01.01.2023 - * / In Kraft
01.01.2022 - 31.12.2022
26.09.2020 - 31.12.2021
01.07.2020 - 25.09.2020
01.01.2017 - 30.06.2020
01.07.2016 - 31.12.2016
01.07.2013 - 30.06.2016
01.01.2010 - 30.06.2013
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1

Bundesgesetz über den Gütertransport von Bahn- und Schifffahrtsunternehmen (Gütertransportgesetz, GüTG) vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2010) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 87 und 122 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. Juni 20072, beschliesst: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz gilt für den Transport von Gütern durch: a. Eisenbahnunternehmen mit einer Konzession nach Artikel 5 oder einer Bewilligung nach Artikel 9 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19573 (EBG); b.4 Eisenbahn-, Seilbahn- und Schifffahrtsunternehmen mit einer Konzession oder Bewilligung nach den Artikeln 6-8 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 20095 und Schifffahrtsunternehmen mit einer Bescheinigung nach Artikel 4 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 28. September 19236 über das Schiffsregister.

2

Für den bestellten Güterverkehr gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes zwingend.

3

Für den nicht bestellten Güterverkehr gelten zwingend die Artikel 5-8 und 12. Die übrigen Bestimmungen gelten, soweit der jeweilige Vertrag nichts anderes vorsieht.

4

Das Gesetz gilt für das ganze Gebiet der Schweiz, soweit internationale Übereinkommen nichts anderes vorsehen.

AS 2009 6019 1 SR

101

2 BBl

2007 4377

3 SR

742.101

4

Fassung gemäss Ziff. II 23 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).

5 SR

745.1

6 SR

747.11

742.41

Eisenbahnen

2

742.41


Art. 2

Fahrzeuge Als Fahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes gelten für den Gütertransport eingesetzte Triebfahrzeuge, Eisenbahnwagen und Schiffe sowie Kabinen, Behälter und Sessel von Seilbahnen.


Art. 3

Qualitätsanforderungen, Regelung der Zusammenarbeit 1

Der Bundesrat kann, in Übereinstimmung mit den international anerkannten Normen, Anforderungen an die Qualität des Gütertransports festlegen und die Folgen der Nichtbeachtung dieser Anforderungen regeln.

2

Er kann die Zusammenarbeit der Unternehmen untereinander und mit den Kundinnen und Kunden regeln, um die Leistungsfähigkeit und Benützungsfreundlichkeit des Güterverkehrs zu fördern.


Art. 4

Förderung des Binnengüterverkehrs 1

Die Bundesversammlung kann Mittel zur Förderung des Schienengüterverkehrs bewilligen, wenn dies die Versorgung in der Fläche oder die Verlagerung des alpenquerenden Güterverkehrs (Art. 1 und 3 des Güterverkehrsverlagerungsgesetzes vom 19. Dez. 20087) erfordert.

2

Bund, Kantone und Gemeinden können als Besteller mit Unternehmen Leistungen vereinbaren, welche die Unternehmen bei einer betriebswirtschaftlichen Geschäftsführung nicht anbieten würden. Sie gelten dem Unternehmen dafür die geplanten ungedeckten Kosten ab oder gewähren Beiträge an die notwendigen Investitionen.

3

Der Bund kann zur Förderung des Güterverkehrs Investitionen mit Finanzhilfen oder zinslosen Darlehen finanzieren.

4

Die Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 20098 über die Rechnungslegung gelten sinngemäss, soweit sie der Bundesrat als anwendbar erklärt.9

Art. 5

Transport gefährlicher

Güter

1

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den Transport gefährlicher Güter.

2

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) kann die Genehmigung, Zulassung oder Prüfung von Gefahrgutumschliessungen dafür geeigneten Betrieben oder Organisationen übertragen, welche Gewähr für die vorschriftsgemässe Durchführung bieten.

7 SR

740.1

8 SR

745.1

9

Fassung gemäss Ziff. II 23 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).

Gütertransportgesetz 3

742.41


Art. 6

Transporte im Rahmen der nationalen Sicherheitskooperation 1

Die Unternehmen sind in besonderen und ausserordentlichen Lagen verpflichtet, Transporte zugunsten von Bund und Kantonen vorrangig durchzuführen.

2

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann vorsehen, dass Unternehmen bei besonderen betrieblichen Schwierigkeiten vorübergehend von diesen Pflichten befreit werden.


Art. 7

Ausservertragliche Haftung

Für die ausservertragliche Haftung der Unternehmen gelten die Artikel 40b-40f EBG10.


Art. 8

Pflichten des Fahrzeughalters 1

Wer im öffentlichen Verzeichnis der in der Schweiz zugelassenen Fahrzeuge nach Artikel 17a EBG11 als Halter eingetragen ist, ist für die Instandhaltung des Fahrzeugs verantwortlich und dafür besorgt, dass es eindeutig gekennzeichnet ist. Der Bundesrat regelt die Kennzeichnung.

2

Ist im Verzeichnis kein Halter eingetragen, so gelten diese Pflichten für die Person, die als Verfügungsberechtigte das Fahrzeug dauerhaft als Beförderungsmittel wirtschaftlich nutzt, oder für den Eigentümer des Fahrzeugs.

2. Abschnitt: Wagenverwendungsvertrag und Beförderungsvertrag

Art. 9

Wagenverwendungsvertrag 1 Der Wagenverwendungsvertrag regelt die Benützung von Eisenbahnwagen zur Durchführung von Beförderungen nach diesem Gesetz.

2

Für den Wagenverwendungsvertrag gilt im nationalen und im internationalen Verkehr Anhang D (Einheitliche Rechtsvorschriften für Verträge über die Verwendung von Wagen im internationalen Eisenbahnverkehr - CUV) zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 199912.

3

Der Bundesrat kann für den nationalen Verkehr abweichende Vorschriften erlassen.


Art. 10

Beförderungsvertrag 1 Mit dem Beförderungsvertrag verpflichtet sich das Unternehmen, ein Gut gegen Entgelt zum Bestimmungsort zu transportieren und es dort dem Empfänger oder der Empfängerin abzuliefern.

10 SR

742.101

11 SR

742.101

12 SR

0.742.403.12

Eisenbahnen

4

742.41

2

Der Beförderungsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Form.

3

Im Übrigen gilt für den Beförderungsvertrag im nationalen und im internationalen Verkehr Anhang B (Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern - CIM) zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 199913.

4

Der Bundesrat kann für den nationalen Verkehr abweichende Vorschriften erlassen.

3. Abschnitt: Aufsicht, Rechtspflege und Strafbestimmungen

Art. 11

Aufsicht Der Gütertransport nach Artikel 1 Absatz 1 untersteht der Aufsicht des Bundesamts für Verkehr. Es ist befugt, Beschlüsse und Anordnungen von Organen oder Dienststellen der Unternehmen aufzuheben oder ihre Durchführung zu verhindern, wenn sie gegen dieses Gesetz, die Bewilligung oder internationale Vereinbarungen verstossen oder wichtige Landesinteressen verletzen.


Art. 12

Rechtsweg 1 Vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen der Kundin oder dem Kunden und dem Unternehmen beurteilt das Zivilgericht.

2

Für die übrigen Streitigkeiten gelten die Vorschriften der Bundesverwaltungsrechtspflege.


Art. 13

Übertretungen Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich eine Pflicht nach Artikel 6 oder 8 verletzt.


Art. 14

Vergehen Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Ausführungsvorschrift zu Artikel 5 Absatz 1, deren Übertretung vom Bundesrat für strafbar erklärt wird, zuwiderhandelt.


Art. 15

Verfolgung von Amtes wegen Nach dem Strafgesetzbuch14 strafbare Handlungen werden von Amtes wegen verfolgt, wenn sie gegen folgende Personen während deren Dienstausübung begangen werden: 13 SR

0.742.403.12 14 SR

311.0

Gütertransportgesetz 5

742.41

a. Angestellte von Unternehmen nach Artikel 1 Absatz 1; b. Personen, die anstelle von Angestellten nach Buchstabe a mit einer Aufgabe betraut sind.


Art. 16

Zuständigkeit

1

Die Verfolgung und Beurteilung von Verstössen gegen Bestimmungen dieses Abschnitts ist Sache der Kantone.

2

Urteile und Einstellungsbeschlüsse sind nach ihrem Erlass ohne Verzug in vollständiger Ausfertigung der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesrates unentgeltlich mitzuteilen.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 17

Vollzug

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.


Art. 18

Referendum und Inkrafttreten 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 201015 15 BRB vom 4. Nov. 2009 (AS 2009 6023).

Eisenbahnen

6

742.41