01.01.2025 - *
01.05.2024 - 31.12.2024 / In Kraft
01.08.2023 - 30.04.2024
23.01.2023 - 31.07.2023
01.01.2023 - 22.01.2023
01.06.2022 - 31.12.2022
01.01.2021 - 31.05.2022
01.11.2020 - 31.12.2020
01.12.2019 - 31.10.2020
15.04.2018 - 30.11.2019
01.03.2018 - 14.04.2018
01.11.2015 - 28.02.2018
01.01.2015 - 31.10.2015
01.01.2014 - 31.12.2014
01.01.2013 - 31.12.2013
01.10.2012 - 31.12.2012
01.06.2012 - 30.09.2012
01.11.2011 - 31.05.2012
01.04.2011 - 31.10.2011
01.01.2011 - 31.03.2011
15.07.2010 - 31.12.2010
01.01.2010 - 14.07.2010
01.01.2009 - 31.12.2009
01.01.2008 - 31.12.2008
01.11.2007 - 31.12.2007
01.09.2007 - 31.10.2007
01.01.2007 - 31.08.2007
01.04.2006 - 31.12.2006
01.01.2005 - 31.03.2006
01.02.2004 - 31.12.2004
01.07.2003 - 31.01.2004
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Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Organisationsverordnung
für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
(OV-EJPD)

vom 17. November 1999 (Stand am 15. Oktober 2002) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 43 Absatz 2 und 47 Absatz 2 des Regierungs- und
Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971 (RVOG)
sowie in Ausführung von Artikel 28 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19982 (RVOV), verordnet:

1. Kapitel: Das Departement

Art. 1

Ziele und Tätigkeitsbereiche 1 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) verfolgt in seinen zentralen Politikbereichen folgende Ziele: a.

Schutz der inneren Sicherheit sowie der Rechtsgüter des Gemeinwesens und
der Bevölkerung insbesondere durch die Schaffung nationaler und internationaler Rechtsgrundlagen sowie durch die Koordination zwischen den Kantonen; b.

Schaffung der bundesrechtlichen Rahmenbedingungen für den Schutz der
Grundrechte und der politischen Rechte sowie für eine funktionierende Justiz; c.3

Schaffung rechtlicher und institutioneller Grundlagen für eine geordnete
wirtschaftliche Entwicklung, für den Schutz des geistigen Eigentums, die
Redlichkeit des Geschäftsverkehrs sowie den Schutz von wirtschaftlich
Schwächeren;

d.

Entwicklung einer schweizerischen Migrationspolitik im Ausländer- und
Asylbereich unter Berücksichtigung des ausgewogenen Verhältnisses der inund ausländischen Wohnbevölkerung, der Bedürfnisse des Arbeitsmarktes,
der Aufnahmefähigkeit, der völkerrechtlichen Verpflichtungen und der
humanitären Tradition der Schweiz.

AS 2000 291

1

SR 172.010

2

SR 172.010.1 3

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).

172.213.1

Bundeskanzlei und eidgenössische Departemente 2

172.213.1

2 Die Schwerpunkte der Departementstätigkeiten sind: a.

Rechtsetzung: Das Departement leitet die Rechtsetzungsvorhaben, die nicht
dem Aufgabenbereich eines andern Departements oder der Bundeskanzlei
zugeordnet sind. Es begleitet alle Rechtsetzungsvorhaben des Bundes.

b.

Polizei und Sicherheit: Es erfüllt die präventiv- und gerichtspolizeilichen
Aufgaben des Bundes und weitere zivile Sicherheitsaufgaben.

c.

Migration: Es setzt die schweizerische Ausländer- und Asylpolitik um und
koordiniert diese, in Absprache mit den mitinteressierten Departementen,
mit der Migrationspolitik der europäischen Staaten.

d.

...4

e.

Wirtschaftsordnung: Es erarbeitet, soweit notwendig in Absprache mit dem
Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (EVD), die privatrechtlichen
Grundlagen in den Bereichen des Vertrags- und Unternehmensrechts, des
geistigen Eigentums sowie der Privatversicherungen.

f.

Messwesen und Akkreditierung: Es erarbeitet die metrologischen Grundlagen, überwacht den Vollzug in den Kantonen und betreibt die Schweizerische Akkreditierungsstelle.


Art. 2

Grundsätze der Departementstätigkeiten Das Departement beachtet bei der Verfolgung seiner Ziele und Tätigkeiten neben
den allgemeinen Grundsätzen der Verwaltungstätigkeit (Art. 11 RVOV) insbesondere folgende Grundsätze: a.

Es strebt in seinen Tätigkeitsschwerpunkten eine gesamtschweizerische und
internationale Harmonisierung an unter Berücksichtigung der föderalistischen Grundsätze und der Bedürfnisse von besonders betroffenen Kantonen.

b.

Es arbeitet mit Wirtschaftsverbänden, Sozialpartnern und nichtgewinnorientierten Organisationen zusammen.

c.

Es wirkt in seinen Tätigkeitsbereichen hin auf eine wirksame nationale und
internationale Zusammenarbeit.


Art. 3

Besondere Zuständigkeiten Das Departement entscheidet über: a.

die gerichtliche Verfolgung politischer Delikte; in Fällen, welche die Beziehungen zum Ausland betreffen, entscheidet es nach Rücksprache mit dem
Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA); Fälle
von besonderer Bedeutung kann es dem Bundesrat vorlegen; b.

die Einsetzung der beratenden Kommission für Flüchtlingsfragen (Art. 114
Asylgesetz vom 26. Juni 19985).

4

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).

5

SR 142.31

Organisationsverordnung für das EJPD 3

172.213.1

2. Kapitel:
Ämter und weitere Verwaltungseinheiten
der zentralen Bundesverwaltung
1. Abschnitt: Das Generalsekretariat

Art. 4

1 Das Generalsekretariat übt die Funktionen nach Artikel 42 RVOG aus und nimmt
folgende Kernfunktionen wahr: a.

Es unterstützt die Departementsvorsteherin oder den Departementsvorsteher
als Mitglied des Bundesrates und bei der Leitung des Departements.

b.

Es initiiert, plant, koordiniert und kontrolliert die Departementsgeschäfte.

c.

Es sorgt dafür, dass die Departementsplanungen in die Planungen des Bundesrates eingebracht werden, vertritt das Departement in den entsprechenden
Organen und stellt die interdepartementale Koordination sicher.

d.

Es beaufsichtigt die Ämter nach Anordnung der Departementsvorsteherin
oder des Departementsvorstehers.

e.

Es konzipiert die Informationspolitik des Departements und informiert die
Öffentlichkeit und die anderen Bundesstellen mit einer bürgernahen, wahrheitsgetreuen und zeitgerechten Medienarbeit über die Departementsgeschäfte.

f.

Es organisiert eine effiziente Logistik des Departements, stellt Logistikfunktionen bereit und erbringt departementsinterne und gesamtschweizerische
Informatikdienstleistungen.

g.

Es instruiert Beschwerden gegen Ämter des Departements.

2 Dem Generalsekretariat administrativ zugeordnet sind die Spielbankenkommission
und deren Sekretariat.6 2. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen für die Ämter

Art. 5

1 Die Ziele nach den Artikeln 6, 9, 12, 15, 19 und 22 dienen den Verwaltungseinheiten des Departements als Richtschnur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei
der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten, wie sie in der Bundesgesetzgebung festgelegt sind.7 2 Die Vorbereitung von nationalen und internationalen Erlassen im eigenen Aufgabenbereich ist grundsätzlich Sache der einzelnen Ämter; im internationalen 6

Eingefügt durch Art. 125 Ziff. 2 der Spielbankenverordnung vom 23. Febr. 2000, in Kraft
seit 1. April 2000 (SR 935.521).

7

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).

Bundeskanzlei und eidgenössische Departemente 4

172.213.1

Bereich geschieht dies in Absprache mit dem EDA und mit dem EVD (Aussenwirtschaft).

3 In ihren Aufgabenbereichen erfüllen die einzelnen Ämter die ihnen im Rahmen
dieser nationalen und internationalen Erlasse zugewiesenen Vollzugsaufgaben.

4 Im Bereich ihrer Aufgaben und im Rahmen der aussenpolitischen Ziele der
Schweiz vertreten die Ämter, in Absprache mit dem EDA, dem EVD (Aussenwirtschaft) und gegebenenfalls mit anderen Departementen und Bundesämtern, die
Schweiz in internationalen Organisationen und wirken in nationalen und internationalen Fachgremien sowie bei der Erarbeitung und dem Vollzug von völkerrechtlichen Verträgen mit.

5 Das Departement legt im Einvernehmen mit dem EDA fest, in welchen Aufgabenbereichen die Ämter mit schweizerischen Botschaften und Konsulaten sowie mit
ausländischen Behörden und Amtsstellen verkehren können.

3. Abschnitt: Bundesamt für Justiz

Art. 6

Ziele und Funktionen

1 Das Bundesamt für Justiz (BJ) ist unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten
anderer Departemente die Fachbehörde und das Dienstleistungszentrum8 des Bundes
für Rechtsfragen. Es verfolgt insbesondere folgende Ziele: a.

Schaffung rechtlicher Rahmenbedingungen für eine gerechte Ordnung des
gesellschaftlichen Zusammenlebens und für eine gedeihliche wirtschaftliche
Entwicklung des Landes; b.

Stärkung der bundesstaatlichen Ordnung, namentlich in den Bereichen der
Grundrechte, der Demokratie und des Rechtsstaates in der Schweiz; c.

Erarbeitung zweckmässiger bundesrechtlicher Regelungen, die verständlich
und widerspruchsfrei sind und mit dem übergeordneten Recht im Einklang
stehen;

d.

Mitwirkung bei der Herstellung einer friedlichen internationalen Ordnung
und bei der Harmonisierung der Rechtsentwicklung in Europa; e.

Erhaltung und Sicherung des juristischen Fachwissens in der Bundesverwaltung und Förderung des Verständnisses für das Recht.

2 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BJ folgende Funktionen wahr: a.

Es wirkt hin auf die Rechtmässigkeit von Erlassen, Beschlüssen und Entscheiden der Bundesversammlung, des Bundesrates und der Bundesverwaltung, namentlich auf die Wahrung der Grundrechte sowie die Einhaltung der
Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns, der bundesstaatlichen Kompetenzordnung und anderer verfassungsrechtlicher Vorgaben.

8

Bezeichnung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2001 265).

Organisationsverordnung für das EJPD 5

172.213.1

b.

Es beobachtet die Rechtsentwicklung im In- und Ausland, berät die zuständigen Behörden fachkundig in Fragen des Bundesrechts und der Rechtspolitik und unterbreitet zeitgerechte und taugliche Lösungen.


Art. 7

Aufgaben im Einzelnen 1 Das BJ bereitet in Zusammenarbeit mit ebenfalls zuständigen Ämtern in folgenden
Rechtsbereichen die Erlasse vor, wirkt bei deren Vollzug und bei der Erarbeitung
notwendiger internationaler Instrumente mit: a.

Verfassungsrecht; hierzu gehören namentlich die rechtsstaatliche, bundesstaatliche und demokratische Grundordnung sowie weitere Verfassungsbereiche, die nicht in den Zuständigkeitsbereich anderer Bundesämter fallen,
einschliesslich der Erarbeitung und Umsetzung von Abkommen im Bereich
der Menschenrechte in Arbeitsteilung mit dem EDA; b.

Zivil-, Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht; eingeschlossen sind
das Internationale Privat-, Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht, die
Regelungen über das Handelsregister und über das Zivilstands- und das
Grundbuchwesen, das landwirtschaftliche Boden- und Pachtrecht sowie die
Regelungen über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland; nicht eingeschlossen ist das Immaterialgüterrecht; c.9

Straf- und Strafprozessrecht (ohne Militär- und Nebenstrafrecht); eingeschlossen sind das Internationale Straf-, Strafprozess- und Strafvollstreckungsrecht, der Straf- und Massnahmenvollzug sowie die Hilfe an die
Opfer von Gewaltverbrechen; d.10 Organisation und Verfahren der eidgenössischen Gerichte, Zusammenarbeit mit ausländischen und internationalen Gerichten, Verwaltungsverfahren, allgemeiner Datenschutz, Presserecht, Lotteriewesen, Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und -schweizer sowie weitere Bereiche des öffentlichen
Rechts, die nicht in den Zuständigkeitsbereich anderer Bundesämter fallen.

2 Das BJ erteilt in den Rechtsbereichen nach Absatz 1 Rechtsauskünfte und erstellt
Rechtsgutachten zuhanden der Bundesversammlung, des Bundesrates und der Bundesverwaltung.

3 Es überprüft sämtliche Entwürfe für rechtsetzende Erlasse auf ihre Verfassungsund Gesetzmässigkeit, auf ihre Übereinstimmung und Vereinbarkeit mit dem geltenden nationalen und internationalen Recht, auf ihre inhaltliche Richtigkeit sowie, in
Zusammenarbeit mit der Bundeskanzlei (BK), auf ihre gesetzestechnische und
sprachlich-redaktionelle Angemessenheit.

4 Es entwickelt methodische Grundsätze für die Vorbereitung von Erlassen und für
die Evaluation staatlicher Massnahmen, insbesondere im Hinblick auf ihre Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit, und sorgt für adäquate Weiterbildungmöglichkeiten.

9

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).

10

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2001 265).

Bundeskanzlei und eidgenössische Departemente 6

172.213.1

5 Es erarbeitet die Botschaften zur Gewährleistung der Kantonsverfassungen und
bereitet die Genehmigung kantonaler Erlasse in den Rechtsbereichen nach Absatz 1
vor.

6 Es bereitet die Berichte des Bundesrates zu Begnadigungen nach den Artikeln 394
und 395 des Strafgesetzbuches11 (StGB) vor.

6a Es stellt eine rasch funktionierende internationale Rechtshilfe in Straf-, Verwaltungs-, Zivil- und Handelssachen sicher und entscheidet über Rechtshilfeersuchen,
Auslieferungen, Überstellungen sowie über die stellvertretende Strafverfolgung und
Strafvollstreckung.12

7 Es wirkt als Zentralbehörde des Bundes im Bereich der internationalen Kindsentführungen, des internationalen Minderjährigenschutzes, der internationalen Alimentensachen, der internationalen Erbschaftssachen und der internationalen Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen.13 8 Es instruiert Beschwerden, über die der Bundesrat entscheidet, mit Ausnahme von
Beschwerden gegen das Departement, Beschwerden gegen örtliche Verkehrsmassnahmen (Art. 3 Abs. 4 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dez. 195814, SVG), Abstimmungsbeschwerden (Art. 81 des Bundesgesetzes vom 17. Dez. 197615 über die politischen Rechte) und Beschwerden wegen Verletzung von völkerrechtlichen Verträgen, die sich auf Freizügigkeit und Niederlassung beziehen (Art. 13 Abs. 1).

9 Es vertritt die Schweiz in den Beschwerdeverfahren vor dem Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte und dem Ausschuss der Vereinten Nationen gegen
die Folter. Es kann dazu Beraterinnen und Berater beiziehen.16 10 Es vollzieht die Übereinkommen des Internationalen Privat- und Zivilprozessrechts, soweit diese nicht in den Zuständigkeitsbereich anderer Bundesämter fallen.

11 Es führt eine Fachstelle für Rechtsinformatik.


Art. 8

Besondere Bestimmungen 1 Das BJ führt unter anderen: a.

das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen; b.

das Eidgenössische Amt für Grundbuch- und Bodenrecht, einschliesslich das
Schweizerische Seeschifffahrtsregisteramt; c.

das Amt für das Handelsregister; 11

SR 311.0

12

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).

13

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2001 265).

14

SR 741.01

15

SR 161.1

16

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).

Organisationsverordnung für das EJPD 7

172.213.1

d.17 ein automatisiertes Strafregister unter Mitwirkung anderer Bundesbehörden und der Kantone.

2 Ihre Aufgaben und Zuständigkeiten werden in besonderen Erlassen18 geregelt.

4. Abschnitt: Bundesamt für Polizei

Art. 9

Ziele und Funktionen

1 Das Bundesamt für Polizei (BAP) ist die Fachbehörde19 des Bundes für Polizei. Es
verfolgt insbesondere folgende Ziele:20 a.

Wahrung der inneren Sicherheit der Schweiz; b.

Bekämpfung der Kriminalität, insbesondere von Straftaten, für deren Verfolgung der Bund zuständig ist; c.

Schutz von Behörden, Gebäuden und Informationen in Bundesverantwortung sowie von Personen und Gebäuden, für welche völkerrechtliche
Schutzpflichten bestehen; d.

...21

2 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BAP folgende Funktionen wahr: a.

Es vollzieht Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit, soweit diese
Aufgaben vom Bund wahrzunehmen und keinem anderen Organ übertragen
sind.

b.

Es erfüllt die Aufgaben der gerichtlichen Polizei des Bundes.

c.

Es koordiniert und unterstützt interkantonale und internationale Ermittlungen.

d.

Es führt die kriminalpolizeilichen Zentralstellen nach nationalem und internationalem Recht.

e.22 Es führt den Bundessicherheitsdienst.

f.

...23

g.24 Es ist unter Vorbehalt abweichender Spezialbestimmungen die Fachstelle des Bundes im Ausweiswesen sowie für Waffen und Sprengmittel.

h.25 Es leitet Nachforschungen nach vermissten Personen im In- und Ausland.

17

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).

18

SR 211.112.1, 211.432.1, 221.411 19

Bezeichnung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2001 265). Diese Änd. ist im
ganzen Erlass berücksichtigt.

20

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).

21

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).

22

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).

23

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).

24

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).

25

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).

Bundeskanzlei und eidgenössische Departemente 8

172.213.1

i.

Es führt eine Melde- und Übermittlungszentrale; j.26 Es führt die Koordinationsstelle im Bereich der Identitäts- und Legitimationsausweise.


Art. 10

Besondere Aufgaben

1 ...27

2 Das BAP führt neben den gesetzlich zugewiesenen Diensten28 die Zentralstelle
nach Artikel 39 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 199729 über Waffen, Waffenzubehör und Munition.

3 Es erbringt Dienstleistungen zu Gunsten der Sicherheits-, Polizei- und Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen und bereitet neue solche Dienstleistungen
vor.

4 Es arbeitet in den Bereichen Ausbildung, Organisation und Technologie mit inund ausländischen Sicherheits- und Polizeibehörden fachlich zusammen und unterstützt diese.

5 Es organisiert und koordiniert in Absprache mit dem EDA polizeiliche Auslandeinsätze im Rahmen von friedenserhaltenden Massnahmen und guten Diensten.

6 Es führt die polizeiliche Kriminalstatistik der Schweiz und gibt den Schweizerischen Polizeianzeiger heraus.

7 Es vertritt die Schweiz bei INTERPOL.

8 Es nimmt fremdenpolizeiliche Aufgaben mit Bezug auf die innere Sicherheit wahr.

9 ...30


Art. 11

Besondere Zuständigkeiten 1 Das BAP ist zuständig für das Verhängen von Einreisesperren gegen Ausländerinnen und Ausländer, welche die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden. Politisch bedeutsame Fälle sowie Anträge auf Ausweisung aus der Schweiz
nach Artikel 121 Absatz 2 Bundesverfassung31 legt es nach Rücksprache mit dem
EDA dem Departement vor, das sie dem Bundesrat zum Entscheid unterbreiten
kann.

2 Es ist zuständig für die Bearbeitung von Fragen und Auskunftsgesuchen in Polizeisachen, für das Führen des internationalen polizeilichen Amtsverkehrs sowie für
die polizeiliche Zusammenarbeit mit internationalen Gerichten.32 26

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).

27

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).

28

Verordnung vom 18. August 1999 betreffend die Überführung von Diensten der
Bundesanwaltschaft in das BAP, AS 1999 2446; die formell-gesetzliche Zuweisung
erfolgt innert der Frist nach Artikel 64 RVOG.

29

SR 514.54

30

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).

31

SR 101

32

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).

Organisationsverordnung für das EJPD 9

172.213.1

3 Es leitet Nachforschungen nach dem Aufenthalt von Personen und Sachen im Inund Ausland.33 4 Es ist die verfügende Behörde für im Ausland beantragte Ausweise gemäss Ausweisgesetz vom 22. Juni 200134.35 5. Abschnitt: Bundesamt für Ausländerfragen

Art. 12

Ziele und Funktionen

1 Das Bundesamt für Ausländerfragen (BFA) ist die Fachbehörde des Bundes für die
Belange der Ein- und Auswanderung, des Ausländerrechts und des Schweizer Bürgerrechts. Es verfolgt insbesondere folgende Ziele: a.

Gewährleistung einer kohärenten Ausländerpolitik; dazu gehören namentlich:
1.

die Zulassung und der Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern
in Erfüllung der völkerrechtlichen Verpflichtungen und unter Berücksichtigung von humanitären Gründen und der Zusammenführung der
Familien,

2.

die Zulassung ausländischer Arbeitskräfte unter Berücksichtigung der
gesamtwirtschaftlichen Interessen, der langfristigen beruflichen und
gesellschaftlichen Integrationschancen sowie der wissenschaftlichen
und kulturellen Bedürfnisse der Schweiz; b.

Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Integration der in der
Schweiz lebenden ausländischen Bevölkerung und für eine ausgeglichene
demografische und soziale Entwicklung.

2 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BFA folgende Funktionen wahr: a.

Gemeinsam mit dem EDA und dem Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) analysiert es die Migrationsentwicklung auf nationaler und internationaler Ebene
und erarbeitet Entscheidgrundlagen für die Migrationspolitik des Bundesrates.

b.

In Zusammenarbeit mit dem EDA und weiteren interessierten Bundesstellen
erarbeitet es die Grundlagen der schweizerischen Visumspolitik und entwickelt Strategien zur Missbrauchsbekämpfung im Bereich des Ausländerrechts unter Berücksichtigung der internationalen Lage und setzt diese um.

c.

In Zusammenarbeit mit dem EVD beurteilt es das gesamtwirtschaftliche
Interesse im Bereich der Ausländerpolitik.

d.

Es setzt die ausländerrechtlichen Massnahmen um und konzipiert die ausländerrechtliche Kontrolle beim Grenzübertritt.

33

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).

34

SR 143.1

35

Eingefügt durch art. 60 Ziff. 2 der Ausweisverordnung vom 20. sept. 2002, in Kraft seit
1. Jan. 2003 (SR 143.11).

Bundeskanzlei und eidgenössische Departemente 10

172.213.1

e.

Es führt die Aufsicht über den Vollzug des Ausländerrechts in den Kantonen.

f.

Es bearbeitet alle Fragen des Schweizer Bürgerrechts.


Art. 13

Besondere Aufgaben

1 Das BFA instruiert Beschwerden an den Bundesrat wegen Verletzung von völkerrechtlichen Verträgen, die sich auf Freizügigkeit und Niederlassung beziehen.

2 Es unterhält ausserdem einen Informations- und Beratungsdienst für Auswanderungsinteressierte und für die Vermittlung von Stagiaires.


Art. 14

Besondere Zuständigkeiten 1 Das BFA ist zur selbstständigen Erledigung aller Geschäfte über das Schweizer
Bürgerrecht ermächtigt.

2 Das BFA ist in den Bereichen des Ausländer- und Bürgerrechts ermächtigt, Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zu führen.

6. Abschnitt: Bundesamt für Privatversicherungen

Art. 15

Ziele und Funktionen

1 Das Bundesamt für Privatversicherungen (BPV) ist die Fachbehörde des Bundes
für Privatversicherungsfragen. Es verfolgt insbesondere folgende Ziele: a.

Es sorgt dafür, dass die beaufsichtigten Versicherungsunternehmen gegenüber ihren Versicherten die geschuldeten Versicherungsleistungen jederzeit
und dauernd erbringen können (Erhaltung der Solvenz).

b.

Es wacht darüber, dass sich diese Unternehmen an die massgebenden
Rechtsvorschriften halten und dass sie sich gegenüber ihren Versicherten
nicht missbräuchlich verhalten.

c.

Es wirkt auf eine gedeihliche nationale und internationale Entwicklung des
privaten Versicherungswesens hin.

2 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BPV folgende Funktionen wahr: a.

Es ist Aufsichtsbehörde über die privaten Versicherungseinrichtungen.
Dabei führt es unter anderem die aufsichtsrechtlichen Bewilligungsverfahren
durch, prüft die Solvenz der Versicherungsunternehmungen, insbesondere
ihre technischen, finanziellen, rechtlichen und organisatorischen Grundlagen, und leitet gegebenenfalls Sanierungsmassnahmen ein.

b.

Es erarbeitet zusammen mit andern Bundesstellen die rechtlichen Grundlagen für die Versicherungsaufsicht und für den Versicherungsvertrag. Dabei
trägt es den Bedürfnissen der Gesellschaft, insbesondere der Versicherten
und der Versicherungswirtschaft, gebührend Rechnung.

Organisationsverordnung für das EJPD 11

172.213.1

c.

Es verfolgt die nationale und internationale Entwicklung auf den Gebieten
der Versicherungsaufsicht und des Versicherungsvertrages und sorgt für
deren angepasste Umsetzung ins schweizerische Recht.


Art. 16

Besondere Aufgaben

Das BPV nimmt neben seinen Kernfunktionen folgende Aufgaben wahr: a.

Es veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Ergebnisse der privaten
Versicherungsunternehmen und über seine eigenen Tätigkeiten.

b.

Es beantwortet Anfragen im Bereich des privaten Versicherungsaufsichtsund des Versicherungsvertragsrechts.

c.

Es sammelt die Entscheide der schweizerischen Gerichte über private Versicherungsstreitigkeiten und veröffentlicht diese periodisch.

d.

Es vertritt die Schweiz in der Internationalen Vereinigung der Versicherungsaufseher und wirkt mit bei der Erarbeitung internationaler Standards im
Bereich der Versicherungsaufsicht.


7. Abschnitt:36 ... Art. 17-18

8. Abschnitt: Bundesamt für Metrologie und Akkreditierung37

Art. 19

Ziele und Funktionen

1 Das Bundesamt für Metrologie und Akkreditierung (metas)38 ist die Fachbehörde
des Bundes für Messwesen und Konformitätsbewertung.39 Es verfolgt insbesondere
folgende Ziele:

a.

Sicherstellung richtiger und gesetzeskonformer Messungen zum Schutz von
Mensch und Umwelt;

b.

Bereitstellung und Vermittlung der für die Schweizer Wirtschaft nötigen
metrologischen und konformitätsbewertenden Infrastruktur und Kompetenz.

2 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das metas folgende Funktionen wahr: a.

Es realisiert eine international abgestützte nationale Messbasis nach dem
Stand der Technik, betreibt die dafür notwendigen Laboratorien und Ein36

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).

37

Bezeichnung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2001 265). Diese Änd. ist im
ganzen Erlass berücksichtigt.

38

Bezeichnung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2001 265). Diese Änd. ist im
ganzen Erlass berücksichtigt.

39

Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2001 265).

Bundeskanzlei und eidgenössische Departemente 12

172.213.1

richtungen und führt die nötigen wissenschaftlich-technischen Untersuchungen und Entwicklungsarbeiten durch.

b.

Es sorgt dafür, dass Messungen, die im Handel sowie im Dienste der
Gesundheit, der öffentlichen Sicherheit und der Umwelt notwendig sind, auf
dem für das Land erforderlichen Genauigkeitsniveau und nach anerkannten
Kriterien durchgeführt werden können.

c.

Es stellt der Schweizer Wirtschaft und Forschung international gültige
Masseinheiten mit der erforderlichen Genauigkeit zur Verfügung und bietet
ihr spezielle Messmöglichkeiten und weitere metrologische Dienstleistungen
an.

d.

Es betreibt die Schweizerische Akkreditierungsstelle, welche private und
öffentliche Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen in der Schweiz nach
international anerkannten Anforderungen akkreditiert.


Art. 20

Besondere Aufgaben

1 Das metas nimmt neben seinen Kernfunktionen folgende Aufgaben wahr: a.

Es unterstützt andere Bundesstellen und die Kantone bei der Lösung metrologischer Probleme.

b.

Es unterstützt die Bezeichnungsbehörden bei der Beurteilung der Fachkompetenz von Konformitätsbewertungsstellen.

c.

Es führt die Sekretariate der Eidgenössischen Kommission für das Messwesen und der Eidgenössischen Akkredititierungskommission.

2 Das metasvertritt die Schweiz nach dem Vertrag vom 20. Mai 187540 betreffend
die Errichtung eines internationalen Mass- und Gewichtsbüros (Meterkonvention) in
der Generalkonferenz für Mass und Gewicht.

3 Das metas vertritt die Schweiz nach dem Übereinkommen vom 12. Oktober 195541
zur Errichtung einer internationalen Organisation für das gesetzliche Messwesen im
Komitee der Internationalen Organisation für das gesetzliche Messwesen.


Art. 21

Besondere Zuständigkeiten 1 Das metas ist zuständig für die Bezeichnung von Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen für Messinstrumente und -verfahren im Rahmen internationaler
Abkommen.

2 Es ist im Bereich der Akkreditierung zuständig für die Benennung von Gutachterinnen und Gutachtern.

40

SR 0.941.291 41

SR 0.941.290

Organisationsverordnung für das EJPD 13

172.213.1

9. Abschnitt: Bundesamt für Flüchtlinge

Art. 22

Ziele und Funktionen

Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) setzt die schweizerische Asyl- und Flüchtlingspolitik gemäss den Vorgaben der eidgenössischen Räte und des Bundesrates um
und gewährleistet insbesondere eine kohärente Aufnahme- und Rückkehrpolitik.
Dabei nimmt das BFF folgende Funktionen wahr: a.

Gemeinsam mit dem EDA und dem BFA analysiert es die Migrationsentwicklung auf nationaler und internationaler Ebene und erarbeitet Entscheidgrundlagen für die Migrationspolitik des Bundesrates.

b.

Es entscheidet über die Gewährung oder Verweigerung des Asyls, über die
Schutzgewährung, die vorläufige Aufnahme sowie über die Wegweisung aus
der Schweiz.

c.

Es koordiniert Fragen im Asyl- und Flüchtlingsbereich innerhalb der Bundesverwaltung, mit den Kantonen und den schweizerischen und internationalen Organisationen.

d.

Es wirkt mit bei der Harmonisierung der internationalen Flüchtlings- und
Asylpolitik und deren Umsetzung in der Praxis, in Abstimmung mit dem
EDA.

e.

Es setzt die gesetzlichen Grundlagen betreffend die Finanzierung der Fürsorge, Betreuung und Verwaltung um, richtet die entsprechenden Subventionen aus und überwacht deren Verwendung.

f.

In Zusammenarbeit mit dem EDA bereitet es die Definition der Rückkehrpolitik vor, leistet Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe und unterstützt
die Kantone bei der Finanzierung von Rückkehrhilfeprojekten und gemeinnützigen Beschäftigungsprogrammen.

g.

Es unterstützt die Kantone beim Vollzug von Wegweisungen.


Art. 23

Besondere Aufgaben

Das BFF nimmt neben seinen Kernfunktionen folgende Aufgaben wahr: a.

Es bereitet Staatsverträge über die Rückübernahme und den Transit in
Absprache mit dem EDA vor und vollzieht sie.

b.

Es stellt Ausweisschriften für Flüchtlinge, Schriften- und Staatenlose aus.


Art. 24

Besondere Zuständigkeiten Das BFF ist zuständig für die Anerkennung von Staatenlosen.

Bundeskanzlei und eidgenössische Departemente 14

172.213.1

3. Kapitel: Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung 1. Abschnitt: Bundesanwaltschaft

Art. 25

Ziele und Funktionen

1 Die Bundesanwaltschaft (BA) bekämpft als Ermittlungs- und Anklagebehörde des
Bundes die Straftaten, für deren Verfolgung der Bund zuständig ist. Sie leistet einen
Beitrag an die interkantonale und internationale Verfolgung von Straftaten.

2 Sie erfüllt im Auftrag des Bundesrates die Aufgaben beim Vollzug von Urteilen
der eidgenössischen Strafgerichte und stellt dem Departement Antrag über die Verfolgung politischer Delikte.


Art. 26

Besondere Zuständigkeiten Die BA ist für folgende administrative Entscheide zuständig: a.

Vollzug von Urteilen des Bundesstrafgerichts; b.

Delegation einer Bundesstrafsache an einen Kanton; c.

Vereinigung von Strafsachen in der Hand der Bundesbehörde oder einer
kantonalen Behörde;

d.

Entscheid über die Ermächtigung zur Strafverfolgung von Beamtinnen und
Beamten des Bundes, soweit dieser Entscheid durch Artikel 7 Absatz 1 der
Verordnung vom 30. Dezember 195842 zum Verantwortlichkeitsgesetz an
die BA delegiert ist;

e.

Regelung von Anständen zwischen Kantonen über die Zuständigkeit in
Verfahren gegen Kinder und Jugendliche (Art. 372 StGB43).


Art. 27

Besondere Bestimmungen Das Departement stellt der BA die notwendige Infrastruktur zur Verfügung und
verwaltet die Ressourcen. Die entsprechenden Bestimmungen für die zentrale Bundesverwaltung gelten für die BA sinngemäss.

2. Abschnitt: Schweizerisches Institut für Rechtsvergleichung

Art. 28

1 Das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung (SIR) erschliesst als Dokumentations- und Forschungsstätte für Rechtsvergleichung und für ausländisches und
internationales Recht den Behörden und Privaten den Zugang zu Informationen über
ausländisches Recht und begutachtet Rechtsfragen in seinem Aufgabenbereich.

42

SR 170.321

43

SR 311.0

Organisationsverordnung für das EJPD 15

172.213.1

2 Seine Stellung, seine Aufgaben und seine Organisation richten sich nach dem
Bundesgesetz vom 6. Oktober 197844 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung.

3. Abschnitt: Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum

Art. 29

1 Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) ist nach dem Bundesgesetz vom 24. März 199545 über Statut und Aufgaben des IGE die Fachbehörde des
Bundes für Immaterialgüterrechtsfragen. Es erfüllt seine Aufgaben nach den massgebenden Gesetzen und internationalen Abkommen46.

2 Das IGE erfüllt seine gemeinwirtschaftlichen Aufgaben und die weiteren ihm vom
Bundesrat zugewiesenen Aufgaben unter der Aufsicht des Departements.

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 30

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts finden sich im Anhang.


Art. 31

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

44

SR 425.1

45

SR 172.010.31 46

SR 172.010.31, 231-232.23, 0.231-0.232.162.

Bundeskanzlei und eidgenössische Departemente 16

172.213.1

Anhang

(Art. 30)

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts I

Der nachfolgende Erlass wird aufgehoben: Verordnung vom 7. September 197747 über die Vertretung des Bundesrates vor der
Europäischen Menschenrechtskommission und dem Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte

II


Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert: 1. Verordnung vom 11. August 199948 über die Schweizerische Asylrekurskommission Art. 17
Sachüberschrift und Abs. 1
...

2. Verordnung vom 9. Mai 197949 über die Aufgaben der Departemente, Gruppen
und Ämter

3. Verordnung vom 28. März 199050 über die Zuständigkeit der Departemente und
der ihnen unterstellten Amtsstellen zur selbständigen Erledigung von Geschäften

Aufgehoben

47

[AS 1977 1549] 48

SR 142.317. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

49

[AS 1979 684, 1983 1051, 1990 606 1535 1611, 1992 2 Art. 2 Bst. b 366, 1994 1080,
1998 650, 1999 909 2179 Art. 17 Abs. 2, 2000 243 Anhang Ziff. 3 291 Anhang Ziff. II 2
330 Art. 18 Abs. 2 1239 Art. 12 Ziff. 1 1837 Art. 19 Ziff. 1] 50

[AS 1990 606, 1996 2239, 1998 660, 1999 913 2179 Art. 17 Abs. 3, 2000 243 Anhang
Ziff. 4 291 Anhang Ziff. II 3 1239 Art. 12 Ziff. 2 1837 Art. 19 Ziff. 2]

Organisationsverordnung für das EJPD 17

172.213.1


4. Verordnung vom 30. Dezember 195851 zum Verantwortlichkeitsgesetz Art. 7
Abs. 1

...

5. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 199852 Anhang

Liste der Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement ...

6. Kriegsmaterialverordnung vom 25. Februar 199853 Ersatz eines Ausdruckes In den Artikeln 13 Absatz 2, 14 Absatz 1 und 20 sowie in der Sachüberschrift zu
Artikel 20 wird der Ausdruck
«Bundesanwaltschaft» durch «Bundesamt für Polizei»
ersetzt.


7. Verordnung vom 14. November 197354 über die Luftfahrt Art. 122c
Abs. 3
...


8. Sprengstoffverordnung vom 26. März 198055 Art. 5
Abs. 2

...


Art. 15
Abs. 2
...


Art. 89
Abs. 2-6
Aufgehoben

51

SR 170.321. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

52

SR 172.010.1. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

53

SR 514.511

54

SR 748.01. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

55

[AS 1980 536, 1990 1982, 1998 993, 2000 187 art. 21 Ziff. 9. AS 2001 334 art. 120]

Bundeskanzlei und eidgenössische Departemente 18

172.213.1