesem Zweck sind insbesondere folgende Massnahmen zu
treffen:

a.

Der Boden ist so zu bewirtschaften, dass er aufgrund seiner physikalischen,
chemischen und biologischen Eigenschaften eine nachhaltige Ertragsfähigkeit aufweist.

b.

Die biologische Vielfalt ist zu fördern.

22 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 399).

23 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 399).

24 SR

910.13

25 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).

26 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).

27 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).

Landwirtschaft

6

910.18

c.

Fruchtfolge, Kulturanteile, Wiesennutzung und Bewirtschaftung sind so zu
gestalten, dass keine Fruchtfolgeprobleme, Bodenerosion und keine Abschwemmung und Auswaschung von Nährstoffen und Pflanzenschutzmitteln28 auftreten.

d.

Im Ackerbau muss die Bodenbedeckung so hoch sein, dass Bodenerosion
sowie Verluste von Nährstoffen und Pflanzenschutzmitteln möglichst gering
sind.

e.

Die Nutzungsintensität im Futterbau muss differenziert und dem Standort
angepasst sein.


Art. 11

Pflanzenschutz

1 Schädlinge, Krankheiten und Beikräuter müssen durch eine ganzheitliche Anwendung verschiedener Massnahmen reguliert werden. Zu diesem Zweck sind insbesondere folgende Massnahmen zu treffen: a.

geeignete Arten- und Sortenwahl; b.

geeignete Fruchtfolge; c.

mechanische Verfahren; d.

thermische Verfahren, wobei das Dämpfen der Erde auf den gedeckten
Gemüseanbau und die Setzlingsanzucht beschränkt ist; e.

Förderung und Schutz von Nützlingen durch Schaffung günstiger Verhältnisse (z. B. Hecken, Nistplätze, Freisetzung von Nutzorganismen).

2 Das Departement legt die zulässigen Pflanzenschutzmittel sowie ihre Verwendung
fest. Das Bewilligungsverfahren nach der Pflanzenschutzmittel-Verordnung vom
23. Juni 199929 30 bleibt vorbehalten.

3 Pflanzenschutzmittel dürfen nur verwendet werden, wenn eine unmittelbare
Bedrohung für die Kulturen besteht.

4 Der Einsatz von Wachstumsregulatoren, Welkemitteln und Herbiziden ist nicht
erlaubt.


Art. 12

Düngung

1 Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus
dem eigenen Betrieb stammen.

2 Das Departement bestimmt die Dünger31, die zulässig sind, und legt ihre Verwendung fest.

28

Fassung des Ausdrucks gemäss Anhang 2 Ziff. 6 der Pflanzenschutzmittel-V vom
23. Juni 1999, in Kraft seit 1. Aug. 1999 (SR 916.161). Diese Änd. ist im ganzen Erlass
berücksichtigt.

29

SR 916.161

30

Fassung des Ausdrucks gemäss Anhang 2 Ziff. 6 der Pflanzenschutzmittel-V vom
23. Juni 1999, in Kraft seit 1. Aug. 1999 (SR 916.161).

31 Ausdruck

gemäss Anhang Ziff. 5 der Dünger-Verordnung vom 10. Jan. 2001, in Kraft seit 1. März 2001 (SR 916.171).

Bio-Verordnung

7

910.18

3 Der Düngerbedarf ist aufgrund einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz unter Einbezug des standörtlichen Pflanzenbedarfs (Ertragspotential) und unter Berücksichtigung der Nährstoffvorräte im Boden nachzuweisen. Dabei sind die Resultate anerkannter Boden- oder Pflanzenanalysen zu berücksichtigen.

4 Die Menge ausgebrachter Nährstoffe pro Hektar (eigene und fremde Hofdünger,
zugekaufte Dünger) darf bei besten Bedingungen im Talgebiet höchstens 2,5 Düngergrossvieheinheiten (DGVE) entsprechen. Sie ist nach Bodenbelastbarkeit,
Höhenlage und topographischen Verhältnissen abzustufen. Liegen die kantonal festgelegten Grenzwerte gemäss Gewässerschutzgesetzgebung tiefer, so gelten diese.

5 Für die Aktivierung von Kompost oder Boden können geeignete Mittel auf der
Basis von Mikroorganismen oder auf pflanzlicher Basis, wie z. B. biodynamische
Präparate, sowie Gesteinsmehle verwendet werden.

6 Hofdüngerabnahmeverträge zwischen Betrieben, welche den ökologischen Leistungsnachweis nach der DZV32 erfüllen, sind möglich.33

Art. 13

Saat- und Pflanzgut, vegetatives Vermehrungsmaterial 1 Saat- und Pflanzgut und vegetatives Vermehrungsmaterial muss aus Biobetrieben
stammen.

2 Bei Saatgut muss die Mutterpflanze und bei vegetativem Vermehrungsmaterial die
Elternpflanze während mindestens einer Generation oder bei ausdauernden Kulturen
für die Dauer von zwei Wachstumsperioden nach diesem Kapitel erzeugt worden
sein.

3 Abweichend von Absatz 1 darf in-vitro vermehrtes, nach der Saatgut-Verordnung
vom 7. Dezember 199834 zertifiziertes Pflanzmaterial verwendet werden.35 4 Die Anforderungen der Saatgut-Verordnung bleiben vorbehalten.


Art. 14

Sammeln von Wildpflanzen 1 Das Sammeln essbarer Wildpflanzen und ihrer Teile, die in der freien Natur, in
Wäldern und auf landwirtschaftlichen Flächen natürlicherweise vorkommen, gilt als
Erzeugung im Rahmen der biologischen Landwirtschaft, sofern: a.

diese Flächen in den drei Jahren vor dem Sammeln der Pflanzen nicht mit
unzulässigen Mitteln behandelt worden sind; und b.

das Sammeln die Stabilität des natürlichen Lebensraums und die Erhaltung
der Arten im Sammelgebiet nicht beeinträchtigt.

2 Das Sammelgebiet muss geographisch abgegrenzt sein.

32 SR

910.13

33 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).

34

SR 916.151

35 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 399).

Landwirtschaft

8

910.18

3 Die Sammeltätigkeit ist ausführlich zu dokumentieren.

4 Das Kontrollverfahren für Biobetriebe ist sinngemäss anzuwenden.

4. Abschnitt: Nutztierhaltung

Art. 15


36

Anforderungen an die Tierhaltung 1 Die Tiere der Rindergattung, einschliesslich der Bubalus- und Bisonarten, Tiere
der Pferdegattung, Schafe, Ziegen, Tiere der Schweinegattung sowie Geflügel sind
nach den Bestimmungen über den regelmässigen Auslauf im Freien von Artikel 61
der DZV und dessen Ausführungsbestimmungen zu halten. Für die Haltung von
Kaninchen gelten die Bestimmungen über die besonders tierfreundlichen Stallhaltungssysteme von Artikel 60 der DZV37 und dessen Ausführungsbestimmungen.

2 Das Departement kann zusätzliche Vorschriften erlassen für: a.

Stalleinrichtungen; b.

Haltung und Aufzucht; c.

Weiden und Laufhöfe.

3 Es kann Tierhaltungsvorschriften auch für die übrigen Nutztierkategorien erlassen.38
a39 Anbindehaltung

1 Es ist nicht zulässig, Tiere angebunden zu halten.

2 In Absprache mit der Zertifizierungsstelle können jedoch angebunden gehalten
werden:

a.

einzelne Tiere für begrenzte Zeit aus Sicherheits- bzw. Tierschutzgründen; b.

auf Kleinbetrieben Tiere der Rindergattung.

3 Das Departement kann die Grösse der Kleinbetriebe festlegen.

b40 Sömmerung

Werden die Tiere gesömmert, so hat die Sömmerung auf Biobetrieben zu erfolgen.
In besonderen Fällen kann die Sömmerung auf Betrieben erfolgen, welche die 36 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).

37 SR

910.13

38 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3542).

39 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).

40 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3542).

Bio-Verordnung

9

910.18

Anforderungen von Artikel 10 Absatz 1 der Sömmerungsbeitragsverordnung vom
29. März 200041 (SöBV) einhalten.


Art. 16


42

Fütterungsgrundsätze

1 Das Futter muss den ernährungsphysiologischen Bedarf der Tiere in ihren verschiedenen Entwicklungsstadien decken und eher der Qualitätsproduktion als der
Maximierung der Erzeugung dienen.

2 Mastmethoden mit Zwangsfütterung sowie die Haltung von Tieren unter Bedingungen, die zu Anämie führen können, sind nicht zulässig.

a43 Futtermittel

1 Das Departement legt fest, welche Futtermittel zulässig sind und wie die Futtermittel zu verwenden sind.

2 Der Zukauf von Futtermitteln zur Ergänzung der betriebseigenen Futtergrundlage
ist zulässig. Zukäufe müssen aus biologischem Anbau stammen.

3 Die Beimischung von Futtermitteln aus Umstellungsbetrieben ist im Durchschnitt
bis zu maximal 30 Prozent der Ration der einzelnen Nutztierkategorie zulässig.
Stammen diese Futtermittel aus dem eigenen Betrieb, kann dieser Satz 60 Prozent
betragen, und, sofern es sich dabei um einen Umstellungsbetrieb handelt, 100 Prozent.

4 Der Futteranteil aus nicht biologischem Anbau darf pro Jahr, bezogen auf die
Trockensubstanz der Bestandteile landwirtschaftlichen Ursprungs, betragen: a.

10 Prozent des gesamten Futterverzehrs der Wiederkäuer; b.

20 Prozent des gesamten Futterverzehrs je Tierkategorie bei den NichtWiederkäuern.

5 Der zulässige Höchstanteil von nicht biologischen Futtermitteln an der Tagesration
beträgt 25 Prozent der Trockensubstanz.

6

Bei Futtermittelertragsverlusten, insbesondere auf Grund aussergewöhnlicher Witterungsverhältnisse, kann das Bundesamt für einen begrenzten Zeitraum in
einem spezifischen Gebiet für direkt betroffene Tierhalter einen höheren Prozentsatz
nicht biologischer Futtermittel zulassen.

7 Die Futterkomponenten müssen naturbelassen und die angewendeten Techniken
der Futterbereitung möglichst naturnah und energieschonend sein. Futtermittel dürfen keine Spuren von gentechnisch veränderten Organismen oder von Folgeprodukten gentechnisch veränderter Organismen enthalten, die anteilmässig über den futtermittelrechtlich festgelegten Höchstschwellen für unvermeidbare Verunreinigungen liegen.

41 SR

910.133

42 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).

43 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).

Landwirtschaft

10

910.18

b44 Spezifische Ernährungsvorschriften 1 Wiederkäuer müssen mindestens 60 Prozent der Futter-Trockensubstanz in Form
von frischem, getrocknetem oder siliertem Raufutter erhalten.

2 Junge Säugetiere müssen auf der Grundlage von unveränderter Milch, vorzugsweise Muttermilch, ernährt werden. Alle Säugetiere sind während eines Mindestzeitraums mit unveränderter Milch zu ernähren. Der Mindestzeitraum bemisst sich nach
der Tierart. Er beträgt bei Rindern (einschliesslich Bubalus- und Bison-Arten) und
Tieren der Pferdegattung drei Monate, bei Schafen und Ziegen 35 Tage und bei
Schweinen 40 Tage.

3 Bei Geflügel muss das im Maststadium verabreichte Futter zu 65 Prozent aus
Getreidekörnern und Körnerleguminosen (deren Produkte und Nebenprodukte)
sowie Ölsaaten (deren Produkte und Nebenprodukte) bestehen.

c45 Zucht

1 Die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit (Lebensleistung) der Nutztiere sowie
die Qualität der tierischen Erzeugnisse sind durch die Wahl geeigneter Rassen und
Zuchtmethoden zu fördern.

2 Die Reproduktion der Nutztiere muss auf natürlichen Methoden beruhen.

3 Die künstliche Besamung ist erlaubt. Andere Formen der künstlichen oder anderweitig beeinflussten Reproduktion (z. B. Embryotransfers) sind jedoch nicht zulässig. Das Bundesamt kann zur Erhaltung von gefährdeten genetischen Ressourcen
Ausnahmen bewilligen. Entsprechende Tiere und deren Produkte dürfen nicht mit
dem Hinweis auf die biologische Landwirtschaft vermarktet werden.

4 Es dürfen keine aus Embryotransfer stammenden Tiere eingestallt werden. Ausgenommen sind Tiere der Rindergattung im Aufzuchtvertrag mit einem nicht biologisch geführten Betrieb. Die Tiere müssen in diesem Fall nach einer vertraglich
festgelegten Frist wieder auf den Ursprungsbetrieb zurückkehren. Tiere aus Embryotransfer, welche bereits vor der Umstellung des Betriebes auf dem Betrieb gehalten
wurden, können noch bis zu ihrem Abgang nach den Bestimmungen dieser Verordnung gehalten werden.46 44 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).

45 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).

46 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3542).

Bio-Verordnung

11

910.18

d47 Tiergesundheit

1 Die Krankheitsvorsorge muss auf folgenden Grundsätzen beruhen: a.

Wahl geeigneter Rassen oder Linien; b.

Anwendung tiergerechter Haltungspraktiken, die den Bedürfnissen der einzelnen Tierarten gerecht werden, sowie eine hohe Widerstandsfähigkeit
gegen Krankheiten fördern und Infektionen vorbeugen; c.

Verfütterung hochwertiger Futtermittel, regelmässiger Auslauf (Weide,
Laufhof, Aussenklimabereich) zur Förderung der natürlichen Immunität der
Tiere;

d.

Gewährleistung einer angemessenen Besatzdichte, um Überbelegung und
damit zusammenhängende Tiergesundheitsprobleme zu vermeiden.

2 Wenn ein Tier erkrankt oder sich verletzt, ist es unverzüglich zu behandeln, wenn
nötig in getrennten, geeigneten Räumlichkeiten.

3 Für die Verwendung von Tierarzneimitteln in der biologischen Tierhaltung gelten
folgende Grundsätze:

a.

Phytotherapeutische Erzeugnisse (z.

B. Pflanzenextrakte, ausgenommen Antibiotika, oder Pflanzenessenzen), homöopathische Erzeugnisse (z. B.
pflanzliche, tierische und mineralische Stoffe) sowie Spurenelemente und
die zu diesem Zweck vom Departement festgelegten Erzeugnisse sind chemisch-synthetischen allopathischen Tierarzneimitteln oder Antibiotika vorzuziehen, sofern sie erfahrungsgemäss eine therapeutische Wirkung auf die
betreffende Tierart und die zu behandelnde Krankheit haben.

b.

Kann mit den Mitteln nach Buchstabe a eine Krankheit oder eine Verletzung
erfahrungsgemäss nicht wirksam behandelt werden, ist eine Behandlung zur
Vermeidung von Leiden des Tieres jedoch erforderlich, so dürfen in Verantwortung des Tierarztes chemisch-synthetische allopathische Tierarzneimittel
oder Antibiotika verabreicht werden.

c.

Die Verwendung von Kokzidiostatika, vorbeugende Eiseninjektionen bei
Schweinen sowie die Verwendung von Hormonen oder ähnlichen Stoffen
zur Kontrolle der Fortpflanzung (z.B. Einleitung oder Synchronisierung der
Brunst) oder zu anderen Zwecken sind nicht zulässig. Die Hormone dürfen
jedoch im Falle einer therapeutischen tierärztlichen Behandlung einem einzelnen Tier verabreicht werden.

d.

Die präventive Verabreichung chemisch-synthetischer allopathischer Tierarzneimittel oder von Antibiotika ist nicht zulässig.

4 Die Art des Mittels (einschliesslich der pharmakologischen Wirkstoffe) sowie die
Einzelheiten der Diagnose, die Art der Verabreichung, die Dauer der Behandlung
und die vorgeschriebene Wartezeit müssen eindeutig, schriftlich und unlöschbar im
Behandlungsjournal festgehalten werden.

47 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).

Landwirtschaft

12

910.18

5 Die behandelten Tiere sind jederzeit eindeutig als solche - im Falle grosser Tiere
einzeln, im Falle von Geflügel oder Kleinvieh einzeln oder herdenweise - identifizierbar.

6 Bei bestehender Gefährdung der Tiergesundheit sind Impfungen und Entwurmungen erlaubt.

7 Für die Desinfektion der Zitzen dürfen nur Mittel verwendet werden, die in der
Liste der Forschungsanstalt für Milchwirtschaft aufgeführt sind.

8 Die Wartezeit zwischen der letzten Verabreichung eines chemisch-synthetischen
allopathischen Tierarzneimittels unter normalen Anwendungsbedingungen und der
Gewinnung von einem solchen Tier stammenden Lebensmitteln aus biologischer
Landwirtschaft muss doppelt so lang sein wie die gesetzlich vorgeschriebene Zeit.
Dies gilt nicht für die Verabreichung von Mitteln zur Trockenstellung von Kühen
mit Euterproblemen.

9 Erhält ein Tier oder eine Gruppe von Tieren innerhalb eines Jahres mehr als zwei
oder ein Maximum von drei Behandlungen mit chemisch-synthetischen allopathischen Tierarzneimitteln oder Antibiotika (oder mehr als eine therapeutische
Behandlung, wenn der produktive Lebenszyklus kürzer als ein Jahr ist), so dürfen
die betreffenden Tiere oder von diesen Tieren gewonnene Erzeugnisse nicht als dieser Verordnung entsprechend verkauft werden, und die Tiere müssen die Umstellungszeiträume gemäss Artikel 16f Absatz 2 durchlaufen; davon ausgenommen sind
Impfungen, Parasiten-Behandlungen sowie Behandlungen im Rahmen von staatlichen Tierseuchenprogrammen.

e48 Zootechnische Massnahmen 1 Zootechnische Eingriffe sind auf ein Minimum zu beschränken. Sie müssen durch
qualifiziertes Personal im dafür am besten geeigneten Alter der Tiere ausgeführt
werden.

2 Eingriffe wie das Beschneiden von Schwänzen, Zähnen sowie von Schnäbeln,
Zehen und Flügeln bei Geflügel, das Kapaunisieren, die Enthornung von adulten
Tieren und die Verwendung von Nasenringen bei Schweinen sind nicht zulässig.
Das Bundesamt kann in begründeten Fällen für die Enthornung sowie das Anbringen von Nasenringen bei Schweinen im Sömmerungsgebiet Ausnahmen bewilligen.

3 Bei einzelnen Tieren dürfen folgende Eingriffe vorgenommen werden: a.

das Anbringen von Gummibändern an Schwänzen von Schafen, falls dies
zur Verbesserung der Gesundheit, des Wohlbefindens oder der Hygiene der
Tiere erforderlich ist; b.

die Enthornung von Jungtieren unter Betäubung, falls dies aus Sicherheitsgründen notwendig ist; c.

die Kastration zur Sicherstellung der Qualität der Erzeugnisse; bei Schweinen darf der Eingriff nur bis zum Alter von 14 Tagen vorgenommen werden.

48 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).

Bio-Verordnung

13

910.18

f49 Herkunft der Nutztiere 1 Es dürfen nur Nutztiere gehalten werden, die aus Biobetrieben stammen. Dies gilt
nicht für Reit- und Zugpferde, Hobbytiere, sowie Tiere der Rindergattung im Aufzuchtvertrag mit einem nicht biologisch geführten Betrieb. Die Tiere müssen in diesem Fall nach einer vertraglich festgelegten Frist wieder auf den Ursprungsbetrieb
zurückkehren.50

2 Nutztiere, die nicht aus Biobetrieben stammen, und die nach dem Beginn der
Umstellung eingestallt werden, müssen während folgender Zeiträume nach den Regeln dieser Verordnung gehalten werden: a.

Tiere der Pferde- und der Rindergattung (einschliesslich Bubalus- und Bison-Arten) für die Fleischerzeugung während 12 Monaten und mindestens
drei Vierteln ihres Lebens; b.

kleine Wiederkäuer und Schweine während mindestens 6 Monaten; c.

Milch produzierende Tiere während mindestens 6 Monaten; d.

Geflügel für die Fleischerzeugung, das eingestallt wurde, bevor es drei Tage
alt war, während mindestens 56 Tagen; e.

Geflügel für die Eiererzeugung während mindestens 6 Wochen.

3 Für die Zwecke des Aufbaus eines Bestandes können Kälber und kleine Wiederkäuer für die Fleischerzeugung als Tiere aus biologischer Produktion vermarktet
werden, wenn sie bis zur Schlachtung während folgender Zeiträume nach den
Regeln dieser Verordnung gehalten werden: a.

Kälber während mindestens 6 Monaten; b.

kleine Wiederkäuer während mindestens 2 Monaten.

4 Sind zur Ergänzung der natürlichen Bestandesvergrösserung oder zur Bestandeserneuerung Tiere aus Biobetrieben nicht in ausreichender Menge verfügbar, so dürfen
in Absprache mit der Zertifizierungsstelle nullipare weibliche Jungtiere alljährlich in
einem Umfang von bis zu 10 Prozent des Bestands an ausgewachsenen Tieren der
Pferde- oder Rindergattung, einschliesslich der Bubalus- und Bison-Arten, oder bis
zu 20 Prozent des Bestands an ausgewachsenen Schweinen, Schafen oder Ziegen
aus nicht biologischen Betrieben eingestallt werden. Für Biobetriebe mit weniger als
10 Tieren der Rinder- oder der Pferdegattung oder mit weniger als fünf Schweinen,
Schafen oder Ziegen ist die Erneuerung auf ein Tier im Jahr beschränkt.

5 Das Bundesamt kann auf Gesuch hin einzelnen Betrieben bewilligen, Tiere aus
nicht biologischen Betrieben im Umfang bis zu 40 Prozent des Bestandes einzustallen, sofern Tiere aus Biobetrieben nicht in ausreichender Menge verfügbar sind, bei: a.

erheblicher Ausweitung der Haltung; b.

Rassenumstellung;

49 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).

50 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3542).

Landwirtschaft

14

910.18

c.

Aufbau eines neuen Zweiges der Tierproduktion; d.

Notwendigkeit eines Ersatzkalbes für eine Mutter- oder Ammenkuh.

6 Bei hoher Mortalität auf Grund einer Seuche oder einer Katastrophensituation
bewilligt das Bundesamt die Erneuerung oder den Wiederaufbau des Bestandes mit
Tieren aus nicht biologischen Betrieben, sofern Tiere aus Biobetrieben nicht in ausreichender Menge verfügbar sind.

7 Männliche Zuchttiere aus nicht biologischen Betrieben können jederzeit zugekauft
werden.

g51 Mindestschlachtalter bei Geflügel 1 Das Mindestschlachtalter bei Geflügel beträgt: a.

81 Tage bei Mastpoulets; b.

49 Tage bei Peking-Enten; c.

70 Tage bei weiblichen Flugenten; d.

84 Tage bei männlichen Flugenten; e.

92 Tage bei Mulard-Enten; f.

94 Tage bei Perlhühnern; g.

140 Tage bei Truten und Gänsen.

2 Produzenten, die das Mindestschlachtalter nicht einhalten, müssen langsam wachsende Rassen verwenden.

h52 Bienenhaltung und Imkereierzeugnisse 1 Das Departement kann für die Bienenhaltung Abweichungen von der Gesamtbetrieblichkeit und der gesamtbetrieblichen Umstellung gestatten.

2 Es kann weitere Bestimmungen erlassen über die Fütterung von Bienen, den
Standort der Bienenstöcke, die Tiergesundheit, die Herkunft der Bienen, Identifikation und Kontrolle, Gewinnung, Verarbeitung und Lagerung von Imkereierzeugnissen.

3 Es kann für bestimmte Gebiete oder Regionen festlegen, dass die dort erzeugten
Erzeugnisse nicht mit dem Hinweis auf die biologische Landwirtschaft vermarktet
werden dürfen.

51 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).

52 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3542).

Bio-Verordnung

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910.18

3. Kapitel: Kennzeichnung 1. Abschnitt: Nicht für den Verzehr bestimmte Erzeugnisse

Art. 17

1 Erzeugnisse, die nicht zum Verzehr bestimmt sind, dürfen nur dann als biologische
Erzeugnisse gekennzeichnet werden, wenn: a.

sich die Kennzeichnung eindeutig auf die landwirtschaftliche Erzeugung
bezieht;

b.

sie biologisch produziert oder aufbereitet oder nach Artikel 22 eingeführt
wurden;

c.

sie von einem Unternehmen produziert, aufbereitet oder eingeführt wurden,
das einem Kontrollsystem nach dem 5. Kapitel unterliegt; d.

der Name oder die Codenummer der für das Unternehmen zuständigen Zertifizierungsstelle auf der Verpackung aufgeführt wird.

2 Das Departement kann zusätzliche Vorschriften für Futtermittel erlassen.53 3 Bei Futtermitteln ist der tatsächliche prozentuale Anteil von Futtermitteln, die auf
Umstellungsflächen produziert wurden, auf den Warenbegleitpapieren und auf dem
Gebinde anzugeben.54

2. Abschnitt:55 Lebensmittel

Art. 18

Kennzeichnung in der Sachbezeichnung 1 Erzeugnisse, die zum Verzehr bestimmt sind, dürfen in der Sachbezeichnung nur
dann als biologische Erzeugnisse gekennzeichnet werden, wenn: a.

mindestens 95 Massenprozent der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs
biologisch produziert oder nach Artikel 22 eingeführt wurden. Der Massenanteil zum Zeitpunkt der Verarbeitung ist ausschlaggebend; b.

höchstens 5 Massenprozent der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs
nicht biologisch produziert wurden. Diese Zutaten werden vom Departement
festgelegt;

c.

nur vom Departement im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) zugelassene Zutaten nicht landwirtschaftlichen
Ursprungs verwendet wurden; 53 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).

54 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3542).

55 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 399).

Landwirtschaft

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910.18

d.

das Erzeugnis oder seine Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs nur mit
den vom Departement im Einvernehmen mit dem EDI zugelassenen Verarbeitungshilfsstoffen behandelt wurde; e.56 das Erzeugnis oder seine Zutaten nicht mit ionisierenden Strahlen behandelt wurden und bezüglich der gentechnisch veränderten Organismen den Anforderungen von Artikel 22b Absatz 8 der Lebensmittelverordnung vom
1. März 199557 (LMV) entsprechen; f.

das Erzeugnis von einem Unternehmen produziert, aufbereitet oder eingeführt wurde, das einem Kontrollverfahren nach dem 5. Kapitel unterliegt; g.

der Name oder die Codenummer der Zertifizierungsstelle aufgeführt wird,
die für das Unternehmen, das die letzte Erzeugungs- oder Aufbereitungshandlung vorgenommen hat, zuständig war; h.

dem Hinweis auf die biologische Landwirtschaft ein Hinweis auf die betreffenden Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs beigefügt wird, sofern diese
Angaben nicht bereits aus dem Verzeichnis der Zusammensetzung hervorgehen.

2 Vom Departement werden im Einvernehmen mit dem EDI: a.

nur Zutaten nicht landwirtschaftlichen Ursprungs zugelassen, ohne die die
betreffenden Lebensmittel nachweislich nicht erzeugt oder haltbar gemacht
werden können;

b.

nur Verarbeitungshilfsstoffe zugelassen, die bei der Lebensmittelverarbeitung gebräuchlich sind und ohne die diese Lebensmittel nachweislich nicht
erzeugt werden können.

3 Das Departement legt die Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs fest, die als biologisch produzierte Zutaten nicht oder nicht in ausreichender Menge erhältlich sind.

4 Solange eine Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs nicht vom Departement zugelassen wurde, kann das Bundesamt ihre Verwendung auf Gesuch hin zeitlich und
mengenmässig beschränkt bewilligen. Im Gesuch ist zu begründen und nachzuweisen, dass eine Mangelsituation vorliegt und dass das Endprodukt nicht anders hergestellt werden kann. Dabei sind Angaben über die voraussichtliche Dauer der Mangelsituation und über die getroffenen Massnahmen zu deren Behebung zu machen.
Eine Bewilligung wird nur erteilt, wenn die Zutat die lebensmittelrechtlichen Vorschriften erfüllt. Das Bundesamt nimmt mit dem Bundesamt für Gesundheit Rücksprache.58

Art. 19

Übrige Kennzeichnung

In der übrigen Kennzeichnung darf ein Erzeugnis, das den Anforderungen nach
Artikel 18 nicht entspricht, mit Ausnahme des Hinweises nach Buchstabe c dieses 56 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).

57 SR

817.02

58 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3731).

Bio-Verordnung

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910.18

Absatzes, nur im Verzeichnis der Zutaten und nur dann als biologisches Erzeugnis
gekennzeichnet werden, wenn: a.

mindestens 70 Massenprozent der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs
biologisch produziert oder nach Artikel 22 eingeführt wurden. Der Massenanteil zum Zeitpunkt der Verarbeitung ist ausschlaggebend; b.

der Hinweis auf die biologische Landwirtschaft bei den betreffenden Zutaten
erscheint; er muss dieselbe Farbe und Grösse und denselben Schrifttyp aufweisen wie die anderen Angaben des Verzeichnisses; c.

im gleichen Sichtfeld wie die Sachbezeichnung ein Hinweis mit folgender
Form aufgeführt wird: «X % der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs
sind nach den Grundregeln für den ökologischen Landbau gewonnen worden» oder «X % der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs sind nach den
Grundregeln für die biologische Landwirtschaft gewonnen worden»; der
Hinweis muss dieselbe Farbe und Grösse und denselben Schrifttyp aufweisen wie die Angaben im Verzeichnis der Zusammensetzung und darf nicht
auffallender sein als die Sachbezeichnung; d.59 die Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs, die nicht biologisch produziert wurden, vom Departement nach Artikel 18 Absatz 3 zugelassen oder vom
Bundesamt nach Artikel 18 Absatz 4 befristet bewilligt wurden; e.60 die Anforderungen nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c-h und Absatz 2 erfüllt sind.

3. Abschnitt: Erzeugnisse aus Umstellungsbetrieben

Art. 20

1 Nach Artikel 17 oder 18 gekennzeichnete Erzeugnisse, die in Umstellungsbetrieben produziert wurden, müssen zusätzlich mit dem Umstellungsvermerk «hergestellt
im Rahmen der Umstellung auf den ökologischen Landbau» oder «hergestellt im
Rahmen der Umstellung auf die biologische Landwirtschaft» versehen werden.

2 Erzeugnisse aus Umstellungsbetrieben dürfen erst vier Monate nach dem Umstellungsdatum als biologische Erzeugnisse gekennzeichnet werden.

3 Solche Erzeugnisse dürfen nicht den Eindruck erwecken, dass sie aus vollständig
umgestellten Betrieben stammen.

4 Der Umstellungsvermerk darf hinsichtlich Farbe, Grösse und Schrifttyp nicht auffallender als die Sachbezeichnung sein. Die Worte «ökologischer Landbau»/«biologische Landwirtschaft» dürfen nicht stärker hervorgehoben sein als die Worte «hergestellt im Rahmen der Umstellung auf»; die Hinweise auf die biologische Landwirtschaft dürfen hinsichtlich Farbe, Grösse und Schrifttyp nicht auffallender sein
als der Umstellungsvermerk.

59 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2001 (AS 2001 325).

60 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2001 (AS 2001 325).

Landwirtschaft

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910.18

5 Auf Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs, die in Umstellungsbetrieben produziert wurden, darf in der übrigen Kennzeichnung nach Artikel 19 mit dem Umstellungsvermerk hingewiesen werden. Sie werden nicht an den Mindestanteil nach
Artikel 19 Buchstabe a angerechnet.

6 In der Sachbezeichnung darf ein Bezug auf die biologische Landwirtschaft nur
erfolgen, wenn das Erzeugnis nicht mehr als eine Zutat landwirtschaftlichen
Ursprungs enthält.61

7 Erzeugnisse aus Betrieben mit schrittweiser Umstellung dürfen nach einer
Umstellungszeit der betreffenden Parzelle von zwei Jahren ohne Umstellungsvermerk gekennzeichnet werden, sofern sich sämtliche Betriebszweige in Umstellung
befinden.

4. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 21


62

In einem Erzeugnis nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b darf eine nach den
Regeln des biologischen Landbaus gewonnene Zutat nicht zusammen mit der gleichen, jedoch nach anderen Regeln gewonnenen Zutat enthalten sein.

4. Kapitel: Ausländische Erzeugnisse

Art. 22

Grundsätze

Eingeführte Erzeugnisse dürfen als biologische Erzeugnisse gekennzeichnet werden,
wenn:

a.

sie nach Regeln produziert und aufbereitet worden sind, die jenen des 2. und
3. Kapitels gleichwertig sind; b.

die Produktion einem Kontrollverfahren unterliegt, welches jenem des
5. Kapitels gleichwertig ist.


Art. 23

Länderliste

1 Das Departement erstellt eine Liste der Länder, die garantieren können, dass ihre
Erzeugnisse die Bedingungen von Artikel 22 erfüllen.

2 Die Liste gibt für jedes Land die zuständige Behörde sowie die anerkannten Zertifizierungsstellen an. Es können zudem die Produkte, die Regionen oder die Unternehmen spezifiziert sein.

61 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 399).

62 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).

Bio-Verordnung

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910.18


Art. 24

Einzelermächtigung

1 Das Bundesamt bewilligt die Vermarktung von Erzeugnissen aus Ländern, die
nicht in der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Liste aufgeführt sind, wenn nachgewiesen wird, dass die Erzeugnisse die Bedingungen von Artikel 22 erfüllen.

2 Die Einzelermächtigung gilt so lange, wie die vorgenannten Bedingungen tatsächlich erfüllt sind. Sie erlischt, wenn ein Herkunftsland in die Liste nach Artikel 23
aufgenommen wird.

3 Die gültigen Einzelermächtigungen werden jährlich im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht.

a63 Kontrollbescheinigung 1 Einfuhren nach Artikel 23 und 24 müssen von einer Kontrollbescheinigung
begleitet werden. Wird die Sendung vor der Verzollung in mehrere Partien aufgeteilt, muss für jede Partie, die sich aus der Aufteilung ergibt, eine Teilkontrollbescheinigung ausgestellt werden.

2 Das Departement kann für Einfuhren aus Ländern nach Artikel 23 die Kontrollbescheinigungspflicht erleichtern oder aufheben.

3 Das Departement kann Ausführungsvorschriften erlassen, namentlich zur Kontrollbescheinigung, zur Teilkontrollbescheinigung sowie zum Verfahren.

5. Kapitel: Kontrollverfahren 1. Abschnitt: Pflichten der Unternehmen

Art. 25

Produzentinnen und Produzenten 1 Die Produzentinnen und Produzenten sind verpflichtet: a.

eine Buchhaltung zu führen; b.64 detaillierte Aufzeichnungen über den Pflanzenbau, die Nutztierhaltung und den Futter- und Hilfsstoffeinsatz zu führen; c.

auf dem Biobetrieb bzw. in der biologisch bewirtschafteten Einheit bei
Betrieben mit Obst- und Weinbau nur Betriebsmittel aufzubewahren, deren
Verwendung im Rahmen der biologischen Landwirtschaft zulässig ist; d.

der Zertifizierungsstelle zu Inspektionszwecken Zugang zu sämtlichen Wirtschaftsräumen und Parzellen sowie Einsicht in die Betriebsbuchhaltung und
den entsprechenden Belegen zu gewähren und ihr zu Inspektionszwecken
alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen.

63 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1939).

64 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).

Landwirtschaft

20

910.18

2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen im Anhang 1.65

Art. 26

Aufbereitungs- und Einfuhrunternehmen 1 Die Aufbereitungs- und Einfuhrunternehmen sind verpflichtet: a.

eine Betriebsbuchhaltung zu führen, die von der Zertifizierungsstelle, soweit
es für die Kontrolle notwendig ist, eingesehen werden kann; b.

Erzeugnisse, die nicht unter diese Verordnung fallen, getrennt zu lagern; c.

alle Massnahmen zu treffen, die zur Identifizierung der Warenpartien und
zur Vermeidung der Vermischung mit Erzeugnissen, die nicht gemäss dieser
Verordnung gewonnen wurden, erforderlich sind; d.

die Arbeitsgänge in geschlossener Folge und räumlich oder zeitlich getrennt
von gleichartigen Arbeitsgängen für nicht unter diese Verordnung fallende
Erzeugnisse durchzuführen; e.

der Zertifizierungsstelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Betriebsstätten sowie Einsicht in die Buchführung und in die einschlägigen Belege
und Einfuhrbescheinigungen zu gewähren und ihr zu Inspektionszwecken
alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen.

2 Das Einfuhrunternehmen muss sich gegenüber der Zertifizierungsstelle über jede
eingeführte Sendung ausweisen können.

3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen im Anhang 1.66

Art. 27

Vermarktungsunternehmen 1 Die Vermarktungsunternehmen sind verpflichtet: a.

für alle Produkte, die unter diese Verordnung fallen, die entsprechenden
Belege eines zertifizierten Produktions-, Aufbereitungs- oder Einfuhrunternehmens vorweisen zu können; b.

Erzeugnisse, die nicht unter diese Verordnung fallen, getrennt zu lagern; c.

alle Massnahmen zu treffen, die zur Identifizierung der Warenpartien und
zur Vermeidung der Vermischung mit Erzeugnissen, die nicht gemäss dieser
Verordnung gewonnen wurden, erforderlich sind.

2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen im Anhang 1.67 65 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).

66 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).

67 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).

Bio-Verordnung

21

910.18

a68 Besondere Anforderungen an die Kontrolle von tierischen
Erzeugnissen

1 Bei der Fleischerzeugung sind auf allen Stufen von Erzeugung, Schlachtung, Zerlegung und sonstigen Aufbereitungen bis hin zum Verkauf an die Konsumentinnen
und Konsumenten alle Kontrollen vorzunehmen, die erforderlich sind, um - soweit
dies technisch möglich ist - Herkunft und Verbleib der tierischen Erzeugnisse in der
Produktions-, Verarbeitungs- und Aufbereitungskette von der Einheit, in der die
Tiere erzeugt werden, bis zur Einheit der endgültigen Verpackung und/oder Kennzeichnung nachzuweisen.

2 Für andere Erzeugnisse als Fleisch sind die besonderen Massnahmen zur Nachweisführung im Anhang 1 festgelegt.

2. Abschnitt: Zertifizierungsstellen

Art. 28

Anforderungen

1 Die Zertifizierungsstellen müssen für ihre Tätigkeit nach der Akkreditierungs- und
Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 199669 akkreditiert sein.

2 Sie müssen über eine festgelegte Organisation sowie Zertifizierungs- und Überwachungsverfahren (Standardkontrollprogramm) verfügen. Darin müssen insbesondere öffentlich zugängliche Kriterien, die den von ihnen kontrollierten Unternehmen
zur Auflage gemacht werden, sowie ein geeignetes Massnahmenkonzept bei festgestellten Unregelmässigkeiten festgelegt sein. Die Mindestanforderungen sind im
Anhang 1 festgelegt.70

Art. 29

Ausländische Zertifizierungsstellen 1 Das Bundesamt anerkennt nach Rücksprache mit der Schweizerischen Akkreditierungsstelle ausländische Zertifizierungsstellen zur Tätigkeit auf schweizerischem
Territorium, wenn diese eine gleichwertige Qualifikation wie die in der Schweiz
geforderte nachweisen können.

2 Die Zertifizierungsstellen haben insbesondere den Nachweis zu erbringen, dass: a.

die Anforderungen nach Artikel 28 Absatz 2 erfüllt werden können; b.

die Pflichten nach Artikel 30 wahrgenommen werden können; c.

die betreffende schweizerische Gesetzgebung bekannt ist.

3 Vorbehalten bleibt Artikel 18 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 199571
über die technischen Handelshemmnisse.

68 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).

69

SR 946.512

70 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).

71 SR

946.51

Landwirtschaft

22

910.18

4 Das Bundesamt kann die Anerkennung befristen und mit Auflagen verbinden. Insbesondere kann der Stelle zur Auflage gemacht werden: a.

die Überwachungstätigkeit des Bundesamtes über die in der Schweiz ausgeübten Aktivitäten zu dulden und zu unterstützen; b.

dem Bundesamt über die Tätigkeit in der Schweiz detailliert Bericht zu
erstatten;

c.

die bei der Kontrolltätigkeit gewonnenen Daten und Informationen ausschliesslich zu Kontrollzwecken zu verwenden sowie die schweizerischen
Vorschriften über Datenschutz einzuhalten; d.

jede geplante Änderung der für die Anerkennung bedeutsamen Tatsachen
vorher mit dem Bundesamt abzustimmen; e.

eine angemessene Haftpflichtversicherung abzuschliessen oder ausreichende
Rücklagen zu bilden.

5 Das Bundesamt kann die Anerkennung aufheben, wenn die Bedingungen und
Auflagen nicht erfüllt werden.


Art. 30

Pflichten

1 Neben den unangekündigten Inspektionen führt die Zertifizierungsstelle mindestens einmal, bei schrittweiser Umstellung mindestens zweimal jährlich eine umfassende Kontrolle der Unternehmen durch. Zum Nachweis etwaiger Spuren von
gemäss dieser Verordnung unzulässigen Hilfsstoffen können Proben genommen
werden. Sie müssen genommen werden, wenn Verdacht auf Verwendung solcher
Hilfsstoffe besteht.

2 Wird nach Artikel 7 oder 9 nicht auf dem gesamten Betrieb biologisch produziert,
so trifft die Zertifizierungsstelle geeignete Kontrollmassnahmen, insbesondere
bezüglich der Warenflüsse und der Rückstände unzulässiger Hilfsstoffe. Das
Departement kann Mindestanforderungen für diese Kontrollmassnahmen erlassen.

3 Über jede Inspektion oder Überwachung wird ein Bericht angefertigt, der von der
für das Unternehmen verantwortlichen Person gegenzuzeichnen ist.

4 Die Zertifizierungsstellen führen ein aktuelles Verzeichnis der Unternehmen, die
ihrer Kontrolle unterstehen, welches insbesondere folgende Angaben enthält: a.

Name und Adresse des Unternehmens; b.

Art der Tätigkeit und der Erzeugnisse; c.

bei Biobetrieben sämtliche Parzellen sowie der Zeitpunkt, an dem auf diesen
letztmals unzulässige Mittel angewendet wurden.

5 Die Zertifizierungsstellen übermitteln dem Bundesamt jeweils bis am 31. Januar
ein Verzeichnis der Unternehmen, die am 31. Dezember des Vorjahres ihrer Kontrolle unterstanden haben, sowie der für das laufende Jahr neu angemeldeten Unternehmen und legen alljährlich einen zusammenfassenden Bericht vor.

Bio-Verordnung

23

910.18

6 Sie melden Verstösse, welche Verwaltungsmassnahmen nach Artikel 169 des
Landwirtschaftsgesetzes72 zur Folge haben könnten, den zuständigen kantonalen

Behörden und dem Bundesamt.73 6.-7. Kapitel:74 ... Art. 31-32

8. Kapitel: Schlussbestimmungen 1. Abschnitt: Vollzug

Art. 33

Bundesamt für Landwirtschaft 1 Das Bundesamt:

a.

führt eine Liste mit Namen und Adressen der dem Kontrollverfahren unterliegenden Unternehmen; b.

führt eine Liste der im Anwendungsbereich dieser Verordnung akkreditierten oder anerkannten Zertifizierungsstellen; c.

erfasst die festgestellten Verstösse und die verhängten Sanktionen; d.75 informiert die betroffenen kantonalen Stellen und die Zertifizierungsstellen über Massnahmen nach Artikel 169 des Landwirtschaftsgesetzes76.

2 Das Bundesamt beaufsichtigt die Zertifizierungsstellen, soweit die Aufsicht nicht
im Rahmen der Akkreditierung gewährleistet ist. Es kann Weisungen erlassen.

3 Das Bundesamt kann Experten beiziehen.


Art. 34

Kantone

1 Die Kantone vollziehen diese Verordnung im Rahmen ihrer Vollzugskompetenzen
nach der Lebensmittelgesetzgebung.

72 SR

910.1

73 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 399).

74

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 399).

75 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 399).

76 SR

910.1

Landwirtschaft

24

910.18

2 Stellen die Kantonschemiker in ihrem Zuständigkeitsbereich Verstösse gegen Artikel 18b des Landwirtschaftsgesetzes77 fest, informieren sie das Bundesamt und die
Zertifizierungsstellen.

2. Abschnitt: Änderung bisherigen Rechts

Art. 35

...


Art. 24
Abs. 2bis
...

3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 36

Produktion, Aufbereitung und Vermarktung 1 Die Kennzeichnung nach Artikel 2 Absatz 1 darf: a.

noch bis zum 30. Juni 1998 für Erzeugnisse verwendet werden, die abweichend von dieser Verordnung produziert wurden; b.

noch bis zum 31. Dezember 1998 für Erzeugnisse verwendet werden, die
abweichend von dieser Verordnung aufbereitet wurden.

2 Sofern einem Verarbeitungsunternehmen die Umstellung der Verarbeitungsverfahren bis zum 31. Dezember 1998 nicht zumutbar ist, kann ihm das Bundesamt die
Frist nach Absatz 1 Buchstabe b bis zum 31. Dezember 1999 verlängern.

3 Geschäftspapiere und Verkaufsförderungsmaterial dürfen bis zum 31. Dezember
1998 von den Bestimmungen dieser Verordnung abweichen.

4 Ein nach Artikel 2 Absatz 1 gekennzeichnetes, vor dem 31. Dezember 1998 oder
im Rahmen einer Fristverlängerung nach Absatz 2 aufbereitetes Erzeugnis, das den
Anforderungen dieser Verordnung nicht entspricht, darf noch bis zum 31. Dezember
2000 an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

77 [AS

1953 1073, 1962 1144 Art. 14, 1967 722, 1968 92, 1971 1465 Schl- und Ueb X. Tit.

Art. 6 Ziff. 7, 1974 763, 1977 2249 Ziff. I 921 942 931, 1979 2058, 1982 1676 Anhang
Ziff. 6, 1988 640, 1989 504 Art. 33 Bst. c, 1991 362 Ziff. II 51 857 Anhang Ziff. 25
2611, 1992 1860 Art. 75 Ziff. 5 1986 Art. 36 Abs. 1, 1993 1571 2080 Anhang Ziff. 11,
1994 28, 1995 1469 Art. 59 Ziff. 3 1837 3517 Ziff. I 2, 1996 2588 Anhang Ziff. 2,
1997 1187 1190, 1998 1822 Art. 15. AS 1998 3033 Anhang Bst. c]. Siehe heute das
Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998 (SR 910.1).

78

[AS 1996 1007 1839 Art. 12. AS 1999 295 Art. 6 Bst. b]

Bio-Verordnung

25

910.18


Art. 37

Bestehende Biobetriebe Weist ein Betrieb mittels anerkannter Zertifikate nach, dass er den Bestimmungen
des 2. und 5. Kapitels dieser Verordnung bereits seit mehr als zwei Jahren vor deren
Inkrafttreten im Wesentlichen entsprochen hat, so kann im Einvernehmen mit der
Zertifizierungsstelle auf das Anbringen des Umstellungsvermerks nach Artikel 20
Absatz 1 verzichtet werden.


Art. 38

Weinbau und Pflanzgutproduktion 1 Bis zum 31. Dezember 2006 können im Weinbau einzelne Parzellen unabhängig
vom Rest des Betriebes biologisch bewirtschaftet werden, sofern für den Rest des
Betriebes der ökologische Leistungsnachweis nach den Artikeln 5-10 und 12-16 der
DZV79 erbracht wird.80 2 Dieselbe Regelung wie in Absatz 1 gilt für die Pflanzgutproduktion bis zum
31. Dezember 1998.

3

Die Zertifizierungsstelle trifft geeignete Kontrollmassnahmen, insbesondere bezüglich der Warenflüsse und der Rückstände unzulässiger Hilfsstoffe. Das
Departement kann Mindestanforderungen für diese Kontrollmassnahmen erlassen.

4 Die Zertifizierungsstelle meldet die Betriebe nach Absatz 1 unmittelbar nach Aufnahme des Kontrollverfahrens dem Bundesamt.81

Art. 39

Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial Bis zum 31. Dezember 2003 kann Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial,
das nicht nach Artikel 13 Absätze 1 und 2 erzeugt worden ist, verwendet werden,
wenn auf dem Markt nachweislich kein Material für eine geeignete Sorte erhältlich
ist.82 In diesem Fall muss möglichst Material verwendet werden, das nicht mit unzulässigen Düngern und Pflanzenschutzmitteln behandelt ist. Solche Ausnahmen sind
der Zertifizierungsstelle zu melden. Das Bundesamt kann diesbezügliche Weisungen
erlassen.

a83 Befreiung von der Einhaltung einzelner Anforderungen
an die Tierhaltung

1 Ist es einem Betrieb oder einem Verarbeitungsunternehmen nicht zumutbar, alle
Vorschriften über die Tierhaltung oder über die Herstellung von tierischen Erzeugnissen schon ab dem 1. Januar 2001 zu erfüllen, so kann das Bundesamt auf Gesuch
hin den Betrieb oder das Unternehmen längstens bis zum 31. Dezember 2001 von
der Einhaltung einzelner Vorschriften befreien.

79 SR

910.13

80 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 399).

81 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 399).

82

Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2491).

83 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).

Landwirtschaft

26

910.18

2 Für einzelne Nutztierkategorien dürfen Biobetriebe bis zum 31. Dezember 2001
von den Vorschriften dieser Verordnung abweichen. Die so gehaltenen Nutztiere
und deren Erzeugnisse dürfen nicht als biologische Erzeugnisse gekennzeichnet
werden.84

b85 Umstellungsfristen

Betrieben mit Tierhaltung wird die Zeit, während der sie vor dem 1. Januar 2001 in
der Tierhaltung allgemein anerkannte Regeln der biologischen Landwirtschaft
beachtet haben, an die Umstellungsfristen nach den Artikeln 8 und 9 angerechnet,
wenn die Betriebe der Zertifizierungsstelle gegenüber nachweisen, dass ihre Tierhaltung während dieser Zeit den Regeln entsprochen hat.

c86 Beachtung allgemein anerkannter Regeln der Tierhaltung Bis zum Erlass von Tierhaltungsvorschriften nach Artikel 15 Absatz 3 sind die entsprechenden allgemein anerkannten Regeln der biologischen Landwirtschaft zu
beachten.

d87 Anbindehaltung

1 In Absprache mit der Zertifizierungsstelle dürfen Tiere der Rindergattung, Ziegen
und Arbeitspferde bis zum 31. Dezember 2010 in bereits vor dem 1. Januar 2001
bestehenden Gebäuden angebunden gehalten werden, sofern:88 a.

die Vorschriften über den regelmässigen Auslauf im Freien eingehalten werden; und b.

die Tiere auf reichlich mit Einstreu versehenen Flächen gehalten und individuell betreut werden.

2 ... 89

e90 Beachtung allgemein anerkannter Regeln für Futtermittel Bis zum Erlass von Kennzeichnungs- und Kontrollvorschriften für Futtermittel nach
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c sind die entsprechenden allgemein anerkannten
Regeln zu beachten.

84 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. April 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2001 1321).

85 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).

86 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).

87 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).

88 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3731).

89 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2001 (AS 2001 3542). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2002 (AS 2002 3731).

90 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).

Bio-Verordnung

27

910.18

f 91 Zukauf von Nutztieren 1 Sind Tiere aus Biobetrieben nicht in ausreichender Menge verfügbar, so dürfen
zum Aufbau eines neuen Tierbestandes bis zum 31. Dezember 2003 Tiere aus nicht
biologischen Betrieben zugekauft werden: a.

Legehennen bis zum Alter von 18 Wochen; b.

Kücken zur Mast, wenn sie spätestens am 3. Lebenstag eingestallt werden; c.

Bubalus- und Bisonarten ab dem Zeitpunkt der Entwöhnung bis zum Alter
von 6 Monaten;

d.

Kälber ab dem Zeitpunkt der Entwöhnung bis zum Alter von 6 Monaten; e.

Pferde ab dem Zeitpunkt der Entwöhnung bis zum Alter von 9 Monaten; f.

Schafe und Ziegen ab dem Zeitpunkt der Entwöhnung bis zum Alter von
45 Tagen;

g.

Ferkel von höchstens 25 kg Gewicht ab dem Zeitpunkt der Entwöhnung.

2 Bis zum 31. Dezember 2003 beträgt die Frist, während der zugekaufte Nutztiere
auf dem Betrieb gehalten werden müssen, damit sie als Tiere aus biologischer Produktion gelten: a.

für Schweine 4 Monate; b.

für milchproduzierende Tiere 3 Monate.

g92 Weiterbenützung von Marken Abweichend von Artikel 2 Absatz 6 dürfen Marken mit den Bezeichnungen nach
Artikel 2 bis zum 1. Juli 2006 in der Kennzeichnung und in der Werbung für
Erzeugnisse weiter verwendet werden, die nicht nach dieser Verordnung produziert
worden sind, sofern die Marke: a.

vor dem 1. Januar 1998 hinterlegt wurde; und b.

stets mit einem klaren, deutlich sichtbaren und leicht lesbaren Hinweis darauf versehen ist, dass die Erzeugnisse nicht nach der biologischen Landwirtschaft, wie sie diese Verordnung vorschreibt, hergestellt werden.

h93 Tiere aus Embryotransfer Tiere aus Embryotransfer, welche bereits vor dem 1. Januar 2001 auf dem Betrieb
gehalten wurden, können noch bis zu ihrem Abgang nach den Bestimmungen dieser
Verordnung gehalten werden.

91 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).

92 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).

93 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3542).

Landwirtschaft

28

910.18

4. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 40

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.

Bio-Verordnung

29

910.18

Anhang 1 94

(Art. 9 Abs. 3, 25 Abs. 2, 26 Abs. 3, 27 Abs. 2, 27a Abs. 2 und 28 Abs. 2) Bestimmungen zum Kontrollverfahren A. Landwirtschaftliche Produktion A.I: Pflanzenbau und pflanzliche Erzeugnisse 1.

Bei Aufnahme des Kontrollverfahrens erstellen die Zertifizierungsstelle und
die Produzentin oder der Produzent gemeinsam einen Bericht, welcher die
nachstehenden Elemente enthalten muss. Diese Bestimmungen gelten für
Unternehmen, deren Tätigkeit sich auf das Sammeln von Wildpflanzen
beschränkt, sinngemäss:
a.

eine vollständige Beschreibung des Betriebs mit Angabe der Lagerplätze für Produkte, Hilfsmittel und Hofdünger, Applikationsgeräte,
Wirtschaftsgebäude, Schläge und/oder Sammelgebiete sowie gegebenenfalls der Orte, an denen bestimmte Verarbeitungs- und/oder Verpackungsvorgänge stattfinden; b.

die Massnahmen, die im Betrieb zu treffen sind, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten; c.

im Fall des Sammelns von Wildpflanzen, die von der Produzentin oder
vom Produzent - oder wo relevant auch von Dritten - zu bietenden
Garantien, damit gewährleistet ist, dass auf den betroffenen Flächen seit
mindestens drei Jahren keine unzulässigen Mittel eingesetzt worden
sind;

d.

das Datum, an dem auf den betreffenden Parzellen, Räumlichkeiten
und/oder in den betreffenden Sammelgebieten letztmals Mittel angewandt wurden, deren Einsatz nicht mit den Vorschriften dieser Verordnung vereinbar ist; e.

im Fall der schrittweisen Umstellung zusätzlich einen Umstellungsplan
nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a sowie eine Dokumentation:
der Produktionsmassnahmen und der Warenflüsse des ganzen
Betriebs;

der getroffenen Massnahmen zur Abdriftvermeidung und zur
Gewährleistung des separaten Warenflusses von unterschiedlich
produzierten Erzeugnissen; der Abgrenzungen der unterschiedlich bewirtschafteten Flächen.

2.

Der Bericht und darin insbesondere der in Ziffer 1 Buchstabe a beschriebene
Teil muss periodisch nachgeführt werden.

3.

Die Produzentin oder der Produzent muss der Zertifizierungsstelle jährlich
seine Anbauplanung vorlegen.

94 Fassung

gemäss Ziff. II der V vom 23. Aug. 2000 (AS 2000 2491). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 7. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3542).

Landwirtschaft

30

910.18

4.

Die Buchhaltung muss die notwendigen Belege enthalten, anhand derer die
Zertifizierungsstelle folgendes überprüfen kann:
a.

Ursprung, Art und Menge aller angekauften Betriebsstoffe sowie deren
Verwendung;

b.

Art, Menge und Abnehmer aller verkauften Agrarerzeugnisse bzw.
Menge der im Direktverkauf abgesetzten Erzeugnisse.

Verarbeitet der Biobetrieb seine landwirtschaftlichen Erzeugnisse selbst, so
müssen die Bücher die in Abschnitt B Ziffer 2 Buchstabe c genannten
Informationen enthalten.

5.

Erzeugnisse dürfen zu anderen Unternehmen, einschliesslich Grosshändlern
und Einzelhändlern, nur in geeigneten Verpackungen oder Behältnissen
befördert werden. Diese müssen so verschlossen sein, dass ihr Inhalt nicht
ausgetauscht werden kann. Deren Etikette muss unabhängig von anderen
gesetzlich vorgeschriebenen Angaben folgende Informationen enthalten:
a.

Name und Anschrift der für die Erzeugung oder Aufbereitung des
Erzeugnisses verantwortlichen Person oder bei Angabe eines anderen
Verkäufers einen Vermerk, anhand dessen die annehmende Stelle und
die Zertifizierungsstelle den für die Erzeugung des Produkts Verantwortlichen zweifelsfrei ermitteln können; b.

Bezeichnung des Erzeugnisses mit Hinweis auf die biologische Landwirtschaft.

6.

Das Verschliessen von Verpackungen oder Behältnissen ist jedoch nicht
erforderlich, wenn die Erzeugnisse:
a.

von einer Produzentin oder einem Produzenten zu einem Unternehmen
befördert werden, das ebenfalls dem Kontrollverfahren nach dem
5. Kapitel unterliegt; b.

im Falle von Offenware ein Begleitpapier mitführen, das die unter Ziffer 5 genannten Angaben enthält; und c.

auf jedem Gebinde eine Etikette aufweisen, welche die unter Ziffer 5
genannten Angaben enthält.

7.

Bewirtschaftet ein Betrieb mit Obst- oder Weinbau oder in schrittweiser
Umstellung nicht alle Parzellen nach den Produktionsregeln dieser Verordnung, so werden die Parzellen, auf denen keine unter diese Verordnung fallenden Pflanzen angebaut werden, sowie die Lagerplätze für Betriebsmittel
(wie Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Saatgut) ebenfalls der Kontrollregelung nach den Ziffern 1-4 unterworfen. Auf diesen Parzellen dürfen
grundsätzlich nur eindeutig unterscheidbare Erzeugnisse angebaut werden.

Im Weinbau, bei der Pflanzgutproduktion und bei für die Agrarforschung
zugelassenen Flächen können ausnahmsweise auf demselben Betrieb dieselben Sorten nach verschiedenen Produktionsregeln angebaut werden, wenn:
a.

geeignete Vorkehrungen getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die
aus verschiedenen Einheiten stammenden Erzeugnisse stets voneinander getrennt gehalten werden. Die Vorkehrungen müssen von der Zertifizierungsstelle genehmigt worden sein;

Bio-Verordnung

31

910.18

b.

durch die Zertifizierungsstelle rechtzeitig eine Ernteschätzung vorgenommen werden kann; c.

die Zertifizierungsstelle unmittelbar nach Abschluss der Ernte über das
genaue Ernteaufkommen der betreffenden Einheiten und über alle eine
Identifizierung des Ernteguts ermöglichenden Merkmale (z. B. Qualität,
Farbe, Durchschnittsgewicht usw.) unterrichtet wird.

A.II: Tiere und tierische Erzeugnisse aus der Nutztierhaltung 1.

Bei Einführung der Kontrollregelung für tierische Erzeugnisse erstellen Produzent und Zertifizierungs- oder Kontrollstelle:
a.

eine vollständige Beschreibung der Haltungsgebäude, des Auslaufs
(Weiden, Laufhof, Aussenklimabereich) und gegebenenfalls der Lager-,
Pack- und Verarbeitungsräume für Tiere und tierische Erzeugnisse,
Rohwaren und Produktionsmittel; b.

eine vollständige Beschreibung der Einrichtungen zur Hofdüngerlagerung; c.

ein Inventar der bestehenden Hofdüngerabnahmeverträge; d.

einen Bewirtschaftungsplan für die im Rahmen des biologischen Landbaus wirtschaftende Tierproduktionseinheit (Planung für die Bereiche
Fütterung, Zucht, Gesundheit usw.); e.

und legen die konkreten Massnahmen fest, die der Produzent zu treffen
hat, damit die Einhaltung dieser Verordnung sichergestellt ist.

2.

Diese Beschreibung und die betreffenden Massnahmen werden in einem von
dem betreffenden Produzent zu unterzeichnenden Kontrollbericht aufgeführt.

3.

Ausserdem verpflichtet sich der Produzent in diesem Bericht, seinen Betrieb
im Einklang mit dieser Verordnung zu führen und erklärt sich für den Fall
eines Verstosses mit der Anwendung der geeigneten Korrektur- oder Sanktionsmassnahmen der Zertifizierungsstelle einverstanden.

4.

Die allgemeinen Kontrollanforderungen gemäss Anhang 1 Teil A I Nummern 1, 4, 5, 6 und 7 für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse gelten sinngemäss auch für Tiere und tierische Erzeugnisse.

5.

Abweichend von den vorgenannten Bestimmungen ist die Lagerung von
allopathischen Tierarzneimitteln im Betrieb zulässig, soweit sie im Rahmen
der Behandlung tierärztlich verschrieben wurden, an einem überwachten Ort
aufbewahrt werden und in einem Behandlungsjournal aufgeführt sind.

6.

Die Tiere müssen ständig identifizierbar sein, bei grossen Säugetieren einzeln und bei Geflügel und kleinen Säugetieren einzeln oder herdenweise.

Landwirtschaft

32

910.18

7.

Nach der Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank vom 18. August
199995 (Stand am 26. Oktober 1999) führt jeder Tierhalter ein Tierverzeichnis aller Klauentiere, die auf seinem Betrieb gehalten werden. Für die übrigen Tiere werden Haltungsbücher in Form eines Registers geführt; sie müssen der Kontrollbehörde oder Zertifizierungsstelle am Betriebssitz ständig
zugänglich gehalten werden.

Diese Register, die lückenlos Aufschluss über die Herdenbetreuung geben
sollen, müssen folgende Angaben enthalten:
a.

artenweise Neuzugänge: Herkunft und Zeitpunkt des Neuzugangs,
Umstellungszeitraum, Identifikation, tierärztliche Vorgeschichte; b.

Tierabgänge: Alter, Anzahl bei Schlachtung, Identifikation und Empfänger; c.

etwaige Verluste an Tieren mit Angabe der Gründe; d.

Futterzukauf nach Tierkategorien; e.

Krankheitsvorsorge, therapeutische Eingriffe und tierärztliche Behandlung: Zeitpunkt der Behandlung, Befund, Art des Behandlungsmittels,
Behandlungsmodalitäten, tierärztliche Verschreibungen veterinärmedizinischer Behandlungen mit Begründung und einzuhaltenden Wartezeiten bezüglich des Inverkehrbringens der tierischen Erzeugnisse.

8.

Die Zertifizierungsstelle legt geeignete Kontrollanforderungen für Betriebe
fest, welche von einer Nutztierkategorie nur Tiere halten:
a.

deren Haltung keinerlei kommerziellen Charakter aufweist; b.

die nicht für RAUS-Beiträge angemeldet sind; und c.

deren Erzeugnisse nicht vermarktet werden.

Diese Kontrollanforderungen müssen den Bestimmungen dieses Anhanges
sinngemäss entsprechen.

B. Aufbereitung und Einfuhr 1.

Bei der ersten Aufnahme des Kontrollverfahrens:
a.

erstellen das Unternehmen und die Zertifizierungsstelle eine vollständige Beschreibung des Unternehmens und seiner Tätigkeit mit Angabe
der für Aufbereitung und Lagerung der Agrarprodukte verwendeten
Einrichtungen;

b.

legen das Unternehmen und die Zertifizierungsstelle alle konkreten
Massnahmen fest, die im Unternehmen zu treffen sind, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten. Insbesondere sind konkrete
Massnahmen zu treffen, damit verhindert werden kann, dass gentechnisch veränderte Organismen, deren Folgeprodukte oder bestrahlte Produkte verwendet werden.

95 SR

916.404

Bio-Verordnung

33

910.18

Diese Beschreibung und die betreffenden Massnahmen werden in
einem Bericht festgehalten, der von der für den Betrieb verantwortlichen Person gegenzuzeichnen ist.
Ferner verpflichtet sich die verantwortliche Person in diesem Bericht:
die Geschäfte gemäss den Vorschriften dieser Verordnung abzuwickeln, und sie erklärt sich darin für den Fall des Verstosses mit
den entsprechenden Massnahmen einverstanden; dafür Sorge zu tragen, dass alle verwendeten Lagereinrichtungen
der Zertifizierungsstelle zugänglich sind.

2.

Die Betriebsbuchführung muss folgende Angaben enthalten:
a.

Ursprung, Qualität, Art und Menge der betreffenden Warenpartie; b.

Konformitätszertifikate; c.

Art, Menge und Empfänger der Warenpartie; d.

Ursprung, Art und Menge der Waren, Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die angeliefert wurden; e.

Zusammensetzung und Herstellungsweise der verarbeiteten Erzeugnisse.

3.

Für den Transport gelten dieselben Bestimmungen wie in Abschnitt A Ziffern 5 und 6.

Bei Annahme des Erzeugnisses prüft das Unternehmen, ob die Verpackung
bzw. das Behältnis verschlossen ist und ob die Angaben nach Abschnitt A
Ziffer 5 vorliegen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist in der Buchführung nach
Abschnitt B Ziffer 2 genau festzuhalten. Bestehen Zweifel daran, dass das
betreffende Erzeugnis von einem dem Kontrollverfahren unterliegenden
Unternehmen stammt, so darf das Erzeugnis erst aufbereitet werden, nachdem diese Zweifel ausgeräumt sind, es sei denn, das Erzeugnis werde ohne
Hinweis auf seine Erzeugung im Rahmen der biologischen Landwirtschaft in
den Verkehr gebracht. Diese Bestimmung gilt für Einfuhren sinngemäss.

4.

Biobetriebe, die eigene und/oder betriebsfremde Produkte aufarbeiten, können im Laufe der ordentlichen Betriebskontrolle durch die Zertifizierungsstelle überprüft werden. Sie haben die Kontrollanforderungen sinngemäss
einzuhalten. Insbesondere ist die lückenlose Rückverfolgbarkeit der
betriebsfremden Produkte zu gewährleisten.

5.

Detailhändler, die ausschliesslich Produkte biologischen Ursprungs für den
Eigenbedarf aufarbeiten, können im Rahmen der ordentlichen Betriebskontrolle durch den Kantonschemiker überprüft werden. Sie haben die Kontrollanforderungen sinngemäss einzuhalten.

Landwirtschaft

34

910.18

C. Vermarktung 1.

Das Unternehmen:
a.

erstellt eine vollständige Beschreibung des Unternehmens und seiner
Tätigkeit mit Angabe der für die Lagerung der Agrarprodukte verwendeten Einrichtungen; b.

trifft alle konkreten Massnahmen, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten.

2.

Die Herkunftsbelege müssen folgende Angaben enthalten:
a.

Ursprung, Qualität, Art und Menge der betreffenden Warenpartie; b.

Konformitätszertifikate.

3.

Für den Transport gelten dieselben Bestimmungen wie in Abschnitt A Ziffern 5 und 6.

Bei Annahme des Erzeugnisses prüft das Unternehmen, ob die Verpackung
bzw. das Behältnis verschlossen ist und ob die Angaben nach Abschnitt A
Ziffer 5 vorliegen. Bestehen Zweifel daran, dass das betreffende Erzeugnis
von einem dem Kontrollverfahren unterliegenden Unternehmen stammt, so
darf das Erzeugnis erst verkauft werden, nachdem diese Zweifel ausgeräumt
sind, es sei denn, das Erzeugnis werde ohne Hinweis auf seine Erzeugung im
Rahmen der biologischen Landwirtschaft in den Verkehr gebracht.

Bio-Verordnung

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910.18

Anhang 296

96

Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 7. Dez.1998 (AS 1999 399).

Landwirtschaft

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