01.01.2026 - *
01.01.2024 - 31.12.2025 / In Kraft
23.01.2023 - 31.12.2023
01.01.2016 - 22.01.2023
01.07.2015 - 31.12.2015
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14.01.2014 - 30.06.2015
01.01.2013 - 13.01.2014
01.01.2009 - 31.12.2012
01.09.2007 - 31.12.2008
01.01.2007 - 31.08.2007
01.01.2006 - 31.12.2006
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Verordnung

über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) vom 9. November 2005 (Stand am 1. Juli 2015) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 20041 (VAG),
Artikel 15 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20002 sowie in Anwendung des Abkommens vom 10. Oktober 19893 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der EWG betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung und des Abkommens vom 19. Dezember 19964 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Direktversicherung, verordnet: 1. Titel: Geltungsbereich

Art. 1

Versicherungstätigkeit in der Schweiz 1

Eine Versicherungstätigkeit in der Schweiz liegt, unabhängig von der Art und vom Ort des Vertragsschlusses vor, wenn: a. eine in der Schweiz domizilierte natürliche oder juristische Person zu den Versicherungsnehmern oder Versicherungsnehmerinnen oder zu den Versicherten gehört; oder b. in der Schweiz gelegene Sachen versichert werden.

2

Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland ohne Niederlassung in der Schweiz unterstehen nicht der Versicherungsaufsicht, wenn sie in der Schweiz ausschliesslich folgende Versicherungsgeschäfte tätigen: a. Deckung von Versicherungsrisiken im Zusammenhang mit Hochseeschifffahrt, Luftfahrt und grenzüberschreitenden Transporten;

b. Deckung für im Ausland gelegene Risiken; c. Deckung von Kriegsrisiken.

3

Die Absätze 1 und 2 gelten für die Versicherungsvermittlung sinngemäss.

AS 2005 5305 1 SR

961.01

2 SR

172.220.1

3 SR

0.961.1

4 SR

0.961.514

961.011

Privatversicherung

2

961.011


Art. 2


5

2. Titel: Aufnahme der Versicherungstätigkeit 1. Kapitel: Allgemeines

Art. 3

Umfang der Bewilligung 1

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) erteilt die Bewilligung zum Geschäftsbetrieb für einen oder mehrere Versicherungszweige nach Anhang 1.6 2 Die Bewilligung zum Betrieb eines Schadenversicherungszweigs ermächtigt auch zum Betrieb der Versicherungszweige B1-B13, B16 und B18, sofern die zugerechneten Risiken: a. im Zusammenhang mit dem Hauptrisiko stehen oder den Gegenstand betreffen, der gegen das Hauptrisiko versichert ist; und

b. durch den gleichen Vertrag gedeckt werden, der das Hauptrisiko deckt.

3

Das dem Versicherungszweig B17 zugerechnete Risiko darf unter den Bedingungen von Absatz 2 ohne besondere Bewilligung gedeckt werden, sofern dieses Risiko: a. im Zusammenhang mit den dem Versicherungszweig B18 zugerechneten Risiken steht; oder

b. sich auf Streitigkeiten oder Ansprüche bezieht, die aus dem Einsatz von Schiffen auf See entstehen oder mit diesem Einsatz verbunden sind.

4

Die Bewilligung zum Betrieb der Versicherungszweige A1, A3, A4 und A5 sowie B1 und B2 ermächtigt auch zum Betrieb der Invaliditätsversicherung.

5

Die Bewilligung zum Betrieb der Direktversicherung ermächtigt auch zum Betrieb der Rückversicherung in den bewilligten Versicherungszweigen.


Art. 4

Bewilligung von Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen 1

Die FINMA7 erteilt die Bewilligung nach Artikel 3 Absatz 2 VAG, wenn der Schutz der Versicherten, insbesondere der Schutz vor Insolvenzrisiken des übernehmenden Versicherungsunternehmens und vor Missbräuchen, gewährleistet ist.

2

Bei Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen haben die betroffenen Unternehmen sicherzustellen, dass bestehende Versicherungsverhältnisse unverändert fortgeführt werden.

3

Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen dürfen erst beim Handelsregister zur Eintragung angemeldet werden, wenn die Bewilligung vorliegt.

5

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

6

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

7

Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 11 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Aufsichtsverordnung 3

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4

Wurden Fusionen, Spaltungen oder Umwandlungen nach Artikel 3 Absatz 2 VAG ohne Bewilligung der FINMA im Handelsregister eingetragen, veranlasst diese die zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes erforderlichen Massnahmen auf Kosten der beteiligten Gesellschaften.


Art. 5

Mitteilungspflicht bei Änderungen des Geschäftsplans Änderungen des Geschäftsplans nach Artikel 5 Absatz 2 VAG sind der FINMA innert vierzehn Tagen ab Eintritt des betreffenden Sachverhaltes mitzuteilen.

2. Kapitel: Bewilligungsvoraussetzungen 1. Abschnitt: Mindestkapital

Art. 6

Grundsatz 1 Umfasst die Tätigkeit eines Versicherungsunternehmens mehrere Zweige oder mehrere Risiken, so ist für die Festsetzung des Mindestkapitals der Zweig oder das Risiko mit dem höchsten Betrag massgebend.

2

…8


Art. 7

Lebensversicherung Das Mindestkapital beträgt für Versicherungsunternehmen, welche die Lebensversicherung betreiben: a. 5 Millionen Franken für die Versicherungszweige A2.1, A2.4 und A7 sowie für die Versicherungszweige A3.3, A3.4 und A6, sofern lediglich Todesfallschutz oder Prämienbefreiung versichert wird; b. 8 Millionen Franken für die Versicherungszweige A2.2, A2.3, A2.5, A2.6, A3.1, A3.2, A4 und A5 sowie für die Versicherungszweige A3.3, A3.4 und A6, sofern über Todesfallschutz und Prämienbefreiung hinaus Kapitalschutz mit Zinsgarantie oder weitere Garantien abgegeben werden; c. 10 Millionen Franken für den Versicherungszweig A1; d. 12 Millionen Franken für den Versicherungszweig A1, sofern Vollschutz gewährt wird (Führung Sparprozess in der beruflichen Vorsorge, mit Kapitalschutz, Mindestzinssatz- und Rentenumwandlungssatzgarantie).


Art. 8

Schadenversicherung Das Mindestkapital beträgt für Versicherungsunternehmen, welche die Schadenversicherung betreiben: 8

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4425).

Privatversicherung

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a. 8 Millionen Franken für die Versicherungszweige B1-B8 und B10-B15; b. 3 Millionen Franken für die Versicherungszweige B9, B16, B17 und B18.


Art. 9

Rückversicherung Das Mindestkapital beträgt für Versicherungsunternehmen, welche die Rückversicherung betreiben: a. 10 Millionen Franken für die Versicherungszweige C1 und C2; b. 3 Millionen Franken für den Versicherungszweig C3.


Art. 10

Abweichung vom Mindestkapital Unter besonderen Verhältnissen, namentlich wenn die Risikoexposition des Versicherungsunternehmens und der geplante Geschäftsumfang dies rechtfertigen, kann die FINMA innerhalb der gesetzlichen Limiten nach Artikel 8 Absatz 1 VAG von den Beträgen nach den Artikeln 7-9 abweichen.

2. Abschnitt: Organisationsfonds

Art. 11

1 Der Organisationsfonds beträgt in der Regel 20 Prozent des Mindestkapitals. Er darf frühestens drei Jahre nach seiner Bestellung und nur mit Zustimmung der FINMA für andere als die in Artikel 10 Absatz 1 VAG genannten Zwecke verwendet werden.

2

Für Versicherungsunternehmen, die zum Betrieb des Versicherungszweigs C3 ermächtigt sind, beträgt der Organisationsfonds mindestens 300 000 Franken.

3

Die FINMA kann die Erhöhung oder die Wiederbestellung des Organisationsfonds verlangen, wenn sich in der Jahresrechnung ein Verlust abzeichnet oder das Versicherungsunternehmen eine aussergewöhnliche Geschäftsausweitung plant.

3. Kapitel: Gewährsvorschriften

Art. 12

9 Verwaltungsrat 1 Der Verwaltungsrat muss so zusammengesetzt sein, dass er die Beaufsichtigung und Oberleitung des Versicherungsunternehmens einwandfrei wahrnehmen kann. Im Verwaltungsrat muss insbesondere ausreichendes Versicherungswissen vorhanden sein.

2

Jedes Verwaltungsratsmitglied muss über das für seine Aufgabe notwendige Fachwissen und über ausreichend Zeit für deren Erfüllung verfügen.

9

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

Aufsichtsverordnung 5

961.011

3

Für jedes neue Mitglied ist der FINMA innert 14 Tagen nach seiner Ernennung das Curriculum Vitae zuzustellen.


Art. 13

10 Doppelfunktionen 1 Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen nicht zugleich Mitglieder der Geschäftsleitung sein.

2

Die Funktion des internen Revisors oder der internen Revisorin ist mit derjenigen des verantwortlichen Aktuars oder der verantwortlichen Aktuarin unvereinbar.

3

Die FINMA kann dem Versicherungsunternehmen in begründeten Einzelfällen Ausnahmen bewilligen und diese an Bedingungen knüpfen.


Art. 14

Geschäftsführung 1 Die für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen müssen über die für die Leitung der ihnen unterstellten Bereiche des Versicherungsunternehmens erforderlichen Kenntnisse verfügen.

2

Für jedes neue Mitglied der Geschäftsleitung ist der FINMA innert vierzehn Tagen nach seiner Ernennung das Curriculum Vitae zuzustellen.11 4. Kapitel:

Ergänzende Vorschriften für ausländische Versicherungsunternehmen 1. Abschnitt: …

Art. 15


12

2. Abschnitt: Generalbevollmächtigter oder Generalbevollmächtigte

Art. 16

Anforderungen 1 Der oder die Generalbevollmächtigte des ausländischen Versicherungsunternehmens ist in der Schweiz wohnhaft und hat die tatsächliche Leitung der Geschäftsstelle für das gesamte schweizerische Geschäft inne.

2

Er oder sie muss über die erforderlichen Kenntnisse zum Betrieb des Versicherungsgeschäftes verfügen.

3

Vor der Einsetzung eines oder einer neuen Generalbevollmächtigten sind der FINMA das Curriculum Vitae und die Vollmacht der Geschäftsleitung zuzustellen.

10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

11 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 11 der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. Aug. 2007 (AS 2007 3989).

12 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

Privatversicherung

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Art. 17

Pflichten und Befugnisse 1

Der oder die Generalbevollmächtigte vertritt das ausländische Versicherungsunternehmen gegenüber der FINMA und gegenüber Dritten in allen Angelegenheiten, welche die Ausführung der Versicherungsaufsichtsgesetz- gebung betreffen. Insbesondere hat er oder sie folgende Pflichten und Befugnisse:

a. Erwerb oder Veräusserung von Vermögenswerten auf Rechnung des Versicherungsunternehmens zum Zwecke der Bestellung oder Veränderung der Kaution oder des gebundenen Vermögens nach den Weisungen des Versicherungsunternehmens oder nach den Verfügungen der FINMA;

b. Aufbewahrung der Akten an der Geschäftsstelle für das gesamte schweizerische Geschäft und die Führung der Bücher und Register (Art. 19);

c. Abgabe von bindenden Erklärungen zu den Registern und Grundbüchern zur Durchführung der Rechtshandlungen nach Buchstabe a; d. Abgabe von Erklärungen über die in der Schweiz zu verwendenden Tarife und übrigen Versicherungsmaterialien.

2

Er oder sie vertritt das Versicherungsunternehmen vor den schweizerischen Gerichten und Betreibungs- und Konkursbehörden und nimmt Zustellungen und Mitteilungen zuhanden des Versicherungsunternehmens verbindlich entgegen.

3

Nicht in seine oder ihre Kompetenzen fallen Erklärungen über: a. die Erweiterung der Bewilligung; b. den Verzicht auf die Bewilligung; c. Änderungen des Geschäftsplanes des Versicherungsunternehmens, unter Vorbehalt von Absatz 1 Buchstabe d; d. die Jahresrechnung für das Gesamtgeschäft des Versicherungsunternehmens; e. die freiwillige Übertragung des schweizerischen Versicherungsbestandes.


Art. 18

Vollmacht 1 In der Vollmacht sind die Rechte und Pflichten nach Artikel 17 zu umschreiben.

2

Die Ernennung des oder der Generalbevollmächtigten und das Erlöschen der Vollmacht werden im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht.


Art. 19

Aufbewahrung der Akten 1

Der oder die Generalbevollmächtigte bewahrt die Unterlagen des schweizerischen Versicherungsbestandes an der Geschäftsstelle für das gesamte schweizerische Geschäft auf und führt die entsprechenden Bücher und Register.

2

Auf begründetes Begehren kann die FINMA die Aufbewahrung bestimmter Akten an einem anderen Ort gestatten.

Aufsichtsverordnung 7

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Art. 20

Auslandgeschäft 1

Ausländische Versicherungsunternehmen, die von der Schweiz aus nur das Auslandgeschäft betreiben, müssen den Nachweis erbringen, dass sie im Sitzstaat zur Ausübung der Versicherungstätigkeit befugt sind und die Sitzstaatsaufsichtsbehörde mit der Errichtung der Niederlassung in der Schweiz einverstanden ist.13 2

Die Bestimmungen über den Generalbevollmächtigten oder die Generalbevollmächtigte gelten sinngemäss.

3. Titel: Solvabilität 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen14

Art. 21

Finanzielle Sicherheit

Die finanzielle Sicherheit bemisst sich nach der Solvabilität und den versicherungstechnischen Rückstellungen.


Art. 22


15

Methoden zur Bestimmung der Solvabilität 1

Die Solvabilität der Versicherungsunternehmen wird nach dem Schweizer Solvenztest (Swiss Solvency Test, SST) beurteilt. Wo staatsvertragliche Bestimmungen es verlangen, wird sie zusätzlich nach Solvabilität I beurteilt.

2

Mit dem SST werden die erforderlichen Eigenmittel nach Massgabe der Risiken festgelegt, denen das Versicherungsunternehmen ausgesetzt ist (Zielkapital), und der anrechenbaren Eigenmittel (risikotragendes Kapital).

3

Mit der Solvabilität I werden die erforderlichen Eigenmittel nach Massgabe des Geschäftsumfangs (geforderte Solvabilitätsspanne) und der anrechenbaren Eigenmittel (verfügbare Solvabilitätsspanne) festgelegt.

a16 Risikoabsorbierende Kapitalinstrumente

1

Risikoabsorbierende Kapitalinstrumente, insbesondere Hybridkapital, können unter folgenden Voraussetzungen und nach Genehmigung durch die FINMA in der verfügbaren Solvabilitätsspanne nach Solvabilität I angerechnet und entweder im risikotragenden Kapital oder im Zielkapital nach SST berücksichtigt werden: a. Sie sind tatsächlich einbezahlt und nicht mit Vermögenswerten des Versicherungsunternehmens sichergestellt.

b. Sie können nicht mit Forderungen des Versicherungsunternehmens verrechnet werden.

13 Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).

14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

16 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

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c. Es ist unwiderruflich festgelegt, dass sie gegenüber den Forderungen aller übrigen Gläubiger und Gläubigerinnen im Fall der Liquidation, des Konkurses oder Nachlassvertrages des Versicherungsunternehmens nachgehen oder nach dem Eintreten von Bedingungen in statutarisches Eigenkapital gewandelt werden.

d. Im Vertrag ist festgelegt, dass das Versicherungsunternehmen berechtigt oder unter gewissen Bedingungen verpflichtet ist, die Zahlung fälliger Schuldzinsen aufzuschieben oder ausfallen zu lassen.

e. Im Vertrag ist festgelegt, dass die Schuld und die unbezahlten Zinsen einen Verlust mittragen, ohne dass das Versicherungsunternehmen zur Einstellung der Geschäftstätigkeit gezwungen ist.

f. Der Vertrag enthält keine Klauseln, wonach die Schuld unter anderen Umständen als im Falle der Liquidation des Versicherungsunternehmens vor dem vereinbarten Rückzahlungstermin zurückzuzahlen ist.

g. Sie können nicht auf Initiative des Inhabers oder der Inhaberin und nur mit vorheriger Genehmigung der FINMA vorzeitig zurückbezahlt werden. Die Genehmigung wird erteilt, wenn das Versicherungsunternehmen nachweist, dass die Rückzahlung nicht zu einer Gefährdung der Solvenz führt.

2

Die FINMA kann die Kriterien für die Anrechnung von risikoabsorbierenden Kapitalinstrumenten ausführen, namentlich zur Beurteilung der Qualität der Instrumente, zu deren rechtlicher Durchsetzbarkeit, zur Fungibilität des Kapitals sowie zum Ausfallrisiko des Leistungserbringers.

b17 Beschränkung der Anrechenbarkeit unter SST 1

Risikoabsorbierende Kapitalinstrumente können höchstens so weit berücksichtigt werden, als die Summe der sich ergebenden betragsmässigen Auswirkungen im Zielkapital und im risikotragenden Kapital nicht mehr als das Kernkapital beträgt.

2

Für die Berücksichtigung der risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente im risikotragenden Kapital oder im Zielkapital gelten des Weiteren die Beschränkungen nach den Artikeln 47 und 49.

c18 Beschränkung der Anrechenbarkeit unter Solvabilität I 1

Für die Anrechnung der risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente unter Solvabilität I gelten folgende Beschränkungen:

a. Verbindlichkeiten können gesamthaft bis zu einer Höchstgrenze von 50 Prozent der verfügbaren oder der geforderten Solvabilitätsspanne angerechnet werden, wobei der niedrigere der beiden Beträge massgebend ist.

b. Verbindlichkeiten mit fester Laufzeit können bis zu einer Höchstgrenze von 25 Prozent der verfügbaren oder der geforderten Solvabilitätsspanne angerechnet werden, wobei der niedrigere der beiden Beträge massgebend ist.

17 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

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2

Die Anrechnung von Verbindlichkeiten mit fester Laufzeit wird in den letzten fünf Jahren der Laufzeit um jährlich 20 Prozent des ursprünglichen Nominalbetrages reduziert.

3

Wird dem Gläubiger oder der Gläubigerin ein Kündigungsrecht eingeräumt, so gilt die frühestmögliche Rückzahlung als massgebliches Ende der Laufzeit. Die FINMA kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.


2. Kapitel: … 1. Abschnitt: … Art. 23-2619

2. Abschnitt: Geforderte Solvabilitätsspanne für Versicherungsunternehmen, welche die Schadenversicherung betreiben

Art. 27

Berechnung 1 Die geforderte Solvabilitätsspanne berechnet sich entweder nach den jährlichen Bruttoprämien (Art. 28) oder nach der mittleren Schadenbelastung für die drei letzten Geschäftsjahre (Art. 29). Das höhere der beiden Rechnungsergebnisse ist massgebend.

2

Bei einem Versicherungsunternehmen, das im Wesentlichen nur Kredit-, Sturm-, Hagel- oder Frostrisiken übernimmt, berechnet sich die mittlere Schadenbelastung nach den letzten sieben Geschäftsjahren.


Art. 28

Prämienindex 1 Der Prämienindex errechnet sich anhand der verbuchten oder der verdienten Bruttoprämien. Es ist vom höheren Betrag auszugehen.

2

Lassen sich die Prämien der Versicherungszweige B11, B12 und B13 nicht genau bestimmen, so kann ihre Zuweisung mit Zustimmung der FINMA anhand statistischer Verfahren erfolgen. Die Beträge der Prämien dieser Versicherungszweige werden in jedem Fall um 50 Prozent erhöht.

3

Der Prämienindex wird wie folgt ermittelt: a. Von der Summe der im Direktversicherungsgeschäft und im Rückversicherungsgeschäft im Laufe des letzten Geschäftsjahres eingenommenen Bruttoprämien, einschliesslich Nebeneinnahmen, werden zuerst der Prämienstorno und die direkt mit den Prämien überwälzten Steuern und Gebühren abgezogen;

19 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

Privatversicherung

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b. Von den ersten 80 Millionen Franken des Betrags nach Buchstabe a werden 18 Prozent und vom darüber hinausgehenden Betrag 16 Prozent gerechnet und addiert; c. Das Zwischenergebnis nach Buchstabe b wird multipliziert mit dem Quotienten der drei letzten Geschäftsjahre, der sich aus dem Betrag der Schäden, die nach Abzug der rückversicherten Schäden zu Lasten des Versicherungsunternehmens gehen, und dem Bruttoschadenbetrag ergibt, mindestens aber mit 0,5.


Art. 29

Schadenindex 1 Der Schadenindex berechnet sich aufgrund der Schadenzahlungen, die während der Zeiträume nach Artikel 27 im Direkt- und im Rückversicherungsgeschäft ausgerichtet wurden, zuzüglich der Rückstellungen für schwebende Schäden, die am Ende des letzten Geschäftsjahres in den beiden Geschäftsbereichen gebildet wurden.

2

Lassen sich die Schäden, Rückstellungen oder Rückgriffe der Versicherungszweige B11, B12 und B13 nicht genau bestimmen, so kann ihre Zuweisung mit Zustimmung der FINMA anhand statistischer Verfahren erfolgen. Die Beträge für Schäden, Rückstellungen oder Rückgriffe dieser Versicherungszweige werden in jedem Fall um 50 Prozent erhöht.

3

Der Schadenindex wird wie folgt ermittelt: a. Vom Betrag nach Absatz 1 werden die Einnahmen aus Rückgriffen der Zeiträume nach Artikel 27 sowie die Rückstellungen für schwebende Schäden im Direkt- und im Rückversicherungsgeschäft abgezogen, die zu Beginn des Geschäftsjahres, das dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr um zwei Jahre vorangeht, gebildet wurden. Beträgt der Zeitraum sieben Jahre, so entspricht der abzuziehende Betrag den Rückstellungen, die zu Beginn des Geschäftsjahres gebildet wurden, das dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr um sechs Jahre vorangeht;

b. Vom Jahresdurchschnitt des sich ergebenden Betrages werden von den ersten 56 Millionen Franken 26 Prozent und vom darüber hinausgehenden Betrag 23 Prozent gerechnet und addiert. Daraus resultiert das Zwischenergebnis; c. Das Zwischenergebnis wird mit dem Quotienten der drei letzten Geschäftsjahre multipliziert, der sich aus dem Betrag der Schäden, die nach Abzug der rückversicherten Schäden zu Lasten des Versicherungsunternehmens gehen, und dem Bruttoschadenbetrag ergibt, mindestens aber mit 0,5.


Art. 30

Rückgang der geforderten Solvabilitätsspanne 1 Ist die geforderte Solvabilitätsspanne, die sich aus den Berechnungen nach den Artikeln 27-29 ergibt, niedriger als die geforderte Solvabilitätsspanne des Vorjahres, so entspricht die neue geforderte Solvabilitätsspanne mindestens derjenigen des Vorjahres, multipliziert mit dem Quotienten aus dem Betrag der Rückstellungen für schwebende Schäden am Ende des letzten Geschäftsjahres und dem Betrag der

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Rückstellungen für schwebende Schäden zu Beginn des letzten Geschäftsjahres, höchstens aber mit 1.

2

Bei der Berechnung der Rückstellungen wird die Rückversicherung ausser Betracht gelassen.


Art. 31

Krankenversicherung Die Prozentsätze nach den Artikeln 28 Absatz 3 Buchstabe b und 29 Absatz 3 Buchstabe b werden für Krankenversicherungen, die nach Art der Lebensversicherung betrieben werden, auf einen Drittel gekürzt, wenn: a. auf der Grundlage von Wahrscheinlichkeitstafeln nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnete Prämien erhoben werden;

b. eine Altersrückstellung gebildet wird; c. ein angemessener Sicherheitszuschlag erhoben wird; und d. das Versicherungsunternehmen spätestens nach Ablauf des dritten Versicherungsjahres den Vertrag nicht mehr kündigen kann.


Art. 32

Touristische Beistandsleistung

Beim Versicherungszweig B18 entspricht die Summe der Schadenszahlungen, welche in die Berechnung des Schadenindexes eingeht, den Kosten, die dem Unternehmen aus der erbrachten Beistandsleistung erwachsen.


3. Abschnitt: … Art. 33-3620

4. Abschnitt: Verfügbare Solvabilitätsspanne

Art. 37

Anrechenbare Eigenmittel

1

Als Eigenmittel anrechenbar sind:21 a. das

einbezahlte

Kapital;

b. das

Agio;

c. ein allfälliges Partizipationsscheinkapital; d. die gesetzlichen, statutarischen und freien Reserven; e. der Organisationsfonds;

20 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

Privatversicherung

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f.

der Gewinnvortrag des Vorjahres; g. der Gewinn des abgeschlossenen Geschäftsjahres; h.22 … 2

Auf begründeten Antrag des Versicherungsunternehmens kann die FINMA die Anrechnung weiterer Elemente als Eigenmittel zulassen, insbesondere: a.23 … b. Rückstellungen für künftige Verpflichtungen und Verluste, die nicht eindeutig einem bestimmten Geschäftsfall zuzuordnen sind;

c. Bewertungsreserven als Differenz zwischen den bilanzierten Buchwerten und den entsprechenden Marktwerten für alle Werte mit Ausnahme der versicherungstechnischen Rückstellungen und der festverzinslichen Wertpapiere nach Artikel 110 Absatz 1, wobei mindestens 50 Prozent der geforderten Solvabilitätsspanne mit anderen Eigenmitteln gedeckt sein müssen; d.24 risikoabsorbierende Kapitalinstrumente, sofern die Voraussetzungen nach den Artikeln 22a-22c erfüllt sind.

3

Von den anrechenbaren Eigenmitteln abzuziehen sind: a.25 … b. immaterielle Vermögenswerte;

c. der Verlustvortrag des Vorjahres; d. risikoabsorbierende Kapitalinstrumente, sofern die Voraussetzungen nach den Artikeln 22a-22c erfüllt sind; e. die vorgesehenen Dividenden und Kapitalrückzahlungen.


Art. 38

Besondere Fälle

Für Versicherungsunternehmen, welche die Schadenversicherung oder die Schadenrückversicherung betreiben und ihre versicherungstechnischen Rückstellungen abzinsen oder reduzieren, wird die verfügbare Solvabilitätsspanne um die Differenz zwischen den nicht abgezinsten oder nicht reduzierten versicherungstechnischen Rückstellungen und den abgezinsten oder reduzierten versicherungstechnischen Rückstellungen ermässigt. Eine Anpassung für die Abzinsung der in den versicherungstechnischen Rückstellungen enthaltenen Renten ist nicht notwendig.

22 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

23 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

25 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

Aufsichtsverordnung 13

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Art. 39


26



Art. 40

Kontrolle und Berichterstattung 1

Das Versicherungsunternehmen beauftragt eine interne Stelle mit der Kontrolle der verfügbaren Solvabilitätsspanne. Diese erstellt jeweils am Ende des Geschäftsjahres einen Bericht und unterbreitet ihn der Geschäftsleitung und der FINMA innert drei Monaten.

2

In besonderen Situationen kann die FINMA eine unterjährige Berichterstattung anordnen.

3. Kapitel: Schweizer Solvenztest (SST) 1. Abschnitt: Zielkapital

Art. 41

27 Begriff 1 Das Zielkapital entspricht dem risikotragenden Kapital (Art. 47-49), das zu Beginn des Jahres vorhanden sein muss, damit der Durchschnitt der möglichen Werte des risikotragenden Kapitals, die unter einem bestimmten Schwellenwert (Value at Risk) liegen (Expected Shortfall nach Anhang 2), Ende des Jahres grösser oder gleich dem Mindestbetrag nach Absatz 3 ist.

2

Der Schwellenwert des risikotragenden Kapitals ist derjenige Wert, der vom risikotragenden Kapital höchstens mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit unterschritten wird. Die FINMA setzt den Wert dieser Wahrscheinlichkeit fest und kündigt Änderungen spätestens zwölf Monate vor dem Stichtag an, auf den sich die erste SST-Ermittlung bezieht, die von dieser Änderung betroffen ist.

3

Der Mindestbetrag ist der Kapitalaufwand für das risikotragende Kapital, das während der Dauer der Abwicklungen der versicherungstechnischen Verpflichtungen zu stellen ist.


Art. 42

Ermittlung 1 Die Ermittlung des Zielkapitals beruht auf: a. einem Modell zur Quantifizierung der relevanten Risiken; b. der Auswertung einer Reihe von Szenarien, und c. einem Aggregationsverfahren, welches die Resultate des Modells und der Szenarioauswertung vereinigt.

26 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

Privatversicherung

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2

Die FINMA legt die relevanten Risiken fest; dazu gehören auf jeden Fall Markt-, Kredit- und Versicherungsrisiken.28 35 …29


Art. 43


30



Art. 44

Szenarien 1 Die FINMA definiert hypothetische Ereignisse oder die Kombination von Ereignissen (Szenarien), mit deren Eintritt innert Jahresfrist mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist und die sich in bestimmtem Ausmass ungünstig auf das Versicherungsunternehmen auswirken.31 2

Das Versicherungsunternehmen definiert eigene Szenarien, die seiner individuellen Risikosituation Rechnung tragen.

3

Bei besonderen Risikosituationen stellt das Versicherungsunternehmen der FINMA Antrag auf Modifikation der vorgegebenen Szenarien.


Art. 45

Aggregation Die FINMA legt fest, wie die Ergebnisse der Auswertung der Modelle zur Quantifizierung der Risiken und die Ergebnisse der Auswertung der Szenarien aggregiert werden. Für interne Modelle kann sie auf Antrag andere Aggregationsverfahren genehmigen.


Art. 46


32

Verfahren zur Ermittlung 1

Bei der Ermittlung des Zielkapitals sind, sofern sie wesentlich sind, zu berücksichtigen:

a. in Versicherungsverträgen eingebettete Optionen und Garantien; b. weitere Garantien sowie Eventualverpflichtungen.

2

Bei der Ermittlung des Zielkapitals werden die Rückversicherung und die Retrozession von Risiken im Rahmen des quantifizierten Risikotransfers vollumfänglich anerkannt. Das Ausfallrisiko von Rückversicherungen ist bei der Zielkapitalberechnung zu berücksichtigen.

3

Weitere Kapital- und Risikotransferinstrumente, insbesondere empfangene Garantien oder risikoabsorbierende Kapitalinstrumente gemäss den Artikeln 22a und 22b, können unter folgenden Voraussetzungen zielkapitalmindernd berücksichtigt werden:

28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

29 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

30 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

Aufsichtsverordnung 15

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a. Die Kapital- und Risikotransferinstrumente werden im Einklang mit den Bewertungs- und Risikoquantifizierungsgrundsätzen dieses Abschnitts modelliert.

b. Sofern Leistungsempfänger und Leistungserbringer Einheiten einer unter FINMA-Aufsicht stehenden Versicherungsgruppe sind, werden die Kapital- und Risikotransferinstrumente konsistent mit dem Modell für den Gruppen-SST nach den Artikeln 198a-198c modelliert.

4

Nach Absatz 3 zielkapitalmindernd berücksichtigte Instrumente können nicht gleichzeitig an das ergänzende Kapital angerechnet werden.

5

Instrumente, welche nicht unter die Bestimmungen der Artikel 22a-22c fallen, können gesamthaft bis zu einer Höchstgrenze von 50 Prozent des Kernkapitals zu Beginn des Jahres berücksichtigt werden.

2. Abschnitt: Risikotragendes Kapital

Art. 47


33

Begriff und Anrechenbarkeit 1

Das risikotragende Kapital dient der Bedeckung des Zielkapitals. Es ist gleich der Summe aus Kernkapital und ergänzendem Kapital.

2

Ergänzendes Kapital kann im risikotragenden Kapital bis höchstens 100 Prozent des Kernkapitals angerechnet werden. Unteres ergänzendes Kapital nach Artikel 49 Absatz 2 kann jedoch nur bis höchstens 50 Prozent des Kernkapitals angerechnet werden.

3

Die FINMA kann auf Antrag Ausnahmen von diesen Begrenzungen zulassen. Das Versicherungsunternehmen muss insbesondere darlegen, wie die Risiken, die Sicherheit und die Verfügbarkeit der Bestandteile des risikotragenden Kapitals abgebildet werden.


Art. 48

34 Kernkapital 1 Für die Berechnung des Kernkapitals wird die Differenz zwischen dem marktnahen Wert der Aktiven und dem marktnahen Wert des Fremdkapitals (Anhang 3) zum Mindestbetrag nach Artikel 41 Absatz 3 addiert. Davon abgezogen werden: a. vorgesehene Dividenden und Kapitalrückzahlungen; b. die im unmittelbaren Besitz des Versicherungsunternehmens befindlichen eigenen Aktien, die auf eigenes Risiko gehalten werden; c. immaterielle

Vermögenswerte;

d. latente Liegenschaftssteuern, in dem Umfang, in dem keine Verrechnung möglich ist.

33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

Privatversicherung

16

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2

Das Kernkapital wird auf der Grundlage einer Marktwertbilanz ermittelt, die sämtliche ökonomisch relevanten Positionen berücksichtigt (Gesamtbilanzansatz).

Die FINMA erlässt Vorschriften über die Erstellung der Marktwertbilanz.


Art. 49

35 Ergänzendes Kapital

1

Als oberes ergänzendes Kapital gelten risikoabsorbierende Kapitalinstrumente nach Artikel 22a Absatz 1 ohne festen Rückzahlungstermin.

2

Als unteres ergänzendes Kapital gelten risikoabsorbierende Kapitalinstrumente nach Artikel 22a Absatz 1 mit einer ursprünglichen Laufzeit von mindestens fünf Jahren.

3

Für die Anrechnung der risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente nach Absatz 2 gelten folgende Beschränkungen: a. In den letzten fünf Jahren der Laufzeit reduziert sich der anrechenbare Betrag um jährlich 20 Prozent des ursprünglichen Nominalbetrags.

b. Wird der Gläubigerin oder dem Gläubiger ein Kündigungsrecht eingeräumt, so gilt die frühestmögliche Rückzahlung als massgebliches Ende der Laufzeit.

Die FINMA kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.


Art. 50


36

3. Abschnitt:37 Modelle
a Grundsatz 1 Das Versicherungsunternehmen bestimmt seine Solvabilität nach einem Standardmodell der FINMA.

2

Das Versicherungsunternehmen kann seine Solvabilität teilweise oder ganz nach einem eigenen Modell (internes Modell) bestimmen, wenn dieses von der FINMA genehmigt ist.

b Standardmodelle 1 Die FINMA erarbeitet oder bezeichnet Standardmodelle, welche die Risikoprofile der meisten Versicherungsunternehmen abbilden.

2

Sie entscheidet, welches Standardmodell ein Versicherungsunternehmen zu verwenden hat.

35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

36 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

37 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

Aufsichtsverordnung 17

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3

Sie kann verlangen, dass das Standardmodell anzupassen oder ein anderes Standardmodell oder ein internes Modell nach Artikel 50c zu verwenden ist, falls das verwendete Standardmodell der spezifischen Risikosituation eines Versicherungsunternehmens nicht entspricht.

c Interne Modelle

Die FINMA genehmigt einem Versicherungsunternehmen die Verwendung eines internen Modells, wenn: a. die Standardmodelle die spezifische Risikosituation nicht genügend widerspiegeln würden; und

b. die qualitativen, quantitativen und organisatorischen Anforderungen der FINMA erfüllt sind.

d Genehmigung, Wechsel und Anpassung des Modells 1

Wahl, Wechsel und wesentliche Änderungen des Modells sind von der FINMA genehmigen zu lassen. Die FINMA kann bis zur Genehmigung die Verwendung eines angepassten internen Modells oder eines Standardmodells anordnen.

2

Sie gewährt im Einzelfall angemessene Übergangsmodalitäten und -fristen für den Wechsel von einem internen Modell zu einem Standardmodell und berücksichtigt dabei die kostenmässige Belastung des Versicherungsunternehmens, insbesondere die Belastung durch Kapitalkosten.

3

Das Modell ist regelmässig durch das Versicherungsunternehmen zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

4. Abschnitt: Weitere Bestimmungen38
e39 Vereinfachungen Die FINMA kann für Versicherungsunternehmen Vereinfachungen bei der Durchführung des SST verfügen, wenn besondere Umstände, namentlich der kleine Geschäftsumfang, die geringfügige Komplexität oder die unproblematische Risikosituation, dies rechtfertigen.

f40 Aufschläge auf dem Zielkapital und Abschläge auf dem risikotragenden Kapital Die FINMA kann der Risikosituation angemessene Kapitalaufschläge auf dem Zielkapital oder Kapitalabschläge auf dem risikotragenden Kapital verfügen: a. bei unzureichender Modellierung; 38 Ursprünglich 3. Abschn. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1.

Juli 2015 (AS 2015 1147).

39 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

40 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

Privatversicherung

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b. zur Abdeckung weiterer, nicht berücksichtigter Risiken, insbesondere operationeller Risiken und Konzentrationsrisiken.


Art. 51


41

Häufigkeit der Ermittlung 1

Das Zielkapital und das risikotragende Kapital sind jährlich zu ermitteln.

2

Sofern die Risikosituation eines Versicherungsunternehmens dies erfordert, kann die FINMA die Frequenz der Ermittlung erhöhen. Sie kann in diesem Fall auch eine näherungsweise Bestimmung des risikotragenden Kapitals oder des Zielkapitals zulassen.


Art. 52

42 Datenerhebung Das Versicherungsunternehmen erhebt und erfasst die relevanten Daten so, dass das Zielkapital, das risikotragende Kapital sowie der marktnahe Wert der Versicherungsverpflichtungen berechnet werden können.


Art. 53

SST-Bericht 1 Das Versicherungsunternehmen verfasst über die Berechnung des Zielkapitals und des risikotragenden Kapitals jährlich einen Bericht. Dieser ist von der Geschäftsleitung zu unterzeichnen und der FINMA einzureichen. Die FINMA kann häufigere Informationen einfordern, sofern die Risikosituation dies gebietet.43 2 Der SST-Bericht enthält alle relevanten Informationen, die zum Verständnis der Berechnung des Zielkapitals und des risikotragenden Kapitals sowie zur Risikosituation des Versicherungsunternehmens notwendig sind.

3

Die FINMA legt den Termin für die Einreichung jährlich unter Ansetzung einer angemessenen Frist fest.

a44 Stresstests Die FINMA kann zusätzlich zum SST-Bericht namentlich für Marktvergleiche SST-Berechnungen sowie standardisierte Stresstests verlangen.

41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

42 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

43 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

44 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

Aufsichtsverordnung 19

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4. Titel:

Versicherungstechnische Rückstellungen und gebundenes Vermögen 1. Kapitel: Versicherungstechnische Rückstellungen 1. Abschnitt:45 Grundsätze

Art. 54

1 Das Versicherungsunternehmen verfügt über ausreichende versicherungstechnische Rückstellungen.

2

Es löst nicht mehr benötigte versicherungstechnische Rückstellungen auf.

3

Es nennt im Geschäftsplan die Bedingungen der Bildung und der Auflösung der versicherungstechnischen Rückstellungen. Es dokumentiert die verwendeten Rückstellungsmethoden und die Bewertung der versicherungstechnischen Verbindlichkeiten.

4

Die FINMA regelt die Einzelheiten bezüglich Art und Umfang der versicherungstechnischen Rückstellungen.

2. Abschnitt: Lebensversicherung

Art. 55


46

Arten versicherungstechnischer Rückstellungen Versicherungstechnische Rückstellungen sind: a. Rückstellungen, die nach den Tarifgrundlagen der laufenden Versicherungsverträge oder nach vorsichtigeren Grundlagen berechnet werden;

b. Rückstellungen, die zur Bildung ausreichender Rückstellungen erforderlich sind;

c. Rückstellungen, die nach aktuariellen und im Geschäftsplan festgehaltenen Methoden gebildet werden, um die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen weiter zu erhöhen.


Art. 56


47

Sollbetrag des gebundenen Vermögens 1

Der Sollbetrag des gebundenen Vermögens setzt sich zusammen aus: a. den versicherungstechnischen Rückstellungen nach Artikel 55 Buchstaben a und b;

b den Verbindlichkeiten aus Versicherungstätigkeit gegenüber Versicherungsnehmerinnen und -nehmern;

c. dem Zuschlag nach Artikel 18 VAG.

45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

Privatversicherung

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2

Von den versicherungstechnischen Rückstellungen gemäss Absatz 1 Buchstabe a können in Abzug gebracht werden: a. Policendarlehen; b. vorausbezahlte Versicherungsleistungen; c. ausstehende Prämien, soweit diese mit Versicherungsleistungen verrechnet werden können.


Art. 57

Sollbetrag für die Kranken- und Unfallversicherung 1

Betreibt ein Versicherungsunternehmen neben der Lebensversicherung auch die Kranken- und Unfallversicherung, so berechnet sich die Höhe des Sollbetrages für diese beiden Zweige nach den Regeln des Sollbetrages für die Kranken- und Unfallversicherung.

2

…48


Art. 58


49

Grundsatz der Einzelberechnung 1

Das Versicherungsunternehmen berechnet die versicherungstechnischen Rückstellungen gemäss Artikel 55 Buchstabe a für jeden einzelnen Vertrag.

2

Nicht individualisiert, sondern unter Berücksichtigung aller Verträge zu berechnen sind die versicherungstechnischen Rückstellungen gemäss Artikel 55 Buchstaben b und c.


Art. 59

Bruttoprinzip Das Versicherungsunternehmen bildet alle versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Berücksichtigung einer allfälligen Rückversicherung. Die FINMA kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.


Art. 60

und 6150

Art. 62


51

Verstärkung versicherungstechnischer Rückstellungen 1

Die FINMA kann dem Versicherungsunternehmen die Bewilligung zur planmässigen Verstärkung der versicherungstechnischen Rückstellungen über einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren erteilen.

2

Die Verstärkungen der versicherungstechnischen Rückstellungen sind individuell pro versicherte Person zu führen, sofern sie dieser bei ihrem Ausscheiden aus dem Kollektiv mitgegeben werden müssen.

48 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

49 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

50 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, mitWirkung seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

51 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

Aufsichtsverordnung 21

961.011

3

Die FINMA kann in begründeten Fällen zusätzliche Verstärkungen der versicherungstechnischen Rückstellungen anordnen.


Art. 63


52

Deckung der Abfindungswerte Die versicherungstechnischen Rückstellungen abzüglich der Beträge allfälliger aktivierter Abschlusskosten müssen die Abfindungswerte jederzeit decken.


Art. 64


53



Art. 65


54
Zillmerung versicherungstechnischer Rückstellungen und Aktivierung nicht getilgter Abschlusskosten 1

Die Zillmerung der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nicht zulässig.

Davon ausgenommen sind die versicherungstechnischen Rückstellungen der Niederlassungen schweizerischer Versicherungsunternehmen in Staaten, in denen die Zillmerung aufsichtsrechtlich zugelassen ist.

2

Die Aktivierung noch nicht getilgter Abschlusskosten ist grundsätzlich zulässig. Die FINMA erlässt Richtlinien betreffend den Umfang und die Modalitäten der Aktivierung. Sie kann in begründeten Fällen die Aktivierung verbieten.


Art. 66

-6755 3. Abschnitt: Schadenversicherung

Art. 68


56

Sollbetrag des gebundenen Vermögens 1

Der Sollbetrag des gebundenen Vermögens setzt sich zusammen aus: a. den versicherungstechnischen Rückstellungen nach Artikel 69; b. den Verbindlichkeiten aus der Versicherungstätigkeit gegenüber Versicherungsnehmerinnen und -nehmern;

c. dem Zuschlag nach Artikel 18 VAG.

2

Die versicherungstechnischen Rückstellungen werden ohne Berücksichtigung der Rückversicherung gebildet. Die FINMA kann auf Antrag die rückversicherten Anteile der versicherungstechnischen Rückstellungen ganz oder teilweise zur Bestellung des gebundenen Vermögens zulassen.

52 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

53 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

54 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

55 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

56 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

Privatversicherung

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961.011

3

Ausstehende Prämien können von den versicherungstechnischen Rückstellungen in Abzug gebracht werden, soweit keine Versicherungsdeckung besteht oder soweit die ausstehenden Prämien mit Versicherungsleistungen verrechnet werden können.


Art. 69


57

Arten versicherungstechnischer Rückstellungen 1

Versicherungstechnische Rückstellungen sind: a. die

Prämienüberträge;

b. die

Schadenrückstellungen; c. die Sicherheits- und Schwankungsrückstellungen; d. die Alterungsrückstellungen; e. die Rückstellungen für vertragliche Überschussbeteiligungen; f.

die versicherungstechnischen Rückstellungen für Renten; g. alle übrigen Rückstellungen, die zur Bildung ausreichender Rückstellungen erforderlich sind.

2

Schwankungsrückstellungen in der Kreditversicherung werden nach der Methode Nr. 2 des Anhangs Nr. 5 zum Abkommen vom 10. Oktober 198958 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der EWG betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung gebildet.

3

Versicherungsunternehmen, welche die Kreditversicherung betreiben, sind von der Bildung von Schwankungsrückstellungen befreit, sofern ihre zum Soll gestellten Prämieneinnahmen in diesem Versicherungszweig weniger als 4 Prozent der Gesamtsumme der zum Soll gestellten Prämieneinnahmen ausmachen und weniger als 4 Millionen Franken betragen.

2. Kapitel: Gebundenes Vermögen 1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 70

Mindestbetrag Das gebundene Vermögen beträgt bei seiner Bestellung mindestens: a. 750 000 Franken für Versicherungsunternehmen, welche die Lebens- versicherung betreiben;

b. 100 000 Franken für Versicherungsunternehmen, welche die Schaden- versicherung betreiben.

57 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

58 SR

0.961.1

Aufsichtsverordnung 23

961.011


Art. 71


59

Ermittlung des Sollbetrags des gebundenen Vermögens 1

Das Versicherungsunternehmen berechnet den Sollbetrag für jedes gebundene Vermögen gesondert aufgrund der jeweils aktuellen versicherungstechnischen Rückstellungen.

2

Die FINMA kann in begründeten Fällen unterjährig fundierte Schätzungen der aktuellen versicherungstechnischen Rückstellungen zulassen.


Art. 72

Berichterstattung 1 Innert drei Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres teilt das Versicherungsunternehmen der Prüfgesellschaft den per Ende des Rechnungsjahres berechneten Sollbetrag für jedes gebundene Vermögen zusammen mit dem Verzeichnis der Deckungswerte mit. Innert vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres erstattet das Versicherungsunternehmen der FINMA Bericht.60 2

Die Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweiz müssen zudem Bericht erstatten über jeden ausländischen Versicherungsbestand, für den sie im Ausland Sicherheit leisten müssen.


Art. 73

Ausländischer Versicherungsbestand

Als ausländischer Versicherungsbestand nach Artikel 17 Absatz 2 VAG gilt die Gesamtheit der Versicherungsverträge mit im Ausland domizilierten Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmern.


Art. 74

Deckung 1 Der Sollbetrag muss jederzeit durch Aktiven (Art. 79) gedeckt sein.

2

Stellt das Versicherungsunternehmen eine Unterdeckung fest, so hat es das gebundene Vermögen unverzüglich zu ergänzen. Die FINMA kann in besonderen Fällen eine Frist zur Ergänzung einräumen.


Art. 75


61

Effektenleihe und Pensionsgeschäft Die FINMA erlässt Vorschriften über die Effektenleihe (Securities Lending) und das Pensionsgeschäft (Repo, Reverse Repo) durch Versicherungsunternehmen, insbesondere über: a. die Modalitäten der Sicherstellung; b. die Ausgestaltung der Verträge; c. deren Umfang.

59 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

60 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

61 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

Privatversicherung

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2. Abschnitt: Bestellung

Art. 76

Allgemeine Grundsätze

1

Das Versicherungsunternehmen bestellt das gebundene Vermögen durch Zuweisung von Vermögenswerten. Es erfasst und kennzeichnet diese Werte so, dass es jederzeit ohne Verzug nachweisen kann, welche Werte zum gebundenen Vermögen gehören und dass der Sollbetrag des gebundenen Vermögens gedeckt ist.

2

Die Werte des gebundenen Vermögens sind in erster Linie unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit, der tatsächlichen finanziellen Lage sowie der Struktur und der zu erwartenden Entwicklung des Versicherungsbestandes auszuwählen.

3

Im Übrigen ist ein marktgerechter Ertrag bei zweckmässiger Diversifikation anzustreben und der voraussehbare Bedarf an flüssigen Mitteln jederzeit sicher- zustellen.


Art. 77


62

Separate gebundene Vermögen 1

Je ein separates gebundenes Vermögen ist insbesondere zu bestellen für: a. die Versicherungen der beruflichen Vorsorge; b. die Versichertenansprüche aus Versicherungsverträgen in den Versicherungszweigen A2.1, A2.2, A2.3 und A6.1;

c. die Versichertenansprüche aus Versicherungsverträgen in den Versicherungszweigen A2.4, A2.5, A2.6 und A6.2.

2

Das Versicherungsunternehmen kann für weitere spezielle Solidargemeinschaften weitere separate gebundene Vermögen bestellen, namentlich für: a. Verträge des schweizerischen Versicherungsbestandes, die in fremden Währungen ausgestellt sind; b. Verträge eines ausländischen Versicherungsbestandes, für die im Ausland keine gleichwertige Sicherheit gestellt werden muss.

3

Die FINMA kann die Bildung separater gebundener Vermögen für weitere spezielle Solidargemeinschaften anordnen, wenn dies für die Sicherstellung der Ansprüche aus den betreffenden Versicherungsverträgen nötig ist.


Art. 78

Verwaltung der Kapitalanlagen 1

Das Versicherungsunternehmen verfügt über: a. eine

Anlagestrategie;

b. ein Anlagereglement, welches die Einhaltung der Grundsätze für Kapitalanlagen nach Artikel 76 gewährleistet;

c. eine Organisation, die sicherstellt, dass die mit der Verwaltung und Kontrolle betrauten Personen über die dazu erforderlichen Kenntnisse verfügen; 62 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

Aufsichtsverordnung 25

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d. ein Risikomanagement, das dem Geschäftsumfang und der Komplexität der Anlagetätigkeit angepasst ist.

2

Die Geschäftsleitung legt die Anlagestrategie fest und unterbreitet sie dem Verwaltungsrat zur Genehmigung.


Art. 79

Zulässige Werte

1

Dem gebundenen Vermögen können folgende Vermögenswerte zugewiesen werden:

a.63 Bareinlagen, namentlich Bankguthaben, sowie Festgelder und sonstige Geldmarktanlagen;

b. Forderungen, die auf einen festen Geldbetrag lauten, namentlich Anleihensobligationen und Optionsanleihen sowie Wandelanleihen mit Obligationencharakter;

c. strukturierte Anlageprodukte, verbriefte Forderungen und Kreditderivate; d. andere Schuldanerkennungen;

e. Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, Wandelanleihen mit Aktiencharakter, Anteilscheine von Genossenschaften und ähnliche Wertschriften, wenn die Werte an einem regulierten Markt gehandelt werden und kurzfristig veräusserbar sind;

f. inländische Wohn- und Geschäftshäuser, die sich im Eigentum des Versicherungsunternehmens befinden, sowie Beteiligungen an Gesellschaften, deren Geschäftszweck einzig der Erwerb und Verkauf sowie die Vermietung und die Verpachtung eigener Wohn- und Geschäftshäuser ist (Immobiliengesellschaften), sofern diese Beteiligungen mehr als 50 Prozent betragen;

g. Forderungen, die durch ein in der Schweiz gelegenes Grundstück pfandgesichert sind;

h. alternative Finanzanlagen wie Hedge-Funds und Private Equity; i.

derivative Finanzinstrumente, die der Absicherung dienen und keine Hebel- wirkung auf das gebundene Vermögen haben, falls die Basiswerte im gebun- denen Vermögen vorhanden sind und deren Anrechnung die Schwankungen des Marktes nachvollzieht; j.

Anteilscheine an kollektiven Kapitalanlagen und Einanlegerfonds.

2

Unter bestimmten Voraussetzungen und in einem bestimmten Umfang können dem gebundenen Vermögen auch derivative Finanzinstrumente, die zum Zwecke der Erwerbsvorbereitung, Ertragsvermehrung und der Absicherung von Zahlungsströmen aus versicherungstechnischen Verpflichtungen, gehalten werden, zugewiesen werden. Die FINMA legt Umfang und Voraussetzungen fest.64 63 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

64 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

Privatversicherung

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3

Die FINMA kann auf Antrag zulassen, dass weitere Vermögenswerte dem gebundenen Vermögen zugewiesen werden, sofern dadurch die Sicherheit nicht beeinträchtigt wird.65


Art. 80


66



Art. 81


67
Zulässige Werte für anteilgebundene Lebensversicherungen 1

Das gebundene Vermögen für die Versichertenansprüche aus Versicherungsverträgen in den Versicherungszweigen A2.1, A2.2, A2.3 und A6.1 muss durch die den Versicherungsverträgen zugrunde liegenden Vermögenswerte bestellt werden.

2

Das gebundene Vermögen für die Versichertenansprüche aus Versicherungsverträgen in den Versicherungszweigen A2.4, A2.5 A2.6 und A6.2 darf unter folgenden Voraussetzungen mit den Werten nach Artikel 79 bestellt werden:

a. Sind die Leistungen direkt an den Wert eines internen Anlagebestandes gebunden, so muss das gebundene Vermögen durch die entsprechenden Anteile oder, soweit keine Anteile gebildet werden, durch die zugrunde liegenden Vermögenswerte bestellt werden.

b. Sind die Leistungen an einen Index oder an einen anderen Bezugswert gebunden, so muss das gebundene Vermögen durch Vermögenswerte bestellt werden, die den Werten entsprechen, auf denen der spezifische Bezugswert beruht.


Art. 82

Kollektive Kapitalanlagen und Einanlegerfonds 1

Das Versicherungsunternehmen kann Anteilscheine an kollektiven Kapitalanlagen an das gebundene Vermögen anrechnen, sofern: a. diese einer wirksamen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterstehen; und b. die Anteilsscheine in einem geregelten, liquiden Markt gehandelt werden oder jederzeit veräusserbar sind.

2

Anteilscheine an Einanlegerfonds können an das gebundene Vermögen angerechnet werden, sofern diese Einanlegerfonds: a. einer wirksamen Aufsicht unterstehen; b. zu 100 Prozent vom Versicherungsunternehmen gehalten werden; c. den Durchgriff auf die Einzelanlage der Fonds jederzeit gewährleisten; d. Anlagen nach Artikel 79 vornehmen; und e. die Anforderungen nach Artikel 87 erfüllen.

65 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

66 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4425).

67 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

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3

Die Organisationsform der kollektiven Kapitalanlagen und der Einanlegerfonds muss bezüglich Festlegung der Anlagerichtlinien, Kompetenzregelung, Anteilsermittlung sowie Kauf und Rücknahme der Anteile so geregelt sein, dass die Interessen der beteiligten Versicherungsunternehmen gewahrt sind.

4

Beteiligungen an Investmentgesellschaften, welche nicht kotiert sind, können ans gebundene Vermögen angerechnet werden, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 erfüllen.


Art. 83

Begrenzungen Die FINMA kann für einzelne Anlagekategorien Begrenzungen festlegen.

3. Abschnitt: Zulassung und Kontrolle

Art. 84

Zulassung der Werte

1

Die FINMA entscheidet über die Eignung der Werte des gebundenen Vermögens.

Für den Ersatz von Werten, die sie als ungeeignet beurteilt, setzt sie eine angemessene Frist.

2

Die Werte des gebundenen Vermögens müssen unbelastet sein. Verbindlichkeiten des Versicherungsunternehmens dürfen nicht mit Forderungen, die zum gebundenen Vermögen gehören, verrechnet werden. Vorbehalten bleibt Artikel 91 Absatz 3 (derivative Finanzinstrumente).68 2bis Die FINMA kann Ausnahmen zulassen, sofern dadurch die Sicherheit des gebundenen Vermögens nicht beeinträchtigt wird.69

Art. 85

Prüfungen durch die FINMA 1

Die FINMA prüft jährlich wenigstens einmal, ob: a. der Sollbetrag richtig berechnet ist; b. die dem gebundenen Vermögen zugewiesenen Werte: 1. vorhanden

sind,

2. vorschriftsgemäss zugewiesen und verwahrt werden, 3. mindestens dem Sollbetrag entsprechen, 4. den aufsichtsrechtlichen Anlagevorschriften genügen.

2

Sie kann die Kontrolle auf Stichproben beschränken.

68 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

69 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

Privatversicherung

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3

Sie kann bei der Kontrolle auch die Ergebnisse einer Kontrolle durch interne Organe des Versicherungsunternehmens oder durch beauftragte Dritte berücksichtigen. Für die Kontrolle fremdverwahrter Werte kann sie sich auf das Verzeichnis des Verwahrers stützen.

4

Sie kann mit der Kontrolle teilweise oder vollständig Dritte beauftragen.


Art. 86

Verwahrung der Werte

1

Die dem gebundenen Vermögen zugewiesenen beweglichen Vermögenswerte können am Sitz in der Schweiz des Versicherungsunternehmens beziehungsweise am Ort der Geschäftsstelle für das gesamte schweizerische Geschäft verwahrt (Eigenverwahrung) oder in Fremdverwahrung gegeben werden.

2

Die Werte in Eigenverwahrung sind gesondert von den übrigen Vermögenswerten des Versicherungsunternehmens zu verwahren und als solche zu kennzeichnen. Bei Verwahrung im Tresor genügt eine Lagerung in gesonderten Schliessfächern.

3

Wer Werte in Fremdverwahrung aufbewahrt, führt ein Verzeichnis dieser Werte und kennzeichnet sie als zum gebundenen Vermögen gehörend.

4

Die FINMA kann aus wichtigen Gründen jederzeit einen Wechsel des Verwahrungsortes, der Hinterlegungsstelle oder der Verwahrungsart verfügen.


Art. 87

Meldung und Haftung des Verwahrers 1

Das Versicherungsunternehmen meldet der FINMA Verwahrungsort, Hinterlegungsstelle und Verwahrungsart sowie deren Änderungen.

2

Die Fremdverwahrung ist nur zulässig, wenn der Verwahrer in der Schweiz gegenüber dem Versicherungsunternehmen für die Erfüllung der Verwahrerpflichten haftet.

3

Die Fremdverwahrung im Ausland ist zulässig, sofern das Vorrangprivileg des gebundenen Vermögens entsprechend dem Schweizer Recht gewährleistet bleibt.70 4 Die FINMA kann bei Vorliegen geeigneter Sicherstellungen weitere Ausnahmen zulassen.71

4. Abschnitt: Bewertung der Werte

Art. 88

Festverzinsliche Wertpapiere

1

Für festverzinsliche Wertpapiere, die auf einen bestimmten Zeitpunkt zurückbezahlt oder amortisiert werden müssen und auf eine feste Währung lauten, ausgenommen Grundpfandtitel, bestimmt das Versicherungsunternehmen den maximal anrechenbaren Wert nach der wissenschaftlichen oder der linearen Kostenamortisationsmethode.

70 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

71 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

Aufsichtsverordnung 29

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2

Liegt der Marktwert einer Wandelanleihe deutlich über dem Nominalwert, so kann die FINMA eine Bewertung höchstens zum Marktwert zulassen. Anleihen, welche zwingend in Aktien gewandelt werden, dürfen höchstens zum Marktwert angerechnet werden.

3

Mit festverzinslichen Wertpapieren vergleichbare strukturierte Produkte oder Kombinationen von Finanzinstrumenten können höchstens zum Wert nach der wissenschaftlichen oder linearen Kostenamortisationsmethode angerechnet werden.

Die FINMA regelt Umfang und Rahmenbedingungen für die Anrechnung.72
a73 Marchzinsen Bei der Bewertung der Kapitalanlagen werden auch die Marchzinsen berücksichtigt.


Art. 89

Kostenamortisationsmethode 1 Bei der wissenschaftlichen Kostenamortisationsmethode ist die Differenz zwischen Anschaffungswert und Rückzahlungswert während der Restlaufzeit des Titels jeweils am Bilanzstichtag so weit abzuschreiben oder aufzuwerten, dass der anfängliche interne Zinssatz (Verfallsrendite) beibehalten werden kann.

2

Bei der linearen Kostenamortisationsmethode ist die Differenz zwischen Anschaffungswert und Rückzahlungswert jeweils auf den Bilanzstichtag in gleich- mässigen Beträgen als Abschreibung oder als Aufwertung über die Restlaufzeit zu verteilen.


Art. 90

Wohn- und Geschäftshäuser sowie Immobiliengesellschaften 1

Das Versicherungsunternehmen rechnet Wohn- und Geschäftshäuser, die ihr Eigentum sind, höchstens zum Marktwert an. Die FINMA legt das Verfahren für die Bestimmung des Marktwerts fest.

2

Für Immobiliengesellschaften, an denen das Versicherungsunternehmen zu mehr als 50 Prozent beteiligt ist, legt die FINMA den Anrechnungswert fest. Sie geht dabei vom Schatzungswert der vorhandenen Liegenschaften aus und berücksichtigt allfällige Verpflichtungen.


Art. 91

Derivative Finanzinstrumente

1

Derivative Finanzinstrumente nach Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe i dürfen höchstens zum Marktwert angerechnet werden. Sind sie nicht börsenkotiert, so wird eine marktübliche Bewertungsmethode angewendet.

2

Bei derivativen Finanzinstrumenten nach Artikel 79 Absatz 2 legt die FINMA den Anrechnungswert fest.

72 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

73 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

Privatversicherung

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3

Die Verrechnung (Netting) aller unter einem Rahmenvertrag abgeschlossener Derivatgeschäfte ist nur dann zulässig, wenn für jedes einzelne gebundene Vermögen ein solcher Rahmenvertrag separat abgeschlossen wird. Negativposten, die aus solchen Verträgen entstehen, sind vom gebundenen Vermögen in Abzug zu bringen.

Bezüglich der Ausgestaltung der Rahmenverträge kann die FINMA Auflagen machen.

a74 Bestellung von Sicherheiten 1

Beim Abschluss von Derivatgeschäften ist es zulässig, die Sicherheiten mit Vermögenswerten aus dem gebundenen Vermögen zu bestellen. Dies gilt sowohl für Ersteinschusszahlungen als auch für Nachschusszahlungen. 2

Die Sicherheiten können bestellt werden in Form eines regulären Pfandrechts oder eines irregulären Pfandrechts nach Schweizer Recht oder einem dem schweizerischen Recht vergleichbaren Recht, sofern: a. die Ersteinschusszahlung unter vollständiger Segregation bei einem unabhängigen Drittverwahrer deponiert ist; und

b. vertraglich sichergestellt ist, dass die Ersteinschusszahlung im Konkursfall jeder der Vertragsparteien nur zu ihrer Verrechnung mit offenen Forderungen gegenüber dem Versicherer aus von diesem abgeschlossenen über die zentrale Gegenpartei oder den Clearing Broker abgewickelten Derivatgeschäften dient.

3

Die FINMA regelt die Einzelheiten über die Zuweisung und Anrechnung solcher Vermögenswerte. Sie kann die Bestellung von Sicherheiten begrenzen oder in begründeten Fällen Ausnahmen davon zulassen.


Art. 92

Kollektive Kapitalanlagen

1

Kollektive Kapitalanlagen nach Artikel 82 Absatz 1 dürfen höchstens zum Marktwert oder, wenn die Anteilscheine nicht kotiert sind, zum Nettoinventarwert angerechnet werden.

2

Bei Einanlegerfonds nach Artikel 82 Absatz 2 müssen die einzelnen Titel des Fondsvermögens im gebundenen Vermögen aufgeführt werden und analog den direkten Anlagen nach den Vorschriften dieses Abschnittes bewertet werden.


Art. 93

Übrige Werte

1

Anlagen nach Artikel 79 Absatz 1 Buchstaben c, e und h sowie Geldmarktbuchforderungen und die Wertpapiere mit variablem Zinssatz ohne festen Verfall werden höchstens zum Marktwert angerechnet. Sind sie nicht börsenkotiert, so wird eine marktübliche Bewertungsmethode angewendet.

2

Alle anderen Werte, einschliesslich der Grundpfandforderungen und der Festgelder werden unter Berücksichtigung der Sicherheit und des Ertrages höchstens zum Nennwert bewertet.

74 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

Aufsichtsverordnung 31

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a75 Anlagen zur Sicherstellung anteilgebundener Verträge Anlagen, die der Sicherstellung von Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen in den Versicherungszweigen A2, A6.1 oder A6.2 dienen, dürfen höchstens zum Marktwert angerechnet werden.


Art. 94

Auf fremde Währung lautende Werte Das Versicherungsunternehmen darf die auf fremde Währung lautenden Werte höchstens zum Devisen-Mittelkurs im Zeitpunkt der Bewertung in Schweizerfranken umrechnen.


Art. 95

Entscheid über die Bewertung 1

Die FINMA entscheidet über die Bewertung der Werte des gebundenen Vermögens.

2

Sie kann für einzelne Anlagewerte und -kategorien tiefere Anrechnungswerte festsetzen, wenn dies aus Gründen des Versichertenschutzes geboten erscheint.

3

Sie kann jederzeit eine Bewertung der Werte des gebundenen Vermögens anordnen.

5. Titel: Übrige Vorschriften zur Ausübung der Versicherungstätigkeit 1. Kapitel: Risikomanagement

Art. 96

Ziel und Inhalt

1

Das Versicherungsunternehmen stellt durch ein seinen Geschäftsverhältnissen angemessenes Risikomanagement und durch interne Kontrollmechanismen sicher, dass frühzeitig: a. Risikopotenziale erkannt und beurteilt werden, und b. Massnahmen zur Verhinderung oder Absicherung erheblicher Risiken und Risikokumulationen eingeleitet werden.

2

Das Risikomanagement umfasst insbesondere: a. die Festlegung und regelmässige Überprüfung der Strategien und Massnahmen hinsichtlich aller eingegangenen Risiken durch die Leitungsgremien;

b. eine Absicherungspolitik, welche den Auswirkungen der Geschäftsstrategie Rechnung trägt und eine angemessene Kapitalausstattung beinhaltet; c. geeignete Verfahren, die sicherstellen, dass die Risikoüberwachung in die Geschäftsorganisation integriert sind; d.76 die Identifikation, die Überwachung, die Quantifizierung und die Steuerung aller wesentlichen Risiken; 75 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

76 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

Privatversicherung

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e. ein internes Berichtssystem zur Ermittlung, Beurteilung und Kontrolle der Risiken und Risikokonzentrationen wie auch der damit verbundenen Geschäftsprozesse.

3

Die internen Kontrollmechanismen umfassen eine wirksame Compliance-Funktion und wirksame Compliance-Prozesse. Sie stellen in ihrer Gesamtheit sicher, dass die Rechtsnormen und die internen Vorschriften eingehalten werden.77 4 Die Risikomanagement-Funktion und die Compliance-Funktion müssen unabhängig sein. Sie sind nach Massgabe der Grösse, der Geschäfts- und Organisationskomplexität und der Risiken des Versicherungsunternehmens auszustatten.78

a79 Selbstbeurteilung der Risikosituation und des Kapitalbedarfs 1

Das Versicherungsunternehmen nimmt mindestens jährlich vorausschauend eine Beurteilung vor:

a. der Risiken, denen es ausgesetzt ist, einschliesslich der signifikanten Risikokonzentrationen und gruppenweiten Risiken (Gesamtrisikoprofil);

b. des gesamten Kapitalbedarfs; c. der Einhaltung der Anforderungen an die versicherungstechnischen Rückstellungen und an das gebundene Vermögen;

d. der Angemessenheit und Wirksamkeit des Risikomanagements.

2

Diese Selbstbeurteilung der Risikosituation und des Kapitalbedarfs sind in der Geschäftsstrategie und der Geschäftsplanung zu berücksichtigen.

3

Das Versicherungsunternehmen erstattet der FINMA jährlich Bericht über die Ergebnisse der Selbstbeurteilung.

4

Die FINMA kann eine Berichterstattung in kürzeren Abständen anordnen, wenn dies aufgrund der Risikosituation angezeigt ist. Sie kann in begründeten Fällen Ausnahmen von der Berichterstattungspflicht zulassen.


Art. 97

Dokumentation 1 Das Versicherungsunternehmen hält sein Risikomanagement in einer Dokumentation fest. Diese ist laufend zu aktualisieren.

2

Die Dokumentation umfasst insbesondere folgende Punkte: a. Beschrieb der Organisation des unternehmensweiten Risikomanagements sowie der diesbezüglichen Kompetenzen und Verantwortlichkeiten; b. Anforderungen an das Risikomanagement; c. Risikopolitik einschliesslich

Risikotoleranz;

77 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

78 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

79 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

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961.011

d. Verfahren zur Identifikation der wesentlichen Risiken sowie Darstellung der Methode, Instrumente und Prozesse zu deren Messung, Überwachung und Steuerung; e. Darstellung der geltenden Limiten-Systeme für Risikoexpositionen sowie der Kontrollmechanismen;

f. unternehmensinterne Richtlinien zum Risikomanagement und der damit verbundenen Prozesse.


Art. 98

Operationelle Risiken

1

Das Versicherungsunternehmen erfasst und beurteilt die operationellen Risiken in eigener Verantwortung.

2

Die FINMA bespricht die Ergebnisse dieser Beurteilung periodisch mit dem Versicherungsunternehmen.

3

Sie kann zur Unterstützung der Selbstbeurteilung Fragebögen abgeben. Diese sind ihr innert drei Monaten nach Jahresabschluss, versehen mit der Unterschrift der Geschäftsleitung, ausgefüllt zurückzusenden.

4

Zeigen sich bei der Selbstbeurteilung Risiken, die zu einer ungenügenden Solvabilität führen könnten, so kann die FINMA insbesondere die Kontrolltätigkeit beim Versicherungsunternehmen intensivieren.80 5

Das Versicherungsunternehmen sammelt und analysiert die Daten zu Schäden aus operationellen Risiken.

a81 Liquiditätsanforderungen 1 Das Versicherungsunternehmen muss jederzeit über so viel Liquidität verfügen, dass es seinen Zahlungsverpflichtungen auch in Stresssituationen nachkommen kann (quantitative Liquiditätsanforderungen).

2

Es muss zudem folgende qualitative Liquiditätsanforderungen erfüllen: a. Es verfügt über adverse Szenarien und führt entsprechende Stresstests zur Ermittlung seiner Liquiditätsposition durch. Es berücksichtigt dabei insbesondere Liquiditätsflüsse aus ausserbilanziellen Geschäftsvorgängen und anderen Eventualverbindlichkeiten.

b. Es verfügt über ein Notfallkonzept mit wirksamen Strategien im Umgang mit Liquiditätsengpässen. Es legt die Zuständigkeiten, Kommunikationswege und die in Betracht gezogenen Massnahmen fest.

80 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

81 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

Privatversicherung

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2. Kapitel: Verantwortlicher Aktuar oder verantwortliche Aktuarin

Art. 99

1 Der verantwortliche Aktuar oder die verantwortliche Aktuarin müssen über den Titel «Aktuar SAV» oder einen gleichwertigen Titel verfügen.

2

Die FINMA kann auf Antrag auch eine entsprechende fachliche Ausbildung verbunden mit einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung als Aktuar oder Aktuarin als Nachweis der beruflichen Fähigkeiten anerkennen.

3

Der verantwortliche Aktuar oder die verantwortliche Aktuarin muss mit den schweizerischen Gegebenheiten (Gesetzgebung, Aufsichtsrichtlinien, Versicherungsmarkt) vertraut sein.

3. Kapitel: Einsatz derivativer Finanzinstrumente

Art. 100

Grundsatz 1 Die Versicherungsunternehmen dürfen derivative Finanzinstrumente nur einsetzen, um die Risiken auf den Kapitalanlagen oder auf ihren Verpflichtungen gegenüber den Versicherten zu vermindern oder um die Kapitalanlagen effizient zu bewirtschaften.

2

Sämtliche Verpflichtungen, welche sich aus derivativen Finanztransaktionen ergeben können, müssen gedeckt sein.


Art. 101

Anlagestrategie Die Versicherungsunternehmen, die derivative Finanzinstrumente einsetzen, müssen eine Anlagestrategie für diese Instrumente festlegen. Die Geschäftsleitung des Versicherungsunternehmens erarbeitet die Anlagestrategie, unterbreitet sie dem Verwaltungsrat zur Genehmigung und überwacht deren Umsetzung.


Art. 102

Inhalt der Anlagestrategie 1

In der Anlagestrategie müssen die Rahmenbedingungen für den Einsatz derivativer Finanzinstrumente festgelegt werden, insbesondere die Grenzen der Risikoexposition und die Grundsätze der Risikoanalyse.

2

Die Anlagestrategie muss ausserdem die üblichen Grundsätze für Kapitalanlagen befolgen, insbesondere in Bezug auf Sicherheit, Liquidität, Rentabilität, Mischung und Streuung.


Art. 103

Limitensystem Die Grenzen der Risikoexposition sind entsprechend der finanziellen und organisatorischen Kapazitäten des Versicherungsunternehmens festzulegen.

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Art. 104

Risikoanalyse 1 Die Gegenparteirisiken müssen vor dem Einsatz derivativer Finanzinstrumente berücksichtigt werden.

2

Die Risiken müssen analysiert werden, so oft es die Situation erfordert, mindestens aber einmal pro Woche für Marktrisiken und einmal pro Monat für Kreditrisiken.

3

Die Analyse der Markt- und Kreditrisiken besteht unter anderem darin, die offenen Positionen zu bewerten und sie mit den festgelegten Grenzen der Risikoexposition zu vergleichen.

4

Das Resultat der Risikoanalyse ist der Geschäftsleitung vorzulegen, so oft es die Situation erfordert, mindestens aber einmal pro Monat für Marktrisiken und mindestens einmal alle drei Monate für Kreditrisiken.


Art. 105

Organisation Das Versicherungsunternehmen, welches derivative Finanzinstrumente einsetzt, verfügt über eine dafür geeignete Organisation; es beachtet insbesondere die Artikel 106-108.


Art. 106

Verwaltung und Kontrolle 1

Das Versicherungsunternehmen muss den mit der Verwaltung beauftragten Personen detaillierte Richtlinien erteilen, insbesondere zur Risikoanalyse.

2

Es verfügt über ein Kontrollsystem, das dem Geschäftsumfang und der Komplexität der derivativen Finanzinstrumente angepasst ist.

3

Die Verwaltung der derivativen Finanzinstrumente und die Kontrolle müssen jeweils durch voneinander unabhängige Personen ausgeführt werden.


Art. 107

Qualifikation des Personals Wer mit der Verwaltung und der Kontrolle betraut ist, verfügt über die für die Aufgabe erforderlichen besonderen Kenntnisse und Qualifikationen.


Art. 108

Tätigkeitsbericht Dem Verwaltungsrat muss mindestens alle sechs Monate ein Tätigkeitsbericht über den Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten unterbreitet werden.


Art. 109

Aufsicht Das Versicherungsunternehmen stellt der FINMA jährlich einen Bericht über die Geschäfte mit derivativen Finanzinstrumenten zu.

Privatversicherung

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4. Kapitel: Rechnungslegung

Art. 110

Wertpapiere und derivative Finanzinstrumente 1

Die inländischen Versicherungsunternehmen dürfen die festverzinslichen Wertpapiere, die auf eine feste Währung lauten und zu einem zum Voraus bestimmten Zeitpunkt rückzahlbar sind oder amortisiert werden können, höchstens zum Wert nach der wissenschaftlichen oder linearen Kostenamortisationsmethode nach Artikel 89 in die Bilanz einstellen. Mit festverzinslichen Wertpapieren vergleichbare strukturierte Produkte oder Kombinationen von Finanzinstrumenten sind höchstens zum Wert nach der wissenschaftlichen oder linearen Kostenamortisationsmethode zu bilanzieren.

2

Bei Anteilscheinen an Einanlegerfonds nach Artikel 82 Absatz 2 werden die Direktanlagen des Fondsvermögens nach den Bestimmungen dieses Artikels bilanziert.

3

…82

4

Die Versicherungsunternehmen können mit Genehmigung der FINMA die zu ausländischen Geschäftsgebieten gehörenden Wertpapiere nach den aufsichtsrechtlichen Bewertungsvorschriften in den einzelnen Ländern bewerten.

5

Anlagen, die der Sicherstellung von Versicherungsverträgen in den Versicherungszweigen A2, A6.1 und A6.2 dienen, sind zum Marktwert zu bilanzieren.83 6

Die am Bilanzstichtag offenen derivativen Finanzinstrumenten dürfen: a. unter vorsichtigen Annahmen für die Bewertung der Basiswerte berücksichtigt werden, oder

b. in der Bilanz selbständig aufgeführt werden. In diesem Fall müssen sie unter vorsichtigen Annahmen bewertet werden, höchstens aber zum Marktwert. Für die derivativen Finanzinstrumente, die keinen Marktwert haben, darf die Bewertung den auf der Grundlage anerkannter Bewertungsmodelle ermittelten Wert nicht übersteigen.


Art. 111

Risiken bei der Bewertung von Wertpapieren 1

Ist die Werthaltigkeit eines Wertpapiers gefährdet, so muss dies bei seiner Bewertung mitberücksichtigt werden.

2

Bei der Bewertung von Wertpapieren, die von im Ausland domizilierten Schuldnern ausgegeben werden, ist den Schwierigkeiten Rechnung zu tragen, die bei der Überweisung von Kapital oder Zinsen entstehen können.

3

Die nach Artikel 110 Absatz 6 ermittelten Werte sind entsprechend dem Risiko, insbesondere bezüglich Handelbarkeit, Annullations- und Erfüllungskosten, Kreditrisiko oder Umfang der eigenen Positionen im Verhältnis zum Marktvolumen, angemessen zu korrigieren.

82 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

83 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

Aufsichtsverordnung 37

961.011

a84 Bericht über die Finanzlage 1

Die Versicherungsunternehmen veröffentlichen im Rahmen der Aufsichtsberichterstattung mindestens jährlich einen Bericht über ihre Finanzlage.

2

Der Bericht über die Finanzlage enthält quantitative und qualitative Informationen und beschreibt insbesondere: a. die

Geschäftstätigkeit; b. den

Unternehmenserfolg; c. das Risikomanagement und dessen Angemessenheit; d. das Risikoprofil;

e. die Grundlagen und Methoden, auf denen die Bewertung insbesondere der Rückstellungen beruht; f. das

Kapitalmanagement;

g. die

Solvabilität.

3

Die Versicherungsunternehmen veröffentlichen den Bericht über die Finanzlage jeweils spätestens am 30. April auf ihrer Internetseite.

4

Die Versicherungsunternehmen, die über keine eigene Internetseite verfügen, stellen auf Anfrage den Bericht unentgeltlich zur Verfügung.

5

Die FINMA regelt die Einzelheiten. Sie kann insbesondere Ausnahmen von der Veröffentlichungspflicht vorsehen.

b85 Mindestgliederung der Jahresrechnung 1

Die FINMA erlässt Ausführungsbestimmungen zur Mindestgliederung der Jahresrechnung.

2

Sie kann Abweichungen von den Artikeln 959a Absätze 1 und 2, 959b Absätze 2 und 3 sowie 959c Absätze 1 und 2 des Obligationenrechts86 vorsehen, soweit sich dies aus den Besonderheiten des Versicherungsgeschäfts ergibt. Die Mindestgliederung muss insbesondere: a. eine standardisierte Darstellung von Bilanz und Erfolgsrechnung aufweisen; b. einen Vergleich der Kapitalanlagen mit den entsprechenden versicherungstechnischen Rückstellungen ermöglichen.

84 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

85 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

86 SR

220

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5. Kapitel: … Art. 112-11687 6. Kapitel:

Weitere Grundsätze zur Ausübung der Versicherungstätigkeit

Art. 117

Missbrauch 1 Als Missbrauch im Sinn von Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe f VAG gelten Benachteiligungen von Versicherten oder Anspruchsberechtigten, wenn sie sich wiederholen oder einen breiten Personenkreis betreffen könnten, namentlich:

a. ein Verhalten des Versicherungsunternehmens beziehungsweise des Versicherungsvermittlers oder der Versicherungsvermittlerin, das geeignet ist, Versicherte oder Anspruchsberechtigte erheblich zu schädigen;

b. die Verwendung von Vertragsbestimmungen, die gegen zwingende Normen des Versicherungsvertragsgesetzes oder gegen zwingende Normen anderer Erlasse, die auf den Vertrag anwendbar sind, verstossen; c. die Verwendung von Vertragsbestimmungen, welche eine der Vertragsnatur erheblich widersprechende Verteilung von Rechten und Pflichten vorsehen.

2

Als Missbrauch gilt auch die Benachteiligung einer versicherten oder anspruchsberechtigten Person durch eine juristisch oder versicherungstechnisch nicht begründbare erhebliche Ungleichbehandlung.


Art. 118

Versicherungsleistungen mit Wartefrist 1

Bei Versicherungsleistungen mit Wartefrist erhebt das Versicherungsunternehmen keine Prämien mehr, sobald der Versicherte keine Versicherungsleistungen mehr erwarten kann.

2

Diese Bestimmung gilt nicht für die Prämienbefreiung und für Versicherungsleistungen aus Kollektivversicherungsverträgen.


Art. 119

Einlagen in Prämiendepots Der Totalbetrag der vom Versicherungsunternehmen pro Versicherungsnehmerin oder Versicherungsnehmer geführten Prämiendepots darf die Summe der künftigen Prämien nicht übersteigen.

87 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 11 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).

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6. Titel: Bestimmungen für einzelne Versicherungszweige 1. Kapitel: Lebensversicherung 1. Abschnitt: Tarifierung

Art. 120

Grundsätze 1 Das Versicherungsunternehmen, das die Lebensversicherung betreibt, ist verpflichtet, für die Tarifierung seiner Verträge risikogerechte biometrische und kapitalmarktbedingte Grundlagen und Berechnungsmethoden zu verwenden. Im Geschäftsplan sind für die verwendeten Grundlagen und Berechnungsmethoden verbindliche Gültigkeitsperioden auszuweisen.

2

Das Versicherungsunternehmen überprüft die Tarifierungsgrundlagen jährlich anhand statistischer Auswertungen auf ihre Zulänglichkeit hin. Erweisen sich die Tarifierungsgrundlagen als ungenügend, so dürfen sie für neue Verträge nicht mehr verwendet werden.


Art. 121

Kapitalmarktbedingte Grundlagen für die Tarifierung ausserhalb der beruflichen Vorsorge 1

Enthalten Lebensversicherungsverträge eine Zinsgarantie, so darf der technische Zinssatz, der für die Tarifierung ausserhalb der beruflichen Vorsorge verwendet wird, 60 Prozent des rollenden Zehnjahresmittels des Referenzzinssatzes nicht überschreiten. Die FINMA bezeichnet den Referenzzinssatz.

2

In begründeten Fällen kann die FINMA diese Limite ändern.88 3

Werden Garantien abgegeben, deren Tarifierung sich auf andere kapitalmarktbedingte Grundlagen als auf technische Zinssätze stützt, so sind diese Grundlagen nach Massgabe der Garantien vorsichtig festzulegen.


Art. 122

Sterbetafeln und weitere statistische Grundlagen 1

Für die Tarifierung der Lebensversicherungsverträge verwendet das Versicherungsunternehmen von der FINMA anerkannte Sterbetafeln und andere ebenfalls anerkannte statistische Grundlagen. Es darf die aus dem eigenen Versichertenbestand ermittelten statistischen Daten mit einem geeigneten, von der FINMA anerkannten Verfahren einbeziehen.

2

Das Versicherungsunternehmen überarbeitet die eigenen für die Tarifierung verwendeten statistischen Grundlagen regelmässig und passt sie mindestens alle zehn Jahre den neuesten Erkenntnissen an.


Art. 123

Tarifklassen und Erfahrungstarifierung 1

Das Versicherungsunternehmen darf die Einteilung der versicherten Risiken in Tarifklassen sowie die Tarifierung nach der vertragsindividuellen Schadenerfahrung 88 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

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(Erfahrungstarifierung) nur anwenden, wenn dies mit dem Versicherungsnehmer oder der Versicherungsnehmerin vereinbart ist.

2

Prämienänderungen, die sich aus der Einteilung in eine andere Tarifklasse oder aus der Erfahrungstarifierung ergeben, sind nur zulässig, wenn mit dem Versicherungsnehmer oder der Versicherungsnehmerin vereinbart ist, unter welchen Voraussetzungen die Herauf- oder Herabstufung erfolgt.

3

Wendet das Versicherungsunternehmen Tarifklassen oder Erfahrungstarifierung an, so muss für die Prämienbestimmung neben der individuellen Schadenerfahrung auch die kollektive Schadenerfahrung angemessen berücksichtigt werden.

4

Die Tarifierung muss nach anerkannten versicherungsmathematischen Methoden erfolgen.


Art. 124

Tarifierung in der Restschuldversicherung Das Versicherungsunternehmen darf für die Tarifierung von Restschuld- versicherungen Prämienberechnungsmethoden, die nicht nach Alter und Geschlecht differenzieren (Durchschnittsprämienmethoden), verwenden, sofern die nachfolgen- den Voraussetzungen erfüllt sind: a. Es handelt sich um einen Kollektivvertrag, in dem pro versicherte Person eine einheitliche Höchstversicherungssumme vorgesehen wird; b. Das Eintrittsalter der Versicherten ist auf höchstens 65 Jahre begrenzt; c. Die Durchschnittsprämiensätze werden mindestens alle drei Jahre überprüft und gegebenenfalls angepasst.


Art. 125

Invaliditätsversicherung Betreibt ein Versicherungsunternehmen die Invaliditätsversicherung im Rahmen der Lebensversicherung, so gelten die Vorschriften der Lebensversicherung auch für die Invaliditätsversicherung.

a89 Anteilgebundene Lebensversicherung

Versicherungsverträge in den Versicherungszweigen A2.1, A2.2, A2.3 und A6.1 müssen an offene kollektive Kapitalanlagen gebunden sein, die unter das Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200690 fallen.


Art. 126

Nachversicherungsgarantie 1 Das Versicherungsunternehmen kann dem Versicherungsnehmer oder der Versicherungsnehmerin das Recht einräumen, die Versicherungsdeckung während der Laufzeit des Vertrages ohne neue Gesundheitsprüfung zu erhöhen (Nachversicherungsgarantie).

89 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

90 SR

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2

Falls das Versicherungsunternehmen eine Nachversicherungsgarantie einräumt, so hat es die Erhöhungen der Versicherungsdeckung zu beschränken und dabei folgende Fragen vertraglich zu regeln: a. die Beschränkung der einzelnen Erhöhung; b. die Beschränkung der Gesamtheit der möglichen Erhöhungen; c. das Alter, bis zu welchem Erhöhungen möglich sind; d. die zeitlichen Intervalle, während derer eine Erhöhung geltend gemacht werden kann, oder die Ereignisse, welche das Anrecht auf eine Erhöhung begründen.

3

Die Voraussetzungen der Nachversicherungsgarantie müssen im Geschäftsplan enthalten sein.

2. Abschnitt: Abfindung und Rückkauf

Art. 127

Abfindungswerte 1 Abfindungswerte sind der FINMA vor ihrer Verwendung zur Genehmigung vorzulegen. Ausgenommen sind Abfindungswerte, die das Versicherungsunternehmen freiwillig gewährt.

2

Die Abfindungswerte werden unter folgenden Voraussetzungen genehmigt: a. Sie sind angemessen; b.91 Sie richten sich nach den Inventardeckungsrückstellungen, die mit den technischen Grundlagen des entsprechenden Versicherungsvertrages berechnet wurden.

c.92 Abzüge von den Inventardeckungsrückstellungen sind nur zulässig für das Zinsrisiko und für nicht amortisierte Abschlusskosten.

d. Die umgewandelte Versicherung muss gleicher Art sein wie die ursprüngliche Lebensversicherung; weicht das Versicherungsunternehmen hiervon ab, so hat es dies zu begründen; e. Der Zillmersatz, der dem Abzug für nicht amortisierte Abschlusskosten zugrunde liegt, darf die von der FINMA bestimmten Prozentsätze nicht überschreiten. Diese Prozentsätze tragen der Unterschiedlichkeit der vertraglichen Deckungen Rechnung;

f.

Die FINMA gibt die Prozentsätze nach Buchstabe e und die Basis, auf der sie berechnet werden, in geeigneter Weise bekannt; g.93 Der gesamte Abzug für Zinsrisiko und nicht amortisierte Abschlusskosten darf einen Drittel der Inventardeckungsrückstellungen nicht überschreiten, 91 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

92 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

93 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

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sofern der Versicherungsnehmer oder die Versicherungsnehmerin die Prämien für drei Jahre bezahlt hat.

3

Die FINMA kann sich für die Genehmigung auf einen Bericht des verantwortlichen Aktuars oder der verantwortlichen Aktuarin stützen.


Art. 128

Kapitaloption Gewährt das Versicherungsunternehmen eine Kapitaloption, so ist die Kapitalleistung in den Vertragsgrundlagen festzuhalten. Dabei darf das Versicherungsunternehmen keine Rückkaufsabzüge vornehmen.


Art. 129

Beschränkung von Policendarlehen 1

Das Versicherungsunternehmen darf Darlehen nur auf rückkaufsfähigen Versicherungsverträgen gewähren (Policendarlehen).

2

Die Summe der Policendarlehen, welche das Versicherungsunternehmen einem Versicherungsnehmer oder einer Versicherungsnehmerin gewährt, darf den aktuellen Rückkaufswert des Versicherungsvertrages nicht übersteigen.

3. Abschnitt: Anforderungen an Lebensversicherungsverträge

Art. 130

Überschussbeteiligung Wird ein Anrecht auf Überschussbeteiligung vorgesehen, so weist das Versicherungsunternehmen in den Vertragsgrundlagen insbesondere hin: a. auf die Modalitäten der Überschusszuteilung, insbesondere auf den Anteil, der jährlich und der erst bei Vertragsablauf zugewiesen wird; b. auf den Zeitpunkt, in dem die erste Überschusszuteilung erfolgt; c. darauf, ob die Überschusszuteilung vor- oder nachschüssig erfolgt; d. auf die Verwendung des jährlich zugeteilten Anteils; e. auf die Tatsache, dass der Versicherungsnehmer oder die Versicherungsnehmerin jährlich über die Zuteilung und den Stand der ihm oder ihr zugeteilten Überschussanteile orientiert wird;

f. auf die Modalitäten einer Änderung des bestehenden Überschusssystems während der Vertragslaufzeit und die Pflicht, eine solche Änderung vorgängig der FINMA mitzuteilen.


Art. 131

Versicherung von Kindern 1

Stirbt ein im Rahmen einer Todesfallversicherung oder Unfalltodzusatzversicherung versichertes Kind, bevor es zwei Jahre und sechs Monate alt ist, so darf das Versicherungsunternehmen ein Todesfallkapital von höchstens 2500 Franken ausbezahlen. Stirbt das Kind, bevor es das zwölfte Lebensjahr vollendet hat, so darf das Versicherungsunternehmen aus sämtlichen bei ihm bestehenden Versicherungen auf

Aufsichtsverordnung 43

961.011

das Leben des Kindes ein Todesfallkapital von höchstens 20 000 Franken ausbezahlen.

2

Ist die Summe der Prämien, aufgezinst um 5 Prozent, die für das Kind geleistet wurden, höher als die Todesfallsumme nach Absatz 1, so ist die aufgezinste Prämiensumme zurückzuerstatten.


Art. 132

Prämienanpassungsklauseln 1 Das Versicherungsunternehmen darf die Prämien eines laufenden Versicherungsvertrages nur dann an neue Gegebenheiten anpassen, wenn dies in den Vertragsgrundlagen ausdrücklich vorgesehen ist.

2

Es darf keine Prämienanpassungsklausel vorsehen, die Tarifgarantien aufhebt.

3

Es darf keine Anpassungen bei laufender Rente vorsehen.

4

Prämienanpassungen können nur vorgenommen werden, wenn sich die der Prämienberechnung zugrunde liegenden Verhältnisse erheblich geändert haben.

4. Abschnitt: Restschuldversicherungsverträge

Art. 133

Begriff Als Restschuldversicherungen gelten temporäre Versicherungen auf den Todesfall zur Sicherstellung periodischer Raten im Zusammenhang mit Kauf-, Kredit-, Miet-, Leasing- oder Investmentverträgen (Einzelverträge). Das Risiko der Erwerbsunfähigkeit kann mitversichert werden.


Art. 134

Vertragsinhalt 1 Der Kollektivversicherungsvertrag und die damit zusammenhängenden Einzelverträge enthalten alle für die Versicherten relevanten Bestimmungen bezüglich ihrer Rechte und Pflichten. Sie regeln insbesondere, welche Auswirkungen der Ablauf, die vorzeitige Beendigung oder eine Suspension des Kollektivvertrages sowie die vorzeitige Rückzahlung der Restschuld und eine Handänderung auf das einzelne Vertragsverhältnis haben.

2

Im Kollektivversicherungsvertrag und in den damit zusammenhängenden Einzelverträgen ist ausserdem festzuhalten, dass:

a. der Versicherungsnehmer oder die Versicherungsnehmerin den Versicherten höchstens die ihm oder ihr vom Versicherungsunternehmen berechneten Prämienbeträge inklusive Stempel überwälzt; b. der Versicherungsnehmer oder die Versicherungsnehmerin sich den Anspruch des Versicherten oder der Versicherten auf Versicherungsleistungen höchstens im Umfange der jeweiligen Restschuld abtreten lassen kann;

c. nicht verbrauchte Prämienanteile nach Artikel 135 an den Versicherten oder die Versicherte zurückvergütet werden, soweit dieser oder diese an die nicht- verbrauchte Prämie Beiträge geleistet hat;

Privatversicherung

44

961.011

d. die Restschuld des Versicherten oder der Versicherten im Umfang der Leistungen des Versicherungsunternehmens an den Versicherungsnehmer oder die Versicherungsnehmerin als getilgt gilt.


Art. 135

Rückerstattung nicht verbrauchter Prämienanteile 1

Bei vorzeitiger Beendigung des Einzelvertrages erstattet das Versicherungs- unternehmen dem Versicherungsnehmer oder der Versicherungsnehmerin die nicht verbrauchten Prämienanteile zurück.

2

Die Rückerstattung erfolgt direkt an den Versicherten oder die Versicherte, sofern sich das Versicherungsunternehmen im Kollektivvertrag dazu verpflichtet hat.

2. Kapitel:

Vorschriften betreffend die Überschüsse in der Lebensversicherung ausserhalb der beruflichen Vorsorge

Art. 136

Überschussfonds 1 Die Versicherungsunternehmen bilden für den Teil ausserhalb der beruflichen Vorsorge einen Überschussfonds. Der Überschussfonds ist eine versicherungstech- nische Bilanzposition zur Bereitstellung der den Versicherungsnehmern und Versicherungsnehmerinnen zustehenden Überschussanteile.

2

Im Überschussfonds wird der dem Versichertenkollektiv zugewiesene Teil des erwirtschafteten Jahresüberschusses thesauriert.

3

Überschussanteile an die Versicherungsnehmer und Versicherungsnehmerinnen dürfen nur dem Überschussfonds entnommen werden.

4

Jährlich sind dem Überschussfond mindestens 20 Prozent der darin angesammelten Überschüsse zu entnehmen und den Versicherungsnehmern und Versicherungsnehmerinnen zuzuteilen.

5

Fehlbeträge dürfen dem Überschussfonds nur entnommen werden, wenn die Erträge des Versicherungsunternehmens für die geschäftsplanmässige Bestellung der technischen Rückstellungen nicht ausreichen.


Art. 137

Zuteilung der Überschussanteile 1

Die Überschusszuteilung ist nach anerkannten versicherungsmathematischen Methoden und unter Vermeidung missbräuchlicher Ungleichbehandlungen vorzu- nehmen.

2

Sobald die Überschussanteile den einzelnen Versicherungsnehmern und Versicherungsnehmerinnen zugeteilt sind, gelten sie als geschuldet. Sie sind den Anspruchsberechtigten entsprechend den vertraglichen Regelungen auszuschütten oder, falls die verzinsliche Ansammlung der Überschussanteile vereinbart wurde, in einer eigens dafür geschaffenen versicherungstechnischen Bilanzposition auszuweisen.

Aufsichtsverordnung 45

961.011

3

Das System der Überschussbeteiligung darf während der Laufzeit eines Vertrages nicht zu Ungunsten des Versicherungsnehmers oder der Versicherungsnehmerin geändert werden.


Art. 138

Schlussüberschuss 1 Sieht der Lebensversicherungsvertrag einen Schlussüberschussanteil vor, so ist dafür eine gesonderte, vertragsindividuelle Rückstellung zu bilden und jährlich zu alimentieren. Der Schlussüberschussanteil darf nicht nur aus der Ertragssituation beim Ablauf des Vertrags abgeleitet werden.

2

Der Anteil der Rückstellungen für den Schlussüberschussanteil, der bei vollständiger oder teilweiser Auflösung des Lebensversicherungsvertrages vor Vertragsablauf infolge Tod oder Rückkauf frei wird, ist dem Überschussfonds gutzuschreiben, sofern er nicht dem Versicherungsnehmer oder der Versicherungsnehmerin ausbezahlt wird.

3

Ist der Schlussüberschussanteil die wichtigste Überschusskomponente des Vertrages, so muss das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer oder der Versicherungsnehmerin bei Tod oder Rückkauf einen angemessenen Teil des angesammelten Schlussüberschussanteils vertraglich zusichern.

3. Kapitel:

Besondere Bestimmungen für die Versicherungen der beruflichen Vorsorge 1. Abschnitt: Jährliche Betriebsrechnung und Informationspflichten

Art. 139

Jährliche Betriebsrechnung

1

Für die Versicherungen der beruflichen Vorsorge ist eine gesonderte Betriebsrechnung zu führen. Werte des gebundenen Vermögens für die Versicherungen der beruflichen Vorsorge sind als Bestandteil in der Betriebsrechnung aufzuführen.

2

Vermögenswerte können nur zum Buchwert von der Betriebsrechnung für die berufliche Vorsorge zu derjenigen für das übrige Geschäft übertragen werden und umgekehrt. Die Differenz zwischen Buchwert und Marktwert wird in der Betriebsrechnung für die berufliche Vorsorge als Gewinn beziehungsweise als Verlust verbucht. Fehlt ein Marktwert, so bestimmt das Versicherungsunternehmen die marktnahe Bewertung. Die FINMA muss die Bewertungsmethode genehmigen.


Art. 140

Informationspflichten Das Versicherungsunternehmen übergibt den Versicherungsnehmern und Versicherungsnehmerinnen innerhalb von fünf Monaten nach dem Bilanzstichtag: a. die Betriebsrechnung für die Versicherungen der beruflichen Vorsorge; b. die Angaben zur Ermittlung der Überschusszuweisung und -zuteilung, und

Privatversicherung

46

961.011

c. alle weiteren Informationen, welche die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Informationspflichten benötigen.

2. Abschnitt: Überschussbeteiligung

Art. 141

Anspruch auf Überschussanteile 1

Die Versicherungsnehmer und Versicherungsnehmerinnen haben Anspruch auf Überschussanteile gemäss diesem Abschnitt.

2

Die Überschussanteile sind unter Vorbehalt von Artikel 152 Absatz 3 erstmals nach Ablauf des ersten Versicherungsjahrs zuzuteilen.


Art. 142

Grundsätze zur

Ermittlung

1

Die Überschusszuweisung ist auf der Grundlage der Betriebsrechnung zu ermitteln.

Dabei sind die Erfolgspositionen nach Spar-, Risiko- und Kostenprozess aufzuteilen.

2

Die Überschusszuweisung ist mindestens einmal jährlich zu ermitteln.


Art. 143

Sparprozess und Sparkomponente 1

Der Sparprozess beinhaltet: a. die Äufnung des Altersguthabens; b. die Umwandlung des Altersguthabens in Altersrenten; c. die Abwicklung laufender Altersrenten und damit verbundener Pensioniertenkinderrenten.

2

Der Ertrag im Sparprozess (Sparkomponente) entspricht den Kapitalerträgen in der Betriebsrechnung abzüglich der Kapitalanlage- und Kapitalverwaltungskosten (Nettokapitalertrag).

3

Der Aufwand im Sparprozess entspricht den Aufwendungen für die technische Verzinsung zum garantierten Zinssatz und für die Abwicklung laufender Altersrenten und Pensioniertenkinderrenten sowie für die Abwicklung von Freizügigkeitspolicen.


Art. 144

Risikoprozess und Risikokomponente 1

Der Risikoprozess beinhaltet: a. die Auszahlung von Todesfallleistungen und deren Abwicklung in Form von Kapitalleistungen, Witwen-, Witwer- und Waisenrenten; b. die Auszahlung von Invaliditätsleistungen und deren Abwicklung in Form von Invaliditätskapital, Invaliditätsrenten, Invalidenkinderrenten und Prämienbefreiung, und c. die Abwicklung der mit laufenden Altersrenten verbundenen Anwartschaften und der sich daraus ergebenden Hinterbliebenenrenten.

Aufsichtsverordnung 47

961.011

2

Der Ertrag im Risikoprozess (Risikokomponente) entspricht den angefallenen Risikoprämien.

3

Der Aufwand im Risikoprozess entspricht den Aufwendungen im Zusammenhang mit Versicherungsleistungen und Schadenbearbeitung, insbesondere den Aufwendungen für die Bildung des Deckungskapitals von neuen Invaliden- und Hinterbliebenenrenten, für die Abwicklung laufender Invaliden- und Hinterbliebenenrenten sowie für den Einbezug des Rückversicherungsergebnisses.


Art. 145

Kostenprozess und Kostenkomponente 1

Der Kostenprozess beinhaltet die Aufwendungen für Verwaltung und Vertrieb von Versicherungslösungen der beruflichen Vorsorge. Die Abwicklung laufender Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsrenten wird nicht im Kostenprozess geführt.

2

Der Ertrag im Kostenprozess (Kostenkomponente) entspricht den angefallenen Kostenprämien ohne Einbezug der Kapitalanlage- und Kapitalverwaltungskosten sowie ohne Einbezug der Rentenexkasso- und Abwicklungskosten für laufende Renten.

3

Der Aufwand im Kostenprozess entspricht den Verwaltungs- und Betriebskosten der Versicherungen der beruflichen Vorsorge.


Art. 146

Besondere Fälle

1

Versicherungsverträge oder Teile davon, für welche gesonderte Einnahmen- und Ausgabenrechnungen vereinbart worden sind, werden für die Ermittlung der Komponenten nach den Artikeln 143-145 nicht berücksichtigt.

2

Versicherungsverträge oder Teile davon, für welche die Übertragung des Kapitalanlagerisikos auf den Versicherungsnehmer oder die Versicherungsnehmerin vereinbart worden ist, werden für die Ermittlung der Sparkomponente nach Artikel 143 nicht berücksichtigt.

3

Reine Stop Loss-Verträge werden für die Ermittlung der Risiko- und der Kostenkomponente nach den Artikeln 144 und 145 nicht berücksichtigt.

4

Die Versicherungsverträge nach den Absätzen 1-3 sind in der Betriebsrechnung für die entsprechenden Prozesse separat auszuweisen.

5

Für diese Verträge gelten die Artikel 152 Absatz 3 und 153 Absatz 1 zweiter Teilsatz nicht.


Art. 147

Mindestquote und Ausschüttungsquote 1

Ein Teil der Komponenten nach den Artikeln 143-145 muss zu Gunsten der Versicherungsnehmer und Versicherungsnehmerinnen verwendet werden (Ausschüt- tungsquote). Die Ausschüttungsquote muss mindestens 90 Prozent der Komponenten umfassen (Mindestquote).

Privatversicherung

48

961.011

2

Entsprechen die Sparkomponente 6 Prozent oder mehr des Deckungskapitals und der nach Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198294 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) festgelegte BVG-Mindestzinssatz zwei Drittel oder weniger dieses Satzes in Prozenten, so sind die Überschüsse wie folgt zu verteilen: a. der Nettokapitalertrag auf der Solvabilitätsspanne zu Gunsten des Versicherungsunternehmens;

b. 90 Prozent des Ergebnisses zu Gunsten der Versicherungsnehmer und Versicherungsnehmerinnen und 10 Prozent zu Gunsten des Versicherungsunternehmens. Unter Ergebnis ist der positive Gesamtsaldo nach Artikel 149 Absätze 1 und 3 abzüglich der geschäftsplanmässig vorgesehenen Bildung von Rückstellungen nach Artikel 149 Absatz 1 Buchstabe a zu verstehen.

3

Braucht ein Versicherungsunternehmen zur Erfüllung der Solvenzanforderungen zusätzliche Eigenmittel oder steht der Anteil an der Differenz zwischen der Summe der Komponenten und der Ausschüttungsquote, der dem Eigenkapital zugewiesen wird, in einem Missverhältnis zur Zuweisung an den Überschussfonds, so hat es dies der FINMA zu melden. Diese kann auf Antrag oder von Amtes wegen eine von den Absätzen 1 und 2 abweichende Regelung verfügen.

4

Die Ausschüttungsquote ist zusammen mit dem Nachweis der Verwendung zur Genehmigung zu unterbreiten.


Art. 148

Verwendung der Ausschüttungsquote 1

Die Ausschüttungsquote wird zuerst für die Aufwände im Spar-, Risiko- und Kostenprozess verwendet.

2

Der Gesamtsaldo entspricht der Ausschüttungsquote abzüglich der Aufwände im Spar-, Risiko- und Kostenprozess.


Art. 149

Verfahren bei positivem Gesamtsaldo 1

Ein positiver Gesamtsaldo wird nach Massgabe des Geschäftsplans des Versicherungsunternehmens herangezogen zur:

a. Bildung von Rückstellungen für: 1. das

Langlebigkeitsrisiko, 2. künftige Deckungslücken bei Rentenumwandlung, 3. gemeldete, aber noch nicht erledigte Versicherungsfälle einschliesslich Deckungskapitalverstärkungen für Invaliden- und Hinterbliebenenrenten, 4. eingetretene, aber noch nicht gemeldete Versicherungsfälle, 5. Schadenschwankungen, 6. Wertschwankungen der Kapitalanlagen, 7. Zinsgarantien, 94 SR

831.40

Aufsichtsverordnung 49

961.011

8. Tarifumstellungen und -sanierungen; b. Deckung der Kosten für zusätzliches, mit Zustimmung der FINMA aufgenommenes Risikokapital;

c. Speisung des Überschussfonds.

2

Nicht mehr benötigte Rückstellungen, die nach Absatz 1 Buchstabe a gebildet worden sind, sind dem Überschussfonds zuzuweisen.

3

Risikokapital nach Absatz 1 Buchstabe b darf nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde aufgenommen werden; es kann zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vor- schriften oder, im Interesse der Versicherten, zur Verbesserung des Kapitalanlageertrags eingesetzt werden.


Art. 150

Verfahren bei negativem Gesamtsaldo Bei negativem Gesamtsaldo sind nacheinander folgende Massnahmen zu treffen, bis der Fehlbetrag gedeckt ist: a. Nicht mehr benötigte Rückstellungen sind aufzulösen; b. Die Ausschüttungsquote muss erhöht werden; c. Der restliche Fehlbetrag wird höchstens im Umfang des vorhandenen Überschussfonds vorgetragen und im Folgejahr mit dem Überschussfonds verrechnet;

d. Der restliche Fehlbetrag wird aus den freien Eigenmitteln gedeckt.


Art. 151

Überschussfonds 1 Der Überschussfonds ist eine versicherungstechnische Bilanzposition zur Bereitstellung der den Versicherungsnehmern und Versicherungsnehmerinnen zustehenden Überschussanteile.

2

Die dem Überschussfonds gutgeschriebenen Beträge dürfen unter Vorbehalt von Artikel 150 Buchstabe c ausschliesslich zur Zuteilung von Überschussanteilen an die Versicherungsnehmer und Versicherungsnehmerinnen verwendet werden.


Art. 152

Bedingungen für die Zuteilung der Überschussanteile 1

Die Überschussanteile für die Versicherungsnehmer und Versicherungsnehmerinnen sind ausschliesslich dem Überschussfonds zu entnehmen.

2

Mittel, die dem Überschussfonds zugewiesen werden, sind spätestens innert fünf Jahren den Versicherungsnehmern und Versicherungsnehmerinnen zuzuteilen.

3

Bei einem negativen Gesamtsaldo dürfen für das betreffende Jahr keine Überschussanteile zugeteilt werden.

Privatversicherung

50

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Art. 153

Grundsätze für die Zuteilung der Überschussanteile 1

Die im Überschussfonds angesammelten Überschussanteile sind nach anerkannten versicherungstechnischen Methoden zuzuteilen, jedoch pro Jahr im Umfang von höchstens zwei Dritteln des Überschussfonds.

2

Die Zuteilung der Überschussanteile an die Vorsorgeeinrichtungen erfolgt entsprechend dem anteiligen Deckungskapital, dem Schadenverlauf der versicherten Risiken und dem verursachten Verwaltungsaufwand sowie unter Berücksichtigung von Artikel 68a BVG95.

3

Die FINMA kann aus besonderen Gründen Abweichungen von der Zwei-DrittelRegel in Absatz 1 verfügen.


Art. 154


96

4. Kapitel: Kranken- und Unfallversicherung

Art. 155

Mitgabe von Alterungsrückstellungen 1

Bildet ein Versicherungsunternehmen Alterungsrückstellungen und behält es sich die Kündigung nach Eintritt des versicherten Ereignisses vor oder verpflichtet es sich nicht zur Weiterführung des Vertrages nach Ablauf, so hat es einen angemessenen Teil der Alterungsrückstellungen der versicherten Person zurückzuerstatten, sofern eine der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag auflöst oder das Versiche- rungsunternehmen den Versicherungsvertrag nach Ablauf nicht weiterführt.

2

Es legt der FINMA einen Plan zur Rückerstattung des Anteils an den Alterungsrückstellungen zur Genehmigung vor. Dieser Plan enthält insbesondere die Berechnungsgrundlagen und die Höhe des zurückzuerstattenden Anteils. Diese Angaben sind in den Vertragsgrundlagen festzuhalten.


Art. 156

Geschlossene Bestände

1

Führt das Versicherungsunternehmen einem Versicherungsbestand keine Versicherungsverträge mehr zu (geschlossener Bestand), so haben die Versicherungsnehmer und Versicherungsnehmerinnen dieses Bestandes das Recht, anstelle ihres bisherigen Versicherungsvertrages einen möglichst gleichwertigen Versicherungsvertrag aus einem offenen Bestand des Versicherungsunternehmens oder eines zur gleichen Versicherungsgruppe gehörenden Versicherungsunternehmens abzuschliessen, sofern das Versicherungsunternehmen beziehungsweise das Gruppenunternehmen einen entsprechenden offenen Bestand führt.

2

Das Versicherungsunternehmen hat die betroffenen Versicherungsnehmer und Versicherungsnehmerinnen unverzüglich über dieses Recht sowie über die Versicherungsdeckungen zu informieren, die der offene Bestand aufweist.

95 SR

831.40

96 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

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3

Massgebend für den Wechsel vom bisherigen zum neuen Versicherungsvertrag sind Alter und Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers oder der Versicherungsnehmerin beim Abschluss des bisherigen Versicherungsvertrages.


Art. 157

Tarifklassen und Erfahrungstarifierung in der Kollektivkrankentaggeldversicherung Artikel 123 gilt auch für die Kollektivkrankentaggeldversicherung.


Art. 158

Gerichtsstand in der Kollektivkrankentaggeldversicherung Die Versicherungsunternehmen sind gehalten, in Kollektivkrankentaggeld- versicherungsverträgen mit Arbeitgebern zusätzlich zum besonderen Gerichtsstand auch den Gerichtsstand am Arbeitsort des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin vorzusehen.


Art. 159

Versicherung von Kindern Für die Einzelunfall- oder Kollektivunfallversicherung von Kindern gilt Artikel 131 sinngemäss.


Art. 160

Invaliditätsversicherung Betreibt ein Versicherungsunternehmen die Invaliditätsversicherung im Rahmen der Kranken- und Unfallversicherung, so gelten die Vorschriften der Kranken- und Unfallversicherung auch für die Invaliditätsversicherung.

5. Kapitel: Rechtsschutzversicherung 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 161

Gegenstand Durch den Rechtsschutzversicherungsvertrag verpflichtet sich das Versicherungsunternehmen gegen Bezahlung einer Prämie, durch rechtliche Angelegenheiten verursachte Kosten zu vergüten oder in solchen Angelegenheiten Dienste zu erbringen.


Art. 162

Ausnahmen vom Geltungsbereich Die Artikel 163-170 dieser Verordnung und Artikel 32 Absatz 1 VAG sind nicht anwendbar: a. auf die Tätigkeit des Haftpflichtversicherungsunternehmens zur Verteidigung oder Vertretung der bei ihm gegen Haftpflichtansprüche versicherten Person im Rahmen eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens, wenn diese Tätigkeit aufgrund dieser Versicherung auch im eigenen Interesse des Haftpflichtversicherungsunternehmens liegt;

Privatversicherung

52

961.011

b. auf Streitigkeiten oder Ansprüche im Zusammenhang mit dem Einsatz von Schiffen auf See.


Art. 163

Informationspflicht Das leistungspflichtige Versicherungsunternehmen, welches die Rechtsschutzversicherung gleichzeitig mit anderen Versicherungszweigen betreibt (Kompositversicherungsunternehmen) und die Erledigung von Schadenfällen nicht einem rechtlich selbständigen Unternehmen übertragen hat, informiert nach Eingang einer Schadenanzeige die versicherte Person mittels Brief mit Zustellnachweis unverzüglich über das Wahlrecht nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b VAG.

2. Abschnitt: Schadenregelungsunternehmen

Art. 164

Organisation 1 Als Schadenregelungsunternehmen im Sinne von Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a VAG zulässig sind nur Versicherungsunternehmen, die ausschliesslich die Rechtsschutzversicherung betreiben, sowie Aktiengesellschaften oder Genossenschaften, die keine Dienste im Zusammenhang mit der Schadenerledigung in anderen Versicherungszweigen ausser der Rechtsschutzversicherung leisten.

2

Das Schadenregelungsunternehmen muss seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung in der Schweiz haben.

3

Die mit der Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle sowie die mit der Geschäftsführung und der Vertretung des Schadenregelungsunternehmens betrauten Personen dürfen keine Tätigkeit für ein Kompositversicherungsunternehmen ausüben.

4

Die mit der Schadenbehandlung betrauten Beschäftigten des Schadenregelungsunternehmens dürfen keine vergleichbare Tätigkeit für ein Kompositversicherungsunternehmen ausüben.


Art. 165

Verhältnis zwischen Kompositversicherungsunternehmen und Schadenregelungsunternehmen 1

Der Vertrag zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Schadenregelungsunternehmen muss insbesondere:

a. eine Klausel enthalten, die der FINMA das Recht einräumt, die Behandlung der Dossiers beim Schadenregelungsunternehmen zu überprüfen; b. vorsehen, dass die versicherte Person die Ansprüche aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag nur gegenüber dem Schadenregelungs- unternehmen geltend machen kann.

2

Das Versicherungsunternehmen darf dem Schadenregelungsunternehmen im Falle von Interessenkonflikten keine Weisungen für die Behandlung der Versicherungsfälle erteilen, die zu Nachteilen für die versicherte Person führen können.

Aufsichtsverordnung 53

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3

Das Schadenregelungsunternehmen darf dem Versicherungsunternehmen im Falle von Interessenkonflikten keine Angaben über die behandelten Versicherungsfälle machen, die zu Nachteilen für die versicherte Person führen können.

4

Das Versicherungsunternehmen ist durch einen gegen das Schadenregelungsunternehmen ergangenen Entscheid gebunden.

3. Abschnitt: Form und Inhalt des Rechtsschutzversicherungsvertrages

Art. 166

Allgemeine Bestimmungen

1

Die Rechtsschutzgarantie muss Gegenstand eines von den anderen Versicherungszweigen gesonderten Vertrages oder eines gesonderten Kapitels einer Police mit Angabe des Inhalts der Rechtsschutzgarantie und der entsprechenden Prämie sein.

2

Wird die Schadenerledigung entsprechend Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a VAG einem Schadenregelungsunternehmen übertragen, so muss dieses Unternehmen im gesonderten Vertrag oder im gesonderten Kapitel mit Angabe seiner Firmenbezeichnung und der Adresse seines Sitzes erwähnt werden.

3

Räumt das Versicherungsunternehmen der versicherten Person das Recht ein, sich nach Massgabe von Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b VAG an einen unabhängigen Rechtsanwalt oder an eine unabhängige Rechtsanwältin oder an eine andere Person zu wenden, so muss dieses Recht in den Anträgen, Policen, allgemeinen Versicherungsbedingungen und Schadenanzeigeformularen erwähnt und jeweils besonders kenntlich gemacht werden.


Art. 167

Wahl eines Rechtsvertreters oder einer Rechtsvertreterin 1

Im Rechtsschutzversicherungsvertrag muss der versicherten Person die freie Wahl einer rechtlichen Vertretung, welche die Qualifikation des auf das Verfahren anwendbaren Rechts erfüllt, eingeräumt werden: a. falls im Hinblick auf ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren ein Rechtsvertreter oder eine Rechtsvertreterin eingesetzt werden muss;

b. bei

Interessenkollisionen.

2

Der Vertrag kann vorsehen, dass bei Ablehnung der gewählten Vertretung durch das Versicherungsunternehmen oder das Schadenregelungsunternehmen die versicherte Person das Recht hat, drei andere Personen für die rechtliche Vertretung vorzuschlagen, von denen eine akzeptiert werden muss.

3

Tritt eine Interessenkollision ein, so muss das Versicherungsunternehmen oder das Schadenregelungsunternehmen die versicherte Person auf sein Recht hinweisen.


Art. 168

Entbindung vom Berufsgeheimnis Die Klausel im Versicherungsvertrag, mit der sich die versicherte Person verpflichtet, ihren Rechtsvertreter oder ihre Rechtsvertreterin gegenüber dem Versicherungs

Privatversicherung

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961.011

unternehmen vom Berufsgeheimnis zu entbinden, ist nicht anwendbar, wenn ein Interessenkonflikt besteht und die Weitergabe der verlangten Information an das Versicherungsunternehmen für die versicherte Person nachteilig sein kann.


Art. 169

Verfahren bei

Meinungsverschiedenheiten 1

Für den Entscheid von Meinungsverschiedenheiten zwischen der versicherten Person und dem Versicherungsunternehmen oder dem Schadenregelungs- unternehmen hinsichtlich der Massnahmen zur Schadenerledigung sieht der Versicherungsvertrag ein Verfahren vor, das vergleichbare Garantien für die Objektivität wie ein Schiedsgerichtsverfahren bietet.

2

Lehnt das Versicherungsunternehmen oder das Schadenregelungsunternehmen eine Leistung für eine Massnahme wegen Aussichtslosigkeit ab, so sind die vorgeschlagene Lösung unverzüglich schriftlich zu begründen und die versicherte Person auf die Möglichkeit des Verfahrens nach Absatz 1 hinzuweisen.

3

Sieht der Versicherungsvertrag kein Verfahren nach Absatz 1 vor oder unterlässt es das Versicherungsunternehmen oder das Schadenregelungsunternehmen, die versicherte Person im Zeitpunkt der Ablehnung der Leistungspflicht darüber zu informieren, so gilt das Rechtsschutzbedürfnis der versicherten Person im entsprechenden Fall als anerkannt.

4

Leitet die versicherte Person bei Ablehnung der Leistungspflicht auf eigene Kosten einen Prozess ein und erlangt sie ein Urteil, das für sie günstiger ausfällt als die ihr vom Versicherungsunternehmen oder dem Schadenregelungsunternehmen schriftlich begründete Lösung oder als das Ergebnis des Verfahrens nach Absatz 1, so übernimmt das Versicherungsunternehmen die dadurch entstandenen Kosten bis zum Höchstbetrag der Versicherungssumme.


Art. 170

Erfolgshonorar Das Versicherungsunternehmen und das Schadenregelungsunternehmen dürfen sich keinen Anteil an einem allfälligen Erfolg der versicherten Person versprechen lassen.

6. Kapitel: Elementarschadenversicherung 1. Abschnitt: Versicherte Schäden und Deckungsumfang

Art. 171

Kombinierte Feuer- und Elementarschadenversicherung 1

Versicherungsunternehmen, die in der Schweiz gelegene Sachen (Fahrhabe und Gebäude) im Rahmen des Versicherungszweiges B8 gegen Feuer versichern, müssen diese auch zum Vollwert gegen Elementarschäden versichern.

2

Die Versicherung ersetzt die in der Zerstörung, Beschädigung oder im Abhandenkommen versicherter Sachen bestehenden Elementarschäden.

Aufsichtsverordnung 55

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Art. 172

Ausnahmen von der Versicherungspflicht 1

Nicht Gegenstand der kombinierten Feuer- und Elementarschadenversicherung sind Schäden an:

a. leicht versetzbaren Bauten (wie Ausstellungs- und Festhütten, Grosszelte, Karusselle, Schau- und Messebuden, Tragluft- und Rautenhallen) sowie an deren Inhalt; b. Wohnwagen, Mobilheimen, Booten und Luftfahrzeugen samt Zubehör; c. Motorfahrzeugen als Warenlager im Freien oder unter einem Schirmdach; d. Bergbahnen, Seilbahnen, Skiliften, elektrischen Freileitungen und Masten (ausgenommen Ortsnetze); e. Sachen, die sich auf Baustellen befinden; f.

Treibhäusern, Treibbeetfenstern und -pflanzen; g. Atomanlagen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d des Kernenergiegesetzes vom 21. März 200397.

2

Als Baustelle gilt das ganze Areal, auf dem Sachwerte vorhanden sind, die sich dort im Zusammenhang mit einem Bauwerk befinden, selbst vor dessen Beginn und nach dessen Beendigung

Art. 173

Versicherte Elementarschäden

1

Elementarschäden sind Schäden, die entstehen durch Hochwasser, Überschwemmung, Sturm, Hagel, Lawinen, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag oder Erdrutsch.

2

Als Sturm gilt ein Wind von mindestens 75 km/h, der in der Umgebung der versicherten Sachen Bäume umwirft oder Gebäude abdeckt.

3

Keine Elementarschäden sind: a. Schäden, verursacht durch Bodensenkungen, schlechten Baugrund, fehlerhafte bauliche Konstruktion, mangelhaften Gebäudeunterhalt, Unterlassung von Abwehrmassnahmen, künstliche Erdbewegungen, Schneerutsch von Dächern, Grundwasser, Ansteigen und Überborden von Gewässern, das sich erfahrungsgemäss in kürzeren oder längeren Zwischenräumen wiederholt;

b. ohne Rücksicht auf ihre Ursache Schäden, die entstehen durch Wasser aus Stauseen oder sonstigen künstlichen Wasseranlagen, Rückstau von Wasser aus der Kanalisation oder Veränderungen der Atomstruktur; c. Betriebs- und Bewirtschaftungsschäden, mit denen erfahrungsgemäss gerechnet werden muss, wie Schäden bei Hoch- und Tiefbauten, Stollenbauten, bei Gewinnung von Steinen, Kies, Sand oder Lehm;

d. Schäden durch Erschütterungen, welche ihre Ursache im Einsturz künstlich geschaffener Hohlräume haben; 97 SR

732.1

Privatversicherung

56

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e. Erschütterungen, welche durch tektonische Vorgänge in der Erdkruste ausgelöst werden (Erdbeben) und vulkanische Eruptionen.


Art. 174

Deckungsausschlüsse Von der Elementarschadenversicherung ausgeschlossen sind: a. Schneedruckschäden, die nur Ziegel oder andere Bedachungsmaterialien, Kamine, Dachrinnen oder Ablaufrohre treffen; b. Sturm- und Wasserschäden an Schiffen und Booten auf dem Wasser.


Art. 175

98 Selbstbehalt 1 Der Anspruchsberechtigte trägt folgenden Selbstbehalt: a. bei der Versicherung von Hausrat: pro Ereignis 500 Franken; b. bei der Versicherung von landwirtschaftlichem Inventar: pro Ereignis 10 Prozent der Entschädigung, mindestens aber 1000 Franken und höchstens 10 000 Franken; c. bei der Versicherung von übriger Fahrhabe: pro Ereignis 10 Prozent der Entschädigung, mindestens aber 2500 Franken und höchstens 50 000 Franken; d. bei der Versicherung von Gebäuden: 1. die ausschliesslich Wohn- und Landwirtschaftszwecken dienen: 10 Prozent der Entschädigung, mindestens aber 1000 Franken und höchstens 10 000 Franken,

2. die allen übrigen Zwecken dienen: 10 Prozent der Entschädigung, mindestens aber 2500 Franken und höchstens 50 000 Franken.

2

Der Selbstbehalt wird pro Ereignis für Fahrhabe- und für Gebäudeversicherungen je einmal abgezogen. Betrifft ein Ereignis mehrere Gebäude eines Versicherungsnehmers, für die je ein unterschiedlicher Selbstbehalt vorgesehen ist, so beträgt der Selbstbehalt mindestens 2500 Franken und höchstens 50 000 Franken.


Art. 176

Leistungsbegrenzungen 1 Übersteigen die von allen Versicherungsunternehmen, die eine Versicherungstätigkeit in der Schweiz betreiben dürfen, aus einem versicherten Ereignis für einen einzelnen Versicherungsnehmer ermittelten Entschädigungen 25 Millionen Franken, so werden sie auf diese Summe gekürzt. Vorbehalten bleibt eine weitergehende Kürzung nach Absatz 2.

2

Übersteigen die von allen Versicherungsunternehmen, die eine Versicherungstätigkeit in der Schweiz betreiben dürfen, für ein versichertes Ereignis in der Schweiz ermittelten Entschädigungen 1 Milliarde Franken, so werden die auf die einzelnen

98 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4425).

Aufsichtsverordnung 57

961.011

Anspruchsberechtigten entfallenden Entschädigungen derart gekürzt, dass sie zusammen nicht mehr als diese Summe betragen.99 3 Entschädigungen für Fahrhabe- und Gebäudeschäden dürfen nicht zusammengerechnet werden.

4

Zeitlich und räumlich getrennte Schäden bilden ein Ereignis, wenn sie auf die gleiche atmosphärische oder tektonische Ursache zurückzuführen sind.

5

Voraussetzung für die Deckung eines Ereignisses ist, dass der Versicherungsvertrag bei dessen Beginn in Kraft war.

2. Abschnitt: Prämien und Statistiken

Art. 177

Berechnungsgrundlagen 1 Die Versicherungsunternehmen erarbeiten ein Prämienkalkulationsschema.

2

Sie berechnen den Prämientarif aufgrund des Kalkulationsschemas; dabei tragen sie einer voraussichtlichen Änderung des Schadenbedarfs Rechnung.


Art. 178

Genehmigung der Einheitsprämie und Bekanntgabe in der Police 1

Die Versicherungsunternehmen legen den Prämientarif einschliesslich des Kalkulationsschemas gemeinsam der FINMA zur Genehmigung vor.

2

Die massgebende Prämie ist dem Versicherungsnehmer und der Versicherungsnehmerin gegenüber in der Police gesondert und betragsmässig nach den versicherten Risiken Feuer und Elementarschäden getrennt auszuweisen.


Art. 179

Statistiken 1 Die Versicherungsunternehmen übermitteln dem von der FINMA bestimmten Statistikbüro jährlich die Daten über die Elementarschadenversicherung.

2

Das Statistikbüro verarbeitet die Daten nach den Weisungen der FINMA zu einer aussagefähigen Statistik, welche Aufschluss gibt über den Verlauf der Elementarschadenversicherung, insbesondere über die Prämien, den Schadenaufwand (Zahlungen und Bedarfsschadenrückstellungen, getrennt nach Statistikjahren), die Versicherungssumme und die Schäden, die zu einer Leistungsbegrenzung nach Artikel 176 geführt haben.

3

Die mit der Bearbeitung der Elementarschadenstatistik betrauten Personen unterstehen der Pflicht zur Verschwiegenheit. Sie dürfen insbesondere nicht die statistischen Angaben der einzelnen Versicherungsunternehmen anderen Personen zur Kenntnis bringen.

99 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4425).

Privatversicherung

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961.011


Art. 180

Ausnahmen 1 Elementarschäden, die nicht unter die Versicherungspflicht nach Artikel 172 fallen, gehen nicht in die Statistik ein.

2

Die FINMA kann ein Versicherungsunternehmen auf begründetes Gesuch von der Pflicht zur Ablieferung der Daten an das Statistikbüro befreien oder die Daten eines Versicherungsunternehmens auf begründeten Antrag des Statistikbüros vom Einbezug in die Statistiken ausschliessen.

3

Befreiung und Ausschluss von der Mitwirkung an der Statistik nach Absatz 2 entbinden nicht von der Pflicht zur Beteiligung an den Kosten nach Artikel 181.


Art. 181

Kosten 1 Die Versicherungsunternehmen tragen die Kosten der Ausarbeitung der Prämientarife und der Statistiken.

2

Sie erarbeiten einen Plan für die Kostenverteilung und legen ihn der FINMA zur Genehmigung vor.

3

Die Genehmigung wird erteilt, wenn der Plan eine ausgewogene Kostenverteilung vorsieht.

7. Titel: Versicherungsvermittler und Versicherungvermittlerinnen

Art. 182

Ausnahme vom Geltungsbereich Die Versicherungsvermittlungstätigkeit im Ausland eines Versicherungsvermittlers oder einer Versicherungsvermittlerin mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz untersteht nicht der Aufsicht in der Schweiz.


Art. 183

Eintragungspflicht 1 Keine Eintragungspflicht nach Artikel 43 Absatz 1 VAG besteht für Versicherungsvermittler und Versicherungsvermittlerinnen, wenn sie:

a. während eines Kalenderjahres Provisionseinnahmen mehrheitlich mit einem oder zwei Versicherungsunternehmen realisieren; b. vom Versicherungsunternehmen Entschädigungen oder andere geldwerte Vorteile erhalten, die nicht der geschäftsüblichen Entschädigung für die Versicherungsvermittlung entsprechen und deshalb ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten; c. mit einem Versicherungsunternehmen Zusammenarbeits- oder andere Vereinbarungen eingegangen sind, die ihre Freiheit, auch für andere Versicherungsunternehmen tätig zu werden, beeinträchtigen;

d. am Gesellschaftskapital eines Versicherungsunternehmens direkt oder indirekt mit mehr als 10 Prozent beteiligt sind; oder

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961.011

e. eine leitende Funktion in einem Versicherungsunternehmen innehaben oder auf andere Weise auf den Geschäftsgang eines Versicherungsunternehmens Einfluss ausüben können.

2

Keine Eintragungspflicht nach Artikel 43 Absatz 1 VAG besteht auch, wenn ein Versicherungsunternehmen: a. am Gesellschaftskapital des Versicherungsvermittlers oder der Versicherungsvermittlerin direkt oder indirekt mit mehr als 10 Prozent beteiligt ist;

b. eine leitende Funktion bei einem Versicherungsvermittlungsunternehmen innehat oder auf andere Weise auf den Geschäftsgang des Versicherungsvermittlers oder der Versicherungsvermittlerin Einfluss ausüben kann.

3

Die FINMA kann über die Eintragungspflicht in Abweichung von den Absätzen 1 und 2 verfügen, sofern besondere Umstände dies rechtfertigen.


Art. 184

Fachliche Voraussetzungen

1

Der Versicherungsvermittler oder die Versicherungsvermittlerin weist die fachliche Qualifikation durch den erfolgreichen Abschluss einer Prüfung oder durch einen gleichwertigen anderen Ausweis nach.

2

Die FINMA regelt den Inhalt der Prüfung. Sie kann für den Ablauf der Prüfung sowie die Dispensationsgründe Vorschriften erlassen.

3

Die FINMA entscheidet über die Gleichwertigkeit anderer fachlicher Ausweise.


Art. 185

Persönliche Voraussetzungen

Die Versicherungsvermittler und Versicherungsvermittlerinnen erfüllen folgende persönliche Voraussetzungen: a. Sie sind handlungsfähig; b. Es liegt keine strafrechtliche Verurteilung vor wegen Handlungen, die mit der Versicherungsvermittlungstätigkeit nicht zu vereinbaren sind und deren Eintrag im Strafregister nicht gelöscht ist; c.100 Es bestehen gegen sie keine Verlustscheine, die mit einem Verhalten im Zusammenhang stehen, das mit der Versicherungsvermittlungstätigkeit nicht vereinbar ist.


Art. 186

Finanzielle Sicherheiten

1

Der Versicherungsvermittler und die Versicherungsvermittlerin verfügen zur Deckung ihrer Haftpflicht aus der Verletzung der beruflichen Sorgfaltspflicht über eine Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensschäden. Die Versicherungssumme für alle Schadenfälle eines Jahres muss mindestens 2 Millionen Franken betragen.

100 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

Privatversicherung

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2

Diese Pflicht besteht nicht, wenn ein Dritter eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat, in deren Deckung der Versicherungsvermittler oder die Versicherungsvermittlerin eingeschlossen ist.

3

Anstelle einer Berufshaftpflichtversicherung kann der Versicherungsvermittler oder die Versicherungsvermittlerin eine gleichwertige finanzielle Sicherheit leisten. Die FINMA entscheidet im Einzelfall, welche anderweitigen finanziellen Sicherheiten als gleichwertig anzusehen sind.

4

Wer sich sowohl nach Artikel 43 Absatz 1 als auch nach Artikel 43 Absatz 2 VAG eintragen lassen will, hat für beide Formen der Versicherungsvermittlungstätigkeit die erforderliche finanzielle Sicherheit nachzuweisen.


Art. 187

Register 1 Das Register enthält folgende Angaben über den Versicherungsvermittler oder die Versicherungsvermittlerin: a. Name und Adresse; b. Rechtsnatur; c. die Versicherungsunternehmen, welche durch den Versicherungsvermittler oder die Versicherungsvermittlerin im Sinne von Artikel 43 Absatz 2 VAG vertreten werden; d. die Versicherungszweige, in denen der Versicherungsvermittler oder die Versicherungsvermittlerin tätig ist mit Angabe der Bindung an die Versicherungsunternehmen; e. den Arbeitgeber, falls der Versicherungsvermittler oder die Versicherungsvermittlerin in einem Arbeitsverhältnis steht;

f.

das Datum des erstmaligen Registereintrages; g. die

Registernummer.

2

Der Versicherungsvermittler oder die Versicherungsvermittlerin kann sowohl nach Artikel 43 Absatz 1 als auch nach Artikel 43 Absatz 2 VAG ins Register eingetragen werden, nicht aber für denselben Versicherungszweig.

3

Juristische Personen, die eine Versicherungsvermittlungstätigkeit im Sinne von Artikel 43 Absatz 1 VAG ausüben, lassen sich in ihrer Funktion als Versicherungsvermittler oder Versicherungsvermittlerin in das Register eintragen. Sie haben nachzuweisen, dass sie über genügend Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verfügen, welche die geforderten Qualifikationen besitzen und ihrerseits im Register eingetragen sind.


Art. 188

Öffentlichkeit des Registers Die Daten des Registers sind öffentlich und können im Abrufverfahren zugänglich gemacht werden.

Aufsichtsverordnung 61

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Art. 189

Änderung wesentlicher

Tatsachen

1

Der registrierte Versicherungsvermittler und die registrierte Versicherungsvermittlerin sind verpflichtet, der FINMA innert 14 Tagen nach Kenntnis folgende Änderungen bekannt zu geben:

a. Namensänderung; b. Erlöschen der finanziellen Sicherheit oder Unterschreiten der Mindestgarantie nach Artikel 186;

c. Ersatz einer Haftpflichtversicherung durch eine gleichwertige finanzielle Sicherheit oder umgekehrt; d. Beendigung der Versicherungsvermittlertätigkeit; e. Wechsel von der Versicherungsvermittlungstätigkeit nach Artikel 43 Absatz 1 VAG zur Versicherungsvermittlungstätigkeit nach Artikel 43 Absatz 2 VAG oder umgekehrt; f. Wechsel des Versicherungsunternehmens, dessen Versicherungsverträge der Versicherungsvermittler oder die Versicherungsvermittlerin nach Artikel 43 Absatz 2 VAG vermittelt; g. Wechsel des Versicherungsvermittlerunternehmens, für das der Versicherungsvermittler oder die Versicherungsvermittlerin tätig ist;

h. Wechsel der Adresse; i.101 Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen gegen das Vermögen nach den Artikeln 137-172ter StGB, die im Strafregister eingetragen werden; k.102 Vorliegen eines Verlustscheins.

2

Das Versicherungsunternehmen, mit welchem der Versicherungsvermittler oder die Versicherungsvermittlerin eine Berufshaftpflichtversicherung nach Artikel 186

Absatz 1 abgeschlossen hat, muss die FINMA über das Aussetzen oder das Aufhören dieser Versicherung unverzüglich in Kenntnis setzen. Gleiches gilt, falls die Deckung das vorgeschriebene Minimum unterschreitet.

3

Dieselbe Pflicht trifft die Person, welche zugunsten des Versicherungsvermittlers oder der Versicherungsvermittlerin eine gleichwertige Form der finanziellen Sicherheit leistet.


Art. 190

Informationspflichten Sofern sich bei den Informationen nach Artikel 45 Absatz 1 VAG Änderungen ergeben, muss der Versicherungsvermittler oder die Versicherungsvermittlerin die Kunden beim nächsten Kundenkontakt hierüber informieren.

101 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

102 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

Privatversicherung

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8. Titel: Versicherungsgruppen und Versicherungskonglomerate 1. Kapitel: Versicherungsgruppen 1. Abschnitt: Organisation, Gruppenstruktur und gruppeninterne Vorgänge

Art. 191

Organisation 1 Die Versicherungsgruppe verfügt über eine der Geschäftstätigkeit der Versicherungsgruppe entsprechende und den Risiken angemessene Organisation.

2

Sie reicht der FINMA eine Darstellung der Organisations-, Kontroll- und Geschäftsführungsstruktur auf Gruppenleitungsebene ein und meldet ihr deren Änderungen innert 14 Tagen nach Inkrafttreten.

3

Die FINMA bezeichnet das Unternehmen, das ihr gegenüber als Ansprechpartner für die aufsichtsrechtlichen Pflichten der Versicherungsgruppe verantwortlich ist.

4

Sie kann von der Versicherungsgruppe die Vorlage der Statuten des als Ansprechpartner bezeichneten Unternehmens verlangen.


Art. 192

Gruppenstruktur 1 Die Versicherungsgruppe reicht der FINMA jährlich innert drei Monaten nach Jahresabschluss ein vollständiges Gruppenorganigramm ein, in dem alle Unternehmen der Versicherungsgruppe verzeichnet sind. Die FINMA kann dieses in kürzeren Abständen verlangen.

2

Die Versicherungsgruppe meldet der FINMA bei Vorliegen einer entsprechenden Absicht die Schaffung, den Erwerb oder die Veräusserung einer wesentlichen Beteiligung durch eines der Gruppenunternehmen.103 3 Die FINMA legt im Einzelfall nach Massgabe der Grösse und der Komplexität der Versicherungsgruppe fest, was als wesentliche Beteiligung zu verstehen ist.


Art. 193

Gruppeninterne Vorgänge

1

Gruppeninterne Vorgänge sind Geschäfte und Transaktionen, bei denen beaufsichtigte Unternehmen sich zur Erfüllung einer Verpflichtung direkt oder indirekt auf andere Unternehmen innerhalb derselben Versicherungsgruppe stützen; insbesondere betrifft dies:

a. Darlehen; b. Garantien und ausserbilanzmässige Geschäfte; c. Geschäfte und Transaktionen, die anrechenbare Eigenmittel nach Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe d sind; d. Kapitalanlagen; e. Rückversicherungsgeschäfte; 103 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

Aufsichtsverordnung 63

961.011

f. Kostenteilungsvereinbarungen; und

g. sonstige

Risikotransfer-Geschäfte.

2

Als wichtig gelten gruppeninterne Vorgänge, welche die finanzielle Situation eines einzelnen Unternehmens oder der Versicherungsgruppe insgesamt wesentlich verändern oder noch verändern werden und welche die von der FINMA vorgegebenen Mindestwerte überschreiten.


Art. 194

Überwachung gruppeninterner Vorgänge 1

Die Versicherungsgruppe hat der FINMA vor Eintritt der rechtlichen Wirksamkeit über alle wichtigen gruppeninternen Vorgänge Bericht zu erstatten. Zudem ist der FINMA jährlich innert drei Monaten nach Jahresabschluss über den Bestand der Vorgänge zu berichten. Sie kann eine Berichterstattung in kürzeren Abständen verlangen.104 2 Werden Vorgänge zur Unterstützung von Gruppenunternehmen über natürliche oder juristische Personen getätigt, die ausserhalb der Versicherungsgruppe stehen, so ist auch über diese Transaktionen und Geschäfte Bericht zu erstatten.

3

Die FINMA regelt Art und Inhalt der Berichte und legt die Mindestwerte unter Berücksichtigung der Grösse und der Komplexität der Versicherungsgruppe fest.

2. Abschnitt: Risikomanagement

Art. 195


105

Ziel und Inhalt

1

Für Ziel und Inhalt des Risikomanagements gelten die Artikel 96, 96a, 98 und 98a sinngemäss.

2

Versicherungsgruppen unterhalten auf Gruppenebene getrennte Risikomanagement- und Compliance-Funktionen mit jeweils gruppenweiter Verantwortung.


Art. 196

Dokumentation 1 Die Versicherungsgruppe reicht der FINMA die Dokumentation zum Risikomanagement innert drei Monaten nach Jahresabschluss ein. Wesentliche Änderungen meldet sie ihr innert Monatsfrist.

2

Im Übrigen findet Artikel 97 sinngemäss Anwendung.


Art. 197


106

104 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

105 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

106 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

Privatversicherung

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3. Abschnitt: Solvabilität

Art. 198


107

Bestimmung und Berichterstattung Die Bestimmung der Solvabilität und die entsprechende Berichterstattung richten sich für Versicherungsgruppen sinngemäss nach den Artikeln 41-53a zum Schweizer Solvenztest (Gruppen-SST).

a108 Konsolidierter Gruppen-SST

1

Die Versicherungsgruppe bestimmt ihre Solvabilität durch einen konsolidierten Gruppen-SST. Dabei werden das massgebende risikotragende Kapital und das Zielkapital auf der Basis einer konsolidierten marktnahen Bilanz bestimmt.

2

Die FINMA kann:

a. Bestimmungen erlassen, welche der Verfügbarkeit und Übertragbarkeit von Kapital innerhalb der Versicherungsgruppe Rechnung tragen; b. Aufschläge zum Zielkapital oder Abschläge vom risikotragenden Kapital anordnen, falls die Fungibilität stark eingeschränkt ist und dies im Modell nicht genügend berücksichtigt wird.

b109 Granularer Gruppen-SST

1

Die Versicherungsgruppe kann ihre Solvabilität mit Genehmigung der FINMA durch einen granularen Gruppen-SST bestimmen.

2

In begründeten Fällen kann die FINMA zusätzlich zum konsolidierten den granularen Gruppen-SST anordnen.

3

Im granularen Gruppen-SST wird das risikotragende Kapital und das Zielkapital für jede einzelne juristische Einheit der Versicherungsgruppe ermittelt. Es werden sämtliche Kapital- und Risikotransferinstrumente zwischen den juristischen Einheiten erfasst.

4

Die FINMA kann einer Versicherungsgruppe Vereinfachungen beim granularen Gruppen-SST zugestehen. Dazu gehört namentlich die Zusammenfassung mehrerer juristischer Einheiten zu einer virtuellen Einheit (Cluster).

c110 Erfüllung Eine Versicherungsgruppe erfüllt die Solvenzanforderungen, wenn sie: a. den konsolidierten Gruppen-SST erfüllt; oder b. den von der FINMA genehmigten granularen Gruppen-SST erfüllt.

107 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

108 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

109 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

110 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

Aufsichtsverordnung 65

961.011


Art. 199

-202111

Art. 203

Externe Überprüfung

1

Die Versicherungsgruppe beauftragt eine Prüfgesellschaft112. Diese überprüft jährlich, ob die Versicherungsgruppe die Pflichten nach dieser Verordnung einhält und die in der Dokumentation nach Artikel 196 beschriebenen Risikokontrollprozesse umsetzt. Sie verfasst darüber zu Handen der FINMA einen Bericht.

2

Die FINMA erteilt Weisungen für die Überprüfung. Sie kann die Überprüfung durch eine andere qualifizierte, unabhängige Drittperson zulassen.

a113 Bericht über die Finanzlage Für Versicherungsgruppen gilt Artikel 111a sinngemäss. Für die Beschreibung der Solvabilität kann der konsolidierte Gruppen-SST verwendet werden.

2. Kapitel: Versicherungskonglomerate

Art. 204


114

Anwendbare Vorschriften Die Artikel 191-203a betreffend die Versicherungsgruppen finden auf die Versicherungskonglomerate sinngemäss Anwendung.


Art. 205

Zuteilung der Unternehmen zum Versicherungs- und Finanzbereich 1

Massgebend für die Zuteilung der Unternehmen zum Versicherungsbeziehungsweise Finanzbereich ist die Haupttätigkeit des jeweiligen Unternehmens und der Bereich, für den das Unternehmen Dienstleistungen erbringt. Unternehmen, die nicht eindeutig zugeordnet werden können, werden dem Versicherungsbereich zugeordnet.

2

…115


Art. 206


116

111 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

112 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 11 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).

113 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

114 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

115 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

116 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

Privatversicherung

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961.011

9. Titel:


Art. 207


und 208117 Art. 209-214118 10. Titel:


Art. 215


119

11. Titel: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 216

Übergangsbestimmungen 1 und 2 …120

3

Ein allfälliger Bestand an Bewertungsreserven nach Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c auf festverzinslichen Wertpapieren darf mit folgender Einschränkung während höchstens fünf Jahren nach Inkrafttreten weiterhin angerechnet werden: Anrechenbar während der Übergangsfrist ist der niedrigste Wert aus dem Bestand der Bewertungsreserven am letzten Bilanzstichtag vor Inkrafttreten und aus den Beständen aus den Folgebewertungen jeweils am Jahresende.

4

In Bezug auf das Zielkapital (Art. 41-46) und das risikotragende Kapital (Art. 47-50) gelten folgende Vorschriften: a.-c. …121 d. Sie bauen das zur Bedeckung des Zielkapitals erforderliche risikotragende Kapital innert fünf Jahren nach Inkrafttreten auf.

e.-h. …122

5

…123

117 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 11 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).

118 Aufgehoben durch Art. 38 Abs. 2 der FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5343).

119 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 11 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).

120 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 11 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).

121 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 11 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).

122 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 11 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).

123 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 11 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).

Aufsichtsverordnung 67

961.011

6

Das Versicherungsunternehmen dokumentiert die Versicherungsnehmer und die Versicherungsnehmerinnen spätestens bei der ersten nach Inkrafttreten gebotenen Information nach Artikel 130 Buchstabe e durch einen Nachtrag zum Vertrag über die Einzelheiten der Überschussausschüttung nach Artikel 130. Der Nachtrag muss mit den Angaben im Geschäftsplan übereinstimmen.

7-9

…124

8

Das Übertrittsrecht nach Artikel 156 muss den Versicherten der bei Inkrafttreten bereits geschlossenen Bestände spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten gewährt werden.

9

Versicherungsunternehmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits über eine Bewilligung zum Geschäftsbetrieb verfügen, haben der FINMA innert zwei Jahren nach Inkrafttreten einen neuen Geschäftsplan zur Genehmigung einzureichen. Änderungen des bestehenden Geschäftsplans nach Artikel 5 VAG sind erst nach Einreichung des neuen Geschäftsplanes bekannt zu geben.

10

Die nicht zum Betrieb der Lebensversicherung ermächtigten Versicherungsunternehmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens über Versicherungen mit beschränk- ten Leistungen bei Unfall, Krankheit und Invalidität wie namentlich die Abonnenten- versicherung verfügen, in denen die Ausrichtung eines Sterbegeldes eingeschlossen ist, dürfen diese Sterbegeldvereinbarung nur noch bis zum Ablauf des Vertrages oder bis zum Eintritt des Versicherungsfalles weiterführen. Für die anerkannten Krankenkassen bleibt Artikel 14 der Verordnung vom 27. Juni 1995125 über die Krankenversicherung vorbehalten.

11-15

…126

16

Die Artikel 175 und 176 Absatz 2 sind ab Inkrafttreten der Änderung vom 18. Oktober 2006 auf alle neuen und alle laufenden Versicherungsverträge anwendbar.127
a128
b129 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. März 2015 1 Bestehende Doppelfunktionen im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 sind innert drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung zu beseitigen. Unter bisherigem Recht bewilligte Ausnahmen im Sinne von Artikel 13 Absatz 3 behalten ihre Gültigkeit.

124 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 11 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).

125 SR

832.102

126 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 11 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).

127 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4425).

128 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 11 der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. Aug. 2007 (AS 2007 3989). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 11 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).

129 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

Privatversicherung

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2

Risikoabsorbierende Kapitalinstrumente, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung von der FINMA genehmigt wurden, stehen für ihre jeweilige Restlaufzeit unter Bestandesschutz.

3

Die FINMA bestimmt, wann der Bericht über die Finanzlage gemäss Artikel 111a erstmals zu veröffentlichen ist und die Mindestgliederung nach Artikel 111b erstmals anzuwenden ist.


Art. 217

Aufhebung bisherigen

Rechts

Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1. Bundesratsbeschluss vom 22. November 1978130 über die Inkraftsetzung des Versicherungsaufsichtsgesetzes und die Weitergeltung von Bundesrecht; 2. Verordnung vom 19. November 1997131 über den Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten durch die Versicherungseinrichtungen; 3. Verordnung vom 11. September 1931132 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungseinrichtungen;

4. Verordnung vom 11. Februar 1976133 über die Abgrenzung der Versicherungsaufsichtspflicht;

5. Verordnung vom 3. Dezember 1979 134 über den Betrieb versicherungsfremder Geschäfte durch die privaten Versicherungseinrichtungen;

6. Bundesratsbeschluss vom 22. November 1955135 über die Abonnenten- und die Käufer- und Kundenversicherung; 7. Verordnung vom 18. November 1992136 über die Rechtsschutzversicherung; 8. Verordnung vom 18. November 1992137 über die Elementarschadenversicherung;

9. Verordnung vom 29. November 1993138 über die direkte Lebensversicherung;

10. Verordnung vom 8. September 1993139 über die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung; 130 [AS

1978 1856, 1985 885 Art. 4, 1986 689 Art. 6, 1988 116 Ziff. II Abs. 1 Bst. c] 131 [AS

1998 84]

132 [BS

10 311; AS 1979 1588, 1986 2529, 1988 116, 1990 787, 1992 2415, 1993 2614 3219, 1995 3867 Anhang Ziff. 7, 1996 2243 Ziff. I 38, 1998 84 Anhang Ziff. 1, 1999 3671]

133 [AS

1976 239]

134 [AS

1980 53]

135 [AS

1955 1014]

136 [AS

1992 2355]

137 [AS

1992 2359, 1995 1063, 2000 24] 138 [AS

1993 3230, 1996 2243 Ziff. I 39, 1998 84 Anhang Ziff. 2, 2003 4991, 2004 1615, 2005 2387]

139 [AS

1993 2620, 1995 5690, 1998 84 Anhang Ziff. 3, 2001 1286 Ziff. II, 2003 4999, 2005 2389]

Aufsichtsverordnung 69

961.011

11. Verordnung vom 18. November 1992140 über die Schwankungsrückstellung in der Kreditversicherung.


Art. 218

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

140 [AS

1992 2380]

Privatversicherung

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Anhang 1141

(Art. 3 Abs. 1)

Versicherungszweige A. Lebensversicherung A1 Kollektivlebensversicherung im Rahmen der beruflichen Vorsorge A2 Anteilgebundene

Lebensversicherung

A2.1 Fondsanteilgebundene Kapitalversicherung mit Todesfall- oder Invaliditätsschutz

A2.2 Fondsanteilgebundene Kapitalversicherung mit Todesfall- oder Invaliditätsschutz sowie Erlebensfallgarantie A2.3

Fondsanteilgebundene Rentenversicherung

A2.4 An interne Anlagebestände oder andere Bezugswerte gebundene Lebensversicherung mit Todesfall- oder Invaliditätsschutz A2.5 An interne Anlagebestände oder andere Bezugswerte gebundene Lebensversicherung mit Todesfall- oder Invaliditätsschutz sowie Erlebensfallgarantie A2.6 An interne Anlagebestände oder andere Bezugswerte gebundene Rentenversicherung

A3 Sonstige

Lebensversicherung

A3.1 Einzelkapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall A3.2

Einzelrentenversicherung A3.3

Sonstige

Einzellebensversicherung A3.4 Kollektivlebensversicherung ausserhalb der beruflichen Vorsorge A4 Unfallversicherung A5 Krankenversicherung A6 Kapitalisationsgeschäfte A6.1 Fondsanteilgebundene

Kapitalisationsgeschäfte A6.2 An interne Anlagebestände gebundene Kapitalisationsgeschäfte A6.3

Sonstige

Kapitalisationsgeschäfte A7 Tontinengeschäfte

B. Schadenversicherung B1 Unfall (einschliesslich Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten) - einmalige Leistungen

- wiederkehrende

Leistungen

- kombinierte

Leistungen

- Personenbeförderung 141 Bereinigt

gemäss

Ziff. II Abs. 1 der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

Aufsichtsverordnung 71

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B2 Krankheit

- einmalige

Leistungen

- wiederkehrende

Leistungen

- kombinierte

Leistungen

B3

Landfahrzeug-Kasko (ohne Schienenfahrzeuge) Sämtliche Schäden an: - MotorfahrzeugenLandfahrzeugen ohne eigenen Antrieb

B4 Schienenfahrzeug-Kasko Sämtliche Schäden an Schienenfahrzeugen B5 Luftfahrzeug-Kasko Sämtliche Schäden an Luftfahrzeugen B6

See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Kasko Sämtliche Schäden an: - Flussschiffen - Binnenseeschiffen - Seeschiffen B7

Transportgüter (einschliesslich Waren, Gepäckstücke und alle sonstigen Güter) Sämtliche Schäden an transportierten Gütern, unabhängig von dem jeweils verwendeten Transportmittel B8

Feuer und Elementarschäden Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die Zweige B3, B4, B5, B6 oder B7 fallen), die verursacht werden durch: - Feuer - Explosion - Sturmandere Elementarschäden ausser Sturm

- KernenergieBodensenkungen und Erdrutsch

B9 Sonstige

Sachschäden

Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die Zweige B3, B4, B5, B6 und B7 fallen), die durch Hagel oder Frost sowie durch Ursachen aller Art (wie beispielsweise Diebstahl) hervorgerufen werden, soweit diese Ursachen nicht unter Nummer 8 erfasst sind B10

Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb Haftpflicht aller Art (einschliesslich derjenigen des Frachtführers), die sich aus der Verwendung von Landfahrzeugen mit eigenem Antrieb ergibt

Privatversicherung

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B11 Luftfahrzeughaftpflicht Haftpflicht aller Art (einschliesslich derjenigen des Frachtführers), die sich aus der Verwendung von Luftfahrzeugen ergibt B12

See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflicht Haftpflicht aller Art (einschliesslich derjenigen des Frachtführers), die sich aus der Verwendung von Flussschiffen, Binnenseeschiffen und Seeschiffen ergibt B13 Allgemeine

Haftpflicht

Alle sonstigen Haftpflichtfälle, die nicht unter die Zweige B10, B11 und B12 fallen B14 Kredit

- allgemeine

Zahlungsunfähigkeit - Ausfuhrkredit - Abzahlungsgeschäfte - Hypothekardarlehen - landwirtschaftliche Darlehen

B15 Kaution

- direkte

Kaution

- indirekte

Kaution

B16

Verschiedene finanzielle Verluste - Berufsrisikenungenügende Einkommen (allgemein)

- Schlechtwetter - Gewinnausfalllaufende Unkosten allgemeiner Art

- unvorhergesehene

Geschäftsunkosten

- WertverlusteMiet- oder Einkommensausfall

indirekte kommerzielle Verluste ausser den bereits erwähnten

- nichtkommerzielle Geldverluste

sonstige finanzielle Verluste

B17 Rechtsschutz Rechtsschutz B18 Touristische Beistandsleistung

Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die auf Reisen oder während der Abwesenheit von ihrem Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort in Schwierigkeiten geraten

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C. Rückversicherung C1 Rückversicherung durch Versicherungsunternehmen, welche ausschliesslich die Rückversicherung betreiben C2

Rückversicherung in allen Versicherungszweigen durch Versicherungsunternehmen, welche die Schadenversicherung betreiben C3

Rückversicherung durch Captives

Privatversicherung

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Anhang 2142

(Art. 41 Abs. 1)

Expected Shortfall 1. Begriffe ES Expected Shortfall

E Erwartungswert X

Stochastische Variable für die Modellierung des Verlustes in der jeweiligen Berechnung (Verluste mit positivem Vorzeichen) P Wahrscheinlichkeitsmass α Eintrittswahrscheinlichkeit (wobei

α

≪ 1)

Schwellenwert zur Eintrittswahrscheinlichkeit α 2. Schwellenwert

Der Schwellenwert qα zur Eintrittswahrscheinlichkeit α ist die grösste untere Schranke von allen reellen Zahlen x, für welche gilt: P[X > x]

 α. (1) 3.

Expected Shortfall im Spezialfall einer stetigen Verteilungsfunktion von

X

Der Expected Shortfall von X mit der Eintrittswahrscheinlichkeit α ist der erwartete Wert von X unter der Bedingung, dass X grösser ist als qα: ES[X] = E[X | X > qα]. (2) 4.

Expected Shortfall im allgemeinen Fall Der Expected Shortfall von X mit der Eintrittswahrscheinlichkeit α ist gegeben durch: 

1

1

t dt

q

α

1

ES[X]

(3)

Der Fall mit stetiger Verteilung ist im allgemeinen Fall enthalten. Im Fall mit stetiger Verteilung fallen die Ausdrücke (2) und (3) zusammen.

142 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

Aufsichtsverordnung 75

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Anhang 3143

(Art. 48 Abs. 1)

Marktnahe Bewertung 1. Begriff 1

Unter einem marktnahen Wert versteht man den Marktwert, falls dieser existiert (Marking-to-Market).

2

Ist kein Marktwert verfügbar, so wird der marktnahe Wert aufgrund eines entsprechenden Modells bestimmt (Marking-to-Model).

2.

Aktiven

1

Bei Aktiven, für welche ein sicherer Marktwert vorhanden ist, gilt dieser als Bewertungsgrundlage. Unter diese Kategorie fallen insbesondere Barmittel, Staatsanleihen und kotierte Aktien.

2

Bei Aktiven, für welche der Marktwert nur schwer bestimmbar ist, regelt die FINMA die Bewertung. Der marktnahe Wert wird allenfalls mittels Modellen aus den Kreisen ähnlicher, aber kotierter Finanzinstrumente abgeleitet (Mix von Marking-to-Market und Marking-to-Model).

3

Modelle zur Bestimmung des marktnahen Wertes dürfen nur verwendet werden, wenn sie:

a. finanzmathematisch anerkannt sind; b. sich soweit möglich an beobachtbaren Marktgrössen orientieren; und c. in die internen Abläufe des Versicherungsunternehmens eingebunden sind.

3. Fremdkapital 1 Der marktnahe Wert des Fremdkapitals ist gleich der Summe aus dem marktnahen Wert der Versicherungsverpflichtungen und dem marktnahen Wert der übrigen Verbindlichkeiten. Hierbei ist der marktnahe Wert der übrigen Verbindlichkeiten für Instrumente, die nicht als ergänzendes Kapital zum risikotragenden Kapital angerechnet werden, um den Effekt der eigenen Bonität zu bereinigen.

2

Der marktnahe Wert der Versicherungsverpflichtungen setzt sich zusammen aus dem bestmöglichen Schätzwert der Versicherungsverpflichtungen und dem Mindestbetrag nach Artikel 41 Absatz 3. Der bestmögliche Schätzwert der Versicherungsverpflichtungen ist der Erwartungswert der künftigen mit einer risikolosen Zinskurve diskontierten, vertraglich zugesicherten Zahlungsflüsse unter Berücksichtigung folgender Grundsätze: 143 Bereinigt

gemäss

Ziff. I der V vom 30. Nov. 2012 (AS 2012 7263) und Ziff. II Abs. 1 vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

Privatversicherung

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a. Vollständigkeit: Alle Verpflichtungen werden bewertet, insbesondere wesentliche in Versicherungsverträgen eingebettete Optionen und Garantien; dabei gilt: 1. Finanzielle Optionen sind nach anerkannten finanzmathematischen

Methoden zu bewerten, wobei den Eigenheiten der Optionen wie Laufzeit oder Versichertenverhalten Rechnung zu tragen ist.

2. Für die Bewertung von eingebetteten Optionen wie Storni, Rückkaufsoptionen, garantierte Deckungserhöhungen und Vertragsumwandlungen mit garantiertem Tarif muss nicht ausschliesslich von rationalen Versicherungsnehmern ausgegangen werden, sondern es können auch empirische Daten (wie beobachtete Ausübungswahrscheinlichkeiten) für die Modellierung der Optionsausübungen herangezogen werden. In jedem Fall ist jedoch die Abhängigkeit des Versichertenverhaltens vom Finanzmarkt zu berücksichtigen.

3. Zugewiesene Bonus- und Überschussrenten, Schlussbonusanteile im Erlebensfall oder aus günstiger Schadenerfahrung sollen marktnah rückgestellt werden mit angemessener Beachtung ihrer mehr oder weniger verbindlichen Garantie.

4. Zukünftige, nicht garantierte Überschussleistungen sowie Unternehmenssteuern werden nicht berücksichtigt.

5. Rückversicherungsoptionen, wie Gewinnbeteiligungsklauseln, sind ange- messen zu berücksichtigen.

Für Schadenfälle, deren Schadenhöhe noch nicht bekannt ist, ist eine Rückstellung in der Höhe des Erwartungswertes der Schadenhöhe zu bilden. Für eingetretene aber noch nicht gemeldete Schäden (IBNyR) ist eine angemessene Rückstellung zu bilden.

b. Prinzip des bestmöglichen Schätzwerts: Die Bewertung enthält keine impliziten oder expliziten Sicherheits-, Schwankungs- oder sonstigen Zuschläge für das Versicherungsrisiko, sondern bezieht sich ausschliesslich auf den Erwartungswert der Verpflichtungen. Versicherungsrisikozuschläge fliessen ausschliesslich in das Zielkapital ein. Beispielsweise ist mit biometrischen Grundlagen zweiter Ordnung zu rechnen oder bei Schadenrückstellungen ist die Schadenteuerung einzubeziehen.

c. Aktualität: Die Bewertung erfolgt auf der Basis der aktuellsten verfügbaren Informationen.

d. Transparenz: Die Modelle, Parameter und Abweichungen von anerkannten Grundlagen sind explizit zu erläutern und der FINMA vorzulegen.

3

Während einer ausserordentlichen Tiefzinsphase kann die FINMA bei der Diskontierung bestehender Verpflichtungen unter Berücksichtigung der Grundsätze nach Absatz 2 auch risikobehaftete Zinskurven zulassen.