01.01.2024 - * / In Kraft
01.09.2023 - 31.12.2023
01.04.2023 - 31.08.2023
01.01.2022 - 31.03.2023
02.06.2021 - 31.12.2021
22.01.2021 - 01.06.2021
01.01.2021 - 21.01.2021
01.03.2018 - 31.12.2020
01.02.2015 - 28.02.2018
01.01.2013 - 31.01.2015
01.01.2012 - 31.12.2012
01.01.2010 - 31.12.2011
01.07.2008 - 31.12.2009
01.01.2007 - 30.06.2008
01.06.2005 - 31.12.2006
01.01.2004 - 31.05.2005
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1

Verordnung
über den Zivilschutz
(Zivilschutzverordnung, ZSV)
vom 19. Oktober 1994 (Stand am 7. Mai 2002) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 70 Absatz 1 des Zivilschutzgesetzes (Gesetz)1
und auf die Artikel 20 Absatz 2 und 44 Absatz 2 Buchstabe c des Fernmeldegesetzes
vom 21. Juni 19912,

verordnet:

1. Kapitel: Information

Art. 1

Grundsatz
(Art. 3 Bst. a)3

1 Die Information soll der Bevölkerung die Notwendigkeit und Wirksamkeit der Zivilschutzmassnahmen aufzeigen, die Eigenverantwortung bei den Schutzmassnahmen fördern und zum richtigen Verhalten bei Gefahren anleiten.

2 Das Bundesamt für Zivilschutz (Bundesamt) sowie der Kanton und die Gemeinde
sorgen für die Information.

3 Das Bundesamt kann die Information durch Private fördern.

4 Die Gemeinde informiert die Einwohner und Einwohnerinnen periodisch über die
Zuweisung zu den Schutzräumen.


Art. 2

Mitteilungsblatt des Zivilschutzes 1 Das Bundesamt gibt für Bekanntmachungen ein Mitteilungsblatt heraus.

2 Es bezeichnet die Stellen, die das Mitteilungsblatt unentgeltlich erhalten.

AS 1994 2646 1

SR 520.1

2

[AS 1992 581, 1993 901 Anhang Ziff. 18. AS 1997 2187 Art. 65]. Siehe heute das
Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (SR 784.10).

3

Die nach den Sachüberschriften in Klammern beigefügten Verweise beziehen sich auf die
Artikel des Gesetzes.

520.11

Zivilschutz

2

520.11

2. Kapitel: Alarmierung der Bevölkerung und Verbreitung
von Verhaltensanweisungen


Art. 3

Grundsatz
(Art. 3 Bst. b)

1 Bei drohender Gefahr wird die Bevölkerung alarmiert und erhält die nötigen Verhaltensanweisungen.

2 Das Ende der Gefahr sowie die Lockerung oder Aufhebung von Massnahmen werden über Radio und weitere Medien bekanntgegeben.


Art. 4

Zuständigkeiten

1 Die Gemeinde stellt im Rahmen der kantonalen Vorschriften sicher, dass die Bevölkerung alarmiert werden kann.

2 Vorbehalten bleiben insbesondere die in folgenden Erlassen geregelten Zuständigkeiten: a. 4 Stauanlagenverordnung vom 7. Dezember 19985; b.

Verordnung vom 26. Juni 19916 über die Einsatzorganisation bei erhöhter
Radioaktivität;

c.

Notfallschutzverordnung vom 28. November 19837; d.

Verordnung vom 3. Dezember 19908 über die Nationale Alarmzentrale; e.

Störfallverordnung vom 27. Februar 19919; f.

Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 199410.


Art. 5

Erstellen der Alarmierungsbereitschaft 1 Bei drohender Gefahr wird das Erstellen der Alarmierungsbereitschaft angeordnet: a.

durch die Nationale Alarmzentrale bei allen Ereignissen, für deren Bewältigung der Bund zuständig ist; b.

durch die vom Kanton bezeichneten Stellen bei allen Ereignissen, für deren
Bewältigung der Kanton oder die Gemeinde zuständig ist.

2 Nach einem Gesamtaufgebot zum Aktivdienst stellt jede Zivilschutzorganisation
die Alarmierungsbereitschaft sicher.

3 Die Alarmierungsbereitschaft umfasst: 4

Fassung gemäss Art. 28 Abs. 1 der Stauanlageverordnung vom 7. Dez. 1998
(SR 721.102).

5 SR

721.102

6

SR 732.32

7

SR 732.33

8

SR 732.34

9

SR 814.012

10

SR 814.501

Verordnung

3

520.11

a.

die Betriebsbereitschaft der Alarmierungsmittel; b.

das Sicherstellen des Empfangs der Alarmierungsaufträge über Radio bei
den Alarmierungsstellen; c.

die Einsatzbereitschaft des erforderlichen Alarmierungspersonals.


Art. 6

Anordnung der Alarmierung und Verbreitung von Verhaltensanweisungen 1 Die Nationale Alarmzentrale erteilt Aufträge zur Alarmierung: a.

auf Veranlassung der zuständigen Bundesbehörde; b.

auf Veranlassung der zuständigen kantonalen Behörde bei Ereignissen, für
deren Bewältigung der Kanton zuständig ist; c.

bei hoher Dringlichkeit in eigener Kompetenz.

2 Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft sowie die anderen nationalen,
regionalen und lokalen Radioveranstalter, allenfalls die Abteilung Presse und Funkspruch, verbreiten Aufträge zur Alarmierung und Verhaltensanweisungen über Radio.

3 Bei örtlich überraschend eintretender Gefahr erfolgen die Alarmierung und die
Verbreitung von Verhaltensanweisungen: a.

in Friedenszeiten nach den Vorschriften des Kantons; b.

nach einem Gesamtaufgebot des Zivilschutzes zum Aktivdienst durch die Zivilschutzorganisationen.


Art. 7

Verhalten der Bevölkerung bei Alarmierung
(Art. 28 Abs. 1)

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) erlässt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation11 Vorschriften über das Verhalten der Bevölkerung bei Alarmierung.


Art. 8

Alarmierungszeichen für die ganze Schweiz Die Bevölkerung wird mit folgenden akustischen Alarmierungszeichen alarmiert: a.

Allgemeiner Alarm:
Ein regelmässig auf- und absteigender Ton: Ankündigung von Verhaltensanweisungen oder amtlichen Mitteilungen, die über Radio verbreitet werden.

Das Zeichen dauert bei stationären Sirenen eine Minute und wird nach zwei
Minuten Unterbruch wiederholt.

11 Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.

Zivilschutz

4

520.11

b.

C-Alarm:
Ein hoher Dauerton, der beim Einsatz chemischer Kampfstoffe im Falle bewaffneter Konflikte ausgelöst wird.

Das Zeichen dauert bei stationären Sirenen eine Minute.


Art. 9

Alarmierungszeichen für besondere Gebiete Die Bevölkerung wird mit folgenden akustischen Alarmierungszeichen alarmiert: a.

Strahlenalarm KKW in der Umgebung von Kernkraftwerken (KKW):
Ein regelmässig auf- und absteigender Ton von je zwölf Sekunden Dauer in
Abständen von zwölf Sekunden, der beim Austritt von Radioaktivität in die
Umgebung des Kernkraftwerkes ausgelöst wird.

Das Zeichen dauert bei stationären Sirenen zwei Minuten.

b.

Wasseralarm in den Nahzonen von Talsperren:
Tiefe Dauertöne von je 20 Sekunden Dauer in Abständen von zehn Sekunden, die bei Überflutungsgefahr im Abflussbereich der Talsperre ausgelöst
werden.


Art. 10

Schutz der Alarmierungszeichen 1 Die Zeichen für den Allgemeinen Alarm, den Strahlenalarm KKW und den Wasseralarm dürfen nur zur Alarmierung der Bevölkerung nach Artikel 8 Buchstabe a
und Artikel 9 verwendet werden.

2 Im Falle bewaffneter Konflikte ist die Verwendung des Zeichens C-Alarm nach
Artikel 8 Buchstabe b und anderer hoher Dauertöne dem Zivilschutz und der Armee
vorbehalten.


Art. 11

Alarmierungsmittel
(Art. 4 Bst. a)

1 Die Gemeinde beschafft die Alarmierungsmittel und sorgt für deren ständige Einsatzbereitschaft.

2 Vorbehalten bleiben insbesondere die in folgenden Erlassen geregelten Zuständigkeiten: a.

Talsperrenverordnung vom 9. Juli 195712; 12

[AS 1957 585, 1971 248, 1978 1860 Anhang Ziff. 11, 1979 3 Anhang Ziff. 3, 1985
1880, 1993 901 Anhang Ziff. 7, 1997 2779 Ziff. II 41]. Siehe heute die
Stauanlagenverordnung vom 7. Dez. 1998 (SR 721.102).

Verordnung

5

520.11

b.

Verordnung vom 26. Juni 199113 über die Einsatzorganisation bei erhöhter
Radioaktivität;

c.

Notfallschutzverordnung vom 28. November 198314; d.

Verordnung vom 3. Dezember 199015 über die Nationale Alarmzentrale; e.

Störfallverordnung vom 27. Februar 199116; f.

Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 199417.

3 Das Bundesamt erlässt Weisungen über die Alarmierungsmittel des Zivilschutzes
und über die Durchführung von Probealarmen.

3. Kapitel: Zivilschutzorganisation

Art. 12

Dienste, Leitungen und Formationen
(Art. 9)

1 In der Zivilschutzorganisation bestehen die folgenden Dienste: a.

Nachrichtendienst;

b.

Übermittlungsdienst; c.

AC-Schutzdienst;

d.

...18

e.

Betreuungsdienst;

f.

Kulturgüterschutzdienst; g.

Rettungsdienst;

h.

Sanitätsdienst;

i.

Versorgungsdienst;

k.

Anlage-, Material- und Transportdienst.

2 In der Zivilschutzorganisation werden, zusätzlich zur Leitung der Zivilschutzorganisation, Sektor-, Quartier- und Blockleitungen gebildet.

3 Grundsätzlich gliedern sich die Dienste in folgende Formationen: a.

Detachemente;

b.

Züge;

c.

Gruppen.

13

SR 732.32

14

SR 732.33

15

SR 732.34

16

SR 814.012

17

SR 814.501

18

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 1998 (AS 1998 2677).

Zivilschutz

6

520.11


Art. 13

Gliederungen und Sollbestände Das Departement erlässt Richtlinien über die Gliederungen und Sollbestände der
Zivilschutzorganisationen.


Art. 14

Planung
(Art. 10 Abs. 2 Bst. a) 1 Die Gemeinde unterbreitet die Planung der organisatorischen und baulichen Massnahmen dem für den Zivilschutz zuständigen kantonalen Amt (kantonales Amt) zur
Genehmigung.

2 Das kantonale Amt meldet dem Bundesamt periodisch oder auf Aufforderung hin
die Planungs- und Vollzugsergebnisse.

4. Kapitel: Aufgebot durch den Bundesrat

Art. 15

Aufgebot zur Katastrophen- und Nothilfe
(Art. 12 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 sowie Art. 13 Abs. 1 Bst. a) Bei Katastrophen und in Notlagen werden die zur Bewältigung der Auswirkungen
des Ereignisses benötigten Schutzdienstpflichtigen aufgeboten.


Art. 16

Aufgebot zum Aktivdienst
(Art. 12 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3 sowie Art. 13 Abs. 2) 1 Das Aufgebot der Schutzdienstpflichtigen zum Aktivdienst wird als Teilaufgebot
oder als Gesamtaufgebot angeordnet.

2 Mit einem Teilaufgebot werden diejenigen Schutzdienstpflichtigen aufgeboten,
welche für die Durchführung der angeordneten Massnahmen benötigt werden.

3 Mit dem Gesamtaufgebot werden die Schutzdienstpflichtigen des ganzen Landes
oder die Schutzdienstpflichtigen der Zivilschutzorganisationen bestimmter Kantone
aufgeboten.


Art. 17

Übermittlung und Verbreitung des Aufgebotsbeschlusses 1 Das Bundesamt übermittelt den Kantonen den Beschluss über ein Aufgebot durch
den Bundesrat.

2 Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft sowie die anderen nationalen,
regionalen und lokalen Radioveranstalter, allenfalls die Abteilung Presse und Funkspruch, verbreiten den Aufgebotsbeschluss.


Art. 18

Einrückungspflicht

Bei einem Aufgebot zur Katastrophen- und Nothilfe sowie zum Aktivdienst haben
die Schutzdienstpflichtigen gemäss den Anordnungen der Behörden einzurücken.

Verordnung

7

520.11


Art. 19

Ausnahmen

1 Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht einrücken kann, stellt der Zivilschutzstelle der Gemeinde unverzüglich das Dienstbüchlein und ein ärztliches Zeugnis in
verschlossenem Umschlag zu.

2 Das Departement regelt die Einzelheiten.

5. Kapitel: Rechte und Pflichten 1. Abschnitt: Schutzdienstpflicht
a19 Dauer
(Art. 16 Abs. 2 Bst. b) Die Schutzdienstpflicht dauert bis zum Ende des Jahres, in dem die Schutzdienstpflichtigen 50 Jahre alt werden.

b20 Anmeldung der Schweizerin zum Schutzdienst 1 Schweizerinnen, welche die Schutzdienstpflicht freiwillig übernehmen wollen, reichen bei dem für den Zivilschutz zuständigen Amt ihres Wohnortskantons eine
schriftlichen Anmeldung zum Schutzdienst ein.

2 Das für den Zivilschutz zuständige Amt des Wohnortskantons entscheidet nach
Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung vom 10. April 200221 über die Rekrutierung über
die Annahme der Anmeldung.

3 Die Schweizerin, deren Anmeldung angenommen wird, ist stellungspflichtig.

c22 Bewirtschaftung der Erstausbildung im Zivilschutz Die Kantone melden dem Bundesamt für Zivilschutz jährlich die benötigte Anzahl
Schutzdienstleistender nach Grundfunktion für das folgende Jahr.


Art. 20

Einteilungsverfahren
(Art. 19 Abs. 1 und 2) 1 Die Gemeinde teilt die Schutzdienstpflichtigen im Einvernehmen mit dem Chef der
Zivilschutzorganisation ein.

2 Sie eröffnet ihnen die Einteilung schriftlich unter Angabe der Einsprachemöglichkeit.

19 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2677).

20 Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 6 der V vom 10. April 2002 über die Rekrutierung (SR 511.11).

21 SR

511.11

22 Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 6 der V vom 10. April 2002 über die Rekrutierung (SR 511.11).

Zivilschutz

8

520.11

3 Personen, die freiwillig Schutzdienst leisten wollen, haben keinen Anspruch auf
Einteilung.


Art. 21

Einteilungskriterien
(Art. 17)

1 Bei der Einteilung werden die berufliche, die militärische und die weitere Ausbildung der Schutzdienstpflichtigen nach Möglichkeit berücksichtigt.

2 Die für den Schutz der Belegschaft im Arbeitsbereich und im Pflegebereich benötigten Funktionen sind nach Möglichkeit schutzdienstpflichtigen Betriebsangehörigen zu übertragen.

3 Die Einteilung der Ärzte und Ärztinnen sowie des medizinischen Fachpersonals in
Sanitätshilfsstellendetachemente und Sanitätspostenzüge erfolgt im Einvernehmen
mit dem Kanton.

4 Die Gemeinde kann von den Schutzdienstpflichtigen der Einteilung dienende Angaben verlangen.


Art. 22

Einteilung in eine andere Funktion 1 Wenn es die Umstände erfordern oder auf Gesuch hin können Schutzdienstpflichtige in ihrer oder in einer anderen Zivilschutzorganisation in eine andere Funktion
eingeteilt werden.

2 Sie können in ihrer bisherigen Funktion über den Sollbestand hinaus eingeteilt
werden.

3 Das Verfahren richtet sich nach Artikel 20.


Art. 23

Einsprachen
(Art. 19 Abs. 3)

1 Einsprachen gegen die Einteilung oder die Einteilung in eine andere Funktion sind
innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Entscheides mit einer Begründung
schriftlich der Gemeinde einzureichen. Die Verfügungen der Gemeinden können bei
einer vom Kanton zu bezeichnenden kantonalen Behörde angefochten werden; diese
entscheidet endgültig.

2 Einsprache gegen die Ablehnung des Gesuches um Einteilung in eine andere
Funktion kann nur gestützt auf ein ärztliches Zeugnis erhoben werden.

3 Die Einsprache hat aufschiebende Wirkung.


Art. 24

Ärztliche Beurteilung, Verfahren
(Art. 17 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1) Das Departement regelt die ärztliche Beurteilung der Tauglichkeit der Schutzdienstpflichtigen sowie das Verfahren bei Einsprachen aus gesundheitlichen Gründen.

Verordnung

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520.11


Art. 25

Ausschluss von der Schutzdienstleistung
(Art. 18 Abs. 2)

Von der Schutzdienstleistung wird ausgeschlossen, wer sich weigert, Schutzdienst
zu leisten oder die ihm übertragenen Aufgaben zu übernehmen und deswegen zu
unbedingten Freiheitsstrafen von insgesamt mindestens 30 Tagen verurteilt worden
ist.

2. Abschnitt: Freistellungen

Art. 26

Befreiung von der Schutzdienstleistung
(Art. 15 Abs. 1)

Während der Dauer des Amtes, der Anstellung oder der Funktion werden von der
Schutzdienstleistung befreit: a.

die Bundesräte, der Bundeskanzler und die Vizekanzler; b.

die Mitglieder der Bundesversammlung; c.

die Mitglieder und der Generalsekretär des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts sowie das für den Aktivdienst unentbehrliche Personal der Schweizerischen Nationalbank; d.

die Mitglieder der Kantonsregierung und der Staatsschreiber; e.

der Präsident und die hauptamtlichen Mitglieder der Gemeindeexekutive; f.

die Angehörigen der zivilen Führungsorgane für ausserordentliche Lagen
des Bundesrates und der eidgenössischen Departemente sowie die hauptamtlichen Bediensteten des Kantons, der Region, des Bezirks und der Gemeinde, die dem zivilen Führungsorgan für ausserordentliche Lagen angehören; g.

die Geistlichen;

h.

das für den Aktivdienst unentbehrliche Personal des öffentlichen Gesundheitswesens und der Alterspflege; i.

die hauptberuflichen Angehörigen der Polizeidienste des Bundes, der Kantone und der Gemeinden; k.

das für den Aktivdienst unentbehrliche Personal von Anstalten, Gefängnissen und Heimen, in denen Strafen oder Massnahmen vollzogen werden; l.

die hauptberuflichen Angehörigen der Feuerwehren und der Rettungsdienste; m.

die für den Aktivdienst unentbehrlichen Angehörigen der Stützpunkt-, Orts- und Betriebsfeuerwehren, die nicht unter Buchstabe l fallen; n.

die Angehörigen des Grenzwachtkorps; o.

die für den Aktivdienst unentbehrlichen Bediensteten der Bundes- und der
kantonalen Verwaltung; p.

das für den Aktivdienst unentbehrliche Personal der Radioveranstalter;

Zivilschutz

10

520.11

q.23 die für den Aktivdienst unentbehrlichen Bediensteten der Schweizerischen Post, der SBB und der konzessionierten Transportunternehmen; r.

die Angehörigen des Bundeskaders der wirtschaftlichen Landesversorgung
und das unentbehrliche Personal zur Sicherstellung der Versorgung des
Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen; s.

die Funktionäre des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz sowie der
internationalen Organisationen, mit denen die Schweiz ein Sitzabkommen
abgeschlossen hat;

t.

weitere hauptberufliche Angehörige von öffentlichen und privaten Institutionen und Diensten, die in der Katastrophen- und Nothilfe oder im Aktivdienst unentbehrliche Dienstleistungen erbringen.


Art. 27

Zuständigkeit und Verfahren für die Befreiung
(Art. 15 Abs. 3)

1 Schutzdienstpflichtige nach Artikel 26 Buchstabe a werden von Amtes wegen von
der Schutzdienstleistung befreit, die anderen auf Antrag.

2 Die Befreiungen werden von den durch die eidgenössischen Departemente und die
Kantone bezeichneten Befreiungsstellen verfügt.

3 Das Departement legt die Zuständigkeit für die Befreiung fest, bezeichnet die Institutionen, Personen und Tätigkeiten im einzelnen und regelt das Verfahren.


Art. 28

Zuweisung
(Art. 15 Abs. 2)

1 Schutzdienstpflichtige, die nach Artikel 26 von der Schutzdienstleistung befreit
werden können, dürfen nicht zur Verstärkung der zivilen Führungsorgane und der
Polizeikorps zugewiesen werden.

2 Die Zugewiesenen stehen in Rechten und Pflichten von Schutzdienstpflichtigen.
Hinsichtlich des Kontrollwesens gelten sie als Angehörige einer Zivilschutzorganisation.

3 Die Kantone regeln die Einzelheiten. Sie erlassen insbesondere Vorschriften über
die Erfassung, Einteilung und Einreihung in die Funktionsstufen des Zivilschutzes,
über die Ausbildung und Ausrüstung der Zugewiesenen sowie über deren Aufgebot
zur Katastrophen- und Nothilfe und zum Aktivdienst.


Art. 29

Beurlaubung
(Art. 15 Abs. 1)

1 Schutzdienstpflichtige können während der Katastrophen- und Nothilfe und im
Aktivdienst zur Verrichtung von im öffentlichen Interesse liegenden wichtigen Tätigkeiten befristet beurlaubt werden.

23 Fassung

gemäss Ziff. II 33 der V vom 1. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2779).

Verordnung

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520.11

2 Im Rahmen der Vorschriften des kantonalen Amtes entscheidet die Gemeinde endgültig über Gesuche um befristete Beurlaubungen.

3. Abschnitt: Vorgesetzte, Spezialisten und Spezialistinnen (Kader)

Art. 30

(Art. 27 Abs. 3)

1 Für die Übertragung von Kaderfunktionen ist die Gemeinde zuständig.

2 Angehörigen einer Zivilschutzorganisation können Kaderfunktionen nur übertragen werden, wenn sie die für die Funktion vorgesehenen Kurse absolviert haben.

3 Das Bundesamt kann abweichende Regelungen treffen, insbesondere für Anwärter
und Anwärterinnen mit besonderer beruflicher oder militärischer Ausbildung.

4 Gegen die Übertragung einer Kaderfunktion kann nicht Einsprache erhoben werden.

4. Abschnitt: Rechte der Schutzdienstpflichtigen

Art. 31

Sold
(Art. 22 Abs. 1)

1 Für den Sold gilt die Verordnung vom 19. Oktober 199424 über die Funktionsstufen und Soldansätze im Zivilschutz; die Soldansätze bewegen sich im Rahmen der
Soldansätze der Armee.

2 Besoldet werden der Einteilungsrapport sowie die Diensttage vom Einrückungs- bis und mit dem Entlassungstag.

3 Anspruch auf Sold für einen Diensttag besteht, wenn mindestens acht Stunden
Dienst geleistet werden. Bei vorzeitiger Entlassung am Einrückungstag oder im
Verlauf der Dienstleistung aus medizinischen Gründen ist der Diensttag besoldet.

4 Wiederkehrende Dienstleistungen von jeweils mindestens zwei aufeinanderfolgenden Stunden werden bei der letzten Dienstleistung im Kalenderjahr vergütet; je acht
oder ein Rest von mindestens drei Stunden geben Anrecht auf einen Tagessold.

5 Bei Beurlaubung nach Artikel 29 und bei angeordnetem Urlaub besteht Anspruch
auf Sold.

6 Wer aus persönlichen Gründen beurlaubt wird, hat Anspruch auf Sold, wenn am
Urlaubstag mindestens vier Stunden Dienst geleistet werden.

7 Der Anspruch auf Sold verjährt ein Jahr nach Ende der betreffenden Dienstleistung.

24

SR 521.2

Zivilschutz

12

520.11


Art. 32

Militärpflichtersatz
(Art. 24)

1 Die nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 12. Juni 195925 über den Militärpflichtersatz berechnete Ersatzabgabe ermässigt sich um einen Zehntel: a.

für jeden Tag Schutzdienst oder dienstlich bedingte Spitalpflege im Ersatzjahr; massgebend ist die Zahl der Tage, für welche der Sold und die Erwerbsausfallentschädigung (Art. 22 und 23 des vorerwähnten Gesetzes) beansprucht werden können sowie jeder Spitalpflegetag; oder b.

für jeden besoldeten Diensttag im Ersatzjahr, für dessen Leistung der Ersatzpflichtige nach Artikel 26 Buchstabe m befreit worden ist.

2 Anspruch auf Ermässigung nach Absatz 1 Buchstabe b besteht, wenn mindestens
acht Stunden pro Tag Dienst geleistet werden. Bei wiederkehrenden Dienstleistungen von jeweils mindestens zwei aufeinanderfolgenden Stunden ergeben je acht oder
ein Rest von mindestens drei Stunden Anrecht auf Ermässigung.

3 Die eidgenössischen Departemente und die Kantone regeln in ihrem Bereich das
Verfahren für die Ersatzpflichtigen nach Absatz 1 Buchstabe b.

6. Kapitel: Ausbildung

Art. 33

Aufgebot zu Ausbildungsdiensten
(Art. 32, 38, 39 und 40) 1 Für das Aufgebot sind zuständig: a.

das Bundesamt für die von ihm durchgeführten Ausbildungsdienste; b.

das kantonale Amt für die übrigen eidgenössischen und die von ihm durchgeführten Ausbildungsdienste; c.

die Zivilschutzstelle der Gemeinde für die von der Gemeinde durchgeführten
Ausbildungsdienste.

2 Das Aufgebot zu Ausbildungsdiensten ist den Schutzdienstpflichtigen mindestens
sechs Wochen vor Beginn des Dienstes zuzustellen.

3 Der Kanton und die Gemeinde können bestimmen, dass die öffentlich angeschlagenen Kurstableaus als Aufgebot gelten.

4 Das Aufgebot zur Überprüfung des Einrückens für die Katastrophen- und Nothilfe
muss nicht angekündigt werden.


Art. 34

Einrückungspflicht

Bei einem Aufgebot zum Ausbildungsdienst haben die Schutzdienstpflichtigen gemäss den Anordnungen der Behörden einzurücken.

25

SR 661

Verordnung

13

520.11


Art. 35

Erkrankungen und Unfälle vor dem Einrücken 1 Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht einrücken kann, stellt der aufbietenden
Stelle unverzüglich das Dienstbüchlein und ein ärztliches Zeugnis in verschlossenem Umschlag zu.

2 Das Departement regelt die Einzelheiten.


Art. 36

Dienstverschiebung

1 Schutzdienstpflichtige können aus wichtigen Gründen bei der aufbietenden Stelle
die Verschiebung des Ausbildungsdienstes beantragen. Ein Anspruch auf Dienstverschiebung besteht nicht.

2 Die aufbietende Stelle entscheidet endgültig über das Gesuch, sofern der Kanton
für die von der Gemeinde durchgeführten Ausbildungsdienste nichts anderes bestimmt.

3 Solange das Gesuch um Dienstverschiebung nicht bewilligt ist, besteht die Einrückungspflicht weiter.


Art. 37

Urlaub

1 Schutzdienstpflichtige können aus wichtigen Gründen Urlaub beantragen. Ein Anspruch auf Urlaub besteht nicht.

2 Zuständig für die Behandlung von Urlaubsgesuchen ist: a.

bis zum Einrücken die aufbietende Stelle; b.

während des Dienstes der Leiter oder die Leiterin des Ausbildungsdienstes.


Art. 38

Dienstabwesenheiten

1 Ein Ausbildungsdienst gilt nur dann als geleistet, wenn der Dienst wegen Krankheit, Unfall oder Urlaub nicht länger versäumt wird als: a.

einen halben Tag in drei- bis sechstägigen Ausbildungsdiensten; b.

einen Tag in Ausbildungsdiensten von sieben und mehr Tagen Dauer.

2 Sind Schutzdienstleistende länger abwesend, so werden sie aus dem Ausbildungsdienst entlassen und müssen die nicht geleisteten Diensttage nachholen.


Art. 39

Zusammenarbeit in der Ausbildung
(Art. 41 und 42)

1 Das Bundesamt vereinbart die Zusammenarbeit mit privaten und öffentlichen Organisationen.

2 Der Kanton kann im Rahmen der Vereinbarungen des Bundesamtes ergänzende
Abmachungen für seinen Bereich treffen.

Zivilschutz

14

520.11


Art. 40

Hauptamtliche Instruktoren und Instruktorinnen
(Art. 43, 44 Abs. 1 und 45 Abs. 1, 3 und 4) 1 Als hauptamtlicher Instruktor oder hauptamtliche Instruktorin gilt, wer die im
Rahmen der Instruktorenschule vorgesehene Ausbildung bestanden hat und beim
Bund, bei einem Kanton oder einer Gemeinde fest und für eine volle Stelle (Vollzeitbeschäftigung) für Zivilschutzaufgaben angestellt ist.

2 Das Bundesamt kann Ausnahmen von der Vollzeitbeschäftigung zugunsten eines
Beschäftigungsgrades von mindestens 80 Prozent bewilligen.

7. Kapitel: Material

Art. 41

Materialliste
(Art. 48)

Das Departement legt in der Verordnung vom 19. Oktober 199426 über die Materialliste des Zivilschutzes das zur Ausrüstung der Zivilschutzorganisationen, der
Anlagen, der Schutzräume und der geschützten Operationsstellen mit Pflegeräumen
zu beschaffende Material fest.


Art. 42

Beschaffung und Kostentragung
(Art. 54)

Das Departement bestimmt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement das Material, das: a.

vom Bund unentgeltlich abgegeben wird; b.

nach Abzug des Bundesbeitrages gegen Bezahlung abgegeben wird; c.

mit einem Beitrag des Bundes durch Dritte beschafft wird.


Art. 43

Zuteilung
(Art. 49)

1 Das Bundesamt gibt dem Kanton zuhanden der Gemeinde jährlich das lieferbare
Material bekannt.

2 Das Bundesamt kann Material, für welches der Bund die Kosten trägt, ohne Bestellungen seitens des Kantons und der Gemeinde nachliefern, wenn es bereits geliefertes Material ergänzt oder ersetzt.

3 Das Bundesamt benachrichtigt vorgängig den Kanton.


Art. 44

Lieferung und Abrechnung
(Art. 50)

1 Das Bundesamt liefert das abgerufene und zugeteilte Material an die Gemeinde;
die Versandanzeige geht an den Kanton und an die Empfänger.

26

SR 524.11

Verordnung

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520.11

2 Material, welches dezentral zu lagern ist, wird nach Anzeige an die Stelle geliefert,
die der Kanton bestimmt.

3 Die Gemeinde prüft die Lieferung und meldet den Empfang innerhalb von
30 Tagen dem Bundesamt.

4 Beanstandungen sind auf der Empfangsbestätigung aufzuführen.

5 Das Bundesamt verrechnet das gelieferte Material quartalsweise.


Art. 45

Eigentum

Das vom Bundesamt den Gemeinden unentgeltlich oder mit Beiträgen abgegebene
Material geht in deren Eigentum über.


Art. 46

Lagerung, Unterhalt und Verwaltung
(Art. 48 Abs. 3)

1 Der Kanton und die Gemeinde lagern, unterhalten und verwalten das vom Bund
gelieferte Material; sie führen darüber ein Inventar.

2 Sie melden Materialverschiebungen dem Bundesamt.

3 Sie bezeichnen Verantwortliche.


Art. 47

Kontrollen

1 Der Kanton kontrolliert die Lagerung, den Unterhalt und die Verwaltung in der
Gemeinde.

2 Das Bundesamt kontrolliert das dem Kanton zur Lagerung übergebene Material
des Bundes.


Art. 48

Verwendung durch Dritte Das Bundesamt erlässt Vorschriften über die Verwendung des Materials durch
Dritte.


Art. 49

Technisches Ausbildungsmaterial
(Art. 54 Abs. 1)

1 Das Bundesamt stellt das technische Ausbildungsmaterial für die Ausbildungszentren leihweise zur Verfügung.

2 Die Entlehner verwalten und unterhalten das ausgeliehene Material. Sie übernehmen die Kosten für das Material, welches vorzeitig ersetzt werden muss.


Art. 50

Betäubungsmittel

Für Betäubungsmittel gilt sinngemäss die Verordnung vom 13. September 193027 über den Verkehr mit Betäubungsmitteln in der Armee.

27

SR 510.33

Zivilschutz

16

520.11

8. Kapitel: Ausbildungszentren und Anlagen 1. Abschnitt: Ausbildungszentren

Art. 51

(Art. 47)

Das Bundesamt erlässt im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung
Weisungen über die Errichtung und den Betrieb von Ausbildungszentren der Kantone und Gemeinden.

2. Abschnitt: Anlagen

Art. 52

Begriffe
(Art. 52)

Als Anlagen der Zivilschutzorganisation gelten: a.

Kommandoposten;

b.

Bereitstellungsanlagen; c.

Sanitätshilfsstellen; d.

Sanitätsposten.


Art. 53

Art, Anzahl und Ort
(Art. 5 Abs. 2 Bst. a und 52 Abs. 2 und 3) 1 Art und Anzahl der zu erstellenden Kommandoposten und Bereitstellungsanlagen
richten sich nach den Vorschriften des Bundesamtes.

2 Sanitätshilfsstellen und Sanitätsposten sind für die Aufnahme von grundsätzlich je
0,5 Prozent der ständigen Wohnbevölkerung zu erstellen. Anzahl und Ort legt der
Kanton nach den Vorschriften des Bundesamtes fest.


Art. 54

Technische Anforderungen
(Art. 52 Abs. 2)

1 Für den Schutzumfang und den Schutzgrad der Zivilschutzbauten gilt die Verordnung vom 19. Oktober 199428 betreffend Schutzumfang und Schutzgrad der Zivilschutzbauten.

2 Das Bundesamt legt die technischen Anforderungen für die Anlagen fest.


Art. 55

Projektgenehmigung

1 Der Kanton reicht dem Bundesamt die Projekte zur Genehmigung ein.

2 Das Bundesamt kann die Genehmigung der Projekte ganz oder teilweise dem
Kanton übertragen.

28

SR 520.23

Verordnung

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520.11


Art. 56

Abnahmekontrolle

1 Der Kanton kontrolliert die erstellten Anlagen.

2 Er meldet dem Bundesamt die Fertigstellung der Anlagen.


Art. 57

Unterhalt und Verwaltung
(Art. 52 Abs. 1)

1 Die Gemeinde unterhält und verwaltet ihre Anlagen und sorgt für deren Betriebsbereitschaft.

2 Der Kanton kontrolliert regelmässig den sachgemässen Unterhalt und die Betriebsbereitschaft der Anlagen.


Art. 58

Verwendung durch Dritte 1 Anlagen dürfen nur soweit durch Dritte benutzt werden, als sie innerhalb von
24 Stunden wieder für den Zivilschutz nutzbar gemacht werden können.

2 Das Bundesamt erlässt die entsprechenden Weisungen.

3. Abschnitt: Änderung und Aufhebung

Art. 59

Änderung

1 Wesentliche Änderungen an bestehenden Ausbildungszentren und Anlagen sind
vor der Ausführung über den Kanton dem Bundesamt zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.

2 Das Bundesamt kann die Prüfung und Genehmigung zur Änderung von Anlagen
dem Kanton übertragen.


Art. 60

Aufhebung

1 Ausbildungszentren und Anlagen dürfen nur mit Bewilligung des Bundesamtes
aufgehoben werden.

2 Sind sie für den Zivilschutz nicht mehr nutzbar, so müssen die Bundesbeiträge in
dem Umfang zurückerstattet werden, als die Ausbildungszentren und Anlagen für
zivilschutzfremde Zwecke verwendet werden können.

4. Abschnitt: Bundesbeiträge

Art. 61

Berechnung
(Art. 55 Abs. 3 Bst. b) 1 Die Bundesbeiträge berechnen sich nach den anerkannten Mehrkosten.

2 Kosten, die auch ohne Erstellung von Ausbildungszentren oder von Anlagen entstehen, sind nicht beitragsberechtigt.

Zivilschutz

18

520.11


Art. 62

Zusicherung
(Art. 55 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4) 1 Das Bundesamt kann Beiträge kürzen oder verweigern, wenn: a.

das Beitragsgesuch unrichtige oder unvollständige Angaben enthält; b.

Kontrollen verunmöglicht werden; c.

eine Beitragsberechtigung der gleichen Sache gestützt auf einen anderen
Rechtserlass geltend gemacht wird; d.

Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden; die Nichteinhaltung
muss mit einem rechtskräftigen Entscheid festgestellt werden.

2 Nimmt das Bundesamt bei der Beitragszusicherung Kürzungen vor oder verweigert
es die Beiträge, so muss es dies begründen. Gegen Kürzungen oder gegen eine Verweigerung von Beiträgen kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung Einsprache
erhoben werden.

3 Wird Einsprache erhoben und hält das Bundesamt ganz oder teilweise an den Kürzungen oder an der Verweigerung fest, so erlässt es eine begründete und mit einer
Rechtsmittelbelehrung versehene Verfügung.

4 Der Anspruch auf einen Bundesbeitrag ist verwirkt, wenn der Bau nicht innerhalb
von zwei Jahren seit Zusicherung des Beitrags begonnen wird.

5 Eine Zusicherung kann vor Ablauf der Frist auf begründetes Gesuch hin erneuert
werden. In diesem Fall sind die zum Zeitpunkt der Verlängerung geltenden Beitragssätze massgebend.


Art. 63

Teilzahlungen

Auf Gesuch hin werden für die ausgewiesenen Arbeiten und im Rahmen der verfügbaren Kredite Teilzahlungen geleistet.


Art. 64

Abrechnung

1 Die Abrechnung ist innerhalb von zwölf Monaten nach der Prüfung und Abnahme
des Ausbildungszentrums oder der Anlage über den Kanton dem Bundesamt einzureichen.

2 Wird die Abrechnung verspätet eingereicht, so kann die Ausrichtung des Bundesbeitrages für längstens zwei Jahre aufgeschoben werden; es wird kein Verzugszins
bezahlt.

3 Nimmt das Bundesamt bei der Revision von Abrechnungen Kürzungen vor, so
muss es diese begründen. Gegen die Kürzungen kann innerhalb von 30 Tagen nach
Eröffnung Einsprache erhoben werden.

4 Wird Einsprache erhoben und hält das Bundesamt ganz oder teilweise an den Kürzungen fest, so erlässt es eine begründete und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Verfügung.

Verordnung

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520.11


Art. 65

Fälligkeit

Sofern die Beitragszusicherungen nichts Besonderes bestimmen, wird die Auszahlung der Bundesbeiträge sechs Monate nach dem Tag fällig, an dem die Schlusszahlungsbegehren und die vollständigen Prüfungsunterlagen beim Bundesamt eingereicht worden sind.

9. Kapitel: Übermittlungsnetze 1. Abschnitt: 29 Aufbau und Benutzung

Art. 66

Aufbau
(Art. 4 Bst. a)

Die Übermittlungsnetze des Zivilschutzes umfassen die Fernmeldeanlagen der Zivilschutzorganisation sowie die mitbenutzten Fernmeldeanlagen der Anbieterinnen von
Fernmeldediensten und der Armee.


Art. 67- 68


Art. 69

Benutzung

1 Das Bundesamt regelt im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport30 die Benutzung der Fernmeldeanlagen der Armee.

2 Die Benutzung der Fernmeldeanlagen der Fernmeldedienstanbieterinnen wird in
der Verordnung vom 6. Oktober 199731 über Fernmeldedienste geregelt.

2. Abschnitt:32 ...

Art. 70

3. Abschnitt: Funknetze

Art. 71

Verbindungen

Das Bundesamt bestimmt, welche Verbindungen durch Funk sicherzustellen sind.

29 Fassung

gemäss Art. 67 der V vom 6. Okt. 1997 über Fernmeldedienste, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 784.101.1).

30 Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.

31

SR 784.101.1 32

Aufgehoben durch Art. 67 der V vom 6. Okt. 1997 über Fernmeldedienste
(SR 784.101.1).

Zivilschutz

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520.11


Art. 72

Frequenzen

Das Bundesamt für Kommunikation legt nach Anhörung des Bundesamtes die zu
benützenden Frequenzen oder Frequenzbänder fest.

10. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 73

Vollzug
(Art. 5 und 70)

Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung, soweit der Vollzug nicht Sache des
Bundesrates, des Departementes, der Kantone oder der Gemeinden ist.


Art. 74

Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 24. November 199333 über die medizinische Beurteilung der

Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit wird wie folgt geändert: Art. 12
Abs. 2
...


Art. 35
Abs. 3
...


Art. 75

Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a.

die Verordnung vom 27. November 197834 über den Zivilschutz; b.

die Verordnung vom 13. November 198535 über das Instruktionspersonal
des Zivilschutzes in den Kantonen, Gemeinden und Betrieben.


Art. 76

Übergangsbestimmungen 1 Bis zum 31. Dezember 2000 wird auf die Rückzahlung von Bundesbeiträgen nach
Artikel 60 Absatz 2 verzichtet, wenn Ausbildungszentren und Anlagen als Folge der
Zivilschutzreform 95 vom Zivilschutz nicht mehr benötigt werden. Bundesbeiträge,
die an Landerwerbskosten für Ausbildungszentren geleistet wurden, sind zurückzuerstatten. Artikel 60 Absatz 1 bleibt vorbehalten.

2 ...36

33

[AS 1993 3306, 1996 2685 Anhang 3 Ziff. 4. AS 1998 2656 Art. 55] 34

[AS 1978 1860, 1980 1641 Art. 8 Bst. c, 1985 1658, 1988 968 Art. 8, 1989 799 Art. 29,
1992 1197]

35

[AS 1985 1816] 36

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 1998 (AS 1998 2677).

Verordnung

21

520.11

3 ...37

4 Der Kanton kann bestehende Notspitäler im Rahmen der sanitätsdienstlichen Bedürfnisse und im Einvernehmen mit dem Bundesamt in Sanitätshilfsstellen umwandeln.


Art. 77

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.

37

Aufgehoben durch Ziff. II 33 der V vom 1. Dez. 1997 (AS 1997 2779).

Zivilschutz

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