01.01.2024 - * / In Kraft
01.09.2023 - 31.12.2023
01.04.2023 - 31.08.2023
01.01.2022 - 31.03.2023
02.06.2021 - 31.12.2021
22.01.2021 - 01.06.2021
01.01.2021 - 21.01.2021
01.03.2018 - 31.12.2020
01.02.2015 - 28.02.2018
01.01.2013 - 31.01.2015
01.01.2012 - 31.12.2012
  DEFRIT • (html)
  DEFRIT • (pdf)

01.01.2010 - 31.12.2011
01.07.2008 - 31.12.2009
01.01.2007 - 30.06.2008
01.06.2005 - 31.12.2006
01.01.2004 - 31.05.2005
01.05.2002 - 31.12.2003
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Verordnung

über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) vom 5. Dezember 2003 (Stand am 1. Januar 2012) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 75 Absatz 1 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes
vom 4. Oktober 20021 (BZG),2 verordnet: 1. Kapitel: Schutzdienstpflicht 1. Abschnitt: Grundsätze

Art. 1

Freiwillige Übernahme des Schutzdienstes (Art. 15 BZG) 1

Wer den Schutzdienst freiwillig übernehmen will, reicht bei der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des Kantons ein schriftliches Gesuch ein.

2

Personen, deren Gesuch für die Übernahme des freiwilligen Schutzdienstes angenommen worden ist, sind nach der Verordnung vom 10. April 20023 über die Rekrutierung stellungspflichtig. Ausgenommen sind Personen, welche bereits an einer Rekrutierung teilgenommen haben.

3

Die freiwillige Übernahme des Schutzdienstes gilt nur im Kanton, der über die Aufnahme entschieden hat.

4

Freiwillige können durch den Kanton zu einem Orientierungstag eingeladen werden.


Art. 2

Vorzeitige Entlassung

(Art. 20 BZG)

1

Aus der Schutzdienstpflicht können auf Gesuch von Partnerorganisationen und unter Vorbehalt von Absatz 3 vorzeitig entlassen werden: a. hauptberufliche Angehörige der Partnerorganisationen; b. für den Einsatz bei Katastrophen und in Notlagen unentbehrliche weitere Angehörige der Partnerorganisationen.

AS 2003 5147 1 SR

520.1

2

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5903).

3 SR

511.11

520.11

Bevölkerungs- und Zivilschutz 2

520.11

2

Das Gesuch um vorzeitige Entlassung ist gemäss den Weisungen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz (Bundesamt), welche die berechtigten Berufsgruppen umschreiben, von den Partnerorganisationen bei der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des Kantons einzureichen. Dem Gesuch ist das Einverständnis des Schutzdienstpflichtigen beizulegen.

3

Wer von den Partnerorganisationen nicht mehr benötigt wird, wird wieder in den Zivilschutz eingeteilt.


Art. 3

4 Ausschluss (Art. 21 BZG)

1

Von der Schutzdienstleistung wird ausgeschlossen, wer wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist.

2

Von der Schutzdienstleistung kann ausgeschlossen werden, wer für den Zivilschutz untragbar wird, weil er oder sie: a. wegen eines Vergehens verurteilt worden ist; b. sich weigert, Schutzdienst zu leisten oder übertragene Aufgaben zu übernehmen und deswegen zu Freiheitsstrafen von insgesamt mindestens 30 Tagen, zu Geldstrafen von insgesamt mindestens 30 Tagessätzen oder zu gemeinnütziger Arbeit von insgesamt mindestens 120 Stunden verurteilt worden ist.

3

Bei einwandfreier Lebensführung kann die ausgeschlossene Person auf Gesuch hin frühestens vier Jahre nach dem Vollzug der Strafe wieder zur Schutzdienstleistung zugelassen werden, bei teilbedingtem oder bedingtem Vollzug frühestens nach der Probezeit. Die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons kann für die Wiederzulassung polizeiliche Führungsberichte über die betroffene Person einholen.

2. Abschnitt: Sold5 (Art. 22 BZG)

Art. 4

…6

1

Anspruch auf Sold besteht für: a.7 Schutzdienstleistungen nach einem Aufgebot nach den Artikeln 27 und 27a BZG;

4

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5903).

5

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5903).

6

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5903).

7

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5903).

Zivilschutzverordnung 3

520.11

b. Schutzdienstleistungen nach den Artikeln 33-37 BZG8; c. die Ausbildung nach Artikel 39 Absatz 2 BZG.

2

Die Soldansätze richten sich nach den Graden; sie bewegen sich im Rahmen der Soldansätze der Armee. Das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Departement) legt die Funktionen, die Grade und die Soldansätze fest.9 3 Anspruch auf Sold für einen Diensttag besteht, wenn mindestens acht Stunden Dienst geleistet werden. Vorzeitig aus dem Dienst Entlassene sind bis und mit dem Tag ihrer Entlassung soldberechtigt.

4

Schutzdienstleistungen, die aufgrund ein und derselben Bestimmung des BZG erbracht werden und die je mindestens zwei Stunden dauern, werden am Ende des Kalenderjahres vergütet; je acht Stunden oder ein Rest von mindestens zwei Stunden geben Anrecht auf einen Tagessold.10 5 Beurlaubte gemäss Artikel 10 und über das Wochenende Beurlaubte sind soldberechtigt.

6

Während des Urlaubs Entlassene sind bis und mit dem Tag des Urlaubsantritts soldberechtigt.

7

Der Anspruch auf Sold verjährt ein Jahr nach Ende der betreffenden Dienstleistung.

2. Kapitel: Aufgebot und Kontrollführung

Art. 5

Rekrutierungsbestände (Art. 16 BZG)

Der Kanton meldet dem für ihn zuständigen Kommando des Rekrutierungszentrums jährlich die Anzahl der benötigten Schutzdienstpflichtigen nach den Grundfunktionen sowie den Zeitpunkt und den Ort der Grundausbildung.


Art. 6

Erfüllung von Ausbildungsdiensten Ein Ausbildungsdienst gilt als geleistet, wenn 90 Prozent der im Ausbildungsprogramm festgelegten Ausbildungszeit absolviert worden sind.

8

Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5903). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

9

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5903).

10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5903).

Bevölkerungs- und Zivilschutz 4

520.11

a11 Verschiebung von Ausbildungsdiensten (Art. 38 Abs. 4 BZG) 1

Schutzdienstpflichtige können bei der aufbietenden Stelle spätestens zehn Tage vor dem Einrücken ein schriftliches Gesuch um Verschiebung des Ausbildungsdienstes einreichen. Das Gesuch ist zu begründen. Ein Anspruch auf Verschiebung besteht nicht.

2

Die aufbietende Stelle entscheidet über das Gesuch.

3

Solange das Gesuch nicht bewilligt ist, besteht die Einrückungspflicht weiter.

b12 Aufgebot für Einsätze (Art. 27 und 27a BZG) Für Einsätze dürfen nur Schutzdienstpflichtige aufgeboten werden, die mindestens die Grundausbildung nach Artikel 33 BZG absolviert haben.


Art. 7

Einrückungspflicht (Art. 27, 27a und 38 BZG)13 Bei einem Aufgebot haben die Schutzdienstpflichtigen gemäss den Anordnungen der aufbietenden Stelle einzurücken.


Art. 8

Erkrankungen und Unfälle vor dem Einrücken Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht einrücken kann, hat die aufbietende Stelle unverzüglich zu orientieren und ihr das Dienstbüchlein und ein ärztliches Zeugnis in verschlossenem Umschlag zuzustellen.


Art. 9


14



Art. 10

Urlaub 1 Schutzdienstpflichtige können bei der aufbietenden Stelle spätestens zehn Tage vor dem Einrücken ein schriftliches Gesuch um Urlaub einreichen. Das Gesuch ist zu begründen. Ein Anspruch auf Urlaub besteht nicht.

2

Die aufbietende Stelle entscheidet über das Gesuch.

3

Über schriftliche Gesuche, die während des Dienstes eingereicht werden, entscheidet der Leiter des Dienstanlasses.

11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5903).

12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5903).

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5903).

14 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5903).

Zivilschutzverordnung 5

520.11


Art. 11


15

Dienstleistungen zugunsten des Arbeitgebers 1

Schutzdienstpflichtige dürfen nicht zu Schutzdienstleistungen zugunsten ihres eigenen Arbeitgebers eingesetzt werden; ausgenommen ist der Einsatz des hauptberuflichen Personals der für den Zivilschutz zuständigen kantonalen und kommunalen Stellen.

2

Im Rahmen von Einsätzen des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft dürfen Schutzdienstpflichtige in keinem Falle zugunsten ihres eigenen Arbeitgebers eingesetzt werden.


Art. 12

Dienst in der Zivilschutzverwaltung (Art. 37 BZG) 1

Ein zwingender Bedarf liegt vor, wenn die Zivilschutzverwaltung eine ausserordentliche Mehrbelastung bewältigen muss oder wenn die Tätigkeiten besonderes Fachwissen verlangen.

2

Beim Dienst in der Zivilschutzverwaltung des Bundes trägt dieser sämtliche Kosten.


Art. 13


16

Datenbekanntgabe

Das Bundesamt stellt den für den Zivilschutz zuständigen Stellen der Kantone die Rekrutierungsdaten des zentralen Zivilschutz-Informationssystems (ZEZIS) zur Verfügung.

2a. Kapitel:17 Ausbildung
a Grundausbildung eingebürgerter Personen (Art. 33 BZG) Personen, die ab dem Jahr, in dem sie 26 Jahre alt werden, eingebürgert werden, absolvieren die Grundausbildung spätestens drei Jahre nach der Rekrutierung.

b Aufhebung von Zivilschutz-Ausbildungszentren (Art. 42 BZG) 1

Für die Berechnung der zurückzuerstattenden Bundesbeiträge, die an die Erstellung der Gebäude geleistet wurden, werden Abschreibungen an den Gebäuden angemessen berücksichtigt.

2

Bundesbeiträge, die an die Landerwerbskosten geleistet wurden, sind vollumfänglich zurückzuerstatten.

15 Fassung gemäss Art. 15 der V vom 6. Juni 2008 über Einsätze des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2887).

16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5903).

17 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5903).

Bevölkerungs- und Zivilschutz 6

520.11

3. Kapitel: Material

Art. 14


18

Material im Zuständigkeitsbereich des Bundes (Art. 43 BZG) 1

Das Bundesamt ist für die Beschaffung, die Finanzierung und den Ersatz des Materials nach Artikel 43 BZG zuständig. Es erlässt die nötigen Weisungen.

2

Die Kantone regeln die Verteilung des Materials an den Zivilschutz.

3

Das Material geht in das Eigentum des Empfängers über. Dieser stellt sicher, dass die Sicherheitsvorschriften eingehalten werden.

4

Das Bundesamt verwaltet das Material nach Absatz 1, das für Ausbildungszwecke den Kantonen ausgeliehen wird.

5

Standardisiertes Material umfasst: a. das

ABC-Schutzmaterial; b. das zusätzlich für den Fall eines bewaffneten Konflikts benötigte Material.

a19 Material im Zuständigkeitsbereich der Kantone (Art. 43a BZG) Das Bundesamt kann mit einzelnen oder mit allen Kantonen Vereinbarungen treffen über das Erbringen von Dienstleistungen betreffend Einsatzmaterial und persönliche Ausrüstung der Schutzdienstpflichtigen.


Art. 15-1620 4. Kapitel: Schutzbauten 1. Abschnitt: Schutzräume

Art. 17

Anzahl der Schutzplätze (Art. 46 BZG)21 1

Die Anzahl der zu erstellenden Schutzplätze bei Neubauten beträgt: a.22 für Wohnhäuser ab 38 Zimmern: zwei Schutzplätze pro drei Zimmer; 18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5903).

19 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5903).

20 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5903).

21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5903).

22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5903).

Zivilschutzverordnung 7

520.11

b. für Spitäler, Alters- und Pflegeheime: ein Schutzplatz pro Patientenbett.

2

Halbe Zimmer werden nicht mitgezählt. Bei der Ermittlung der Schutzplatzzahl werden Bruchteile von Schutzplätzen nicht berücksichtigt.

3

Bei der für Neubauten gemäss Absatz 1 erforderlichen Schutzplatzzahl werden die überzähligen Schutzplätze in Schutzräumen, die den Mindestanforderungen entsprechen, in bestehenden Gebäuden auf dem Areal des gleichen Eigentümers angerechnet.

4

Bei der Festlegung der Schutzplatzzahl auf dem Areal des gleichen Eigentümers werden ermittelt:

a. vorhandene, den Mindestanforderungen entsprechende Schutzplätze; b. die Anzahl der Schutzplätze, für welche Ersatzbeiträge geleistet worden sind.

5

Übersteigen die anerkannten Mehrkosten des vorgeschriebenen Schutzraums 5 Prozent der Gebäudekosten, so ist die Zahl der Schutzplätze entsprechend herabzusetzen. Fällt damit deren Zahl unter 25, so hat der Eigentümer oder die Eigentümerin einen Ersatzbeitrag nach Artikel 46 Absatz 1 BZG zu entrichten.23 6 Die Kantone können anordnen, dass in Gemeinden oder Beurteilungsgebieten mit weniger als 1000 Einwohnern und Einwohnerinnen auch bei Wohnhäusern mit weniger als 38 Zimmern Schutzräume erstellt werden müssen.24

Art. 18

Ausnahmen

1

Die Kantone können festlegen, dass in besonderen Fällen keine Schutzräume erstellt werden. Dies gilt insbesondere für Gebäude in besonders stark gefährdeten Gebieten, die beispielsweise dicht überbaut oder stark brandgefährdet sind.25 2 Die Kantone können anordnen, dass in abgelegenen Gebäuden, in denen sich nur zeitweise Menschen aufhalten, keine Schutzräume erstellt werden müssen. Die Kantone können die Eigentümer dieser Gebäude von der Schutzraumbaupflicht befreien.


Art. 19

Gemeinsame Schutzräume 1

Die Kantone können anordnen, dass die gemäss Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a vorgeschriebenen Schutzplätze für einzelne Gebäude zu gemeinsamen Schutzräumen zusammengelegt werden.

2

Die gemeinsamen Schutzräume müssen spätestens drei Jahre nach Baubeginn des ersten betroffenen Bauvorhabens erstellt werden.

23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5903).

24 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5903).

25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5903).

Bevölkerungs- und Zivilschutz 8

520.11

3

Für jedes einzelne Gebäude ist vor dessen Baubeginn eine Sicherheitsleistung im Umfang des Ersatzbeitrags zu entrichten.


Art. 20


26

Steuerung des Schutzraumbaus und Zuweisung der Bevölkerung (Art. 47 Abs. 1 BZG) 1

Die Kantone sorgen dafür, dass jedem Einwohner und jeder Einwohnerin ein Schutzplatz in der Nähe des Wohnsitzes zur Verfügung steht.

2

Zur Steuerung des Schutzraumbaus und für die Zuweisung der ständigen Wohnbevölkerung legen sie nach den Vorgaben des Bundesamtes jeweils ein oder mehrere Beurteilungsgebiete fest.

3

Der Schutzplatzbedarf innerhalb einer Gemeinde oder eines Beurteilungsgebiets gilt als gedeckt, wenn für die gesamte ständige Wohnbevölkerung Schutzplätze in Schutzräumen vorhanden sind, die den Mindestanforderungen nach Artikel 37 entsprechen. Die Schutzplätze nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b werden nicht angerechnet.


Art. 21


27

Ersatzbeiträge (Art. 46 BZG) 1

Die Ersatzbeiträge sind vor Baubeginn zu entrichten.

2

Sie betragen 400 bis maximal 800 Franken pro nicht erstellten Schutzplatz. Die Kantone bestimmen die Höhe der Ersatzbeiträge innerhalb dieser Bandbreite. Die aktuellen Ersatzbeiträge werden periodisch veröffentlicht.

3

Wird ein Wohnhaus, ein Heim oder ein Spital veräussert, so geht eine noch nicht beglichene Ersatzbeitragsschuld auf den Erwerber oder die Erwerberin über.


Art. 22

Verwendung der Ersatzbeiträge (Art. 47 BZG) 1

Die Ersatzbeiträge sind zweckgebunden in nachstehender Reihenfolge zu verwenden für:

a. die Erstellung, die Ausrüstung, den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung von öffentlichen Schutzräumen;

b. die Erneuerung von privaten Schutzräumen, sofern die Eigentümer und Eigentümerinnen ihren Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Schutzräume nachgekommen sind; c. weitere Massnahmen des Zivilschutzes, insbesondere für periodische Schutzraumkontrollen oder die Beschaffung von Zivilschutzmaterial.28 26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5903).

27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5903).

28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5903).

Zivilschutzverordnung 9

520.11

2

Die Kantone führen über die verfügten und verwendeten Ersatzbeiträge eine Kontrolle. Sie regeln die Verwaltung der Ersatzbeiträge. Die zur Verfügung stehenden Mittel werden von ihnen auf Antrag freigegeben.


Art. 23

Verjährung der Erhebung von Ersatzbeiträgen 1

Das Recht zur Erhebung von Ersatzbeiträgen verjährt nach Ablauf von zehn Jahren seit Baubeginn.

2

Die Verjährung beginnt nicht und steht still während der Dauer eines Einspracheoder Beschwerdeverfahrens und solange keiner der Zahlungspflichtigen im Inland Wohnsitz hat.

3

Die Verjährung wird unterbrochen durch: a. jede einem Zahlungspflichtigen zur Kenntnis gebrachte Amtshandlung, die auf Feststellung oder Geltendmachung des Ersatzbeitrages gerichtet ist; b. jede ausdrückliche Anerkennung der Ersatzbeitragsforderung durch den Zahlungspflichtigen.

4

Das Recht zur Erhebung von Ersatzbeiträgen ist in jedem Fall 15 Jahre nach Baubeginn verjährt.


Art. 24

Verjährung von Ersatzbeitragsforderungen 1

Ersatzbeitragsforderungen verjähren nach Ablauf von zehn Jahren, nachdem deren Verfügung rechtskräftig geworden ist.

2

Stillstand und Unterbrechung richten sich nach Artikel 23 Absätze 2 und 3.

3

Ersatzbeitragsforderungen sind in jedem Fall 15 Jahre, nachdem deren Verfügung rechtskräftig geworden ist, verjährt.


Art. 25

Projektgenehmigung

1

Die Kantone regeln die Projektgenehmigung für Schutzräume.

2

Die Projektgenehmigung für Schutzräume in bundeseigenen Gebäuden sowie für die Kulturgüterschutzräume obliegt dem Bundesamt.


Art. 26


29

Ausrüstung der Schutzräume (Art. 46 BZG) 1

Die Eigentümer und Eigentümerinnen von Wohnhäusern haben ihre Schutzräume mit dem für einen längeren Schutzraumaufenthalt erforderlichen Material auszurüsten. Schutzräume, die vor dem 1. Januar 1987 erstellt worden sind und den Mindestanforderungen entsprechen, müssen erst auf Anordnung des Departements ausgerüstet werden.

29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5903).

Bevölkerungs- und Zivilschutz 10

520.11

2

Die Eigentümer und Eigentümerinnen von Spitälern, Alters- und Pflegeheimen haben ihre Schutzräume nach den Vorgaben des Bundesamtes auszurüsten.

3

Das für einen längeren Schutzraumaufenthalt erforderliche Material ist im Gebäude oder auf dem Areal, in dem sich der Schutzraum befindet, zu lagern.


Art. 27

Schlusskontrollen bei neuen und erneuerten Schutzräumen und Kulturgüterschutzräumen 1

Die Kantone regeln gemäss den Technischen Weisungen des Bundesamtes, welche die Beschaffenheit der Schutzräume umschreiben, die Schlusskontrollen für neue und erneuerte Schutzräume und Kulturgüterschutzräume.

2

Das Bundesamt kontrolliert die neuen und erneuerten Schutzräume und Kulturgüterschutzräume in bundeseigenen Gebäuden.


Art. 28

Periodische Kontrollen der bestehenden Schutzräume 1

Die Kantone sorgen nach Vorgaben des Bundesamtes für die periodische Kontrolle der Betriebsbereitschaft und des Unterhalts der den Mindestanforderungen entsprechenden bestehenden Schutzräume und der bestehenden Kulturgüterschutzräume.

2

Das Bundesamt kontrolliert periodisch die Betriebsbereitschaft und den Unterhalt der bestehenden Schutzräume und der Kulturgüterschutzräume in bundeseigenen Gebäuden.


Art. 29

Aufhebung (Art. 49 BZG) 1

Die Kantone können die Aufhebung von Schutzräumen, die den Mindestanforderungen nicht mehr entsprechen, bewilligen.

2

Sie können die Aufhebung von Schutzräumen, die den Mindestanforderungen entsprechen, unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesamtes bewilligen, wenn: a. ein Umbau in bestehenden Gebäuden durch den Schutzraum unverhältnismässig erschwert oder verunmöglicht würde;

b. der Schutzraum in einem stark gefährdeten Gebiet liegt; c. ein Schutzplatzüberangebot besteht; oder d. die Erneuerung unverhältnismässig hohe Kosten verursachen würde.30 3

Werden öffentliche Schutzräume aufgehoben, die den Mindestanforderungen entsprechen, so sind die für deren Bau empfangenen Bundesbeiträge zurückzuerstatten.

4

Das Bundesamt entscheidet über Aufhebungen von Schutzräumen in bundeseigenen Gebäuden sowie von Kulturgüterschutzräumen.

30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5903).

Zivilschutzverordnung 11

520.11

5

Wird ein Schutzraum ohne Bewilligung aufgehoben, so setzt der Kanton dem Eigentümer eine angemessene Frist zur Wiederherstellung. Wird die Frist nicht genutzt, so ordnet der Kanton auf Kosten des Eigentümers die Wiederherstellung des Schutzraumes an.

2. Abschnitt: Schutzanlagen

Art. 30


31

Bedarfsplanung sowie Art, Grösse und Verwendung der Schutzanlagen (Art. 52 BZG) Das Bundesamt legt die Rahmenbedingungen für die kantonale Bedarfsplanung fest und erlässt die nötigen Weisungen bezüglich Art, Grösse und Verwendung der Schutzanlagen.


Art. 31


32

Geschützte Spitäler und geschützte Sanitätsstellen (Art. 53 BZG) 1

Die Kantone haben für mindestens 0,6 Prozent der ständigen Wohnbevölkerung Patientenplätze und Behandlungsmöglichkeiten in geschützten Spitälern und in geschützten Sanitätsstellen bereitzustellen.

2

Der Bund kann auf Antrag der Kantone finanzielle Leistungen für geschützte Spitäler und geschützte Sanitätsstellen bis zu einem Versorgungsgrad von höchstens 0,8 Prozent erbringen.

3

In begründeten Fällen, namentlich wenn dies aufgrund der verwaltungsmässigen Gliederung des Kantons oder der topografischen oder logistischen Situation des Objekts nötig ist, kann der Bund finanzielle Leistungen auch bei einem Versorgungsgrad von über 0,8 Prozent erbringen.

4

Wird im Rahmen eines Bauprojekts ein geschütztes Spital oder eine geschützte Sanitätsstelle aufgehoben und fällt dadurch der Deckungsgrad der Patientenplätze unter 0,6 Prozent, so ist im Gesuch um Aufhebung der Realersatz aufzuzeigen.

Dieser hat im Rahmen des Bauprojekts und im Zusammenhang mit der Planung des kantonalen koordinierten Sanitätsdienstes zu erfolgen.


Art. 32

Kombinierte Schutzanlagen für Kantonsregierungen Für die kombinierten Schutzanlagen für Kantonsregierungen gelten die gleichen technischen und finanziellen Bestimmungen wie für die übrigen Schutzanlagen.

31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5903).

32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5903).

Bevölkerungs- und Zivilschutz 12

520.11


Art. 33

Projektgenehmigung (Art. 51 BZG)

1

Die Kantone prüfen das Projekt und reichen beim Bundesamt mit dem Gesuch zur Genehmigung gleichzeitig das Gesuch um Übernahme der Mehrkosten ein.

2

Das Bundesamt genehmigt die Projekte für Neubauten, Erneuerungen, Änderungen, Umnutzungen oder Aufhebungen von Schutzanlagen.

3

Es kann die Mehrkosten nur teilweise bewilligen oder deren Übernahme ganz verweigern, wenn:

a. das Gesuch um Übernahme der Mehrkosten unrichtige oder unvollständige Angaben enthält;

b. aufgrund der Unterlagen eine Überprüfung des Gesuchs nicht möglich ist; c. eine Abgeltung der gleichen Sache gestützt auf einen anderen Rechtserlass geltend gemacht und genehmigt wurde; d. Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten worden sind; die Nichteinhaltung muss mit einem rechtskräftigen Entscheid festgestellt werden.

4

und 5 ...33

6

Der Anspruch auf Übernahme der Mehrkosten durch den Bund ist verwirkt, wenn die Realisierung des Bauvorhabens nicht innerhalb von zwei Jahren seit der Zusicherung der Kostenübernahme begonnen wird.

7

Eine Zusicherung kann vor Ablauf der Frist auf begründetes Gesuch hin um weitere zwei Jahre erneuert werden. In diesem Fall sind die zum Zeitpunkt der Verlängerung gültigen Vorgaben massgebend.


Art. 34

Schlusskontrollen bei neuen und erneuerten Schutzanlagen 1

Das Bundesamt kontrolliert die neuen und erneuerten Schutzanlagen.

2

Es kann diese Kontrolle ganz oder teilweise den Kantonen übertragen.


Art. 35

Periodische Kontrollen der bestehenden Anlagen 1

Die Kantone kontrollieren gemäss den Technischen Weisungen des Bundesamtes, welche das Verfahren umschreiben, periodisch die Betriebsbereitschaft und den Unterhalt der bestehenden Schutzanlagen.

2

Sie unterhalten ihre kombinierte Schutzanlage für die Kantonsregierung und sorgen für deren Betriebsbereitschaft. Das Bundesamt führt periodisch Kontrollen durch.

33 Aufgehoben durch Ziff. II 41 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan.

2007 (AS 2006 4705).

Zivilschutzverordnung 13

520.11


Art. 36

Pauschalbeitrag (Art. 71 Abs. 3 BZG) 1

Das Bundesamt legt den jährlichen Pauschalbeitrag zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Schutzanlagen für den Fall bewaffneter Konflikte fest.

2

Ergibt die periodische Anlagekontrolle Mängel, so kann die Ausrichtung des Pauschalbeitrags bis zur Behebung der Mängel ausgesetzt werden.

3

Das Bundesamt kann den Pauschalbeitrag verweigern, wenn: a. der Kanton seinen Verpflichtungen nach Artikel 35 nicht nachkommt; b. die Eigentümer und Eigentümerinnen ihren Verpflichtungen nach Artikel 38 nicht nachkommen;

c. Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden; die Nichteinhaltung muss mit einem rechtskräftigen Entscheid festgestellt werden.

4

und 5 …34

3. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 37

Mindestanforderungen an neue Schutzbauten (Art. 56 BZG) 1

Neue Schutzbauten müssen einen Basis-Schutz gegen die Wirkungen moderner Waffen gewährleisten, insbesondere gegen: a. alle Wirkungen nuklearer Waffen in einem Abstand vom Explosionszentrum, in dem der Luftstoss auf ungefähr 100 Kilopascal (kPa) abgenommen hat;

b. Nahtreffer konventioneller Waffen; c. das Eindringen von chemischen und biologischen Kampfstoffen.

2

Bei der Erneuerung von Schutzbauten können die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe a herabgesetzt werden.

3

Das Bundesamt legt die Mindestanforderungen für die Ausrüstung der Schutzbauten in den Technischen Weisungen fest.


Art. 38

Unterhalt (Art. 48a BZG)35 Die Eigentümer und Eigentümerinnen unterhalten die Schutzbauten nach Vorgaben des Bundesamtes.

34 Aufgehoben durch Ziff. II 41 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit

1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).

35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5903).

Bevölkerungs- und Zivilschutz 14

520.11


Art. 39

Zivilschutzfremde Nutzung

Schutzbauten dürfen nur so weit zivilschutzfremd genutzt werden, als sie spätestens unmittelbar nach einem Entscheid zur Verstärkung des Bevölkerungsschutzes im Hinblick auf einen bewaffneten Konflikt betriebsbereit gemacht werden können.

a36 Aufhebung von öffentlichen Schutzräumen oder Schutzanlagen (Art. 49 und 55 BZG) Werden öffentliche Schutzräume oder Schutzanlagen aufgehoben, so werden bei der Berechnung des zurückzuerstattenden Bundesbeitrages Abschreibungen angemessen berücksichtigt.

5. Kapitel: Haftung für Schäden

Art. 40

Kostenverteilung (Art. 60 Abs. 2 BZG) 1

Bund und Kantone tragen je zur Hälfte die Kosten für Schäden nach Artikel 60 Absatz 2 BZG.

2

Die Kantone regeln die Kostenverteilung zwischen ihnen und den Gemeinden.

6. Kapitel:37 Informationssysteme und Datenschutz38 1. Abschnitt: Zentrales Zivilschutz-Informationssystem (Art. 72 Abs. 1 BZG)39
a Verantwortliches Organ

Das Bundesamt betreibt das zentrale Zivilschutz-Informationssystem (ZEZIS).

b40 Im ZEZIS erfasste Daten In Anhang 1 ist aufgeführt, welche Daten im ZEZIS erfasst werden.

36 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5903).

37 Eingefügt durch Anhang 36 Ziff. 7 der V vom 16. Dez. 2009 über die militärischen Informationssysteme, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6667).

38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5903).

39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5903).

40 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5903).

Zivilschutzverordnung 15

520.11

c Datenbeschaffung Das Bundesamt beschafft die Daten für das ZEZIS beim Kommando Rekrutierung sowie bei den Schutzdienstpflichtigen.

d Datenbekanntgabe Das Bundesamt übermittelt die Daten des ZEZIS den für den Zivilschutz zuständigen Stellen der Kantone. Die Daten können auch durch Abrufverfahren zugänglich gemacht werden.

e Datenaufbewahrung Die Personendaten des ZEZIS werden nach der Entlassung aus der Schutzdienstpflicht während zehn Jahren aufbewahrt.

2. Abschnitt:41 Veranstaltungsadministratorsystem (Art. 72 Abs. 1bis BZG)
f Verantwortliches Organ

Das Bundesamt betreibt das Veranstaltungsadministratorsystem.

g Im Veranstaltungsadministratorsystem erfasste Daten In Anhang 2 ist aufgeführt, welche Daten im Veranstaltungsadministratorsystem erfasst werden.

h Datenbeschaffung Das Bundesamt beschafft die Daten für das Veranstaltungsadministratorsystem bei den für den Zivilschutz zuständigen Stellen der Kantone sowie bei den Kursteilnehmenden.

i Datenaufbewahrung Die Personendaten des Veranstaltungsadministratorsystems werden nach dem Ende eines Kurses während zehn Jahren aufbewahrt.

41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5903).

Bevölkerungs- und Zivilschutz 16

520.11

3. Abschnitt:42 Bekanntgabe von Ausbildungsbeurteilungen
j Beurteilung Die an Ausbildungen des Bundes teilnehmenden Personen werden am Ende einer Ausbildung von mindestens fünf Tagen auf ihre Eignung als Kadermitglied, Spezialist oder Spezialistin beurteilt.

k Bekanntgabe der Beurteilung Das Bundesamt stellt den für die Ausbildung zuständigen Stellen der Kantone die Beurteilung nach Artikel 40j zur Verfügung.

7. Kapitel:43 Schlussbestimmungen

Art. 41

Vollzug, Erlass von Vorschriften, Kontrollen (Art. 75 Abs. 2 BZG) 1

Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung, soweit der Vollzug nicht Sache der Kantone oder der Gemeinden ist.

2

Soweit der Erlass von Ausführungsbestimmungen nicht dem Departement übertragen worden ist, erlässt das Bundesamt die notwendigen Ausführungsbestimmungen rechtsetzender, administrativer und technischer Art.

3

Es übt die Aufsicht gegenüber Kantonen und Gemeinden im Bereich des Zivilschutzes aus.


Art. 42

Aufhebung bisherigen

Rechts

Es werden aufgehoben: a. die Zivilschutzverordnung vom 19. Oktober 199444; b. die Verordnung vom 29. November 199645 über die Personalreserve im Zivilschutz;

c. die Verordnung vom 19. Oktober 199446 über die Pauschalierung von Bundesbeiträgen im Zivilschutz;

d. die Schutzbautenverordnung vom 27. November 197847; 42 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5903).

43 Ursprünglich

Kap.

6.

44 [AS 1994 2646, 1997 2779 Ziff. II 33 2833 Art. 67, 1998 2677, 1999 4 Art. 28 Abs. 1, 2002 723 Anhang 2 Ziff. 6] 45 [AS 1997 199, 1999 1380] 46 [AS 1994 2739, 1998 2831] 47 [AS 1978 1896, 1985 1672, 1992 1198, 1994 2671]

Zivilschutzverordnung 17

520.11

e. die Verordnung vom 19. Oktober 199448 über Schutzumfang und Schutzgrad der Zivilschutzbauten;

f.

die Verordnung vom 19. Oktober 199449 über die Funktionsstufen und Soldansätze im Zivilschutz; g. die Verordnung vom 19. Oktober 199450 über das Kontrollwesen im Zivilschutz;

h. die Verordnung vom 19. Oktober 199451 über die Befreiung von der Schutzdienstleistung;

i. die Verordnung vom 19. Oktober 199452 über die Materialliste des Zivilschutzes.


Art. 43

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

48 [AS 1994 2676] 49 [AS 1994 2683, 1998 2624, 1999 1235] 50 [AS 1994 2688, 1998 2678] 51 [AS 1994 2741, 1995 787, 1998 220] 52 [AS 1994 2763, 1998 2832, 2001 1899]

Bevölkerungs- und Zivilschutz 18

520.11

Anhang 153

(Art. 40b)

Im ZEZIS enthaltene Daten Das ZEZIS enthält folgende Daten: Personalien

1. AHV-Versichertennummer (neu)

2. AHV-Nummer

(alt)

3. Name 4. Vornamen 5. Geburtsdatum 6. Geschlecht 7. Staatsangehörigkeit 8. Beruf 9. Wohnadresse 10. Wohnort 11. Heimatort 12. Kanton 13. Muttersprache 14. Linkshänder/in Rekrutierungsdaten 15. Rekrutierungsdatum 16. Tauglichkeit Einteilung, Grad, Funktion, Ausbildung und Dienstleistungen 17. Zivilschutzorganisation / Kanton 18. Truppengattung 19. Funktion 20. Kaderempfehlung 21. Schule 22. Einrückungsdatum Kurs 23. Entlassungsdatum Kurs 53 Eingefügt durch Anhang 36 Ziff. 7 der V vom 16. Dez. 2009 über die militärischen Informationssysteme (AS 2009 6667). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 30. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5903).

Zivilschutzverordnung 19

520.11

24. Einrückungsort 25. Punktzahl Sport 26. Sportauszeichnung Medizinische Daten 27. Hebereduktion 28. Marschreduktion 29. Tragereduktion 30. Brillenträger/in 31. Kontaktlinsenträger/in 32. Farbsehen 33. Nachtsehen 34. Stereosehen

Bevölkerungs- und Zivilschutz 20

520.11

Anhang 254

(Art. 40g)

Im Veranstaltungsadministratorsystem enthaltene Daten Das Veranstaltungsadministratorsystem enthält folgende Daten: Personalien

1. AHV-Versichertennummer (neu)

2. AHV-Nummer

(alt)

3. Name 4. Vornamen 5. Geburtsdatum 6. Geschlecht 7. Staatsangehörigkeit 8. Beruf 9. Qualifikationen 10. Wohnadresse 11. Wohnort 12. Heimatort 13. Kanton 14. Fax-, Telefonnummer und E-Mailadresse 15. Muttersprache Zivilschutzrelevante Daten 16. Grad/Funktion 17. Zuständiges kantonales Amt 18. Kurshistorie inkl. Qualifikationen 19. Geleistete Diensttage 20. Abgegebenes Material Kursrelevante Daten 21. Korrespondenzadresse 22. Rechnungsadresse 23. Unterkunftskategorie 54 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 30. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5903).

Zivilschutzverordnung 21

520.11

24. In Notfällen zu benachrichtigende Personen 25. Art der Anreise 26. Status 27. Arbeitgeber/in 28. Tätigkeit in der Sicherheitspolitik / im Bevölkerungsschutz 29. Post- oder Bankverbindung 30. Status innerhalb Kursablauf 31. Ärztlich dispensiert 32. Ärztlich entlassen Evaluationen

33. Veranstaltungsbeurteilung 34. Kundenzufriedenheit

Bevölkerungs- und Zivilschutz 22

520.11