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01.05.2011 - 30.06.2022
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15.07.2000 - 31.12.2001
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1

Verordnung

über den militärischen Flugdienst (Militärflugdienstverordnung, MFV) vom 19. November 2003 (Stand am 21. Dezember 2004) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 41 Absatz 3, 42 Absatz 2 Buchstabe b, 54, 55 Absatz 3, 56
Absatz 3, 57, 58 und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951 (MG), auf Artikel 37 Absatz 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20002 (BPG) und auf Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung der Bundesversammlung vom 30. März 19493 über die Verwaltung der Armee (VBVA), verordnet: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Zulassung und den Dienst der Angehörigen des militärischen Flugdienstes.


Art. 2

Angehörige des militärischen Flugdienstes 1

Zum militärischen Flugdienst gehören die Angehörigen des Flug- und Fallschirmsprungdienstes sowie die Drohnenoperateure und Drohnenoperateurinnen.

2

Als Angehörige des Flug- und Fallschirmsprungdienstes gelten: a. Militärpiloten und Militärpilotinnen (Militärpiloten): 1. Berufsmilitärpiloten und Berufsmilitärpilotinnen (Berufsmilitärpiloten), 2. Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen (Milizmilitärpiloten); b. Bordoperateure und Bordoperateurinnen (Bordoperateure): 1. Berufsbordoperateure und Berufsbordoperateurinnen (Berufsbordoperateure),

2. Milizbordoperateure und Milizbordoperateurinnen (Milizbordoperateure);

c. Berufs-Operateure und Berufs-Operateurinnen von Forward-Looking Infrared Systemen (Berufs-FLIR-Operateure);

d. Berufsbordfotografen und Berufsbordfotografinnen (Berufsbordfotografen); AS 2003 4711

1 SR

510.10

2 SR

172.220.1

3 SR

510.30

512.271

Ausbildung

2

512.271

e. Fallschirmaufklärer und Fallschirmaufklärerinnen (Fallschirmaufklärer): 1. Berufsoffiziere mit Fachausbildung für Fallschirmaufklärer (Berufsoffizier-Fallschirmaufklärer),

2. Berufsunteroffiziere mit Fachausbildung für Fallschirmaufklärer (Berufsunteroffizier-Fallschirmaufklärer), 3. Milizfallschirmaufklärer und Milizfallschirmaufklärerinnen (Milizfallschirmaufklärer);

f.4 zivile Transportpiloten und Transportpilotinnen (Transportpiloten) des Lufttransportdienstes des Bundes (LTDB);

3

Als Drohnenoperateure und Drohnenoperateurinnen (Drohnenoperateure) gelten: a. Berufsdrohnenoperateure und Berufsdrohnenoperateurinnen (Berufsdrohnenoperateure): 1. Drohnenpiloten und Drohnenpilotinnen (Drohnenpiloten), 2. Drohnen-Nutzlastoperateure und Drohnen-Nutzlastoperateurinnen

(Drohnen-Nutzlastoperateure); b. Milizdrohnenoperateure und Milizdrohnenoperateurinnen (Milizdrohnenoperateure): 1. Drohnenpiloten und Drohnenpilotinnen (Drohnenpiloten), 2. Drohnen-Nutzlastoperateure und Drohnen-Nutzlastoperateurinnen

(Drohnen-Nutzlastoperateure).

2. Abschnitt: Zulassung, Brevetierung und Ernennung

Art. 3

Zulassung Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) regelt die Zulassung zu den Ausbildungslehrgängen des militärischen Flugdienstes. Es berücksichtigt dabei namentlich die fliegerische und die allgemeine Vorbildung, die körperliche Tauglichkeit sowie die geistige und charakterliche Eignung und den Leumund.


Art. 4

Brevetierung und Ernennung Das VBS regelt die Brevetierung der Angehörigen des militärischen Flugdienstes und die Ernennung der Berufsmilitärpiloten.

4

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5043).

Militärflugdienstverordnung 3

512.271

3. Abschnitt: Milizangehörige

Art. 5

Einstufung 1

Die Milizangehörigen des Flug- und Fallschirmsprungdienstes werden in folgende Kategorien eingestuft: a. Kategorie A: 1. Milizmilitärpiloten, die Kampfflugzeuge fliegen und eine hohe Flugleistung zu erbringen haben, 2.

Milizhelikopterpiloten, 3.5 Milizmilitärpiloten, die Transportflüge durchführen; b. Kategorie

B:

1.6 Milizmilitärpiloten, die Zielflüge durchführen oder Sonderaufgaben erfüllen, 2.

Milizbordoperateure; c. Kategorie

C:

Milizfallschirmaufklärer.

2

Die Luftwaffe entscheidet über die Einstufung im Einzelfall.


Art. 6

Spezielle Ausbildungsdienste

1

Die Milizangehörigen des militärischen Flugdienstes werden zur Erhaltung und Förderung ihrer Einsatzfähigkeit zu Trainingskursen aufgeboten.

2

Überdies werden jährlich zu einem individuellen Training wie folgt aufgeboten: a. Milizmilitärpiloten: für höchstens 12 Tage; b. Milizbordoperateure: für höchstens 8 Tage; c. Milizfallschirmaufklärer: für höchstens 12 Tage; d. Milizdrohnenoperateure: für höchstens 12 Tage.

3

Milizmilitärpiloten leisten jährlich höchstens 33 Tage Ausbildungsdienst im Rahmen von Fortbildungsdiensten der Truppe.

4. Abschnitt: Eignungs- und Tauglichkeitsuntersuchung

Art. 7

1 Flug- und Fallschirmsprungdienst sowie Drohnenflugdienst dürfen nur Personen leisten, die vom Fliegerärztlichen Institut (FAI) körperlich tauglich sowie geistig und charakterlich geeignet erklärt worden sind.

5

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5043).

6

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5043).

Ausbildung

4

512.271

2

Die körperliche Tauglichkeit sowie die geistige und charakterliche Eignung werden erstmals bei der Zulassung abgeklärt. Die körperliche Tauglichkeit wird danach in regelmässigen Untersuchungen überprüft; sie wird durch das FAI in einem ärztlichen Tauglichkeitsattest bescheinigt.

5. Abschnitt: Einstellung im militärischen Flugdienst und Wiederzulassung; Ausscheiden


Art. 8

Einstellung

1

Die Angehörigen des militärischen Flugdienstes werden vorübergehend oder endgültig im militärischen Flugdienst eingestellt, wenn: a. sie medizinisch nicht mehr tauglich sind; b. sie den fachlichen oder charakterlichen Anforderungen nicht mehr genügen; c. kein militärisches Bedürfnis nach ihrer Funktion mehr besteht; d. sie Auslandurlaub nach Artikel 48 der Verordnung über das militärische Kontrollwesen vom 7. Dezember 19987 erhalten haben oder sie bei Auslandaufenthalt von weniger als sechs Monaten das Training nicht aufrechterhalten können; e. sie als Offizier nach Artikel 60 MG zu den nicht in Formationen eingeteilten Angehörigen der Armee zugewiesen werden; ausgenommen sind Berufsmilitärpiloten; f.

sie sich im Mutterschaftsurlaub befinden; oder g. andere wichtige Gründe einen weiteren Einsatz in ihrer Funktion nicht mehr angezeigt erscheinen lassen.

2

Bei Milizmilitärpiloten der Kategorie A kann statt der Einstellung die Versetzung in die Kategorie B angeordnet werden.

3

Wer Auslandurlaub hat, kann auf Gesuch hin von der Einstellung befreit werden, wenn:

a. ein militärisches Bedürfnis besteht; und b. er oder sie sich verpflichtet, die vorgeschriebenen Dienstleistungen zu absolvieren und dabei die Reisekosten für die Auslandstrecke zu tragen.


Art. 9

Zuständigkeit und Wiederzulassung Das VBS regelt die Zuständigkeit zur Einstellung im militärischen Flugdienst sowie die Wiederzulassung.

7 SR

511.22

Militärflugdienstverordnung 5

512.271


Art. 10

Ausscheiden von Berufsmilitärpiloten und zivilen Transportpiloten8 1

Berufsmilitärpiloten und zivile Transportpiloten bleiben im Flugdienst bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses.9 2 Piloten von Einsitzerkampfflugzeugen sowie erste Piloten von Doppelsitzerkampfund Düsenschulflugzeugen scheiden mit 55 Jahren aus dem Jetflugdienst aus.

3

Das VBS kann die Alterslimite in Ausnahmefällen aus militärischen Gründen heraufsetzen, insbesondere wenn die Führungsfunktion des betreffenden Piloten und die Einsatzbereitschaft der Luftwaffe dies erfordern.


Art. 11

Ausscheiden der Milizmilitärpiloten 1

Milizmilitärpiloten scheiden spätestens auf Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden, aus dem Flugdienst aus. Unter Berücksichtung der speziellen Belastung im Flugdienst oder zur Laufbahnsteuerung kann das VBS für die einzelnen Funktionen weitergehende Einschränkungen erlassen.

2

Die Testpiloten und Testpilotinnen der armasuisse bleiben im militärischen Flugdienst bis zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses.


Art. 12

Ausscheiden der Bordoperateure, der Berufs-FLIR-Operateure und der Berufsbordfotografen 1

Berufsbordoperateure, Berufs-FLIR-Operateure und Berufsbordfotografen bleiben im Flugdienst bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

2

Milizbordoperateure scheiden spätestens auf Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden, aus dem Flugdienst aus.


Art. 13

Ausscheiden der Fallschirmaufklärer 1

Berufsoffizier-Fallschirmaufklärer und Berufsunteroffizier-Fallschirmaufklärer bleiben im Fallschirmsprungdienst bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

2

Milizfallschirmaufklärer scheiden spätestens auf Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 42. Altersjahr vollenden, aus dem Fallschirmsprungdienst aus.


Art. 14

Ausscheiden der Drohnenoperateure 1

Berufsdrohnenoperateure bleiben im militärischen Flugdienst bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

2

Milizdrohnenoperateure scheiden spätestens auf Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden, aus dem militärischen Flugdienst aus.

8

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5043).

9

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5043).

Ausbildung

6

512.271


Art. 15

Weiterverwendung nach der Einstellung im militärischen Flugdienst oder nach dem Ausscheiden 1

Die Angehörigen des militärischen Flugdienstes können nach ihrer Einstellung (Art. 8) oder nach ihrem Ausscheiden (Art. 10-14) in Funktionen weiterverwendet werden, zu deren Ausübung ihre Kenntnisse und Erfahrungen notwendig sind.

Subalternoffiziere, die nach ihrem ordentlichen Ausscheiden aus dem Staffeldienst in Stäben eingesetzt werden, können bis zur Vollendung des 50. Altersjahres für höchstens 200 Tage in Ausbildungsdiensten der Formationen verwendet werden. Für Hauptleute und Stabsoffiziere richtet sich die Militärdienstpflicht nach der Verordnung vom 19. November 200310 über die Militärdienstpflicht (MDV).

2

Werden Subalternoffiziere nicht mehr in einer der Funktionen nach Absatz 1 eingesetzt, so richtet sich ihre Militärdienstpflicht nach der MDV.

6. Abschnitt: Benützung von schweizerischen Zivilluftfahrzeugen und ausländischen Luftfahrzeugen

Art. 16

11
Die Benützung von schweizerischen Zivilluftfahrzeugen und ausländischen Luftfahrzeugen im Zusammenhang mit dem militärischen Flugdienst wird vom VBS geregelt.

7. Abschnitt: Entschädigung

Art. 17

Anspruch auf Entschädigung 1

Die brevetierten Milizangehörigen des Flug- und Fallschirmsprungdienstes erhalten eine Entschädigung für die besondere Beanspruchung durch den Flug- oder Fallschirmsprungdienst. Der Anspruch entsteht ab dem Monat, in dem sie erstmals Ausbildungsdienst leisten.

2

Die Testpiloten und Testpilotinnen der armasuisse erhalten keine Entschädigung.

3

Die Entschädigungen sind im Anhang festgelegt.


Art. 18

Entschädigung bei Einstellung und Herabsetzung Das VBS regelt die Entschädigung bei Einstellung im militärischen Flugdienst und die Herabsetzung der Entschädigung.

10 SR

512.21

11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5043).

Militärflugdienstverordnung 7

512.271

8. Abschnitt: Versicherungspflicht

Art. 19

1 Die Milizangehörigen des Flug- und Fallschirmsprungdienstes müssen für Flugoder Fallschirmsprungunfälle eine Unfallversicherung von mindestens 50 000 Franken für den Todesfall und von mindestens 250 000 Franken für den Invaliditätsfall abschliessen. Treten sie nicht der von der Luftwaffe verwalteten Kollektivunfallversicherung bei, so müssen sie die Versicherungspolice bei der Luftwaffe hinterlegen.

2

Für die gleichen Beträge werden alle übrigen Personen, die Militärluftfahrzeuge führen oder darin mitfliegen, durch die Luftwaffe versichert.

3

Die Versicherung ergänzt die Leistungen der Militärversicherung oder die Leistungen nach BPG.

4

Für die Berufsangehörigen des Flug- und Fallschirmsprungdienstes und die Testpiloten der armasuisse ist der Abschluss der Versicherung freiwillig.

5

Wer Anspruch auf eine Entschädigung nach Artikel 17 oder auf eine Sonderzulage nach Artikel 48 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 200112 hat, muss die Versicherungsprämien selber tragen. In den übrigen Fällen übernimmt der Bund die Versicherungsprämien.

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 20

Vollzug

Das VBS vollzieht diese Verordnung. Es erlässt die Ausführungsvorschriften.


Art. 21

Aufhebung bisherigen

Rechts

Die Verordnung vom 9. Mai 200313 über den militärischen Flugdienst (MFV) wird aufgehoben.


Art. 22

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

12 SR

172.220.111.3 13 [AS

2003 1302]

Ausbildung

8

512.271

Anhang

(Art. 17)

Flug- und Fallschirmsprungentschädigung Die Entschädigungen für die Milizangehörigen des militärischen Flug- und Fallschirmsprungdienstes (Art. 5) beträgt jährlich: a. in der Kategorie A: 12 800 Franken;

b. in der Kategorie B: 8 500 Franken;

c. in der Kategorie C: 5 100 Franken;