01.05.2024 - * / In Kraft
01.04.2024 - 30.04.2024
01.01.2024 - 30.03.2024
01.01.2022 - 31.12.2023
24.09.2021 - 31.12.2021
01.02.2019 - 23.09.2021
01.01.2019 - 31.01.2019
01.01.2017 - 31.12.2018
01.06.2015 - 31.12.2016
01.04.2015 - 31.05.2015
01.01.2014 - 31.03.2015
01.01.2012 - 31.12.2013
01.01.2009 - 31.12.2011
05.12.2008 - 31.12.2008
01.07.2007 - 04.12.2008
01.02.2007 - 30.06.2007
01.03.2005 - 31.01.2007
01.01.2005 - 28.02.2005
01.03.2004 - 31.12.2004
01.04.2003 - 29.02.2004
01.02.2003 - 31.03.2003
01.06.2001 - 31.01.2003
01.01.2001 - 31.05.2001
01.01.2000 - 31.12.2000
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1

Verkehrsversicherungsverordnung
(VVV)
1

vom 20. November 1959 (Stand am 8. Februar 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 25, 64, 70 Absatz 3, 72 Absatz 1, 74 Absatz 5, 76 Absatz 4,
76a Absatz 5, 79, 89 Absätze 1 und 2, 106 Absatz 1 und 108 des
Strassenverkehrsgesetzes (SVG)2,3 verordnet:

1. Teil: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

1

Die im SVG und in dieser Verordnung enthaltenen Haftpflicht- und Versicherungsbestimmungen für Motorfahrzeuge gelten, unter Vorbehalt der Artikel 37 und 38 dieser Verordnung, für alle Motorfahrzeuge.4 2

Die besondern Vorschriften des Bundesgesetzes vom 29. März 19505 über die Trolleybusunternehmungen bleiben vorbehalten.


Art. 2

1

Wird ein Schaden durch einen Anhänger verursacht, der nicht mit einem Motorfahrzeug verbunden ist, so trifft die Haftung gemäss Artikel
69 SVG den Halter des Anhängers. Hat jedoch eine andere Person in
ihrer Eigenschaft als Motorfahrzeughalter den Anhänger zur Zeit des
Unfalles oder unmittelbar vorher verwendet, so obliegt diesem Motorfahrzeughalter die Haftung für den durch den Anhänger verursachten
Schaden.

2

Hält der Haftpflichtige mehrere für das Ziehen des Anhängers geeignete Motorfahrzeuge, die bei verschiedenen Versicherern versichert
sind, so obliegt die Versicherungsleistung dem Versicherer des Motorfahrzeugs, an dem der Anhänger zur Zeit des Unfalles oder unmittelbar AS 1959 1271

1

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Okt. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1981
(AS 1980 1511). Gemäss derselben Bestimmung wurden die Einschaltartikel «bis» mit
kleinen Buchstaben «a» numeriert.

2

SR 741.01

3

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 5465).

4

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 5465).

5

SR 744.21

741.31

Motorfahrzeuge

Losgelöste Motorfahrzeug-Anhänger

Strassenverkehr

2

741.31

vorher verwendet wurde. Besteht kein solcher Zusammenhang zwischen dem Anhänger und einem bestimmten Zugfahrzeug, so haften
die verschiedenen Versicherer dem Geschädigten solidarisch für die
Ersatzleistung. Diese wird unter die Versicherer verteilt nach der Zahl
der bei jedem von ihnen versicherten Zugfahrzeuge.

3

Wird ein Schaden von einem Anhängewagen verursacht, der nicht für die Verwendung an Motorfahrzeugen bestimmt ist, so findet Artikel 69 SVG nur Anwendung, wenn der Anhängewagen zur Zeit des
Unfalles oder unmittelbar vorher an einem Motorfahrzeug verwendet
wurde.

2. Teil: Haftpflichtversicherung der Motorfahrzeuge 1. Abschnitt: Mindestversicherung und
gemeinsame Bestimmungen
6 I. Versicherungsnachweis

Art. 3


7

1

Die Versicherung muss die Ersatzrechte der Geschädigten mindestens bis zum Betrag von 3 Millionen Franken je Unfallereignis für
Personen- und Sachschäden zusammen decken.

2

Bei Motorwagen und Anhängerzügen, mit denen Personen befördert werden, erhöht sich die Mindestversicherung für das Unfallereignis bei
einer Platzzahl über 40 Personen auf 4 Millionen Franken.

a8 1

Motorfahrzeuge und zur Personenbeförderung bestimmte Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger, ausgenommen Fahrzeuge des Bundes
und der Kantone, werden zum Verkehr nur zugelassen, wenn der Behörde ein Versicherungsnachweis übergeben wird.

2

Ein neuer Versicherungsnachweis ist der Behörde abzugeben, wenn ein Fahrzeug im Verkehr belassen oder erneut zum Verkehr zugelassen werden soll: a.

nach der Übernahme durch einen andern Halter; b.

nach der Verlegung des Standortes in einen andern Kanton; c.

nach der Hinterlegung der Kontrollschilder bei der zuständigen Behörde (Art. 68 Abs. 3 SVG); 6

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 1975, in Kraft seit 1. Jan. 1976
(AS 1975 1857).

7

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987
(AS 1986 1832).

8

Ursprünglich Art. 3.

Mindestversicherung Erfordernis

Verkehrsversicherungsverordnung 3

741.31

d.

nach der Meldung des Versicherers über Aussetzen oder Aufhören der Versicherung (Art. 68 Abs. 2 SVG); e.

bei der Ersetzung des Kontrollschildes durch ein solches mit
anderer Nummer.9

3

Der Versicherer kann den Geschädigten in den Fällen gemäss Absatz 2 Buchstaben a und b das Fehlen des neuen Versicherungsnachweises
nicht entgegenhalten, solange das Fahrzeug mit dem bisherigen Fahrzeugausweis versehen ist.

4

Die Zulassungsbehörden melden der Eidgenössischen Fahrzeugkontrolle und dem Versicherer, der den Versicherungsnachweis ausgestellt
hat, schriftlich oder auf elektronischem Weg nach den Vorschriften
von Anhang 1:

a.

die Zulassung des Fahrzeuges (Kontrollmeldung); b.

die Ausserverkehrsetzung des Fahrzeuges.10

Art. 4

1

Der Versicherungsnachweis enthält die erforderlichen Angaben über das Fahrzeug, den Halter und den Versicherer sowie über die für die
Anwendung dieser Verordnung erheblichen Bedingungen des Versicherungsvertrages und bezeichnet den Tag, an dem die Versicherungsdeckung beginnt.

2

Bedingungen des Versicherungsnachweises, inbegriffen Beschränkungen und Befristungen, die in dieser Verordnung nicht vorgesehen
sind, gelten als nicht vorhanden.

3

Die Ausgestaltung der Versicherungsnachweise richtet sich nach Anhang 1 dieser Verordnung.


Art. 5

1

Versicherungsnachweise können ausgestellt werden: a.

von Versicherungsunternehmungen, die nach der Bundesgesetzgebung über die Versicherungsaufsicht zum Betrieb der
Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der Schweiz zugelassen sind; b.11 von der Schweizerischen Post für die nicht bei einer Versicherungsunternehmung versicherten Fahrzeuge des Bundes, die
mit kantonalen Fahrzeugausweisen und Kontrollschildern versehen werden.

9

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 5. Sept. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968
(AS 1967 1295).

10

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juli 1992 (AS 1992 1338).

11

Fassung gemäss Ziff. II 46 der V vom 1. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2779).

Inhalt und Form

Ausstellung der
Nachweise

Strassenverkehr

4

741.31

2

Das Bundesamt für Privatversicherungen12 teilt den kantonalen Behörden die Liste der Unternehmungen nach Absatz 1 Buchstabe a mit
und gibt ihnen die eintretenden Änderungen bekannt. 13 3

Versicherungsnachweise, die den Versicherten auf den Beginn eines Monats abgegeben werden, sind so auszustellen, dass die kantonale
Behörde das Fahrzeug an den letzten beiden Arbeitstagen des Vormonats zum Verkehr zulassen kann.

4

Internationale Versicherungsausweise (Grüne Karten) werden vom nationalen Versicherungsbüro oder, mit dessen Genehmigung, von in
der Schweiz zur Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen
Versicherern abgegeben.14

Art. 6

1

Die Behörde weist den Versicherungsnachweis zurück, wenn die darin enthaltenen Angaben unvollständig oder unzutreffend sind. In
Zweifelsfällen veranlasst sie die erforderlichen Erhebungen oder benachrichtigt den Versicherer. Dies gilt sinngemäss, wenn anzunehmen
ist, dass die im Nachweis festgehaltenen Tatsachen nachträglich eine
Änderung erfahren haben.

2

Versicherungsnachweise sind von der Behörde während ihrer Gültigkeit und danach noch drei Jahre lang im Original oder auf andere
Weise reproduzierbar aufzubewahren. In den ersten drei Monaten ab
Inverkehrsetzung müssen die Versicherungsnachweise im Original
vorhanden sein.15

3

...16

II. Aussetzen und Aufhören der Versicherung

Art. 7

1

Der Versicherer darf das Aussetzen oder Aufhören der Versicherung frühestens an dem Tag melden, an dem die vertragsgemässe Versicherungsdeckung endet. Veranlasst der Versicherer das Aussetzen oder
Aufhören der Versicherung, so hat er dem Versicherungsnehmer die
bevorstehende Meldung und deren Folgen anzukündigen.

12

Bezeichnung gemäss Art. 1 des nicht veröffentlichten BRB vom 23. April 1980 über die
Anpassung von bundesrechtlichen Erlassen an die neuen Bezeichnungen der
Departemente und Ämter. Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

13

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 5465).

14

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 5465).

15

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 5465).

16

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Juli 1992 (AS 1992 1338).

Prüfung, Aufbewahrung Meldung des
Versicherers

Verkehrsversicherungsverordnung 5

741.31

2

Nach Eingang der Meldung entzieht die Behörde unverzüglich den Fahrzeugausweis gemäss Artikel 16 Absatz 1 SVG und beauftragt die
Polizei, Fahrzeugausweis und Kontrollschilder einzuziehen.

3

Der Entzug des Fahrzeugausweises fällt dahin, wenn der Fahrzeughalter der Behörde einen neuen Versicherungsnachweis übergibt.

4

Wird kein neuer Versicherungsnachweis beigebracht und sind die Kontrollschilder am 30. Tag nach Ablauf der vertragsgemässen Versicherungsdeckung nicht bei der Behörde eingetroffen, so werden sie
zum Einzug im automatisierten Fahndungssystem (RIPOL) ausgeschrieben.17
a18 1

Wird über einen Versicherer der Konkurs eröffnet, so macht das Bundesamt für Privatversicherungen den kantonalen Zulassungsbehörden davon unverzüglich Anzeige.

2

Die kantonale Behörde fordert die Fahrzeughalter unverzüglich auf, ihr innert vier Wochen einen neuen Versicherungsnachweis zu übergeben oder die Kontrollschilder zu hinterlegen.

3

Wird auf diesen Zeitpunkt kein neuer Versicherungsnachweis beigebracht oder sind die Kontrollschilder nicht bei der Behörde eingetroffen, so verfügt sie unverzüglich den Entzug des Fahrzeugausweises
nach Artikel 16 Absatz 1 SVG, beauftragt die Polizei, Fahrzeugausweis und Kontrollschilder einzuziehen, und schreibt letztere zum Einzug im automatisierten Fahndungssystem (RIPOL) aus.


Art. 8

1

Der Halter, der die Versicherung ruhen lassen will, hat die Kontrollschilder bei der zuständigen Behörde zu hinterlegen (Art. 68 Abs. 3
SVG). Nimmt er das Fahrzeug nicht mehr in Betrieb, so hat er auch
den Fahrzeugausweis abzugeben, damit die Behörde diesen als ungültig kennzeichnet; sonst werden die Kontrollschilder für eine vom Bundesamt für Strassen19 zu bestimmende Dauer gesperrt.20 21 2

Ausweis und Kontrollschilder können jederzeit der Behörde abgegeben oder ihr durch die Post zugestellt werden. Die Versicherung ruht
von dem auf die Abgabe oder Versendung folgenden Tag an. Die für 17

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 5465).

18

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 5465).

19

Ausdruck gemäss Art. 1 Ziff. 6 der V vom 22. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1998 1796). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

20

Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 5465).

21

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 5. Sept. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968
(AS 1967 1295).

Konkurs eines
Versicherers

Hinterlegung von
Fahrzeugausweis
und Kontrollschildern

Strassenverkehr

6

741.31

die Entgegennahme zuständigen Stellen führen ein Verzeichnis der
hinterlegten Ausweise und Kontrollschilder, aus dem hervorgeht, von
welchem Tage an die Versicherung ruht.

III. Ersatzfahrzeuge

Art. 9

1

Die Übertragung der Kontrollschilder eines Motorfahrzeugs auf ein Ersatzfahrzeug bedarf in jedem einzelnen Falle einer vorausgehenden
schriftlichen Bewilligung der zuständigen Behörde.

2

Die Bewilligung wird erteilt, wenn ein mit schweizerischen Kontrollschildern verkehrendes Fahrzeug wegen Beschädigung, Reparatur,
Revision, Umbau u. dgl. nicht gebrauchsfähig und das Ersatzfahrzeug
betriebssicher ist.22

3

Für die Nachprüfung von Ersatzfahrzeugen gilt Artikel 33 der Verordnung vom 19. Juni 199523 über die technischen Anforderungen für
Strassenfahrzeuge sinngemäss.24 4

Als Ersatzfahrzeug kann nur bewilligt werden: a.

für ein Motorrad ein anderes Motorrad und für ein Kleinmotorrad ein anderes Kleinmotorrad; b.

für ein Leichtmotorfahrzeug ein anderes Leichtmotorfahrzeug; c.

für ein dreirädriges Motorfahrzeug ein anderes dreirädriges
Motorfahrzeug oder ein Kleinmotorfahrzeug; d.

für ein Kleinmotorfahrzeug ein anderes Kleinmotorfahrzeug
oder ein dreirädriges Motorfahrzeug; e.

für einen leichten Motorwagen ein anderer leichter Motorwagen; f.

für einen schweren Personenwagen ein anderer Personenwagen; g.

für einen Lastwagen ein anderer Lastwagen; h.

für einen Gesellschaftswagen ein anderer Gesellschaftswagen,
dessen Platzzahl nach Artikel 3 Absatz 2 keine höhere Mindestversicherung bedingt; i.

für einen gewerblichen Traktor ein anderer gewerblicher
Traktor;

22

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 5. Sept. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968
(AS 1967 1295).

23

SR 741.41

24

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 5465).

Behördliche Bewilligung

Verkehrsversicherungsverordnung 7

741.31

k.

für ein landwirtschaftliches Motorfahrzeug ein anderes landwirtschaftliches Motorfahrzeug; l.

für eine schwere oder leichte Arbeitsmaschine eine andere Arbeitsmaschine, für einen Arbeitskarren ein anderer Arbeitskarren; m.

für einen Anhänger ein anderer Anhänger gleicher oder ähnlicher Art; bei Anhängern zur Personenbeförderung gilt Buchstabe h sinngemäss.25 5

Die Behörde kann in begründeten Fällen Abweichungen von Absatz 4 gestatten, sofern für das Ersatzfahrzeug ein Versicherungsnachweis
beigebracht wird; für Anhänger, die nicht der Personenbeförderung
dienen, ist kein Versicherungsnachweis erforderlich.


Art. 10

1

Die Bewilligung für die Verwendung des Ersatzfahrzeugs wird nur erteilt, wenn der Fahrzeugausweis des Originalfahrzeugs bei der Behörde hinterlegt wird.

2

Die Bewilligung ist auf längstens 30 Tage zu befristen. Sie kann jedoch für eine längere Geltungsdauer erteilt oder verlängert werden,
wenn ein Versicherungsnachweis für das Ersatzfahrzeug beigebracht
wird.

3

Die Bewilligung ist nach Ablauf der Frist unverzüglich der Behörde zurückzugeben. Kommt der Halter dieser Pflicht nicht nach, so trifft
die Behörde die erforderlichen Massnahmen.

4

Die Behörde kann Unternehmen, die über einen grösseren Fahrzeugpark und betriebseigene Ersatzfahrzeuge verfügen, generelle Ersatzfahrzeugbewilligungen unter den vom Eidgenössischen Departement
für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation26 zu bestimmenden Voraussetzungen erteilen.27 25

Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).

26

Ausdruck gemäss Art. 1 Ziff. 6 der V vom 22. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1998 1796). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

27

Eingefügt durch Art. 152 Ziff. 1 der V vom 27. Okt. 1976 über die Zulassung von
Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (VZV-SR
741.51).

Verfahren, Frist

Strassenverkehr

8

741.31


2. Abschnitt: Besondere Verhältnisse I. Erhöhte Risiken Art. 11
1 Der Halter bedarf einer behördlichen Bewilligung, die im Fahrzeugausweis zu vermerken ist, wenn er ein Motorfahrzeug oder einen Anhänger zum Transport von gefährlichen Gütern verwenden will, für
das die erhöhte Versicherungsdeckung nach Artikel 12 erforderlich ist.
Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn das erhöhte Risiko im Versicherungsnachweis vermerkt ist.28 2

Motorwagen, die mit dem Führersitz mehr als neun Plätze aufweisen, werden zum Verkehr nur zugelassen, wenn im Versicherungsnachweis
wenigstens so viele Plätze vermerkt sind, wie das Fahrzeug aufweist.29 3

Der Versicherer kann den Geschädigten das Fehlen der vertraglichen Deckung für die in diesem Artikel genannten besondern Risiken nicht
entgegenhalten.


Art. 12

1

Die Mindestversicherung für Motorfahrzeuge und Anhängerzüge, mit denen gefährliche Güter30 befördert werden, beträgt je Unfallereignis
für Personen- und Sachschäden zusammen 6 Millionen Franken.31
Personenschäden sind zuerst zu decken.32 2

Sofern der Versicherungsvertrag nichts anderes bestimmt, gilt die erhöhte Versicherungsdeckung gemäss Absatz 1 nur, wenn der Schaden
durch die gefährlichen Eigenschaften der beförderten Güter33 verursacht wurde.

3

Die Liste der gefährlichen Güter wird vom Bundesrat aufgestellt.

II. Wechsel-Kontrollschilder

Art. 13

1

Wechselschilder werden auf Ersuchen des Fahrzeughalters nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen erteilt.

28

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Mai 1998
(AS 1998 1188).

29

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992 (AS 1992 1338).

30

Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992 (AS 1992 1338). Diese Änderung ist im
ganzen Erlass berücksichtigt.

31

Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).

32

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 1975, in Kraft seit 1. Jan. 1976
(AS 1975 1857).

33

Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992 (AS 1992 1338).

Art der Risiken

Gefährliche
Güter

Allgemeine
Bedingungen

Verkehrsversicherungsverordnung 9

741.31

2

Ein Wechselschild oder Wechselschilderpaar wird nur für Fahrzeuge desselben Halters und mit Standort im gleichen Kanton abgegeben.
Wechselschilder werden für höchstens zwei Fahrzeuge erteilt, und die
Verwendung von mehr als einem Wechselschild oder Wechselschilderpaar an einem Fahrzeug ist nicht gestattet; diese Einschränkungen
gelten nicht für Arbeitsmotorwagen und Anhänger.34 3

Ein Wechselschild oder Wechselschilderpaar wird nur für Motorfahrzeuge unter sich und für Anhänger unter sich abgegeben; die Fahrzeuge müssen überdies gleichartige Kontrollschilder tragen können.35

4

Für jedes Fahrzeug, das mit Wechselschildern verwendet wird, ist ein gesonderter Fahrzeugausweis auszustellen.


Art. 14

1

Von den Fahrzeugen, für die ein Wechselschild oder Wechselschilderpaar erteilt wurde, darf stets nur jenes im öffentlichen Verkehr verwendet werden, welches das Schild oder Schilderpaar trägt.

2

Werden Widerhandlungen gegen diese Bestimmung festgestellt, so kann dem fehlbaren Halter die Bewilligung zur Verwendung von
Wechselschildern zeitweilig oder dauernd entzogen werden.


Art. 15

1

Für jedes Motorfahrzeug, für das ein Wechselschild oder Wechselschilderpaar erteilt wird, ist ein gesonderter Versicherungsnachweis
erforderlich, der besonders gekennzeichnet sein kann.

2

Wird ein Fahrzeug, dem ein Wechselschild oder Wechselschilderpaar zugeteilt war, unter Zuteilung eines Kontrollschildes mit anderer
Nummer neu immatrikuliert, so ist ein neuer Versicherungsnachweis
beizubringen.

3

Der Versicherer kann Geschädigten die unerlaubte gleichzeitige Verwendung von mehr als einem der Motorfahrzeuge nicht entgegenhalten; er kann jedoch in solchen Fällen auf den Halter Rückgriff
nehmen.

34

Fassung gemäss Art. 152 Ziff. 1 VZV (SR 741.51).

35

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 5. Sept. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968
(AS 1967 1295).

Verwendung

Versicherung

Strassenverkehr

10

741.31

III. Provisorische Immatrikulation

Art. 16

1

Motorfahrzeuge werden provisorisch immatrikuliert, wenn sich ihr Standort nur oder nur noch für beschränkte Zeit in der Schweiz befindet.36 2

Unverzollte Motorfahrzeuge, deren Halter nicht im Genuss der diplomatischen Vorrechte und Befreiungen stehen, dürfen nur provisorisch
und nur mit Zustimmung der Zollbehörden immatrikuliert werden.

3

Die Bestimmungen über die Fahrzeuge, die im internationalen Verkehr mit ausländischen Ausweisen und Kontrollschildern zugelassen
sind, bleiben vorbehalten.


Art. 17

1

Für provisorisch immatrikulierte Motorfahrzeuge wird ein besonders gekennzeichneter Fahrzeugausweis ausgestellt. Er ist nach Massgabe
der folgenden Bestimmungen so zu befristen, dass seine Gültigkeit
spätestens an dem im Versicherungsnachweis angegebenen Tage und
stets auf das Ende eines Monats abläuft.

2

Die Gültigkeit des Ausweises hat spätestens mit dem zwölften auf die Ausstellung folgenden Monat zu enden. Ausweise, die im Oktober
oder November ausgestellt werden, können jedoch auf Ende des folgenden Jahres befristet werden. Die Verlängerung eines für kürzere
Zeit ausgestellten Ausweises bis zu den vorstehend genannten Fristen
ist zulässig.

3

Die provisorische Immatrikulation eines Fahrzeugs kann von der zuständigen Behörde aus zureichenden Gründen verlängert werden. Ist
die Gültigkeit der provisorischen Immatrikulation während eines Auslandaufenthaltes abgelaufen, können die Zollbehörden bei einer Wiedereinreise die Verwendung des Fahrzeugs für höchstens 48 Stunden
bewilligen; Voraussetzung dazu ist der Abschluss einer Grenzversicherung im Sinne von Artikel 45 dieser Verordnung.37 4

Als Standort des Fahrzeugs gilt während der Gültigkeitsdauer der provisorischen Immatrikulation der Ort, der für die Ausstellung des
Ausweises massgebend war. Für die Verlängerung ist jedoch der allfällige neue Standortkanton zuständig.38 5

Die Erteilung des Ausweises kann von der Bezahlung oder Sicherstellung der Gebühren und der für die Gültigkeitsdauer des Ausweises

36

Fassung gemäss Art. 152 Ziff. 1 VZV (SR 741.51).

37

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 1975, in Kraft seit 1. Jan. 1976
(AS 1975 1857).

38

Fassung gemäss Ziff. II der V vom 15. April 1987 (AS 1987 628).

Anwendungsfälle Fahrzeugausweis

Verkehrsversicherungsverordnung 11

741.31

geschuldeten Fahrzeugsteuern abhängig gemacht werden. Weitere Sicherheiten können nicht gefordert werden.


Art. 18

1

Für provisorisch immatrikulierte Motorfahrzeuge werden besondere Kontrollschilder gemäss Anhang 2 Buchstabe A dieser Verordnung
abgegeben.39 Die Kontrollschilder verlieren ihre Gültigkeit zusammen
mit dem Fahrzeugausweis. Sie müssen, wenn die im Fahrzeugausweis
festgelegte Dauer der provisorischen Immatrikulation abgelaufen ist,
der ausstellenden Behörde nicht zurückgegeben werden, sind jedoch
bei missbräuchlicher Verwendung amtlich einzuziehen.

2

Jedes Kontrollschild trägt die Kontrollmarke gemäss Anhang 2 Buchstabe B; die Kontrollmarke nennt das Jahr und den Monat, in
dem die Gültigkeit der provisorischen Immatrikulation abläuft.40

Art. 19

1

Der Halter hat der Behörde für die provisorische Immatrikulation einen besonders gekennzeichneten und befristeten Versicherungsnachweis abzugeben.

2

Während der im Fahrzeugausweis festgelegten Dauer der provisorischen Immatrikulation wird das Aussetzen oder Aufhören der Versicherung gegenüber Geschädigten nur wirksam, wenn Ausweis und
Kontrollschilder der Behörde zurückgegeben oder amtlich eingezogen
werden und frühestens von dem auf die Versendung, Abgabe oder
Einziehung folgenden Tage an.

3

Im übrigen endet der Versicherungsschutz für Geschädigte frühestens am 15. Tage nach Ablauf der im Fahrzeugausweis festgelegten Dauer
der provisorischen Immatrikulation.

4

Meldet der Versicherer während der im Fahrzeugausweis festgelegten Dauer der provisorischen Immatrikulation das Aussetzen oder
Aufhören der Versicherung, so trifft die Behörde geeignete Massnahmen für die Einziehung von Ausweis und Kontrollschildern.

5 ...41

39

Fassung gemäss Ziff. II der V vom 15. April 1987 (AS 1987 628).

40

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992 (AS 1992 1338).

41

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Juli 1992 (AS 1992 1338).

Kontrollschilder
und Kontrollmarke Versicherung

Strassenverkehr

12

741.31

IV. Tagesausweise

Art. 20

1

Tagesausweise für Motorfahrzeuge oder Anhänger werden auf Ersuchen ausgestellt, wenn hinreichende Gewähr besteht für die Betriebssicherheit des Fahrzeugs.

2

Das Fahrzeug, das mit einem solchen Ausweis versehen ist, darf nur für unentgeltliche Fahrten verwendet und nicht vermietet werden; es
dürfen sich höchstens acht Personen im Fahrzeug befinden, und gefährliche Ladungen, für die gemäss Artikel 12 dieser Verordnung eine
erhöhte Mindestversicherung erforderlich ist, dürfen nicht befördert
werden.

3

Tagesausweise werden ausgestellt für eine Gültigkeitsdauer von 24 oder 48 oder 72 Stunden. In begründeten Fällen kann die Behörde die
Geltungsdauer um weitere 24 Stunden verlängern.

4

Die Verwendung von Tagesausweisen an Sonn- und Feiertagen wird nur gestattet, wenn dafür ein erhebliches Bedürfnis nachgewiesen wird.

5

Der Tagesausweis und die damit abgegebenen Kontrollschilder sind spätestens beim Ablauf ihrer Gültigkeit bei der zuständigen Behörde
abzugeben oder ihr durch die Post zuzusenden.

6

Fahrzeughalter, welche die mit dem Tagesausweis verbundenen Bedingungen nicht beachten, können vom weitern Bezug solcher Ausweise ausgeschlossen werden.


Art. 21

1

Der Halter, der sich um einen Tagesausweis bewirbt, hat der von den Kantonen abzuschliessenden Kollektiv- Haftpflichtversicherung beizutreten. Absatz 5 ist vorbehalten.

2

Der Halter hat seinen Prämienanteil vor Bezug des Ausweises zu entrichten. Stellt er der Behörde Ausweis und Kontrollschilder nach Ablauf ihrer Gültigkeit nicht rechtzeitig zu, so schuldet er für jeden weitern Tag eine Zusatzprämie.

3

Gehen Ausweis und Kontrollschild nach Ablauf der Gültigkeit nicht rechtzeitig bei der Behörde ein, so veranlasst sie deren polizeiliche
Einziehung.

4

Die Versicherungsdeckung und die Pflicht zur Prämienzahlung enden in jedem Falle 60 Tage nach Ablauf der Gültigkeit des Ausweises.

5

Tagesausweise für die Fahrt zur amtlichen Prüfung eines zu immatrikulierenden Motorfahrzeugs können auf Grund des für das Fahrzeug
bestehenden Versicherungsnachweises erteilt werden.

Erteilung, Verwendung Versicherung

Verkehrsversicherungsverordnung 13

741.31

V. Kollektiv-Fahrzeugausweise

Art. 22


42

1

Kollektiv-Fahrzeugausweise in Verbindung mit Händlerschildern werden abgegeben für: a.

Motorwagen;

b.

Motorräder;

c.

Kleinmotorräder;

d.

landwirtschaftliche Motorfahrzeuge; e.

Arbeitsmotorfahrzeuge; f.

Anhänger.

2

Ausser an der genannten Fahrzeugart dürfen verwendet werden: a.43 Händlerschilder für Motorwagen an allen mehrspurigen Motorfahrzeugen, die keine Motorräder sind;

b.44 das Händlerschild für Motorräder an allen Motorfahrzeugen, die keine Motorwagen sind; c.45 das Händlerschild für Kleinmotorräder an Leichtmotorfahrzeugen und an Motorfahrrädern;

d.

alle Händlerschilder an Ausnahmefahrzeugen der entsprechenden Fahrzeugkategorie.

2bis

Beim Mitführen eines Anhängers an Motorwagen kann das hintere Schild des Zugfahrzeugs als Schild des Anhängers verwendet werden.46 3

Verwendungs- und Verkehrsbeschränkungen für Arbeitsfahrzeuge oder landwirtschaftliche Fahrzeuge sowie die Pflicht zur Einholung
einer Sonderbewilligung für Ausnahmefahrzeuge sind auch bei Verwendung mit Händlerschildern zu beachten.


Art. 23


47

Kollektiv-Fahrzeugausweise werden abgegeben an Betriebe, welche
die im Anhang 4 aufgeführten Voraussetzungen erfüllen und: 42

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992 (AS 1992 1338).

43

Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).

44

Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).

45

Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).

46

Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).

47

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992 (AS 1992 1338).

Art und Natur
der Ausweise

Erteilung

Strassenverkehr

14

741.31

a.

über die für die Art des Betriebes erforderlichen Bewilligungen verfügen; b.

Gewähr für eine einwandfreie Verwendung des KollektivFahrzeugausweises bieten und c.

soweit es sich um Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes
handelt, die in Artikel 71 Absatz 2 SVG vorgeschriebene Versicherung abgeschlossen haben.

a48 1

Kollektiv-Fahrzeugausweise sind zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind.

2

Gewähr für eine einwandfreie Verwendung des Kollektiv- Fahrzeugausweises ist namentlich nicht mehr gegeben, wenn der Inhaber eine
missbräuchliche Verwendung des Ausweises veranlasst oder wiederholt geduldet hat, beispielsweise durch Unterlassen der erforderlichen
Aufsicht; in leichten Fällen kann der Entzug angedroht werden.


Art. 24


49

1

Der Kollektiv-Fahrzeugausweis berechtigt zum Anbringen der darin genannten Händlerschilder an geprüften und nichtgeprüften, betriebssicheren und den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugen der im
Ausweis genannten Art. Nicht in allen Teilen den Vorschriften entsprechen muss das Fahrzeug auf Fahrten, die zur Feststellung eines
Mangels oder zur Kontrolle seiner Behebung erforderlich sind.

2

Der Inhaber des Kollektiv-Fahrzeugausweises ist wie ein Halter für den betriebssicheren und vorschriftsgemässen Zustand des Fahrzeuges
verantwortlich (Art. 93 Ziff. 2 SVG).

3

Händlerschilder dürfen verwendet werden: a.

zu Fahrten für die Behebung von Pannen und zum Abschleppen; b.

zum Überführen und Erproben von Fahrzeugen im Zusammenhang mit dem Fahrzeughandel, mit Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug; c.

zum Erproben von neuen Fahrzeugen durch Hersteller und Importeure; d.

zum Begutachten von Fahrzeugen durch Sachverständige; e.

für die amtliche Fahrzeugprüfung und die Fahrt zu dieser Prüfung; 48

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juli 1992 (AS 1992 1338).

49

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992 (AS 1992 1338).

Entzug

Verwendung

Verkehrsversicherungsverordnung 15

741.31

f.

für alle weiteren unentgeltlichen Fahrten, sofern sich mit Einschluss des Führers höchstens neun Personen im oder auf dem
Fahrzeug befinden.

4

Für folgende Sachentransporte dürfen mit Händlerschildern versehene schwere Motorfahrzeuge verwendet werden:

a.

Transporte von Fahrzeugteilen im Zusammenhang mit Fahrzeugreparaturen oder -umbauten im eigenen Betrieb; b.

das Mitführen von Ballast in den Fällen nach Absatz 3 Buchstaben b-e; c.

das Abschleppen, Bergen und Überführen von Unfall- und
Pannenfahrzeugen vom Unfall- oder Pannenort zu einer nahegelegenen Reparaturwerkstätte oder zum Betrieb des Inhabers
des Kollektiv-Fahrzeugausweises.

5

In den Fällen von Absatz 3 Buchstaben a und f sowie Absatz 4 Buchstaben a und c dürfen Händlerschilder nur an verzollten und nach dem
Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 199650 versteuerten Fahrzeugen
verwendet werden. Im Falle von Absatz 4 Buchstabe a dürfen Händlerschilder auch an unverzollten oder unversteuerten Fahrzeugen verwendet werden, sofern die transportierten Teile für Arbeiten am Fahrzeug selbst bestimmt sind.51 6

Werden Händlerschilder an beladenen Motorfahrzeugen oder Anhängern zum Sachentransport verwendet, ist mit dem Kollektiv-Fahrzeugausweis ein Beleg über das zulässige Gesamtgewicht (wie z. B.
der Typenschein, die Herstellergarantie oder der Fahrzeugausweis einer früheren Zulassung), bei der Verwendung der Händlerschilder an
Anhängerzügen zusätzlich ein Beleg über die zulässige Anhängelast
mitzuführen.52 Die Beförderung gefährlicher Güter bedarf einer behördlichen Bewilligung und der Zusatzversicherung nach Artikel 12.


Art. 25


53

1

Ein Motorfahrzeug, das mit Händlerschildern versehen ist oder einen mit Händlerschild versehenen Anhänger zieht, darf unter Vorbehalt
der Absätze 2-4 nur verkehren, wenn eine der folgenden Personen das
Fahrzeug führt oder den Führer begleitet: a.

Inhaber oder Angestellte des Betriebes; b.

Familienangehörige der Betriebsinhaber oder Betriebsleiter
(Direktoren, Geschäftsführer, Betriebs- oder Verkaufschefs), 50

SR 641.51

51

Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der Automobilsteuerverordnung vom 20. Nov. 1996, in
Kraft seit 1. Jan. 1997 (SR 641.511) 52

Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).

53

Fassung gemäss Art. 152 Ziff. 1 VZV (SR 741.51).

Berechtigte Personen

Strassenverkehr

16

741.31

wenn sie mit dem Inhaber oder Leiter des Betriebes im gleichen Haushalt leben.54 2

Liegt die Überführung eines Fahrzeuges im Interesse des Betriebes, können weitere vom Betriebsinhaber oder Betriebsleiter beauftragte
Personen Händlerschilder verwenden, müssen jedoch das Fahrzeug
selber führen.55

3

Mit Bewilligung der kantonalen Behörde können Anhänger, landwirtschaftliche Motorfahrzeuge und Arbeitsmotorwagen, die mit einem Händlerschild versehen sind, dem Kaufinteressenten zum Ausprobieren überlassen werden. Die Bewilligung ist im einzelnen Falle
auf höchstens 30 Tage zu befristen und kann nicht verlängert werden.

4

Ein mit Händlerschild versehenes Motorrad oder Kleinmotorrad kann Kaufinteressenten für eine unentgeltliche Probefahrt an höchstens einem Tag überlassen werden. Der Inhaber hat darüber ein Verzeichnis
zu führen, das während zwei Jahren aufzubewahren ist. Er hat den
Kontrollorganen auf Verlangen Einsicht in dieses Verzeichnis zu gewähren.56

Art. 26

1

Wer sich um die Erteilung eines Kollektiv- Fahrzeugausweises für Motorfahrzeuge bewirbt, hat der Behörde einen besonders gekennzeichneten Versicherungsnachweis abzugeben.

2

Die Versicherung hat im Rahmen des SVG57 die Schäden zu decken, die durch das Fahrzeug verursacht werden, welches das aufgrund des
Versicherungsnachweises erteilte Händlerschild trägt.58 3

Die missbräuchliche Verwendung der Schilder, namentlich die Verwendung durch eine nicht berechtigte Person, kann dem Geschädigten
nicht entgegengehalten werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Schadendeckung bei der Entwendung von Fahrzeugen
zum Gebrauch (Art. 75 SVG).

54

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992 (AS 1992 1338).

55

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992 (AS 1992 1338).

56

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992 (AS 1992 1338).

57

Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 5465). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

58

Fassung gemäss Art. 152 Ziff. 1 VZV (SR 741.51).

Versicherung

Verkehrsversicherungsverordnung 17

741.31

3. Abschnitt: Haftpflichtversicherung für Unternehmungen
und Veranstaltungen
I. Unternehmungen des Motorfahrzeuggewerbes

Art. 27

1

Die Versicherung nach Artikel 71 Absatz 2 SVG deckt die Haftpflicht der Unternehmer im Motorfahrzeuggewerbe für deren eigene
Motorfahrzeuge ohne Halterversicherung und für die ihnen übergebenen Motorfahrzeuge. Zum Abschluss dieser Versicherung sind verpflichtet:59 a.

die Inhaber von Unternehmungen, die Motorfahrzeuge oder
Motorfahrzeuganhänger herstellen, montieren, mit Karosserien
versehen, umbauen oder reparieren; b.

die Importeure, Händler und Makler von Motorfahrzeugen und
Motorfahrzeuganhängern; c.

die Inhaber von Hilfsbetrieben des Motorfahrzeuggewerbes,
wie Fahrzeug-Spenglereien, -Sattlereien, -Malereien; d.

die Motorfahrzeug-Abbruchunternehmer.

2

Der Versicherungspflicht werden durch Verfügung der zuständigen kantonalen Behörde weitere Unternehmungen des Motorfahrzeuggewerbes unterstellt, in deren Betrieb regelmässig betriebsbereite, jedoch
nicht mit Fahrzeugausweisen versehene Motorfahrzeuge vorhanden
sind.

3

Von der Versicherungspflicht werden auf Gesuch hin durch Verfügung der zuständigen kantonalen Behörde die Unternehmer befreit, die
nachweisen, dass sich in ihrem Betrieb ausschliesslich einzeln immatrikulierte eigene oder nur vollständig gebrauchsunfähige Motorfahrzeuge befinden.60

Art. 28

1

Wer einen gemäss Artikel 27 Absatz 1 dieser Verordnung versicherungspflichtigen Betrieb eröffnen will, hat dies der zuständigen kantonalen Behörde vor der Eröffnung zu melden.

2

Die zuständige kantonale Behörde hat eine Verfügung zu treffen, wenn ein Unternehmer

a.

der Meldepflicht gemäss Absatz 1 nicht nachkommt oder die
Versicherungspflicht bestreitet, 59

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 1975, in Kraft seit 1. Jan. 1976
(AS 1975 1857).

60

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 1975, in Kraft seit 1. Jan. 1976
(AS 1975 1857).

Versicherungspflicht Verfahren

Strassenverkehr

18

741.31

b.

gemäss Artikel 27 Absatz 2 der Versicherungspflicht zu unterstellen ist, c.

die Befreiung von der Versicherungspflicht verlangt.

3

Vor der Verfügung ist dem Unternehmer Gelegenheit zu geben zur Stellungnahme. Die Verfügung ist ihm schriftlich, unter Angabe der
Gründe und mit einem Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit gemäss Artikel 89 Absatz 3 SVG mitzuteilen.


Art. 29


61

1

Der versicherungspflichtige Unternehmer hat der zuständigen Behörde einen besonderen Versicherungsnachweis zu übergeben. Dies
entbindet ihn nicht von der Pflicht, die nach den Artikeln 3, 11, 15, 19
und 26 dieser Verordnung vorgeschriebenen Versicherungsnachweise
abzugeben.

2

Aussetzen und Aufhören der Versicherung nach Artikel 71 Absatz 2 SVG sind vom Versicherer der kantonalen Behörde zu melden und
werden gegenüber Geschädigten erst wirksam nach Ablauf von 60 Tagen seit dem Empfang der Meldung bei der Behörde.

3

Bringt ein Unternehmer trotz behördlich festgestellter und nicht durch Beschwerde angefochtener Versicherungspflicht den für die
Versicherung nach Artikel 71 Absatz 2 SVG erforderlichen Versicherungsnachweis nicht bei, so setzt ihm die Behörde hierfür eine Frist
von 30 Tagen unter Hinweis auf die Strafdrohung des Artikels 292 des
Strafgesetzbuches62. Dasselbe gilt, wenn der Versicherer das Aussetzen oder Aufhören der Versicherung nach Absatz 2 meldet.

II. Rennen


Art. 30

1

Artikel 72 SVG gilt: a.

für Rennen, Wettfahrten oder Rekordversuche auf öffentlichen
Strassen, sofern möglichst schnell oder mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von mehr als 50 km/Std. gefahren
werden soll oder die tägliche Fahrzeit für einen Fahrzeugführer
mehr als 12, für zwei sich ablösende Fahrzeugführer zusammen mehr als 15 Stunden beträgt; b.

für die Veranstaltungen dieser Art auf abgesperrten Strassen,
auf Rennbahnen oder im Gelände, sofern als Teilnehmer oder 61

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 1975, in Kraft seit 1. Jan. 1976
(AS 1975 1857).

62

SR 311.0

Versicherungsnachweis Anwendungsfälle

Verkehrsversicherungsverordnung 19

741.31

Zuschauer andere Personen als die Mitglieder des veranstaltenden Verbandes zugelassen werden.

2

Die Kantone können dem Bundesrat im Einzelfall beantragen, a.

weitere motor- oder radsportliche Veranstaltungen der Haftund Versicherungspflicht gemäss Artikel 72 SVG zu unterstellen, sofern ihre Durchführung mit besondern Gefahren verbunden ist; b.

Ausnahmen für einzelne Veranstaltungen oder die auf besondern Rennbahnen durchgeführten Fahrten zu verfügen, sofern
eine Gefährdung Dritter als ausgeschlossen erscheint.


Art. 31

1

Wer eine versicherungspflichtige Veranstaltung durchführt, hat der Behörde jedes davon berührten Kantons einen Versicherungsnachweis
abzugeben, der befristet sein kann. Ist der Nachweis befristet, so kann
der Versicherer ihn nicht widerrufen.

2

Wer auf einer besondern Anlage regelmässige Veranstaltungen durchführt, hat der zuständigen kantonalen Behörde einen unbefristeten Versicherungsnachweis abzugeben. Der Versicherer hat der Behörde das Aussetzen oder Aufhören der Versicherung zu melden. Artikel 29 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar.63 III. Besondere Fälle

Art. 32

1

Die Verwendung selbstfahrender Arbeitsmaschinen ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschilder bei Arbeiten auf Strassen, die dem Verkehr nicht völlig verschlossen sind, ist nur gestattet, wenn der Unternehmer nachweist, dass er als Halter aller eingesetzten Maschinen dieser Art nach Massgabe des SVG gegen Haftpflicht versichert ist.

2

Artikel 29 dieser Verordnung gilt sinngemäss.


Art. 33

1

Muss für den Fahrverkehr zwischen benachbarten Teilen eines Fabrik- oder Werkbetriebes die öffentliche Strasse benützt werden, so
kann die zuständige kantonale Behörde dem Unternehmer die Verwendung von Motorfahrzeugen ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschilder auf kurzer Strassenstrecke gestatten, sofern er nachweist, dass 63

Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 5465).

Versicherungsnachweis Strassenbaumaschinen Werkinterner
Verkehr auf
öffentlichen
Strassen

Strassenverkehr

20

741.31

er als Halter aller dieser Fahrzeuge nach Massgabe des SVG gegen
Haftpflicht versichert ist.

2

Artikel 29 dieser Verordnung gilt sinngemäss.

3. Teil: Haftpflichtversicherung der Fahrräder
und gleichgestellter Fahrzeuge
1. Abschnitt: Fahrräder

Art. 34


64

1

Das am Fahrrad befestigte Fahrradkennzeichen erbringt bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer den Nachweis des Bestehens der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung (Art. 70 SVG).

2

Als Fahrradkennzeichen werden Vignetten (Anhang 3, Bst. A) abgegeben. Sie enthalten - durch Zahlen ausgedrückt - folgende Angaben:

a.

den Hinweis auf die zuständige Haftpflichtversicherungsgesellschaft (Versicherungsnummer); b.

die Kantonsbezeichnung; c.

eine fortlaufende Seriennummer; d.

das Geltungsjahr.

3

Die Vignetten sind vom 1. Januar des aufgedruckten Geltungsjahres bis zum 31. Mai des folgenden Jahres gültig. Vignetten, bei denen die
Jahreszahl oder die Versicherungsnummer unlesbar ist, sind ungültig.

4

Die Vignette ist auf ein anderes Fahrrad übertragbar.65 5

Auch die Fahrräder der Kantone (Art. 73 Abs. 2 SVG) tragen Vignetten.

6

Die Fahrräder des Bundes tragen besondere, unbefristet gültige Kennzeichen (Anhang 3, Bst. B).


Art. 35

1

Die Versicherung muss die Ersatzrechte der Geschädigten mindestens bis zum Betrag von 500 000 Franken je Unfallereignis für Personen- und Sachschäden zusammen decken.66

1bis

Die Kantone schliessen eine Kollektiv- Haftpflichtversicherung für Radfahrer ab. Radfahrerverbände können für ihre Mitglieder eine sol64

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Mai 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990
(AS 1989 1189).

65

Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).

66

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 1975, in Kraft seit 1. Jan. 1976
(AS 1975 1857).

Fahrradkennzeichen Versicherung

Verkehrsversicherungsverordnung 21

741.31

che Versicherung abschliessen. Es steht dem Radfahrer frei, sich einzeln zu versichern.67 2

Die Haftpflichtversicherung für Radfahrer muss bei Versicherungsunternehmungen abgeschlossen werden, die gemäss Versicherungsaufsichtsgesetzgebung zum Betrieb der Haftpflichtversicherung in der
Schweiz zugelassen sind. Das Bundesamt für Privatversicherungen
teilt den kantonalen Behörden die Liste dieser Unternehmungen mit
und gibt ihnen die eintretenden Änderungen bekannt. 68 3

...69


Art. 36


70

1

Für die Beschaffung der Vignetten sind die Kantone zuständig. Die Versicherungsgesellschaften, welche Verbands- oder Einzelversicherungen abschliessen, beziehen die entsprechenden Vignetten zu den
Selbstkosten von den Kantonen.

2

Die Kantone sorgen dafür, dass die Vignetten zu kantonalen Kollektiv-Haftpflichtversicherungen bei den von ihnen bezeichneten Ausgabestellen bezogen werden können. Die Versicherungsgesellschaften,
welche Verbands- oder Einzelversicherungen abschliessen, sorgen dafür, dass die Fahrradhalter die entsprechenden Vignetten erhalten.

3

Wer eine Fahrradvignette bezieht, erhält zusammen mit der Vignette einen Abschnitt mit dem Namen und der Adresse der zuständigen Versicherungsgesellschaft. Der Abschnitt kann weitere Hinweise enthalten.

4

Die Kantone sorgen dafür, dass eine Liste der Codes zur Feststellung der Haftpflichtversicherungsgesellschaft bei der Polizei allgemein zugänglich aufliegt.

2. Abschnitt: Gleichgestellte Fahrzeuge

Art. 37


71

1

Hinsichtlich Haftpflicht und Versicherung sind die nachstehenden Motorfahrzeuge den Fahrrädern gleichgestellt: a.

Motorhandwagen;

67

Ursprünglich Abs. 1.

68

Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 5465).

69

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 1995 (AS 1995 5465).

70

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Mai 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990
(AS 1989 1189).

71

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Mai 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990
(AS 1989 1189).

Beschaffung und
Abgabe der
Fahrradvignetten

Motorhandwagen und Motoreinachser

Strassenverkehr

22

741.31

b.

Motoreinachser, die nur von einer zu Fuss gehenden Person
geführt und nicht für das Ziehen von Anhängern verwendet
werden.

2

Diese Fahrzeuge müssen Fahrradvignetten (Anhang 3, Bst. A), Fahrzeuge des Bundes Kennzeichen (Anhang 3, Bst. B) tragen.

3

Die Vignette ist zwischen diesen Fahrzeugen und den Fahrrädern frei übertragbar.72


Art. 38

73 1

Hinsichtlich Haftpflicht und Versicherung sind die Motorfahrräder, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, den Fahrrädern
gleichgestellt.

2

Motorfahrräder müssen ein Kontrollschild tragen (Art. 175 Abs. 5 VTS74).75 Dieses wird abgegeben, wenn der Halter den Nachweis der
Versicherung beibringt (Art. 94 VZV76). Dazu muss er der kantonalen
Behörde eines der folgenden Papiere, deren Ausgestaltung das Bundesamt für Strassen festlegt, vorschriftsgemäss ausgefüllt übergeben:77 a.

die Anmeldung zur kantonalen Kollektiv-Haftpflichtversicherung; b.

den Versicherungsnachweis aufgrund einer Einzelversicherung; c.

den Versicherungsnachweis aufgrund einer Verbandsversicherung.

3

Die Behörde trägt auf den Papieren nach Absatz 2 die Nummer des Kontrollschildes, das sie dem Halter abgegeben hat, und das Datum
der Abgabe ein und bewahrt die Papiere nach Ablauf der Gültigkeit
des Kontrollschildes noch fünf Jahre auf.

4

Wer der kantonalen Kollektiv-Haftpflichtversicherung beitritt, erhält mit dem Kontrollschild den Text der wesentlichen Bestimmungen des
Versicherungsvertrages.

72

Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).

73

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Mai 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990
(AS 1989 1189). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende der vorliegenden V.

74

SR 741.41

75

Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).

76

SR 741.51

77

Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 5465).

Motorfahrräder

Verkehrsversicherungsverordnung 23

741.31

4. Teil:78
Deckung der von ausländischen, nichtversicherten oder
unbekannten Fahrzeugen verursachten Schäden
1. Abschnitt: Ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger I. Geltungsbereich

Art. 39

1

Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Schäden, die von ausländischen Motorfahrzeugen auf dem Gebiet der Schweiz verursacht werden.

2

Sie finden sinngemäss Anwendung, wenn der Halter eines ausländischen Motorfahrzeugs oder Motorfahrzeuganhängers nach Artikel 69
SVG und Artikel 2 dieser Verordnung für den von einem Anhänger
oder einem geschleppten Fahrzeug auf dem Gebiet der Schweiz verursachten Schaden einstehen muss.

3

Fahrzeuge gelten als ausländisch, wenn sie aufgrund eines ausländischen Fahrzeugausweises und ausländischer Kontrollschilder zugelassen sind oder zuletzt zugelassen waren.

II. Schadendeckung

Art. 40

1

Die Geschädigten können für die Schadenersatzansprüche, die ihnen gegen den haftpflichtigen Motorfahrzeughalter von Gesetzes wegen
zustehen, vom nationalen Versicherungsbüro Deckung verlangen.

2

Die Deckung kann jedoch nur im gleichen Umfang beansprucht werden, wie wenn der Unfall durch ein schweizerisches Fahrzeug verursacht worden wäre. Artikel 42 Absatz 2 bleibt vorbehalten.

3

Eine über die schweizerische Mindestdeckung hinausgehende Forderung wird erfüllt, wenn:

a.

das schädigende Fahrzeug aus einem Staat stammt, der eine
höhere gesetzliche Mindestdeckung vorschreibt; b.

für das schädigende Fahrzeug aufgrund der Versicherungspolice eine höhere Deckung besteht und aus dem Ausland die
entsprechende Deckungszusage vorliegt.

4

Der Deckungsanspruch unterliegt im übrigen denselben Regeln wie das direkte Forderungsrecht gegen einen Versicherer im Sinne von
Artikel 65 Absatz 1 SVG.

78

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 5465).

Deckungsanspruch

Strassenverkehr

24

741.31


Art. 41

1

Für die Deckung der Schäden nach Artikel 39 ist das nationale Versicherungsbüro zuständig. Es wird durch den vom Eidgenössischen
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation bezeichneten geschäftsführenden Versicherer vertreten. Dieser reguliert
in der Regel die Schäden.

2

Der geschäftsführende Versicherer bezeichnet innert 30 Tagen einen anderen in der Schweiz zur Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung
zugelassenen Versicherer als Vertreter (übernehmender Versicherer)
des nationalen Versicherungsbüros, wenn: a.

er am Fall finanziell interessiert ist (Interessenkollision), ausser der ausländische Versicherer stimme der Regulierung
durch den geschäftsführenden Versicherer zu; b.

mit dem Versicherer des schadenverursachenden ausländischen Fahrzeugs ein vom nationalen Versicherungsbüro genehmigter Korrespondenzvertrag zur Regulierung von Motorfahrzeug-Haftpflichtschäden abgeschlossen wurde; c.

dies zur ordnungsgemässen Abwicklung der Schadenregulierung erforderlich ist.

3

Das nationale Versicherungsbüro genehmigt einen Korrespondenzvertrag nach Absatz 2 Buchstabe b, wenn:

a.

beide Vertragspartner Mitglieder des jeweiligen nationalen
Versicherungsbüros sind; und b.

der übernehmende Versicherer Gewähr für eine ordnungsgemässe Erfüllung der Ansprüche der Geschädigten bietet.

4

Haben Geschädigte, die noch nicht abgefunden sind, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, so kann das nationale Versicherungsbüro oder, mit dessen Zustimmung, der regulierende Versicherer
einen ausländischen Versicherer oder ein ausländisches nationales
Versicherungsbüro mit der Schadenregulierung im Namen des nationalen Versicherungsbüros beauftragen, sofern die Beteiligten ihre
Einwilligung geben.


Art. 42

1

Will ein Geschädigter die Schadendeckung nach Artikel 74 SVG beanspruchen, so muss er den Schadenfall unverzüglich dem geschäftsführenden Versicherer mit folgenden Angaben melden:

a.

Unfall (Ort, Datum, Zeit, Hergang, Unfallbeteiligte, Zeugen
und Unfallprotokoll);

b.

Schaden (Art und Grössenordnung); c.

schädigendes Fahrzeug (Art, Marke, Farbe, Kontrollschild,
Zulassungsstaat);

Deckungspflicht
des nationalen
Versicherungsbüros Pflichten der Geschädigten

Verkehrsversicherungsverordnung 25

741.31

d.

Hinweis, ob ein Polizeirapport erstellt wurde.

2

Verletzt der Geschädigte diese Meldepflicht schuldhaft, so kann die Entschädigung um den Mehraufwand, der dem nationalen Versicherungsbüro dadurch entsteht, gekürzt werden.


Art. 43

1

Der übernehmende Versicherer hat dem nationalen Versicherungsbüro die von ihm behandelten Schadenfälle mit den Angaben zu melden, die es ihm erlauben:

a.

dem Geschädigten Auskunft zu erteilen, wer den Schadenfall
bearbeitet;

b.

die korrekte Schadenregulierung und Abrechnung nach Massgabe der Vereinbarungen zwischen den nationalen Versicherungsbüros zu kontrollieren; c.

die von den nationalen Versicherungsbüros beschlossenen und
die in den Statuten vorgesehenen Statistiken zu erstellen.

2

Er muss den Fall an den geschäftsführenden Versicherer zurückgeben, wenn:

a.

sich eine Interessenkollision ergibt; b.

ein anderer ausländischer Versicherer zuständig ist; oder c.

dies zur ordnungsgemässen Abwicklung der Schadenregulierung erforderlich ist.

3

Sofern alle Voraussetzungen für die Schadenregulierung gegeben sind, erfüllt der regulierende Versicherer den Anspruch spätestens drei
Monate nach Eintreffen der Schadenersatzforderung, auch wenn die
Deckungszusage aus dem Ausland noch nicht vorliegt.

4

Geschädigten, die weder Schweizer Bürger sind noch zur Zeit des Unfalls in der Schweiz Wohnsitz haben, stehen Ansprüche an das nationale Versicherungsbüro erst dann zu, wenn die Deckungszusage eines Versicherers vorliegt. Vorbehalten bleiben Vereinbarungen und
Abkommen nach Artikel 54 Absatz 2.

III. Versicherungspflicht

Art. 44

1

Der Führer eines ausländischen Motorfahrzeugs muss bei der Einfahrt in die Schweiz eine Grenzversicherung abschliessen, sofern die
Voraussetzungen nach Artikel 45 nicht erfüllt sind.

2

Die Grenzversicherung gewährt dem Halter des darin bezeichneten Fahrzeugs und den Personen, für die er verantwortlich ist, in den auf Pflichten des
übernehmenden
Versicherers

Grenzversicherung

Strassenverkehr

26

741.31

dem Grenzversicherungsnachweis aufgeführten Staaten mindestens einen Versicherungsschutz, der der Mindestdeckungspflicht im jeweiligen Staat entspricht.

3

Die Prämien werden vom nationalen Versicherungsbüro festgelegt.

Sie bedürfen der Genehmigung des Bundesamtes für Privatversicherungen.

4

Grenzversicherungsnachweise werden vom nationalen Versicherungsbüro oder, mit dessen Genehmigung, von in der Schweiz zur
Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherern
herausgegeben.


Art. 45

1

Keine Grenzversicherung benötigt der Führer eines ausländischen Motorfahrzeugs, wenn die Schadendeckung in der Schweiz aufgrund
einer Vereinbarung des schweizerischen nationalen Versicherungsbüros mit dem ausländischen nationalen Versicherungsbüro für alle Motorfahrzeuge gewährleistet ist: a.

welche die ordentlichen Kontrollschilder des betreffenden
Staates tragen; oder

b.

für welche bei der Einreise eine für die Schweiz gültige internationale Versicherungskarte (Grüne Karte) oder ein anderer
für die Schweiz genügender Grenzversicherungsnachweis vorgewiesen wird.

2

Das nationale Versicherungsbüro teilt dem Bundesamt für Strassen die Liste der Staaten nach Absatz 1 mit.


Art. 46

1

Ausländische Motorfahrzeuge dürfen in der Schweiz nur verkehren, solange die Schadendeckung nach Artikel 44 oder 45 gewährleistet ist.

2

Der Führer eines ausländischen Motorfahrzeugs muss die internationale Versicherungskarte (Grüne Karte) oder den Grenzversicherungsnachweis im Fahrzeug mitführen und auf Verlangen den Kontrollorganen vorweisen, sofern nicht das Kontrollschild als Versicherungsnachweis gilt.


Art. 47

Führt eine ausländische motorsportliche Veranstaltung über schweizerisches Gebiet, so darf der betroffene Kanton die erforderliche Bewilligung nur mit Zustimmung des Bundesamtes für Strassen erteilen.
Dieses kann die Zustimmung verweigern, solange nicht ein in der
Schweiz zur Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassener Versicherer eine ausreichende Deckung allfälliger Schäden gewährleistet.

Gleichwertige
Versicherungsnachweise Pflichten der
ausländischen
Fahrzeugführer

Motorsportliche
Veranstaltungen

Verkehrsversicherungsverordnung 27

741.31

IV. Durchführungsbestimmungen

Art. 48

1

In den Rapporten hält die Polizei über die von ausländischen Motorfahrzeugen verursachten Unfälle die Angaben fest, die für die Ermittlung des Haftpflichtigen und seines Versicherers notwendig sind.

2

Sie erstellt die Rapporte unverzüglich und sendet dem geschäftsführenden oder übernehmenden Versicherer eine Kopie davon und das
Doppel oder eine Kopie der Grünen Karte oder des Grenzversicherungsnachweises. Können die beiden letztgenannten Dokumente nicht
kopiert werden, so wird deren Inhalt im Polizeirapport festgehalten.

3

Kann der Führer des ausländischen Motorfahrzeugs das erforderliche Dokument (Art. 44 und 45) nicht vorlegen, so ist dies unter Angabe
der geltend gemachten Gründe im Rapport zu vermerken und festzuhalten, ob und bei welcher Unternehmung eine Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug besteht.


Art. 49

Zur Sicherung der im Gesetz vorgesehenen Ersatzansprüche für die
Schäden, die ein ausländisches Motorfahrzeug verursacht hat, sind Arrest und polizeiliche oder strafrichterliche Beschlagnahme des Fahrzeugs oder anderer vom ausländischen Haftpflichtigen mitgeführten
Gegenstände nur auf Antrag des nationalen Versicherungsbüros möglich.

2. Abschnitt: Ausländische Fahrräder

Art. 50

1

Ausländische Fahrräder benötigen eine Fahrradvignette (Art. 34 Abs. 2), wenn sie zu regelmässigen Fahrten nach der Schweiz verwendet werden. Für ausländische Motorfahrräder sind hinsichtlich der
Versicherung die Vorschriften über ausländische Motorfahrzeuge
(Art. 39 ff.) sinngemäss anwendbar.

2

Verursacht der Benützer eines ausländischen Fahrrades, das nicht mit einer Fahrradvignette versehen ist, einen Schaden in der Schweiz, so
gelten folgende Regeln: a.

Der Geschädigte kann für die ihm zustehenden Ersatzansprüche in gleichem Umfang Deckung beanspruchen, wie wenn das
schadenverursachende Fahrrad eine gültige Fahrradvignette
getragen hätte.

b.

Die Schadendeckung obliegt dem nationalen Garantiefonds.

Aufgaben der
Polizei

Ausschluss des
Arrestes

Strassenverkehr

28

741.31

3

Diese Bestimmungen gelten sinngemäss für ausländische Fahrzeuge, die nach Artikel 37 den Fahrrädern gleichgestellt sind.

4

Für ausländische radsportliche Veranstaltungen, die über schweizerisches Gebiet führen, gilt Artikel 47 sinngemäss.

3. Abschnitt: Unbekannte oder nichtversicherte Fahrzeuge

Art. 51

Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Schäden, die von unbekannten oder nichtversicherten Motorfahrzeugen, Anhängern und
Fahrrädern auf dem Gebiet der Schweiz verursacht werden.


Art. 52

1

Will ein Geschädigter die Schadendeckung nach Artikel 76 SVG beanspruchen, so muss er:

a.

den Schadenfall unverzüglich dem geschäftsführenden Versicherer melden und alle Angaben machen, die zur Ermittlung
der schädigenden und haftpflichtigen Personen führen können; b.

eine Bestätigung beibringen, dass ein Polizeirapport erstellt
wurde.

2

Verletzt er diese Meldepflicht schuldhaft, so kann die Entschädigung angemessen gekürzt werden.

3

Bei den durch unbekannte Motorfahrzeuge, Anhänger oder Fahrräder verursachten Sachschäden beträgt der Selbstbehalt pro Geschädigter
1000 Franken.


Art. 53

1

Der nationale Garantiefonds ist für die Deckung der Schäden nach Artikel 76 SVG zuständig. Er wird durch den vom Eidgenössischen
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation bezeichneten geschäftsführenden Versicherer vertreten. Dieser reguliert
in der Regel die Schäden.

2

Der geschäftsführende Versicherer bezeichnet einen anderen in der Schweiz zur Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen
Versicherer als Vertreter (übernehmender Versicherer) des nationalen
Garantiefonds, wenn:

a.

er am Fall finanziell interessiert ist (Interessenkollision); b.

dies zur ordnungsgemässen Abwicklung der Schadenregulierung erforderlich ist.

Geltungsbereich

Obliegenheiten
des Geschädigten; Selbstbehalt Deckungspflicht
des nationalen
Garantiefonds

Verkehrsversicherungsverordnung 29

741.31

3

Der übernehmende Versicherer hat dem nationalen Garantiefonds die Angaben zu melden, die es ihm erlauben: a.

dem Geschädigten Auskunft zu erteilen, wer den Schadenfall
bearbeitet;

b.

die korrekte Schadenregulierung und die Abrechnung zu kontrollieren.

4

Sofern die Voraussetzungen für die Schadenregulierung gegeben sind, erfüllt der nationale Garantiefonds Ansprüche der Geschädigten
spätestens drei Monate nach Eintreffen der Schadenersatzforderung.


Art. 54

1

Von der Schadendeckung nach Artikel 76 SVG sowie nach Artikel 51 dieser Verordnung sind ausgenommen die Ansprüche der Geschädigten, die weder Schweizer Bürger sind noch zur Zeit des Unfalles in der Schweiz Wohnsitz hatten.

2

Vorbehalten bleiben: a.

abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen; b.

vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation anerkannte Abkommen zwischen
dem nationalen Garantiefonds und ausländischen nationalen
Garantiefonds.

4. Abschnitt: Übrige Bestimmungen I. Nationales Versicherungsbüro und nationaler
Garantiefonds


Art. 55

1

Das nationale Versicherungsbüro und der nationale Garantiefonds können mit anderen nationalen Versicherungsbüros und Garantiefonds
Abkommen zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Verkehrs und
über den Schutz von Verkehrsopfern im grenzüberschreitenden Verkehr (Besucherschutz) abschliessen.

2

Die Statuten des nationalen Versicherungsbüros und des nationalen Garantiefonds sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung
des Bundesamtes für Strassen.

3

Bei Streitigkeiten zwischen dem nationalen Versicherungsbüro und dem nationalen Garantiefonds untereinander oder im Verhältnis zu ihren Mitgliedern entscheidet das Bundesamt für Strassen.

Ausländische
Geschädigte

Abkommen,
Statuten,
Streitigkeiten

Strassenverkehr

30

741.31


Art. 56

1

Steht nicht fest, ob der Schaden letztlich von einem ausländischen Versicherer gedeckt wird, so erfolgt die Schadenregulierung nach
Massgabe der Wahrscheinlichkeit zu Lasten des nationalen Versicherungsbüros oder des nationalen Garantiefonds. Im Zweifelsfall wird
ein Schaden zu Lasten des nationalen Garantiefonds reguliert. In jedem Fall wird der Selbstbehalt nach Artikel 52 Absatz 3 bis zur definitiven Regulierung zurückbehalten.

2

Stellt sich heraus, dass für den vom nationalen Versicherungsbüro nach Absatz 1 übernommenen Schaden definitiv kein ausländischer
Versicherer deckungspflichtig ist, so nimmt es Rückgriff auf den nationalen Garantiefonds.

3

Wurde der Aufwand provisorisch vom nationalen Garantiefonds gedeckt und ergibt sich eine Deckungspflicht eines ausländischen nationalen Versicherungsbüros nachträglich, so nimmt er Rückgriff auf das
nationale Versicherungsbüro. Das nationale Versicherungsbüro erstattet dem Geschädigten den zurückbehaltenen Selbstbehalt, sobald die
Rückgriffszahlung aus dem Ausland eingegangen ist.

4

Das nationale Versicherungsbüro und der nationale Garantiefonds sind verpflichtet, einander gegenseitig alle Tatsachen zu melden, die
einen Rückgriff nach den Absätzen 2 und 3 begründen.


Art. 57

1

Nach Massgabe der von ihm abgeschlossenen Abkommen kann das nationale Versicherungsbüro auf Gesuch hin tätig werden für: a.

in der Schweiz geschädigte Personen mit Wohnsitz im Ausland; b.

im Ausland geschädigte Personen mit Wohnsitz in der
Schweiz.

2

Es kann:

a.

für ausländische Geschädigte auf deren Wunsch einen in deren
Wohnsitzstaat zugelassenen Versicherer zur Schadenregulierung ermächtigen, wenn der deckungspflichtige Versicherer
zustimmt;

b.

für im Ausland geschädigte Personen mit Wohnsitz in der
Schweiz auf Gesuch hin einen in der Schweiz zugelassenen
Versicherer mit der Schadenregulierung beauftragen, wenn der
deckungspflichtige Versicherer zustimmt.

Verhältnis

Besucherschutz

Verkehrsversicherungsverordnung 31

741.31

II. Beiträge der Motorfahrzeughalter zur Deckung des
Aufwandes des nationalen Versicherungsbüros und des
nationalen Garantiefonds


Art. 58

1

Das nationale Versicherungsbüro und der nationale Garantiefonds berechnen die Beiträge je aufgrund der vollen Schadendeckung und
des übrigen Aufwandes pro Kalenderjahr. Sie berücksichtigen die
Schadenzahlungen und die Bedarfs-Schadenrückstellungen für hängige Schadenfälle und tragen der voraussichtlichen Änderung des
Schadenaufwandes Rechnung.

2

Zur Ermittlung des Grundbeitrages pro versichertes Fahrzeug wird der nach Absatz 1 berechnete Betrag durch die Anzahl der am
30. September des Vorjahres im Verkehr stehenden Motorfahrzeuge
geteilt.


Art. 59

1

Die Motorfahrzeughalter, ausgenommen Bund und Kantone, leisten jährlich für:

a.

jedes Motorrad, ausgenommen Motorfahrräder, und jeden Kollektiv-Fahrzeugausweis für Motorräder den halben Grundbeitrag; b.

jedes leichte Motorfahrzeug, ausgenommen Motorräder, und
jeden Kollektiv-Fahrzeugausweis, ausgenommen solche für
Motorräder und Anhänger, den Grundbeitrag; c.

jedes schwere Motorfahrzeug den doppelten Grundbeitrag.

2

Der Beitrag ist für ein Jahr oder, wenn das Fahrzeug für eine kürzere Dauer versichert ist, anteilmässig geschuldet. Massgebend ist der
Grundbeitrag des Jahres, in dem die Versicherungsperiode beginnt.

3

Die Zinsen der Beiträge verbleiben dem nationalen Versicherungsbüro, dem nationalen Garantiefonds und den Versicherern als Sicherheitsmarge.

4

Für die Genehmigungsverfügung gilt Artikel 46 des Versicherungsaufsichtsgesetzes79 sinngemäss.

a 1

Die Eidgenössische Fahrzeugkontrolle VBS meldet dem nationalen Versicherungsbüro und dem nationalen Garantiefonds jährlich bis Ende März die Anzahl der versicherten Fahrzeuge pro Versicherer und 79

SR 961.01

80

Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im
ganzen Erlass berücksichtigt.

Berechnung der
Beiträge

Beitrag der Motorfahrzeughalter Pflichten der
Eidgenössischen
Fahrzeugkontrolle VBS80

Strassenverkehr

32

741.31

Fahrzeugkategorie und die Anzahl Tage, während denen die einzelnen
Fahrzeuge im vorangehenden Jahr versichert waren.

2

Fahrzeuge, die mit provisorischen, Tages- oder Händlerschildern im Verkehr verwendet werden, sind von den Vorschriften des Absatzes 1
ausgenommen.

b 1

Jeder in der Schweiz zur Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassene Versicherer meldet dem nationalen Versicherungsbüro und
dem nationalen Garantiefonds jährlich bis Ende März: a.

die Anzahl der versicherten Fahrzeuge, die mit Tages- oder
provisorischen Schildern immatrikuliert sind, pro Fahrzeugkategorie (Motorräder ohne Motorfahrräder, leichte Motorfahrzeuge ohne Motorräder, schwere Motorfahrzeuge) und die
Anzahl Tage, während denen die einzelnen Fahrzeuge im vorangehenden Jahr versichert waren; b.

die Anzahl Händlerschilder, für die er Deckung gewährt.

2

Die Versicherer erheben die Beiträge gleichzeitig mit der Prämie.

3

Sie überweisen diese Beiträge dem nationalen Versicherungsbüro und dem nationalen Garantiefonds innert 30 Tagen nach der Rechnungstellung durch den geschäftsführenden Versicherer.

5. Teil:81 Strafbestimmungen

Art. 60

1. Wer eine durch diese Verordnung vorgeschriebene Bewilligung
nicht einholt,
wer einen Tagesausweis und die dazugehörenden Kontrollschilder
oder die Bewilligung für ein Ersatzfahrzeug nicht rechtzeitig der Behörde zurückgibt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.

2. Wer Beschränkungen, Auflagen oder Befristungen missachtet, die
mit Bewilligungen oder besondern Fahrzeugausweisen im Sinne dieser
Verordnung verbunden sind, insbesondere
wer die Bestimmung von Artikel 14 Absatz 1 dieser Verordnung über
die Verwendung von Fahrzeugen mit Wechselschildern übertritt,
wer ohne Berechtigung Händlerschilder verwendet, die nach Artikel
24 Absatz 682 verlangten Belege nicht mitführt oder ein mit Händler81

Ursprünglich 7. Teil 82

Verweis gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992 (AS 1992 1338).

Pflichten der
Versicherer

Verkehrsversicherungsverordnung 33

741.31

schildern versehenes Fahrzeug zu Fahrten verwendet, die nach dieser
Verordnung nicht gestattet sind,83 wird mit Haft oder mit Busse bestraft.

3. Wer ein den Fahrrädern nach Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben a und
b gleichgestelltes Fahrzeug führt, das nicht mit gültigen Kennzeichen
versehen ist,84 wer ein ausländisches Fahrrad, das nicht mit gültigem Kennzeichen
versehen ist, zu regelmässigen Fahrten in der Schweiz verwendet, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.

4.

Wer ausländische Kontrollschilder für Motorfahrzeuge, in die Schweiz einführt, um sie unter Umgehung bestehender Vorschriften zu
verwenden, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.
Die Zollbehörden können Kontrollschilder beschlagnahmen, wenn anzunehmen ist, dass sie missbräuchlicher Verwendung dienen sollen,
und sie zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes dem Bundesamt für
Strassen85 übermitteln; dieses zieht die Schilder endgültig ein, wenn
die Absicht missbräuchlicher Verwendung festgestellt ist.86 5. Der Fahrzeughalter oder Inhaber eines Kollektiv- Fahrzeugausweises und Personen, die an ihrer Stelle über Fahrzeug oder Ausweis verfügen, unterstehen der gleichen Strafdrohung wie der Täter, wenn sie
von der Widerhandlung Kenntnis hatten oder bei pflichtgemässer
Aufmerksamkeit haben konnten.

6. Die vorstehenden Strafbestimmungen finden keine Anwendung,
wenn die Tat unter eine Strafdrohung des SVG fällt.

6. Teil:87 Einführungs- und Übergangsbestimmungen 1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 61

1

Die Artikel 58-8988 SVG (Haftpflicht und Versicherung) und diese Verordnung treten am 1. Jan. 1960 in Kraft; ebenso die Artikel 96, 97
und 99 Ziffer 4 SVG (Strafbestimmungen). Vorbehalten bleiben die in
Absatz 2 und in den Artikeln 68-75 vorgesehenen Ausnahmen.

83

Fassung dieses Absatzes gemäss Art. 152 Ziff. 1 VZV (SR 741.51).

84

Fassung dieses Absatzes gemäss Art. 152 Ziff. 1 VZV (SR 741.51).

85

Bezeichnung gemäss Art. 1 des nicht veröffentlichten BRB vom 23. April 1980 über die
Anpassung von bundesrechtlichen Erlassen an die neuen Bezeichnungen der
Departemente und Ämter.

86

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 1975, in Kraft seit 1. Jan. 1976
(AS 1975 1857).

87

Ursprünglich 8. Teil 88

Art. 78 und 85 sind heute aufgehoben.

Inkrafttreten

Strassenverkehr

34

741.31

2

Die Artikel 62-67 dieser Verordnung treten am 20. November 1959 in Kraft.

3

Die einzelnen Haftpflicht- und Versicherungsbestimmungen des SVG und dieser Verordnung gelten nicht für Schäden, die vor ihrem
Inkrafttreten verursacht wurden.


Art. 62

1

Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für die unter dem bisherigen Recht zur Erfüllung der gesetzlichen Versicherungspflicht abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsverträge für Motorfahrzeuge, die
nicht vor dem 1. Januar 1960 erlöschen.

2

Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer schriftlich mitzuteilen:

a.

die vom Bundesamt für Privatversicherungen genehmigten
neuen Allgemeinen Versicherungsbedingungen; b.

die vom Versicherungsnehmer im Falle der Anpassung des
Vertrages an das neue SVG gemäss dem vom Bundesamt für
Privatversicherungen genehmigten Tarif geschuldete Bruttoprämie (ohne Abzug für schadenfreien Verlauf des Vertrages); c.

den wesentlichen Inhalt der beiden nachfolgenden Artikel
(Kündigungsrecht gemäss Art. 63 Abs. 1 und Folgen des Unterlassens der Kündigung).

3

Es ist Sache des Versicherers, den Tag nachzuweisen, an dem der Versicherungsnehmer diese Mitteilung empfängt.


Art. 63

1

Würde eine dem Artikel 64 Absatz 2 entsprechende Anpassung des Vertrages an die neue Strassenverkehrsgesetzgebung eine Bruttoprämie (Art. 62 Abs. 2 Bst. b) bedingen, die höher ist als die bisher geschuldete Prämie (Tarifprämie vermindert um einen allfälligen Mehrheitsrabatt), so kann der Versicherungsnehmer innert 20 Tagen seit
dem Empfang der in Artikel 62 Absatz 2 vorgesehenen Mitteilung des
Versicherers den Vertrag durch eingeschriebenen Brief kündigen. Die
Kündigung erfolgt rechtzeitig, wenn der Brief spätestens am letzten
Tag der Frist der schweizerischen Post zuhanden des Versicherers
übergeben wird.

2

Versäumt der Versicherungsnehmer die Kündigung ohne sein Verschulden, so kann er sie sofort nach Beseitigung des Hindernisses
nachholen.

3

Der Vertrag erlischt mit dem 14. Tag nach der Kündigung, jedoch nicht vor dem 1. Januar 1960. Eine für die Folgezeit bezahlte Prämie
ist dem Versicherungsnehmer zurückzuerstatten.

Bisherige
Versicherungsverträge; Mitteilung an den Versicherungsnehmer Kündigung bisheriger Versicherungsverträge

Verkehrsversicherungsverordnung 35

741.31

4

Der Versicherer kann das Aufhören des Vertrages der kantonalen Behörde sofort nach Erhalt der Kündigung melden; die Meldung wird
jedoch nicht vor dem 1. Januar 1960 wirksam. Gibt der Versicherungsnehmer der kantonalen Behörde bis zum 5. Januar keinen neuen
Versicherungsnachweis ab, so werden Ausweis und Kontrollschilder
des Fahrzeugs polizeilich eingezogen.

5

Erlischt der Versicherungsvertrag erst nach dem 31. Dezember 1959, so hat der Versicherer für Unfälle, die sich nach diesem Tag und bis
zum Erlöschen des Vertrages ereignen, Versicherungsschutz zu gewähren, wie wenn der Vertrag im Sinne von Artikel 64 angepasst worden wäre. Der Versicherungsnehmer schuldet für die auf den
31. Dezember 1959 folgende Vertragsdauer, jedoch längstens bis zum
31. März 1960 (Art. 65 Abs. 1) anteilsmässig die im bisherigen Vertrag vorgesehene Prämie. Ein Betrag, den er darüber hinaus bezahlt
haben sollte, ist ihm vom Versicherer zurückzuerstatten.


Art. 64

1

An die neue Strassenverkehrsgesetzgebung werden im Sinne von Absatz 2 ohne weiteres angepasst die Verträge, bei denen dies keine höhere Bruttoprämie (Art. 62 Abs. 2 Bst. b) bedingt. Bei den andern
Verträgen kann der Versicherungsnehmer durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung die Anpassung des Vertrages verlangen. Bezahlt der
Versicherungsnehmer nach Empfang der Mitteilung gemäss Artikel 62
Absatz 2 die neue Prämie oder unterlässt er die Kündigung, so gilt dies
ebenfalls als Zustimmung zur Anpassung des Vertrages.

2

Der Vertrag wird in diesen Fällen mit folgenden Änderungen weitergeführt:

a.

Versichert ist für die Schadenereignisse, die vom 1. Januar
1960 an eintreten, nach Massgabe der im SVG vorgesehenen
Versicherungspflicht und insbesondere bis zu den gesetzlichen
Mindestversicherungsbeträgen die Haftpflicht des Fahrzeughalters und der Personen, für die er nach diesem Gesetz verantwortlich ist; eine im Vertrag vorgesehene weitergehende
Deckung bleibt unberührt.

b.

Die vom Bundesamt für Privatversicherungen genehmigten
neuen Allgemeinen Versicherungsbedingungen ersetzen die
bisherigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Soweit
die bisherigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für
den Versicherungsnehmer günstiger sind, behalten sie jedoch
ihre Gültigkeit.

c.

Besondere Bestimmungen eines Versicherungsvertrages, die
dem neuen vom Bundesamt für Privatversicherungen genehmigten Tarif zuwiderlaufen, wie namentlich hinsichtlich eines
Mehrheitsrabattes, fallen dahin; im übrigen bleiben die besondern Bestimmungen des Vertrages unberührt.

Anpassung bisheriger Versicherungsverträge

Strassenverkehr

36

741.31

d.

Der Versicherungsnehmer schuldet die vom Versicherer mitgeteilte neue Prämie.


Art. 65

1

Erhält der Versicherungsnehmer die Mitteilung des Versicherers gemäss Artikel 62 Absatz 2 nicht vor dem 16. März 1960, so ist er für
die Zeit nach dem 31. März 1960 nicht mehr an den Vertrag gebunden.

2

Der Versicherer hat jedoch, solange der auf Grund des Vertrages ausgestellte Versicherungsnachweis gültig ist, Versicherungsschutz zu
gewähren, wie wenn der Vertrag im Sinne von Artikel 64 an die neue
Strassenverkehrsgesetzgebung angepasst worden wäre.

3

Der Versicherer kann sich von seiner Pflicht gemäss Absatz 2 befreien, indem er frühestens 14 Tage nach entsprechender Benachrichtigung des Versicherungsnehmers den Versicherungsnachweis durch
Meldung an die kantonale Behörde zurückruft. Das Erlöschen seiner
Pflicht richtet sich nach Artikel 66 Absatz 3.


Art. 66

1

Versicherungsnachweise für Motorfahrzeuge, die den kantonalen Behörden vor dem 1. Januar 1960 übergeben wurden, bleiben unter
Vorbehalt von Absatz 2 gültig. Geschädigten kann der Versicherer die
Nichtanpassung des zugrunde liegenden Versicherungsvertrages nicht
entgegenhalten.

2

Die Gültigkeit bisheriger Versicherungsnachweise endet: a.

wenn der Versicherer der Behörde das Aussetzen oder Aufhören des Versicherungsvertrages meldet; b.

wenn der Versicherer den Versicherungsnachweis im Sinne
von Artikel 65 Absatz 3 zurückruft; c.

wenn der Ausweis und die Kontrollschilder des Fahrzeugs bei
der Behörde hinterlegt werden; d.

wenn der Versicherungsnehmer einen neuen Versicherungsnachweis abgibt, nachdem der bisherige Vertrag erloschen
oder für ihn im Sinne von Artikel 65 Absatz 1 unverbindlich
geworden ist.

3

Aussetzen und Aufhören des Versicherungsvertrages werden gegenüber Geschädigten wirksam:

a.

wenn der Versicherungsnachweis vor dem 1. Januar 1960 gültig war und die Meldung des Versicherers bis zum 31. März
1960 bei der Behörde eintrifft: 14 Tage nach ihrem Eintreffen; b.

in den übrigen Fällen: 60 Tage nach dem Eintreffen der Meldung.

Verspätete Mitteilung des Versicherers Versicherungsnachweise

Verkehrsversicherungsverordnung 37

741.31

4

Die kantonale Behörde benachrichtigt den bisherigen Versicherer eines Motorfahrzeugs, wenn der Versicherungsnehmer einen neuen Versicherungsnachweis eines andern Versicherers abgibt. Die Benachrichtigung ist nicht erforderlich, wenn der bisherige Versicherer ein
Aussetzen oder Aufhören des Vertrages meldet.


Art. 67

Besteht für ein Motorfahrzeug ausser dem gesetzlich vorgeschriebenen
Versicherungsvertrag (Grundvertrag) zur Erhöhung der Deckungssummen bei einem zweiten Versicherer ein Zusatzvertrag, so kann der
Zweitversicherer für die Zeit nach dem 31. Dezember 1959 nur noch
die Prämie fordern, die gemäss dem vom Bundesamt für Privatversicherungen genehmigten Tarif der von ihm noch zu tragenden, verminderten Gefahr entspricht; ein vom Versicherungsnehmer bezahlter
Mehrbetrag ist ihm zurückzuerstatten. Für die Bestimmung der dem
Zweitversicherer noch zukommenden Prämie ist die Verminderung der
von ihm zu tragenden Gefahr nur massgebend, soweit sie zufolge einer
gesetzlich erforderlichen Anpassung oder Ersetzung des Grundvertrages eintritt.

2. Abschnitt: Besondere Fälle

Art. 68

1

Für die Motorfahrzeugarten, die bisher nicht der Versicherungspflicht unterlagen, nämlich:

a.

landwirtschaftliche Traktoren und landwirtschaftliche Arbeitsmaschinen, deren Geschwindigkeit 20 km/Std. nicht übersteigen kann, b.

gewerbliche Arbeitsmaschinen, deren Geschwindigkeit 10 km/
Std. nicht übersteigen kann, c.

Motor-Handwagen,

gelten die Haftpflicht- und Versicherungsbestimmungen des SVG und
dieser Verordnung mit Wirkung ab 1. Januar 1961.

2

Die für solche Fahrzeuge erforderlichen Fahrzeugausweise und Kontrollschilder oder Kennzeichen werden von den Kantonen vom 1. Oktober 1960 an abgegeben. Vorausgesetzt ist das Bestehen der vorgeschriebenen, spätestens am 1. Januar 1961 in Kraft tretenden Versicherung.


Art. 69

1

Artikel 11 dieser Verordnung tritt unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen am 1. Januar 1960 in Kraft.

Zusätzliche
Haftpflicht-Versicherungsverträge Landwirtschaftstraktoren,
Arbeitsmaschinen, MotorHandwagen Besondere
Risiken

Strassenverkehr

38

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2

Ist der Fahrzeugausweis eines Motorwagens, der zu gewerbsmässigen Personentransporten verwendet oder gewerbsmässig an Selbstfahrer vermietet wird, unter dem bisherigen Recht ausgestellt worden, so
hat der Halter die erforderliche Bewilligung bis zum 30. April 1960 in
den Fahrzeugausweis eintragen zu lassen. Die Bewilligung wird nur
erteilt, wenn der Einschluss des erhöhten Risikos in die Haftpflichtversicherung aus dem bisherigen Versicherungsnachweis oder aus einer
der Behörde zu übergebenden Bescheinigung des Versicherers hervorgeht.

3

Auf Motorwagen mit mehr als acht Plätzen einschliesslich des Führersitzes, für die unter dem bisherigen Recht ein Fahrzeugausweis bestand, ist Artikel 11 Absatz 2 dieser Verordnung anzuwenden, wenn
nach dem 1. Januar 1960 der Behörde für das Fahrzeug ein neuer Versicherungsnachweis abgegeben wird.

4

Die Bestimmungen dieser Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter (Art. 11 Abs. 1 Bst. c, Art. 12) treten am 1. Januar 1961 in
Kraft. Für die zur Beförderung solcher Ladungen bestimmten Fahrzeuge kann die erforderliche Bewilligung vom 1. Oktober 1960 an in
den Fahrzeugausweis eingetragen werden. Das Bestehen der vorgeschriebenen, spätestens am 1. Januar 1961 wirksam werdenden Versicherungsdeckung ist durch einen neuen Versicherungsnachweis zu
belegen; Absatz 5 bleibt vorbehalten.

5

Zusätzliche Haftpflicht-Versicherungsverträge, die unter dem bisherigen Recht neben der gesetzlich vorgeschriebenen Versicherung und
bei einem andern Versicherer zur Deckung des mit der Beförderung
von gefährlichen Gütern verbundenen Risikos abgeschlossen wurden,
können zur Erfüllung der Anforderungen von Artikel 11 Absatz 1
Buchstabe c dieser Verordnung weitergeführt werden, wenn sie ausreichend sind. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation trifft die zur Durchführung dieses
Grundsatzes erforderlichen Verfügungen.


Art. 70

1

Anhängerausweise für Anhänger zur Personenbeförderung können vom 1. Dezember 1959 an nur ausgestellt werden, wenn der Behörde
ein spätestens ab 1. Januar 1960 gültiger Versicherungsnachweis im
Sinne von Artikel 69 Absatz 3 SVG übergeben wird.

2

Ausweise für solche Anhänger, die vor dem 1. Dezember 1959 ausgestellt wurden, verlieren ihre Gültigkeit am 31. Januar 1960 und sind
durch neue Ausweise zu ersetzen.

Anhänger zur
Personenbeförderung

Verkehrsversicherungsverordnung 39

741.31


Art. 71

1

Die Bestimmungen über die Versicherungspflicht der Unternehmer im Motorfahrzeuggewerbe (Art. 71 Abs. 2 SVG und Art. 27-29 dieser
Verordnung) treten am 1. Juli 1960 in Kraft.

2

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation erteilt den kantonalen Behörden die erforderlichen
Weisungen für den Vollzug dieser Bestimmung.


Art. 72


89



Art. 73

1

Die Bestimmungen über die Haftpflichtversicherung schweizerischer Fahrräder (Art. 70 SVG und Art. 34-36 dieser Verordnung) gelten ab
1. Januar 1960 für die Fahrräder, die mit dem Kennzeichen für das
Jahr 1960 versehen sind, und allgemein ab 16. Mai 1960. Die Ausgestaltung der Kennzeichen für 1960 wird von den Kantonen bestimmt.

2

Die bestehenden Kollektiv-Haftpflichtversicherungsverträge für Fahrräder sind vor der Abgabe von Fahrradkennzeichen für das Jahr
1960 den neuen Bestimmungen anzupassen.

3

Fahrradkennzeichen für 1959 bleiben gültig, solange sie nicht durch ein Kennzeichen für 1960 ersetzt werden, längstens jedoch bis zum 15.
Mai 1960. Solange das Kennzeichen für 1959 gültig ist, kann der Versicherer den Anspruchsberechtigten das Ablaufen des Haftpflicht-Versicherungsvertrages, auf Grund dessen das Kennzeichen erteilt wurde,
oder das Ende der vertraglichen Versicherungsperiode, nicht entgegenhalten.

4

Die Bestimmungen über die Deckung der von ausländischen Fahrrädern verursachten Schäden (Art. 51 dieser Verordnung) treten am 16.
Mai 1960 in Kraft. Soweit sie für ausländische, den Fahrrädern gleichgestellte Fahrzeuge gelten, finden sie Anwendung von dem Tage an,
da diese Verordnung für gleichartige schweizerische Fahrzeuge in
Kraft tritt.


Art. 74

Die in den Artikeln 37 und 38 dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen über die Motorfahrräder treten am gleichen Tag in Kraft
wie die für diese Fahrzeuge zu erlassenden administrativen und technischen Vorschriften.

89

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 1983 (AS 1983 1655).

Versicherung der
Unternehmer im
Motorfahrzeuggewerbe Fahrräder

Motorfahrräder

Strassenverkehr

40

741.31


Art. 75

Die Bestimmungen über die Deckung der auf Strolchenfahrten und der
von unbekannten oder nichtversicherten Fahrzeugen verursachten
Schäden durch den Bund (Art. 75 Abs. 3 und 490 und 76 SVG sowie
Art. 52-54 dieser Verordnung) gelten nicht für Schäden, die verursacht werden, bevor die Versicherungsbestimmungen der Strassenverkehrsgesetzgebung für die Fahrzeugart in Kraft getreten sind, der das
schadenstiftende Fahrzeug angehört.

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 76

Mit dem Inkrafttreten der Bestimmungen dieser Verordnung sind die
entsprechenden frühern Vorschriften aufgehoben, namentlich Artikel
28 der Vollziehungsverordnung vom 25. November 193291 zum Bundesgesetz über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr sowie der
Bundesratsbeschluss vom 29. Januar 195792 über die Deckung der von
ausländischen Motorfahrzeuge verursachten Schäden und der Bundesratsbeschluss vom 6. Juni 195893 über Kollektiv-Fahrzeugausweise für
Motorfahrzeuge und Anhänger.

a94 1

Das Bundesamt für Strassen95 kann für die Durchführung dieser Verordnung Weisungen erlassen. Es kann in besonderen Fällen Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen gestatten, wenn dabei die Schadendeckung nicht vermindert wird.

2

Es trifft allgemeine Anordnungen in der Regel nach Rücksprache mit den Kantonen und betroffenen Kreisen.

b96 1

Zur Deckung der vor dem 1. Januar 1981 eingetretenen und noch nicht erledigten Schäden erheben die Versicherer einen einmaligen 90

Art. 75 hat eine neue Fassung. Heute deckt der Bund nicht mehr die durch Strolchenfahrten entstandenen Schäden.

91

[BS 7 615 676. AS 1969 793 Art. 36 Ziff. 4 Ziff. 1] 92

[AS 1957 78] 93

[AS 1958 286] 94

Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 5. Sept. 1967 (AS 1967 1295). Fassung gemäss
Ziff. I der V vom 1. Juli 1992 (AS 1992 1338).

95

Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 10 der Organisationsverordnung vom 6. Dez. 1999 für das
Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (SR
172.217.1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

96

Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 5. Sept. 1967 (AS 1967 1295). Fassung gemäss
Ziff. I der V vom 6. Okt. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1981 (AS 1980 1511).

Strolchenfahrten,
unbekannte und
nichtversicherte
Schädiger

Aufhebung bisherigen Rechts Ausnahmen,
Weisungen

Übergangsbestimmung der
Revision von
1980

Verkehrsversicherungsverordnung 41

741.31

Zusatzbeitrag, der vom Bundesamt für Privatversicherungen zu genehmigen ist.

2

Das Bundesamt für Privatversicherungen erlässt die Genehmigungsverfügung über den Beitrag 1981 nach den Artikeln 54a und 76b
Absatz 1 spätestens Ende Oktober 1980.


Art. 77


97

1

Beginnt die Versicherungsperiode für die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung vor dem 1. Januar 1997 und dauert sie längstens
bis zum 31. Dezember 1997, so wird der Beitrag für die Aufwendungen der Versicherer an Schäden, die durch unbekannte oder nichtversicherte Fahrzeuge verursacht wurden, nach dem bisherigen Recht
(Art. 54a) erhoben.

2

Die Beiträge für das nationale Versicherungsbüro werden erstmals erhoben mit der Prämie für Versicherungsverträge, deren Versicherungsperiode am 1. Januar 1997 oder später zu laufen beginnt.

3

Die in der Schweiz zur Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer melden der Eidgenössischen Fahrzeugkontrolle
VBS ihren Bestand per 1. Januar 1996 spätestens bis zum 31. März
1996.

4

In Abweichung von Artikel 59a Absatz 1 muss die Eidgenössische Fahrzeugkontrolle VBS die Anzahl der versicherten Fahrzeuge pro
Versicherer und Fahrzeugkategorie und die Anzahl Tage, während denen die einzelnen Fahrzeuge im vorangehenden Jahr versichert waren,
1996 erst per Ende April melden.

97

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 5465).

Uebergangsbestimmungen zur
Revision von
1995

Strassenverkehr

42

741.31

Schlussbestimmungen der Änderung vom 15. Oktober 197598 1

Die Versicherungsverträge sind - unter Vorbehalt von Absatz 3 - auf 1. Januar 1976 an die neuen Bestimmungen anzupassen. Der Versicherer hat spätestens 25
Tage vor dem 1. Januar 1976 dem Versicherungsnehmer für in Kraft stehende Verträge schriftlich mitzuteilen: a.

die vom Bundesrat gestützt auf Artikel 64 SVG vorgeschriebene Mindestversicherung; b.

die durch die Revision des SVG erforderlichen Änderungen der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen; c.

die vom Bundesamt für Privatversicherungen genehmigte Grundprämie, ohne Abzug für schadenfreien Verlauf oder Zuschlag wegen Schadenverlauf.
Diese Mitteilung kann auf der Prämienrechnung enthalten sein.

Der Versicherungsnehmer ist zudem auf seine Rechte nach den Absätzen 2 und 4
aufmerksam zu machen.

2

Ändert die Grundprämie des Tarifs (Abs. 1 Bst. c), so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag schriftlich bis 31. Dezember 1975 kündigen. Die Kündigung erfolgt
rechtzeitig, wenn die Mitteilung spätestens am letzten Tag der Frist der schweizerischen Post zuhanden des Versicherers übergeben wird. Unterlässt der Versicherungsnehmer die Kündigung, so gilt dies als Zustimmung zur Anpassung des Vertrages. Bei Kündigung erlischt der Vertrag am 31. Dezember 1975. Für das Aufhören
der Versicherung gegenüber Geschädigten gilt Artikel 68 Absätze 2 und 3 SVG.

3

Der Versicherer kann bei Verträgen mit Fälligkeit der Prämien im Laufe des Jahres 1976 die in Absatz 1 vorgesehenen Mitteilungen den Versicherungsnehmern spätestens 25 Tage vor Ablauf des Versicherungsjahres zustellen. Macht der Versicherer
von dieser Möglichkeit Gebrauch, sind für Schadenereignisse, die ab 1. Januar 1976
eintreten, die von diesem Zeitpunkt an geltenden Bestimmungen der Strassenverkehrsgesetzgebung über die Haftpflicht und Versicherung, insbesondere die vorgeschriebene Mindestversicherung anwendbar. Für die Kündigung der Versicherungsverträge gilt Absatz 2 sinngemäss.

4

Erfolgt die Mitteilung des Versicherers nach den Absätzen 1 und 3 nicht fristgemäss, so ist der Versicherungsnehmer für die Zeit nach dem 31. Dezember 1975
bzw. nach Ablauf der Versicherungsperiode nicht mehr an den Vertrag gebunden.
Der Versicherer hat jedoch, solange der auf Grund des Vertrages ausgestellte Versicherungsnachweis gültig ist, Versicherungsschutz zu gewähren, wie wenn der Vertrag im Sinne von Absatz 1 an die neuen Bestimmungen angepasst worden wäre.

5

Die Haftpflichtversicherungsverträge für Fahrräder und gleichgestellte Fahrzeuge sind vor der Abgabe der Fahrradkennzeichen für das Jahr 1976 den neuen Bestimmungen anzupassen.

6

Fahrradkennzeichen für 1975 bleiben gültig, solange sie nicht durch ein Kennzeichen für 1976 ersetzt werden, längstens jedoch bis zum 31. Mai 1976. Solange das
Kennzeichen für 1975 gültig ist, sind die Bestimmungen des bisherigen Haftpflichtversicherungsvertrages massgebend.

98

AS 1975 1857

Verkehrsversicherungsverordnung 43

741.31

7

Besondere Bestimmungen eines Versicherungsvertrages bleiben von der Anpassung unberührt, soweit sie dem SVG, dieser Verordnung oder den neuen Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht widersprechen.

Schlussbestimmung der Änderung vom 24. Mai 198999 Die kantonalen Behörden bewahren die bisher ausgefüllten Fahrradpapiere (bisheriger Art. 38 VVV) nach Ablauf der Gültigkeit des Kennzeichens noch zwei Jahre auf.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 1. Juli 1992100 1

Inhaber von nach bisherigem Recht erteilten Kollektiv- Fahrzeugausweisen müssen die neuen Voraussetzungen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung erfüllen.

2

Die Kantone müssen die neuen Versicherungsnachweise innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung einführen. Sie können nach den neuen Bestimmungen gestaltete Versicherungsnachweise bereits vor diesem Zeitpunkt entgegennehmen.

3

Die Versicherer dürfen nach Einführung der neuen Versicherungsnachweise die Nachweisgarnituren nach bisherigem Recht noch drei Jahre lang weiterverwenden.
Der Kanton kann nach neuem Recht oder mit den Abschnitten 2 und 5 (nach bisherigem Recht)101 dem Versicherer die In- und Ausserverkehrsetzung melden.

99

AS 1989 1189 100

AS 1992 1338 101

AS 1967 1295

Strassenverkehr

44

741.31

Anhang 1102

Versicherungsnachweise A. Versicherungsnachweise für Motorfahrzeuge 1. Die Versicherungsnachweise sind 14,8 cm breit und 21 cm hoch (Format A5). Das
verwendete Papier muss kopier- und mikrofilmfähig sein.

2. Die Versicherungsnachweise müssen wie folgt gestaltet sein: Versicherungsnachweis Kontrollschild

Fahrzeugart

Fabrikmarke/Typ

Fahrgestell-Nr.

Stamm-Nr.

WS

HS

Taxi

MietFz GefG

FsFz

ErsFz

Vmax

Plätze

Bemerkungen

Gültig ab

Befristungsdatum IV-Grund

Halter

Geburtsdatum

Heimatstaat

Standort/Lenker

Gesellschaft

Police-Nr.

Unterschrift

Kontroll-Nr.

Ausserverkehrsetzung (AV) Datum

Mutationsgrund

102

Fassung gemäss Ziff. II der V vom 1. Juli 1992 (AS 1992 1338).

Verkehrsversicherungsverordnung 45

741.31

3. Folgende Rubriken des Versicherungsnachweises müssen vom Versicherer ausgefüllt werden: Angaben des Kontrollschildes
(wenn dem Versicherer bekannt) Befristungsdatum
(nur bei befristeten Versicherungsnachweisen) Fahrzeugart

Name, Vorname, Geburtsdatum
und Adresse des Halters Fabrikmarke und Typ

Name, Vorname und Wohnort

des Lenkers (nur wenn Standort
nicht identisch mit Halteradresse) Fahrgestell-Nummer
(Kanton kann darauf verzichten) Name, Code und Adresse des
Versicherers

Stamm-Nummer

Police-Nummer

Besondere Verwendungen

Unterschrift des Versicherers

Datum des Beginns der Gültigkeit

B. Versicherungsnachweis für Unternehmungen
und Veranstaltungen
1. Die Versicherungsnachweise sind 21 cm breit und 14,8 cm hoch (Format A5). Die
Grundfarbe des Papiers ist grau.

2. Die Versicherungsnachweise müssen wie folgt gestaltet sein:

Strassenverkehr

46

741.31

C. Meldungen an die Versicherer (Art. 3a Abs. 4 Bst. a und b) 1. Die Zulassungsbehörden übermitteln die Kontrollmeldungen (Art. 3a Abs. 4 Bst.
a) und die Meldungen über die Ausserverkehrsetzungen (Art. 3a Abs. 4 Bst. b)
schriftlich oder auf elektronischem Weg. Die Daten auf diesen Meldungen werden
einheitlich wiedergegeben analog den Versicherungsnachweisen.

2. Den Versicherern müssen dabei mindestens folgende Daten gemeldet werden: Angaben des Kontrollschildes

Besondere Verwendungen

Fahrzeugart

Halterangaben (Name, Vorname,
Adresse, Geburtsdatum und Heimatstaat) Fabrikmarke und Typ

Name, Code und Adresse des Versi-

cherers

Fahrgestell-Nummer

Police-Nummer

Stamm-Nummer

Datum der Meldung an den Versiche-

rer

Inverkehrsetzungsdatum

Zusätzlich bei der Kontrollmeldung: Befristungsdatum (nur bei befristeten Versicherungsnachweisen)

Mutationsgrund (Mindestunterscheidung: Neueinlösung/WIK nach Hinterlegung der Kontrollschilder/WIK nach Abmeldung durch Versicherer)

Zusätzlich bei der Meldung der Ausserverkehrsetzung: Ausserverkehrsetzungsdatum

Mutationsgrund (Mindestunterscheidung: Depot Kontrollschilder/übrige
Ausserverkehrsetzungsgründe)

Verkehrsversicherungsverordnung 47

741.31

Anhang 2103

Provisorische Immatrikulation A. Kontrollschilder 1. Die Schilder für provisorisch immatrikulierte Motorfahrzeuge werden unabhängig
von den übrigen Kontrollschildern numeriert. Mit der Numerierung kann von vorne
begonnen werden, wenn Gewähr besteht, dass sich nicht gleichzeitig zwei verschiedene provisorisch immatrikulierte Motorwagen oder Motorräder mit gültigen Kontrollschildern gleicher Nummer in Verkehr befinden.

2. Die Schilder für provisorisch immatrikulierte Motorfahrzeuge sind aus dünnem
Blech und entsprechen in Ausführung und Beschriftung den Vorschriften, die für die
übrigen Kontrollschilder gelten (Art. 83 und 85 VZV104). Das Bundesamt für Strassen kann die Verwendung anderer Materialien zulassen.

3.105 Die Schilder für provisorisch immatrikulierte Motorfahrzeuge tragen anschliessend an die Kontrollnummer einen erhaben gepressten, senkrechten roten Balken;
Schilder unverzollter Fahrzeuge tragen zusätzlich den Buchstaben «Z». Auf den vorderen Schildern für Motorwagen und den Schildern für Motorräder und für Kleinmotorräder ist der rote Balken 33 mm breit und 67 mm hoch, auf den hinteren Schildern für Motorwagen 36 mm breit und 75 mm hoch.

4. Auf dem roten Balken wird die Jahrzahl des dem Verfalljahr vorangehenden Jahres vertieft eingepresst.

B. Kontrollmarken 1. Auf dem roten Balken ist eine Kontrollmarke aufzukleben, die die Zahl des Verfallmonats und die beiden letzten Ziffern des Verfalljahres trägt.

2. Diese Kontrollmarke ist 5 cm hoch und 3 cm breit. Die Ecken sind mit einem Radius von 0,2 cm abgerundet. Die Grundfarbe ist rot. Die letzten beiden Ziffern des
Verfalljahres sind in weisser Schrift gemäss untenstehendem Muster auf der Marke
plaziert. Die Zahl des Verfallmonats steht in schwarzer, 3,3 cm hoher Schrift mit einer Strichstärke von 0,45 cm in der Mitte der Marke.

103

Fassung gemäss Ziff. II der V vom 15. April 1987 (AS 1987 628). Bereinigt gemäss
Ziff. I der V vom 1. Juli 1992 (AS 1992 1338) und vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit
1. Jan. 1996 (AS 1995 5465).

104

SR 741.51

105

AS 1987 1350

Strassenverkehr

48

741.31

3. Die Kontrollmarken werden von den Kantonen beschafft.

Verkehrsversicherungsverordnung 49

741.31

Anhang 3106

Kennzeichen der Fahrräder A. Fahrradvignetten 1. Die als Fahrradkennzeichen abgegebenen Vignetten sind 2 cm hoch und 4 cm
breit. Die Ecken sind mit einem Radius von 0,2 cm abgerundet.

2. Die Grundfarbe der Vignette ist weiss. Darauf sind schwarz auf der linken Seite
drei untereinanderstehende Zahlengruppen und auf der rechten Seite die letzten beiden Ziffern einer Jahreszahl aufgedruckt (Figur 1); sie bezeichnen: a.

die dreistellige Versicherungsnummer (Ziff. 3) in einer Strichstärke von 0,1
cm und einer Schrifthöhe von 0,7 cm; b.

die zweistellige Kantonsbezeichnung (Ziff. 4) in einer Schrifthöhe von 0,35
cm;

c.

die Seriennummer (Ziff. 5) in einer Schrifthöhe von 0,25 cm; d.

das Geltungsjahr in einer Strichstärke von 0,15 cm und einer Schrifthöhe von
1,4 cm. Eine Guilloche, deren jährlich wechselnde Farbe das Bundesamt für
Strassen bestimmt, sichert die Jahreszahl.

3. Die Versicherungsnummer ist eine dreistellige Zahl und setzt sich wie folgt zusammen: a.

Die zwei ersten Ziffern enthalten den Code zur Feststellung der zuständigen
Haftpflichtversicherungsgesellschaft.

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation teilt den in Frage kommenden Versicherungsgesellschaften die
Code-Zahl zu. Bei den Fahrrädern der Kantone (Art. 73 Abs. 2 SVG) lautet
die Zahl «00».

b.

Die dritte Ziffer bezeichnet die Art der Versicherung.

Dabei bedeutet «1» kantonale Kollektiv-Haftpflichtversicherung, «2», «3»,
«4» oder «5» Verbandsversicherung, «6» Einzelversicherung, «0» Fahrräder
der Kantone (Art. 73 Abs. 2 SVG).

106

Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 24. Mai 1989 (AS 1989 1189), Anhang 1 Ziff. II 6 der
V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (SR
741.41), Ziff. II 46 der V vom 1. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2779),
und Anhang 1 Ziff. 2 der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

Strassenverkehr

50

741.31

4. Die Kantone werden auf der Vignette mit zwei Ziffern wie folgt bezeichnet: Zürich

01

Schaffhausen

14

Bern

02

Appenzell A. Rh.

15

Luzern

03

Appenzell I. Rh.

16

Uri

04

St. Gallen

17

Schwyz

05

Graubünden

18

Obwalden

06

Aargau

19

Nidwalden

07

Thurgau

20

Glarus

08

Tessin

21

Zug

09

Waadt

22

Freiburg

10

Wallis

23

Solothurn

11

Neuenburg

24

Basel-Stadt

12

Genf

25

Basel-Landschaft

13

Jura

26

Die Vignetten zu Verbands- oder Einzelversicherungen enthalten die Angabe des
Kantons, in dem der Hauptsitz des betreffenden Versicherers liegt.

5. Bei jeder Kantonsbezeichnung wird für jede Versicherungsnummer eine eigene,
fortlaufende Seriennummer geführt.

6. Die Vignetten sind selbstklebend.

7. Das Bundesamt für Strassen kann weitere Anforderungen, namentlich über das für
die Vignette zu verwendende Material, mittels Weisungen festlegen.

Verkehrsversicherungsverordnung 51

741.31

B.107 Kennzeichen für Fahrräder des Bundes Die Kennzeichen sind 8 cm hoch und 5 cm breit. Sie sind aus Metall hergestellt. Im
oberen Teil von 6 cm Höhe, der mit einem rot reflektierenden Belag versehen ist,
sind ein weisses Schweizerkreuz von 2,3 cm Balkenlänge und 0,7 cm Balkendicke
und darunter die in der nachfolgenden Liste vorgesehenen Buchstaben von 1,8 cm
Höhe und 0,2 cm Strichstärke erhaben eingepresst. Im untern unbemalten oder hellfarbigen, nicht reflektierenden Teil von 2 cm Höhe ist entweder eine schwarze Kontrollnummer erhaben eingepresst oder eine kleine, farblose Zahl eingeprägt (Figur
2).

Die Kennzeichen werden von folgenden Amtsstellen abgegeben: a.

Vom Servicebereich Transporte der Schweizerischen Post: für Fahrräder der Schweizerischen Post (Buchstabe P); für Fahrräder der Regiebetriebe und von Bundesstellen, die über keine eigenen Kennzeichen verfügen (Buchstaben PR).

b.

Von der Kriegsmaterialverwaltung: für Mannschaftsräder und Korpsmaterial-Fahrräder (Buchstabe M); für Fahrräder der Militärverwaltung und der Festungswachtformationen
(Buchstaben MV).

c.

Von der Eidgenössischen Oberzolldirektion: für Fahrräder der Zollverwaltung (Buchstaben ZD).

108

107

AS 1997 112

108 Heute:

P

Strassenverkehr

52

741.31

Anhang 4109

Mindestanforderungen für die Erteilung
von Kollektiv-Fahrzeugausweisen
1

Fahrzeughersteller 1.1

Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person: Diplom als Ing. ETH oder HTL auf dem Gebiet Maschinen- oder
Fahrzeugbau oder

Fähigkeitszeugnis als Automechaniker und 5jährige Tätigkeit in
der Branche oder in einer Reparaturwerkstätte.

1.2

Umfang des Betriebes für 1.21 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis: Herstellung von mindestens 20 Fahrzeugen pro Jahr; 1.22 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise: Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤

1 8

1

2

+

y

, wobei y die Anzahl der direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis weitere
20 Fahrzeuge hergestellt werden.

1.3

Räumlichkeiten:

Fabrikationsräume und Einrichtungen für die regelmässige Herstellung und Montage von Fahrzeugen,

Abstellplatz für mindestens fünf Fahrzeuge und

Büro mit Telefon.

1.4

Betriebseinrichtungen: Maschinenpark, Einrichtungen und Werkzeugsortiment für die
Herstellung und Montage von Fahrzeugen, Batterieladegerät, Wagenheber, optisches Lichteinstellgerät.

109

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Mai 1989 (AS 1989 1189). Fassung gemäss Ziff.
II der V vom 1. Juli 1992 (AS 1992 1338). Bereinigt gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 der V
vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (SR
741.41) und Art. 1 Ziff. 6 der V vom 22. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1998 1796).

Verkehrsversicherungsverordnung 53

741.31

2

Fahrzeugimporteure 2.1

Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person: Fähigkeitszeugnis als Automechaniker und insgesamt 5jährige Tätigkeit in der Branche oder in einer Reparaturwerkstätte oder

6jährige Berufstätigkeit in der Branche oder in einer Reparaturwerkstätte.

2.2

Umfang des Betriebes für 2.21 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis: Import von mindestens 20 neuen Fahrzeugen pro Jahr; 2.22 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise: Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤

1 8

1

2

+

y

, wobei y die Anzahl der direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis weitere
20 neue Fahrzeuge importiert werden.

2.3

Räumlichkeiten:

Raum für Fahrzeugaufbereitung und Fahrzeugpräsentation von
mindestens 50 m2,

Abstellplatz für mindestens weitere zehn Fahrzeuge und

Büro mit Telefon.

2.4

Betriebseinrichtungen: Einrichtungen und Werkzeugsortiment für die Bereitstellung von
Fahrzeugen,

Lift oder Grube, Batterieladegerät, Wagenheber, optisches Lichteinstellgerät, typengeprüftes Abgasmessgerät.

3

Fahrzeughandel 3.1

Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person: Fähigkeitszeugnis als Automechaniker und insgesamt 5jährige Tätigkeit in der Branche oder in einer Reparaturwerkstätte oder

6jährige Berufserfahrung in der Branche oder in einer Reparaturwerkstätte.

3.2

Umfang des Betriebes für 3.21 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis: Verkauf pro Jahr von mindestens 40 leichten Motorwagen oder

10 schweren Motorwagen oder

30 Motorrädern oder

20 landwirtschaftlichen Fahrzeugen oder

20 Arbeitsfahrzeugen oder

Strassenverkehr

54

741.31

20 Anhängern oder

20 dreirädrigen Motorfahrzeugen oder

20 Kleinmotorfahrzeugen oder

20 Leichtmotorfahrzeugen.

3.22 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise: Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤

1 8

1

2

+

y

, wobei y die Anzahl der direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen
ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis weitere 40 leichte Motorwagen oder

10 schwere Motorwagen oder

30 Motorräder oder

20 landwirtschaftliche Fahrzeuge oder

20 Arbeitsfahrzeuge oder

20 Anhänger oder

20 dreirädrige Motorfahrzeuge oder

20 Kleinmotorfahrzeuge oder

20 Leichtmotorfahrzeuge verkauft werden.

3.3

Räumlichkeiten:

Raum für Fahrzeugaufbereitung und Fahrzeugpräsentation von
mindestens 50 m2,

Abstellplatz für mindestens weitere zehn Fahrzeuge und

Büro mit Telefon.

3.4

Betriebseinrichtungen: Einrichtungen und Werkzeugsortiment für die Bereitstellung von
Fahrzeugen,

Lift oder Grube, Batterieladegerät, Wagenheber, optisches Lichteinstellgerät, typengeprüftes Abgasmessgerät.

4

Reparaturwerkstätte für leichte Motorwagen und ähnliche Fahrzeuge 4.1

Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person: Fähigkeitszeugnis als Automechaniker oder -monteur und insgesamt 5jährige Tätigkeit in der Branche oder

6jährige Berufstätigkeit in der Branche.

4.2

Umfang des Betriebes für 4.21 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis: Entgeltliche Reparaturarbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten
notwendig machen, an mindestens 50 Fahrzeugen pro Jahr;

Verkehrsversicherungsverordnung 55

741.31

4.22 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise: Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤

1 8

1

2

+

y

, wobei y die Anzahl der direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 50 Fahrzeugen entgeltliche Reparaturarbeiten ausgeführt werden, die
Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen.

4.3

Räumlichkeiten:

Reparaturraum für mindestens zwei Fahrzeuge,

Abstellplatz für mindestens weitere fünf Fahrzeuge und

Büro mit Telefon.

4.4

Betriebseinrichtungen: Einrichtungen und Werkzeugsortiment für Reparaturen an leichten
Motorwagen,

Lift oder Grube, Batterieladegerät, Schweissanlage, Wagenheber,
Reifenmontiermaschine, Auswuchtmaschine, Lenkgeometrie-Prüfgerät (Messplatte), typengeprüftes Abgasmessgerät, optisches
Lichteinstellgerät.

5

Reparaturwerkstätte für schwere Motorwagen 5.1

Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person: Fähigkeitszeugnis als Automechaniker oder -monteur und insgesamt 5jährige Tätigkeit in der Branche oder

6jährige Berufstätigkeit in der Branche.

5.2

Umfang des Betriebes für 5.21 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis: Entgeltliche Reparaturarbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 20 Fahrzeugen pro Jahr; 5.22 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise: Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤

1 8

1

2

+

y

, wobei y die Anzahl der direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 20 Fahrzeugen entgeltliche Reparaturarbeiten ausgeführt werden, die
Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen.

5.3

Räumlichkeiten:

Reparaturraum für mindestens zwei Fahrzeuge,

Abstellplatz für mindestens weitere fünf Fahrzeuge und

Büro mit Telefon.

Strassenverkehr

56

741.31

5.4

Betriebseinrichtungen: Einrichtungen und Werkzeugsortiment für Reparaturen an schweren Motorwagen,

Lift oder Grube, Batterieladegerät, Schweissanlage, Wagenheber,
Reifenmontiermaschine, Auswuchtmaschine, vom UVEK anerkanntes Abgasmessgerät, optisches Lichteinstellgerät.

6

Reparaturwerkstätte für Motorräder und ähnliche Fahrzeuge 6.1

Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person: Fähigkeitszeugnis als Motorradmechaniker und insgesamt 5jährige
Tätigkeit in der Branche oder 6 Jahre Berufstätigkeit in der Branche.

6.2

Umfang des Betriebes für 6.21 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis: Entgeltliche Reparaturarbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 30 Fahrzeugen pro Jahr; 6.22 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise: Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤

1 8

1

2

+

y

, wobei y die Anzahl der direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 30 Fahrzeugen entgeltliche Reparaturarbeiten ausgeführt werden, die
Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen.

6.3

Räumlichkeiten:

Reparaturraum für mindestens zwei Fahrzeuge,

Abstellplatz für mehrere Fahrzeuge und

Büro mit Telefon.

6.4

Betriebseinrichtungen: Einrichtungen und Werkzeugsortiment für Reparaturen an Motorrädern,

Batterieladegerät, Schweissanlage, Motorrad-Hebebühne, Reifenmontiermaschine, Auswuchtgerät, Lichteinstellgerät.

7

Reparaturwerkstätte für landwirtschaftliche Motorfahrzeuge 7.1

Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person: Fähigkeitszeugnis als Landmaschinenmechaniker, Automechaniker
oder -monteur und insgesamt 5jährige Tätigkeit in der Branche
oder

6jährige Berufstätigkeit in der Branche.

Verkehrsversicherungsverordnung 57

741.31

7.2

Umfang des Betriebes für 7.21 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis: Entgeltliche Reparaturarbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 30 Fahrzeugen pro Jahr; 7.22 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise: Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤

1 8

1

2

+

y

, wobei y die Anzahl der direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 30 Fahrzeugen entgeltliche Reparaturarbeiten ausgeführt werden, die
Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen.

7.3

Räumlichkeiten:

Reparaturraum für mindestens zwei Fahrzeuge,

Abstellplatz für mindestens weitere fünf Fahrzeuge und

Büro mit Telefon.

7.4

Betriebseinrichtungen: Einrichtungen und Werkzeugsortiment für Reparaturen an landwirtschaftlichen Fahrzeugen,

Batterieladegerät, Schweissanlage, vom UVEK anerkanntes Abgasmessgerät, Lichteinstellgerät.

8

Reparaturwerkstätte für Anhänger 8.1

Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person: Fähigkeitszeugnis als Automechaniker oder -monteur oder für einen technisch gleichwertigen Beruf und insgesamt 5jährige Tätigkeit in der Branche oder

6jährige Berufstätigkeit in der Branche.

8.2

Umfang des Betriebes für 8.21 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis: Entgeltliche Reparaturarbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 30 Fahrzeugen pro Jahr; 8.22 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise: Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤

1 8

1

2

+

y

, wobei y die Anzahl der direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 30 Fahrzeugen entgeltliche Reparaturarbeiten ausgeführt werden, die
Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen.

Strassenverkehr

58

741.31

8.3

Räumlichkeiten:

Reparaturraum für mindestens zwei Fahrzeuge,

Abstellplatz für mindestens weitere fünf Fahrzeuge und

Büro mit Telefon.

8.4

Betriebseinrichtungen: Einrichtungen und Werkzeugsortiment für Reparaturen an Anhängern,

Schweissanlage, Wagenheber.

9

Karosseriewerkstätte 9.1

Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person: Fähigkeitszeugnis als Fahrzeugschlosser, Karosseriespengler, Automechaniker oder -monteur und insgesamt 5jährige Tätigkeit in
der Branche oder

6jährige Berufstätigkeit in der Branche.

9.2

Umfang des Betriebes für 9.21 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis: Entgeltliche Arbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 30 Fahrzeugen pro Jahr; 9.22 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise: Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤

1 8

1

2

+

y

, wobei y die Anzahl der direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 30 Fahrzeugen entgeltliche Arbeiten ausgeführt werden, die Probeoder Überführungsfahrten notwendig machen.

9.3

Räumlichkeiten:

Reparaturraum für mindestens zwei Fahrzeuge,

Abstellplatz für mindestens weitere fünf Fahrzeuge und

Büro mit Telefon.

9.4

Betriebseinrichtungen: Einrichtungen und Werkzeugsortiment für Karosseriewerkstatt,

Schweissanlage, Wagenheber, optisches Lichteinstellgerät.

10

Autospenglerei 10.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person: Fähigkeitszeugnis als Fahrzeugschlosser, Karosseriespengler, Automechaniker oder -monteur und insgesamt 5jährige Tätigkeit in
der Branche oder

6jährige Berufstätigkeit in der Branche.

Verkehrsversicherungsverordnung 59

741.31

10.2 Umfang des Betriebes für 10.21 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis: Entgeltliche Reparaturarbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 50 Fahrzeugen pro Jahr; 10.22 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise: Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤

1 8

1

2

+

y

, wobei y die Anzahl der direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten
Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an
weiteren 50 Fahrzeugen entgeltliche Reparaturarbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen.

10.3 Räumlichkeiten: Reparaturraum für mindestens zwei Fahrzeuge,

Abstellplatz für mindestens weitere fünf Fahrzeuge und

Büro mit Telefon.

10.4 Betriebseinrichtungen: Einrichtungen und Werkzeugsortiment für Autospenglerei,

Richtsystem (z. B. Dozzer), mobile Pressen, Schweissanlage,
Richtplatte, optisches Lichteinstellgerät, Lenkgeometrie-Prüfgerät
(Messplatte), Wagenheber.

11

Autospritzwerk 11.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person: Fähigkeitszeugnis als Autolackierer, Automechaniker oder -monteur und insgesamt 5jährige Tätigkeit in der Branche oder

6jährige Berufstätigkeit in der Branche.

11.2 Umfang des Betriebes für 11.21 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis: Entgeltliche Arbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 50 Fahrzeugen pro Jahr; 11.22 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise: Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤

1 8

1

2

+

y

, wobei y die Anzahl der direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 50 Fahrzeugen entgeltliche Arbeiten ausgeführt werden, die Probeoder Überführungsfahrten notwendig machen.

11.3 Räumlichkeiten: Reparaturraum für mindestens zwei Fahrzeuge,

Strassenverkehr

60

741.31

Abstellplatz für mindestens weitere fünf Fahrzeuge und

Büro mit Telefon.

11.4 Betriebseinrichtungen: Einrichtungen und Werkzeugsortiment für Autospritzwerk,

Spritzkabine, Farbmischanlage.

12

Autosattlerei 12.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person: Fähigkeitszeugnis als Karosseriesattler, Automechaniker oder monteur und insgesamt 5jährige Tätigkeit in der Branche oder

6jährige Berufstätigkeit in der Branche.

12.2 Umfang des Betriebes für 12.21 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis: Entgeltliche Arbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 20 Fahrzeugen pro Jahr; 12.22 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise: Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤

1 8

1

2

+

y

, wobei y die Anzahl der direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 20 Fahrzeugen entgeltliche Arbeiten ausgeführt werden, die Probeoder Überführungsfahrten notwendig machen.

12.3 Räumlichkeiten: Reparaturraum für mindestens ein Fahrzeug,

Abstellplätze für mindestens zwei weitere Fahrzeuge und

Büro mit Telefon.

12.4 Betriebseinrichtungen: Einrichtungen für Autosattlerei und vollständiges Sortiment von Sattlerwerkzeugen.

13

Autoelektrowerkstätte 13.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person: Fähigkeitszeugnis als Autoelektriker, Automechaniker oder -monteur und insgesamt 5jährige Tätigkeit in der Branche oder in einer
Reparaturwerkstätte oder 6jährige Berufstätigkeit in der Branche.

13.2 Umfang des Betriebes für 13.21 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis:

Verkehrsversicherungsverordnung 61

741.31

Entgeltliche Arbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 50 Fahrzeugen pro Jahr; 13.22 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise: Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤

1 8

1

2

+

y

, wobei y die Anzahl der direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 50 Fahrzeugen entgeltliche Arbeiten ausgeführt werden, die Probeoder Überführungsfahrten notwendig machen.

13.3 Räumlichkeiten: Reparaturraum für mindestens zwei Fahrzeuge,

Abstellplatz für mindestens weitere fünf Fahrzeuge und

Büro mit Telefon.

13.4 Betriebseinrichtungen.

Einrichtungen und Werkzeugsortiment für Autoelektriker,

typengeprüftes Abgasmessgerät, Elektroprüfbank, optisches Lichteinstellgerät.

14

Lenkgeometrie-Werkstätte 14.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person: Fähigkeitszeugnis als Automechaniker oder -monteur und insgesamt 5jährige Tätigkeit in der Branche oder in einer Reparaturwerkstätte
oder

6jährige Berufstätigkeit in der Branche.

14.2 Umfang des Betriebes für 14.21 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis: Entgeltliche Arbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 50 Fahrzeugen pro Jahr; 14.22 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise: Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤

1 8

1

2

+

y

, wobei y die Anzahl der direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 50 Fahrzeugen entgeltliche Arbeiten ausgeführt werden, die Probeoder Überführungsfahrten notwendig machen.

14.3 Räumlichkeiten: Reparaturraum für mindestens zwei Fahrzeuge,

Abstellplatz für mindestens weitere fünf Fahrzeuge und

Büro mit Telefon.

Strassenverkehr

62

741.31

14.4 Betriebseinrichtungen: Einrichtungen und Werkzeugsortiment für Lenkgeometrie-Werkstatt,

optisches Achsvermessungsgerät, Lift oder Grube, LenkgeometriePrüfgerät (Messplatte).

15

Fahrtschreibereinbau-Werkstätte 15.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person: Fähigkeitszeugnis als Autoelektriker, Automechaniker oder -monteur und insgesamt 5jährige Tätigkeit in der Branche oder in einer
Reparaturwerkstätte oder Autoelektrowerkstätte oder 6jährige Berufstätigkeit in der Branche

und Bewilligung des UVEK als Montagestelle.

15.2 Umfang des Betriebes für 15.21 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis: Entgeltliche Arbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 50 Fahrzeugen pro Jahr; 15.22 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise: Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤

1 8

1

2

+

y

, wobei y die Anzahl der direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 50 Fahrzeugen entgeltliche Arbeiten ausgeführt werden, die Probeoder Überführungsfahrten notwendig machen.

15.3 Räumlichkeiten: Reparaturraum für mindestens zwei Fahrzeuge,

Abstellplatz für mindestens weitere fünf Fahrzeuge und

Büro mit Telefon.

15.4 Betriebseinrichtungen: Einrichtungen und Werkzeugsortiment für Fahrtschreibereinbau.

16

Diesel-Spezialwerkstätte 16.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person: Fähigkeitszeugnis als Automechaniker oder -monteur und insgesamt 5jährige Tätigkeit in der Branche oder in einer Reparaturwerkstätte oder

6jährige Berufstätigkeit in der Branche.

16.2 Umfang des Betriebes für 16.21 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis:

Verkehrsversicherungsverordnung 63

741.31

Entgeltliche Arbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 50 Fahrzeugen pro Jahr; 16.22 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise: Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤

1 8

1

2

+

y

, wobei y die Anzahl der direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 50 Fahrzeugen entgeltliche Arbeiten ausgeführt werden, die Probeoder Überführungsfahrten notwendig machen.

16.3 Räumlichkeiten: Reparaturraum für mindestens zwei Fahrzeuge,

Abstellplatz für mindestens weitere fünf Fahrzeuge und

Büro mit Telefon.

16.4 Betriebseinrichtungen: Einrichtungen und Werkzeugsortiment für Dieselpumpenreparaturen,

Pumpen- und Düsenprüfstand, vom UVEK anerkanntes Abgasmessgerät.

17

Bremsen-Spezialwerkstätte 17.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person: Fähigkeitszeugnis als Automechaniker oder -monteur und insgesamt 5jährige Tätigkeit in der Branche oder in einer Reparaturwerkstätte oder

6jährige Berufstätigkeit in der Branche.

17.2 Umfang des Betriebes für 17.21 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis: Entgeltliche Arbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 50 Fahrzeugen pro Jahr; 17.22 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise: Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤

1 8

1

2

+

y

, wobei y die Anzahl der direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 50 Fahrzeugen entgeltliche Arbeiten ausgeführt werden, die Probeoder Überführungsfahrten notwendig machen.

17.3 Räumlichkeiten: Reparaturraum für mindestens zwei Fahrzeuge,

Abstellplatz für mindestens weitere fünf Fahrzeuge und

Büro mit Telefon.

Strassenverkehr

64

741.31

17.4 Betriebseinrichtungen: Einrichtungen und Werkzeugsortiment für Bremsenreparaturen, Bremsenprüfstand.

18

Betriebe mit grossem Motorfahrzeugpark 18.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person: Fähigkeitszeugnis als Automechaniker oder -monteur und insgesamt 5jährige Tätigkeit in der Branche oder

6jährige Berufstätigkeit in der Branche.

18.2 Umfang des Betriebes für 18.21 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis: Eigener Fahrzeugpark von mindestens 30 Fahrzeugen; 18.22 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise: Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤

1 8

1

2

+

y

, wobei y die Anzahl der direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem muss der eigene Fahrzeugpark je Kollektiv- Fahrzeugausweis 30 weitere Fahrzeuge umfassen.

18.3 Räumlichkeiten: Reparaturraum für mindestens zwei Fahrzeuge.

18.4 Betriebseinrichtungen: Einrichtungen und Werkzeugsortiment für Reparaturen an Fahrzeugen,

Lift oder Grube, Batterieladegerät, Schweissanlage, Wagenheber,
Reifenmontiermaschine, Auswuchtmaschine, Lenkgeometrie-Prüfgerät (Messplatte), typengeprüftes Abgasmessgerät, optisches
Lichteinstellgerät.

19

Betriebe, die Fahrzeuge erproben 19.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person: Fähigkeitszeugnis als Automechaniker und insgesamt 5jährige Tätigkeit in der Branche oder in einer Reparaturwerkstätte oder

6jährige Berufstätigkeit in der Branche oder in einer Reparaturwerkstätte.

19.2 Umfang des Betriebes für 19.21 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis: Erproben von mindestens 20 Fahrzeugen pro Jahr;

Verkehrsversicherungsverordnung 65

741.31

19.22 weitere Kollektiv-Fahrzeugausweise: Anzahl Kollektiv Fahrzeugausweise ≤

1 8

1

2

+

y

wobei y die Anzahl

der direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen
ist.

Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis weitere 20 Fahrzeuge erprobt werden.

19.3 Räumlichkeiten: Raum für Fahrzeugaufbereitung mindestens 50 m2,

Abstellplatz für mindestens weitere zwei Fahrzeuge und

Büro mit Telefon.

19.4 Betriebseinrichtungen: Einrichtungen und Werkzeugsortiment für die Bereitstellung von
Fahrzeugen,

Lift oder Grube, Batterieladegerät, Wagenheber, optisches Lichteinstellgerät, typengeprüftes Abgasmessgerät.

20

Betriebe, die in mehreren Betriebsarten tätig sind Betrieben, die in mehreren Betriebsarten tätig sind, deren Betriebsumfang je Betriebsart jedoch die geforderte Mindestgrösse nicht erreicht,
kann ein Kollektiv-Fahrzeugausweis abgegeben werden, wenn der gesamte Betriebsumfang den für eine Betriebsart allein vorgeschriebenen
Mindestumfang erreicht und die Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen den Anforderungen für jede einzelne Betriebsart insgesamt entsprechen.

Strassenverkehr

66

741.31

Anhang 5110

110

Aufgehoben durch Ziff. II des BRB vom 5. Sept. 1967 (AS 1967 1295).