01.01.2024 - * / In Kraft
01.09.2023 - 31.12.2023
01.07.2023 - 31.08.2023
01.01.2022 - 30.06.2023
01.07.2020 - 31.12.2021
01.07.2019 - 30.06.2020
01.01.2017 - 30.06.2019
01.10.2016 - 31.12.2016
01.08.2016 - 30.09.2016
01.01.2012 - 31.07.2016
01.07.2008 - 31.12.2011
01.01.2008 - 30.06.2008
01.07.2007 - 31.12.2007
01.05.2007 - 30.06.2007
01.01.2007 - 30.04.2007
01.01.2002 - 31.12.2006
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1

Mineralölsteuergesetz
(MinöStG)

vom 21. Juni 1996 (Stand am 4. September 2001) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 36ter Absatz 2 sowie 41ter Absatz 1 und 4 Buchstabe a
der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 5. April 19952, beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Grundsatz

Der Bund erhebt:

a.

eine Mineralölsteuer auf Erdöl, anderen Mineralölen, Erdgas und den bei ihrer Verarbeitung gewonnenen Produkten sowie auf Treibstoffen; b.

einen Mineralölsteuerzuschlag auf Treibstoffen.


Art. 2

Begriffe

1 Erdöl, andere Mineralöle, Erdgas und bei ihrer Verarbeitung gewonnene Produkte
im Sinne dieses Gesetzes sind: a.

Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile im
Gewicht gegenüber den nichtaromatischen Bestandteilen überwiegen (Zolltarifnummer 27073); b.

Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, roh (Zolltarifnummer 2709); c.4

Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien (andere als rohe Öle); anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 Prozent
oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden; Ölabfälle (Tarifnummer 2710); d.

Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe (Zolltarifnummer 2711); e.

zubereitete Schmiermittel (Zolltarifnummer 3403).

AS 1996 3371 1

[AS 1982 138, 1994 258 267] 2

BBl 1995 III 137 3

SR 632.10 Anhang 4

Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002
(AS 2001 2091).

641.61

Steuern

2

641.61

2 Treibstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind folgende Waren, soweit sie als Treibstoffe verwendet werden: a.

Erdöl, andere Mineralöle, Erdgas und bei ihrer Verarbeitung gewonnene
Produkte nach Absatz 1; b.

Kohlenwasserstoffe, acyclische und cyclische (Zolltarifnummern 2901 und
2902);

c.

acyclische Alkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
(Zolltarifnummer 2905); d.

Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etherphenolalkohole, Alkoholperoxide,
Etherperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitliche) und ihre
Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate (Zolltarifnummer 2909); e.

Erzeugnisse der Zolltarifnummer 3811, ausgenommen Antiklopfmittel und
Additive für Schmieröle; f.

Erzeugnisse der Zolltarifnummer 3814; g.

Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Gemische, ausgenommen solche der Zolltarifnummern 2707 oder 2902 (Zolltarifnummer 3817); h.

Erzeugnisse der Zolltarifnummer 3824; i.

andere Waren, die unvermischt oder vermischt zu Treibstoffen bestimmt
sind oder als Treibstoffe verwendet werden.

3 Im Sinne dieses Gesetzes gilt als: a.

«Steuer»: die Mineralölsteuer und der Mineralölsteuerzuschlag; b.

«Importeur»: die Person, die eine Ware über die Grenze bringt, sowie die
Person, auf deren Rechnung die Ware eingeführt wird; c.

«zugelassener Lagerinhaber»: wer eine Bewilligung der Steuerbehörde besitzt, unversteuerte Waren in einem zugelassenen Lager zu bearbeiten, zu gewinnen, zu erzeugen oder zu lagern.


Art. 3

Steuerobjekt

1 Der Steuer unterliegen: a.

die Herstellung oder die Gewinnung von Waren nach den Artikeln 1 und 2
Absätze 1 und 2 im Inland; b.

die Einfuhr solcher Waren ins Inland.

2 Als Inland gelten das schweizerische Staatsgebiet und die Zollanschlussgebiete,
nicht jedoch die Zollausschlussgebiete.


Art. 4

Entstehung der Steuerforderung 1 Die Steuerforderung entsteht mit der Überführung der Waren in den steuerrechtlich
freien Verkehr. Als solche gilt:

Mineralölsteuergesetz 3

641.61

a.

für Waren, die eingeführt werden, der Zeitpunkt der Überführung in den
zollrechtlich freien Verkehr; b.

für Waren in zugelassenen Lagern (Art. 27-32) der Zeitpunkt, in dem die
Waren das Lager verlassen oder im Lager verwendet werden; c.

für Waren, die dem Verkehr unter Steueraussetzung entnommen werden
(Art. 32), der Zeitpunkt nach Buchstabe a oder b; d.

für Waren, die ausserhalb eines zugelassenen Lagers hergestellt werden, der
Zeitpunkt ihrer Herstellung.

2 Ausserdem entsteht die Steuerforderung: a.

für die Steuerdifferenz bei versteuerten Waren, die nachträglich zu Zwecken
abgegeben oder verwendet werden, die einem höheren Steuersatz unterliegen, im Zeitpunkt der Abgabe zu dieser Verwendung oder, wenn sie nicht
abgegeben werden, vor deren Verwendung; b.

bei steuerfreien Waren, die nachträglich zu Zwecken abgegeben oder verwendet werden, die der Steuer unterliegen, im Zeitpunkt der Abgabe zu dieser Verwendung oder, wenn sie nicht abgegeben werden, vor deren Verwendung.


Art. 5

Steuerbehörde

1 Steuerbehörde ist die Eidgenössische Zollverwaltung. Sie vollzieht alle Massnahmen, die dieses Gesetz vorsieht, und erlässt alle dafür erforderlichen Weisungen, deren Erlass nicht ausdrücklich einer anderen Behörde vorbehalten ist.

2 Auf den Einnahmen aus der Steuer auf Treibstoffen rechnet die Steuerbehörde die
Erhebungskosten an.


Art. 6

Kontrollen durch die Steuerbehörde 1 Die Steuerbehörde kann jederzeit unangemeldet Kontrollen durchführen, namentlich bei Steuerpflichtigen und bei Personen, die eine Warenbuchhaltung führen müssen oder die einen Rückerstattungsantrag stellen.

2 Der Steuerbehörde sind auf Verlangen alle Auskünfte zu geben und alle Bücher,
Geschäftspapiere und Urkunden vorzulegen, welche für den Vollzug dieses Gesetzes
von Bedeutung sind.


Art. 7

Amtshilfe

1 Die Steuerbehörde kann zur Mitarbeit heranziehen: a.

Kantone und Gemeinden für Aufgaben im Rahmen der Steuerrückerstattung
an die Landwirtschaft; b.

Organisationen, die Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung
vollziehen.

2 Die Polizei von Kantonen und Gemeinden zeigt alle Verletzungen des Mineralölsteuerrechts, von denen sie bei der Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Kenntnis er

Steuern

4

641.61

langt, der Steuerbehörde an und unterstützt diese bei der Feststellung des Tatbestandes und der Verfolgung der Täterschaft.

3 Gegenüber der Steuerbehörde auskunftspflichtig sind, sofern die verlangten Auskünfte für den Vollzug dieses Gesetzes von Bedeutung sein können: a.

die Verwaltungsbehörden des Bundes und die autonomen eidgenössischen
Anstalten und Betriebe; b.

die Behörden der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden; c.

die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen im Rahmen ihres Aufgabenbereichs.


Art. 8

Schweigepflicht

Personen, die zum Vollzug dieses Gesetzes beigezogen werden oder gegenüber der
Steuerbehörde auskunftspflichtig sind, müssen gegenüber Dritten über die in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen bewahren und den
Einblick in amtliche Akten verweigern.

2. Abschnitt: Steuerpflicht

Art. 9

Steuerpflichtige Personen Steuerpflichtig sind: a.

die Importeure;

b.

die zugelassenen Lagerinhaber; c.

Personen, die versteuerte Waren zu Zwecken abgeben, verwenden oder verwenden lassen, die einem höheren Steuersatz unterliegen; d.

Personen, die unversteuerte Waren abgeben, verwenden oder verwenden lassen.


Art. 10

Steuernachfolge

1 Der Steuernachfolger oder die Steuernachfolgerin tritt in die sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten der steuerpflichtigen Person ein.

2 Die Steuernachfolge treten an: a.

die Erben beim Tod der steuerpflichtigen Person beziehungsweise des
Steuernachfolgers oder der Steuernachfolgerin; b.

die persönlich haftenden Gesellschafter und Gesellschafterinnen oder deren
Erben nach Auflösung einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit; c.

die juristische Person, die von einer anderen juristischen Person das Vermögen oder ein Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt.

Mineralölsteuergesetz 5

641.61

3 Die Erben haften solidarisch bis zur Höhe ihrer Erbteile, die persönlich haftenden
Gesellschafter und Gesellschafterinnen haften im Rahmen ihrer Haftbarkeit für die
Schulden der Gesellschaft.

4 Treten mehrere Personen die Steuernachfolge an, so kann jede die sich aus diesem
Gesetz ergebenden Rechte selbständig ausüben.


Art. 11

Mithaftung für die Steuer Mit der steuerpflichtigen Person beziehungsweise mit dem Steuernachfolger oder
der Steuernachfolgerin haften solidarisch: a.

für die Steuer einer aufgelösten juristischen Person oder Gesellschaft ohne
Rechtspersönlichkeit: die mit der Liquidation betrauten Personen, auch im
Konkurs- oder im Nachlassverfahren, bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses; b.

für die Steuer einer juristischen Person, die ihren Sitz ohne Liquidation ins
Ausland verlegt: die Organe persönlich bis zum Betrag des reinen Vermögens der juristischen Person.

3. Abschnitt: Tarife

Art. 12

Steuertarif

1 Die Mineralölsteuer wird nach dem Tarif im Anhang 1 zu diesem Gesetz erhoben.

2 Der Mineralölsteuerzuschlag beträgt 300 Franken je 1000 l bei 15 °C.


Art. 13

Massgebender Tarif

Der Steuerbetrag berechnet sich nach dem Tarif, der bei Entstehung der Steuerforderung in Kraft ist.


Art. 14

Unterschiedliche Steuer je nach Verwendungszweck 1 Waren, für die der Steuertarif je nach Verwendung unterschiedliche Sätze vorsieht,
werden zum tieferen Satz besteuert, wenn die Person, die sie verwendet, vor Entstehung der Steuerforderung eine Verwendungsverpflichtung hinterlegt hat.

2 Wer Waren liefert, die zum tieferen Satz besteuert werden, muss: a.

eine Warenbuchhaltung führen; und b.

dem Empfänger oder der Empfängerin gegenüber einen Verwendungsvorbehalt anbringen.

Steuern

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641.61


Art. 15

Heizöl extraleicht

1 Wer Heizöl extraleicht liefert, muss die Verpflichtungen nach Artikel 14 Absatz 2
einhalten.

2 Als Heizöl extraleicht gilt Gasöl, das zu Feuerungszwecken bestimmt sowie gefärbt
und gekennzeichnet ist.

3 Produkte, die Heizöl extraleicht enthalten und nicht gefärbt und gekennzeichnet
sind, werden zu dem für Dieselöl geltenden Satz besteuert.

4 Der Bundesrat bestimmt das Verfahren sowie die Art der Färbung und Kennzeichnung. Das Entfärben ist verboten.


Art. 16

Gebühren

Für Verfügungen und Dienstleistungen können Gebühren erhoben werden. Der
Bundesrat setzt die Gebührensätze fest.

4. Abschnitt: Steuerbegünstigungen

Art. 17

Steuerbefreiungen

1 Von der Steuer befreit sind: a.

Waren, die nach internationalen Abkommen steuerfrei sind; b.

Waren, die als Proben zu Untersuchungszwecken verwendet werden; c.

Waren, die vor Entstehung der Steuerforderung nachweislich durch höhere
Gewalt, durch einen Unfall oder durch Fehlmanipulation untergegangen
sind;

d.

die in Erdölraffinerien verbrauchte Prozessenergie; e.

die in Erdölraffinerien entstandenen, nachgewiesenen Fabrikationsverluste
und die in der Fackel verbrannten Gase; f.

die in Steuerfreilagern durch Verdunstung entstandenen, nachgewiesenen
Lagerverluste, sofern sie das übliche Mass nicht übersteigen.

2 Der Bundesrat kann Treibstoffe ganz oder teilweise von der Steuer befreien, wenn
sie:

a.

der Versorgung von Luftfahrzeugen im Linienverkehr dienen; b.

der Versorgung von Luftfahrzeugen vor dem direkten Abflug ins Ausland
dienen;

c.

als Betriebsmittel im Fahrzeugtank oder in einem Reservekanister eingeführt
werden;

d.

in Pilot- und Demonstrationsanlagen aus erneuerbaren Rohstoffen gewonnen
werden.

3 Treibstoffe, die durch die vom Bund konzessionierten Transportunternehmungen
verwendet werden, sind ganz oder teilweise von der Steuer zu befreien.

Mineralölsteuergesetz 7

641.61


Art. 18

Steuerrückerstattung

1 Die Steuer wird rückerstattet: a.

für gasförmige Kohlenwasserstoffe aus dem Treibstoffumschlag, die zwecks
Wiedergewinnung flüssiger Treibstoffe in ein zugelassenes Lager rücküberführt werden; b.

für versteuerte Waren, die in ein zugelassenes Lager rücküberführt werden,
wenn der Lagerinhaber innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit der Steuer
einen Rückerstattungsantrag stellt.

2 Der Mineralölsteuerzuschlag wird rückerstattet, wenn der Treibstoff für die Landoder Forstwirtschaft oder für die Berufsfischerei verwendet worden ist.

3 Das Eidgenössische Finanzdepartement kann die Rückerstattung der Steuer zulassen, wenn dafür eine wirtschaftliche Notwendigkeit nachgewiesen wird und die Ware zu einem im allgemeinen Interesse liegenden Zweck verwendet worden ist.

4 Der Bundesrat regelt das Rückerstattungsverfahren. Geringfügige Beträge werden
nicht rückerstattet.

5 Auf Rückerstattungen wird kein Zins bezahlt.

5. Abschnitt: Steuererhebung

Art. 19

Steueranmeldung

1 Wer Waren nach diesem Gesetz einführt, muss gleichzeitig mit der Zolldeklaration
eine Steueranmeldung abgeben.

2 Personen, die zur periodischen Steueranmeldung berechtigt sind, können die eingeführten Waren provisorisch anmelden. Sie müssen für die Steuer und die anderen
Abgaben Sicherheit leisten.


Art. 20

Periodische Steueranmeldung 1 Importeure, die über eine Bewilligung der Oberzolldirektion zur periodischen
Steueranmeldung verfügen, sowie zugelassene Lagerinhaber müssen periodisch eine
definitive Steueranmeldung abgeben.

2 Der Bundesrat setzt die Fristen für die periodische Steueranmeldung fest.


Art. 21

Steuerveranlagung

1 Bei periodischer Steueranmeldung wird der Steuerbetrag aufgrund der definitiven
Steueranmeldung erhoben.

2 In den anderen Fällen setzt die Steuerbehörde den Steuerbetrag fest.

3 Die Steueranmeldung ist für die Person, die sie ausgestellt hat, als Grundlage für
die Festsetzung des Steuerbetrages verbindlich. Das Ergebnis einer amtlichen Prüfung bleibt vorbehalten.

Steuern

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641.61


Art. 22

Fälligkeit der Steuer 1 Die Steuer wird mit der Entstehung der Steuerforderung fällig.

2 Bei periodischer Steueranmeldung läuft die Zahlungsfrist bis zum 15. Tag des Monats, der auf den Fälligkeitstag folgt. Der Bundesrat setzt die übrigen Zahlungsfristen fest.

3 Bei verspäteter Zahlung wird ein Verzugszins geschuldet. Das Eidgenössische Finanzdepartement setzt den Zinssatz fest.


Art. 23

Sicherstellung der Steuer 1 Die Oberzolldirektion kann Sicherstellung verlangen: a.

wenn die steuerpflichtige Person mit der Zahlung der Steuer in Verzug ist;
oder

b.

wenn der Steueranspruch aus anderen Gründen als gefährdet erscheint.

2 Die Sicherstellungsverfügung ist sofort vollstreckbar. Sie gilt als Arrestbefehl im
Sinne von Artikel 274 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs5; die
Einsprache gegen den Arrestbefehl ist ausgeschlossen.


Art. 24

Nachforderung und Rückzahlung der Steuer 1 Hat die Steuerbehörde trotz Steueranmeldung eine geschuldete Steuer irrtümlich
nicht oder zu niedrig oder einen rückerstatteten Steuerbetrag zu hoch festgesetzt, so
fordert sie den Betrag innerhalb eines Jahres nach Eröffnung der Verfügung nach.

2 Wird bei einer amtlichen Prüfung der Steuerveranlagung innerhalb eines Jahres
festgestellt, dass eine Steuer zu Unrecht erhoben worden ist, so wird der zuviel bezahlte Steuerbetrag von Amtes wegen rückerstattet.


Art. 25

Verjährung der Steuerforderung 1 Die Steuerforderung verjährt zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem
sie entstanden ist.

2 Die Verjährung wird unterbrochen: a.

wenn die steuerpflichtige Person die Steuerforderung anerkennt; b.

durch jede Amtshandlung, mit der die Steuerforderung bei der steuerpflichtigen Person geltend gemacht wird.

3 Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

4 Die Steuerforderung verfällt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist.

5

SR 281.1

Mineralölsteuergesetz 9

641.61


Art. 26

Erlass der Steuer

1 Die Steuer kann der steuerpflichtigen Person ganz oder teilweise erlassen werden: a.

wenn die Ware durch Zufall oder durch höhere Gewalt untergegangen ist; b.

wenn in anderen Fällen aussergewöhnliche Gründe, die nicht die Bemessung
der Abgaben betreffen, die Bezahlung als besondere Härte erscheinen lassen.

2 Die Steuerbehörde entscheidet über den Steuererlass.

6. Abschnitt: Zugelassene Lager

Art. 27

Herstellung, Gewinnung, Lagerung Die Herstellung und Gewinnung von Waren, die diesem Gesetz unterliegen, sowie
die Lagerung unversteuerter Waren müssen in einem zugelassenen Lager erfolgen.


Art. 28

Bewilligung

1 Als zugelassene Lager können bewilligt werden: a.

Erdölraffinerien;

b.

andere Herstellungsbetriebe, in denen Waren, die diesem Gesetz unterliegen,
gewonnen oder erzeugt werden; c.

Steuerfreilager.

2 Personen, die Waren nur zum eigenen Verbrauch lagern, erhalten keine Bewilligung.

3 Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Einrichtung und den Betrieb von
zugelassenen Lagern fest; die Steuerbehörde erteilt die Bewilligung.

4 Die Bewilligung wird entzogen: a.

wenn die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung nicht mehr gegeben sind; oder b.

wenn der zugelassene Lagerinhaber seinen Verpflichtungen nach diesem Gesetz nicht nachkommt.

5 Für Waren, die der Pflichtlagerhaltung unterliegen, kann der Bundesrat besondere
Vorschriften erlassen.


Art. 29

Aufsicht

Die zugelassenen Lager können der Aufsicht durch die Steuerbehörde unterstellt
werden.

Steuern

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641.61


Art. 30

Sicherheitsleistung

Die zugelassenen Lagerinhaber leisten für die Steuer und die anderen Abgaben eine
angemessene Sicherheit. Für die Sicherheitsleistung werden weder Gebühren erhoben noch Zinsen bezahlt.


Art. 31

Warenbuchhaltung und Meldepflicht 1 Die zugelassenen Lagerinhaber sind verpflichtet, für jede Warenart Aufzeichnungen zu führen über Lagerbestände, Ein- und Ausgänge, Produktion, Eigenverbrauch
und Verluste. Sie erstatten der Steuerbehörde darüber periodisch Meldung.

2 Sie können, unter ihrer Verantwortung, die Erfüllung von Verpflichtungen nach
Absatz 1 einer Lagerfirma übertragen.


Art. 32

Beförderung unversteuerter Waren 1 Werden eingeführte, unversteuerte Waren von der Grenze in ein zugelassenes Lager befördert, so müssen die Importeure die sich aus diesem Gesetz ergebenden
Pflichten erfüllen; sie leisten für die Steuer und die anderen Abgaben Sicherheit.

2 Werden unversteuerte Waren zwischen zugelassenen Lagern oder, bei auszuführenden Waren, von einem zugelassenen Lager zur Grenze befördert, so müssen die
versendenden zugelassenen Lagerinhaber die sich aus diesem Gesetz ergebenden
Pflichten erfüllen; sie leisten für die Steuer und die anderen Abgaben Sicherheit.

3 Die Sicherheitsleistung endet: a.

wenn die Ware im zugelassenen Lager eingetroffen und deren Eingang ordnungsgemäss verbucht worden ist; oder b.

wenn die Ausfuhr der Ware zollamtlich bestätigt worden ist.

4 Der zugelassene Lagerinhaber muss der Steuerbehörde jeden Versand von unversteuerten Waren melden.

7. Abschnitt: Statistik

Art. 33

1 Die Steuerbehörde führt eine Statistik über den Verkehr mit Waren, die diesem
Gesetz unterliegen.

2 Die erfassten Daten werden für den Vollzug dieses Gesetzes und für die Erstellung
von Statistiken verwendet. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

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8. Abschnitt: Rechtsmittel

Art. 34

Einsprache

1 Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Oberzolldirektion kann innerhalb von
30 Tagen Einsprache erhoben werden. Ausgenommen sind Verfügungen über die
Sicherstellung.

2 Für das Einspracheverfahren gelten sinngemäss die Bestimmungen über das Verwaltungsbeschwerdeverfahren (Art. 51 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz6).


Art. 35

Beschwerde an die Zollkreisdirektionen und
an die Oberzolldirektion 1 Gegen Verfügungen der Zollämter kann innerhalb von 30 Tagen Beschwerde bei
der Zollkreisdirektion erhoben werden.

2 Gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektion kann innerhalb von 30 Tagen Beschwerde bei der Oberzolldirektion erhoben werden.


Art. 36

Beschwerde an die Zollrekurskommission Gegen Einsprache- und Beschwerdeentscheide der Oberzolldirektion kann innerhalb
von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission Beschwerde erhoben
werden.


Art. 37

Beschwerde gegen Sicherstellungsverfügungen 1 Gegen erstinstanzliche Sicherstellungsverfügungen der Oberzolldirektion kann innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission Beschwerde
erhoben werden.

2 Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.

9. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 38

Gefährdung oder Hinterziehung der Steuer 1 Wer die Steuer vorsätzlich oder fahrlässig gefährdet oder hinterzieht oder sich oder
einer anderen Person sonstwie einen unrechtmässigen Steuervorteil verschafft oder
zu verschaffen versucht, wird mit Busse bis zum Fünffachen der gefährdeten oder
hinterzogenen Steuer oder des unrechtmässigen Vorteils bestraft. Vorbehalten bleiben die Artikel 14-16 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes7.

6

SR 172.021

7

SR 313.0

Steuern

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641.61

2 Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um
die Hälfte erhöht. Zudem kann auf Gefängnis erkannt werden. Als erschwerende
Umstände gelten:

a.

die Anwerbung mehrerer Personen für eine Widerhandlung; b.

die gewerbs- oder gewohnheitsmässige Verübung von Widerhandlungen.

3 Kann der gefährdete oder hinterzogene Steuerbetrag nicht genau ermittelt werden,
so wird er durch die Steuerbehörde geschätzt.

4 Erfüllt eine Handlung zugleich den Tatbestand einer Gefährdung oder Hinterziehung der Steuer und einer durch die Zollverwaltung zu verfolgenden Widerhandlung
gegen andere Abgabenerlasse des Bundes, so wird die für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.


Art. 39

Steuerhehlerei

Wer Waren, von denen er oder sie weiss oder annehmen muss, dass die darauf geschuldete Steuer hinterzogen worden ist, erwirbt, sich schenken lässt, zu Pfand oder
sonstwie in Gewahrsam nimmt, verheimlicht, absetzen hilft oder in Verkehr bringt,
wird nach der Strafandrohung bestraft, die für die Täterschaft gilt.


Art. 40

Verletzung der Aufzeichnungs- und Meldepflicht Wer die in Artikel 31 vorgeschriebenen Aufzeichnungen vorsätzlich oder fahrlässig
nicht oder nur mangelhaft führt oder die periodischen Meldungen an die Steuerbehörde ganz oder teilweise unterlässt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.


Art. 41

Ordnungswidrigkeiten

Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift dieses Gesetzes oder eines Ausführungserlasses oder einer aufgrund solcher Vorschriften erlassenen Weisung oder einer unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn oder sie gerichteten
Einzelverfügung zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu 2000 Franken bestraft.


Art. 42

Verhältnis zum Verwaltungsstrafrechtsgesetz8 1 Widerhandlungen werden nach dem Verwaltungsstrafrechtsgesetz verfolgt und beurteilt.

2 Verfolgende und urteilende Behörde ist die Eidgenössische Zollverwaltung.


Art. 43

Verwendung der Bussen Für die Verwendung der Busseneinnahmen gelten die entsprechenden Bestimmungen des Zollgesetzes9.

8

SR 313.0

9

SR 631.0

Mineralölsteuergesetz 13

641.61

10. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 44

Zollfrei eingeführte Waren Wer Waren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zollfrei eingeführt worden sind,
nachträglich zu Zwecken abgibt oder verwendet, die der Steuer unterliegen, muss
diese bezahlen.


Art. 45

Zollbegünstigt eingeführte Waren Wer Waren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund ihres Verwendungszweckes begünstigt verzollt worden sind, zu Zwecken abgibt oder verwendet, welche höheren Abgaben unterliegen, muss die Differenz zwischen den bezahlten Zollabgaben
und der Steuer bezahlen.


Art. 46

Waren innerhalb und ausserhalb von zugelassenen Lagern 1 Wer Waren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes unverzollt eingelagert worden
sind, ausserhalb von zugelassenen Lagern lagert, muss die Steuer am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes bezahlen.

2 Die nachweislich vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bezahlten Zollabgaben für Waren, die am Tag des Inkrafttretens in einem zugelassenen Lager lagern, werden auf
Antrag zurückbezahlt; der Antrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Inkrafttreten dieses
Gesetzes der Steuerbehörde einzureichen.


Art. 47

Heizöl

1 Wer Waren besitzt, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes als Heizöl zu Feuerungszwecken verzollt worden sind und die nicht vorschriftsgemäss gefärbt und gekennzeichnet sind, muss die Differenz zwischen den bezahlten Zollabgaben und der
Steuer für Dieselöl am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes bezahlen, ausgenommen für Heizöl mittel und Heizöl schwer.

2 Die nach Zollrecht nicht reverspflichtigen Verbraucher und Verbraucherinnen von
Heizöl sind von den Verpflichtungen nach Absatz 1 befreit; für sie gelten die zollrechtlichen Bestimmungen weiter.

3 Die Steuerbehörde kann bei den nach Zollrecht reverspflichtigen Verbrauchern
und Verbraucherinnen auf die Nacherhebung der Steuer verzichten, sofern sie Gewähr dafür leisten, dass sie die Ware selber zu Feuerungszwecken verwenden.


Art. 48

Rückerstattungen

Rückerstattungsgesuche für zollbegünstigte Waren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verbraucht worden sind, werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes behandelt.

Steuern

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641.61

11. Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten

Art. 49

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 199710 10

BRB vom 20. Nov. 1996 (AS 1996 3383).

Mineralölsteuergesetz 15

641.61

Anhang 111

(Art. 12 Abs. 1)

Mineralölsteuertarif Zolltarifnummer12

Warenbezeichnung

Steuersatz

Fr.

je 1000 l

bei 15 °C

2707.

Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des
Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile im
Gewicht gegenüber den nichtaromatischen Bestandteilen überwiegen:
- Benzol:

1010

- - zur Verwendung als Treibstoff 431.20

1090

- - andere

8.80

- Toluol:

2010

- - zur Verwendung als Treibstoff 431.20

2090

- - andere

8.80

- Xylol:

3010

- - zur Verwendung als Treibstoff 431.20

3090

- - andere

8.80

- Naphthalin:

4010

- - zur Verwendung als Treibstoff 431.20

4090

- - andere

8.80

- andere aromatische Kohlenwasserstoffmischungen,
bei deren Destillation, nach der Methode
ASTM D 86, 65 % Vol oder mehr (einschliesslich
Verluste) bis 250 °C übergehen: 5010

- - zur Verwendung als Treibstoff 431.20

5090

- - andere

8.80

- Phenole:

6010

- - zur Verwendung als Treibstoff 431.20

6090

- - andere

8.80

- andere:
- Kreosotöle:

9110

- - zur Verwendung als Treibstoff 431.20

9190

- - andere

8.80

- andere:

9910

- - zur Verwendung als Treibstoff 431.20

9990

- - andere

8.80

2709.

Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, roh: 0010

- - zur Verwendung als Treibstoff 431.20

0090

- - andere

8.80

2710.

Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, andere
als rohe Öle; anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an
Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von
70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen
Bestandteil bilden; Ölabfälle: 11

Bereinigt gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002
(AS 2001 2091).

12

SR 632.10 Anhang

Steuern

16

641.61

Zolltarifnummer13

Warenbezeichnung

Steuersatz

Fr.

- Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien (andere
als rohe Öle) und anderweit weder genannte noch
inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen
Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle
den wesentlichen Bestandteil bilden, andere als
Abfälle:
- - Leichtöle und Zubereitungen:
- - - zur Verwendung als Treibstoff: 1111

- - - - Benzin und seine Fraktionen 431.20

1112

- - - - White Spirit 452.10

1119

- - - - andere

458.70

- - - zu andern Zwecken: 1191

- - - - Benzin und seine Fraktionen 8.80

1192

- - - - White Spirit 9.20

1199

- - - - andere

9.90

- - andere:
- - - zur Verwendung als Treibstoff: 1911

- - - - Petroleum

439.50

1912

- - - - Dieselöl

458.70

1919

- - - - andere

458.70

- - - zu andern Zwecken: 1991

- - - - Petroleum

9.50

1992

- - - - Heizöle zu Feuerungszwecken:
- extraleicht

3.00

je 1000 kg

- mittel und schwer 3.60

1993

- - - - Mineralöldestillate, bei denen weniger
als 20 % Vol vor 300 °C übergehen,
unvermischt

11.90

1994

- - - - Mineralöldestillate, bei denen weniger
als 20 % Vol vor 300 °C übergehen,
vermischt

30.20

1995

- - - - Mineralschmierfett 30.20

1999

- - - - andere Destillate und Produkte 11.90

- Ölabfälle:

9100

- - Polychlordiphenyle (PCB), Polychlorterphenyle
(PCT) oder Polybromdiphenyle (PBB) enthaltend 11.90

9900

- - andere

11.90

je 1000 l

bei 15 °C

2711.

Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe:
- verflüssigt:
- - Erdgas:

1110

- - - zur Verwendung als Treibstoff 184.90

1190

- - - anderes

-.90

- - Propan:

1210

- - - zur Verwendung als Treibstoff 209.10

1290

- - - anderes

1.10

- - Butane:

1310

- - - zur Verwendung als Treibstoff 209.10

1390

- - - andere

1.10

13

SR 632.10 Anhang

Mineralölsteuergesetz 17

641.61

Zolltarifnummer14

Warenbezeichnung

Steuersatz

Fr.

- - Ethylen, Propylen, Butylen und Butadien: 1410

- - - zur Verwendung als Treibstoff 209.10

1490

- - - andere

1.10

- - andere:

1910

- - - zur Verwendung als Treibstoff 209.10

1990

- - - andere

1.10

je 1000 kg

- in gasförmigem Zustand:
- - Erdgas:

2110

- - - zur Verwendung als Treibstoff 409.90

2190

- - - anderes

2.10

- - andere:

2910

- - - zur Verwendung als Treibstoff 409.90

2990

- - - andere

2.10

je 1000 l

bei 15 °C

2901.

Kohlenwasserstoffe, acyclische:
- gesättigt:
- - gasförmige, auch verflüssigt: 1011

- - - zur Verwendung als Treibstoff 209.10

- - andere als gasförmige: 1091

- - - zur Verwendung als Treibstoff 439.80

- ungesättigt:
- - Ethylen:

2110

- - - zur Verwendung als Treibstoff 209.10

- - Propen (Propylen): 2210

- - - zur Verwendung als Treibstoff 209.10

- - Buten (Butylen) und seine Isomere: 2310

- - - zur Verwendung als Treibstoff 209.10

- - 1,3-Butadien und Isopren:
- - - 1,3-Butadien:

2411

- - - - zur Verwendung als Treibstoff 209.10

- - - Isopren:

2421

- - - - zur Verwendung als Treibstoff 439.80

- - andere:
- - - gasförmig, auch verflüssigt: 2911

- - - - zur Verwendung als Treibstoff 209.10

- - - andere als gasförmige: 2991

- - - - zur Verwendung als Treibstoff 439.80

2902.

Kohlenwasserstoffe, cyclische:
- alicyclische:
- - Cyclohexan:

1110

- - - zur Verwendung als Treibstoff 439.80

- - andere:

1910

- - - zur Verwendung als Treibstoff 439.80

- Benzol:

2010

- - zur Verwendung als Treibstoff 439.80

- - Toluol:

14

SR 632.10 Anhang

Steuern

18

641.61

Zolltarifnummer15

Warenbezeichnung

Steuersatz

Fr.

3010

- - zur Verwendung als Treibstoff 439.80

- Xylole:
- - o-Xylol:

4110

- - - zur Verwendung als Treibstoff 439.80

- - m-Xylol:

4210

- - - zur Verwendung als Treibstoff 439.80

- - p-Xylol:

4310

- - - zur Verwendung als Treibstoff 439.80

- - Xylol-Isomerengemische: 4410

- - - zur Verwendung als Treibstoff 439.80

- Ethylbenzol:

6010

- - zur Verwendung als Treibstoff 439.80

- Cumol:

7010

- - zur Verwendung als Treibstoff 439.80

- andere:

9010

- - zur Verwendung als Treibstoff 439.80

2905.

Acyclische Alkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitrooder Nitrosoderivate:
- gesättigte einwertige Alkohole:
- - Methanol (Methylalkohol): 1110

- - - zur Verwendung als Treibstoff 439.80

- - Propan-1-ol (Propylalkohol) und Propan-2-ol
(Isopropylalkohol):

1210

- - - zur Verwendung als Treibstoff 439.80

- - andere Butanole: 1410

- - - zur Verwendung als Treibstoff 439.80

- - Pentanol (Amylalkohol) und seine Isomere: 1510

- - - zur Verwendung als Treibstoff 439.80

- - Octanol (Octylalkohol) und seine Isomere: 1610

- - - zur Verwendung als Treibstoff 439.80

- - andere:

1910

- - - zur Verwendung als Treibstoff 439.80

- ungesättigte einwertige Alkohole:
- - acyclische Terpenalkohole: 2210

- - - zur Verwendung als Treibstoff 439.80

- - andere:

2910

- - - zur Verwendung als Treibstoff 439.80

2909.

Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etherphenolalkohole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Ketonperoxide
(auch chemisch nicht einheitlich) und ihre Halogen-,
Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:
- acyclische Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitrooder Nitrosoderivate:
- - andere:

1910

- - - zur Verwendung als Treibstoff 420.60

- alicyclische Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitrooder Nitrosoderivate: 2010

- - zur Verwendung als Treibstoff 420.60

- aromatische Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitrooder Nitrosoderivate: 15

SR 632.10 Anhang

Mineralölsteuergesetz 19

641.61

Zolltarifnummer16

Warenbezeichnung

Steuersatz

Fr.

3010

- - zur Verwendung als Treibstoff 420.60

- Etheralkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitrooder Nitrosoderivate:
- - Monomethylether des Ethylenglycols oder des
Diethylenglycols:

4210

- - - zur Verwendung als Treibstoff 420.60

- - Monobutylether des Ethylenglycols oder des
Diethylenglycols:

4310

- - - zur Verwendung als Treibstoff 420.60

- - andere Monoalkylether des Ethylenglycols oder
des Diethylenglycols:

4410

- - - zur Verwendung als Treibstoff 420.60

- - andere:

4910

- - - zur Verwendung als Treibstoff 420.60

- Etherphenole, Etherphenolalkohole und ihre
Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: 5010

- - zur Verwendung als Treibstoff 420.60

- Alkoholperoxide, Etherperoxide, Ketonperoxide,
und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: 6010

- - zur Verwendung als Treibstoff 420.60

je 1000 kg

3403.

Zubereitete Schmiermittel (einschliesslich Schneidöle,
Zubereitungen zum Lösen von Schrauben, zubereitete
Rostschutz- oder Korrosionsschutzmittel und Formentrennmittel, auf der Grundlage von Schmierstoffen)
und Zubereitungen der als Schmälzmittel für Spinnstoffe, Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder, Pelzen
oder anderen Stoffen verwendeten Art, ausgenommen
solche, die als wesentlichen Bestandteil 70 Gewichtsprozent oder mehr Erdöl oder Öl aus bituminösen
Mineralien enthalten:
- Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien
enthaltend:

1900

- - andere als solche der Nr. 3403.1100 30.20

- andere:

9900

- - andere als solche der Nr. 3403.9100 30.20

je 1000 l

bei 15 °C

3811.

Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschliesslich
Treibstoffe) oder für andere zu gleichen Zwecken wie
Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:
- andere (als Antiklopfmittel und Additive für
Schmieröle):

9010

- - zur Verwendung als Treibstoff 420.60

3814.

Zusammengesetzte organische Lösungs- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben
oder Lacken:

16

SR 632.10 Anhang

Steuern

20

641.61

Zolltarifnummer17

Warenbezeichnung

Steuersatz

Fr.

0010

- zur Verwendung als Treibstoff 420.60

3817.

Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphtalin-Gemische,
ausgenommen solche der Nrn. 2707 oder 2902: 0010

- zur Verwendung als Treibstoff 420.60

3824.

Zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder
-kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der
chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschliesslich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen:
- andere:

9030

- - Erzeugnisse zur Verwendung als Treibstoffe 420.60

17

SR 632.10 Anhang

Mineralölsteuergesetz 21

641.61

Anhang 2


Änderung bisherigen Rechts 1. Das Bundesgesetz vom 8. Oktober 198218 über die wirtschaftliche Landesversorgung wird wie folgt geändert: Art. 57
Abs. 3
...


2. Das Zollgesetz19 wird wie folgt geändert: Art. 42
Abs. 3
Aufgehoben

3. Der Anhang zum Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 198620 (ZTG) wird wie folgt geändert: ...

4. Der Bundesbeschluss vom 22. März 198521 über die Differenzierung des Treibstoffzolles wird wie folgt geändert: Titel

...

...


Art. 4
Abs. 3
...

18

SR 531. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten BG.

19

SR 631.0. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten BG.

20

SR 632.10 Anhang. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.

21

[AS 1985 829, 1987 2325. AS 1999 2498 Ziff. II Bst. a]

Steuern

22

641.61

5. Das Treibstoffzollgesetz vom 22. März 198522 wird wie folgt geändert: Titel

...

Ersatz eines Ausdrucks:
Gliederungstitel vor Art. 3 und Art. 3, Art. 4 Abs. 1 und 5, Art. 5:

Der Ausdruck «Treibstoffzölle» wird unter grammatikalischer Anpassung der betreffenden Textstellen durch
«...» ersetzt. 6. Das Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 198323 wird wie folgt geändert: Art. 35b
Abs. 1
...


Art. 35c
Abs. 1, 3 und 3bis
...


Art. 61a
Abs. 4
...

22

SR 725.116.2. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.

23

SR 814.01. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.