1
Tierschutzverordnung (TSchV) vom 27. Mai 1981 (Stand am 2. Mai 2006) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 33 des Tierschutzgesetzes vom 9. März 19781 (Gesetz),
und auf Artikel 6 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 20052,3 verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Tierhaltungsvorschriften
Art. 1
Tiergerechte Haltung
1
Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.
2
Fütterung, Pflege und Unterkunft sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen.
3
Tiere dürfen nicht dauernd angebunden gehalten werden.
4
Abweichungen von Tierhaltungsvorschriften sind ausnahmsweise zulässig, solange sie erforderlich sind, um Krankheiten zu verhüten oder zu heilen.
Art. 2
Fütterung
1
Tiere sind regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und, soweit nötig, mit Wasser zu versorgen. Werden Tiere in Gruppen gehalten, muss der Tierhalter dafür sorgen, dass jedes Tier genügend Futter und Wasser erhält.
2
Das Futter muss so beschaffen und zusammengesetzt sein, dass die Tiere ihr arteigenes, mit dem Fressen verbundenes Beschäftigungsbedürfnis befriedigen können.
3
Lebende Tiere dürfen nur für Wildtiere als Futter verwendet werden; das Wildtier muss das Beutetier wie in freier Wildbahn fangen und töten können.
Art. 3
Pflege
1
Die Pflege muss haltungsbedingte Krankheiten und Verletzungen verhindern sowie das arteigene Pflegeverhalten der Tiere ersetzen, soweit dieses durch die Haltung eingeschränkt und für die Gesundheit erforderlich ist.
AS 1981 572
1 SR
455
2 AS
2006 1423; BBl 2006 327 3
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. April 2006 (AS 2006 1427).
455.1
Natur- und Heimatschutz 2
455.1
2
Der Tierhalter muss das Befinden der Tiere sowie die Einrichtungen genügend oft überprüfen. Er muss Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder aber andere geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen.
3
Kranke und verletzte Tiere muss der Tierhalter unverzüglich ihrem Zustand entsprechend unterbringen, pflegen und behandeln oder aber töten.
Art. 4
Unterkunft
1
Für Tiere, die sich den klimatischen Verhältnissen nicht anpassen können, muss der Tierhalter für Unterkunft sorgen.
2
Unterkünfte müssen leicht zugänglich und so geräumig sein, dass die Tiere normal stehen und liegen können; sie müssen so gebaut sein, dass die Verletzungsgefahr gering ist.
Art. 5
Gehege
1
Als Gehege gelten umgrenzte Flächen und Räume, in denen Tiere gehalten werden, einschliesslich Käfigen, Terrarien, Aquarien, Aufzuchtbecken und Fischteichen, jedoch nicht Transportbehälter.
2
Gehege müssen so gebaut und eingerichtet sein, dass die Verletzungsgefahr gering ist und die Tiere nicht entweichen können.
3
Gehege, in denen sich Tiere dauernd oder überwiegend aufhalten, müssen so gross und so gestaltet sein, dass die Tiere sich artgemäss bewegen können. Die Gehege und deren Böden müssen so beschaffen sein, dass die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird.
4
Werden Gehege mit mehreren Tieren besetzt, so muss der Tierhalter dem Verhalten in der Gruppe Rechnung tragen. Werden mehrere Tierarten im selben Gehege gehalten, müssen Ausweich- und Rückzugsmöglichkeiten vorhanden sein. Für Tiere, die überwiegend oder zeitweilig einzeln leben, und für unverträgliche Tiere müssen Absperrgehege vorhanden sein.
5
Gehege müssen im übrigen für Tiere, die in den Anhängen 1-3 aufgeführt sind, den dort vorgeschriebenen Mindestanforderungen entsprechen.
Art. 6
Standplätze, Boxen, Anbindevorrichtungen Standplätze, Boxen und Anbindevorrichtungen müssen so gestaltet sein, dass die Tiere artgemäss abliegen, ruhen und aufstehen können. Anbindevorrichtungen dürfen nicht zu Verletzungen führen. Seile, Ketten, Halsbänder und ähnliche Anbindevorrichtungen sind genügend oft zu kontrollieren und den Körpermassen der Tiere anzupassen.
Art. 7
Klima
1
Räume, in denen Tiere gehalten werden, müssen so gebaut, betrieben und gelüftet werden, dass ein den Tieren angepasstes Klima erreicht wird.
Tierschutzverordnung 3
455.1
2
Bei geschlossenen Räumen mit künstlicher Lüftung muss die Frischluftzufuhr auch bei Ausfall der Anlage gesichert sein.
2. Kapitel: Tierpfleger
Art. 8
4 Ausbildung 1 Der Tierpfleger erwirbt in der Ausbildung Grundkenntnisse über die Haltung und Pflege von Tieren sowie vertiefte Kenntnisse in einer bestimmten Fachrichtung.
2
Die Ausbildung erfolgt in einem anerkannten Ausbildungsbetrieb.
3
Die Ausbildungsbetriebe organisieren Ausbildungskurse und fördern das Selbststudium.
Art. 9
5
1
Zur Prüfung zugelassen werden Personen, die mindestens 18 Jahre alt sind, sich über zwölf Monate Praktikum in einem Ausbildungsbetrieb ausweisen können und einen von den Kantonen durchgeführten Vorbereitungskurs besucht haben.
2
Die Kantone führen die Prüfungen zum Erwerb des Fähigkeitsausweises zusammen mit den Ausbildungsbetrieben und unter Aufsicht des Bundesamtes für Veterinärwesen (Bundesamt) durch.
3
Die kantonale Behörde, welche die Prüfung durchführt, erteilt den Fähigkeitsausweis auf dem Formular des Bundesamtes. Der Ausweis ist für die ganze Schweiz gültig.
4
Die Kantone können eine Prüfungsgebühr erheben.
Art. 10
6
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement) regelt den Erwerb des Fähigkeitsausweises.
Art. 11
Einsatz von
Tierpflegern
1
In gewerbsmässigen Wildtierhaltungen, in Betrieben, die gewerbsmässig mit Tieren handeln, in Versuchstierhaltungen, -zuchten und -handlungen sowie in Tierheimen, Tierkliniken und Betrieben, die gewerbsmässig Heimtiere züchten und halten, müssen die Tiere grundsätzlich durch Tierpfleger mit Fähigkeitsausweis oder unter deren unmittelbaren Aufsicht betreut werden. Die Anzahl der Tierpfleger richtet sich nach der Art und Zahl der Tiere.7
4
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986 (AS 1986 1408).
5
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986 (AS 1986 1408).
6
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986 (AS 1986 1408).
7
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).
Natur- und Heimatschutz 4
455.1
2
Keine Tierpfleger mit Fähigkeitsausweis sind notwendig für Tiere, die nach Wissenschaft und Erfahrung einfach zu halten sind und durch Personen ohne die besonderen Fachkenntnisse betreut werden können.
3
Die kantonale Behörde kann ausnahmsweise bewilligen, dass eine Person, deren Beruf vergleichbare Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzt, an Stelle eines Tierpflegers mit Fähigkeitsausweis tätig ist.
4
Tierkliniken sind tierärztlich geleitete Betriebe, in denen kranke oder verletzte Tiere stationär behandelt werden.8 3. Kapitel: Haustiere 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 12
Begriff
Als Haustiere gelten die domestizierten Tiere der Pferde-, Rinder-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung, ausgenommen die der exotischen Arten, sowie Hauskaninchen, Haushunde, Hauskatzen und Hausgeflügel (Haushühner, Truthühner, Perlhühner, Hausgänse, Hausenten und Haustauben).
Art. 13
Stallböden
1
Stallböden müssen leicht gleitsicher und trocken zu halten sein. Sie müssen im Liegebereich dem Wärmebedürfnis der Tiere genügen.
2
Spalten-, Loch- und Gitterböden müssen der Grösse und dem Gewicht der Tiere angepasst sein. Spaltenböden müssen plan und die einzelnen Balken unverschiebbar verlegt sein.
Art. 14
Beleuchtung
1
Haustiere dürfen nicht dauernd im Dunkeln gehalten werden.
2
Ställe, in denen sich die Tiere dauernd oder überwiegend aufhalten, müssen wenn möglich durch natürliches Tageslicht beleuchtet sein. Die Beleuchtungsstärke im Bereich der Tiere muss tagsüber mindestens 15 Lux, für Hausgeflügel mindestens 5 Lux betragen.
3
Die Lichtphase darf nicht künstlich auf über 16 Stunden pro Tag ausgedehnt werden.
Art. 15
Steuervorrichtungen in Ställen Scharfkantige, spitze oder elektrisierende Vorrichtungen, die das Verhalten der Tiere im Stall steuern, sind verboten. Zulässig sind auf das einzelne Tier einstellbare 8
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).
Tierschutzverordnung 5
455.1
Elektrobügel für Rindvieh und, vorübergehend, elektrische Abschrankungen in Laufställen.
2. Abschnitt: Rindvieh
Art. 16
Fütterung der Kälber
1
Kälber müssen so gefüttert werden, dass sie mit genügend Eisen versorgt sind.
2
Kälber, die mehr als drei Wochen alt sind, müssen Stroh, Heu oder ähnliches Futter zur freien Aufnahme erhalten.
3
Maulkörbe dürfen Kälbern nicht angelegt werden.
a9 Haltung der Kälber
1
Die Anbindehaltung ist für Kälber bis zum Alter von vier Monaten verboten, ausgenommen kurzfristig bei Aufzuchtkälbern und beim Tränken.10 2
Kälber im Alter von zwei Wochen bis vier Monaten müssen in Gruppenhaltungssystemen gehalten werden. Ausgenommen sind Kälber, die in Hütten mit dauerndem Zugang zu einem Gehege im Freien gehalten werden.11 3
Einzeln gehaltene Kälber müssen Sichtkontakt zu Artgenossen haben.
Art. 17
12 Liegebereich 1 Für Kälber bis vier Monate, für Kühe und hochträchtige Rinder sowie für Zuchtstiere muss der Liegebereich mit ausreichender und geeigneter Einstreu versehen werden.13 2
Für übriges Rindvieh muss bei Neu- und Umbauten ein Liegebereich eingerichtet werden, der mit ausreichender und geeigneter Einstreu oder einem weichen, verformbaren Material versehen ist.
Art. 18
14 Anbindehaltung Rindvieh, das angebunden gehalten wird, muss sich regelmässig, mindestens jedoch an 90 Tagen pro Jahr ausserhalb des Stalls bewegen können.
9
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).
10
Siehe auch die SchlB Änd. 14. 5. 1997 hiernach.
11
Siehe auch die SchlB Änd. 14. 5. 1997 hiernach.
12
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).
13
Siehe auch die SchlB Änd. 14. 5. 1997 hiernach.
14
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).
Natur- und Heimatschutz 6
455.1
Art. 19
Laufställe
1
In Laufställen für Rindvieh müssen die Laufgänge in der Liegehalle so angelegt sein, dass die Tiere einander ausweichen können.
2
In Laufställen mit Liegeboxen dürfen nicht mehr Tiere eingestallt werden, als Liegeboxen vorhanden sind.
3
Für kalbende und kranke Tiere muss ein besonderes Abteil vorhanden sein.
3. Abschnitt: Schweine
Art. 20
Beschäftigung
Schweine müssen sich über längere Zeit mit Stroh, Raufutter oder andern geeigneten Gegenständen beschäftigen können.
Art. 21
15
Einzelstände für Sauen und Buchten für Zuchteber dürfen nur zur Hälfte, Ferkelaufzuchtbuchten nur zu zwei Dritteln mit Spalten- oder Lochböden versehen sein.
2
Für Schweine in Gruppenhaltung muss bei Neu- und Umbauten ein Liegebereich auf nichtperforiertem Boden eingerichtet werden.
Art. 22
Einzelhaltung
1
Zuchteber und Mastschweine dürfen nicht in Einzelständen gehalten werden. Ausgenommen sind einzelne Mastschweine, die in der Entwicklung zurückgeblieben sind und ausgemästet werden.
2
Kastenstände für Galtsauen dürfen nur während der Deckzeit und höchstens während zehn Tagen verwendet werden.16 17 3
Schweine dürfen nicht angebunden gehalten werden.18 19
a20 Gruppenhaltung
1
In Gruppen gehaltene Sauen dürfen nur während der Fütterung in Fressständen oder Fressliegeboxen fixiert werden.
15
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).
16
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).
17
Siehe auch die SchlB Änd. 14. 5. 1997 hiernach.
18
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).
19
Siehe auch die SchlB Änd. 14. 5. 1997 hiernach.
20
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).
Tierschutzverordnung 7
455.1
2
Bei Systemen mit Fressliegeboxen müssen die Gänge so breit sein, dass sich die Tiere ungehindert drehen und einander ausweichen können.21
Art. 23
22 Abferkelbuchten 1 Abferkelbuchten sind so zu gestalten, dass sich die Muttersau frei drehen kann.
Während der Geburtsphase kann im Ausnahmefall die Sau fixiert werden.23 2 Einige Tage vor dem Abferkeln ist ausreichend Langstroh oder zum Nestbau geeignetes Material und während der Säugezeit ausreichend Einstreu in die Bucht zu geben.
Art. 24
Ferkelkäfige
Ferkel dürfen nicht in zwei oder mehrstöckigen Käfigen gehalten werden. Die Käfige müssen oben offen sein.
3a. Abschnitt:24 Hauskaninchen
a Beschäftigung und Gruppenhaltung 1
Kaninchen müssen täglich mit grob strukturiertem Futter wie Heu oder Stroh versorgt werden sowie ständig Objekte zum Benagen zur Verfügung haben.
2
Jungtiere dürfen in den ersten acht Wochen in der Regel nicht einzeln gehalten werden.
b Gehege, Käfige und Einrichtungen 1
Käfige müssen:
a. eine Bodenfläche gemäss Anhang 1 Tabellen 141 und 142 Ziffer 11 aufweisen oder, wenn die Bodenfläche kleiner ist, mit einer um mindestens 20 cm erhöhten Fläche ausgestattet sein, auf welcher die Tiere ausgestreckt liegen können;
b. mindestens in einem Teilbereich so hoch sein, dass die Tiere aufrecht sitzen können;
c. mit einem abgedunkelten Bereich ausgestattet sein, in den sich die Tiere zurückziehen können.
2
Käfige ohne Einstreu dürfen nur in klimatisierten Räumen verwendet werden.
21
Siehe auch die SchlB Änd. 14. 5. 1997 hiernach.
22
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).
23
Siehe auch die SchlB Änd. 14. 5. 1997 hiernach.
24
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Dez. 1991 (AS 1991 2349).
Natur- und Heimatschutz 8
455.1
3
Gehege oder Käfige für hochträchtige Zibben müssen mit Nestkammern ausgestattet sein. Die Tiere müssen die Nestkammern mit Stroh oder anderem geeignetem Nestmaterial auspolstern können. Zibben müssen sich von ihren Jungen in ein anderes Abteil oder auf eine erhöhte Fläche zurückziehen können.
4. Abschnitt: Hausgeflügel
Art. 25
Einrichtungen
1
Es müssen genügend Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen vorhanden sein sowie: a. für Zucht- und Legetiere aller Hausgeflügelarten: geschützte, abgedunkelte Legenester mit Einstreu oder weicher Unterlage; b. für Zucht- und Legetiere des Haus-, Trut- und Perlhuhns sowie für Tauben: Sitzstangen oder geeignete Lattenroste; c. für Enten: eine Badegelegenheit.
2
Diese Einrichtungen müssen für die Tiere leicht erreichbar sein.
Art. 26
Schnabelkürzen, Töten von Küken 1
Schnäbel dürfen nicht so stark gekürzt werden, dass die Tiere nicht mehr normal fressen können.
2
Küken, die getötet werden, dürfen nicht aufeinandergeschichtet werden, solange sie noch leben.
5. Abschnitt: Bewilligung von Aufstallungssystemen und Stalleinrichtungen
Art. 27
Bewilligungspflicht
1
Eine Bewilligung nach Artikel 5 des Gesetzes ist notwendig für serienmässig hergestellte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen für Rindvieh, Schafe, Ziegen, Schweine, Hauskaninchen und Hausgeflügel.
2
Bewilligt werden müssen Stalleinrichtungen, mit denen die Tiere häufig in Berührung kommen, wie:
a. Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen; b. Bodenbeläge und Kotroste; c. Abschrankungen und Steuervorrichtungen; d. Anbindevorrichtungen; e. Legenester.
3
Aufstallungssysteme (Käfige, Boxen, Stände, Ställe usw.) müssen als Ganzes bewilligt werden, auch wenn ihre einzelnen Bestandteile schon bewilligt sind.
Tierschutzverordnung 9
455.1
Art. 28
Bewilligungsverfahren 1
Der inländische Hersteller oder der Importeur richtet das Gesuch mit den zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen an das Bundesamt für Veterinärwesen.
2
Ist eine praktische Prüfung notwendig, so wird sie an der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik oder bei einer andern geeigneten Stelle durchgeführt. Das Bundesamt unterbreitet dem Gesuchsteller einen Kostenvoranschlag.
3
Der Gesuchsteller hat die Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen für die Prüfung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Er kann verpflichtet werden, für die Kosten des Verfahrens einen Vorschuss zu leisten.
4
Das Bundesamt erteilt die Bewilligung. Es kann sie befristen und mit Bedingungen und Auflagen für die Verwendung verbinden.
Art. 29
Kommission für Stalleinrichtungen 1
Das Departement wählt eine beratende Kommission. Diese zählt höchstens 15 Mitglieder und setzt sich namentlich aus Vertretern des Bundes und der Kantone sowie aus Wissenschaftern und Fachleuten für Tierschutzfragen, Tierhaltung und Stallbau zusammen.
2
Das Departement bestimmt den Präsidenten. Im übrigen konstituiert sich die Kommission selbst. Sie stellt eine Geschäftsordnung auf. Das Bundesamt führt das Sekretariat.
3
Das Bundesamt kann die Kommission in allen mit der Bewilligung von Aufstallungssystemen und Stalleinrichtungen zusammenhängenden Fragen beiziehen. Die Kommission nimmt Stellung zu den Gesuchen und Ergebnissen der praktischen Prüfungen, die das Bundesamt ihr vorlegt.
Art. 30
Kennzeichnung und Veröffentlichung 1
Der Hersteller oder Importeur muss bewilligte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen mit der Bewilligungsnummer versehen und die mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen und Auflagen dem Tierhalter mit einer Gebrauchsanweisung bekanntgeben.
2
Das Bundesamt veröffentlicht die Bewilligungen und die damit verbundenen Bedingungen und Auflagen in den «Mitteilungen des Bundesamtes für Veterinärwesen».
Natur- und Heimatschutz 10
455.1
6. Abschnitt: Hunde
a25 Zucht und Sozialisierung 1
Die Selektion, die Aufzucht, die Haltung und die Ausbildung von Hunden sind darauf auszurichten, Hunde mit ausgeglichenem Charakter und guter Sozialisierbarkeit sowie geringer Aggressionsbereitschaft gegenüber Menschen und Tieren zu erhalten. Die Aggressionsbereitschaft darf bei den Nachkommen nicht gesteigert werden.
2
Welpen müssen ausreichend mit Menschen und mit anderen Hunden sozialisiert und an ihre Umwelt gewöhnt werden.
Art. 31
Hundehaltung
1
Hunde müssen täglich ausreichend Umgang mit Menschen und, soweit möglich, mit anderen Hunden haben.26 1bis Hunde, die in Räumen gehalten werden, müssen sich täglich entsprechend ihrem Bedürfnis bewegen können. Wenn möglich sollen sie Auslauf im Freien haben.27 2 Hunde, die angebunden gehalten werden, müssen sich in einem Bereich von wenigstens 20 m2 bewegen können. Sie dürfen nicht mit einem Würgehalsband angebunden werden.
3
Für Hunde, die im Freien gehalten werden, muss eine Unterkunft vorhanden sein.
4
Wer einen Hund hält, hat die nötigen Vorkehrungen zu treffen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet.28 5 Den besonderen Aufgaben von Dienst-, Jagd-, Treib- und Herdenschutzhunden ist Rechnung zu tragen.29
Art. 32
Zughunde
1
Zum Ziehen dürfen nur geeignete Hunde verwendet werden. Ungeeignet sind insbesondere kranke, hochträchtige oder säugende Tiere.
2
Die Hunde sind in geeignete Geschirre einzuspannen.
Art. 33
Ausbildung von Jagdhunden 1
Bodenhunde dürfen nur an einem Kunstbau abgerichtet und geprüft werden, der von der kantonalen Behörde bewilligt worden ist.
2
Der Kunstbau wird bewilligt, wenn a. die horizontalen Röhren und die Kessel an jeder Stelle abdeckbar sind; 25 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. April 2006 (AS 2006 1427).
26 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. April 2006 (AS 2006 1427).
27 Ursprünglich
Abs.
1.
28 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. April 2006 (AS 2006 1427).
29 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. April 2006 (AS 2006 1427).
Tierschutzverordnung 11
455.1
b. die Bewegungen von Fuchs und Hund sich durch besondere Vorrichtungen überwachen lassen;
c. das Schiebersystem so angelegt ist und bedient werden kann, dass ein direkter Kontakt zwischen Hund und Fuchs ausgeschlossen ist.
3
Jede Veranstaltung, bei der Bodenhunde am Bau abgerichtet oder geprüft werden, ist der kantonalen Behörde zu melden. Diese sorgt für die ständige Überwachung der Veranstaltung. Sie kann die Zahl der Baue und der Veranstaltungen begrenzen.
Art. 34
30
1
Beim Umgang mit Hunden sind übermässige Härte und Strafschüsse sowie die Verwendung von Stachelhalsbändern verboten.
2
Hilfsmittel dürfen nicht derart verwendet werden, dass dem Tier Verletzungen oder erhebliche Schmerzen zugefügt werden oder dass es stark gereizt oder in schwere Angst versetzt wird.
3
Der Einsatz von Geräten, die elektrisieren oder akustische Signale aussenden oder mittels chemischer Stoffe wirken, ist verboten; ausgenommen sind Dressurpfeifen und der fachgerechte Einsatz von Umzäunungssystemen.
4
Auf Gesuch hin kann die kantonale Behörde Personen, die sich über die notwendigen Fähigkeiten ausweisen, die Verwendung von Geräten nach Absatz 3 ausnahmsweise zu therapeutischen Zwecken bewilligen.
3a. Kapitel:31 Tierheime und Heimtiere
a32 Meldungen 1 Tierärzte, Ärzte, Zollorgane und Hundeausbildende sind verpflichtet, der zuständigen kantonalen Stelle Vorfälle zu melden, bei denen ein Hund:
a. Tiere oder Menschen erheblich verletzt hat; oder b. Anzeichen eines übermässigen Aggressionsverhaltens zeigt.
2
Die Kantone können die Meldepflicht auf weitere Personenkreise ausdehnen.
b33 Kontrollen und Massnahmen 1
Geht eine Meldung nach Artikel 34a ein, so überprüft die zuständige kantonale Stelle den Sachverhalt. Dazu kann sie Sachverständige beiziehen.
2
Das Bundesamt legt die Modalitäten für die Überprüfung fest.
30
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).
31
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).
32 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. April 2006 (AS 2006 1427).
33 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. April 2006 (AS 2006 1427).
Natur- und Heimatschutz 12
455.1
3
Ergibt die Überprüfung, dass ein Hund eine Abnormität im Verhalten, insbesondere ein übermässiges Aggressionsverhalten zeigt, so ordnet die zuständige kantonale Stelle die erforderlichen Massnahmen an.
4
Sie kann anordnen, dass der Hundehalter bestimmte Kurse über den Umgang mit Hunden besucht.
c34 Begriffe
1
Tierheime sind Betriebe, in denen Tiere in Pension gehalten oder herrenlose Tiere betreut werden.
2
Als Heimtiere gelten Tiere, die aus Interesse am Tier oder als Gefährten im Haushalt gehalten werden oder die für eine solche Verwendung vorgesehen sind.
d35 Meldung von Tierheimen und von gewerbsmässigen Zuchten und Haltungen von Heimtieren 1
Wer ein Tierheim betreibt oder zu betreiben beabsichtigt, muss dies der kantonalen Behörde melden.36 2
Wer gewerbsmässig die Zucht oder die Haltung von Heimtieren betreibt oder zu betreiben beabsichtigt, muss dies der kantonalen Behörde melden.37 3 Anzugeben sind:
a. die verantwortliche Person; b. Art und maximale Anzahl der Tiere; c. Grösse, Zahl und Beschaffenheit der Haltungseinheiten; d. Bestand und Ausbildung des Personals für die Tierpflege.
4. Kapitel: Wildtiere 1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 35
Begriff
1
Als Wildtiere gelten alle Tiere ausser den Haustieren (Art. 12) und den besonders für Tierversuche gezüchteten Labornagetieren.
2
Den Wildtieren gleichgestellt sind: a. die Nachkommen erster Generation aus der Kreuzung zwischen Wild- und Haustieren;
b. die Nachkommen aus der Kreuzung zwischen Nachkommen nach Buchstabe a untereinander;
34 Ursprünglich Art. 34a.
35 Ursprünglich Art. 34b.
36
Siehe auch die SchlB Änd. 14. 5. 1997 hiernach.
37
Siehe auch die SchlB Änd. 14. 5. 1997 hiernach.
Tierschutzverordnung 13
455.1
c. die Nachkommen aus der Kreuzung zwischen Nachkommen nach Buchstabe a und Wildtieren.38
Art. 36
Fütterungsverbot
In öffentlich zugänglichen Wildtierhaltungen, ausgenommen Anlagen für Schwimmvögel, ist den Besuchern das unkontrollierte Füttern zu verbieten.
Art. 37
Einfangen und Einsetzen von Wildtieren 1
Arzneimittel dürfen zum Einfangen von Tieren nur nach tierärztlicher Anweisung verwendet werden. Die Tiere sind bis zum Ende der Wirkung zu beobachten.
2
Werden Tiere, bei denen eine Schreckreaktion zu erwarten ist, in ein neues Gehege eingesetzt, ist die Begrenzung für das Tier gut erkennbar zu machen. In eine Gruppe dürfen weitere Tiere nur eingesetzt werden, wenn sie zuvor eingewöhnt und nachher beobachtet werden.
2. Abschnitt: Bewilligung von Wildtierhaltungen
Art. 38
Gewerbsmässige Wildtierhaltung 1
Als gewerbsmässige Wildtierhaltungen gelten: a. zoologische Gärten, Zirkusse, Durchfahrparks, Wildparks, Kleinzoos, Delphinarien, Volieren, Schauaquarien, Schauterrarien sowie ähnliche Einrichtungen, die 1. gegen Entgelt besichtigt werden können oder 2. ohne Entgelt besichtigt werden können, jedoch in Verbindung mit ge-
werblichen Einrichtungen (z. B. Gaststätten, Tankstellen, Ladengeschäfte oder Verkehrsbetriebe) oder zur allgemeinen Belebung des Fremdenverkehrs betrieben werden; b. Betriebe, in denen Wildtiere für Tierversuche, zur Eier-, Fleisch- oder Pelzgewinnung oder für ähnliche Zwecke gewerbsmässig gehalten werden;
c. Betriebe, in denen Wildtiere für die Jagd gezüchtet werden; d. befristete Tierschauen, die öffentlich besichtigt werden können.
2
Ausgenommen sind Fischfarmen, Hälterungsbecken für Speisefische und einzelne Aquarien.
Art. 39
Private Wildtierhaltung Folgende Wildtiere dürfen auch nichtgewerbsmässig nur mit Bewilligung gehalten werden: 38 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2001, in Kraft seit 1. Sept. 2001 (AS 2001 2063).
Natur- und Heimatschutz 14
455.1
a.39 Säugetiere, ausgenommen Lamas, Alpakas und deren Kreuzungen, sowie Insektenfresser und Kleinnager;
b.40 Straussenvögel, Kiwis, Pinguine, Pelikane, Kormorane, Schlangenhalsvögel, Stelzvögel, Flamingos, Taggreife, Kraniche, Sumpf- und Strandvögel, grosse Aras und Kakadus, Nachtgreife, Nachtschwalben, Kolibris, Trogons, grosse Nashornvögel, Nektarvögel, Paradiesvögel; c.41 Riesen- und Sporenschildkröten, Meeresschildkröten, Krokodile, grosse Leguane, Chamaeleo calyptratus, Grosstejus, Brückenechsen, Warane, die erwachsen eine Gesamtlänge von mehr als 1 m erreichen, Varanus mitchelli, Varanus semiremex, Krustenechsen, Giftschlangen, Riesenschlangen, die erwachsen mehr als 3 m lang werden, ausgenommen Boa constrictor;
d. Riesensalamander; e. Fische, die in Freiheit mehr als 1 m lang werden, ausgenommen einheimische Arten nach der Fischereigesetzgebung.
Art. 40
Einschränkungen
1
Für Tiere, die ausserordentlich schwierig zu halten sind, darf die kantonale Behörde eine Bewilligung nur erteilen, wenn das Gutachten eines anerkannten Fachmannes nachweist, dass die tiergerechte Haltung gesichert ist.
2
Dies gilt insbesondere für: a.42 Schnabeltier, Koala, Riesengleitflieger, Zwergameisenbär, Riesengürteltier, Schuppentiere;
b. Seetaucher, Lappentaucher, Röhrennasen, Tropikvögel, Tölpel, Fregattvögel, Sekretär, Grosstrappen, Seeschwalben, Alken, Segler (ausgenommen Nestlinge einheimischer Arten);
c.43 Meerechsen, Chamäleons, ausgenommen Chamaeleo calyptratus, Python boeleni, Seeschlangen (Hydrophiidae); d. Goliathfrosch; e.44 Hochseehaie, Riffhaie.
39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2001, in Kraft seit 1. Sept. 2001 (AS 2001 2063).
40 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2001, in Kraft seit 1. Sept. 2001 (AS 2001 2063).
41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2001, in Kraft seit 1. Sept. 2001 (AS 2001 2063).
42 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2001, in Kraft seit 1. Sept. 2001 (AS 2001 2063).
43 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2001, in Kraft seit 1. Sept. 2001 (AS 2001 2063).
44 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2001, in Kraft seit 1. Sept. 2001 (AS 2001 2063).
Tierschutzverordnung 15
455.1
Art. 41
Bewilligungsverfahren 1
Der Tierhalter richtet das Gesuch an die Behörde des Kantons, in welchem die Tiere gehalten werden sollen.
2
Für Zirkusse und fahrende Tierschauen ist der Kanton zuständig, wo sich das Winterquartier oder die festen Einrichtungen für die Tiere befinden. Befinden sie sich im Ausland, erteilt der Kanton, wo der Zirkus oder die fahrende Tierschau erstmals gastieren will, die Bewilligung in Verbindung mit der Einfuhrbewilligung des Bundesamtes.
3
Das Gesuch muss angeben: a. Zweck der Tierhaltung; b. Art und Zahl der Tiere; c. Grösse und Beschaffenheit der Gehege; d. für gewerbsmässige Wildtierhaltungen Bestand und Ausbildung des Personals für die Tierpflege.
4
Für zoologische Gärten, Zirkusse und ähnliche Einrichtungen (Art. 38 Abs. 1 Bst. a) ist das Formular des Bundesamtes zu benützen.
Art. 42
Voraussetzungen der Bewilligung 1
Räume, Gehege und Einrichtungen müssen der Art und Zahl der Tiere sowie dem Zweck des Betriebes entsprechen. Sie müssen so gebaut sein, dass die Tiere nicht entweichen können. Gehege für Zirkustiere, die häufig in der Manege arbeiten, und Gehege, in denen Tiere nur kurzfristig gehalten werden, müssen den Mindestanforderungen nach Anhang 2 nicht voll entsprechen.
2
Die Tiere müssen, soweit nötig, durch bauliche Massnahmen gegen Witterung, Störung durch Besucher, Lärm und Abgase geschützt sein.
3
Die regelmässige tierärztliche Überwachung des Tierbestandes muss gesichert sein; ausgenommen sind zeitlich befristete Tierschauen und kleine private Tierhaltungen.
4
Sind für eine Wildtierhaltung nicht Tierpfleger mit Fähigkeitsausweis vorgeschrieben, muss der Gesuchsteller nachweisen, dass der Betreuer über ausreichende Kenntnisse in der Haltung der Tiere verfügt.
5
Bei befristeten Tierschauen muss der Gesuchsteller nachweisen, dass die Tiere nach Ende der Tierschau anderweitig geeignet untergebracht werden können.
Art. 43
Inhalt der Bewilligung 1
Die Bewilligung für zoologische Gärten, Zirkusse und ähnliche Einrichtungen (Art. 38 Abs. 1 Bst. a) wird auf dem Formular des Bundesamtes erteilt. Sie gilt allgemein oder wird auf bestimmte Tierarten beschränkt und legt die Mindestzahl der Tierpfleger mit Fähigkeitsausweis fest. Sie wird in der Regel nicht befristet.
2
Die Bewilligung für Wildtierhaltungen nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstaben b und c wird auf bestimmte Tierarten beschränkt. Sie legt die Grösse der Gehege, die zu
Natur- und Heimatschutz 16
455.1
lässige Belegungsdichte, die Mindestzahl der Tierpfleger mit Fähigkeitsausweis und die Verfahren für das Betäuben und Töten der Tiere fest. Sie wird in der Regel nicht befristet.
3
Die übrigen Bewilligungen (Art. 38 Abs. 1 Bst. d, Art. 39 und 40) legen Arten und Zahl der Tiere fest. Sie werden auf höchstens zwei Jahre befristet. Für grosse private Wildtierhaltungen kann die kantonale Behörde eine Mindestzahl von Tierpflegern mit Fähigkeitsausweis festlegen.
4
Die Bewilligungen können Fütterung, Pflege und Unterkunft näher festlegen und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
Art. 44
Kontrollen und Meldungen 1
Der Bewilligungsinhaber muss nach den Weisungen der kantonalen Behörde eine Tierbestandeskontrolle führen.
2
Er muss der kantonalen Behörde wesentliche Änderungen an den Bauten oder im Tierbestand im voraus melden. Die Behörde entscheidet, ob eine neue Bewilligung erforderlich ist.
3
Die Behörde überprüft die gewerbsmässigen Wildtierhaltungen mindestens einmal jährlich. Haben zwei aufeinander folgende Kontrollen zu keiner Beanstandung geführt, so kann die Behörde die nächste Kontrolle in einem längeren Abstand, spätestens jedoch nach drei Jahren durchführen.45 5. Kapitel: Handel und Werbung mit Tieren
Art. 45
46 Bewilligungspflicht 1 Eine Bewilligung für den gewerbsmässigen Handel und die Werbung mit Tieren (Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes) ist auch nötig für Kleintiermärkte und für Tierausstellungen, bei denen Tiere verkauft werden. Ausgenommen sind lokale Veranstaltungen.
2
Für den Viehhandel nach Artikel 34 Absatz 1 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199547 gilt das Viehhandelspatent als Bewilligung. Für den Viehhandel nach Artikel 34 Absatz 2 der Tierseuchenverordnung ist keine Bewilligung nötig.
Art. 46
Bewilligungsverfahren 1
Bewilligungsgesuche für den Handel oder die Werbung mit Tieren sind an die kantonale Behörde zu richten. Bewilligungen für Kleintiermärkte und für Tierausstellungen, bei denen Tiere verkauft werden, sowie für das Verwenden lebender Tiere zur Werbung sind vom Veranstalter zu beantragen.
45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2001, in Kraft seit 1. Sept. 2001 (AS 2001 2063).
46
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).
47
SR 916.401
Tierschutzverordnung 17
455.1
2
Bewilligungsgesuche für den Handel mit Tieren müssen angeben: a. Art und Umfang des Handels; b. Grösse, Beschaffenheit und Einrichtung der Räumlichkeiten; c. Bestand und Ausbildung des Personals für die Tierpflege.
3
Für Tierhandlungen mit angeschlossener Tierschau (Händlerzoos) ist zudem das Formular nach Artikel 41 Absatz 4 auszufüllen.
4
Bewilligungsgesuche für die Werbung mit Tieren müssen angeben: a. Art und Zahl der Tiere; b. die näheren Umstände und die Dauer der Verwendung der Tiere.
Art. 47
Voraussetzungen der Bewilligung 1
Die Bewilligung zum Ausüben des Handels mit Tieren wird erteilt, wenn der Gesuchsteller:
a. seinen Wohn- oder einen Geschäftssitz in der Schweiz hat; b. über geeignete Räume, Gehege und Einrichtungen verfügt.
2
Werden Wildtiere nur kurzfristig und nicht zu Schauzwecken gehalten, kann die kantonale Behörde die Bewilligung auch erteilen, wenn die Gehege den Mindestanforderungen nach Anhang 2 nicht voll entsprechen.
3
Die Bewilligung für die Werbung mit Tieren wird erteilt, wenn gesichert ist, dass die Tiere nicht leiden oder Schaden nehmen.
Art. 48
Inhalt der Bewilligung 1
Die kantonale Behörde legt fest, ob und wie viele Tierpfleger mit Fähigkeitsausweis nötig sind. Die Bewilligung für den Handel mit einer beschränkten Zahl von Tieren kann auch erteilt werden, wenn der Gesuchsteller keinen Fähigkeitsausweis besitzt, jedoch ausreichende Kenntnisse in der Haltung der betreffenden Tiere nachweist.
2
In Bewilligungen für Kleintiermärkte, für Tierausstellungen, bei denen Tiere verkauft werden, oder für die Werbung mit Tieren ist durch Bedingungen und Auflagen sicherzustellen, dass die Tiere nicht leiden oder Schaden nehmen. Diese Bewilligungen werden befristet.
3
Die übrigen Bewilligungen für den Handel mit Tieren werden in der Regel nicht befristet.
Art. 49
Kontrollen
1
Die kantonale Behörde überprüft die bewilligten Tierhandlungen mindestens alle zwei Jahre.
2
Der Bewilligungsinhaber muss nach den Weisungen der kantonalen Behörde eine Tierbestandeskontrolle führen.
Natur- und Heimatschutz 18
455.1
Art. 50
Primaten und Raubkatzen 1
Der Handel mit Affen und Halbaffen sowie mit Raubkatzen (Felidae mit Ausnahme der Hauskatze) ist nur den zoologischen Gärten und Tierparks erlaubt, die von der kantonalen Behörde dafür anerkannt sind.
2
Für die Anerkennung werden vorausgesetzt: a. eine Bewilligung nach Artikel 43 Absatz 1; b. die Leitung nach wissenschaftlichen Grundsätzen; c. ein haupt- oder nebenamtlich im Betrieb tätiger Tierarzt.
3
Die Anerkennung ist nicht notwendig für den Verkauf von selbst gezüchteten Affen, Halbaffen und Raubkatzen sowie für das Vermitteln von Tieren, die von Dritten gehalten werden.
Art. 51
Haltebewilligung des Erwerbers Wer ein Tier abgibt, das nur mit Bewilligung gehalten werden darf, muss sich vergewissern, dass der Erwerber diese Bewilligung besitzt.
a48 Altersgrenze für Käufer von Tieren Tiere dürfen nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Inhaber der elterlichen Gewalt an Personen unter 16 Jahren verkauft werden.
6. Kapitel: Tiertransporte
Art. 52
Verantwortlichkeit 1
Der Absender muss die erforderlichen Dokumente vorher besorgen, damit der Transport und die Ablieferung rasch durchgeführt werden können. Er muss die notwendigen Anweisungen über die Betreuung während des Transports mitgeben und wo möglich deutlich sichtbar auf den Transportbehältern anbringen.
2
Der Transporteur muss sich vergewissern, dass die notwendigen Dokumente vorhanden sind, und den Transport rasch und schonend durchführen. Er ist von der Übernahme bis zur Ablieferung an den Empfänger für die Unterbringung und Betreuung der Tiere verantwortlich. Er muss die Tiere nach dem Einladen unverzüglich an den Bestimmungsort transportieren und dem Empfänger die Ankunft der Tiere umgehend melden.49 3
Der Empfänger muss mit dem Transporteur die Tiere unverzüglich ausladen; er muss sie, soweit nötig, unterbringen, tränken, füttern und pflegen, wobei er der vor48
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).
49
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).
Tierschutzverordnung 19
455.1
angegangenen Belastung Rechnung trägt. Wildtiere sind schonend an die neue Umgebung zu gewöhnen.50
Art. 53
51
Tiere dürfen nur befördert werden, wenn zu erwarten ist, dass sie den Transport ohne Schaden überstehen. Kranke, verletzte, geschwächte und hochträchtige Tiere sowie von ihren Eltern abhängige Jungtiere dürfen nur unter besonderen Vorsichtsmassnahmen transportiert werden.
2
Die Tiere sind in geeigneter Weise für den Transport vorzubereiten und, soweit nötig, vor dem Transport zu tränken und zu füttern.
3
Die Tiere müssen während des Transports von fachkundigem oder ausreichend instruiertem Personal begleitet und von diesem, soweit nötig, getränkt und gefüttert werden. Betreuendes Personal ist nicht notwendig, wenn der Absender oder der Empfänger sichergestellt hat, dass den Tieren, soweit nötig, während des gesamten Transports oder bei Zwischenhalten Wasser und Futter zur Verfügung gestellt wird und sie gepflegt werden.
4
Milchvieh in Laktation ist zweimal täglich zu melken.
5
Die Tiere müssen, soweit nötig, nach Art, Alter und Geschlecht getrennt in verschiedenen Abteilen oder Behältern transportiert werden. Tiere, die sich nicht vertragen, sind getrennt zu halten.
6
Einhufer und Klauentiere, die nicht in Behältern befördert werden, müssen über gleitsichere Rampen ein- und ausgeladen werden. Die Rampen dürfen nicht zu steil und die Spalten nicht so weit sein, dass die Tiere sich verletzen können. Die Rampen müssen mit einem der Grösse und dem Gewicht der Tiere angepassten Seitenschutz versehen sein, ausser wenn die Tiere von Hand geführt werden und die Höhe der Ladebrücke 50 cm nicht übersteigt.52 7 Pferde, ausgenommen nicht angewöhnte Jungtiere, müssen während des Transports ein Halfter tragen. Strickhalfter sind verboten. Werden die Pferde in Gruppen und nicht angebunden transportiert, sind die Eisen an den Hinterhufen zu entfernen.
8
Stiere, die mehr als 18 Monate alt sind, müssen einen Nasenring tragen. Auf das Tragen eines Nasenringes kann verzichtet werden, wenn vor einer Ortsveränderung oder vor der Schlachtung: a. die Stiere vorwiegend im Freien in einer Herde oder in Laufställen als Gruppe gehalten wurden; und
b. die speziellen Vorkehrungen für einen sicheren Transport und einen sicheren Ein- und Auslad getroffen worden sind.53 50
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).
51
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).
52
Siehe auch die SchlB Änd. 14. 5. 1997 hiernach.
53 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2001, in Kraft seit 1. Sept. 2001 (AS 2001 2063).
Natur- und Heimatschutz 20
455.1
8bis
Rindvieh darf nicht an den Hörnern oder am Nasenring und nicht mit Schnüren angebunden werden.54 9 Nur fachkundige oder ausreichend instruierte Personen dürfen Tiere führen, treiben oder ein- und ausladen. Sie müssen dabei die Tiere schonend behandeln.
10
Die Fahrweise ist den Tieren anzupassen. Bahnwagen sind beim Zusammenstellen der Züge möglichst wenig zu verschieben.
11
Laderäume und Transportbehälter sind vor dem Transport gründlich zu reinigen.
Art. 54
Transportmittel
1
Transportmittel müssen folgenden Anforderungen genügen: a. Alle Teile, mit denen Tiere in Kontakt kommen, müssen aus gesundheitsunschädlichem Material hergestellt und so beschaffen sein, dass die Verletzungsgefahr gering ist.
b. Türen, Fenster und Luken müssen während des Transports sicher fixiert werden können.
c.55 Gleitsichere Böden und Trennwände, Gatter und Stützvorrichtungen müssen verhindern, dass Tiere ausgleiten oder Transportbehälter sich verschieben können. Mitgeführte Rampen müssen den Anforderungen von Artikel 53 Absatz 6 genügen.
d. Anbindevorrichtungen müssen so fest sein, dass sie bei normaler Belastung während des Transports nicht reissen. Sie müssen so lang sein, dass die Tiere normal stehen, sich legen sowie fressen und trinken können.
e.56 Die Tiere müssen genügend Platz haben. Den Nutztieren müssen die in Anhang 4 aufgeführten Mindestladeflächen zur Verfügung stehen. Den je nach Art unterschiedlichen Bedürfnissen, den klimatischen Verhältnissen und namentlich dem Schurzustand ist Rechnung zu tragen. Wenn die Ladeflächen gross sind oder die Tiere mehr als das Doppelte der Mindestladefläche nach Anhang 4 zur Verfügung haben, müssen Trennwände eingesetzt werden.
f. Genügende Frischluftzufuhr sowie Schutz vor schädlicher Witterung und den Abgasen des Transportmittels müssen gesichert sein.
g.57 58 Auf den Fahrzeugen, die für die in Anhang 4 aufgeführten Nutztiere gewerbsmässig verwendet werden, muss die für die Tiere verfügbare Ladefläche in Quadratmetern, gegebenenfalls pro Stockwerk, von aussen deutlich
54 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2001, in Kraft seit 1. Sept. 2001 (AS 2001 2063).
55
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).
56
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).
57
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).
58
Siehe auch die SchlB Änd. 14. 5. 1997 hiernach.
Tierschutzverordnung 21
455.1
sichtbar angegeben sein. Ausserdem muss im Fahrzeug eine Kopie des Anhangs 4 mitgeführt werden.
h.59 60 An gewerbsmässig für den Tiertransport verwendeten Fahrzeugen muss vorne und hinten die Aufschrift «Lebende Tiere» gut sichtbar angebracht sein.
2
Waren, welche die Tiere beeinträchtigen, dürfen nicht beigeladen werden.
3
Transportmittel dürfen bei längeren Transportunterbrüchen nur dann als Aufenthaltsort dienen, wenn die Tiere jeweils über die in den Anhängen aufgeführten Mindestflächen für die Haltung verfügen, jederzeit Zugang zu Wasser oder nötigenfalls zu Milch haben und in den für die Tierart entsprechenden Zeitintervallen gefüttert werden. Ausserdem müssen die Anforderungen an ein den Tieren angepasstes Klima erfüllt sein.61
Art. 55
Transportbehälter
1
Transportbehälter müssen: a. aus gesundheitsunschädlichem Material hergestellt und so beschaffen sein, dass die Verletzungsgefahr gering ist; b. so fest sein, dass sie normalen Transportbelastungen ohne wesentliche Beschädigungen standhalten und von den Tieren nicht zerstört werden können;
c. so gebaut sein, dass die Tiere nicht entweichen können; d. so geräumig sein, dass die Tiere in normaler Körperhaltung befördert werden können;
e. genügend Lüftungsöffnungen aufweisen, die so angebracht sind, dass auch bei eng nebeneinander gestellten Behältern eine ausreichende Frischluftzufuhr gesichert ist; in geschlossenen Behältern mit wechselwarmen Tieren muss ein Luft- oder Sauerstoffvorrat vorhanden sein; wo nötig, ist für eine Wärmedämmung zu sorgen; f.62 so gebaut sein, dass die Tiere beobachtet und, soweit nötig, betreut werden können; Behälter für länger dauernde Transporte müssen mit Einrichtungen zum Tränken und Füttern ausgerüstet sein, die bedient werden können, ohne dass die Tiere zu entweichen vermögen.
2
Versandbehälter müssen ein Tiersymbol oder die Aufschrift «Lebende Tiere» tragen. Auf zwei gegenüberliegenden Wänden muss ein Zeichen «oben» oder «unten» anzeigen. Ausgenommen sind:
a. allseitig einsehbare Behälter; 59
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).
60
Siehe auch die SchlB Änd. 14. 5. 1997 hiernach.
61
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).
62
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).
Natur- und Heimatschutz 22
455.1
b. Behälter, die in grösserer Zahl als ganze Sendung in speziell bezeichneten Fahrzeugen ohne Umlad transportiert werden.
3
Stapelbehälter müssen so gebaut sein, dass sie sich standfest stapeln lassen, die Lüftungsöffnungen beim Stapeln nicht verschlossen werden und keine Ausscheidungen in die unteren Behälter gelangen können.
Art. 56
Ausnahmen
Für den Post- und Lufttransport darf von den Transportvorschriften abgewichen werden, soweit dies wegen der besonderen Verhältnisse nötig ist und die Tiere dadurch nicht leiden oder Schaden nehmen.
Art. 57
63
Art. 58
Geltungsbereich und Begriff 1
Die Vorschriften über Tierversuche erfassen neben den Wirbeltieren auch die Zehnfusskrebse (Decapoda) und Kopffüssler (Cephalopoda). 2 Als Versuchstiere gelten alle Tiere nach Absatz 1, die in Tierversuchen eingesetzt werden oder die zur Verwendung in Tierversuchen vorgesehen sind.
a Haltung
1
Die Tierhaltungsvorschriften gelten auch für Versuchstiere.
2
Zulässig sind Abweichungen von den Kapiteln 1, 3, 4 und Artikel 59, soweit sie zum Erreichen des Versuchsziels nötig und bewilligt sind; sie sollen so kurz wie möglich dauern.
Art. 59
Besondere Haltungsvorschriften 1
Räume, in denen Versuchstiere gehalten werden, müssen durch Tageslicht oder künstliche Lichtquellen mit ähnlichem Spektrum erhellt werden. Die Beleuchtungsstärke im Bereich der Tiere, die Hell- und Dunkelphasen sowie die Lichtwechsel sind auf die Bedürfnisse der Tiere abzustimmen. Bei künstlichen Lichtquellen darf kein störendes Flimmern wahrnehmbar sein.
63
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Mai 1997 (AS 1997 1121).
64
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Dez. 1991 (AS 1991 2349).
65
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).
Tierschutzverordnung 23
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2
Räume und Einrichtungen müssen so gestaltet sein, dass Tiere nicht übermässigem oder überraschendem Lärm ausgesetzt sind. Übermässiger und überraschender Lärm muss auch im Umgang mit den Tieren vermieden werden.
3
Versuchstiere müssen vor dem Beginn eines Versuchs an den Kontakt mit Menschen gewöhnt werden.
4
Primaten, Katzen und Hunde, ausgenommen unverträgliche Tiere, müssen zusammen mit Artgenossen gehalten werden.
a Herkunft 1 Tiere, die für Tierversuche bestimmt sind, müssen in der Regel selbst gezüchtet oder von einer anerkannten Versuchstierzucht oder Versuchstierhandlung bezogen werden.
2
Tiere, die wild gefangen werden, dürfen in Versuchen eingesetzt werden, wenn sie Arten angehören, die schwierig in genügender Zahl zu züchten sind.
3
Haustiere dürfen in Versuchen eingesetzt werden, auch wenn sie nicht besonders hiefür gezüchtet wurden. Ausgenommen sind Katzen, Hunde und Kaninchen.
b Anerkannte Versuchstierzuchten und Versuchstierhandlungen 1
Wer Versuchstiere züchtet oder erwirbt und weitergibt, muss dies der kantonalen Behörde mit einem Gesuch um Anerkennung des Betriebs melden. Anzugeben sind namentlich die verantwortliche Person, die Art. und Zahl der Tiere sowie der Umfang des allfälligen Handels.
2
Ein Betrieb wird anerkannt, wenn die Voraussetzungen nach den Artikeln 11, 58a und 59 sowie für die Tierbestandeskontrolle nach Artikel 63 gegeben sind.66
c Markierung
Primaten, Katzen und Hunde, die als Versuchstiere vorgesehen sind, müssen, in der Regel vor dem Absetzen von der Mutter dauerhaft markiert werden.
1a. Abschnitt: Aus- und Weiterbildung des Fachpersonals67
d68 Versuchsleiter und Personen, die Tierversuche durchführen 1
Fachleute, unter deren Leitung Tierversuche durchgeführt werden, müssen: 66
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).
67
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).
68
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 1991 (AS 1991 2349). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1997 1121).
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455.1
a. über eine abgeschlossene Hochschulbildung, in der Regel der Fachrichtungen Biologie, Veterinär- oder Humanmedizin, oder eine gleichwertige Ausbildung verfügen;
b. eine spezielle Ausbildung absolvieren, welche Kenntnisse über den Tierschutz, die Eigenschaften, Bedürfnisse und Krankheiten der Versuchstiere sowie deren Einsatz in Tierversuchen vermittelt;
c. über eine dreijährige praktische Erfahrung auf dem Gebiet der Tierversuche verfügen;
d. die fachgerechte Betreuung der Versuchstiere sicherstellen können.
2
Personen, die unter der Leitung von Fachleuten nach Absatz 1 Tierversuche durchführen, müssen eine spezielle Ausbildung absolvieren, welche die notwendigen Fachkenntnisse und die praktische Ausbildung für die Durchführung von Tierversuchen vermittelt.
3
Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen nehmen periodisch an Weiterbildungsveranstaltungen teil, um ihre Kenntnisse über Tierversuche auf den aktuellen Stand zu bringen. Sie erbringen gegenüber der kantonalen Behörde den Nachweis ihrer Weiterbildung.
4
Die Betriebe, die Tierversuche durchführen, organisieren in Zusammenarbeit mit den Fachvereinigungen Kurse für die spezielle Ausbildung sowie Weiterbildungsveranstaltungen.
e69 Inhalt der Aus- und Weiterbildung Das Bundesamt regelt die spezielle Ausbildung für Versuchsleiter und für Personen, die Tierversuche durchführen, insbesondere den Inhalt und den Umfang des Unterrichtsstoffs sowie die Dauer des Unterrichts, einschliesslich der Praktika, sowie die Weiterbildung.
f70 Kontrolle der Aus- und Weiterbildung 1
Die kantonale Behörde: a. prüft im Rahmen des Bewilligungsverfahrens für Tierversuche die Befähigung der Versuchsleiter und der Personen, die Tierversuche durchführen;
b. kann einen Versuchsleiter oder eine Person, die Tierversuche durchführt, von einem Teil der speziellen Ausbildung und der Weiterbildungsveranstaltungen dispensieren, wenn eine ausreichende Spezialausbildung nachgewiesen werden kann; c. kann in begründeten Fällen einem Versuchsleiter oder einer Person, die Tierversuche durchführt, vorschreiben, sich in einem bestimmten Bereich auszubilden;
69
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).
70
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1997 1121).
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d. kann für einen Versuchsleiter eine kürzere Dauer der praktischen Erfahrung anerkennen, wenn eine ausreichende Spezialausbildung nachgewiesen werden kann.
2
Gleichwertige ausländische Ausbildungen, Weiterbildungs- und Spezialkurse werden von der kantonalen Behörde anerkannt.
2. Abschnitt: Bewilligung für Tierversuche
Art. 60
71
1
Tierversuche nach Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes dürfen nur mit einer Bewilligung durchgeführt werden.
2
Eine Bewilligung ist insbesondere für Tierversuche erforderlich, in deren Rahmen: a. chirurgische Eingriffe am Tier vorgenommen werden; b. erhebliche physikalische Einwirkungen auf das Tier erfolgen; c. Stoffe und Stoffgemische zur Prüfung dem Tier verabreicht oder auf ihm aufgetragen werden, bei denen eine schädigende Wirkung auf das Tier nicht auszuschliessen ist; d. pathologische Effekte am Tier erzeugt werden; e. Tiere mit Mikroorganismen oder Parasiten infiziert oder sie immunisiert werden oder ihnen Zellmaterial verabreicht wird, auch wenn es zu diagnostischen Zwecken geschieht; f. mit betäubten Tieren gearbeitet wird, auch wenn die Tiere in betäubtem Zustand getötet werden;
g. mit Tieren gearbeitet wird, bei denen aufgrund ihrer besonderen Erscheinungsformen oder Erbanlagen angenommen werden muss, dass Schmerzen, Leiden, Schäden oder starke Ängste auftreten können oder das Allgemeinbefinden erheblich beeinträchtigt ist;
h. mit Keimzellen, Embryonen oder Larven gearbeitet wird und die Versuche über den Geburts- oder Schlüpftermin oder das Larvenstadium hinaus andauern; i. Tiere wiederholt oder langandauernd in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt oder isoliert gehalten werden;
k. die Tiere abweichend von den Haltungsvorschriften nach den Artikeln 58a und 59 gehalten werden.
71
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Dez. 1991 (AS 1991 2349).
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Art. 61
72
Ein Tierversuch nach Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes darf bewilligt werden, wenn insbesondere:
a. mit dem Tierversuch ein Zweck nach Artikel 14 des Gesetzes angestrebt wird;
b. die Methode in Übereinstimmung steht mit Artikel 16 des Gesetzes; c. die Methode unter Berücksichtigung des neuesten Standes der Kenntnisse dazu geeignet ist, das Versuchsziel zu erreichen; d. die vorgesehene Tierart nicht durch eine auf niedrigerer Entwicklungsstufe stehende ersetzt werden kann; e. die kleinste notwendige Anzahl Tiere eingesetzt wird, wobei die zweckmässigsten Verfahren zur Auswertung der Versuchsergebnisse zu berücksichtigen sind;
f.
die Anforderungen an die Tierhaltung erfüllt sind; g. die Anforderungen über die Herkunft der Tiere erfüllt sind; h. der Versuchsleiter und die Personen, die die Versuche durchführen, die Anforderungen bezüglich Aus- und Weiterbildung nach Abschnitt 1a erfüllen.73
2
Tierversuche für die nachgenannten Zwecke dürfen nur unter folgenden weiteren Voraussetzungen bewilligt werden: a. für
die
Lehre an den Hochschulen und die Ausbildung von Fachkräften, wenn keine andere Möglichkeit besteht, um Lebensphänomene in verständlicher Weise zu erklären oder Fertigkeiten zu vermitteln, welche für die Berufsausübung oder die Durchführung von Tierversuchen notwendig sind; b. für
die
Registrierung von Stoffen und Erzeugnissen in einem andern Staat, wenn die Registrierungsanforderungen internationalen Regelungen entsprechen oder, gemessen an jenen der Schweiz, nicht wesentlich mehr Tierversuche oder Tiere für einen Versuch bedingen und nicht Tierversuche bedingen, welche die Versuchstiere wesentlich mehr belasten.
3
Ein Tierversuch darf nicht bewilligt werden, wenn: a. sein Ziel mit Verfahren ohne Tierversuche erreicht werden kann, die nach dem jeweiligen Stand der Kenntnisse tauglich sind; b. er in keinem Zusammenhang mit der Erhaltung oder dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Mensch und Tier steht, er keine neuen Kenntnisse über grundlegende Lebensvorgänge erwarten lässt und auch nicht dem Schutz der natürlichen Umwelt oder der Verminderung von Leiden dient; 72
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Dez. 1991 (AS 1991 2349).
73
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).
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c. er der Prüfung von Erzeugnissen dient und die angestrebte Kenntnis durch Auswertung der Daten über deren Bestandteile gewonnen werden kann oder das Gefährdungspotential ausreichend bekannt ist; d. er, gemessen am erwarteten Kenntnisgewinn oder Ergebnis, dem Tier unverhältnismässige Schmerzen, Leiden oder Schäden bereitet.
a74 Bewilligung 1 Die Bewilligung wird auf den Namen des wissenschaftlichen Leiters des Instituts oder Laboratoriums ausgestellt. Dieser ist für das Einhalten der Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung und der mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen und Auflagen verantwortlich.
2
Die Bewilligung gilt jeweils für Versuche oder Versuchsreihen mit in sich geschlossener Fragestellung oder mit fest umrissener Zielsetzung. Sie wird auf höchstens drei Jahre befristet.75 3
Allfällige Abweichungen von den Haltungsvorschriften und den Vorschriften über die Herkunft der Tiere werden in der Bewilligung festgehalten. Diese kann Bedingungen und Auflagen enthalten hinsichtlich: a. Art und Zahl der Tiere; b. der Haltung, Fütterung, Pflege und Überwachung der Tiere vor, während und nach dem Versuch; c. der Methodik zur Begrenzung von Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängsten beim einzelnen Tier;
d. der Herkunft der Tiere und ihrer Weiterverwendung nach dem Versuch.
Art. 62
76
Wer Tierversuche durchführen will, hat dies der kantonalen Behörde mitzuteilen.
Meldungen und Gesuche sind nach der Formularvorlage des Bundesamtes einzureichen.
2
Die kantonale Behörde entscheidet vorweg, ob für einen gemeldeten Tierversuch eine Bewilligung erforderlich ist. Nötigenfalls fordert sie ergänzende Unterlagen an.
3
Die kantonale Behörde überweist die Bewilligungsgesuche zur Prüfung an die Tierversuchskommission und entscheidet aufgrund des Antrags der Kommission.
Entscheidet sie gegen den Antrag, begründet sie dies gegenüber der Kommission.
4
Von einer Bewilligung darf erst Gebrauch gemacht werden, nachdem feststeht, dass kein Rechtsmittel eingelegt worden ist.
74
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Dez. 1991 (AS 1991 2349).
75
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).
76
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Dez. 1991 (AS 1991 2349).
Natur- und Heimatschutz 28
455.1
3. Abschnitt: Kontrollen und Meldungen
Art. 63
77
1
Institute und Laboratorien, die Tierversuche durchführen, sowie Versuchstierzuchten und Versuchstierhandlungen führen eine Kontrolle über den Tierbestand, die nach Tierarten Angaben enthalten muss über:
a. den Zuwachs (Datum; Geburt oder Herkunft; Zahl); b. den Abgang (Datum; Abnehmer oder Tod, Ursache des Todes, wenn bekannt; Zahl);
c. die allfällige Markierung (Register).
2
Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 müssen während drei Jahren aufbewahrt werden.
3
Die kantonale Behörde beaufsichtigt Institute und Laboratorien, die Tierversuche durchführen, sowie Versuchstierzuchten und Versuchstierhandlungen. Sie überprüft diese jährlich.
a78 Meldungen 1 Wer Tierversuche durchführt, muss nach der Formularvorlage des Bundesamtes der kantonalen Behörde melden: a. den Abschluss des Versuchs oder der Versuchsreihe innert drei Monaten nach dessen Beendigung; b. bei Versuchen, die sich über mehrere Jahre erstrecken, jeweils bis Ende März die Angaben über die Versuchstätigkeit im abgelaufenen Kalenderjahr.
2
Die Kantone übermitteln dem Bundesamt: a. fortlaufend die Entscheide nach Artikel 62 Absätze 2 und 3 sowie die entsprechenden Meldungen und Gesuche;
b. jeweils bis Ende April: 1. die Meldungen nach Absatz 1, 2. ein Verzeichnis der anerkannten Versuchstierzuchten und Versuchstierhandlungen.
77
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Dez. 1991 (AS 1991 2349).
78
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Dez. 1991 (AS 1991 2349).
Tierschutzverordnung 29
455.1
4. Abschnitt: Eidgenössische Kommission für Tierversuche
Art. 64
1 Die Eidgenössische Kommission für Tierversuche zählt höchstens neun Mitglieder. Sie setzt sich namentlich aus mindestens einem Vertreter der Kantone sowie aus Fachleuten für Tierversuche, Versuchstierhaltung und Tierschutzfragen zusammen.79 2
Der Bundesrat wählt die Mitglieder der Kommission und bestimmt den Präsidenten. Im übrigen konstituiert sich die Kommission selbst. Sie stellt eine Geschäftsordnung auf. Das Bundesamt führt das Sekretariat.
3
Das Bundesamt kann die Kommission bei allen Fragen betreffend Tierversuche, auch im Zusammenhang mit der Prüfung kantonaler Entscheide nach Artikel 26a des Gesetzes, beiziehen.80 4 Beanspruchen Kantone die Dienste der Kommission, so werden ihnen die Kosten nach den Ansätzen des Bundes belastet.
5. Abschnitt:81 Dokumentationsstelle und Statistik
a Dokumentationsstelle
1
Die bei der Dokumentationsstelle für Tierversuche und Alternativmethoden vorhandenen Informationen stehen den Behörden von Bund und Kantonen sowie, soweit nicht Gründe des Schutzes von Personendaten oder von Geschäftsgeheimnissen entgegenstehen, auch Wissenschaftern und anderen interessierten Privaten zur Verfügung.
2
Die Dokumentationsstelle informiert die kantonalen Behörden periodisch über neue Kenntnisse und ihren Informationsstand.
b Statistik
Das Bundesamt berücksichtigt bei der Ausgestaltung und Veröffentlichung der Statistik internationale Regelungen und Empfehlungen.
79
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Dez. 1991 (AS 1991 2349).
80
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Dez. 1991 (AS 1991 2349).
81
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Dez. 1991 (AS 1991 2349).
Natur- und Heimatschutz 30
455.1
7a. Kapitel:82 Schlachten von Tieren
c Anlieferung
1
Die Fleischkontrolleure untersuchen bei der Anlieferung regelmässig mittels Stichproben den Pflege- und Gesundheitszustand der zur Schlachtung bestimmten Tiere; sie kontrollieren regelmässig die Besatzdichten in den Transportfahrzeugen und deren Ausstattung.
2
In Betrieben, in denen während der Anlieferungszeiten in der Regel kein Fleischkontrolleur anwesend ist, erfolgen die Untersuchung und die Kontrolle nach Absatz 1 durch eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Person.
3
Beim Geflügel kann die Untersuchung nach Absatz 1 im Herkunftsbetrieb durchgeführt werden.
4
Die mit der Untersuchung und Kontrolle nach den Absätzen 1 und 2 betrauten Personen melden Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung der kantonalen Behörde.
5
Können die Tiere nach ihrer Ankunft in der Schlachtanlage nicht ohne Verzug ausgeladen werden, sind die Fahrzeuge bei hohen Temperaturen oder schwülem Wetter ausreichend zu belüften.
6
Nicht gehfähige Tiere müssen an Ort und Stelle betäubt und entblutet werden.
d Unterbringung
1
Bei hohen Temperaturen oder schwülem Wetter ist in der Schlachtanlage für Abkühlung der Tiere zu sorgen.
2
Die Tiere, die nicht unmittelbar nach ihrer Ankunft geschlachtet werden, sind auf einer ausreichend grossen Fläche und geschützt vor extremer Witterung unterzubringen sowie zu tränken.
3
Die Tiere, die erst mehrere Stunden nach ihrer Ankunft geschlachtet werden, sind nach den in Anhang 1 aufgeführten Mindestanforderungen und geschützt vor extremer Witterung unterzubringen sowie zu tränken und gegebenenfalls zu füttern.
4
Tiere, die sich auf Grund der Art oder des Geschlechts, des Alters oder der Herkunft nicht vertragen, müssen getrennt gehalten werden.
5
Tiere in Laktation müssen grundsätzlich am Tag der Anlieferung geschlachtet werden, ansonsten sind sie zu melken.
6
Werden zur Schlachtung bestimmte Tiere über Nacht in der Schlachtanlage gehalten, muss ihr Befinden und Gesundheitszustand abends und morgens von einer vom Schlachtbetrieb bezeichneten Person überprüft werden.
82
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).
Tierschutzverordnung 31
455.1
e Treiben
1
Die Tiere sind schonend zu treiben. Treibhilfen dürfen nur eingesetzt werden, wenn das getriebene Tier ausweichen kann.
2
Der Einsatz von Elektrotreibern ist auf das absolut Notwendige zu beschränken.
3
Treibgänge müssen ein schonendes Treiben der Tiere ermöglichen, gleitsichere Böden aufweisen und geeignet ausgeleuchtet sein. Sie dürfen keine keilförmigen Verengungen und keine Teile aufweisen, an denen sich die Tiere verletzen können.
4
Einzeltreibgänge müssen so eingerichtet sein, dass die Tiere nicht auf andere aufspringen können und dass sie gegebenenfalls seitlich befreit werden können.
5
Einzeltreibgänge müssen möglichst kurz und gerade sein und dürfen in der Laufrichtung kein Gefälle aufweisen.
f Betäubungsverfahren
1
Folgende Betäubungsverfahren sind zulässig für: a. Tiere der Pferdegattung: Bolzen- oder Kugelschuss ins Gehirn;
b.83 Tiere der Rindergattung: Bolzen- oder Kugelschuss ins Gehirn,
pneumatische Schussapparate, bei denen sichergestellt ist, dass die Druckluft nicht in den Schädel eindringt,
Elektrizität;
c. Schweine:
Bolzen- oder Kugelschuss ins Gehirn,
- Elektrizität, - Kohlendioxid-Gas, - Hochdruckflüssigkeitsstrahl; d. Schafe und Ziegen: Bolzen- oder Kugelschuss ins Gehirn,
- Elektrizität;
e. Kaninchen:
Bolzen- oder Kugelschuss ins Gehirn,
stumpfer, kräftiger Schlag auf Kopf,
- Elektrizität;
f. Geflügel:
- Elektrizität,stumpfer, kräftiger Schlag auf Kopf,
- Bolzenschuss.
2
Das Bundesamt kann nach Absprache mit der kantonalen Behörde weitere oder modifizierte Betäubungsverfahren bewilligen. Die Bewilligung wird befristet und kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
83 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 28. März 2001 (AS 2001 1337).
Natur- und Heimatschutz 32
455.1
g Betäubung
1
Die zur Schlachtung bestimmten Tiere müssen im Stehen oder in aufrechter Haltung betäubt werden, ausgenommen Geflügel und Kaninchen.
2
Der Einsatz von Förderanlagen darf nicht zu vermeidbaren Schmerzen oder Verletzungen führen.
3
Geflügel muss bei der Schlachtung vor dem Blutentzug betäubt werden, ausgenommen beim Dekapitieren und beim rituellen Schlachten.
h Entblutung
1
Das Entbluten hat mittels Durchtrennen oder Anstechen von Hauptblutgefässen im Halsbereich zu erfolgen. Es muss möglichst rasch nach dem Betäuben, und solange das Tier bewusstlos ist, vorgenommen werden.84 2 Verzögert sich die Entblutung betäubter Tiere, so ist das Betäuben weiterer Tiere unverzüglich einzustellen.
i Ausführungsvorschriften der Kantone 1
Die Kantone regeln die Aufgaben und Befugnisse der Fleischkontrolleure beim Vollzug der Tierschutzgesetzgebung in den Schlachtbetrieben.
2
Der Aufwand für die amtliche Überwachung des Vollzugs der Tierschutzgesetzgebung im Rahmen des Schlachtens ist gebührenfrei.
8. Kapitel: Ausnahmen von der Pflicht zur Schmerzausschaltung85
Art. 65
86 1 Eine Schmerzausschaltung ist für Eingriffe nicht erforderlich, wenn sie nach tierärztlichem Urteil aus medizinischen Gründen unzweckmässig oder nicht durchführbar erscheint.
2
Fachkundige Personen dürfen folgende Eingriffe ohne Schmerzausschaltung vornehmen:
a. das Kürzen des Schwanzes bei Lämmern bis zum Alter von 7 Tagen; der Schwanzstummel muss After und Zucht bedecken; b. das Kastrieren von männlichen Schweinen bis zum Alter von vierzehn Tagen;
c. das Absetzen der Afterkrallen bei Welpen, die weniger als fünf Tage alt sind;
84 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 28. März 2001 (AS 2001 1337).
85
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).
86 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2001, in Kraft seit 1. Sept. 2001 (AS 2001 2063).
Tierschutzverordnung 33
455.1
d. das Touchieren der Schnäbel beim Hausgeflügel; e. das Kürzen der Zehen und Sporen bei männlichen Küken von Mast- und Legehennenelternlinien;
f. das Markieren von Tieren, ausgenommen das Tätowieren von Hunden und Katzen;
g. das Abschleifen der Zahnspitzen bei Ferkeln.
9. Kapitel: Verbotene Handlungen
Art. 66
1 Neben den Handlungen nach Artikel 22 des Gesetzes sind verboten: a. das Schlagen von Tieren auf Augen oder Geschlechtsteile und das Brechen oder Quetschen des Schwanzes; b. das Verabreichen von Arzneimitteln zur Beeinflussung der Leistung von Tieren in sportlichen Wettkämpfen; c. das Entziehen von Wasser zum Herbeiführen der Mauser beim Geflügel; d. das Kürzen der Schwanzrübe bei Pferden oder des Schwanzes bei Tieren der Rindergattung; ausgenommen sind Einzelfälle, in denen es nötig ist, um Krankheiten zu verhüten oder zu heilen; e. das Verändern der natürlichen Hufstellung, das Verwenden schädlicher Hufbeschläge und das Anbringen von Gewichten im Hufbereich bei Pferden;
f.
das Antreiben von Pferden mit elektrisierenden Geräten; g. der Einsatz von Pferden in sportlichen Wettkämpfen, wenn ihnen Beinnerven durchtrennt oder unempfindlich gemacht worden sind;
h.87 das Coupieren der Rute und operative Eingriffe zur Erzeugung von Kippohren bei Hunden;
i.88 das Anpreisen, Verkaufen oder Ausstellen von Hunden mit coupierten Ohren oder Ruten, sofern sie den Eingriff unter Verletzung der schweizerischen Tierschutzbestimmungen erlitten haben oder unter Verletzung der schweizerischen Tierschutzbestimmungen eingeführt worden sind;
k.89 das Vornehmen von operativen Eingriffen zur Erleichterung der Haltung von Heimtieren, wie Krallen- und Zahnresektion. Ausgenommen sind das Ent87
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).
88 Ursprünglich Bst. h. Eingefügt durch Art. 89 Ziff. 1 der V vom 20. April 1988 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (SR 916.443.11).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2303).
89
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).
Natur- und Heimatschutz 34
455.1
fernen der Afterkrallen bei Hunden und die Eingriffe zur Verhütung der Fortpflanzung; l.90 das Einsetzen von Hilfsmitteln bei Zehnfusskrebsen (Decapoda) unter Verletzung von deren Weichteilen, um die Tiere in ihrer Bewegung einzuschränken.
2
Die kantonale Behörde kann die Veranstalter von sportlichen Wettkämpfen verpflichten, Dopingkontrollen bei den Tieren durchzuführen.
10. Kapitel: Forschungsbeiträge
Art. 67
1 Gesuche um Unterstützung von Forschungsarbeiten auf den Gebieten des Tierschutzes und der Verhaltenskunde sind mit den zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen an das Bundesamt zu richten.
2
Das Bundesamt entscheidet über die Gewährung eines Beitrags und setzt die Bedingungen und Auflagen fest.
3
Es kann zur Beurteilung der Gesuche Fachleute beiziehen.
11. Kapitel: Verwaltungsmassnahmen
Art. 68
Kaution
Die Kantone können Bewilligungen für gewerbsmässige Wildtierhaltungen und für den gewerbsmässigen Handel mit Tieren von einer Kaution abhängig machen. Der Betrag richtet sich nach Art und Zahl der Tiere. Mit der Kaution können Kosten für Massnahmen gedeckt werden, die der Kanton nach Artikel 25 des Gesetzes treffen muss.
Art. 69
Verweigerung und Entzug von Bewilligungen 1
Bewilligungen können verweigert oder entzogen werden, wenn der Inhaber die Vorschriften über den Tierschutz, den Artenschutz oder die Tierseuchenpolizei wiederholt verletzt hat.
2
Die Bewilligungsbehörde entzieht eine Bewilligung, wenn die grundlegenden Voraussetzungen dafür nicht mehr erfüllt sind oder die Bedingungen und Auflagen trotz Mahnung nicht eingehalten werden.
3
Vorbehalten bleiben die Massnahmen nach den Artikeln 24 und 25 des Gesetzes.
90 Ursprünglich Bst. i. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 1991 (AS 1991 2349).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).
Tierschutzverordnung 35
455.1
4
Die Bewilligung für Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen wird entzogen, wenn sich in der Praxis wesentliche Mängel zeigen.
12. Kapitel: Schlussbestimmungen 1. Abschnitt: Vollzug
Art. 70
Aufsicht
1
Das Bundesamt sorgt für eine einheitliche Anwendung des Gesetzes und dieser Verordnung durch die Kantone.
2
Es kann Ausbildungskurse für die kantonalen Vollzugsorgane veranstalten. Die Teilnehmer werden vom Bund nicht entschädigt.
Art. 71
91
Das Bundesamt kann technische Ausführungsvorschriften erlassen.
2
Es erstellt die in der Verordnung vorgesehenen Formulare und Formularvorlagen.
3
Formularvorlagen für Meldungen und Gesuche nach Artikel 62 Absatz 1 müssen Angaben vorschreiben über: a. das
Versuchsziel;
b. die
Methodik;
c. die Art, Zahl, Herkunft und Haltung der Tiere, die verwendet werden sollen; d. die Dauer des Versuchs und die voraussichtlichen Auswirkungen auf das Befinden der Tiere;
e. die Begründung für den Versuch und die Methodik; f.
die verantwortlichen Personen.
2. Abschnitt: Änderung bisherigen Rechts Art. 72
1. Die Verordnung vom 14. November 197992 über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide wird wie folgt geändert: 91
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Dez. 1991 (AS 1991 2349).
92
[AS 1979 1953, 1980 1031, 1983 1968 Art. 106 Abs. 1. AS 1984 1350 Art. 6 Abs. 1]
Natur- und Heimatschutz 36
455.1
2. Die Verordnung vom 13. November 196293 über die Strassenverkehrsregeln wird wie folgt geändert: Art. 74
...
Anhang II (Richtlinien für die Beladung von Motorfahrzeugen mit lebenden Tieren)
Aufgehoben
3. Die Verordnung vom 27. August 196994 über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge wird wie folgt geändert: Zweiter Teil, Zweiter Abschnitt 9....
Art. 47a
...
Art. 64
Abs. 4 ...
4. Die Verordnung vom 15. Dezember 196795 zum Bundesgesetz über die Bekämpfung von Tierseuchen wird wie folgt geändert: 93
SR 741.11. Heute: Verkehrsregelnverordnung. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
94
[AS 1969 821, 1972 1577 1748, 1975 541 Ziff. II 2, 1976 2611, 1979 1922, 1982 495 531 Ziff. II, 1983 627 Art. 88 Ziff. 1, 1984 1338, 1985 608, 1986 1833, 1989 410 Ziff. II 2 1195, 1991 78 Ziff. III, 1992 536, 1994 167 Ziff. II 214 Ziff. I, II 816 Ziff. II 3 1326.
AS 1995 4425 Anhang 1 Ziff. I Bst. a] 95
[AS 1967 2042, 1971 371, 1974 840, 1976 1136, 1977 1194 Art. 84 Abs. 1, 1978 325, 1980 1064, 1982 1300, 1984 1039, 1985 1346, 1988 206 800 Art. 89 Ziff. 4, 1990 375, 1991 370 Anhang Ziff. 22 1333, 1993 920 Art. 29 Ziff. 4 3373. AS 1995 3716 Art. 314 Ziff. 1]
Tierschutzverordnung 37
455.1
5. Der Gebührentarif vom 13. Juni 197796 für Verrichtungen des Eidgenössischen Veterinäramtes wird wie folgt geändert: Titel ...
Art. 1
Abs. 1 ...
Abschnitt 6a ...
Art. 14a
...
3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
Art. 73
Übergangsfristen
1
-2 ...97
2bis
Die kantonale Behörde kann auf Gesuch des Tierhalters für eine Übergangszeit bewilligen, dass Ställe für Milchvieh, die am 1. Juli 1981 bereits bestanden und in denen die Standplätze die in Anhang 1 Tabelle 11 Ziffern 17 und 18 in Klammern angeführten Grenzwerte um höchstens 5 Prozent unterschreiten, nicht oder nur teilweise angepasst werden müssen, wenn: a. die notwendigen Um- oder Neubauten wegen fehlender Geldmittel kurzfristig nicht ausgeführt werden können; und
b. Baupläne vorliegen oder zumindest in Bearbeitung sind oder c. die Ställe zu Betrieben gehören, welche die Milchviehhaltung bis spätestens Ende 1999 aufgeben werden.98 2ter
Tierhalter, welche eine Ausnahmebewilligung nach Absatz 2bis müssen bis zum 30. Juni 1992 ein begründetes Gesuch mit detaillierten Angaben über die Art der 96
[AS 1977 1230, 1981 1248 Art. 24 Ziff. 2, 1979 2634 Art. 2 Ziff. 7. AS 1985 1727 Art. 25 Ziff. 1]
97
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Mai 1997 (AS 1997 1121).
98
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Dez. 1991 (AS 1991 2349).
Natur- und Heimatschutz 38
455.1
Abweichungen von den Vorschriften und über den Stand der Sanierungsplanung an die kantonale Behörde richten. Diese stellt mit der Bewilligung durch Befristung, Bedingungen und Auflagen sicher, dass: a. die Ausnahme nach Absatz 2bis nur solange andauert, als die Gründe gegeben sind;
b. Verbesserungen an den Standplätzen, die mit zumutbarem Aufwand an Kosten oder Arbeit möglich sind, umgehend vorgenommen werden;
c. die übrigen Anforderungen der Tierschutzgesetzgebung erfüllt sind.99 3
...100
101
Art. 75
102
Art. 76
Ausnahmen
1
Nicht angepasst werden müssen: a. bestehende Aufstallungssysteme und Einrichtungen für die Haltung von Rindvieh und Schweinen, wenn sie die im Anhang 1 in Klammern angeführten Grenzwerte nicht unterschreiten; b. bestehende Gehege für Hauskaninchen, Hauskatzen, Haushunde, Wildtiere oder Labornagetiere wenn sie grösser sind als 90 Prozent der Mindestabmessungen nach den Anhängen; c.103 Ställe für Milchvieh, die am 1. Juli 1981 bereits bestanden und in denen die Standplätze die in Anhang 1 Tabelle 11 Ziffern 17 und 18 in Klammern aufgeführten Grenzwerte nach Buchstabe a um höchstens 5 Prozent unterschreiten, wenn: 1. die Tiere während der Winterfütterung nicht länger als zehn Wochen darin gehalten werden und in der übrigen Zeit in vorschriftsgemässen Ställen untergebracht sind oder 2. die Tiere während der Sömmerung in der Regel während längstens acht Stunden täglich darin gehalten werden; und 3. die übrigen Anforderungen der Tierschutzgesetzgebung erfüllt sind.
99 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Dez. 1991 (AS 1991 2349).
100 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Mai 1997 (AS 1997 1121).
101 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2001 (AS 2001 2063).
102 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Mai 1997 (AS 1997 1121).
103 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Dez. 1991 (AS 1991 2349).
Tierschutzverordnung 39
455.1
1bis
Verbesserungen an den Standplätzen, die mit zumutbarem Aufwand an Kosten oder Arbeit möglich sind, müssen umgehend vorgenommen werden.104 1ter In begründeten Fällen kann die kantonale Behörde auf Gesuch hin befristete Ausnahmen von der Pflicht zur Gewährung von Auslauf für Rindvieh bewilligen.105 2 Bei erheblichen Abweichungen von den Tierschutzvorschriften kann die kantonale Behörde anordnen, dass der gesetzliche Zustand innert einer angemessen verkürzten Übergangsfrist hergestellt wird.
3
Die zusätzlichen Ausbildungsanforderungen nach Artikel 59d Absatz 1 Buchstabe b an Versuchsleiter und Absatz 2 an Personen, die Tierversuche durchführen, gelten nur für die Personen, die am 1. Juli 1999 diese Funktion noch nicht ausüben.106
4. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 77
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1981 in Kraft.
104 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Dez. 1991 (AS 1991 2349).
105 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).
106 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).
Natur- und Heimatschutz 40
455.1
Schlussbestimmungen der Änderung vom 23. Oktober 1991107 1 Die bisherigen Bestimmungen gelten für: a. bewilligte
Tierversuche;
b. Gesuche für die Bewilligungen von Tierversuchen, die vor dem 1. Dezember 1991 eingereicht wurden.
2
Für die Anpassung von Kaninchenkäfigen, die am 31. Dezember 1991 die Anforderungen gemäss unten aufgeführter Tabelle erfüllen, gilt eine Übergangsfrist von zehn Jahren.
Tierart Haltungseinheit Körpergewicht
kg
Grundfläche Höhe
Kaninchen Käfig
bis 3
1500 cm2 40
cm
3-5
2000
cm2 40-60 cm je nach Rasse 5-7
2500
cm2 40-60 cm je nach Rasse Zuchtkäfig
(Zibbe mit Wurf)
bis 3 3-5 5-7
5000 cm2 7000 cm2 9000 cm2 40 cm 40-60 cm je nach Rasse 40-60 cm je nach Rasse.108 3
...109
4
Nicht angepasst werden müssen Kaninchenkäfige, die vor dem 1. Dezember 1991 gebaut wurden, wenn sie mehr als 85 Prozent der Bodenfläche nach Tabelle 141 Ziffer 11 aufweisen.
Schlussbestimmungen der Änderung vom 14. Mai 1997110 1 Bis Ende Juni 1998 sind der kantonalen Behörde die Meldungen einzureichen für am 1. Juli 1997 bestehende: a. Tierheime (Art. 34b Abs. 1); b. gewerbsmässige Heimtierzuchten und -haltungen (Art. 34b Abs. 2).
2
Bis Ende Juni 1998 sind auf den am 1. Juli 1997 bestehenden, gewerbsmässig für den Tiertransport verwendeten Fahrzeugen die Ladefläche in Quadratmetern anzugeben (Art. 54 Abs. 1 Bst. g) sowie die Aufschrift «Lebende Tiere» anzubringen (Art. 54 Abs. 1 Bst. h).
3
Für die am 1. Juli 1997 bestehenden Tierhaltungen gilt eine Übergangsfrist bis Ende Juni 1999 betreffend:
a. Artikel 53 Absatz 6 (Seitenschutz); 107 AS 1991 2349 108 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).
109 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Mai 1997 (AS 1997 1121).
110 AS 1997 1121
Tierschutzverordnung 41
455.1
b. Anhang 1 Tabelle 11 Ziffer 21 (Haltung von bis zu zwei Wochen alten Kälbern in Einzelboxen mit einer Breite von 70 cm).
4
Für die am 1. Juli 1997 bestehenden Tierhaltungen gilt eine Übergangsfrist bis Ende Juni 2002 betreffend: a. Artikel
16a Absatz 1 (Anbindehaltung von Kälbern); b. Artikel
16a Absatz 2 in Verbindung mit Anhang 1 Tabelle 11 Ziffern 11, 12 und 22 (Gruppenhaltung von Kälbern); c. Artikel 17 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 1 Tabelle 11 Ziffer 32 (eingestreuter Liegebereich für Kälber und Zuchtstiere);
d. Artikel 22 Absatz 3 (Verbot des Anbindens von Sauen); angebundenen Tieren ist während der Galtzeit täglich Auslauf ausserhalb des Standplatzes zu gewähren, ausgenommen während der ersten zehn Tage.
5
Für die am 1. Juli 1997 bestehenden Tierhaltungen gilt eine Übergangsfrist bis Ende Juni 2007 betreffend: a. Artikel 22 Absatz 2 (Kastenstände für Sauen); Sauen, die während der Galtzeit in Kastenständen gehalten werden, müssen sich täglich ausserhalb der Standplätze bewegen können, ausgenommen während der ersten zehn Tage nach dem Absetzen. Für die tägliche Bewegung muss ausreichend Platz vorhanden sein;
b. Artikel
22a Absatz 2 (Laufgangbreite); c. Artikel 23 Absatz 1 (Kastenstände, die nicht geöffnet werden können, in Abferkelbuchten); Abferkelbuchten mit Kastenstand müssen so gestaltet sein, dass die Ferkel auf beiden Seiten der Muttersau ausgestreckt liegen und saugen können.
Schlussbestimmungen der Änderung vom 27. Juni 2001111 1 Die Bewilligungsgesuche für am 1. September 2001 bestehende Haltungen von grossen Aras und Kakadus sowie von grossen Leguanen sind bis Ende August 2002 bei der kantonalen Behörde einzureichen.
2
Für die am 1. September 2001 bestehenden Wildtierhaltungen gelten folgende Übergangsfristen zur Anpassung an die neuen Mindestanforderungen: a. bis Ende August 2002 für bestehende Gehege für grosse Aras und Kakadus sowie für grosse Leguane, wenn die Gehege kleiner sind als 30 Prozent der Mindestabmessungen nach Anhang 2 (Wildtiere) oder die Anforderungen an die Einrichtung der Gehege nicht erfüllen; b. bis Ende August 2004 für bestehende Gehege für grosse Aras und Kakadus sowie für grosse Leguane, wenn die Gehege kleiner sind als 50 Prozent der Mindestabmessungen nach Anhang 2 (Wildtiere); 111 AS 2001 2063
Natur- und Heimatschutz 42
455.1
c. bis Ende August 2006 für bestehende Gehege für grosse Aras und Kakadus sowie für grosse Leguane, wenn die Gehege kleiner sind als 90 Prozent der Mindestabmessungen nach Anhang 2 (Wildtiere); d. bis Ende August 2011 für die bestehenden Gehege und Bassins für die anderen Wildtierarten, wenn die Gehege oder Bassins kleiner sind als 90 Prozent der Mindestabmessungen nach Anhang 2 (Wildtiere) oder die Anforderungen an die Einrichtung der Gehege nicht erfüllen.
Tierschutzverordnung 43
455.1
Anhang 1
112
(Art. 5 Abs. 5)
Mindestanforderungen für das Halten von Haustieren Vorbemerkungen Die Distanzmasse in Anhang 1 sind lichte Weiten. Die Abmessunge n dürfen nur durch Abrunden der Ecken oder durch Fütterungsund
Tränkeeinrichtungen in den Ecken eingeschränkt werden. Die in Klammern angeführten Masse sind Grenzwerte für Einrichtungen, die am 1.
Juli
1981
bereits bestanden und die nach Artikel 76 nicht angepasst werden müssen.
11
Rindvieh
Standplatz
Bodenfläche
je
Tier
in
Quadratmetern
Breite cm
Länge cm
vollperfori
erte Böden
Liegefläche mit Einstreu 1
Anbi
ndehaltung
11
113
Kälber bis 3 Wochen 60
120
12
114
Kälber von 3 Woc
hen bis 4 Monate
70
120
13
Jungti
er
e bis 200 kg im Kurzst and
a)
70
120
14
Jungti
er
e bis 300 kg im Kurzst and
a)
80
130
15
Jungti
er
e bis 400 kg im Kurzst and
a)
90
(
85) 145
(140)
16
Jungtiere über 400 kg im Kurzstand a)
100
(
95) 155
(150)
17
Milchvieh im Kurzstand a)
b)
110 (105)
165 (160)
18
Milchvieh im Mittellangstand b)
110 (105)
200 (195)
112
Be
re
in
ig
t ge
mä
ss Zi
ff. I der V vom 23
. Okt. 1991 (AS
1991
2349) und II Abs.
1 der V vom 14. Mai 1997
, in
Kra
ft se
it
1. Juli 1997 (AS
1997
1121).
113
Siehe auch di
e S
chlB Änd.
14. 5. 1997 hiervor.
114
Siehe auch di
e S
chlB Änd.
14. 5. 1997 hiervor.
Natur- und Heimatschutz 44
455.1
Standplatz
Bodenfläche
je
Tier
in
Quadratmetern
Breite cm
Länge cm
vollperfori
erte Böden
Liegefläche mit Einstreu 2
Boxenhal
tung
21
115
Kälber bis 2 Wochen 85
130
22
116
Kälber von 2 Woc
hen bis 4 Monate
85
(
80) 130
3
Gruppenhaltung 31
Käl
ber
bi
s 3 W
ochen
1,0
32
117
Kälber von 3 Wochen bis 4
M
onate
1,2-1,5
c)
1,2-1,5
c)
33
Jungti
er
e bis 200 kg
1,8
1,8
d)
34
Jungti
er
e bis 300 kg
2,0
2,0
d)
35
Jungti
er
e bis 400 kg
2,3
2,5
d)
36
Jungtiere über 400 kg 2,5
3,0
d)
37 Milchvieh
b)
4,5
38 Milchvieh,
wandständige
Liegeboxe
b)
120
e)
(110) 240
(230)
39
Milchvieh, gegenständige Liegeboxe b)
120
e)
(110)
220
(210)
f)
Anmerkungen a) Beim Kurzstand muss der Raum über der Krippe den Tieren zum Abliege n, Aufstehen, Ruhen und Fresse n j
eder
zeit
zu
r Verfügung s
tehen. Die Gestaltung der Krippe muss arteigene Bewegungs abläufe und eine ungehinderte Futteraufnahme ermöglichen.
b)
Die Masse für Milchvieh gelten fü r Tiere mit einer Widerristhöhe von 135 cm ± 5 cm. Für grössere Tiere sind die Abmessungen entspre chend zu vergrössern; für kleinere Tiere dürfen sie angemessen r
eduziert
wer
den.
c)
Je nach Alter un
d Grösse der Kälber.
d)
Die Liegefläche darf um höchstens 10 Proz ent ver
kl
ei
nert
wer
den, wenn den Tier
en
zusätzlich ein dauernd zugängli
cher
B
erei
ch
zur Verfügung steht, der mindestens so gross ist
wie di
e Liegefl
äche.
e)
Bei hinten nicht abgestützten Bügeln ist eine Toleranz von 1 cm zu lässig. Bodenfreihe
it unter der seitliche n Begrenzung 40 c
m.
f)
Bodenfreiheit unter der Stirnwan d bzw. dem Frontrohr 60-70 cm.
115
Siehe auch di
e S
chlB Änd.
14. 5. 1997 hiervor.
116
Siehe auch di
e S
chlB Änd.
14. 5. 1997 hiervor.
117
Siehe auch di
e S
chlB Änd.
14. 5. 1997 hiervor.
Tierschutzverordnung 45
455.1
12
Schweine (ausgenommen Minipigs) Ferkel bis 25 kg
Schweine
25-60 kg
Schweine
60-110 kg
Sauen
1
Fre
ssp
la
tz
11 Fressplatzbreite pro
Tier
bei Gruppenhaltung
18 cm
27 cm
33 cm
40 cm
12
Zahl
der Fress
plät
ze bei Vorrats-F
ütt
erung
1 pr
o 5 T
iere
2
Bodenflächen 21 Einzelstände/Anbindesta ndplät
ze
-
45 cm×130 cm
1)
65 cm×190 cm
2)
(60 cm×180 cm)
22
Liegefl
äche pr
o Ti
er i
n B
uchte
n mit separ
at
em Kot
platz
0,25 m
2 0,40
m
2 0,60
m
2 1,10
m
2
23
Bodenfl
äche pr
o T
ier i
n B
ucht
en mit
Teil- oder Voll
spaltenböden
3)
0,30 m
2 0,45
m
2 0,65
m
2 1,30
m
2
24
Am 1. J
uli 1997 bestehende Abf er
kelbucht
en
-
3,5 m
2
4)
25
Nach dem 1. J
uli 1997 eingeri
chtet
e Abf
er
kelbucht
en
-
4,5 m
2
5)
Anmerkungen 1) Die Haltung in Einzelstände n ist nur in der durch Ar tikel 22 Absatz 1 vorges ehenen Ausnahme zulässig.
2)
Höchstens ein Drittel der Stände oder Sta ndplätze für Galtsauen darf auf 60 cm×180 cm (55 cm×170 cm ) ve
rk
le
in
er
t se
in
. Fa
lls d
ie Stände i
n Abferkel
bucht
en
in der Breite und der Länge nicht verstellbar sind, müsse n sie 65 cm×190 cm aufweisen.
3)
Gleiches gilt für Lochböden; werden Tiere in Ställen mit Eins treu gehalten, ist die Bodenfläche je Tier angemessen zu erhöhen.
4)
Davon müss
en mi
ndest
ens 1,6 m
2 fester B
oden im Liegeberei
ch
von M
utter
sau und F
er
keln sei
n.
5)
Davon muss mi
ndestens
di
e Hälft
e f
ester B
oden
im Liegeberei
ch von M
utter
sau und F
er
keln sei
n.
Natur- und Heimatschutz 46
455.1
13
Haushühner
Lege
henne
n
Zuchttiere
Masttiere Kücken
von
Legerassen bis 10 Woc hen alt
1
Stalleinrichtungen 11 Fütterungsund
Trä
nkeeinrichtungen
111 Fressplatzlänge am
Trog bei manueller
Fütterung
16. cm je Tier
3 cm je T
ier
112 Fressplatzlänge am
Trog oder Band bei
mechanischer Fütterung 8 cm je T
ier
3 cm je T
ier
3 cm je T
ier
113
Futterrinne am Rundautomaten 3 cm je
T
ier
2 cm je T
ier
2 cm je T
ier
114
Trinkni
ppel
1 j
e 15 T
iere, mind
estens aber 2 je Haltungseinheit 115 Tränkri
nnens
eite
2,5
cm je Tier
2,5 cm je
Tier
1 cm je T
ier
116
Tränkri
nne an der
Rundt
rä
nke
1,5 cm je Tier
1,5 cm
je Tier
1 cm je T
ier
12
Sitzstangen (ausser be i Lattenrostboden)
121
Sitzstangenlänge
14 cm je Tier
122
horizont
aler Sitzst
angenabs
tand
30 cm
13 Eiabl
ageplat
z
131
Einzel
nester
1 j
e 5 Ti
ere
132
Gemeinschaftsnester, Tunnelnester 1 m
2 je 100 Tiere
14 Gitterboden
141
maximal
e Nei
gung
12 %
0
0
142
mini
mal
e Dr
ahtst
ärke
2 mm
1 min
1 mm
Tierschutzverordnung 47
455.1
Lege
henne
n
Zuchttiere
Masttiere Kücken
von
Legerassen bis 10 Woc hen alt
2
Bodenfläche j e Ti
er
1)
21
in Ställen mit Kotgrube und Tiefstreu (Bodenhaltung) Rassen bis 2 kg:
1 m
2 je 7 Tiere
Rassen über 2 kg: 1 m 2 je 6 Tier
e
1
m
2 je
14 Tiere
22
in Ställen mit Gitterböden oder in Käfigen 2)
Mast-Elterntiere 1400 cm 2 je Tier
Legetiere in Haltungseinheiten mit Halt
ungs
einheiten mit
500 cm
2
je Tier
bis zu 10 Tier
en
1400 cm
2 j
e Ti
er
bis zu 20 Tier
en
1 m
2 je 15 kg
11-20
Tieren
1200
cm
2 je Tier
21-40 Tieren
1 m
2 je 20 kg
21-40
Tieren
1000
cm
2 je Tier
41-80 Tieren
1 m
2 je 25 kg
über 40 Tieren
800 cm
2 j
e Ti
er
über 80 Tieren
1 m
2 je 30 kg
Anmerkungen 1) Wer
den i
n der
Höhe auf mehr
er
en
Etagen S
itzstangen oder ander e geei
gnet
e Ei
nric
htungen angebracht, die das Platzangebot vergrös sern, so kann die Bodenfläche angemess
en ver
kl
ei
nert
wer
den.
2)
Käfi
ge müss
en mi
ndest
ens 0,6 m
2 Bodenfläche und 50 cm Höhe aufweisen
Natur- und Heimatschutz 48
455.1
14
Hauskaninchen 141
a)
Ausgewachsene Kaninchen 1)
Zwer
grassen
bis 2 kg
Kleine Rassen 2-3,5 kg Mittlere Rassen 3,5-5 kg Grosse Rassen 2) 5-7 kg 1
Käfige ohne erhöhte Flächen 11 Bodenfläche
3)
3400
cm
2 4800
cm
2 7200
cm
2 9300
cm
2
12 Höhe
4)
40 cm
50 cm
60 cm
60 cm
2
Käfige mit erhöhten Flächen: 21 Ges
amt
fl
äche
3)
2800
cm
2 4000
cm
2 6000
cm
2 7800
cm
2
(Bodenfläche und erhöhte Fläche) 22
davon Bodenfläche minimal 2000 cm
2 2800
cm
2 4200
cm
2 5400
cm
2
23 Höhe
4)
40 cm
50 cm
60 cm
60 cm
3
Zusätzliche Fläche für Nestkammer 800 cm
2 1000
cm
2 1000
cm
2 1200
cm
2
Anmerkungen 1) Zibbe mi
t Jungen bis etwa zum 30. Alte rstag, Rammler, Zi
bben ohne Junge.
2)
Für schwere Tiere sind die Mass e angemess
en zu ver
gröss
er
n.
3)
Auf
di
es
er Fläche dürf
en ei
n oder zwei vertr
ägli
che, ausgewachsene Tiere ohn e Junge gehalt
en werden.
4)
Diese Höhe muss auf mindestens 35 Proz ent der Gesamtfläch
e vorhanden sein.
a)
Siehe auch di
e S
chlB Änd. 23. Okt
. 1991 hier
vor.
Tierschutzverordnung 49
455.1
142
Jungtiere
1)
Körpergewicht
bis 1,5 kg
über 1,5 kg
1
Käfige ohne erhöhte Flächen: 11 Bodenfläche
6000
cm
2 6000
cm
2
12 Höhe
2)
50 cm
50 cm
2
Käfige mit erhöhten Flächen: 21 Gesamtfläche
5000
cm
2 5000
cm
2
(Bodenfläche und erhöhte Fläche) 22
davon Bodenfläche minimal 3500 cm
2 3500
cm
2
23 Höhe
2)
50 cm
50 cm
3
Fläche pro Tier 3)
bei
bis zu 40 Tieren
1000 cm
2 1500
cm
2
mehr als 40 Tieren
800 cm
2 1200
cm
2
Anmerkungen 1) Tiere bi
s zur
Ges
chlechtsreife.
2)
Diese Höhe muss auf mindestens 35 Proz ent der Gesamtfläch
e vorhanden sein.
3)
Bei Gruppen von mehr als fünf Ti eren muss der Bereich für den Rückzug der Tiere von mehreren Se
iten zugänglich s
ein, und bei
Gr
uppen von mehr als
zehn
Tieren muss di
es
er untertei
lt wer
den.
Natur- und Heimatschutz 50
455.1
15
Hauskatzen und Haushunde 151
Einzelhaltung Tierart
Haltungseinheit Kör pergew
icht
kg
Grundfläche
Höhe
Kat
ze
Käfi
g
bis 4
3000 cm
2
50 cm
über 4
5000 cm
2
50 cm
Hund
Boxe
1)
bis 16
2,0 m
2 180
cm
16-20
2,2
m
2
20-24
3,0
m
2
24-28
3,6
m
2
28-32
4,0
m
2
über 32
über 4,3 m
2
Zwinger
bis 24
6,0 m
2
24-28
7,2
m
2
28-32
8,0
m
2
über 32
8,6 m
2
Anmerkungen 1) Die Hunde müssen sich täglich ents prechend ihrem Bedürfnis ausserhalb de r Boxe bewegen können (Art. 31).
Tierschutzverordnung 51
455.1
152
Gruppenhaltung Tierart Haltungseinheit Grundfläche
bei
Kör
pergewicht
bis 16 kg m2
Grundfläche bei Körpergewicht 16 bis 28 kg m2 Grundfläche bei Körpergewicht über 28 kg m2 Hund (Anzahl)
Boxe
1)
(Höhe 180 cm)
2
2,5
3,5
6,4
3
3,3
4,6
4
4,0
5,6
5
4,7
6,5
6
5,3
7
5,9
Zwinger
2
7,5 10,0 13,0
3
10,0
13,0
17,0
4
12,0
15,0
20,0
5
14,0
18,0
24,0
6
16,0
20,0
27,0
7
17,5
22,0
29,0
8
19,5
24,0
32,0
9
21,0
26,0
35,0
10
23,0
28,0
37,0
Anmerkungen 1) Die Hunde müssen sich täglich ents prechend ihrem Bedürfnis ausserhalb de r Boxe bewegen können (Art. 31).
Natur- und Heimatschutz 52
455.1
Anhang 2
118
(Art. 5 Abs. 5)
Mindestanforderungen für das Halten von Wildtieren Vorbemerkungen Die Flächen- und Raummasse legen die kleinste jeweils zulässige Ge hegegrösse fest. Die Gehege dürfen auch nicht kleiner sein, w enn weniger als
die in den Tabellen genannte Zahl von Tieren (n) gehalten wird.
Die Tabellen nennen die höchstzulässige Zahl von erwachsenen Tier en im Gehege. Dazu dürfen im selben Gehege die Jungen gehalten werden.
Bei der Gruppenzusammenstellung ist - ungeachtet der Zahlen in der Tabelle - die natürliche Sozialstruktur der Art angemessen z u berücksichtigen.
Werden in einem Gehege mehrere Arten gehalten, welche den Raum in unterschiedlicher Weise nutzen, können in dem für die Art mit dem höchsten Raumanspruch vorgesehenen Volumen die übrigen Arten gehalten werden, ohne dass der Raum vergrössert werden muss.
Werden in einem Gehege mehrere Arten gehalten, welche den Ra um in gleicher Weise nutzen, ist bei der Berechnung von Flächen und /oder Volumen von jener Art auszugehen, die den höheren Grundanspruch ha
t. Fläche und/oder Volumen für die anderen Arten sind entsprech end den Anforderungen «für jedes weitere Tier» der jeweiligen Art nach dem vorliegenden Anhang dazuzuzählen.
Bei Arten, die besondere Ansprüche z.B. an Luftfeuchtigkeit, Te mperatur oder Nahrung stellen, sind diese Ansprüche zu berücksic htigen, auch
wenn dazu in der Tabelle keine Angaben gemacht werden. Nachtak tive Tiere, die in Aussengehegen gehalten werden, müssen die Mögl ichkeit haben, auch tagsüber eine Schlafbox aufzusuchen. Bei vorwiegend ba
umbewohnenden oder flugfähigen Arten sind die Kletter- bzw. Sit zgelegenheiten so anzubringen, dass der Raum gut genutzt werden kann.
In Versuchstierhaltungen darf auf ein Aussengehege verzichtet werden. In anderen Tierhaltungen, wo ein Aussengehege vorgeschrie ben ist, darf
auf ein solches verzichtet werden, wenn durch geöffnete Fenster oder Schiebetüren bzw. -dächer Sonnenlicht bei geeigneter Ausse ntemperatur direkt einstrahlen kann sowie die Möglichkeit besteht, die Gehe
ge durch künstliches Licht, das der Qualität des Sonnenlichts ents pricht, zu beleuch118
Fassung gemäss Ziff. II der V vom 27. Juni 2001, in Kraft
s
eit 1. Sept. 2001 ( A
S
2001
2063). Siehe auch die Schl B dies
er
Änd. hier
vor.
Tierschutzverordnung 53
455.1
ten. Die Masse der Innengehege müssen in diesem Fall mindestens jenen für Aussengehege entsprechen, oder falls Aussen- und Inne ngehege vorgeschrieben sind, deren Gesamtfläche.
21
Gehege für Säugetiere Tierarten
Für Gr
uppe
n bis zu n
Tieren
Für jedes weitere Tier b)
Besondere
Anf
order
ungen
Anza
hl
Aussengehege
Inne
nge
hege
Aussen
Inne
n
(n)
Fläche
a)
Vol
um
en
Fläche
a)
Vol
umen
m
2 m
3 m
2 m
3 m
2 m
2
Schnabel
igel
2
- - 6 - - 2 1)
6)
Kus
kus,
Oposs
ums,
Kus
us
2
- - 6 12
- 2 2)
3)
Grosse und mittlere Gleitbeu tler
6
- - 6 12
- 1 2)
3)
Klei
ne
Gleitbeutl
er
6
- - 3 6 - 0,5
2)
3)
Wombat,
Beutelt
eufel
2
20
- 6 - - - 1)
3)
4)
Baumkängurus
2
16 40 16 40 4
4
2)
5)
Kleinkängurus
5
2010 -
4
2
6)
22)
Rattenkängur
us
2
- - 8 - - 2 6)
Felsenkängur
us
5
150
15 -
15 3
2)
7)
8)
Wallabi
es,
Filander
5
200
15 -
15 3
7)
8)
Grosskängurus
5
300
20 -
30 4
7)
Klei
ne Flughunde (z.B
. Nilf
lughund)
20
-
20
40
1
9) 10)
Grosse
Flughunde
20
- - 25
75
- 1 9)
10)
Fledermäus
e
20
- - 10
20
- 0,2
9)
10)
Spitzhör
nchen,
M
armos
ett
en
5
- - 1,5
3 - 0,3
2)
3)
6)
34)
Natur- und Heimatschutz 54
455.1
Tierarten
Für Gr
uppe
n bis zu n
Tieren
Für jedes weitere Tier b)
Besondere
Anf
order
ungen
Anza
hl
Aussengehege
Inne
nge
hege
Aussen
Inne
n
(n)
Fläche
a)
Vol
um
en
Fläche
a)
Vol
umen
m
2 m
3 m
2 m
3 m
2 m
2
Maus
makis
5
- - 1,5
3 - 0,3
2)
3)
6)
Loris, Potto, B
är
enmaki
5
-
1,5
3
0,3
2) 6)
Kobol
dmaki
, klei
ne
Galagos, Halbmakis, Katzenmakis, Tamarine, Springtamarin 5
-
3
6
0,5
2) 3) 6)
34)
Riesengalago, Nachtaffe, Titis 5
- - 6 12
- 1 2)
3)
6)
34)
Saimiri,
Zwer
gmeerkat
ze
5
6 15
6 15
1,5
1,5
2)
6)
Echt
e M
akis
, Sakis, Uakar
is, Br
üllaffen,
Kapuzi
ner
5
10
30
10
30
2
2
2) 6)
Wollaffen, Klammeraffen, Meerkatzen, Makaken, kleine Languren, Varis 5
15
45
15
45
3
3
2) 6) 11) 12) Varis : 3)
Hus
ar
enaffen, M
angaben, Pavi
ane, gr
oss
e
Languren (z.B. Guereza), Sifakas 5
25
75
25
75
4
4
2) 6) 11)
Gibbons
3
25
75
25
75
8
8
2) 6) 11) 12) 34)
Schimpans
en, Or
ang Ut
an
3
35
140
35
140
8
8
2) 6) 11) 14)
Gorill
a
3
50 200
50 200
10 10 2)
6)
11)
14)
Kleine und mittlere Gürteltie re
2
- - 6 - - 1,5
1)
3)
Tamandua
2
- - 12
24
- 4 2)
3)
4)
15)
Grosser
Ameisenbär
2
100
12 -
10 6
11)
16)
Faultiere
2
- - 10
20
- 1,5
2)
Eichhörnchen, kleine Gleithörnchen 2
4
10
4
10
2
2
2) 3) 17) 19)
Nutri
a
(W
ildf
or
m
)
2
8 - - - 1 - 3)
18)
19)
Tierschutzverordnung 55
455.1
Tierarten
Für Gr
uppe
n bis zu n
Tieren
Für jedes weitere Tier b)
Besondere
Anf
order
ungen
Anza
hl
Aussengehege
Inne
nge
hege
Aussen
Inne
n
(n)
Fläche
a)
Vol
um
en
Fläche
a)
Vol
umen
m
2 m
3 m
2 m
3 m
2 m
2
Riesenhörnchen, Paca rana, grosse Gleithörnchen, Coendu
2
-
12
30
3
2) 3) 15) 17) 19)
Stachels
chweine
2
20
20
3
3
1) 3) 17) 19)
Biber
5
20
- - - 4 - 3)
18)
19)
34)
Präriehund
10
40
- - - 2 - 1)
3)
19)
Agutis, Viscacha, Springhase 5
-
20
-
2
1) 3) 6) 19)
Murmelti
ere
6
100
-
10
1) 19) 34)
Capybara
5
100
20 -
10 2
6)
18)
19)
Bisamrat
te
2
4 - - - 1 - 1)
19)
Quastens
tachler,
Pi
nsel
stachler
2
- - 5 10
- 2 2)
3)
19)
Urs
on
2
10
30
- - 4 - 2)
19)
Pacas
2
- - 8 - - 3 1)
3)
11)
19)
Acouchis
5
- - 4 - - 1 1)
3)
6)
19)
Greif
schwanzfer
kelratt
e, gr
oss
e Fel
senratt
e,
Zaguti, Baumratte
2
-
5
10
1,5
1) 2) 3)
19)
Maras
2
20
- - - 4 - 1)
3)
6)
19)
Hasen
c)
2
20
- - - 4 - 3)
6)
Wildkani
nchen,
Pf
eifhas
en
5
20
- - - 2 - 1)
6)
Fennek
2
10
- 4 - 1 1 1)
3)
20)
Natur- und Heimatschutz 56
455.1
Tierarten
Für Gr
uppe
n bis zu n
Tieren
Für jedes weitere Tier b)
Besondere
Anf
order
ungen
Anza
hl
Aussengehege
Inne
nge
hege
Aussen
Inne
n
(n)
Fläche
a)
Vol
um
en
Fläche
a)
Vol
umen
m
2 m
3 m
2 m
3 m
2 m
2
Mittelgrosse Füchse (z .B. Sandfuchs,
Polarfuchs, Korsak, K itfuchs), L
öff
el
hund,
Marderhund
2
30
8
4
1
1) 3) 6)
8)
Waldhund
4
40
12
4
1
1) 3) 6) 18) 34)
Rotf
uchs
, Gr
aufuchs, Schakalfüchs e
2
60
-
10
1) 3) 6)
Schakale, Kojot
e, Rothund
4
100
-
15
3) 6) 34)
Mähnenwolf
2
150
2 j
e Ti
er
20
2
1) 3) 6)
8) 11) 34)
Wolf, Hyänenhund
4
200
-
20
1) 3) 6) 8) 11)
Malai
enbär
2
100
-
20
1) 2) 11) 14) 18)
21)
Andere Grossbär
en, Gros
se
r Panda
2
150
-
20
1) 2) 11) 14) 18)
21) 22)
Eisbär
1
120
8
-
2) 4) 14) 18)
Kleiner Panda, Waschbär 2
20
8
16
4
2
2) 3) 8) Waschbär: 18) Wickel
bär,
Katzenfrette
2
- - 8 16
- 2 2)
3)
Nas
enbär
en
2
20 50 16 40 4
3
2)
3)
Klei
ne
Wies
el
2
5 - - - - - 3)
4)
Grosse
Wies
el
2
10
- - - - - 3)
4)
Iltis, Wildnerz, Frettchen 2
10
-
-
3) 4) 18)
Frettchen (als Heim tier mit zeitweiligem Auslauf in der Wohnung) 2
-
2
1,2
0,5
3) 14) 16)
Arbori
cole Marder
2
10
25
10
25
-
2) 4) 17) 21)
Tayra
2
16 40 16 40 4
4
2)
3)
17)
Tierschutzverordnung 57
455.1
Tierarten
Für Gr
uppe
n bis zu n
Tieren
Für jedes weitere Tier b)
Besondere
Anf
order
ungen
Anza
hl
Aussengehege
Inne
nge
hege
Aussen
Inne
n
(n)
Fläche
a)
Vol
um
en
Fläche
a)
Vol
umen
m
2 m
3 m
2 m
3 m
2 m
2
Vielfr
ass
2
120
- - - - - 1)
2)
4)
21)
Skunk
2
1212 -
2
2
1)
3)
17)
Dachs
2
6030 -
4
4
1)
3)
17)
Zwer
gott
er
2
15
- 6 - 3 2 6)
15)
18)
Fischotter, Finger
otter
2
25
-
-
4) 6) 15) 18)
Ries
enott
er
2
8024 -
10 4
6)
15)
18)
Seeotter
2
10
- - - 3 - 6)
18)
Zwer
gmangust
e
6
- - 6 - - 0,5
1)
15)
Erdmännchen, Zebra-, Fuchsmanguste 6
16
16
2
1
1) 15) 20)
Andere Mangust
en
2
12
12
4
4
1) 15) 17) 20) Sumpfichneumon: 18) Schwar
zf
uss
kat
ze, Bengal
katze, Ros
tkat
ze,
Manul, arboricole Schleichkatzen 2
10
25
10
25
4
4
2) 4) 6)
11) 15) 17) 21)
Fossa, Bi
ntur
ong, Zibet
hkat
ze, Wil
dkat
ze,
Rohrkat
ze, Jaguar
undi
2
16
40
16
40
5
5
2) 4) 6)
11) 15) 17) 21)
Fisch-, Flachkopf- kat ze:
18)
Luchs, Serval, Mittelkatzen, Nebel
par
der
2
30 75 20 50 10 10 2) 4)
6)
11)
15)
21)
23)
Puma, Jaguar, Leopard, Schneeleopard 2
50
150
25
75
15
12
2) 4) 6)
11) 15) 21) 23)
Jaguar: 18)
Löwe, Ti
ger
2
80
240
30
90
20
15
2) 4) 6)
11) 15) 21) 23)
Tiger 18)
Natur- und Heimatschutz 58
455.1
Tierarten
Für Gr
uppe
n bis zu n
Tieren
Für jedes weitere Tier b)
Besondere
Anf
order
ungen
Anza
hl
Aussengehege
Inne
nge
hege
Aussen
Inne
n
(n)
Fläche
a)
Vol
um
en
Fläche
a)
Vol
umen
m
2 m
3 m
2 m
3 m
2 m
2
Gepard
2
200
-
20
2) 4) 6)
11) 15) 21)
Erdwolf
2
100
12 -
10 6
1)
11)
21)
Hyänen
2
200
-
20
1) 11) 21)
Erdf
er
kel
2
- - 40
- - 5 1)
3)
Schliefer
5
10 20 10 20 2
2
2)
Elefantenkühe Ele
fan
te
nb
ul
le
3 1
500 150
-15 je Tier 2 x 30 je Tier
-100 100
-24) 25)
24) 25) Wechselstall Grévyzebrastuten, Halbeselstuten Hengst 4 1
500 150
-8 j
e Ti
er
8
-80 -
8) 25) 26) 8) 25) 26)
Steppenzebra, Wildesel 5
500
8
je Tier
80
8) 25) 26) 27)
Ber
gzebr
a, Wildpf
erd
5
1000
8 j
e Ti
er
100
8) 25) 26) 27)
Tapi
re
2
200
15 je Tier
50
24) 25)
28)
Nas
hörner
2
500
25 je Tier
150
4) A
us
na
hm
e
B
re
itm
au
lna
sh
or
n 11) 24) 25) 26)
Zwer
gwi
ldschwei
n
2
304
10 -
25)
27)
29)
Andere Wilds
chwei
ne
2
100
4 j
e Ti
er
20
8) 17) 25) 27) 29)
Pecaris
4
80
3 j
e Ti
er
10
25) 29)
Zwer
gfl
usspf
er
d
2
100
10 je Tier
-
4) 24) 29)
Flusspfer
d
2
250
40 -
50 10 24)
Lama, Al
paka
6
250
-
30
8)
Tierschutzverordnung 59
455.1
Tierarten
Für Gr
uppe
n bis zu n
Tieren
Für jedes weitere Tier b)
Besondere
Anf
order
ungen
Anza
hl
Aussengehege
Inne
nge
hege
Aussen
Inne
n
(n)
Fläche
a)
Vol
um
en
Fläche
a)
Vol
umen
m
2 m
3 m
2 m
3 m
2 m
2
Guanako, Vi
kunj
a
6
300
-
30
8)
Trampelt
ier, Dr
omedar
3
300
8 j
e Ti
er
50
8) 27)
Kantschil
2
- - 6 - - 2 6)
Hirschf
er
kel
2
408
12 2
6)
18)
Klei
nhir
sc
he (P
udu, Was
serreh, M
untjak)
4
100
3 j
e Ti
er
15
6) 8) 30)
Reh
2
400-
100 -
6)
8)
30)
Mittelgrosse Hirsche (z.B. Sika, Damhirsch) 8
500
4 j
e Ti
er
60
8) 27) 29) 30) 31) Sam- bar: 18)
Grosse Hirsche
6
500
6 j
e Ti
er
80
8) 27) 29) 30) 31) Barashinga, Sumpfhirsch, Rentier, Milu: 18)
Elch
3
500
-
100
8) 18) 28) 31) 32)
Okapi
2
300
15 je Tier
100
4) 26)
Giraf
fe
4
500
25 je Tier
100
33) B
ulle: 26)
Kleine und mittlere Ducker, Dikdiks, Zwergantilopen, Stenbo k, Grys
bok, Klippspringer
2
50
3 j
e Ti
er
20
6) Ducker, Dikdiks, Zwergantilopen: 4), Klippspri
nger: 2)
6)
Oribi, B
eira
4
100
3 j
e Ti
er
15
6)
Riesenducker
2
100
4 je Tier
-
4) 6)
Natur- und Heimatschutz 60
455.1
Tierarten
Für Gr
uppe
n bis zu n
Tieren
Für jedes weitere Tier b)
Besondere
Anf
order
ungen
Anza
hl
Aussengehege
Inne
nge
hege
Aussen
Inne
n
(n)
Fläche
a)
Vol
um
en
Fläche
a)
Vol
umen
m
2 m
3 m
2 m
3 m
2 m
2
Gazellen (inkl. Springbock, Hirschziegen- antil ope, Impal
a)
10
500
4 j
e Ti
er
40
6) 8) 27)
Gerenuk, Dibatag, m ittelgrosse Antilopen, Gabel
bock, S
aiga
6
500
5 j
e Ti
er
50
6) 8) 27)
Gämse, Goral, Serau, Schne eziege, Takin
4
400
4 je
Tier
50
2) 6) 8) 28)
Muffl
on 10
400
-
40
2)
8)
Andere Wildschafe, Wildziegen, Bharal, Mähnenspringer 8
400
-
40
2) 6) 8)
27)
Grosse Antilopen, Wildrinder, Moschusochse 5
500
8 j
e Ti
er
80
8) 25) 26) 27) 31) 32)
Anmerkungen
a)
Wenn in Tabelle 23 Mindestabmessungen vor
geschri
eben sind, mus
s dies
e Fläche zusätzlich zu den in Tabelle 21 angegebenen Flä chen zur Verf
ügung gestellt
werden.
b)
Wo die Gehegeabmessungen durc h Mindes
tmas
se für Gr
undfl
äche und
Volumen bestimmt sind, ist das Volumen im gleichen Verhältni s wie die Grundfläche zu ve
rg
rö
ssern
.
c)
Dies
e M
ass
e gelt
en nur für
handaufgezogene Tiere oder Jungtie re aus Gefangenschaft sha
ltu
ng
in
ve
rg
le
ic
hbaren Gehegen. Wildfä nge s
ind für di
e Halt
ung nicht
geei
gnet.
Besondere Anforderungen 1) Grabgelegenheit.
2)
Klettermöglichkeiten, je nach Art Äste oder Kletterfelsen. Die Astdicke sollte den Greiforganen der
Tiere entsprechen.
Tierschutzverordnung 61
455.1
3)
Schlafboxen. Sie sollten der Art entspreche nd auf Bodenhöhe oder erhöh t angebracht werden. Bei zei tweise unverträglichen Art en
so
llte
fü
r jed
es Tie
r e
ine
Boxe vorhanden sein.
4)
Haltung je nach Art einzel n oder paarweise, Gehege unterteil bar. Für zusätzliche Tiere sind weitere Gehege erforderlich.
5)
Für die grösseren, mehr am Bo den lebenden Arten (doriani, inustu s, lumholtzi) a
uch Aussengehege.
6) Sichtbl
enden,
Aus
w
ei
chund Versteckmöglichkeiten.
7)
Innenraum/Stall durch Trennwände gegliedert.
8)
Für winterharte Arten Untersta nd ausreichend (Lama, Alpaka: 2 m 2 p
ro
Tie
r), fü
r üb
rige
, wä
rm
eliebende Arten Inne ngehege bzw. Stall
wie angegeben. Bei
Kameliden sind bei Einzelstä llen di
e Mass
e zu ver
doppel
n.
9)
Haltungsmöglichkeiten an de r Decke und im oberen Drittel der Gehege; für Höhlenbewohner vorn offene Schlafkästen.
10)
Mehrere Futterplätze, die durch die Tier e auch kletternd erreic ht werden können.
11)
Trenn- bzw. Absperrmöglichkeit.
12)
Für Magot, Tibetmakak und Ro tgesichtsmakak sowie fü r Dschelada ist kein I nnengehege nötig; eine isol ierte Schutzhütte genüg t. Dasselbe gilt für die Freilandhalt
ung ander
er Arten währ
end der
Sommer
zeit.
13) Unterteilbare
Schlafboxen
für Gruppen und Einzeltiere.
14)
Beschäftigung der Tier e durch Gegenstände, je nach Art z.B. Schwingseile, Stroh, Plastikfässer usw.
15)
Je nach Art erhöhte Liegep lätze (z.B. Tamandua, Riesen hörnchen, Katzen) ode r Ausguck (Otter, Mangusten usw.).
16) Grabund
Auf
br
echmögli
chkeit.
17) Innenoder
Aussengehege.
Falls für kälteempfindliche Arte n Aussengehege vorgesehen sind, is t zusätzlich ein heizbarer Inne nraum erforderlich.
18) Badegelegenheit.
Falls
Bassins
mit defi
ni
erten Mindes
tabmess
ungen erf
orderlich, siehe Tabell e 23.
19)
Regelmässig frisches Holz für Zahn pflege und Beschäftigung der Tiere.
20) Aussengehege
mi
t Wärmestrahler.
21)
Indivi
duelle B
ox f
ür j
edes
Tier;
B
odenfl
äche: Kl
einr
aubtiere 0,5-1 m
2 , Vielfrass, Luchs, Serval, Mitte lkatzen, Puma, Nebelparder 1,5 m 2 , Grosskatzen, Gepard 2,5 m
2 , Malaienbär, Hyänen, Erdwolf 4 m 2 , Grossbären, Grosser Panda 6 m 2 .
22)
Im Fall naturbelassener Bö den: für Kleinkängurus 50 m 2 , für Bären 1000 m
2 oder mehr.
23)
Innenraum nur für kälteempfindliche (U nter-)Arten, sonst isolierte Schlafbox fü r jedes Adulttier oder Innengehege wie angeg eben.
24)
Ganzj
ähr
ig benutzbar
e Bade- oder
Dus
chgelegenheit (für Elefanten un d asiatis
che Nas
hör
ner
). F
ür Tapi
r, Fl
uss
pf
erd und Z
w
erg
flusspferd Bassin innen und aus
sen. Mass
e f
ür Auss
enbassins si
ehe T
abelle 23.
25) Baumstämme
oder
künstliche
Termitenstöcke und Sandbad oder Suhle zur Hautpflege.
Natur- und Heimatschutz 62
455.1
26) Einzelbox.
Bei
sozial
en Arten muss zwischen den Einzel boxen Sichtkontakt besteh en. Geheizt bei nicht winterharten Arten.
27)
Je nach Art Trennmöglichk eit für Männchen oder Fluchtg änge für Weibchen und Jungtiere.
28)
Weicher Boden in Aussenanl age (Rasen, Rindenschnitzel).
29)
Suhle. Für Schweine Suhl- und Wühlgelegenheit.
30) Fegebäume,
Äste.
31)
Fläche gilt für teilweise befe stigte Anlagen. Be
i Anlagen, die nur über Naturboden verfügen, sind die Masse zu verdreifache n und die Gehege mü
ss
en unt
erteilba
r se
in.
32) Baumstämme
für
Moschuso
chsen zur Beschäftigung.
33) Zus
ätzli
ch
Ver
anda
od
er Innenauslauf von 80 m 2 .
34)
Monogames Paar mit
tolerierten Nachkommen.
22 Gehege
für
Vögel
Tierarten
Für Gr
uppe
n bis zu n Tieren
Für jedes w
eitere Tier
d)
Inne
nraum
Fläche je Tier
c)
Besondere Anf
order
ungen
Anza
hl
Freigehe
ge
Voliere
n Freigehe
ge
Voliere
(n)
Fläche
a)
Fläche
a)
Volumen
Fläche
Fläche
b)
m
2 m
2 m
3 m
2 m
2 m
2
Afrikanis
cher
Str
auss
3
250
- - 50
- 6 1)
Nandus
6
250
- - 25
- 3 1)
Kas
uare
2
125 + 125
-
-
6
2)
Emu
2
200
- - 100
- 4 1)
3)
Kiwis
2
15 + 15
-
-
2) 3) 4)
5)
Grosse Pinguine (
ab Es
elpi
ngui
n)
6
16
32
2
6) 7)
Klei
ne Pingui
ne und Adéli
epi
ngui
ne
12
60
16
32
3
1
6) 7) 17)
Tierschutzverordnung 63
455.1
Tierarten
Für Gr
uppe
n bis zu n Tieren
Für jedes w
eitere Tier
d)
Inne
nraum
Fläche je Tier
c)
Besondere Anf
order
ungen
Anza
hl
Freigehe
ge
Voliere
n Freigehe
ge
Voliere
(n)
Fläche
a)
Fläche
a)
Volumen
Fläche
Fläche
b)
m
2 m
2 m
3 m
2 m
2 m
2
Pelikane
4
40
- - 10
- 3 7)
8)
12)
Kor
m
orane,
Schl
angenhals
vogel
6
10 20 50 1,5
1,5
7)
9)
10)
Abu
M
ar
kub
2
100
- - 50
- 6 7)
Sattelstorch, Riesen storch, Marabu,
Goli
athr
eiher
2
100
40
160
25
10
5
7) 12)
Mittelgrosse und kleine Störche 2
50
30
90
10
6
1
7) 10) 11)
Grosse R
eiher (Gr
aur
ei
her)
6
50
30
90
5
3
1
7) 10) 11)
Mittelgrosse Reiher (K uhreiher), Ibis,
Löffler
6
20
50
2
0,5
7) 10) 11)
Rohrdommel, Hammer
kopf
2
20
50
2
2
4) 7) 8)
10) 11)
Klei
ne R
eiher (Z
wer
gr
ohr
dommel)
2
6
12
-
4) 7) 9)
10)
Flamingos
10
100
- - 5 - 0,5
7)
8)
12)
Grosse Adler
und Gei
er
2
30
120
10
3
10) 11)
13) 14) 15)
Kleine Adler (Zwergadler), Fischadler, gr oss
e Habi
chte, Buss
ar
de, Milane, klei
ne
Geier, Weihen
2
20
60
8
2
10) 11) 13) 14) 15) Grosse Falken (Wander-, Gerfalke) 2
10
25
4
2
4) 10) 11) 13) 14) 15) Mittelgrosse Falken (Baumfalke), kleine Habichte (Sperber) 2
6
15
2
1
4) 10) 11) 13) 14) 15) Zwer
gf
al
ken
2
2
4
0,5
4) 9) 10) 13) 14)
15)
Grosse E
ulen (
U
hu)
2
20
50
6
3
4) 10) 11) 13) 14) 15)
Natur- und Heimatschutz 64
455.1
Tierarten
Für Gr
uppe
n bis zu n Tieren
Für jedes w
eitere Tier
d)
Inne
nraum
Fläche je Tier
c)
Besondere Anf
order
ungen
Anza
hl
Freigehe
ge
Voliere
n Freigehe
ge
Voliere
(n)
Fläche
a)
Fläche
a)
Volumen
Fläche
Fläche
b)
m
2 m
2 m
3 m
2 m
2 m
2
Mittelgrosse Eulen (Schleiereule) 2
10
25
3
2
4) 10) 11) 13) 14) 15) Klei
ne E
ulen (St
einkauz)
2
4
10
1
1
4) 9) 10) 13) 14)
15)
Grosse Kraniche (Grau-) 2
250
- - 100
- 6 11)
12)
14)
Klei
ne Krani
che (
Jungf
er
n)
2
100
-
50
2
11) 12)
14)
Grosspapageien (grosse Aras und Kakadus) e)
2
4
8
1
5) 14) 16) 18)
Sumpfund
Strandvögel
8
- 12
30
- 1 0,5
7)
11)
Raubmöwen,
gr
osse
M
öwen
6
30 30 90 2
2
7)
Klei
ne
Möwen
10
- 30
90
- 1 - 7)
Nachts
chwal
ben, Ziegenmelker
2
10
20
1
4) 9) 10)
Koli
bris,
Nektar
vögel
2
- 2 3 - 1 - 4)
10)
14)
16)
Quetzal,
Trogons
2
- 10
30
- 4 - 10)
14)
Grosse
Nas
hor
nvögel
2
- 20
60
- - - 10)
14)
Paradies
vögel
2
- 10
25
- 4 - 4)
10)
14)
Anmerkungen
a)
Wenn in Tabelle 24 Mindestabmessungen fü r Bassins vorgeschrieben sind , muss diese Fläche zusätzli ch zu den in Tabelle 22 ang egebenen Flächen zur Verfügung gestellt werden.
b)
Das Volumen der Voliere ist im glei
chen Ver
hält
nis wie die Gr
undfl
äche zu ver
gröss
er
n.
Tierschutzverordnung 65
455.1
c)
Alle Ställe müssen mindestens 4 m 2 Bodenfläche aufweisen.
d)
Wenn keine Angaben in der Ko lonne «Für jedes weitere Tier» st ehen, bedeutet dies,
dass grundsätzlich ni cht mehr als n Tiere
gehalten werden dürfen.
e)
Grosse Aras: Anodorhynchus gl aucus, Anodorhynchus hyac inthinus, Anodorhynchus leari, Ara ambigua, Ar a ararauna, Ara caninde, Ara chloroptera, Ara
macao, Ara militaris, Ara ru brogenys, Cyanopsitta spixii.
Grosse Kakadus: Cacatua alba, Caca tua galerita, Cacatua moluccensi s, Cacat
ua opht
hal
m
ica, C
alypt
orhynchus funereus, Calyptorhyn chus lathami, Calyptorhynchus magnificus, Pr
obosciger aterrimus.
Besondere Anforderungen 1) Sandbad.
2)
Gehege müssen miteinander verbunden we
rden können.
3)
Im Gehege muss
ein Un
terstand vorhanden sein.
4)
Der Art entsprechende Verste ckmöglichkeiten - Schilf, Büsche , Boden- oder Baumhöhlen usw.
5) Innengehege;
Auss
engehege fakultativ.
6)
Für die Haltung antarktis cher und subant
arkti
scher
Art
en müss
en
die Räume kli
m
atisiert werden. B
ei
gr
öss
er
en Arten i
m
Wi
nter
: Zugang zu Aussengehege oder Spaziergänge («Pinguinparade»).
7)
Falls Bassins mit definierten Mindestabme ss
ungen erf
orderlich, siehe Tabell e 24. Auch
für nicht in der Ta bell
e 24 auf
geführt
e Arten ist ei
n angemess
enes
Bassi
n er
for
derlich.
8) Badegelegenheit
au
ch im Innengehege.
9)
Je nach der Art handelt es si ch um Aussen- oder Innengehege.
10) Aufbaummöglichkeit.
11)
Für kält
eempfi
ndl
iche Arten mu
ss ein Innenraum vorhanden sein.
12) Innengehege
muss
an
Aussengehege anschliessen.
13)
Tag- und Nachtgreife dürfen nur in nicht öffentlich zugä nglichen Tierhaltungen an der Fe ssel gehalten werden. Sie müssen re gelmässig Gelegenheit zum Freiflug haben.
14) Badegelegenheit.
15)
Volieren sind so anzulegen, dass die Vögel nicht durch da s P
ubl
ikum beunr
uhi
gt wer
den.
16)
Werden zwei Vögel gehalte n, muss das Gehege
bei Bedarf unterte
ilt werden können.
Natur- und Heimatschutz 66
455.1
17) Mögli
chkeit
zur
fr
ostfr
ei
en Haltung für kleine Pinguin e i
n der
kalten J
ahres
zeit.
18) Reichlich
Naturäste
als
Nage- und Klettermöglichkeit.
23 Bassins
für
Säugetiere
Tierarten
Für Gr
uppe
n bis zu n Tieren
Für jedes w
eitere Tier
a)
Besondere
Anf
order
ungen
Anzahl
Fläche
Tiefe
Volumen
(n)
m
2 m
m
3 m
2
Nerz (Wildform), Iltis 2
1
0,2
0,2
Nutri
a
2
2 0,5
1Biber
5
30 0,8
24Capybara
5
6 0,5
3 1
Zwer
gott
er 2
10
0,5
5
2
Fingerott
er,
Fis
chotter
2
20 0,8
16Ries
enott
er
2
60 1,5
90 8
Seeotter 2
60
2
120
25
Grossbär
en, aus
genommen Malai
enbären
2
10
1
10
2
Eisbär 1
80
2
160
20
Asiatis
che
Nas
hör
ner
2
10 1
10 5
Zwer
gfl
usspf
er
d
2
20 0,8
16Flusspfer
d
2
30 1,5
45 8
Tapi
re 2
10
0,8
8
Seekühe 2
80
2
160
20
Seehunde
2
60 1,5
90 10
1)
Tierschutzverordnung 67
455.1
Tierarten
Für Gr
uppe
n bis zu n Tieren
Für jedes w
eitere Tier
a)
Besondere
Anf
order
ungen
Anzahl
Fläche
Tiefe
Volumen
(n)
m
2 m
m
3 m
2
Seel
öwen,
Se
ebär
en
5
100 2
200 15
1)
See-El
ef
ant
en,
W
alross
3
200 3
600 40
1)
Del
phi
ne, Tümmler
5
450
3,5
1575
50
2) 3) 4)
Asiatis
che
Flus
sdelphi
ne
4
100 2
200 25
2)
5)
Südameri
kanis
che
Flussdel
phine
4
200 2,5
500 30
2)
5)
Schwert
w
al, Bel
uga, Grindwal
2
400
4
1600
150
2) 4) 5)
Anmerkung
a)
Wo die Bassinsabmessungen durch Mindestmasse für Grundfläche un d Volumen bestimmt werden, ist das Volumen im gleichen Verhäl tnis wie die Grundfläche zu
ve
rg
rösse
rn
.
Besondere Anforderungen 1)
Die angegebenen Masse gelten nu r für die Bassins. Zusätzlich is t ein angemessener Landteil nö tig. Mindest
m
as
se pr
o Ti
er: S
ee
hund 5 m
2 , S
eel
öwe, S
eebär
,
Walr
oss, See-El
ef
ant: 10 m
2 .
2)
Filterleistung: Umwälzung des Gesa mtvolumens in höchstens 4 Stunden.
3)
Einschliesslich Nebenbecken von 150 m 2 und 3,5 m Tiefe mit der Möglichkeit zu unabhäng iger Wasserversorgung und Abtrennbecken.
4) Salzwass
er.
5)
Einschliesslich Nebenbecken und Abtrennb ecken; mindestens 1 Abtrennb ecken mit der Möglichkeit zu unabhängiger
Wasserversorgu
ng.
Natur- und Heimatschutz 68
455.1
24 Bassin
s
für
Vögel
Tierarten
Für Gr
uppe
n bis zu n Tieren
Für jedes w
eitere Tier
a)
Besondere
Anf
order
ungen
Anzahl
Fläche
Tiefe
Volumen
(n)
m
2 m
m
3 m
2
Grosse Pinguine (
ab Es
elpi
ngui
n)
6
12
2
24
1
1)
Adéliepi
ngui
ne
12
12 2
24 1
1)
Klei
ne
Pingui
ne
12
10 1
10 0,5
Pelikane
4
30 0,75
22 5
Kor
m
orane, Schl
angenhals
vogel
6
10
1,25
12,5
1
Flamingos 10
10
3
0,5
2)
Anmerkung
a)
Das Volumen des Bassins ist im glei
chen Ver
hält
nis wie di
e Oberfl
äche zu ver
gr
össer
n.
Besondere Anforderungen 1)
Bassin mit Steilufer und Ausstiegen.
2)
Tiefe var
iabel mit Wattber
eich.
Tierschutzverordnung 69
455.1
25 Reptilien und
Amphibien
Tierarten
Für Gr
uppe
n bis zu n Tieren
a) b)
Für jedes weitere Tier Besondere Anf
order
ungen
Anza
hl
Landteil
Bassin
Gehe
gehöhe
c)
Landteil
Bassin
(n)
Fläche
Fläche
Volumen
Fläche
Fläche
m
2 m
2 m
3 m
m
2 m
2
Ries
ens
childkr
öten
2
30
- -
5 - 1)
2)
3)
5)
8)
Spor
enschildkr
öte
2
12
- -
3 - 1)
2)
3)
8)
Meer
ess
childkr
öten 2
16
32
-
8
3)
4)
Nilkr
okodil, L
eist
enkr
okodil, Gavi
al
2
10
10
5
2
5
5
3) 5)
Mississippi-Alligator, Mohrenkaiman, andere grosse Krokodilarten 2
8
8
4
2
4
4
3) 5)
Brillenkaiman, Breitschnauzenkaiman, China-Alligator 1
4
4
1,6
1,5
2
2
3) 5)
Glattstir
nkai
mane, Stumpf
krokodil
1
3
3
1,2
1,5
2
2
3) 5)
Brückenechsen
2
10
- -
- - 6)
Chamael
eo
calypt
ratus
1
0,6
- 1
0,15
- 3)
7)
9)
17)
Grüne Leguane (I
guana iguana,
Iguana delicatissima) 2
2
-
2
0,5
2) 3) 7)
17)
Galapagos-Landleg
uane (Conolophus
sp.), Wirtelschwanzleguane (Cyclura sp.) 1
6
-
2
4
3) 7) 8)
9) 10) 16) 17)
Schwarze Leguane (Ctenosaurus acanthura, Ctenosaurus similis) 2
3
-
2
0,5
3) 7) 8)
9) 16) 17)
Grosstej
us (T
upi
nambis
s
p.)
2
3
-
1,5
1
3) 7) 9)
16) 17)
Natur- und Heimatschutz 70
455.1
Tierarten
Für Gr
uppe
n bis zu n Tieren
a) b)
Für jedes weitere Tier Besondere Anf
order
ungen
Anza
hl
Landteil
Bassin
Gehe
gehöhe
c)
Landteil
Bassin
(n)
Fläche
Fläche
Volumen
Fläche
Fläche
m
2 m
2 m
3 m
m
2 m
2
Krokodil
tejus
(Dr
acaena s
p.)
2
3
1
0,
2
1,5
1
0,25
2) 3) 7)
9) 15) 17
Ries
enwarane (
G
esamtl
änge
über 2 m)
Komodowaran 2
24
2
0,6
2
10
0,5
2) 3) 5) 7) 10) 11) 13) 17) Papuawaran
2
10
-
2,5
4
2) 3) 5)
7)13) 17) 18)
Bindenwaran
2
8
1
0,3
2
3
0,25
2) 3) 5)
7) 13) 16) 17)
Grosswarane (Gesamtlänge bi s 2 m)
Var
anus
albi
gul
ari
s, Var
anus bengalensi
s, Varanus flavir
uf
us, Var
anus
giganteus
, Var
anus
goul
dii
2
6
-
1,5
2
3) 5) 7)
8) 9)
16)
17)
Var
anus
niloti
cus
(inkl
. Varanus
or
nat
us)
2
6
1
0,2
2
2
0,2
2) 3) 5)
7) 8)
9) 16)
17)
Var
anus
olivaceus
2
6
-
2
2
3) 5) 7)
9) 17) 18)
Varanus rudicollis
2
6
1
0,2
1,5
2
0,2
2) 3) 5) 7) 9) 12) 16) 17) Var
anus
vari
us
2
6
-
1,5
2
3) 5) 7)
8) 9)
17)
Mittelwarane (Gesamtlänge bis 1,4 m) Var
anus
caer
ulivir
ens, Var
anus cer
ambonensis, Varanus doreanus, Varanus dumerilii
2
3
1
0,2
1,5
1
0,1
2) 3) 5)
7) 9)
17)
18)
Tierschutzverordnung 71
455.1
Tierarten
Für Gr
uppe
n bis zu n Tieren
a) b)
Für jedes weitere Tier Besondere Anf
order
ungen
Anza
hl
Landteil
Bassin
Gehe
gehöhe
c)
Landteil
Bassin
(n)
Fläche
Fläche
Volumen
Fläche
Fläche
m
2 m
2 m
3 m
m
2 m
2
Var
anus
exanthemati
cus
2
3
-
1
1
3) 5) 7)
8) 9)
16)
17)
Var
anus
flaves
cens
2
3
1
0,2
1
1
0,1
2) 3) 5)
7) 8)
9) 17)
Var
anus
glebopal
m
a
2
3
-
1
1
3) 5) 7)
9) 16 17)
Var
anus
gris
eus
2
3
-
1
1
3) 5) 7)
8) 9)
16)
17)
Var
anus
jobi
ensis, Varanus indi cus
(inkl
. V. spinul
os
us), Var
anus
meli
nus
2
3
1
0,2
1,5
1
0,1
2) 3) 5)
7) 9)
17)
18)
Var
anus
mert
ensi
2
3
2
0,4
1
1
0,1
2) 3) 5)
7) 9)
17)
Va
ran
us
ro
se
nbe
rg
i, Va
ranu
s spe
nce
ri,
Var
anus
yemenensis
2
3
-
1
1
3) 5) 7)
8) 9)
16)
17)
Var
anus
yuwonoi
2
3
1
0,2
1,5
1
0,1
2) 3) 5)
7) 9)
17)
18)
Klei
nwar
ane mit bes
onderen Anf
or
derungen
Var
anus
mitchelli
2
1,5
0,5
0,1
1,
5
0,5
0,1
2) 3) 5)
7) 9)
17)
Var
anus
semi
remex
2
1,5
1
0,2
1,2
1
0,1
2) 3) 5)
7) 9)
12)
17)
18)
Krustenechsen
Hel
oder
m
a horri
dum
2
3
-
1,5
0,5
2) 3) 7)
8) 9)
17)
Hel
oder
m
a suspectum
2
2
-
1
0,5
2) 3) 7)
8) 9)
17)
Natur- und Heimatschutz 72
455.1
Tierarten
Für Gr
uppe
n bis zu n Tieren
a) b)
Für jedes weitere Tier Besondere Anf
order
ungen
Anza
hl
Landteil
Bassin
Gehe
gehöhe
c)
Landteil
Bassin
(n)
Fläche
Fläche
Volumen
Fläche
Fläche
m
2 m
2 m
3 m
m
2 m
2
Riesenschlangen:
Python molurus,
Python sebae
(inkl
. P. nat
alensi
s)
2
2 /
3 x
1 /
2 Gesamtlänge
-
½ Gesamtlänge, max. 2,2 m 1 /
7 Grundfläche
2) 3) 7)
10) 16)
Python r
eticulat
us
2
2 /
3 x
1 /
2 Gesamtlänge
-½
Gesamtlänge,
max. 2,2 m
1 /
7 Grundfläche
2) 3) 7)
10) 16)
Eunectes sp.
2
2 /
3 x
1 /
2 Gesamtlänge
1 /
4 x
1 /
4 Gesamtlänge, mind. 1 m
2
Bassi
nfläche
x 0,1 Gesamt- länge ½ Gesamtlänge, max. 2,2 m 1 /
7 Grundfläche
0,2
2) 3) 7)
10) 16)
Epicrates angulifer, Morelia amethis- tina (synonym: Liasis amethistinus), Morelia olivacea, Morelia papuana, Morelia oenpelliensis 2
2 /
3 x
1 /
3 Gesamtlänge
-
1 /
2 Gesamtlänge,
max. 2,2 m
1 /
7 Grundfläche
2) 3) 7)
9)
Giftschlangen:
Ophiophagus hannah
2
2 /
3 x
2 /
3 Gesamtlänge
-1 /
2 Gesamtlänge,
max. 2,2 m
-
3) 14) 15)
Dendroas
pis pol
yl
epis
, Oxyuranus sp.
2
2 /
3 x
1 /
2 Gesamtlänge
-
1 /
2 Gesamtlänge
-
7) 14)
Dendroaspis angusticeps, Dendroaspis james oni
, Dendr
oas
pis viri
dis, Dis
pholidus typus, Pseudohaje sp.
2
2 /
3 x
1 /
3 Gesamtlänge
-
1 /
2 Gesamtlänge
1 /
7 Grundfläche
7) 14)
Tierschutzverordnung 73
455.1
Tierarten
Für Gr
uppe
n bis zu n Tieren
a) b)
Für jedes weitere Tier Besondere Anf
order
ungen
Anza
hl
Landteil
Bassin
Gehe
gehöhe
c)
Landteil
Bassin
(n)
Fläche
Fläche
Volumen
Fläche
Fläche
m
2 m
2 m
3 m
m
2 m
2
Übri
ge Elapi
den
über 1 m Gesamtlänge
2
2 /
3 x
1 /
2 Gesamtlänge
-
1 /
2 Gesamtlänge
1 /
7 Grundfläche
2) 13)
Grosse Viperi
den und C
rot
aliden
(über 1,2 m Gesamtlänge) 2 1
x
1 /
2 Gesamtlänge
-
1 /
2 Gesamtlänge
1 /
7 Grundfläche
13)
Übrige Giftschlangen: Arboricole Arten 2
2 /
3 x
1 /
2 Gesamtlänge
-2 /
3 Gesamtlänge
1 /
7 Grundfläche
- 7)
Übrige Giftschlangen: Terrestrische Arten 2
2 /
3 x
1 /
2 Gesamtlänge
-1 /
2 Gesamtlänge
1 /
7 Grundfläche
2) 8) 13)
jedoch
Mindestgehegegrösse: 0,4
m Länge, 0,3 m Br
eit
e, 0,3 m Höhe
Ries
ens
al
amander
1
1
-
0,33
m
3 3)
4)
Anmerkungen
a)
Tiere können vorübergehend für die Quarantäne, zur Behandlung von Krankheiten und Unfällen, zur Eingewöhnung bzw.
zu Zucht u
nd Auf
zucht
in klei
neren,
strukturierten Gehegen gehalten werden.
b)
Bei der Gesamtlänge handelt es sich jeweils um den Mitte lwert für erwach
sene Tiere.
c)
Angegeben ist die durchschnittliche H öhe der Gehege; diese dürfe n an einzelnen Stellen hö her oder niedriger sein.
Besondere Anforderungen 1)
Zusätzlicher Auslauf im Fr eien, solange es die Wetterverhä ltnisse erlauben, jedoc h Heizung im Aussen
gehege erforderlich.
2)
Gewi
sse Arten müssen i
n ei
nem heizbar
en B
assin oder Becke
n ausreichender Grösse baden können, inkl. im Abtrenngehege.
3)
Sozi
ale S
trukt
ur
beachten; Einzel
hal
tung nicht auszus
chlies
sen.
Natur- und Heimatschutz 74
455.1
4)
Geeignete Filteranlage. Riesensalamander: Die Hälf te des Volumens muss pro Stunde umgewälzt werden.
5)
Für alle Ries
ens
childkr
öten, C
rocodyli
a u
nd War
ane:
Wer
den mehr
er
e Tiere im glei
chen
Gehege gehalten, mü ssen die Gehege bei
Bedarf unterteilt werden können oder es müssen andere geei gnete Abtrenngehege
vorhanden sein.
6)
Kühlanl
age notwendi
g (
K
limaanlage mit T
hermostat), Haltetemperaturen 16° bis max. 20°, Wasserbeck en oder
W
ass
erlauf
mi
t glei
chen Temperaturen, pro Tier muss eine Erdhöhle vorhanden se in. Bei aus dem Ursprung sland eingeführten Tier en sind die Ausfuhrbed ingungen der staatlichen Be hörden verbindlich.
7)
In allen Gehegen müssen, ents prechend der Art, horizontale u nd/
oder
vertikal
e Klettermögli
chke
iten auf B
äumen, kör
per
di
cken
Äst
en, fei
nen Z
w
ei
gen, bzw. au
f
Kork- oder Felswände n vorhanden sein.
8) Grabmöglichkeiten müssen vorhanden sein.
9)
Versteckmöglichkeiten müssen vorhanden sein.
10) Solide
Gehegekonstruktion
(Terrarium).
11)
Stabile Abtrennboxen (Transportkiste n) auch bei Einzelhaltung erforderlich.
12)
Gelegentlich Salz ins Bassi n geben (10 g pro Liter); m it separatem Tränkegeschirr bzw. regelmässig sprühen.
13)
Einsehbare Versteckmöglichkeiten, wie Boden- oder Baumhöhlen, Sc hlupfkästen oder Korkröhr en, müssen vo
rhanden sein.
14)
Von aussen bedienbarer Schlupfkasten muss vorhanden sein, auch
bei Einzelhaltung.
15)
Der
Nachweis muss er
br
acht
werden, das
s au
sreichend Futtertiere be schafft werden können.
16) Erhöht
e
Liegefl
ächen.
17)
Für jedes Tier muss eine Wärmelam pe vorhanden sein, damit es sich indi viduell deren Strahlen aussetzen kann.
18) Berieselungsbzw.
Bene
belungsanlage erforderlich.
Tierschutzverordnung 75
455.1
Anhang 3
(Art. 5 Abs. 5)
Mindestanforderungen für das Halten von Labornagetieren Vorbemerkung
Die Flächen- und Raummasse legen die kleinste jeweils zulässige Gehegegrösse
fest. Die Gehege dürfen auch nicht kleiner sein, wenn darin weniger als die in den Tabellen genannte Zahl von Tieren (n) gehalten wird.
Tierarten,
Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes
weitere Tier
Käfighöhe
Gewicht Anzahl
(n)
Fläche
cm2
Fläche
cm2
cm
Maus
bis 30 g
4
200
40 12
über 30 g
2
200
75 12
Ratte bis 100 g
2
350
100
12
100-250
g
1 350 150 12
250-500
g
11) 600 250 14
über 500 g
11) 800 300 14
Goldhamster
bis 80 g
2
200
75 12
über 80 g
1
200
150
12
Meerschweinchen
bis 200 g
1
350
150
11
200-400
g
1 600 200 14
über 400 g
1
800
500
14
Anmerkung 1) Handelt es sich um Ratten verträglicher Stämme, darf ein Käfig dieser Grösse mit zwei Tieren besetzt werden.
Natur- und Heimatschutz 76
455.1
Anhang 4119
(Art. 54 Bst. e)
Mindestladeflächen für die Beförderung von Nutztieren Minimaler durchschnittlicher Platzbedarf120 je Tier in Quadratmeter: Pferde
Schweine
Fohlen 0,85
Leichte Pferde
1,40
Mittlere Pferde
1,60
Schwere Pferde
1,90
Rinder 40-80 kg 0,30
80-140 kg
0,40
140-160 kg
0,55
160-200 kg
0,70
200-300 kg
0,90
300-400 kg
1,10
400-500 kg
1,30
500-600 kg
1,45
600-700 kg
1,60
über 700 kg
1,80
Ziegen unter 35 kg 0,20
35-55 kg
0,30
über 55 kg
0,50
15- 25 kg
0,12
25- 50 kg
0,18
50- 75 kg
0,30
75- 90 kg
0,35
90-110 kg
0,43
110-125 kg
0,51
125-150 kg
0,56
150-200 kg
0,69
über 200 kg
0,82
Geschorene Schafe 30-45 kg 0,20
über 45 kg
0,30
Nicht geschorene Schafe unter 30 kg 0,20
30-45 kg
0,25
über 45 kg
0,35
Auen in fortgeschrittenem Trächtigkeitsstadium und Zuchtwidder 0,50
119 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121). Fassung gemäss Ziff. II der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2303).
120 Es kann notwendig sein, aufgrund der Transportdauer, des Zustandes der Tiere und der Witterung die Mindestflächen angemessen zu vergrössern.