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01.01.2018 - 31.12.2019
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01.01.2012 - 30.06.2013
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01.07.2008 - 30.09.2008
01.01.2008 - 30.06.2008
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01.08.2005 - 30.09.2006
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921.01

Verordnung
über den Wald

(Waldverordnung, WaV)

vom 30. November 1992 (Stand am 1. Januar 2020)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 49 des Waldgesetzes vom 4. Oktober 19911 (WaG)
sowie auf Artikel 29 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19832,

verordnet:

1 SR 921.0

2 SR 814.01

1. Kapitel: Begriff des Waldes

Art. 1 Begriff des Waldes

(Art. 2 Abs. 4 WaG)

1 Die Kantone bestimmen die Werte, ab welchen eine bestockte Fläche als Wald gilt, innerhalb der folgenden Bereiche:

a.
Fläche mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 200-800 m2;
b.
Breite mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 10-12 m;
c.
Alter der Bestockung auf Einwuchsflächen: 10-20 Jahre.

2 Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so gilt sie unabhängig von ihrer Fläche, ihrer Breite oder ihrem Alter als Wald.

Art. 2 Bestockte Weiden

(Art. 2 Abs. 2 WaG)

Bestockte Weiden (Wytweiden) sind Flächen, auf denen Waldbestockungen und offene Weideplätze mosaikartig abwechseln und die sowohl der Vieh- als auch der Forst­wirtschaft dienen.

Art. 3 Einrichtungen zur Stauhaltung und Vorgelände

(Art. 2 Abs. 3 WaG)

1 Einrichtungen zur Stauhaltung sind Bauwerke, die Wasser an seinem natürlichen Abfluss hindern und einen Rückstau verursachen.

2 Als unmittelbares Vorgelände einer Einrichtung zur Stauhaltung gilt das Gelände, das luftseitig an die Einrichtung angrenzt. Es umfasst in der Regel einen Streifen von 10 m Breite.

2. Kapitel: Schutz des Waldes vor Eingriffen

1. Abschnitt: Rodung

Art. 4 Begriff

(Art. 4 und 12 WaG)

Nicht als Rodung gilt:

a.
die Beanspruchung von Waldboden für forstliche Bauten und Anlagen sowie für nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen;
b.
die Zuweisung von Wald in eine Schutzzone nach Artikel 17 des Raumpla­nungsgesetzes vom 22. Juni 19793 (RPG), sofern das Schutzziel mit der Wald­erhaltung in Ein­klang steht.

3 SR 700

Art. 54 Rodungsgesuch, öffentliche Auflage

1 Das Rodungsgesuch ist bei Werken, für die der Bund zuständig ist, der Leitbe­hörde des Bundes und bei Werken, für die die Kantone zuständig sind, der nach kantonalem Recht zuständigen Be­hörde einzureichen.

2 Die Behörde macht das Gesuch öffentlich bekannt und legt die Akten zur Einsicht auf.

3 Das Bundesamt für Umwelt5 (BAFU6) erlässt Richtlinien über den Inhalt eines Rodungsgesuches.

4 Fassung gemäss Ziff. II 17 der V vom 2. Febr. 2000 zum BG über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 703).

5 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikations­verordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst.

6 Bezeichnung gemäss Ziff. I 5 der V vom 28. Jan. 2015 über Anpassungen des Verordnungsrechts im Umweltbereich, insbesondere hinsichtlich der Programmvereinbarungen für die Programmperiode 2016-2019, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 427). Die Anpassung wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 67 Mitwirkung des BAFU und der Kantone

1 Ist der Bund für die Rodungsbewilligung zuständig, so gilt für die Mitwirkung des BAFU und der Kantone Artikel 49 Absatz 2 WaG. Die Kantone unterstützen die Bundesbehörden bei der Abklärung des Sachverhalts.

2 Zur Rodungsfläche, nach der sich die Pflicht zur Anhörung des BAFU (Art. 6 Abs. 2 WaG) bestimmt, sind alle Rodungen zu rechnen, die:

a.
mit dem Rodungsgesuch anbegehrt werden;
b.
in den letzten 15 Jahren vor der Einreichung des Rodungsgesuchs für das gleiche Werk ausgeführt wurden oder noch ausgeführt werden dürfen.

7 Fassung gemäss Ziff. II 17 der V vom 2. Febr. 2000 zum BG über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 703).

Art. 7 Rodungsentscheid

1 Der Rodungsentscheid spricht sich aus über:

a.
die Flächen der bewilligten und der verweigerten Rodungen sowie über die da­von betroffenen Grundstücke mit Angabe der Koordinaten;
b.
Art und Umfang der Ersatzmassnahmen sowie die davon betroffenen Grund­stücke mit Angabe der Koordinaten;
c.
die Fristen zur Benutzung der Rodungsbewilligung und zur Erfüllung der mit der Rodung verbundenen Pflichten, insbesondere derjenigen der Ersatz­mass­nahmen;
d.
die unerledigten Einsprachen;
e.
allfällige weitere Bedingungen und Auflagen.

2 Das BAFU führt eine Statistik der vom Bund und von den Kantonen bewil­ligten Rodungen. Die Kantone stellen dem BAFU die erforderlichen Angaben zur Verfügung.8

8 Eingefügt durch Ziff. II 17 der V vom 2. Febr. 2000 zum BG über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 703).

Art. 8 Realersatz

(Art. 7 Abs. 1 WaG)9

1 Realersatz wird geleistet, indem für die gerodete Fläche eine gleich grosse Fläche Wald an einem Standort begründet wird, der qualitativ ähnliche Bedingungen bietet wie die gerodete Fläche.

2 Der Realersatz schliesst die Landbeschaffung, die Pflanzung sowie alle Massnah­men ein, die zur dauernden Sicherung der Ersatzfläche erforderlich sind.

3 Einwuchsflächen und freiwillig aufgeforstete Flächen, die noch nicht Wald sind, können als Realersatz anerkannt werden.

9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1983).

Art. 8a10 Gebiete mit zunehmender Waldfläche

(Art. 7 Abs. 2 Bst. a WaG)

Die Kantone bezeichnen nach Anhörung des BAFU die Gebiete mit zunehmender Waldfläche. Deren Abgrenzung stützt sich auf Erhebungen des Bundes und der Kantone, erfolgt grundsätzlich entlang topografischer Einheiten und berücksichtigt die bestehende Besiedlung und Nutzung.

10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1983).

Art. 9 Schonung von landwirtschaftlichem Kulturland sowie ökologisch oder landschaftlich wertvoller Gebiete

(Art. 7 Abs. 2 Bst. b WaG)11

1 Auf Realersatz kann insbesondere bei Fruchtfolgeflächen verzichtet werden.12

2 Ökologisch wertvoll sind insbesondere:

a.
Biotope nach Artikel 18 Absatz 1bis des Bundesgesetzes vom 1. Juli 196613 über den Natur- und Heimatschutz;
b.
Gebiete, die nach Artikel 17 RPG14 als Naturschutzzonen ausgeschieden sind.

3 Landschaftlich wertvoll sind insbesondere:

a.
Objekte, die nach der Verordnung vom 10. August 197715 über das Bun­desin­ventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung sind;
b.
Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung nach Artikel 24sexies Absatz 5 der Bundesverfassung16;
c.
Gebiete, die nach Artikel 17 RPG als Landschaftsschutzzonen ausgeschie­den sind.

11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1983).

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1983).

13 SR 451

14 SR 700

15 [AS 1977 1962, 1983 1942, 1996 3264, 1998 788, 2010 1593 Anhang Ziff. 2. AS 2017 2815 Art. 11]. Siehe heute: die V vom 29. März 2017 (SR 451.11).

16 [BS 1 3; AS 1988 352]. Der genannten Bestimmung entspricht heute Art. 78 Abs. 5 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

Art. 9a17 Verzicht auf Rodungsersatz

(Art. 7 Abs. 3 Bst. b WaG)

Bei Projekten zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes und zur Revitalisierung von Gewässern kann auf Rodungsersatz insbesondere bei Flächen verzichtet werden, die nicht mehr mit Wald bestockt werden können.

17 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1983).

Art. 1018

18 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1983).

Art. 11 Anmerkung im Grundbuch und Meldung

1 Auf Anmeldung der nach Artikel 6 Absatz 1 WaG zuständigen Behörde ist im Grundbuch anzumerken die Pflicht zur Leistung:19

a.
von Realersatz oder zu Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes;
b.
des nachträglichen Rodungsersatzes bei Nutzungsänderungen nach Artikel 7 Absatz 4 WaG.20

2 Die Kantone überwachen sämtliche Ersatzmassnahmen und melden deren Abnah­me dem BAFU.

19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3215).

20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1983).

2. Abschnitt: Waldfeststellung21

21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1983).

Art. 12 Waldfeststellungsverfügung

(Art. 10 Abs. 1 WaG)22

1 Die Waldfeststellungsverfügung hält fest, ob eine bestockte oder unbestockte Fläche Wald ist oder nicht und gibt deren Koordinaten an.

2 Sie bezeichnet in einem Plan Lage und Ausmasse des Waldes sowie die Lage der berührten Grundstücke.

22 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1983).

3. Abschnitt: Motorfahrzeugverkehr

(Art. 15 Abs. 1 WaG)

Art. 13

1 Waldstrassen dürfen zu folgenden Zwecken mit Motorfahrzeugen befahren wer­den:

a.
zu Rettungs- und Bergungszwecken;
b.
zu Polizeikontrollen;
c.
zu militärischen Übungen;
d.
zur Durchführung von Massnahmen zum Schutz vor Naturereignissen;
e.24
zum Unterhalt von Leitungsnetzen der Anbieterinnen von Fernmeldedien­s­ten.

2 Der übrige Wald darf nur mit Motorfahrzeugen befahren werden, wenn dies zur Erfüllung eines Zweckes nach Absatz 1 unumgänglich ist.

3 Veranstaltungen mit Motorfahrzeugen sind auf Waldstrassen und im übrigen Wald verboten.

24 Fassung gemäss Ziff. II 61 der V vom 1. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2779).

4. Abschnitt: Bauten und Anlagen im Wald25

25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1983).

Art. 13a26 Forstliche Bauten und Anlagen

(Art. 2 Abs. 2 Bst. b und 11 Abs. 1 WaG)

1 Forstliche Bauten und Anlagen, wie Forstwerkhöfe, gedeckte Energieholzlager und Waldstrassen, dürfen mit behördlicher Bewilligung nach Artikel 22 RPG27 errichtet oder geändert werden.

2 Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass:

a.
die Bauten und Anlagen der regionalen Bewirtschaftung des Waldes dienen;
b.
für diese Bauten und Anlagen der Bedarf ausgewiesen, ihr Standort zweckmässig und ihre Dimensionierung den regionalen Verhältnissen angepasst ist; und
c.
ihr keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

3 Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.

26 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1983).

27 SR 700

Art. 14 Einbezug der kantonalen Forstbehörde

(Art. 11 Abs. 1 und 16 WaG)28

1 Bevor Baubewilligungen für forstliche Bauten oder Anlagen im Wald nach Arti­kel 22 RPG29 erteilt werden, ist die zuständige kantonale Forstbehörde anzuhören.

2 Ausnahmebewilligungen für nichtforstliche Kleinbauten oder -anlagen im Wald nach Artikel 24 RPG dürfen nur im Einvernehmen mit der zuständigen kantonalen Forstbehörde erteilt werden.

28 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1983).

29 SR 700

3. Kapitel: Schutz vor Naturereignissen

Art. 15 Grundlagen

1 Die Kantone erarbeiten die Grundlagen für den Schutz vor Naturereignissen. Sie:

a.
führen Inventare über Bauten und Anlagen, die für den Schutz vor Natur­ereignissen von Bedeutung sind (Schutzbautenkataster);
b.
dokumentieren Schadenereignisse (Ereigniskataster) und analysieren, soweit erforderlich, grössere Schadenereignisse;
c.
erstellen Gefahrenkarten und, für den Ereignisfall, Notfallplanungen und führen diese periodisch nach.30

2 Bei der Erarbeitung der Grundlagen berücksichtigen sie die von den Fachstellen des Bundes durchgeführten Arbeiten und aufgestellten technischen Richtlinien.

3 Die Kantone berücksichtigen die Grundlagen bei allen raumwirksamen Tätigkei­ten, insbesondere in der Richt- und Nutzungsplanung.

4 Sie stellen die Grundlagen dem BAFU auf Verlangen zur Verfügung und machen sie der Öffentlichkeit in geeigneter Form zugänglich.31

30 Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 28. Jan. 2015 über Anpassungen des Verordnungsrechts im Umweltbereich, insbesondere hinsichtlich der Programmvereinbarungen für die Programmperiode 2016-2019, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 427).

31 Eingefügt durch Ziff. I 21 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzaus-gleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (AS 2007 5823). Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 13 der V vom 21. Mai 2008 über Geoinformation, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2809).

Art. 16 Frühwarndienste

1 Wo es der Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten erfordert, errichten die Kantone Frühwarndienste. Sie sorgen für den Aufbau sowie den Betrieb der dazugehörigen Messstellen und Informationssysteme.

2 Bei der Errichtung und beim Betrieb der Frühwarndienste berücksichtigen sie die von den Fachstellen des Bundes durchgeführten Arbeiten und aufgestellten techni­schen Richtlinien.

3 Sie sorgen dafür, dass die Daten der Messstellen und Informationssysteme dem BAFU auf Verlangen zur Verfügung gestellt und der Öffentlichkeit in geeig­ne­ter Form zugänglich gemacht werden.32

32 Eingefügt durch Ziff. I 21 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzaus-gleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (AS 2007 5823). Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 13 der V vom 21. Mai 2008 über Geoinformation, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2809).

Art. 17 Sicherung von Gefahrengebieten

(Art. 19 WaG)

1 Die Sicherung von Gefahrengebieten umfasst:

a.
waldbauliche Massnahmen;
b.
bauliche Massnahmen zur Verhinderung von Lawinenschäden und aus­nahms­weise die Erstellung von Anlagen zur vorsorglichen Auslösung von Lawinen;
c.
begleitende Massnahmen im Gerinne, die mit der Walderhaltung im Zusam­menhang stehen (forstlicher Bachverbau);
d.
den Rutschhang- und Rüfenverbau, entsprechende Entwässerungen sowie den Erosionsschutz;
e.
Steinschlag- und Felssturzverbauungen, Auffangwerke sowie ausnahms­weise die vorsorgliche Auslösung von absturzgefährdetem Material;
f.
die Verlegung gefährdeter Bauten und Anlagen an sichere Orte.

2 Die Arbeiten sind wenn möglich mit ingenieurbiologischen und waldbaulichen Massnahmen zu kombinieren.

3 Die Kantone sorgen für eine integrale Planung; diese berücksichtigt insbesondere die Interessen der Bewirtschaftung des Waldes, des Natur- und Landschaftsschut­zes, des Wasserbaus, der Landwirtschaft und der Raumplanung.

4. Kapitel: Pflege und Nutzung des Waldes

1. Abschnitt: Bewirtschaftung des Waldes

Art. 18 Forstliche Planung

(Art. 20 Abs. 2 WaG)

1 Die Kantone erlassen Vorschriften für die Planung der Waldbewirtschaftung. Darin halten sie insbesondere fest:

a.
die Planarten und deren Inhalt;
b.
die Planungspflichtigen;
c.
die Planungsziele;
d.
die Art der Beschaffung und der Verwendung von Planungsgrundlagen;
e.
das Planungs- und Kontrollverfahren;
f.
die periodische Überprüfung der Pläne.

2 In den forstlichen Planungsdokumenten sind mindestens die Standortverhältnisse sowie die Waldfunktionen und deren Gewichtung festzuhalten.

3 Die Kantone sorgen bei Planungen von überbetrieblicher Bedeutung dafür, dass die Bevölkerung:

a.
über deren Ziele und Ablauf unterrichtet wird;
b.
dabei in geeigneter Weise mitwirken kann;
c.
diese einsehen kann.

4 Sie berücksichtigen die raumwirksamen Ergebnisse der forstlichen Planung in ihrer Richtplanung.33

33 Eingefügt durch Ziff. I 5 der V vom 28. Jan. 2015 über Anpassungen des Verordnungsrechts im Umweltbereich, insbesondere hinsichtlich der Programmvereinbarungen für die Programmperiode 2016-2019, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 427).

Art. 19 Waldbauliche Massnahmen

(Art. 20 WaG)

1 Als waldbauliche Massnahmen gelten alle Pflegeeingriffe, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Stabilität und der Qualität des Bestandes beitragen.

2 Massnahmen der Jungwaldpflege sind:

a.34
die Jungwuchspflege, die Dickungspflege und die Stangenholzdurchforstung zur Schaffung von standortgerechten, widerstands- und anpassungsfähigen Bestockungen;
b.
die spezifischen Massnahmen zur Pflege des Nachwuchses im Plenterwald, im übrigen stufigen Wald, im Mittel- und Niederwald sowie im stufigen Wald­rand;
c.
Schutzmassnahmen gegen Wildschäden;
d.
die Erstellung von Begehungswegen in unzugänglichen Gebieten.

3 Massnahmen der Durchforstung und der Verjüngung sind:

a.
die Schlagräumung und die Begründung einer neuen Bestockung sowie die er­forderlichen Begleitmassnahmen;
b.
die Holznutzung und -bringung.

4 Massnahmen der minimalen Pflege zur Erhaltung der Schutzfunktion sind Pflege­eingriffe, die sich auf die nachhaltige Sicherung der Stabilität des Bestandes be­schränken; anfallendes Holz wird an Ort und Stelle verbaut oder bleibt liegen, sofern davon keine Gefährdung ausgeht.

34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3215).

Art. 20 Kahlschlag

(Art. 22 WaG)

1 Kahlschlag ist die vollständige oder weitgehende Räumung eines Bestandes, durch die auf der Schlagfläche freilandähnliche ökologische Bedingungen entstehen oder erhebliche nachteilige Wirkungen für den Standort oder die Nachbarbestände ver­ursacht werden.

2 Kein Kahlschlag liegt vor, wenn nach einer ausreichenden und gesicherten Ver­jüngung nur der alte Bestand geräumt wird.

2. Abschnitt: Forstliches Vermehrungsgut

Art. 21 Gewinnung und Verwendung

(Art. 24 WaG)

1 Die Kantone stellen die Versorgung mit geeignetem forstlichem Vermehrungsgut sicher.

2 Die zuständige kantonale Forstbehörde wählt die Waldbestände aus, aus denen forstliches Vermehrungsgut gewonnen werden darf. Sie meldet die Erntebestände dem BAFU.

3 Sie kontrolliert die gewerbliche Gewinnung von Saatgut und Pflanzenteilen und stellt Herkunftszeugnisse aus.

4 Für forstliche Zwecke darf nur forstliches Vermehrungsgut verwendet werden, des­sen Herkunft nachgewiesen ist.

5 Das BAFU berät die Kantone in Fragen:

a.
der Gewinnung, der Versorgung und der Verwendung von forstlichem Ver­mehrungsgut;
b.
der Sicherung der genetischen Vielfalt.

6 Es führt einen Kataster der Erntebestände und einen Kataster der Genreservate.

Art. 22 Ein- und Ausfuhr

(Art. 24 WaG)

1 Die Einfuhr von forstlichem Vermehrungsgut bedarf einer Bewilligung des BAFU.

2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:

a.
das forstliche Vermehrungsgut sich zum Anbau eignet und die Herkunft durch ein amtliches Zeugnis bestätigt ist; oder
b.
die Importeurin oder der Importeur schriftlich erklärt, dass das Vermeh­rungs­gut ausschliesslich ausserhalb des Waldes Verwendung findet.

2bis Für die Bewilligung der Einfuhr von gentechnisch verändertem forstlichem Ver­mehrungsgut ist die Freisetzungsverordnung vom 10. September 200835 anwend­bar; dabei sind auch die Vorgaben dieser Verordnung zu berücksichtigen.36

3 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika­tion37 (UVEK38) erlässt Vorschriften über das Ausstellen von Ausfuhrdoku­menten für forstliches Vermehrungsgut.

35 SR 814.911

36 Eingefügt durch Art. 51 Ziff. 3 der Pflanzenschutzverordnung vom 28. Febr. 2001 (AS 2001 1191). Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 16 der Freisetzungsverordnung vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 4377).

37 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikations­verordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst.

38 Ausdruck gemäss Ziff. I 5 der V vom 28. Jan. 2015 über Anpassungen des Verordnungsrechts im Umweltbereich, insbesondere hinsichtlich der Programmvereinbarungen für die Programmperiode 2016-2019, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 427). Die Anpassung wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 23 Betriebsführung

(Art. 24 WaG)

1 Öffentliche und private Klenganstalten, Forstbaumschulen, Forstgärten und Han­delsbetriebe müssen über Herkunft, Aufarbeitung, Nachzucht und Abgaben von forstlichem Vermehrungsgut sowie über Vorräte an solchem Gut Buch führen.

2 Sie informieren die Abnehmerinnen und Abnehmer von forstlichem Vermeh­rungs­gut in Angeboten, auf Waren und in Rechnungen über dessen Kategorie und Her­kunft.

3 Das BAFU kontrolliert die Betriebsführung. Es kann dafür die Kantone bei­ziehen.

Art. 24 Technische Bestimmungen

1 Das UVEK erlässt eine Verordnung über die Ausführung der Bestimmungen dieses Abschnittes.

2 Es kann vorsehen, dass für wissenschaftliche Zwecke forstliches Vermehrungsgut eingeführt und verwendet werden darf, dessen Eignung und Herkunft nicht nach­ge­wiesen sind.

3. Abschnitt: Verwendung umweltgefährdender Stoffe

Art. 2539

Die ausnahmsweise Verwendung von umweltgefährdenden Stoffen im Wald richtet sich nach der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 200540.

39 Fassung gemäss Ziff. II 21 der V vom 18. Mai 2005 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Chemikaliengesetzes, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 2695).

40 SR 814.81

Art. 26 und 2741

41 Aufgehoben durch Ziff. II 21 der V vom 18. Mai 2005 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Chemikaliengesetzes, mit Wirkung seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 2695).

4. Abschnitt: Verhütung und Behebung von Waldschäden

Art. 2842 Grundsätze

(Art. 26 WaG)

1 Als Waldschäden gelten Schäden, die den Wald in seinen Funktionen erheblich gefährden und die verursacht werden durch:

a.
Naturereignisse wie Sturm, Waldbrand oder Trockenheit;
b.
Schadorganismen wie gewisse Viren, Bakterien, Würmer, Insekten, Pilze oder Pflanzen.

2 Die Überwachung und Bekämpfung besonders gefährlicher Schadorganismen rich­tet sich nach den Bestimmungen der Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Oktober 201843.44

42 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3215).

43 SR 916.20

44 Fassung gemäss Anhang 8 Ziff. 7 der Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 4209).

Art. 2945 Verhütung und Behebung von Waldschäden

(Art. 27 Abs. 1 WaG)

Die Kantone sorgen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden insbesondere für:

a.
technische und waldbauliche Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Feuer;
b.
Massnahmen zur Verminderung physikalischer Belastungen des Bodens;
c.
Massnahmen zur Überwachung von Schadorganismen und deren Bekämpfung mit dem Ziel der Tilgung, Eindämmung oder Schadensbegrenzung.

45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3215).

Art. 3046 Zuständigkeiten des Bundes

(Art. 26 Abs. 3 und 27a Abs. 2 WaG)

1 Das BAFU sorgt für die Grundlagen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden. Es koordiniert die kantonsübergreifenden Massnahmen und legt solche bei Bedarf selber fest.

2 Die Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft (WSL) hat im Rahmen ihres Grundauftrags folgende Aufgaben:

a.
Sie organisiert zusammen mit den kantonalen Forstdiensten die Erhebung von Daten, die für den Waldschutz von Bedeutung sind.
b.
Sie informiert über das Auftreten von Schadorganismen und anderen Einflüssen, die den Wald gefährden können.
c.
Sie berät in Waldschutzfragen die eidgenössischen und kantonalen Fach­stellen.

46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3215).

5. Abschnitt: Wildschäden

(Art. 27 Abs. 2 WaG)

Art. 31

1 Treten trotz Regulierung der Wildbestände Wildschäden auf, so ist ein Konzept zu ihrer Verhütung zu erstellen.

2 Das Konzept umfasst forstliche Massnahmen, jagdliche Massnahmen, Massnahmen zur Verbesserung und Beruhigung der Lebensräume sowie eine Erfolgskont­rolle.47

3 Es ist Bestandteil der forstlichen Planung.

47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3215).

5. Kapitel: Ausbildung und Grundlagen48

48 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 13 der V vom 21. Mai 2008 über Geoinformation, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2809).

1. Abschnitt: Grundausbildung und Weiterbildung

Art. 3249 Theoretische und praktische Aus- und Weiterbildung

(Art. 29 Abs. 1 und 2 WaG)

1 Das BAFU sorgt zusammen mit den Hochschulen, den Kantonen und weiteren betroffenen Organisationen für die Aufrecht­erhaltung der im Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie für die Einführung von theoretischen und praktischen Neuerungen.

2 Die Kantone bieten genügend Stellen für die praktische Weiterbildung an und koordinieren diese untereinander. Die praktische Weiterbildung soll insbesondere:

a.
auf die Waldplanung, Waldbewirtschaftung und Walderhaltung im Lichte sämtlicher Waldfunktionen ausgerichtet sein;
b.
die Führungskompetenzen und Verwaltungskenntnisse fördern;
c.
mit einem Nachweis über die erworbenen Kompetenzen und Kenntnisse bescheinigt werden.

49 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 3215).

Art. 3350 Forstpersonal

(Art. 29 Abs. 4 und 51 Abs. 2 WaG)

1 Die Kantone sorgen:

a.
für die höhere Berufsbildung der Försterinnen und Förster und führen die dafür notwendigen höheren Fachschulen;
b.
zusammen mit den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt für die berufs­orientierte Weiterbildung des Forstpersonals.

2 Vor dem Erlass beziehungsweise der Genehmigung von Vorschriften im Bereich der forstlichen Ausbildung nach den Artikeln 19 Absatz 1, 28 Absatz 2 und 29 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 200251 (BBG) wird das BAFU angehört.

50 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der Berufsbildungsverordnung vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5047).

51 SR 412.10

Art. 3452 Arbeitssicherheit

(Art. 21a und 30 WaG)

1 Die Kantone sorgen zusammen mit Fachorganisationen dafür, dass zur Verbesserung der Arbeitssicherheit bei Holzerntearbeiten im Wald Kurse für forstlich ungelernte Arbeitskräfte angeboten werden.

2 Vom Bund anerkannte Kurse müssen Grundkenntnisse über Arbeitssicherheit zum Gegenstand haben, insbesondere das fachgerechte und sichere Fällen, Entasten, Einschneiden und Rücken von Bäumen und Baumstämmen; sie müssen insgesamt mindestens 10 Tage umfassen.

52 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3215).

Art. 35 Koordination und Dokumentation

(Art. 29 Abs. 1 WaG)

153

2 Das BAFU führt für Massnahmen der forstlichen Ausbildung eine zentrale Koordinations- und Dokumentationsstelle.

53 Aufgehoben durch Ziff. I 7.4 der V vom 9. Nov. 2011 (Überprüfung der ausserparlamentarischen Kommissionen), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5227).

2. Abschnitt: …

3. Abschnitt:55 Erhebungen

55 Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 13 der V vom 21. Mai 2008 über Geoinformation, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2809).

Art. 37a56

(Art. 33 und 34 WaG)

1 Das BAFU ist zuständig für die Erhebungen der Daten zum Wald.

2 Es erhebt in Zusammenarbeit mit der WSL:

a.
im Landesforstinventar die Grundlagendaten zu den Standorten, den Funk­tionen und zum Zustand des Waldes;
b.
die langfristigen Entwicklungsprozesse in den Naturwaldreservaten.

3 Die WSL erhebt im Rahmen ihres Grundauftrags in langfristigen Forschungsprogrammen die Belastung des Waldökosystems.

4 Das BAFU informiert die Behörden und die Öffentlichkeit über die Erhebungen.

56 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3215).

4. Abschnitt:57 Holzförderung

57 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3215).

Art. 37b Absatz und Verwertung von nachhaltig produziertem Holz

(Art. 34a WaG)

1 Absatz und Verwertung von nachhaltig produziertem Holz werden ausschliesslich im vorwettbewerblichen und überbetrieblichen Bereich gefördert.

2 Unterstützt werden können insbesondere innovative Forschungs- und Entwicklungsprojekte, die im Sinne einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung die Datengrundlagen, die Absatz- und Verwertungsmöglichkeiten oder die Ressourceneffi­zienz verbessern, sowie die Öffentlichkeitsarbeit.

3 Ergebnisse und Erkenntnisse, die im Zusammenhang mit unterstützten Tätigkeiten stehen, sind dem BAFU auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

Art. 37c Verwendung von Holz bei Bauten und Anlagen des Bundes

(Art. 34b WaG)

1 Bei der Konzeption, der Planung, der Errichtung sowie dem Betrieb von Bauten und Anlagen des Bundes ist dem Förderungsziel, Holz oder Holzerzeugnisse zu verwenden, Rechnung zu tragen.

2 Für die Beurteilung der Nachhaltigkeit von Holz und Holzerzeugnissen sind bestehende Richtlinien und Empfehlungen wie etwa diejenigen der Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren zu berücksichtigen.

6. Kapitel:58 Finanzhilfen (ohne Investitionskredite) und Abgeltungen

58 Fassung gemäss Ziff. I 21 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen59

59 Fassung gemäss Ziff. I 5 V vom 28. Jan. 2015 über Anpassungen des Verordnungsrechts im Umweltbereich, insbesondere hinsichtlich der Programmvereinbarungen für die Programmperiode 2016-2019, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 427).

(Art. 35 WaG)

Art. 38 Allgemeine Voraussetzung der Bundeshilfe

(Art. 35 Abs. 2 WaG)

Finanzhilfen und Abgeltungen des Bundes werden nur gewährt, wenn:

a.
die Massnahmen der forstlichen Planung entsprechen;
b.
die Massnahmen notwendig und zweckmässig sind;
c.
die Massnahmen den technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Anforde­rungen genügen;
d.
die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts erfüllt sind;
e.
die Koordination mit den öffentlichen Interessen aus anderen Sachbereichen sichergestellt ist;
f.
der weitere Unterhalt gesichert ist.
Art. 38a60 Anrechenbare Kosten

1 Für Abgeltungen nach den Artikeln 39 Absätze 1 und 2 und 40 Absatz 1 Buch­stabe c sind nur Kosten anrechenbar, die tatsächlich entstanden sind und unmittelbar für die zweckmässige Erfüllung der beitragsberechtigten Aufgabe erforderlich sind. Dazu gehören die Kosten für die Projektierung, den Landerwerb und die Ausführung sowie die Vermarkungskosten.

2 Nicht anrechenbar sind insbesondere Gebühren und Steuern sowie Kosten, die auf Dritte, die massgebliche Nutzniesser oder Schadenverursacher sind, überwälzt werden können.

60 Eingefügt durch Ziff. I 5 V vom 28. Jan. 2015 über Anpassungen des Verordnungsrechts im Umweltbereich, insbesondere hinsichtlich der Programmvereinbarungen für die Programmperiode 2016-2019, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 427).

2. Abschnitt: Massnahmen

Art. 3961 Schutz vor Naturereignissen

(Art. 36 WaG)

1 Abgeltungen an die Massnahmen und die Erstellung von Gefahrengrundlagen werden in der Regel global gewährt. Die Höhe der globalen Abgeltungen wird zwischen dem BAFU und dem betroffenen Kanton ausgehandelt und richtet sich nach:

a.
dem Gefahren- und Schadenpotenzial;
b.
dem Umfang und der Qualität der Massnahmen sowie von deren Planung.

2 Abgeltungen können einzeln gewährt werden, wenn die Massnahmen:

a.
einen kantonsübergreifenden Bezug aufweisen;
b.
Schutzgebiete oder Objekte nationaler Inventare berühren;
c.
wegen der möglichen Alternativen oder aus anderen Gründen in besonderem Mass eine komplexe oder spezielle fachliche Beurteilung erfordern; oder
d.
unvorhersehbar waren.

3 Der Beitrag an die Kosten der Massnahmen nach Absatz 2 beträgt zwischen 35 und 45 Prozent und richtet sich nach:

a.
dem Gefahren- und Schadenpotenzial;
b.
dem Grad der Umsetzung einer umfassenden Risikobetrachtung;
c.
dem Umfang und der Qualität der Massnahmen sowie von deren Planung.

4 Wird ein Kanton durch ausserordentliche Schutzmassnahmen, namentlich nach Unwetterschäden, erheblich belastet, so kann der Beitrag nach Absatz 3 ausnahms­weise auf höchstens 65 Prozent der Kosten der Massnahmen erhöht werden.

5 Keine Abgeltungen werden gewährt an:

a.62
Massnahmen zum Schutz von Bauten und Anlagen, die zum Zeitpunkt der Errichtung:
1.
in bereits ausgeschiedenen Gefahrenzonen oder bekannten Gefahren­gebieten erstellt wurden, und
2.
nicht zwingend an diesen Standort gebunden waren;
b.
Massnahmen zum Schutz touristischer Bauten und Anlagen wie Seilbahnen, Skilifte, Skipisten oder Wanderwege, die sich ausserhalb des Siedlungs­ge­bietes befinden.

61 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 2. Febr. 2011 (Weiterentwicklung der Programm­vereinbarungen im Umweltbereich), in Kraft seit 1. März 2011 (AS 2011 649).

62 Fassung gemäss Ziff. I 5 V vom 28. Jan. 2015 über Anpassungen des Verordnungsrechts im Umweltbereich, insbesondere hinsichtlich der Programmvereinbarungen für die Programmperiode 2016-2019, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 427).

Art. 40 Schutzwald

(Art. 37 WaG)

1 Die Höhe der globalen Abgeltungen an Massnahmen, die für die Erfüllung der Funktion des Schutzwaldes notwendig sind, richtet sich nach:

a.
dem Gefahren- und Schadenpotenzial;
b.
der Anzahl Hektaren des zu pflegenden Schutzwaldes;
c.
dem Umfang und der Planung der für die Schutzwaldpflege erforderlichen Infrastruktur;
d.
der Qualität der Leistungserbringung.

2 Sie wird zwischen dem BAFU und dem betroffenen Kanton ausgehandelt.

3 Der durch Verfügung gewährte Beitrag an die Kosten von Projekten, die durch ausserordentliche Naturereignisse ausgelöst werden, beträgt höchstens 40 Prozent der Kosten und richtet sich nach Absatz 1 Buchstaben a, c und d.63

63 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3215).

Art. 40a64 Massnahmen gegen Waldschäden ausserhalb des Schutzwaldes

(Art. 37a WaG)

1 Die Höhe der globalen Abgeltungen an Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden ausserhalb des Schutzwaldes, richtet sich nach:

a.
der Gefährdung der Waldfunktionen;
b.
der Anzahl Hektaren, auf denen Massnahmen ergriffen werden;
c.
der Qualität der Leistungserbringung.

2 Sie wird zwischen dem BAFU und dem betroffenen Kanton ausgehandelt.

3 Abgeltungen können einzeln gewährt werden, wenn die Massnahmen unvorhersehbar waren und besonders aufwendig sind. Der Beitrag beträgt höchstens 40 Prozent der Kosten und richtet sich nach Absatz 1 Buchstaben a und c.

64 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3215). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.

Art. 40b65 Abfindung für Kosten

(Art. 37b WaG)

1 Eine Abfindung kann in Härtefällen ausgerichtet werden, wenn Einzelne besonders schwer betroffen sind und ihnen daher nicht zugemutet werden kann, den Schaden selbst zu tragen.

2 Gesuche um Entschädigung sind nach Feststellung des Schadens, spätestens aber ein Jahr nach der Durchführung der Massnahmen bei der zuständigen kantonalen Stelle einzureichen und zu begründen.

3 Keine Abfindung wird für Ertragsausfälle oder immaterielle Schäden gewährt.

4 Der Bund vergütet den Kantonen im Rahmen der globalen Abgeltungen nach Artikel 40a zwischen 35 und 50 Prozent der durch die Abfindungen verursachten Auslagen.

65 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3215).

Art. 41 Biologische Vielfalt des Waldes

(Art. 38 Abs. 1 WaG)66

1 Die Höhe der globalen Finanzhilfen an Massnahmen, die zur Erhaltung und Ver­besserung der biologischen Vielfalt des Waldes beitragen, richtet sich nach:

a.
der Anzahl Hektaren der auszuscheidenden und zu pflegenden Waldreser­vate;
b.67
c.
der Anzahl Hektaren der zu pflegenden Lebensräume, insbesondere der Wald­ränder, die der Vernetzung dienen;
d.
dem Umfang und der Qualität der Massnahmen zur Förderung von Tier- und Pflanzenarten, die für die biologische Vielfalt prioritär zu erhalten sind;
e.68
der Anzahl Hektaren der ausserhalb von Waldreservaten auszuscheidenden Fläche mit hohen Anteilen an Alt- und Totholz oder mit genügend Bäumen, die für die biologische Vielfalt des Waldes besonders wertvolle Eigenschaften aufweisen (Biotopbäume);
f.
der Anzahl Hektaren der zu pflegenden Kulturformen der Waldbewirtschaf­tung wie Wytweiden, Mittel- und Niederwälder sowie Selven;
g.
der Qualität der Leistungserbringung.

2 Sie wird zwischen dem BAFU und dem betroffenen Kanton ausgehandelt.

3 Die Finanzhilfen dürfen nur gewährt werden, wenn der Schutz der ökologischen Flächen nach Absatz 1 Buchstaben a und c-f vertraglich oder auf andere geeignete Weise gesichert ist.

469

66 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3215).

67 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3215).

68 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3215).

69 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3215).

Art. 4270

70 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3215).

Art. 43 Waldbewirtschaftung71

(Art. 38a WaG)

1 Die Höhe der globalen Finanzhilfen an Massnahmen, welche die Wirtschaftlichkeit der Waldbewirtschaftung verbessern, richtet sich:

a.72
für Planungsgrundlagen der Kantone: nach der Grösse der kantonalen Waldfläche sowie der Waldfläche, die in die Planung oder in eine Wirkungs­analyse einbezogen wird;
b.73
für die Verbesserung der Bewirtschaftungsbedingungen der Betriebe der Waldwirtschaft: nach dem Umfang und der Qualität der vom Kanton geplanten und umgesetzten Optimierungsmassnahmen;
c.
für die Lagerung von Holz bei aussergewöhnlichem Holzanfall: nach der Holzmenge, die der Markt vorübergehend nicht aufnehmen kann;
d.
nach der Qualität der Leistungserbringung;
e.74
für die Förderung der Ausbildung von Waldarbeiterinnen und Waldarbeitern: nach der Anzahl besuchter Kurstage bei einem vom Bund anerkannten Kursanbieter;
f.75
für die praktische Ausbildung von Waldfachleuten der Hochschulstufe: nach der Anzahl absolvierter Ausbildungstage;
g.76
für die Jungwaldpflege: nach der Anzahl Hektaren des zu pflegenden Jungwaldes;
h.77
für die gezielte Anpassung von Waldbeständen an sich verändernde Klima­bedingungen: nach der Anzahl Hektaren, auf denen Massnahmen ergriffen werden;
i.78
für die Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut: nach der Infrastruktur und Ausrüstung von Klenganstalten sowie der Anzahl der für die genetische Vielfalt wichtigen Baumarten in den Samenernteplantagen;
j.79
für die Anpassung oder die Wiederinstandstellung von Erschliessungsan­lagen: nach der Anzahl Hektaren des erschlossenen Waldes.

2 Sie wird zwischen dem BAFU und dem betroffenen Kanton ausgehandelt.

3 Globale Finanzhilfen für die Verbesserung der Bewirtschaftungsbedingungen der Betriebe der Waldwirtschaft werden nur gewährt, wenn:

a.
eine Kooperation oder eine Zusammenlegung von Betrieben vorliegt, die auf Dauer ausgerichtet ist;
b.
eine wirtschaftlich bedeutende Holzmenge gemeinsam genutzt bzw. vermit­telt wird; und
c.
eine kaufmännische Buchführung erfolgt.

4 Globale Finanzhilfen für die Jungwaldpflege sowie die gezielte Anpassung von Waldbeständen an sich verändernde Klimabedingungen werden nur gewährt, wenn die Massnahmen dem naturnahen Waldbau Rechnung tragen.80

5 Globale Finanzhilfen für die Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut werden nur gewährt, wenn ein vom Kanton genehmigtes Bauprojekt oder Betriebskonzept mit Kostenvoranschlag und Finanzierungsausweis vorliegt.81

71 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3215).

72 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3215).

73 Fassung gemäss Ziff. I 5 V vom 28. Jan. 2015 über Anpassungen des Verordnungsrechts im Umweltbereich, insbesondere hinsichtlich der Programmvereinbarungen für die Programmperiode 2016-2019, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 427).

74 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3215).

75 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3215).

76 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3215).

77 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3215).

78 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3215).

79 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3215). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.

80 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3215).

81 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3215).

Art. 44 Förderung der Ausbildung

(Art. 39 WaG)

182

2 Als Ausgleich für die berufsspezifischen Kosten der ortsgebundenen praktischen Ausbildung des Forstpersonals gewährt der Bund Finanzhilfen im Einzelfall in Form einer Pauschale von 10 Prozent der Ausbildungskosten der Försterschulen und der Kurse.

3 An die Schaffung von Lehrmitteln für das Forstpersonal gewährt der Bund Finanz­hilfen im Einzelfall bis zu 50 Prozent der anerkannten Kosten.

483

82 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3215).

83 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3215).

Art. 45 Forschung und Entwicklung

(Art. 31 WaG)

1 Der Bund kann an Forschungs- und Entwicklungsprojekte, die er nicht selbst in Auftrag gibt, Finanzhilfen im Einzelfall im Umfang von höchstens 50 Prozent der Projektkosten gewähren.

2 Er kann an Einrichtungen zur Förderung und Koordination der Forschung und Ent­wicklung Finanzhilfen im Einzelfall bis zum Umfang der von Dritten aufgebrachten Mittel gewähren, sofern ihm ein angemessenes Mitspracherecht in diesen Einrich­tungen ein­geräumt wird.

3. Abschnitt: Verfahren bei der Gewährung globaler Abgeltungen oder Finanzhilfen


Art. 46 Gesuch

1 Der Kanton reicht das Gesuch um globale Abgeltungen oder Finanzhilfen beim BAFU ein.

2 Das Gesuch enthält Angaben über:

a.
die zu erreichenden Programmziele;
b.
die zur Zielerreichung voraussichtlich notwendigen Massnahmen und deren Durchführung;
c.
die Wirksamkeit der Massnahmen.

3 Bei Massnahmen mit kantonsübergreifender Wirkung stellen die Kantone die Koordination der Gesuche mit den betroffenen Kantonen sicher.

Art. 47 Programmvereinbarung

1 Das BAFU schliesst die Programmvereinbarung mit der zuständigen kanto­nalen Behörde ab.

2 Gegenstand der Programmvereinbarung sind insbesondere:

a.
die gemeinsam zu erreichenden strategischen Programmziele;
b.
die Leistung des Kantons;
c.
die Beitragsleistung des Bundes;
d.
das Controlling.

3 Die Dauer der Programmvereinbarung beträgt höchstens vier Jahre.

4 Das BAFU erlässt Richtlinien über das Vorgehen bei Programmvereinbarun­gen sowie über die Angaben und Unterlagen zu den Gegenständen der Programm­vereinbarung.

Art. 49 Berichterstattung und Kontrolle

1 Der Kanton erstattet dem BAFU jährlich Bericht über die Verwendung der globalen Beiträge.

2 Das BAFU kontrolliert stichprobenweise:

a.
die Ausführung einzelner Massnahmen gemäss den Programmzielen;
b.
die Verwendung der ausgerichteten Beiträge.
Art. 50 Mangelhafte Erfüllung und Zweckentfremdung

1 Das BAFU hält die Tranchenzahlungen während der Programmdauer ganz oder teilweise zurück, wenn der Kanton:

a.
seiner Berichterstattungspflicht (Art. 49 Abs. 1) nicht nachkommt;
b.
eine erhebliche Störung seiner Leistung schuldhaft verursacht.

2 Stellt sich nach der Programmdauer heraus, dass die Leistung mangelhaft ist, so verlangt das BAFU vom Kanton Nachbesserung; es setzt ihm dafür eine ange­messene Frist.

3 Werden Anlagen oder Einrichtungen, an die Finanzhilfen oder Abgeltungen ge­leistet wurden, ihrem Zweck entfremdet, so kann das BAFU vom Kanton ver­langen, dass er innerhalb einer angemessenen Frist die Unterlassung oder Rückgän­gigmachung der Zweckentfremdung erwirkt.

4 Werden die Mängel nicht behoben oder wird die Zweckentfremdung nicht unter­lassen oder nicht rückgängig gemacht, so richtet sich die Rückforderung nach den Artikeln 28 und 29 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199084 (SuG).

4. Abschnitt: Verfahren bei der Gewährung von Abgeltungen oder Finanzhilfen im Einzelfall



Art. 51 Gesuche

1 Gesuche um Abgeltungen oder Finanzhilfen im Einzelfall ohne Kantonsbeteili­gung sind dem BAFU, alle andern Gesuche dem Kanton einzureichen.

2 Der Kanton prüft die bei ihm eingereichten Gesuche und leitet sie mit einem begründeten Antrag, den bereits vorliegenden kantonalen Bewilligungen und dem kantonalen Beitragsbeschluss an das BAFU weiter.

3 Das BAFU erlässt Richtlinien über die Angaben und Unterlagen zum Gesuch.

Art. 52 Gewährung und Auszahlung der Beiträge

1 Das BAFU legt die Höhe der Abgeltung oder der Finanzhilfe mittels Verfü­gung fest oder schliesst dazu mit dem Beitragsempfänger einen Vertrag ab.

2 Es richtet die Beiträge nach Fortschritt der Massnahmen aus.

Art. 53 Mangelhafte Erfüllung und Zweckentfremdung

1 Erfüllt der Empfänger von zugesicherten Abgeltungen oder Finanzhilfen die Mass­nahmen trotz Mahnung nicht oder mangelhaft, so werden die Abgeltungen oder Finanzhilfen nicht ausbezahlt oder gekürzt.

2 Sind Abgeltungen oder Finanzhilfen ausbezahlt worden und erfüllt der Empfänger trotz Mahnung die Massnahmen nicht oder mangelhaft, so richtet sich die Rückfor­derung nach Artikel 28 SuG85.

3 Werden Anlagen oder Einrichtungen, an die Abgeltungen oder Finanzhilfen ge­leistet wurden, ihrem Zweck entfremdet, so kann das BAFU vom Kanton ver­langen, dass er innerhalb einer angemessenen Frist die Unterlassung oder Rückgän­gigmachung der Zweckentfremdung erwirkt.

4 Wird die Zweckentfremdung nicht unterlassen oder nicht rückgängig gemacht, so richtet sich die Rückforderung nach Artikel 29 SuG.

7. Kapitel: Investitionskredite

Art. 60 Voraussetzungen

1 Investitionskredite werden gewährt, wenn:

a.
die Investition für den Schutz vor Naturereignissen oder für die Pflege und Nutzung des Waldes notwendig und geeignet ist; und
b.
es die finanzielle Lage der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers erfordert.

2 Die entstehende Gesamtbelastung muss für die Gesuchstellerin oder den Gesuch­s­teller tragbar sein.

3 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat die eigenen finanziellen Möglich­keiten auszuschöpfen und von Dritten erhältliche Beiträge geltend zu machen.

4 Investitionskredite dürfen nicht mit Krediten nach dem Bundesgesetz vom 23. März 196286 über Investitionskredite und Betriebshilfen in der Landwirtschaft oder nach dem Bundesgesetz vom 28. Juni 197487 über Investitionshilfe für Berg­­­gebiete kumuliert werden.

5 Für ihre eigenen Investitionen erhalten die Kantone keine Kredite.

688

86 [AS 1962 1273, 1972 2699, 1977 2249 Ziff. I 961, 1991 362 Ziff. II 52 857 Anhang Ziff. 27, 1992 288 Anhang Ziff. 47 2104. AS 1998 3033 Anhang Bst. f]

87 [AS 1975 392, 1980 1798, 1985 387, 1991 857 Anhang Ziff. 24, 1992 288 Anhang Ziff. 43. AS 1997 2995 Art. 25]. Siehe heute: das BG vom 6. Okt. 2006 über Regionalpolitik (SR 901.0).

88 Aufgehoben durch Ziff. I 21 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).

Art. 61 Bundeskredite

1 Das BAFU gewährt dem Kanton für die Ausrichtung von Investitionskrediten globale Darlehen. Diese sind unverzinslich und auf 20 Jahre befristet.

2 Der Kanton meldet dem BAFU jährlich seinen voraussichtlichen Darlehens­bedarf für das kommende Jahr.

3 Die Aufteilung der verfügbaren Mittel richtet sich nach dem Bedarf.89

89 Fassung gemäss Ziff. I 21 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).

Art. 62 Gesuche

(Art. 40 Abs. 3 WaG)

1 Gesuche um Investitionskredite sind dem Kanton einzureichen.

2 Dem Gesuch sind beizulegen:

a.
die allgemeine Betriebsplanung;
b.
die Betriebsrechnung;
c.
die Darstellung der finanziellen Lage der Gesuchstellerin oder des Gesuch­stel­lers.

3 Unternehmen, die Wälder gewerbsmässig als Auftragnehmer pflegen oder nutzen, ha­ben ihrem Gesuch die Bilanz und die Erfolgsrechnung der letzten zwei Jahre bei­zulegen.

Art. 63 Höhe und Verzinsung

(Art. 40 Abs. 1 WaG)

1 Investitionskredite werden gewährt:

a.
als Baukredite bis zu 80 Prozent der Baukosten;
b.90
zur Finanzierung der Restkosten von Massnahmen gemäss den Artikeln 39, 40 und 43;
c.
zur Anschaffung forstlicher Fahrzeuge, Maschinen und Geräte bis zu 80 Pro­zent der Kosten;
d.
zur Erstellung forstbetrieblicher Anlagen bis zu 80 Prozent der Kosten.

2 Investitionskredite sind in der Regel unverzinslich. Lässt es die Gesamtbelastung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers jedoch zu, wird ein angemessener Zins verlangt.

3 Unter 10 000 Franken werden keine Darlehen gewährt.

90 Fassung gemäss Ziff. I 21 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).

Art. 64 Dauer, Rückzahlung, Rückforderung

(Art. 40 WaG)

1 Investitionskredite werden für eine Dauer von bis zu 20 Jahren gewährt.

2 Die Rückzahlungsraten sind nach der Art der Massnahme und nach den wirt­schaftli­chen Möglichkeiten der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers festzule­gen.

3 Die Rückzahlung beginnt:

a.
für Investitionen nach Artikel 63 Absatz 1 Buchstaben a und b ein Jahr nach Beendigung des Projekts, spätestens jedoch fünf Jahre nach Auszahlung der er­sten Kreditrate;
b.
für die übrigen Investitionen in dem auf die Auszahlung folgenden Kalen­der­jahr.

4 Die Kreditnehmerin oder der Kreditnehmer kann den Kredit ohne Kündigung jederzeit ganz oder teilweise zurückzahlen.

591

6 Zur Rückzahlung fällige Kredite oder Rückzahlungsraten, die ausstehen, sind zu 5 Prozent zu verzinsen.

91 Aufgehoben durch Ziff. I 21 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).

8. Kapitel: Schlussbestimmungen

1. Abschnitt: Vollzug

Art. 65 Vollzug durch den Bund

(Art. 49 WaG)

1 Das UVEK wird zur selbständigen Erledigung der Geschäfte aus dem Voll­zug des WaG ermächtigt.

2 Wenden Bundesbehörden andere Bundesgesetze oder völkerrechtliche Verein­barungen oder Beschlüsse an, die Gegenstände dieser Verordnung betreffen, so voll­zie­hen sie dabei auch diese Verordnung. Für die Mitwirkung des BAFU und der Kantone gilt Artikel 49 Absatz 2 WaG; gesetzliche Geheimhaltungspflichten bleiben vorbehalten.92

92 Eingefügt durch Ziff. II 17 der V vom 2. Febr. 2000 zum BG über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 703).

Art. 66 Vollzug durch die Kantone

(Art. 50 WaG)

1 Die Kantone erlassen die Ausführungsbestimmungen zum WaG und zu dieser Ver­ordnung innert fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes.

2 Sie teilen dem BAFU Verfügungen und Entscheide über Rodungen mit.93

93 Eingefügt durch Ziff. II 17 der V vom 2. Febr. 2000 zum BG über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 703).

Art. 66a94 Geoinformation

Das BAFU gibt die minimalen Geodatenmodelle und Darstellungsmodelle für Geobasisdaten nach dieser Verordnung vor, für die es im Anhang 1 der Geoinfor­mationsverordnung vom 21. Mai 200895 als Fachstelle des Bundes bezeichnet ist.

94 Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 13 der V vom 21. Mai 2008 über Geoinformation, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2809).

95 SR 510.620

2. Abschnitt: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Art. 67 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

a.
die Verordnung vom 1. Oktober 196596 betreffend die eidgenössische Ober­auf­sicht über die Forstpolizei;
b.
die Verordnung vom 23. Mai 197397 über die Wählbarkeit höherer Forst­beam­ter;
c.
die Verordnung vom 28. November 198898 über ausserordentliche Massnah­men zur Walderhaltung;
d.
die Artikel 2-5 der Verordnung vom 16. Oktober 195699 über den forst­li­chen Pflanzenschutz;
e.
den Bundesratsbeschluss vom 16. Oktober 1956100 betreffend Herkunft und Verwendung von forstlichem Saatgut und Forstpflanzen;
f.
die Verordnung vom 22. Juni 1970101 über Investitionskredite für die Forst­wirt­schaft im Berggebiet.

96 [AS 1965 861, 1971 1192, 1977 2273 Ziff. I 18.1, 1985 670Ziff. I 3 685 Ziff. I 6 2022]

97 [AS 1973 964, 1987 608Art. 16 Abs. 1 Bst. e]

98 [AS 1988 2057, 1990 874]

99 [AS 1956 1220, 1959 1626, 1977 2325 Ziff. I 19, 1986 1254 Art. 70 Ziff. 3, 1987 2529, 1989 1124 Art. 2 Ziff. 2, 1992 1749 Ziff. II 4. AS 1993 104 Art. 42 Bst. a]

100 [AS 1956 1227, 1959 1628, 1975 402 Ziff. I 15, 1987 2531]

101 [AS 1970 765, 1978 1819]

3. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 69

1 Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Artikel 60-64 und 67 Buchstabe f am 1. Januar 1993 in Kraft.

2 Die Artikel 60-64 und 67 Buchstabe f treten am 1. Januar 1994 in Kraft.

Übergangsbestimmung der Änderung vom 2. Februar 2000103

Rodungsgesuche für Werke in kantonaler Zuständigkeit, die am 1. Januar 2000 hän­gig sind, werden nach altem Recht beurteilt.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. August 2016104

1 Anstelle des Kriteriums nach Artikel 40a Absatz 1 kann sich die Höhe der Abgeltungen an Massnahmen gegen Waldschäden ausserhalb des Schutzwaldes, die vor dem 31. Dezember 2019 durchgeführt werden, nach dem Umfang und der Qualität der Massnahmen richten.

2 Anstelle der Kriterien nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe j kann sich die Höhe der Finanzhilfen für Erschliessungsanlagen, die vor dem 31. Dezember 2024 angepasst oder wiederinstandgestellt werden, nach dem Umfang und der Qualität der Massnahmen richten.105

105 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 17. April 2019 über Anpassungen des Verordnungsrechts an die Weiterentwicklung der Programmvereinbarungen im Umweltbereich für die Programmperiode 2020-2024, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1487).

Anhang106

106 Aufgehoben durch Ziff. I 21 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).